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A-4790/2018

A-4790/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-19 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. Am 19. März 2018 meldete die X._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) im «e-dec»-Verfahren den Import von 2700 Litern Wein (Einfuhrzollanmeldung [EZA] Nr. [1]) bei der Zollstelle A.____ an. Mit Verfügungen vom 20. März 2018 (Zoll und Mehrwertsteuer) wurde die Sendung antragsgemäss veranlagt. B. Am 1. Mai 2018 korrigierte die Zollpflichtige im System «e-dec» die Veranlagung Nr. [1], wobei sie die importierte Menge Wein von 2700 Liter auf 900 Liter herabsetzte. Gleichentags erstellte sie eine neue EZA betreffend den Import von 1800 Litern Wein (EZA Nr. [2]). C. Mit Verfügungen vom 16. Mai 2018 (Zoll und Mehrwertsteuer) wurde die neu angemeldete Sendung von 1800 Liter Wein (EZA Nr. [2]) antragsgemäss veranlagt. Demgegenüber erfolgte keine Korrektur der Veranlagung Nr. [1] vom 1. Mai 2018. Die Zollstelle brachte auf der Korrekturversion den Vermerk «Beschwerdebrief fehlt» an. D. Mit einem Schreiben, datiert vom 1. Mai 2018, welches am 8. Juni 2018 der Post übergeben wurde und am 11. Juni 2018 beim Zollinspektorat A._______ eingegangen ist, beantragte die Zollpflichtige die Korrektur der Veranlagungsverfügung Nr. [1], weil bei der entsprechenden ursprünglichen Zollanmeldung "versehentlich eine zweite Rechnung von einem anderen Importeur berücksichtigt worden sei". E. In ihrer Antwort vom 13. Juli 2018 wies die zuständige Zollkreisdirektion die Zollpflichtige darauf hin, dass die Beschwerdefrist für die Korrektur der Veranlagungsverfügung Nr. [1] vom 20. März 2018 bereits am 4. Juni 2018 abgelaufen und die Beschwerde daher verspätet eingereicht worden sei. Falls die Zollpflichtige dennoch einen anfechtbaren Beschwerdeentscheid wünsche, habe sie bis zum 30. Juli 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Dieses Schreiben wurde der Zollpflichtigen am 17. Juli 2018 via Postfach zugestellt. F. Nachdem die Zollpflichtige innert Frist keinen Kostenvorschuss geleistet hatte, trat die Zollkreisdirektion mit Entscheid vom 13. August 2018 auf die "Beschwerde" vom 1. Mai 2018 nicht ein und auferlegte der Zollpflichtigen Verfahrenskosten von Fr. 100.--. G. Dagegen erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, die EZA Nr. [1] - wie im elektronischen System be-antragt - zu korrigieren, da ansonsten eine doppelte Verzollung derselben Sendung erfolge. In Bezug auf den nicht geleisteten Kostenvorschuss im vorinstanzlichen Verfahren macht sie geltend, dass das entsprechende Aufforderungsschreiben vom 13. Juli 2018 bei ihr bedauerlicherweise in Verlust geraten sei. H. Mit Vernehmlassung vom 1. November 2018 beantragt die für die Zollkreisdirektion handelnde Oberzolldirektion (OZD) die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den Vorschriften des VwVG. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der in E. 1.2 erläuterten Einschränkung einzutreten.

E. 1.2 Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintrittsvoraussetzungen verneint; auf andere Rügen wird nicht eingetreten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; BVGE 2011/30 E. 3; Urteil des BGer 8C_827/2014 vom 24. Februar 2015 E. 1; Urteil des BVGer A-7054/2017 vom 19. Juli 2018 E. 1.2.2). Folglich ist auf die vorliegende Beschwerde gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid der Zollkreisdirektion vom 13. August 2018 nicht einzutreten, soweit mit ihr - über das Eintreten hinaus - sinngemäss verlangt wird, es sei die Veranlagungsverfügung zu korrigieren bzw. es seien letztlich geringere Zollabgaben zu erheben.

E. 2.1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann nach Art. 116 Abs. 1 und 3 ZG innert 60 Tagen bei der Zollkreisdirektion Beschwerde geführt werden. Dieses Beschwerdeverfahren wird im Zollgesetz lediglich in den Grundzügen geregelt. Neben der Regelung des Anfechtungsobjekts und der Zuständigkeit wird in Art. 116 ZG die Frist für die Einreichung der Beschwerde festgelegt. Im Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Auf das Beschwerdeverfahren findet somit - anders als im eigentlichen Zollveranlagungs-verfahren - grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes, d.h. das VwVG, Anwendung (statt vieler: Urteil des BVGer A-1157/2016 vom 14. November 2016 E. 2.1).

E. 2.2 Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren gemäss Art. 116 Abs. 1 ZG ist nicht als kostenfreies Verfahren ausgestaltet. Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG ist die Zollkreisdirektion als Beschwerdeinstanz demnach berechtigt, von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben. Zu dessen Leistung ist ihr gemäss besagter Bestimmung eine angemessene Frist anzusetzen; dies unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG). Wird der Kostenvorschuss nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht vollumfänglich geleistet, so tritt die Beschwerdeinstanz androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG - Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 63 Rz. 26).

E. 2.3 Die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine behördliche Frist dar. Eine Wiederherstellung erfolgt nur dann, wenn die gesuchstellende Person (oder ihr Vertreter) unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Hierfür muss sie innert dreissig Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, das heisst solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (statt vieler: Urteile des BVGer A-7054/2017 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.2, A-3689/2012 vom 15. Januar 2013 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).

E. 3.1 Wie in Erwägung 1.2 dargelegt, hat das Gericht vorliegend einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2018 infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 1. Mai 2018 (Poststempel vom 8. Juni 2018) bei der zuständigen Zollkreisdirektion die Korrektur der Veranlagungsverfügung Nr. [1] vom 20. März 2018 verlangt (vgl. Sachverhalt Bst. A. und B).

E. 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das erwähnte "Korrekturgesuch" der Beschwerdeführerin zu Recht nicht als "Berichtigungsgesuch" im Sinne von Art. 34 Abs. 3 ZG entgegen nahm, weil die für eine zollrechtliche Berichtigung vorgesehene Frist von 30 Tagen längst abgelaufen war. Die Behandlung der vorinstanzlichen Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde ist daher nicht zu beanstanden.

E. 3.4 Da das Beschwerdeverfahren nicht kostenlos ist, hat sodann die Zollkreisdirektion zu Recht einen Kostenvorschuss eingefordert. Auch hat sie gesetzeskonform darauf hingewiesen, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (vgl. E. 2.2; Sachverhalt Bst. E). Die Angemessenheit der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wurde vorliegend nicht in Frage gestellt. Insgesamt standen der Beschwerdeführerin nach Zustellung der Zahlungsaufforderung knapp zwei Wochen zur Leistung des Kostenvorschusses zur Verfügung, was zwar als eher kurz, aber insgesamt noch als angemessen erscheint (vgl. dazu auch Urteil des BGer 2C_847/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.2).

E. 3.5 Der von der Vorinstanz einverlangte Kostenvorschuss ist unbestrittenermassen nicht fristgerecht geleistet worden. Die nachweislich der Beschwerdeführerin zugestellte Einforderungsverfügung vom 13. Juli 2018 ist überdies unangefochten geblieben und es wurde auch keine Fristerstreckung beantragt. Sodann kommt hier auch keine Fristwiederherstellung in Betracht: Weder hat die Beschwerdeführerin ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt noch innert der Frist von Art. 24 Abs. 1 VwVG die Bezahlung des Kostenvorschusses nachgeholt. Zudem hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auch keinen unverschuldeten Hinderungsgrund geltend gemacht. Der Verlust des zugestellten Aufforderungsschreibens im Machtbereich der Beschwerdeführerin ist auf eine organisatorische Unzulänglichkeit zurückzuführen und vermag eine Fristwiederherstellung nicht zu rechtfertigen (E. 2.3).

E. 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Eidgenössische Zollverwaltung zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Somit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. dazu E. 1.2).

E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 3 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4790/2018 Urteil vom 19. Dezember 2018 Besetzung Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg. Parteien X._______ AG, ..., Beschwerdeführerin, gegen Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten mangels Kostenvorschuss. Sachverhalt: A. Am 19. März 2018 meldete die X._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) im «e-dec»-Verfahren den Import von 2700 Litern Wein (Einfuhrzollanmeldung [EZA] Nr. [1]) bei der Zollstelle A.____ an. Mit Verfügungen vom 20. März 2018 (Zoll und Mehrwertsteuer) wurde die Sendung antragsgemäss veranlagt. B. Am 1. Mai 2018 korrigierte die Zollpflichtige im System «e-dec» die Veranlagung Nr. [1], wobei sie die importierte Menge Wein von 2700 Liter auf 900 Liter herabsetzte. Gleichentags erstellte sie eine neue EZA betreffend den Import von 1800 Litern Wein (EZA Nr. [2]). C. Mit Verfügungen vom 16. Mai 2018 (Zoll und Mehrwertsteuer) wurde die neu angemeldete Sendung von 1800 Liter Wein (EZA Nr. [2]) antragsgemäss veranlagt. Demgegenüber erfolgte keine Korrektur der Veranlagung Nr. [1] vom 1. Mai 2018. Die Zollstelle brachte auf der Korrekturversion den Vermerk «Beschwerdebrief fehlt» an. D. Mit einem Schreiben, datiert vom 1. Mai 2018, welches am 8. Juni 2018 der Post übergeben wurde und am 11. Juni 2018 beim Zollinspektorat A._______ eingegangen ist, beantragte die Zollpflichtige die Korrektur der Veranlagungsverfügung Nr. [1], weil bei der entsprechenden ursprünglichen Zollanmeldung "versehentlich eine zweite Rechnung von einem anderen Importeur berücksichtigt worden sei". E. In ihrer Antwort vom 13. Juli 2018 wies die zuständige Zollkreisdirektion die Zollpflichtige darauf hin, dass die Beschwerdefrist für die Korrektur der Veranlagungsverfügung Nr. [1] vom 20. März 2018 bereits am 4. Juni 2018 abgelaufen und die Beschwerde daher verspätet eingereicht worden sei. Falls die Zollpflichtige dennoch einen anfechtbaren Beschwerdeentscheid wünsche, habe sie bis zum 30. Juli 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Dieses Schreiben wurde der Zollpflichtigen am 17. Juli 2018 via Postfach zugestellt. F. Nachdem die Zollpflichtige innert Frist keinen Kostenvorschuss geleistet hatte, trat die Zollkreisdirektion mit Entscheid vom 13. August 2018 auf die "Beschwerde" vom 1. Mai 2018 nicht ein und auferlegte der Zollpflichtigen Verfahrenskosten von Fr. 100.--. G. Dagegen erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, die EZA Nr. [1] - wie im elektronischen System be-antragt - zu korrigieren, da ansonsten eine doppelte Verzollung derselben Sendung erfolge. In Bezug auf den nicht geleisteten Kostenvorschuss im vorinstanzlichen Verfahren macht sie geltend, dass das entsprechende Aufforderungsschreiben vom 13. Juli 2018 bei ihr bedauerlicherweise in Verlust geraten sei. H. Mit Vernehmlassung vom 1. November 2018 beantragt die für die Zollkreisdirektion handelnde Oberzolldirektion (OZD) die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den Vorschriften des VwVG. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der in E. 1.2 erläuterten Einschränkung einzutreten. 1.2 Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintrittsvoraussetzungen verneint; auf andere Rügen wird nicht eingetreten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; BVGE 2011/30 E. 3; Urteil des BGer 8C_827/2014 vom 24. Februar 2015 E. 1; Urteil des BVGer A-7054/2017 vom 19. Juli 2018 E. 1.2.2). Folglich ist auf die vorliegende Beschwerde gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid der Zollkreisdirektion vom 13. August 2018 nicht einzutreten, soweit mit ihr - über das Eintreten hinaus - sinngemäss verlangt wird, es sei die Veranlagungsverfügung zu korrigieren bzw. es seien letztlich geringere Zollabgaben zu erheben. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann nach Art. 116 Abs. 1 und 3 ZG innert 60 Tagen bei der Zollkreisdirektion Beschwerde geführt werden. Dieses Beschwerdeverfahren wird im Zollgesetz lediglich in den Grundzügen geregelt. Neben der Regelung des Anfechtungsobjekts und der Zuständigkeit wird in Art. 116 ZG die Frist für die Einreichung der Beschwerde festgelegt. Im Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Auf das Beschwerdeverfahren findet somit - anders als im eigentlichen Zollveranlagungs-verfahren - grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes, d.h. das VwVG, Anwendung (statt vieler: Urteil des BVGer A-1157/2016 vom 14. November 2016 E. 2.1). 2.2 Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren gemäss Art. 116 Abs. 1 ZG ist nicht als kostenfreies Verfahren ausgestaltet. Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG ist die Zollkreisdirektion als Beschwerdeinstanz demnach berechtigt, von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben. Zu dessen Leistung ist ihr gemäss besagter Bestimmung eine angemessene Frist anzusetzen; dies unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG). Wird der Kostenvorschuss nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht vollumfänglich geleistet, so tritt die Beschwerdeinstanz androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG - Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 63 Rz. 26). 2.3 Die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine behördliche Frist dar. Eine Wiederherstellung erfolgt nur dann, wenn die gesuchstellende Person (oder ihr Vertreter) unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Hierfür muss sie innert dreissig Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, das heisst solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (statt vieler: Urteile des BVGer A-7054/2017 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.2, A-3689/2012 vom 15. Januar 2013 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Wie in Erwägung 1.2 dargelegt, hat das Gericht vorliegend einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2018 infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 1. Mai 2018 (Poststempel vom 8. Juni 2018) bei der zuständigen Zollkreisdirektion die Korrektur der Veranlagungsverfügung Nr. [1] vom 20. März 2018 verlangt (vgl. Sachverhalt Bst. A. und B). 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das erwähnte "Korrekturgesuch" der Beschwerdeführerin zu Recht nicht als "Berichtigungsgesuch" im Sinne von Art. 34 Abs. 3 ZG entgegen nahm, weil die für eine zollrechtliche Berichtigung vorgesehene Frist von 30 Tagen längst abgelaufen war. Die Behandlung der vorinstanzlichen Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde ist daher nicht zu beanstanden. 3.4 Da das Beschwerdeverfahren nicht kostenlos ist, hat sodann die Zollkreisdirektion zu Recht einen Kostenvorschuss eingefordert. Auch hat sie gesetzeskonform darauf hingewiesen, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (vgl. E. 2.2; Sachverhalt Bst. E). Die Angemessenheit der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wurde vorliegend nicht in Frage gestellt. Insgesamt standen der Beschwerdeführerin nach Zustellung der Zahlungsaufforderung knapp zwei Wochen zur Leistung des Kostenvorschusses zur Verfügung, was zwar als eher kurz, aber insgesamt noch als angemessen erscheint (vgl. dazu auch Urteil des BGer 2C_847/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.2). 3.5 Der von der Vorinstanz einverlangte Kostenvorschuss ist unbestrittenermassen nicht fristgerecht geleistet worden. Die nachweislich der Beschwerdeführerin zugestellte Einforderungsverfügung vom 13. Juli 2018 ist überdies unangefochten geblieben und es wurde auch keine Fristerstreckung beantragt. Sodann kommt hier auch keine Fristwiederherstellung in Betracht: Weder hat die Beschwerdeführerin ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt noch innert der Frist von Art. 24 Abs. 1 VwVG die Bezahlung des Kostenvorschusses nachgeholt. Zudem hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auch keinen unverschuldeten Hinderungsgrund geltend gemacht. Der Verlust des zugestellten Aufforderungsschreibens im Machtbereich der Beschwerdeführerin ist auf eine organisatorische Unzulänglichkeit zurückzuführen und vermag eine Fristwiederherstellung nicht zu rechtfertigen (E. 2.3). 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Eidgenössische Zollverwaltung zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Somit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. dazu E. 1.2).

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 3 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: