Warenumsatzsteuer
Sachverhalt
A. Die Mehrwertsteuergruppe A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige), bestehend aus der A._______ AG (nachfolgend: Gruppenmitglied 1), der B._______ AG (nachfolgend: Gruppenmitglied 2), der C._______ AG (ab 2018; nachfolgend: Gruppenmitglied 3) und der D._______ GmbH (bis 2020; nachfolgend: Gruppenmitglied 4), ist seit dem 1. Januar 2014 im Mehrwertsteuerregister der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen. Die Steuerpflichtige (Beschreibung der Tätigkeit). Im vorliegend relevanten Zeitraum rechnete die Steuerpflichtige nach der effektiven Abrechnungsmethode sowie nach vereinbarten Entgelten ab. B. B.a Zwischen dem 3. und 21. Mai 2021 führte die ESTV betreffend die Steuerpflichtige für die Steuerperioden 2015 bis 2019 (Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019) eine angekündigte Kontrolle durch. Dabei stellte sie namentlich fest, dass die Steuerpflichtige gruppeninterne Umsätze erzielte und diese bei den Vorsteuerabzugskorrekturen überhaupt nicht berücksichtigt hatte. Nach diversen Korrespondenzen mit der Steuerpflichtigen korrigierte die ESTV das Kontrollergebnis verschiedene Male und schloss die Kontrolle schliesslich am 11. Februar 2022 mit der Einschätzungsmitteilung Nr. (...) (nachfolgend: EM) ab. Darin stellte die ESTV unter anderem fest, dass die Steuerpflichtige die vom Gruppenmitglied 1 aus der Erfassung und Weiterleitung von Kundenaufträgen an die E._______ Bank erzielten Einnahmen als von der Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze abrechnete und folglich nicht versteuerte. Die ESTV qualifizierte diese Umsätze indes als zum Normalsatz steuerbar und rechnete der Steuerpflichtigen diesbezüglich für die kontrollierten Steuerperioden insgesamt Fr. 163'521.-- Mehrwertsteuern auf (vgl. Ziff. 1.2 des Beiblatts zur EM). Im Zusammenhang mit Gruppeninnenumsätzen erachtete die ESTV betreffend die Gruppenmitglieder 1, 2 und 3 zudem die Vornahme zusätzlicher Vorsteuerabzugskorrekturen im Umfang von Fr. 376'210.-- aufgrund gemischter Verwendung als notwendig (vgl. Ziff. 2 des Beiblatts zur EM). Insgesamt resultierte aus den Feststellungen der ESTV gemäss der EM vom 11. Februar 2022 eine Steuerkorrektur (Nachbelastung) von Fr. 546'172.-- (gerundet) zuzüglich Verzugszins seit 30. April 2018 (mittlerer Verfall). B.b Mit Schreiben vom 17. März 2022 erklärte die Steuerpflichtige gegenüber der ESTV zusammengefasst, dass sie mit der Festsetzung der Steuerforderung für die Steuerperioden 2015 bis 2019 nicht einverstanden sei und beantragte eine Reduktion der mit besagter EM vorgenommenen Nachbelastung von Fr. 546'172.-- auf Fr. 221'226.--. Zudem ersuchte die Steuerpflichtige um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. B.c Mit Verfügung vom 4. April 2023 bestätigte die ESTV die mit der EM vom 11. Februar 2022 vorgenommene Steuernachbelastung für die Steuerperioden 2015 bis 2019 und verfügte, dass die Steuerpflichtige Fr. 546'172.-- (gerundet) Mehrwertsteuern zuzüglich gesetzlich geschuldeten Verzugszinses seit dem 30. April 2018 (mittlerer Verfall) zu bezahlen habe. B.d Dagegen erhob die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 15. Mai 2023 Einsprache und beantragte erneut eine Reduktion der Nachbelastung von Fr. 546'172.-- auf Fr. 221'226.--. B.e Mit Schreiben vom 1. März 2024 teilte die ESTV der Steuerpflichtigen mit, dass die in der EM vorgenommene Vorsteuerabzugskorrektur den in Ziff. 4.5.2 der MWST-Info 09 «Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen» (nachfolgend: MWST-Info 09) festgelegten Grundsätzen nicht vollumfänglich entspräche. Die Vorinstanz erachtete darum verschiedene Anpassungen für notwendig (konsequente Berücksichtigung der Innenumsätze gemäss Angaben der Steuerpflichtigen; Qualifizierung der Platzierungskommissionen des Gruppenmitglieds 2 an das Gruppenmitglied 1 als Entgelt; vollumfängliche Berücksichtigung der Nostroumsätze). Die Vorinstanz teilte schliesslich mit, dass sie aufgrund der vorgenommenen Anpassungen eine im Vergleich zur EM um Fr. 251'579.-- erhöhte Steuernachforderung in Erwägung ziehe und bot der Steuerpflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme. B.f Mit Schreiben vom 27. März 2024 nahm die Steuerpflichtige Stellung und widersetzte sich der von der ESTV in Aussicht gestellten Erhöhung der Steuernachforderung mit der Begründung, dass eine derartige reformatio in peius im Einspracheverfahren nur unter bestimmten, vorliegend nicht erfüllten Voraussetzungen zulässig sei. B.g Mit Einspracheentscheid vom 23. April 2024 wies die ESTV die Einsprache der Steuerpflichtigen ab (Dispositiv-Ziff. 1), setzte die Mehrwertsteuerforderungen für die Steuerperioden 2015 bis 2019 gegenüber der Steuerpflichtigen gemäss Ziff. 5 der Erwägungen fest (Dispositiv-Ziff. 2), forderte für diese Steuerperioden Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 797'751.-- zuzüglich Verzugszins seit dem 30. April 2018 (mittlerer Verfall) nach (Dispositiv-Ziff. 3) und verfügte die Rechtskraft der Steuernachforderung für die Steuerperioden 2015 bis 2019 infolge Anerkennung im Umfang von total Fr. 221'226.-- (zuzüglich Verzugszins; Dispositiv-Ziff. 4). Ferner wurden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. 5). C. C.a Am 23. Mai 2024 erhebt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse - die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Festsetzung der Steuerforderung für die Steuerperiode 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019 auf insgesamt Fr. 2'427'939.-- bzw. der Steuernachforderung (Differenzbetrag) auf insgesamt Fr. 221'226.--. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache an die ESTV zwecks Neuberechnung und Festsetzung der Steuerforderung für die Steuerperioden 2015 bis 2019. C.b Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2024 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz), die Beschwerde vom 23. Mai 2024 sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. C.c Die Beschwerdeführerin repliziert am 13. August 2024 innert antragsgemäss festgesetzter Frist und hält an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 11. September 2024 verzichtet die Vorinstanz auf eine Duplik. C.d Mit Instruktionsverfügung vom 8. Mai 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, verschiedene in Ziff. 1.2 des Beiblatts zur EM erwähnten Dokumente, die sich nicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten befanden, sowie ein ergänztes Aktenverzeichnis nachzureichen. C.e Am 16. Mai 2025 reicht die Vorinstanz fristgerecht ein aktualisiertes Aktenverzeichnis sowie einen (Vertrag) vom 17. Juli 2009 zwischen dem Gruppenmitglied 1 und der E._______ Bank ein und teilte im Übrigen mit, über keine weiteren einverlangten Unterlagen zu verfügen. Nach Auffassung der Vorinstanz hat namentlich der Wortlaut der einverlangten Verträge keinen Einfluss auf die mehrwertsteuerliche Qualifikation der durch das Gruppenmitglied 1 an die E._______ Bank erbrachten Leistungen. C.f Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2025 fordert das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, die hiervor (vgl. Sachverhalt Bst. C.d) erwähnten Dokumente (in den für die Steuerperioden 2015 bis 2019 massgeblichen Fassungen) einzureichen. C.g Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 reicht die Beschwerdeführerin den Basisvertrag betreffend Nutzung von (...) zwischen dem Gruppenmitglied 1 und der E._______ Bank vom 11. bzw. 15. Januar 2018 ein. Hinsichtlich der einverlangten Verträge betreffend die «Erfassung und Weiterleitung von Kundenaufträgen» erklärt die Beschwerdeführerin, dass keine solchen Verträge zwischen ihr (der Beschwerdeführerin) und ihren Kunden bestehen würden. Diese seien für die Qualifikation des Leistungsverhältnisses zwischen ihr (der Beschwerdeführerin) und der E._______ Bank bzw. zwischen ihr (der Beschwerdeführerin) und ihren Kunden ohnehin nicht einschlägig. C.h Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2025 bezweifelt die ESTV, dass der Erfassung und Weiterleitung der Kundenaufträge an die E._______ Bank keine (schriftlichen) Verträge zugrunde liegen würden und hält dafür, dass im Falle einer Weigerung der Offenlegung durch die Beschwerdeführerin dies als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerin nimmt hierzu mit Eingabe vom 30. Juni 2025 Stellung und bekräftigt darin im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen. C.i Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2025 fordert die zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung der Akten auf, eine Auswahl an repräsentativen, für die Steuerperioden 2015 bis 2019 massgeblichen Vermögensverwaltungsverträgen mit ihren Kunden einzureichen. Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 14. Juli 2025 fristgerecht verschiedene Verträge ein. C.j Mit Stellungnahme vom 25. Juli 2025 erklärt die Vorinstanz, weshalb auch die nachträglich eingereichten Vermögensverwaltungsverträge ihrer Auffassung nach keinen Einfluss auf die mehrwertsteuerliche Qualifikation haben. C.k In ihrer Stellungnahme vom 14. August 2025 hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren bisherigen Standpunkten fest. Auf die einzelnen Vorbringen der Verfahrensparteien in ihren Eingaben und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (63 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat diese zudem form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach - vorbehältlich nachfolgender E. 1.4 - einzutreten.
E. 1.4.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet der Einspracheentscheid vom 23. April 2024 (vgl. Sachverhalt Bst. C.a). Das Anfechtungsobjekt grenzt den Umfang des Streitgegenstands ein. Letzterer wird durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. Er darf im Laufe des Rechtsmittelverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (BGE 131 II 200 E. 3.2; 131 V 164 E. 2.1; BVGE 2010/19 E. 2.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-245/2022 vom 14. November 2022 E. 2.1 m.w.H.).
E. 1.4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt in Ziff. 1 ihrer Rechtsbegehren die (vollumfängliche) Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Die Beschwerdeführerin hat jedoch die Steuerkorrekturen im Umfang von Fr. 221'226.-- bereits im Rahmen ihrer Einsprache anerkannt (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. I.2 und Dispositiv-Ziff. 4; Sachverhalt Bst. B.g). Der Betrag entspricht den als «Differenzen» ausgewiesenen Beträgen in Ziff. 2 der Rechtsbegehren der Beschwerde. Da diese Steuerkorrekturen nicht Teil des Streitgegenstands im Einspracheverfahren waren, können sie auch nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erfasst sein (vgl. E. 1.4.1; zur Möglichkeit der teilweisen Anerkennung der Steuer[nach]forderung und der Rechtskraft des anerkannten Teils vgl. Urteil des BGer 2C_392/2022 vom 15. November 2022 E. 3.8). Dementsprechend ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids (Rechtsbegehren Ziff. 1) im Umfang von Fr. 221'226.-- nicht einzutreten.
E. 1.4.3 Der vorliegende Streitgegenstand betrifft somit eine Steuernachforderung für die Steuerperioden 2015 bis 2019 von noch insgesamt Fr. 576'525.-- (Fr. 797'751.-- minus Fr. 221'226.--).
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a - c VwVG).
E. 1.6 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende Selbstveranlagungsprinzip (BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteile des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3, 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1).
E. 1.7 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist - in analoger Anwendung von Art. 8 ZGB - im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4308/2015 vom 18. Februar 2016 E. 1.4.2 m.H.).
E. 2 Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2015 bis 2019. Somit ist in casu das MWSTG mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in den in den Jahren 2015 bis 2019 gültigen Fassungen massgebend. Darauf wird referenziert, sofern nicht explizit etwas anderes angegeben wird. Rechtsprechung, welche sich noch auf das alte Mehrwertsteuerrecht bezieht, wird zitiert, soweit sie auch für das neue Recht massgebend ist.
E. 2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer aufgrund des Vorliegens eines Leistungsverhältnisses grundsätzlich erfasst, aber von der Mehrwertsteuer ausgenommen (und damit nicht steuerbar), sind u.a. bestimmte Umsätze im Bereich des Geld- oder Kapitalverkehrs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG). Dazu gehören namentlich gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen. Ob eine in Art. 21 Abs. 2 MWSTG genannte Leistung von der Steuer ausgenommen ist, bestimmt sich gemäss Art. 21 Abs. 3 MWSTG - unter Vorbehalt des vorliegend nicht einschlägigen Abs. 4 - ausschliesslich nach deren Gehalt und unabhängig davon, wer die Leistung erbringt oder empfängt (vgl. BGE 145 II 270 E. 4.5.2 m.w.H.).
E. 2.2.1 Beim Entscheid darüber, ob eine von der Steuer ausgenommene Vermittlung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG vorliegt, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebend, dass eine Person kausal auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben (BGE 145 II 270 E. 4.5.4; Urteile des BGer 9C_439/2024 vom 18. März 2025 E. 4.2; 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 10.3.2; 2C_996/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.2; Urteil des BVGer A-2585/2022 vom 29. Juni 2023 E. 2.3.2).
E. 2.2.2 Die ESTV hat hierzu ihre Praxis in der MWST-Branchen-Info 14 Finanzbereich vom Januar 2010 [nachfolgend: MBI 14] publiziert und laufend angepasst. Darin wird u.a. festgehalten, dass bei finanziellen Zuwendungen, welche der Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) unterliegen (u.a. Retrozessionen), ein Eigeninteresse als gegeben gilt, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Kunde seinerseits auf eine Weiterleitung verzichtet, beziehungsweise ob eine solche Weiterleitung tatsächlich erfolgt (vgl. MBI 14, Ziff. 5.10.1 [publiziert am 7. November 2013]).
E. 2.3.1 Im Mehrwertsteuerrecht stellt jede einzelne Leistung grundsätzlich ein selbständiges Steuerobjekt dar, das heisst voneinander unabhängige Leistungen werden selbständig behandelt (Art. 19 Abs. 1 MWSTG; Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2019], Art. 19 N 1).
E. 2.3.2 Leistungen, die miteinander verbunden sind (sog. Leistungskomplexe), werden mehrwertsteuerlich jedoch dann als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang betrachtet und sind nach dem Charakter der Gesamtleistung zu behandeln, wenn sie wirtschaftlich derart eng zusammengehören und ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind (Art. 19 Abs. 3 MWSTG). So sind Leistungen, die im Verhältnis von Haupt- und untergeordneter (akzessorischer) Nebenleistung zueinander stehen, steuerlich einheitlich zu beurteilen (vgl. Art. 19 Abs. 4 MWSTG; vgl. Urteil des BVGer A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 E. 2.3.1).
E. 2.3.3 Die Annahme einer unselbständigen Nebenleistung im Sinne von Art. 19 Abs. 4 MWSTG, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt, setzt gemäss ständiger Rechtsprechung voraus, dass sie im Vergleich zur Hauptsache nebensächlich ist, mit der Hauptleistung wirtschaftlich eng zusammenhängt, die Hauptleistung wirtschaftlich ergänzt, verbessert oder abrundet und üblicherweise mit der Hauptleistung vorkommt. Die Haupt-leistung stellt dabei den eigentlichen Kern des Leistungskomplexes dar. Nicht massgebend sind die Wertverhältnisse der einzelnen Leistungen (BVGE 2019 III/1 E. 3.4.3; Urteil des BVGer A-2036/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.5.3; Geiger, a.a.O., Art. 19 N 27). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegen insbesondere in einer Konstellation, in der eine Vermögensverwalterin zwar kausal am Kauf oder Verkauf von Wertpapieren beteiligt ist, sie die Wertpapiertransaktion aber nicht selber ausführt, sondern vom Vermögensverwaltungskunden bevollmächtigt wird, eine Bank damit zu beauftragen, diese für sie zu tätigen (sog. Execution), keine separaten Leistungen oder eine Mehrheit von Leistungen vor. Die Execution gehe - so das Bundesgericht weiter - stattdessen Hand in Hand mit der Vermögensverwaltung und sei dermassen eng mit der Hauptleistung verknüpft, sodass sie auch deren mehrwertsteuerliches Schicksal teile. In diesem Zusammenhang verwies das Bundesgericht ferner auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, gemäss welcher die Leistung der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren - d.h. eine entgeltliche Tätigkeit, bei der ein Vermögensverwalter aufgrund eigenen Ermessens über Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht - aus zwei Elementen bestehe, die so eng miteinander verbunden seien, dass sie objektiv eine einzige wirtschaftliche Leistung bilden würden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_439/2024 vom 7. März 2025 E. 5.1.5 mit Verweis auf Urteil des EuGH vom 19. Juli 2012, C-44/11, Deutsche Bank AG, Rz. 21-29).
E. 2.3.4 Ob im konkreten Fall zwei unabhängige Leistungen (E. 2.3.1) vorliegen oder von einer Haupt- mit Nebenleistung (E. 2.3.2) auszugehen ist, hat nicht in erster Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. wirtschaft-liche Betrachtungsweise; vgl. Urteil des BGer 9C_439/2024 vom 7. März 2025 E. 4.3.1 m.w.H.). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist demnach zwar nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung und bildet regelmässig Ausgangspunkt der steuerlichen Beurteilung eines Vorgangs (Urteile des BVGer A-2686/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2; A-4487/2019, A-4488/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.4 und E. 3.5.2). Zudem ist diese Frage primär aus der Sicht des Verbrauchers, d.h. des Leistungsempfängers, zu beantworten. Massgeblich ist die allgemeine Verkehrsauffassung einer bestimmten Verbrauchergruppe. Der subjektive Parteiwille ist sekundär (vgl. Urteile des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 2.4.4; A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.5.4).
E. 2.4.1 Im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit kann die steuerpflichtige Person, unter Vorbehalt von Art. 29 und Art. 33 MWSTG, u.a. die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer als sog. Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 MWSTG).
E. 2.4.2 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen verwendet werden, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).
E. 2.4.3 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren (Art. 30 Abs. 1 MWSTG). Eine detaillierte Regelung zum Vorgehen bei der entsprechenden Korrektur lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (vgl. Urteil des BVGer A-2740/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1 m.w.H.). Die annährungsweise Ermittlung der massgebenden Faktoren muss jedoch jedenfalls sachgerecht erfolgen (vgl. Art. 68 Abs. 1 MWSTV sowie Urteil des BGer 2C_264/2014 vom 17. August 2015 E. 2.2.5). Als sachgerecht erachtet wird «jede Anwendung einer oder mehrerer Methoden, die den Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit berücksichtigt, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist und die Vorsteuern nach Massgabe der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit zuteilt» (Art. 68 Abs. 2 MWSTV). Die Korrektur des Vorsteuerabzuges kann gemäss Art. 65 MWSTV berechnet werden nach dem effektiven Verwendungszweck (Bst. a), anhand von Pauschalmethoden mit von der ESTV festgelegten Pauschalen (Bst. b) oder gestützt auf eigene Berechnungen (Bst. c). Stützt die steuerpflichtige Person die Korrektur des Vorsteuerabzugs auf eigene Berechnungen, hat sie gemäss Art. 67 MWSTV die Sachverhalte, die ihren Berechnungen zugrunde liegen, umfassend zu belegen sowie eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen. Da die schweizerische Regelung keine Korrekturmethode verbindlich vorschreibt, hat die Unternehmung eine umfassende Wahlfreiheit. Damit ist jede Methode zulässig, sofern sie für die konkrete steuerpflichtige Person als sachgerecht bezeichnet werden kann (Art. 68 Abs. 1 MWSTV; Diego Clavadetscher/Ralf Imstepf, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Auflage 2025 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2025], Art. 30 N 27).
E. 2.4.3.1 Bei der effektiven Methode (Art. 65 Bst. a MWSTV) wird die Korrektur entsprechend dem Verhältnis der effektiven Verwendung vorgenommen. Die ESTV versteht hierunter gemäss ihrer Praxis namentlich die sogenannte 3-Topf-Methode. Demnach werden die Vorsteuern soweit möglich direkt zugeordnet; die nicht direkt zuordenbaren Aufwendungen werden nach betrieblich motivierten Schlüsseln umgelegt. Als Aufteilungsschlüssel kommen beispielsweise Umsätze oder Quadrat- bzw. Kubikmeter bei Liegenschaften in Frage (MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerabzugskorrekturen [nachfolgend: MWST-Info 09], Ziff. 4.2 und 4.5.1; vgl. zur 3-Topf-Methode auch die nachfolgende E. 2.4.3.3).
E. 2.4.3.2 Die in Art. 66 MWSTV aufgezählten Pauschalmethoden (Art. 65 Bst. b MWSTV) sind eine Auflistung der unter dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 200 1300 ff.) von der ESTV entwickelten Pauschalen für verschiedene Branchen (Banken, Versicherungen, Transportunternehmen der öffentlichen Hand etc.) sowie für häufige Nebenerlöse (Zinseinnahmen, Mieterträge etc.), die der Vorsteuerabzugskorrektur für die gemischte Verwendung der Verwaltungsinfrastruktur dienen. Die ESTV hat diese Pauschalmethoden gemäss Art. 66 MWSTV unter anderem wie folgt konkretisiert (MWST-Info 09, Ziff. 4.3; Niklaus Honauer et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 4. Aufl. 2024, N. 1921 f.): Korrektur für die gemischt verwendete Verwaltungsinfrastruktur im Umfang von 0.02% der Zinseinnahmen und der Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren.
E. 2.4.3.3 Bei den eigenen Berechnungen (Art. 65 Bst. c MWSTV) kommt nach Praxis der ESTV namentlich die 3-Topf-Methode in verschiedenen Varianten oder die Anwendung der Methode Umsatzschlüssel in Frage. Nach der bereits erwähnten 3-Topf-Methode (E. 2.4.3.1) sind sämtliche Vorsteuern in drei Töpfe aufzuteilen. Vorsteuern, die Tätigkeiten zugeordnet werden können, die vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigen, gehören in den Topf A, während Vorsteuern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeiten zuordenbar sind, dem Topf B zuzuweisen sind. Vorsteuern, die weder Topf A noch Topf B zugeordnet werden können, sondern gemischt verwendet werden, sind dem Topf C zuzuordnen. Die sich in Topf C befindlichen Vorsteuern werden sodann nach einem oder mehreren Schlüsseln korrigiert, welche auf betrieblich-objektiven Kriterien beruhen (z.B. Fläche, Volumen, Umsätze, Arbeitszeit des Personals, Lohn-summe, Bruttogewinne; vgl. zur 3-Topf-Methode: Urteil des BVGer A-212/2008 vom 15. Juni 2010 E. 2.3.1). Bei der Methode Umsatzschlüssel wird hingegen auf eine Direktzuteilung der Vorsteuern (in die Töpfe A und B) verzichtet - bzw. werden alle Vorsteuern dem Topf C zugeordnet - und die Vorsteuerabzugskorrektur auf sämtlichen Aufwendungen und Investitionen entsprechend der Zusammensetzung des massgebenden Gesamtumsatzes vorgenommen (vgl. zum Ganzen: MWST-Info 09, Ziff. 4.5 und Anhang, Ziff. 11.1 ff.; Clavadetscher/Imstepf, a.a.O., Art. 30 N 25a.
E. 2.4.4 Hat die ESTV eine Vorsteuerabzugskorrektur vorzunehmen, beispielsweise weil die steuerpflichtige Person eine solche unterlassen hat, steht ihr bei der Wahl der anzuwendenden Methode ein weiter Ermessensspielraum zu. Vom Gericht ist dann nur zu prüfen, ob die gewählte Methode sachgerecht ist und ob sich die Verwaltung bei der vorgenommenen Vorsteuerabzugskorrektur innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt hat (vgl. Urteil des BVGer A-6253/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 2.4.3; Clavadetscher/Imstepf, a.a.O., Art. 31 N 57 f.). Insbesondere setzt das Gericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der ESTV. Ist eine Vorsteuerabzugskorrektur durch die ESTV zu Recht erfolgt und erscheint diese nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es der steuerpflichtigen Person, darzutun und nachzuweisen, dass die vorgenommene Korrektur offensichtlich nicht sachgerecht ist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-2740/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1).
E. 2.5.1 Rechtsträger mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die unter einheitlicher Leitung eines Rechtsträgers miteinander verbunden sind, können sich auf Antrag zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (Mehrwertsteuergruppe; Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSTG).
E. 2.5.2 Bei einer antragsgemäss bewilligten Gruppenbesteuerung bildet nicht das einzelne Mitglied, sondern die Mehrwertsteuergruppe als solche das Steuersubjekt. Daher begründen Leistungsbeziehungen zwischen den einzelnen Mitgliedern als sog. Innenumsätze keine mehrwertsteuerlichen Leistungsverhältnisse (Urteil des BVGer A-5126/2020 vom 1. September 2021 E. 3.5.3). Auch hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung gelten sämtliche an der Gruppenbesteuerung beteiligten Mitglieder zusammen als ein Steuersubjekt. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug der Gruppe auf Lieferungen und Dienstleistungen ist grundsätzlich aus Sicht jedes einzelnen Gruppenmitglieds zu beurteilen und zwar aufgrund der selbst gegen-über Dritten (Nicht-Gruppenmitgliedern) erbrachten Aussenleistungen. Mit anderen Worten richtet sich im Zusammenhang mit Gruppeninnenumsätzen der Vorsteuerabzug der Gruppe auf Lieferungen und Dienstleistungen der leistungserbringenden Gesellschaft grundsätzlich nach dem Leistungsaussenverhältnis der leistungsempfangenden Gesellschaft (vgl. MWST-Info 03 Gruppenbesteuerung [nachfolgend: MWST-Info 03], Ziff. 8.3 f. [Stand bis 31. Dezember 2024]; MWST-Info 09, Ziff. 8). Gruppeninterne Transaktionen an Mitglieder mit keinem oder nur beschränktem Recht auf Vorsteuerabzug haben somit eine Rückwirkung auf das Vorsteuerabzugsrecht des gruppeninternen Leistungserbringers. Denn für die korrekte Berechnung des Vorsteuerabzugsrechts der Mehrwertsteuergruppe ist relevant, bei welchem Gruppenmitglied die Vorsteuern bzw. die entsprechenden Eingangsleistungen schliesslich verwendet werden bzw. in Aussenumsätze fliessen (vgl. Urteile des BVGer A-5126/2020 vom 1. September 2021 E. 3.5.3; A-6253/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 2.5.2, E. 5.2.4.1, je m.w.H.).
E. 2.5.3 Für die Vornahme von Vorsteuerkorrekturen bei Mehrwertsteuergruppen bestehen keine gesetzlichen Vorgaben. Allerdings ist zu beachten, dass alle an der Gruppenbesteuerung beteiligten Mitglieder zusammen als ein Steuersubjekt gelten (vgl. E. 2.5.2). In der Praxis ermittelt häufig jedes Gruppenmitglied in einem ersten Schritt die abziehbare Vorsteuer aufgrund seiner eigenen Aussenumsätze und prüft in einem zweiten Schritt, ob aufgrund von Gruppeninnenumsätzen weitere Vorsteuerkorrekturen notwendig sind (Susanne Gantenbein, MWSTG-Kommentar 2025, Art. 13 N 34).
E. 2.6.1 Gemäss Art. 62 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung zuungunsten der Partei ändern, soweit die Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Fall der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. Art. 62 Abs. 3 VwVG besagt, dass die Beschwerdeinstanz ihre Absicht, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, dieser Partei zur Kenntnis bringen und ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung einräumen muss. Gemäss Rechtsprechung ist die Partei darauf hinzuweisen, dass sie ihr Rechtsmittel zurückziehen kann und die angefochtene Verfügung damit in Rechtskraft erwachsen würde (vgl. BGE 122 V 167 E. 2b; Urteil des BVGer A-5105/2011 vom 19. Juli 2012 E. 2.5.1).
E. 2.6.2 Das Verbot (bzw. die eingeschränkte Zulässigkeit) der reformatio in peius gemäss Art. 62 Abs. 2 VwVG gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz nur für gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel mit Devolutiveffekt. Mit der Einsprache wird nach dem Erlass einer Verfügung eine nochmalige Beurteilung des Streitgegenstandes durch die entscheidende Behörde verlangt. In diesem Sinne ist die Einsprache zwar ordentliches Rechtsmittel. Sie hat jedoch keine devolutive Wirkung und steht grundsätzlich nur zur Verfügung, wenn sie von der jeweiligen Spezialgesetzgebung - hier Art. 83 MWSTG - ausdrücklich vorgesehen ist. Wird ein Einspracheverfahren durchgeführt, gilt mangels Devolutiveffekts das Verbot der reformatio in peius nicht. Dies gilt insbesondere im Bereich des Abgabe- und Subventionsrechts, wo an der Verwirklichung des objektiven Rechts ein erhebliches öffentliches Interesse besteht (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.3; Urteile des BGer 2C_806/2008 vom 1. Juli 2009 E. 2.2.4; 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 3.3 f.; Urteil des BVGer A-5105/2011 vom 19. Juli 2012 E. 2.5.2; je m.w.H.; vgl. Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 62 N 3). Die Verwaltungsbehörde kann daher ihre einspracheweise angefochtene Verfügung auch zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abändern, ohne dass dies - anders als im Beschwerdeverfahren mit Devolutiveffekt - offensichtliche Unrichtigkeit der Verfügung voraussetzt (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.3).
E. 3 Im vorliegenden Fall ist erstens streitig, wie die von der E._______ Bank an das Gruppenmitglied 1 bezahlten Entschädigungen für die Erfassung und Weiterleitung von Wertschriftentransaktionen betreffend Kundenaufträgen mehrwertsteuerlich zu qualifizieren sind (vgl. E. 4). Sodann ist zweitens streitig, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Vorsteuerkorrektur rechtens ist (E. 5). In diesem Zusammenhang ist zudem zu prüfen, ob die Vorinstanz im Einspracheentscheid die Steuernachforderung im Sinne einer reformatio in peius erhöhen durfte (E. 5.1).
E. 4.1 Im Zusammenhang mit den von der E._______ Bank an das Gruppenmitglied 1 geleisteten Zahlungen bzw. «Entschädigungen für die Erfassung und Weiterleitung der Kundenaufträge» ist unbestritten, dass das Gruppenmitglied 2 als Vermögensverwalter und das Gruppenmitglied 1 als Anlageberater tätig ist. Gemäss den unbestritten gebliebenen Erklärungen der Beschwerdeführerin seien in den Steuerperioden 2015 bis 2019 die Verträge mit Kunden betreffend Vermögensverwaltungsmandate grundsätzlich durch das Gruppenmitglied 2 abgeschlossen worden; die einzelnen Handelsgeschäfte - die im Zusammenhang mit den vorliegend interessierenden, von der E._______ Bank geleisteten Entschädigungen stehen - seien durch das Gruppenmitglied 1 auf der Grundlage von Service Level Agreements (nachfolgend: SLA) mit dem Gruppenmitglied 2 abgewickelt worden. Das Gruppenmitglied 1 sei in den genannten Steuerperioden lediglich bei einem Anlageberatungsmandat die Vertragspartei eines (externen) Kunden gewesen. Zwar lässt sich den Akten weder eine Vereinbarung des Gruppenmitglieds 1 noch des Gruppenmitglieds 2 mit der E._______ Bank entnehmen, die Vergütungen im Zusammenhang mit Wertschriftentransaktionsaufträgen bzw. mit der Vermittlung von Wertschriftentransaktionen regeln würde. Allerdings bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass die streitbetroffenen Zahlungen der E._______ Bank (in der Höhe von total Fr. 2'234'143.--) an das Gruppenmitglied 1 geflossen sind. Ebenso wenig wird von der Beschwerdeführerin bestritten, dass diese Zahlungen jeweils im Zusammenhang mit (weitergeleiteten) Aufträgen zur Vornahme bzw. Ausführung von Wertpapiertransaktionen (Kauf bzw. Verkauf von Wertpapieren) geleistet wurden und sämtliche dieser Wertpapiertransaktionen im Rahmen bestehender Vermögensverwaltungs-, respektive Anlageberatungsmandate (des Gruppenmitglieds 1 oder des Gruppenmitglieds 2 via SLA) erfolgt sind. Strittig ist hingegen die Frage, ob es sich bei den Zahlungen der E._______ Bank an das Gruppenmitglied 1 - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - um Entgelt für eine von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistung oder - wie die Vorinstanz vorbringt - um Entgelt für eine steuerbare Vermögensverwaltungs- bzw. Anlageberatungsnebenleistung handelt.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass es sich bei den von der E._______ Bank an das Gruppenmitglied 1 geleisteten Zahlungen bzw. «Entschädigungen für die Erfassung und Weiterleitung der Kundenaufträge» um Entgelt für eine von der Steuer ausgenommene Vermittlung von Wertpapieren im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG handle. Eine Unterteilung verschiedener Leistungskomponenten in Haupt- und Nebenleistungen gemäss Art. 19 Abs. 4 MWSTG, wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe, könne nur für mehrwertsteuerliche Leistungsverhältnisse vorgenommen werden, die zwischen einem Leistungserbringenden und dem gleichen Leistungsempfänger bestünden. Dies sei vorliegend aber gerade nicht der Fall. Denn das Gruppenmitglied 1 erbringe eine eigenständige, steuerausgenommene Vermittlungsleistung an die E._______ Bank als Leistungsempfängerin. Dieses Leistungsverhältnis bestehe unabhängig von allfälligen Vermögensverwaltungsmandaten, deren Leistungsempfänger (andere) Kunden seien. Somit seien die eingereichten Vermögensverwaltungsverträge für die mehrwertsteuerliche Qualifikation der «Entschädigungen für die Erfassung und Weiterleitung der Kundenaufträge» bzw. der diesen Entschädigungen zugrundeliegenden Leistungen nicht massgebend. Bei den von der E._______ Bank erhaltenen «Kommissionen» - so die Beschwerdeführerin weiter - könne es sich somit auch nicht um einen ablieferungspflichtigen Vorteil handeln, der ihr (der Beschwerdeführerin, respektive dem Gruppenmitglied 1) infolge eines inneren Zusammenhangs zur Auftragsführung für ihre Kunden von einem Dritten zukomme. Dessen ungeachtet habe das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung in BGE 132 III 460 - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht sämtliche Einnahmen, die ein Beauftragter von Dritten erhalte, der Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR unterstellen wollen. Die Auffassung der ESTV hätte zur Folge, dass de facto bei sämtlichen Vermittlungsleistungen, für die der Leistungsempfänger ein Entgelt bezahlt (so namentlich beim Mäklervertrag nach Art. 412 ff. OR), eine Ablieferungspflicht vorläge, womit die Steuerausnahme gar nicht mehr zur Anwendung gelangte. Die Ablieferungspflicht könne aber jedenfalls dann nicht zum Tragen kommen, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Leistungsempfänger und nicht ein Dritter eine Kommission als Entgelt für die Vermittlungsleistung bezahle.
E. 4.3 Die Vorinstanz entgegnet, dass den von der E._______ Bank erbrachten finanziellen Zuwendungen zwar auch Leistungen des Gruppenmitglieds 1 an Erstere gegenüberstünden. Diese Leistungen würden jedoch nur dann erbracht, wenn gleichzeitig ein Vermögensverwaltungsvertrag mit einem Kunden existiere. Mit anderen Worten seien diese Leistungen insofern miteinander verknüpft, als die Leistungen an die E._______ Bank von den Leistungen an die Kunden abhängig seien, mithin anlässlich der Ausführung des Auftrags für die Kunden erbracht werden. Um von einer eigenständigen Mittlertätigkeit ausgehen zu können, müsste die Mittlertätigkeit (des Gruppenmitglieds 1) gegenüber den erbrachten Beratungs- und anderen Leistungen überwiegen bzw. im Vordergrund stehen. Stehe ein steuerbares Vertragsverhältnis (wie bspw. die Vermögensverwaltung oder ein Beratungsverhältnis), aus dessen Erfüllung die Mittlertätigkeit resultiere, im Vordergrund, handle es sich nicht mehr um eine eigenständige Mittlertätigkeit. Vielmehr erbringe die Mittelsperson in einem solchen Fall ihre Tätigkeit im Rahmen bzw. im inneren Zusammenhang mit der ihr obliegenden Vertragserfüllung. Genau dies sei vorliegend der Fall, weshalb das Gruppenmitglied 1 im Zusammenhang mit den von der E._______ Bank geleisteten Zahlungen keine eigenständige Mittlertätigkeit ausgeübt habe. Dass zwischen den von der E._______ Bank an das Gruppenmitglied 1 geleisteten finanziellen Zuwendungen und den Wertpapieraufträgen der Kunden des Gruppenmitglieds 1 bzw. des Gruppenmitglieds 2 ein innerer Zusammenhang bestehe, sei offensichtlich, so die Vorinstanz weiter. Die von der E._______ Bank erhobenen Courtagen würden nämlich - abzüglich einer pauschalen Kommission von Fr. 40.-- pro Auftrag, im Übrigen aber vollumfänglich - an das Gruppenmitglied 1 weitergeleitet. Dabei handle es sich zweifelsohne um ablieferungspflichtige Zahlungen im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR, weshalb nach Praxis der ESTV von einem Eigeninteresse auszugehen sei, welches das Vorliegen einer steuerausgenommenen Vermittlungsleistung ausschliesse. Dies gelte unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Kunde allenfalls auf eine Weiterleitung verzichtet hat bzw. ob eine solche Weiterleitung tatsächlich erfolgt ist.
E. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin hat für die Steuerperiode 2015-2019 zwei repräsentative Beispiele für die in E. 4.1 erwähnten Vermögensverwaltungsverträge des Gruppenmitglieds 2, ein Service Level Agreement zwischen den Gruppenmitgliedern 1 und 2 sowie einen Anlageberatungsvertrag des Gruppenmitglieds 1 eingereicht. Auch wenn die vertragsrechtliche Sicht nicht entscheidend ist, so hat sie immerhin eine gewisse Indizwirkung und bildet Ausgangspunkt der steuerlichen Beurteilung eines Vorgangs (vgl. E. 2.3.4).
E. 4.4.2 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten SLA stellt das Gruppenmitglied 1 (als «Servicegeber») dem Gruppenmitglied 2 (als «Servicenehmer») folgende Dienstleistungen zur Verfügung: Ausführung von Trades für «All-In-Fee» Mandate, welche der Servicenehmer im Rahmen eines Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsmandates mit seinen jeweiligen Kunden verwaltet. Hierfür bezahlt das Gruppenmitglied 2 (...) Entschädigung pro Jahr, unabhängig vom Fee Split gegenüber dem Kunden und externen Verrechnungen.
E. 4.4.3 Gemäss dem Vermögensverwaltungsvertrag vom 27. bzw. 28. September 2018 zwischen dem Gruppenmitglied 2 und der F._______ (nachfolgend: VV-Vertrag; Beilage 2 zur Eingabe vom 14. Juli 2025) beauftragt die F._______ das Gruppenmitglied 2, bestimmte Teile ihres Vermögens (Anhang I) gemäss den definierten Anlagerichtlinien (Anhang II) nach freiem Ermessen und ohne vorhergehende Rücksprache zu verwalten. Dies umfasst insbesondere die Befugnisse, Anlageentscheide zu fällen (vgl. Ziff. 2 des VV-Vertrags) sowie Wertschriftenverkäufe und Wertschrifteneinkäufe für das Mandat auszuführen, wobei alle Geschäfte zu den für die F._______ bestmöglichen Konditionen ausgeführt werden müssen («Best Execution»; vgl. Ziff. 12 VV-Vertrag). Das Gruppenmitglied 2 darf für Geschäfte, die im Rahmen des Mandats abgeschlossen werden, keine Retrozessionen, Bestandesentschädigungen oder Ähnliches (z.B. «Soft Commissions») entgegennehmen bzw. sind solche Vermögensvorteile bei Entgegennahme zwingend der F._______ abzuliefern (vgl. Ziff. 16 VV-Vertrag). Das Gruppenmitglied 2 erhält für die Vermögensverwaltungstätigkeit im Rahmen des VV-Vertrags vom Kunden als Entschädigung eine Vermögensverwaltungsgebühr gemäss Anhang III zum VV-Vertrag. Damit werden sämtliche erbrachten Dienstleistungen inkl. Spesen entschädigt (Ziff. 17 VV-Vertrag). Die Vermögensverwaltungsgebühr bzw. «All-in Gebühr» beträgt (...)% inkl. Kommissionen oder Courtagen und wird wie folgt aufgeschlüsselt: (...)% «Management Gebühr (MWST-pflichtig)» und (...)% «Kommissionen (MWST-frei)». Die Kalkulation der «Management Gebühr» wird auf täglicher Basis vorgenommen; die Rechnungen mit den zusätzlich enthaltenen Kommissionen werden monatlich an den Kunden gesendet (Anhang III zum VV-Vertrag, Ziff. 1 und 3). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt hat, dass diese Aufschlüsselung nicht zulässig ist, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 4.4.4 Der von der Beschwerdeführerin ebenfalls als Beispiel eingereichte Vertrag zwischen dem Gruppenmitglied 2 und der Pensionskasse des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (Beilage 2 zur Eingabe vom 14. Juli 2025) ist rechtswesentlich mit dem VV-Vertrag vergleichbar, weshalb auf dessen detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.
E. 4.4.5 Insoweit der Beratervertrag vom 29. bzw. 30. Mai 2019 zwischen dem Gruppenmitglied 1 und der G._______ reg. (nachfolgend: Beratervertrag; Beilage 1 zur Eingabe vom 14. Juli 2025) einen Zusammenhang zu den streitbetroffenen Provisionen der E._______ Bank aufweisen sollte, wird darin im Wesentlichen Folgendes geregelt: Die G._______ reg. beauftragt das Gruppenmitglied 1, sie unter Berücksichtigung der Informationen im Anlageprofil (Anhang I-II) zu (bestimmte Anlagekategorie) zu beraten und ihr Investitionsempfehlungen zu unterbreiten. Die vereinbarte Beratungsgebühr beträgt (...)% «auf dem Gesamtvolumen an (...)» des Beratungsmandats (vgl. Beratervertrag, Anhang III, Ziff. 1).
E. 4.4.6 Sodann besteht zwischen dem Gruppenmitglied 1 und der E._______ Bank eine Vereinbarung betreffend Nutzung der von Letzterer entwickelten Plattform (...) zur elektronischen Eingabe diverser Wertschriftentransaktionen (nachfolgend: Basisvertrag; Beilage zur Eingabe vom 2. Juni 2025). Darin wird vereinbart, dass das Gruppenmitglied 1 durch die Nutzung des «Servicepakets Wertschriftenhandel» auf eigene Rechnung oder auf Rechnung seiner Kunden («Endkunden») Wertschriften an in- und ausländischen Börsenplätzen sowie gegenüber der E._______ Bank handeln kann. Das Gruppenmitglied 1 erwirbt hierfür das Recht, Wertschriftenaufträge über definierte, für die Anwendbarkeit des «Servicepakets Wertschriftenhandel» anwendbaren Kanäle zu übermitteln. Diese Wertschriftenaufträge werden im Umfang der Berechtigung des Gruppenmitglieds 1 im Namen der E._______ Bank und auf Rechnung des Gruppenmitglieds 1 an einen von ihm bestimmten Börsenplatz weitergeleitet oder an die E._______ Bank zur Ausführung im Rahmen ihrer «Best Execution Policy» erteilt (vgl. Basisvertrag, Anhang «Wertschriftenhandel», Ziff. 6). Das Gruppenmitglied 1 sichert ferner zu, jegliche im Zusammenhang mit den Wertschriftentransaktionen erhaltenen Vergütungen in Form von Auszahlungen und Discounts den Endkunden gegenüber offenzulegen und gegebenenfalls abzuliefern, soweit es dazu gemäss den anwendbaren Vorschriften und vertraglichen Bestimmungen verpflichtet ist (vgl. Basisvertrag, Anhang «Wertschriftenhandel», Ziff. 15 Bst. f).
E. 4.5.1 In der vorliegend zu beurteilenden Konstellation beauftragt das Gruppenmitglied 1 - in Ausführung eines bestehenden Vermögensverwaltungs- bzw. Anlageberatungsmandats - die E._______ Bank über die Plattform (...), Wertpapiertransaktionen (Käufe oder Verkäufe von Wertpapieren) für sie zu tätigen (sog. Execution). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend (vgl. E. 2.3.3) liegen in einer solchen Konstellation - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - gerade keine separaten Leistungen oder eine Mehrheit von Leistungen vor. Denn die vom Gruppenmitglied 1 erbrachte Execution geht Hand in Hand mit der Anlageberatung (E. 4.4.5) bzw. Vermögensverwaltung (E. 4.4.3 f.) und ist dermassen eng mit der Hauptleistung (Vermögens- und Anlageberatung) verknüpft, sodass sie (die Execution) als blosse Nebenleistung auch das mehrwertsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt. Die Vorinstanz weist in diesem Sinne zurecht darauf hin, dass die Execution seitens des Gruppenmitglieds 1 nur geschieht, weil Vermögensverwaltungs- bzw. Anlageberatungsaufträge bestehen und das Gruppenmitglied 1 in diesem Rahmen die mit dem jeweiligen Kunden vereinbarte Anlagestrategie sogleich umsetzt, indem es die entsprechenden Transaktionen veranlasst. Hierfür wird das Gruppenmitglied 1 - unabhängig von den Zahlungen der E._______ Bank - von den Kunden direkt oder indirekt über die SLA mit dem Gruppenmitglied 2 entschädigt (vgl. E. 4.4.2 f., E. 4.4.5). Da zudem allfällige Vergütungen, die das Gruppenmitglied 1 im Rahmen der Erfüllung des Vermögensverwaltungs- bzw. Anlageberatungsmandats erhält, der Ablieferungspflicht an die Kunden unterliegen (vgl. E. 4.4.3, E. 4.4.6), wird die vorliegend relevante «Entschädigung für die Erfassung und Weiterleitung der Kundenaufträge» nicht - wie die Beschwerdeführerin behauptet - durch die E._______ Bank, sondern indirekt durch die Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungskunden geleistet.
E. 4.5.2 Nach dem Gesagten handelt es sich bei der seitens des Gruppenmitglieds 1 der Beschwerdeführerin im Rahmen bestehender Vermögensverwaltungs- bzw. Anlageberatungsmandate durchgeführten Execution um eine Nebenleistung zur steuerbaren Vermögensverwaltung bzw. Anlageberatung. Ob die Execution vom Vermittlungsbegriff in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG erfasst wäre oder ob - wie die ESTV argumentiert - seitens des Gruppenmitglieds 1ein Eigeninteresse gegeben ist, kann demnach offen bleiben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich abzuweisen.
E. 5 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die seitens der ESTV anstelle der Beschwerdeführerin vorgenommene Vorsteuerabzugskorrektur im Umfang von Fr. 413'004.-- (gerundet) rechtens ist. Die vorliegend noch streitigen Nachforderungen betreffen einerseits die Vorsteuerabzugskorrekturen beim Gruppenmitglied 1 im Umfang von Fr. 161'425.80 (von den ursprünglichen Fr. 198'562.-- gemäss Ziff. 2 der EM [Aufstellung «A._______ AG»] hat die Beschwerdeführerin Fr. 37'136.20 im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt [vgl. Einspracheentscheid, Ziff. 3.1.3 und Fussnote 12]) sowie andererseits die im Einspracheentscheid zusätzlich vorgenommenen Vorsteuerabzugskorrekturen bei sämtlichen Gruppenmitgliedern im Umfang von total Fr. 251'579.--. Somit ist in einem ersten Schritt zu klären, ob die ESTV im vorliegenden Fall dazu berechtigt war, die Vorsteuerabzugskorrektur anstelle der Beschwerdeführerin vorzunehmen (E. 5.2). Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die von der ESTV gewählte Methode sachgerecht ist und sie sich bei der Vorsteuerabzugskorrektur innerhalb ihres Ermessenspielraums bewegt hat (E. 5.3). Soweit diese Voraussetzung erfüllt ist, ist in einem dritten Schritt zu eruieren, ob es der Beschwerdeführerin gelingt, darzutun und nachzuweisen, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Korrektur offensichtlich nicht sachgerecht ist (E. 5.4).
E. 5.1 Vorab ist im Zusammenhang mit den streitigen Vorsteuerabzugskorrekturen auf die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend Verbot der reformatio in peius einzugehen.
E. 5.1.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Verbot bzw. die eingeschränkte Zulässigkeit der reformatio in peius nur in Rechtsmittelverfahren mit Devolutiveffekt gilt, wozu das mehrwertsteuerrechtliche Einsprache-verfahren gerade nicht zählt (vgl. E. 2.6.2). Nichts anderes ist denn auch dem von der Beschwerdeführerin zitierten BGE 146 V 377 zu entnehmen. Das von der Beschwerdeführerin erwähnte Argument, wonach der Rückzug einer Einsprache im mehrwertsteuerrechtlichen Einspracheverfahren gemäss Art. 83 Abs. 5 MWSTG nicht vor der Abänderung einer Verfügung zuungunsten der Einsprecherin schütze, weshalb im Mehrwertsteuerrecht ein umso strengerer Massstab für eine reformatio in peius gelten müsse, gilt gerade nicht. Denn - wie erwähnt (vgl. E. 2.6.2) - besteht rechtsprechungsgemäss insbesondere im Abgabe- bzw. Fiskalrecht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts, weshalb im Einspracheverfahren nicht die gleichen strengen Voraussetzungen an eine reformatio in peius zu knüpfen sind, wie sie gemäss Rechtsprechung für das Beschwerdeverfahren gelten.
E. 5.1.2 Die geltenden Voraussetzungen an eine reformatio in peius (vgl. E. 2.6.1) waren im vorinstanzlichen Einspracheverfahren erfüllt: Die Verfügung vom 4. April 2023 verletzte Art. 30 Abs. 1 MWSTG, indem bei der Vorsteuerkorrektur gruppeninterne Platzierungskommissionen unbestrittenermassen zu Unrecht als Aussenumsätze behandelt worden waren, indem die ebenfalls gruppeninternen Nostroumsätze nicht vollumfänglich in den Umsatzschlüssel einbezogen worden waren sowie indem die notwendige Vorsteuerkorrektur infolge Gruppeninnenumsätzen beim Gruppenmitglied 4 vollkommen unterlassen worden war (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 4.3.2). Durch die (teilweise) Nichtberücksichtigung von Gruppeninnenumsätzen bei der Vorsteuerabzugskorrektur lag eine Verletzung von Bundesrecht vor (vgl. E. 5.2.1). Zudem gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. März 2024 ihre Absicht bekannt, im Einspracheverfahren zusätzliche Mehrwertsteuern nachzufordern, teilte die Gründe hierfür mit und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein (vgl. Sachverhalt Bst. B.e). Somit wurden auch die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin gewahrt.
E. 5.2.1 Aus den Berechnungen der Vorsteuerabzugskorrekturen für die einzelnen Gruppenmitglieder der Beschwerdeführerin (vgl. act. 3 [Schreiben der ESTV vom 1. März; Beilage USB Stick «Vorsteuerkorrektur»; Beschwerdebeilage 6, S. 5 ff.) geht hervor, dass diese in den vorliegend streitigen Steuerperioden 2015-2019 jeweils zumindest teilweise (auch) steuerausgenommene Aussenumsätze und/oder Gruppeninnenumsätze erzielt haben. Dies ist unbestritten. Damit war das Vorsteuerabzugsrecht der Gruppenmitglieder - und somit dasjenige der Beschwerdeführerin - in den vorliegend streitigen Steuerperioden jeweils eingeschränkt (vgl. E. 2.5.2 f.). Da sich das Vorsteuerabzugsrecht bei Gruppeninnenumsätzen nach dem leistungsempfangenden Gruppenmitglied richtet, hätten grundsätzlich auch die Gruppeninnenumsätze bei der Vorsteuerabzugskorrektur der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden müssen. Denn bei der Gruppenbesteuerung ist für die korrekte Berechnung des Vorsteuerabzugs relevant, bei welchem Gruppenmitglied die Vorsteuern bzw. die entsprechenden Eingangsleistungen letztendlich verwendet werden bzw. in Aussenumsätze fliessen und welche Vorsteuerabzugsquote das betreffende Mitglied aufweist (vgl. E. 2.5.2). Mit anderen Worten reicht es im Rahmen der Gruppenbesteuerung nicht, wenn die Beschwerdeführerin für ihre Vorsteuerabzugskorrektur unbestrittenermassen jeweils nur die Vorsteuerabzugsquote anhand der (steuerbaren) Aussenumsätze der jeweiligen Gruppenmitglieder berücksichtigte. In ihrer Mehrwertsteuerabrechnung hatte die Beschwerdeführerin zwar nicht überhaupt keine Vorsteuerabzugskorrekturen vorgenommen, sondern diese im Zusammenhang mit Gruppeninnenumsätzen unterlassen. Allerdings hatte die vollumfängliche Nichtberücksichtigung von Gruppeninnenumsätzen bzw. die Unterlassung der darauf nach Massgabe des leistungsempfangenden Gruppenmitglieds zusätzlich vorzunehmenden Vorsteuerabzugskorrektur beim jeweils leistungserbringenden Gruppenmitglied in casu zur Folge, dass die ESTV die Vorsteuerabzugskorrektur berichtigen durfte (E. 2.4.4).
E. 5.2.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen im Allgemeinen vorbringt, überzeugt nicht. So ist die Beschwerdeführerin spätestens in dem Zeitpunkt in der Wahl der Methode zur Vorsteuerabzugskorrektur nicht mehr frei, in welchem die Vorinstanz - wie hier - anlässlich der Kontrolle feststellt, dass gewisse Vorsteuerabzugskorrekturen unterlassen wurden und die Vorinstanz die Vorsteuerabzugskorrekturen in diesem Sinne anstelle der steuerpflichtigen Person vorzunehmen hat. Insoweit die Beschwerdeführerin moniert, die Notwendigkeit für einen «weiten Ermessensspielraum» reduziere sich, wenn eine steuerpflichtige Person selber Berechnungen vornehme und der ESTV die erforderlichen Daten zur Verfügung stelle, so lässt sie ausser Acht, dass dies in Konstellationen wie der vorliegenden, nichts an der im Grundsatz geltenden Beweislastumkehr ändert, wonach die Beschwerdeführerin nachzuweisen hat, dass die von der ESTV vorgenommene bzw. berichtigte Vorsteuerabzugskorrektur offensichtlich nicht sachgerecht ist (vgl. E. 2.4.4).
E. 5.3 Weiter ist - mit gebotener Zurückhaltung - zu prüfen, ob die von der Vorinstanz gewählte Methode sachgerecht ist und ob sie sich bei der Vorsteuerabzugskorrektur innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt hat (vgl. E. 2.4.4).
E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen, die Anwendung eines «pauschalen Umsatzschlüssels» (gemeint ist wohl die pauschale Betrachtung sämtlicher Aufwendungen und Investitionen als «gemischt verwendet» und die anschliessende Korrektur des Vorsteuerabzugs entsprechend der Zusammensetzung des Gesamtumsatzes; vgl. E. 2.4.3.3) sei in ihrem Fall nicht sachgerecht und die vorinstanzliche Berechnung der Vorsteuerabzugskorrekturen somit pflichtwidrig. Unter diesem Punkt rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die Vorinstanz habe für die Vorsteuerkorrekturen zu Unrecht Gruppeninnenumsätze in den Umsatzschlüssel mit einbezogen.
E. 5.3.2 Die Vorinstanz hat das konkrete Vorgehen der Berechnung der Vorsteuerabzugskorrektur gemäss der von ihr gewählten Methode vorliegend nicht im Detail erläutert. In Ziff. 3.2 des Einspracheentscheids hält sie lediglich fest, dass die Berechnung der Vorsteuerkorrektur gemäss Schreiben vom 1. März 2024 «nach dem Umsatzschlüssel, d.h. insbesondere in Übereinstimmung mit den in Ziff. 4.5.2 der MWST-Info 09 festgelegten Grundsätzen» erfolgt sei. Bei der Methode «Umsatzschlüssel» wird die Vorsteuerkorrektur auf sämtlichen Aufwendungen und Investitionen entsprechend der Zusammensetzung des massgebenden Gesamtumsatzes vorgenommen (vgl. E. 2.4.3.3). Das konkrete (rechnerische) Vorgehen der Vorinstanz ist in den Beilagen zum Informationsschreiben vom 1. März 2024 festgehalten (vgl. act. 3; Excel Liste; Beschwerdebeilage 6, S. 5 ff. [nachfolgend: Berechnungsblätter; für das Gruppenmitglied 1 vgl. S. 9-11; für das Gruppenmitglied 2 vgl. S. 12-14, für das Gruppenmitglied 3 vgl. S. 5-8; für das Gruppenmitglied 4 vgl. S. 15-16]). Dabei handelt es sich um komplexe Berechnungen ohne nähere Erläuterungen in Textform, was der Nachvollziehbarkeit durch Dritte nicht förderlich ist. Das Vorgehen der Vorinstanz kann - nach dem Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts - für die jeweiligen Gruppenmitglieder im Wesentlichen wie folgt beschrieben werden: Zuerst ermittelte die Vorinstanz anhand der Buchhaltung bzw. der Zusammenstellung der Treuhänderin der Beschwerdeführerin (H._______ AG) und unter Berücksichtigung allfälliger von ihr (der Vorinstanz) vorgenommener Umqualifikationen den steuerbaren sowie den von der Steuer ausgenommenen Aussenumsatz und den Gruppeninnenumsatz des jeweiligen Gruppenmitglieds. Die Aussenumsätze unterteilte sie anschliessend in solche mit Anrecht und solche ohne Anrecht auf Vorsteuer[abzug]. Mittels Addition der Aussen- und Gruppeninnenumsätze berechnete die Vor-instanz sodann den Gesamtumsatz (bzw. die Basis für den Umsatzschlüssel; vgl. Berechnungsblätter, Aufstellungen unter Ziff. 1 «Grundlagen-Ermittlung» und erster Abschnitt unter Ziff. 2 «Berechnung Vorsteuerquote/-korrektur»). Anschliessend berechnete die Vorinstanz für die jeweiligen Gruppenmitglieder die Vorsteuerabzugsquote in drei Schritten und ging dabei wie folgt vor: In einem ersten Schritt (Schritt 1) ermittelte die Vorinstanz die Vorsteuerabzugsquote aufgrund von Aussenumsätzen. Hierzu bestimmte sie das Verhältnis des Aussenumsatzes des jeweiligen Gruppenmitglieds zu dessen Gesamtumsatz («Quote aus Aussen- und Innenumsatz») sowie das Verhältnis der steuerbaren zu den steuerausgenommenen Aussenumsätzen («Quote aus Verhältnis steuerbar[er] und ausgenommener Tätigkeit Aussenumsatz»). Anschliessend ermittelte sie die «Quote aus Aussenleistung mit Anspruch auf Vorsteuer[abzug]», indem sie die zuvor ermittelte «Quote aus Aussen- und Innenumsatz» mit der «Quote aus Verhältnis steuerbar[er] und ausgenommener Tätigkeit Aussenumsatz» multiplizierte (vgl. Berechnungsblätter, Ziff. 2 «Berechnung Vorsteuerquote/-korrektur», «1. Schritt Vorsteuerberechnung aufgrund Aussenumsätze»). In einem zweiten Schritt (Schritt 2) ermittelte die Vorinstanz die «Vorsteuerabzugsquote aufgrund der Innenumsätze». Hierzu bestimmte sie jeweils das Verhältnis der Innenumsätze des leistungserbringenden Gruppenmit-glieds mit dem leistungsempfangenden Gruppenmitglied zum Gesamtumsatz des leistungserbringenden Gruppenmitglieds («Verhältnis Innenumsatz zu Gesamtumsatz»). Das Resultat multiplizierte sie anschliessend jeweils mit der «gesamten Vorsteuer[abzugs]quote» des leistungsempfangenden Gruppenmitglieds und ermittelte so die «Vorsteuerabzugsquote aus Tätigkeit für Gruppengesellschaft» des leistungserbringenden Gruppenmitglieds (vgl. Berechnungsblätter, Ziff. 2 «Berechnung Vorsteuerquote/-korrektur», «2. Schritt Vorsteuerberechnung aufgrund der Innenumsätze»). In einem dritten Schritt (Schritt 3) ermittelte die Vorinstanz sodann die «gesamte Vorsteuerabzugsquote» des leistungserbringenden Gruppenmitglieds, indem sie die für dieses Gruppenmitglied in Schritt 1 ermittelte «Vorsteuerabzugsquote aufgrund von Aussenumsätzen» und die in Schritt 2 ermittelte «Vorsteuerabzugsquote aufgrund von Innenumsätzen» miteinander addierte (vgl. Berechnungsblätter, Ziff. 2 «Berechnung Vorsteuerquote/-korrektur», «3. Schritt Ermittlung der gesamten Vorsteuerabzugsquote»). Abschliessend nahm die Vorinstanz beim jeweiligen Gruppenmitglied die Vorsteuer[abzugs]korrekturen für die kontrollierten Steuerperioden vor. Hierzu ermittelte sie zuerst für jede kontrollierte Steuerperiode die Vorsteuerbasis (Vorsteuern auf den gemischt verwendeten Aufwendungen und Investitionen) anhand der Buchhaltung. Sodann berechnete die Vorinstanz den Vorsteuerkorrekturfaktor für die gemischt verwendeten Vorsteuern («Vorsteuerkorrekturfaktor Topf C») als Differenz zwischen der vollen Vorsteuerabzugsquote (100%) und der zuvor in Schritt 3 errechneten «gesam-ten Vorsteuerabzugsquote». Die Vorinstanz wendete den Vorsteuerkorrekturfaktor schliesslich auf die Vorsteuerbasis je Steuerperiode an und berechnete so die Vorsteuerabzugskorrektur, wovon sie sodann allfällige bereits vorgenommene Korrekturen abzog (vgl. Berechnungsblätter, Ziff. 3 «Vorsteuerkorrektur»).
E. 5.3.3.1 Die Beschwerdeführerin bzw. ihre jeweiligen Gruppenmitglieder haben für die Steuerperioden 2015-2018 und teilweise auch für die Steuerperiode 2019 keine Kostenstellenrechnung geführt. Dies ist unbestritten. Daher war es der ESTV grundsätzlich nicht möglich, die angefallenen Aufwendungen und Investitionen bzw. die darauf lastenden Vorsteuern bei den jeweiligen Gruppenmitgliedern direkt einzelnen Umsätzen zuzuordnen. Es ist vorliegend zudem ebenfalls unbestritten, dass die Gruppenmitglieder der Beschwerdeführerin in den kontrollierten Steuerperioden 2015-2019 sowohl Leistungen, die bei Dritten (Nicht-Gruppenmitgliedern) wie auch Leistungen, die bei anderen Gruppenmitgliedern bezogen wurden, gemischt verwendeten. Daher ist es grundsätzlich sachgerecht, dass die Vorinstanz die Vorsteuern auf sämtlichen Aufwendungen und Investitionen der Gruppenmitglieder als «gemischt verwendet» qualifiziert und diese anhand des Umsatzschlüssels korrigiert hat.
E. 5.3.3.2 Sofern die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe bei der Ermittlung des Umsatzschlüssels den Gesamtumsatz zu Unrecht als Berechnungsbasis herangezogen, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn sowohl bei der Berechnung der Vorsteuerabzugsquote aufgrund von (steuerbaren) Aussenumsätzen als auch bei der Berechnung der Vorsteuerabzugsquote aufgrund gruppeninterner Tätigkeit setzt die Vorinstanz die Gruppeninnenumsätze ins Verhältnis zu den Gesamtumsätzen und wendet somit dieselbe Basis an. Dies ist ebenfalls sachgerecht, da es um die Frage geht, wie die angefallenen - und unbestrittenermassen gemischt verwendeten - Vorsteuern auf die erzielten Aussen- und Innenumsätze zu verteilen sind. Mit anderen Worten ist zu bestimmen, für welche Quote des Gesamtumsatzes das leistungserbringende Gruppenmitglied den vollen Vorsteuerabzug (steuerbare Aussenumsätze), keinen Vorsteuerabzug (steuerausgenommene Aussenumsätze) oder allenfalls nur einen korrigierten Vorsteuerabzug (Innenumsätze je nach Vorsteuerabzugsquote des leistungsempfangenden Gruppenmitglieds) vornehmen kann. Da sämtliche Gruppenmitglieder in den jeweils relevanten Steuerperioden (auch) Gruppeninnenumsätze erzielten, ist es folglich sachgerecht, nicht nur die Aussenumsätze, sondern den gesamten Umsatz für die Vorsteuerkorrektur mittels Umsatzschlüssel heranzuziehen. Die von der Vorinstanz konkret erfassten Ausgangszahlen der entstandenen Aufwendungen sowie der erzielten Umsätze werden von der Beschwerdeführerin - mit Ausnahme der Entschädigungen der E._______ Bank (vgl. hierzu E. 4) - nicht beanstandet.
E. 5.3.3.3 Dem Gesagten nach erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Einteilung sämtlicher Aufwendungen und Investitionen als «gemischt verwendet» und die Anwendung des Umsatzschlüssels als grundsätzlich sachgerecht, womit sich die ESTV - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - bei der Vorsteuerabzugskorrektur innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt hat.
E. 5.4 Es ist somit weiter zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin gelingt, darzutun und nachzuweisen, dass die seitens der Vorinstanz vorgenom-mene Vorsteuerabzugskorrektur offensichtlich nicht sachgerecht ist (E. 2.4.4). Konkrete diesbezügliche Ausführungen macht die Beschwerdeführerin lediglich im Zusammenhang mit den vom Gruppenmitglied 1 erzielten Platzierungskommissionen und den sog. Nostroumsätzen (eigene Wertschriftenumsätze).
E. 5.4.1.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin führt ein pauschaler Umsatzschlüssel im Zusammenhang mit den Platzierungskommissionen nicht zu einem sachgerechten Ergebnis, weil den Platzierungskommissionen primär Personalaufwand gegenüberstehe, der nicht vorsteuerbelastet sei. Ein sachgerechtes Ergebnis wäre nur denkbar, wenn vorsteuerbelastete und nicht vorsteuerbelastete (bzw. nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende) Aufwendungen in gleichem Verhältnis auf diese Umsätze entfallen würden. Ferner bestehe keine Korrelation zwischen allgemeinen Kosten und Lohnaufwand mit den Platzierungskommissionen, weshalb die vorsteuerbelasteten Aufwendungen im Zusammenhang mit den Platzierungskommissionen vom Umsatzschlüssel auszunehmen seien und eine «direkte Zuordnung» zu erfolgen habe. Die vorsteuerbelasteten (und die nicht vorsteuerbelasteten) Kosten, die im Zusammenhang mit den Platzierungskommissionen angefallen seien, liessen sich - so die Beschwerdeführerin weiter - anhand der ab dem Jahr 2019 geführten Kostenstellenrechnung identifizieren. Da die einzelnen Jahre jedoch «erhebliche Schwankungen im Verhältnis der vorsteuerbelasteten Kosten zu den Platzierungskommissionen aufweisen» würden (zwischen 11% und 88%), sei eine «den Umständen angepasste, sachgerechte Medianberechnung» (wohl der vor-steuerbelasteten Kosten) erforderlich. Die so berechneten (wohl durchschnittlichen, den gruppeninternen Platzierungskommissionen zuordenbaren, vorsteuerbelasteten) Kosten würden Fr. 356'000.-- betragen. Die daraus resultierenden Vorsteuern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten, seien mit dem jeweiligen Normalsatz auf Grundlage des ermittelten Betrags (Fr. 356'000.--netto, mithin 100%) pro Jahr für die kontrollierte Steuerperiode ermittelt worden.
E. 5.4.1.2 In Zusammenhang mit den Nostroumsätzen hält die Beschwerdeführerin dafür, dass es sich bei diesen unbestrittenermassen um Wert-schriftenerträge handle. Allein schon daraus erschliesse sich, weshalb eine pauschale Vorsteuerkorrektur mit 0.2% - anstatt der praxisgemässen 0.02%, welche die ESTV im Zuge der MWST-Kontrolle nicht akzeptiert habe - «durchaus sachgerecht und zumindest nicht unterbewertet» sei. Grundlage für die Pauschale von 0.2% würden die «bekannten Transaktionsgebühren der I._______ Bank» bilden. Ihre Geschäftstätigkeit (respektive die Geschäftstätigkeit ihres Gruppenmitglieds 1) - so die Beschwerdeführerin - sei unbestrittenermassen auf die Vermögensverwaltung von Dritten ausgerichtet; es stehe darum ausser Frage, ob es sich bei der Erzielung der Nostroumsätze um eine Nebentätigkeit handle oder nicht. Damit sei erstellt, dass eine Vorsteuer(abzugs-)korrektur in der Höhe von 0.2% der eigenen Nostroumsätze «zumindest nicht unterbewertet und letztlich sachgerecht» sei.
E. 5.4.2 Die Vorinstanz erachtet die vorgeschlagenen Vorsteuerabzugskorrekturen der Beschwerdeführerin als gänzlich unbelegt und aus verschiedenen Gründen als nicht sachgerecht. So seien die Berechnungen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und würden zudem auf nicht logischen und betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Überlegungen sowie unvollständigen Grundlagen basieren.
E. 5.4.3 Was die Beschwerdeführerin gegen die Ermittlung der Vorsteuerabzugskorrekturen durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Platzierungskommissionen und den Nostroumsätzen einwendet, überzeugt nicht. Denn es stellt sich in vorliegender Konstellation nicht die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Vorsteuerabzugskorrekturen sachgerecht bzw. sachgerechter sind als diejenigen der Vorinstanz. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin den Nachweis zu erbringen, dass die von der Vorinstanz vorgenommenen Vorsteuerabzugskorrekturen offensichtlich nicht sachgerecht sind (vgl. E. 2.4.4).
E. 5.4.3.1 Mit der Vorinstanz ist im Zusammenhang mit den besagten Platzierungskommissionen festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Behauptung - keine «direkte Zuordnung» von vorsteuerbelasteten Aufwendungen zu Topf B vornimmt, sondern die diesem Topf ihrer Meinung nach zuordenbaren Vorsteuern umlage- und somit ebenfalls annäherungsweise anhand der Ergebnisse aus den Steuerperioden 2019-2023 bzw. eines daraus errechneten Durchschnitts ermittelt (vgl. E. 5.3.1.1). Eine Berücksichtigung der «tatsächlichen Situation» der Beschwerdeführerin bzw. des Gruppenmitglieds 1 liegt damit offensichtlich nicht vor. Dies gilt insbesondere auch für die Steuerperiode 2019, da die Kostenstellenrechnung offenbar erst im Laufe des Jahres 2019 eingeführt wurde und somit eine direkte Zuordnung der angefallenen Vorsteuern zu einzelnen Umsätzen auch in dieser Steuerperiode nicht vollständig möglich ist.
E. 5.4.3.2 Betreffend die erwähnten Nostroumsätze nimmt die Beschwerdeführerin ebenfalls lediglich eigene Berechnungen vor und schliesst aus dem abweichenden Ergebnis auf die Sachwidrigkeit der von der Vorinstanz ermittelten Vorsteuerabzugskorrektur. Davon abgesehen, wendet die Beschwerdeführerin nicht die Pauschale von 0.02% im Sinne von Art. 66 Bst. d MWSTV i.V.m. Ziff. 4.3.2 der MWST-Info 09 an, sondern bezieht sich auf «bekannte Transaktionsgebühren der I._______ Bank», ohne jedoch entsprechende Belege einzureichen und zu erklären, inwiefern eine Pauschale von 0.2% vorliegend sachgerecht sein soll. Sollte eine solche Pauschale überhaupt anwendbar sein - was nicht weiter zu prüfen ist - , würde es aber ohnehin innerhalb des Ermessensspielraums der Vorinstanz liegen, für die gruppeninternen Nostroumsätze keine pauschale Vorsteuerabzugskorrektur anzuwenden, sondern diese stattdessen in den Umsatzschlüssel miteinzurechnen (vgl. E. 2.4.3 und 2.4.4; für eine vergleichbare Konstellation, jedoch betreffend Zinsumsätze mit Gruppenmitgliedern vgl. Urteil des BVGer A-6253/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 5.3.2).
E. 5.4.4 Indem die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Ergebnis darauf abzielen, der Ermittlung der Vorsteuerabzugskorrektur(en) durch die Vorinstanz lediglich eigene Schätzungen gegenüberzustellen, vermag sie den erforderlichen Nachweis der offensichtlichen Sachwidrigkeit der vorinstanzlichen Berechnung jedenfalls nicht zu erbringen (vgl. E. 2.4.4). Es erübrigt sich daher, auf die weiteren diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden diese auf Fr. 13'000.- festgesetzt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 13'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 13'000.-- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Ana Pajovic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3283/2024 Urteil vom 5. Dezember 2025 Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Ana Pajovic. Parteien MWST-Gruppe A._______ AG, (...), vertreten durch Laurent Lattmann und Dr. iur. Stephan Pfenninger, Rechtsanwalt,Tax Partner AG, (...), Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, (...), Vorinstanz. Gegenstand MWST; Steuerbarkeit von Leistungen im Finanzbereich / Vorsteuerkorrekturmethode (Steuerperioden 2015-2019). Sachverhalt: A. Die Mehrwertsteuergruppe A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige), bestehend aus der A._______ AG (nachfolgend: Gruppenmitglied 1), der B._______ AG (nachfolgend: Gruppenmitglied 2), der C._______ AG (ab 2018; nachfolgend: Gruppenmitglied 3) und der D._______ GmbH (bis 2020; nachfolgend: Gruppenmitglied 4), ist seit dem 1. Januar 2014 im Mehrwertsteuerregister der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen. Die Steuerpflichtige (Beschreibung der Tätigkeit). Im vorliegend relevanten Zeitraum rechnete die Steuerpflichtige nach der effektiven Abrechnungsmethode sowie nach vereinbarten Entgelten ab. B. B.a Zwischen dem 3. und 21. Mai 2021 führte die ESTV betreffend die Steuerpflichtige für die Steuerperioden 2015 bis 2019 (Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019) eine angekündigte Kontrolle durch. Dabei stellte sie namentlich fest, dass die Steuerpflichtige gruppeninterne Umsätze erzielte und diese bei den Vorsteuerabzugskorrekturen überhaupt nicht berücksichtigt hatte. Nach diversen Korrespondenzen mit der Steuerpflichtigen korrigierte die ESTV das Kontrollergebnis verschiedene Male und schloss die Kontrolle schliesslich am 11. Februar 2022 mit der Einschätzungsmitteilung Nr. (...) (nachfolgend: EM) ab. Darin stellte die ESTV unter anderem fest, dass die Steuerpflichtige die vom Gruppenmitglied 1 aus der Erfassung und Weiterleitung von Kundenaufträgen an die E._______ Bank erzielten Einnahmen als von der Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze abrechnete und folglich nicht versteuerte. Die ESTV qualifizierte diese Umsätze indes als zum Normalsatz steuerbar und rechnete der Steuerpflichtigen diesbezüglich für die kontrollierten Steuerperioden insgesamt Fr. 163'521.-- Mehrwertsteuern auf (vgl. Ziff. 1.2 des Beiblatts zur EM). Im Zusammenhang mit Gruppeninnenumsätzen erachtete die ESTV betreffend die Gruppenmitglieder 1, 2 und 3 zudem die Vornahme zusätzlicher Vorsteuerabzugskorrekturen im Umfang von Fr. 376'210.-- aufgrund gemischter Verwendung als notwendig (vgl. Ziff. 2 des Beiblatts zur EM). Insgesamt resultierte aus den Feststellungen der ESTV gemäss der EM vom 11. Februar 2022 eine Steuerkorrektur (Nachbelastung) von Fr. 546'172.-- (gerundet) zuzüglich Verzugszins seit 30. April 2018 (mittlerer Verfall). B.b Mit Schreiben vom 17. März 2022 erklärte die Steuerpflichtige gegenüber der ESTV zusammengefasst, dass sie mit der Festsetzung der Steuerforderung für die Steuerperioden 2015 bis 2019 nicht einverstanden sei und beantragte eine Reduktion der mit besagter EM vorgenommenen Nachbelastung von Fr. 546'172.-- auf Fr. 221'226.--. Zudem ersuchte die Steuerpflichtige um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. B.c Mit Verfügung vom 4. April 2023 bestätigte die ESTV die mit der EM vom 11. Februar 2022 vorgenommene Steuernachbelastung für die Steuerperioden 2015 bis 2019 und verfügte, dass die Steuerpflichtige Fr. 546'172.-- (gerundet) Mehrwertsteuern zuzüglich gesetzlich geschuldeten Verzugszinses seit dem 30. April 2018 (mittlerer Verfall) zu bezahlen habe. B.d Dagegen erhob die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 15. Mai 2023 Einsprache und beantragte erneut eine Reduktion der Nachbelastung von Fr. 546'172.-- auf Fr. 221'226.--. B.e Mit Schreiben vom 1. März 2024 teilte die ESTV der Steuerpflichtigen mit, dass die in der EM vorgenommene Vorsteuerabzugskorrektur den in Ziff. 4.5.2 der MWST-Info 09 «Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen» (nachfolgend: MWST-Info 09) festgelegten Grundsätzen nicht vollumfänglich entspräche. Die Vorinstanz erachtete darum verschiedene Anpassungen für notwendig (konsequente Berücksichtigung der Innenumsätze gemäss Angaben der Steuerpflichtigen; Qualifizierung der Platzierungskommissionen des Gruppenmitglieds 2 an das Gruppenmitglied 1 als Entgelt; vollumfängliche Berücksichtigung der Nostroumsätze). Die Vorinstanz teilte schliesslich mit, dass sie aufgrund der vorgenommenen Anpassungen eine im Vergleich zur EM um Fr. 251'579.-- erhöhte Steuernachforderung in Erwägung ziehe und bot der Steuerpflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme. B.f Mit Schreiben vom 27. März 2024 nahm die Steuerpflichtige Stellung und widersetzte sich der von der ESTV in Aussicht gestellten Erhöhung der Steuernachforderung mit der Begründung, dass eine derartige reformatio in peius im Einspracheverfahren nur unter bestimmten, vorliegend nicht erfüllten Voraussetzungen zulässig sei. B.g Mit Einspracheentscheid vom 23. April 2024 wies die ESTV die Einsprache der Steuerpflichtigen ab (Dispositiv-Ziff. 1), setzte die Mehrwertsteuerforderungen für die Steuerperioden 2015 bis 2019 gegenüber der Steuerpflichtigen gemäss Ziff. 5 der Erwägungen fest (Dispositiv-Ziff. 2), forderte für diese Steuerperioden Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 797'751.-- zuzüglich Verzugszins seit dem 30. April 2018 (mittlerer Verfall) nach (Dispositiv-Ziff. 3) und verfügte die Rechtskraft der Steuernachforderung für die Steuerperioden 2015 bis 2019 infolge Anerkennung im Umfang von total Fr. 221'226.-- (zuzüglich Verzugszins; Dispositiv-Ziff. 4). Ferner wurden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. 5). C. C.a Am 23. Mai 2024 erhebt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse - die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Festsetzung der Steuerforderung für die Steuerperiode 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019 auf insgesamt Fr. 2'427'939.-- bzw. der Steuernachforderung (Differenzbetrag) auf insgesamt Fr. 221'226.--. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache an die ESTV zwecks Neuberechnung und Festsetzung der Steuerforderung für die Steuerperioden 2015 bis 2019. C.b Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2024 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz), die Beschwerde vom 23. Mai 2024 sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. C.c Die Beschwerdeführerin repliziert am 13. August 2024 innert antragsgemäss festgesetzter Frist und hält an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 11. September 2024 verzichtet die Vorinstanz auf eine Duplik. C.d Mit Instruktionsverfügung vom 8. Mai 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, verschiedene in Ziff. 1.2 des Beiblatts zur EM erwähnten Dokumente, die sich nicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten befanden, sowie ein ergänztes Aktenverzeichnis nachzureichen. C.e Am 16. Mai 2025 reicht die Vorinstanz fristgerecht ein aktualisiertes Aktenverzeichnis sowie einen (Vertrag) vom 17. Juli 2009 zwischen dem Gruppenmitglied 1 und der E._______ Bank ein und teilte im Übrigen mit, über keine weiteren einverlangten Unterlagen zu verfügen. Nach Auffassung der Vorinstanz hat namentlich der Wortlaut der einverlangten Verträge keinen Einfluss auf die mehrwertsteuerliche Qualifikation der durch das Gruppenmitglied 1 an die E._______ Bank erbrachten Leistungen. C.f Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2025 fordert das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, die hiervor (vgl. Sachverhalt Bst. C.d) erwähnten Dokumente (in den für die Steuerperioden 2015 bis 2019 massgeblichen Fassungen) einzureichen. C.g Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 reicht die Beschwerdeführerin den Basisvertrag betreffend Nutzung von (...) zwischen dem Gruppenmitglied 1 und der E._______ Bank vom 11. bzw. 15. Januar 2018 ein. Hinsichtlich der einverlangten Verträge betreffend die «Erfassung und Weiterleitung von Kundenaufträgen» erklärt die Beschwerdeführerin, dass keine solchen Verträge zwischen ihr (der Beschwerdeführerin) und ihren Kunden bestehen würden. Diese seien für die Qualifikation des Leistungsverhältnisses zwischen ihr (der Beschwerdeführerin) und der E._______ Bank bzw. zwischen ihr (der Beschwerdeführerin) und ihren Kunden ohnehin nicht einschlägig. C.h Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2025 bezweifelt die ESTV, dass der Erfassung und Weiterleitung der Kundenaufträge an die E._______ Bank keine (schriftlichen) Verträge zugrunde liegen würden und hält dafür, dass im Falle einer Weigerung der Offenlegung durch die Beschwerdeführerin dies als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerin nimmt hierzu mit Eingabe vom 30. Juni 2025 Stellung und bekräftigt darin im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen. C.i Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2025 fordert die zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung der Akten auf, eine Auswahl an repräsentativen, für die Steuerperioden 2015 bis 2019 massgeblichen Vermögensverwaltungsverträgen mit ihren Kunden einzureichen. Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 14. Juli 2025 fristgerecht verschiedene Verträge ein. C.j Mit Stellungnahme vom 25. Juli 2025 erklärt die Vorinstanz, weshalb auch die nachträglich eingereichten Vermögensverwaltungsverträge ihrer Auffassung nach keinen Einfluss auf die mehrwertsteuerliche Qualifikation haben. C.k In ihrer Stellungnahme vom 14. August 2025 hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren bisherigen Standpunkten fest. Auf die einzelnen Vorbringen der Verfahrensparteien in ihren Eingaben und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat diese zudem form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach - vorbehältlich nachfolgender E. 1.4 - einzutreten. 1.4 1.4.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet der Einspracheentscheid vom 23. April 2024 (vgl. Sachverhalt Bst. C.a). Das Anfechtungsobjekt grenzt den Umfang des Streitgegenstands ein. Letzterer wird durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. Er darf im Laufe des Rechtsmittelverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (BGE 131 II 200 E. 3.2; 131 V 164 E. 2.1; BVGE 2010/19 E. 2.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-245/2022 vom 14. November 2022 E. 2.1 m.w.H.). 1.4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt in Ziff. 1 ihrer Rechtsbegehren die (vollumfängliche) Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Die Beschwerdeführerin hat jedoch die Steuerkorrekturen im Umfang von Fr. 221'226.-- bereits im Rahmen ihrer Einsprache anerkannt (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. I.2 und Dispositiv-Ziff. 4; Sachverhalt Bst. B.g). Der Betrag entspricht den als «Differenzen» ausgewiesenen Beträgen in Ziff. 2 der Rechtsbegehren der Beschwerde. Da diese Steuerkorrekturen nicht Teil des Streitgegenstands im Einspracheverfahren waren, können sie auch nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erfasst sein (vgl. E. 1.4.1; zur Möglichkeit der teilweisen Anerkennung der Steuer[nach]forderung und der Rechtskraft des anerkannten Teils vgl. Urteil des BGer 2C_392/2022 vom 15. November 2022 E. 3.8). Dementsprechend ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids (Rechtsbegehren Ziff. 1) im Umfang von Fr. 221'226.-- nicht einzutreten. 1.4.3 Der vorliegende Streitgegenstand betrifft somit eine Steuernachforderung für die Steuerperioden 2015 bis 2019 von noch insgesamt Fr. 576'525.-- (Fr. 797'751.-- minus Fr. 221'226.--). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a - c VwVG). 1.6 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende Selbstveranlagungsprinzip (BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteile des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3, 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1). 1.7 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist - in analoger Anwendung von Art. 8 ZGB - im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4308/2015 vom 18. Februar 2016 E. 1.4.2 m.H.).
2. Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2015 bis 2019. Somit ist in casu das MWSTG mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in den in den Jahren 2015 bis 2019 gültigen Fassungen massgebend. Darauf wird referenziert, sofern nicht explizit etwas anderes angegeben wird. Rechtsprechung, welche sich noch auf das alte Mehrwertsteuerrecht bezieht, wird zitiert, soweit sie auch für das neue Recht massgebend ist. 2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer aufgrund des Vorliegens eines Leistungsverhältnisses grundsätzlich erfasst, aber von der Mehrwertsteuer ausgenommen (und damit nicht steuerbar), sind u.a. bestimmte Umsätze im Bereich des Geld- oder Kapitalverkehrs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG). Dazu gehören namentlich gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen. Ob eine in Art. 21 Abs. 2 MWSTG genannte Leistung von der Steuer ausgenommen ist, bestimmt sich gemäss Art. 21 Abs. 3 MWSTG - unter Vorbehalt des vorliegend nicht einschlägigen Abs. 4 - ausschliesslich nach deren Gehalt und unabhängig davon, wer die Leistung erbringt oder empfängt (vgl. BGE 145 II 270 E. 4.5.2 m.w.H.). 2.2 2.2.1 Beim Entscheid darüber, ob eine von der Steuer ausgenommene Vermittlung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a - e MWSTG vorliegt, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebend, dass eine Person kausal auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben (BGE 145 II 270 E. 4.5.4; Urteile des BGer 9C_439/2024 vom 18. März 2025 E. 4.2; 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 10.3.2; 2C_996/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.2; Urteil des BVGer A-2585/2022 vom 29. Juni 2023 E. 2.3.2). 2.2.2 Die ESTV hat hierzu ihre Praxis in der MWST-Branchen-Info 14 Finanzbereich vom Januar 2010 [nachfolgend: MBI 14] publiziert und laufend angepasst. Darin wird u.a. festgehalten, dass bei finanziellen Zuwendungen, welche der Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) unterliegen (u.a. Retrozessionen), ein Eigeninteresse als gegeben gilt, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Kunde seinerseits auf eine Weiterleitung verzichtet, beziehungsweise ob eine solche Weiterleitung tatsächlich erfolgt (vgl. MBI 14, Ziff. 5.10.1 [publiziert am 7. November 2013]). 2.3 2.3.1 Im Mehrwertsteuerrecht stellt jede einzelne Leistung grundsätzlich ein selbständiges Steuerobjekt dar, das heisst voneinander unabhängige Leistungen werden selbständig behandelt (Art. 19 Abs. 1 MWSTG; Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2019], Art. 19 N 1). 2.3.2 Leistungen, die miteinander verbunden sind (sog. Leistungskomplexe), werden mehrwertsteuerlich jedoch dann als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang betrachtet und sind nach dem Charakter der Gesamtleistung zu behandeln, wenn sie wirtschaftlich derart eng zusammengehören und ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind (Art. 19 Abs. 3 MWSTG). So sind Leistungen, die im Verhältnis von Haupt- und untergeordneter (akzessorischer) Nebenleistung zueinander stehen, steuerlich einheitlich zu beurteilen (vgl. Art. 19 Abs. 4 MWSTG; vgl. Urteil des BVGer A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 E. 2.3.1). 2.3.3 Die Annahme einer unselbständigen Nebenleistung im Sinne von Art. 19 Abs. 4 MWSTG, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt, setzt gemäss ständiger Rechtsprechung voraus, dass sie im Vergleich zur Hauptsache nebensächlich ist, mit der Hauptleistung wirtschaftlich eng zusammenhängt, die Hauptleistung wirtschaftlich ergänzt, verbessert oder abrundet und üblicherweise mit der Hauptleistung vorkommt. Die Haupt-leistung stellt dabei den eigentlichen Kern des Leistungskomplexes dar. Nicht massgebend sind die Wertverhältnisse der einzelnen Leistungen (BVGE 2019 III/1 E. 3.4.3; Urteil des BVGer A-2036/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.5.3; Geiger, a.a.O., Art. 19 N 27). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegen insbesondere in einer Konstellation, in der eine Vermögensverwalterin zwar kausal am Kauf oder Verkauf von Wertpapieren beteiligt ist, sie die Wertpapiertransaktion aber nicht selber ausführt, sondern vom Vermögensverwaltungskunden bevollmächtigt wird, eine Bank damit zu beauftragen, diese für sie zu tätigen (sog. Execution), keine separaten Leistungen oder eine Mehrheit von Leistungen vor. Die Execution gehe - so das Bundesgericht weiter - stattdessen Hand in Hand mit der Vermögensverwaltung und sei dermassen eng mit der Hauptleistung verknüpft, sodass sie auch deren mehrwertsteuerliches Schicksal teile. In diesem Zusammenhang verwies das Bundesgericht ferner auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, gemäss welcher die Leistung der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren - d.h. eine entgeltliche Tätigkeit, bei der ein Vermögensverwalter aufgrund eigenen Ermessens über Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht - aus zwei Elementen bestehe, die so eng miteinander verbunden seien, dass sie objektiv eine einzige wirtschaftliche Leistung bilden würden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_439/2024 vom 7. März 2025 E. 5.1.5 mit Verweis auf Urteil des EuGH vom 19. Juli 2012, C-44/11, Deutsche Bank AG, Rz. 21-29). 2.3.4 Ob im konkreten Fall zwei unabhängige Leistungen (E. 2.3.1) vorliegen oder von einer Haupt- mit Nebenleistung (E. 2.3.2) auszugehen ist, hat nicht in erster Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. wirtschaft-liche Betrachtungsweise; vgl. Urteil des BGer 9C_439/2024 vom 7. März 2025 E. 4.3.1 m.w.H.). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist demnach zwar nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung und bildet regelmässig Ausgangspunkt der steuerlichen Beurteilung eines Vorgangs (Urteile des BVGer A-2686/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2; A-4487/2019, A-4488/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.4 und E. 3.5.2). Zudem ist diese Frage primär aus der Sicht des Verbrauchers, d.h. des Leistungsempfängers, zu beantworten. Massgeblich ist die allgemeine Verkehrsauffassung einer bestimmten Verbrauchergruppe. Der subjektive Parteiwille ist sekundär (vgl. Urteile des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 2.4.4; A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.5.4). 2.4 2.4.1 Im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit kann die steuerpflichtige Person, unter Vorbehalt von Art. 29 und Art. 33 MWSTG, u.a. die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer als sog. Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 MWSTG). 2.4.2 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen verwendet werden, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). 2.4.3 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren (Art. 30 Abs. 1 MWSTG). Eine detaillierte Regelung zum Vorgehen bei der entsprechenden Korrektur lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (vgl. Urteil des BVGer A-2740/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1 m.w.H.). Die annährungsweise Ermittlung der massgebenden Faktoren muss jedoch jedenfalls sachgerecht erfolgen (vgl. Art. 68 Abs. 1 MWSTV sowie Urteil des BGer 2C_264/2014 vom 17. August 2015 E. 2.2.5). Als sachgerecht erachtet wird «jede Anwendung einer oder mehrerer Methoden, die den Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit berücksichtigt, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist und die Vorsteuern nach Massgabe der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit zuteilt» (Art. 68 Abs. 2 MWSTV). Die Korrektur des Vorsteuerabzuges kann gemäss Art. 65 MWSTV berechnet werden nach dem effektiven Verwendungszweck (Bst. a), anhand von Pauschalmethoden mit von der ESTV festgelegten Pauschalen (Bst. b) oder gestützt auf eigene Berechnungen (Bst. c). Stützt die steuerpflichtige Person die Korrektur des Vorsteuerabzugs auf eigene Berechnungen, hat sie gemäss Art. 67 MWSTV die Sachverhalte, die ihren Berechnungen zugrunde liegen, umfassend zu belegen sowie eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen. Da die schweizerische Regelung keine Korrekturmethode verbindlich vorschreibt, hat die Unternehmung eine umfassende Wahlfreiheit. Damit ist jede Methode zulässig, sofern sie für die konkrete steuerpflichtige Person als sachgerecht bezeichnet werden kann (Art. 68 Abs. 1 MWSTV; Diego Clavadetscher/Ralf Imstepf, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Auflage 2025 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2025], Art. 30 N 27). 2.4.3.1 Bei der effektiven Methode (Art. 65 Bst. a MWSTV) wird die Korrektur entsprechend dem Verhältnis der effektiven Verwendung vorgenommen. Die ESTV versteht hierunter gemäss ihrer Praxis namentlich die sogenannte 3-Topf-Methode. Demnach werden die Vorsteuern soweit möglich direkt zugeordnet; die nicht direkt zuordenbaren Aufwendungen werden nach betrieblich motivierten Schlüsseln umgelegt. Als Aufteilungsschlüssel kommen beispielsweise Umsätze oder Quadrat- bzw. Kubikmeter bei Liegenschaften in Frage (MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerabzugskorrekturen [nachfolgend: MWST-Info 09], Ziff. 4.2 und 4.5.1; vgl. zur 3-Topf-Methode auch die nachfolgende E. 2.4.3.3). 2.4.3.2 Die in Art. 66 MWSTV aufgezählten Pauschalmethoden (Art. 65 Bst. b MWSTV) sind eine Auflistung der unter dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 200 1300 ff.) von der ESTV entwickelten Pauschalen für verschiedene Branchen (Banken, Versicherungen, Transportunternehmen der öffentlichen Hand etc.) sowie für häufige Nebenerlöse (Zinseinnahmen, Mieterträge etc.), die der Vorsteuerabzugskorrektur für die gemischte Verwendung der Verwaltungsinfrastruktur dienen. Die ESTV hat diese Pauschalmethoden gemäss Art. 66 MWSTV unter anderem wie folgt konkretisiert (MWST-Info 09, Ziff. 4.3; Niklaus Honauer et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 4. Aufl. 2024, N. 1921 f.): Korrektur für die gemischt verwendete Verwaltungsinfrastruktur im Umfang von 0.02% der Zinseinnahmen und der Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren. 2.4.3.3 Bei den eigenen Berechnungen (Art. 65 Bst. c MWSTV) kommt nach Praxis der ESTV namentlich die 3-Topf-Methode in verschiedenen Varianten oder die Anwendung der Methode Umsatzschlüssel in Frage. Nach der bereits erwähnten 3-Topf-Methode (E. 2.4.3.1) sind sämtliche Vorsteuern in drei Töpfe aufzuteilen. Vorsteuern, die Tätigkeiten zugeordnet werden können, die vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigen, gehören in den Topf A, während Vorsteuern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeiten zuordenbar sind, dem Topf B zuzuweisen sind. Vorsteuern, die weder Topf A noch Topf B zugeordnet werden können, sondern gemischt verwendet werden, sind dem Topf C zuzuordnen. Die sich in Topf C befindlichen Vorsteuern werden sodann nach einem oder mehreren Schlüsseln korrigiert, welche auf betrieblich-objektiven Kriterien beruhen (z.B. Fläche, Volumen, Umsätze, Arbeitszeit des Personals, Lohn-summe, Bruttogewinne; vgl. zur 3-Topf-Methode: Urteil des BVGer A-212/2008 vom 15. Juni 2010 E. 2.3.1). Bei der Methode Umsatzschlüssel wird hingegen auf eine Direktzuteilung der Vorsteuern (in die Töpfe A und B) verzichtet - bzw. werden alle Vorsteuern dem Topf C zugeordnet - und die Vorsteuerabzugskorrektur auf sämtlichen Aufwendungen und Investitionen entsprechend der Zusammensetzung des massgebenden Gesamtumsatzes vorgenommen (vgl. zum Ganzen: MWST-Info 09, Ziff. 4.5 und Anhang, Ziff. 11.1 ff.; Clavadetscher/Imstepf, a.a.O., Art. 30 N 25a. 2.4.4 Hat die ESTV eine Vorsteuerabzugskorrektur vorzunehmen, beispielsweise weil die steuerpflichtige Person eine solche unterlassen hat, steht ihr bei der Wahl der anzuwendenden Methode ein weiter Ermessensspielraum zu. Vom Gericht ist dann nur zu prüfen, ob die gewählte Methode sachgerecht ist und ob sich die Verwaltung bei der vorgenommenen Vorsteuerabzugskorrektur innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt hat (vgl. Urteil des BVGer A-6253/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 2.4.3; Clavadetscher/Imstepf, a.a.O., Art. 31 N 57 f.). Insbesondere setzt das Gericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der ESTV. Ist eine Vorsteuerabzugskorrektur durch die ESTV zu Recht erfolgt und erscheint diese nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es der steuerpflichtigen Person, darzutun und nachzuweisen, dass die vorgenommene Korrektur offensichtlich nicht sachgerecht ist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-2740/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1). 2.5 2.5.1 Rechtsträger mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die unter einheitlicher Leitung eines Rechtsträgers miteinander verbunden sind, können sich auf Antrag zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (Mehrwertsteuergruppe; Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSTG). 2.5.2 Bei einer antragsgemäss bewilligten Gruppenbesteuerung bildet nicht das einzelne Mitglied, sondern die Mehrwertsteuergruppe als solche das Steuersubjekt. Daher begründen Leistungsbeziehungen zwischen den einzelnen Mitgliedern als sog. Innenumsätze keine mehrwertsteuerlichen Leistungsverhältnisse (Urteil des BVGer A-5126/2020 vom 1. September 2021 E. 3.5.3). Auch hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung gelten sämtliche an der Gruppenbesteuerung beteiligten Mitglieder zusammen als ein Steuersubjekt. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug der Gruppe auf Lieferungen und Dienstleistungen ist grundsätzlich aus Sicht jedes einzelnen Gruppenmitglieds zu beurteilen und zwar aufgrund der selbst gegen-über Dritten (Nicht-Gruppenmitgliedern) erbrachten Aussenleistungen. Mit anderen Worten richtet sich im Zusammenhang mit Gruppeninnenumsätzen der Vorsteuerabzug der Gruppe auf Lieferungen und Dienstleistungen der leistungserbringenden Gesellschaft grundsätzlich nach dem Leistungsaussenverhältnis der leistungsempfangenden Gesellschaft (vgl. MWST-Info 03 Gruppenbesteuerung [nachfolgend: MWST-Info 03], Ziff. 8.3 f. [Stand bis 31. Dezember 2024]; MWST-Info 09, Ziff. 8). Gruppeninterne Transaktionen an Mitglieder mit keinem oder nur beschränktem Recht auf Vorsteuerabzug haben somit eine Rückwirkung auf das Vorsteuerabzugsrecht des gruppeninternen Leistungserbringers. Denn für die korrekte Berechnung des Vorsteuerabzugsrechts der Mehrwertsteuergruppe ist relevant, bei welchem Gruppenmitglied die Vorsteuern bzw. die entsprechenden Eingangsleistungen schliesslich verwendet werden bzw. in Aussenumsätze fliessen (vgl. Urteile des BVGer A-5126/2020 vom 1. September 2021 E. 3.5.3; A-6253/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 2.5.2, E. 5.2.4.1, je m.w.H.). 2.5.3 Für die Vornahme von Vorsteuerkorrekturen bei Mehrwertsteuergruppen bestehen keine gesetzlichen Vorgaben. Allerdings ist zu beachten, dass alle an der Gruppenbesteuerung beteiligten Mitglieder zusammen als ein Steuersubjekt gelten (vgl. E. 2.5.2). In der Praxis ermittelt häufig jedes Gruppenmitglied in einem ersten Schritt die abziehbare Vorsteuer aufgrund seiner eigenen Aussenumsätze und prüft in einem zweiten Schritt, ob aufgrund von Gruppeninnenumsätzen weitere Vorsteuerkorrekturen notwendig sind (Susanne Gantenbein, MWSTG-Kommentar 2025, Art. 13 N 34). 2.6 2.6.1 Gemäss Art. 62 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung zuungunsten der Partei ändern, soweit die Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Fall der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. Art. 62 Abs. 3 VwVG besagt, dass die Beschwerdeinstanz ihre Absicht, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, dieser Partei zur Kenntnis bringen und ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung einräumen muss. Gemäss Rechtsprechung ist die Partei darauf hinzuweisen, dass sie ihr Rechtsmittel zurückziehen kann und die angefochtene Verfügung damit in Rechtskraft erwachsen würde (vgl. BGE 122 V 167 E. 2b; Urteil des BVGer A-5105/2011 vom 19. Juli 2012 E. 2.5.1). 2.6.2 Das Verbot (bzw. die eingeschränkte Zulässigkeit) der reformatio in peius gemäss Art. 62 Abs. 2 VwVG gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz nur für gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel mit Devolutiveffekt. Mit der Einsprache wird nach dem Erlass einer Verfügung eine nochmalige Beurteilung des Streitgegenstandes durch die entscheidende Behörde verlangt. In diesem Sinne ist die Einsprache zwar ordentliches Rechtsmittel. Sie hat jedoch keine devolutive Wirkung und steht grundsätzlich nur zur Verfügung, wenn sie von der jeweiligen Spezialgesetzgebung - hier Art. 83 MWSTG - ausdrücklich vorgesehen ist. Wird ein Einspracheverfahren durchgeführt, gilt mangels Devolutiveffekts das Verbot der reformatio in peius nicht. Dies gilt insbesondere im Bereich des Abgabe- und Subventionsrechts, wo an der Verwirklichung des objektiven Rechts ein erhebliches öffentliches Interesse besteht (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.3; Urteile des BGer 2C_806/2008 vom 1. Juli 2009 E. 2.2.4; 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 3.3 f.; Urteil des BVGer A-5105/2011 vom 19. Juli 2012 E. 2.5.2; je m.w.H.; vgl. Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 62 N 3). Die Verwaltungsbehörde kann daher ihre einspracheweise angefochtene Verfügung auch zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abändern, ohne dass dies - anders als im Beschwerdeverfahren mit Devolutiveffekt - offensichtliche Unrichtigkeit der Verfügung voraussetzt (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.3).
3. Im vorliegenden Fall ist erstens streitig, wie die von der E._______ Bank an das Gruppenmitglied 1 bezahlten Entschädigungen für die Erfassung und Weiterleitung von Wertschriftentransaktionen betreffend Kundenaufträgen mehrwertsteuerlich zu qualifizieren sind (vgl. E. 4). Sodann ist zweitens streitig, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Vorsteuerkorrektur rechtens ist (E. 5). In diesem Zusammenhang ist zudem zu prüfen, ob die Vorinstanz im Einspracheentscheid die Steuernachforderung im Sinne einer reformatio in peius erhöhen durfte (E. 5.1). 4. 4.1 Im Zusammenhang mit den von der E._______ Bank an das Gruppenmitglied 1 geleisteten Zahlungen bzw. «Entschädigungen für die Erfassung und Weiterleitung der Kundenaufträge» ist unbestritten, dass das Gruppenmitglied 2 als Vermögensverwalter und das Gruppenmitglied 1 als Anlageberater tätig ist. Gemäss den unbestritten gebliebenen Erklärungen der Beschwerdeführerin seien in den Steuerperioden 2015 bis 2019 die Verträge mit Kunden betreffend Vermögensverwaltungsmandate grundsätzlich durch das Gruppenmitglied 2 abgeschlossen worden; die einzelnen Handelsgeschäfte - die im Zusammenhang mit den vorliegend interessierenden, von der E._______ Bank geleisteten Entschädigungen stehen - seien durch das Gruppenmitglied 1 auf der Grundlage von Service Level Agreements (nachfolgend: SLA) mit dem Gruppenmitglied 2 abgewickelt worden. Das Gruppenmitglied 1 sei in den genannten Steuerperioden lediglich bei einem Anlageberatungsmandat die Vertragspartei eines (externen) Kunden gewesen. Zwar lässt sich den Akten weder eine Vereinbarung des Gruppenmitglieds 1 noch des Gruppenmitglieds 2 mit der E._______ Bank entnehmen, die Vergütungen im Zusammenhang mit Wertschriftentransaktionsaufträgen bzw. mit der Vermittlung von Wertschriftentransaktionen regeln würde. Allerdings bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass die streitbetroffenen Zahlungen der E._______ Bank (in der Höhe von total Fr. 2'234'143.--) an das Gruppenmitglied 1 geflossen sind. Ebenso wenig wird von der Beschwerdeführerin bestritten, dass diese Zahlungen jeweils im Zusammenhang mit (weitergeleiteten) Aufträgen zur Vornahme bzw. Ausführung von Wertpapiertransaktionen (Kauf bzw. Verkauf von Wertpapieren) geleistet wurden und sämtliche dieser Wertpapiertransaktionen im Rahmen bestehender Vermögensverwaltungs-, respektive Anlageberatungsmandate (des Gruppenmitglieds 1 oder des Gruppenmitglieds 2 via SLA) erfolgt sind. Strittig ist hingegen die Frage, ob es sich bei den Zahlungen der E._______ Bank an das Gruppenmitglied 1 - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - um Entgelt für eine von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistung oder - wie die Vorinstanz vorbringt - um Entgelt für eine steuerbare Vermögensverwaltungs- bzw. Anlageberatungsnebenleistung handelt. 4.2 Die Beschwerdeführerin vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass es sich bei den von der E._______ Bank an das Gruppenmitglied 1 geleisteten Zahlungen bzw. «Entschädigungen für die Erfassung und Weiterleitung der Kundenaufträge» um Entgelt für eine von der Steuer ausgenommene Vermittlung von Wertpapieren im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG handle. Eine Unterteilung verschiedener Leistungskomponenten in Haupt- und Nebenleistungen gemäss Art. 19 Abs. 4 MWSTG, wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe, könne nur für mehrwertsteuerliche Leistungsverhältnisse vorgenommen werden, die zwischen einem Leistungserbringenden und dem gleichen Leistungsempfänger bestünden. Dies sei vorliegend aber gerade nicht der Fall. Denn das Gruppenmitglied 1 erbringe eine eigenständige, steuerausgenommene Vermittlungsleistung an die E._______ Bank als Leistungsempfängerin. Dieses Leistungsverhältnis bestehe unabhängig von allfälligen Vermögensverwaltungsmandaten, deren Leistungsempfänger (andere) Kunden seien. Somit seien die eingereichten Vermögensverwaltungsverträge für die mehrwertsteuerliche Qualifikation der «Entschädigungen für die Erfassung und Weiterleitung der Kundenaufträge» bzw. der diesen Entschädigungen zugrundeliegenden Leistungen nicht massgebend. Bei den von der E._______ Bank erhaltenen «Kommissionen» - so die Beschwerdeführerin weiter - könne es sich somit auch nicht um einen ablieferungspflichtigen Vorteil handeln, der ihr (der Beschwerdeführerin, respektive dem Gruppenmitglied 1) infolge eines inneren Zusammenhangs zur Auftragsführung für ihre Kunden von einem Dritten zukomme. Dessen ungeachtet habe das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung in BGE 132 III 460 - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht sämtliche Einnahmen, die ein Beauftragter von Dritten erhalte, der Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR unterstellen wollen. Die Auffassung der ESTV hätte zur Folge, dass de facto bei sämtlichen Vermittlungsleistungen, für die der Leistungsempfänger ein Entgelt bezahlt (so namentlich beim Mäklervertrag nach Art. 412 ff. OR), eine Ablieferungspflicht vorläge, womit die Steuerausnahme gar nicht mehr zur Anwendung gelangte. Die Ablieferungspflicht könne aber jedenfalls dann nicht zum Tragen kommen, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Leistungsempfänger und nicht ein Dritter eine Kommission als Entgelt für die Vermittlungsleistung bezahle. 4.3 Die Vorinstanz entgegnet, dass den von der E._______ Bank erbrachten finanziellen Zuwendungen zwar auch Leistungen des Gruppenmitglieds 1 an Erstere gegenüberstünden. Diese Leistungen würden jedoch nur dann erbracht, wenn gleichzeitig ein Vermögensverwaltungsvertrag mit einem Kunden existiere. Mit anderen Worten seien diese Leistungen insofern miteinander verknüpft, als die Leistungen an die E._______ Bank von den Leistungen an die Kunden abhängig seien, mithin anlässlich der Ausführung des Auftrags für die Kunden erbracht werden. Um von einer eigenständigen Mittlertätigkeit ausgehen zu können, müsste die Mittlertätigkeit (des Gruppenmitglieds 1) gegenüber den erbrachten Beratungs- und anderen Leistungen überwiegen bzw. im Vordergrund stehen. Stehe ein steuerbares Vertragsverhältnis (wie bspw. die Vermögensverwaltung oder ein Beratungsverhältnis), aus dessen Erfüllung die Mittlertätigkeit resultiere, im Vordergrund, handle es sich nicht mehr um eine eigenständige Mittlertätigkeit. Vielmehr erbringe die Mittelsperson in einem solchen Fall ihre Tätigkeit im Rahmen bzw. im inneren Zusammenhang mit der ihr obliegenden Vertragserfüllung. Genau dies sei vorliegend der Fall, weshalb das Gruppenmitglied 1 im Zusammenhang mit den von der E._______ Bank geleisteten Zahlungen keine eigenständige Mittlertätigkeit ausgeübt habe. Dass zwischen den von der E._______ Bank an das Gruppenmitglied 1 geleisteten finanziellen Zuwendungen und den Wertpapieraufträgen der Kunden des Gruppenmitglieds 1 bzw. des Gruppenmitglieds 2 ein innerer Zusammenhang bestehe, sei offensichtlich, so die Vorinstanz weiter. Die von der E._______ Bank erhobenen Courtagen würden nämlich - abzüglich einer pauschalen Kommission von Fr. 40.-- pro Auftrag, im Übrigen aber vollumfänglich - an das Gruppenmitglied 1 weitergeleitet. Dabei handle es sich zweifelsohne um ablieferungspflichtige Zahlungen im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR, weshalb nach Praxis der ESTV von einem Eigeninteresse auszugehen sei, welches das Vorliegen einer steuerausgenommenen Vermittlungsleistung ausschliesse. Dies gelte unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Kunde allenfalls auf eine Weiterleitung verzichtet hat bzw. ob eine solche Weiterleitung tatsächlich erfolgt ist. 4.4 4.4.1 Die Beschwerdeführerin hat für die Steuerperiode 2015-2019 zwei repräsentative Beispiele für die in E. 4.1 erwähnten Vermögensverwaltungsverträge des Gruppenmitglieds 2, ein Service Level Agreement zwischen den Gruppenmitgliedern 1 und 2 sowie einen Anlageberatungsvertrag des Gruppenmitglieds 1 eingereicht. Auch wenn die vertragsrechtliche Sicht nicht entscheidend ist, so hat sie immerhin eine gewisse Indizwirkung und bildet Ausgangspunkt der steuerlichen Beurteilung eines Vorgangs (vgl. E. 2.3.4). 4.4.2 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten SLA stellt das Gruppenmitglied 1 (als «Servicegeber») dem Gruppenmitglied 2 (als «Servicenehmer») folgende Dienstleistungen zur Verfügung: Ausführung von Trades für «All-In-Fee» Mandate, welche der Servicenehmer im Rahmen eines Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsmandates mit seinen jeweiligen Kunden verwaltet. Hierfür bezahlt das Gruppenmitglied 2 (...) Entschädigung pro Jahr, unabhängig vom Fee Split gegenüber dem Kunden und externen Verrechnungen. 4.4.3 Gemäss dem Vermögensverwaltungsvertrag vom 27. bzw. 28. September 2018 zwischen dem Gruppenmitglied 2 und der F._______ (nachfolgend: VV-Vertrag; Beilage 2 zur Eingabe vom 14. Juli 2025) beauftragt die F._______ das Gruppenmitglied 2, bestimmte Teile ihres Vermögens (Anhang I) gemäss den definierten Anlagerichtlinien (Anhang II) nach freiem Ermessen und ohne vorhergehende Rücksprache zu verwalten. Dies umfasst insbesondere die Befugnisse, Anlageentscheide zu fällen (vgl. Ziff. 2 des VV-Vertrags) sowie Wertschriftenverkäufe und Wertschrifteneinkäufe für das Mandat auszuführen, wobei alle Geschäfte zu den für die F._______ bestmöglichen Konditionen ausgeführt werden müssen («Best Execution»; vgl. Ziff. 12 VV-Vertrag). Das Gruppenmitglied 2 darf für Geschäfte, die im Rahmen des Mandats abgeschlossen werden, keine Retrozessionen, Bestandesentschädigungen oder Ähnliches (z.B. «Soft Commissions») entgegennehmen bzw. sind solche Vermögensvorteile bei Entgegennahme zwingend der F._______ abzuliefern (vgl. Ziff. 16 VV-Vertrag). Das Gruppenmitglied 2 erhält für die Vermögensverwaltungstätigkeit im Rahmen des VV-Vertrags vom Kunden als Entschädigung eine Vermögensverwaltungsgebühr gemäss Anhang III zum VV-Vertrag. Damit werden sämtliche erbrachten Dienstleistungen inkl. Spesen entschädigt (Ziff. 17 VV-Vertrag). Die Vermögensverwaltungsgebühr bzw. «All-in Gebühr» beträgt (...)% inkl. Kommissionen oder Courtagen und wird wie folgt aufgeschlüsselt: (...)% «Management Gebühr (MWST-pflichtig)» und (...)% «Kommissionen (MWST-frei)». Die Kalkulation der «Management Gebühr» wird auf täglicher Basis vorgenommen; die Rechnungen mit den zusätzlich enthaltenen Kommissionen werden monatlich an den Kunden gesendet (Anhang III zum VV-Vertrag, Ziff. 1 und 3). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt hat, dass diese Aufschlüsselung nicht zulässig ist, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.4.4 Der von der Beschwerdeführerin ebenfalls als Beispiel eingereichte Vertrag zwischen dem Gruppenmitglied 2 und der Pensionskasse des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (Beilage 2 zur Eingabe vom 14. Juli 2025) ist rechtswesentlich mit dem VV-Vertrag vergleichbar, weshalb auf dessen detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann. 4.4.5 Insoweit der Beratervertrag vom 29. bzw. 30. Mai 2019 zwischen dem Gruppenmitglied 1 und der G._______ reg. (nachfolgend: Beratervertrag; Beilage 1 zur Eingabe vom 14. Juli 2025) einen Zusammenhang zu den streitbetroffenen Provisionen der E._______ Bank aufweisen sollte, wird darin im Wesentlichen Folgendes geregelt: Die G._______ reg. beauftragt das Gruppenmitglied 1, sie unter Berücksichtigung der Informationen im Anlageprofil (Anhang I-II) zu (bestimmte Anlagekategorie) zu beraten und ihr Investitionsempfehlungen zu unterbreiten. Die vereinbarte Beratungsgebühr beträgt (...)% «auf dem Gesamtvolumen an (...)» des Beratungsmandats (vgl. Beratervertrag, Anhang III, Ziff. 1). 4.4.6 Sodann besteht zwischen dem Gruppenmitglied 1 und der E._______ Bank eine Vereinbarung betreffend Nutzung der von Letzterer entwickelten Plattform (...) zur elektronischen Eingabe diverser Wertschriftentransaktionen (nachfolgend: Basisvertrag; Beilage zur Eingabe vom 2. Juni 2025). Darin wird vereinbart, dass das Gruppenmitglied 1 durch die Nutzung des «Servicepakets Wertschriftenhandel» auf eigene Rechnung oder auf Rechnung seiner Kunden («Endkunden») Wertschriften an in- und ausländischen Börsenplätzen sowie gegenüber der E._______ Bank handeln kann. Das Gruppenmitglied 1 erwirbt hierfür das Recht, Wertschriftenaufträge über definierte, für die Anwendbarkeit des «Servicepakets Wertschriftenhandel» anwendbaren Kanäle zu übermitteln. Diese Wertschriftenaufträge werden im Umfang der Berechtigung des Gruppenmitglieds 1 im Namen der E._______ Bank und auf Rechnung des Gruppenmitglieds 1 an einen von ihm bestimmten Börsenplatz weitergeleitet oder an die E._______ Bank zur Ausführung im Rahmen ihrer «Best Execution Policy» erteilt (vgl. Basisvertrag, Anhang «Wertschriftenhandel», Ziff. 6). Das Gruppenmitglied 1 sichert ferner zu, jegliche im Zusammenhang mit den Wertschriftentransaktionen erhaltenen Vergütungen in Form von Auszahlungen und Discounts den Endkunden gegenüber offenzulegen und gegebenenfalls abzuliefern, soweit es dazu gemäss den anwendbaren Vorschriften und vertraglichen Bestimmungen verpflichtet ist (vgl. Basisvertrag, Anhang «Wertschriftenhandel», Ziff. 15 Bst. f). 4.5 4.5.1 In der vorliegend zu beurteilenden Konstellation beauftragt das Gruppenmitglied 1 - in Ausführung eines bestehenden Vermögensverwaltungs- bzw. Anlageberatungsmandats - die E._______ Bank über die Plattform (...), Wertpapiertransaktionen (Käufe oder Verkäufe von Wertpapieren) für sie zu tätigen (sog. Execution). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend (vgl. E. 2.3.3) liegen in einer solchen Konstellation - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - gerade keine separaten Leistungen oder eine Mehrheit von Leistungen vor. Denn die vom Gruppenmitglied 1 erbrachte Execution geht Hand in Hand mit der Anlageberatung (E. 4.4.5) bzw. Vermögensverwaltung (E. 4.4.3 f.) und ist dermassen eng mit der Hauptleistung (Vermögens- und Anlageberatung) verknüpft, sodass sie (die Execution) als blosse Nebenleistung auch das mehrwertsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt. Die Vorinstanz weist in diesem Sinne zurecht darauf hin, dass die Execution seitens des Gruppenmitglieds 1 nur geschieht, weil Vermögensverwaltungs- bzw. Anlageberatungsaufträge bestehen und das Gruppenmitglied 1 in diesem Rahmen die mit dem jeweiligen Kunden vereinbarte Anlagestrategie sogleich umsetzt, indem es die entsprechenden Transaktionen veranlasst. Hierfür wird das Gruppenmitglied 1 - unabhängig von den Zahlungen der E._______ Bank - von den Kunden direkt oder indirekt über die SLA mit dem Gruppenmitglied 2 entschädigt (vgl. E. 4.4.2 f., E. 4.4.5). Da zudem allfällige Vergütungen, die das Gruppenmitglied 1 im Rahmen der Erfüllung des Vermögensverwaltungs- bzw. Anlageberatungsmandats erhält, der Ablieferungspflicht an die Kunden unterliegen (vgl. E. 4.4.3, E. 4.4.6), wird die vorliegend relevante «Entschädigung für die Erfassung und Weiterleitung der Kundenaufträge» nicht - wie die Beschwerdeführerin behauptet - durch die E._______ Bank, sondern indirekt durch die Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungskunden geleistet. 4.5.2 Nach dem Gesagten handelt es sich bei der seitens des Gruppenmitglieds 1 der Beschwerdeführerin im Rahmen bestehender Vermögensverwaltungs- bzw. Anlageberatungsmandate durchgeführten Execution um eine Nebenleistung zur steuerbaren Vermögensverwaltung bzw. Anlageberatung. Ob die Execution vom Vermittlungsbegriff in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG erfasst wäre oder ob - wie die ESTV argumentiert - seitens des Gruppenmitglieds 1ein Eigeninteresse gegeben ist, kann demnach offen bleiben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich abzuweisen. 5. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die seitens der ESTV anstelle der Beschwerdeführerin vorgenommene Vorsteuerabzugskorrektur im Umfang von Fr. 413'004.-- (gerundet) rechtens ist. Die vorliegend noch streitigen Nachforderungen betreffen einerseits die Vorsteuerabzugskorrekturen beim Gruppenmitglied 1 im Umfang von Fr. 161'425.80 (von den ursprünglichen Fr. 198'562.-- gemäss Ziff. 2 der EM [Aufstellung «A._______ AG»] hat die Beschwerdeführerin Fr. 37'136.20 im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt [vgl. Einspracheentscheid, Ziff. 3.1.3 und Fussnote 12]) sowie andererseits die im Einspracheentscheid zusätzlich vorgenommenen Vorsteuerabzugskorrekturen bei sämtlichen Gruppenmitgliedern im Umfang von total Fr. 251'579.--. Somit ist in einem ersten Schritt zu klären, ob die ESTV im vorliegenden Fall dazu berechtigt war, die Vorsteuerabzugskorrektur anstelle der Beschwerdeführerin vorzunehmen (E. 5.2). Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die von der ESTV gewählte Methode sachgerecht ist und sie sich bei der Vorsteuerabzugskorrektur innerhalb ihres Ermessenspielraums bewegt hat (E. 5.3). Soweit diese Voraussetzung erfüllt ist, ist in einem dritten Schritt zu eruieren, ob es der Beschwerdeführerin gelingt, darzutun und nachzuweisen, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Korrektur offensichtlich nicht sachgerecht ist (E. 5.4). 5.1 Vorab ist im Zusammenhang mit den streitigen Vorsteuerabzugskorrekturen auf die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend Verbot der reformatio in peius einzugehen. 5.1.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Verbot bzw. die eingeschränkte Zulässigkeit der reformatio in peius nur in Rechtsmittelverfahren mit Devolutiveffekt gilt, wozu das mehrwertsteuerrechtliche Einsprache-verfahren gerade nicht zählt (vgl. E. 2.6.2). Nichts anderes ist denn auch dem von der Beschwerdeführerin zitierten BGE 146 V 377 zu entnehmen. Das von der Beschwerdeführerin erwähnte Argument, wonach der Rückzug einer Einsprache im mehrwertsteuerrechtlichen Einspracheverfahren gemäss Art. 83 Abs. 5 MWSTG nicht vor der Abänderung einer Verfügung zuungunsten der Einsprecherin schütze, weshalb im Mehrwertsteuerrecht ein umso strengerer Massstab für eine reformatio in peius gelten müsse, gilt gerade nicht. Denn - wie erwähnt (vgl. E. 2.6.2) - besteht rechtsprechungsgemäss insbesondere im Abgabe- bzw. Fiskalrecht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts, weshalb im Einspracheverfahren nicht die gleichen strengen Voraussetzungen an eine reformatio in peius zu knüpfen sind, wie sie gemäss Rechtsprechung für das Beschwerdeverfahren gelten. 5.1.2 Die geltenden Voraussetzungen an eine reformatio in peius (vgl. E. 2.6.1) waren im vorinstanzlichen Einspracheverfahren erfüllt: Die Verfügung vom 4. April 2023 verletzte Art. 30 Abs. 1 MWSTG, indem bei der Vorsteuerkorrektur gruppeninterne Platzierungskommissionen unbestrittenermassen zu Unrecht als Aussenumsätze behandelt worden waren, indem die ebenfalls gruppeninternen Nostroumsätze nicht vollumfänglich in den Umsatzschlüssel einbezogen worden waren sowie indem die notwendige Vorsteuerkorrektur infolge Gruppeninnenumsätzen beim Gruppenmitglied 4 vollkommen unterlassen worden war (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 4.3.2). Durch die (teilweise) Nichtberücksichtigung von Gruppeninnenumsätzen bei der Vorsteuerabzugskorrektur lag eine Verletzung von Bundesrecht vor (vgl. E. 5.2.1). Zudem gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. März 2024 ihre Absicht bekannt, im Einspracheverfahren zusätzliche Mehrwertsteuern nachzufordern, teilte die Gründe hierfür mit und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein (vgl. Sachverhalt Bst. B.e). Somit wurden auch die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin gewahrt. 5.2 5.2.1 Aus den Berechnungen der Vorsteuerabzugskorrekturen für die einzelnen Gruppenmitglieder der Beschwerdeführerin (vgl. act. 3 [Schreiben der ESTV vom 1. März; Beilage USB Stick «Vorsteuerkorrektur»; Beschwerdebeilage 6, S. 5 ff.) geht hervor, dass diese in den vorliegend streitigen Steuerperioden 2015-2019 jeweils zumindest teilweise (auch) steuerausgenommene Aussenumsätze und/oder Gruppeninnenumsätze erzielt haben. Dies ist unbestritten. Damit war das Vorsteuerabzugsrecht der Gruppenmitglieder - und somit dasjenige der Beschwerdeführerin - in den vorliegend streitigen Steuerperioden jeweils eingeschränkt (vgl. E. 2.5.2 f.). Da sich das Vorsteuerabzugsrecht bei Gruppeninnenumsätzen nach dem leistungsempfangenden Gruppenmitglied richtet, hätten grundsätzlich auch die Gruppeninnenumsätze bei der Vorsteuerabzugskorrektur der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden müssen. Denn bei der Gruppenbesteuerung ist für die korrekte Berechnung des Vorsteuerabzugs relevant, bei welchem Gruppenmitglied die Vorsteuern bzw. die entsprechenden Eingangsleistungen letztendlich verwendet werden bzw. in Aussenumsätze fliessen und welche Vorsteuerabzugsquote das betreffende Mitglied aufweist (vgl. E. 2.5.2). Mit anderen Worten reicht es im Rahmen der Gruppenbesteuerung nicht, wenn die Beschwerdeführerin für ihre Vorsteuerabzugskorrektur unbestrittenermassen jeweils nur die Vorsteuerabzugsquote anhand der (steuerbaren) Aussenumsätze der jeweiligen Gruppenmitglieder berücksichtigte. In ihrer Mehrwertsteuerabrechnung hatte die Beschwerdeführerin zwar nicht überhaupt keine Vorsteuerabzugskorrekturen vorgenommen, sondern diese im Zusammenhang mit Gruppeninnenumsätzen unterlassen. Allerdings hatte die vollumfängliche Nichtberücksichtigung von Gruppeninnenumsätzen bzw. die Unterlassung der darauf nach Massgabe des leistungsempfangenden Gruppenmitglieds zusätzlich vorzunehmenden Vorsteuerabzugskorrektur beim jeweils leistungserbringenden Gruppenmitglied in casu zur Folge, dass die ESTV die Vorsteuerabzugskorrektur berichtigen durfte (E. 2.4.4). 5.2.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen im Allgemeinen vorbringt, überzeugt nicht. So ist die Beschwerdeführerin spätestens in dem Zeitpunkt in der Wahl der Methode zur Vorsteuerabzugskorrektur nicht mehr frei, in welchem die Vorinstanz - wie hier - anlässlich der Kontrolle feststellt, dass gewisse Vorsteuerabzugskorrekturen unterlassen wurden und die Vorinstanz die Vorsteuerabzugskorrekturen in diesem Sinne anstelle der steuerpflichtigen Person vorzunehmen hat. Insoweit die Beschwerdeführerin moniert, die Notwendigkeit für einen «weiten Ermessensspielraum» reduziere sich, wenn eine steuerpflichtige Person selber Berechnungen vornehme und der ESTV die erforderlichen Daten zur Verfügung stelle, so lässt sie ausser Acht, dass dies in Konstellationen wie der vorliegenden, nichts an der im Grundsatz geltenden Beweislastumkehr ändert, wonach die Beschwerdeführerin nachzuweisen hat, dass die von der ESTV vorgenommene bzw. berichtigte Vorsteuerabzugskorrektur offensichtlich nicht sachgerecht ist (vgl. E. 2.4.4). 5.3 Weiter ist - mit gebotener Zurückhaltung - zu prüfen, ob die von der Vorinstanz gewählte Methode sachgerecht ist und ob sie sich bei der Vorsteuerabzugskorrektur innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt hat (vgl. E. 2.4.4). 5.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen, die Anwendung eines «pauschalen Umsatzschlüssels» (gemeint ist wohl die pauschale Betrachtung sämtlicher Aufwendungen und Investitionen als «gemischt verwendet» und die anschliessende Korrektur des Vorsteuerabzugs entsprechend der Zusammensetzung des Gesamtumsatzes; vgl. E. 2.4.3.3) sei in ihrem Fall nicht sachgerecht und die vorinstanzliche Berechnung der Vorsteuerabzugskorrekturen somit pflichtwidrig. Unter diesem Punkt rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die Vorinstanz habe für die Vorsteuerkorrekturen zu Unrecht Gruppeninnenumsätze in den Umsatzschlüssel mit einbezogen. 5.3.2 Die Vorinstanz hat das konkrete Vorgehen der Berechnung der Vorsteuerabzugskorrektur gemäss der von ihr gewählten Methode vorliegend nicht im Detail erläutert. In Ziff. 3.2 des Einspracheentscheids hält sie lediglich fest, dass die Berechnung der Vorsteuerkorrektur gemäss Schreiben vom 1. März 2024 «nach dem Umsatzschlüssel, d.h. insbesondere in Übereinstimmung mit den in Ziff. 4.5.2 der MWST-Info 09 festgelegten Grundsätzen» erfolgt sei. Bei der Methode «Umsatzschlüssel» wird die Vorsteuerkorrektur auf sämtlichen Aufwendungen und Investitionen entsprechend der Zusammensetzung des massgebenden Gesamtumsatzes vorgenommen (vgl. E. 2.4.3.3). Das konkrete (rechnerische) Vorgehen der Vorinstanz ist in den Beilagen zum Informationsschreiben vom 1. März 2024 festgehalten (vgl. act. 3; Excel Liste; Beschwerdebeilage 6, S. 5 ff. [nachfolgend: Berechnungsblätter; für das Gruppenmitglied 1 vgl. S. 9-11; für das Gruppenmitglied 2 vgl. S. 12-14, für das Gruppenmitglied 3 vgl. S. 5-8; für das Gruppenmitglied 4 vgl. S. 15-16]). Dabei handelt es sich um komplexe Berechnungen ohne nähere Erläuterungen in Textform, was der Nachvollziehbarkeit durch Dritte nicht förderlich ist. Das Vorgehen der Vorinstanz kann - nach dem Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts - für die jeweiligen Gruppenmitglieder im Wesentlichen wie folgt beschrieben werden: Zuerst ermittelte die Vorinstanz anhand der Buchhaltung bzw. der Zusammenstellung der Treuhänderin der Beschwerdeführerin (H._______ AG) und unter Berücksichtigung allfälliger von ihr (der Vorinstanz) vorgenommener Umqualifikationen den steuerbaren sowie den von der Steuer ausgenommenen Aussenumsatz und den Gruppeninnenumsatz des jeweiligen Gruppenmitglieds. Die Aussenumsätze unterteilte sie anschliessend in solche mit Anrecht und solche ohne Anrecht auf Vorsteuer[abzug]. Mittels Addition der Aussen- und Gruppeninnenumsätze berechnete die Vor-instanz sodann den Gesamtumsatz (bzw. die Basis für den Umsatzschlüssel; vgl. Berechnungsblätter, Aufstellungen unter Ziff. 1 «Grundlagen-Ermittlung» und erster Abschnitt unter Ziff. 2 «Berechnung Vorsteuerquote/-korrektur»). Anschliessend berechnete die Vorinstanz für die jeweiligen Gruppenmitglieder die Vorsteuerabzugsquote in drei Schritten und ging dabei wie folgt vor: In einem ersten Schritt (Schritt 1) ermittelte die Vorinstanz die Vorsteuerabzugsquote aufgrund von Aussenumsätzen. Hierzu bestimmte sie das Verhältnis des Aussenumsatzes des jeweiligen Gruppenmitglieds zu dessen Gesamtumsatz («Quote aus Aussen- und Innenumsatz») sowie das Verhältnis der steuerbaren zu den steuerausgenommenen Aussenumsätzen («Quote aus Verhältnis steuerbar[er] und ausgenommener Tätigkeit Aussenumsatz»). Anschliessend ermittelte sie die «Quote aus Aussenleistung mit Anspruch auf Vorsteuer[abzug]», indem sie die zuvor ermittelte «Quote aus Aussen- und Innenumsatz» mit der «Quote aus Verhältnis steuerbar[er] und ausgenommener Tätigkeit Aussenumsatz» multiplizierte (vgl. Berechnungsblätter, Ziff. 2 «Berechnung Vorsteuerquote/-korrektur», «1. Schritt Vorsteuerberechnung aufgrund Aussenumsätze»). In einem zweiten Schritt (Schritt 2) ermittelte die Vorinstanz die «Vorsteuerabzugsquote aufgrund der Innenumsätze». Hierzu bestimmte sie jeweils das Verhältnis der Innenumsätze des leistungserbringenden Gruppenmit-glieds mit dem leistungsempfangenden Gruppenmitglied zum Gesamtumsatz des leistungserbringenden Gruppenmitglieds («Verhältnis Innenumsatz zu Gesamtumsatz»). Das Resultat multiplizierte sie anschliessend jeweils mit der «gesamten Vorsteuer[abzugs]quote» des leistungsempfangenden Gruppenmitglieds und ermittelte so die «Vorsteuerabzugsquote aus Tätigkeit für Gruppengesellschaft» des leistungserbringenden Gruppenmitglieds (vgl. Berechnungsblätter, Ziff. 2 «Berechnung Vorsteuerquote/-korrektur», «2. Schritt Vorsteuerberechnung aufgrund der Innenumsätze»). In einem dritten Schritt (Schritt 3) ermittelte die Vorinstanz sodann die «gesamte Vorsteuerabzugsquote» des leistungserbringenden Gruppenmitglieds, indem sie die für dieses Gruppenmitglied in Schritt 1 ermittelte «Vorsteuerabzugsquote aufgrund von Aussenumsätzen» und die in Schritt 2 ermittelte «Vorsteuerabzugsquote aufgrund von Innenumsätzen» miteinander addierte (vgl. Berechnungsblätter, Ziff. 2 «Berechnung Vorsteuerquote/-korrektur», «3. Schritt Ermittlung der gesamten Vorsteuerabzugsquote»). Abschliessend nahm die Vorinstanz beim jeweiligen Gruppenmitglied die Vorsteuer[abzugs]korrekturen für die kontrollierten Steuerperioden vor. Hierzu ermittelte sie zuerst für jede kontrollierte Steuerperiode die Vorsteuerbasis (Vorsteuern auf den gemischt verwendeten Aufwendungen und Investitionen) anhand der Buchhaltung. Sodann berechnete die Vorinstanz den Vorsteuerkorrekturfaktor für die gemischt verwendeten Vorsteuern («Vorsteuerkorrekturfaktor Topf C») als Differenz zwischen der vollen Vorsteuerabzugsquote (100%) und der zuvor in Schritt 3 errechneten «gesam-ten Vorsteuerabzugsquote». Die Vorinstanz wendete den Vorsteuerkorrekturfaktor schliesslich auf die Vorsteuerbasis je Steuerperiode an und berechnete so die Vorsteuerabzugskorrektur, wovon sie sodann allfällige bereits vorgenommene Korrekturen abzog (vgl. Berechnungsblätter, Ziff. 3 «Vorsteuerkorrektur»). 5.3.3 5.3.3.1 Die Beschwerdeführerin bzw. ihre jeweiligen Gruppenmitglieder haben für die Steuerperioden 2015-2018 und teilweise auch für die Steuerperiode 2019 keine Kostenstellenrechnung geführt. Dies ist unbestritten. Daher war es der ESTV grundsätzlich nicht möglich, die angefallenen Aufwendungen und Investitionen bzw. die darauf lastenden Vorsteuern bei den jeweiligen Gruppenmitgliedern direkt einzelnen Umsätzen zuzuordnen. Es ist vorliegend zudem ebenfalls unbestritten, dass die Gruppenmitglieder der Beschwerdeführerin in den kontrollierten Steuerperioden 2015-2019 sowohl Leistungen, die bei Dritten (Nicht-Gruppenmitgliedern) wie auch Leistungen, die bei anderen Gruppenmitgliedern bezogen wurden, gemischt verwendeten. Daher ist es grundsätzlich sachgerecht, dass die Vorinstanz die Vorsteuern auf sämtlichen Aufwendungen und Investitionen der Gruppenmitglieder als «gemischt verwendet» qualifiziert und diese anhand des Umsatzschlüssels korrigiert hat. 5.3.3.2 Sofern die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe bei der Ermittlung des Umsatzschlüssels den Gesamtumsatz zu Unrecht als Berechnungsbasis herangezogen, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn sowohl bei der Berechnung der Vorsteuerabzugsquote aufgrund von (steuerbaren) Aussenumsätzen als auch bei der Berechnung der Vorsteuerabzugsquote aufgrund gruppeninterner Tätigkeit setzt die Vorinstanz die Gruppeninnenumsätze ins Verhältnis zu den Gesamtumsätzen und wendet somit dieselbe Basis an. Dies ist ebenfalls sachgerecht, da es um die Frage geht, wie die angefallenen - und unbestrittenermassen gemischt verwendeten - Vorsteuern auf die erzielten Aussen- und Innenumsätze zu verteilen sind. Mit anderen Worten ist zu bestimmen, für welche Quote des Gesamtumsatzes das leistungserbringende Gruppenmitglied den vollen Vorsteuerabzug (steuerbare Aussenumsätze), keinen Vorsteuerabzug (steuerausgenommene Aussenumsätze) oder allenfalls nur einen korrigierten Vorsteuerabzug (Innenumsätze je nach Vorsteuerabzugsquote des leistungsempfangenden Gruppenmitglieds) vornehmen kann. Da sämtliche Gruppenmitglieder in den jeweils relevanten Steuerperioden (auch) Gruppeninnenumsätze erzielten, ist es folglich sachgerecht, nicht nur die Aussenumsätze, sondern den gesamten Umsatz für die Vorsteuerkorrektur mittels Umsatzschlüssel heranzuziehen. Die von der Vorinstanz konkret erfassten Ausgangszahlen der entstandenen Aufwendungen sowie der erzielten Umsätze werden von der Beschwerdeführerin - mit Ausnahme der Entschädigungen der E._______ Bank (vgl. hierzu E. 4) - nicht beanstandet. 5.3.3.3 Dem Gesagten nach erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Einteilung sämtlicher Aufwendungen und Investitionen als «gemischt verwendet» und die Anwendung des Umsatzschlüssels als grundsätzlich sachgerecht, womit sich die ESTV - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - bei der Vorsteuerabzugskorrektur innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt hat. 5.4 Es ist somit weiter zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin gelingt, darzutun und nachzuweisen, dass die seitens der Vorinstanz vorgenom-mene Vorsteuerabzugskorrektur offensichtlich nicht sachgerecht ist (E. 2.4.4). Konkrete diesbezügliche Ausführungen macht die Beschwerdeführerin lediglich im Zusammenhang mit den vom Gruppenmitglied 1 erzielten Platzierungskommissionen und den sog. Nostroumsätzen (eigene Wertschriftenumsätze). 5.4.1 5.4.1.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin führt ein pauschaler Umsatzschlüssel im Zusammenhang mit den Platzierungskommissionen nicht zu einem sachgerechten Ergebnis, weil den Platzierungskommissionen primär Personalaufwand gegenüberstehe, der nicht vorsteuerbelastet sei. Ein sachgerechtes Ergebnis wäre nur denkbar, wenn vorsteuerbelastete und nicht vorsteuerbelastete (bzw. nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende) Aufwendungen in gleichem Verhältnis auf diese Umsätze entfallen würden. Ferner bestehe keine Korrelation zwischen allgemeinen Kosten und Lohnaufwand mit den Platzierungskommissionen, weshalb die vorsteuerbelasteten Aufwendungen im Zusammenhang mit den Platzierungskommissionen vom Umsatzschlüssel auszunehmen seien und eine «direkte Zuordnung» zu erfolgen habe. Die vorsteuerbelasteten (und die nicht vorsteuerbelasteten) Kosten, die im Zusammenhang mit den Platzierungskommissionen angefallen seien, liessen sich - so die Beschwerdeführerin weiter - anhand der ab dem Jahr 2019 geführten Kostenstellenrechnung identifizieren. Da die einzelnen Jahre jedoch «erhebliche Schwankungen im Verhältnis der vorsteuerbelasteten Kosten zu den Platzierungskommissionen aufweisen» würden (zwischen 11% und 88%), sei eine «den Umständen angepasste, sachgerechte Medianberechnung» (wohl der vor-steuerbelasteten Kosten) erforderlich. Die so berechneten (wohl durchschnittlichen, den gruppeninternen Platzierungskommissionen zuordenbaren, vorsteuerbelasteten) Kosten würden Fr. 356'000.-- betragen. Die daraus resultierenden Vorsteuern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten, seien mit dem jeweiligen Normalsatz auf Grundlage des ermittelten Betrags (Fr. 356'000.--netto, mithin 100%) pro Jahr für die kontrollierte Steuerperiode ermittelt worden. 5.4.1.2 In Zusammenhang mit den Nostroumsätzen hält die Beschwerdeführerin dafür, dass es sich bei diesen unbestrittenermassen um Wert-schriftenerträge handle. Allein schon daraus erschliesse sich, weshalb eine pauschale Vorsteuerkorrektur mit 0.2% - anstatt der praxisgemässen 0.02%, welche die ESTV im Zuge der MWST-Kontrolle nicht akzeptiert habe - «durchaus sachgerecht und zumindest nicht unterbewertet» sei. Grundlage für die Pauschale von 0.2% würden die «bekannten Transaktionsgebühren der I._______ Bank» bilden. Ihre Geschäftstätigkeit (respektive die Geschäftstätigkeit ihres Gruppenmitglieds 1) - so die Beschwerdeführerin - sei unbestrittenermassen auf die Vermögensverwaltung von Dritten ausgerichtet; es stehe darum ausser Frage, ob es sich bei der Erzielung der Nostroumsätze um eine Nebentätigkeit handle oder nicht. Damit sei erstellt, dass eine Vorsteuer(abzugs-)korrektur in der Höhe von 0.2% der eigenen Nostroumsätze «zumindest nicht unterbewertet und letztlich sachgerecht» sei. 5.4.2 Die Vorinstanz erachtet die vorgeschlagenen Vorsteuerabzugskorrekturen der Beschwerdeführerin als gänzlich unbelegt und aus verschiedenen Gründen als nicht sachgerecht. So seien die Berechnungen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und würden zudem auf nicht logischen und betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Überlegungen sowie unvollständigen Grundlagen basieren. 5.4.3 Was die Beschwerdeführerin gegen die Ermittlung der Vorsteuerabzugskorrekturen durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Platzierungskommissionen und den Nostroumsätzen einwendet, überzeugt nicht. Denn es stellt sich in vorliegender Konstellation nicht die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Vorsteuerabzugskorrekturen sachgerecht bzw. sachgerechter sind als diejenigen der Vorinstanz. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin den Nachweis zu erbringen, dass die von der Vorinstanz vorgenommenen Vorsteuerabzugskorrekturen offensichtlich nicht sachgerecht sind (vgl. E. 2.4.4). 5.4.3.1 Mit der Vorinstanz ist im Zusammenhang mit den besagten Platzierungskommissionen festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Behauptung - keine «direkte Zuordnung» von vorsteuerbelasteten Aufwendungen zu Topf B vornimmt, sondern die diesem Topf ihrer Meinung nach zuordenbaren Vorsteuern umlage- und somit ebenfalls annäherungsweise anhand der Ergebnisse aus den Steuerperioden 2019-2023 bzw. eines daraus errechneten Durchschnitts ermittelt (vgl. E. 5.3.1.1). Eine Berücksichtigung der «tatsächlichen Situation» der Beschwerdeführerin bzw. des Gruppenmitglieds 1 liegt damit offensichtlich nicht vor. Dies gilt insbesondere auch für die Steuerperiode 2019, da die Kostenstellenrechnung offenbar erst im Laufe des Jahres 2019 eingeführt wurde und somit eine direkte Zuordnung der angefallenen Vorsteuern zu einzelnen Umsätzen auch in dieser Steuerperiode nicht vollständig möglich ist. 5.4.3.2 Betreffend die erwähnten Nostroumsätze nimmt die Beschwerdeführerin ebenfalls lediglich eigene Berechnungen vor und schliesst aus dem abweichenden Ergebnis auf die Sachwidrigkeit der von der Vorinstanz ermittelten Vorsteuerabzugskorrektur. Davon abgesehen, wendet die Beschwerdeführerin nicht die Pauschale von 0.02% im Sinne von Art. 66 Bst. d MWSTV i.V.m. Ziff. 4.3.2 der MWST-Info 09 an, sondern bezieht sich auf «bekannte Transaktionsgebühren der I._______ Bank», ohne jedoch entsprechende Belege einzureichen und zu erklären, inwiefern eine Pauschale von 0.2% vorliegend sachgerecht sein soll. Sollte eine solche Pauschale überhaupt anwendbar sein - was nicht weiter zu prüfen ist - , würde es aber ohnehin innerhalb des Ermessensspielraums der Vorinstanz liegen, für die gruppeninternen Nostroumsätze keine pauschale Vorsteuerabzugskorrektur anzuwenden, sondern diese stattdessen in den Umsatzschlüssel miteinzurechnen (vgl. E. 2.4.3 und 2.4.4; für eine vergleichbare Konstellation, jedoch betreffend Zinsumsätze mit Gruppenmitgliedern vgl. Urteil des BVGer A-6253/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 5.3.2). 5.4.4 Indem die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Ergebnis darauf abzielen, der Ermittlung der Vorsteuerabzugskorrektur(en) durch die Vorinstanz lediglich eigene Schätzungen gegenüberzustellen, vermag sie den erforderlichen Nachweis der offensichtlichen Sachwidrigkeit der vorinstanzlichen Berechnung jedenfalls nicht zu erbringen (vgl. E. 2.4.4). Es erübrigt sich daher, auf die weiteren diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden diese auf Fr. 13'000.- festgesetzt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 13'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 13'000.-- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Ana Pajovic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)