opencaselaw.ch

B-1961/2026

B-1961/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung II (Wirtschaft, Wettbewerb, Bildung) · 2026-10-02 · Deutsch CH

Beiträge für vorbereitende Kurse

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 6. Dezember 2020, 21. April 2021, 22. November 2021, 14. März 2022, 29. September 2022 und 20. März 2023 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) Anträge auf Teilbeträge für vorbereitende Kurse vor Absolvieren der höheren Fachprüfung Komplementärtherapeutin mit eidg. Diplom ein. A.b Mit Verfügungen vom 11. Februar 2021, 17. Juni 2021, 31. Januar 2022, 19. Mai 2022, 10. November 2022 und 30. Juni 2023 hat die Vor-instanz die Gesuche teilweise genehmigt und der Beschwerdeführerin Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 10'500.- zugesprochen unter dem Vorbehalt, dass sie bis spätestens fünf Jahre nach dem ersten Antrag die Prüfungsverfügung einreiche. A.c Nachdem die Beschwerdeführerin trotz mehreren Aufforderungen die Prüfungsverfügung nicht eingereicht hatte, wurde sie von der Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Januar 2026 informiert, dass der Betrag zur Rückzahlung fällig sei, und ihr wurde die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin erklärte mit E-Mail vom 14. Januar 2026, sie habe aus persönlichen Gründen die höhere Fachprüfung noch nicht abgeschlossen, und beantragte eine Fristverlängerung. A.d Mit Verfügung vom 19. Februar 2026 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Fristverlängerung ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der Teilbeträge in der Höhe von Fr. 10'500.-. B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. März 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eventualiter deren Anpassung und Erstreckung der Frist zur Einreichung der Prüfungsverfügung bis zum Herbst 2027. Zudem beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung. C. Mit Eingabe vom 24. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beilagen ein, das mit Verfügung vom 29. April 2026 gutgeheissen wurde. D. Mit Eingabe vom 1. Juni 2026 reichte die Vorinstanz die Vorakten und die Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. E. Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer Eingabe vom 11. Juni 2026 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz, reichte weitere Unterlagen ein und hielt an ihren Anträgen fest. F. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] sowie Art. 61 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG, SR 412.10]). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist eingereicht und erfüllt die Formerfordernisse (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht kann angefochtene Entscheide grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 Bst. c VwVG).

E. 3.1 Die Vorinstanz begründet die Rückforderung mit der fehlenden Prüfungsverfügung. Der Beschwerdeführerin seien Beiträge in der Höhe von Fr. 10'500.- für vorbereitende Kurse ausbezahlt worden und sie habe sich verpflichtet, die eidgenössische höhere Fachprüfung zur Komplementärtherapeutin mit eidgenössischem Diplom zu absolvieren und innert fünf Jahren die Prüfungsverfügung einzureichen. Sie habe die geforderte Prüfungsverfügung innert dieser (nicht erstreckbaren) Frist trotz mehrfacher Aufforderungen nicht eingereicht, weshalb die Voraussetzungen für die Beiträge nicht mehr erfüllt waren und die Rückzahlung der ausbezahlten Teilbeiträge verfügt wurde. Es sei unerheblich, weshalb die Beschwerdeführerin die eidgenössische Prüfung nicht innert Frist absolviert und die Prüfungsverfügung nicht fristgerecht eingereicht habe.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, Bundesbeiträge im Umfang von Fr. 10'500.- erhalten und die Prüfungsverfügung nicht eingereicht zu haben. Sie beantragt jedoch, die Aufhebung der Verfügung und eine Erstreckung der Fünfjahresfrist. Als Grund bringt sie ihre gesundheitliche Situation vor. Sie sei während dieser Frist zweieinhalb bis drei Jahre vollständig oder teilweise arbeitsunfähig gewesen (vom 19. August 2021 bis 31. Januar 2024 zu 100 %, 1. Juli 2024 bis 31. März 2025 zu 50 %, 1. April 2025 bis 31. Juli 2025 zu 40 % und seit dem 1. August 2025 bis auf Weiteres 30 % arbeitsunfähig). Diese Situation habe sie der Vorinstanz transparent dargelegt, weshalb sie darauf vertrauen durfte, dass ihr Fall individuell geprüft werde. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeiten würden ihr für die Zulassung zur Prüfung die erforderliche Berufspraxis, die Supervisionsstunden und die schriftliche Fallarbeit bislang noch fehlen. Weiter sei die Ausbildung für ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt von grosser Bedeutung, sei sie als alleinerziehende Mutter für ihre zwei Kinder allein verantwortlich und ihre finanzielle Situation lasse eine Rückzahlung aktuell nicht zu, weshalb ein Härtefall vorliege.

E. 3.3.1 Das Berufsbildungsgesetz regelt unter anderem die höhere Berufsbildung (Art. 2 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 26 ff. BBG). Die höhere Berufsbildung auf der Tertiärstufe dient der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Die eidgenössische Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 28 Abs. 2 BBG). Sie unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG hat die Organisation der Arbeitswelt Komplementärtherapie (nachfolgend: OdA KT) die Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Komplementärtherapeutinnen und Komplementärtherapeuten vom 9. September 2015 erlassen (nachfolgend: Prüfungsordnung), welche von der Vorinstanz genehmigt wurde. Zur Prüfung wird zugelassen, wer über einen Abschluss auf mindestens Sekundarstufe II oder äquivalent, ein Branchenzertifikat der OdA KT, mindestens 2 Jahre komplementärtherapeutische Berufspraxis mit einem Arbeitspensum von mindestens 50 % oder mindestens 3 Jahre mit einem Arbeitspensum von mindestens 30 % und 36 Stunden Supervision (Einzel- oder Gruppensupervision) der komplementärtherapeutischen Praxis bei von der OdA KT zugelassenen Supervisorinnen und Supervisoren nachweist (Ziff. 3.31 Bst. a-d Prüfungsordnung). In Anwendung von Ziff. 2.21 Bst. a Prüfungsordnung hat die Prüfungskommission die Wegleitung zur Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Komplementärtherapeutinnen und Komplementärtherapeuten vom 7. Mai 2018 erlassen (abrufbar unter zuletzt abgerufen am 10. September 2026; nachfolgend: Wegleitung). Die Resultate der Prüfung werden den Kandidatinnen und Kandidaten spätestens 5 Wochen nach dem Prüfungsanlass mitgeteilt (Ziff. 2.5 Wegleitung). Unter der für die Zulassung erforderlichen komplementärtherapeutischen Berufspraxis wird die berufsmässige Ausübung der Komplementärtherapie von Kandidierenden verstanden, die das Branchenzertifikat OdA KT durch Abschluss einer von der OdA KT akkreditierten Ausbildung oder über das Gleichwertigkeitsverfahren erworben haben (Ziff. 2.1 des Reglements supervidierte komplementärtherapeutische Berufspraxis vom 28. März 2019; abrufbar unter abgerufen am 10. September 2026; nachfolgend: Reglement Berufspraxis). Die zum Zeitpunkt der Anmeldung zur höheren Fachprüfung geforderte komplementärtherapeutische Berufspraxis beträgt mindestens 2 Jahre bei einem Arbeitspensum von mindestens 50 % und 3 Jahre bei einem Arbeitspensum von mindestens 30 % (Ziff. 3.2 Abs. 1 Reglement Berufspraxis). Kandidierende, die das Branchenzertifikat über eine von der OdA KT akkreditierte Ausbildung erlangt haben, absolvieren die geforderte Berufspraxis zwischen dem Erlangen des Branchenzertifikats und der Anmeldung zur höheren Fachprüfung (Ziff. 3.2 Abs. 3 Reglement Berufspraxis).

E. 3.3.2 Der Bund kann an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten, Beiträge leisten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 56a Abs. 2 BBG). Gestützt auf Art. 56a Abs. 3 BBG hat der Bundesrat in der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV, SR 412.101) die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren festgelegt (Art. 66a-f BBV). Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können beim SBFI ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen (Art. 66a Abs. 1 BBV). Im Grundmodell werden die Gesuche um Bundesbeiträge bei der Vorinstanz nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung gestellt und ausbezahlt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 66a Abs. 2 i.V.m. Art. 66b und 66c BBV). Im Sinne einer Überbrückungsfinanzierung kann bei Härtefällen aber auch vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung ein Antrag auf Teilbeträge gestellt werden (Art. 66a Abs. 3 i.V.m. Art. 66d und 66e BBV; Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung, Forschung WBF, Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage, 2017, S. 6, 9, 10 und 18; nachfolgend: Erläuternder Bericht). Sowohl im Grundmodell (Art. 66b Bst. d und Art. 66c Abs. 1 Bst. e und f BBV) als auch im Modell mit Überbrückungsfinanzierung (Art. 66d Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 und Art. 66e Abs. 4 BBV) ist die Beitragsberechtigung an die Absolvierung einer eidgenössischen Berufs- oder höheren Fachprüfung geknüpft, wobei es jeweils unerheblich ist, ob die Prüfung erfolgreich bestanden wurde oder nicht (Erläuternder Bericht, S. 19). Der Antrag auf Teilbeträge vor Absolvieren der eidgenössischen Prüfung umfasst insbesondere eine schriftliche Verpflichtung gegenüber dem SBFI, die angestrebte eidgenössische Berufsprüfung oder eidgenössische höhere Fachprüfung zu absolvieren und innerhalb von längstens fünf Jahren nach dem ersten Antrag die Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung beizubringen (Art. 66d Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 BBV). Trifft innerhalb dieser Frist keine Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung ein, so wird der ausbezahlte Betrag zur Rückzahlung fällig, wobei die Be-stimmungen des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG, SR 616.1) gelten (Art. 66e Abs. 4 BBV).

E. 3.4.1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG), sondern führt, wenn sie verpasst wird, von wenigen klar geregelten Ausnahmefällen abgesehen zum Verlust des materiellen oder prozessualen Rechts (Urteile des BVGer B-51/2026 vom 19. März 2026 E. 2.3 und 3.5; B-9047/2025 vom 24. März 2026 E. 2.3; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2 und 4.2 f.; jeweils auch für die Rechtmässigkeit der Fristen im Zusammenhang mit Beiträgen für vorbereitende Kurse).

E. 3.4.2 Verpasste gesetzliche Fristen können zwar unter bestimmten Voraussetzungen "wiederhergestellt", also ihr Versäumnis geheilt werden (BGE 136 II 187 E. 6; 123 II 241 E. 3f; Urteil des BVGer B-801/2022 vom 18. September 2023 E. 4.3.2). Eine Frist wird nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter in unverschuldeter Weise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln (materielle Voraussetzung), unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (formelle Voraussetzungen; Urteil des BVGer B-6679/2017 vom 14. Februar 2018 S. 5). Für die Annahme eines Gesuchs um Wiederherstellung der Frist reicht es aus, wenn ausdrücklich oder sinngemäss gesagt wird, warum nicht rechtzeitig gehandelt wurde, ohne dass explizit auf die Gesetzesnorm verwiesen wird (Urteil des BVGer B-5075/2025 vom 28. Januar 2025 E. 4.2).

E. 3.5 Erfüllt der Empfänger seine Aufgaben trotz Mahnung nicht, zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück (Art. 28 Abs. 1 SuG). In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 28 Abs. 3 SuG). Das Gesetz legt nicht fest, wann ein Härtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 3 SuG vorliegt. Beim Begriff des Härtefalls handelt es sich um ein typisches Beispiel eines unbestimmten Gesetzesbegriffs, der nach einer wertenden Konkretisierung verlangt (Urteil des BVGer C-6387/2007 vom 23. Juni 2009 E. 5.2.3). Unbestimmte Gesetzesbegriffe dienen - wie das der Verwaltung eingeräumte Ermessen - dazu, die im Einzelfall angemessene Entscheidung zu treffen. Der Begriff des Härtefalles ist dabei in Übereinstimmung mit demjenigen in Art. 29 SuG sowie unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber in Art. 30 SuG vorgenommenen Wertungen auszulegen (Urteil des BVGer C-6387/2007 vom 23. Juni 2009 E. 5.2.6).

E. 4.1 Bei der Frist gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (vgl. vorne, E. 3.4.1). Daran ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei arbeitsunfähig gewesen und habe deshalb die erforderliche Praxiserfahrung für die Prüfungszulassung nicht erlangen können, weshalb sie (noch) über keine Prüfungsverfügung verfüge.

E. 4.2 Mit der Arbeitsunfähigkeit macht sie im Wesentlichen geltend, sie sei unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert worden. Die Ausführungen sind entsprechend als Fristwiederherstellungsgesuch zu verstehen (vgl. vorne, E. 3.4.2). Dafür hätte das Hindernis jedoch weggefallen sein müssen und in formeller Hinsicht hätte die Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Wegfall das begründete Gesuch stellen und die versäumte Handlung nachholen, mithin die Prüfungsverfügung einreichen müssen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich und es wird auch nicht vorgebracht, dass die Prüfungsverfügung eingereicht worden sei. Im Gegenteil ist aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Prüfungsverfügung bis zum Herbst 2027 zu schliessen, dass diese noch nicht vorliegt. Die Frist ist somit nicht wiederherzustellen.

E. 4.3 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin mehrere Gesuche um Teilbeiträge für die Kosten von vorbereitenden Kursen gestellt hat, diese teilweise gutgeheissen wurden und ihr insgesamt Fr. 10'500.- ausbezahlt wurden. Dabei wurden die Kosten der Kurse für das Branchenzertifikat von der Vorinstanz als anrechenbare Kosten anerkannt. Das erste Gesuch wurde am 6. Dezember 2020 eingereicht, womit die 5-jährige Frist zur Einreichung der Prüfungsverfügung am 6. Dezember 2025 abgelaufen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin die Prüfungsverfügung nicht eingereicht, was ebenfalls nicht bestritten wird.

E. 4.4 Gemäss dem Ausbildungsplan der Beschwerdeführerin dauerte die Ausbildung für das Branchenzertifikat vom 18. September 2020 bis zum 1. September 2023, also rund drei Jahre, und anschliessend musste die Abschlussprüfung absolviert werden. Die OdA KT führt auf ihrer Webseite die akkreditierten Anbieter des Branchenzertifikats auf (abrufbar unter, zuletzt abgerufen am 10. September 2026). Die Anbieter geben auf ihren eigenen Webseiten eine Dauer von mindestens drei Jahren für den Abschluss des Branchenzertifikats an (abrufbar unter https://www.koerper-dynamik.ch/ausbildungen; https://www.apamed.ch/ausbildungen/craniosacral-therapie/#haeufige-fragen-faqs; https://www.icsb.ch/de/kurse/grundausbildung/komplementaer-therapie.php; https://heilpraktikerschule.ch/angebot/eidg-abschluesse/komplementaertherapeutin; https://bodyfeet.ch/ausbildungen-kurse/QRkInaRIHkCz1zsUjh2vLUM/komplementaertherapeut-mit-eidg-diplom-methode-apm-therapie; https://ateminstitut-schweiz.ch/ausbildung/; https://www.lika.ch/diplomausbildung-koerper-und-atemtherapie; jeweils zuletzt abgerufen am 10. September 2026). Der Beschwerdeführerin wurde das Branchenzertifikat am 17. Februar 2024 ausgestellt. Sie hätte somit bis zum Ablauf der Frist am 6. Dezember 2025 die Zulassungsvoraussetzungen für die höhere Fachprüfung, insbesondere die zwei Jahre Berufserfahrung, nicht erfüllen können. Unter Berücksichtigung der Dauer des Abschlusses des Branchenzertifikats (mindestens 3 Jahre), der daran anschliessenden, erforderlichen Berufspraxis (mindestens 2 Jahre), welche zum Zulassungszeitpunkt vorhanden sein musste (Zulassungsentscheid mindestens 5 Monate vor der Prüfung), und der Mitteilung der Prüfungsresultate (maximal 5 Wochen), dauert die gesamte Ausbildung über fünf Jahre, weshalb es der Beschwerdeführerin von vornherein und unabhängig von der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit in zeitlicher Hinsicht unmöglich war, die Prüfungsverfügung innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Gesuch einzureichen. Es liegt somit der Fall einer unverschuldeten Unmöglichkeit vor, dem im Rahmen der Härtefallprüfung Rechnung zu tragen ist (Urteil des BVGer C-6387/2007 vom 23. Juni 2009 E. 5.2.6). Gemäss den vorliegenden Zahlungsbestätigungen hat die Beschwerdeführerin die vorbereitenden Kurse, für welche die Beiträge gesprochen wurden, absolviert und ihr wurde hierfür das für die Berufspraxis erforderliche Branchenzertifikat vom 17. Februar 2024 ausgestellt. Die Beiträge wurden mithin, ausgenommen von der fristgerechten Absolvierung der Berufsprüfung, zweckmässig verwendet. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Berufspraxis gesammelt und sie einige Stunden Supervision ihrer komplementärtherapeutischen Praxis bei von der OdA KT zugelassenen Supervisorinnen und Supervisoren nachweisen kann. Die Beschwerdeführerin war somit trotz ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten bemüht, die Voraussetzungen für die Berufsprüfung und damit auch für die erhaltenen Beiträge zu erfüllen. Unter Berücksichtigung dieser aller Umstände, ist vorliegend von einem Härtefall i.S.v. Art. 28 Abs. 3 SuG auszugehen. Dies steht im Übrigen auch im Einklang mit der Wertung in Art. 30 Abs. 2 Bst. c SuG, wonach auf den Widerruf einer Finanzhilfeverfügung verzichtet wird, wenn eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist.

E. 4.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung ist dann angebracht, wenn die Vorinstanz bei ihrem Entscheid aufgrund der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung einzelne entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft hat, die besondere Sachkenntnis bedingen oder bei deren Beurteilung sie einen eigentlichen Ermessensspielraum gehabt hätte, da es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, als erste Instanz in einem Fachbereich zu entscheiden, in dem ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum der fachkundigeren Vorinstanz besteht (vgl. Urteil des BVGer B-3704/2016 vom 25. November 2016). Bei der Wahl zwischen diesen beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Da ein Härtefall vorliegt, kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 28 Abs. 3 SuG). Die Vorinstanz hat sich vorliegend weder in der angefochtenen Verfügung noch im Beschwerdeverfahren zur allfälligen Höhe des Verzichts auf die Rückforderung der ausbezahlten Beiträge geäussert, verfügt diesbezüglich jedoch über einen Ermessensspielraum (Urteil des BVGer C-6387/2007 vom 23. Juni 2009 E. 5.3). Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt, ist es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtsgerichts, sein Ermessen an die Stelle der Vorinstanz zu setzen und darüber erstinstanzlich zu urteilen.

E. 4.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2026 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hierbei wird die Vorinstanz nicht mehr das Vorliegen eines Härtefalles zu prüfen haben, sondern lediglich, in welchem Umfang auf die Rückforderung verzichtet werde.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei anzusehen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt, selbst wenn sie unterliegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 5.2 Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war, ist ihr praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Urteil des BGer 2C_846/2013 vom 28. April 2014 E. 4.1; Urteil des BVGer 1862/2019 vom 18. November 2019 E. 4.2).

E. 6 Das vorliegende Urteil kann insofern mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, als es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110] e contrario). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte der Beschwerdeführer bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage bisher offengelassen (vgl. Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2026 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Gabriel Schaub Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 7. Oktober 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1961/2026 Urteil vom 2. Oktober 2026 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiber Gabriel Schaub. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, Gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz. Gegenstand Rückforderung von Beiträgen an vorbereitende Kurse (Höhere Fachprüfung Komplementärtherapeutin). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 6. Dezember 2020, 21. April 2021, 22. November 2021, 14. März 2022, 29. September 2022 und 20. März 2023 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) Anträge auf Teilbeträge für vorbereitende Kurse vor Absolvieren der höheren Fachprüfung Komplementärtherapeutin mit eidg. Diplom ein. A.b Mit Verfügungen vom 11. Februar 2021, 17. Juni 2021, 31. Januar 2022, 19. Mai 2022, 10. November 2022 und 30. Juni 2023 hat die Vor-instanz die Gesuche teilweise genehmigt und der Beschwerdeführerin Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 10'500.- zugesprochen unter dem Vorbehalt, dass sie bis spätestens fünf Jahre nach dem ersten Antrag die Prüfungsverfügung einreiche. A.c Nachdem die Beschwerdeführerin trotz mehreren Aufforderungen die Prüfungsverfügung nicht eingereicht hatte, wurde sie von der Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Januar 2026 informiert, dass der Betrag zur Rückzahlung fällig sei, und ihr wurde die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin erklärte mit E-Mail vom 14. Januar 2026, sie habe aus persönlichen Gründen die höhere Fachprüfung noch nicht abgeschlossen, und beantragte eine Fristverlängerung. A.d Mit Verfügung vom 19. Februar 2026 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Fristverlängerung ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der Teilbeträge in der Höhe von Fr. 10'500.-. B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. März 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eventualiter deren Anpassung und Erstreckung der Frist zur Einreichung der Prüfungsverfügung bis zum Herbst 2027. Zudem beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung. C. Mit Eingabe vom 24. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beilagen ein, das mit Verfügung vom 29. April 2026 gutgeheissen wurde. D. Mit Eingabe vom 1. Juni 2026 reichte die Vorinstanz die Vorakten und die Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. E. Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer Eingabe vom 11. Juni 2026 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz, reichte weitere Unterlagen ein und hielt an ihren Anträgen fest. F. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] sowie Art. 61 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG, SR 412.10]). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist eingereicht und erfüllt die Formerfordernisse (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht kann angefochtene Entscheide grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 Bst. c VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet die Rückforderung mit der fehlenden Prüfungsverfügung. Der Beschwerdeführerin seien Beiträge in der Höhe von Fr. 10'500.- für vorbereitende Kurse ausbezahlt worden und sie habe sich verpflichtet, die eidgenössische höhere Fachprüfung zur Komplementärtherapeutin mit eidgenössischem Diplom zu absolvieren und innert fünf Jahren die Prüfungsverfügung einzureichen. Sie habe die geforderte Prüfungsverfügung innert dieser (nicht erstreckbaren) Frist trotz mehrfacher Aufforderungen nicht eingereicht, weshalb die Voraussetzungen für die Beiträge nicht mehr erfüllt waren und die Rückzahlung der ausbezahlten Teilbeiträge verfügt wurde. Es sei unerheblich, weshalb die Beschwerdeführerin die eidgenössische Prüfung nicht innert Frist absolviert und die Prüfungsverfügung nicht fristgerecht eingereicht habe. 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, Bundesbeiträge im Umfang von Fr. 10'500.- erhalten und die Prüfungsverfügung nicht eingereicht zu haben. Sie beantragt jedoch, die Aufhebung der Verfügung und eine Erstreckung der Fünfjahresfrist. Als Grund bringt sie ihre gesundheitliche Situation vor. Sie sei während dieser Frist zweieinhalb bis drei Jahre vollständig oder teilweise arbeitsunfähig gewesen (vom 19. August 2021 bis 31. Januar 2024 zu 100 %, 1. Juli 2024 bis 31. März 2025 zu 50 %, 1. April 2025 bis 31. Juli 2025 zu 40 % und seit dem 1. August 2025 bis auf Weiteres 30 % arbeitsunfähig). Diese Situation habe sie der Vorinstanz transparent dargelegt, weshalb sie darauf vertrauen durfte, dass ihr Fall individuell geprüft werde. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeiten würden ihr für die Zulassung zur Prüfung die erforderliche Berufspraxis, die Supervisionsstunden und die schriftliche Fallarbeit bislang noch fehlen. Weiter sei die Ausbildung für ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt von grosser Bedeutung, sei sie als alleinerziehende Mutter für ihre zwei Kinder allein verantwortlich und ihre finanzielle Situation lasse eine Rückzahlung aktuell nicht zu, weshalb ein Härtefall vorliege. 3.3 3.3.1 Das Berufsbildungsgesetz regelt unter anderem die höhere Berufsbildung (Art. 2 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 26 ff. BBG). Die höhere Berufsbildung auf der Tertiärstufe dient der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Die eidgenössische Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 28 Abs. 2 BBG). Sie unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG hat die Organisation der Arbeitswelt Komplementärtherapie (nachfolgend: OdA KT) die Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Komplementärtherapeutinnen und Komplementärtherapeuten vom 9. September 2015 erlassen (nachfolgend: Prüfungsordnung), welche von der Vorinstanz genehmigt wurde. Zur Prüfung wird zugelassen, wer über einen Abschluss auf mindestens Sekundarstufe II oder äquivalent, ein Branchenzertifikat der OdA KT, mindestens 2 Jahre komplementärtherapeutische Berufspraxis mit einem Arbeitspensum von mindestens 50 % oder mindestens 3 Jahre mit einem Arbeitspensum von mindestens 30 % und 36 Stunden Supervision (Einzel- oder Gruppensupervision) der komplementärtherapeutischen Praxis bei von der OdA KT zugelassenen Supervisorinnen und Supervisoren nachweist (Ziff. 3.31 Bst. a-d Prüfungsordnung). In Anwendung von Ziff. 2.21 Bst. a Prüfungsordnung hat die Prüfungskommission die Wegleitung zur Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Komplementärtherapeutinnen und Komplementärtherapeuten vom 7. Mai 2018 erlassen (abrufbar unter zuletzt abgerufen am 10. September 2026; nachfolgend: Wegleitung). Die Resultate der Prüfung werden den Kandidatinnen und Kandidaten spätestens 5 Wochen nach dem Prüfungsanlass mitgeteilt (Ziff. 2.5 Wegleitung). Unter der für die Zulassung erforderlichen komplementärtherapeutischen Berufspraxis wird die berufsmässige Ausübung der Komplementärtherapie von Kandidierenden verstanden, die das Branchenzertifikat OdA KT durch Abschluss einer von der OdA KT akkreditierten Ausbildung oder über das Gleichwertigkeitsverfahren erworben haben (Ziff. 2.1 des Reglements supervidierte komplementärtherapeutische Berufspraxis vom 28. März 2019; abrufbar unter abgerufen am 10. September 2026; nachfolgend: Reglement Berufspraxis). Die zum Zeitpunkt der Anmeldung zur höheren Fachprüfung geforderte komplementärtherapeutische Berufspraxis beträgt mindestens 2 Jahre bei einem Arbeitspensum von mindestens 50 % und 3 Jahre bei einem Arbeitspensum von mindestens 30 % (Ziff. 3.2 Abs. 1 Reglement Berufspraxis). Kandidierende, die das Branchenzertifikat über eine von der OdA KT akkreditierte Ausbildung erlangt haben, absolvieren die geforderte Berufspraxis zwischen dem Erlangen des Branchenzertifikats und der Anmeldung zur höheren Fachprüfung (Ziff. 3.2 Abs. 3 Reglement Berufspraxis). 3.3.2 Der Bund kann an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten, Beiträge leisten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 56a Abs. 2 BBG). Gestützt auf Art. 56a Abs. 3 BBG hat der Bundesrat in der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV, SR 412.101) die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren festgelegt (Art. 66a-f BBV). Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können beim SBFI ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen (Art. 66a Abs. 1 BBV). Im Grundmodell werden die Gesuche um Bundesbeiträge bei der Vorinstanz nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung gestellt und ausbezahlt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 66a Abs. 2 i.V.m. Art. 66b und 66c BBV). Im Sinne einer Überbrückungsfinanzierung kann bei Härtefällen aber auch vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung ein Antrag auf Teilbeträge gestellt werden (Art. 66a Abs. 3 i.V.m. Art. 66d und 66e BBV; Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung, Forschung WBF, Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage, 2017, S. 6, 9, 10 und 18; nachfolgend: Erläuternder Bericht). Sowohl im Grundmodell (Art. 66b Bst. d und Art. 66c Abs. 1 Bst. e und f BBV) als auch im Modell mit Überbrückungsfinanzierung (Art. 66d Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 und Art. 66e Abs. 4 BBV) ist die Beitragsberechtigung an die Absolvierung einer eidgenössischen Berufs- oder höheren Fachprüfung geknüpft, wobei es jeweils unerheblich ist, ob die Prüfung erfolgreich bestanden wurde oder nicht (Erläuternder Bericht, S. 19). Der Antrag auf Teilbeträge vor Absolvieren der eidgenössischen Prüfung umfasst insbesondere eine schriftliche Verpflichtung gegenüber dem SBFI, die angestrebte eidgenössische Berufsprüfung oder eidgenössische höhere Fachprüfung zu absolvieren und innerhalb von längstens fünf Jahren nach dem ersten Antrag die Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung beizubringen (Art. 66d Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 BBV). Trifft innerhalb dieser Frist keine Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung ein, so wird der ausbezahlte Betrag zur Rückzahlung fällig, wobei die Be-stimmungen des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG, SR 616.1) gelten (Art. 66e Abs. 4 BBV). 3.4 3.4.1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG), sondern führt, wenn sie verpasst wird, von wenigen klar geregelten Ausnahmefällen abgesehen zum Verlust des materiellen oder prozessualen Rechts (Urteile des BVGer B-51/2026 vom 19. März 2026 E. 2.3 und 3.5; B-9047/2025 vom 24. März 2026 E. 2.3; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2 und 4.2 f.; jeweils auch für die Rechtmässigkeit der Fristen im Zusammenhang mit Beiträgen für vorbereitende Kurse). 3.4.2 Verpasste gesetzliche Fristen können zwar unter bestimmten Voraussetzungen "wiederhergestellt", also ihr Versäumnis geheilt werden (BGE 136 II 187 E. 6; 123 II 241 E. 3f; Urteil des BVGer B-801/2022 vom 18. September 2023 E. 4.3.2). Eine Frist wird nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter in unverschuldeter Weise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln (materielle Voraussetzung), unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (formelle Voraussetzungen; Urteil des BVGer B-6679/2017 vom 14. Februar 2018 S. 5). Für die Annahme eines Gesuchs um Wiederherstellung der Frist reicht es aus, wenn ausdrücklich oder sinngemäss gesagt wird, warum nicht rechtzeitig gehandelt wurde, ohne dass explizit auf die Gesetzesnorm verwiesen wird (Urteil des BVGer B-5075/2025 vom 28. Januar 2025 E. 4.2). 3.5 Erfüllt der Empfänger seine Aufgaben trotz Mahnung nicht, zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück (Art. 28 Abs. 1 SuG). In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 28 Abs. 3 SuG). Das Gesetz legt nicht fest, wann ein Härtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 3 SuG vorliegt. Beim Begriff des Härtefalls handelt es sich um ein typisches Beispiel eines unbestimmten Gesetzesbegriffs, der nach einer wertenden Konkretisierung verlangt (Urteil des BVGer C-6387/2007 vom 23. Juni 2009 E. 5.2.3). Unbestimmte Gesetzesbegriffe dienen - wie das der Verwaltung eingeräumte Ermessen - dazu, die im Einzelfall angemessene Entscheidung zu treffen. Der Begriff des Härtefalles ist dabei in Übereinstimmung mit demjenigen in Art. 29 SuG sowie unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber in Art. 30 SuG vorgenommenen Wertungen auszulegen (Urteil des BVGer C-6387/2007 vom 23. Juni 2009 E. 5.2.6). 4. 4.1 Bei der Frist gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (vgl. vorne, E. 3.4.1). Daran ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei arbeitsunfähig gewesen und habe deshalb die erforderliche Praxiserfahrung für die Prüfungszulassung nicht erlangen können, weshalb sie (noch) über keine Prüfungsverfügung verfüge. 4.2 Mit der Arbeitsunfähigkeit macht sie im Wesentlichen geltend, sie sei unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert worden. Die Ausführungen sind entsprechend als Fristwiederherstellungsgesuch zu verstehen (vgl. vorne, E. 3.4.2). Dafür hätte das Hindernis jedoch weggefallen sein müssen und in formeller Hinsicht hätte die Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Wegfall das begründete Gesuch stellen und die versäumte Handlung nachholen, mithin die Prüfungsverfügung einreichen müssen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich und es wird auch nicht vorgebracht, dass die Prüfungsverfügung eingereicht worden sei. Im Gegenteil ist aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Prüfungsverfügung bis zum Herbst 2027 zu schliessen, dass diese noch nicht vorliegt. Die Frist ist somit nicht wiederherzustellen. 4.3 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin mehrere Gesuche um Teilbeiträge für die Kosten von vorbereitenden Kursen gestellt hat, diese teilweise gutgeheissen wurden und ihr insgesamt Fr. 10'500.- ausbezahlt wurden. Dabei wurden die Kosten der Kurse für das Branchenzertifikat von der Vorinstanz als anrechenbare Kosten anerkannt. Das erste Gesuch wurde am 6. Dezember 2020 eingereicht, womit die 5-jährige Frist zur Einreichung der Prüfungsverfügung am 6. Dezember 2025 abgelaufen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin die Prüfungsverfügung nicht eingereicht, was ebenfalls nicht bestritten wird. 4.4 Gemäss dem Ausbildungsplan der Beschwerdeführerin dauerte die Ausbildung für das Branchenzertifikat vom 18. September 2020 bis zum 1. September 2023, also rund drei Jahre, und anschliessend musste die Abschlussprüfung absolviert werden. Die OdA KT führt auf ihrer Webseite die akkreditierten Anbieter des Branchenzertifikats auf (abrufbar unter, zuletzt abgerufen am 10. September 2026). Die Anbieter geben auf ihren eigenen Webseiten eine Dauer von mindestens drei Jahren für den Abschluss des Branchenzertifikats an (abrufbar unter https://www.koerper-dynamik.ch/ausbildungen; https://www.apamed.ch/ausbildungen/craniosacral-therapie/#haeufige-fragen-faqs; https://www.icsb.ch/de/kurse/grundausbildung/komplementaer-therapie.php; https://heilpraktikerschule.ch/angebot/eidg-abschluesse/komplementaertherapeutin; https://bodyfeet.ch/ausbildungen-kurse/QRkInaRIHkCz1zsUjh2vLUM/komplementaertherapeut-mit-eidg-diplom-methode-apm-therapie; https://ateminstitut-schweiz.ch/ausbildung/; https://www.lika.ch/diplomausbildung-koerper-und-atemtherapie; jeweils zuletzt abgerufen am 10. September 2026). Der Beschwerdeführerin wurde das Branchenzertifikat am 17. Februar 2024 ausgestellt. Sie hätte somit bis zum Ablauf der Frist am 6. Dezember 2025 die Zulassungsvoraussetzungen für die höhere Fachprüfung, insbesondere die zwei Jahre Berufserfahrung, nicht erfüllen können. Unter Berücksichtigung der Dauer des Abschlusses des Branchenzertifikats (mindestens 3 Jahre), der daran anschliessenden, erforderlichen Berufspraxis (mindestens 2 Jahre), welche zum Zulassungszeitpunkt vorhanden sein musste (Zulassungsentscheid mindestens 5 Monate vor der Prüfung), und der Mitteilung der Prüfungsresultate (maximal 5 Wochen), dauert die gesamte Ausbildung über fünf Jahre, weshalb es der Beschwerdeführerin von vornherein und unabhängig von der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit in zeitlicher Hinsicht unmöglich war, die Prüfungsverfügung innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Gesuch einzureichen. Es liegt somit der Fall einer unverschuldeten Unmöglichkeit vor, dem im Rahmen der Härtefallprüfung Rechnung zu tragen ist (Urteil des BVGer C-6387/2007 vom 23. Juni 2009 E. 5.2.6). Gemäss den vorliegenden Zahlungsbestätigungen hat die Beschwerdeführerin die vorbereitenden Kurse, für welche die Beiträge gesprochen wurden, absolviert und ihr wurde hierfür das für die Berufspraxis erforderliche Branchenzertifikat vom 17. Februar 2024 ausgestellt. Die Beiträge wurden mithin, ausgenommen von der fristgerechten Absolvierung der Berufsprüfung, zweckmässig verwendet. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Berufspraxis gesammelt und sie einige Stunden Supervision ihrer komplementärtherapeutischen Praxis bei von der OdA KT zugelassenen Supervisorinnen und Supervisoren nachweisen kann. Die Beschwerdeführerin war somit trotz ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten bemüht, die Voraussetzungen für die Berufsprüfung und damit auch für die erhaltenen Beiträge zu erfüllen. Unter Berücksichtigung dieser aller Umstände, ist vorliegend von einem Härtefall i.S.v. Art. 28 Abs. 3 SuG auszugehen. Dies steht im Übrigen auch im Einklang mit der Wertung in Art. 30 Abs. 2 Bst. c SuG, wonach auf den Widerruf einer Finanzhilfeverfügung verzichtet wird, wenn eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist. 4.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung ist dann angebracht, wenn die Vorinstanz bei ihrem Entscheid aufgrund der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung einzelne entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft hat, die besondere Sachkenntnis bedingen oder bei deren Beurteilung sie einen eigentlichen Ermessensspielraum gehabt hätte, da es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, als erste Instanz in einem Fachbereich zu entscheiden, in dem ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum der fachkundigeren Vorinstanz besteht (vgl. Urteil des BVGer B-3704/2016 vom 25. November 2016). Bei der Wahl zwischen diesen beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Da ein Härtefall vorliegt, kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 28 Abs. 3 SuG). Die Vorinstanz hat sich vorliegend weder in der angefochtenen Verfügung noch im Beschwerdeverfahren zur allfälligen Höhe des Verzichts auf die Rückforderung der ausbezahlten Beiträge geäussert, verfügt diesbezüglich jedoch über einen Ermessensspielraum (Urteil des BVGer C-6387/2007 vom 23. Juni 2009 E. 5.3). Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt, ist es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtsgerichts, sein Ermessen an die Stelle der Vorinstanz zu setzen und darüber erstinstanzlich zu urteilen. 4.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2026 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hierbei wird die Vorinstanz nicht mehr das Vorliegen eines Härtefalles zu prüfen haben, sondern lediglich, in welchem Umfang auf die Rückforderung verzichtet werde. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei anzusehen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt, selbst wenn sie unterliegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war, ist ihr praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Urteil des BGer 2C_846/2013 vom 28. April 2014 E. 4.1; Urteil des BVGer 1862/2019 vom 18. November 2019 E. 4.2).

6. Das vorliegende Urteil kann insofern mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, als es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110] e contrario). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte der Beschwerdeführer bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage bisher offengelassen (vgl. Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2026 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Gabriel Schaub Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 7. Oktober 2026 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)