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A-7801/2007

A-7801/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-03-05 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. Die X._______AG mit Sitz in (...) hat mit dem Vertrag vom 2. Mai 2007 von der A._______AG die von dieser Gesellschaft infolge Fusion übernommene B._______AG mit Aktiven und Passiven übernommen. Die B._______AG führte am 3. März 2006 als Spediteurin für die C._______AG (Warenempfängerin) 2'336 kg (brutto) Mozzarella unter der Warennummer 0406.1090 914 aus Deutschland in die Schweiz ein. Mit der Verfügung vom 4. März 2006 erhob die Zollstelle Thayngen-Strasse basierend auf einem Zollansatz von Fr. 289.--/100 kg einen Zoll von Fr. 6'751.05. Die Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach eine Beschwerde innerhalb von 60 Tagen ab Ausstellungsdatum einzureichen sei. B. Mit der Eingabe vom 19. Mai 2006 (Übergabe am 23. Mai 2006) gelangte die B._______AG an das Zollinspektorat Thayngen-Strasse mit dem Begehren, die Sendung mit dem korrekten Zollansatz von Fr. 74.--/100 kg zu verzollen und die Differenz von Fr. 5'022.40 zu erstatten. Bei der Abfertigung habe ein konformer Präferenznachweis vorgelegen. C. Mit der Verfügung vom 19. Oktober 2007 trat die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) auf das als Beschwerde behandelte Schreiben vom 19. Mai 2006 wegen des Ablaufs der Beschwerdefrist nicht ein. D. Gegen diesen Entscheid reichte die X._______AG (Beschwerdeführerin) am 19. November 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und verbesserte die Beschwerde auf Aufforderung des Gerichts mit der Eingabe vom 3. Dezember 2007. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids zur Neubeurteilung durch die EZV. Sie anerkannte zwar, dass die Beschwerde am 23. Mai 2006 zu spät eingereicht worden sei, forderte aber dennoch, dass das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der Zollkreisdirektion gründlich überprüfe. E. Die Oberzolldirektion (OZD) liess sich dazu am 14. Februar 2008 vernehmen und stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen und machte im Wesentlichen geltend, der Abfertigungsantrag weise keine Widersprüche auf, die eine Rückerstattung nach Art. 125 Abs. 1 aZG rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin habe es versäumt, gegen die strittige Abfertigung fristgemäss Beschwerde einzureichen. Soweit entscheidrelevant, wird das Bundesverwaltungsgericht auf weitere Beschwerdebegründungen der Parteien in den Erwägungen eingehen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid unterliegt der Beschwerde an und der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 bzw. Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]; Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, BS 6 465]). Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).

E. 1.2 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte - nach entsprechender Verbesserung - form- und fristgerecht (Art. 50 ff. VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid der EZV beschwert und zur Anfechtung befugt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 1.3 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.09) in Kraft getreten. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZG findet auf Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb dem Zollgesetz vom 1. Oktober 1925.

E. 1.4.1 Die EZV hat in ihrem Entscheid vom 19. Oktober 2007 auf Nichteintreten erkannt. Gemäss der Rechtsprechung ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 118 Ib 381 E. 2b/bb, 104 Ib 307 E. 3a mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1471/2006 vom 3. März 2008 E. 1.2, A-447/2008 vom 14. Februar 2008 E. 2; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 8. Oktober 2001 [SRK 2001-030] E. 1c). Allerdings kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1; Entscheid der SRK vom 22. August 2000 [SRK 1999-115] E. 1b; André Moser, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.63).

E. 1.4.2 Unter dem Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekt ist der Gegenstand des Anfechtungsverfahrens, das heisst der angefochtene Akt der Verwaltung, zu verstehen. Angefochten wird ein Hoheitsakt bei einer staatlichen Instanz (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 1.4, A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E.1.3, A-1608/2006 vom 8. Mai 2007 E. 3; René A. Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverwaltungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 963 ff.).

E. 1.4.3 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 110 V 51 E. 3c; Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., Rz. 899 ff.).

E. 1.4.4 Der Streitgegenstand darf nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen. Das bedeutet auch, dass die Rechtsmittelinstanz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Verfügung nur insoweit überprüfen darf, als sie angefochten ist (BGE 131 II 203 E. 3.2; Entscheid der SRK vom 18. Januar 1999, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.78 E. 2; vgl. auch Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403 ff.; Moser, a.a.O., Rz. 2.13 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.4.5 Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der Nichteintretensentscheid der EZV vom 19. Oktober 2007. Zu entscheiden ist die Frage, ob die EZV zu Recht wegen Ablaufs der Beschwerdefrist nicht auf die Beschwerde vom 19. Mai 2006 (Übergabe auf dem Zollamt am 23. Mai 2006) eingetreten ist. Nicht zum Streitgegenstand gehört nach den obigen Ausführungen hingegen die Frage, ob allenfalls ein Grund für eine Rückerstattung nach Art. 125 Abs. 1 aZG vorliegt; diese Frage war nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids. Darüber kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden; das anerkennt auch die Beschwerdeführerin, wenn sie in ihren Anträgen "bloss den Nichteintretensentscheid reklamiert." Damit hat in diesem Verfahren offen zu bleiben, ob ein Fall der Rückforderung nach Art. 125 Abs. 1 aZG vorliegt.

E. 2 Nach Art. 109 Abs. 2 aZG beträgt die Frist für die erste Beschwerde gegen die Zollabfertigung 60 Tage und läuft von der Zollabfertigung an. Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Gesetzliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG; Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts A-2209/2007 vom 14. Juni 2007). Auf eine Beschwerde, die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird, kann nicht eingetreten werden; es handelt sich um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1416/2007 vom 10. Mai 2007).

E. 3 Im vorliegenden Fall wurde die Veranlagungsverfügung durch die Zollstelle am 4. März 2006 um 02:31 Uhr ausgestellt und der B._______AG ausgehändigt. Das wird durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerdefrist begann damit am 5. März 2006 und stand wegen der Osterfeiertage vom 9. bis 23. April 2006 still (Ostersonntag war am 16. April 2006). Sie endete mithin am 18. Mai 2006. An diesem Tag hätte die Beschwerde eingereicht oder einer schweizerischen Poststelle übergeben werden müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Übergabe der Beschwerde beim Zollamt Thayngen am 23. Mai 2006 erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit eindeutig verspätet (E. 2); das anerkennt auch die Beschwerde-führerin. Sie behauptet nicht, sie oder ihr Vertreter sei damals unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen der gesetzlichen Frist zu handeln (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Die EZV ist deshalb zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten; die Beschwerde war offen-sichtlich unzulässig. Damit kann auch das Bundesverwaltungsgericht die materiellen Rügen der Beschwerdeführerin nicht weiter prüfen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.-- festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ..; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Jürg Steiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7801/2007 {T 0/2} Urteil vom 5. März 2008 Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter André Moser, Gerichtsschreiber Jürg Steiger. Parteien X._______AG, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, Postfach 1772, 8201 Schaffhausen, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zoll, Beschwerdefrist Sachverhalt: A. Die X._______AG mit Sitz in (...) hat mit dem Vertrag vom 2. Mai 2007 von der A._______AG die von dieser Gesellschaft infolge Fusion übernommene B._______AG mit Aktiven und Passiven übernommen. Die B._______AG führte am 3. März 2006 als Spediteurin für die C._______AG (Warenempfängerin) 2'336 kg (brutto) Mozzarella unter der Warennummer 0406.1090 914 aus Deutschland in die Schweiz ein. Mit der Verfügung vom 4. März 2006 erhob die Zollstelle Thayngen-Strasse basierend auf einem Zollansatz von Fr. 289.--/100 kg einen Zoll von Fr. 6'751.05. Die Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach eine Beschwerde innerhalb von 60 Tagen ab Ausstellungsdatum einzureichen sei. B. Mit der Eingabe vom 19. Mai 2006 (Übergabe am 23. Mai 2006) gelangte die B._______AG an das Zollinspektorat Thayngen-Strasse mit dem Begehren, die Sendung mit dem korrekten Zollansatz von Fr. 74.--/100 kg zu verzollen und die Differenz von Fr. 5'022.40 zu erstatten. Bei der Abfertigung habe ein konformer Präferenznachweis vorgelegen. C. Mit der Verfügung vom 19. Oktober 2007 trat die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) auf das als Beschwerde behandelte Schreiben vom 19. Mai 2006 wegen des Ablaufs der Beschwerdefrist nicht ein. D. Gegen diesen Entscheid reichte die X._______AG (Beschwerdeführerin) am 19. November 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und verbesserte die Beschwerde auf Aufforderung des Gerichts mit der Eingabe vom 3. Dezember 2007. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids zur Neubeurteilung durch die EZV. Sie anerkannte zwar, dass die Beschwerde am 23. Mai 2006 zu spät eingereicht worden sei, forderte aber dennoch, dass das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der Zollkreisdirektion gründlich überprüfe. E. Die Oberzolldirektion (OZD) liess sich dazu am 14. Februar 2008 vernehmen und stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen und machte im Wesentlichen geltend, der Abfertigungsantrag weise keine Widersprüche auf, die eine Rückerstattung nach Art. 125 Abs. 1 aZG rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin habe es versäumt, gegen die strittige Abfertigung fristgemäss Beschwerde einzureichen. Soweit entscheidrelevant, wird das Bundesverwaltungsgericht auf weitere Beschwerdebegründungen der Parteien in den Erwägungen eingehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid unterliegt der Beschwerde an und der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 bzw. Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]; Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, BS 6 465]). Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). 1.2 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte - nach entsprechender Verbesserung - form- und fristgerecht (Art. 50 ff. VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid der EZV beschwert und zur Anfechtung befugt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.3 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.09) in Kraft getreten. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZG findet auf Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb dem Zollgesetz vom 1. Oktober 1925. 1.4 1.4.1 Die EZV hat in ihrem Entscheid vom 19. Oktober 2007 auf Nichteintreten erkannt. Gemäss der Rechtsprechung ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 118 Ib 381 E. 2b/bb, 104 Ib 307 E. 3a mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1471/2006 vom 3. März 2008 E. 1.2, A-447/2008 vom 14. Februar 2008 E. 2; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 8. Oktober 2001 [SRK 2001-030] E. 1c). Allerdings kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1; Entscheid der SRK vom 22. August 2000 [SRK 1999-115] E. 1b; André Moser, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.63). 1.4.2 Unter dem Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekt ist der Gegenstand des Anfechtungsverfahrens, das heisst der angefochtene Akt der Verwaltung, zu verstehen. Angefochten wird ein Hoheitsakt bei einer staatlichen Instanz (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 1.4, A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E.1.3, A-1608/2006 vom 8. Mai 2007 E. 3; René A. Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverwaltungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 963 ff.). 1.4.3 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 110 V 51 E. 3c; Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., Rz. 899 ff.). 1.4.4 Der Streitgegenstand darf nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen. Das bedeutet auch, dass die Rechtsmittelinstanz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Verfügung nur insoweit überprüfen darf, als sie angefochten ist (BGE 131 II 203 E. 3.2; Entscheid der SRK vom 18. Januar 1999, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.78 E. 2; vgl. auch Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403 ff.; Moser, a.a.O., Rz. 2.13 mit weiteren Hinweisen). 1.4.5 Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der Nichteintretensentscheid der EZV vom 19. Oktober 2007. Zu entscheiden ist die Frage, ob die EZV zu Recht wegen Ablaufs der Beschwerdefrist nicht auf die Beschwerde vom 19. Mai 2006 (Übergabe auf dem Zollamt am 23. Mai 2006) eingetreten ist. Nicht zum Streitgegenstand gehört nach den obigen Ausführungen hingegen die Frage, ob allenfalls ein Grund für eine Rückerstattung nach Art. 125 Abs. 1 aZG vorliegt; diese Frage war nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids. Darüber kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden; das anerkennt auch die Beschwerdeführerin, wenn sie in ihren Anträgen "bloss den Nichteintretensentscheid reklamiert." Damit hat in diesem Verfahren offen zu bleiben, ob ein Fall der Rückforderung nach Art. 125 Abs. 1 aZG vorliegt. 2. Nach Art. 109 Abs. 2 aZG beträgt die Frist für die erste Beschwerde gegen die Zollabfertigung 60 Tage und läuft von der Zollabfertigung an. Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Gesetzliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG; Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts A-2209/2007 vom 14. Juni 2007). Auf eine Beschwerde, die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird, kann nicht eingetreten werden; es handelt sich um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1416/2007 vom 10. Mai 2007). 3. Im vorliegenden Fall wurde die Veranlagungsverfügung durch die Zollstelle am 4. März 2006 um 02:31 Uhr ausgestellt und der B._______AG ausgehändigt. Das wird durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerdefrist begann damit am 5. März 2006 und stand wegen der Osterfeiertage vom 9. bis 23. April 2006 still (Ostersonntag war am 16. April 2006). Sie endete mithin am 18. Mai 2006. An diesem Tag hätte die Beschwerde eingereicht oder einer schweizerischen Poststelle übergeben werden müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Übergabe der Beschwerde beim Zollamt Thayngen am 23. Mai 2006 erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit eindeutig verspätet (E. 2); das anerkennt auch die Beschwerde-führerin. Sie behauptet nicht, sie oder ihr Vertreter sei damals unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen der gesetzlichen Frist zu handeln (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Die EZV ist deshalb zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten; die Beschwerde war offen-sichtlich unzulässig. Damit kann auch das Bundesverwaltungsgericht die materiellen Rügen der Beschwerdeführerin nicht weiter prüfen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.-- festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ..; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Jürg Steiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: