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A-1157/2016

A-1157/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-14 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. A.a Mit Schreiben vom 22. September 2015 erhob die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) gegen Position 2 der Veranlagungsverfügung Nr. [...] vom 14. September 2015 bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: ZKD Schaffhausen) Beschwer­de. A.b Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 forderte die ZKD Schaffhausen die Zollpflichtige zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 200.-- bis am 11. Januar 2016 auf, sollte sie denn an der Beschwerde festhalten wollen. Dabei wurde die Zollpflichtige darauf aufmerksam gemacht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, sollte der Kostenvorschuss nicht innert der festgesetzten Frist geleistet werden. A.c Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, erliess die ZKD Schaffhausen androhungsgemäss einen Nichteintretensentscheid (Verfügung vom 26. Januar 2016). B. B.a Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhebt die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Februar 2016 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. B.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Beschwerde keine rechtsgenügende bzw. sachbezogene Begründung enthalte (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sie wurde daher aufgefordert, die Beschwerde zu verbessern bzw. sachbezogen zu begründen (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Insbesondere sei darzulegen, inwiefern und aus welchen Gründen der angefochtene Nichteintretensentscheid rechtswidrig ergangen sein soll. B.c Im Rahmen ihrer Eingabe vom 2. März 2016 macht die Beschwerdeführerin geltend, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im vor­instanzlichen Verfahren deshalb nicht eingehalten zu haben, weil sie nach Einreichung sämtlicher Dokumente an die Eidgenössische Zollverwaltung darum bemüht gewesen sei, noch weitere Beweismittel zu beschaffen. Sie habe entsprechende Unterlagen beim EU Zoll (Slowenien) beantragt, jedoch bis zum 16. Februar 2016 keine definitive Rückmeldung erhalten. Schliesslich habe sie die Beschwerde nach Erhalt der zusätzlichen Beweismittel "wieder aufgenommen". C. Anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2016 schliesst die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die konkreten Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der ZKD Schaffhausen. Bei Entscheiden dieser Behörde handelt es sich grundsätzlich um Verfügungen im Sinne des VwVG, welche gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die ZKD Schaffhausen durch die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anders bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.2 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-gericht bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Im vorliegenden Fall ist dies der Nichteintretensentscheid vom 26. Januar 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintrittsvoraussetzungen verneint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_827/2014 vom 24. Februar 2015; BGE 132 V 74 E. 1.1; BVGE 2011/30 E. 3; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 1.3). Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der (ursprünglich) angefochtenen Verfügung verlangen (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2343/2015 vom 15. Juli 2016 E. 1.2; A-1294/2015 vom 11. August 2015 E. 1.3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes­sieren vor dem Bundes­­verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.164). Vorliegend ist somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung hätte eintreten müssen. Soweit die Beschwerdeführerin hingegen mit ihrer Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht eine materielle Beurteilung der Sache verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Damit ist auch nicht auf die entsprechenden Begründungen einzugehen.

E. 2.1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann nach Art. 116 Abs. 1 und 3 ZG innert 60 Tagen bei der Zollkreisdirektion Beschwerde geführt werden. Dieses Beschwerdeverfahren wird im Zollgesetz lediglich in den Grundzügen geregelt. Neben der Regelung des Anfechtungsobjekts und der Zuständigkeit wird in Art. 116 ZG die Frist für die Einreichung der Beschwerde festgelegt. Im Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allge­meinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Auf das Beschwerdeverfahren findet somit - anders als im Zollveranlagungsverfahren - grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes Anwendung (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.5).

E. 2.2 Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren gemäss Art. 116 Abs. 1 ZG ist sodann nicht als kostenfreies Verfahren ausgestaltet. Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG ist die Zollkreisdirektion als Beschwerdeinstanz demnach berechtigt, von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben. Zu dessen Leistung ist ihr gemäss besagter Bestimmung eine angemessene Frist anzusetzen; dies unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG). Wird der Kostenvorschuss nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht vollumfänglich geleistet, so tritt die Beschwerdeinstanz androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Michael Beusch, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG - Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 63 Rz. 26).

E. 2.3 Die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine behördliche Frist dar. Eine Wiederherstellung erfolgt nur dann, wenn die gesuchstellende Person (oder ihr Vertreter) unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Hierfür muss sie innert dreissig Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, das heisst solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3689/2012 vom 15. Januar 2013 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.136 ff., insb. Rz. 2.139).

E. 3 Wie in Erwägung 1.2 dargelegt, hat das Gericht im vorliegenden Fall einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 22. September 2015 bei der ZKD Schaffhausen Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung vom 14. September 2015 erhoben (vgl. Sachverhalt A.a). Da das Beschwerdeverfahren nicht kostenlos ist, hat die ZKD Schaffhausen zu Recht einen Kostenvorschuss eingefordert (vgl. E. 2.2; Sachverhalt Bst. A.b).

E. 3.2 Der von der Vorinstanz einverlangte Kostenvorschuss ist unbestrittenermassen nicht fristgerecht geleistet worden (vgl. Sachverhalt Bst. B.c). Die Einforderungsverfügung ist überdies unangefochten geblieben. Sodann hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz weder Fristwiederherstellungsgründe geltend gemacht bzw. ein entsprechendes Fristwiederherstellungsgesuch (fristgerecht) gestellt, noch die versäumte Rechtshandlung (Bezahlen des Kostenvorschusses) nachgeholt (vgl. dazu vorangehend E. 2.3). Dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bemüht gewesen sei, "weitere Beweismittel zu beschaffen" (Beschwerdeverbesserung vom 2. März 2016; vgl. Sachverhalt Bst. B.c) vermag für sich alleine weder die Fristsäumnis in Bezug auf die Leistung des Kostenvorschusses zu rechtfertigen noch eine Fristwiederherstellung zu begründen. Damit ist die Vorinstanz zu Recht - androhungsgemäss - nicht auf die Beschwerde vom 22. September 2015 eingetreten.

E. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. dazu E. 1.2).

E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 350.-- festzusetzen (Art. 3 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 350.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1157/2016 Urteil vom 14. November 2016 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas,Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher. Parteien A._______ AG,Beschwerdeführerin, gegen Zollkreisdirektion Schaffhausen,Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zoll; Nichteintreten (Frist Kostenvorschuss). Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 22. September 2015 erhob die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) gegen Position 2 der Veranlagungsverfügung Nr. [...] vom 14. September 2015 bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: ZKD Schaffhausen) Beschwer­de. A.b Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 forderte die ZKD Schaffhausen die Zollpflichtige zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 200.-- bis am 11. Januar 2016 auf, sollte sie denn an der Beschwerde festhalten wollen. Dabei wurde die Zollpflichtige darauf aufmerksam gemacht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, sollte der Kostenvorschuss nicht innert der festgesetzten Frist geleistet werden. A.c Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, erliess die ZKD Schaffhausen androhungsgemäss einen Nichteintretensentscheid (Verfügung vom 26. Januar 2016). B. B.a Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhebt die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Februar 2016 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. B.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Beschwerde keine rechtsgenügende bzw. sachbezogene Begründung enthalte (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sie wurde daher aufgefordert, die Beschwerde zu verbessern bzw. sachbezogen zu begründen (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Insbesondere sei darzulegen, inwiefern und aus welchen Gründen der angefochtene Nichteintretensentscheid rechtswidrig ergangen sein soll. B.c Im Rahmen ihrer Eingabe vom 2. März 2016 macht die Beschwerdeführerin geltend, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im vor­instanzlichen Verfahren deshalb nicht eingehalten zu haben, weil sie nach Einreichung sämtlicher Dokumente an die Eidgenössische Zollverwaltung darum bemüht gewesen sei, noch weitere Beweismittel zu beschaffen. Sie habe entsprechende Unterlagen beim EU Zoll (Slowenien) beantragt, jedoch bis zum 16. Februar 2016 keine definitive Rückmeldung erhalten. Schliesslich habe sie die Beschwerde nach Erhalt der zusätzlichen Beweismittel "wieder aufgenommen". C. Anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2016 schliesst die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die konkreten Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der ZKD Schaffhausen. Bei Entscheiden dieser Behörde handelt es sich grundsätzlich um Verfügungen im Sinne des VwVG, welche gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die ZKD Schaffhausen durch die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anders bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.2 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-gericht bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Im vorliegenden Fall ist dies der Nichteintretensentscheid vom 26. Januar 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintrittsvoraussetzungen verneint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_827/2014 vom 24. Februar 2015; BGE 132 V 74 E. 1.1; BVGE 2011/30 E. 3; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 1.3). Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der (ursprünglich) angefochtenen Verfügung verlangen (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2343/2015 vom 15. Juli 2016 E. 1.2; A-1294/2015 vom 11. August 2015 E. 1.3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes­sieren vor dem Bundes­­verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.164). Vorliegend ist somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung hätte eintreten müssen. Soweit die Beschwerdeführerin hingegen mit ihrer Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht eine materielle Beurteilung der Sache verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Damit ist auch nicht auf die entsprechenden Begründungen einzugehen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann nach Art. 116 Abs. 1 und 3 ZG innert 60 Tagen bei der Zollkreisdirektion Beschwerde geführt werden. Dieses Beschwerdeverfahren wird im Zollgesetz lediglich in den Grundzügen geregelt. Neben der Regelung des Anfechtungsobjekts und der Zuständigkeit wird in Art. 116 ZG die Frist für die Einreichung der Beschwerde festgelegt. Im Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allge­meinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Auf das Beschwerdeverfahren findet somit - anders als im Zollveranlagungsverfahren - grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes Anwendung (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.5). 2.2 Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren gemäss Art. 116 Abs. 1 ZG ist sodann nicht als kostenfreies Verfahren ausgestaltet. Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG ist die Zollkreisdirektion als Beschwerdeinstanz demnach berechtigt, von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben. Zu dessen Leistung ist ihr gemäss besagter Bestimmung eine angemessene Frist anzusetzen; dies unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG). Wird der Kostenvorschuss nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht vollumfänglich geleistet, so tritt die Beschwerdeinstanz androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Michael Beusch, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG - Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 63 Rz. 26). 2.3 Die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine behördliche Frist dar. Eine Wiederherstellung erfolgt nur dann, wenn die gesuchstellende Person (oder ihr Vertreter) unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Hierfür muss sie innert dreissig Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, das heisst solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3689/2012 vom 15. Januar 2013 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.136 ff., insb. Rz. 2.139). 3. Wie in Erwägung 1.2 dargelegt, hat das Gericht im vorliegenden Fall einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 22. September 2015 bei der ZKD Schaffhausen Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung vom 14. September 2015 erhoben (vgl. Sachverhalt A.a). Da das Beschwerdeverfahren nicht kostenlos ist, hat die ZKD Schaffhausen zu Recht einen Kostenvorschuss eingefordert (vgl. E. 2.2; Sachverhalt Bst. A.b). 3.2 Der von der Vorinstanz einverlangte Kostenvorschuss ist unbestrittenermassen nicht fristgerecht geleistet worden (vgl. Sachverhalt Bst. B.c). Die Einforderungsverfügung ist überdies unangefochten geblieben. Sodann hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz weder Fristwiederherstellungsgründe geltend gemacht bzw. ein entsprechendes Fristwiederherstellungsgesuch (fristgerecht) gestellt, noch die versäumte Rechtshandlung (Bezahlen des Kostenvorschusses) nachgeholt (vgl. dazu vorangehend E. 2.3). Dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bemüht gewesen sei, "weitere Beweismittel zu beschaffen" (Beschwerdeverbesserung vom 2. März 2016; vgl. Sachverhalt Bst. B.c) vermag für sich alleine weder die Fristsäumnis in Bezug auf die Leistung des Kostenvorschusses zu rechtfertigen noch eine Fristwiederherstellung zu begründen. Damit ist die Vorinstanz zu Recht - androhungsgemäss - nicht auf die Beschwerde vom 22. September 2015 eingetreten. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. dazu E. 1.2).

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 350.-- festzusetzen (Art. 3 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 350.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: