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Sachverhalt
A. A._______ und seine Ehefrau, B._______, stellten am 9. bzw. 10. November 2013 für sich und ihre vier Kinder ein Asylgesuch. Letztere sind anders als ihr Vater mit dem Nachnamen "X._______" im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) erfasst worden. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2015 sprach das Staatssekretariat für Migration (SEM) der Familie die Flüchtlingseigenschaft ab, gewährte ihr jedoch die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. B. Mit Schreiben vom 17. Januar 2014 (Eingangsstempel vom 20. Januar 2014) gelangte A._______ an das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute SEM) und erklärte, bei der Einreise seien die Personalien einiger Familienmitglieder falsch erfasst worden. Sein Nachname laute "X._______" und nicht wie im ZEMIS festgehalten "A._______". Der Eintrag sei entsprechend zu berichtigen. Ebenso seien die Nachnamen von Y._______ sowie Z._______ durch "X._______" zu ersetzen. Bei Letzteren handelt es sich scheinbar um die Neffen von A._______. Sie haben das Änderungsgesuch mitunterzeichnet. C. Mit Teilentscheid vom 23. Oktober 2015 beurteilte das SEM das Änderungsgesuch von A._______ abschlägig. Seinem syrischen Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge könne die im ZEMIS gewählte Schreibweise seines Nachnamens ("A._______") entnommen werden. Darauf sei abzustellen. D. Gegen diesen Teilentscheid des SEM (Vorinstanz) erhebt A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. November 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellt den Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und der aktuell im ZEMIS für seine Kinder geführte Nachname "X._______" durch "A._______" zu ersetzen. E. In ihrer Vernehmlassung, eingegangen am 24. März 2016, schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und bekräftigt ihren Standpunkt. F. Mit Verfügung vom 29. April 2016 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer keine Schlussbemerkungen eingereicht hat. G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021], Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A 3287/2015 vom 2. Juli 2015 E. 1 und A 769/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 1). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt es Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem SEM eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
E. 2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und mit der angefochtenen Verfügung wurde sein Antrag um Änderung seines Nachnamens abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Richtigkeit seiner im ZEMIS eingetragenen Personendaten und ist deshalb ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
E. 3.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Er wird folglich durch zwei Elemente bestimmt: erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids (sog Anfechtungsgegenstand) und zweitens durch die Parteibegehren. Dabei bildet das Anfechtungsobjekt den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (BGE 136 II 457 E. 4.2, Urteile des BGer 2C_1055/2013 und 2C_1056/2013 vom 30. August 2014 E. 2.1; BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Urteil des BVGer A 3287/2015 vom 2. Juli 2015 E. 2.3.1; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, 1997, S. 35, 63 Rz. 403 f.; Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage 2013, Rz. 686 ff.). Geht die mit dem Rechtsbegehren aufgestellte Rechtsfolgebehauptung über den Streitgegenstand hinaus, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Urteile des BGer 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012 E. 1.2 und 2D.20/2010 vom 20. Mai 2010 E. 1.3; Urteil des BVGer A 3274/2012 vom 25. März 2013 E. 1.4.1).
E. 3.2 Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Oktober 2015. Streitgegenstand kann demnach nur sein, was in dieser Verfügung geregelt wurde. Diese weist unter Bezugnahme auf das Gesuch vom 17. Januar 2014 das Begehren des Beschwerdeführers um Änderung seines Nachnamens im ZEMIS von "A._______" zu "X._______" ab. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer, der aktuell für seine Kinder im ZEMIS geführte Nachname "X._______" sei durch "A._______" zu ersetzen. Damit nimmt der Beschwerdeführer nicht auf die in der angefochtenen Verfügung verweigerte Anpassung seiner Personalien Bezug, sondern stellt einen neuen Antrag. Statt der Änderung seines Nachnamens möchte er nun eine solche bezüglich der Nachnamen seiner Kinder erwirken. Da dieses Anliegen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet und Beschwerdebegehren, welche neue Fragen aufwerfen, den möglichen Streitgegenstand überschreiten, kann darüber nicht befunden werden.
E. 3.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es ist an der Vorinstanz, das neu gestellte Begehren zu prüfen. Die Sache ist hierfür zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG).
E. 4.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer wurde indes vom zuständigen Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2016 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, weshalb er keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Als Bundesbehörde hat auch die Vorinstanz keinen solchen Anspruch (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 4.3 Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Seinem Rechtsvertreter ist daher aus der Gerichtskasse eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege auszurichten (vgl. Urteile des BVGer A 6903/2015 vom 25. April 2016 E. 10, A 5172/2014 vom 8. Januar 2016 E. 14.2, A 3403/2013 vom 17. November 2014 E. 5.3). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. - allerdings in Bezug auf die Parteientschädigung - Art. 14 Abs. 2 VGKE). Wie aus Art. 12 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 VGKE hervorgeht, hat die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung (ebenso wie eine Parteientschädigung) nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (vgl. Urteil des BVGer A 6903/2015 vom 25. April 2016 E. 10). Es rechtfertigt sich, die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand auszurichtende Entschädigung vorliegend ermessensweise sowie in Anlehnung an die Praxis zur Parteientschädigung auf Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 12 VGKE) festzusetzen. Der Beschwerdeführer wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass er nach Art. 65 Abs. 4 VwVG, sollte er als bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln gelangen, der Gerichtskasse für die erwähnte Entschädigung Ersatz zu leisten hat.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung von insgesamt Fr. 500.- ausgerichtet, zahlbar aus der Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Matthias Stoffel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7675/2015 Urteil vom 21. Juni 2016 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Matthias Stoffel. Parteien A._______, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Sachverhalt: A. A._______ und seine Ehefrau, B._______, stellten am 9. bzw. 10. November 2013 für sich und ihre vier Kinder ein Asylgesuch. Letztere sind anders als ihr Vater mit dem Nachnamen "X._______" im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) erfasst worden. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2015 sprach das Staatssekretariat für Migration (SEM) der Familie die Flüchtlingseigenschaft ab, gewährte ihr jedoch die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. B. Mit Schreiben vom 17. Januar 2014 (Eingangsstempel vom 20. Januar 2014) gelangte A._______ an das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute SEM) und erklärte, bei der Einreise seien die Personalien einiger Familienmitglieder falsch erfasst worden. Sein Nachname laute "X._______" und nicht wie im ZEMIS festgehalten "A._______". Der Eintrag sei entsprechend zu berichtigen. Ebenso seien die Nachnamen von Y._______ sowie Z._______ durch "X._______" zu ersetzen. Bei Letzteren handelt es sich scheinbar um die Neffen von A._______. Sie haben das Änderungsgesuch mitunterzeichnet. C. Mit Teilentscheid vom 23. Oktober 2015 beurteilte das SEM das Änderungsgesuch von A._______ abschlägig. Seinem syrischen Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge könne die im ZEMIS gewählte Schreibweise seines Nachnamens ("A._______") entnommen werden. Darauf sei abzustellen. D. Gegen diesen Teilentscheid des SEM (Vorinstanz) erhebt A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. November 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellt den Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und der aktuell im ZEMIS für seine Kinder geführte Nachname "X._______" durch "A._______" zu ersetzen. E. In ihrer Vernehmlassung, eingegangen am 24. März 2016, schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und bekräftigt ihren Standpunkt. F. Mit Verfügung vom 29. April 2016 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer keine Schlussbemerkungen eingereicht hat. G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021], Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A 3287/2015 vom 2. Juli 2015 E. 1 und A 769/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 1). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt es Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem SEM eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und mit der angefochtenen Verfügung wurde sein Antrag um Änderung seines Nachnamens abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Richtigkeit seiner im ZEMIS eingetragenen Personendaten und ist deshalb ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. 3. 3.1. Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Er wird folglich durch zwei Elemente bestimmt: erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids (sog Anfechtungsgegenstand) und zweitens durch die Parteibegehren. Dabei bildet das Anfechtungsobjekt den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (BGE 136 II 457 E. 4.2, Urteile des BGer 2C_1055/2013 und 2C_1056/2013 vom 30. August 2014 E. 2.1; BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Urteil des BVGer A 3287/2015 vom 2. Juli 2015 E. 2.3.1; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, 1997, S. 35, 63 Rz. 403 f.; Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage 2013, Rz. 686 ff.). Geht die mit dem Rechtsbegehren aufgestellte Rechtsfolgebehauptung über den Streitgegenstand hinaus, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Urteile des BGer 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012 E. 1.2 und 2D.20/2010 vom 20. Mai 2010 E. 1.3; Urteil des BVGer A 3274/2012 vom 25. März 2013 E. 1.4.1). 3.2. Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Oktober 2015. Streitgegenstand kann demnach nur sein, was in dieser Verfügung geregelt wurde. Diese weist unter Bezugnahme auf das Gesuch vom 17. Januar 2014 das Begehren des Beschwerdeführers um Änderung seines Nachnamens im ZEMIS von "A._______" zu "X._______" ab. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer, der aktuell für seine Kinder im ZEMIS geführte Nachname "X._______" sei durch "A._______" zu ersetzen. Damit nimmt der Beschwerdeführer nicht auf die in der angefochtenen Verfügung verweigerte Anpassung seiner Personalien Bezug, sondern stellt einen neuen Antrag. Statt der Änderung seines Nachnamens möchte er nun eine solche bezüglich der Nachnamen seiner Kinder erwirken. Da dieses Anliegen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet und Beschwerdebegehren, welche neue Fragen aufwerfen, den möglichen Streitgegenstand überschreiten, kann darüber nicht befunden werden. 3.3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es ist an der Vorinstanz, das neu gestellte Begehren zu prüfen. Die Sache ist hierfür zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer wurde indes vom zuständigen Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2016 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, weshalb er keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Als Bundesbehörde hat auch die Vorinstanz keinen solchen Anspruch (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 4.3. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Seinem Rechtsvertreter ist daher aus der Gerichtskasse eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege auszurichten (vgl. Urteile des BVGer A 6903/2015 vom 25. April 2016 E. 10, A 5172/2014 vom 8. Januar 2016 E. 14.2, A 3403/2013 vom 17. November 2014 E. 5.3). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. - allerdings in Bezug auf die Parteientschädigung - Art. 14 Abs. 2 VGKE). Wie aus Art. 12 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 VGKE hervorgeht, hat die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung (ebenso wie eine Parteientschädigung) nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (vgl. Urteil des BVGer A 6903/2015 vom 25. April 2016 E. 10). Es rechtfertigt sich, die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand auszurichtende Entschädigung vorliegend ermessensweise sowie in Anlehnung an die Praxis zur Parteientschädigung auf Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 12 VGKE) festzusetzen. Der Beschwerdeführer wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass er nach Art. 65 Abs. 4 VwVG, sollte er als bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln gelangen, der Gerichtskasse für die erwähnte Entschädigung Ersatz zu leisten hat. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz überwiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung von insgesamt Fr. 500.- ausgerichtet, zahlbar aus der Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Matthias Stoffel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: