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B-6679/2017

B-6679/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-14 · Deutsch CH

Aussenhandel

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen und der Beschwerdeführerin wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Betrag von Fr. 800.- zurückerstattet werden.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Said Huber Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 20. Februar 2018

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen und der Beschwerdeführerin wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Betrag von Fr. 800.- zurückerstattet werden.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Said Huber Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 20. Februar 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6679/2017 Urteil vom 14. Februar 2018 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Hans Urech, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Said Huber. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Auskunftspflicht nach Art. 3 Embargogesetz (Verfügung vom 20. Oktober 2017). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (Vorinstanz) - angesichts von gegen Nordkorea ausgesprochenen Sanktionsresolutionen des UNO-Sicherheitsrats - mit Schreiben vom 22. September 2017 die A._______ Sagl (Beschwerdeführerin) gestützt auf das Embargogesetz (SR 946.231) einlud, bis spätestens 5. Oktober 2017 diverse Dokumente und Informationen zu Geschäftsbeziehungen mit nordkoreanischen Unternehmen einzureichen; dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 ihre Geschäftssituation darlegte und mitteilte, sie erachte sich angesichts der gültigen Rechtslage nicht zur Lieferung der eingeforderten Dokumente und Unterlagen verpflichtet; dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 die Beschwerdeführerin aufforderte, innert zehn Tagen nach Verfügungsempfang Auskunft zu geben zu den im Schreiben vom 22. September 2017 gestellten Fragen; dass der mit Einzelunterschrift handelnde Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorab mit E-Mail vom 22. November 2017 (mit Zeitstempel 23:41) mitteilte, eine frühere Antwort sei ihm wegen eines Auslandaufenthaltes nicht möglich gewesen und er werde gegen die Auskunftsverfügung "morgen" per Einschreiben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben; dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit Schreiben vom 22. November 2017 ihren Standpunkt (insbesondere die Geschäftsbeziehung mit Nordkorea) erneut umfassend darlegte, insbesondere dass die strittigen Textilimporte nach Nordkorea keinerlei UNO-Sanktionen unterworfen seien, weshalb ihr "unter solchen Voraussetzungen (Androhung von Strafverfahren & Bussen) [...] keine andere Wahl" bleibe "wie beim Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen Beschwerde" gegen die Auskunftsverfügung vom 20. Oktober 2017 einzureichen; dass die Beschwerdeführerin die fragliche Auskunftsverfügung mit Beschwerde vom 22. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht (Poststempel: 24. November 2017 - Eingang beim BVGer am 27. November 2017) mit der Begründung, das vorinstanzliche Auskunftsbegehren sei "willkürlich, unverhältnismässig & unangemessen", zumal die in Frage stehenden "Textilimporte & der 'Export' von Textilmustern" das Embargogesetz nicht verletzten; dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 27. November 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte; dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin am 28. November 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, welcher in der Folge rechtzeitig einbezahlt wurde; dass die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. November 2017 (Eingang am 29. November 2017) anfragte, ob die Beschwerdeführerin gegen die Auskunftsverfügung vom 20. Oktober 2017 bereits Beschwerde erhoben habe; dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Januar 2018 eine Faxnachricht zukommen liess, wonach sie den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet habe, weshalb dem Eintreten auf die Beschwerde nichts mehr im Wege stehe; dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 zur Einreichung einer Vernehmlassung aufforderte und zwar vorerst eingeschränkt auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung; dass es in dieser Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin gleichzeitig freigestellt wurde, sich ebenfalls zur Frage der Rechtzeitigkeit zu äussern; dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit dem per Fax eingereichtem Schreiben vom 21. Januar 2017 mitteilte, ihr Geschäftsführer habe der Vorinstanz bereits am 22. November per E-Mail mitgeteilt, eine frühere Antwort sei nicht möglich gewesen, da er erst am 22. November 2017 am späten Nachmittag aus dem Ausland in die Schweiz zurückgekehrt sei und er als Einzelunternehmer, welcher keine Angestellten beschäftige, die Korrespondenz selbst erledigen müsse, weshalb es vorkommen könne, dass die "Rechtzeitigkeit" etwas "leide"; dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Fax vom 23. Januar 2017 insbesondere zur Frage der Rechtzeitigkeit mitteilte, hier gehe es um die eigentliche Sache, die schwerer gewichtet werden sollte als z.B. die Rechtzeitigkeit, welche "in dieser Sache & bei kleinster Verspätung doch eher belanglos" sei, wobei er sich "dafür & unter den Umständen selbstverständlich entschuldige"; dass die Beschwerdeführerin die vorab per Fax eingereichte, am 21. Januar 2018 verfasste Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht per Post zukommen liess (Eingang am 23. Januar 2017); dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 29. Januar 2018 dem Bundesverwaltungsgericht mitteilt, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden und "damit unzulässig", insbesondere nachdem die an die Vorinstanz gerichtete Stellungnahme vom 22. November 2017 gerade nicht als zu überweisende Beschwerdeeingabe zu werten gewesen sei; und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31 VGG i.V. mit Art. 32 und 33 Bst. d VGG); dass nach Art. 50 VwVG eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist; dass diese gesetzliche Beschwerdefrist nach Art. 22 Abs. 1 VwVG nicht erstreckt werden kann (Patricia Egli, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 22 N 4 ff.); dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG); dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin - wie sich aus dem von der Vorinstanz ins Recht gelegten Rückschein ergibt und auch nicht bestritten wird - am 23. Oktober 2017 eröffnet wurde und demnach die 30-tägige gesetzliche Beschwerdefrist am 22. November 2017 ablief (Art. 20 VwVG), was zu Recht auch niemand bestreitet; dass somit die Beschwerdeführerin mit ihrer erst am 24. November 2017 der Post übergebenen Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht die ihr gesetzlich eingeräumte Frist nicht gewahrt hat; dass gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG eine Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt; dass die Beschwerdeführerin am 22. November 2017 ein Schreiben an die Vorinstanz richtete, indem sie zwar erneut ihren Standpunkt darlegt, darin aber auch ausdrücklich festhält, dass ihr "unter solchen Voraussetzungen (...)" "doch gar keine andere Wahl" bleibe als "beim Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen Beschwerde einzureichen"; dass die Beschwerdeführerin somit auch mit dem an die Vorinstanz gerichteten Schreiben, welches - was auch niemand bestreitet - offenkundig keine Beschwerde ist, sondern lediglich die Ankündigung der beabsichtigten Beschwerdeführung enthält, die gesetzlich vorgesehene 30-tägige Frist nicht wahrte, weshalb der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden könnte, sie hätte dieses Schreiben gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber ohne Verzug ans Bundesverwaltungsgericht überweisen müssen; dass schliesslich nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederherzustellen ist, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise von ihrer Einhaltung abgehalten worden sind (materielle Voraussetzung) und binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes für das Versäumnis um Wiederherstellung ersuchen sowie die versäumte Rechtshandlung nachholen (formelle Voraussetzungen; Urteil des BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 2.1; siehe STEFAN VOGEL, in: Kommentar VwVG, Rz. 6 und 18 zu Art. 24 VwVG); dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn objektive Gründe, d.h. solche, auf die die betroffene Person keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen und der gesuchstellenden Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, so etwa Naturkatastrophen, obligatorischer Militärdienst oder plötzliche schwere Erkrankung, demgegenüber werden insbesondere die Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Ferienabwesenheit, Arbeitsüberlastung oder organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als unverschuldet erachtet (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-3528/2017 vom 21. August 2017 E. 2.1.2 m.H.); dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben zwar darauf hinweist, infolge eines Auslandaufenthaltes nicht fristgerecht gehandelt zu haben, aber - ohne ausdrücklich ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen - selber einräumt (vgl. Fax vom 21. Januar 2017), es könne vorkommen, dass die 'Rechtzeitigkeit' leide, was keine Entschuldigung sei, aber solange die Rechtzeitigkeit einen vernünftigen Rahmen nicht sprenge, dürfe er bestimmt mit einer Toleranzspanne von 2-3 Tagen rechnen, dies natürlich nur, sofern es dem SECO um die Sache und nicht um Spitzfindigkeiten gehe - daher bitte er das Bundesverwaltungsgericht "unsere Beschwerde zuzulassen"; dass daher nicht nur zu schliessen ist, dass die Beschwerdeführerin die Rechtsnatur von Art. 50 VwVG verkennt, sondern auch dass sie aufgrund selbst zu verantwortender organisatorischer Schwierigkeiten in ihrem Betrieb von einer rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung abgehalten wurde; dass unter diesen Umständen selbst wenn vom Vorliegen eines entsprechenden (stillschweigend gestellten) Gesuches auszugehen wäre, nicht ersichtlich ist, inwiefern hier einer der in der Rechtsprechung anerkannten Gründe für eine Fristwiederherstellung vorliegen könnte (vgl. hierzu im Einzelnen auch Egli, a.a.O., Art. 24 N 11 ff.); dass somit die erst am 24. November 2017 der Post übergebene und beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde verspätet ist, weshalb auf diese nicht einzutreten ist; dass bei diesem Prozessausgang die Verfahrenskosten von Fr. 700.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- entnommen und der Beschwerdeführerin wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Betrag von Fr. 800.- zurückzuerstatten sein; dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen und der Beschwerdeführerin wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Betrag von Fr. 800.- zurückerstattet werden.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Said Huber Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 20. Februar 2018