opencaselaw.ch

A-5377/2023

A-5377/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-02 · Deutsch CH

Stempelabgaben

Sachverhalt

A. A.a Die X._______ AG übernahm im Jahr 2017 einen Teil der damals schon zum gleichen Konzern gehörenden A._______ SA. Diese teilweise Übernahme wurde mittels einer Vermögensübertragung gemäss Art. 69 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG, SR 221.301) vollzogen. Damit die X._______ AG nach der Übernahme weiterhin über die nach Bankenrecht notwendige Eigenmittelbasis verfügte, erhielt sie eine Kapitaleinlage ihrer Muttergesellschaft, der B._______ AG, im benötigten Umfang. A.b Die X._______ AG teilte der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 mit, ihrer Meinung nach handle es sich bei der ganzen Transaktion, inklusive Kapitaleinlage, um eine Umstrukturierung, weshalb aufgrund des entsprechenden Ausnahmetatbestandes keine Emissionsabgabe geschuldet sei. Darauf antwortete die ESTV am 27. Oktober 2017, grundsätzlich handle es sich um eine steuerneutrale Umstrukturierung; die Kapitaleinlage stelle aber einen Zuschuss dar, welcher der Emissionsabgabe unterliege. A.c Die X._______ AG bezahlte in der Folge die in Rechnung gestellte Emissionsabgabe von Fr. 5'900'000.-- unter Vorbehalt. A.d Am 21. April 2021 verlangte die X._______ AG von der ESTV eine anfechtbare Verfügung. B. B.a Eine solche erliess die ESTV am 29. März 2022, wobei sie daran festhielt, der Zuschuss von der Muttergesellschaft in die X._______ AG sei emissionsabgabepflichtig. Es handle sich beim Zuschuss aus steuerrechtlicher Sicht nicht um einen notwendigen Teilschritt der Umstrukturierung. B.b Am 16. Mai 2022 erhob die X._______ AG Einsprache gegen diese Verfügung. Sie beantragte in der Sache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2022 und die Feststellung, dass die ihr am 7. April 2017 zugeflossene Kapitaleinlage von der Emissionsabgabe befreit sei. Der von ihr bezahlte Betrag von Fr. 5.9 Mio. sei ihr, zuzüglich Zinsen, zurückzuerstatten. Sie hielt an ihrer Begründung fest, die Kapitaleinlage sei notwendig gewesen, damit die Umstrukturierung habe vollzogen werden können. Die ESTV spreche zwar in Bezug auf Umstrukturierungen von einer ergebnisorientierten Betrachtungsweise - es seien alle notwendigen Schritte, um vom Anfangs- zum Endzustand zu gelangen, als Teil der von der Emissionsabgabe ausgenommenen Umstrukturierung zu betrach-ten -, nehme im Ergebnis aber eine rein formelle Betrachtungsweise vor. Sie reduziere den Endzustand auf das zivilrechtliche Ergebnis einer Vermögensübertragung. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise - so die X._______ AG - sei allerdings das wirtschaftlich angestrebte Endresultat massgeblich, womit alle wirtschaftlich notwendigen Teilschritte als Bestandteil der Umstrukturierung zu betrachten seien. Entscheidend sei, ob zwischen den einzelnen Teilschritten ein enger Zusammenhang bestehe, so dass wirtschaftlich von einem einheitlichen Umstrukturierungsvorgang auszugehen sei. Zwingende Voraussetzung für die Übertragung des Teilbetriebs von der A._______ SA auf sie sei gewesen, dass ihre ausreichende Kapitalisierung gewährleistet gewesen sei, was durch die Kapitaleinlage realisiert worden sei. Diese Bedingung sei für die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) von derart erheblicher Bedeutung gewesen, dass die Vermögensübertragung und die Kapitaleinlage am selben Tag hätten erfolgen müssen. Mithin seien die Gewährleistung der ausreichenden Kapitalisierung einerseits und die Vermögensübertragung andererseits untrennbar miteinander verknüpft gewesen. Zwischen ihnen habe wirtschaftlich ein enger Zusammenhang bestanden, welcher genüge, um die einzelnen Schritte als einheitliche Umstrukturierung zu betrachten. Dass der Schritt notwendig sei, werde nicht verlangt. B.c Nachdem die ESTV weitere, von der X._______ AG in der Einsprache genannte Unterlagen eingefordert hatte, ergänzte Letztere ihre Einsprache mit Schreiben vom 15. September 2022. B.d Am 30. August 2023 erliess die ESTV ihren Einspracheentscheid. Sie wies die Einsprache der X._______ AG vollumfänglich ab und hielt fest, die X._______ AG schulde eine Emissionsabgabe in Höhe von Fr. 5.9 Mio. Diesen Betrag habe die Bank zu Recht bezahlt. Weiter verfügte die ESTV, die X._______ AG schulde ihr einen Verzugszins von Fr. 143'042.85. Zur Begründung hielt die ESTV zusammengefasst fest, gemäss dem entsprechenden Merkblatt sei die zivilrechtliche Abwicklung der Umstrukturierung für die steuerliche Würdigung nicht massgebend. Entscheidend seien die Ausgangslage und das Endresultat der Transaktion. Der Begriff der Umstrukturierung sei im Steuerrecht ergebnisorientiert, das heisse aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Die gesamtheitliche Betrachtung mehrerer zivilrechtlich getrennter Vorgänge sei erlaubt, sofern zwischen den Vorgängen ein enger Konnex bestehe. Der Zuschuss der B._______ AG in die X._______ AG sei für die Umstrukturierung selbst nicht notwendig gewesen. C. In ihrer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 2. Oktober 2023 beantragt die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Rückerstattung des einbezahlten Betrages - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie macht im Wesentlichen wiederum geltend, die Kapitaleinage sei aufgrund von Vorgaben der FINMA notwendig gewesen, damit die FINMA die Bewilligungen für die Vermögensübertragung erteilt habe. Ohne den Zuschuss hätte die Vermögensübertragung nicht vollzogen werden können, da die Eigenkapitalvorschriften nicht eingehalten worden wären. So habe die FINMA darauf hingewiesen, dass ihre Eigenmittel - also jene der Beschwerdeführerin - vor Eintragung der Vermögensübertragung im Handelsregister erhöht werden müssten. Die FINMA habe die Bedingung aufgestellt, dass die Integration in Form einer Gesamttransaktion bzw. simultan, das heisse, zivilrechtlich an einem Tag umzusetzen sei. Damit handle es sich bei der Kapitaleinlage um einen Teilschritt im Rahmen der Vermögensübertragung. Das regulatorisch notwendige Eigenkapital der A._______ SA habe ebenfalls übertragen werden müssen. Diese habe aber über keine Reserven verfügt, sondern über hohes Aktienkapital, welches erst habe herabgesetzt werden müssen. Eine Herabsetzung und anschliessende Übertragung an sie (die Beschwerdeführerin) habe aber nicht innerhalb desselben Tages umgesetzt werden können. Durch die gewählte Vorgehensweise sei dies möglich gewesen. Der Zuschuss stehe damit in einem engen Zusammenhang zur Vermögensübertragung. Zudem seien die Teilschritte von Anfang an vorgesehen gewesen. Die konzerninterne Übertragung habe sich nicht in der Vermögensübertragung gemäss «Business Transfer Agreement» (dem Vertrag zur Vermögensübertragung zwischen der A._______ SA und der Beschwerdeführerin) erschöpft, sondern sich vielmehr auch auf die indirekte Kapitalübertragung erstreckt. Sie seien im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Einheit zu betrachten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2023 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. E. Die Beschwerdeführerin reichte am 22. Dezember 2023 eine Replik ein. Die Vorinstanz dupliziert am 15. Januar 2024. Am 31. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine «Triplik» ein. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird - sofern dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV, also eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die mit der notwendigen Beschwerdeberechtigung (Art. 48 Abs. 1 VwVG) sowie frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a; vgl. Urteil des BGer 1C_16/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.6). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. BGE 140 II 353 E. 3.1; BVGE 2024 IV/2 E. 2.2, 2007/41 E. 2; Urteil des BVGer A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 E. 1.3; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.54; Moor/Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, S. 300 f., 820 f., Ziff. 2.2.6.5 und 5.8.3.5).

E. 1.3 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101]; Art. 29 VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 122 V 157 E. 1d; BVGE 2022 I/6 E. 4.2.3; Urteil des BVGer A-3092/2023 vom 21. März 2025 E. 2.5.2; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 536 f.).

E. 1.4.1 Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter stellen lediglich Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1; vgl. Martin Kocher, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl., 2025, Art. 65 N 116; Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder 2005, S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (vgl. Urteile des BVGer A-2791/2023 vom 3. März 2025 E. 1.5.1, A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 E. 2.4.1, A-2204/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 3.2; Michael Beusch, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022 [nachfolgend: Kommentar DBG], Art. 102 N 15 ff., auch zum Folgenden).

E. 1.4.2 Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (vgl. BGE 145 II 2 E. 4.3; vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.173 f.). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen darstellen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1, 146 II 359 E. 5.3; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 3.3). Von selbst versteht sich angesichts der herausragenden Bedeutung, welche dem Legalitätsprinzip im Schweizer Steuerrecht zukommt, dass eine Verwaltungsverordnung oder gar eine blosse nicht schriftlich festgehaltene Praxis unter keinen Umständen alleinige Grundlage für die wie auch immer ausgestaltete steuerliche Erfassung eines Sachverhalts darstellen kann (BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 4.1; Urteile des BVGer A-2791/2023 vom 3. März 2025 E. 1.5.2, A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 E. 2.4.1, A-2204/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 3.2).

E. 1.5 Der Inhalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind. Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Bei der Auslegung sind alle Auslegungselemente zu berücksichtigen (Methodenpluralismus; BGE 150 I 195 E. 5.1, 150 V 198 E. 7.2.3, 149 I 354 E. 3.2). Es sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 149 V 185 E. 5.3, 143 V 114 E. 5.2; BVGE 2018 III/4 E. 3.4.2.1).

E. 2.1 Der Bund erhebt Stempelabgaben unter anderem auf der entgeltlichen und unentgeltlichen Begründung und Erhöhung des Nennwerts von Beteiligungsrechten in Form von Aktien inländischer Aktiengesellschaften und Stammanteilen inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (sog. Emissionsabgabe; Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a Lemma 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben [StG, SR 641.10]). Keine Rolle spielt dabei, ob die Beteiligungsrechte gegen Bareinlage, Sacheinlage oder in Verrechnung mit Gesellschaftsschulden begründet werden (Taddei/Felber, in: Zweifel/ Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Stempelabgaben, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar StG], Art. 5 N 30). Ebenso werden Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder die Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird, mit der Emissionsabgabe belegt (Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG; insb. zum Begriff des Zuschusses: Taddei/Felber, Kommentar StG, Art. 5 N 50 ff.).

E. 2.2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG sind «Beteiligungsrechte, die in Durchführung von Beschlüssen über Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommende Zusammenschlüsse, Umwandlungen und Spaltungen von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften begründet oder erhöht werden», von der Emissionsabgabe ausgenommen. Der in Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG figurierende Begriff des der Fusion wirtschaftlich gleichkommenden Zusammenschlusses ist gesetzlich nicht definiert. Es handelt sich um einen steuerrechtlich geprägten Begriff, dem die gleiche Bedeutung wie den Begriffen des fusionsähnlichen bzw. fusionsgleichen Zusammenschlusses und der Quasifusion zukommt (vgl. Urteile des BVGer A-3554/2017 vom 19. April 2018 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_447/2018 vom 12. März 2019] E. 4.1; vgl. Oesterhelt/Taddei, in: Zweifel/Beusch/Riedweg/Oesterhelt [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Umstrukturierungen, 2. Aufl. 2022 [nachfolgend: Kommentar Umstrukturierungen], § 4 N 11 ff. und 147 ff.; Reich/Taddei/Oesterhelt, Kommentar DBG, Art. 61 N 107).

E. 2.2.2 Bei der Stempelabgabe handelt es sich um eine Kapitalverkehrssteuer, die an bestimmte, im Gesetz umschriebene Vorgänge des Rechtsverkehrs anknüpft (weshalb oft auch von «Rechtsverkehrssteuer» die Rede ist). Für ihre Festsetzung ist der wirkliche Inhalt der Urkunde oder Rechtsvorgänge massgebend (Art. 27 Abs. 1 StG; Urteil des BGer 2C_1071/2018 vom 12. November 2019 E. 3.2 m.H.). Dem formalen Charakter dieser Steuer entspricht, dass für die Abgabepflicht die rechtliche Gestaltung eines Geschäfts entscheidend ist und nicht der von den Beteiligten verfolgte wirtschaftliche Zweck (BGE 149 II 462 E. 2.2.3, 143 II 350 E. 2.2; vgl. Urteile des BVGer A-3761/2021 vom 15. Oktober 2024 [angefochten] E. 5.2, A-4733/2022 vom 31. Oktober 2024 [angefochten] E. 2.6.1, A-865/2021 vom 1. Dezember 2023 E. 2.5; vgl. Bauer-Balmelli/Küpfer, Kommentar StG, Vorbemerkungen N 33 ff.). Wirtschaftliche Gesichtspunkte können die Auslegung des Stempelabgabenrechts nur leiten, wo das Gesetz Konzepte oder Definitionen wirtschaftlicher Natur verwendet. Die in Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG genannten Begriffe «Beschlüssen über Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommende Zusammenschlüsse, Umwandlungen und Spaltungen» sind solche Begriffe (BGE 143 II 350 E. 2.2; Urteile des BVGer A-3761/2021 vom 15. Oktober 2024 [angefochten] E. 5.2 und 5.4.2, A-4733/2022 vom 31. Oktober 2024 [angefochten] E. 2.6.2, A-865/2021 vom 1. Dezember 2023 E. 2.5; Pascal Hinny, in: Oberson/Hinny [Hrsg.], Kommentar Stempelabgaben, 2006, Art. 6 N 64). Dass wirtschaftliche Begriffe nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen sind, ist in Praxis und Lehre unbestritten (vgl. schon Hans Dubs, Wirtschaftliche Betrachtungsweise und Steuerumgehung, in: Riat/Roulin [Hrsg.], Mélanges Henri Zwahlen, 1977, S. 569 ff., 569-571, 575).

E. 2.2.3 Zu den fusionsähnlichen Zusammenschlüssen wird die Übertragung zwischen inländischen Konzerngesellschaften gezählt. Auch dabei handelt es sich um ein ausschliesslich steuerrechtliches Institut (Nordin/Wild, Kommentar StG, Art. 6 N 84). Die Befreiung von der Emissionsabgabe ist nach dem Wortlaut der Bestimmung lediglich an das Vorliegen eines Umstrukturierungstatbestandes geknüpft (Oliver Künzler, Konzernübertragung im Privat- und Steuerrecht, 2006, S. 247, 249).

E. 2.2.4 In Ziff. 4.5.1 des (zum Zeitpunkt der streitbetroffenen Umstrukturierung geltenden) Kreisschreibens der ESTV Nr. 5 vom 1. Juni 2004 betreffend Umstrukturierungen (nachfolgend: KS Nr. 5) finden sich folgende Ausführungen zum Begriff der Übertragung zwischen inländischen Konzerngesellschaften): «Bei der Übertragung zwischen inländischen Konzerngesellschaften überträgt eine inländische Gesellschaft Vermögenswerte auf eine andere inländische Gesellschaft, an der sie nicht beteiligt ist. Eine andere Gesellschaft (Muttergesellschaft) fasst jedoch die übertragende und die übernehmende Gesellschaft durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung zusammen (Konzern; Art. 663e OR). Eine Übertragung zwischen inländischen Konzerngesellschaften liegt auch dann vor, wenn eine Gesellschaft (Tochtergesellschaft) Vermögenswerte auf eine andere Gesellschaft überträgt, welche die übertragende Gesellschaft durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise beherrscht (Muttergesellschaft oder Grossmuttergesellschaft [...]). [verschiedene Arten der Übertragung] Die zivilrechtliche Abwicklung ist für die steuerliche Würdigung nicht massgebend. Entscheidend ist die Ausgangslage und das Endresultat der Transaktion.» Angemerkt sei, dass das heute geltende Kreisschreiben Nr. 5a vom 1. Februar 2022 betreffend Umstrukturierungen (nachfolgend: KS Nr. 5a) in Ziff. 4.5.1 teilweise etwas anders formuliert und insbesondere an die heute geltenden Gesetzesbestimmungen angepasst ist, wobei diese neuen Formulierungen, selbst wenn sie vorliegend anwendbar wären, keinen Einfluss auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens hätten, weil sich der rechtswesentliche Inhalt nicht geändert hat. Damit eine Vermögensübertragung zwischen inländischen Konzerngesellschaften vorliegt, müssen demnach folgende Voraussetzungen gegeben sein:

- Zwei inländische Gesellschaften;

- die eine überträgt Vermögenswerte, namentlich einen Betrieb oder Teilbetrieb, auf die andere;

- beide Gesellschaften stehen unter einheitlicher Leitung (Abschnitt 1 des oben zitierten KS) oder die übertragende Gesellschaft wird von der anderen Gesellschaft beherrscht (Abschnitt 2 des oben zitierten KS): Ausserdem sieht das Kreisschreiben eine Veräusserungssperrfrist von fünf Jahren vor, innert derer eine Weiterveräusserung der übertragenen Vermögenswerte oder die Aufgabe der einheitlichen Leitung nachträglich zu einer Besteuerung führt (KS Nr. 5 Ziff. 4.5.2.17 [zur direkten Bundessteuer], Ziff. 4.5.3.4 [zur Verrechnungssteuer], Ziff. 4.5.4 [zur Emissionsabgabe]). Explizit ist die Sperrfrist in Art. 61 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) enthalten. Das StG kennt hingegen keine ähnliche Vorschrift. Das heute geltende Kreisschreiben Nr. 5a vom 1. Februar 2022 betreffend Umstrukturierungen hält denn in Ziff. 4.5.4 auch fest, dass das StG keine Veräusserungssperrfrist enthalte (für die direkte Bundessteuer gilt sie weiterhin; für die Verrechnungssteuer wird sie nunmehr in Ziff. 4.5.3.3 beibehalten). Hingegen sei - so das neue Kreisschreiben - der Sachverhalt bei einer zeitnahen Veräusserung auf eine mögliche Abgabeumgehung hin zu überprüfen. Ob die Änderung der Verwaltungspraxis für alle noch offenen Fälle von früheren Sperrfristverletzungen zur Anwendung gelangen wird (so Peter Riedweg, Kommentar Umstrukturierungen, § 8 N 248), kann hier offenbleiben. Was unter einem Betrieb bzw. einem Teilbetrieb zu verstehen ist, wird in Ziff. 4.3.2.5 (i.V.m. Ziff. 4.5.2.10 [neu 4.5.2.9]) des KS Nr. 5 wiedergegeben: «[...] Betrieb: Organisatorisch-technischer Komplex von Vermögenswerten, welcher für die unternehmerische Leistungserstellung eine relativ unabhängige, organische Einheit darstellt. Teilbetrieb: Kleinster für sich lebensfähiger Organismus eines Unternehmens. Ein Betrieb oder Teilbetrieb liegt dann vor, wenn kumulativ folgende Erfordernisse erfüllt sind: die Unternehmung erbringt Leistungen auf dem Markt oder an verbundene Unternehmen; die Unternehmung verfügt über Personal; der Personalaufwand steht in einem sachgerechten Verhältnis zum Ertrag. Einem Betrieb können auch nichtbetriebsnotwendige Aktiven mitgegeben werden (z.B. liquide Mittel und Immobilien), sofern der Betrieb nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist, nicht nur zum Zwecke einer steuerneutralen Spaltung geschaffen wurde und weitergeführt wird (allgemeiner Vorbehalt der Steuerumgehung).» Ziff. 4.3.2.7 des KS Nr. 5 lautet: «Finanz- und Immaterialgüterverwertungsgesellschaften führen dann einen Betrieb, wenn kumulativ: ein Marktauftritt erfolgt oder Dienstleistungen an Konzerngesellschaften erbracht werden; die Unternehmung tatsächlich mindestens eine Person für ihre Dienstleistungen beschäftigt oder beauftragt (eine Vollzeitstelle).» Der Betriebsbegriff hängt praxisgemäss nicht vom Kapital ab. Zu den emissionsabgaberechtlichen Folgen hält das KS Nr. 5 in Ziff. 4.5.4 Folgendes fest: «Beteiligungsrechte, die im Zusammenhang mit einer Übertragung von Beteiligungen, Betrieben, Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Konzerngesellschaft begründet oder erhöht werden, sind im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe abis StG von der Emissionsabgabe ausgenommen.»

E. 2.2.5 Das Bundesgericht hat die Bedeutung des Begriffes des «der Fusion wirtschaftlich gleichkommenden Zusammenschlusses» mittels Auslegung ermittelt. Ein fusionsähnlicher Zusammenschluss liegt demnach dann vor, wenn Transaktionen vorliegen, die aus irgendwelchen Gründen nicht mittels Fusion abgewickelt werden, aber wirtschaftlich die gleiche Wirkung haben wie eine Fusion und ausserdem die Gründe, die zur steuerlichen Privilegierung der Fusion führten, auch auf einen solchen Zusammenschluss zutreffen (BGE 102 Ib 140 E. 3a; Urteil des BGer 2C_976/2014 vom 10. Juni 2015 E. 3.2, s.a. Urteil des BGer 2A.83/2001 vom 5. März 2002 m.H.). Weiter hat das Bundesgericht entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG auch Anwendung finden kann, wenn ein Zusammenschluss von Unternehmen mit dem Endziel der echten Fusion über mehrere Etappen abgewickelt wird (Urteil des BGer 2A.83/2001 vom 5. März 2002 E. 4.2; vgl. zur Umstrukturierung in Etappen: Nordin/Wild, Kommentar StG, Art. 6 N 52). Der bis zum 31. März 1993 geltende aArt. 9 Abs. 1 Bst. a StG (AS 1974 11 15; aufgehoben per 1. April 1993: AS 1993 222 224) wich inhaltlich vom heutigen Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG nur insofern ab, als lediglich eine Entlastung, aber noch keine vollständige Befreiung von der Emissionsabgabe vorgesehen war. In Bezug auf die Auslegung des «fusionsähnlichen Zusammenschlusses» kann daher auch auf die Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 1 Bst. a StG zurückgegriffen werden.

E. 2.3 Die Umstrukturierung von Banken unterliegt aufsichtsrechtlich gewissen Sonderbestimmungen. So ist eine Zusatzbewilligung der FINMA nötig, wenn bei einer ausländisch beherrschten Bank Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen wechseln (Art. 3ter Abs. 2 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [BankG, SR 952.0]). Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf Umstrukturierungen. Sie hat aber zur Folge, dass die FINMA eine Zusatzbewilligung ausstellen muss, wenn Banken so umstrukturiert werden, dass Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen wechseln. Die Eintragung ins Handelsregister ist von der der Bewilligung der FINMA abhängig (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 3 BankG).

E. 3.1.1 Unbestritten und aktenkundig ist im vorliegenden Fall, dass im Zeitpunkt der hier relevanten Umstrukturierung die A._______ SA von der C._______ SA gehalten wurde, welche ihrerseits von der B._______ AG gehalten wurde. Die Beschwerdeführerin war eine Tochtergesellschaft der B._______ AG. Ein Teil der A._______ SA sollte durch die Umstrukturierung via Vermögensübertragung auf die Beschwerdeführerin übergehen. Nach der teilweisen Übernahme der A._______ SA hätte die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nicht über genügend Eigenmittel verfügt, um den entsprechenden bankenrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden (vgl. Art. 1 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012 [ERV, SR 952.03]), was auch von der FINMA festgehalten wurde (dazu E. 3.1.2). Um die Beschwerdeführerin mit genügend Eigenmitteln auszustatten, wurde folgendes Vorgehen gewählt: Die A._______ SA, die über ein sehr hohes Aktienkapital, aber keine Reserven verfügte, setzte ihr Kapital um Fr. 1.83 Mrd. herab, so dass das Aktienkapital nunmehr noch Fr. 10 Mio. betrug. Fr. 1.195 Mrd. wurden als Kapitalrückzahlung an die C._______ SA (also die Muttergesellschaft der A._______ SA) geleistet, welche ihrerseits ihrer Muttergesellschaft, der B._______ AG, eine Dividende in gleicher Höhe ausschüttete. Von den Fr. 1.195 Mrd. leistete die B._______ AG die hier streitbetroffene Kapitaleinlage von Fr. 590 Mio. in die Beschwerdeführerin. Sämtliche Geldflüsse sowie die Vermögensübertragung erfolgten am 7. April 2017. Die notwendigen Beschlüsse erfolgten im Zeitraum vom 4. bis 7. April 2017. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der «Restbetrag» in Höhe von Fr. 605 Mio., der von der C._______ SA als Dividende an die B._______ AG geflossen ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist; ebenso wenig wird auf den Unterschied in der Höhe der Kapitalherabsetzung und der Kapitalrückzahlung einzugehen sein. Weiter ist unwesentlich, auf welche Art weitere Gesellschaften der A._______-Gruppe in die X._______-Gruppe übernommen wurden.

E. 3.1.2 Für die Übertragung eines Teils der A._______ SA an die Beschwerdeführerin war eine Zusatzbewilligung der FINMA notwendig, da bei der ausländisch beherrschten A._______ SA Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen wechselten (E. 2.3). Die entsprechende Genehmigung erteilte die FINMA mit Verfügung vom 23. Mai 2016 allerdings nur unter Auflagen. Die Auflagen machte sie aufgrund der hier nicht weitere interessierenden Vorgeschichte der A._______ SA, die dazu geführt hatte, dass die Bank unter Altlasten litt. Diese Altlasten waren mitunter ein Grund, weshalb die Beschwerdeführerin nur einen Teil der A._______ SA zu übernehmen bereit war.

E. 3.1.3 Soweit ist der Sachverhalt unbestritten und aktenkundig.

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Zuschuss der B._______ AG an sie sei Teil der Umstrukturierung. Ohne diesen Zuschuss hätte - zusammengefasst - nach der Umstrukturierung keine funktionierende Bank vorgelegen. Die Beschwerdeführerin führt aus, bei einer Tochterausgliederung sei es denkbar, dass zunächst die Bargründung der Tochter erfolgen müsse, ehe sich in einem nächsten Schritt die eigentliche Ausgliederung anschliesse. Die Bargründung der Tochtergesellschaft sei - so die Lehre - gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG von der Emissionsabgabe befreit. Vorliegend habe sie (die Beschwerdeführerin) zwar nicht gegründet werden müssen. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Vermögensübertragung des Bankengeschäfts aus regulatorischen Gründen zusätzliches Eigenkapital auf ihrer Stufe vorausgesetzt habe. So wie eine Ausgliederung auf eine zu gründende Tochter die Begründung von Beteiligungsrechten voraussetze, habe die Übertragung des Bankengeschäfts einen Zuschuss durch ihre Muttergesellschaft verlangt. Wenn bei einer Tochterausgliederung die Bargründung und die eigentliche Ausgliederung selbst wirtschaftlich als Gesamttransaktion zu betrachten sei und unter Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG von der Emissionsabgabe befreit sei, so sei dieselbe Überlegung auch bei der vorliegend zu beurteilenden Vermögensübertragung anzuwenden. Mithin sei die indirekte Eigenmittelübertragung als Teil der Umstrukturierung zu sehen und damit gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG von der Emissionsabgabe auszunehmen.

E. 3.2.2 Die Vorinstanz hält dagegen, der Zuschuss sei für die Umstrukturierung nicht notwendig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Umstrukturierung in der gewählten Form vorgenommen, um Risiken im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der A._______ SA zu minimieren. Zudem stimmten die Beträge, die zwischen den Unternehmen geflossen seien, nicht alle überein (Kapitalrückzahlung und Dividende betrugen Fr. 1.195 Mrd., die Kapitaleinlage Fr. 0.59 Mrd.). Damit fehle es an einem Gesamtzusammenhang zwischen den verschiedenen Vorgängen und an einem gemeinsamen Endziel. Die Übertragung zwischen zwei inländischen Konzerngesellschaften als ein Umstrukturierungsvorgang sei ein ausschliesslich steuerrechtliches Institut. Die Übertragung eines Betriebs - vorliegend eines Teils der Geschäftstätigkeit der A._______ SA auf die Beschwerdeführerin - sei die einzige Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands. Die Erfüllung von FINMA- oder anderen Auflagen, die Zuführung eines Zuschusses oder Aufstockung des Eigenkapitals der erwerbenden Gesellschaft sei zur Erfüllung des Tatbestands nicht vorgeschrieben. Zum von der Beschwerdeführerin genannten Beispiel mit der Ausgliederung an eine Tochtergesellschaft bringt die Vorinstanz vor, die Lehrmeinung sei lediglich bezüglich der Umstrukturierungsvariante der Ausgliederung und nicht in Bezug auf die Übertragung von Vermögen zwischen inländischen Konzerngesellschaften formuliert worden. Im Übrigen werde die Umstrukturierungsvariante der Übertragung von Vermögen zwischen inländischen Konzerngesellschaften begrifflich und rechtlich von der Umstrukturierungsvariante der Ausgliederung klar abgegrenzt. Die Vorgänge seien nicht vergleichbar.

E. 3.2.3 Unter anderem sind sich die Verfahrensbeteiligten nicht darüber einig, ob die Beschwerdeführerin die Umstrukturierung anders hätte vornehmen können, insbesondere ob es eine andere Möglichkeit gegeben hätte, den Auflagen der FINMA nachzukommen. Diese Fragen können aber offenbleiben. Zu beurteilen ist einzig das Vorgehen, das von der Beschwerdeführerin gewählt wurde; ihre Gründe dafür sind nicht entscheidwesentlich, zumal eine Steuerumgehung nicht vorliegt (vgl. auch E. 3.5.2).

E. 3.3 Im Folgenden ist darauf einzugehen, was unter einer Umstrukturierung zu verstehen ist und was die Aussage im KS Nr. 5 bedeutet, die zivilrechtliche Abwicklung der Umstrukturierung sei für die steuerliche Würdigung nicht massgebend; entscheidend seien die Ausgangslage und das Endresultat der Transaktion (E. 2.2.4). Dabei ist diese Frage insbesondere bezogen auf den vorliegenden Kontext zu betrachten, in dem konkret zu beantworten ist, ob es sich beim streitbetroffenen Zuschuss um einen Teil der emissionsabgaberechtlich relevanten Umstrukturierung handelt oder nicht. Nur im ersten Fall ist er von der Emissionsabgabe befreit.

E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin übernahm im Rahmen einer Vermögensübertragung im Sinne von Art. 69 FusG einen Teil der Aktiven und Passiven der A._______ SA. Bei dieser Art einer Umstrukturierung können im Gesetz näher genannte Gesellschaften ihr Vermögen oder Teile davon mit Aktiven und Passiven auf andere Rechtsträger des Privatrechts übertragen (Art. 69 Abs. 1 FusG). Der entsprechende Sachverhalt besteht damit in der (teilweisen) Übertragung von Aktiven und Passiven. Mit dem Eintrag im Handelsregister wird die Vermögensübertragung rechtswirksam (Art. 73 Abs. 2 FusG; Weidmann/Kohler, Kommentar Umstrukturierungen, § 1 N 96).

E. 3.3.2 Vorliegend geht es - das ist unbestritten - um einen fusionsähnlichen Zusammenschluss («Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommende Zusammenschlüsse» gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG). Dabei handelt es sich, wie das Wort «wirtschaftlich» bereits besagt, um wirtschaftliche Vorgänge, weshalb eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Platz greifen muss (E. 2.2.2). Das Bundesgericht hat zusammengefasst entschieden, dass als der Fusion wirtschaftlich gleichkommende Zusammenschlüsse Transaktionen bezeichnet werden, die wirtschaftlich die gleiche Wirkung haben wie eine Fusion und ausserdem die Gründe, die zur steuerlichen Privilegierung der Fusion führen, auch auf einen solchen Zusammenschluss zutreffen (E. 2.2.5).

E. 3.3.3.1 Zu Sinn und Zweck der Halbierung des Abgabesatzes (heute besteht Abgabebefreiung) äusserte sich die Botschaft vom 25. Oktober 1972 zu einem neuen Bundesgesetz über die Stempelabgaben (BBl 1972 II 1278 1295) folgendermassen: «Der Zusammenschluss von Unternehmen ist eine Erscheinung, die in den meisten westlichen Ländern beobachtet werden kann. Auch inländische Unternehmen sehen sich vermehrt zu Fusionen genötigt. Wegleitend ist dabei das Gebot, die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern oder doch zu erhalten, indem versucht wird, durch einen Zusammenschluss von Unternehmen die Geschäftsunkosten (insbesondere auf den Aufwand für die Forschung) zu senken und die verfügbaren Kapitalien und Arbeitskräfte wirtschaftlicher einzusetzen. Dieses Vorgehen wird in manchen Fällen auch unserer Volkswirtschaft namhafte Vorteile bringen. Indessen hat die Konzentrationsbewegung nicht nur positive Auswirkungen. Eine Verschmelzung kann das freie Spiel der Konkurrenz weitgehend oder vollständig ausschalten, dem in unserem marktwirtschaftlichen Denken und Handeln eine wesentliche Rolle zukommt. Fusionen können sodann zu staatspolitisch unerwünschten neuen Machtballungen und Verschiebungen im Verhältnis von Gross-, Mittel- und Kleinbetrieben führen. Auch die Nachteile, die aus Zusammenschlüssen für die Arbeitnehmer entstehen können, sind nicht zu unterschätzen. Nach dem Gesagten werden Auseinandersetzungen über die Frage, wie sich der Gesetzgeber im allgemeinen und im besonderen in steuerlicher Hinsicht zur Fusion einzustellen habe, kaum jemals zu einhellig anerkannten Ergebnissen führen. Für die hier zu interessierende Frage der Emissionsabgabe braucht indessen das Für und Wider von Zusammenschlüssen nicht abschliessend beurteilt zu werden. Es genügt, eine mittlere Lösung vorzuschlagen, die Fusionen weder über Gebühr erschwert noch begünstigt. [...]»

E. 3.3.3.2 Die Fusionen von Unternehmen sollten demnach erleichtert werden, um ihre Wettbewerbsfähigkeit insbesondere gegenüber der ausländischen Konkurrenz zu verbessern und zu erhalten. Die kostensparende Zusammenlegung sonst getrennter Tätigkeitsbereiche sollte gefördert werden. Der Bundesrat erkannte allerdings auch, dass eine solche Konzentration unerwünschte Nebenfolgen haben könne, weshalb die Abgabe - damals - reduziert und nicht vollständig aufgehoben werden sollte (heute ist sie vollständig aufgehoben). Der Bundesrat erhoffte sich von der Fusion von Gesellschaften eine wirtschaftlich und damit auch steuerlich erhöhte Leistungsfähigkeit der Unternehmen. Gestützt auf diese Ausführungen zur Fusion, die in gleicher Weise auch der wirtschaftlich einer Fusion gleichkommende Zusammenschlüsse zu übertragen sei, gelangte das Bundesgericht in BGE 102 Ib 140 E. 3b a.E. zum Schluss, dass die Intensität der Verbindung rechtlich und tatsächlich nicht völlig integrierter Gesellschaften jener einer eigentlichen Fusion praktisch gleichkommen müsse. In E. 4 desselben Bundesgerichtsentscheids wiederholt das Bundesgericht, massgebend für den Eintritt einer wirtschaftlich der Fusion gleichkommenden Vereinigung sei, dass die Gesellschaften, die bei echter Fusion in die aufnehmende Gesellschaft überführt würden, zwar rechtlich als solche bestehen blieben, aber wirtschaftlich von einer einzigen Stelle aus geleitet würden. Es müssten sich so die aus der Fusion erwarteten günstigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, die den Grund der Privilegierung bildeten, ergeben. Seien diese Wirkungen beabsichtigt oder zu erwarten, habe der Zusammenschluss wirtschaftlich grundsätzlich die gleichen Wirkungen wie eine Fusion. Das Gesetz wolle in diesem Falle den Zusammenschluss des Privilegs teilhaftig werden lassen, und zwar ohne Rücksicht auf die rechtliche Form, in der die Wirtschaftskonzentration erreicht werde. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht diese Ausführungen in Bezug auf die Quasifusion machte, bei der beide Gesellschaften rechtlich bestehen bleiben. Die grundsätzlichen Überlegungen lassen sich aber auch auf weitere Arten von Umstrukturierungen übertragen.

E. 3.3.3.3 Der heutige Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG wurde mit der Revision des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben vom 4. Oktober 1991 (AS 1993 222) in das Gesetz aufgenommen und mit der Änderung vom 3. Oktober 2003 (AS 2004 2617; in Kraft seit 1. Juli 2004) der Terminologie des Fusionsgesetzes angepasst. Die Vorschrift bezweckt, Kapitalbeschaffungen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen, die oftmals unter dem Druck wirtschaftlicher Notwendigkeit erfolgen, steuerlich zu entlasten (Bericht der Kommission des Nationalrates vom 16. September 1991, BBl 1991 IV 497 516 Ziff. 42).

E. 3.3.4 Auch wenn es vorliegend - zumal unbestritten - nicht um die Frage geht, ob die hier zu beurteilende Vermögensübertragung unter «Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommende Zusammenschlüsse» zu subsumieren ist, kann diesen Ausführungen entnommen werden, dass ausschliesslich die eigentliche Fusion oder ähnliche Handlung von der Emissionsabgabe befreit werden sollte. Nur diese sollte mittels eines (damals) tieferen Steuersatzes bzw. (heute) mittels Ausnahme von der Steuer entlastet werden. Weitere Handlungen sollten nicht unter die Entlastung bzw. Ausnahme fallen. Insbesondere aus der Botschaft ergibt sich zudem, dass der Bundesrat die Konzentration von Unternehmen zwar vereinfachen wollte, sich der Gefahren einer zu starken Förderung von Zusammenschlüssen aber bewusst war (E. 3.3.3.1).

E. 3.4 Der Zuschuss, den die B._______ AG an die Beschwerdeführerin leistete, diente in erster Linie dem Zweck, dass Letztere auch nach der Vermögensübertragung die finanzmarktrechtlichen Bestimmungen betreffend Eigenmittel erfüllte. Insofern handelte es sich um eine Vorbedingung, die erfüllt sein musste, damit die Umstrukturierung (finanzaufsichtsrechtlich) überhaupt durchgeführt werden konnte. Es ging nicht darum, dass der Beschwerdeführerin das Kapital zur Verfügung gestellt wurde, damit sie für die Vermögensübernahme selbst über genügend finanzielle Mittel verfügte, wobei hier nicht zu entscheiden ist, wie diese Konstellation stempelabgaberechtlich zu behandeln wäre. Insofern erfolgte der Zuschuss zwar zeitgleich und in Konnex zur Vermögensübertragung, war aber nicht Teil derselben. Der Zuschuss wurde auch nicht von einer der an der Umstrukturierung direkt beteiligten Gesellschaften, d.h. von der übertragenden an die übernehmende Gesellschaft, geleistet, sondern indirekt über zwei weitere Gesellschaften. Der Zuschuss hatte auf die Vermögensübertragung selbst keinen Einfluss. Es handelte sich damit um einen von der Vermögensübertragung zwischen inländischen Konzerngesellschaften gesonderten Vorgang, auch wenn er mit dem besagten Umstrukturierungstatbestand in zeitlich und sachlich engem Zusammenhang stand. Trotz dieses Zusammenhangs sind die Vorgänge stempelabgaberechtlich unabhängig voneinander zu beurteilen.

E. 3.5 Es bleibt zu prüfen, ob die Verfügung der FINMA vom 23. Mai 2016 und ihr Schreiben vom 6. April 2017 bzw. die bankenrechtlichen Vorgaben etwas daran ändern. In der genannten Verfügung hielt die FINMA unter anderem fest, die B._______ AG müsse innert zwölf Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung die A._______-Gruppe vollständig in die X._______-Gruppe integrieren, soweit sie nicht deren Tätigkeit einstelle oder dieser abtrete. Diese Auflage wurde mit den schweren Verfehlungen der A._______ SA begründet und mit einer konsolidierten und angemessenen Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde. In ihrem Schreiben vom 6. April 2017 hielt die FINMA fest, die Vermögensübertragung könne nur im Handelsregister eingetragen werden, wenn die Beschwerdeführerin vorab ihr hartes Kernkapital (CET1; dazu Art. 21 ff. ERV) um Fr. 590 Mio. und ihr zusätzliches Kernkapital (AT1; dazu Art. 27 ff. ERV) um Fr. 80 Mio. erhöhe (Letzteres ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant). Wie gesehen (Sachverhalt Bst. B.b und C sowie E. 3.1.1) macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund dieser Verfügung habe die Umstrukturierung ohne den Zuschuss gar nicht vollzogen werden dürfen.

E. 3.5.1 Zunächst ändert der Umstand, dass im vorliegenden Fall der Abschluss der Reorganisation (nämlich die Eintragung ins Handelsregister) ohne Erhöhung der Kapitalbasis der Beschwerdeführerin nicht möglich war, nichts daran, dass der streitbetroffene Zuschuss nicht Teil der eigentlichen Umstrukturierung war. Die Vermögensübertragung im Konzern ist ein steuerrechtliches Institut, das nicht vom Vorliegen anderer Bedingungen bzw. weiterer Umstände, die ausserhalb des eigentlichen Umstrukturierungsvorgangs liegen, abhängig ist. Es kann nicht Sinn der Emissionsabgabebefreiung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG sein, dass je nach Branche unterschiedliche Bedingungen für das Vorliegen einer steuerneutralen Umstrukturierung und damit der Abgabebefreiung gelten. Auch wenn der Begriff der Umstrukturierung wirtschaftlich zu betrachten ist, muss er einheitlich ausgelegt werden und nicht je nach Branche oder zumindest für gewisse Branchen unterschiedlich. Insofern ist die Aussage im KS Nr. 5, entscheidend seien die Ausgangslage und das Endresultat der Transaktion, zu präzisieren, dass zwar unerheblich ist, auf welchem zivilrechtlichen Weg die Umstrukturierung stattfindet, weitere Voraussetzungen aber nicht zum Umstrukturierungsvorgang gehören. Der streitbetroffene Zuschuss war ausschliesslich wegen finanzmarktrechtlicher Bestimmungen notwendig. Dies muss selbst dann gelten, wenn vorliegend der Eintrag im Handelsregister und damit der Abschluss der Umstrukturierung erst möglich war, nachdem branchenspezifische Bestimmungen oder Auflagen erfüllt waren.

E. 3.5.2 Es ist diesbezüglich auf das Urteil des BGer 2C_1001/2014 vom 10. August 2015 hinzuweisen. Dort handelte es sich bei der übernehmenden Gesellschaft um eine notleidende Gesellschaft. Die Umstrukturierung wurde gleichzeitig dazu benutzt, das Aktienkapital dieser Gesellschaft dergestalt zu erhöhen, dass eine Kapitalherabsetzung oder ein Kapitalschnitt vermieden werden konnten. Das Bundesgericht stellte dort unter dem Titel der Steuerumgehung fest, dass die Emissionsabgabe geschuldet war (Urteil des BGer 2C_1001/2014 vom 10. August 2015 E. 4.3 - 4.6). Dieses Urteil zeigt, dass nicht alle Vorgänge, die mit einer Umstrukturierung im Zusammenhang stehen, von der Emissionsabgabe befreit sind. Vorliegend muss eine allfällige Steuerumgehung nicht geprüft werden, weil der Zuschuss nicht Teil des emissionsabgaberechtlich relevanten Umstrukturierungsvorgangs ist. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die teilweise übernommene Bank keine Reserven, aber viel Aktienkapital hatte, was vor der Umstrukturierung geändert wurde, betrifft die Umstrukturierung nicht direkt.

E. 3.5.3 Sofern dagegen eingewendet werden sollte, eine vollständige Übernahme der A._______ SA durch die Beschwerdeführerin hätte keine emissionsabgaberechtlichen Folgen gezeitigt, ist dagegenzuhalten, dass so das Endresultat der Umstrukturierung ein anderes gewesen wäre (eben die vollständige statt der teilweisen Übernahme). Diese Sachverhalte sind nicht vergleichbar, weshalb auf die Folgen einer vollständigen Vermögensübertragung, Quasifusion oder Fusion (insbesondere auch hinsichtlich der dabei gegebenenfalls anwendbaren Sperrfristen) vorliegend nicht weiter einzugehen ist. Hier war die von der Beschwerdeführerin gewählte Umstrukturierung zu beurteilen.

E. 3.5.4 Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 3.6 Da der Zuschuss nicht für die Emissionsabgabe relevanter Teil der Umstrukturierung war, ist auch nicht zu prüfen, ob gemäss der FINMA die kontinuierliche Einhaltung der Eigenkapitalvorschriften Voraussetzung zur Umsetzung der Integration des A._______-Geschäftsbetriebs war und ob der Vollzug simultan zu erfolgen hatte. Ein Amtsbericht der FINMA über diese, nicht entscheidwesentliche Frage ist somit in antizipierter Beweiswürdigung (E. 1.3) nicht einzuholen. Ebenso wenig ist ein Sachverständigengutachten betreffend die Frage, inwiefern die Einhaltung der Eigenkapitalvorschriften zum Bankenbetrieb erforderlich ist, einzuholen. Auch die Beantwortung dieser Frage erweist sich als nicht entscheidrelevant.

E. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 40'000.-- festzusetzen (Art. 1 und 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.

E. 4.2 Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin in Anbetracht ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 40'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung I A-5377/2023 Urteil vom 2. Juli 2025 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien X._______ AG, ..., vertreten durch Prof. Dr. iur. René Matteotti , Rechtsanwalt, und Dr. iur. Alberto Lissi, Rechtsanwalt, ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Emissionsabgabe; Umstrukturierung. Sachverhalt: A. A.a Die X._______ AG übernahm im Jahr 2017 einen Teil der damals schon zum gleichen Konzern gehörenden A._______ SA. Diese teilweise Übernahme wurde mittels einer Vermögensübertragung gemäss Art. 69 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG, SR 221.301) vollzogen. Damit die X._______ AG nach der Übernahme weiterhin über die nach Bankenrecht notwendige Eigenmittelbasis verfügte, erhielt sie eine Kapitaleinlage ihrer Muttergesellschaft, der B._______ AG, im benötigten Umfang. A.b Die X._______ AG teilte der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 mit, ihrer Meinung nach handle es sich bei der ganzen Transaktion, inklusive Kapitaleinlage, um eine Umstrukturierung, weshalb aufgrund des entsprechenden Ausnahmetatbestandes keine Emissionsabgabe geschuldet sei. Darauf antwortete die ESTV am 27. Oktober 2017, grundsätzlich handle es sich um eine steuerneutrale Umstrukturierung; die Kapitaleinlage stelle aber einen Zuschuss dar, welcher der Emissionsabgabe unterliege. A.c Die X._______ AG bezahlte in der Folge die in Rechnung gestellte Emissionsabgabe von Fr. 5'900'000.-- unter Vorbehalt. A.d Am 21. April 2021 verlangte die X._______ AG von der ESTV eine anfechtbare Verfügung. B. B.a Eine solche erliess die ESTV am 29. März 2022, wobei sie daran festhielt, der Zuschuss von der Muttergesellschaft in die X._______ AG sei emissionsabgabepflichtig. Es handle sich beim Zuschuss aus steuerrechtlicher Sicht nicht um einen notwendigen Teilschritt der Umstrukturierung. B.b Am 16. Mai 2022 erhob die X._______ AG Einsprache gegen diese Verfügung. Sie beantragte in der Sache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2022 und die Feststellung, dass die ihr am 7. April 2017 zugeflossene Kapitaleinlage von der Emissionsabgabe befreit sei. Der von ihr bezahlte Betrag von Fr. 5.9 Mio. sei ihr, zuzüglich Zinsen, zurückzuerstatten. Sie hielt an ihrer Begründung fest, die Kapitaleinlage sei notwendig gewesen, damit die Umstrukturierung habe vollzogen werden können. Die ESTV spreche zwar in Bezug auf Umstrukturierungen von einer ergebnisorientierten Betrachtungsweise - es seien alle notwendigen Schritte, um vom Anfangs- zum Endzustand zu gelangen, als Teil der von der Emissionsabgabe ausgenommenen Umstrukturierung zu betrach-ten -, nehme im Ergebnis aber eine rein formelle Betrachtungsweise vor. Sie reduziere den Endzustand auf das zivilrechtliche Ergebnis einer Vermögensübertragung. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise - so die X._______ AG - sei allerdings das wirtschaftlich angestrebte Endresultat massgeblich, womit alle wirtschaftlich notwendigen Teilschritte als Bestandteil der Umstrukturierung zu betrachten seien. Entscheidend sei, ob zwischen den einzelnen Teilschritten ein enger Zusammenhang bestehe, so dass wirtschaftlich von einem einheitlichen Umstrukturierungsvorgang auszugehen sei. Zwingende Voraussetzung für die Übertragung des Teilbetriebs von der A._______ SA auf sie sei gewesen, dass ihre ausreichende Kapitalisierung gewährleistet gewesen sei, was durch die Kapitaleinlage realisiert worden sei. Diese Bedingung sei für die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) von derart erheblicher Bedeutung gewesen, dass die Vermögensübertragung und die Kapitaleinlage am selben Tag hätten erfolgen müssen. Mithin seien die Gewährleistung der ausreichenden Kapitalisierung einerseits und die Vermögensübertragung andererseits untrennbar miteinander verknüpft gewesen. Zwischen ihnen habe wirtschaftlich ein enger Zusammenhang bestanden, welcher genüge, um die einzelnen Schritte als einheitliche Umstrukturierung zu betrachten. Dass der Schritt notwendig sei, werde nicht verlangt. B.c Nachdem die ESTV weitere, von der X._______ AG in der Einsprache genannte Unterlagen eingefordert hatte, ergänzte Letztere ihre Einsprache mit Schreiben vom 15. September 2022. B.d Am 30. August 2023 erliess die ESTV ihren Einspracheentscheid. Sie wies die Einsprache der X._______ AG vollumfänglich ab und hielt fest, die X._______ AG schulde eine Emissionsabgabe in Höhe von Fr. 5.9 Mio. Diesen Betrag habe die Bank zu Recht bezahlt. Weiter verfügte die ESTV, die X._______ AG schulde ihr einen Verzugszins von Fr. 143'042.85. Zur Begründung hielt die ESTV zusammengefasst fest, gemäss dem entsprechenden Merkblatt sei die zivilrechtliche Abwicklung der Umstrukturierung für die steuerliche Würdigung nicht massgebend. Entscheidend seien die Ausgangslage und das Endresultat der Transaktion. Der Begriff der Umstrukturierung sei im Steuerrecht ergebnisorientiert, das heisse aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Die gesamtheitliche Betrachtung mehrerer zivilrechtlich getrennter Vorgänge sei erlaubt, sofern zwischen den Vorgängen ein enger Konnex bestehe. Der Zuschuss der B._______ AG in die X._______ AG sei für die Umstrukturierung selbst nicht notwendig gewesen. C. In ihrer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 2. Oktober 2023 beantragt die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Rückerstattung des einbezahlten Betrages - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie macht im Wesentlichen wiederum geltend, die Kapitaleinage sei aufgrund von Vorgaben der FINMA notwendig gewesen, damit die FINMA die Bewilligungen für die Vermögensübertragung erteilt habe. Ohne den Zuschuss hätte die Vermögensübertragung nicht vollzogen werden können, da die Eigenkapitalvorschriften nicht eingehalten worden wären. So habe die FINMA darauf hingewiesen, dass ihre Eigenmittel - also jene der Beschwerdeführerin - vor Eintragung der Vermögensübertragung im Handelsregister erhöht werden müssten. Die FINMA habe die Bedingung aufgestellt, dass die Integration in Form einer Gesamttransaktion bzw. simultan, das heisse, zivilrechtlich an einem Tag umzusetzen sei. Damit handle es sich bei der Kapitaleinlage um einen Teilschritt im Rahmen der Vermögensübertragung. Das regulatorisch notwendige Eigenkapital der A._______ SA habe ebenfalls übertragen werden müssen. Diese habe aber über keine Reserven verfügt, sondern über hohes Aktienkapital, welches erst habe herabgesetzt werden müssen. Eine Herabsetzung und anschliessende Übertragung an sie (die Beschwerdeführerin) habe aber nicht innerhalb desselben Tages umgesetzt werden können. Durch die gewählte Vorgehensweise sei dies möglich gewesen. Der Zuschuss stehe damit in einem engen Zusammenhang zur Vermögensübertragung. Zudem seien die Teilschritte von Anfang an vorgesehen gewesen. Die konzerninterne Übertragung habe sich nicht in der Vermögensübertragung gemäss «Business Transfer Agreement» (dem Vertrag zur Vermögensübertragung zwischen der A._______ SA und der Beschwerdeführerin) erschöpft, sondern sich vielmehr auch auf die indirekte Kapitalübertragung erstreckt. Sie seien im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Einheit zu betrachten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2023 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. E. Die Beschwerdeführerin reichte am 22. Dezember 2023 eine Replik ein. Die Vorinstanz dupliziert am 15. Januar 2024. Am 31. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine «Triplik» ein. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird - sofern dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV, also eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die mit der notwendigen Beschwerdeberechtigung (Art. 48 Abs. 1 VwVG) sowie frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a; vgl. Urteil des BGer 1C_16/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.6). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. BGE 140 II 353 E. 3.1; BVGE 2024 IV/2 E. 2.2, 2007/41 E. 2; Urteil des BVGer A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 E. 1.3; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.54; Moor/Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, S. 300 f., 820 f., Ziff. 2.2.6.5 und 5.8.3.5). 1.3 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101]; Art. 29 VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 122 V 157 E. 1d; BVGE 2022 I/6 E. 4.2.3; Urteil des BVGer A-3092/2023 vom 21. März 2025 E. 2.5.2; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 536 f.). 1.4 1.4.1 Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter stellen lediglich Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1; vgl. Martin Kocher, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl., 2025, Art. 65 N 116; Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder 2005, S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (vgl. Urteile des BVGer A-2791/2023 vom 3. März 2025 E. 1.5.1, A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 E. 2.4.1, A-2204/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 3.2; Michael Beusch, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022 [nachfolgend: Kommentar DBG], Art. 102 N 15 ff., auch zum Folgenden). 1.4.2 Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (vgl. BGE 145 II 2 E. 4.3; vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.173 f.). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen darstellen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1, 146 II 359 E. 5.3; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 3.3). Von selbst versteht sich angesichts der herausragenden Bedeutung, welche dem Legalitätsprinzip im Schweizer Steuerrecht zukommt, dass eine Verwaltungsverordnung oder gar eine blosse nicht schriftlich festgehaltene Praxis unter keinen Umständen alleinige Grundlage für die wie auch immer ausgestaltete steuerliche Erfassung eines Sachverhalts darstellen kann (BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 4.1; Urteile des BVGer A-2791/2023 vom 3. März 2025 E. 1.5.2, A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 E. 2.4.1, A-2204/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 3.2). 1.5 Der Inhalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind. Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Bei der Auslegung sind alle Auslegungselemente zu berücksichtigen (Methodenpluralismus; BGE 150 I 195 E. 5.1, 150 V 198 E. 7.2.3, 149 I 354 E. 3.2). Es sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 149 V 185 E. 5.3, 143 V 114 E. 5.2; BVGE 2018 III/4 E. 3.4.2.1). 2. 2.1 Der Bund erhebt Stempelabgaben unter anderem auf der entgeltlichen und unentgeltlichen Begründung und Erhöhung des Nennwerts von Beteiligungsrechten in Form von Aktien inländischer Aktiengesellschaften und Stammanteilen inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (sog. Emissionsabgabe; Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a Lemma 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben [StG, SR 641.10]). Keine Rolle spielt dabei, ob die Beteiligungsrechte gegen Bareinlage, Sacheinlage oder in Verrechnung mit Gesellschaftsschulden begründet werden (Taddei/Felber, in: Zweifel/ Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Stempelabgaben, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar StG], Art. 5 N 30). Ebenso werden Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder die Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird, mit der Emissionsabgabe belegt (Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG; insb. zum Begriff des Zuschusses: Taddei/Felber, Kommentar StG, Art. 5 N 50 ff.). 2.2 2.2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG sind «Beteiligungsrechte, die in Durchführung von Beschlüssen über Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommende Zusammenschlüsse, Umwandlungen und Spaltungen von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften begründet oder erhöht werden», von der Emissionsabgabe ausgenommen. Der in Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG figurierende Begriff des der Fusion wirtschaftlich gleichkommenden Zusammenschlusses ist gesetzlich nicht definiert. Es handelt sich um einen steuerrechtlich geprägten Begriff, dem die gleiche Bedeutung wie den Begriffen des fusionsähnlichen bzw. fusionsgleichen Zusammenschlusses und der Quasifusion zukommt (vgl. Urteile des BVGer A-3554/2017 vom 19. April 2018 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_447/2018 vom 12. März 2019] E. 4.1; vgl. Oesterhelt/Taddei, in: Zweifel/Beusch/Riedweg/Oesterhelt [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Umstrukturierungen, 2. Aufl. 2022 [nachfolgend: Kommentar Umstrukturierungen], § 4 N 11 ff. und 147 ff.; Reich/Taddei/Oesterhelt, Kommentar DBG, Art. 61 N 107). 2.2.2 Bei der Stempelabgabe handelt es sich um eine Kapitalverkehrssteuer, die an bestimmte, im Gesetz umschriebene Vorgänge des Rechtsverkehrs anknüpft (weshalb oft auch von «Rechtsverkehrssteuer» die Rede ist). Für ihre Festsetzung ist der wirkliche Inhalt der Urkunde oder Rechtsvorgänge massgebend (Art. 27 Abs. 1 StG; Urteil des BGer 2C_1071/2018 vom 12. November 2019 E. 3.2 m.H.). Dem formalen Charakter dieser Steuer entspricht, dass für die Abgabepflicht die rechtliche Gestaltung eines Geschäfts entscheidend ist und nicht der von den Beteiligten verfolgte wirtschaftliche Zweck (BGE 149 II 462 E. 2.2.3, 143 II 350 E. 2.2; vgl. Urteile des BVGer A-3761/2021 vom 15. Oktober 2024 [angefochten] E. 5.2, A-4733/2022 vom 31. Oktober 2024 [angefochten] E. 2.6.1, A-865/2021 vom 1. Dezember 2023 E. 2.5; vgl. Bauer-Balmelli/Küpfer, Kommentar StG, Vorbemerkungen N 33 ff.). Wirtschaftliche Gesichtspunkte können die Auslegung des Stempelabgabenrechts nur leiten, wo das Gesetz Konzepte oder Definitionen wirtschaftlicher Natur verwendet. Die in Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG genannten Begriffe «Beschlüssen über Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommende Zusammenschlüsse, Umwandlungen und Spaltungen» sind solche Begriffe (BGE 143 II 350 E. 2.2; Urteile des BVGer A-3761/2021 vom 15. Oktober 2024 [angefochten] E. 5.2 und 5.4.2, A-4733/2022 vom 31. Oktober 2024 [angefochten] E. 2.6.2, A-865/2021 vom 1. Dezember 2023 E. 2.5; Pascal Hinny, in: Oberson/Hinny [Hrsg.], Kommentar Stempelabgaben, 2006, Art. 6 N 64). Dass wirtschaftliche Begriffe nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen sind, ist in Praxis und Lehre unbestritten (vgl. schon Hans Dubs, Wirtschaftliche Betrachtungsweise und Steuerumgehung, in: Riat/Roulin [Hrsg.], Mélanges Henri Zwahlen, 1977, S. 569 ff., 569-571, 575). 2.2.3 Zu den fusionsähnlichen Zusammenschlüssen wird die Übertragung zwischen inländischen Konzerngesellschaften gezählt. Auch dabei handelt es sich um ein ausschliesslich steuerrechtliches Institut (Nordin/Wild, Kommentar StG, Art. 6 N 84). Die Befreiung von der Emissionsabgabe ist nach dem Wortlaut der Bestimmung lediglich an das Vorliegen eines Umstrukturierungstatbestandes geknüpft (Oliver Künzler, Konzernübertragung im Privat- und Steuerrecht, 2006, S. 247, 249). 2.2.4 In Ziff. 4.5.1 des (zum Zeitpunkt der streitbetroffenen Umstrukturierung geltenden) Kreisschreibens der ESTV Nr. 5 vom 1. Juni 2004 betreffend Umstrukturierungen (nachfolgend: KS Nr. 5) finden sich folgende Ausführungen zum Begriff der Übertragung zwischen inländischen Konzerngesellschaften): «Bei der Übertragung zwischen inländischen Konzerngesellschaften überträgt eine inländische Gesellschaft Vermögenswerte auf eine andere inländische Gesellschaft, an der sie nicht beteiligt ist. Eine andere Gesellschaft (Muttergesellschaft) fasst jedoch die übertragende und die übernehmende Gesellschaft durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung zusammen (Konzern; Art. 663e OR). Eine Übertragung zwischen inländischen Konzerngesellschaften liegt auch dann vor, wenn eine Gesellschaft (Tochtergesellschaft) Vermögenswerte auf eine andere Gesellschaft überträgt, welche die übertragende Gesellschaft durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise beherrscht (Muttergesellschaft oder Grossmuttergesellschaft [...]). [verschiedene Arten der Übertragung] Die zivilrechtliche Abwicklung ist für die steuerliche Würdigung nicht massgebend. Entscheidend ist die Ausgangslage und das Endresultat der Transaktion.» Angemerkt sei, dass das heute geltende Kreisschreiben Nr. 5a vom 1. Februar 2022 betreffend Umstrukturierungen (nachfolgend: KS Nr. 5a) in Ziff. 4.5.1 teilweise etwas anders formuliert und insbesondere an die heute geltenden Gesetzesbestimmungen angepasst ist, wobei diese neuen Formulierungen, selbst wenn sie vorliegend anwendbar wären, keinen Einfluss auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens hätten, weil sich der rechtswesentliche Inhalt nicht geändert hat. Damit eine Vermögensübertragung zwischen inländischen Konzerngesellschaften vorliegt, müssen demnach folgende Voraussetzungen gegeben sein:

- Zwei inländische Gesellschaften;

- die eine überträgt Vermögenswerte, namentlich einen Betrieb oder Teilbetrieb, auf die andere;

- beide Gesellschaften stehen unter einheitlicher Leitung (Abschnitt 1 des oben zitierten KS) oder die übertragende Gesellschaft wird von der anderen Gesellschaft beherrscht (Abschnitt 2 des oben zitierten KS): Ausserdem sieht das Kreisschreiben eine Veräusserungssperrfrist von fünf Jahren vor, innert derer eine Weiterveräusserung der übertragenen Vermögenswerte oder die Aufgabe der einheitlichen Leitung nachträglich zu einer Besteuerung führt (KS Nr. 5 Ziff. 4.5.2.17 [zur direkten Bundessteuer], Ziff. 4.5.3.4 [zur Verrechnungssteuer], Ziff. 4.5.4 [zur Emissionsabgabe]). Explizit ist die Sperrfrist in Art. 61 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) enthalten. Das StG kennt hingegen keine ähnliche Vorschrift. Das heute geltende Kreisschreiben Nr. 5a vom 1. Februar 2022 betreffend Umstrukturierungen hält denn in Ziff. 4.5.4 auch fest, dass das StG keine Veräusserungssperrfrist enthalte (für die direkte Bundessteuer gilt sie weiterhin; für die Verrechnungssteuer wird sie nunmehr in Ziff. 4.5.3.3 beibehalten). Hingegen sei - so das neue Kreisschreiben - der Sachverhalt bei einer zeitnahen Veräusserung auf eine mögliche Abgabeumgehung hin zu überprüfen. Ob die Änderung der Verwaltungspraxis für alle noch offenen Fälle von früheren Sperrfristverletzungen zur Anwendung gelangen wird (so Peter Riedweg, Kommentar Umstrukturierungen, § 8 N 248), kann hier offenbleiben. Was unter einem Betrieb bzw. einem Teilbetrieb zu verstehen ist, wird in Ziff. 4.3.2.5 (i.V.m. Ziff. 4.5.2.10 [neu 4.5.2.9]) des KS Nr. 5 wiedergegeben: «[...] Betrieb: Organisatorisch-technischer Komplex von Vermögenswerten, welcher für die unternehmerische Leistungserstellung eine relativ unabhängige, organische Einheit darstellt. Teilbetrieb: Kleinster für sich lebensfähiger Organismus eines Unternehmens. Ein Betrieb oder Teilbetrieb liegt dann vor, wenn kumulativ folgende Erfordernisse erfüllt sind: die Unternehmung erbringt Leistungen auf dem Markt oder an verbundene Unternehmen; die Unternehmung verfügt über Personal; der Personalaufwand steht in einem sachgerechten Verhältnis zum Ertrag. Einem Betrieb können auch nichtbetriebsnotwendige Aktiven mitgegeben werden (z.B. liquide Mittel und Immobilien), sofern der Betrieb nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist, nicht nur zum Zwecke einer steuerneutralen Spaltung geschaffen wurde und weitergeführt wird (allgemeiner Vorbehalt der Steuerumgehung).» Ziff. 4.3.2.7 des KS Nr. 5 lautet: «Finanz- und Immaterialgüterverwertungsgesellschaften führen dann einen Betrieb, wenn kumulativ: ein Marktauftritt erfolgt oder Dienstleistungen an Konzerngesellschaften erbracht werden; die Unternehmung tatsächlich mindestens eine Person für ihre Dienstleistungen beschäftigt oder beauftragt (eine Vollzeitstelle).» Der Betriebsbegriff hängt praxisgemäss nicht vom Kapital ab. Zu den emissionsabgaberechtlichen Folgen hält das KS Nr. 5 in Ziff. 4.5.4 Folgendes fest: «Beteiligungsrechte, die im Zusammenhang mit einer Übertragung von Beteiligungen, Betrieben, Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Konzerngesellschaft begründet oder erhöht werden, sind im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe abis StG von der Emissionsabgabe ausgenommen.» 2.2.5 Das Bundesgericht hat die Bedeutung des Begriffes des «der Fusion wirtschaftlich gleichkommenden Zusammenschlusses» mittels Auslegung ermittelt. Ein fusionsähnlicher Zusammenschluss liegt demnach dann vor, wenn Transaktionen vorliegen, die aus irgendwelchen Gründen nicht mittels Fusion abgewickelt werden, aber wirtschaftlich die gleiche Wirkung haben wie eine Fusion und ausserdem die Gründe, die zur steuerlichen Privilegierung der Fusion führten, auch auf einen solchen Zusammenschluss zutreffen (BGE 102 Ib 140 E. 3a; Urteil des BGer 2C_976/2014 vom 10. Juni 2015 E. 3.2, s.a. Urteil des BGer 2A.83/2001 vom 5. März 2002 m.H.). Weiter hat das Bundesgericht entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG auch Anwendung finden kann, wenn ein Zusammenschluss von Unternehmen mit dem Endziel der echten Fusion über mehrere Etappen abgewickelt wird (Urteil des BGer 2A.83/2001 vom 5. März 2002 E. 4.2; vgl. zur Umstrukturierung in Etappen: Nordin/Wild, Kommentar StG, Art. 6 N 52). Der bis zum 31. März 1993 geltende aArt. 9 Abs. 1 Bst. a StG (AS 1974 11 15; aufgehoben per 1. April 1993: AS 1993 222 224) wich inhaltlich vom heutigen Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG nur insofern ab, als lediglich eine Entlastung, aber noch keine vollständige Befreiung von der Emissionsabgabe vorgesehen war. In Bezug auf die Auslegung des «fusionsähnlichen Zusammenschlusses» kann daher auch auf die Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 1 Bst. a StG zurückgegriffen werden. 2.3 Die Umstrukturierung von Banken unterliegt aufsichtsrechtlich gewissen Sonderbestimmungen. So ist eine Zusatzbewilligung der FINMA nötig, wenn bei einer ausländisch beherrschten Bank Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen wechseln (Art. 3ter Abs. 2 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [BankG, SR 952.0]). Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf Umstrukturierungen. Sie hat aber zur Folge, dass die FINMA eine Zusatzbewilligung ausstellen muss, wenn Banken so umstrukturiert werden, dass Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen wechseln. Die Eintragung ins Handelsregister ist von der der Bewilligung der FINMA abhängig (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 3 BankG). 3. 3.1 3.1.1 Unbestritten und aktenkundig ist im vorliegenden Fall, dass im Zeitpunkt der hier relevanten Umstrukturierung die A._______ SA von der C._______ SA gehalten wurde, welche ihrerseits von der B._______ AG gehalten wurde. Die Beschwerdeführerin war eine Tochtergesellschaft der B._______ AG. Ein Teil der A._______ SA sollte durch die Umstrukturierung via Vermögensübertragung auf die Beschwerdeführerin übergehen. Nach der teilweisen Übernahme der A._______ SA hätte die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nicht über genügend Eigenmittel verfügt, um den entsprechenden bankenrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden (vgl. Art. 1 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012 [ERV, SR 952.03]), was auch von der FINMA festgehalten wurde (dazu E. 3.1.2). Um die Beschwerdeführerin mit genügend Eigenmitteln auszustatten, wurde folgendes Vorgehen gewählt: Die A._______ SA, die über ein sehr hohes Aktienkapital, aber keine Reserven verfügte, setzte ihr Kapital um Fr. 1.83 Mrd. herab, so dass das Aktienkapital nunmehr noch Fr. 10 Mio. betrug. Fr. 1.195 Mrd. wurden als Kapitalrückzahlung an die C._______ SA (also die Muttergesellschaft der A._______ SA) geleistet, welche ihrerseits ihrer Muttergesellschaft, der B._______ AG, eine Dividende in gleicher Höhe ausschüttete. Von den Fr. 1.195 Mrd. leistete die B._______ AG die hier streitbetroffene Kapitaleinlage von Fr. 590 Mio. in die Beschwerdeführerin. Sämtliche Geldflüsse sowie die Vermögensübertragung erfolgten am 7. April 2017. Die notwendigen Beschlüsse erfolgten im Zeitraum vom 4. bis 7. April 2017. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der «Restbetrag» in Höhe von Fr. 605 Mio., der von der C._______ SA als Dividende an die B._______ AG geflossen ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist; ebenso wenig wird auf den Unterschied in der Höhe der Kapitalherabsetzung und der Kapitalrückzahlung einzugehen sein. Weiter ist unwesentlich, auf welche Art weitere Gesellschaften der A._______-Gruppe in die X._______-Gruppe übernommen wurden. 3.1.2 Für die Übertragung eines Teils der A._______ SA an die Beschwerdeführerin war eine Zusatzbewilligung der FINMA notwendig, da bei der ausländisch beherrschten A._______ SA Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen wechselten (E. 2.3). Die entsprechende Genehmigung erteilte die FINMA mit Verfügung vom 23. Mai 2016 allerdings nur unter Auflagen. Die Auflagen machte sie aufgrund der hier nicht weitere interessierenden Vorgeschichte der A._______ SA, die dazu geführt hatte, dass die Bank unter Altlasten litt. Diese Altlasten waren mitunter ein Grund, weshalb die Beschwerdeführerin nur einen Teil der A._______ SA zu übernehmen bereit war. 3.1.3 Soweit ist der Sachverhalt unbestritten und aktenkundig. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Zuschuss der B._______ AG an sie sei Teil der Umstrukturierung. Ohne diesen Zuschuss hätte - zusammengefasst - nach der Umstrukturierung keine funktionierende Bank vorgelegen. Die Beschwerdeführerin führt aus, bei einer Tochterausgliederung sei es denkbar, dass zunächst die Bargründung der Tochter erfolgen müsse, ehe sich in einem nächsten Schritt die eigentliche Ausgliederung anschliesse. Die Bargründung der Tochtergesellschaft sei - so die Lehre - gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG von der Emissionsabgabe befreit. Vorliegend habe sie (die Beschwerdeführerin) zwar nicht gegründet werden müssen. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Vermögensübertragung des Bankengeschäfts aus regulatorischen Gründen zusätzliches Eigenkapital auf ihrer Stufe vorausgesetzt habe. So wie eine Ausgliederung auf eine zu gründende Tochter die Begründung von Beteiligungsrechten voraussetze, habe die Übertragung des Bankengeschäfts einen Zuschuss durch ihre Muttergesellschaft verlangt. Wenn bei einer Tochterausgliederung die Bargründung und die eigentliche Ausgliederung selbst wirtschaftlich als Gesamttransaktion zu betrachten sei und unter Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG von der Emissionsabgabe befreit sei, so sei dieselbe Überlegung auch bei der vorliegend zu beurteilenden Vermögensübertragung anzuwenden. Mithin sei die indirekte Eigenmittelübertragung als Teil der Umstrukturierung zu sehen und damit gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG von der Emissionsabgabe auszunehmen. 3.2.2 Die Vorinstanz hält dagegen, der Zuschuss sei für die Umstrukturierung nicht notwendig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Umstrukturierung in der gewählten Form vorgenommen, um Risiken im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der A._______ SA zu minimieren. Zudem stimmten die Beträge, die zwischen den Unternehmen geflossen seien, nicht alle überein (Kapitalrückzahlung und Dividende betrugen Fr. 1.195 Mrd., die Kapitaleinlage Fr. 0.59 Mrd.). Damit fehle es an einem Gesamtzusammenhang zwischen den verschiedenen Vorgängen und an einem gemeinsamen Endziel. Die Übertragung zwischen zwei inländischen Konzerngesellschaften als ein Umstrukturierungsvorgang sei ein ausschliesslich steuerrechtliches Institut. Die Übertragung eines Betriebs - vorliegend eines Teils der Geschäftstätigkeit der A._______ SA auf die Beschwerdeführerin - sei die einzige Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands. Die Erfüllung von FINMA- oder anderen Auflagen, die Zuführung eines Zuschusses oder Aufstockung des Eigenkapitals der erwerbenden Gesellschaft sei zur Erfüllung des Tatbestands nicht vorgeschrieben. Zum von der Beschwerdeführerin genannten Beispiel mit der Ausgliederung an eine Tochtergesellschaft bringt die Vorinstanz vor, die Lehrmeinung sei lediglich bezüglich der Umstrukturierungsvariante der Ausgliederung und nicht in Bezug auf die Übertragung von Vermögen zwischen inländischen Konzerngesellschaften formuliert worden. Im Übrigen werde die Umstrukturierungsvariante der Übertragung von Vermögen zwischen inländischen Konzerngesellschaften begrifflich und rechtlich von der Umstrukturierungsvariante der Ausgliederung klar abgegrenzt. Die Vorgänge seien nicht vergleichbar. 3.2.3 Unter anderem sind sich die Verfahrensbeteiligten nicht darüber einig, ob die Beschwerdeführerin die Umstrukturierung anders hätte vornehmen können, insbesondere ob es eine andere Möglichkeit gegeben hätte, den Auflagen der FINMA nachzukommen. Diese Fragen können aber offenbleiben. Zu beurteilen ist einzig das Vorgehen, das von der Beschwerdeführerin gewählt wurde; ihre Gründe dafür sind nicht entscheidwesentlich, zumal eine Steuerumgehung nicht vorliegt (vgl. auch E. 3.5.2). 3.3 Im Folgenden ist darauf einzugehen, was unter einer Umstrukturierung zu verstehen ist und was die Aussage im KS Nr. 5 bedeutet, die zivilrechtliche Abwicklung der Umstrukturierung sei für die steuerliche Würdigung nicht massgebend; entscheidend seien die Ausgangslage und das Endresultat der Transaktion (E. 2.2.4). Dabei ist diese Frage insbesondere bezogen auf den vorliegenden Kontext zu betrachten, in dem konkret zu beantworten ist, ob es sich beim streitbetroffenen Zuschuss um einen Teil der emissionsabgaberechtlich relevanten Umstrukturierung handelt oder nicht. Nur im ersten Fall ist er von der Emissionsabgabe befreit. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin übernahm im Rahmen einer Vermögensübertragung im Sinne von Art. 69 FusG einen Teil der Aktiven und Passiven der A._______ SA. Bei dieser Art einer Umstrukturierung können im Gesetz näher genannte Gesellschaften ihr Vermögen oder Teile davon mit Aktiven und Passiven auf andere Rechtsträger des Privatrechts übertragen (Art. 69 Abs. 1 FusG). Der entsprechende Sachverhalt besteht damit in der (teilweisen) Übertragung von Aktiven und Passiven. Mit dem Eintrag im Handelsregister wird die Vermögensübertragung rechtswirksam (Art. 73 Abs. 2 FusG; Weidmann/Kohler, Kommentar Umstrukturierungen, § 1 N 96). 3.3.2 Vorliegend geht es - das ist unbestritten - um einen fusionsähnlichen Zusammenschluss («Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommende Zusammenschlüsse» gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG). Dabei handelt es sich, wie das Wort «wirtschaftlich» bereits besagt, um wirtschaftliche Vorgänge, weshalb eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Platz greifen muss (E. 2.2.2). Das Bundesgericht hat zusammengefasst entschieden, dass als der Fusion wirtschaftlich gleichkommende Zusammenschlüsse Transaktionen bezeichnet werden, die wirtschaftlich die gleiche Wirkung haben wie eine Fusion und ausserdem die Gründe, die zur steuerlichen Privilegierung der Fusion führen, auch auf einen solchen Zusammenschluss zutreffen (E. 2.2.5). 3.3.3 3.3.3.1 Zu Sinn und Zweck der Halbierung des Abgabesatzes (heute besteht Abgabebefreiung) äusserte sich die Botschaft vom 25. Oktober 1972 zu einem neuen Bundesgesetz über die Stempelabgaben (BBl 1972 II 1278 1295) folgendermassen: «Der Zusammenschluss von Unternehmen ist eine Erscheinung, die in den meisten westlichen Ländern beobachtet werden kann. Auch inländische Unternehmen sehen sich vermehrt zu Fusionen genötigt. Wegleitend ist dabei das Gebot, die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern oder doch zu erhalten, indem versucht wird, durch einen Zusammenschluss von Unternehmen die Geschäftsunkosten (insbesondere auf den Aufwand für die Forschung) zu senken und die verfügbaren Kapitalien und Arbeitskräfte wirtschaftlicher einzusetzen. Dieses Vorgehen wird in manchen Fällen auch unserer Volkswirtschaft namhafte Vorteile bringen. Indessen hat die Konzentrationsbewegung nicht nur positive Auswirkungen. Eine Verschmelzung kann das freie Spiel der Konkurrenz weitgehend oder vollständig ausschalten, dem in unserem marktwirtschaftlichen Denken und Handeln eine wesentliche Rolle zukommt. Fusionen können sodann zu staatspolitisch unerwünschten neuen Machtballungen und Verschiebungen im Verhältnis von Gross-, Mittel- und Kleinbetrieben führen. Auch die Nachteile, die aus Zusammenschlüssen für die Arbeitnehmer entstehen können, sind nicht zu unterschätzen. Nach dem Gesagten werden Auseinandersetzungen über die Frage, wie sich der Gesetzgeber im allgemeinen und im besonderen in steuerlicher Hinsicht zur Fusion einzustellen habe, kaum jemals zu einhellig anerkannten Ergebnissen führen. Für die hier zu interessierende Frage der Emissionsabgabe braucht indessen das Für und Wider von Zusammenschlüssen nicht abschliessend beurteilt zu werden. Es genügt, eine mittlere Lösung vorzuschlagen, die Fusionen weder über Gebühr erschwert noch begünstigt. [...]» 3.3.3.2 Die Fusionen von Unternehmen sollten demnach erleichtert werden, um ihre Wettbewerbsfähigkeit insbesondere gegenüber der ausländischen Konkurrenz zu verbessern und zu erhalten. Die kostensparende Zusammenlegung sonst getrennter Tätigkeitsbereiche sollte gefördert werden. Der Bundesrat erkannte allerdings auch, dass eine solche Konzentration unerwünschte Nebenfolgen haben könne, weshalb die Abgabe - damals - reduziert und nicht vollständig aufgehoben werden sollte (heute ist sie vollständig aufgehoben). Der Bundesrat erhoffte sich von der Fusion von Gesellschaften eine wirtschaftlich und damit auch steuerlich erhöhte Leistungsfähigkeit der Unternehmen. Gestützt auf diese Ausführungen zur Fusion, die in gleicher Weise auch der wirtschaftlich einer Fusion gleichkommende Zusammenschlüsse zu übertragen sei, gelangte das Bundesgericht in BGE 102 Ib 140 E. 3b a.E. zum Schluss, dass die Intensität der Verbindung rechtlich und tatsächlich nicht völlig integrierter Gesellschaften jener einer eigentlichen Fusion praktisch gleichkommen müsse. In E. 4 desselben Bundesgerichtsentscheids wiederholt das Bundesgericht, massgebend für den Eintritt einer wirtschaftlich der Fusion gleichkommenden Vereinigung sei, dass die Gesellschaften, die bei echter Fusion in die aufnehmende Gesellschaft überführt würden, zwar rechtlich als solche bestehen blieben, aber wirtschaftlich von einer einzigen Stelle aus geleitet würden. Es müssten sich so die aus der Fusion erwarteten günstigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, die den Grund der Privilegierung bildeten, ergeben. Seien diese Wirkungen beabsichtigt oder zu erwarten, habe der Zusammenschluss wirtschaftlich grundsätzlich die gleichen Wirkungen wie eine Fusion. Das Gesetz wolle in diesem Falle den Zusammenschluss des Privilegs teilhaftig werden lassen, und zwar ohne Rücksicht auf die rechtliche Form, in der die Wirtschaftskonzentration erreicht werde. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht diese Ausführungen in Bezug auf die Quasifusion machte, bei der beide Gesellschaften rechtlich bestehen bleiben. Die grundsätzlichen Überlegungen lassen sich aber auch auf weitere Arten von Umstrukturierungen übertragen. 3.3.3.3 Der heutige Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG wurde mit der Revision des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben vom 4. Oktober 1991 (AS 1993 222) in das Gesetz aufgenommen und mit der Änderung vom 3. Oktober 2003 (AS 2004 2617; in Kraft seit 1. Juli 2004) der Terminologie des Fusionsgesetzes angepasst. Die Vorschrift bezweckt, Kapitalbeschaffungen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen, die oftmals unter dem Druck wirtschaftlicher Notwendigkeit erfolgen, steuerlich zu entlasten (Bericht der Kommission des Nationalrates vom 16. September 1991, BBl 1991 IV 497 516 Ziff. 42). 3.3.4 Auch wenn es vorliegend - zumal unbestritten - nicht um die Frage geht, ob die hier zu beurteilende Vermögensübertragung unter «Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommende Zusammenschlüsse» zu subsumieren ist, kann diesen Ausführungen entnommen werden, dass ausschliesslich die eigentliche Fusion oder ähnliche Handlung von der Emissionsabgabe befreit werden sollte. Nur diese sollte mittels eines (damals) tieferen Steuersatzes bzw. (heute) mittels Ausnahme von der Steuer entlastet werden. Weitere Handlungen sollten nicht unter die Entlastung bzw. Ausnahme fallen. Insbesondere aus der Botschaft ergibt sich zudem, dass der Bundesrat die Konzentration von Unternehmen zwar vereinfachen wollte, sich der Gefahren einer zu starken Förderung von Zusammenschlüssen aber bewusst war (E. 3.3.3.1). 3.4 Der Zuschuss, den die B._______ AG an die Beschwerdeführerin leistete, diente in erster Linie dem Zweck, dass Letztere auch nach der Vermögensübertragung die finanzmarktrechtlichen Bestimmungen betreffend Eigenmittel erfüllte. Insofern handelte es sich um eine Vorbedingung, die erfüllt sein musste, damit die Umstrukturierung (finanzaufsichtsrechtlich) überhaupt durchgeführt werden konnte. Es ging nicht darum, dass der Beschwerdeführerin das Kapital zur Verfügung gestellt wurde, damit sie für die Vermögensübernahme selbst über genügend finanzielle Mittel verfügte, wobei hier nicht zu entscheiden ist, wie diese Konstellation stempelabgaberechtlich zu behandeln wäre. Insofern erfolgte der Zuschuss zwar zeitgleich und in Konnex zur Vermögensübertragung, war aber nicht Teil derselben. Der Zuschuss wurde auch nicht von einer der an der Umstrukturierung direkt beteiligten Gesellschaften, d.h. von der übertragenden an die übernehmende Gesellschaft, geleistet, sondern indirekt über zwei weitere Gesellschaften. Der Zuschuss hatte auf die Vermögensübertragung selbst keinen Einfluss. Es handelte sich damit um einen von der Vermögensübertragung zwischen inländischen Konzerngesellschaften gesonderten Vorgang, auch wenn er mit dem besagten Umstrukturierungstatbestand in zeitlich und sachlich engem Zusammenhang stand. Trotz dieses Zusammenhangs sind die Vorgänge stempelabgaberechtlich unabhängig voneinander zu beurteilen. 3.5 Es bleibt zu prüfen, ob die Verfügung der FINMA vom 23. Mai 2016 und ihr Schreiben vom 6. April 2017 bzw. die bankenrechtlichen Vorgaben etwas daran ändern. In der genannten Verfügung hielt die FINMA unter anderem fest, die B._______ AG müsse innert zwölf Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung die A._______-Gruppe vollständig in die X._______-Gruppe integrieren, soweit sie nicht deren Tätigkeit einstelle oder dieser abtrete. Diese Auflage wurde mit den schweren Verfehlungen der A._______ SA begründet und mit einer konsolidierten und angemessenen Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde. In ihrem Schreiben vom 6. April 2017 hielt die FINMA fest, die Vermögensübertragung könne nur im Handelsregister eingetragen werden, wenn die Beschwerdeführerin vorab ihr hartes Kernkapital (CET1; dazu Art. 21 ff. ERV) um Fr. 590 Mio. und ihr zusätzliches Kernkapital (AT1; dazu Art. 27 ff. ERV) um Fr. 80 Mio. erhöhe (Letzteres ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant). Wie gesehen (Sachverhalt Bst. B.b und C sowie E. 3.1.1) macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund dieser Verfügung habe die Umstrukturierung ohne den Zuschuss gar nicht vollzogen werden dürfen. 3.5.1 Zunächst ändert der Umstand, dass im vorliegenden Fall der Abschluss der Reorganisation (nämlich die Eintragung ins Handelsregister) ohne Erhöhung der Kapitalbasis der Beschwerdeführerin nicht möglich war, nichts daran, dass der streitbetroffene Zuschuss nicht Teil der eigentlichen Umstrukturierung war. Die Vermögensübertragung im Konzern ist ein steuerrechtliches Institut, das nicht vom Vorliegen anderer Bedingungen bzw. weiterer Umstände, die ausserhalb des eigentlichen Umstrukturierungsvorgangs liegen, abhängig ist. Es kann nicht Sinn der Emissionsabgabebefreiung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG sein, dass je nach Branche unterschiedliche Bedingungen für das Vorliegen einer steuerneutralen Umstrukturierung und damit der Abgabebefreiung gelten. Auch wenn der Begriff der Umstrukturierung wirtschaftlich zu betrachten ist, muss er einheitlich ausgelegt werden und nicht je nach Branche oder zumindest für gewisse Branchen unterschiedlich. Insofern ist die Aussage im KS Nr. 5, entscheidend seien die Ausgangslage und das Endresultat der Transaktion, zu präzisieren, dass zwar unerheblich ist, auf welchem zivilrechtlichen Weg die Umstrukturierung stattfindet, weitere Voraussetzungen aber nicht zum Umstrukturierungsvorgang gehören. Der streitbetroffene Zuschuss war ausschliesslich wegen finanzmarktrechtlicher Bestimmungen notwendig. Dies muss selbst dann gelten, wenn vorliegend der Eintrag im Handelsregister und damit der Abschluss der Umstrukturierung erst möglich war, nachdem branchenspezifische Bestimmungen oder Auflagen erfüllt waren. 3.5.2 Es ist diesbezüglich auf das Urteil des BGer 2C_1001/2014 vom 10. August 2015 hinzuweisen. Dort handelte es sich bei der übernehmenden Gesellschaft um eine notleidende Gesellschaft. Die Umstrukturierung wurde gleichzeitig dazu benutzt, das Aktienkapital dieser Gesellschaft dergestalt zu erhöhen, dass eine Kapitalherabsetzung oder ein Kapitalschnitt vermieden werden konnten. Das Bundesgericht stellte dort unter dem Titel der Steuerumgehung fest, dass die Emissionsabgabe geschuldet war (Urteil des BGer 2C_1001/2014 vom 10. August 2015 E. 4.3 - 4.6). Dieses Urteil zeigt, dass nicht alle Vorgänge, die mit einer Umstrukturierung im Zusammenhang stehen, von der Emissionsabgabe befreit sind. Vorliegend muss eine allfällige Steuerumgehung nicht geprüft werden, weil der Zuschuss nicht Teil des emissionsabgaberechtlich relevanten Umstrukturierungsvorgangs ist. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die teilweise übernommene Bank keine Reserven, aber viel Aktienkapital hatte, was vor der Umstrukturierung geändert wurde, betrifft die Umstrukturierung nicht direkt. 3.5.3 Sofern dagegen eingewendet werden sollte, eine vollständige Übernahme der A._______ SA durch die Beschwerdeführerin hätte keine emissionsabgaberechtlichen Folgen gezeitigt, ist dagegenzuhalten, dass so das Endresultat der Umstrukturierung ein anderes gewesen wäre (eben die vollständige statt der teilweisen Übernahme). Diese Sachverhalte sind nicht vergleichbar, weshalb auf die Folgen einer vollständigen Vermögensübertragung, Quasifusion oder Fusion (insbesondere auch hinsichtlich der dabei gegebenenfalls anwendbaren Sperrfristen) vorliegend nicht weiter einzugehen ist. Hier war die von der Beschwerdeführerin gewählte Umstrukturierung zu beurteilen. 3.5.4 Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3.6 Da der Zuschuss nicht für die Emissionsabgabe relevanter Teil der Umstrukturierung war, ist auch nicht zu prüfen, ob gemäss der FINMA die kontinuierliche Einhaltung der Eigenkapitalvorschriften Voraussetzung zur Umsetzung der Integration des A._______-Geschäftsbetriebs war und ob der Vollzug simultan zu erfolgen hatte. Ein Amtsbericht der FINMA über diese, nicht entscheidwesentliche Frage ist somit in antizipierter Beweiswürdigung (E. 1.3) nicht einzuholen. Ebenso wenig ist ein Sachverständigengutachten betreffend die Frage, inwiefern die Einhaltung der Eigenkapitalvorschriften zum Bankenbetrieb erforderlich ist, einzuholen. Auch die Beantwortung dieser Frage erweist sich als nicht entscheidrelevant. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 40'000.-- festzusetzen (Art. 1 und 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin in Anbetracht ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 40'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: