Energie (Übriges)
Sachverhalt
A. Mit Antrag vom 24. Juni 2014 (Vorakten, act. 1/4) ersuchte das Paul-Scherrer-Institut (nachfolgend: PSI) das Bundesamt für Energie (BFE) für das Geschäftsjahr 2013 um Rückerstattung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze (sog. Netzzuschlag). Zur gleichen Zeit gab das PSI dem BFE Kenntnis davon, die Rückerstattung des Netzzuschlags auch für das Geschäftsjahr 2014 beantragen zu wollen. Mit Bescheid vom 28. Januar 2015 (Vorakten, act. 1/2) lehnte das BFE den Antrag des PSI auf Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2013 ab (Ziff. 1). Weiter hielt es fest, das PSI habe auch für das Geschäftsjahr 2014 keinen Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags (Ziff. 2). B. Am 27. Februar 2015 gelangte das PSI an die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) und stellte das Begehren, der Antrag auf Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2013 sei gutzuheissen und es sei festzustellen, dass das PSI grundsätzlich auch für das Geschäftsjahr 2014 Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags habe (vgl. Vorakten, act. 1). Ebenfalls am 27. Februar 2015 gelangte das PSI mit einer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht, in der es gleichlautende Begehren stellte. In der Folge führten die ElCom und das Bundesverwaltungsgericht einen Meinungsaustausch zur Frage der Zuständigkeit durch (vgl. dazu Vorakten, act. 3 bis 7). Dieser ergab übereinstimmend, dass die ElCom zur Beurteilung des Rückerstattungsanspruchs für das Jahr 2013 und das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Feststellungsbegehrens für das Jahr 2014 zuständig ist. C. Was das Geschäftsjahr 2014 betrifft, nahm das Bundesverwaltungsgericht folglich unter der Verfahrensnummer A-1302/2015 ein Beschwerdeverfahren an Hand. Am 17. November 2015 kam das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Fall zum Schluss, gemäss den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen hätten jene Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent oder mindestens 5 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachten, Anspruch auf vollumfängliche bzw. teilweise Rückerstattung des Netzzuschlags (unter bestimmten weiteren Bedingungen). Es sei nicht vorauszusetzen, dass der Netzzuschlag diese Endverbraucher erheblich in ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtige (vgl. dazu Urteil des BVGer A-5557/2015 vom 17. November 2015 E. 3 bis 5). Dieses Urteil veranlasste das BFE, auf Ziffer 2 seines Bescheids vom 28. Januar 2015 zurückzukommen. Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 stellte es fest, das PSI habe für das Geschäftsjahr 2014 grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags. Am 24. März 2016 wurde das Beschwerdeverfahren A-1302/2015 daher als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben. D. Betreffend das Geschäftsjahr 2013 erliess die ElCom am 17. Dezember 2015 eine Verfügung. Sie stellte fest, das PSI habe Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags für das Jahr 2013 in der Höhe von Fr. (...) zuzüglich Zins zu 1.69% ab 1. Januar 2014. Die ElCom wies die Stiftung KEV an, diesen Betrag nach Rechtskraft der Verfügung ans PSI zu überweisen. E. Am 28. Januar 2016 erhebt das BFE beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der ElCom vom 17. Dezember 2015. Es beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und der Antrag des PSI (nachfolgend: Beschwerdegegner) auf Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2013 sei abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) zurückzuweisen. Das BFE führt sinngemäss aus, auch nach den Bestimmungen, die bis zum 31. Dezember 2013 in Kraft gewesen seien, habe der Beschwerdegegner grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags. Doch werde in diesem Fall die geforderte Stromintensität (Elektrizitätskosten von mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung) nicht erreicht bzw. bedürfe es diesbezüglich zumindest weiterer Abklärungen. F. Am 3. Februar 2016 schränkt die Instruktionsrichterin das Verfahren auf die Frage der Beschwerdelegitimation des BFE ein. Sie gibt den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz verzichtet in ihrer Eingabe vom 16. Februar 2016 auf eine entsprechende Stellungnahme. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2016, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Er macht geltend, das BFE sei nicht zu Beschwerde legitimiert. Das BFE macht in seiner Stellungnahme vom 7. März 2016 geltend, seine Beschwerdelegitimation sei gegeben. G. Der Beschwerdegegner reicht am 29. März 2016 eine weitere Stellungnahme ein. Er hält an seinem Standpunkt fest, wonach das BFE nicht zur Beschwerde legitimiert sei. Das BFE teilt am 11. April 2016 mit, es verzichte auf das Einreichen weiterer Bemerkungen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Entscheid stellt eine solche Verfügung dar. Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. dazu Art. 32 VGG und Art. 25 Abs. 1 des Energiegesetzes [EnG, SR 730.0]). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes [StromVG, SR 734.7]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Erlass einer Verfügung setzt die Verfügungsbefugnis der anordnenden Behörde voraus. Fehlt die sachliche Zuständigkeit, leidet die Verfügung an einem schwerwiegenden Mangel, der einen Nichtigkeitsgrund darstellt, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf die Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit. Nichtige Verfügungen entfalten keinerlei Rechtswirkungen. Sie können somit auch nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein. Daher kann auf eine Beschwerde grundsätzlich nur eingetreten werden, wenn die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung sachlich zuständig war (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-916/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.4, A-857/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2.1 und A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.1.2 [vor E. 1.1.2.1]; zur Nichtigkeit von Verfügungen im Allgemeinen: Urteil des BVGer B-5290/2014 vom 13. April 2016 E. 3).
E. 1.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1bis EnG beurteilt die Vorinstanz Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten. Die Bestimmung verweist diesbezüglich auf die Artikel 7, 7a, 15b und 28a EnG.
E. 1.2.2 Bis zum 31. Dezember 2013 enthielt Art. 15b Abs. 3 EnG eine Regelung, wonach der Netzzuschlag für Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, höchstens 3 Prozent der Elektrizitätskosten betragen dürfe (vgl. Absatz 3 von Art. 15b EnG in der Fassung vom 23. März 2007 [AS 2007 3425]). Da Art. 25 Abs. 1bis EnG ausdrücklich auf Art. 15b EnG verweist, erachtet sich die Vorinstanz für zuständig, entsprechende Streitigkeiten zu beurteilen. Zwar habe Art. 3l Abs. 4 der Energieverordnung (EnV, SR 730.01) vorgesehen, dass der Antrag auf Rückerstattung desjenigen Teils des Netzzuschlags, der 3 Prozent der Elektrizitätskosten übersteigt, beim BFE zu stellen sei (vgl. Art. 3l EnV in der Fassung vom 14. März 2008 [AS 2008 1223] und Absatz 4 in der Fassung vom 17. August 2011 [AS 2011 4067]), doch könne die Verfügungsbefugnis trotz vorhandener Verwaltungsbefugnis unter Umständen entfallen. Vorliegend sei das BFE nicht verfügende Behörde, da der Gesetzgeber diese Befugnis mit Art. 25 Abs. 1bis EnG an die Vorinstanz übertragen habe (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 31 ff., sowie Stellungnahme der Vorinstanz vom 31. März 2015 im Rahmen des Meinungsaustausches [Vorakten, act. 5], S. 2). Diesen zutreffenden Überlegungen ist nichts hinzuzufügen.
E. 1.2.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügungsbefugnis der Vorinstanz, was die Rückerstattung des Netzzuschlags betrifft, ab dem Geschäftsjahr 2014 entfallen ist. Dies, weil Art. 15b Abs. 3 EnG per 1. Januar 2014 aufgehoben wurde und die Rückerstattung neu in den Art. 15bbis und 15bter EnG geregelt wird, die vom Verweis in Art. 25 Abs. 1bis EnG nicht erfasst werden (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 31 ff., sowie Stellungnahme der Vorinstanz vom 31. März 2015 im Rahmen des Meinungsaustausches [Vorakten, act. 5], S. 3). Ab dem Geschäftsjahr 2014 ist daher das BFE zuständig, verfügungsweise über die Rückerstattung zu entscheiden (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des BVGer A 5557/2015 vom 17. November 2015).
E. 1.2.4 Wie dargelegt, betrifft die vorliegend angefochtene Verfügung das Geschäftsjahr 2013. Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz zum Erlass dieser Verfügung sachlich zuständig war. Diese stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde dar.
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. dazu Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Eintretensvoraussetzungen sind demnach insoweit erfüllt, als die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist, ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt und die Beschwerde den formellen Anforderungen genügt. Näher zu prüfen bleibt jedoch die Beschwerdelegitimation des BFE.
E. 2 Das BFE stützt seine Beschwerdelegitimation auf Art. 48 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
E. 2.1 Das BFE macht geltend, es habe am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sei Adressat der angefochtenen Verfügung. Weiter sei es als Fachbehörde für die Energieversorgung und die Energienutzung unter anderem für den Vollzug energiepolitischer Erlasse zuständig und habe daher ein schutzwürdiges Interesse am korrekten Vollzug der für die Rückerstattung des Netzzuschlags massgebenden Bestimmungen.
E. 2.2 Der Beschwerdegegner führt unter anderem aus, es könne lediglich eine öffentlich-rechtliche Körperschaft als solche im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG von einer Verfügung oder einem Entscheid betroffen sein, nicht aber eine Behörde, da es einer solchen an der Parteifähigkeit fehle. Eine Verwaltungseinheit könne gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG nur als Vertreter für das allenfalls berechtigte Gemeinwesen, dem sie angehöre, Beschwerde führen.
E. 2.3 Die Bestimmung von Art. 48 Abs. 1 VwVG setzt die Parteifähigkeit der Beschwerde führenden Partei voraus. Die Parteifähigkeit bestimmt sich grundsätzlich auch im Verwaltungsverfahren nach dem Zivilrecht. Danach ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Als Beschwerde führende Parteien kommen damit die natürlichen Personen und die juristischen Personen des Privatrechts in Frage. Ebenfalls zur Beschwerde legitimiert sein können die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie andere Träger von Verwaltungsaufgaben, wenn diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen oder ihnen das Gesetz ausdrücklich Parteifähigkeit zuerkennt (vgl. dazu Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 48 Rz. 5, Kölz/Häner/Bertischi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 444 und 969, sowie Ma-rantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, Art. 48 Rz. 18, 19 und 21; vgl. auch BGE 127 II 32 E. 2f). Beim BFE handelt es sich um eine Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung (vgl. Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV, SR 172.010.1]). Als solche verfügt das BFE nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb es nicht zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. dazu BGE 127 II 32 E. 2b und 2g). Wäre vorliegend gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG ein Beschwerderecht gegeben, stünde dieses vielmehr dem Bund als solchem zu. Das BFE ist jedoch nicht berechtigt, diesen ohne besondere Ermächtigung prozessual zu vertreten (vgl. dazu BGE 127 II 32 E. 2g; zur prozessualen Vertretung öffentlich-rechtlicher Körperschaften im Allgemeinen: BGE 135 II 12 E. 1.2.3 und BGE 134 II 45 E. 2.2.3). Auch die sachliche Zuständigkeit (bzw. die Verwaltungsbefugnis) des BFE im Bereich der Energieversorgung und der Energienutzung führt nicht zu einer allgemeinen Befugnis, den Bund diesbezüglich prozessual zu vertreten (vgl. in Bezug auf Kantone und ihre Behörden: Urteile des BVGer C-8730/2010 vom 12. August 2011 E. 2.2 [2. Absatz] und A-7385/2007 vom 12. März 2008 E. 2.2.1).
E. 2.4 Das BFE bringt in seiner Stellungnahme vom 7. März 2016 vor, im Urteil A-4730/2014 vom 17. September 2015 (E. 1.2) habe das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdelegitimation der Swissgrid AG in einer vergleichbaren Konstellation bejaht: Jenem Fall habe ein Bescheid der Swissgrid AG betreffend den Bestand und die Höhe einer KEV zugrunde gelegen. Dieser Bescheid sei vor der Vorinstanz anhängig gemacht worden. Gegen die in der Folge von der Vorinstanz erlassene Verfügung habe die Swissgrid AG Beschwerde erhoben. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG auf diese Beschwerde eingetreten sei, müsse vorliegend in analoger Weise auch eine Beschwerdelegitimation des BFE gegeben sein. Es trifft zu, dass der Swissgrid AG in Verfahren betreffend den Anschluss von Energieerzeugungsanlagen und KEV eine vergleichbare Rolle zukommt wie vorliegend dem BFE (vgl. dazu Urteil des BVGer A-265/2012 vom 4. Juli 2013 E. 3.1 und 3.2). Doch handelt es sich bei der Swissgrid AG um eine privatrechtliche Aktiengesellschaft und damit um eine juristische Person, während die Beschwerdelegitimation des BFE nach dem Gesagten bereits an der mangelnden Rechts- bzw. Parteifähigkeit scheitert. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des besonderen Berührtseins bzw. des schutzwürdigen Interesses analog erfüllt wären.
E. 2.5 Aus Art. 48 Abs. 1 VwVG ergibt sich somit keine Beschwerdelegitimation des BFE.
E. 3 Gemäss Art. 48 Abs. 2 VwVG sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt, zur Beschwerde berechtigt. Unter anderem kann der Gesetzgeber demnach eine "Behördenbeschwerde" vorsehen (vgl. zu diesem Begriff Häner, a.a.O., Art. 48 Rz. 34, und Urteil des BVGer C-8730/2010 vom 12. August 2011 E. 2.3.1). Eine entsprechende Ermächtigung ergibt sich aber nicht schon generell daraus, dass eine Behörde für eine bestimmte Aufgabe zuständig ist, sondern nur aus einer ausdrücklichen spezialgesetzlichen Regelung (vgl. BGE 127 II 32 E. 2c).
E. 3.1 Nach Art. 26 EnG ist das BFE berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung des EnG und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. Zweck dieser Bestimmung ist es, dem BFE ein Instrument zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzugs in die Hand zu geben (vgl. Botschaft vom 21. August 1996 zum EnG, BBl 1996 IV 1005, S. 1133). Dem BFE steht somit nur gegen kantonale Entscheide eine Behördenbeschwerde offen. Es besteht kein Anlass, Art. 26 EnG analog auf Entscheide der Vorinstanz anzuwenden: Die Beschwerdebefugnis sollte nur mit Zurückhaltung per Lückenfüllung bzw. Analogieschluss ausgeweitet werden (vgl. dazu Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 48 Rz. 39 [inkl. Fussnote 300]). Dem Gesetzgeber ging es darum, dem BFE ein Instrument zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzugs des EnG in den Kantonen in die Hand zu geben. Diese Überlegung lässt sich nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Denn ist die Vorinstanz sachlich zuständig, hat sie es, anders als die Behörden der verschiedenen Kantone, selber in der Hand, die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung sicherzustellen. Zudem ging den hier interessierenden Verfahren jeweils ein Bescheid des BFEvoraus. Der Anwendungsbereich von Art. 26 EnG ist daher in Übereinstimmung mit dem Wortlaut auf kantonale Entscheide beschränkt.
E. 3.2 Weiter sieht Art. 89 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) vor, dass die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht berechtigt sind, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
E. 3.2.1 Wie aus Art. 111 Abs. 2 BGG hervorgeht, können Bundesbehörden, die gestützt auf Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt sind, auch die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen. Hingegen besteht keine gesetzliche Regelung, wonach diese Behörden eine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ergreifen können. Doch ist der Grundsatz der Einheit des Verfahrens, der in Art. 111 BGG zum Ausdruck kommt, von allgemeiner Tragweite. Es stellt sich daher die Frage, ob eine Behörde, die gestützt auf Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG zur Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert ist, auch vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Beschwerde zuzulassen wäre (vgl. zum Ganzen Kölz/Häner/Bertischi, a.a.O., Rz. 978). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann diese Frage vorliegend jedoch offen bleiben.
E. 3.2.2 Die Bestimmung von Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG verleiht primär der Bundeskanzlei und den Departementen ein Beschwerderecht. Beim BFE handelt es sich demgegenüber um eine Dienststelle, die dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) unterstellt ist. Als solche ist das BFE nur zur Beschwerde berechtigt, "soweit das Bundesrecht es vorsieht". Verlangt ist kein Gesetz im formellen Sinn, immerhin aber eine Verordnung (vgl. BGE 140 II 539 E. 4.2, BGE 140 V 321 E. 2.2 sowie Urteile des BGer 2C_969/2013 vom 19. Juli 2014 E. 5.1.1 und 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 1.3). Gemäss Art. 9 Abs. 3 Bst. a der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK, SR 172.217.1) ist das BFE zwar innerhalb des UVEK unter anderem für den Vollzug energiepolitischer Erlasse zuständig. Die OV-UVEK enthält jedoch keine Bestimmung, welche das BFE zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt.
E. 3.2.3 Auch aus Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG ergibt sich demnach keine Beschwerdelegitimation des BFE.
E. 3.3 Dem BFE steht somit keine Behördenbeschwerde nach Art. 48 Abs. 2 VwVG zu.
E. 4 Nach dem Gesagten ist das BFE nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
E. 5 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
E. 5.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt der unterliegenden Partei in der Regel die Verfahrenskosten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da vorliegend auf die Beschwerde des BFE nicht eingetreten wird, gilt dieses als unterliegend. Als Bundesbehörde hat es jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 5.2 Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 5.2.1 Vorliegend gilt der Beschwerdegegner als obsiegend. Zu erwähnen ist jedoch, dass es sich bei ihm um eine (rechtsfähige) autonome öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes handelt (vgl. Art. 21 Abs. 1 des ETH-Gesetzes [SR 414.110]). Er dürfte daher ebenfalls als "Bundesbehörde" im Sinne des VwVG zu qualifizieren sein (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 Bst. c VwVG). Wie sogleich aufgezeigt wird, muss dies indes nicht abschliessend beurteilt werden.
E. 5.2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE haben Bundesbehörden keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Diese fehlende Anspruchsberechtigung der Bundesbehörden stellt das zwingende Korrelat zur fehlenden Kostenpflicht nach Art. 63 Abs. 2 VwVG dar (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 4.66, und Urteil des BVGer A-3505/2012 vom 24. Juni 2014 E. 13.2.1). Es kann jedoch nicht gesagt werden, das vorliegende Verfahren stehe mit der Behördeneigenschaft des Beschwerdegegners in Zusammenhang. Dieser ist vielmehr in seiner Eigenschaft als Stromkonsument aufgetreten. Seine Stellung im vorliegenden Verfahren ist daher von derjenigen eines Privaten nicht zu unterscheiden. Weder hätte es sich im Fall seines Unterliegens gerechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, noch besteht angesichts seines Obsiegens ein Grund, ihm eine Parteienschädigung zu verweigern.
E. 5.2.3 Da der Beschwerdegegner keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts dessen, dass das Verfahren auf die Frage der Beschwerdelegitimation beschränkt blieb, erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (Anwaltshonorar inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das unterliegende BFE ist zu verpflichten, dem Beschwerdegegner diesen Betrag zu bezahlen (vgl. Art. 64 Abs. 3 VwVG). Zwar hat das BFE keine eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb es sich materiell um eine Kostenauflage an den Bund handelt. Dieser hat indes für das Verhalten des BFE einzustehen (vgl. für eine entsprechende Kostenauflage: Urteil des BGer 8C_470/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 5 [nicht publiziert in BGE 140 II 539]).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Andreas Meier Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-651/2016 Urteil vom 24. Mai 2016 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Andreas Meier. Parteien Bundesamt für Energie BFE, 3003 Bern, Beschwerdeführer, gegen Paul-Scherrer-Institut (PSI), 5234 Villigen PSI, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stefan Rechsteinerund Rechtsanwalt Manuel Blättler, Vischer AG,Schützengasse 1, Postfach 5090, 8021 Zürich, Beschwerdegegner, und Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rückerstattung des Netzzuschlages für das Geschäftsjahr 2013. Sachverhalt: A. Mit Antrag vom 24. Juni 2014 (Vorakten, act. 1/4) ersuchte das Paul-Scherrer-Institut (nachfolgend: PSI) das Bundesamt für Energie (BFE) für das Geschäftsjahr 2013 um Rückerstattung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze (sog. Netzzuschlag). Zur gleichen Zeit gab das PSI dem BFE Kenntnis davon, die Rückerstattung des Netzzuschlags auch für das Geschäftsjahr 2014 beantragen zu wollen. Mit Bescheid vom 28. Januar 2015 (Vorakten, act. 1/2) lehnte das BFE den Antrag des PSI auf Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2013 ab (Ziff. 1). Weiter hielt es fest, das PSI habe auch für das Geschäftsjahr 2014 keinen Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags (Ziff. 2). B. Am 27. Februar 2015 gelangte das PSI an die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) und stellte das Begehren, der Antrag auf Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2013 sei gutzuheissen und es sei festzustellen, dass das PSI grundsätzlich auch für das Geschäftsjahr 2014 Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags habe (vgl. Vorakten, act. 1). Ebenfalls am 27. Februar 2015 gelangte das PSI mit einer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht, in der es gleichlautende Begehren stellte. In der Folge führten die ElCom und das Bundesverwaltungsgericht einen Meinungsaustausch zur Frage der Zuständigkeit durch (vgl. dazu Vorakten, act. 3 bis 7). Dieser ergab übereinstimmend, dass die ElCom zur Beurteilung des Rückerstattungsanspruchs für das Jahr 2013 und das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Feststellungsbegehrens für das Jahr 2014 zuständig ist. C. Was das Geschäftsjahr 2014 betrifft, nahm das Bundesverwaltungsgericht folglich unter der Verfahrensnummer A-1302/2015 ein Beschwerdeverfahren an Hand. Am 17. November 2015 kam das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Fall zum Schluss, gemäss den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen hätten jene Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent oder mindestens 5 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachten, Anspruch auf vollumfängliche bzw. teilweise Rückerstattung des Netzzuschlags (unter bestimmten weiteren Bedingungen). Es sei nicht vorauszusetzen, dass der Netzzuschlag diese Endverbraucher erheblich in ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtige (vgl. dazu Urteil des BVGer A-5557/2015 vom 17. November 2015 E. 3 bis 5). Dieses Urteil veranlasste das BFE, auf Ziffer 2 seines Bescheids vom 28. Januar 2015 zurückzukommen. Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 stellte es fest, das PSI habe für das Geschäftsjahr 2014 grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags. Am 24. März 2016 wurde das Beschwerdeverfahren A-1302/2015 daher als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben. D. Betreffend das Geschäftsjahr 2013 erliess die ElCom am 17. Dezember 2015 eine Verfügung. Sie stellte fest, das PSI habe Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags für das Jahr 2013 in der Höhe von Fr. (...) zuzüglich Zins zu 1.69% ab 1. Januar 2014. Die ElCom wies die Stiftung KEV an, diesen Betrag nach Rechtskraft der Verfügung ans PSI zu überweisen. E. Am 28. Januar 2016 erhebt das BFE beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der ElCom vom 17. Dezember 2015. Es beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und der Antrag des PSI (nachfolgend: Beschwerdegegner) auf Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2013 sei abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) zurückzuweisen. Das BFE führt sinngemäss aus, auch nach den Bestimmungen, die bis zum 31. Dezember 2013 in Kraft gewesen seien, habe der Beschwerdegegner grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags. Doch werde in diesem Fall die geforderte Stromintensität (Elektrizitätskosten von mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung) nicht erreicht bzw. bedürfe es diesbezüglich zumindest weiterer Abklärungen. F. Am 3. Februar 2016 schränkt die Instruktionsrichterin das Verfahren auf die Frage der Beschwerdelegitimation des BFE ein. Sie gibt den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz verzichtet in ihrer Eingabe vom 16. Februar 2016 auf eine entsprechende Stellungnahme. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2016, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Er macht geltend, das BFE sei nicht zu Beschwerde legitimiert. Das BFE macht in seiner Stellungnahme vom 7. März 2016 geltend, seine Beschwerdelegitimation sei gegeben. G. Der Beschwerdegegner reicht am 29. März 2016 eine weitere Stellungnahme ein. Er hält an seinem Standpunkt fest, wonach das BFE nicht zur Beschwerde legitimiert sei. Das BFE teilt am 11. April 2016 mit, es verzichte auf das Einreichen weiterer Bemerkungen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Entscheid stellt eine solche Verfügung dar. Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. dazu Art. 32 VGG und Art. 25 Abs. 1 des Energiegesetzes [EnG, SR 730.0]). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes [StromVG, SR 734.7]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Erlass einer Verfügung setzt die Verfügungsbefugnis der anordnenden Behörde voraus. Fehlt die sachliche Zuständigkeit, leidet die Verfügung an einem schwerwiegenden Mangel, der einen Nichtigkeitsgrund darstellt, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf die Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit. Nichtige Verfügungen entfalten keinerlei Rechtswirkungen. Sie können somit auch nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein. Daher kann auf eine Beschwerde grundsätzlich nur eingetreten werden, wenn die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung sachlich zuständig war (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-916/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.4, A-857/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2.1 und A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.1.2 [vor E. 1.1.2.1]; zur Nichtigkeit von Verfügungen im Allgemeinen: Urteil des BVGer B-5290/2014 vom 13. April 2016 E. 3). 1.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1bis EnG beurteilt die Vorinstanz Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten. Die Bestimmung verweist diesbezüglich auf die Artikel 7, 7a, 15b und 28a EnG. 1.2.2 Bis zum 31. Dezember 2013 enthielt Art. 15b Abs. 3 EnG eine Regelung, wonach der Netzzuschlag für Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, höchstens 3 Prozent der Elektrizitätskosten betragen dürfe (vgl. Absatz 3 von Art. 15b EnG in der Fassung vom 23. März 2007 [AS 2007 3425]). Da Art. 25 Abs. 1bis EnG ausdrücklich auf Art. 15b EnG verweist, erachtet sich die Vorinstanz für zuständig, entsprechende Streitigkeiten zu beurteilen. Zwar habe Art. 3l Abs. 4 der Energieverordnung (EnV, SR 730.01) vorgesehen, dass der Antrag auf Rückerstattung desjenigen Teils des Netzzuschlags, der 3 Prozent der Elektrizitätskosten übersteigt, beim BFE zu stellen sei (vgl. Art. 3l EnV in der Fassung vom 14. März 2008 [AS 2008 1223] und Absatz 4 in der Fassung vom 17. August 2011 [AS 2011 4067]), doch könne die Verfügungsbefugnis trotz vorhandener Verwaltungsbefugnis unter Umständen entfallen. Vorliegend sei das BFE nicht verfügende Behörde, da der Gesetzgeber diese Befugnis mit Art. 25 Abs. 1bis EnG an die Vorinstanz übertragen habe (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 31 ff., sowie Stellungnahme der Vorinstanz vom 31. März 2015 im Rahmen des Meinungsaustausches [Vorakten, act. 5], S. 2). Diesen zutreffenden Überlegungen ist nichts hinzuzufügen. 1.2.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügungsbefugnis der Vorinstanz, was die Rückerstattung des Netzzuschlags betrifft, ab dem Geschäftsjahr 2014 entfallen ist. Dies, weil Art. 15b Abs. 3 EnG per 1. Januar 2014 aufgehoben wurde und die Rückerstattung neu in den Art. 15bbis und 15bter EnG geregelt wird, die vom Verweis in Art. 25 Abs. 1bis EnG nicht erfasst werden (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 31 ff., sowie Stellungnahme der Vorinstanz vom 31. März 2015 im Rahmen des Meinungsaustausches [Vorakten, act. 5], S. 3). Ab dem Geschäftsjahr 2014 ist daher das BFE zuständig, verfügungsweise über die Rückerstattung zu entscheiden (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des BVGer A 5557/2015 vom 17. November 2015). 1.2.4 Wie dargelegt, betrifft die vorliegend angefochtene Verfügung das Geschäftsjahr 2013. Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz zum Erlass dieser Verfügung sachlich zuständig war. Diese stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde dar. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. dazu Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Eintretensvoraussetzungen sind demnach insoweit erfüllt, als die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist, ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt und die Beschwerde den formellen Anforderungen genügt. Näher zu prüfen bleibt jedoch die Beschwerdelegitimation des BFE.
2. Das BFE stützt seine Beschwerdelegitimation auf Art. 48 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. 2.1 Das BFE macht geltend, es habe am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sei Adressat der angefochtenen Verfügung. Weiter sei es als Fachbehörde für die Energieversorgung und die Energienutzung unter anderem für den Vollzug energiepolitischer Erlasse zuständig und habe daher ein schutzwürdiges Interesse am korrekten Vollzug der für die Rückerstattung des Netzzuschlags massgebenden Bestimmungen. 2.2 Der Beschwerdegegner führt unter anderem aus, es könne lediglich eine öffentlich-rechtliche Körperschaft als solche im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG von einer Verfügung oder einem Entscheid betroffen sein, nicht aber eine Behörde, da es einer solchen an der Parteifähigkeit fehle. Eine Verwaltungseinheit könne gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG nur als Vertreter für das allenfalls berechtigte Gemeinwesen, dem sie angehöre, Beschwerde führen. 2.3 Die Bestimmung von Art. 48 Abs. 1 VwVG setzt die Parteifähigkeit der Beschwerde führenden Partei voraus. Die Parteifähigkeit bestimmt sich grundsätzlich auch im Verwaltungsverfahren nach dem Zivilrecht. Danach ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Als Beschwerde führende Parteien kommen damit die natürlichen Personen und die juristischen Personen des Privatrechts in Frage. Ebenfalls zur Beschwerde legitimiert sein können die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie andere Träger von Verwaltungsaufgaben, wenn diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen oder ihnen das Gesetz ausdrücklich Parteifähigkeit zuerkennt (vgl. dazu Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 48 Rz. 5, Kölz/Häner/Bertischi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 444 und 969, sowie Ma-rantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, Art. 48 Rz. 18, 19 und 21; vgl. auch BGE 127 II 32 E. 2f). Beim BFE handelt es sich um eine Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung (vgl. Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV, SR 172.010.1]). Als solche verfügt das BFE nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb es nicht zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. dazu BGE 127 II 32 E. 2b und 2g). Wäre vorliegend gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG ein Beschwerderecht gegeben, stünde dieses vielmehr dem Bund als solchem zu. Das BFE ist jedoch nicht berechtigt, diesen ohne besondere Ermächtigung prozessual zu vertreten (vgl. dazu BGE 127 II 32 E. 2g; zur prozessualen Vertretung öffentlich-rechtlicher Körperschaften im Allgemeinen: BGE 135 II 12 E. 1.2.3 und BGE 134 II 45 E. 2.2.3). Auch die sachliche Zuständigkeit (bzw. die Verwaltungsbefugnis) des BFE im Bereich der Energieversorgung und der Energienutzung führt nicht zu einer allgemeinen Befugnis, den Bund diesbezüglich prozessual zu vertreten (vgl. in Bezug auf Kantone und ihre Behörden: Urteile des BVGer C-8730/2010 vom 12. August 2011 E. 2.2 [2. Absatz] und A-7385/2007 vom 12. März 2008 E. 2.2.1). 2.4 Das BFE bringt in seiner Stellungnahme vom 7. März 2016 vor, im Urteil A-4730/2014 vom 17. September 2015 (E. 1.2) habe das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdelegitimation der Swissgrid AG in einer vergleichbaren Konstellation bejaht: Jenem Fall habe ein Bescheid der Swissgrid AG betreffend den Bestand und die Höhe einer KEV zugrunde gelegen. Dieser Bescheid sei vor der Vorinstanz anhängig gemacht worden. Gegen die in der Folge von der Vorinstanz erlassene Verfügung habe die Swissgrid AG Beschwerde erhoben. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG auf diese Beschwerde eingetreten sei, müsse vorliegend in analoger Weise auch eine Beschwerdelegitimation des BFE gegeben sein. Es trifft zu, dass der Swissgrid AG in Verfahren betreffend den Anschluss von Energieerzeugungsanlagen und KEV eine vergleichbare Rolle zukommt wie vorliegend dem BFE (vgl. dazu Urteil des BVGer A-265/2012 vom 4. Juli 2013 E. 3.1 und 3.2). Doch handelt es sich bei der Swissgrid AG um eine privatrechtliche Aktiengesellschaft und damit um eine juristische Person, während die Beschwerdelegitimation des BFE nach dem Gesagten bereits an der mangelnden Rechts- bzw. Parteifähigkeit scheitert. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des besonderen Berührtseins bzw. des schutzwürdigen Interesses analog erfüllt wären. 2.5 Aus Art. 48 Abs. 1 VwVG ergibt sich somit keine Beschwerdelegitimation des BFE.
3. Gemäss Art. 48 Abs. 2 VwVG sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt, zur Beschwerde berechtigt. Unter anderem kann der Gesetzgeber demnach eine "Behördenbeschwerde" vorsehen (vgl. zu diesem Begriff Häner, a.a.O., Art. 48 Rz. 34, und Urteil des BVGer C-8730/2010 vom 12. August 2011 E. 2.3.1). Eine entsprechende Ermächtigung ergibt sich aber nicht schon generell daraus, dass eine Behörde für eine bestimmte Aufgabe zuständig ist, sondern nur aus einer ausdrücklichen spezialgesetzlichen Regelung (vgl. BGE 127 II 32 E. 2c). 3.1 Nach Art. 26 EnG ist das BFE berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung des EnG und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. Zweck dieser Bestimmung ist es, dem BFE ein Instrument zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzugs in die Hand zu geben (vgl. Botschaft vom 21. August 1996 zum EnG, BBl 1996 IV 1005, S. 1133). Dem BFE steht somit nur gegen kantonale Entscheide eine Behördenbeschwerde offen. Es besteht kein Anlass, Art. 26 EnG analog auf Entscheide der Vorinstanz anzuwenden: Die Beschwerdebefugnis sollte nur mit Zurückhaltung per Lückenfüllung bzw. Analogieschluss ausgeweitet werden (vgl. dazu Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 48 Rz. 39 [inkl. Fussnote 300]). Dem Gesetzgeber ging es darum, dem BFE ein Instrument zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzugs des EnG in den Kantonen in die Hand zu geben. Diese Überlegung lässt sich nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Denn ist die Vorinstanz sachlich zuständig, hat sie es, anders als die Behörden der verschiedenen Kantone, selber in der Hand, die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung sicherzustellen. Zudem ging den hier interessierenden Verfahren jeweils ein Bescheid des BFEvoraus. Der Anwendungsbereich von Art. 26 EnG ist daher in Übereinstimmung mit dem Wortlaut auf kantonale Entscheide beschränkt. 3.2 Weiter sieht Art. 89 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) vor, dass die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht berechtigt sind, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. 3.2.1 Wie aus Art. 111 Abs. 2 BGG hervorgeht, können Bundesbehörden, die gestützt auf Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt sind, auch die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen. Hingegen besteht keine gesetzliche Regelung, wonach diese Behörden eine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ergreifen können. Doch ist der Grundsatz der Einheit des Verfahrens, der in Art. 111 BGG zum Ausdruck kommt, von allgemeiner Tragweite. Es stellt sich daher die Frage, ob eine Behörde, die gestützt auf Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG zur Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert ist, auch vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Beschwerde zuzulassen wäre (vgl. zum Ganzen Kölz/Häner/Bertischi, a.a.O., Rz. 978). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann diese Frage vorliegend jedoch offen bleiben. 3.2.2 Die Bestimmung von Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG verleiht primär der Bundeskanzlei und den Departementen ein Beschwerderecht. Beim BFE handelt es sich demgegenüber um eine Dienststelle, die dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) unterstellt ist. Als solche ist das BFE nur zur Beschwerde berechtigt, "soweit das Bundesrecht es vorsieht". Verlangt ist kein Gesetz im formellen Sinn, immerhin aber eine Verordnung (vgl. BGE 140 II 539 E. 4.2, BGE 140 V 321 E. 2.2 sowie Urteile des BGer 2C_969/2013 vom 19. Juli 2014 E. 5.1.1 und 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 1.3). Gemäss Art. 9 Abs. 3 Bst. a der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK, SR 172.217.1) ist das BFE zwar innerhalb des UVEK unter anderem für den Vollzug energiepolitischer Erlasse zuständig. Die OV-UVEK enthält jedoch keine Bestimmung, welche das BFE zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt. 3.2.3 Auch aus Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG ergibt sich demnach keine Beschwerdelegitimation des BFE. 3.3 Dem BFE steht somit keine Behördenbeschwerde nach Art. 48 Abs. 2 VwVG zu.
4. Nach dem Gesagten ist das BFE nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
5. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 5.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt der unterliegenden Partei in der Regel die Verfahrenskosten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da vorliegend auf die Beschwerde des BFE nicht eingetreten wird, gilt dieses als unterliegend. Als Bundesbehörde hat es jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5.2.1 Vorliegend gilt der Beschwerdegegner als obsiegend. Zu erwähnen ist jedoch, dass es sich bei ihm um eine (rechtsfähige) autonome öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes handelt (vgl. Art. 21 Abs. 1 des ETH-Gesetzes [SR 414.110]). Er dürfte daher ebenfalls als "Bundesbehörde" im Sinne des VwVG zu qualifizieren sein (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 Bst. c VwVG). Wie sogleich aufgezeigt wird, muss dies indes nicht abschliessend beurteilt werden. 5.2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE haben Bundesbehörden keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Diese fehlende Anspruchsberechtigung der Bundesbehörden stellt das zwingende Korrelat zur fehlenden Kostenpflicht nach Art. 63 Abs. 2 VwVG dar (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 4.66, und Urteil des BVGer A-3505/2012 vom 24. Juni 2014 E. 13.2.1). Es kann jedoch nicht gesagt werden, das vorliegende Verfahren stehe mit der Behördeneigenschaft des Beschwerdegegners in Zusammenhang. Dieser ist vielmehr in seiner Eigenschaft als Stromkonsument aufgetreten. Seine Stellung im vorliegenden Verfahren ist daher von derjenigen eines Privaten nicht zu unterscheiden. Weder hätte es sich im Fall seines Unterliegens gerechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, noch besteht angesichts seines Obsiegens ein Grund, ihm eine Parteienschädigung zu verweigern. 5.2.3 Da der Beschwerdegegner keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts dessen, dass das Verfahren auf die Frage der Beschwerdelegitimation beschränkt blieb, erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (Anwaltshonorar inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das unterliegende BFE ist zu verpflichten, dem Beschwerdegegner diesen Betrag zu bezahlen (vgl. Art. 64 Abs. 3 VwVG). Zwar hat das BFE keine eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb es sich materiell um eine Kostenauflage an den Bund handelt. Dieser hat indes für das Verhalten des BFE einzustehen (vgl. für eine entsprechende Kostenauflage: Urteil des BGer 8C_470/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 5 [nicht publiziert in BGE 140 II 539]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Andreas Meier Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: