Amtshilfe
Sachverhalt
A. Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter, betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450 laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der verlangten Informationen erlassen werden könne. B. Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der schweizerischen Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W-9" war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099" namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte. C. Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61, Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben. D. Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A 7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe. Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009 (Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459, nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig anwendbar. E. Das oben genannte Abkommen 09 samt Protokoll 10 wurde von der Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10 bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt. F. Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10. G. Nachdem die UBS AG am 13. Dezember 2009 das Dossier von A._______ der ESTV übermittelt hatte, gelangte diese in ihrer Schlussverfügung vom 9. August 2010 (aus näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im konkreten Fall seien sämtliche Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu edieren. H. Mit Eingabe vom 15. September 2010 liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 9. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Schlussverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Amtshilfe an den IRS zu verweigern. Zum einen bestreitet der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Berechtigung am streitbetroffenen Konto bei der UBS AG, zum andern macht er geltend, die Vorinstanz gehe aktenwidrig davon aus, dass auf diesem Konto in den Jahren 2000 bis 2002 jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als CHF 100'000.- erzielt worden seien. I.Die ESTV verzichtet in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2010 auf die Stellung eines Antrags.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA), somit nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA richtet sich nach der Vo DBA-USA, soweit der Staatsvertrag 10 keine spezielleren Bestimmungen enthält (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 f. und E. 6.2.2). Es wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, 128 II 407 E. 5.2.1, 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 1.5, A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2, mit Hinweisen). In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften. Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; Thomas Cottier/René Matteotti, Das Abkommen über ein Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen und innerstaatliche Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor.
E. 2.2 Gemäss einem zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 gilt Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen Person (in casu: zum Erfordernis der wirtschaftlichen Berechtiogung am streitbetroffenen Konto). Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die persönlichen Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und korrigiert die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin offensichtlich Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber wenn der vom Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz, dass die Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 gegeben seien, klarerweise und entscheidend entkräftet.
E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise frei (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [SR 273]). Dieser Grundsatz kommt auch bei der Würdigung von Beweisurkunden (vgl. Art. 12 Bst. a VwVG) zur Anwendung. Öffentliche Urkunden geniessen von Gesetzes wegen erhöhte Beweiskraft. Sie erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Diese für die Urkunden des Bundesprivatrechts geltende Regel kommt auch im Verwaltungsverfahren zum Tragen (Christoph Auer, in: VwVG - Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 27 zu Art. 12 VwVG). Mit Bezug auf den Urkundeninhalt umfasst die verstärkte Beweiskraft jedoch nur das, was die Urkundsperson nach Massgabe der Sachlage kraft eigener Prüfung als richtig bescheinigen kann. Irgendwelche (rechtsgeschäftliche und andere) Erklärungen erhalten keine verstärkte Beweiskraft für ihre inhaltliche Richtigkeit, nur weil sie öffentlich beurkundet worden sind (Urteile des Bundesgerichts 5A_507/2010 und 5A_508/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.2; vgl. in diesem Sinn auch Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, VwVG - Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, N. 92 zu Art. 12 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Ziff. 1/A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 ist Amtshilfe zu leisten bei Kunden der UBS AG mit Wohnsitz in den USA, welche "undisclosed (non-W-9) custody accounts" und "banking deposit accounts" von mehr als einer Million Franken (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums 2001 bis 2008) der UBS AG hielten und daran wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" ("tax fraud and the like") dargelegt werden kann. Die in Ziff. 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 genannten Kriterien zu den Kontoeigenschaften bestimmen sodann, wann ein "Betrugsdelikt und dergleichen" vorliegt und somit Amtshilfe zu leisten ist. Dies ist der Fall bei fortgesetzten und schweren Steuerdelikten, in welchen der in den USA domizilierte Steuerpflichtige die Einreichung eines Formulars W-9 während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren (welcher mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) unterliess und das UBS-Konto in einer beliebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als CHF 100'000.- erzielte. Gemäss Ziff. 2/A/b werden Einkünfte definiert als Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne. Als Kapitalgewinne gelten 50% der während des relevanten Zeitraums auf den Konten erzielten Bruttoverkaufserlöse. Die effektiven Kapitalgewinne sind nicht massgeblich. Gemäss Staatsvertrag 10 werden weder Verluste noch Gebühren von den Gewinnen in Abzug gebracht. Es handelt sich hierbei (sowie in Bezug auf die weiteren Kontoeigenschaften) um objektive Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit Amtshilfe geleistet wird, aber bei ihrem Vorliegen im Sinn einer praesumptio iuris et de iure zur Leistung von Amtshilfe auch ausreichen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3, bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.4 ff.)
E. 3.2 Von vornherein unbegründet ist damit die vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgetragene Rüge, die Kapitalgewinne seien aufgrund der effektiv erzielten Nettogewinne zu berechnen, weshalb die Erträge auf dem streitbetroffenen UBS-Konto in der Dreijahresperiode von 2000 bis 2002 CHF 300'000.-- nicht überstiegen hätten und die Kontoeigenschaften zur Leistung von Amtshilfe folglich nicht erfüllt seien.
E. 4.1 Im Urteil A-6053/2010 vom 10. Januar 2010 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit einer Beschwerde der Kategorie 2/B/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10. Dabei hatte es den Begriff der "wirtschaftlichen Berechtigung" ("beneficially owned") an "offshore company accounts" auszulegen. Es hielt dazu fest, dass das Identifikationskriterium "beneficially owned" im Staatsvertrag 10 die Funktion hat, sicherzustellen, dass Kontoinformationen von einer "US Person" an die amerikanischen Steuerbehörden weitergeleitet werden, wenn diese steuertechnisch ein körperschaftliches Gebilde vorgeschoben hat, um ihre Deklarationspflicht für das sich auf dem Konto befindliche Vermögen und für die daraus erzielten Einkünfte zu umgehen. Daraus schloss das Gericht, dass für die Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Berechtigung als Identifikationskriterium der Kategorie 2/B/b angenommen werden muss, entscheidend ist, inwiefern die in das Amtshilfeverfahren einbezogene Person das auf dem UBS-Konto der Offshore-Gesellschaft gelegene Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch wirtschaftlich kontrollieren und darüber verfügen konnte. Wenn die betroffene Person die Entscheidungsbefugnis darüber hatte, wie das Vermögen verwaltet und wie dieses oder die daraus erzielten Einkünfte verwendet wurden, ist die wirtschaftliche Berechtigung am UBS-Konto im Sinn von Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 als gegeben zu betrachten. Ob und in welchem Umfang die wirtschaftliche Verfügungsmacht und die Kontrolle über das auf dem UBS-Konto gelegene Vermögen und über die daraus erzielten Einkünfte tatsächlich bestanden, ist anhand des rein Faktischen (sog. «substance over form»-Betrachtung) zu beurteilen (Urteil A-6053/2010 E. 7.3.2).
E. 4.2 Die Identifikationskriterien in Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 setzen für die Kategorie 2/A/b voraus, dass die fragliche Person das UBS-Konto (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008) nicht nur direkt hielt, sondern daran auch wirtschaftlich berechtigt («beneficially owned») war (vgl. E. 3.1 hiervor). Das Kriterium "beneficially owned" soll auch für die Kategorie 2/A/b sicherstellen, dass Kontoinformationen an die amerikanischen Steuerbehörden weitergeleitet werden, wenn anzunehmen ist, dass die vom Amtshilfeverfahren betroffene Person ihre Deklarationspflichten verletzte. Vom Ziel und Zweck des Staatsvertrags 10 her ist daher kein Grund ersichtlich, den in Ziff. I Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 verwendeten Begriff der wirtschaftlichen Berechtigung ("beneficially owned") anders auszulegen als den Begriff der wirtschaftlichen Berechtigung im Sinn von Ziff. I Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 (Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 [VRK, SR 0.111]; vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7024/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4.2.2). Folglich ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in den USA, die ein "undisclosed (non-W-9) custody account" und/oder ein "banking deposit account" von mehr als CHF 1 Million (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS direkt hielt, als daran wirtschaftlich berechtigt anzusehen, wenn sie unter Beurteilung des rein Faktischen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle über das sich auf dem UBS-Konto befindliche Vermögen und über die daraus erzielten Einkünfte (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008) innehatte.
E. 5.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz ist den Bankunterlagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des massgeblichen Zeitraums in den USA seinen Wohnsitz gehabt habe und als Inhaber des Bankkontos bei der UBS AG mit der Stammnummer [...] ausgewiesen werde. Die ESTV führt aus, es bestehe grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber eines Kontos gleichzeitig an den darin deponierten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei. Zudem sei aus den in den Bankunterlagen vorhandenen Belegen ersichtlich, dass ausschliesslich der Beschwerdeführer gegenüber der UBS AG aufgetreten sei und aktiv Investmententscheide getroffen habe. Folglich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am (besagten) UBS-Konto wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Im Weiteren lägen keine Hinweise vor, dass während des massgeblichen Zeitraums ein Formular W-9 eingereicht worden sei. Der Gesamtwert des Kontos habe am 31. Dezember 2001 die massgebliche Grenze von Fr. 1'000'000.-- überstiegen. In den Jahren 2000, 2001 und 2002 seien Einkünfte von mindestens Fr. 344'471.-- erzielt worden, womit im Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.-- pro Jahr erzielt worden seien. Damit seien alle gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 massgeblichen Kriterien für die Kategorie 2/A/b erfüllt.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Wohnsitz in den USA für die relevante Zeitperiode wie auch seine Stellung als Inhaber des UBS-Kontos nicht. Allerdings macht er geltend, dass er das besagte Konto lediglich für seinen Bruder (mit Wohnsitz in X._______) halte und allein dieser daran wirtschaftlich berechtigt sei. Er verwalte zwar dessen Vermögen in eigenem Namen, habe jedoch nie Eigentum an den Geldern gehabt und habe diese daher auch nicht in den USA versteuern müssen. Einzig sein Bruder sei (schon immer und immer noch) an den Vermögenswerten auf dem UBS-Konto der wirtschaftlich Berechtigte. Diese Tatsache würden die dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Urkunden beweisen.
E. 5.3 Die Anhaltspunkte für die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei als Inhaber des besagten UBS-Kontos daran wirtschaftlich berechtigt, stützen sich auf die von der UBS AG übermittelten Kontounterlagen. Aus diesen geht hervor, dass das besagte Konto im Jahr 1986 auf den Namen des Beschwerdeführers eröffnet wurde. Im Jahr 2007 gab der Beschwerdeführer die Anweisung, das betreffende Konto zu schliessen und sämtliche Vermögenswerte auf ein anderes Konto zu transferieren ([Belegstelle] und [Belegstelle]). Nach den Akten trat einzig der Beschwerdeführer, nicht aber sein Bruder gegenüber der UBS AG als Kontaktperson auf. Es finden sich darin keine Hinweise, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern dessen Bruder (mit Wohnsitz in X._______) der wirtschaftlich Berechtigte an den auf dem Konto deponierten Vermögenswerten ist. Die Vorinstanz durfte daher davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer als Kontoinhaber an den besagten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei. Bei dieser Sachlage obliegt es dem Beschwerdeführer die Annahme, dass er aufgrund seiner Eigenschaft als Inhaber des UBS-Kontos an den dort deponierten Vermögenswerten auch wirtschaftlich berechtigt sei, mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. E. 2.2 hiervor).
E. 5.4 Als Beweis dafür, dass nicht er, sondern sein Bruder am UBS-Konto [...] wirtschaftlich berechtigt ist, legt der Beschwerdeführer folgende Beweisurkunden ins Recht: eine in Budapest am 4. Juni 2010 vor Zeugen abgegebene Erklärung des Bruders des Beschwerdeführers, wonach er der wirtschaftlich Berechtigte an der Bankbeziehung mit Stammnummer [...] sei; eine am 7. September 2010 in Budapest öffentlich beurkundete eidesstattliche Erklärung des Bruders des Beschwerdeführers gleichen Inhalts; eine im Kanton Zug am 6. September 2010 öffentlich beurkundete eidesstattliche Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er an der Bankbeziehung mit Stammnummer [...] nie wirtschaftlich berechtigt gewesen sei; eine am 13. September 2010 im Kanton Basel-Stadt öffentlich beurkundete eidesstattliche Erklärung eines Bekannten des Beschwerdeführers, der bezeugt, dass ihn dessen Mutter in den 70er Jahren nach einer sicheren Vermögensanlage in der Schweiz zugunsten des Bruders des Beschwerdeführers gefragt habe; eine weitere in Kalifornien öffentlich beurkundete Erklärung einer Bekannten des Beschwerdeführers, die ebenfalls bestätigt, dass die Mutter ihr mitgeteilt habe, zugunsten des Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz Geld angelegt zu haben. Bei den ins Recht gelegten eidesstattlichen Erklärungen handelt es sich teilweise um öffentliche Urkunden des kantonalen Rechts im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZGB. Jedoch geniessen sie keine erhöhte Beweiskraft, da die Urkundsperson nicht in der Lage gewesen ist, den materiellen Inhalt der Aussagen zu überprüfen. Die erhöhte Beweiskraft erstreckt sich lediglich auf die Identität der erklärenden Person und auf die Tatsache, dass vor der Urkundsperson die verurkundete Wissenserklärung abgegeben wurde (vgl. E. 2.3 hiervor). Mit den vorgelegten Urkunden gelingt es dem Beschwerdeführer deshalb nicht, die berechtigte Annahme der Vorinstanz, dass er als Kontoinhaber daran wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. E. 2.2 hiervor).
E. 6 Im Ergebnis sind in Bezug auf den Beschwerdeführer alle Voraussetzungen gemäss Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 gegeben, und es liegt ein begründeter Verdacht auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte" gemäss Ziff. 2 Bst. A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 vor, weshalb Amtshilfe zu gewähren ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
E. 7 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 15'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). 8.Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Charlotte Schoder Piera Lazzara Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6672/2010 Urteil vom 24. Februar 2011 Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz), Richter Daniel de Vries Reilingh, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Piera Lazzara. Parteien A._______, ...,vertreten durch ...,Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA). Sachverhalt: A. Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter, betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450 laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der verlangten Informationen erlassen werden könne. B. Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der schweizerischen Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W-9" war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099" namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte. C. Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61, Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben. D. Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A 7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe. Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009 (Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459, nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig anwendbar. E. Das oben genannte Abkommen 09 samt Protokoll 10 wurde von der Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10 bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt. F. Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10. G. Nachdem die UBS AG am 13. Dezember 2009 das Dossier von A._______ der ESTV übermittelt hatte, gelangte diese in ihrer Schlussverfügung vom 9. August 2010 (aus näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im konkreten Fall seien sämtliche Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu edieren. H. Mit Eingabe vom 15. September 2010 liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 9. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Schlussverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Amtshilfe an den IRS zu verweigern. Zum einen bestreitet der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Berechtigung am streitbetroffenen Konto bei der UBS AG, zum andern macht er geltend, die Vorinstanz gehe aktenwidrig davon aus, dass auf diesem Konto in den Jahren 2000 bis 2002 jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als CHF 100'000.- erzielt worden seien. I.Die ESTV verzichtet in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2010 auf die Stellung eines Antrags. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA), somit nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA richtet sich nach der Vo DBA-USA, soweit der Staatsvertrag 10 keine spezielleren Bestimmungen enthält (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 f. und E. 6.2.2). Es wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, 128 II 407 E. 5.2.1, 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 1.5, A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2, mit Hinweisen). In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften. Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; Thomas Cottier/René Matteotti, Das Abkommen über ein Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen und innerstaatliche Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor. 2.2. Gemäss einem zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 gilt Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen Person (in casu: zum Erfordernis der wirtschaftlichen Berechtiogung am streitbetroffenen Konto). Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die persönlichen Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und korrigiert die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin offensichtlich Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber wenn der vom Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz, dass die Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 gegeben seien, klarerweise und entscheidend entkräftet. 2.3. Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise frei (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [SR 273]). Dieser Grundsatz kommt auch bei der Würdigung von Beweisurkunden (vgl. Art. 12 Bst. a VwVG) zur Anwendung. Öffentliche Urkunden geniessen von Gesetzes wegen erhöhte Beweiskraft. Sie erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Diese für die Urkunden des Bundesprivatrechts geltende Regel kommt auch im Verwaltungsverfahren zum Tragen (Christoph Auer, in: VwVG - Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 27 zu Art. 12 VwVG). Mit Bezug auf den Urkundeninhalt umfasst die verstärkte Beweiskraft jedoch nur das, was die Urkundsperson nach Massgabe der Sachlage kraft eigener Prüfung als richtig bescheinigen kann. Irgendwelche (rechtsgeschäftliche und andere) Erklärungen erhalten keine verstärkte Beweiskraft für ihre inhaltliche Richtigkeit, nur weil sie öffentlich beurkundet worden sind (Urteile des Bundesgerichts 5A_507/2010 und 5A_508/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.2; vgl. in diesem Sinn auch Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, VwVG - Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, N. 92 zu Art. 12 VwVG). 3. 3.1. Gemäss Ziff. 1/A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 ist Amtshilfe zu leisten bei Kunden der UBS AG mit Wohnsitz in den USA, welche "undisclosed (non-W-9) custody accounts" und "banking deposit accounts" von mehr als einer Million Franken (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums 2001 bis 2008) der UBS AG hielten und daran wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" ("tax fraud and the like") dargelegt werden kann. Die in Ziff. 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 genannten Kriterien zu den Kontoeigenschaften bestimmen sodann, wann ein "Betrugsdelikt und dergleichen" vorliegt und somit Amtshilfe zu leisten ist. Dies ist der Fall bei fortgesetzten und schweren Steuerdelikten, in welchen der in den USA domizilierte Steuerpflichtige die Einreichung eines Formulars W-9 während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren (welcher mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) unterliess und das UBS-Konto in einer beliebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als CHF 100'000.- erzielte. Gemäss Ziff. 2/A/b werden Einkünfte definiert als Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne. Als Kapitalgewinne gelten 50% der während des relevanten Zeitraums auf den Konten erzielten Bruttoverkaufserlöse. Die effektiven Kapitalgewinne sind nicht massgeblich. Gemäss Staatsvertrag 10 werden weder Verluste noch Gebühren von den Gewinnen in Abzug gebracht. Es handelt sich hierbei (sowie in Bezug auf die weiteren Kontoeigenschaften) um objektive Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit Amtshilfe geleistet wird, aber bei ihrem Vorliegen im Sinn einer praesumptio iuris et de iure zur Leistung von Amtshilfe auch ausreichen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3, bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.4 ff.) 3.2. Von vornherein unbegründet ist damit die vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgetragene Rüge, die Kapitalgewinne seien aufgrund der effektiv erzielten Nettogewinne zu berechnen, weshalb die Erträge auf dem streitbetroffenen UBS-Konto in der Dreijahresperiode von 2000 bis 2002 CHF 300'000.-- nicht überstiegen hätten und die Kontoeigenschaften zur Leistung von Amtshilfe folglich nicht erfüllt seien. 4. 4.1 Im Urteil A-6053/2010 vom 10. Januar 2010 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit einer Beschwerde der Kategorie 2/B/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10. Dabei hatte es den Begriff der "wirtschaftlichen Berechtigung" ("beneficially owned") an "offshore company accounts" auszulegen. Es hielt dazu fest, dass das Identifikationskriterium "beneficially owned" im Staatsvertrag 10 die Funktion hat, sicherzustellen, dass Kontoinformationen von einer "US Person" an die amerikanischen Steuerbehörden weitergeleitet werden, wenn diese steuertechnisch ein körperschaftliches Gebilde vorgeschoben hat, um ihre Deklarationspflicht für das sich auf dem Konto befindliche Vermögen und für die daraus erzielten Einkünfte zu umgehen. Daraus schloss das Gericht, dass für die Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Berechtigung als Identifikationskriterium der Kategorie 2/B/b angenommen werden muss, entscheidend ist, inwiefern die in das Amtshilfeverfahren einbezogene Person das auf dem UBS-Konto der Offshore-Gesellschaft gelegene Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch wirtschaftlich kontrollieren und darüber verfügen konnte. Wenn die betroffene Person die Entscheidungsbefugnis darüber hatte, wie das Vermögen verwaltet und wie dieses oder die daraus erzielten Einkünfte verwendet wurden, ist die wirtschaftliche Berechtigung am UBS-Konto im Sinn von Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 als gegeben zu betrachten. Ob und in welchem Umfang die wirtschaftliche Verfügungsmacht und die Kontrolle über das auf dem UBS-Konto gelegene Vermögen und über die daraus erzielten Einkünfte tatsächlich bestanden, ist anhand des rein Faktischen (sog. «substance over form»-Betrachtung) zu beurteilen (Urteil A-6053/2010 E. 7.3.2). 4.2 Die Identifikationskriterien in Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 setzen für die Kategorie 2/A/b voraus, dass die fragliche Person das UBS-Konto (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008) nicht nur direkt hielt, sondern daran auch wirtschaftlich berechtigt («beneficially owned») war (vgl. E. 3.1 hiervor). Das Kriterium "beneficially owned" soll auch für die Kategorie 2/A/b sicherstellen, dass Kontoinformationen an die amerikanischen Steuerbehörden weitergeleitet werden, wenn anzunehmen ist, dass die vom Amtshilfeverfahren betroffene Person ihre Deklarationspflichten verletzte. Vom Ziel und Zweck des Staatsvertrags 10 her ist daher kein Grund ersichtlich, den in Ziff. I Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 verwendeten Begriff der wirtschaftlichen Berechtigung ("beneficially owned") anders auszulegen als den Begriff der wirtschaftlichen Berechtigung im Sinn von Ziff. I Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 (Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 [VRK, SR 0.111]; vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7024/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4.2.2). Folglich ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in den USA, die ein "undisclosed (non-W-9) custody account" und/oder ein "banking deposit account" von mehr als CHF 1 Million (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS direkt hielt, als daran wirtschaftlich berechtigt anzusehen, wenn sie unter Beurteilung des rein Faktischen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle über das sich auf dem UBS-Konto befindliche Vermögen und über die daraus erzielten Einkünfte (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008) innehatte. 5. 5.1. Gemäss der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz ist den Bankunterlagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des massgeblichen Zeitraums in den USA seinen Wohnsitz gehabt habe und als Inhaber des Bankkontos bei der UBS AG mit der Stammnummer [...] ausgewiesen werde. Die ESTV führt aus, es bestehe grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber eines Kontos gleichzeitig an den darin deponierten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei. Zudem sei aus den in den Bankunterlagen vorhandenen Belegen ersichtlich, dass ausschliesslich der Beschwerdeführer gegenüber der UBS AG aufgetreten sei und aktiv Investmententscheide getroffen habe. Folglich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am (besagten) UBS-Konto wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Im Weiteren lägen keine Hinweise vor, dass während des massgeblichen Zeitraums ein Formular W-9 eingereicht worden sei. Der Gesamtwert des Kontos habe am 31. Dezember 2001 die massgebliche Grenze von Fr. 1'000'000.-- überstiegen. In den Jahren 2000, 2001 und 2002 seien Einkünfte von mindestens Fr. 344'471.-- erzielt worden, womit im Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.-- pro Jahr erzielt worden seien. Damit seien alle gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 massgeblichen Kriterien für die Kategorie 2/A/b erfüllt. 5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Wohnsitz in den USA für die relevante Zeitperiode wie auch seine Stellung als Inhaber des UBS-Kontos nicht. Allerdings macht er geltend, dass er das besagte Konto lediglich für seinen Bruder (mit Wohnsitz in X._______) halte und allein dieser daran wirtschaftlich berechtigt sei. Er verwalte zwar dessen Vermögen in eigenem Namen, habe jedoch nie Eigentum an den Geldern gehabt und habe diese daher auch nicht in den USA versteuern müssen. Einzig sein Bruder sei (schon immer und immer noch) an den Vermögenswerten auf dem UBS-Konto der wirtschaftlich Berechtigte. Diese Tatsache würden die dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Urkunden beweisen. 5.3 Die Anhaltspunkte für die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei als Inhaber des besagten UBS-Kontos daran wirtschaftlich berechtigt, stützen sich auf die von der UBS AG übermittelten Kontounterlagen. Aus diesen geht hervor, dass das besagte Konto im Jahr 1986 auf den Namen des Beschwerdeführers eröffnet wurde. Im Jahr 2007 gab der Beschwerdeführer die Anweisung, das betreffende Konto zu schliessen und sämtliche Vermögenswerte auf ein anderes Konto zu transferieren ([Belegstelle] und [Belegstelle]). Nach den Akten trat einzig der Beschwerdeführer, nicht aber sein Bruder gegenüber der UBS AG als Kontaktperson auf. Es finden sich darin keine Hinweise, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern dessen Bruder (mit Wohnsitz in X._______) der wirtschaftlich Berechtigte an den auf dem Konto deponierten Vermögenswerten ist. Die Vorinstanz durfte daher davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer als Kontoinhaber an den besagten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei. Bei dieser Sachlage obliegt es dem Beschwerdeführer die Annahme, dass er aufgrund seiner Eigenschaft als Inhaber des UBS-Kontos an den dort deponierten Vermögenswerten auch wirtschaftlich berechtigt sei, mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. E. 2.2 hiervor). 5.4 Als Beweis dafür, dass nicht er, sondern sein Bruder am UBS-Konto [...] wirtschaftlich berechtigt ist, legt der Beschwerdeführer folgende Beweisurkunden ins Recht: eine in Budapest am 4. Juni 2010 vor Zeugen abgegebene Erklärung des Bruders des Beschwerdeführers, wonach er der wirtschaftlich Berechtigte an der Bankbeziehung mit Stammnummer [...] sei; eine am 7. September 2010 in Budapest öffentlich beurkundete eidesstattliche Erklärung des Bruders des Beschwerdeführers gleichen Inhalts; eine im Kanton Zug am 6. September 2010 öffentlich beurkundete eidesstattliche Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er an der Bankbeziehung mit Stammnummer [...] nie wirtschaftlich berechtigt gewesen sei; eine am 13. September 2010 im Kanton Basel-Stadt öffentlich beurkundete eidesstattliche Erklärung eines Bekannten des Beschwerdeführers, der bezeugt, dass ihn dessen Mutter in den 70er Jahren nach einer sicheren Vermögensanlage in der Schweiz zugunsten des Bruders des Beschwerdeführers gefragt habe; eine weitere in Kalifornien öffentlich beurkundete Erklärung einer Bekannten des Beschwerdeführers, die ebenfalls bestätigt, dass die Mutter ihr mitgeteilt habe, zugunsten des Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz Geld angelegt zu haben. Bei den ins Recht gelegten eidesstattlichen Erklärungen handelt es sich teilweise um öffentliche Urkunden des kantonalen Rechts im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZGB. Jedoch geniessen sie keine erhöhte Beweiskraft, da die Urkundsperson nicht in der Lage gewesen ist, den materiellen Inhalt der Aussagen zu überprüfen. Die erhöhte Beweiskraft erstreckt sich lediglich auf die Identität der erklärenden Person und auf die Tatsache, dass vor der Urkundsperson die verurkundete Wissenserklärung abgegeben wurde (vgl. E. 2.3 hiervor). Mit den vorgelegten Urkunden gelingt es dem Beschwerdeführer deshalb nicht, die berechtigte Annahme der Vorinstanz, dass er als Kontoinhaber daran wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. E. 2.2 hiervor). 6. Im Ergebnis sind in Bezug auf den Beschwerdeführer alle Voraussetzungen gemäss Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 gegeben, und es liegt ein begründeter Verdacht auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte" gemäss Ziff. 2 Bst. A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 vor, weshalb Amtshilfe zu gewähren ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 15'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). 8.Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Charlotte Schoder Piera Lazzara Versand: