Zölle
Sachverhalt
A. Am 15. März 2012 (Eingangsdatum) wandte sich die X._______ GmbH mit einem als "Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung Zoll - Bordronr. ..." bezeichneten Schreiben an die Zollkreisdirektion Schaffhausen. Sie ersuchte darin um Korrektur der Veranlagungsverfügung der Zollstelle Thayngen vom 15. Februar 2012 (Nr. ...) hinsichtlich der Position "Zubereitungen aus Fleisch der Rindviehgattung, (...)". Sie brachte vor, neben 20 % Rindfleisch enthalte das Lebensmittel 80 % andere Zutaten, vor allem Getreide. Dafür hätte sie (die X._______ GmbH) noch genug Kontingente. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen erliess daraufhin am 2. April 2012 eine Zwischenverfügung, mittels welcher sie der X._______ GmbH einen bis zum 23. April 2012 zu leistenden Kostenvorschuss von Fr. 600.-- auferlegte und eine bis ebenfalls zum 23. April 2012 laufende Nachfrist ansetzte, binnen deren ein klares Rechtsbegehren vorliegen müsse. Der vorgebrachte Einwand, die angemeldete Tarifnummer 1602.5099 sei falsch, reiche als Begehren nicht aus. Mindestens sei die nach Ansicht der X._______ GmbH zutreffende Tarifnummer sowie die entsprechende Gewichtsaufteilung anzugeben. Die Zwischenverfügung enthielt abschliessend den Hinweis, bei fehlender fristgerechter Klärung der Begehren oder nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ein Ausdruck der postalischen Sendungsverfolgung betreffend Zustellung der erwähnten Zwischenverfügung ist nicht aktenkundig. B. Mit Entscheid vom 30. April 2012 trat die Zollkreisdirektion Schaffhausen auf die Beschwerde der X._______ GmbH nicht ein, weil der mittels Zwischenverfügung vom 2. April 2012 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.-- nicht rechtzeitig geleistet worden sei. Die Rechtsmittelbelehrung lautete dahingehend, dass der Entscheid innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könne. Dieser Entscheid wurde laut Sendungsverfolgung am 4. Mai 2012 zugestellt. C. Mit Valuta vom 7. Mai 2012 ging auf dem Konto der Zollbehörden ein von der X._______ GmbH überwiesener Betrag von Fr. 600.-- ein. Diese wandte sich sodann am 8. Mai 2012 mit einem wiederum als "Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung Zoll - Bordronr. ..." bezeichneten Schreiben erneut an die Zollkreisdirektion Schaffhausen. Wie bereits mit der Beschwerde vom 15. März 2012 ersuchte die X._______ GmbH dabei um Korrektur der Veranlagung hinsichtlich der Position "Zubereitungen aus Fleisch der Rindviehgattung, (...)". Ohne auf diese neuerliche Eingabe ausdrücklich Bezug zu nehmen teilte die Zollkreisdirektion Schaffhausen der X._______ GmbH am 25. Mai 2012 mit, deren Beschwerde vom 15. März 2012 sei mit Entscheid vom 30. April 2012 abgeschlossen worden. Auf die Beschwerde sei nicht eingetreten worden, weil der Kostenvorschuss verspätet geleistet worden sei. Überdies sei innert der angesetzten Frist auch kein klares Rechtsbegehren gestellt worden. Sofern die X._______ GmbH mit dem noch nicht rechtskräftigen Nichteintretensentscheid nicht einverstanden sei, könne dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. D. Am 11. Juni 2012 wandte sich die X._______ GmbH mit einem einmal mehr als "Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung Zoll - Bordronr. ..." bezeichneten Schreiben an die Zollkreisdirektion Schaffhausen und führte aus, sie bleibe bei ihrer Beschwerde, die Rechnung sei nicht zu spät bezahlt worden. Sie schloss mit der Bitte, den Entscheid zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 überwies die Oberzolldirektion (OZD) die Eingabe der X._______ GmbH vom 11. Juni 2012 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Nachdem die X._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den ihr mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2012 auferlegten Kostenvorschuss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fristgerecht geleistet hatte, erstattete die dazu aufgeforderte OZD am 17. August 2012 ihre Vernehmlassung, in welcher sie beantragt, die Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]; vgl. zur Frage der funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Im Weiteren ist sie durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Was die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht betrifft, so beträgt diese gemäss dem einschlägigen Art. 50 Abs. 1 VwVG dreissig Tage (oben E. 1.1). Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 VwVG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn Letztere am letzten Tag der Frist (spätestens Mitternacht) der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Genügt eine nicht offensichtlich unzulässige Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG).
E. 1.4 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-gericht bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Vorliegend ist die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 15. März 2012 nicht eingetreten. Mit Beschwerde gegen einen solchen Nicht-eintretensentscheid an das Bundesverwaltungsgericht kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das eingereichte Rechtsmittel nicht eingetreten. Damit bleibt das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (Art. 49 Bst. a VwVG). Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen (BGE 132 V 74 E. 1.1; [statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 1.3, mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.164). Vorliegend ist somit - sofern auf die nunmehr vor Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde selbst überhaupt einzutreten ist (sogleich E. 2) - einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung hätte eintreten müssen. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht eine materielle Änderung der Veranlagung verlangt, ist darauf von Vornherein nicht einzutreten, weshalb - so oder anders - auch nicht auf die entsprechenden Begründungen einzugehen ist.
E. 2 Der Nichteintretensentscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen wurde am 4. Mai 2012 zugestellt (Sachverhalt Bst. B). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht begann somit am 5. Mai 2012 zu laufen und wäre damit eigentlich am 3. Juni 2012 abgelaufen. Da dieser aber auf einen Sonntag fiel, endete sie am 4. Juni 2012 (oben E. 1.2). Bereits am 8. Mai 2012 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Zollkreisdirektion Schaffhausen, wobei sie sich wiederum gegen die Veranlagungsverfügung, nicht jedoch gegen den Nichteintretensentscheid der Zollkreisdirektion wehrte. Da sich diese Beschwerde einerseits klar an die Zollkreisdirektion richtete und andererseits ebenso klar gegen die Veranlagungsverfügung, war diese nicht verpflichtet, das Schreiben als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Die Zollkreisdirektion wies die Beschwerdeführerin stattdessen am 25. Mai 2012 darauf hin, dass sie den noch nicht rechtskräftigen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde anfechten könne (Sachverhalt Bst. C). Erst am 11. Juni 2012 und damit eine Woche nach Ablauf der Beschwerdefrist schrieb die Beschwerdeführerin erneut an die Zollkreisdirektion. Zum ersten Mal erklärte sie, der Kostenvorschuss sei nicht zu spät bezahlt worden und bat die Zollkreisdirektion, den Entscheid zurückzuziehen. Letztere leitete das Schreiben als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter (Sachverhalt Bst. D). Da das Schreiben vom 11. Juni 2012 - wie erwähnt - erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde, erweist sich die Beschwerde als verspätet (oben E. 1.2) und es ist auf sie nicht einzutreten. Damit erübrigte es sich auch, der Beschwerdeführerin, die kein klares Rechtsbegehren stellte, eine Nachfrist gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG anzusetzen (oben E. 1.3).
E. 3 Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre - nämlich dann, wenn bereits das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2012 entgegen dem soeben Ausgeführten als Beschwerde anzusehen gewesen wäre -, wäre diese - sofern sie überdies als bezüglich Form und Inhalt rechtsgenügend zu betrachten wäre - abzuweisen. Dies aus folgenden Gründen:
E. 3.1.1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann nach Art. 116 Abs. 1 und 3 ZG innert 60 Tagen bei der Zollkreisdirektion Beschwerde geführt werden. Dieses Beschwerdeverfahren wird im ZG lediglich in den Grundzügen geregelt. Neben der Regelung des Anfechtungsobjekts und der Zuständigkeit wird in Art. 116 ZG die Frist für die Einreichung der Beschwerde festgelegt. Im Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Auf das Beschwerdeverfahren findet somit grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes Anwendung ([statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.1, mit Hinweisen).
E. 3.1.2 Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren gemäss Art. 116 Abs. 1 ZG ist nicht als kostenfreies Verfahren ausgestaltet. Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG ist die OZD als Beschwerdeinstanz demnach gehalten, von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben. Zu dessen Leistung ist ihr gemäss der genannten Bestimmung eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG). Wird der Kostenvorschuss nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht vollumfänglich geleistet, so tritt die Beschwerdeinstanz androhungs-gemäss auf die Beschwerde nicht ein (Michael Beusch, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 63 Rz. 26).
E. 3.2 Das Zollgesetz enthält keine Bestimmungen über die Wiederherstellung einer Frist. Die Möglichkeit der Wiederherstellung sowohl der gesetzlichen als auch der behördlichen Fristen ist jedoch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (Bernard Maitre/Vanessa Thalmann/Fabia Bochsler, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 24 N. 1 mit Hinweisen). Art. 24 Abs. 1 VwVG kann demnach analog angewendet werden, denn er entspringt dem allgemeinen Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Stefan Vogel, in: VwVG-Kommentar, Art. 24 N. 2). Die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine behördliche Frist dar. Eine Wiederherstellung erfolgt nur dann, wenn die gesuchstellende Person (oder ihr Vertreter) unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Hierfür muss sie innert dreissig Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, das heisst solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.3, A 1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.136 ff., insb. Rz. 2.139).
E. 3.3.1 Die Zollkreisdirektion Schaffhausen hat das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. März 2012 gemäss dessen Betreff als Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung vom 15. Februar 2012 entgegengenommen. Da das Beschwerdeverfahren nicht kostenlos ist, verlangte die Zollkreisdirektion zu Recht einen Kostenvorschuss (oben E. 3.1.2). Zwar findet sich keine Sendungsverfolgung in den Akten, der zu entnehmen wäre, wann die entsprechende Zwischenverfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 2. April 2012 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde (Sachverhalt Bst. A), doch macht Letztere nicht geltend, diese Zwischenverfügung nicht oder zu spät erhalten zu haben. Zudem musste sie mit Zustellungen der Zollkreisdirektion rechnen, hatte sie doch gegen die Veranlagungsverfügung Beschwerde erhoben. Da ein fixes Datum als Fristende angesetzt worden war und sich die Frist daher nicht nach Tagen berechnete, ist auch nicht entscheidend, ob die Zwischenverfügung sofort zugestellt oder später von der Beschwerdeführerin abgeholt wurde. Der Beschwerdeführerin wurde mit der genannten Zwischenverfügung vom 2. April 2012 eine Frist bis zum 23. April 2012 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen und die Beschwerde zu verbessern. Der Kostenvorschuss ging jedoch erst am 7. Mai 2012 ein, ein erneutes Schreiben datierte erst vom 8. Mai 2012 (Sachverhalt Bst. A und C). Die Beschwerdeführerin hielt demnach die von der Zollkreisdirektion Schaffhausen angesetzte Frist nicht ein. Zwar behauptet sie, den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet zu haben. Aus den Akten ergibt sich aber das Gegenteil. Beweise für ihre Darstellung bietet die Beschwerdeführerin nicht an. Die reine Behauptung der Fristwahrung hilft ihr jedoch nicht. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen trat somit zu Recht androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde ein (oben E. 3.1.2).
E. 3.3.2 Gründe für eine Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und zur Verbesserung der Beschwerde (oben E. 3.2) sind weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten.
E. 4 Dem Gesagten zufolge (oben E. 2) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 3 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt. Sie sind im entsprechenden Umfang mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu verrechnen. Der Überschuss ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
E. 5 Gemäss Handelsregisterauszug hat die Beschwerdeführerin ihren Sitz [im Herbst] 2011 (Datum der Statutenänderung; Eintrag ins Tagesregister am ...) von A._______ nach B._______ verlegt. Zwar benutzte sie in all ihren Eingaben an die Zollkreisdirektion Schaffhausen ihre Adresse in A._______ - an die dann die Zustellungen erfolgten -, doch rechtfertigt es sich, das vorliegende Urteil zur Information auch an ihren im Handelsregister eingetragenen Sitz zuzustellen.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- verrechnet. Der Überschuss wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdeführerin ([Adresse]; A-Post) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Beusch Stefano Bernasconi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3689/2012 Urteil vom 15. Januar 2013 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi. Parteien X._______ GmbH, ..., Beschwerdeführerin, gegen Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen, handelnd durch Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zoll (Nichteintreten). Sachverhalt: A. Am 15. März 2012 (Eingangsdatum) wandte sich die X._______ GmbH mit einem als "Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung Zoll - Bordronr. ..." bezeichneten Schreiben an die Zollkreisdirektion Schaffhausen. Sie ersuchte darin um Korrektur der Veranlagungsverfügung der Zollstelle Thayngen vom 15. Februar 2012 (Nr. ...) hinsichtlich der Position "Zubereitungen aus Fleisch der Rindviehgattung, (...)". Sie brachte vor, neben 20 % Rindfleisch enthalte das Lebensmittel 80 % andere Zutaten, vor allem Getreide. Dafür hätte sie (die X._______ GmbH) noch genug Kontingente. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen erliess daraufhin am 2. April 2012 eine Zwischenverfügung, mittels welcher sie der X._______ GmbH einen bis zum 23. April 2012 zu leistenden Kostenvorschuss von Fr. 600.-- auferlegte und eine bis ebenfalls zum 23. April 2012 laufende Nachfrist ansetzte, binnen deren ein klares Rechtsbegehren vorliegen müsse. Der vorgebrachte Einwand, die angemeldete Tarifnummer 1602.5099 sei falsch, reiche als Begehren nicht aus. Mindestens sei die nach Ansicht der X._______ GmbH zutreffende Tarifnummer sowie die entsprechende Gewichtsaufteilung anzugeben. Die Zwischenverfügung enthielt abschliessend den Hinweis, bei fehlender fristgerechter Klärung der Begehren oder nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ein Ausdruck der postalischen Sendungsverfolgung betreffend Zustellung der erwähnten Zwischenverfügung ist nicht aktenkundig. B. Mit Entscheid vom 30. April 2012 trat die Zollkreisdirektion Schaffhausen auf die Beschwerde der X._______ GmbH nicht ein, weil der mittels Zwischenverfügung vom 2. April 2012 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.-- nicht rechtzeitig geleistet worden sei. Die Rechtsmittelbelehrung lautete dahingehend, dass der Entscheid innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könne. Dieser Entscheid wurde laut Sendungsverfolgung am 4. Mai 2012 zugestellt. C. Mit Valuta vom 7. Mai 2012 ging auf dem Konto der Zollbehörden ein von der X._______ GmbH überwiesener Betrag von Fr. 600.-- ein. Diese wandte sich sodann am 8. Mai 2012 mit einem wiederum als "Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung Zoll - Bordronr. ..." bezeichneten Schreiben erneut an die Zollkreisdirektion Schaffhausen. Wie bereits mit der Beschwerde vom 15. März 2012 ersuchte die X._______ GmbH dabei um Korrektur der Veranlagung hinsichtlich der Position "Zubereitungen aus Fleisch der Rindviehgattung, (...)". Ohne auf diese neuerliche Eingabe ausdrücklich Bezug zu nehmen teilte die Zollkreisdirektion Schaffhausen der X._______ GmbH am 25. Mai 2012 mit, deren Beschwerde vom 15. März 2012 sei mit Entscheid vom 30. April 2012 abgeschlossen worden. Auf die Beschwerde sei nicht eingetreten worden, weil der Kostenvorschuss verspätet geleistet worden sei. Überdies sei innert der angesetzten Frist auch kein klares Rechtsbegehren gestellt worden. Sofern die X._______ GmbH mit dem noch nicht rechtskräftigen Nichteintretensentscheid nicht einverstanden sei, könne dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. D. Am 11. Juni 2012 wandte sich die X._______ GmbH mit einem einmal mehr als "Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung Zoll - Bordronr. ..." bezeichneten Schreiben an die Zollkreisdirektion Schaffhausen und führte aus, sie bleibe bei ihrer Beschwerde, die Rechnung sei nicht zu spät bezahlt worden. Sie schloss mit der Bitte, den Entscheid zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 überwies die Oberzolldirektion (OZD) die Eingabe der X._______ GmbH vom 11. Juni 2012 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Nachdem die X._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den ihr mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2012 auferlegten Kostenvorschuss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fristgerecht geleistet hatte, erstattete die dazu aufgeforderte OZD am 17. August 2012 ihre Vernehmlassung, in welcher sie beantragt, die Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]; vgl. zur Frage der funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Im Weiteren ist sie durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2 Was die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht betrifft, so beträgt diese gemäss dem einschlägigen Art. 50 Abs. 1 VwVG dreissig Tage (oben E. 1.1). Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 VwVG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn Letztere am letzten Tag der Frist (spätestens Mitternacht) der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Genügt eine nicht offensichtlich unzulässige Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG). 1.4 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-gericht bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Vorliegend ist die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 15. März 2012 nicht eingetreten. Mit Beschwerde gegen einen solchen Nicht-eintretensentscheid an das Bundesverwaltungsgericht kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das eingereichte Rechtsmittel nicht eingetreten. Damit bleibt das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (Art. 49 Bst. a VwVG). Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen (BGE 132 V 74 E. 1.1; [statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 1.3, mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.164). Vorliegend ist somit - sofern auf die nunmehr vor Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde selbst überhaupt einzutreten ist (sogleich E. 2) - einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung hätte eintreten müssen. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht eine materielle Änderung der Veranlagung verlangt, ist darauf von Vornherein nicht einzutreten, weshalb - so oder anders - auch nicht auf die entsprechenden Begründungen einzugehen ist.
2. Der Nichteintretensentscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen wurde am 4. Mai 2012 zugestellt (Sachverhalt Bst. B). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht begann somit am 5. Mai 2012 zu laufen und wäre damit eigentlich am 3. Juni 2012 abgelaufen. Da dieser aber auf einen Sonntag fiel, endete sie am 4. Juni 2012 (oben E. 1.2). Bereits am 8. Mai 2012 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Zollkreisdirektion Schaffhausen, wobei sie sich wiederum gegen die Veranlagungsverfügung, nicht jedoch gegen den Nichteintretensentscheid der Zollkreisdirektion wehrte. Da sich diese Beschwerde einerseits klar an die Zollkreisdirektion richtete und andererseits ebenso klar gegen die Veranlagungsverfügung, war diese nicht verpflichtet, das Schreiben als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Die Zollkreisdirektion wies die Beschwerdeführerin stattdessen am 25. Mai 2012 darauf hin, dass sie den noch nicht rechtskräftigen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde anfechten könne (Sachverhalt Bst. C). Erst am 11. Juni 2012 und damit eine Woche nach Ablauf der Beschwerdefrist schrieb die Beschwerdeführerin erneut an die Zollkreisdirektion. Zum ersten Mal erklärte sie, der Kostenvorschuss sei nicht zu spät bezahlt worden und bat die Zollkreisdirektion, den Entscheid zurückzuziehen. Letztere leitete das Schreiben als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter (Sachverhalt Bst. D). Da das Schreiben vom 11. Juni 2012 - wie erwähnt - erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde, erweist sich die Beschwerde als verspätet (oben E. 1.2) und es ist auf sie nicht einzutreten. Damit erübrigte es sich auch, der Beschwerdeführerin, die kein klares Rechtsbegehren stellte, eine Nachfrist gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG anzusetzen (oben E. 1.3).
3. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre - nämlich dann, wenn bereits das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2012 entgegen dem soeben Ausgeführten als Beschwerde anzusehen gewesen wäre -, wäre diese - sofern sie überdies als bezüglich Form und Inhalt rechtsgenügend zu betrachten wäre - abzuweisen. Dies aus folgenden Gründen: 3.1 3.1.1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann nach Art. 116 Abs. 1 und 3 ZG innert 60 Tagen bei der Zollkreisdirektion Beschwerde geführt werden. Dieses Beschwerdeverfahren wird im ZG lediglich in den Grundzügen geregelt. Neben der Regelung des Anfechtungsobjekts und der Zuständigkeit wird in Art. 116 ZG die Frist für die Einreichung der Beschwerde festgelegt. Im Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Auf das Beschwerdeverfahren findet somit grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes Anwendung ([statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.1, mit Hinweisen). 3.1.2 Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren gemäss Art. 116 Abs. 1 ZG ist nicht als kostenfreies Verfahren ausgestaltet. Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG ist die OZD als Beschwerdeinstanz demnach gehalten, von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben. Zu dessen Leistung ist ihr gemäss der genannten Bestimmung eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG). Wird der Kostenvorschuss nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht vollumfänglich geleistet, so tritt die Beschwerdeinstanz androhungs-gemäss auf die Beschwerde nicht ein (Michael Beusch, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 63 Rz. 26). 3.2 Das Zollgesetz enthält keine Bestimmungen über die Wiederherstellung einer Frist. Die Möglichkeit der Wiederherstellung sowohl der gesetzlichen als auch der behördlichen Fristen ist jedoch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (Bernard Maitre/Vanessa Thalmann/Fabia Bochsler, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 24 N. 1 mit Hinweisen). Art. 24 Abs. 1 VwVG kann demnach analog angewendet werden, denn er entspringt dem allgemeinen Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Stefan Vogel, in: VwVG-Kommentar, Art. 24 N. 2). Die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine behördliche Frist dar. Eine Wiederherstellung erfolgt nur dann, wenn die gesuchstellende Person (oder ihr Vertreter) unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Hierfür muss sie innert dreissig Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, das heisst solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.3, A 1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.136 ff., insb. Rz. 2.139). 3.3 3.3.1 Die Zollkreisdirektion Schaffhausen hat das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. März 2012 gemäss dessen Betreff als Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung vom 15. Februar 2012 entgegengenommen. Da das Beschwerdeverfahren nicht kostenlos ist, verlangte die Zollkreisdirektion zu Recht einen Kostenvorschuss (oben E. 3.1.2). Zwar findet sich keine Sendungsverfolgung in den Akten, der zu entnehmen wäre, wann die entsprechende Zwischenverfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 2. April 2012 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde (Sachverhalt Bst. A), doch macht Letztere nicht geltend, diese Zwischenverfügung nicht oder zu spät erhalten zu haben. Zudem musste sie mit Zustellungen der Zollkreisdirektion rechnen, hatte sie doch gegen die Veranlagungsverfügung Beschwerde erhoben. Da ein fixes Datum als Fristende angesetzt worden war und sich die Frist daher nicht nach Tagen berechnete, ist auch nicht entscheidend, ob die Zwischenverfügung sofort zugestellt oder später von der Beschwerdeführerin abgeholt wurde. Der Beschwerdeführerin wurde mit der genannten Zwischenverfügung vom 2. April 2012 eine Frist bis zum 23. April 2012 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen und die Beschwerde zu verbessern. Der Kostenvorschuss ging jedoch erst am 7. Mai 2012 ein, ein erneutes Schreiben datierte erst vom 8. Mai 2012 (Sachverhalt Bst. A und C). Die Beschwerdeführerin hielt demnach die von der Zollkreisdirektion Schaffhausen angesetzte Frist nicht ein. Zwar behauptet sie, den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet zu haben. Aus den Akten ergibt sich aber das Gegenteil. Beweise für ihre Darstellung bietet die Beschwerdeführerin nicht an. Die reine Behauptung der Fristwahrung hilft ihr jedoch nicht. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen trat somit zu Recht androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde ein (oben E. 3.1.2). 3.3.2 Gründe für eine Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und zur Verbesserung der Beschwerde (oben E. 3.2) sind weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten.
4. Dem Gesagten zufolge (oben E. 2) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 3 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt. Sie sind im entsprechenden Umfang mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu verrechnen. Der Überschuss ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
5. Gemäss Handelsregisterauszug hat die Beschwerdeführerin ihren Sitz [im Herbst] 2011 (Datum der Statutenänderung; Eintrag ins Tagesregister am ...) von A._______ nach B._______ verlegt. Zwar benutzte sie in all ihren Eingaben an die Zollkreisdirektion Schaffhausen ihre Adresse in A._______ - an die dann die Zustellungen erfolgten -, doch rechtfertigt es sich, das vorliegende Urteil zur Information auch an ihren im Handelsregister eingetragenen Sitz zuzustellen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- verrechnet. Der Überschuss wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdeführerin ([Adresse]; A-Post)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Beusch Stefano Bernasconi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: