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A-5793/2022

A-5793/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-18 · Deutsch CH

Mehrwertsteuer

Sachverhalt

A. Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) ist als Vermögensverwalterin tätig und seit dem 1. Januar 2003 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. B. Im Rahmen einer Kontrolle im Oktober 2020 stellte die ESTV unter anderem fest, dass die Steuerpflichtige Erlöse für über die Banken B._______ AG und C._______ AG (nachfolgend: Bank B und Bank C) abgewickelte Transaktionen als von der Steuer ausgenommen abrechnete. Die ESTV qualifizierte diese Umsätze indes als zum Normalsatz steuerbar und rechnete der Steuerpflichtigen diesbezüglich für die Jahre 2015 bis 2019 CHF 31'310.- auf. Insgesamt belastete die ESTV der Steuerpflichtigen mit Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. (...) vom 15. Januar 2021 CHF 32'076.- Mehrwertsteuer nach. C. Mit E-Mails vom 15. Dezember 2020 und 19. Januar 2021 wandte sich die Steuerpflichtige an die ESTV und hielt dafür, dass ihr Entgelt für Transaktionen am Kapitalmarkt von der Steuer ausgenommen sei. D. Mit Schreiben vom 28. September 2022 forderte die ESTV die Steuerpflichtige auf, diverse Vertragsunterlagen sowie je zwei kauf- und verkaufsseitige, an die Vermögensverwaltungskunden gerichtete Transaktionsbelege nachzureichen. Zudem erkundigte sich die ESTV, ob den Vermögensverwaltungskunden der Steuerpflichtigen nebst den Transaktionsbelegen der Bank B (bzw. der Bank C) zusätzlich Rechnung gestellt werde. Für den Fall, dass dies zutreffe, bat sie die Steuerpflichtige, fünf Rechnungsbelege einzureichen. E. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 reichte die Steuerpflichtige die besagten Unterlagen ein und hielt fest, dass den Vermögensverwaltungskunden nebst dem Transaktionsbeleg der Bank nicht zusätzlich Rechnung gestellt werde. F. Mit Verfügung vom 15. November 2022 bestätigte die ESTV die mit EM Nr. (...) vom 15. Januar 2021 vorgenommene Steuernachbelastung für die Steuerperioden 2015 bis 2019 und hielt fest, dass die Steuerpflichtige CHF 32'076.- Mehrwertsteuer zzgl. gesetzlich geschuldetem Verzugszins seit dem 30. Juni 2018 zu bezahlen habe. G. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 erhebt die Steuerpflichtige (fortan: Beschwerdeführerin) Beschwerde (Sprungbeschwerde) gegen die Verfügung der ESTV vom 15. November 2022 und stellt die folgenden Anträge:

1. In Anwendung von Art. 83 Abs. 4 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) sei die vorliegende Einsprache gegen die Verfügung der ESTV vom 15. November 2022 als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.

2. Die Verfügung der ESTV vom 15. November 2022 sei im Umfang von CHF 31'310.- aufzuheben und die Steuerforderung für die Mehrwertsteuerperioden 2015 bis 2019 auf CHF 766.- festzusetzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV. H. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2023 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz), die Sprungbeschwerde vom 9. Dezember 2022 sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen und ihre Verfügung vom 15. November 2022 sei zu bestätigen. I. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien sowie die Akten wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das MWSTG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, vgl. Art. 81 Abs. 1 MWSTG).

E. 1.3 Vorliegend ist vorab im Rahmen der Eintretensfrage zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Sprungbeschwerde erfüllt sind.

E. 1.3.1 Verfügungen der ESTV müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine «angemessene» Begründung enthalten (Art. 82 Abs. 2 MWSTG). Gemäss Art. 83 Abs. 1 MWSTG können solche Verfügungen innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Richtet sich die Einsprache hingegen gegen eine «einlässlich» begründete Verfügung der ESTV, ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (sog. Sprungbeschwerde; Art. 83 Abs. 4 MWSTG; ausführlich: Urteile des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.1, A-1912/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2 ff., A-427/2021 vom 15. März 2021 E. 2.1 ff.).

E. 1.3.2 Die Vorinstanz ist dem Antrag der Beschwerdeführerin, die vorliegende Einsprache als Sprungbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, nachgekommen (Art. 83 Abs. 4 MWSTG). Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG einlässlich begründet. Die Sprungbeschwerde vom 9. Dezember 2022 ist damit als solche entgegenzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit auch funktional zuständig.

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat diese zudem form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a-c VwVG).

E. 2 Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2015 bis 2019. Somit ist das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG (mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]) massgebend. Rechtsprechung, welche sich noch auf das alte Mehrwertsteuerrecht bezieht, wird zitiert, soweit sie auch für das neue Recht massgeblich ist.

E. 2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1 MWSTG).

E. 2.2.1 Vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer aufgrund des Vorliegens eines Leistungsverhältnisses grundsätzlich erfasst, aber von der Mehrwertsteuer ausgenommen (und damit nicht steuerbar), sind u.a. bestimmte Umsätze im Bereich des Geld- oder Kapitalverkehrs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG). Dazu gehören namentlich die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG).

E. 2.2.2 Die Vermittlung der vorangehend genannten Umsätze im Bereich des Kapitalverkehrs kann im Rahmen einer direkten oder indirekten Stellvertretung erfolgen. Beim Entscheid darüber, ob eine von der Steuer ausgenommene Vermittlung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG vorliegt, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebend, dass eine Person kausal auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben (BGE 145 II 270 E. 4.5.4; Urteile des BGer 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 10.3.2, 2C_996/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.2, 2C_1096/2018 vom 19. September 2019 E. 5.3; Urteil des BVGer A-2585/2022 vom 29. Juni 2023 E. 2.3.2).

E. 2.2.3.1 Gemäss der Praxis der ESTV versteht man unter Vermittlung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG die Tätigkeit einer in dieser Funktion auftretenden Mittelsperson, die darin besteht, auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinzuwirken, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben. Die Vermittlung ist als eigenständige Mittlertätigkeit auszuüben. Sie muss sich von den typischen vertraglichen Leistungen der Parteien des vermittelten Vertrages unterscheiden und sich auf einzelne Umsatzgeschäfte beziehen. Inhaltlich kann die Vermittlung u.a. darin bestehen, einer Vertragspartei die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Vertragspartei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Ein tatsächlicher Vertragsabschluss ist nicht vorausgesetzt. Der Vermittler bringt also zwei Parteien zusammen und wirkt auf sie ein, damit sie einen Vertrag abschliessen, wobei sein Beitrag von einer gewissen Adäquanz ist. Bei finanziellen Zuwendungen, welche der Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR unterliegen (u.a. Retrozessionen), gilt ein Eigeninteresse nach der Praxis der ESTV als gegeben - unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Kunde seinerseits auf eine Weiterleitung verzichtet beziehungsweise ob eine solche Weiterleitung tatsächlich erfolgt (vgl. zum Ganzen: MWST-Branchen-Info 14 Finanzbereich vom Januar 2010 [fortan: MBI 14], Ziff. 5.10.1 [publiziert am 7. November 2013]).

E. 2.2.3.2 Liegt eine Vermittlertätigkeit im obigen Sinne vor, ist gemäss der Praxis der ESTV für deren steuerliche Behandlung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG nicht entscheidend, wie das Entgelt festgelegt wird. Massgebend ist vielmehr, ob das vermittelte Grundgeschäft dem steuerbaren oder dem von der Steuer ausgenommenen Bereich zuzuordnen ist. Entstammt das vermittelte Grundgeschäft dem von der Steuer ausgenommenen Bereich (z.B. Wertpapiertransaktion [Courtagen]), so ist das Entgelt für die Vermittlung von der Steuer ausgenommen (wie die betreffenden Umsätze selbst; MBI 14, Ziff. 5.10.3 [publiziert am 23. Februar 2015], siehe auch Ziff. 6.1.6).

E. 2.2.3.3 Gemäss dem Beispiel 2 in Ziff. 5.10.3 der MBI 14 gilt Folgendes: Das Vermögensverwaltungsunternehmen X mit Sitz im Inland trifft auf der Grundlage des mit dem inländischen Kunden K abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrages und der ihm erteilten Anlageinstruktionen die Anlageentscheide für den Kunden K und gibt die entsprechenden Wertschriftentransaktionen bei einem inländischen Finanzinstitut in Auftrag. Da die steuerbare Leistung die blosse Vermittlungsleistung überwiegt, handelt es sich nicht um eine eigenständige Mittlertätigkeit. Das gesamte Entgelt für die Tätigkeit unterliegt der Steuer. Dies gilt auch für eine allfälligerweise vom Finanzinstitut ausgerichtete Provision.

E. 2.3.1 Im Mehrwertsteuerrecht stellt jede einzelne Leistung grundsätzlich ein selbständiges Steuerobjekt dar, das heisst voneinander unabhängige Leistungen werden selbständig behandelt (Art. 19 Abs. 1 MWSTG; Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2019], Art. 19 N. 1). Leistungen, die miteinander verbunden sind (sog. Leistungskomplexe), werden mehrwertsteuerlich jedoch dann als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang betrachtet, wenn sie wirtschaftlich derart eng zusammengehören und ineinander greifen, dass sie ein unteilbares Ganzes bilden. Dabei wird zwischen einer Gesamtleistung und einer Hauptleistung mit akzessorischer Nebenleistung unterschieden (Art. 19 Abs. 3 und 4 MWSTG; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 2.4.1).

E. 2.3.2 Eine Gesamtleistung, welche als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang behandelt wird, liegt vor, wenn mehrere Leistungen wirtschaftlich derart eng zusammen gehören und ineinander greifen, dass sie ein unteilbares Ganzes bilden (Art. 19 Abs. 3 MWSTG). Dabei müssen die einzelnen Leistungen gemäss konstanter Gerichts- und Verwaltungspraxis sachlich, zeitlich und vom wirtschaftlichen Gehalt her in einer derart engen Verbundenheit stehen, dass sie untrennbare Komponenten eines Vorgangs verkörpern, der das gesamte Handeln umfasst. Es kann nur dann von einem einheitlichen, wirtschaftlich unteilbaren Ganzen ausgegangen werden, wenn eine Gesamtleistung nicht in Einzelleistungen zerlegt werden kann, die für sich betrachtet einen wirtschaftlich sinnvollen Zweck erfüllen, oder die Gesamtleistung dadurch zerstört, beschädigt oder verändert würde (Geiger, MWSTG Kommentar 2019, Art. 19 N. 22). Liegt eine Leistungseinheit vor, erfolgt die mehrwertsteuerliche Behandlung nach der für diese wesentlichen Eigenschaft, d.h. nach der Leistung, welche wirtschaftlich betrachtet im Vordergrund steht (Art. 19 Abs. 3 MWSTG). Mit anderen Worten gelten für die einzelnen Leistungskomponenten des Leistungskomplexes die gleichen Vorschriften bezüglich Ort der Besteuerung, Steuersatz oder Steuerbefreiung (Urteil des BVGer A-358/2017 vom 31. August 2017 E. 2.2.2). Die einheitliche Leistung ist somit entweder insgesamt als Lieferung oder als Dienstleistung zu qualifizieren. So stehen etwa bei gastgewerblichen Leistungen die Dienstleistungskomponenten im Vordergrund, während die Lieferungskomponenten (i.e. die Abgabe von Speisen und Getränken) dahinter zurücktreten (Urteil des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 2.4.2; Geiger, MWSTG Kommentar 2019, Art. 19 N. 24).

E. 2.3.3 Leistungen sind steuerlich ebenfalls dann einheitlich zu beurteilen, wenn sie zueinander im Verhältnis von Haupt- und untergeordneter (akzessorischer) Nebenleistung stehen (Art. 19 Abs. 4 MWSTG). Die Annahme einer solchen unselbständigen Nebenleistung, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt, setzt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass sie im Vergleich zur Hauptsache nebensächlich ist, mit der Hauptleistung wirtschaftlich eng zusammenhängt, die Hauptleistung wirtschaftlich ergänzt, verbessert oder abrundet und üblicherweise mit der Hauptleistung vorkommt. Die Hauptleistung stellt dabei den eigentlichen Kern des Leistungskomplexes dar. Nicht massgebend sind die Wertverhältnisse der einzelnen Leistungen. Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel dafür darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteile des BVGer A-2036/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.5, A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 2.4.3; Geiger, MWSTG Kommentar 2019, Art. 19 N. 27).

E. 2.3.4 Welche Konstellation - Gesamtleistung oder Haupt- mit Nebenleistung - im konkreten Einzelfall anzunehmen ist, beurteilt sich in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, welche der zivilrechtlichen Beurteilung vorgeht. Zudem ist diese Frage primär aus der Sicht des Verbrauchers, d.h. des Leistungsempfängers, zu beantworten. Massgeblich ist die allgemeine Verkehrsauffassung einer bestimmten Verbrauchergruppe. Der subjektive Parteiwille ist sekundär (Urteile des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 2.4.4, A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.5.4).

E. 2.4 Zu den MWST-Branchen-Infos der ESTV ist Folgendes festzuhalten:

E. 2.4.1 In Anwendung von Art. 65 Abs. 3 MWSTG ist die ESTV gehalten, alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben, ohne zeitlichen Verzug zu veröffentlichen. Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter - einschliesslich der MWST-Branchen-Infos - stellen Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder steuerpflichtige Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise der Gesetzesauslegung darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.11.1; Beatrice Blum, MWSTG Kommentar 2019, Art. 65 N. 9 f.). Die Verwaltungsverordnungen bzw. Praxisfestlegungen sind für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Urteile des BVGer A-2094/2022 vom 22. November 2022 E. 1.5.1, A-5601/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.7.1).

E. 2.4.2 Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (vgl. BGE 145 II 2 E. 4.3; Urteil des BVGer A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.11.2). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen darstellen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrundeliegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1, 146 II 359 E. 5.3, 141 V 139 E. 6.3.1; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 3.3). Von selbst versteht sich angesichts der herausragenden Bedeutung, welche dem Legalitätsprinzip im Schweizer Steuerrecht zukommt, dass eine Verwaltungsverordnung oder gar eine blosse nicht schriftlich festgehaltene Praxis unter keinen Umständen alleinige Grundlage für die wie auch immer ausgestaltete steuerliche Erfassung eines Sachverhalts darstellen kann (vgl. BGE 131 II 1 E. 4.1; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 4.1; Urteil des BVGer A-2094/2022 vom 22. November 2022 E. 1.5.2).

E. 2.4.3 Die Steuerpflichtigen gehen in der Regel davon aus, dass der Sachverhalt, den sie verwirklichen, von der ESTV so behandelt wird, wie es in den Praxisfestlegungen festgehalten ist. Wenn sich diese Erwartung nicht erfüllt, kann allenfalls das Vertrauensschutzprinzip verletzt sein (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Blum, MWSTG Kommentar 2019, Art. 65 N. 17; Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 3 N. 37). Allerdings ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Verletzung des Vertrauensschutzes in Zusammenhang mit Verwaltungsverordnungen bzw. Praxisfestlegungen nicht leichthin anzunehmen, da diese nicht individuell-konkret sind, sondern eine Vielzahl von Fällen betreffen. Weicht die zuständige Behörde in einem Einzelfall von einer generell-abstrakten Verwaltungsverordnung ab, kann dies nur dann treuwidrig und ein Anlass für Vertrauensschutz sein, wenn sie die Anwendung der Verwaltungsverordnung individuell zugesichert oder bei der steuerpflichtigen Person anderweitig ein entsprechendes Vertrauen geweckt hatte (BGE 146 I 105 E. 5.1.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2585/2022 vom 29. Juni 2023 E. 2.5.3).

E. 2.5 Der in Art. 8 BV verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur ausnahmsweise anerkannt. Hierzu bedarf es, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen und dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht (zum Ganzen statt vieler: BGE 146 I 105 E. 5.3.1, 139 II 49 E. 7.1, 136 I 65 E. 5.6; Urteile des BVGer A-5038/2020 vom 23. November 2021 E. 4.5, A-22/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.6).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist als Vermögensverwalterin tätig. Aus den für den vorliegenden Sachverhalt relevanten Verträgen geht im Wesentlichen Folgendes hervor:

E. 3.1.1 Gemäss dem Vermögensverwaltungsvertrag (nachfolgend: VV-Vertrag) erteilt der Vermögensverwaltungskunde der Beschwerdeführerin den Auftrag zur selbständigen Verwaltung (d.h. im Namen und auf Rechnung des Vermögensverwaltungskunden) der von ihm bezeichneten Vermögenswerte bei einem bestimmten Finanzinstitut und erteilt der Beschwerdeführerin alle für die Ausführung dieses Auftrags erforderlichen Vollmachten und Unterschriftsrechte über Konten und Depots, etc. (Ziff. 2 des VV-Vertrags). Die Beschwerdeführerin erhält für ihre Vermögensverwaltungstätigkeit im Rahmen des VV-Vertrags vom Vermögensverwaltungskunden folgende Entschädigung(en): Der Vermögensverwaltungskunde bezahlt der Beschwerdeführerin Courtagen in Höhe von 1,2 % des Transaktionswertes, zzgl. Courtagen der Bank. Die Beschwerdeführerin erhält (darüber hinaus) eine monatliche Management Fee von 0,2 % des Kontobestandes per Ende eines Monats. Der Vermögensverwaltungskunde ermächtigt die Depotbank, die Courtagen ohne Verzug bei der Auftragsausführung seinem Konto zu belasten (Ziff. 12.a des VV-Vertrags). In den vorerwähnten Entschädigungen nicht eingeschlossen sind Depotgebühren, Stempelabgaben sowie alle anderen Gebühren, die von Dritten verrechnet und dem Vermögensverwaltungskunden direkt bzw. separat belastet werden (Ziff. 12.c des VV-Vertrags). Der Vermögensverwaltungskunde ist sich bewusst und akzeptiert, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Vermögensverwaltungstätigkeit oder bei Gelegenheit der Auftragserfüllung Leistungen (z.B. Retrozessionen, Kick-backs, Finder's fees, etc.) von Dritten (Banken, Fondsgesellschaften, Emittenten, etc.) erhält oder erhalten könnte. Falls die Beschwerdeführerin solche Leistungen Dritter erhält, welche sie gemäss jeweils anwendbarer Rechtsprechung oder gemäss jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften dem Vermögensverwaltungskunden abliefern müsste, so ist der Vermögensverwaltungskunde ausdrücklich damit einverstanden, dass die Beschwerdeführerin diese Leistungen als zusätzliche Entschädigung für ihre Vermögensverwaltungstätigkeit erhält. Der Vermögensverwaltungskunde erklärt durch Unterzeichnung dieses Vertrags ausdrücklich, auf die Herausgabe (Weiterleitung an den Vermögensverwaltungskunden) dieser Leistungen Dritter zu verzichten. Die von Dritten erhaltenen Leistungen gehen aus jeder Bankabrechnung hervor. Die Beschwerdeführerin legt die Höhe der von Dritten erhaltenen, vorstehend erwähnten Leistungen auf Anfrage des Vermögensverwaltungskunden hin offen (Ziff. 13.b des VV-Vertrags).

E. 3.1.2 Mit der Bank B hat die Beschwerdeführerin zudem eine Vereinbarung betreffend Online Brokerage Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der von der Beschwerdeführerin betreuten Kundenvermögen abgeschlossen (fortan: Brokerage-Vereinbarung). Demnach wird die Beschwerdeführerin alle oder einen Teil ihrer Vermögensverwaltungskunden an die Bank B gemäss Kundenwunsch vermitteln. Die Bank B wird - unter Vorbehalt von Art. 1.2 und der Kontoeröffnungsformalitäten (vgl. Art. 2.9 ff.) - mit diesen Vermögensverwaltungskunden ihre für Bankkunden üblichen Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen als konto- und depotführende Bank sowie betreffend Online Brokerage Dienstleistungen abschliessen. Die Parteien gehen davon aus, dass diese Vermögensverwaltungskunden die Beschwerdeführerin mit dem von der Bank B zur Verfügung gestellten Formular bevollmächtigen werden, ihr Konto und Depot bei der Bank B zu verwalten. Die Parteien anerkennen aber die Freiheit der Vermögensverwaltungskunden, Vollmachten jederzeit erteilen, einschränken oder entziehen zu können (Art. 1.1 der Brokerage-Vereinbarung). Die Bank B erbringt für die Vermögensverwaltungskunden ihre üblichen Dienstleistungen, insbesondere den Online-Handel mit Wertpapieren und Wertrechten sowie die Konto- und Depotführung (Art. 1.3 der Brokerage-Vereinbarung). Die Beschwerdeführerin erhält im Zusammenhang mit den auf den Konten der Vermögensverwaltungskunden verzeichneten Aktivitäten Vergütungen. Die Höhe der Vergütungen ergibt sich aus dem «Vergütungsmodell für vermittelte Kunden» (Beilage 6 der Brokerage-Vereinbarung, wonach der Beschwerdeführerin 1,2 % des Transaktionswertes des jeweiligen Produkts zustehen). Sämtliche Vergütungen verstehen sich inklusive gesetzliche Mehrwertsteuer (Art. 3.1 der Brokerage-Vereinbarung). Von dieser Vereinbarung unberührt bleiben die Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber den Vermögensverwaltungskunden auf Bezahlung von Vermögensverwaltungsgebühren u.dgl. nach Massgabe der abgeschlossenen Vermögensverwaltungsverträge (Art. 3.3 der Brokerage-Vereinbarung). Die Bank B überweist der Beschwerdeführerin die fälligen Vergütungen auf ein auf den Namen der Beschwerdeführerin lautendes, bei der Bank B zu führendes Konto (Art. 3.6 der Brokerage-Vereinbarung). Gemäss Beilage 2 der Brokerage-Vereinbarung («Verwaltungsvollmacht für Dritte») ist eine Belastung des Kontos des Vermögensverwaltungskunden bei der Bank B für zwischen diesem und der Beschwerdeführerin vereinbarte Honorar- und Spesenbezüge zulässig, sofern eine entsprechende ausdrückliche Ermächtigung erteilt wurde.

E. 3.1.3 Die Transaktionsbelege der Bank B an den jeweiligen Bank- bzw. Vermögensverwaltungskunden weisen sodann ggf. Börsengebühren und sonstige Spesen, den Totalbetrag der Transaktion (Kauf oder Verkauf), eine Kommission der Bank B, externe Vermögensverwaltungsgebühren sowie Abgaben aus. Die externe Vermögensverwaltungsgebühr beträgt dabei jeweils 1,2 % des Totals.

E. 3.1.4 Mit der Bank C bestand in den vorliegend relevanten Steuerperioden ein weiteres Vertragsverhältnis betreffend die externe Vermögensverwaltung, welches dem Sinn und Zweck nach gleichgelagert ist wie die Brokerage-Vereinbarung mit der Bank B, weshalb auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet wird.

E. 3.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Vermögensverwalterin tätig ist. Unstrittig ist auch, dass die monatliche Management Fee von 0,2 % des Kontobestandes per Ende eines Monats gemäss dem VV-Vertrag der Steuer zum Normalsatz unterliegt. Strittig ist hingegen, ob es sich bei den im VV-Vertrag als Courtagen bzw. in der Brokerage-Vereinbarung mit der Bank B (und den Transaktionsbelegen) als externe Vermögensverwaltungsgebühren bezeichneten Gebühren (fortan nur noch: Transaktionsgebühren) in Höhe von 1,2 % des Transaktionswertes um ein Entgelt für eine von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistung oder eine steuerbare Vermögensverwaltungsleistung handelt.

E. 3.2.1 Im Rahmen der Verfügung vom 15. November 2022 begründete die ESTV ihre Rechtsauffassung, wonach die Transaktionsgebühr bzw. die dieser entgegenstehenden Leistung steuerbar sei, in erster Linie damit, dass vorliegend im Sinne der MBI 14, Ziff. 5.10.3, Beispiel 2 die steuerbare Vermögensverwaltung der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehe, aus deren Erfüllung eine allfällige Vermittlungsleistung resultiere. Dabei (i.e. bei der allfälligen Vermittlungsleistung) handle es sich somit nicht um eine eigenständige Mittlertätigkeit. Vielmehr folgt diese bzw. deren steuerliche Beurteilung nach Ansicht der ESTV der steuerbaren Vermögensverwaltung. Des Weiteren stünde einer ausgenommenen Vermittlung entgegen, dass die finanziellen Zuwendungen (Retrozessionen usw.) nach den auftragsrechtlichen Vorschriften der Ablieferungspflicht unterliegen würden, weshalb ein Eigeninteresse gegeben sei.

E. 3.2.2.1 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die Transaktionsgebühren von der Steuer ausgenommen seien. Sie begründet dies in erster Linie damit, dass die seitens der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgeführten Voraussetzungen für eine ausgenommene Vermittlungsleistung im Finanzbereich im vorliegenden Falle erfüllt seien (mit Verweis auf BGE 145 II 270 E. 4.5.4).

E. 3.2.2.2 Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, die ESTV halte in ihrer eigenen Praxismitteilung klar fest, dass Courtagen nicht steuerbar seien (mit Verweis auf Ziff. 6.1.6 der MBI 14). Vorliegend erbringe sie - die Beschwerdeführerin - eine Vermittlungsleistung im Sinne der erwähnten Verwaltungspraxis. Sie mache dementsprechend geltend, dass die genannte Verwaltungspraxis auch auf sie - die Beschwerdeführerin - anzuwenden sei. Die Nichtanwendung der Verwaltungspraxis in Bezug auf sie - die Beschwerdeführerin - verstosse gegen den verfassungsmässig garantierten Vertrauensschutz.

E. 3.2.2.3 Die Beschwerdeführerin macht überdies eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit geltend. Vorliegend habe die ESTV im Bereich der Courtagen - wie oben festgehalten - eine klare Praxis publiziert und es bestünden zurzeit auch keine Mitteilungen der ESTV, dass diese Praxis geändert werden solle. Sie - die Beschwerdeführerin - mache deshalb hier geltend, dass im Sinne der rechtsgleichen Behandlung auch sie von dieser publizierten Praxis Gebrauch machen könne. Es sei aufgrund der Verfügung der ESTV kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die ESTV im vorliegenden Fall von der oben erwähnten Praxismitteilung abweichen sollte.

E. 3.2.2.4 Sodann führt die Beschwerdeführerin aus, es stelle sich die Frage, ob die von ihr in Rechnung gestellten Transaktionsgebühren für die Ausführung (Execution) der Anlagen (bzw. die entsprechenden Leistungen) Nebenleistungen zur Vermögensverwaltung im Sinn von Art. 19 Abs. 4 MWSTG seien. Die ESTV führe selbst in ihrer Verwaltungspraxis in der MBI 14, Ziff. 6 die verschiedenen unabhängigen Leistungen im Finanzbereich auf. Sie - die ESTV - unterscheide selbst die Courtage (Vermittlung von Wertpapieren) in Ziff. 6.1.6 von der Vermögensverwaltung in Ziff. 6.1.5 (Beratung). Wenn die Courtage eine Nebenleistung ohne eigenes steuerliches Schicksal wäre, dann dürfte die Verwaltung sie nicht separat aufführen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass in der Praxis die Anlageberatung (Analyse des Portfolios und Empfehlungen) auch separat zur Execution angeboten werde (mit Verweis auf die klare Trennung von Vermögensverwaltung, Anlageberatung und Execution Only Kunden gemäss Art. 3 Bst. c des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen vom 15. Juni 2018 [Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG, SR 950.1] sowie das Urteil des BGer 4A_519/2020 vom 15. Februar 2021). Sprich, der Anlageberater löse den Wertpapierkauf nicht aus. Vorliegend biete sie - die Beschwerdeführerin - indes als Vermögensverwalterin beide Leistungen an (sprich Anlageberatung und Execution) und erhalte für diese Leistungen auch separate und vertraglich vereinbarte Vergütungen. Sie - die Beschwerdeführerin - analysiere die Anlagemöglichkeiten sowie das Portfolio des Kunden (Anlageberatung) und kaufe oder verkaufe dann im Namen und auf Rechnung des Kunden die Wertschriften (Execution). Es sei deshalb gesetzeswidrig (Verletzung von Art. 19 Abs. 1 MWSTG), die Courtage für die Execution vorliegend als Nebenleistung zur Vermögensverwaltung im Sinn von Art. 19 Abs. 4 MWSTG zu bezeichnen. Die Execution (Kauf und Verkauf von Wertpapieren durch den Vermögensverwalter aIs Zusatzleistung) sei unabhängig und könne nicht mit dem akzessorischen Warmwasserbezug bei einer Hotelübernachtung verglichen werden (mit Verweis auf das Urteil des BVGer A-7395/2018 vom 3. Juni 2020 E. 2.4.1). Es wäre weiter denkbar - so die Beschwerdeführerin -, den Spiess umzudrehen und die Vermögensverwaltungsleistung als ausgenommene Nebenleistung zur Vermittlungsleistung anzusehen, wie das der EuGH gemacht habe (mit Verweis auf EuGH, C-453/05, 21.6.2007, Ludwig). Auch dies sei vorliegend aber nicht sachgerecht. Es seien in der Praxis unabhängige und separat in Rechnung gestellte Leistungen im Sinn von Art. 19 Abs. 1 MWSTG, und zwar auch aus Sicht des Leistungsempfängers.

E. 3.2.3 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung begründet die ESTV ihre Rechtsauffassung, wonach die Transaktionsgebühren bzw. die diesen entgegenstehenden Leistungen steuerbar seien, vorab damit, dass es sich dabei nicht um von der Steuer ausgenommene Courtagen handle. Als Courtagen würden Gebühren im Wertschriftenhandel bezeichnet, die Banken, Online-Trading-Plattformen und Börsenmakler für die Durchführung, Abwicklung und Vermittlung von Börsengeschäften erheben würden. Weiter begründet die ESTV ihre Rechtsauffassung damit, dass hinsichtlich der Wertschriftentransaktionen keine eigenständige Mittlertätigkeit vorliege. Vielmehr folge die steuerliche Behandlung der Execution, d.h. vorliegend die Auftragserteilung zur Vornahme/Ausführung von Wertschriften-transaktionen an das Bankinstitut, der Hauptleistung der Beschwerdeführerin, d.h. der steuerbaren Vermögensverwaltung. Überdies argumentiert die ESTV damit, dass die Transaktionsgebühren bzw. die diesen entgegenstehenden Leistungen auch deshalb nicht von der Steuer ausgenommen seien, da die finanziellen Zuwendungen der Bank nach den auftragsrechtlichen Vorschriften der Ablieferungspflicht unterliegen würden, weshalb ein Eigeninteresse als gegeben gelten würde.

E. 3.3.1 Die Execution-Leistung der Beschwerdeführerin, i.e. im vorliegenden Falle ihre Auftragserteilung an das Bankinstitut zur Vornahme/Ausführung der Wertschriftentransaktionen, ist in casu lediglich akzessorisch zur Hauptleistung der Beschwerdeführerin, i.e. der Anlageberatung bzw. Vermögensverwaltung. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Execution-Leistung seitens der Beschwerdeführerin für sich alleine keinen Sinn ergäbe. Vielmehr stellt sie bloss das Mittel dafür dar, um die Hauptleistung der Beschwerdeführerin unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (i.e. die Anlagestrategie wird seitens der Beschwerdeführerin sogleich umgesetzt). Für die Kundschaft indes hat diese Art von Execution-Leistung keinen für sich selbst stehenden Zweck. Denn die Execution seitens der Beschwerdeführerin geschieht nur, weil sie seitens ihrer Kunden zur Vermögensverwaltung beauftragt wurde und in diesem Rahmen - wie schon erwähnt - die mit den Kunden vereinbarte Anlagestrategie sogleich umsetzt, indem sie die entsprechenden Transaktionen selbst veranlasst. Gäbe es die entsprechenden Vermögensverwaltungsmandate nicht, würde wohl kein Kunde die Execution-Leistungen der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen, sondern immer direkt die Bank - welche für den Kunden ohnehin ein Wertschriftendepot führt - damit beauftragen. Andernfalls würde ohne jeglichen Mehrwert die Beschwerdeführerin zwischengeschaltet, die nicht Bank bzw. Wertpapierhaus ist und somit selbst keine Börsengeschäfte tätigen kann. Für eine Execution - ohne den Bestand eines Vermögensverwaltungsmandats - würde die Beschwerdeführerin demzufolge lediglich den Auftrag des Kunden eins zu eins an die Bank - welche für den Kunden ein Wertschriftendepot führt - weiterleiten, was für die Kundschaft keinen eigenen Zweck erfüllt.

E. 3.3.2 Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin bringt u.a. vor, wenn die Courtage eine Nebenleistung ohne eigenes steuerliches Schicksal wäre, dann dürfte die Verwaltung sie nicht separat in der MBI 14 aufführen. Diesbezüglich verkennt die Beschwerdeführerin, dass unter Umständen dieselbe Leistung je nach Kontext anders zu beurteilen ist, d.h. mal als selbständige Leistung, in einem anderen Kontext aber als Nebenleistung. Ähnlich verhält es sich im vorliegenden Fall. Die von Banken bzw. Wertpapierhäusern vorgenommenen börslichen Wertschriftentransaktionen erfüllen für den Kunden - auch unabhängig von einem allfälligen Vermögensverwaltungsmandat - einen eigenen Zweck, zumal der Kunde ohne die betreffenden Leistungen keine börslichen Wertschriftentransaktionen vornehmen kann. Währenddessen erfüllt - wie in Erwägung 3.3.1 schon erläutert - die seitens der Beschwerdeführerin durchgeführte Execution-Leistung (Nebenleistung) nur im Verbund mit einem Vermögensverwaltungsmandat (Hauptleistung) einen Zweck. Für sich alleine ist sie hingegen sinnlos. Nach dem Gesagten vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach in der Praxis die Anlageberatung auch separat zur Execution angeboten werde, nichts am oben gezogenen Schluss zu ändern. Denn während die Anlageberatung alleine sehr wohl einen eigenen Zweck erfüllt, ist dies bei der seitens der Beschwerdeführerin angebotenen Execution-Leistung gerade nicht der Fall.

E. 3.3.3 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die in Ziff. 6.1.6 der MBI 14 publizierte Praxis (i.e. dass Courtagen nicht steuerbar seien) auch auf ihre Vermittlungsleistungen im Rahmen der Wertschriftentransaktionen anzuwenden sei, andernfalls der Vertrauensschutz verletzt sei. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin vorab zu entgegnen, dass die gesamte Ziff. 6.1 der MBI 14 unter dem Titel «Allgemeine Bankdienstleistungen» steht, woraus geschlossenen werden kann, dass sich diese spezifisch auf Banken bzw. auf von Banken angebotene Dienstleistungen bezieht. Schon deshalb kann der Vertrauensschutz hier nicht greifen. Überdies wurde der Beschwerdeführerin die Anwendung der genannten Verwaltungsverordnung weder individuell zugesichert noch wurde bei der Beschwerdeführerin anderweitig ein entsprechendes Vertrauen geweckt (E. 2.4.3). Die Rüge hinsichtlich der Verletzung des Vertrauensschutzes greift somit ins Leere.

E. 3.3.4 Sodann beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Gebot der Rechtgleichheit. Wie schon aus den vorangegangenen Erwägungen hervorgeht (vgl. E. 3.3.1 ff.), ist der hier zu beurteilende Sachverhalt ein anderer als derjenige, der in Ziff. 6.1 der MBI 14 geregelt ist, womit das Gebot der Rechtsgleichheit vorliegend gewahrt ist (E. 2.5).

E. 3.3.5 Nach dem Gesagten handelt es sich bei der seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Vermögensverwaltungsmandate durchgeführten Execution um eine Nebenleistung zur steuerbaren Anlageberatung bzw. Vermögensverwaltung. Ob die seitens der Beschwerdeführerin vorgenommene Execution vom Vermittlungsbegriff in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG erfasst wäre oder ob seitens der Beschwerdeführerin ein Eigeninteresse gegeben ist - wie die ESTV argumentiert - kann demnach offen bleiben.

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die streitbetroffenen Leistungen steuerbar sind, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

E. 5 Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

E. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'000.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 - 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

E. 5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der im gleichen Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 07.03.2025 (9C_439/2024) Abteilung I A-5793/2022 Urteil vom 18. Juni 2024 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiber Roger Gisclon. Parteien A._______ AG, vertreten durch SwissVAT AG, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz. Gegenstand Mehrwertsteuer; Vermittlung im Finanzbereich (Steuerperioden 2015 bis 2019). Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) ist als Vermögensverwalterin tätig und seit dem 1. Januar 2003 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. B. Im Rahmen einer Kontrolle im Oktober 2020 stellte die ESTV unter anderem fest, dass die Steuerpflichtige Erlöse für über die Banken B._______ AG und C._______ AG (nachfolgend: Bank B und Bank C) abgewickelte Transaktionen als von der Steuer ausgenommen abrechnete. Die ESTV qualifizierte diese Umsätze indes als zum Normalsatz steuerbar und rechnete der Steuerpflichtigen diesbezüglich für die Jahre 2015 bis 2019 CHF 31'310.- auf. Insgesamt belastete die ESTV der Steuerpflichtigen mit Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. (...) vom 15. Januar 2021 CHF 32'076.- Mehrwertsteuer nach. C. Mit E-Mails vom 15. Dezember 2020 und 19. Januar 2021 wandte sich die Steuerpflichtige an die ESTV und hielt dafür, dass ihr Entgelt für Transaktionen am Kapitalmarkt von der Steuer ausgenommen sei. D. Mit Schreiben vom 28. September 2022 forderte die ESTV die Steuerpflichtige auf, diverse Vertragsunterlagen sowie je zwei kauf- und verkaufsseitige, an die Vermögensverwaltungskunden gerichtete Transaktionsbelege nachzureichen. Zudem erkundigte sich die ESTV, ob den Vermögensverwaltungskunden der Steuerpflichtigen nebst den Transaktionsbelegen der Bank B (bzw. der Bank C) zusätzlich Rechnung gestellt werde. Für den Fall, dass dies zutreffe, bat sie die Steuerpflichtige, fünf Rechnungsbelege einzureichen. E. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 reichte die Steuerpflichtige die besagten Unterlagen ein und hielt fest, dass den Vermögensverwaltungskunden nebst dem Transaktionsbeleg der Bank nicht zusätzlich Rechnung gestellt werde. F. Mit Verfügung vom 15. November 2022 bestätigte die ESTV die mit EM Nr. (...) vom 15. Januar 2021 vorgenommene Steuernachbelastung für die Steuerperioden 2015 bis 2019 und hielt fest, dass die Steuerpflichtige CHF 32'076.- Mehrwertsteuer zzgl. gesetzlich geschuldetem Verzugszins seit dem 30. Juni 2018 zu bezahlen habe. G. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 erhebt die Steuerpflichtige (fortan: Beschwerdeführerin) Beschwerde (Sprungbeschwerde) gegen die Verfügung der ESTV vom 15. November 2022 und stellt die folgenden Anträge:

1. In Anwendung von Art. 83 Abs. 4 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) sei die vorliegende Einsprache gegen die Verfügung der ESTV vom 15. November 2022 als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.

2. Die Verfügung der ESTV vom 15. November 2022 sei im Umfang von CHF 31'310.- aufzuheben und die Steuerforderung für die Mehrwertsteuerperioden 2015 bis 2019 auf CHF 766.- festzusetzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV. H. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2023 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz), die Sprungbeschwerde vom 9. Dezember 2022 sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen und ihre Verfügung vom 15. November 2022 sei zu bestätigen. I. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien sowie die Akten wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das MWSTG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, vgl. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). 1.3 Vorliegend ist vorab im Rahmen der Eintretensfrage zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Sprungbeschwerde erfüllt sind. 1.3.1 Verfügungen der ESTV müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine «angemessene» Begründung enthalten (Art. 82 Abs. 2 MWSTG). Gemäss Art. 83 Abs. 1 MWSTG können solche Verfügungen innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Richtet sich die Einsprache hingegen gegen eine «einlässlich» begründete Verfügung der ESTV, ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (sog. Sprungbeschwerde; Art. 83 Abs. 4 MWSTG; ausführlich: Urteile des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.1, A-1912/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2 ff., A-427/2021 vom 15. März 2021 E. 2.1 ff.). 1.3.2 Die Vorinstanz ist dem Antrag der Beschwerdeführerin, die vorliegende Einsprache als Sprungbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, nachgekommen (Art. 83 Abs. 4 MWSTG). Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG einlässlich begründet. Die Sprungbeschwerde vom 9. Dezember 2022 ist damit als solche entgegenzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit auch funktional zuständig. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat diese zudem form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a-c VwVG).

2. Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2015 bis 2019. Somit ist das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG (mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]) massgebend. Rechtsprechung, welche sich noch auf das alte Mehrwertsteuerrecht bezieht, wird zitiert, soweit sie auch für das neue Recht massgeblich ist. 2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). 2.2 2.2.1 Vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer aufgrund des Vorliegens eines Leistungsverhältnisses grundsätzlich erfasst, aber von der Mehrwertsteuer ausgenommen (und damit nicht steuerbar), sind u.a. bestimmte Umsätze im Bereich des Geld- oder Kapitalverkehrs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG). Dazu gehören namentlich die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG). 2.2.2 Die Vermittlung der vorangehend genannten Umsätze im Bereich des Kapitalverkehrs kann im Rahmen einer direkten oder indirekten Stellvertretung erfolgen. Beim Entscheid darüber, ob eine von der Steuer ausgenommene Vermittlung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG vorliegt, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebend, dass eine Person kausal auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben (BGE 145 II 270 E. 4.5.4; Urteile des BGer 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 10.3.2, 2C_996/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.2, 2C_1096/2018 vom 19. September 2019 E. 5.3; Urteil des BVGer A-2585/2022 vom 29. Juni 2023 E. 2.3.2). 2.2.3 2.2.3.1 Gemäss der Praxis der ESTV versteht man unter Vermittlung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG die Tätigkeit einer in dieser Funktion auftretenden Mittelsperson, die darin besteht, auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinzuwirken, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben. Die Vermittlung ist als eigenständige Mittlertätigkeit auszuüben. Sie muss sich von den typischen vertraglichen Leistungen der Parteien des vermittelten Vertrages unterscheiden und sich auf einzelne Umsatzgeschäfte beziehen. Inhaltlich kann die Vermittlung u.a. darin bestehen, einer Vertragspartei die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Vertragspartei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Ein tatsächlicher Vertragsabschluss ist nicht vorausgesetzt. Der Vermittler bringt also zwei Parteien zusammen und wirkt auf sie ein, damit sie einen Vertrag abschliessen, wobei sein Beitrag von einer gewissen Adäquanz ist. Bei finanziellen Zuwendungen, welche der Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR unterliegen (u.a. Retrozessionen), gilt ein Eigeninteresse nach der Praxis der ESTV als gegeben - unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Kunde seinerseits auf eine Weiterleitung verzichtet beziehungsweise ob eine solche Weiterleitung tatsächlich erfolgt (vgl. zum Ganzen: MWST-Branchen-Info 14 Finanzbereich vom Januar 2010 [fortan: MBI 14], Ziff. 5.10.1 [publiziert am 7. November 2013]). 2.2.3.2 Liegt eine Vermittlertätigkeit im obigen Sinne vor, ist gemäss der Praxis der ESTV für deren steuerliche Behandlung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG nicht entscheidend, wie das Entgelt festgelegt wird. Massgebend ist vielmehr, ob das vermittelte Grundgeschäft dem steuerbaren oder dem von der Steuer ausgenommenen Bereich zuzuordnen ist. Entstammt das vermittelte Grundgeschäft dem von der Steuer ausgenommenen Bereich (z.B. Wertpapiertransaktion [Courtagen]), so ist das Entgelt für die Vermittlung von der Steuer ausgenommen (wie die betreffenden Umsätze selbst; MBI 14, Ziff. 5.10.3 [publiziert am 23. Februar 2015], siehe auch Ziff. 6.1.6). 2.2.3.3 Gemäss dem Beispiel 2 in Ziff. 5.10.3 der MBI 14 gilt Folgendes: Das Vermögensverwaltungsunternehmen X mit Sitz im Inland trifft auf der Grundlage des mit dem inländischen Kunden K abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrages und der ihm erteilten Anlageinstruktionen die Anlageentscheide für den Kunden K und gibt die entsprechenden Wertschriftentransaktionen bei einem inländischen Finanzinstitut in Auftrag. Da die steuerbare Leistung die blosse Vermittlungsleistung überwiegt, handelt es sich nicht um eine eigenständige Mittlertätigkeit. Das gesamte Entgelt für die Tätigkeit unterliegt der Steuer. Dies gilt auch für eine allfälligerweise vom Finanzinstitut ausgerichtete Provision. 2.3 2.3.1 Im Mehrwertsteuerrecht stellt jede einzelne Leistung grundsätzlich ein selbständiges Steuerobjekt dar, das heisst voneinander unabhängige Leistungen werden selbständig behandelt (Art. 19 Abs. 1 MWSTG; Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2019], Art. 19 N. 1). Leistungen, die miteinander verbunden sind (sog. Leistungskomplexe), werden mehrwertsteuerlich jedoch dann als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang betrachtet, wenn sie wirtschaftlich derart eng zusammengehören und ineinander greifen, dass sie ein unteilbares Ganzes bilden. Dabei wird zwischen einer Gesamtleistung und einer Hauptleistung mit akzessorischer Nebenleistung unterschieden (Art. 19 Abs. 3 und 4 MWSTG; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 2.4.1). 2.3.2 Eine Gesamtleistung, welche als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang behandelt wird, liegt vor, wenn mehrere Leistungen wirtschaftlich derart eng zusammen gehören und ineinander greifen, dass sie ein unteilbares Ganzes bilden (Art. 19 Abs. 3 MWSTG). Dabei müssen die einzelnen Leistungen gemäss konstanter Gerichts- und Verwaltungspraxis sachlich, zeitlich und vom wirtschaftlichen Gehalt her in einer derart engen Verbundenheit stehen, dass sie untrennbare Komponenten eines Vorgangs verkörpern, der das gesamte Handeln umfasst. Es kann nur dann von einem einheitlichen, wirtschaftlich unteilbaren Ganzen ausgegangen werden, wenn eine Gesamtleistung nicht in Einzelleistungen zerlegt werden kann, die für sich betrachtet einen wirtschaftlich sinnvollen Zweck erfüllen, oder die Gesamtleistung dadurch zerstört, beschädigt oder verändert würde (Geiger, MWSTG Kommentar 2019, Art. 19 N. 22). Liegt eine Leistungseinheit vor, erfolgt die mehrwertsteuerliche Behandlung nach der für diese wesentlichen Eigenschaft, d.h. nach der Leistung, welche wirtschaftlich betrachtet im Vordergrund steht (Art. 19 Abs. 3 MWSTG). Mit anderen Worten gelten für die einzelnen Leistungskomponenten des Leistungskomplexes die gleichen Vorschriften bezüglich Ort der Besteuerung, Steuersatz oder Steuerbefreiung (Urteil des BVGer A-358/2017 vom 31. August 2017 E. 2.2.2). Die einheitliche Leistung ist somit entweder insgesamt als Lieferung oder als Dienstleistung zu qualifizieren. So stehen etwa bei gastgewerblichen Leistungen die Dienstleistungskomponenten im Vordergrund, während die Lieferungskomponenten (i.e. die Abgabe von Speisen und Getränken) dahinter zurücktreten (Urteil des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 2.4.2; Geiger, MWSTG Kommentar 2019, Art. 19 N. 24). 2.3.3 Leistungen sind steuerlich ebenfalls dann einheitlich zu beurteilen, wenn sie zueinander im Verhältnis von Haupt- und untergeordneter (akzessorischer) Nebenleistung stehen (Art. 19 Abs. 4 MWSTG). Die Annahme einer solchen unselbständigen Nebenleistung, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt, setzt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass sie im Vergleich zur Hauptsache nebensächlich ist, mit der Hauptleistung wirtschaftlich eng zusammenhängt, die Hauptleistung wirtschaftlich ergänzt, verbessert oder abrundet und üblicherweise mit der Hauptleistung vorkommt. Die Hauptleistung stellt dabei den eigentlichen Kern des Leistungskomplexes dar. Nicht massgebend sind die Wertverhältnisse der einzelnen Leistungen. Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel dafür darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteile des BVGer A-2036/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.5, A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 2.4.3; Geiger, MWSTG Kommentar 2019, Art. 19 N. 27). 2.3.4 Welche Konstellation - Gesamtleistung oder Haupt- mit Nebenleistung - im konkreten Einzelfall anzunehmen ist, beurteilt sich in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, welche der zivilrechtlichen Beurteilung vorgeht. Zudem ist diese Frage primär aus der Sicht des Verbrauchers, d.h. des Leistungsempfängers, zu beantworten. Massgeblich ist die allgemeine Verkehrsauffassung einer bestimmten Verbrauchergruppe. Der subjektive Parteiwille ist sekundär (Urteile des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 2.4.4, A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.5.4). 2.4 Zu den MWST-Branchen-Infos der ESTV ist Folgendes festzuhalten: 2.4.1 In Anwendung von Art. 65 Abs. 3 MWSTG ist die ESTV gehalten, alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben, ohne zeitlichen Verzug zu veröffentlichen. Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter - einschliesslich der MWST-Branchen-Infos - stellen Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder steuerpflichtige Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise der Gesetzesauslegung darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.11.1; Beatrice Blum, MWSTG Kommentar 2019, Art. 65 N. 9 f.). Die Verwaltungsverordnungen bzw. Praxisfestlegungen sind für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Urteile des BVGer A-2094/2022 vom 22. November 2022 E. 1.5.1, A-5601/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.7.1). 2.4.2 Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (vgl. BGE 145 II 2 E. 4.3; Urteil des BVGer A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.11.2). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen darstellen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrundeliegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1, 146 II 359 E. 5.3, 141 V 139 E. 6.3.1; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 3.3). Von selbst versteht sich angesichts der herausragenden Bedeutung, welche dem Legalitätsprinzip im Schweizer Steuerrecht zukommt, dass eine Verwaltungsverordnung oder gar eine blosse nicht schriftlich festgehaltene Praxis unter keinen Umständen alleinige Grundlage für die wie auch immer ausgestaltete steuerliche Erfassung eines Sachverhalts darstellen kann (vgl. BGE 131 II 1 E. 4.1; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 4.1; Urteil des BVGer A-2094/2022 vom 22. November 2022 E. 1.5.2). 2.4.3 Die Steuerpflichtigen gehen in der Regel davon aus, dass der Sachverhalt, den sie verwirklichen, von der ESTV so behandelt wird, wie es in den Praxisfestlegungen festgehalten ist. Wenn sich diese Erwartung nicht erfüllt, kann allenfalls das Vertrauensschutzprinzip verletzt sein (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Blum, MWSTG Kommentar 2019, Art. 65 N. 17; Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 3 N. 37). Allerdings ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Verletzung des Vertrauensschutzes in Zusammenhang mit Verwaltungsverordnungen bzw. Praxisfestlegungen nicht leichthin anzunehmen, da diese nicht individuell-konkret sind, sondern eine Vielzahl von Fällen betreffen. Weicht die zuständige Behörde in einem Einzelfall von einer generell-abstrakten Verwaltungsverordnung ab, kann dies nur dann treuwidrig und ein Anlass für Vertrauensschutz sein, wenn sie die Anwendung der Verwaltungsverordnung individuell zugesichert oder bei der steuerpflichtigen Person anderweitig ein entsprechendes Vertrauen geweckt hatte (BGE 146 I 105 E. 5.1.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2585/2022 vom 29. Juni 2023 E. 2.5.3). 2.5 Der in Art. 8 BV verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur ausnahmsweise anerkannt. Hierzu bedarf es, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen und dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht (zum Ganzen statt vieler: BGE 146 I 105 E. 5.3.1, 139 II 49 E. 7.1, 136 I 65 E. 5.6; Urteile des BVGer A-5038/2020 vom 23. November 2021 E. 4.5, A-22/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.6). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist als Vermögensverwalterin tätig. Aus den für den vorliegenden Sachverhalt relevanten Verträgen geht im Wesentlichen Folgendes hervor: 3.1.1 Gemäss dem Vermögensverwaltungsvertrag (nachfolgend: VV-Vertrag) erteilt der Vermögensverwaltungskunde der Beschwerdeführerin den Auftrag zur selbständigen Verwaltung (d.h. im Namen und auf Rechnung des Vermögensverwaltungskunden) der von ihm bezeichneten Vermögenswerte bei einem bestimmten Finanzinstitut und erteilt der Beschwerdeführerin alle für die Ausführung dieses Auftrags erforderlichen Vollmachten und Unterschriftsrechte über Konten und Depots, etc. (Ziff. 2 des VV-Vertrags). Die Beschwerdeführerin erhält für ihre Vermögensverwaltungstätigkeit im Rahmen des VV-Vertrags vom Vermögensverwaltungskunden folgende Entschädigung(en): Der Vermögensverwaltungskunde bezahlt der Beschwerdeführerin Courtagen in Höhe von 1,2 % des Transaktionswertes, zzgl. Courtagen der Bank. Die Beschwerdeführerin erhält (darüber hinaus) eine monatliche Management Fee von 0,2 % des Kontobestandes per Ende eines Monats. Der Vermögensverwaltungskunde ermächtigt die Depotbank, die Courtagen ohne Verzug bei der Auftragsausführung seinem Konto zu belasten (Ziff. 12.a des VV-Vertrags). In den vorerwähnten Entschädigungen nicht eingeschlossen sind Depotgebühren, Stempelabgaben sowie alle anderen Gebühren, die von Dritten verrechnet und dem Vermögensverwaltungskunden direkt bzw. separat belastet werden (Ziff. 12.c des VV-Vertrags). Der Vermögensverwaltungskunde ist sich bewusst und akzeptiert, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Vermögensverwaltungstätigkeit oder bei Gelegenheit der Auftragserfüllung Leistungen (z.B. Retrozessionen, Kick-backs, Finder's fees, etc.) von Dritten (Banken, Fondsgesellschaften, Emittenten, etc.) erhält oder erhalten könnte. Falls die Beschwerdeführerin solche Leistungen Dritter erhält, welche sie gemäss jeweils anwendbarer Rechtsprechung oder gemäss jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften dem Vermögensverwaltungskunden abliefern müsste, so ist der Vermögensverwaltungskunde ausdrücklich damit einverstanden, dass die Beschwerdeführerin diese Leistungen als zusätzliche Entschädigung für ihre Vermögensverwaltungstätigkeit erhält. Der Vermögensverwaltungskunde erklärt durch Unterzeichnung dieses Vertrags ausdrücklich, auf die Herausgabe (Weiterleitung an den Vermögensverwaltungskunden) dieser Leistungen Dritter zu verzichten. Die von Dritten erhaltenen Leistungen gehen aus jeder Bankabrechnung hervor. Die Beschwerdeführerin legt die Höhe der von Dritten erhaltenen, vorstehend erwähnten Leistungen auf Anfrage des Vermögensverwaltungskunden hin offen (Ziff. 13.b des VV-Vertrags). 3.1.2 Mit der Bank B hat die Beschwerdeführerin zudem eine Vereinbarung betreffend Online Brokerage Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der von der Beschwerdeführerin betreuten Kundenvermögen abgeschlossen (fortan: Brokerage-Vereinbarung). Demnach wird die Beschwerdeführerin alle oder einen Teil ihrer Vermögensverwaltungskunden an die Bank B gemäss Kundenwunsch vermitteln. Die Bank B wird - unter Vorbehalt von Art. 1.2 und der Kontoeröffnungsformalitäten (vgl. Art. 2.9 ff.) - mit diesen Vermögensverwaltungskunden ihre für Bankkunden üblichen Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen als konto- und depotführende Bank sowie betreffend Online Brokerage Dienstleistungen abschliessen. Die Parteien gehen davon aus, dass diese Vermögensverwaltungskunden die Beschwerdeführerin mit dem von der Bank B zur Verfügung gestellten Formular bevollmächtigen werden, ihr Konto und Depot bei der Bank B zu verwalten. Die Parteien anerkennen aber die Freiheit der Vermögensverwaltungskunden, Vollmachten jederzeit erteilen, einschränken oder entziehen zu können (Art. 1.1 der Brokerage-Vereinbarung). Die Bank B erbringt für die Vermögensverwaltungskunden ihre üblichen Dienstleistungen, insbesondere den Online-Handel mit Wertpapieren und Wertrechten sowie die Konto- und Depotführung (Art. 1.3 der Brokerage-Vereinbarung). Die Beschwerdeführerin erhält im Zusammenhang mit den auf den Konten der Vermögensverwaltungskunden verzeichneten Aktivitäten Vergütungen. Die Höhe der Vergütungen ergibt sich aus dem «Vergütungsmodell für vermittelte Kunden» (Beilage 6 der Brokerage-Vereinbarung, wonach der Beschwerdeführerin 1,2 % des Transaktionswertes des jeweiligen Produkts zustehen). Sämtliche Vergütungen verstehen sich inklusive gesetzliche Mehrwertsteuer (Art. 3.1 der Brokerage-Vereinbarung). Von dieser Vereinbarung unberührt bleiben die Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber den Vermögensverwaltungskunden auf Bezahlung von Vermögensverwaltungsgebühren u.dgl. nach Massgabe der abgeschlossenen Vermögensverwaltungsverträge (Art. 3.3 der Brokerage-Vereinbarung). Die Bank B überweist der Beschwerdeführerin die fälligen Vergütungen auf ein auf den Namen der Beschwerdeführerin lautendes, bei der Bank B zu führendes Konto (Art. 3.6 der Brokerage-Vereinbarung). Gemäss Beilage 2 der Brokerage-Vereinbarung («Verwaltungsvollmacht für Dritte») ist eine Belastung des Kontos des Vermögensverwaltungskunden bei der Bank B für zwischen diesem und der Beschwerdeführerin vereinbarte Honorar- und Spesenbezüge zulässig, sofern eine entsprechende ausdrückliche Ermächtigung erteilt wurde. 3.1.3 Die Transaktionsbelege der Bank B an den jeweiligen Bank- bzw. Vermögensverwaltungskunden weisen sodann ggf. Börsengebühren und sonstige Spesen, den Totalbetrag der Transaktion (Kauf oder Verkauf), eine Kommission der Bank B, externe Vermögensverwaltungsgebühren sowie Abgaben aus. Die externe Vermögensverwaltungsgebühr beträgt dabei jeweils 1,2 % des Totals. 3.1.4 Mit der Bank C bestand in den vorliegend relevanten Steuerperioden ein weiteres Vertragsverhältnis betreffend die externe Vermögensverwaltung, welches dem Sinn und Zweck nach gleichgelagert ist wie die Brokerage-Vereinbarung mit der Bank B, weshalb auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet wird. 3.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Vermögensverwalterin tätig ist. Unstrittig ist auch, dass die monatliche Management Fee von 0,2 % des Kontobestandes per Ende eines Monats gemäss dem VV-Vertrag der Steuer zum Normalsatz unterliegt. Strittig ist hingegen, ob es sich bei den im VV-Vertrag als Courtagen bzw. in der Brokerage-Vereinbarung mit der Bank B (und den Transaktionsbelegen) als externe Vermögensverwaltungsgebühren bezeichneten Gebühren (fortan nur noch: Transaktionsgebühren) in Höhe von 1,2 % des Transaktionswertes um ein Entgelt für eine von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistung oder eine steuerbare Vermögensverwaltungsleistung handelt. 3.2.1 Im Rahmen der Verfügung vom 15. November 2022 begründete die ESTV ihre Rechtsauffassung, wonach die Transaktionsgebühr bzw. die dieser entgegenstehenden Leistung steuerbar sei, in erster Linie damit, dass vorliegend im Sinne der MBI 14, Ziff. 5.10.3, Beispiel 2 die steuerbare Vermögensverwaltung der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehe, aus deren Erfüllung eine allfällige Vermittlungsleistung resultiere. Dabei (i.e. bei der allfälligen Vermittlungsleistung) handle es sich somit nicht um eine eigenständige Mittlertätigkeit. Vielmehr folgt diese bzw. deren steuerliche Beurteilung nach Ansicht der ESTV der steuerbaren Vermögensverwaltung. Des Weiteren stünde einer ausgenommenen Vermittlung entgegen, dass die finanziellen Zuwendungen (Retrozessionen usw.) nach den auftragsrechtlichen Vorschriften der Ablieferungspflicht unterliegen würden, weshalb ein Eigeninteresse gegeben sei. 3.2.2 3.2.2.1 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die Transaktionsgebühren von der Steuer ausgenommen seien. Sie begründet dies in erster Linie damit, dass die seitens der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgeführten Voraussetzungen für eine ausgenommene Vermittlungsleistung im Finanzbereich im vorliegenden Falle erfüllt seien (mit Verweis auf BGE 145 II 270 E. 4.5.4). 3.2.2.2 Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, die ESTV halte in ihrer eigenen Praxismitteilung klar fest, dass Courtagen nicht steuerbar seien (mit Verweis auf Ziff. 6.1.6 der MBI 14). Vorliegend erbringe sie - die Beschwerdeführerin - eine Vermittlungsleistung im Sinne der erwähnten Verwaltungspraxis. Sie mache dementsprechend geltend, dass die genannte Verwaltungspraxis auch auf sie - die Beschwerdeführerin - anzuwenden sei. Die Nichtanwendung der Verwaltungspraxis in Bezug auf sie - die Beschwerdeführerin - verstosse gegen den verfassungsmässig garantierten Vertrauensschutz. 3.2.2.3 Die Beschwerdeführerin macht überdies eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit geltend. Vorliegend habe die ESTV im Bereich der Courtagen - wie oben festgehalten - eine klare Praxis publiziert und es bestünden zurzeit auch keine Mitteilungen der ESTV, dass diese Praxis geändert werden solle. Sie - die Beschwerdeführerin - mache deshalb hier geltend, dass im Sinne der rechtsgleichen Behandlung auch sie von dieser publizierten Praxis Gebrauch machen könne. Es sei aufgrund der Verfügung der ESTV kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die ESTV im vorliegenden Fall von der oben erwähnten Praxismitteilung abweichen sollte. 3.2.2.4 Sodann führt die Beschwerdeführerin aus, es stelle sich die Frage, ob die von ihr in Rechnung gestellten Transaktionsgebühren für die Ausführung (Execution) der Anlagen (bzw. die entsprechenden Leistungen) Nebenleistungen zur Vermögensverwaltung im Sinn von Art. 19 Abs. 4 MWSTG seien. Die ESTV führe selbst in ihrer Verwaltungspraxis in der MBI 14, Ziff. 6 die verschiedenen unabhängigen Leistungen im Finanzbereich auf. Sie - die ESTV - unterscheide selbst die Courtage (Vermittlung von Wertpapieren) in Ziff. 6.1.6 von der Vermögensverwaltung in Ziff. 6.1.5 (Beratung). Wenn die Courtage eine Nebenleistung ohne eigenes steuerliches Schicksal wäre, dann dürfte die Verwaltung sie nicht separat aufführen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass in der Praxis die Anlageberatung (Analyse des Portfolios und Empfehlungen) auch separat zur Execution angeboten werde (mit Verweis auf die klare Trennung von Vermögensverwaltung, Anlageberatung und Execution Only Kunden gemäss Art. 3 Bst. c des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen vom 15. Juni 2018 [Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG, SR 950.1] sowie das Urteil des BGer 4A_519/2020 vom 15. Februar 2021). Sprich, der Anlageberater löse den Wertpapierkauf nicht aus. Vorliegend biete sie - die Beschwerdeführerin - indes als Vermögensverwalterin beide Leistungen an (sprich Anlageberatung und Execution) und erhalte für diese Leistungen auch separate und vertraglich vereinbarte Vergütungen. Sie - die Beschwerdeführerin - analysiere die Anlagemöglichkeiten sowie das Portfolio des Kunden (Anlageberatung) und kaufe oder verkaufe dann im Namen und auf Rechnung des Kunden die Wertschriften (Execution). Es sei deshalb gesetzeswidrig (Verletzung von Art. 19 Abs. 1 MWSTG), die Courtage für die Execution vorliegend als Nebenleistung zur Vermögensverwaltung im Sinn von Art. 19 Abs. 4 MWSTG zu bezeichnen. Die Execution (Kauf und Verkauf von Wertpapieren durch den Vermögensverwalter aIs Zusatzleistung) sei unabhängig und könne nicht mit dem akzessorischen Warmwasserbezug bei einer Hotelübernachtung verglichen werden (mit Verweis auf das Urteil des BVGer A-7395/2018 vom 3. Juni 2020 E. 2.4.1). Es wäre weiter denkbar - so die Beschwerdeführerin -, den Spiess umzudrehen und die Vermögensverwaltungsleistung als ausgenommene Nebenleistung zur Vermittlungsleistung anzusehen, wie das der EuGH gemacht habe (mit Verweis auf EuGH, C-453/05, 21.6.2007, Ludwig). Auch dies sei vorliegend aber nicht sachgerecht. Es seien in der Praxis unabhängige und separat in Rechnung gestellte Leistungen im Sinn von Art. 19 Abs. 1 MWSTG, und zwar auch aus Sicht des Leistungsempfängers. 3.2.3 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung begründet die ESTV ihre Rechtsauffassung, wonach die Transaktionsgebühren bzw. die diesen entgegenstehenden Leistungen steuerbar seien, vorab damit, dass es sich dabei nicht um von der Steuer ausgenommene Courtagen handle. Als Courtagen würden Gebühren im Wertschriftenhandel bezeichnet, die Banken, Online-Trading-Plattformen und Börsenmakler für die Durchführung, Abwicklung und Vermittlung von Börsengeschäften erheben würden. Weiter begründet die ESTV ihre Rechtsauffassung damit, dass hinsichtlich der Wertschriftentransaktionen keine eigenständige Mittlertätigkeit vorliege. Vielmehr folge die steuerliche Behandlung der Execution, d.h. vorliegend die Auftragserteilung zur Vornahme/Ausführung von Wertschriften-transaktionen an das Bankinstitut, der Hauptleistung der Beschwerdeführerin, d.h. der steuerbaren Vermögensverwaltung. Überdies argumentiert die ESTV damit, dass die Transaktionsgebühren bzw. die diesen entgegenstehenden Leistungen auch deshalb nicht von der Steuer ausgenommen seien, da die finanziellen Zuwendungen der Bank nach den auftragsrechtlichen Vorschriften der Ablieferungspflicht unterliegen würden, weshalb ein Eigeninteresse als gegeben gelten würde. 3.3 3.3.1 Die Execution-Leistung der Beschwerdeführerin, i.e. im vorliegenden Falle ihre Auftragserteilung an das Bankinstitut zur Vornahme/Ausführung der Wertschriftentransaktionen, ist in casu lediglich akzessorisch zur Hauptleistung der Beschwerdeführerin, i.e. der Anlageberatung bzw. Vermögensverwaltung. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Execution-Leistung seitens der Beschwerdeführerin für sich alleine keinen Sinn ergäbe. Vielmehr stellt sie bloss das Mittel dafür dar, um die Hauptleistung der Beschwerdeführerin unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (i.e. die Anlagestrategie wird seitens der Beschwerdeführerin sogleich umgesetzt). Für die Kundschaft indes hat diese Art von Execution-Leistung keinen für sich selbst stehenden Zweck. Denn die Execution seitens der Beschwerdeführerin geschieht nur, weil sie seitens ihrer Kunden zur Vermögensverwaltung beauftragt wurde und in diesem Rahmen - wie schon erwähnt - die mit den Kunden vereinbarte Anlagestrategie sogleich umsetzt, indem sie die entsprechenden Transaktionen selbst veranlasst. Gäbe es die entsprechenden Vermögensverwaltungsmandate nicht, würde wohl kein Kunde die Execution-Leistungen der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen, sondern immer direkt die Bank - welche für den Kunden ohnehin ein Wertschriftendepot führt - damit beauftragen. Andernfalls würde ohne jeglichen Mehrwert die Beschwerdeführerin zwischengeschaltet, die nicht Bank bzw. Wertpapierhaus ist und somit selbst keine Börsengeschäfte tätigen kann. Für eine Execution - ohne den Bestand eines Vermögensverwaltungsmandats - würde die Beschwerdeführerin demzufolge lediglich den Auftrag des Kunden eins zu eins an die Bank - welche für den Kunden ein Wertschriftendepot führt - weiterleiten, was für die Kundschaft keinen eigenen Zweck erfüllt. 3.3.2 Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin bringt u.a. vor, wenn die Courtage eine Nebenleistung ohne eigenes steuerliches Schicksal wäre, dann dürfte die Verwaltung sie nicht separat in der MBI 14 aufführen. Diesbezüglich verkennt die Beschwerdeführerin, dass unter Umständen dieselbe Leistung je nach Kontext anders zu beurteilen ist, d.h. mal als selbständige Leistung, in einem anderen Kontext aber als Nebenleistung. Ähnlich verhält es sich im vorliegenden Fall. Die von Banken bzw. Wertpapierhäusern vorgenommenen börslichen Wertschriftentransaktionen erfüllen für den Kunden - auch unabhängig von einem allfälligen Vermögensverwaltungsmandat - einen eigenen Zweck, zumal der Kunde ohne die betreffenden Leistungen keine börslichen Wertschriftentransaktionen vornehmen kann. Währenddessen erfüllt - wie in Erwägung 3.3.1 schon erläutert - die seitens der Beschwerdeführerin durchgeführte Execution-Leistung (Nebenleistung) nur im Verbund mit einem Vermögensverwaltungsmandat (Hauptleistung) einen Zweck. Für sich alleine ist sie hingegen sinnlos. Nach dem Gesagten vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach in der Praxis die Anlageberatung auch separat zur Execution angeboten werde, nichts am oben gezogenen Schluss zu ändern. Denn während die Anlageberatung alleine sehr wohl einen eigenen Zweck erfüllt, ist dies bei der seitens der Beschwerdeführerin angebotenen Execution-Leistung gerade nicht der Fall. 3.3.3 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die in Ziff. 6.1.6 der MBI 14 publizierte Praxis (i.e. dass Courtagen nicht steuerbar seien) auch auf ihre Vermittlungsleistungen im Rahmen der Wertschriftentransaktionen anzuwenden sei, andernfalls der Vertrauensschutz verletzt sei. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin vorab zu entgegnen, dass die gesamte Ziff. 6.1 der MBI 14 unter dem Titel «Allgemeine Bankdienstleistungen» steht, woraus geschlossenen werden kann, dass sich diese spezifisch auf Banken bzw. auf von Banken angebotene Dienstleistungen bezieht. Schon deshalb kann der Vertrauensschutz hier nicht greifen. Überdies wurde der Beschwerdeführerin die Anwendung der genannten Verwaltungsverordnung weder individuell zugesichert noch wurde bei der Beschwerdeführerin anderweitig ein entsprechendes Vertrauen geweckt (E. 2.4.3). Die Rüge hinsichtlich der Verletzung des Vertrauensschutzes greift somit ins Leere. 3.3.4 Sodann beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Gebot der Rechtgleichheit. Wie schon aus den vorangegangenen Erwägungen hervorgeht (vgl. E. 3.3.1 ff.), ist der hier zu beurteilende Sachverhalt ein anderer als derjenige, der in Ziff. 6.1 der MBI 14 geregelt ist, womit das Gebot der Rechtsgleichheit vorliegend gewahrt ist (E. 2.5). 3.3.5 Nach dem Gesagten handelt es sich bei der seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Vermögensverwaltungsmandate durchgeführten Execution um eine Nebenleistung zur steuerbaren Anlageberatung bzw. Vermögensverwaltung. Ob die seitens der Beschwerdeführerin vorgenommene Execution vom Vermittlungsbegriff in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG erfasst wäre oder ob seitens der Beschwerdeführerin ein Eigeninteresse gegeben ist - wie die ESTV argumentiert - kann demnach offen bleiben.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die streitbetroffenen Leistungen steuerbar sind, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

5. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'000.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 - 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der im gleichen Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)