Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Sachverhalt
A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung vom
19. April 2022 des Bundesamtes für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau (nachfolgend: Vorinstanz) zum Zivildienst zugelassen. Gestützt auf das Personalinformationssystem der Armee (PISA) setzte die Vorinstanz die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen auf 446 Diensttage fest (Dispositiv-Ziffer 2). B. Am 20. April 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz telefonisch um Auskunft zur berechneten Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit, dass militärische Durchdiener verpflichtet seien, eine höhere Anzahl an Diensttagen zu leisten. Diese Regelung gelte auch für den Zivildienst. C. Am 21. April 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Zulassungs- verfügung vom 19. April 2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die Gesamtdauer seiner Zivildienstleistung zu reduzieren. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er sei bei seiner Rekrutierung vom 26. Oktober 2021 wegen einer Knieverletzung nicht zum Sporttest zugelassen worden. Im Rahmen seiner Nachrekrutierung vom 24. März 2022 sei ihm mittgeteilt worden, falls er die Rekrutenschule im Sommer absolvieren wolle, müsse er mit einer übrig gebliebenen Funktion vorlieb nehmen und das Durchdienermodell wählen. Aufgrund seines geplanten Studienbeginns an der (Name der Hochschule) im September 2023 habe er sich die Möglichkeit offenhalten wollen, eventuell weiterzumachen, falls ihm der Militärdienst zusage. Er sei schliesslich für die Sommer-Rekrutenschule zugelassen und als Infanterist im Durchdienermodell eingeteilt worden. Da sein "Traum vom Aufklärer" wegen der Nachrekrutierung geplatzt sei und er sich nicht in der Funktion eines Infanteristen sehe, habe er sich nach reiflicher Überlegung für den Zivildienst entschieden. D. Während laufendem Beschwerdeverfahren erteilte der Rechtsdienst der Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2022 telefonisch Auskunft zur Zivildienstpflicht. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass im Zivildienst nicht alle Diensttage am Stück zu leisten seien. Der Beschwerdeführer habe daraufhin erklärt, er beabsichtige, den Zivildienst
B-1897/2022 Seite 3 in einem Einsatz zu leisten. Wegen der langen Dienstpflicht als eingeteilter militärischer Durchdiener müsse er allerdings sein Studium verschieben. Er habe eine besondere Rekrutierung gehabt und nicht gewusst, dass bei Wahl des Durchdiener-Modells viel mehr Zivildiensttage zu leisten seien. E. Am 27. Mai 2022 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung samt Vorakten ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie sei für die Rekrutierung und Nachrekrutierung als Behörde weder zuständig noch darin involviert. Die Zuteilung zum Durchdienen erfolge freiwillig, wobei hierfür vor oder während der Rekrutenschule eine Anmeldung notwendig und eine Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen sei. Auf der Rückseite der Verpflichtungserklärung werde erläutert, unter welchen Voraussetzungen ein Statuswechsel vom Durchdiener- ins WK-Modell möglich sei. Am
19. Mai 2022 habe sie zu dieser Frage die zuständige Militärbehörde konsultiert. Die Vorinstanz führt sodann aus, soweit der Beschwerdeführer sein Studium an der (Name der Hochschule) in Gefahr sehe, sei er darauf hinzuweisen, dass er seine Einsätze im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selber planen könne. F. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer inklusive Kopien der Beilagen am 30. Mai 2022 zugestellt.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2022 kann nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatz- dienst (Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]).
B-1897/2022 Seite 4
E. 1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfü- gung vom 19. April 2022 besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher beschwerdeberechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 66 Bst. b ZDG). Ebenso sind die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 47 ff. VwVG) liegen ebenfalls vor. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2.1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor (Art. 59 Abs. 1 BV). Militärdienstpflich- tige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten gemäss Art. 1 ZDG auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), welcher grundsätzlich 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Mi- litärgesetzgebung dauert. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange. Für Spezi- alfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist (Art. 8 Abs. 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht be- ginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht (Art. 10 Abs. 1 ZDG).
E. 2.2 Die Anzahl der zu leistenden Tage Ausbildungsdienst ist im Bundesge- setz über die Armee und die Militärverwaltung (MG; SR 510.10) vom
E. 2.3 Gemäss Art. 54a Abs. 1 Satz 1 MG kann der Militärdienstpflichtige seine Ausbildungspflicht freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen. Dieser Re- gelung entspricht Art. 20 Satz 1 ZDG, wonach der Zivildienst in einem oder mehreren Einsätzen geleistet wird. Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, leistet gestützt auf Art. 20 ZDG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 ZDV einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen.
E. 3 Februar 1995 und in der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom
22. November 2017 (VMDP; SR 512.21) geregelt. Gemäss Art. 42 Abs. 2 MG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 VMDP leisten Soldaten und Gefreite 245 Tage Ausbildungsdienst. Für durchdienende Soldaten und Gefreite beträgt die Anzahl der insgesamt zu leistenden anrechenba- ren Tage Ausbildungsdienst während der bis am 31. Dezember 2022 dau- ernden Übergangsfrist 300 Tage (Art. 151 Abs. 1 und 2 Bst. c MG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 VMDP). Zur Berechnung der ordentlichen Zivildienstleistun- gen übernimmt das ZIVI die Angaben aus dem Personalinformationssys- tem der Armee über die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbil- dungsdienste nach der Militärgesetzgebung (Art. 8 Abs. 1 ZDG i.V.m. Art. 27 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom 11. September 1996 [Zivildienstverordnung, ZDV; SR 824.01]).
B-1897/2022 Seite 5
E. 3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die konkrete Berech- nung der zu leistenden 446 Zivildiensttage an sich. Er beanstandet viel- mehr die Umstände seiner Rekrutierung und die Berechnungsgrundlage seiner Zivildienstleistungen. Letztere knüpfe an seine Zuteilung als militä- rischer Durchdiener in der Infanterie an. Der Beschwerdeführer rügt, er habe das Durchdienermodel wählen "müssen". Bei hinreichender Informa- tionsgrundlage hätte er sich anders entschieden. Der Beschwerdeführer räumt aber ein, sich vorgängig nicht über die Dauer des Zivildienstes infor- miert zu haben. Wegen der 446 Zivildiensttage stehe sein Studium an der (Name der Hochschule) nun wieder auf der Kippe (Beschwerdeschrift, S. 1 f.).
E. 3.2 Die Vorinstanz führt aus, die Bewilligung eines Gesuchs um Wechsel ins WK-Modell – mit entsprechender Anpassung der zu leistenden Zivil- diensttage – liege ausserhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit. Im Rahmen ihrer Vorbereitung zur Vernehmlassung habe sie die hierfür zuständige Mi- litärbehörde kontaktiert. Diese vertrete im Hauptstreitpunkt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Verpflichtungserklärung für Durchdienende unterschrieben und sich dadurch verpflichtet habe, seinen Militärdienst mit 300 Diensttagen zu leisten. Bei der Festlegung der Gesamtdauer der or- dentlichen Zivildienstleistungen stütze sie sich von Gesetzes wegen auf die Angaben im PISA zur Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbil- dungsdienste (Vernehmlassung, Ziffer 1.3; Vernehmlassungsbeilage 8).
B-1897/2022 Seite 6
E. 4.1 Die Vorinstanz weist zunächst zu Recht darauf hin, dass sie zur Be- rechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen grundsätzlich an die im PISA gespeicherte Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbil- dungsdienste nach der Militärgesetzgebung gebunden ist. Die auf Art. 8 Abs. 1 ZDG in Verbindung mit Art. 27 ZDV gestützte Berechnung von 297 zu leistenden Militärdiensttagen multipliziert mit dem Faktor 1,5 erweist sich daher als formal korrekt.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hatte schon verschiedentlich zivil- dienstrechtliche Fragen zu beurteilen, welchen die militärische Einteilung als Durchdiener zugrunde lag:
E. 4.2.1 Im Beschwerdeverfahren B-2474/2019 äusserte sich das konsultierte Generalsekretariat VBS dahingehend, dass "die Unterzeichnung der Ver- pflichtungserklärung für Durchdiener offenbar am Anfang der Rekruten- schule" erfolge. Das Generalsekretariat VBS hat die Auffassung vertreten, falls die Verpflichtungserklärung – wie im damals zu beurteilenden Fall – noch nicht unterzeichnet worden sei, eine Ungleichbehandlung im Ver- gleich zu Nicht-Durchdienern hinsichtlich der Festsetzung der Gesamt- dauer der Zivildienstleistungen "schwierig zu begründen wäre" (S. 2). Die Vorinstanz zog ihre Verfügung in der Folge in Wiedererwägung und das Beschwerdeverfahren B-2474/2019 wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Abschreibungsentscheid vom 23. September 2019).
E. 4.2.2 Mit Urteil BVGE 2014/50 hatte das Bundesverwaltungsgericht die un- terbruchsfreie Leistung des Zivildienstes für militärische Durchdiener ge- stützt auf aArt. 36a ZDV zu beurteilen. Es erwog, die unselbständige Ver- ordnungsnorm von aArt. 36a ZDV sei gesetzeswidrig, weil sich diese Regelung nicht auf eine hinreichende formell-gesetzliche Delegationsnorm stütze (E. 5.8). Der Verordnungsregelung, wonach Zivildienstleistende, die im Zeitpunkt ihrer Anmeldung zum Zivildienst als Durchdiener gemeldet waren, einen unterbruchsfreien Zivildiensteinsatz zu leisten haben, wurde daher die Anwendung versagt (E. 5.9). Im Nachgang zu diesem Urteil ist aArt. 36a ZDV mit Wirkung per 1. Juli 2016 aufgehoben worden (AS 2016 1897).
E. 4.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hatte auch nach Ergehen des in der amtliche Entscheidsammlung publizierten Urteils BVGE 2014/50 Gelegen- heit, zivildienstrechtliche Fragen zu beurteilen, welchen die militärische
B-1897/2022 Seite 7 Einteilung als Durchdiener zugrunde lag (Urteile des BVGer B-3356/2014 vom 17. August 2015; B-4297/2021 vom 11. Januar 2022). Es hat sich da- bei namentlich auf die in BVGE 2014/50 entwickelte Argumentation ge- stützt, wonach der Militärdienstpflichtige ‒ bei hinreichender Information ‒ mit der Wahl des Durchdienermodells nicht zugleich auch für den Fall eines späteren Zivildienstgesuchs die Einwilligung erteilt, den (militärischen) Durchdienerstatus zu behalten (BVGE 2014/50 E. 4.6).
E. 4.3 Gemäss eigener Sachdarstellung "musste" der Beschwerdeführer die Verpflichtungserklärung für Durchdienende bereits anlässlich seiner Rek- rutierung unterzeichnen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Leistung eines unterbruchsfreien Dienstes gemäss Regelung im Militärge- setz stets freiwillig erfolgt und die dienstpflichtige Person nicht zum Durch- diener-Modell gezwungen werden kann (Art. 54a MG; Art. 27 Abs. 1 der Weisungen des Chefs der Armee über die Militärdienstpflicht [Weisung 90.112 d; WMDP]). Unabhängig von einem allfälligen militärischen Durch- dienerstatus sieht Art. 20 Satz 1 ZDG in gleicher Weise eine Wahlmöglich- keit vor, den Zivildienst mit oder ohne Unterbrüche zu leisten (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 21. Sep- tember 2001, BBl 2001 6127 6188 [nachfolgend: Botschaft 2001]; zur Gleichwertigkeit der Leistungen von zivildienstleistenden Personen und Soldaten in Ausbildungsdiensten: Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bun- desgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, 1643 f. und 1657).
E. 4.4 Dass dem Beschwerdeführer vor der Unterzeichnung der Verpflich- tungserklärung – im Gegensatz zu der im Beschwerdefall B-2474/2019 be- handelten Konstellation – eine Bedenkzeit eingeräumt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer denn auch gel- tend, dass ihm im Zeitpunkt der Einwilligung und Unterzeichnung der Ver- pflichtungserklärung für militärische Durchdienende keine hinreichenden Informationen zu deren Auswirkungen auf die Dauer der Zivildienstleistun- gen zur Verfügung standen (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 6 und 7).
E. 4.4.1 Die Anzahl von 300 zu leistenden Diensttagen für militärische Durch- diener wird in der "Verpflichtungserklärung für Durchdienende – Soldaten und Kader" zwar erwähnt. Auf dem rückseitigen Formular zum Statuswech- sel ins WK-Modell findet sich aber kein Hinweis darauf, wie viele Dienst- tage nach dem regulären WK-Modell zu leisten wären. Die in diesem For- mular enthaltenen Informationen betreffen einzig die rechtlichen
B-1897/2022 Seite 8 Voraussetzungen für einen Wechsel ins WK-Modell nach der Zulassung als Durchdiener im Rahmen der Militärdienstpflicht (Art. 28 Abs. 2 WMDP).
E. 4.4.2 Gestützt auf diese Informationen konnte der Beschwerdeführer effek- tiv nicht erkennen, inwieweit seine Einwilligung zum Durchdienermodell über die Militärdienstpflicht hinauswirken könnte (zur Vorhersehbarkeit: BGE 143 II 162 E. 3.2.1). Bei einer Einteilung ins militärische WK-Modell betragen die maximalen Zivildienstleistungen für Zivildienstleistende, die nach dem 1. Januar 2018 zugelassen worden sind, 368 Tage. Sind die Zi- vildienstleistende aber im militärischen Durchdienermodell eingeteilt, erhö- hen sich die maximal zu leistenden Zivildiensttage bis zum 31. Dezember 2022 demgegenüber auf 450 Tage (Art. 42 MG i.V.m. Art. 151 Abs. 1 und 2 Bst. c MG und Art. 47 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 VMDP i.V.m. Art. 111 Abs. 1 VMDP; Vernehmlassung, Rz. 1.2; E. 2.2). Angesichts dieser erheblichen Mehrbelastung kann nach dem Vertrauensprinzip nicht davon ausgegan- gen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Willenserklärung zum Durchdienen in der Armee (Art. 54a Abs. 1 MG) auch in die auf das militä- rische Durchdienermodell abstellende Berechnung mit maximal 82 zusätz- lichen Tagen Zivildienstleistung eingewilligt hat.
E. 4.5 Im Ergebnis kann der Vorinstanz insoweit nicht gefolgt werden, als sie in Art. 8 Abs. 1 ZDG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 ZDV auch die Rechts- grundlage dafür erblickt, für die Berechnung der zu leistenden Zivildienst- dauer auf den militärischen Durchdienerstatus abzustellen.
E. 5.1 Das Recht bildet Grundlage und Schranke staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 1 BV). Diese Verfassungsnorm statuiert den Vorbehalt und den Vor- rang des Rechtssatzes. Ersterer verlangt insbesondere, dass sich behörd- liche Akte auf eine hinreichend bestimmte generell-abstrakte Norm stützen. Letzterer, dass sich rechtsanwendende Organe an das geltende Recht hal- ten und rechtsetzende Organe die Normenhierarchie beachten. Durch den Vorbehalt des Rechtssatzes sollen die Rechtssicherheit im Sinn der Vor- hersehbarkeit sowie die Rechtsgleichheit verwirklicht werden (BVGE 2021 IV/5 E. 6.1; Urteile des BVGer B–5117/2016 vom 30. Januar 2019 E. 4.1; B–4685/2013 vom 25. Februar 2014 E. 10.1; vgl. BGE 131 II 13 E. 6.3 ff.; BENJAMIN SCHINDLER, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bun- desverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 18 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL- LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 325, 338 ff.). Art. 164 Abs. 1 BV bestimmt, dass auf Bundesebene alle wichtigen
B-1897/2022 Seite 9 rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlas- sen sind. Als massgebliche Kriterien zur Umschreibung der Wichtigkeit im Sinne des materiellen Gesetzesvorbehalts gelten namentlich die Intensität des Eingriffs, die Zahl von der Regelung betroffenen Personen, die finan- zielle Bedeutung und die Akzeptanz der Massnahmen (ULRICH HÄFE- LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 354 ff.).
E. 5.2 Nach Praxis der Vorinstanz müssen Betroffene aufgrund ihrer Eintei- lung als militärische Durchdiener gegenüber Zivildienstleistenden, bei wel- chen das WK-Modell als Berechnungsgrundlage dient, erheblich mehr Zi- vildienstleistungen erbringen (E. 4.4.2). Dieser Eingriff berührt die Rechtsstellung der Betroffenen erheblich, denn die längeren Zivildienstleis- tungen ziehen gewichtige Folgen für die Ausbildung, den Beruf und die wirtschaftliche Situation nach sich (vgl. BVGE 2014/50 E. 4.5). Eine gene- relle Übernahme des militärischen Durchdienerstatus für die Berechnung der ordentlichen Zivildienstleistungen bedürfte daher – um dem Legalitäts- prinzip (vgl. E. 5.1.) zu genügen – einer gesetzlichen Grundlage (BVGE 2014/50 E. 2.2 und E. 4.9).
E. 5.3 Gemäss Art. 20 ZDG wird der Zivildienst in einem oder mehreren Ein- sätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze. Auf Grundlage dieser Delegationsnorm hat er na- mentlich in Art. 27 und Art. 37 ZDV die Mindestdauer und zeitliche Abfolge der Einsätze festgelegt. Die Gesamtdauer der Zivildienstleistungen ist je- doch – anders als im militärischen Durchdienermodell – gemäss geltendem Zivildienstrecht nicht an die zeitliche Abfolge der Einsätze gebunden (vgl. Art. 20 ZDG i.V.m. Art. 27 ZDV; vgl. Botschaft 2001, 6188). Ein Rechtssatz, wonach Zivildienstleistende analog der militärrechtlichen Regelung längere Zivildienstleistungen erbringen müssen, wenn sie gestützt auf Art. 20 ZDG ihren Zivildienst in einem Einsatz leisten, findet sich weder auf der Stufe Gesetz noch auf der Stufe Verordnung. Auch in der bundesrätlichen Bot- schaft wird lediglich hervorgehoben, dass hinsichtlich der Aufteilbarkeit des Zivildienstes eine analoge Lösung zu Durchdienern in der Armee geschaf- fen werden soll (Botschaft 2001, 6188). Der Gesetzgeber beabsichtigte so- mit, die Aufteilung der Einsätze zu harmonisieren. Er sah aber nicht vor, einen besonderen militärischen Status ins Zivildienstrecht zu überführen und diesen mittels einer Regelung durchzusetzen, welche einzig die Da- tengrundlage für die Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienst- leistungen umschreibt. In der Botschaft finden sich sodann auch keine An- haltspunkte, wonach die Einteilung als Durchdiener im Militärdienst für
B-1897/2022 Seite 10 diejenige im Zivildienst massgeblich sein soll (Botschaft 2001, 6188; BVGE 2014/50 E. 5.7).
E. 5.4 Die Praxis der Vorinstanz stützt sich folglich nicht auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage und verletzt damit das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV).
E. 5.5 Die Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten als begründet und ist gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2022 ist aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen im Sinne der Erwä- gung 4.4.2 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs- gericht kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Im vorliegen- den Fall sind deshalb weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen zuzusprechen.
E. 7 Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
B-1897/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und im Sinne der Erwägungen zurück- gewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Bundesamt für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Katharina Niederberger Versand: 20. September 2022 B-1897/2022 Seite 12 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1897/2022 Urteil vom 15. September 2022 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Christian Winiger, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Katharina Niederberger. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau, Bahnhofstrasse 29, Postfach, 5000 Aarau, Vorinstanz. Gegenstand Zulassung zum Zivildienst (Verfügung vom 19. April 2022). Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung vom 19. April 2022 des Bundesamtes für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau (nachfolgend: Vorinstanz) zum Zivildienst zugelassen. Gestützt auf das Personalinformationssystem der Armee (PISA) setzte die Vorinstanz die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen auf 446 Diensttage fest (Dispositiv-Ziffer 2). B. Am 20. April 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz telefonisch um Auskunft zur berechneten Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit, dass militärische Durchdiener verpflichtet seien, eine höhere Anzahl an Diensttagen zu leisten. Diese Regelung gelte auch für den Zivildienst. C. Am 21. April 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Zulassungsverfügung vom 19. April 2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die Gesamtdauer seiner Zivildienstleistung zu reduzieren. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er sei bei seiner Rekrutierung vom 26. Oktober 2021 wegen einer Knieverletzung nicht zum Sporttest zugelassen worden. Im Rahmen seiner Nachrekrutierung vom 24. März 2022 sei ihm mittgeteilt worden, falls er die Rekrutenschule im Sommer absolvieren wolle, müsse er mit einer übrig gebliebenen Funktion vorlieb nehmen und das Durchdienermodell wählen. Aufgrund seines geplanten Studienbeginns an der (Name der Hochschule) im September 2023 habe er sich die Möglichkeit offenhalten wollen, eventuell weiterzumachen, falls ihm der Militärdienst zusage. Er sei schliesslich für die Sommer-Rekrutenschule zugelassen und als Infanterist im Durchdienermodell eingeteilt worden. Da sein "Traum vom Aufklärer" wegen der Nachrekrutierung geplatzt sei und er sich nicht in der Funktion eines Infanteristen sehe, habe er sich nach reiflicher Überlegung für den Zivildienst entschieden. D. Während laufendem Beschwerdeverfahren erteilte der Rechtsdienst der Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2022 telefonisch Auskunft zur Zivildienstpflicht. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass im Zivildienst nicht alle Diensttage am Stück zu leisten seien. Der Beschwerdeführer habe daraufhin erklärt, er beabsichtige, den Zivildienst in einem Einsatz zu leisten. Wegen der langen Dienstpflicht als eingeteilter militärischer Durchdiener müsse er allerdings sein Studium verschieben. Er habe eine besondere Rekrutierung gehabt und nicht gewusst, dass bei Wahl des Durchdiener-Modells viel mehr Zivildiensttage zu leisten seien. E. Am 27. Mai 2022 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung samt Vorakten ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie sei für die Rekrutierung und Nachrekrutierung als Behörde weder zuständig noch darin involviert. Die Zuteilung zum Durchdienen erfolge freiwillig, wobei hierfür vor oder während der Rekrutenschule eine Anmeldung notwendig und eine Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen sei. Auf der Rückseite der Verpflichtungserklärung werde erläutert, unter welchen Voraussetzungen ein Statuswechsel vom Durchdiener- ins WK-Modell möglich sei. Am 19. Mai 2022 habe sie zu dieser Frage die zuständige Militärbehörde konsultiert. Die Vorinstanz führt sodann aus, soweit der Beschwerdeführer sein Studium an der (Name der Hochschule) in Gefahr sehe, sei er darauf hinzuweisen, dass er seine Einsätze im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selber planen könne. F. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer inklusive Kopien der Beilagen am 30. Mai 2022 zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2022 kann nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]). 1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung vom 19. April 2022 besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher beschwerdeberechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 66 Bst. b ZDG). Ebenso sind die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 47 ff. VwVG) liegen ebenfalls vor. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor (Art. 59 Abs. 1 BV). Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten gemäss Art. 1 ZDG auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), welcher grundsätzlich 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung dauert. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange. Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist (Art. 8 Abs. 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht (Art. 10 Abs. 1 ZDG). 2.2 Die Anzahl der zu leistenden Tage Ausbildungsdienst ist im Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (MG; SR 510.10) vom 3. Februar 1995 und in der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 22. November 2017 (VMDP; SR 512.21) geregelt. Gemäss Art. 42 Abs. 2 MG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 VMDP leisten Soldaten und Gefreite 245 Tage Ausbildungsdienst. Für durchdienende Soldaten und Gefreite beträgt die Anzahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst während der bis am 31. Dezember 2022 dauernden Übergangsfrist 300 Tage (Art. 151 Abs. 1 und 2 Bst. c MG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 VMDP). Zur Berechnung der ordentlichen Zivildienstleistungen übernimmt das ZIVI die Angaben aus dem Personalinformationssystem der Armee über die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung (Art. 8 Abs. 1 ZDG i.V.m. Art. 27 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom 11. September 1996 [Zivildienstverordnung, ZDV; SR 824.01]). 2.3 Gemäss Art. 54a Abs. 1 Satz 1 MG kann der Militärdienstpflichtige seine Ausbildungspflicht freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen. Dieser Regelung entspricht Art. 20 Satz 1 ZDG, wonach der Zivildienst in einem oder mehreren Einsätzen geleistet wird. Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, leistet gestützt auf Art. 20 ZDG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 ZDV einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die konkrete Berechnung der zu leistenden 446 Zivildiensttage an sich. Er beanstandet vielmehr die Umstände seiner Rekrutierung und die Berechnungsgrundlage seiner Zivildienstleistungen. Letztere knüpfe an seine Zuteilung als militärischer Durchdiener in der Infanterie an. Der Beschwerdeführer rügt, er habe das Durchdienermodel wählen "müssen". Bei hinreichender Informationsgrundlage hätte er sich anders entschieden. Der Beschwerdeführer räumt aber ein, sich vorgängig nicht über die Dauer des Zivildienstes informiert zu haben. Wegen der 446 Zivildiensttage stehe sein Studium an der (Name der Hochschule) nun wieder auf der Kippe (Beschwerdeschrift, S. 1 f.). 3.2 Die Vorinstanz führt aus, die Bewilligung eines Gesuchs um Wechsel ins WK-Modell - mit entsprechender Anpassung der zu leistenden Zivildiensttage - liege ausserhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit. Im Rahmen ihrer Vorbereitung zur Vernehmlassung habe sie die hierfür zuständige Militärbehörde kontaktiert. Diese vertrete im Hauptstreitpunkt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Verpflichtungserklärung für Durchdienende unterschrieben und sich dadurch verpflichtet habe, seinen Militärdienst mit 300 Diensttagen zu leisten. Bei der Festlegung der Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen stütze sie sich von Gesetzes wegen auf die Angaben im PISA zur Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste (Vernehmlassung, Ziffer 1.3; Vernehmlassungsbeilage 8). 4. 4.1 Die Vorinstanz weist zunächst zu Recht darauf hin, dass sie zur Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen grundsätzlich an die im PISA gespeicherte Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung gebunden ist. Die auf Art. 8 Abs. 1 ZDG in Verbindung mit Art. 27 ZDV gestützte Berechnung von 297 zu leistenden Militärdiensttagen multipliziert mit dem Faktor 1,5 erweist sich daher als formal korrekt. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hatte schon verschiedentlich zivildienstrechtliche Fragen zu beurteilen, welchen die militärische Einteilung als Durchdiener zugrunde lag: 4.2.1 Im Beschwerdeverfahren B-2474/2019 äusserte sich das konsultierte Generalsekretariat VBS dahingehend, dass "die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung für Durchdiener offenbar am Anfang der Rekrutenschule" erfolge. Das Generalsekretariat VBS hat die Auffassung vertreten, falls die Verpflichtungserklärung - wie im damals zu beurteilenden Fall - noch nicht unterzeichnet worden sei, eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Nicht-Durchdienern hinsichtlich der Festsetzung der Gesamtdauer der Zivildienstleistungen "schwierig zu begründen wäre" (S. 2). Die Vorinstanz zog ihre Verfügung in der Folge in Wiedererwägung und das Beschwerdeverfahren B-2474/2019 wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Abschreibungsentscheid vom 23. September 2019). 4.2.2 Mit Urteil BVGE 2014/50 hatte das Bundesverwaltungsgericht die unterbruchsfreie Leistung des Zivildienstes für militärische Durchdiener gestützt auf aArt. 36a ZDV zu beurteilen. Es erwog, die unselbständige Verordnungsnorm von aArt. 36a ZDV sei gesetzeswidrig, weil sich diese Regelung nicht auf eine hinreichende formell-gesetzliche Delegationsnorm stütze (E. 5.8). Der Verordnungsregelung, wonach Zivildienstleistende, die im Zeitpunkt ihrer Anmeldung zum Zivildienst als Durchdiener gemeldet waren, einen unterbruchsfreien Zivildiensteinsatz zu leisten haben, wurde daher die Anwendung versagt (E. 5.9). Im Nachgang zu diesem Urteil ist aArt. 36a ZDV mit Wirkung per 1. Juli 2016 aufgehoben worden (AS 2016 1897). 4.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hatte auch nach Ergehen des in der amtliche Entscheidsammlung publizierten Urteils BVGE 2014/50 Gelegenheit, zivildienstrechtliche Fragen zu beurteilen, welchen die militärische Einteilung als Durchdiener zugrunde lag (Urteile des BVGer B-3356/2014 vom 17. August 2015; B-4297/2021 vom 11. Januar 2022). Es hat sich dabei namentlich auf die in BVGE 2014/50 entwickelte Argumentation gestützt, wonach der Militärdienstpflichtige bei hinreichender Information mit der Wahl des Durchdienermodells nicht zugleich auch für den Fall eines späteren Zivildienstgesuchs die Einwilligung erteilt, den (militärischen) Durchdienerstatus zu behalten (BVGE 2014/50 E. 4.6). 4.3 Gemäss eigener Sachdarstellung "musste" der Beschwerdeführer die Verpflichtungserklärung für Durchdienende bereits anlässlich seiner Rekrutierung unterzeichnen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Leistung eines unterbruchsfreien Dienstes gemäss Regelung im Militärgesetz stets freiwillig erfolgt und die dienstpflichtige Person nicht zum Durchdiener-Modell gezwungen werden kann (Art. 54a MG; Art. 27 Abs. 1 der Weisungen des Chefs der Armee über die Militärdienstpflicht [Weisung 90.112 d; WMDP]). Unabhängig von einem allfälligen militärischen Durchdienerstatus sieht Art. 20 Satz 1 ZDG in gleicher Weise eine Wahlmöglichkeit vor, den Zivildienst mit oder ohne Unterbrüche zu leisten (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 21. September 2001, BBl 2001 6127 6188 [nachfolgend: Botschaft 2001]; zur Gleichwertigkeit der Leistungen von zivildienstleistenden Personen und Soldaten in Ausbildungsdiensten: Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, 1643 f. und 1657). 4.4 Dass dem Beschwerdeführer vor der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung - im Gegensatz zu der im Beschwerdefall B-2474/2019 behandelten Konstellation - eine Bedenkzeit eingeräumt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer denn auch geltend, dass ihm im Zeitpunkt der Einwilligung und Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung für militärische Durchdienende keine hinreichenden Informationen zu deren Auswirkungen auf die Dauer der Zivildienstleistungen zur Verfügung standen (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 6 und 7). 4.4.1 Die Anzahl von 300 zu leistenden Diensttagen für militärische Durchdiener wird in der "Verpflichtungserklärung für Durchdienende - Soldaten und Kader" zwar erwähnt. Auf dem rückseitigen Formular zum Statuswechsel ins WK-Modell findet sich aber kein Hinweis darauf, wie viele Diensttage nach dem regulären WK-Modell zu leisten wären. Die in diesem Formular enthaltenen Informationen betreffen einzig die rechtlichen Voraussetzungen für einen Wechsel ins WK-Modell nach der Zulassung als Durchdiener im Rahmen der Militärdienstpflicht (Art. 28 Abs. 2 WMDP). 4.4.2 Gestützt auf diese Informationen konnte der Beschwerdeführer effektiv nicht erkennen, inwieweit seine Einwilligung zum Durchdienermodell über die Militärdienstpflicht hinauswirken könnte (zur Vorhersehbarkeit: BGE 143 II 162 E. 3.2.1). Bei einer Einteilung ins militärische WK-Modell betragen die maximalen Zivildienstleistungen für Zivildienstleistende, die nach dem 1. Januar 2018 zugelassen worden sind, 368 Tage. Sind die Zivildienstleistende aber im militärischen Durchdienermodell eingeteilt, erhöhen sich die maximal zu leistenden Zivildiensttage bis zum 31. Dezember 2022 demgegenüber auf 450 Tage (Art. 42 MG i.V.m. Art. 151 Abs. 1 und 2 Bst. c MG und Art. 47 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 VMDP i.V.m. Art. 111 Abs. 1 VMDP; Vernehmlassung, Rz. 1.2; E. 2.2). Angesichts dieser erheblichen Mehrbelastung kann nach dem Vertrauensprinzip nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Willenserklärung zum Durchdienen in der Armee (Art. 54a Abs. 1 MG) auch in die auf das militärische Durchdienermodell abstellende Berechnung mit maximal 82 zusätzlichen Tagen Zivildienstleistung eingewilligt hat. 4.5 Im Ergebnis kann der Vorinstanz insoweit nicht gefolgt werden, als sie in Art. 8 Abs. 1 ZDG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 ZDV auch die Rechtsgrundlage dafür erblickt, für die Berechnung der zu leistenden Zivildienstdauer auf den militärischen Durchdienerstatus abzustellen. 5. 5.1 Das Recht bildet Grundlage und Schranke staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 1 BV). Diese Verfassungsnorm statuiert den Vorbehalt und den Vorrang des Rechtssatzes. Ersterer verlangt insbesondere, dass sich behördliche Akte auf eine hinreichend bestimmte generell-abstrakte Norm stützen. Letzterer, dass sich rechtsanwendende Organe an das geltende Recht halten und rechtsetzende Organe die Normenhierarchie beachten. Durch den Vorbehalt des Rechtssatzes sollen die Rechtssicherheit im Sinn der Vorhersehbarkeit sowie die Rechtsgleichheit verwirklicht werden (BVGE 2021 IV/5 E. 6.1; Urteile des BVGer B-5117/2016 vom 30. Januar 2019 E. 4.1; B-4685/2013 vom 25. Februar 2014 E. 10.1; vgl. BGE 131 II 13 E. 6.3 ff.; Benjamin Schindler, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 18 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 325, 338 ff.). Art. 164 Abs. 1 BV bestimmt, dass auf Bundesebene alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Als massgebliche Kriterien zur Umschreibung der Wichtigkeit im Sinne des materiellen Gesetzesvorbehalts gelten namentlich die Intensität des Eingriffs, die Zahl von der Regelung betroffenen Personen, die finanzielle Bedeutung und die Akzeptanz der Massnahmen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 354 ff.). 5.2 Nach Praxis der Vorinstanz müssen Betroffene aufgrund ihrer Einteilung als militärische Durchdiener gegenüber Zivildienstleistenden, bei welchen das WK-Modell als Berechnungsgrundlage dient, erheblich mehr Zivildienstleistungen erbringen (E. 4.4.2). Dieser Eingriff berührt die Rechtsstellung der Betroffenen erheblich, denn die längeren Zivildienstleistungen ziehen gewichtige Folgen für die Ausbildung, den Beruf und die wirtschaftliche Situation nach sich (vgl. BVGE 2014/50 E. 4.5). Eine generelle Übernahme des militärischen Durchdienerstatus für die Berechnung der ordentlichen Zivildienstleistungen bedürfte daher - um dem Legalitätsprinzip (vgl. E. 5.1.) zu genügen - einer gesetzlichen Grundlage (BVGE 2014/50 E. 2.2 und E. 4.9). 5.3 Gemäss Art. 20 ZDG wird der Zivildienst in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze. Auf Grundlage dieser Delegationsnorm hat er namentlich in Art. 27 und Art. 37 ZDV die Mindestdauer und zeitliche Abfolge der Einsätze festgelegt. Die Gesamtdauer der Zivildienstleistungen ist jedoch - anders als im militärischen Durchdienermodell - gemäss geltendem Zivildienstrecht nicht an die zeitliche Abfolge der Einsätze gebunden (vgl. Art. 20 ZDG i.V.m. Art. 27 ZDV; vgl. Botschaft 2001, 6188). Ein Rechtssatz, wonach Zivildienstleistende analog der militärrechtlichen Regelung längere Zivildienstleistungen erbringen müssen, wenn sie gestützt auf Art. 20 ZDG ihren Zivildienst in einem Einsatz leisten, findet sich weder auf der Stufe Gesetz noch auf der Stufe Verordnung. Auch in der bundesrätlichen Botschaft wird lediglich hervorgehoben, dass hinsichtlich der Aufteilbarkeit des Zivildienstes eine analoge Lösung zu Durchdienern in der Armee geschaffen werden soll (Botschaft 2001, 6188). Der Gesetzgeber beabsichtigte somit, die Aufteilung der Einsätze zu harmonisieren. Er sah aber nicht vor, einen besonderen militärischen Status ins Zivildienstrecht zu überführen und diesen mittels einer Regelung durchzusetzen, welche einzig die Datengrundlage für die Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen umschreibt. In der Botschaft finden sich sodann auch keine Anhaltspunkte, wonach die Einteilung als Durchdiener im Militärdienst für diejenige im Zivildienst massgeblich sein soll (Botschaft 2001, 6188; BVGE 2014/50 E. 5.7). 5.4 Die Praxis der Vorinstanz stützt sich folglich nicht auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage und verletzt damit das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV). 5.5 Die Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten als begründet und ist gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2022 ist aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen im Sinne der Erwägung 4.4.2 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Im vorliegenden Fall sind deshalb weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen zuzusprechen.
7. Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Bundesamt für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Katharina Niederberger Versand: 20. September 2022 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)