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B-2474/2019

B-2474/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-23 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieser Entscheid geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun (Einschreiben; Vorakten zurück)

- das Generalsekretariat VBS (A-Post) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Sabine Büttler Versand: 23. September 2019

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieser Entscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun (Einschreiben; Vorakten zurück) - das Generalsekretariat VBS (A-Post) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Sabine Büttler Versand: 23. September 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2474/2019 Abschreibungsentscheid vom 23. September 2019 Besetzung Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Sabine Büttler. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau, Bahnhofstrasse 29, Postfach, 5000 Aarau, Vorinstanz. Gegenstand Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2019 als Führungsstaffelsoldat (Inf RS 2-1) ausgehoben worden ist, wobei aus dem Rekrutierungskontrollblatt namentlich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer als Durchdiener rekrutiert worden ist, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. April 2019 den Beschwerdeführer aufgrund seines Gesuches vom 4. April 2019 zum Zivildienst zugelassen hat und festlegte, die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen betrage aufgrund des Personalinformationssystems PISA (meint: namentlich unter Berücksichtigung der Durchdienereigenschaft) 447 Tage, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, einen Antrag auf Reduktion der zu leistenden Diensttage von 447 Tage auf 365 Tage stellte und vorbrachte, er verzichte vollständig auf die Rekrutenschule, weshalb die Dauer der zu leistenden Diensttage nicht vom Durchdienermodell bzw. von der 18-Wochen-RS abhängig sein sollte, sondern pauschal auf 365 Diensttage (243 Tage x 1.5) festgelegt werden sollte, dass die Vorinstanz innert erstreckter Frist am 12. Juli 2019 eine Vernehmlassung einreichte und an den festgesetzten 447 Diensttagen festhielt, da der Beschwerdeführer gemäss PISA-Angaben noch 298 zu leistende Militärdiensttage zu absolvieren habe und das Bundesamt für ZIVI an diese PISA-Angaben gebunden sei, dass die Vorinstanz zum Sachverhalt unter anderem ausführte, dass die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung zum Durchdienermodell regelmässig erst zu Beginn der Rekrutenschule erfolge, dass das Generalsekretariat des VBS mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2019 um Mitteilung ersucht wurde, ob es eine Fristansetzung zur Stellungnahme wünsche, worum das Generalsekretariat des VBS mit Schreiben vom 29. Juli 2019 bat, dass das Generalsekretariat des VBS in der Stellungnahme vom 30. August 2019 festhielt, dass die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung für den Durchdiener offenbar am Anfang der Rekrutenschule erfolge, bei der Berechnung der Diensttage des Beschwerdeführers jedoch offenbar nicht berücksichtigt wurde, dass er die Verpflichtungserklärung zum Durchdienen nicht unterzeichnet habe, weshalb eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Nicht-Durchdienern in Bezug auf die Festsetzung der Gesamtdauer der Zivildienstleistungen «schwierig zu begründen» wäre, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. September 2019 der Vorinstanz Gelegenheit gab, zur Stellungnahme des Generalsekretariats des VBS Stellung zu nehmen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. September 2019 auf ihren Entscheid vom 26. April 2019 zurückgekommen ist und die Gesamtdauer der Zivildienstleistungen den Begehren des Beschwerdeführers entsprechend auf 365 Tage festgesetzt hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass im vorliegenden Fall den Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen worden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos ist, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt, und keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 65 Abs. 1 ZDG), dass dieser Entscheid nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden kann und somit endgültig ist (Art. 83 Bst. i BGG), dass die vorliegende Verfügung mit Blick auf die präjudizielle Bedeutung der Fragen, die sich im vorliegenden Verfahren gestellt haben, internetpubliziert wird. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun (Einschreiben; Vorakten zurück)

- das Generalsekretariat VBS (A-Post) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Sabine Büttler Versand: 23. September 2019