Datenschutz
Sachverhalt
A. A._______, somalischer Staatsangehöriger, stellte am 28. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch. Dabei gab er auf dem Personalienblatt an, am 1. Januar 1988 geboren zu sein. Auch anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Januar 2016 bestätigte er dieses Geburtsdatum. B. Am 22. März 2016 teilte A._______ dem Staatssekretariat für Migration (SEM) mit, bei seiner Einreise verunsichert und verängstigt gewesen zu sein und deshalb ein falsches Geburtsdatum angegeben zu haben. Sein richtiges Geburtsdatum sei der 1. Januar 1996. Bei der BzP sei ihm nur gesagt worden, er habe den 1. Januar 1988 aufgeschrieben. Aus Angst und weil er nicht gewusst habe, was von ihm verlangt werde, habe er sich nicht gegen das falsche Geburtsdatum gewehrt. C. Mit Verfügung vom 29. März 2016 wies das SEM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten vom 22. März 2016 ab. D. Am 7. September 2016 ersuchte A._______ erneut um Änderung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 1996. Zum Beweis reichte er eine Kopie der Geburtsurkunde sowie eine Kopie eines Schulzeugnisses ein. Die Original-Dokumente reichte A._______ am 15. November 2016 nach. Auf Nachfrage des SEM nach den Gründen für die angeblichen Falschangaben zum Geburtsdatum auf dem Personalienblatt und in der BzP teilte A._______ mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 mit, er sei bei der Einreise in einer schlechten körperlichen und psychischen Verfassung gewesen. Er habe acht Tage wegen Malaria und psychischen Problemen im Spital verbracht. Beim Ausfüllen des Personalienblattes sei er erschöpft gewesen von der Reise und den traumatisierenden Erlebnissen. Auch habe er damals sein genaues Geburtsdatum nicht mit Sicherheit gekannt. Er habe es nur geschätzt. Bei der BzP sei das Geburtsdatum vom Personalienblatt übernommen worden. Da er sich bezüglich seines Alters nicht sicher gewesen sei, habe er das falsche Geburtsjahr nicht berichtigt. Erst ungefähr zwei Monate nach der Befragung habe ihm seine Familie per Telefon sein genaues Alter mitgeteilt. Sie hätten ihm später auch die eingereichten Dokumente zugeschickt. E. Das SEM eröffnete A._______ mit Schreiben vom 29. Dezember 2016, dass es die von ihm eingereichten Dokumente (Geburtsurkunde und Schulzeugnis) als gefälscht erachte und räumte ihm gleichzeitig Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme ein. Zur Begründung ihrer Einschätzung führte es aus, es handle sich nicht wie angegeben um Original-Dokumente, sondern diese seien mit einem Computer-Drucker ausgedruckt worden, was sich insbesondere anhand der Wertmarke und den Stempeln auf der Geburtsurkunde zeige. Einzig die persönlichen Einträge seien nach dem Druck mit einer Schreibmaschine angebracht worden. Beim Eintrag des Geschlechts sei sodann offensichtlich eine andere Angabe weggekratzt worden. Untermauert werde diese Einschätzung durch die Tatsache, dass die Geburtsurkunde im Jahr 2010 ausgestellt worden sein soll. Wenn es tatsächlich seit 2010 eine Geburtsurkunde gegeben hätte, hätte A._______ bei der Erstbefragung sein Alter wohl richtig angeben können. Auch habe er damals noch ausgesagt, über keinerlei Dokumente zu verfügen, was bei einem Ausstellungsdatum der Geburtsurkunde aus dem Jahr 2010 zu erstaunen vermöge. Schliesslich habe zwischen 1991 und 2013 keine Behörde in Somalia Geburtsurkunden ausgestellt. F. A._______ nahm mit Schreiben vom 10. Januar 2017 nochmals Stellung zu den von ihm eingereichten Dokumenten. Er führte aus, es handle sich bei der Geburtsurkunde um sein Original, welches er beispielsweise für die Schule benötigt habe. Ein anderes Dokument besitze er nicht und er habe auch kein anderes ausstellen lassen können. Bei der BzP sei er nur nach einer Identitätskarte oder einem Pass gefragt worden. Er habe nicht verstanden, dass damit auch seine Geburtsurkunde gemeint gewesen sei. G. Anlässlich der Bundesanhörung vom 16. Juni 2017 gab A._______ zu Protokoll, auf dem Personalienblatt ein falsches Alter angegeben zu haben. Er sei damals durcheinander gewesen und habe Angst gehabt. Auch das Alter seiner Geschwister habe er deshalb falsch angegeben. Sein Alter habe alles durcheinander gebracht. Inzwischen sei er 20 Jahre alt. Er habe von 2004 bis Mai 2014 die Schule besucht. Im Februar 2015 sei er nach Mogadischu gefahren, um ein Studium zu beginnen, als er auf dem Weg dorthin überfallen, gefangen genommen und in ein Gefängnis gebracht worden sei. Des Weiteren merkte er an, dass sein Name in somalischer Schreibweise (...) registriert worden sei. Die Aussprache erfolge dadurch jedoch falsch. H. In der ergänzenden Anhörung durch das SEM vom 10. Dezember 2018 hielt A._______ an seinen in der Bundesanhörung vom 16. Juni 2017 gemachten Angaben bezüglich seines Alters fest und beantragte eine Änderung in der Schreibweise seines Namens. I. Am 18. Dezember 2018 wurde A._______ in der Schweiz Asyl gewährt. J. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 hiess das SEM die beantragte Namensänderung gut (Ziff. 1), wies das Gesuch um Änderung des Geburtsdatums ab (Ziff. 2) und legte die Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS neu fest (Ziff. 3). Zur Begründung der abgelehnten Änderung des Geburtsdatums führte das SEM aus, die eingereichten Dokumente (Geburtsurkunde und Schulzeugnis) würden als gefälscht eingestuft. Zudem habe A._______ bei seiner Ankunft auf dem Personalienblatt und im Rahmen der BzP sein Geburtsdatum mit dem 1. Januar 1988 angegeben und zu Protokoll gegeben, nicht im Besitze von Dokumenten zu sein. Dass er aufgrund seines schlechten psychischen Zustandes zweimal ein falsches Geburtsdatum angegeben haben soll, überzeuge nicht. Er sei nicht nur nach einem Pass oder einer Identitätskarte gefragt worden, sondern auch aufgefordert worden, Reise- oder Identitätsdokumente einzureichen, wozu auch eine Geburtsurkunde gehöre. Es erstaune daher, dass er die im Jahr 2010 ausgestellte Geburtsurkunde nicht erwähnt habe. Schliesslich würden mit Blick auf das Alter seiner Geschwister unvereinbare Aussagen bestehen, welche das geltend gemachte Geburtsdatum in Frage stellen würden. K. Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 14. Januar 2019 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er, es seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die Personendaten im ZEMIS zu korrigieren und ihn darin als "A._______, geboren am 01. Januar 1996, Somalia", zu erfassen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung bringt er vor, die Richtigkeit des aktuellen Eintrages sei nicht bewiesen. Er sei im Zeitpunkt des Asylantrages psychisch extrem angeschlagen gewesen. Darauf sei die Vorinstanz jedoch nicht eingegangen. Zwar könne er in der Tat keine Dokumente beibringen, welche sein tatsächliches Geburtsdatum nachweisen könnten. Der Asylentscheid vom 18. Dezember 2018 zeige jedoch sehr deutlich auf, dass die angefochtene Verfügung jeglicher Logik widerspreche. Die Vorinstanz habe im Asylentscheid offensichtlich keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen gehabt, zumal sein Gesuch gutgeheissen worden sei. Anlässlich der Bundesanhörung habe er vorgetragen, dass er die Schule von 2004 bis 2014 besucht habe und im Februar 2015 auf dem Weg zum Studienantritt überfallen worden sei. Diese Aussagen betrachte die Vorinstanz als wahrheitsgemäss. Sie scheine im Asylentscheid ebenfalls vom Geburtsjahr 1996 ausgegangen zu sein. So sei er nicht nach seiner Tätigkeit vor der Schulzeit oder nach dem Grund, weshalb er erst mit 28 Jahren habe studieren wollen, gefragt worden. Ausgehend vom Geburtsjahr 1996 sei er bei der Einschulung acht Jahre und bei Studienbeginn 19 Jahre alt gewesen. Die reine Logik spreche somit für das Geburtsjahr 1996. L. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2019 schliesst die Vorinstanz sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Nachdem keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art.50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das Informationssystem ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG.
E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler: Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). Die Vergewisserungspflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.1. m.w.H.).
E. 3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.3). Demzufolge genügt vorliegend ein Glaubhaftmachen wie im Asylverfahren, in welchem es um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit und nicht um das genaue Geburtsdatum geht, nicht (Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3, m.w.H.).
E. 3.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
E. 3.5 Nach dem Gesagten obliegt es vorliegend grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 1988) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (1. Januar 1996) richtig ist (Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2, E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 3.5, A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
E. 4.1 Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer vermögen das von ihnen geltend gemachte Geburtsdatum zu beweisen. Es liegen nebst den Angaben und Aussagen des Beschwerdeführers hierfür keine tauglichen Beweismittel vor, nachdem die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (Geburtsurkunde und Schulzeugnis) mit überzeugenden Argumenten als Fälschungen einstufte. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde denn auch nicht mehr auf diese Unterlagen und gibt an, zum Nachweis seines Geburtsdatums keine Dokumente beibringen zu können. Unter diesen Umständen ist auf das wahrscheinlichere Geburtsdatum abzustellen.
E. 4.2 Für das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum spricht zunächst der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz auf dem Personalienblatt selbst den 1. Januar 1988 angab. Dieses Geburtsdatum bestätigte er anlässlich der BzP bzw. er opponierte zumindest nicht gegen das Übernehmen seiner Angabe gemäss Personalienblatt. Sodann machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Alter seiner Geschwister. Während er bei der BzP vom 27. Januar 2016 noch angab, seine Schwester B._______ sei 18 Jahre alt, machte er später bei der Bundesanhörung vom 16. Juni 2017 geltend, diese sei 17-jährig. Auch das Alter seines ältesten Bruders C._______ korrigierte er in der Bundesanhörung im Vergleich zur BzP nach unten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erklärungen für seine angeblich falsche Angabe zum Geburtsdatum auf dem Personalienblatt (schlechter physischer und psychischer Zustand, keine sichere Kenntnis seines tatsächlichen Alters) vermögen sodann kaum zu überzeugen. So war er trotz seines damaligen Zustandes in der Lage, das Personalienblatt in den übrigen Punkten korrekt auszufüllen. Auch dass er sich beim eigenen Alter gleich um acht Jahre verschätzt haben soll, erscheint wenig nachvollziehbar.
E. 4.3 Hingegen ist zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er sein Geburtsdatum von sich aus bereits mit Schreiben vom 22. März 2016 zu korrigieren versuchte. Dabei machte er mit seiner Behauptung, am 1. Januar 1996 geboren zu sein, keine Minderjährigkeit geltend. Die Korrektur seines Alters diente somit nicht dem Zweck, sich im Asylverfahren einen Vorteil zu verschaffen, was die Glaubwürdigkeit seiner Angabe erhöht. Sodann ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren mehr für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sprechen als für das aktuell im ZEMIS eingetragene. So sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung vom 16. Juni 2017 aus, er habe von 2004 bis 2014 die Schule besucht und habe im Februar 2015 ein Studium beginnen wollen. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 1996 geboren wurde, hätte er somit im Alter von acht Jahren mit der Schule begonnen und diese mit 18 Jahren abgeschlossen. Sein Studium hätte er alsdann mit 19 Jahren aufgenommen. Dies entspricht zumindest in der Schweiz in etwa dem üblichen schulischen Werdegang. Wird demgegenüber auf den 1. Januar 1988 als Geburtsdatum abgestellt, so wäre der Beschwerdeführer bei seiner Einschulung bereits 16 Jahre alt gewesen, was wenig plausibel erscheint und wofür sich auch in den Akten keine Anhaltspunkte finden lassen.
E. 4.4 Nach dem Ausgeführten liegen für beide Parteistandpunkte gewisse Indizien vor und es lässt sich aufgrund des bis anhin erstellten Sachverhalts kaum beurteilen, welches der beiden Geburtsdaten (1. Januar 1988 oder 1. Januar 1996) wahrscheinlicher ist. Die Vorinstanz hat weitergehende Abklärungen nicht vorgenommen, sondern sich bei ihrem Entscheid auf die Akten gestützt. So hat sie bisher beispielsweise keine medizinischen Gutachten zum Alter des Beschwerdeführers eingeholt. In Anbetracht der grossen Differenz der in Frage stehenden Geburtsdaten von acht Jahren würden solche zusätzlichen Untersuchungshandlungen mit grosser Wahrscheinlichkeit aber eine klare Beurteilung zulassen. Vorliegend könnte wohl bereits eine Handknochenanalyse dazu führen, dass eines der in Frage stehenden Geburtsdaten ausgeschlossen werden kann, auch wenn solchen Analysen ein beschränkter Aussagewert zugeschrieben wird, sofern das von der betroffenen Person behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von bis zu drei Jahren liegt (Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.3 und A-4859/2016 vom 1. Juni 2017 E. 3.6; vgl. im Übrigen zu den verschiedenen Methoden der medizinischen Altersabklärungen und deren Beweiswert: Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne jedenfalls zusätzliche Abklärungen vorzunehmen.
E. 4.5 Bei diesem Stand der Dinge und aufgrund der besonderen Fachkenntnisse der Vorinstanz ist die Angelegenheit - in Gutheissung der Beschwerde - gestützt auf Art. 61 VwVG zur neuen Beurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urteile A-4859/2016 vom 1. Juni 2017 E. 4.5 und A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 9).
E. 5.1 Eine Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. statt vieler: BGE 137 V 57 E. 2, BGE 132 V 215 E. 6.1 und Urteil des BVGer A-1344/2015 vom 28. Juni 2018 E. 19.2). Der Beschwerdeführer gilt entsprechend als obsiegend, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 5.2 Angesichts seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Der Stundenansatz für nichtanwaltliche berufsmässige Vertreter und Vertreterinnen beträgt mindestens 100 und höchstens 300 Franken (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend hat der nichtanwaltliche Rechtsvertreter eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1'495.- (7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- zuzüglich Barauslagen von Fr. 95.-) eingereicht, was für das vorliegende Beschwerdeverfahren gerade noch angemessen erscheint. Dieser Betrag ist der Vorinstanz somit zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG).
E. 5.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben.
E. 6 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 14. Januar 2019 betreffend Datenänderung im ZEMIS werden aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'495.- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N 664 953; Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) - den EDÖB z.K. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Marcel Zaugg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-683/2019 Urteil vom 27. März 2019 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Marcel Zaugg. Parteien A._______, vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Sachverhalt: A. A._______, somalischer Staatsangehöriger, stellte am 28. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch. Dabei gab er auf dem Personalienblatt an, am 1. Januar 1988 geboren zu sein. Auch anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Januar 2016 bestätigte er dieses Geburtsdatum. B. Am 22. März 2016 teilte A._______ dem Staatssekretariat für Migration (SEM) mit, bei seiner Einreise verunsichert und verängstigt gewesen zu sein und deshalb ein falsches Geburtsdatum angegeben zu haben. Sein richtiges Geburtsdatum sei der 1. Januar 1996. Bei der BzP sei ihm nur gesagt worden, er habe den 1. Januar 1988 aufgeschrieben. Aus Angst und weil er nicht gewusst habe, was von ihm verlangt werde, habe er sich nicht gegen das falsche Geburtsdatum gewehrt. C. Mit Verfügung vom 29. März 2016 wies das SEM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten vom 22. März 2016 ab. D. Am 7. September 2016 ersuchte A._______ erneut um Änderung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 1996. Zum Beweis reichte er eine Kopie der Geburtsurkunde sowie eine Kopie eines Schulzeugnisses ein. Die Original-Dokumente reichte A._______ am 15. November 2016 nach. Auf Nachfrage des SEM nach den Gründen für die angeblichen Falschangaben zum Geburtsdatum auf dem Personalienblatt und in der BzP teilte A._______ mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 mit, er sei bei der Einreise in einer schlechten körperlichen und psychischen Verfassung gewesen. Er habe acht Tage wegen Malaria und psychischen Problemen im Spital verbracht. Beim Ausfüllen des Personalienblattes sei er erschöpft gewesen von der Reise und den traumatisierenden Erlebnissen. Auch habe er damals sein genaues Geburtsdatum nicht mit Sicherheit gekannt. Er habe es nur geschätzt. Bei der BzP sei das Geburtsdatum vom Personalienblatt übernommen worden. Da er sich bezüglich seines Alters nicht sicher gewesen sei, habe er das falsche Geburtsjahr nicht berichtigt. Erst ungefähr zwei Monate nach der Befragung habe ihm seine Familie per Telefon sein genaues Alter mitgeteilt. Sie hätten ihm später auch die eingereichten Dokumente zugeschickt. E. Das SEM eröffnete A._______ mit Schreiben vom 29. Dezember 2016, dass es die von ihm eingereichten Dokumente (Geburtsurkunde und Schulzeugnis) als gefälscht erachte und räumte ihm gleichzeitig Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme ein. Zur Begründung ihrer Einschätzung führte es aus, es handle sich nicht wie angegeben um Original-Dokumente, sondern diese seien mit einem Computer-Drucker ausgedruckt worden, was sich insbesondere anhand der Wertmarke und den Stempeln auf der Geburtsurkunde zeige. Einzig die persönlichen Einträge seien nach dem Druck mit einer Schreibmaschine angebracht worden. Beim Eintrag des Geschlechts sei sodann offensichtlich eine andere Angabe weggekratzt worden. Untermauert werde diese Einschätzung durch die Tatsache, dass die Geburtsurkunde im Jahr 2010 ausgestellt worden sein soll. Wenn es tatsächlich seit 2010 eine Geburtsurkunde gegeben hätte, hätte A._______ bei der Erstbefragung sein Alter wohl richtig angeben können. Auch habe er damals noch ausgesagt, über keinerlei Dokumente zu verfügen, was bei einem Ausstellungsdatum der Geburtsurkunde aus dem Jahr 2010 zu erstaunen vermöge. Schliesslich habe zwischen 1991 und 2013 keine Behörde in Somalia Geburtsurkunden ausgestellt. F. A._______ nahm mit Schreiben vom 10. Januar 2017 nochmals Stellung zu den von ihm eingereichten Dokumenten. Er führte aus, es handle sich bei der Geburtsurkunde um sein Original, welches er beispielsweise für die Schule benötigt habe. Ein anderes Dokument besitze er nicht und er habe auch kein anderes ausstellen lassen können. Bei der BzP sei er nur nach einer Identitätskarte oder einem Pass gefragt worden. Er habe nicht verstanden, dass damit auch seine Geburtsurkunde gemeint gewesen sei. G. Anlässlich der Bundesanhörung vom 16. Juni 2017 gab A._______ zu Protokoll, auf dem Personalienblatt ein falsches Alter angegeben zu haben. Er sei damals durcheinander gewesen und habe Angst gehabt. Auch das Alter seiner Geschwister habe er deshalb falsch angegeben. Sein Alter habe alles durcheinander gebracht. Inzwischen sei er 20 Jahre alt. Er habe von 2004 bis Mai 2014 die Schule besucht. Im Februar 2015 sei er nach Mogadischu gefahren, um ein Studium zu beginnen, als er auf dem Weg dorthin überfallen, gefangen genommen und in ein Gefängnis gebracht worden sei. Des Weiteren merkte er an, dass sein Name in somalischer Schreibweise (...) registriert worden sei. Die Aussprache erfolge dadurch jedoch falsch. H. In der ergänzenden Anhörung durch das SEM vom 10. Dezember 2018 hielt A._______ an seinen in der Bundesanhörung vom 16. Juni 2017 gemachten Angaben bezüglich seines Alters fest und beantragte eine Änderung in der Schreibweise seines Namens. I. Am 18. Dezember 2018 wurde A._______ in der Schweiz Asyl gewährt. J. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 hiess das SEM die beantragte Namensänderung gut (Ziff. 1), wies das Gesuch um Änderung des Geburtsdatums ab (Ziff. 2) und legte die Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS neu fest (Ziff. 3). Zur Begründung der abgelehnten Änderung des Geburtsdatums führte das SEM aus, die eingereichten Dokumente (Geburtsurkunde und Schulzeugnis) würden als gefälscht eingestuft. Zudem habe A._______ bei seiner Ankunft auf dem Personalienblatt und im Rahmen der BzP sein Geburtsdatum mit dem 1. Januar 1988 angegeben und zu Protokoll gegeben, nicht im Besitze von Dokumenten zu sein. Dass er aufgrund seines schlechten psychischen Zustandes zweimal ein falsches Geburtsdatum angegeben haben soll, überzeuge nicht. Er sei nicht nur nach einem Pass oder einer Identitätskarte gefragt worden, sondern auch aufgefordert worden, Reise- oder Identitätsdokumente einzureichen, wozu auch eine Geburtsurkunde gehöre. Es erstaune daher, dass er die im Jahr 2010 ausgestellte Geburtsurkunde nicht erwähnt habe. Schliesslich würden mit Blick auf das Alter seiner Geschwister unvereinbare Aussagen bestehen, welche das geltend gemachte Geburtsdatum in Frage stellen würden. K. Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 14. Januar 2019 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er, es seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die Personendaten im ZEMIS zu korrigieren und ihn darin als "A._______, geboren am 01. Januar 1996, Somalia", zu erfassen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung bringt er vor, die Richtigkeit des aktuellen Eintrages sei nicht bewiesen. Er sei im Zeitpunkt des Asylantrages psychisch extrem angeschlagen gewesen. Darauf sei die Vorinstanz jedoch nicht eingegangen. Zwar könne er in der Tat keine Dokumente beibringen, welche sein tatsächliches Geburtsdatum nachweisen könnten. Der Asylentscheid vom 18. Dezember 2018 zeige jedoch sehr deutlich auf, dass die angefochtene Verfügung jeglicher Logik widerspreche. Die Vorinstanz habe im Asylentscheid offensichtlich keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen gehabt, zumal sein Gesuch gutgeheissen worden sei. Anlässlich der Bundesanhörung habe er vorgetragen, dass er die Schule von 2004 bis 2014 besucht habe und im Februar 2015 auf dem Weg zum Studienantritt überfallen worden sei. Diese Aussagen betrachte die Vorinstanz als wahrheitsgemäss. Sie scheine im Asylentscheid ebenfalls vom Geburtsjahr 1996 ausgegangen zu sein. So sei er nicht nach seiner Tätigkeit vor der Schulzeit oder nach dem Grund, weshalb er erst mit 28 Jahren habe studieren wollen, gefragt worden. Ausgehend vom Geburtsjahr 1996 sei er bei der Einschulung acht Jahre und bei Studienbeginn 19 Jahre alt gewesen. Die reine Logik spreche somit für das Geburtsjahr 1996. L. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2019 schliesst die Vorinstanz sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Nachdem keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art.50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das Informationssystem ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler: Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). Die Vergewisserungspflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.1. m.w.H.). 3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.3). Demzufolge genügt vorliegend ein Glaubhaftmachen wie im Asylverfahren, in welchem es um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit und nicht um das genaue Geburtsdatum geht, nicht (Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3, m.w.H.). 3.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 3.5 Nach dem Gesagten obliegt es vorliegend grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 1988) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (1. Januar 1996) richtig ist (Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2, E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 3.5, A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 4. 4.1 Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer vermögen das von ihnen geltend gemachte Geburtsdatum zu beweisen. Es liegen nebst den Angaben und Aussagen des Beschwerdeführers hierfür keine tauglichen Beweismittel vor, nachdem die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (Geburtsurkunde und Schulzeugnis) mit überzeugenden Argumenten als Fälschungen einstufte. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde denn auch nicht mehr auf diese Unterlagen und gibt an, zum Nachweis seines Geburtsdatums keine Dokumente beibringen zu können. Unter diesen Umständen ist auf das wahrscheinlichere Geburtsdatum abzustellen. 4.2 Für das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum spricht zunächst der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz auf dem Personalienblatt selbst den 1. Januar 1988 angab. Dieses Geburtsdatum bestätigte er anlässlich der BzP bzw. er opponierte zumindest nicht gegen das Übernehmen seiner Angabe gemäss Personalienblatt. Sodann machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Alter seiner Geschwister. Während er bei der BzP vom 27. Januar 2016 noch angab, seine Schwester B._______ sei 18 Jahre alt, machte er später bei der Bundesanhörung vom 16. Juni 2017 geltend, diese sei 17-jährig. Auch das Alter seines ältesten Bruders C._______ korrigierte er in der Bundesanhörung im Vergleich zur BzP nach unten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erklärungen für seine angeblich falsche Angabe zum Geburtsdatum auf dem Personalienblatt (schlechter physischer und psychischer Zustand, keine sichere Kenntnis seines tatsächlichen Alters) vermögen sodann kaum zu überzeugen. So war er trotz seines damaligen Zustandes in der Lage, das Personalienblatt in den übrigen Punkten korrekt auszufüllen. Auch dass er sich beim eigenen Alter gleich um acht Jahre verschätzt haben soll, erscheint wenig nachvollziehbar. 4.3 Hingegen ist zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er sein Geburtsdatum von sich aus bereits mit Schreiben vom 22. März 2016 zu korrigieren versuchte. Dabei machte er mit seiner Behauptung, am 1. Januar 1996 geboren zu sein, keine Minderjährigkeit geltend. Die Korrektur seines Alters diente somit nicht dem Zweck, sich im Asylverfahren einen Vorteil zu verschaffen, was die Glaubwürdigkeit seiner Angabe erhöht. Sodann ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren mehr für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sprechen als für das aktuell im ZEMIS eingetragene. So sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung vom 16. Juni 2017 aus, er habe von 2004 bis 2014 die Schule besucht und habe im Februar 2015 ein Studium beginnen wollen. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 1996 geboren wurde, hätte er somit im Alter von acht Jahren mit der Schule begonnen und diese mit 18 Jahren abgeschlossen. Sein Studium hätte er alsdann mit 19 Jahren aufgenommen. Dies entspricht zumindest in der Schweiz in etwa dem üblichen schulischen Werdegang. Wird demgegenüber auf den 1. Januar 1988 als Geburtsdatum abgestellt, so wäre der Beschwerdeführer bei seiner Einschulung bereits 16 Jahre alt gewesen, was wenig plausibel erscheint und wofür sich auch in den Akten keine Anhaltspunkte finden lassen. 4.4 Nach dem Ausgeführten liegen für beide Parteistandpunkte gewisse Indizien vor und es lässt sich aufgrund des bis anhin erstellten Sachverhalts kaum beurteilen, welches der beiden Geburtsdaten (1. Januar 1988 oder 1. Januar 1996) wahrscheinlicher ist. Die Vorinstanz hat weitergehende Abklärungen nicht vorgenommen, sondern sich bei ihrem Entscheid auf die Akten gestützt. So hat sie bisher beispielsweise keine medizinischen Gutachten zum Alter des Beschwerdeführers eingeholt. In Anbetracht der grossen Differenz der in Frage stehenden Geburtsdaten von acht Jahren würden solche zusätzlichen Untersuchungshandlungen mit grosser Wahrscheinlichkeit aber eine klare Beurteilung zulassen. Vorliegend könnte wohl bereits eine Handknochenanalyse dazu führen, dass eines der in Frage stehenden Geburtsdaten ausgeschlossen werden kann, auch wenn solchen Analysen ein beschränkter Aussagewert zugeschrieben wird, sofern das von der betroffenen Person behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von bis zu drei Jahren liegt (Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.3 und A-4859/2016 vom 1. Juni 2017 E. 3.6; vgl. im Übrigen zu den verschiedenen Methoden der medizinischen Altersabklärungen und deren Beweiswert: Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne jedenfalls zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. 4.5 Bei diesem Stand der Dinge und aufgrund der besonderen Fachkenntnisse der Vorinstanz ist die Angelegenheit - in Gutheissung der Beschwerde - gestützt auf Art. 61 VwVG zur neuen Beurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urteile A-4859/2016 vom 1. Juni 2017 E. 4.5 und A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 9). 5. 5.1 Eine Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. statt vieler: BGE 137 V 57 E. 2, BGE 132 V 215 E. 6.1 und Urteil des BVGer A-1344/2015 vom 28. Juni 2018 E. 19.2). Der Beschwerdeführer gilt entsprechend als obsiegend, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Angesichts seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Der Stundenansatz für nichtanwaltliche berufsmässige Vertreter und Vertreterinnen beträgt mindestens 100 und höchstens 300 Franken (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend hat der nichtanwaltliche Rechtsvertreter eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1'495.- (7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- zuzüglich Barauslagen von Fr. 95.-) eingereicht, was für das vorliegende Beschwerdeverfahren gerade noch angemessen erscheint. Dieser Betrag ist der Vorinstanz somit zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). 5.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben.
6. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 14. Januar 2019 betreffend Datenänderung im ZEMIS werden aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'495.- zu bezahlen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N 664 953; Einschreiben)
- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
- den EDÖB z.K. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Marcel Zaugg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: