Amtshilfe
Sachverhalt
A. A.a Mit Schreiben vom 3. April 2025 richtete die Steuerbehörde Argentiniens, die Agencia de Recaudación y Control Aduanero (nachfolgend: ARCA oder ersuchende Behörde), gestützt auf Art. 4 und 5 in Verbindung mit Art. 18 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (SR 0.652.1; Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters, nachfolgend: MAC, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 2017) ein Amtshilfeersuchen betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). A.b Die ARCA führt zum Sachverhalt im Wesentlichen aus, sie kontrolliere die Steuerjahre (Jahr) bis (Jahr) der betroffenen Person. Im Rahmen einer früheren Prüfung sei festgestellt worden, dass die betroffene Person über Anlagekonten bei den Banken X._______ (nachfolgend: Bank 1) und Y._______ AG (nachfolgend: Bank 2) in der Schweiz verfüge, welche in Steuererklärungen der betroffenen Person nicht deklariert worden seien. Trotz entsprechender Aufforderung habe die betroffene Person keine Auskunft zu diesen Konten erteilt. Die ARCA geht daher davon aus, dass Vermögenswerte im Ausland möglicherweise verschleiert worden seien und ersucht um Zusammenarbeit, um die entsprechenden Kontoinformationen zu erhalten. Ziel sei es, die Einhaltung der argentinischen Steuervorschriften zu überprüfen und gegebenenfalls Steueranpassungen vorzunehmen. A.c Die ARCA ersucht in ihrem Schreiben betreffend den Zeitraum (Datum) bis zum (Datum) um folgende Informationen: «Given the above, please provide the following information and/or documentary evidence as from (Datum) to (Datum) related to A._______ and the accounts held within X._______ and Y._______ AG. 1.Indicate whether A._______ is the Account Holder, Authorized person or the Beneficial Owner. If so, please submit opening account records or other documents that may show the taxpayer's condition. 2.Type of accounts involved (deposit account, custody account or other). 3.Account movements of set period, with details opening (Datum) and closing bank balance (Datum). 4.Investment Portfolio Composition. 5.In case there are other Bank Accounts, Credit Cards or Investments Portfolios owned by A._______ (whether he is the Account Holder, Authorized person or the Beneficial owner) within X._______ and Y._______ AG, please provide the same information required above.» A.d Die ersuchende Behörde erklärt, dass alle auf dem eigenen Staatsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft worden seien sowie dass sie Informationen, die sie im Zusammenhang mit ihrem Amtshilfeersuchen erhalte, gemäss den Bestimmungen des MAC vertraulich behandeln würde. B. B.a Mit Editionsverfügungen vom 28. April 2025 forderte die ESTV die Bank 1 und Bank 2 auf, ihr die ersuchten Informationen zuzustellen sowie die betroffene Person und mögliche weitere Personen über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren. Die Bank 1 und die Bank 2 kamen der Aufforderung fristgerecht nach. Zudem teilte die Bank 1 der ESTV mit, dass die Ehefrau der betroffenen Person, C._______ (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 1), ebenfalls Inhaberin der angefragten Bankbeziehung sei und überdies für eine weitere Bankbeziehung gemeinsam mit der betroffenen Person über eine Generalvollmacht mit Einzelunterschrift verfüge. Inhaberin dieser weiteren Bankbeziehung sei die Tochter der betroffenen Person, B._______ (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 2). Die Bank 2 teilte der ESTV mit, dass die beschwerdeberechtigte Person 1 ebenfalls Inhaberin der bei ihr angefragten Bankbeziehung sei. B.b Am 15. Mai 2025 erteilte die ESTV der Rechtsvertretung der betroffenen Person und der beschwerdeberechtigten Personen 1 und 2 Akteneinsicht und die Möglichkeit zur Stellungnahme. B.c Am 5. Juni 2025 reichte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein und beantragte, auf das Amtshilfeersuchen sei nicht einzutreten; eventualiter sei es abzuweisen. C. Am 4. Juli 2025 erliess die ESTV zwei Schlussverfügungen: eine betreffend die betroffene Person und die beschwerdeberechtigte Person 1 sowie eine betreffend die beschwerdeberechtigte Person 2. Sie verfügte jeweils, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe geleistet werde (Dispositiv-Ziff. 1), und bezeichnete die zu übermittelnden Informationen unter Hinweis darauf, dass diese den Einschränkungen der Verwendbarkeit sowie den Geheimhaltungspflichten nach dem anwendbaren Abkommen unterlägen und nicht amtshilfefähige Informationen geschwärzt worden seien (Dispositiv-Ziff. 2). D. Gegen die beiden Schlussverfügungen vom 4. Juli 2025 erheben die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) sowie die beschwerdeberechtigte Person 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und beschwerdeberechtigte Person 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3; zusammen nachfolgend: Beschwerdeführende) je mit separater Eingabe vom 1. August 2025 in eigener Sache Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-5858/2025, A-5863/2025 und A-5865/2025). Sie beantragen, die Schlussverfügungen vom 4. Juli 2025 seien aufzuheben und es sei keine Amtshilfe zu leisten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die ESTV zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2025 vereinigt das Bundesverwaltungsgericht die drei Beschwerden der Beschwerdeführenden unter der Verfahrensnummer A-5858/2025. F. Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2025 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 3. April 2025 stützt sich auf das MAC. Dieses hält in Art. 21 Abs. 1 ausdrücklich fest, dass die Rechte und Sicherheiten, die Personen durch das Recht oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Staates gewährt werden, nicht berührt werden. Die Schweiz ist also explizit befugt, ihr innerstaatliches Verfahren durchzuführen, um zu entscheiden, ob dem ersuchenden Staat Amtshilfe zu leisten ist.
E. 1.2 Das entsprechende Verfahren richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das MAC keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abweichenden Bestimmungen aufstellt.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
E. 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Adressaten der angefochtenen Schlussverfügungen und als Personen, die vom Amtshilfeersuchen betroffen sind, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 19 Abs. 2 StAhiG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) eingereichten Beschwerden ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Schlussverfügungen in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG).
E. 2.2 Sowohl die Schweiz als auch Argentinien sind Vertragsparteien des MAC, worauf sich das Amtshilfeersuchen vom 3. April 2025 stützt. Unter anderem ist in diesem Übereinkommen die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen vorgesehen (Art. 5 Abs. 1 MAC).
E. 2.2.1 Nach Art. 28 Abs. 6 MAC gilt dieses Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. Für die Schweiz ist das Übereinkommen am 1. Januar 2017 in Kraft getreten; für Argentinien am 1. Januar 2013. Für die Schweiz finden die Bestimmungen des Abkommens für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen Anwendung, die ab dem 1. Januar 2018 beginnen; und für Argentinien für solche, die ab dem 1. Januar 2014 beginnen.
E. 2.2.2 Das Amtshilfeersuchen vom 3. April 2025 betrifft die Einkommenssteuer und den Ermittlungszeitraum vom (Datum) bis (Datum). Es fällt demnach in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 MAC.
E. 2.3 Gemäss Art. 27 Abs. 1 MAC beschränken die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten der Amtshilfe nicht die Möglichkeiten, die in bestehenden oder künftigen völkerrechtlichen Übereinkünften zwischen den betroffenen Vertragsparteien oder in sonstigen die Zusammenarbeit in Steuersachen betreffenden Rechtsinstrumenten vorgesehen sind, noch werden sie von diesen beschränkt. Das MAC besteht damit unabhängig von anderen völkerrechtlichen Steuerabkommen, so dass restriktivere Voraussetzungen dieser anderen Abkommen keine Auswirkung auf die Amtshilfeleistung nach dem MAC haben. Hinzu kommt, dass ein Staat, wenn mehrere internationale Instrumente ihm ermöglichen, die gewünschten Informationen zu erhalten, frei wählen kann, auf welches Abkommen er sein Ersuchen stützt. Das Ersuchen ist ausschliesslich nach den Regeln des angerufenen Abkommens zu prüfen (BGE 152 II 75 E. 5.1.2 m.w.H.).
E. 2.4.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 MAC muss ein Ersuchen um Informationen, soweit dies erforderlich ist, Angaben über jene Behörde oder Stelle enthalten, von der das durch die zuständige Behörde gestellte Ersuchen ausgeht (Bst. a), sowie Namen, Anschrift oder alle sonstigen Angaben, welche die Identifizierung der Personen, derentwegen das Ersuchen gestellt wird, ermöglichen (Bst. b). Weiter hat die ersuchende Behörde anzugeben, in welcher Form sie die Informationen, um die sie ersucht, erhalten möchte (Bst. c) bzw. Angaben zu machen über die Art und den Gegenstand von Schriftstücken, um deren Zustellung ersucht wird (Bst. e). Schliesslich hat das Ersuchen Angaben darüber zu enthalten, ob es dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht (Bst. f) und ob der ersuchende Staat alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft hat, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Bst. f i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC). Zudem ist das Amtshilfeersuchen in einer der Amtssprachen der OECD und des Europarats oder einer von den betreffenden Vertragsparteien zweiseitig vereinbarten Sprache abzufassen (Art. 25 MAC). Die ähnlich lautenden Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 StAhiG treten hinter diese Bestimmungen des MAC grundsätzlich zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4300/2021 vom 13. Juli 2022 E. 4.3, A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.6).
E. 2.4.2 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer «fishing expedition» grundsätzlich verneint werden (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteil des BVGerA-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1).
E. 2.4.3 Zwar hält das MAC - anders als die Amtshilfeartikel (bzw. die dazugehörigen Protokollbestimmungen) in vielen Doppelbesteuerungsabkommen sowie Art. 7 Bst. a StAhiG - nicht ausdrücklich fest, dass Beweisausforschungen («fishing expeditions») untersagt sind. Aus der Bestimmung, dass der ersuchende Staat die ihm selbst zur Verfügung stehenden Mittel grundsätzlich ausgeschöpft haben muss, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt («Subsidiaritätsprinzip»; Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC; vgl. dazu auch E. 2.8) erhellt sich aber, dass ein Ersuchen ohne jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Informationen für den ersuchenden Staat erheblich sein können, nicht möglich sein soll (Urteile des BVGer A-6857/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.2.2, A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.4). Das Verbot der Beweisausforschung ist zudem auch Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Urteil des BGer 2C_352/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; Urteil des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.1 m.w.H.).
E. 2.4.4 Wurde ein Gesuch zum Zweck der Beweisausforschung gestellt, wird gemäss innerstaatlichem Recht darauf nicht eingetreten (Art. 7 Bst. a StAhiG).
E. 2.5.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 MAC erteilt der ersuchte Staat auf Ersuchen des anderen Staates Letzterem alle Informationen, die für die Anwendung beziehungsweise Durchsetzung seines innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das MAC fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. In Bezug auf die unter das MAC fallenden Steuern (Art. 2 MAC) hat die Schweiz jedoch einen Vorbehalt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. a MAC angebracht und leistet keine Amtshilfe für allgemeine Verbrauchssteuern wie Mehrwert- und Umsatzsteuern gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii bis iv MAC (vgl. Ziff. 1 des Vorbehaltes am Ende des Abkommens unter «Vorbehalte und Erklärungen»).
E. 2.5.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts «voraussichtlich erheblich» gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (BGE 143 II 185 E. 3.3.1, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2). Um die Durchsetzung des Steuerrechts des ersuchenden Staats zu ermöglichen, können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche Informationen relevant sein, die ein Vertragsstaat für die Steuerveranlagung seiner Steuerpflichtigen benötigt (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3). Keine Rolle spielt demgegenüber, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3 und 142 II 161 E. 2.1.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.3 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_716/2020 vom 18. Mai 2020]).
E. 2.5.3 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die ersuchte Behörde zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeersuchen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche Informationen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-272/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 2.2.2).
E. 2.5.4 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (Plausibilitätskontrolle; dazu: BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.3 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_156/2023 vom 21. März 2023]).
E. 2.5.5 Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte - mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MAC seien - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2664/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.2, A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.1 f., A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.2.3, A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3 f.). Auch wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4167/2020, A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), so ist sie dennoch vorhanden und zu beachten (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3, A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 3.1).
E. 2.5.6 Informationen zu einem Bankkonto sind laut ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts geeignet, zur korrekten Besteuerung der an diesen Bankkonten wirtschaftlich berechtigten Personen beizutragen (BGE 147 II 116 E. 5.4.2 ff., 141 II 436 E. 4.6 und 6.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-5947/2022 vom 18. November 2024 E. 3.2.8 m.w.H.). So kann ein entsprechendes Amtshilfeersuchen namentlich darauf abzielen, die Steuerbemessungsgrundlage im ersuchenden Staat zu vervollständigen, wenn der ersuchende Staat die betroffene Person verdächtigt, nicht ihr gesamtes steuerpflichtiges Einkommen oder Vermögen deklariert zu haben (Urteil des BGer 2C_232/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 4.2).
E. 2.6.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach besteht - ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 21 Abs. 2 MAC sowie Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen (wie etwa jene, das Subsidiaritätsprinzip sei eingehalten worden) anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1 und 142 II 218 E. 3.1; Urteile des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020] und A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2).
E. 2.6.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1 und 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2 und A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.6). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2 und A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.3). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1 und 144 II 206 E. 4.4).
E. 2.6.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-769/2017, A-776/2017, A-777/2017 vom 23. April 2019 E. 2.4.2, A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2).
E. 2.6.4 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020]). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur - aber immerhin - hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6).
E. 2.7.1 Informationen können im abkommensrechtlichen Sinne nur dann als voraussichtlich erheblich qualifiziert werden, wenn sie (unter anderem oder ausschliesslich) Personen betreffen, deren unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht im ersuchenden Staat während der massgebenden Zeitspanne im Ersuchen geltend gemacht wird (vgl. Urteil des BVGer A-1948/2019 vom 7. November 2019 E. 2.4.3).
E. 2.7.2 Der Umstand, dass eine betroffene Person in einem Staat als steuerlich ansässig gilt, schliesst indes nicht aus, dass diese Ansässigkeit von einem anderen Staat in Abrede gestellt wird, respektive dass in anderen Staaten tatsächlich eine beschränkte Steuerpflicht gegeben ist. Die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes auf internationaler Ebene ist eine Grundsatzfrage, die eine detaillierte Prüfung der Situation voraussetzt und vom ersuchten Staat im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens nicht geklärt werden kann. Ein möglicher Ansässigkeitskonflikt ist daher nicht im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens, sondern in einem Verständigungsverfahren zu lösen (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.2, 142 II 217 E. 3.6 f., 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.2.1). Ein allfälliges Verfahren betreffend die Ansässigkeitsfrage der betroffenen Person muss zudem noch nicht entschieden worden sein, bevor ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf die Besteuerung gestellt werden kann (Urteil des BVGer A-4917/2019 vom 22. Oktober 2020 E. 3.1.2).
E. 2.7.3 Das Bestehen einer Steuerpflicht in einem anderen Staat als dem ersuchenden Staat stellt sodann weder die Vermutung des guten Glaubens des ersuchenden Staates (vgl. E. 2.6) noch die wahrscheinliche Relevanz des Amtshilfeersuchens (vgl. E. 2.5) in Frage. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere auch dann, wenn der ersuchende Staat in seinem Amtshilfeersuchen die Steuerpflicht der betroffenen Person nicht gesondert begründet aber ansonsten alle Informationen angibt, die nach dem anwendbaren Abkommen erforderlich sind (vgl. E. 2.4.1). Denn diese Informationen beziehen sich insbesondere auf den angestrebten steuerlichen Zweck, weshalb sie darauf schliessen lassen, dass der ersuchende Staat die betroffene Person als zu seinen Steuerpflichtigen gehörend betrachtet. Die Ansässigkeit in einem Drittstaat reicht somit auch nicht aus, damit die ersuchte Behörde von der ersuchenden Behörde Erklärungen zu den Anknüpfungspunkten an die geltend gemachte Ansässigkeit der betroffenen Person im ersuchenden Staat verlangen kann (BGE 142 II 218 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.5 und 3.7). Deshalb ist es im Grundsatz unbehilflich, wenn sich die betroffene Person im Rahmen des Amtshilfeverfahrens auf eine (unbeschränkte) Steuerpflicht in einem anderen (als dem ersuchenden) Staat beruft (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.2 ff.; Urteil des BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.2.1; Urteil des BVGer A-4680/2021 vom 19. August 2022 E. 3.6 in fine).
E. 2.8 Nach dem in Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC statuierten Subsidiaritätsprinzip muss der ersuchende Vertragsstaat, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt, alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft haben, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (vgl. auch Urteil des BVGer A-2725/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.6.1).
E. 2.9 Der ersuchende Staat hat schliesslich bei der Verwendung der ersuchten Informationen das Spezialitätsprinzip einzuhalten. Gemäss Art. 22 Abs. 1 und 2 MAC sind alle Informationen, die eine Vertragspartei nach diesem Übereinkommen erhalten hat, ebenso geheim zu halten und zu schützen wie die Informationen, die sie nach ihrem innerstaatlichen Recht erhalten hat (Abs. 1, erster Satzteil). Diese Informationen dürfen in jedem Fall nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungs- und Aufsichtsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern dieser Vertragspartei oder mit der Aufsicht darüber befasst sind (Abs. 2, erster Satz).
E. 3 Im vorliegenden Fall gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz dem argentinischen Amtshilfeersuchen zurecht stattgegeben hat bzw. sich die angefochtenen Schlussverfügungen vom 4. Juli 2025 als bundesrechtskonform erweisen. Umstritten und zu prüfen ist nach Wiedergabe der entsprechenden Parteivorbringen (E. 3.1), ob für das Amtshilfeersuchen vom 3. April 2025 neben dem MAC das Abkommen vom 20. März 2014 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.915.41; nachfolgend: DBA CH-AR) Anwendung findet und die formellen Voraussetzungen erfüllt sind (E. 3.2). Sodann ist umstritten, ob die ersuchten Informationen als voraussichtlich erheblich gelten (E. 3.3).
E. 3.1.1 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, zwischen dem MAC und dem DBA CH-AR bestehe ein Normkonflikt. Das MAC habe keinen generellen Vorrang vor dem DBA CH-AR. Vielmehr präzisiere das DBA CH-AR die Anwendung des MAC im Verhältnis zwischen Argentinien und der Schweiz. Art. 4 Ziff. 1 zweiter Satz DBA CH-AR stelle gegenüber dem MAC eine speziellere Norm dar, die nach dem Grundsatz «lex specialis derogat legi generali» vorrangig zu beachten sei. Eine darüber hinausgehende Herausgabe von Informationen laufe auf eine unzulässige Beweisausforschung hinaus. Diese abkommensrechtliche Einschränkung sei nicht lediglich im Zusammenhang mit einem allfälligen Kompetenzkonflikt zwischen Argentinien und (Land) relevant, sondern von der Schweiz im Rahmen des Vollzugs nach dem StAhiG zu berücksichtigen. Sinn und Zweck dieser Einschränkung bestehe darin, beim Informationsaustausch auf Ersuchen betreffend Finanzdaten Personen auszuschliessen, die weder im ersuchenden noch im ersuchten Staat der umfassenden bzw. unbeschränkten Steuerpflicht unterlägen.
E. 3.1.2 Die Vorinstanz wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass auch bei Mitberücksichtigung des DBA CH-AR keine weitergehenden Rechte resultieren; daher sei eine Auslegung des Verhältnisses zum MAC nicht erforderlich und könne offenbleiben. Weiter seien Informationen bereits dann voraussichtlich erheblich, wenn für die betroffene Person im ersuchenden Staat eine (auch nur beschränkte) Steuerpflicht geltend gemacht werde. Ansässigkeitskonflikte seien nicht im Amtshilfeverfahren, sondern im Verständigungsverfahren zu klären; eine abschliessende Klärung der Ansässigkeit sei nicht erforderlich.
E. 3.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die ARCA ihr Amtshilfeersuchen ausdrücklich auf das MAC gestützt hat. Dieses bildet damit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die massgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung des vorliegenden Ersuchens; auf allfällige weitergehende oder restriktivere Voraussetzungen des DBA CH-AR ist nicht abzustellen (vgl. E. 2.3). Mangels eines Normkonflikts erübrigt sich somit eine Auslegung des Verhältnisses zwischen dem MAC und dem DBA CH-AR. Zudem vermag das StAhiG als Vollzugsgesetz den Anwendungsbereich des anwendbaren Abkommens weder zu erweitern noch durch Rückgriff auf Bestimmungen eines anderen Abkommens einzuschränken (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Die Rüge betreffend Art. 4 Ziff. 1 zweiter Satz DBA CH-AR (fehlende Ansässigkeit; vgl. vorne E. 3.1.1) ist folglich nicht zu prüfen. Dabei ist mit der Vorinstanz im Übrigen anzumerken, dass die Beschwerdeführenden den tatsächlichen Gehalt von Art. 4 Ziff. 1 zweiter Satz DBA CH-AR verkannt haben, da dieser lediglich den persönlichen Geltungsbereich (Art. 1 DBA CH-AR) konkretisiert und den Informationsaustausch nach Art. 25 Abs. 1 DBA CH-AR daher nicht einschränkt.
E. 3.2.2 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Fehlen von Anknüpfungspunkten zur behaupteten Ansässigkeit rügen und damit einen formellen Mangel des Amtshilfeersuchens geltend machen, vermögen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das vorliegende Amtshilfeersuchen enthält hinreichend konkrete Angaben, die es erlauben nachzuvollziehen, dass die ARCA von einer Steuerpflicht des Beschwerdeführers 1 in Argentinien ausgeht: Das Amtshilfeersuchen bezeichnet den Beschwerdeführer 1 als Steuerpflichtigen und bezieht sich auf die Vermögenssteuer der Steuerperioden (Jahr) bis (Jahr). Zudem nennt das Amtshilfeersuchen den verfolgten Zweck (Steuerprüfung hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers 1 in seiner Steuererklärung für das Vermögen für den Zeitraum [Jahr] bis [Jahr]), bezeichnet die verlangten Informationen hinreichend bestimmt und nennt die Informationsinhaberinnen in der Schweiz (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden Unterlagen eingereicht haben, die zumindest seit (Jahr) auf einen Wohnsitz in (Land) und einen dortigen Lebensmittelpunkt hindeuten, ist - entgegen ihrer Auffassung - nicht geeignet, die Ausführungen der ARCA betreffend die Steuerpflicht des Beschwerdeführers 1 in Argentinien klarerweise zu widerlegen oder ernsthaft in Frage zu stellen, zumal er dort im massgebenden Zeitraum unbestrittenermassen zumindest beschränkt steuerpflichtig war. Vielmehr greift auch insoweit das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (vgl. E. 2.6).
E. 3.2.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das vorliegende Amtshilfeersuchen die formellen Voraussetzungen (vgl. E. 2.4.1) erfüllt. Das Ersuchen der ARCA beinhaltet für einen bestimmten Zeitraum konkrete Fragen und es beschreibt konkret die verlangten Informationen, die sich auf eine identifizierte (betroffene) Person im Rahmen einer in Argentinien laufenden Steueruntersuchung sowie auf identifizierte Informationsinhaberinnen in der Schweiz beziehen (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Zudem wurde das Subsidiaritätsprinzip (vgl. E. 2.8 und Sachverhalt Bst. A.d) unbestrittenermassen eingehalten. Rechtsprechungsgemäss kann das vorliegende Amtshilfeersuchen aufgrund der Einhaltung der formellen Anforderungen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - nicht als unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») qualifiziert werden (vgl. E. 2.4.2). Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Ersuchen vom 3. April 2025 eingetreten. Das einzig im Fliesstext der Beschwerden gestellte Begehren, auf das Amtshilfeersuchen sei nicht einzutreten, ist abzuweisen.
E. 3.3 Die ersuchten Informationen betreffend die Beschwerdeführenden sind sodann voraussichtlich erheblich. Die ARCA beabsichtigt, die steuerliche Situation des Beschwerdeführers 1 für die Steuerperioden (Jahr) bis (Jahr) zu überprüfen, und ersucht hierzu um Informationen und Unterlagen zu konkret bezeichneten sowie zu allfälligen weiteren vom Beschwerdeführer 1 direkt oder indirekt gehaltenen Bankkonten. Diese Konten - einschliesslich der auf die Beschwerdeführerin 3 lautenden bzw. gemeinsam mit der Beschwerdeführerin 2 gehaltenen Konten (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) - sind damit vom Amtshilfeersuchen klar erfasst. Die Frage der steuerlichen Zurechnung der auf diesen Konten liegenden Vermögenswerte ist hingegen Gegenstand des argentinischen Steuerverfahrens und im vorliegenden Amtshilfeverfahren nicht zu prüfen (vgl. E. 2.7.2). Der im Amtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) steht zudem in einem hinreichenden Zusammenhang mit den verlangten Informationen. Diese sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geeignet, die Vermögenssituation des Beschwerdeführers 1 im vom Ersuchen erfassten Zeitraum zu klären (vgl. E. 2.5.4). Ebenso können sie zur korrekten Besteuerung beitragen (vgl. E. 2.5.6). Damit entsprechen die ersuchten Informationen dem Zweck des Amtshilfeersuchens (vgl. E. 2.5.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden sieht das MAC - im Übrigen auch das von ihnen geltend gemachte, jedoch wie erwähnt vorliegend nicht anwendbare DBA CH-AR - keine Einschränkung des Informationsaustauschs nur auf Personen vor, die im ersuchenden Staat der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Entscheidend ist vielmehr, ob ein genügender steuerlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. E. 2.7.3). Dabei genügt es, dass die ersuchende Behörde - wie vorliegend - hinreichende Anhaltspunkte für die geltend gemachte steuerliche Ansässigkeit bzw. Steuerpflicht des Beschwerdeführers 1 in Argentinien aufzeigt (vgl. E. 2.6.4). Die Prüfung der ESTV als ersuchte Behörde beschränkt sich sodann auf eine Plausibilitätskontrolle. Sie hat weder die materielle steuerliche Zurechnung der Vermögenswerte noch die Verwertbarkeit der ersuchten Informationen im ausländischen Steuerverfahren zu beurteilen (vgl. E. 2.5.4).
E. 3.4 Die Beschwerdeführenden beantragen schliesslich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung «im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen», ohne diesen Antrag näher zu begründen. Mangels hinreichender Substanziierung ist darauf nicht weiter einzugehen; die Rückweisungsanträge sind abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung an Argentinien im vorliegenden Fall erfüllt sind. Die Schlussverfügungen vom 4. Juli 2026 sind damit zu bestätigen. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 5.1 Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 9'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 6 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 9'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Keita Mutombo Janic Lombriser Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5858/2025 Urteil vom 2. Juni 2026 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Ralf Imstepf, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien
1. A._______, (...),
2. B._______, (...),
3. C._______, (...), alle vertreten durch lic. iur. Roger Müller, Rechtsanwalt, Müller Rechtsanwälte und Treuhand AG, (...), Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (MAC-AR). Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 3. April 2025 richtete die Steuerbehörde Argentiniens, die Agencia de Recaudación y Control Aduanero (nachfolgend: ARCA oder ersuchende Behörde), gestützt auf Art. 4 und 5 in Verbindung mit Art. 18 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (SR 0.652.1; Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters, nachfolgend: MAC, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 2017) ein Amtshilfeersuchen betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). A.b Die ARCA führt zum Sachverhalt im Wesentlichen aus, sie kontrolliere die Steuerjahre (Jahr) bis (Jahr) der betroffenen Person. Im Rahmen einer früheren Prüfung sei festgestellt worden, dass die betroffene Person über Anlagekonten bei den Banken X._______ (nachfolgend: Bank 1) und Y._______ AG (nachfolgend: Bank 2) in der Schweiz verfüge, welche in Steuererklärungen der betroffenen Person nicht deklariert worden seien. Trotz entsprechender Aufforderung habe die betroffene Person keine Auskunft zu diesen Konten erteilt. Die ARCA geht daher davon aus, dass Vermögenswerte im Ausland möglicherweise verschleiert worden seien und ersucht um Zusammenarbeit, um die entsprechenden Kontoinformationen zu erhalten. Ziel sei es, die Einhaltung der argentinischen Steuervorschriften zu überprüfen und gegebenenfalls Steueranpassungen vorzunehmen. A.c Die ARCA ersucht in ihrem Schreiben betreffend den Zeitraum (Datum) bis zum (Datum) um folgende Informationen: «Given the above, please provide the following information and/or documentary evidence as from (Datum) to (Datum) related to A._______ and the accounts held within X._______ and Y._______ AG. 1.Indicate whether A._______ is the Account Holder, Authorized person or the Beneficial Owner. If so, please submit opening account records or other documents that may show the taxpayer's condition. 2.Type of accounts involved (deposit account, custody account or other). 3.Account movements of set period, with details opening (Datum) and closing bank balance (Datum). 4.Investment Portfolio Composition. 5.In case there are other Bank Accounts, Credit Cards or Investments Portfolios owned by A._______ (whether he is the Account Holder, Authorized person or the Beneficial owner) within X._______ and Y._______ AG, please provide the same information required above.» A.d Die ersuchende Behörde erklärt, dass alle auf dem eigenen Staatsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft worden seien sowie dass sie Informationen, die sie im Zusammenhang mit ihrem Amtshilfeersuchen erhalte, gemäss den Bestimmungen des MAC vertraulich behandeln würde. B. B.a Mit Editionsverfügungen vom 28. April 2025 forderte die ESTV die Bank 1 und Bank 2 auf, ihr die ersuchten Informationen zuzustellen sowie die betroffene Person und mögliche weitere Personen über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren. Die Bank 1 und die Bank 2 kamen der Aufforderung fristgerecht nach. Zudem teilte die Bank 1 der ESTV mit, dass die Ehefrau der betroffenen Person, C._______ (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 1), ebenfalls Inhaberin der angefragten Bankbeziehung sei und überdies für eine weitere Bankbeziehung gemeinsam mit der betroffenen Person über eine Generalvollmacht mit Einzelunterschrift verfüge. Inhaberin dieser weiteren Bankbeziehung sei die Tochter der betroffenen Person, B._______ (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 2). Die Bank 2 teilte der ESTV mit, dass die beschwerdeberechtigte Person 1 ebenfalls Inhaberin der bei ihr angefragten Bankbeziehung sei. B.b Am 15. Mai 2025 erteilte die ESTV der Rechtsvertretung der betroffenen Person und der beschwerdeberechtigten Personen 1 und 2 Akteneinsicht und die Möglichkeit zur Stellungnahme. B.c Am 5. Juni 2025 reichte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein und beantragte, auf das Amtshilfeersuchen sei nicht einzutreten; eventualiter sei es abzuweisen. C. Am 4. Juli 2025 erliess die ESTV zwei Schlussverfügungen: eine betreffend die betroffene Person und die beschwerdeberechtigte Person 1 sowie eine betreffend die beschwerdeberechtigte Person 2. Sie verfügte jeweils, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe geleistet werde (Dispositiv-Ziff. 1), und bezeichnete die zu übermittelnden Informationen unter Hinweis darauf, dass diese den Einschränkungen der Verwendbarkeit sowie den Geheimhaltungspflichten nach dem anwendbaren Abkommen unterlägen und nicht amtshilfefähige Informationen geschwärzt worden seien (Dispositiv-Ziff. 2). D. Gegen die beiden Schlussverfügungen vom 4. Juli 2025 erheben die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) sowie die beschwerdeberechtigte Person 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und beschwerdeberechtigte Person 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3; zusammen nachfolgend: Beschwerdeführende) je mit separater Eingabe vom 1. August 2025 in eigener Sache Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-5858/2025, A-5863/2025 und A-5865/2025). Sie beantragen, die Schlussverfügungen vom 4. Juli 2025 seien aufzuheben und es sei keine Amtshilfe zu leisten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die ESTV zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2025 vereinigt das Bundesverwaltungsgericht die drei Beschwerden der Beschwerdeführenden unter der Verfahrensnummer A-5858/2025. F. Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2025 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 3. April 2025 stützt sich auf das MAC. Dieses hält in Art. 21 Abs. 1 ausdrücklich fest, dass die Rechte und Sicherheiten, die Personen durch das Recht oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Staates gewährt werden, nicht berührt werden. Die Schweiz ist also explizit befugt, ihr innerstaatliches Verfahren durchzuführen, um zu entscheiden, ob dem ersuchenden Staat Amtshilfe zu leisten ist. 1.2 Das entsprechende Verfahren richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das MAC keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abweichenden Bestimmungen aufstellt. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Adressaten der angefochtenen Schlussverfügungen und als Personen, die vom Amtshilfeersuchen betroffen sind, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 19 Abs. 2 StAhiG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Schlussverfügungen in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG). 2.2 Sowohl die Schweiz als auch Argentinien sind Vertragsparteien des MAC, worauf sich das Amtshilfeersuchen vom 3. April 2025 stützt. Unter anderem ist in diesem Übereinkommen die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen vorgesehen (Art. 5 Abs. 1 MAC). 2.2.1 Nach Art. 28 Abs. 6 MAC gilt dieses Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. Für die Schweiz ist das Übereinkommen am 1. Januar 2017 in Kraft getreten; für Argentinien am 1. Januar 2013. Für die Schweiz finden die Bestimmungen des Abkommens für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen Anwendung, die ab dem 1. Januar 2018 beginnen; und für Argentinien für solche, die ab dem 1. Januar 2014 beginnen. 2.2.2 Das Amtshilfeersuchen vom 3. April 2025 betrifft die Einkommenssteuer und den Ermittlungszeitraum vom (Datum) bis (Datum). Es fällt demnach in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 MAC. 2.3 Gemäss Art. 27 Abs. 1 MAC beschränken die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten der Amtshilfe nicht die Möglichkeiten, die in bestehenden oder künftigen völkerrechtlichen Übereinkünften zwischen den betroffenen Vertragsparteien oder in sonstigen die Zusammenarbeit in Steuersachen betreffenden Rechtsinstrumenten vorgesehen sind, noch werden sie von diesen beschränkt. Das MAC besteht damit unabhängig von anderen völkerrechtlichen Steuerabkommen, so dass restriktivere Voraussetzungen dieser anderen Abkommen keine Auswirkung auf die Amtshilfeleistung nach dem MAC haben. Hinzu kommt, dass ein Staat, wenn mehrere internationale Instrumente ihm ermöglichen, die gewünschten Informationen zu erhalten, frei wählen kann, auf welches Abkommen er sein Ersuchen stützt. Das Ersuchen ist ausschliesslich nach den Regeln des angerufenen Abkommens zu prüfen (BGE 152 II 75 E. 5.1.2 m.w.H.). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 MAC muss ein Ersuchen um Informationen, soweit dies erforderlich ist, Angaben über jene Behörde oder Stelle enthalten, von der das durch die zuständige Behörde gestellte Ersuchen ausgeht (Bst. a), sowie Namen, Anschrift oder alle sonstigen Angaben, welche die Identifizierung der Personen, derentwegen das Ersuchen gestellt wird, ermöglichen (Bst. b). Weiter hat die ersuchende Behörde anzugeben, in welcher Form sie die Informationen, um die sie ersucht, erhalten möchte (Bst. c) bzw. Angaben zu machen über die Art und den Gegenstand von Schriftstücken, um deren Zustellung ersucht wird (Bst. e). Schliesslich hat das Ersuchen Angaben darüber zu enthalten, ob es dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht (Bst. f) und ob der ersuchende Staat alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft hat, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Bst. f i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC). Zudem ist das Amtshilfeersuchen in einer der Amtssprachen der OECD und des Europarats oder einer von den betreffenden Vertragsparteien zweiseitig vereinbarten Sprache abzufassen (Art. 25 MAC). Die ähnlich lautenden Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 StAhiG treten hinter diese Bestimmungen des MAC grundsätzlich zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4300/2021 vom 13. Juli 2022 E. 4.3, A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.6). 2.4.2 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer «fishing expedition» grundsätzlich verneint werden (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteil des BVGerA-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1). 2.4.3 Zwar hält das MAC - anders als die Amtshilfeartikel (bzw. die dazugehörigen Protokollbestimmungen) in vielen Doppelbesteuerungsabkommen sowie Art. 7 Bst. a StAhiG - nicht ausdrücklich fest, dass Beweisausforschungen («fishing expeditions») untersagt sind. Aus der Bestimmung, dass der ersuchende Staat die ihm selbst zur Verfügung stehenden Mittel grundsätzlich ausgeschöpft haben muss, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt («Subsidiaritätsprinzip»; Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC; vgl. dazu auch E. 2.8) erhellt sich aber, dass ein Ersuchen ohne jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Informationen für den ersuchenden Staat erheblich sein können, nicht möglich sein soll (Urteile des BVGer A-6857/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.2.2, A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.4). Das Verbot der Beweisausforschung ist zudem auch Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Urteil des BGer 2C_352/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; Urteil des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.1 m.w.H.). 2.4.4 Wurde ein Gesuch zum Zweck der Beweisausforschung gestellt, wird gemäss innerstaatlichem Recht darauf nicht eingetreten (Art. 7 Bst. a StAhiG). 2.5 2.5.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 MAC erteilt der ersuchte Staat auf Ersuchen des anderen Staates Letzterem alle Informationen, die für die Anwendung beziehungsweise Durchsetzung seines innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das MAC fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. In Bezug auf die unter das MAC fallenden Steuern (Art. 2 MAC) hat die Schweiz jedoch einen Vorbehalt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. a MAC angebracht und leistet keine Amtshilfe für allgemeine Verbrauchssteuern wie Mehrwert- und Umsatzsteuern gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii bis iv MAC (vgl. Ziff. 1 des Vorbehaltes am Ende des Abkommens unter «Vorbehalte und Erklärungen»). 2.5.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts «voraussichtlich erheblich» gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (BGE 143 II 185 E. 3.3.1, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2). Um die Durchsetzung des Steuerrechts des ersuchenden Staats zu ermöglichen, können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche Informationen relevant sein, die ein Vertragsstaat für die Steuerveranlagung seiner Steuerpflichtigen benötigt (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3). Keine Rolle spielt demgegenüber, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3 und 142 II 161 E. 2.1.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.3 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_716/2020 vom 18. Mai 2020]). 2.5.3 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die ersuchte Behörde zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeersuchen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche Informationen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-272/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 2.2.2). 2.5.4 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (Plausibilitätskontrolle; dazu: BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.3 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_156/2023 vom 21. März 2023]). 2.5.5 Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte - mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MAC seien - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2664/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.2, A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.1 f., A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.2.3, A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3 f.). Auch wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4167/2020, A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), so ist sie dennoch vorhanden und zu beachten (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3, A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 3.1). 2.5.6 Informationen zu einem Bankkonto sind laut ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts geeignet, zur korrekten Besteuerung der an diesen Bankkonten wirtschaftlich berechtigten Personen beizutragen (BGE 147 II 116 E. 5.4.2 ff., 141 II 436 E. 4.6 und 6.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-5947/2022 vom 18. November 2024 E. 3.2.8 m.w.H.). So kann ein entsprechendes Amtshilfeersuchen namentlich darauf abzielen, die Steuerbemessungsgrundlage im ersuchenden Staat zu vervollständigen, wenn der ersuchende Staat die betroffene Person verdächtigt, nicht ihr gesamtes steuerpflichtiges Einkommen oder Vermögen deklariert zu haben (Urteil des BGer 2C_232/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 4.2). 2.6 2.6.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach besteht - ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 21 Abs. 2 MAC sowie Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen (wie etwa jene, das Subsidiaritätsprinzip sei eingehalten worden) anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1 und 142 II 218 E. 3.1; Urteile des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020] und A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2). 2.6.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1 und 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2 und A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.6). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2 und A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.3). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1 und 144 II 206 E. 4.4). 2.6.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-769/2017, A-776/2017, A-777/2017 vom 23. April 2019 E. 2.4.2, A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2). 2.6.4 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020]). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur - aber immerhin - hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). 2.7 2.7.1 Informationen können im abkommensrechtlichen Sinne nur dann als voraussichtlich erheblich qualifiziert werden, wenn sie (unter anderem oder ausschliesslich) Personen betreffen, deren unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht im ersuchenden Staat während der massgebenden Zeitspanne im Ersuchen geltend gemacht wird (vgl. Urteil des BVGer A-1948/2019 vom 7. November 2019 E. 2.4.3). 2.7.2 Der Umstand, dass eine betroffene Person in einem Staat als steuerlich ansässig gilt, schliesst indes nicht aus, dass diese Ansässigkeit von einem anderen Staat in Abrede gestellt wird, respektive dass in anderen Staaten tatsächlich eine beschränkte Steuerpflicht gegeben ist. Die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes auf internationaler Ebene ist eine Grundsatzfrage, die eine detaillierte Prüfung der Situation voraussetzt und vom ersuchten Staat im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens nicht geklärt werden kann. Ein möglicher Ansässigkeitskonflikt ist daher nicht im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens, sondern in einem Verständigungsverfahren zu lösen (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.2, 142 II 217 E. 3.6 f., 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.2.1). Ein allfälliges Verfahren betreffend die Ansässigkeitsfrage der betroffenen Person muss zudem noch nicht entschieden worden sein, bevor ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf die Besteuerung gestellt werden kann (Urteil des BVGer A-4917/2019 vom 22. Oktober 2020 E. 3.1.2). 2.7.3 Das Bestehen einer Steuerpflicht in einem anderen Staat als dem ersuchenden Staat stellt sodann weder die Vermutung des guten Glaubens des ersuchenden Staates (vgl. E. 2.6) noch die wahrscheinliche Relevanz des Amtshilfeersuchens (vgl. E. 2.5) in Frage. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere auch dann, wenn der ersuchende Staat in seinem Amtshilfeersuchen die Steuerpflicht der betroffenen Person nicht gesondert begründet aber ansonsten alle Informationen angibt, die nach dem anwendbaren Abkommen erforderlich sind (vgl. E. 2.4.1). Denn diese Informationen beziehen sich insbesondere auf den angestrebten steuerlichen Zweck, weshalb sie darauf schliessen lassen, dass der ersuchende Staat die betroffene Person als zu seinen Steuerpflichtigen gehörend betrachtet. Die Ansässigkeit in einem Drittstaat reicht somit auch nicht aus, damit die ersuchte Behörde von der ersuchenden Behörde Erklärungen zu den Anknüpfungspunkten an die geltend gemachte Ansässigkeit der betroffenen Person im ersuchenden Staat verlangen kann (BGE 142 II 218 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.5 und 3.7). Deshalb ist es im Grundsatz unbehilflich, wenn sich die betroffene Person im Rahmen des Amtshilfeverfahrens auf eine (unbeschränkte) Steuerpflicht in einem anderen (als dem ersuchenden) Staat beruft (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.2 ff.; Urteil des BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.2.1; Urteil des BVGer A-4680/2021 vom 19. August 2022 E. 3.6 in fine). 2.8 Nach dem in Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC statuierten Subsidiaritätsprinzip muss der ersuchende Vertragsstaat, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt, alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft haben, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (vgl. auch Urteil des BVGer A-2725/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.6.1). 2.9 Der ersuchende Staat hat schliesslich bei der Verwendung der ersuchten Informationen das Spezialitätsprinzip einzuhalten. Gemäss Art. 22 Abs. 1 und 2 MAC sind alle Informationen, die eine Vertragspartei nach diesem Übereinkommen erhalten hat, ebenso geheim zu halten und zu schützen wie die Informationen, die sie nach ihrem innerstaatlichen Recht erhalten hat (Abs. 1, erster Satzteil). Diese Informationen dürfen in jedem Fall nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungs- und Aufsichtsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern dieser Vertragspartei oder mit der Aufsicht darüber befasst sind (Abs. 2, erster Satz).
3. Im vorliegenden Fall gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz dem argentinischen Amtshilfeersuchen zurecht stattgegeben hat bzw. sich die angefochtenen Schlussverfügungen vom 4. Juli 2025 als bundesrechtskonform erweisen. Umstritten und zu prüfen ist nach Wiedergabe der entsprechenden Parteivorbringen (E. 3.1), ob für das Amtshilfeersuchen vom 3. April 2025 neben dem MAC das Abkommen vom 20. März 2014 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.915.41; nachfolgend: DBA CH-AR) Anwendung findet und die formellen Voraussetzungen erfüllt sind (E. 3.2). Sodann ist umstritten, ob die ersuchten Informationen als voraussichtlich erheblich gelten (E. 3.3). 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, zwischen dem MAC und dem DBA CH-AR bestehe ein Normkonflikt. Das MAC habe keinen generellen Vorrang vor dem DBA CH-AR. Vielmehr präzisiere das DBA CH-AR die Anwendung des MAC im Verhältnis zwischen Argentinien und der Schweiz. Art. 4 Ziff. 1 zweiter Satz DBA CH-AR stelle gegenüber dem MAC eine speziellere Norm dar, die nach dem Grundsatz «lex specialis derogat legi generali» vorrangig zu beachten sei. Eine darüber hinausgehende Herausgabe von Informationen laufe auf eine unzulässige Beweisausforschung hinaus. Diese abkommensrechtliche Einschränkung sei nicht lediglich im Zusammenhang mit einem allfälligen Kompetenzkonflikt zwischen Argentinien und (Land) relevant, sondern von der Schweiz im Rahmen des Vollzugs nach dem StAhiG zu berücksichtigen. Sinn und Zweck dieser Einschränkung bestehe darin, beim Informationsaustausch auf Ersuchen betreffend Finanzdaten Personen auszuschliessen, die weder im ersuchenden noch im ersuchten Staat der umfassenden bzw. unbeschränkten Steuerpflicht unterlägen. 3.1.2 Die Vorinstanz wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass auch bei Mitberücksichtigung des DBA CH-AR keine weitergehenden Rechte resultieren; daher sei eine Auslegung des Verhältnisses zum MAC nicht erforderlich und könne offenbleiben. Weiter seien Informationen bereits dann voraussichtlich erheblich, wenn für die betroffene Person im ersuchenden Staat eine (auch nur beschränkte) Steuerpflicht geltend gemacht werde. Ansässigkeitskonflikte seien nicht im Amtshilfeverfahren, sondern im Verständigungsverfahren zu klären; eine abschliessende Klärung der Ansässigkeit sei nicht erforderlich. 3.2 3.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die ARCA ihr Amtshilfeersuchen ausdrücklich auf das MAC gestützt hat. Dieses bildet damit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die massgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung des vorliegenden Ersuchens; auf allfällige weitergehende oder restriktivere Voraussetzungen des DBA CH-AR ist nicht abzustellen (vgl. E. 2.3). Mangels eines Normkonflikts erübrigt sich somit eine Auslegung des Verhältnisses zwischen dem MAC und dem DBA CH-AR. Zudem vermag das StAhiG als Vollzugsgesetz den Anwendungsbereich des anwendbaren Abkommens weder zu erweitern noch durch Rückgriff auf Bestimmungen eines anderen Abkommens einzuschränken (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Die Rüge betreffend Art. 4 Ziff. 1 zweiter Satz DBA CH-AR (fehlende Ansässigkeit; vgl. vorne E. 3.1.1) ist folglich nicht zu prüfen. Dabei ist mit der Vorinstanz im Übrigen anzumerken, dass die Beschwerdeführenden den tatsächlichen Gehalt von Art. 4 Ziff. 1 zweiter Satz DBA CH-AR verkannt haben, da dieser lediglich den persönlichen Geltungsbereich (Art. 1 DBA CH-AR) konkretisiert und den Informationsaustausch nach Art. 25 Abs. 1 DBA CH-AR daher nicht einschränkt. 3.2.2 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Fehlen von Anknüpfungspunkten zur behaupteten Ansässigkeit rügen und damit einen formellen Mangel des Amtshilfeersuchens geltend machen, vermögen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das vorliegende Amtshilfeersuchen enthält hinreichend konkrete Angaben, die es erlauben nachzuvollziehen, dass die ARCA von einer Steuerpflicht des Beschwerdeführers 1 in Argentinien ausgeht: Das Amtshilfeersuchen bezeichnet den Beschwerdeführer 1 als Steuerpflichtigen und bezieht sich auf die Vermögenssteuer der Steuerperioden (Jahr) bis (Jahr). Zudem nennt das Amtshilfeersuchen den verfolgten Zweck (Steuerprüfung hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers 1 in seiner Steuererklärung für das Vermögen für den Zeitraum [Jahr] bis [Jahr]), bezeichnet die verlangten Informationen hinreichend bestimmt und nennt die Informationsinhaberinnen in der Schweiz (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden Unterlagen eingereicht haben, die zumindest seit (Jahr) auf einen Wohnsitz in (Land) und einen dortigen Lebensmittelpunkt hindeuten, ist - entgegen ihrer Auffassung - nicht geeignet, die Ausführungen der ARCA betreffend die Steuerpflicht des Beschwerdeführers 1 in Argentinien klarerweise zu widerlegen oder ernsthaft in Frage zu stellen, zumal er dort im massgebenden Zeitraum unbestrittenermassen zumindest beschränkt steuerpflichtig war. Vielmehr greift auch insoweit das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (vgl. E. 2.6). 3.2.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das vorliegende Amtshilfeersuchen die formellen Voraussetzungen (vgl. E. 2.4.1) erfüllt. Das Ersuchen der ARCA beinhaltet für einen bestimmten Zeitraum konkrete Fragen und es beschreibt konkret die verlangten Informationen, die sich auf eine identifizierte (betroffene) Person im Rahmen einer in Argentinien laufenden Steueruntersuchung sowie auf identifizierte Informationsinhaberinnen in der Schweiz beziehen (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Zudem wurde das Subsidiaritätsprinzip (vgl. E. 2.8 und Sachverhalt Bst. A.d) unbestrittenermassen eingehalten. Rechtsprechungsgemäss kann das vorliegende Amtshilfeersuchen aufgrund der Einhaltung der formellen Anforderungen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - nicht als unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») qualifiziert werden (vgl. E. 2.4.2). Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Ersuchen vom 3. April 2025 eingetreten. Das einzig im Fliesstext der Beschwerden gestellte Begehren, auf das Amtshilfeersuchen sei nicht einzutreten, ist abzuweisen. 3.3 Die ersuchten Informationen betreffend die Beschwerdeführenden sind sodann voraussichtlich erheblich. Die ARCA beabsichtigt, die steuerliche Situation des Beschwerdeführers 1 für die Steuerperioden (Jahr) bis (Jahr) zu überprüfen, und ersucht hierzu um Informationen und Unterlagen zu konkret bezeichneten sowie zu allfälligen weiteren vom Beschwerdeführer 1 direkt oder indirekt gehaltenen Bankkonten. Diese Konten - einschliesslich der auf die Beschwerdeführerin 3 lautenden bzw. gemeinsam mit der Beschwerdeführerin 2 gehaltenen Konten (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) - sind damit vom Amtshilfeersuchen klar erfasst. Die Frage der steuerlichen Zurechnung der auf diesen Konten liegenden Vermögenswerte ist hingegen Gegenstand des argentinischen Steuerverfahrens und im vorliegenden Amtshilfeverfahren nicht zu prüfen (vgl. E. 2.7.2). Der im Amtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) steht zudem in einem hinreichenden Zusammenhang mit den verlangten Informationen. Diese sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geeignet, die Vermögenssituation des Beschwerdeführers 1 im vom Ersuchen erfassten Zeitraum zu klären (vgl. E. 2.5.4). Ebenso können sie zur korrekten Besteuerung beitragen (vgl. E. 2.5.6). Damit entsprechen die ersuchten Informationen dem Zweck des Amtshilfeersuchens (vgl. E. 2.5.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden sieht das MAC - im Übrigen auch das von ihnen geltend gemachte, jedoch wie erwähnt vorliegend nicht anwendbare DBA CH-AR - keine Einschränkung des Informationsaustauschs nur auf Personen vor, die im ersuchenden Staat der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Entscheidend ist vielmehr, ob ein genügender steuerlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. E. 2.7.3). Dabei genügt es, dass die ersuchende Behörde - wie vorliegend - hinreichende Anhaltspunkte für die geltend gemachte steuerliche Ansässigkeit bzw. Steuerpflicht des Beschwerdeführers 1 in Argentinien aufzeigt (vgl. E. 2.6.4). Die Prüfung der ESTV als ersuchte Behörde beschränkt sich sodann auf eine Plausibilitätskontrolle. Sie hat weder die materielle steuerliche Zurechnung der Vermögenswerte noch die Verwertbarkeit der ersuchten Informationen im ausländischen Steuerverfahren zu beurteilen (vgl. E. 2.5.4). 3.4 Die Beschwerdeführenden beantragen schliesslich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung «im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen», ohne diesen Antrag näher zu begründen. Mangels hinreichender Substanziierung ist darauf nicht weiter einzugehen; die Rückweisungsanträge sind abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung an Argentinien im vorliegenden Fall erfüllt sind. Die Schlussverfügungen vom 4. Juli 2026 sind damit zu bestätigen. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 5. 5.1 Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 9'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
6. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 9'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Keita Mutombo Janic Lombriser Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)