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B-3974/2017

B-3974/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-02 · Deutsch CH

Berufsprüfung

Sachverhalt

A. G._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) führte am 14. Mai 2017 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI; nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen den Prüfungsentscheid der zuständigen Prüfungskommission. B. Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 bestätigte die Vorinstanz den Eingang der Beschwerde und forderte die Beschwerdeführerin unter anderem auf, innert einer Frist bis 6. Juni 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 860.- zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, falls der Kostenvorschuss bis zum genannten Datum nicht eintreffe. C. Die Verfügung vom 18. Mai 2017 konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden und wurde nach Ablauf der bis 26. Mai 2017 dauernden siebentägigen Abholfrist am 30. Mai 2017 an die Vorinstanz retourniert. Die Vorinstanz versandte die gleichentags empfangene Verfügung am 31. Mai 2017 per B-Post erneut an die Beschwerdeführerin. D. Die Beschwerdeführerin erkundigte sich mit E-Mail vom 7. Juni 2017 bei der Vorinstanz, ob das Einschreiben das Beschwerdeverfahren betreffe. Mit E-Mail vom 8. Juni 2017 bestätigte die Vorinstanz den erneuten Versand des Einschreibens am 31. Mai 2017. Die Beschwerdeführerin bezahlte den Kostenvorschuss per 9. Juni 2017. E. Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 ist die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Kurzbegründung, dass die Beschwerdeführerin die Frist bis 6. Juni 2017 zur Zahlung des Kostenvorschusses ungenutzt habe verstreichen lassen. F. Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde vom 14. Juli 2017 angefochten. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 15. Juni 2017 und die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz. G. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und begründet ihre Verfügung vom 15. Juni 2017 ausführlich.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 15. Juni 2017 ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Diese ist frist- und formgerecht eingereicht worden und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Das Verfahren auf dem Gebiet der Berufsbildung richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 61 Abs. 2 BBG). Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren nach dem Berufsbildungsgesetz ist nicht als kostenfreies Verfahren ausgestaltet. Demnach ist die Vorinstanz als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 47 Abs. 1 Bst. c VwVG berechtigt, von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 1 Bst. a und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, [SR 172.041.0]). Zur Leistung des Kostenvorschusses ist der beschwerdeführenden Partei eine angemessene Frist anzusetzen; dies unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Gemäss Art. 21 Abs. 3 VwVG gilt die Frist als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Wird der Kostenvorschuss nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, so tritt die Beschwerdeinstanz - wie angedroht - auf die Beschwerde nicht ein. Anders als im Verfahren vor Bundesgericht ist in Verfahren nach VwVG keine Nachfrist anzusetzen (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 4.4.1 f.; vgl. auch Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 23 N. 8).

E. 3 Eingeschriebene Sendungen gelten beim tatsächlichen Empfang gegen Unterschrift des Verfügungsadressaten bzw. einer zur Entgegennahme befugten Person oder - gemäss der sogenannten Zustellfiktion - spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG; vgl. auch Urteil des BVGer C-2776/2013 vom 7. Mai 2014 E. 4.2.1; siehe zum Ganzen Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 34 N. 15).

E. 3.1 Die erwähnte Zustellfiktion setzt insbesondere voraus, dass die Abholungseinladung in den physischen oder elektronischen Briefkasten bzw. ins Postfach des Empfängers gelegt worden ist (formelle Bedingung; vgl. Urteil des BVGer C-2776/2013 vom 7. Mai 2014 E. 4.2.1), wobei bei eingeschriebenen Sendungen rechtsprechungsgemäss eine widerlegbare Vermutung gilt, dass die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkastenoder das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde (BGE 142 IV 201 E. 2.3 m.H.). Die Zustellfiktion greift zudem nur dann, wenn der Empfänger die Zustellung einer entsprechenden eingeschriebenen Sendung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten musste (materielle Bedingung; vgl. Urteil des BVGer C-2776/2013 vom 7. Mai 2014 E. 4.2.1).

E. 3.2 Im vorliegenden Fall bestätigte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Sendungsnummer, ein Einschreiben verpasst zu haben. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde das Einschreiben betreffend die Frist für den Kostenvorschuss am 19. Mai 2017 der Beschwerdeführerin zur Abholung gemeldet, wobei eine Abholfrist bis 26. Mai 2017 vermerkt wurde. Damit ist die formelle Bedingung - die Zustellung der Abholeinladung in den Briefkasten - für die gesetzliche Zustellfiktion erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 14. Mai 2017 bei der Vor-instanz Beschwerde eingereicht und damit selbst ein Verfahren angestrebt. Sie musste deshalb mit der Zusendung von Instruktionsverfügungen per Einschreiben, insbesondere der Einforderung eines Kostenvorschusses, rechnen. Somit ist die materielle Bedingung der gesetzlichen Zustellfiktion ebenfalls erfüllt.

E. 3.3 Demnach gilt die eingeschrieben versandte Verfügung der Vorinstanz vom 18. Mai 2017 aufgrund der Zustellfiktion als der Beschwerdeführerin per 26. Mai 2017 zugestellt. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ist als angemessen zu erachten; zwischen dem 26. Mai 2017 (Zustellfiktion) und dem 6. Juni 2017 (Fristende) liegen 10 Tage.

E. 3.4 Der Beschwerdeführerin wurde - vor diesem Hintergrund - ein Nichteintreten auf ihre Beschwerde im Falle ausbleibender fristgerechter Einzahlung des Kostenvorschusses rechtsgültig angedroht.

E. 4 Die Beschwerdeführerin hat innert der seitens der Vorinstanz angesetzten Frist bis 6. Juni 2017 den Kostenvorschuss unbestrittenermassen nicht geleistet. Allerdings ersuchte sie die Vorinstanz sinngemäss um Wiederherstellung der versäumten Frist. Sie erklärte bereits im E-Mail vom 7. Juni 2017, mit dem sie sich bei der Vorinstanz zum Einschreiben erkundigte, dass sie das Einschreiben infolge Ferienabwesenheit verpasst habe. Mit E-Mail vom 8. Juni 2017 bestätigte die Beschwerdeführerin sodann den Empfang der Verfügung betreffend Kostenvorschuss. Gleichzeitig erläuterte sie unter Beilage der Transaktionsbestätigung, die Überweisung veranlasst zu haben. Sie ersuchte um Bearbeitung der Beschwerde trotz abgelaufener Frist, weil sie nicht früher auf das Schreiben habe reagieren können, da ihr dieses nicht vorgelegen sei. Vom 15. Mai 2017 bis 1. Juni 2017 seien sie und alle im Haushalt befindlichen Personen in den Ferien gewesen, weshalb sie das Einschreiben verpasst habe. Die zweite Zustellung per B-Post habe sie erst gleichentags, am 8. Juni 2017, erreicht. Mit E-Mail vom 9. Juni 2017 bestätigte die Beschwerdeführerin erneut, dass sie am Vortag die Überweisung per 9. Juni 2017 ausgelöst habe. Sie hoffe sehr, dass die Beschwerde durch diese sofortigen Handlungen ihrerseits trotz der spät erfolgten Zustellung bearbeitet werden könne. In ihrer Beschwerde vom 14. Juli 2017 wiederholt, erläutert und belegt die Beschwerdeführerin die bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Gründe für die verspätete Bezahlung des Kostenvorschusses.

E. 4.1 Eine gesetzliche oder behördliche Frist kann gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG nur dann wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (materielle Bedingung). Voraussetzung für eine Wiederherstellung der Frist ist, dass innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein entsprechendes begründetes Begehren gestellt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (formelle Bedingung; Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ein Versäumnis gilt nur dann als unverschuldet, wenn objektive Gründe, d.h. solche, auf die die betroffene Person keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen und der gesuchstellenden Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Namentlich Naturkatastrophen, obligatorischer Militärdienst oder plötzliche schwere Erkrankung sind als unverschuldete Hindernisse zu qualifizieren. Demgegenüber werden insbesondere die Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Ferienabwesenheit, Arbeitsüberlastung oder organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als unverschuldet erachtet (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3528/2017 vom 21. August 2017 E. 2.1.2 m.H.).

E. 4.2 Zwar hat die Beschwerdeführerin innert der dreissigtägigen Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG sinngemäss um Wiederherstellung der Frist ersucht, dieses Begehren kurz motiviert und den Kostenvorschuss bezahlt. Hingegen begründet sie das Versäumnis der Frist damit, dass sie infolge Ferienabwesenheit bis 1. Juni 2017 die Verfügung der Vorinstanz betreffend die Kosten gar nicht zugestellt erhalten habe und es ihr daher infolge Unkenntnis dessen Inhalts bis zum Zeitpunkt des Empfangs der Verfügung gar nicht möglich gewesen sei, der Aufforderung, einen Kostenvorschuss einzubezahlen, nachzukommen.

E. 4.3 Demnach liegen keine objektiven Gründe vor, die eine Wiederherstellung der Frist durch die Vorinstanz gemäss Art. 24. Abs. 1 VwVG zugelassen hätten.

E. 5 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde vom 14. Mai 2017 nicht eingetreten. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 500.- festgesetzt. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

E. 7 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t i.V.m. Art. 82 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Hanna Marti Adji Versand: 3. Oktober 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3974/2017 Urteil vom 2. Oktober 2017 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Stephan Breitenmoser, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Hanna Marti Adji. Parteien G._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz. Gegenstand Berufsprüfung;Nichteintretensentscheid infolge Nichtbezahlensdes Kostenvorschusses. Sachverhalt: A. G._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) führte am 14. Mai 2017 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI; nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen den Prüfungsentscheid der zuständigen Prüfungskommission. B. Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 bestätigte die Vorinstanz den Eingang der Beschwerde und forderte die Beschwerdeführerin unter anderem auf, innert einer Frist bis 6. Juni 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 860.- zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, falls der Kostenvorschuss bis zum genannten Datum nicht eintreffe. C. Die Verfügung vom 18. Mai 2017 konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden und wurde nach Ablauf der bis 26. Mai 2017 dauernden siebentägigen Abholfrist am 30. Mai 2017 an die Vorinstanz retourniert. Die Vorinstanz versandte die gleichentags empfangene Verfügung am 31. Mai 2017 per B-Post erneut an die Beschwerdeführerin. D. Die Beschwerdeführerin erkundigte sich mit E-Mail vom 7. Juni 2017 bei der Vorinstanz, ob das Einschreiben das Beschwerdeverfahren betreffe. Mit E-Mail vom 8. Juni 2017 bestätigte die Vorinstanz den erneuten Versand des Einschreibens am 31. Mai 2017. Die Beschwerdeführerin bezahlte den Kostenvorschuss per 9. Juni 2017. E. Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 ist die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Kurzbegründung, dass die Beschwerdeführerin die Frist bis 6. Juni 2017 zur Zahlung des Kostenvorschusses ungenutzt habe verstreichen lassen. F. Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde vom 14. Juli 2017 angefochten. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 15. Juni 2017 und die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz. G. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und begründet ihre Verfügung vom 15. Juni 2017 ausführlich. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 15. Juni 2017 ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Diese ist frist- und formgerecht eingereicht worden und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Das Verfahren auf dem Gebiet der Berufsbildung richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 61 Abs. 2 BBG). Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren nach dem Berufsbildungsgesetz ist nicht als kostenfreies Verfahren ausgestaltet. Demnach ist die Vorinstanz als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 47 Abs. 1 Bst. c VwVG berechtigt, von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 1 Bst. a und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, [SR 172.041.0]). Zur Leistung des Kostenvorschusses ist der beschwerdeführenden Partei eine angemessene Frist anzusetzen; dies unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Gemäss Art. 21 Abs. 3 VwVG gilt die Frist als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Wird der Kostenvorschuss nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, so tritt die Beschwerdeinstanz - wie angedroht - auf die Beschwerde nicht ein. Anders als im Verfahren vor Bundesgericht ist in Verfahren nach VwVG keine Nachfrist anzusetzen (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 4.4.1 f.; vgl. auch Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 23 N. 8).

3. Eingeschriebene Sendungen gelten beim tatsächlichen Empfang gegen Unterschrift des Verfügungsadressaten bzw. einer zur Entgegennahme befugten Person oder - gemäss der sogenannten Zustellfiktion - spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG; vgl. auch Urteil des BVGer C-2776/2013 vom 7. Mai 2014 E. 4.2.1; siehe zum Ganzen Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 34 N. 15). 3.1 Die erwähnte Zustellfiktion setzt insbesondere voraus, dass die Abholungseinladung in den physischen oder elektronischen Briefkasten bzw. ins Postfach des Empfängers gelegt worden ist (formelle Bedingung; vgl. Urteil des BVGer C-2776/2013 vom 7. Mai 2014 E. 4.2.1), wobei bei eingeschriebenen Sendungen rechtsprechungsgemäss eine widerlegbare Vermutung gilt, dass die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkastenoder das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde (BGE 142 IV 201 E. 2.3 m.H.). Die Zustellfiktion greift zudem nur dann, wenn der Empfänger die Zustellung einer entsprechenden eingeschriebenen Sendung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten musste (materielle Bedingung; vgl. Urteil des BVGer C-2776/2013 vom 7. Mai 2014 E. 4.2.1). 3.2 Im vorliegenden Fall bestätigte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Sendungsnummer, ein Einschreiben verpasst zu haben. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde das Einschreiben betreffend die Frist für den Kostenvorschuss am 19. Mai 2017 der Beschwerdeführerin zur Abholung gemeldet, wobei eine Abholfrist bis 26. Mai 2017 vermerkt wurde. Damit ist die formelle Bedingung - die Zustellung der Abholeinladung in den Briefkasten - für die gesetzliche Zustellfiktion erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 14. Mai 2017 bei der Vor-instanz Beschwerde eingereicht und damit selbst ein Verfahren angestrebt. Sie musste deshalb mit der Zusendung von Instruktionsverfügungen per Einschreiben, insbesondere der Einforderung eines Kostenvorschusses, rechnen. Somit ist die materielle Bedingung der gesetzlichen Zustellfiktion ebenfalls erfüllt. 3.3 Demnach gilt die eingeschrieben versandte Verfügung der Vorinstanz vom 18. Mai 2017 aufgrund der Zustellfiktion als der Beschwerdeführerin per 26. Mai 2017 zugestellt. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ist als angemessen zu erachten; zwischen dem 26. Mai 2017 (Zustellfiktion) und dem 6. Juni 2017 (Fristende) liegen 10 Tage. 3.4 Der Beschwerdeführerin wurde - vor diesem Hintergrund - ein Nichteintreten auf ihre Beschwerde im Falle ausbleibender fristgerechter Einzahlung des Kostenvorschusses rechtsgültig angedroht.

4. Die Beschwerdeführerin hat innert der seitens der Vorinstanz angesetzten Frist bis 6. Juni 2017 den Kostenvorschuss unbestrittenermassen nicht geleistet. Allerdings ersuchte sie die Vorinstanz sinngemäss um Wiederherstellung der versäumten Frist. Sie erklärte bereits im E-Mail vom 7. Juni 2017, mit dem sie sich bei der Vorinstanz zum Einschreiben erkundigte, dass sie das Einschreiben infolge Ferienabwesenheit verpasst habe. Mit E-Mail vom 8. Juni 2017 bestätigte die Beschwerdeführerin sodann den Empfang der Verfügung betreffend Kostenvorschuss. Gleichzeitig erläuterte sie unter Beilage der Transaktionsbestätigung, die Überweisung veranlasst zu haben. Sie ersuchte um Bearbeitung der Beschwerde trotz abgelaufener Frist, weil sie nicht früher auf das Schreiben habe reagieren können, da ihr dieses nicht vorgelegen sei. Vom 15. Mai 2017 bis 1. Juni 2017 seien sie und alle im Haushalt befindlichen Personen in den Ferien gewesen, weshalb sie das Einschreiben verpasst habe. Die zweite Zustellung per B-Post habe sie erst gleichentags, am 8. Juni 2017, erreicht. Mit E-Mail vom 9. Juni 2017 bestätigte die Beschwerdeführerin erneut, dass sie am Vortag die Überweisung per 9. Juni 2017 ausgelöst habe. Sie hoffe sehr, dass die Beschwerde durch diese sofortigen Handlungen ihrerseits trotz der spät erfolgten Zustellung bearbeitet werden könne. In ihrer Beschwerde vom 14. Juli 2017 wiederholt, erläutert und belegt die Beschwerdeführerin die bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Gründe für die verspätete Bezahlung des Kostenvorschusses. 4.1 Eine gesetzliche oder behördliche Frist kann gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG nur dann wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (materielle Bedingung). Voraussetzung für eine Wiederherstellung der Frist ist, dass innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein entsprechendes begründetes Begehren gestellt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (formelle Bedingung; Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ein Versäumnis gilt nur dann als unverschuldet, wenn objektive Gründe, d.h. solche, auf die die betroffene Person keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen und der gesuchstellenden Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Namentlich Naturkatastrophen, obligatorischer Militärdienst oder plötzliche schwere Erkrankung sind als unverschuldete Hindernisse zu qualifizieren. Demgegenüber werden insbesondere die Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Ferienabwesenheit, Arbeitsüberlastung oder organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als unverschuldet erachtet (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3528/2017 vom 21. August 2017 E. 2.1.2 m.H.). 4.2 Zwar hat die Beschwerdeführerin innert der dreissigtägigen Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG sinngemäss um Wiederherstellung der Frist ersucht, dieses Begehren kurz motiviert und den Kostenvorschuss bezahlt. Hingegen begründet sie das Versäumnis der Frist damit, dass sie infolge Ferienabwesenheit bis 1. Juni 2017 die Verfügung der Vorinstanz betreffend die Kosten gar nicht zugestellt erhalten habe und es ihr daher infolge Unkenntnis dessen Inhalts bis zum Zeitpunkt des Empfangs der Verfügung gar nicht möglich gewesen sei, der Aufforderung, einen Kostenvorschuss einzubezahlen, nachzukommen. 4.3 Demnach liegen keine objektiven Gründe vor, die eine Wiederherstellung der Frist durch die Vorinstanz gemäss Art. 24. Abs. 1 VwVG zugelassen hätten.

5. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde vom 14. Mai 2017 nicht eingetreten. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 500.- festgesetzt. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

7. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t i.V.m. Art. 82 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Hanna Marti Adji Versand: 3. Oktober 2017