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A-6636/2010

A-6636/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-02 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter, betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450 laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der verlangten Informationen erlassen werden könne. B. Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der schweizerischen Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W-9" war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099" namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte. C. Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61, Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben. D. Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe. Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009 (Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459, nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig anwendbar. E. Das oben genannte Abkommen 09 samt Protokoll 10 wurde von der Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10 bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt. F. Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10. G. Nachdem die UBS AG am 28. September 2009 das Dossier von A.X._______ und B.X._______ der ESTV übermittelt hatte, gelangte diese in ihrer Schlussverfügung vom 2. August 2010 (aus näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im konkreten Fall seien sämtliche Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu edieren. H. Mit Eingabe vom 14. September 2010 liessen A.X._______ (Beschwerdeführer 1) und B.X._______ (Beschwerdeführerin 2; nachfolgend zusammen: Beschwerdeführende) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 2. Au­gust 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Schlussverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz aufzuheben, und das Amtshilfeverfahren sei einzustellen. Die Beschwerdeführenden be­streiten vorliegend die wirtschaftliche Berechtigung am streitbetroffenen Konto bei der UBS AG. I. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2010 beantragte die ESTV die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA), somit nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA richtet sich nach der Vo DBA-USA, soweit der Staatsvertrag 10 keine spezielleren Bestimmungen enthält (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 [bzw. BVGE 2010/40] E. 2.1 f. und E. 6.2.2). Es wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, 128 II 407 E. 5.2.1, 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 1.5, A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2, mit Hinweisen). In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften. Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; Thomas Cottier/René Matteotti, Das Abkommen über ein Amts­hilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen und innerstaatliche Anwendbarkeit, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor.

E. 2.2 Gemäss einem zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 gilt Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen Person (in casu: zum Erforder­nis der wirtschaftlichen Berechtigung am streitbetroffenen Konto). Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die persönlichen Identifi­kationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und korrigiert die entsprechenden Sachverhaltsfeststellun­gen nur, wenn darin offensichtlich Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber wenn der vom Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz, dass die Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 ge­geben seien, klarerweise und entscheidend entkräftet.

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise frei (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [SR 273]). Dieser Grundsatz kommt auch bei der Würdigung von Beweisurkunden (vgl. Art. 12 Bst. a VwVG) zur Anwendung. Öffentliche Urkunden geniessen von Gesetzes wegen erhöhte Beweiskraft. Sie erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Diese für die Urkunden des Bundesprivatrechts geltende Regel kommt auch im Verwaltungsverfahren zum Tragen (Chri­stoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 27 zu Art. 12). Mit Bezug auf den Urkundeninhalt umfasst die verstärkte Beweiskraft jedoch nur das, was die Urkundsperson nach Massgabe der Sachlage kraft eigener Prüfung als richtig bescheinigen kann. Irgendwelche (rechtsgeschäftliche und andere) Erklärungen erhalten keine verstärkte Beweiskraft für ihre inhaltliche Richtigkeit, nur weil sie öffentlich beurkundet worden sind (Urteile des Bundesgerichts 5A_507/2010 und 5A_508/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.2; vgl. in diesem Sinn auch Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Wald­mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2009, N 92 zu Art. 12; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6672/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.3).

E. 3 Gemäss Ziff. 1/A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 ist Amtshilfe zu leisten bei Kunden der UBS AG mit Wohnsitz in den USA, welche "undisclosed (non-W-9) custody accounts" und "banking deposit accounts" von mehr als einer Million Franken (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums 2001 bis 2008) der UBS AG hielten und daran wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" ("tax fraud and the like") dargelegt werden kann. Die in Ziff. 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 genannten Kriterien zu den Kontoeigenschaften bestimmen sodann, wann ein "Betrugsdelikt und dergleichen" vorliegt und somit Amtshilfe zu leisten ist. Dies ist der Fall bei fortgesetzten und schweren Steuerdelikten, in welchen der in den USA domizilierte Steuerpflichtige die Einreichung eines Formulars W-9 während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren (welcher mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) unterliess und das UBS-Konto in einer beliebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als CHF 100'000.-- erzielte. Gemäss Ziff. 2/A/b werden Einkünfte definiert als Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne. Als Kapitalgewinne gelten 50 % der während des relevanten Zeitraums auf den Konten erzielten Bruttoverkaufserlöse. Die effektiven Kapitalgewinne sind nicht massgeblich. Gemäss Staatsvertrag 10 werden weder Verluste noch Gebühren von den Gewinnen in Abzug gebracht. Es handelt sich hierbei (sowie in Bezug auf die weiteren Kontoeigenschaften) um objektive Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit Amtshilfe geleistet wird, aber bei ihrem Vorliegen im Sinn einer praesumptio iuris et de iure zur Leistung von Amtshilfe auch ausreichen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3, bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.4 ff.).

E. 4.1 Im Urteil A-6053/2010 vom 10. Januar 2010 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit einer Beschwerde der Kategorie 2/B/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10. Dabei hatte es den Begriff der "wirtschaftlichen Berechtigung" ("beneficially owned") an "offshore company accounts" auszulegen. Es hielt dazu fest, dass das Identifikationskriterium "beneficially owned" im Staatsvertrag 10 die Funktion hat, sicherzustellen, dass Kontoinformationen von einer "US person" an die amerikanischen Steuerbehörden weitergeleitet werden, wenn diese steuertechnisch ein körperschaftliches Gebilde vorgeschoben hat, um ihre Deklarationspflicht für das sich auf dem Konto befindliche Vermögen und für die daraus erzielten Einkünfte zu umgehen. Daraus schloss das Gericht, dass für die Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Berechtigung als Identifikationskriterium der Kategorie 2/B/b angenommen werden muss, entscheidend ist, inwiefern die in das Amtshilfeverfahren einbezogene Person das auf dem UBS-Konto der Offshore-Gesellschaft gelegene Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch wirtschaftlich kontrollieren und darüber verfügen konnte. Wenn die betroffene Person die Entscheidungsbefugnis darüber hatte, wie das Vermögen verwaltet und wie dieses oder die daraus erzielten Einkünfte verwendet wurden, ist die wirtschaftliche Berechtigung am UBS-Konto im Sinn von Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 als gegeben zu betrachten. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die wirtschaftliche Verfügungsmacht und die Kontrolle über das auf dem UBS-Konto gelegene Vermögen und über die daraus erzielten Einkünfte tatsächlich bestanden, ist anhand des rein Faktischen (sog. "substance over form"-Betrachtung) zu beurteilen (ebendort E. 7.3.2).

E. 4.2 Die Identifikationskriterien in Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 setzen für die Kategorie 2/A/b voraus, dass die fragliche Person das UBS-Konto (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008) nicht nur direkt hielt, sondern daran auch wirtschaftlich berechtigt ("beneficially owned") war (vgl. oben E. 3). Das Kriterium "beneficially owned" soll auch für die Kategorie 2/A/b sicherstellen, dass Kontoinformationen an die amerikanischen Steuerbehörden weitergeleitet werden, wenn anzunehmen ist, dass die vom Amtshilfeverfahren betroffene Person ihre Deklarationspflichten verletzte. Vom Ziel und Zweck des Staatsvertrags 10 her ist daher kein Grund ersichtlich, den in Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 verwendeten Begriff der wirtschaftlichen Berechtigung ("beneficially owned") anders auszulegen als den Begriff der wirtschaftlichen Berechtigung im Sinn von Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 (Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111, VRK]; vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7024/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4.2.2). Folglich ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in den USA, die ein "undisclosed (non-W-9) custody account" und/oder ein "banking deposit account" von mehr als CHF 1 Million (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS direkt hielt, als daran wirtschaftlich berechtigt anzusehen, wenn sie unter Beurteilung des rein Faktischen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle über das sich auf dem UBS-Konto befindliche Vermögen und über die daraus erzielten Einkünfte (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008) innehatte (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6672/2010 vom 24. Februar 2011 E. 4).

E. 5.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung ist den Bankunterlagen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden während des massgeblichen Zeitraums in den USA ihren Wohnsitz gehabt hätten. An der Bankbeziehung mit Stammnummer ..., die auf ihren Namen gelautet habe, seien sie wirtschaftlich berechtigt gewesen. Es lägen keine Hinweise vor, dass während des massgeblichen Zeitraums ein Formular W-9 eingereicht worden sei. Der Gesamtwert des Kontos habe am 31. Dezember 2001 die massgebliche Grenze von Fr. 1'000'000.-- überstiegen. Im Jahr 2001 seien Erträge von Fr. 717'214.-- und im Jahr 2002 solche von Fr. 433'810.-- erzielt worden und damit im Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren deutlich mehr als durchschnittlich Fr. 100'000.-- Damit seien alle gemäss Anhang massgeblichen Kriterien für die Kategorie 2/A/b erfüllt.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten weder ihren Wohnsitz in den USA für die relevante Zeitperiode noch ihre Stellung als (gemeinsame) Inhaber des UBS-Kontos. Auch die Schwellenwerte in Bezug auf das besagte UBS-Konto sowie die übrigen Kontoeigenschaften werden nicht bestritten. Allerdings machen die Beschwerdeführenden geltend, aus wirtschaftlicher Sicht habe das Geld auf dem UBS-Konto dem Vater des Beschwerdeführers 1 gehört. Dieser habe das Vermögen durch seine Ge­schäftstätigkeit erworben. Das Geld sei für den Unterhalt der Eltern des Beschwerdeführers 1 bestimmt gewesen. Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers 1 sei das Vermögen auf die Witwe und nach deren Ableben im Jahr 2006 auf die ältere Schwester des Beschwerdeführers 1 übergegangen. Das Vermögen auf dem UBS-Konto sei somit vorwiegend durch Überweisungen auf die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers 1 übertragen worden, bis der Vermögensstand beinahe auf null gesunken und das Konto im August 2008 geschlossen worden sei. Die letztgenannten Empfänger hätten die volle Verfügungsmacht über die erhaltenen Gelder erlangt. Keine dieser Vermögenswerte seien auf Konten geflossen, die sie (die Beschwerdeführenden) direkt oder indirekt gehalten hätten oder an denen sie wirtschaftlich berechtigt gewesen wären. Insgesamt seien sie mithin nicht wirtschaftlich berechtigt am Vermögen auf dem fraglichen UBS-Konto, und die Voraussetzungen des Anhangs zum Staatsvertrag 10 seien nicht erfüllt. Die vorstehenden Tatsachen würden die dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Urkunden beweisen.

E. 5.3 Die Anhaltspunkte für die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden seien als (gemeinsame) Inhaber des besagten UBS-Kontos daran wirtschaftlich berechtigt, stützten sich auf die von der UBS AG übermittelten Kontounterlagen. Aus diesen geht hervor, dass das besagte Konto im Jahr 1995 auf die Namen der Beschwerdeführenden eröffnet wurde. Als Zustelladresse wurde "Frau M._______, ..." angegeben (Paginiernummer ...). Letztgenannte war ausserdem im Besitz einer Bankvollmacht ("Special Power of Attorney for Asset Management"), unterzeichnet am 24. Mai 1995 durch die Beschwerdeführenden (Paginiernummer ...). Gestützt darauf trat den Akten gemäss hauptsächlich Frau M._______ gegenüber der UBS AG als Kontaktperson auf. Es finden sich darin hingegen keine Hinweise, dass nicht die Beschwerdeführenden, sondern die Mutter oder die Schwester des Beschwerdeführers 1 die wirtschaftlich Berechtigten an den auf dem Konto deponierten Vermögenswerten gewesen wären. Im Gegenteil: Der UBS AG gegenüber gab Frau M._______ am 15. November 2001 an, der Vater [des Beschwerdeführers 1], welcher ihr seit 1975 bekannt sei, habe seinem Sohn [dem Beschwerdeführer 1] "noch zu Lebzeiten [d.h. am 24. Mai 1995] einen Teil der Gelder von UBS [...] übergeben" wollen; der Beschwerdeführer 1 sei mithin "durch seinen verstorbenen Vater" zu seinem Vermögen gekommen (Paginiernummer ...). Die Vorinstanz durfte daher davon ausgehen, dass die Beschwerdeführenden als (gemeinsame) Kontoinhaber an den besagten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt waren. Bei dieser Sachlage obliegt es den Beschwerdeführenden, die Annahme, dass sie aufgrund ihrer Eigenschaften als Inhaber des UBS-Kontos an den dort deponierten Vermögenswerten auch wirtschaftlich berechtigt gewesen seien, mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. oben E. 2.2).

E. 5.4 Als Beweis dafür, dass nicht sie (die Beschwerdeführenden), sondern zunächst die Mutter und alsdann die Schwester des Beschwerdeführers 1 am UBS-Konto ... wirtschaftlich berechtigt waren, legen die Beschwerdeführenden folgende Beweisurkunden ins Recht: (1) eine in ... am 6. September 2010 öffentlich beurkundete eidesstattliche Erklärung von Frau M._______, wonach, soweit sie orientiert gewesen sei, die Angehörigen des Beschwerdeführers 1 (gemeint sind wohl dessen Eltern sowie nach deren Ableben dessen Schwester) "die effektiv wirtschaftlich Berechtigten am Vermögen des UBS Kontos Nr. [...]" gewesen seien, und dieses Vermögen für Familieninvestitionen gebraucht worden sei. Der Beschwerdeführer 1 habe zu keiner Zeit sein eigenes Vermögen auf dieses Konto überwiesen noch habe er Gelder von diesem Konto bezogen; (2) eine weitere öffentlich beurkundete eidesstattliche Erklärung von C.X._______, der Schwester des Beschwerdeführers 1, erstellt am 6. September 2010 in ..., in welcher diese im Wesentlichen die bereits durch Frau M._______ gemachten Aussagen bestätigt. Bei den ins Recht gelegten eidesstattlichen Erklärungen handelt es sich um öffentliche Urkunden des kantonalen Rechts im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZGB. Jedoch geniessen sie keine erhöhte Beweiskraft, da die Urkundsperson nicht in der Lage ist, den materiellen Inhalt der Aussage zu überprüfen. Die erhöhte Beweiskraft erstreckt sich lediglich auf die Identität der erklärenden Person und auf die Tatsache, dass vor der Urkundsperson die verurkundete Wissenserklärung abgegeben wurde (vgl. oben E. 2.3). Mit den vorgelegten Urkunden gelingt es den Beschwerdeführenden deshalb nicht, die berechtigte Annahme der Vorinstanz, dass sie als (gemeinsame) Kontoinhaber daran wirtschaftlich berechtigt gewesen seien, klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. oben E. 2.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6672/2010 vom 24. Fe­bruar 2011 E. 5.4).

E. 6 Im Ergebnis sind in Bezug auf die Beschwerdeführenden sämtliche Voraussetzungen gemäss Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 gegeben, und es liegt ein begründeter Verdacht auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte" gemäss Ziff. 2 Bst. A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 vor, weshalb Amtshilfe zu gewähren ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

E. 7 Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 15'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

E. 8 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. Diese werden ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Charlotte Schoder Keita Mutombo Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6636/2010 Urteil vom 2. Mai 2011 Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Keita Mutombo. Parteien

1. A.X._______, ..., Beschwerdeführer 1

2. B.X._______, ..., Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch ..., Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA). Sachverhalt: A. Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter, betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450 laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der verlangten Informationen erlassen werden könne. B. Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der schweizerischen Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W-9" war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099" namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte. C. Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61, Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben. D. Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe. Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009 (Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459, nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig anwendbar. E. Das oben genannte Abkommen 09 samt Protokoll 10 wurde von der Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10 bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt. F. Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10. G. Nachdem die UBS AG am 28. September 2009 das Dossier von A.X._______ und B.X._______ der ESTV übermittelt hatte, gelangte diese in ihrer Schlussverfügung vom 2. August 2010 (aus näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im konkreten Fall seien sämtliche Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu edieren. H. Mit Eingabe vom 14. September 2010 liessen A.X._______ (Beschwerdeführer 1) und B.X._______ (Beschwerdeführerin 2; nachfolgend zusammen: Beschwerdeführende) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 2. Au­gust 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Schlussverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz aufzuheben, und das Amtshilfeverfahren sei einzustellen. Die Beschwerdeführenden be­streiten vorliegend die wirtschaftliche Berechtigung am streitbetroffenen Konto bei der UBS AG. I. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2010 beantragte die ESTV die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA), somit nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA richtet sich nach der Vo DBA-USA, soweit der Staatsvertrag 10 keine spezielleren Bestimmungen enthält (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 [bzw. BVGE 2010/40] E. 2.1 f. und E. 6.2.2). Es wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, 128 II 407 E. 5.2.1, 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 1.5, A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2, mit Hinweisen). In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften. Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; Thomas Cottier/René Matteotti, Das Abkommen über ein Amts­hilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen und innerstaatliche Anwendbarkeit, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor. 2.2. Gemäss einem zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 gilt Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen Person (in casu: zum Erforder­nis der wirtschaftlichen Berechtigung am streitbetroffenen Konto). Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die persönlichen Identifi­kationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und korrigiert die entsprechenden Sachverhaltsfeststellun­gen nur, wenn darin offensichtlich Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber wenn der vom Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz, dass die Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 ge­geben seien, klarerweise und entscheidend entkräftet. 2.3. Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise frei (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [SR 273]). Dieser Grundsatz kommt auch bei der Würdigung von Beweisurkunden (vgl. Art. 12 Bst. a VwVG) zur Anwendung. Öffentliche Urkunden geniessen von Gesetzes wegen erhöhte Beweiskraft. Sie erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Diese für die Urkunden des Bundesprivatrechts geltende Regel kommt auch im Verwaltungsverfahren zum Tragen (Chri­stoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 27 zu Art. 12). Mit Bezug auf den Urkundeninhalt umfasst die verstärkte Beweiskraft jedoch nur das, was die Urkundsperson nach Massgabe der Sachlage kraft eigener Prüfung als richtig bescheinigen kann. Irgendwelche (rechtsgeschäftliche und andere) Erklärungen erhalten keine verstärkte Beweiskraft für ihre inhaltliche Richtigkeit, nur weil sie öffentlich beurkundet worden sind (Urteile des Bundesgerichts 5A_507/2010 und 5A_508/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.2; vgl. in diesem Sinn auch Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Wald­mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2009, N 92 zu Art. 12; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6672/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.3).

3. Gemäss Ziff. 1/A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 ist Amtshilfe zu leisten bei Kunden der UBS AG mit Wohnsitz in den USA, welche "undisclosed (non-W-9) custody accounts" und "banking deposit accounts" von mehr als einer Million Franken (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums 2001 bis 2008) der UBS AG hielten und daran wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" ("tax fraud and the like") dargelegt werden kann. Die in Ziff. 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 genannten Kriterien zu den Kontoeigenschaften bestimmen sodann, wann ein "Betrugsdelikt und dergleichen" vorliegt und somit Amtshilfe zu leisten ist. Dies ist der Fall bei fortgesetzten und schweren Steuerdelikten, in welchen der in den USA domizilierte Steuerpflichtige die Einreichung eines Formulars W-9 während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren (welcher mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) unterliess und das UBS-Konto in einer beliebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als CHF 100'000.-- erzielte. Gemäss Ziff. 2/A/b werden Einkünfte definiert als Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne. Als Kapitalgewinne gelten 50 % der während des relevanten Zeitraums auf den Konten erzielten Bruttoverkaufserlöse. Die effektiven Kapitalgewinne sind nicht massgeblich. Gemäss Staatsvertrag 10 werden weder Verluste noch Gebühren von den Gewinnen in Abzug gebracht. Es handelt sich hierbei (sowie in Bezug auf die weiteren Kontoeigenschaften) um objektive Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit Amtshilfe geleistet wird, aber bei ihrem Vorliegen im Sinn einer praesumptio iuris et de iure zur Leistung von Amtshilfe auch ausreichen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3, bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.4 ff.). 4. 4.1. Im Urteil A-6053/2010 vom 10. Januar 2010 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit einer Beschwerde der Kategorie 2/B/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10. Dabei hatte es den Begriff der "wirtschaftlichen Berechtigung" ("beneficially owned") an "offshore company accounts" auszulegen. Es hielt dazu fest, dass das Identifikationskriterium "beneficially owned" im Staatsvertrag 10 die Funktion hat, sicherzustellen, dass Kontoinformationen von einer "US person" an die amerikanischen Steuerbehörden weitergeleitet werden, wenn diese steuertechnisch ein körperschaftliches Gebilde vorgeschoben hat, um ihre Deklarationspflicht für das sich auf dem Konto befindliche Vermögen und für die daraus erzielten Einkünfte zu umgehen. Daraus schloss das Gericht, dass für die Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Berechtigung als Identifikationskriterium der Kategorie 2/B/b angenommen werden muss, entscheidend ist, inwiefern die in das Amtshilfeverfahren einbezogene Person das auf dem UBS-Konto der Offshore-Gesellschaft gelegene Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch wirtschaftlich kontrollieren und darüber verfügen konnte. Wenn die betroffene Person die Entscheidungsbefugnis darüber hatte, wie das Vermögen verwaltet und wie dieses oder die daraus erzielten Einkünfte verwendet wurden, ist die wirtschaftliche Berechtigung am UBS-Konto im Sinn von Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 als gegeben zu betrachten. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die wirtschaftliche Verfügungsmacht und die Kontrolle über das auf dem UBS-Konto gelegene Vermögen und über die daraus erzielten Einkünfte tatsächlich bestanden, ist anhand des rein Faktischen (sog. "substance over form"-Betrachtung) zu beurteilen (ebendort E. 7.3.2). 4.2. Die Identifikationskriterien in Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 setzen für die Kategorie 2/A/b voraus, dass die fragliche Person das UBS-Konto (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008) nicht nur direkt hielt, sondern daran auch wirtschaftlich berechtigt ("beneficially owned") war (vgl. oben E. 3). Das Kriterium "beneficially owned" soll auch für die Kategorie 2/A/b sicherstellen, dass Kontoinformationen an die amerikanischen Steuerbehörden weitergeleitet werden, wenn anzunehmen ist, dass die vom Amtshilfeverfahren betroffene Person ihre Deklarationspflichten verletzte. Vom Ziel und Zweck des Staatsvertrags 10 her ist daher kein Grund ersichtlich, den in Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 verwendeten Begriff der wirtschaftlichen Berechtigung ("beneficially owned") anders auszulegen als den Begriff der wirtschaftlichen Berechtigung im Sinn von Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 (Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111, VRK]; vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7024/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4.2.2). Folglich ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in den USA, die ein "undisclosed (non-W-9) custody account" und/oder ein "banking deposit account" von mehr als CHF 1 Million (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS direkt hielt, als daran wirtschaftlich berechtigt anzusehen, wenn sie unter Beurteilung des rein Faktischen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle über das sich auf dem UBS-Konto befindliche Vermögen und über die daraus erzielten Einkünfte (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008) innehatte (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6672/2010 vom 24. Februar 2011 E. 4). 5. 5.1. Gemäss der angefochtenen Verfügung ist den Bankunterlagen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden während des massgeblichen Zeitraums in den USA ihren Wohnsitz gehabt hätten. An der Bankbeziehung mit Stammnummer ..., die auf ihren Namen gelautet habe, seien sie wirtschaftlich berechtigt gewesen. Es lägen keine Hinweise vor, dass während des massgeblichen Zeitraums ein Formular W-9 eingereicht worden sei. Der Gesamtwert des Kontos habe am 31. Dezember 2001 die massgebliche Grenze von Fr. 1'000'000.-- überstiegen. Im Jahr 2001 seien Erträge von Fr. 717'214.-- und im Jahr 2002 solche von Fr. 433'810.-- erzielt worden und damit im Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren deutlich mehr als durchschnittlich Fr. 100'000.-- Damit seien alle gemäss Anhang massgeblichen Kriterien für die Kategorie 2/A/b erfüllt. 5.2. Die Beschwerdeführenden bestreiten weder ihren Wohnsitz in den USA für die relevante Zeitperiode noch ihre Stellung als (gemeinsame) Inhaber des UBS-Kontos. Auch die Schwellenwerte in Bezug auf das besagte UBS-Konto sowie die übrigen Kontoeigenschaften werden nicht bestritten. Allerdings machen die Beschwerdeführenden geltend, aus wirtschaftlicher Sicht habe das Geld auf dem UBS-Konto dem Vater des Beschwerdeführers 1 gehört. Dieser habe das Vermögen durch seine Ge­schäftstätigkeit erworben. Das Geld sei für den Unterhalt der Eltern des Beschwerdeführers 1 bestimmt gewesen. Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers 1 sei das Vermögen auf die Witwe und nach deren Ableben im Jahr 2006 auf die ältere Schwester des Beschwerdeführers 1 übergegangen. Das Vermögen auf dem UBS-Konto sei somit vorwiegend durch Überweisungen auf die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers 1 übertragen worden, bis der Vermögensstand beinahe auf null gesunken und das Konto im August 2008 geschlossen worden sei. Die letztgenannten Empfänger hätten die volle Verfügungsmacht über die erhaltenen Gelder erlangt. Keine dieser Vermögenswerte seien auf Konten geflossen, die sie (die Beschwerdeführenden) direkt oder indirekt gehalten hätten oder an denen sie wirtschaftlich berechtigt gewesen wären. Insgesamt seien sie mithin nicht wirtschaftlich berechtigt am Vermögen auf dem fraglichen UBS-Konto, und die Voraussetzungen des Anhangs zum Staatsvertrag 10 seien nicht erfüllt. Die vorstehenden Tatsachen würden die dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Urkunden beweisen. 5.3. Die Anhaltspunkte für die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden seien als (gemeinsame) Inhaber des besagten UBS-Kontos daran wirtschaftlich berechtigt, stützten sich auf die von der UBS AG übermittelten Kontounterlagen. Aus diesen geht hervor, dass das besagte Konto im Jahr 1995 auf die Namen der Beschwerdeführenden eröffnet wurde. Als Zustelladresse wurde "Frau M._______, ..." angegeben (Paginiernummer ...). Letztgenannte war ausserdem im Besitz einer Bankvollmacht ("Special Power of Attorney for Asset Management"), unterzeichnet am 24. Mai 1995 durch die Beschwerdeführenden (Paginiernummer ...). Gestützt darauf trat den Akten gemäss hauptsächlich Frau M._______ gegenüber der UBS AG als Kontaktperson auf. Es finden sich darin hingegen keine Hinweise, dass nicht die Beschwerdeführenden, sondern die Mutter oder die Schwester des Beschwerdeführers 1 die wirtschaftlich Berechtigten an den auf dem Konto deponierten Vermögenswerten gewesen wären. Im Gegenteil: Der UBS AG gegenüber gab Frau M._______ am 15. November 2001 an, der Vater [des Beschwerdeführers 1], welcher ihr seit 1975 bekannt sei, habe seinem Sohn [dem Beschwerdeführer 1] "noch zu Lebzeiten [d.h. am 24. Mai 1995] einen Teil der Gelder von UBS [...] übergeben" wollen; der Beschwerdeführer 1 sei mithin "durch seinen verstorbenen Vater" zu seinem Vermögen gekommen (Paginiernummer ...). Die Vorinstanz durfte daher davon ausgehen, dass die Beschwerdeführenden als (gemeinsame) Kontoinhaber an den besagten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt waren. Bei dieser Sachlage obliegt es den Beschwerdeführenden, die Annahme, dass sie aufgrund ihrer Eigenschaften als Inhaber des UBS-Kontos an den dort deponierten Vermögenswerten auch wirtschaftlich berechtigt gewesen seien, mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. oben E. 2.2). 5.4. Als Beweis dafür, dass nicht sie (die Beschwerdeführenden), sondern zunächst die Mutter und alsdann die Schwester des Beschwerdeführers 1 am UBS-Konto ... wirtschaftlich berechtigt waren, legen die Beschwerdeführenden folgende Beweisurkunden ins Recht: (1) eine in ... am 6. September 2010 öffentlich beurkundete eidesstattliche Erklärung von Frau M._______, wonach, soweit sie orientiert gewesen sei, die Angehörigen des Beschwerdeführers 1 (gemeint sind wohl dessen Eltern sowie nach deren Ableben dessen Schwester) "die effektiv wirtschaftlich Berechtigten am Vermögen des UBS Kontos Nr. [...]" gewesen seien, und dieses Vermögen für Familieninvestitionen gebraucht worden sei. Der Beschwerdeführer 1 habe zu keiner Zeit sein eigenes Vermögen auf dieses Konto überwiesen noch habe er Gelder von diesem Konto bezogen; (2) eine weitere öffentlich beurkundete eidesstattliche Erklärung von C.X._______, der Schwester des Beschwerdeführers 1, erstellt am 6. September 2010 in ..., in welcher diese im Wesentlichen die bereits durch Frau M._______ gemachten Aussagen bestätigt. Bei den ins Recht gelegten eidesstattlichen Erklärungen handelt es sich um öffentliche Urkunden des kantonalen Rechts im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZGB. Jedoch geniessen sie keine erhöhte Beweiskraft, da die Urkundsperson nicht in der Lage ist, den materiellen Inhalt der Aussage zu überprüfen. Die erhöhte Beweiskraft erstreckt sich lediglich auf die Identität der erklärenden Person und auf die Tatsache, dass vor der Urkundsperson die verurkundete Wissenserklärung abgegeben wurde (vgl. oben E. 2.3). Mit den vorgelegten Urkunden gelingt es den Beschwerdeführenden deshalb nicht, die berechtigte Annahme der Vorinstanz, dass sie als (gemeinsame) Kontoinhaber daran wirtschaftlich berechtigt gewesen seien, klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. oben E. 2.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6672/2010 vom 24. Fe­bruar 2011 E. 5.4).

6. Im Ergebnis sind in Bezug auf die Beschwerdeführenden sämtliche Voraussetzungen gemäss Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 gegeben, und es liegt ein begründeter Verdacht auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte" gemäss Ziff. 2 Bst. A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 vor, weshalb Amtshilfe zu gewähren ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

7. Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 15'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. Diese werden ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Charlotte Schoder Keita Mutombo Versand: