Luftfahrt (Übriges)
Sachverhalt
A. Die Hasenstrick Liegenschaften AG ist Eigentümerin des in der Gemeinde Dürnten (Kanton Zürich) liegenden, im Wesentlichen aus einer Wiese bestehenden Grundstücks Nr. 12496, auf welchem das Flugfeld Hasenstrick (nachfolgend auch: Flugfeld) - zum grössten Teil - liegt. Das Flugfeld, zu dem eine Graspiste gehört, ist im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) als bestehende, jedoch zurzeit geschlossene Anlage eingetragen (vgl. http://www.bazl.admin.ch/sil , "Übersichtskarte über die Luftfahrtinfrastruktur der Schweiz" [Stand Oktober 2015] sowie die über den Link "Web-GIS «Sachpläne des Bundes» - SIL" abrufbare Karte; abgerufen am 26.07.2016). Der Flugbetrieb ist seit Ende 2009 eingestellt. Der Verein Fluggruppe Hasenstrick (nachfolgend: Fluggruppe) - welcher das Grundstück Nr. 12496 bis Ende 2009 gepachtet oder gemietet sowie das Flugfeld betrieben hatte - verfügt seit 1973 über eine gültige Betriebsbewilligung für das Flugfeld. Gemäss dem im Jahr 1983 vom Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL genehmigten Betriebsreglement darf das Flugfeld nur von dort stationierten Luftfahrzeugen und Piloten der Fluggruppe benützt werden. Helikopterrundflüge sind ausdrücklich verboten. B. Ende 2009 reichte die Aktiengesellschaft (AG) Hasenstrick Airport - ein Schwesterunternehmen der Hasenstrick Liegenschaften AG, bei welchem ebenfalls Peter Kellenberger einziger Verwaltungsrat ist - ein Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung für das Flugfeld ein, welches das BAZL am 18. Juni 2010 abwies. Dieser Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Oktober 2011 (Verfahren A-6154/2010) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 29. Mai 2012 (Verfahren 2C_1002/2011) bestätigt. Ein im Beschwerdeverfahren erhobenes Gesuch der AG Hasenstrick Airport um Widerruf der Betriebsbewilligung der Fluggruppe überwies das Bundesgericht zuständigkeitshalber ans BAZL. C. Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 teilte die AG Hasenstrick Airport dem BAZL mit, sie halte an ihrem Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung fest. Das BAZL leitete daraufhin gegenüber der Fluggruppe ein Verfahren betreffend Entzug der Betriebsbewilligung ein, entschied jedoch in der Folge, dieses Verfahren zu unterbrechen, bis feststehe, dass die tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt seien, um der AG Hasenstrick Airport die Betriebsbewilligung zu erteilen. D. Am 31. Mai 2015 wurden anlässlich eines Oldtimer-Treffens mit Genehmigung des BAZL Helikopterrundflüge ab dem Flugfeld durchgeführt. Die Veranstalter, darunter die Hasenstrick Liegenschaften AG, planten im September 2015 einen ähnlichen Anlass zu organisieren. E. Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 verbot das BAZL der Hasenstrick Liegenschaften AG und Peter Kellenberger sowie weiteren allenfalls von diesem bevollmächtigten Personen unter Strafandrohung, Bewilligungen für Landungen von Helikoptern und zur Durchführung von Rundflügen mit Helikoptern auf dem Areal des Flugfeldes sowie im Umkreis von 500 Metern zu erteilen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog das BAZL die aufschiebende Wirkung. F. Gegen diesen Entscheid des BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die Hasenstrick Liegenschaften AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und insbesondere festzustellen, dass die Beschwerdeführerin berechtigt sei, auf dem Grundstück Nr. 12496 Helikopterlandungen und -starts zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht hat die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. G. Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 weist die Vorinstanz das Gesuch der AG Hasenstrick Airport um Erteilung einer Betriebsbewilligung für das Flugfeld ab. Auf eine dagegen von der AG Hasenstrick Airport erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. April 2016 nicht ein (Verfahren A-1001/2016). Am 30. Mai 2016 hat die AG Hasenstrick Airport beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen diesen Entscheid eingereicht. Dieses Verfahren (2C_508/2016) ist zurzeit pendent. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2016 weist das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. I. Die Vorinstanz bestätigt mit Eingabe vom 28. Januar 2016, dass das Verfahren gegenüber der Fluggruppe um Entzug der Betriebsbewilligung für das Flugfeld zurzeit sistiert sei, da ein Entzug der Betriebsbewilligung (erst) dann in Frage komme, wenn die AG Hasenstrick Airport die Voraussetzungen für eine Erteilung der Betriebsbewilligung erfülle. Sodann erklärt sie, eine Aufhebung des Flugfeldes sei nicht beabsichtigt. J. Die Beschwerdeführerin begrüsst in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2015 [recte: 2016] die Absicht der Vorinstanz, dass Flugfeld bestehen zu lassen, und teilt mit, die Aufhebung des Flugfeldes sei auch für sie "kein Thema". Ferner äussert sich die Beschwerdeführerin zu den Verfahren betreffend Entzug der Betriebsbewilligung (Fluggruppe) bzw. Erteilung einer Betriebsbewilligung (AG Hasenstrick Airport). Die Vorinstanz macht mit Schreiben vom 7. April 2016 geltend, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 3. März 2016 sei verspätet erfolgt. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes [LFG, SR 748.0]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot. Es ist lediglich zu entscheiden, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin (und weiteren Personen) zu Recht untersagte, Bewilligungen zur Landung von Helikoptern sowie zur Durchführung von Helikopterrundflügen auf dem Areal des Flugfeldes sowie in einem Umkreis von 500 Metern um das Flugfeld zu erteilen. Soweit die Beschwerdeführerin weitergehende Begehren stellt, ist auf diese zufolge unzulässiger Erweiterung des Streitgegenstandes nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_574/2014 vom 24. Februar 2015 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 1.3.1 und A-7675/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.1, je m.w.H.). Aus demselben Grund sind im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Verfahren betreffend Gesuch der AG Hasenstrick Airport um Erteilung einer Betriebsbewilligung sowie betreffend Entzug der Betriebsbewilligung der Fluggruppe grundsätzlich unbeachtlich.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihr namentlich verboten wurde, Helikopterrundflüge ab dem Flugfeld zu bewilligen, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach - unter Vorbehalt von E. 1.2 - einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 und 52 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen prüft es indes nur, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteile des BVGer A-6603/2015 vom 15. Juni 2016 E. 2.1 und A-5300/2014 vom 19. Mai 2016 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht legt seinem Entscheid denjenigen Sachverhalt zugrunde, welcher sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung verwirklicht hat und entsprechend bewiesen ist. Neue Parteivorbringen und Beweismittel, die als ausschlaggebend erscheinen, können bis zu diesem Zeitpunkt nachgereicht und berücksichtigt werden (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG; Urteile des BVGer A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 3 und A-5713/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2.1, je m.w.H.). Entsprechend ist auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. März 2016 beachtlich, ohne dass geprüft werden müsste, ob sie verspätet erfolgt ist.
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht allerdings eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese - wie vorliegend die Vorinstanz - den örtlichen, technischen und persönlichen Verhältnissen näher steht als das Bundesverwaltungsgericht. Es hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl zwischen mehreren sachgerechten Lösungen überlassen. Wenn es um die Beurteilung ausgesprochener Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über besonderes Fachwissen verfügt, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass Letztere die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen getroffen hat (Urteile des BVGer A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 2 und A-7562/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Die Vorinstanz begründet das gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochene Verbot damit, dass für das Flugfeld eine gültige, auf die Fluggruppe lautende Betriebsbewilligung bestehe und das 1983 von der Vorinstanz genehmigte Betriebsreglement weiterhin Geltung beanspruche. Dieses sehe vor, dass das Flugfeld nur von dort stationierten Luftfahrzeugen und Piloten der Fluggruppe benutzt werden dürfe. Rundflüge mit Helikoptern seien ausdrücklich untersagt. Aus luftfahrtrechtlicher Sicht existiere auf dem Hasenstrick weiterhin ein - wenn auch vorübergehend geschlossenes - Flugfeld. Auf einem solchen seien grundsätzlich keine Flugbewegungen zulässig. Weiter bringt die Vorinstanz vor, die Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV, SR 748.132.3) verbiete Aussenlandungen im Umkreis von 500 Metern um Flugfelder, weshalb Landungen von Helikoptern innerhalb dieser Zone weder von der Gemeinde noch von der Beschwerdeführerin auf deren Grundstück bewilligt werden könnten.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, Betriebsbewilligung und - reglement der Fluggruppe seien untergegangen bzw. nichtig, da sie die Fluggruppe nicht mehr nutzen könne, und würden daher keine Wirkung mehr entfalten. Die beiden bisherigen "Helikoptertage" - das Oldtimer-Treffen vom 31. Mai 2015 sowie ein im gleichen Rahmen organisierter Anlass im Jahr 2014 - seien denn auch ohne jegliche Beanstandung durchgeführt worden. Die Vorinstanz hindere sie an der rechtmässigen Ausübung ihres verfassungsmässig garantierten Eigentumsrechts. Seit sechs Jahren sei der Flugbetrieb auf dem Flugfeld eingestellt, was der Beschwerdeführerin erhebliche Kosten verursache, da sie die im Zusammenhang mit dem Flugfeld stehende Infrastruktur unterhalten müsse und der Gastronomiebetrieb seither Umsatzeinbussen erleide. Das geschlossene Flugfeld sei lediglich noch als "gewöhnliche Wiese" und nicht mehr als Flugplatz im Sinne der Luftfahrtgesetzgebung zu betrachten. Die Sicherheit von Helikopterlandungen und -abflügen sei nicht gefährdet, weil das Flugfeld zurzeit geschlossen sei und deshalb keine Flächenflugzeuge auf ihm landeten und abflögen. Es bestünden somit keinerlei Kollisionsrisiken.
E. 4 Der Bundesrat - bzw. das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK als sein Stellvertreter - übt im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Oberaufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus (Art. 3 Abs. 1 LFG). Für die unmittelbare Aufsicht ist die Vorinstanz zuständig (Art. 3 Abs. 2 LFG). Sie überwacht bei den Infrastrukturanlagen der Luftfahrt unter anderem die Einhaltung der luftfahrtspezifischen und betrieblichen Anforderungen und trifft die notwendigen Massnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Art. 3b Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt [VIL, SR 748.131.1] i.V.m. Art. 3 Abs. 3 LFG). Die Vorinstanz war daher zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.
E. 5.1 Ein Flugplatz ist eine in einem Sachplan festgelegte Anlage für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr von Passagieren und für den Umschlag von Gütern (Art. 2 Bst. a VIL). Ein Flugfeld ist ein Flugplatz ohne Zulassungszwang (Art. 2 Bst. b VIL; zum Zulassungszwang vgl. Art. 2 Bst. d VIL). Beim Flugfeld Hasenstrick handelt es sich um ein im SIL eingetragenes Flugfeld und damit um einen Flugplatz bzw. ein Flugfeld im Sinne des Luftfahrtrechts. Daran ändert - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - auch der Umstand nichts, dass es zurzeit geschlossen ist.
E. 5.2 Zum rechtmässigen Betrieb eines Flugfeldes bedarf es einer Betriebsbewilligung, welche von der Vorinstanz erteilt wird und in welcher die Rechte und Pflichten für den Betrieb des Flugfeldes festgelegt werden (Art. 36b LFG). Die Betriebsbewilligung ermächtigt und verpflichtet die Inhaberin, das Flugfeld gemäss den Zielen und Vorgaben des SIL sowie nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den Bestimmungen eines zu genehmigenden Betriebsreglements zu betreiben (Art. 17 Abs. 1 VIL). Umgekehrt ist es anderen als der Bewilligungsinhaberin nicht gestattet, Landungen und Abflüge auf bzw. ab dem betreffenden Flugfeld zu bewilligen. Dementsprechend erteilt die Vorinstanz für einen Flugplatz praxisgemäss lediglich eine Betriebsbewilligung (und genehmigt nur ein Betriebsreglement); dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesgericht im einleitend erwähnten Verfahren in Sachen AG Hasenstrick Airport geschützt (Urteil des BGer 2C_1002/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.3; Urteil des BVGer A-6154/2010 vom 21. Oktober 2011 E. 5).
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin verfügt aktuell über keine Betriebsbewilligung für das Flugfeld Hasenstrick. Ob sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung erfüllen würde, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Betreffend die AG Hasenstrick Airport (welche allerdings nicht am vorliegenden Verfahren beteiligt ist) hat die Vorinstanz aber jedenfalls mit Verfügung vom 7. Januar 2016 entschieden, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung (noch) nicht erfülle und ein entsprechendes Gesuch abgewiesen. Dieses Verfahren ist vor Bundesgericht hängig. Die Beschwerdeführerin ist daher zumindest zurzeit nicht berechtigt, auf dem Flugfeld Helikopterlandungen durchzuführen. Im Übrigen untersagt das aktuell noch gültige Betriebsreglement der Fluggruppe Helikopterlandungen auf dem Flugfeld Hasenstrick, was von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass sich der Entzug einer Betriebsbewilligung für ein privates Flugfeld nach Art. 44b Abs. 3 LFG und Art. 22 VIL richtet. Die Flugfeldhalterin ist verpflichtet, das Flugfeld zu betreiben (Art. 17 Abs. 1 Bst. b VIL). Die nötigen Massnahmen zur Gewährleistung des Flugplatzbetriebes sind auf privatrechtlichem Weg zu treffen. Ist auf diesem Weg die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften nicht gewährleistet, ist eine (erteilte) Bewilligung für den Betrieb des privaten Flugplatzes zu entziehen (Art. 44b Abs. 2 und 3 LFG; vgl. Urteil des BGer 2C_1002/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1). Dabei ist grundsätzlich irrelevant, ob eine andere Gesuchstellerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung für den betroffenen Flugplatz erfüllt. Umgekehrt kann jedoch eine neue Betriebsbewilligung erst erteilt werden, wenn die alte formell widerrufen worden ist (vgl. Urteil des BGer 2C_1002/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.3). Das Vorgehen der Vorinstanz, das Verfahren betreffend Entzug der Betriebsbewilligung der Fluggruppe einzustellen, solange die AG Hasenstrick Airport die Voraussetzungen für das Erteilen einer Betriebsbewilligung nicht erfüllt, erscheint daher fraglich, bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.
E. 6.1 Bei Landungen und Abflügen ausserhalb von Flugplätzen handelt es sich um sogenannte Aussenlandungen (vgl. Art. 1 Abs. 2 AuLaV), welche seit der auf den 1. September 2014 in Kraft getretenen Revision der VIL in der AuLaV geregelt werden (vgl. Art. 50 VIL, ferner Art. 8 Abs. 2 Bst. a LFG). Unter dem alten, bis Ende August 2014 geltenden Recht waren Aussenlandungen grundsätzlich bewilligungspflichtig (vgl. Art. 50 VIL in der Fassung vom 23. November 1994 [AS 1994 3064], nachfolgend: aVIL). Eine Ausnahme galt lediglich für Hilfeleistungen (Art. 56 aVIL) sowie für Luftfahrzeuge gemäss Art. 57 aVIL (worunter Helikopter nicht fielen). Mit dem Inkrafttreten der AuLaV erfolgte ein Paradigmenwechsel. Seither sind Aussenlandungen zulässig, sofern die AuLaV keine Einschränkungen vorsieht und sie nicht ausdrücklich einer Bewilligung bedürfen (Art. 3 AuLaV). Aussenlandungen mit Helikoptern (in der AuLaV verwendeter Terminus: Hubschrauber), die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind, sowie ausländische Helikopter, die von einem Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz eingesetzt werden, bedürfen grundsätzlich keiner Bewilligung (Art. 6 Abs. 1 Bst. c AuLaV e contrario).
E. 6.2 Die AuLaV unterscheidet verschiedene Kategorien von Flügen (vgl. Art. 24 AuLaV). Mit Ausnahme von Aussenlandungen zur Notfallhilfe, bei Polizeiflügen und bei Dienstflügen des Bundes (vgl. Art. 38 AuLaV) ist allen diesen Kategorien gemeinsam, dass Aussenlandungen grundsätzlich nicht zulässig sind "in einem Abstand [...] von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes". Handelt es sich um Flüge zu Arbeitszwecken oder Ausbildungsflüge, sind Aussenlandungen immerhin mit Einverständnis des Flugplatzleiters zulässig. Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken, welche im Fall der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehen, sind im Umkreis von 500 Metern um eine Piste in jedem Fall unzulässig (vgl. zum Ganzen Art. 25 Bst. e, Art. 30, Art. 32 Bst. i und Art. 37 AuLaV), sofern die Vorinstanz nicht im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 10 Abs. 1 AuLaV erteilt.
E. 6.3 Das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot erging somit auch in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der AuLaV. Diese sind auf das Flugfeld Hasenstrick anwendbar, obwohl dieses zurzeit geschlossen ist.
E. 7.1 Die in Art. 26 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum jedes Einzelnen, dies jedoch bloss innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind. Die Eigentumsgarantie als Bestandesgarantie schützt nur die rechtmässige Ausübung des Privateigentums (Urteile des BGer 1C_535/2012 vom 4. September 2013 E. 3.2, 1C_330/2012 vom 22. April 2013 E. 6 und 1C_77/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 8.1). Dementsprechend hält Art. 641 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ausdrücklich fest: "Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen" (Hervorhebung hinzugefügt). Träger der Eigentumsgarantie sind neben den natürlichen Personen auch die juristischen Personen des Privatrechts (BGE 128 I 295 E. 6a; Urteil des BGer 1C_160/2011 vom 8. November 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin ist als juristische Person des Privatrechts Trägerin der Eigentumsgarantie und unstrittig Eigentümerin des Grundstücks Nr. 12496, auf welchem sie Helikopterlandungen durchzuführen beabsichtigt. Da die Vorinstanz ihr dies verbietet, schränkt sie mit der angefochtenen Verfügung die Eigentumsfreiheit der Beschwerdeführerin ein und tangiert deren Eigentumsgarantie.
E. 7.2 Einschränkungen der Eigentumsfreiheit sind zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sind sowie ihr Kerngehalt nicht angetastet wird (Art. 36 BV).
E. 7.2.1 Mit Art. 8 und 36b LFG ist eine gesetzliche Grundlage gegeben, welche die Einschränkung der Eigentumsfreiheit der Beschwerdeführerin erlaubt.
E. 7.2.2 Das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot wird durch das öffentliche Interesse an einem geordneten Flugbetrieb bzw. der Einhaltung der im LFG vorgesehenen luftfahrtrechtlichen Grundordnung gerechtfertigt. So kann nur derjenige einen Flugplatz betreiben, der eine Betriebsbewilligung besitzt und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (vgl. Art. 19 VIL). Zudem verbietet das nach wie vor gültige Betriebsreglement aus Gründen des Lärmschutzes Helikopterlandungen und -abflüge auf dem Flugfeld. Das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot, Bewilligungen zur Landung von Helikoptern sowie zur Durchführung von Rundflügen mit Helikoptern zu erteilen, kann deshalb auch mit umweltschutzrechtlichen Interessen begründet werden. Regelmässige Helikopterflüge sind sodann auch im SIL-Objektblatt für das Flugfeld Hasenstrick nicht vorgesehen und würden folglich auch raumplanerischen Interessen widersprechen (vgl. < http://www.bazl.admin.ch/dam/bazl/de/dokumente/Politik/Sachplan_ Infrastruktur_der_Luftfahrt/Objektblaetter_SIL/hasenstrick_vom_2november 20054serie.pdf >, abgerufen am 26.07.2016).
E. 7.2.3 Die Einschränkung eines Grundrechts ist verhältnismässig, wenn sie für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sowie bezüglich Eingriffszweck und -wirkung ausgewogen (sog. verhältnismässig im engeren Sinn), mithin der betroffenen Partei zumutbar ist (zum Ganzen statt vieler BGE 140 I 353 E. 8.7 und eingehend Urteil des BVGer A-6361/2015 vom 27. April 2016 E. 7.1 m.w.H.). Das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot ist geeignet, die oben erwähnten öffentlichen Interessen zu gewährleisten, indem es unter Strafandrohung sicherstellt, dass die Beschwerdeführerin keine Helikopterlandungen auf dem Flugfeld zulässt. Es ist sodann erforderlich, weil keine mildere Massnahme ersichtlich ist, um eine Umgehung der luftfahrtrechtlichen Grundordnung zu verhindern. Würde das Verbot aufgehoben, könnte die Beschwerdeführerin regelmässig Helikopterflüge durchführen (lassen), ohne über die ansonsten hierfür erforderliche Betriebsbewilligung zu verfügen. Schliesslich bleibt die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn gewahrt, da der Beschwerdeführerin lediglich untersagt wird, auf ihrem Grundstück Nr. 12496 Helikopterlandungen und -abflüge zu bewilligen, sie aber im Übrigen keinerlei Einschränkungen bei der Ausübung ihrer Eigentumsrechte am genannten Grundstück zu gewärtigen hat. Die Verhältnismässigkeit des Verbots ist somit zu bejahen.
E. 7.2.4 Der Kerngehalt der Eigentumsfreiheit der Beschwerdeführerin wird offensichtlich nicht angetastet, verbleibt ihr doch das Eigentum am Grundstück.
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin zwar tangiert, aber nicht verletzt.
E. 8 Gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird mit Busse bestraft, wer von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine sogenannte Blankettstrafnorm, deren Anwendungsbereich alle Rechtsgebiete erfasst, in denen Verfügungen ergehen können (Stefan Flachsmann, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, Art. 292 N 1 m.H.; Urteil des BGer 1B_250/2008 vom 13. Mai 2009 E. 6). Die Vorinstanz war daher berechtigt, ihre Verfügung mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu versehen (vgl. ferner Art. 91 Abs. 2 Bst. a LFG).
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem von dieser in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Dasselbe gilt - von vornherein - für die Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 361.42-LSPK/00001; Gerichtsurkunde) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 17.07.2017 (2C_807/2016) Abteilung I A-5661/2015 Urteil vom 26. Juli 2016 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann. Parteien Hasenstrick Liegenschaften AG, Sandbüchel, 9424 Rheineck, handelnd durch Peter Kellenberger, Sandbüchel, 9424 Rheineck, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, Postfach, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verbot zur Erteilung von Bewilligungen zur Landung vonHelikoptern und Durchführung von Helikopterrundflügen. Sachverhalt: A. Die Hasenstrick Liegenschaften AG ist Eigentümerin des in der Gemeinde Dürnten (Kanton Zürich) liegenden, im Wesentlichen aus einer Wiese bestehenden Grundstücks Nr. 12496, auf welchem das Flugfeld Hasenstrick (nachfolgend auch: Flugfeld) - zum grössten Teil - liegt. Das Flugfeld, zu dem eine Graspiste gehört, ist im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) als bestehende, jedoch zurzeit geschlossene Anlage eingetragen (vgl. http://www.bazl.admin.ch/sil , "Übersichtskarte über die Luftfahrtinfrastruktur der Schweiz" [Stand Oktober 2015] sowie die über den Link "Web-GIS «Sachpläne des Bundes» - SIL" abrufbare Karte; abgerufen am 26.07.2016). Der Flugbetrieb ist seit Ende 2009 eingestellt. Der Verein Fluggruppe Hasenstrick (nachfolgend: Fluggruppe) - welcher das Grundstück Nr. 12496 bis Ende 2009 gepachtet oder gemietet sowie das Flugfeld betrieben hatte - verfügt seit 1973 über eine gültige Betriebsbewilligung für das Flugfeld. Gemäss dem im Jahr 1983 vom Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL genehmigten Betriebsreglement darf das Flugfeld nur von dort stationierten Luftfahrzeugen und Piloten der Fluggruppe benützt werden. Helikopterrundflüge sind ausdrücklich verboten. B. Ende 2009 reichte die Aktiengesellschaft (AG) Hasenstrick Airport - ein Schwesterunternehmen der Hasenstrick Liegenschaften AG, bei welchem ebenfalls Peter Kellenberger einziger Verwaltungsrat ist - ein Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung für das Flugfeld ein, welches das BAZL am 18. Juni 2010 abwies. Dieser Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Oktober 2011 (Verfahren A-6154/2010) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 29. Mai 2012 (Verfahren 2C_1002/2011) bestätigt. Ein im Beschwerdeverfahren erhobenes Gesuch der AG Hasenstrick Airport um Widerruf der Betriebsbewilligung der Fluggruppe überwies das Bundesgericht zuständigkeitshalber ans BAZL. C. Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 teilte die AG Hasenstrick Airport dem BAZL mit, sie halte an ihrem Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung fest. Das BAZL leitete daraufhin gegenüber der Fluggruppe ein Verfahren betreffend Entzug der Betriebsbewilligung ein, entschied jedoch in der Folge, dieses Verfahren zu unterbrechen, bis feststehe, dass die tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt seien, um der AG Hasenstrick Airport die Betriebsbewilligung zu erteilen. D. Am 31. Mai 2015 wurden anlässlich eines Oldtimer-Treffens mit Genehmigung des BAZL Helikopterrundflüge ab dem Flugfeld durchgeführt. Die Veranstalter, darunter die Hasenstrick Liegenschaften AG, planten im September 2015 einen ähnlichen Anlass zu organisieren. E. Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 verbot das BAZL der Hasenstrick Liegenschaften AG und Peter Kellenberger sowie weiteren allenfalls von diesem bevollmächtigten Personen unter Strafandrohung, Bewilligungen für Landungen von Helikoptern und zur Durchführung von Rundflügen mit Helikoptern auf dem Areal des Flugfeldes sowie im Umkreis von 500 Metern zu erteilen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog das BAZL die aufschiebende Wirkung. F. Gegen diesen Entscheid des BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die Hasenstrick Liegenschaften AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und insbesondere festzustellen, dass die Beschwerdeführerin berechtigt sei, auf dem Grundstück Nr. 12496 Helikopterlandungen und -starts zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht hat die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. G. Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 weist die Vorinstanz das Gesuch der AG Hasenstrick Airport um Erteilung einer Betriebsbewilligung für das Flugfeld ab. Auf eine dagegen von der AG Hasenstrick Airport erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. April 2016 nicht ein (Verfahren A-1001/2016). Am 30. Mai 2016 hat die AG Hasenstrick Airport beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen diesen Entscheid eingereicht. Dieses Verfahren (2C_508/2016) ist zurzeit pendent. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2016 weist das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. I. Die Vorinstanz bestätigt mit Eingabe vom 28. Januar 2016, dass das Verfahren gegenüber der Fluggruppe um Entzug der Betriebsbewilligung für das Flugfeld zurzeit sistiert sei, da ein Entzug der Betriebsbewilligung (erst) dann in Frage komme, wenn die AG Hasenstrick Airport die Voraussetzungen für eine Erteilung der Betriebsbewilligung erfülle. Sodann erklärt sie, eine Aufhebung des Flugfeldes sei nicht beabsichtigt. J. Die Beschwerdeführerin begrüsst in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2015 [recte: 2016] die Absicht der Vorinstanz, dass Flugfeld bestehen zu lassen, und teilt mit, die Aufhebung des Flugfeldes sei auch für sie "kein Thema". Ferner äussert sich die Beschwerdeführerin zu den Verfahren betreffend Entzug der Betriebsbewilligung (Fluggruppe) bzw. Erteilung einer Betriebsbewilligung (AG Hasenstrick Airport). Die Vorinstanz macht mit Schreiben vom 7. April 2016 geltend, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 3. März 2016 sei verspätet erfolgt. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes [LFG, SR 748.0]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot. Es ist lediglich zu entscheiden, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin (und weiteren Personen) zu Recht untersagte, Bewilligungen zur Landung von Helikoptern sowie zur Durchführung von Helikopterrundflügen auf dem Areal des Flugfeldes sowie in einem Umkreis von 500 Metern um das Flugfeld zu erteilen. Soweit die Beschwerdeführerin weitergehende Begehren stellt, ist auf diese zufolge unzulässiger Erweiterung des Streitgegenstandes nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_574/2014 vom 24. Februar 2015 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 1.3.1 und A-7675/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.1, je m.w.H.). Aus demselben Grund sind im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Verfahren betreffend Gesuch der AG Hasenstrick Airport um Erteilung einer Betriebsbewilligung sowie betreffend Entzug der Betriebsbewilligung der Fluggruppe grundsätzlich unbeachtlich. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihr namentlich verboten wurde, Helikopterrundflüge ab dem Flugfeld zu bewilligen, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach - unter Vorbehalt von E. 1.2 - einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 und 52 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen prüft es indes nur, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteile des BVGer A-6603/2015 vom 15. Juni 2016 E. 2.1 und A-5300/2014 vom 19. Mai 2016 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht legt seinem Entscheid denjenigen Sachverhalt zugrunde, welcher sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung verwirklicht hat und entsprechend bewiesen ist. Neue Parteivorbringen und Beweismittel, die als ausschlaggebend erscheinen, können bis zu diesem Zeitpunkt nachgereicht und berücksichtigt werden (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG; Urteile des BVGer A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 3 und A-5713/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2.1, je m.w.H.). Entsprechend ist auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. März 2016 beachtlich, ohne dass geprüft werden müsste, ob sie verspätet erfolgt ist. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht allerdings eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese - wie vorliegend die Vorinstanz - den örtlichen, technischen und persönlichen Verhältnissen näher steht als das Bundesverwaltungsgericht. Es hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl zwischen mehreren sachgerechten Lösungen überlassen. Wenn es um die Beurteilung ausgesprochener Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über besonderes Fachwissen verfügt, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass Letztere die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen getroffen hat (Urteile des BVGer A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 2 und A-7562/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet das gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochene Verbot damit, dass für das Flugfeld eine gültige, auf die Fluggruppe lautende Betriebsbewilligung bestehe und das 1983 von der Vorinstanz genehmigte Betriebsreglement weiterhin Geltung beanspruche. Dieses sehe vor, dass das Flugfeld nur von dort stationierten Luftfahrzeugen und Piloten der Fluggruppe benutzt werden dürfe. Rundflüge mit Helikoptern seien ausdrücklich untersagt. Aus luftfahrtrechtlicher Sicht existiere auf dem Hasenstrick weiterhin ein - wenn auch vorübergehend geschlossenes - Flugfeld. Auf einem solchen seien grundsätzlich keine Flugbewegungen zulässig. Weiter bringt die Vorinstanz vor, die Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV, SR 748.132.3) verbiete Aussenlandungen im Umkreis von 500 Metern um Flugfelder, weshalb Landungen von Helikoptern innerhalb dieser Zone weder von der Gemeinde noch von der Beschwerdeführerin auf deren Grundstück bewilligt werden könnten. 3.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, Betriebsbewilligung und - reglement der Fluggruppe seien untergegangen bzw. nichtig, da sie die Fluggruppe nicht mehr nutzen könne, und würden daher keine Wirkung mehr entfalten. Die beiden bisherigen "Helikoptertage" - das Oldtimer-Treffen vom 31. Mai 2015 sowie ein im gleichen Rahmen organisierter Anlass im Jahr 2014 - seien denn auch ohne jegliche Beanstandung durchgeführt worden. Die Vorinstanz hindere sie an der rechtmässigen Ausübung ihres verfassungsmässig garantierten Eigentumsrechts. Seit sechs Jahren sei der Flugbetrieb auf dem Flugfeld eingestellt, was der Beschwerdeführerin erhebliche Kosten verursache, da sie die im Zusammenhang mit dem Flugfeld stehende Infrastruktur unterhalten müsse und der Gastronomiebetrieb seither Umsatzeinbussen erleide. Das geschlossene Flugfeld sei lediglich noch als "gewöhnliche Wiese" und nicht mehr als Flugplatz im Sinne der Luftfahrtgesetzgebung zu betrachten. Die Sicherheit von Helikopterlandungen und -abflügen sei nicht gefährdet, weil das Flugfeld zurzeit geschlossen sei und deshalb keine Flächenflugzeuge auf ihm landeten und abflögen. Es bestünden somit keinerlei Kollisionsrisiken.
4. Der Bundesrat - bzw. das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK als sein Stellvertreter - übt im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Oberaufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus (Art. 3 Abs. 1 LFG). Für die unmittelbare Aufsicht ist die Vorinstanz zuständig (Art. 3 Abs. 2 LFG). Sie überwacht bei den Infrastrukturanlagen der Luftfahrt unter anderem die Einhaltung der luftfahrtspezifischen und betrieblichen Anforderungen und trifft die notwendigen Massnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Art. 3b Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt [VIL, SR 748.131.1] i.V.m. Art. 3 Abs. 3 LFG). Die Vorinstanz war daher zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. 5. 5.1 Ein Flugplatz ist eine in einem Sachplan festgelegte Anlage für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr von Passagieren und für den Umschlag von Gütern (Art. 2 Bst. a VIL). Ein Flugfeld ist ein Flugplatz ohne Zulassungszwang (Art. 2 Bst. b VIL; zum Zulassungszwang vgl. Art. 2 Bst. d VIL). Beim Flugfeld Hasenstrick handelt es sich um ein im SIL eingetragenes Flugfeld und damit um einen Flugplatz bzw. ein Flugfeld im Sinne des Luftfahrtrechts. Daran ändert - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - auch der Umstand nichts, dass es zurzeit geschlossen ist. 5.2 Zum rechtmässigen Betrieb eines Flugfeldes bedarf es einer Betriebsbewilligung, welche von der Vorinstanz erteilt wird und in welcher die Rechte und Pflichten für den Betrieb des Flugfeldes festgelegt werden (Art. 36b LFG). Die Betriebsbewilligung ermächtigt und verpflichtet die Inhaberin, das Flugfeld gemäss den Zielen und Vorgaben des SIL sowie nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den Bestimmungen eines zu genehmigenden Betriebsreglements zu betreiben (Art. 17 Abs. 1 VIL). Umgekehrt ist es anderen als der Bewilligungsinhaberin nicht gestattet, Landungen und Abflüge auf bzw. ab dem betreffenden Flugfeld zu bewilligen. Dementsprechend erteilt die Vorinstanz für einen Flugplatz praxisgemäss lediglich eine Betriebsbewilligung (und genehmigt nur ein Betriebsreglement); dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesgericht im einleitend erwähnten Verfahren in Sachen AG Hasenstrick Airport geschützt (Urteil des BGer 2C_1002/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.3; Urteil des BVGer A-6154/2010 vom 21. Oktober 2011 E. 5). 5.3 Die Beschwerdeführerin verfügt aktuell über keine Betriebsbewilligung für das Flugfeld Hasenstrick. Ob sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung erfüllen würde, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Betreffend die AG Hasenstrick Airport (welche allerdings nicht am vorliegenden Verfahren beteiligt ist) hat die Vorinstanz aber jedenfalls mit Verfügung vom 7. Januar 2016 entschieden, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung (noch) nicht erfülle und ein entsprechendes Gesuch abgewiesen. Dieses Verfahren ist vor Bundesgericht hängig. Die Beschwerdeführerin ist daher zumindest zurzeit nicht berechtigt, auf dem Flugfeld Helikopterlandungen durchzuführen. Im Übrigen untersagt das aktuell noch gültige Betriebsreglement der Fluggruppe Helikopterlandungen auf dem Flugfeld Hasenstrick, was von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass sich der Entzug einer Betriebsbewilligung für ein privates Flugfeld nach Art. 44b Abs. 3 LFG und Art. 22 VIL richtet. Die Flugfeldhalterin ist verpflichtet, das Flugfeld zu betreiben (Art. 17 Abs. 1 Bst. b VIL). Die nötigen Massnahmen zur Gewährleistung des Flugplatzbetriebes sind auf privatrechtlichem Weg zu treffen. Ist auf diesem Weg die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften nicht gewährleistet, ist eine (erteilte) Bewilligung für den Betrieb des privaten Flugplatzes zu entziehen (Art. 44b Abs. 2 und 3 LFG; vgl. Urteil des BGer 2C_1002/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1). Dabei ist grundsätzlich irrelevant, ob eine andere Gesuchstellerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung für den betroffenen Flugplatz erfüllt. Umgekehrt kann jedoch eine neue Betriebsbewilligung erst erteilt werden, wenn die alte formell widerrufen worden ist (vgl. Urteil des BGer 2C_1002/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.3). Das Vorgehen der Vorinstanz, das Verfahren betreffend Entzug der Betriebsbewilligung der Fluggruppe einzustellen, solange die AG Hasenstrick Airport die Voraussetzungen für das Erteilen einer Betriebsbewilligung nicht erfüllt, erscheint daher fraglich, bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. 6. 6.1 Bei Landungen und Abflügen ausserhalb von Flugplätzen handelt es sich um sogenannte Aussenlandungen (vgl. Art. 1 Abs. 2 AuLaV), welche seit der auf den 1. September 2014 in Kraft getretenen Revision der VIL in der AuLaV geregelt werden (vgl. Art. 50 VIL, ferner Art. 8 Abs. 2 Bst. a LFG). Unter dem alten, bis Ende August 2014 geltenden Recht waren Aussenlandungen grundsätzlich bewilligungspflichtig (vgl. Art. 50 VIL in der Fassung vom 23. November 1994 [AS 1994 3064], nachfolgend: aVIL). Eine Ausnahme galt lediglich für Hilfeleistungen (Art. 56 aVIL) sowie für Luftfahrzeuge gemäss Art. 57 aVIL (worunter Helikopter nicht fielen). Mit dem Inkrafttreten der AuLaV erfolgte ein Paradigmenwechsel. Seither sind Aussenlandungen zulässig, sofern die AuLaV keine Einschränkungen vorsieht und sie nicht ausdrücklich einer Bewilligung bedürfen (Art. 3 AuLaV). Aussenlandungen mit Helikoptern (in der AuLaV verwendeter Terminus: Hubschrauber), die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind, sowie ausländische Helikopter, die von einem Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz eingesetzt werden, bedürfen grundsätzlich keiner Bewilligung (Art. 6 Abs. 1 Bst. c AuLaV e contrario). 6.2 Die AuLaV unterscheidet verschiedene Kategorien von Flügen (vgl. Art. 24 AuLaV). Mit Ausnahme von Aussenlandungen zur Notfallhilfe, bei Polizeiflügen und bei Dienstflügen des Bundes (vgl. Art. 38 AuLaV) ist allen diesen Kategorien gemeinsam, dass Aussenlandungen grundsätzlich nicht zulässig sind "in einem Abstand [...] von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes". Handelt es sich um Flüge zu Arbeitszwecken oder Ausbildungsflüge, sind Aussenlandungen immerhin mit Einverständnis des Flugplatzleiters zulässig. Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken, welche im Fall der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehen, sind im Umkreis von 500 Metern um eine Piste in jedem Fall unzulässig (vgl. zum Ganzen Art. 25 Bst. e, Art. 30, Art. 32 Bst. i und Art. 37 AuLaV), sofern die Vorinstanz nicht im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 10 Abs. 1 AuLaV erteilt. 6.3 Das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot erging somit auch in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der AuLaV. Diese sind auf das Flugfeld Hasenstrick anwendbar, obwohl dieses zurzeit geschlossen ist. 7. 7.1 Die in Art. 26 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum jedes Einzelnen, dies jedoch bloss innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind. Die Eigentumsgarantie als Bestandesgarantie schützt nur die rechtmässige Ausübung des Privateigentums (Urteile des BGer 1C_535/2012 vom 4. September 2013 E. 3.2, 1C_330/2012 vom 22. April 2013 E. 6 und 1C_77/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 8.1). Dementsprechend hält Art. 641 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ausdrücklich fest: "Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen" (Hervorhebung hinzugefügt). Träger der Eigentumsgarantie sind neben den natürlichen Personen auch die juristischen Personen des Privatrechts (BGE 128 I 295 E. 6a; Urteil des BGer 1C_160/2011 vom 8. November 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin ist als juristische Person des Privatrechts Trägerin der Eigentumsgarantie und unstrittig Eigentümerin des Grundstücks Nr. 12496, auf welchem sie Helikopterlandungen durchzuführen beabsichtigt. Da die Vorinstanz ihr dies verbietet, schränkt sie mit der angefochtenen Verfügung die Eigentumsfreiheit der Beschwerdeführerin ein und tangiert deren Eigentumsgarantie. 7.2 Einschränkungen der Eigentumsfreiheit sind zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sind sowie ihr Kerngehalt nicht angetastet wird (Art. 36 BV). 7.2.1 Mit Art. 8 und 36b LFG ist eine gesetzliche Grundlage gegeben, welche die Einschränkung der Eigentumsfreiheit der Beschwerdeführerin erlaubt. 7.2.2 Das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot wird durch das öffentliche Interesse an einem geordneten Flugbetrieb bzw. der Einhaltung der im LFG vorgesehenen luftfahrtrechtlichen Grundordnung gerechtfertigt. So kann nur derjenige einen Flugplatz betreiben, der eine Betriebsbewilligung besitzt und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (vgl. Art. 19 VIL). Zudem verbietet das nach wie vor gültige Betriebsreglement aus Gründen des Lärmschutzes Helikopterlandungen und -abflüge auf dem Flugfeld. Das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot, Bewilligungen zur Landung von Helikoptern sowie zur Durchführung von Rundflügen mit Helikoptern zu erteilen, kann deshalb auch mit umweltschutzrechtlichen Interessen begründet werden. Regelmässige Helikopterflüge sind sodann auch im SIL-Objektblatt für das Flugfeld Hasenstrick nicht vorgesehen und würden folglich auch raumplanerischen Interessen widersprechen (vgl. , abgerufen am 26.07.2016). 7.2.3 Die Einschränkung eines Grundrechts ist verhältnismässig, wenn sie für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sowie bezüglich Eingriffszweck und -wirkung ausgewogen (sog. verhältnismässig im engeren Sinn), mithin der betroffenen Partei zumutbar ist (zum Ganzen statt vieler BGE 140 I 353 E. 8.7 und eingehend Urteil des BVGer A-6361/2015 vom 27. April 2016 E. 7.1 m.w.H.). Das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot ist geeignet, die oben erwähnten öffentlichen Interessen zu gewährleisten, indem es unter Strafandrohung sicherstellt, dass die Beschwerdeführerin keine Helikopterlandungen auf dem Flugfeld zulässt. Es ist sodann erforderlich, weil keine mildere Massnahme ersichtlich ist, um eine Umgehung der luftfahrtrechtlichen Grundordnung zu verhindern. Würde das Verbot aufgehoben, könnte die Beschwerdeführerin regelmässig Helikopterflüge durchführen (lassen), ohne über die ansonsten hierfür erforderliche Betriebsbewilligung zu verfügen. Schliesslich bleibt die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn gewahrt, da der Beschwerdeführerin lediglich untersagt wird, auf ihrem Grundstück Nr. 12496 Helikopterlandungen und -abflüge zu bewilligen, sie aber im Übrigen keinerlei Einschränkungen bei der Ausübung ihrer Eigentumsrechte am genannten Grundstück zu gewärtigen hat. Die Verhältnismässigkeit des Verbots ist somit zu bejahen. 7.2.4 Der Kerngehalt der Eigentumsfreiheit der Beschwerdeführerin wird offensichtlich nicht angetastet, verbleibt ihr doch das Eigentum am Grundstück. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin zwar tangiert, aber nicht verletzt.
8. Gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird mit Busse bestraft, wer von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine sogenannte Blankettstrafnorm, deren Anwendungsbereich alle Rechtsgebiete erfasst, in denen Verfügungen ergehen können (Stefan Flachsmann, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, Art. 292 N 1 m.H.; Urteil des BGer 1B_250/2008 vom 13. Mai 2009 E. 6). Die Vorinstanz war daher berechtigt, ihre Verfügung mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu versehen (vgl. ferner Art. 91 Abs. 2 Bst. a LFG).
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
10. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem von dieser in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Dasselbe gilt - von vornherein - für die Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 361.42-LSPK/00001; Gerichtsurkunde)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: