Mehrwertsteuer
Sachverhalt
A. Am 19. Mai 2017 erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV, nachfolgend auch: Vorinstanz) einen Einspracheentscheid gegen die X._______ GmbH. Darin wies sie eine Einsprache der X._______ GmbH vom 14. August 2015 gegen eine Verfügung der ESTV vom 17. Juni 2015 ab. Sie hielt fest, die X._______ GmbH schulde für die Steuerperioden 2010 bis 2012 (Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012) noch Fr. 90'431.-- (gerundet) an Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins von 4 % ab dem 31. Dezember 2011 (mittlerer Verfall) und habe diese zu bezahlen. B. Gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 19. Mai 2017 erhob die X._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 21. Juni 2017 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben und die Saldosteuersätze auf 2.0 % (für die Steuerperioden vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010) respektive 2.1 % (für die Steuerperioden vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012) festzulegen - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. C. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, bis zum 13. Juli 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten. Die Aufforderung war mit dem Hinweis verbunden, dass auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt werde. Die Frist gelte als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sei. D. Am 20. Juli 2017 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Die Zahlung des Kostenvorschusses ging gleichentags beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017 stellt eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem VwVG.
E. 1.2 Zuständig für die Behandlung von Wiederherstellungsbegehren nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ist jene Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr entscheiden muss (Urteile des BVGer A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 1.1, A-8109/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.2; Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 24 Rz. 19).
E. 1.3 Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit im Hauptverfahren betreffend Mehrwertsteuer zu befinden hat, ist es auch für die Behandlung des vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig.
E. 2.1.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder seine Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln. Wer eine Frist wiederhergestellt haben möchte, muss unter Angaben des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nachholen.
E. 2.1.2 Die Wiederherstellung der versäumten Frist ist somit sowohl an formelle als auch materielle Voraussetzungen geknüpft. Sind Erstere gegeben, ist auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten; werden auch die weiteren Anforderungen erfüllt, ist es überdies gutzuheissen (Vogel, a.a.O., Art. 24 Rz. 6). Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein sehr restriktiv (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.139 mit Hinweisen auf die Praxis). Als unverschuldete Hindernisse gelten etwa Naturkatastrophen, obligatorischer Militärdienst, plötzliche schwere Erkrankung, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Ist die Verspätung durch den Vertreter verschuldet, muss sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn eine Hilfsperson beigezogen wurde (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2 f.; Urteile des BGer 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 E. 4.3, 2C_734/2012 vom 25. März 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2). Insbesondere kommt eine Fristwiederherstellung nicht in Betracht, wenn ein Angestellter der Rechtsvertretung, der Post oder der Bank in Bezug auf die Zahlung des Kostenvorschusses einen Fehler gemacht hat. Das Verhalten einer Hilfsperson kann selbst dann nicht als unverschuldeter Hinderungsgrund gelten, wenn die Hilfsperson klare Anweisungen erhielt und die Partei oder ihre Vertretung ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen sind. Der Gesuchsteller oder seine Vertretung hat insbesondere zu prüfen, ob die Handlung tatsächlich vorgenommen wurde (Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 24 Rz. 17 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Als unverschuldet im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Als erheblich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.140 ff. mit Hinweisen auf die Praxis; Vogel, a.a.O., Art. 24 Rz. 10). Der Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, ist vom Gesuchsteller zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (statt vieler Urteil des BVGer A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.2).
E. 2.2 Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender bzw. ihre Vorsitzende oder der Instruktionsrichter bzw. die Instruktionsrichterin von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist der beschwerdeführenden Partei eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens, für den Fall dass der Kostenvorschuss nicht innert Frist bezahlt wird. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Wird der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet, tritt die Beschwerdeinstanz auf die Beschwerde ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht ein (Marcel Maillard, in: Praxiskommentar, Art. 63 Rz. 43 und 45).
E. 3.1 Vorab ist über das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu befinden. Die Beschwerdeführerin stellt in der mit «Wiederherstellungsgesuch» betitelten Eingabe zwar den Antrag, die Frist sei zu erstrecken, doch wäre ein Fristerstreckungsgesuch vor Ablauf der Frist zu stellen gewesen (Art. 22 Abs. 2 VwVG). Gemäss dem Titel des Schreibens ist es daher als Fristwiederherstellungsgesuch entgegenzunehmen.
E. 3.1.1 In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juli 2017 fristgerecht um Wiederherstellung der verpassten Frist ersucht und die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Einzahlung des Kostenvorschusses in der verlangten Höhe, nachgeholt hat. Die formellen Voraussetzungen der Fristwiederherstellung sind demnach erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
E. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, den verlangten Kostenvorschuss am 23. Juni 2017 im E-Banking erfasst und zur Zahlung freigegeben zu haben. Aufgrund technischer Probleme sei die Zahlung nicht ausgelöst worden. Am 19. Juli 2017 habe sie festgestellt, dass der Kostenvorschuss dem Bankkonto nicht belastet worden sei. Sie sei der Überzeugung gewesen, den Kostenvorschuss fristgerecht beglichen zu haben. Würde auf die Beschwerde nicht eingetreten, bestünden erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit, weshalb ein offensichtlicher Härtefall vorliege.
E. 3.1.3 Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe die Zahlung im E-Banking freigegeben, ist nicht belegt. Weiter wird nicht dargelegt, welcher Art die technischen Probleme gewesen seien. Hier kann aber offenbleiben, ob es sich bei den genannten um technische Probleme im engeren Sinn gehandelt hat (wie einen Systemausfall) oder ob, wie der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin anlässlich eines Telefongesprächs mit dem Bundesverwaltungsgericht durchblicken liess, der Grund darin zu sehen ist, dass die Kontodeckung ungenügend war. Es wäre an der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter gewesen zu kontrollieren, ob der Betrag tatsächlich dem Konto belastet worden war (E. 2.1.2). Diese Kontrolle erfolgte nicht rechtzeitig. Die Nichtvornahme einer Handlung, die bei angemessener Kontrolle hätte bemerkt werden können, stellt aber keinen Grund für die Wiederherstellung einer Frist dar. Damit besteht unabhängig davon, ob die geltend gemachten technischen Probleme eher auf Seiten der als Hilfsperson der Beschwerdeführerin zu betrachtenden Bank (E. 2.1.2) oder der Beschwerdeführerin selbst zu verorten sind, kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist.
E. 3.1.4 Welche Folgen ein Nichteintreten auf die Beschwerde für die Beschwerdeführerin hat, kann im Rahmen der Frage, ob die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses wiederherzustellen ist, nicht berücksichtigt werden. Eine Härtefallregelung kennt das Gesetz hier nicht.
E. 3.1.5 Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ist damit unbegründet und abzuweisen.
E. 3.2 Da der Kostenvorschuss erst am 20. Juli 2017 und damit nach Ablauf der Frist am 13. Juli 2017 bezahlt wurde, ist auf die vorliegende Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (E. 2.2).
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 500.-- festzusetzen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem nachträglich einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 4'500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor-schusses wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3528/2017 Urteil vom 21. August 2017 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien X._______ GmbH, ..., vertreten durch Marcel Lutz, dipl. Treuhandexperte, ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Mehrwertsteuer (1. Semester 2010 [ab 01.02.10] bis 2. Semester 2012). Sachverhalt: A. Am 19. Mai 2017 erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV, nachfolgend auch: Vorinstanz) einen Einspracheentscheid gegen die X._______ GmbH. Darin wies sie eine Einsprache der X._______ GmbH vom 14. August 2015 gegen eine Verfügung der ESTV vom 17. Juni 2015 ab. Sie hielt fest, die X._______ GmbH schulde für die Steuerperioden 2010 bis 2012 (Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012) noch Fr. 90'431.-- (gerundet) an Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins von 4 % ab dem 31. Dezember 2011 (mittlerer Verfall) und habe diese zu bezahlen. B. Gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 19. Mai 2017 erhob die X._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 21. Juni 2017 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben und die Saldosteuersätze auf 2.0 % (für die Steuerperioden vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010) respektive 2.1 % (für die Steuerperioden vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012) festzulegen - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. C. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, bis zum 13. Juli 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten. Die Aufforderung war mit dem Hinweis verbunden, dass auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt werde. Die Frist gelte als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sei. D. Am 20. Juli 2017 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Die Zahlung des Kostenvorschusses ging gleichentags beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017 stellt eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem VwVG. 1.2 Zuständig für die Behandlung von Wiederherstellungsbegehren nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ist jene Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr entscheiden muss (Urteile des BVGer A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 1.1, A-8109/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.2; Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 24 Rz. 19). 1.3 Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit im Hauptverfahren betreffend Mehrwertsteuer zu befinden hat, ist es auch für die Behandlung des vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig. 2. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder seine Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln. Wer eine Frist wiederhergestellt haben möchte, muss unter Angaben des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nachholen. 2.1.2 Die Wiederherstellung der versäumten Frist ist somit sowohl an formelle als auch materielle Voraussetzungen geknüpft. Sind Erstere gegeben, ist auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten; werden auch die weiteren Anforderungen erfüllt, ist es überdies gutzuheissen (Vogel, a.a.O., Art. 24 Rz. 6). Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein sehr restriktiv (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.139 mit Hinweisen auf die Praxis). Als unverschuldete Hindernisse gelten etwa Naturkatastrophen, obligatorischer Militärdienst, plötzliche schwere Erkrankung, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Ist die Verspätung durch den Vertreter verschuldet, muss sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn eine Hilfsperson beigezogen wurde (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2 f.; Urteile des BGer 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 E. 4.3, 2C_734/2012 vom 25. März 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2). Insbesondere kommt eine Fristwiederherstellung nicht in Betracht, wenn ein Angestellter der Rechtsvertretung, der Post oder der Bank in Bezug auf die Zahlung des Kostenvorschusses einen Fehler gemacht hat. Das Verhalten einer Hilfsperson kann selbst dann nicht als unverschuldeter Hinderungsgrund gelten, wenn die Hilfsperson klare Anweisungen erhielt und die Partei oder ihre Vertretung ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen sind. Der Gesuchsteller oder seine Vertretung hat insbesondere zu prüfen, ob die Handlung tatsächlich vorgenommen wurde (Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 24 Rz. 17 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Als unverschuldet im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Als erheblich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.140 ff. mit Hinweisen auf die Praxis; Vogel, a.a.O., Art. 24 Rz. 10). Der Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, ist vom Gesuchsteller zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (statt vieler Urteil des BVGer A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.2). 2.2 Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender bzw. ihre Vorsitzende oder der Instruktionsrichter bzw. die Instruktionsrichterin von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist der beschwerdeführenden Partei eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens, für den Fall dass der Kostenvorschuss nicht innert Frist bezahlt wird. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Wird der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet, tritt die Beschwerdeinstanz auf die Beschwerde ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht ein (Marcel Maillard, in: Praxiskommentar, Art. 63 Rz. 43 und 45). 3. 3.1 Vorab ist über das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu befinden. Die Beschwerdeführerin stellt in der mit «Wiederherstellungsgesuch» betitelten Eingabe zwar den Antrag, die Frist sei zu erstrecken, doch wäre ein Fristerstreckungsgesuch vor Ablauf der Frist zu stellen gewesen (Art. 22 Abs. 2 VwVG). Gemäss dem Titel des Schreibens ist es daher als Fristwiederherstellungsgesuch entgegenzunehmen. 3.1.1 In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juli 2017 fristgerecht um Wiederherstellung der verpassten Frist ersucht und die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Einzahlung des Kostenvorschusses in der verlangten Höhe, nachgeholt hat. Die formellen Voraussetzungen der Fristwiederherstellung sind demnach erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, den verlangten Kostenvorschuss am 23. Juni 2017 im E-Banking erfasst und zur Zahlung freigegeben zu haben. Aufgrund technischer Probleme sei die Zahlung nicht ausgelöst worden. Am 19. Juli 2017 habe sie festgestellt, dass der Kostenvorschuss dem Bankkonto nicht belastet worden sei. Sie sei der Überzeugung gewesen, den Kostenvorschuss fristgerecht beglichen zu haben. Würde auf die Beschwerde nicht eingetreten, bestünden erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit, weshalb ein offensichtlicher Härtefall vorliege. 3.1.3 Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe die Zahlung im E-Banking freigegeben, ist nicht belegt. Weiter wird nicht dargelegt, welcher Art die technischen Probleme gewesen seien. Hier kann aber offenbleiben, ob es sich bei den genannten um technische Probleme im engeren Sinn gehandelt hat (wie einen Systemausfall) oder ob, wie der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin anlässlich eines Telefongesprächs mit dem Bundesverwaltungsgericht durchblicken liess, der Grund darin zu sehen ist, dass die Kontodeckung ungenügend war. Es wäre an der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter gewesen zu kontrollieren, ob der Betrag tatsächlich dem Konto belastet worden war (E. 2.1.2). Diese Kontrolle erfolgte nicht rechtzeitig. Die Nichtvornahme einer Handlung, die bei angemessener Kontrolle hätte bemerkt werden können, stellt aber keinen Grund für die Wiederherstellung einer Frist dar. Damit besteht unabhängig davon, ob die geltend gemachten technischen Probleme eher auf Seiten der als Hilfsperson der Beschwerdeführerin zu betrachtenden Bank (E. 2.1.2) oder der Beschwerdeführerin selbst zu verorten sind, kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist. 3.1.4 Welche Folgen ein Nichteintreten auf die Beschwerde für die Beschwerdeführerin hat, kann im Rahmen der Frage, ob die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses wiederherzustellen ist, nicht berücksichtigt werden. Eine Härtefallregelung kennt das Gesetz hier nicht. 3.1.5 Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ist damit unbegründet und abzuweisen. 3.2 Da der Kostenvorschuss erst am 20. Juli 2017 und damit nach Ablauf der Frist am 13. Juli 2017 bezahlt wurde, ist auf die vorliegende Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (E. 2.2).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 500.-- festzusetzen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem nachträglich einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 4'500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor-schusses wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: