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B-5225/2022

B-5225/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-23 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils B-1897/2022 vom 15. September 2022 wird berichtigt und wie folgt neu gefasst: "Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen."

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Katharina Niederberger Versand: 29. November 2022 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben)

Dispositiv
  1. Die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils B-1897/2022 vom 15. September 2022 wird berichtigt und wie folgt neu gefasst: "Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen."
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Katharina Niederberger Versand: 29. November 2022 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5225/2022 Urteil vom 23. November 2022 Besetzung Richterin Vera Marantelli, Richter Christian Winiger, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Katharina Niederberger. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau, Bahnhofstrasse 29, Postfach, 5000 Aarau, Vorinstanz. Gegenstand Berichtigung des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils B-1897/2022 vom 20. September 2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-1897/2022 vom 15. September 2022 (eröffnet am 20. September 2022) die Beschwerde von X._______ betreffend Neuberechnung der Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen gutgeheissen hat, dass Ziffer 1 des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteilsdispositivs B-1897/2022 vom 15. September 2022 wie folgt lautet: "Die Beschwerde wird gutgeheissen und im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückgewiesen." dass das Bundesverwaltungsgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen das Dispositiv eines Entscheids berichtigen kann, sofern dieses unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (vgl. Art. 129 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass der zweite Teilsatz von Dispositiv-Ziffer 1 eine Ungenauigkeit aufgrund eines redaktionellen Versehens aufweist, weshalb eine Urteilsberichtigung gestützt auf Art. 129 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VGG zulässig ist, dass der zweite Teilsatz von Dispositiv-Ziffer 1 von Amtes wegen aufzuheben und wie folgt zu berichtigen ist: "Die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen." dass der Berichtigungsentscheid kostenfrei ergeht und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils B-1897/2022 vom 15. September 2022 wird berichtigt und wie folgt neu gefasst: "Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen."

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Katharina Niederberger Versand: 29. November 2022 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben)