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A-4331/2017

A-4331/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-16 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. Die spanische Steuerbehörde Agencia Tributaria (nachfolgend: AT) richtete mit Schreiben vom 1. August 2016 gestützt auf das Abkommen vom 26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.933.21; DBA-ES) ein Ersuchen um Amtshilfe betreffend A._______ an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). Darin beantragt sie die Übermittlung von Informationen betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014. Zur Begründung erklärt die AT, dass der in Spanien aufgrund Ansässigkeit steuerpflichtige A._______ dort für sein weltweites Einkommen und Vermögen steuerpflichtig sei. Betreffend diesen Steuerpflichtigen werde in Spanien eine Steuerprüfung durchgeführt. Nach Informationen, welche den Steuerprüfern zur Verfügung stünden, habe A._______ Einkommen aus einer schweizerischen Quelle bezogen. Es bestünden Hinweise, dass er nicht sein gesamtes im Ausland erzieltes Einkommen in seinen spanischen Steuererklärungen angegeben habe. Möglicherweise verberge A._______ Einkommen und Vermögen in der Schweiz. Nach Darstellung der AT haben die spanischen Steuerprüfer überdies die Information erlangt, dass A._______ bei der C._______ AG in der Schweiz die Konten [mit den IBAN-Nummern] [...] hält bzw. hielt. Vor diesem Hintergrund benötigt die AT nach eigener Darstellung bestimmte, im Amtshilfegesuch detailliert bezeichnete Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014. Dazu zählen namentlich Kontoauszüge zu den genannten, namentlich in Frage 4 des Ersuchens aufgelisteten fünf Bankkonten. Frage 5 des Amtshilfeersuchens lautet wie folgt (S. 3 des Amtshilfeersuchens): "Is Mr. A._______ registered as holder, authorized to manage or beneficial owner of bank accounts at C._______, other than those listed above? If so, please provide us with identification details and the relevant bank statements." B. B.a Nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens der Informationsbeschaffung und der Information der beschwerdeberechtigten Personen ordnete die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit einer an A._______ adressierten Schlussverfügung vom 20. Juni 2017 die Übermittlung von bei der C._______ AG und der Steuerverwaltung des Kantons K._______ edierten Informationen an. Zu den zu übermittelnden Informationen zählen insbesondere Kontoauszüge zu den im Amtshilfeersuchen mit IBAN-Nummern bezeichneten Konten bei der C._______ AG. Gemäss Dispositiv-Ziff. 2 Bst. e der Schlussverfügung teilt die ESTV der AT ferner als Antwort auf die hiervor zitierte Frage 5 des Amtshilfeersuchens mit, dass A._______ nach Angaben der C._______ AG Bevollmächtigter bzw. Zeichnungsberechtigter ("authorized signatory") betreffend folgende Konten/Bankbeziehungen bei dieser Bank war:

- ab dem 12. März 2013: Konto/Bankbeziehung Nr. [...] der D._______ [...],

- ab dem 8. Januar 2014: Konto/Bankbeziehung Nr. [...] der E._______ AG [....],

- ab dem 17. Juni 2014: Konto/Bankbeziehung Nr. [...] der E._______ AG [...],

- ab dem 5. September 2014: Konto/Bankbeziehung Nr. [...] der F._______ [...],

- ab dem 5. September 2014: Konto/Bankbeziehung Nr. [...] der G._______ [...],

- ab dem 5. September 2014: Konto/Bankbeziehung Nr. [...] der H._______ [...]. Die ESTV ordnete ferner für die Zeiträume bis Ende 2014, für welche A._______ gemäss den Angaben der C._______ AG betreffend diese sechs Konten bevollmächtigt bzw. zeichnungsberechtigt war, die Übermittlung von partiell geschwärzten Auszügen zu diesen Konten an (Dispositiv-Ziff. 2 Bst. e der Schlussverfügung). Mit Dispositiv-Ziff. 3 der Schlussverfügung hielt die Vorinstanz zudem fest, dass ein bei ihr gestellter Antrag A._______s "auf Verweigerung der Amtshilfe in Bezug auf die Antwort auf die Frage 5 des Amtshilfegesuches vom 1. August 2016 [...] abgewiesen" werde. Die Schlussverfügung wurde A._______ am 4. Juli 2017 zugestellt. B.b Die ESTV erliess am 20. Juni 2017 auch gegenüber den Gesellschaften D._______, E._______ AG, F._______, G._______ und H._______ je eine Schlussverfügung. Damit ordnete sie - jeweils beschränkt auf die Bankbeziehung(en) der jeweiligen Gesellschaft - (ebenfalls) die amtshilfeweise Übermittlung der hiervor (in Bst. B.a) genannten Angaben und Unterlagen als Antwort auf Frage 5 des Amtshilfeersuchens der AT an. Diese Schlussverfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. C. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess gegen die an ihn gerichtete Schlussverfügung der ESTV vom 20. Juni 2017 mit Eingabe vom 2. August 2017 "Einsprache" (recte: Beschwerde) beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er stellt das Rechtsbegehren, unter entsprechender Abänderung des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung seien der AT keine Kontoauszüge zu den sechs darin erwähnten, auf die D._______, die E._______ AG, die F._______, die G._______ und die H._______ lautenden Konten bei der C._______ AG zu übermitteln. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2017 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. E. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Unterlagen wird - sofern sie für den Entscheid relevant sind - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Auf das vorliegende Verfahren ist das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1) anwendbar. Allenfalls abweichende Bestimmungen des im hier zu beurteilenden Fall anwendbaren DBA-ES gehen dabei vor (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 19 Abs. 5 StAhiG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die an den Beschwerdeführer adressierte Schlussverfügung der ESTV vom 20. Juni 2017 zuständig (vgl. Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] sowie Urteil des BVGer A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 1.2). Massgebend für das Verfahren vor diesem Gericht ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer erfüllt als Verfügungsadressat die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1146 ff.; Pierre Tschannen et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 N. 23), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 2 Auf das vorliegende Verfahren kommt das DBA-ES in seiner seit dem 24. August 2013 in Kraft stehenden Fassung gemäss dem Protokoll vom 27. Juli 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Spanien zur Änderung des DBA-ES (AS 2013 2367; im Folgenden: Änderungsprotokoll 2011) zur Anwendung. Dies gilt auch für die Amtshilfeklausel des DBA-ES, Art. 25bis DBA-ES (Art. 9 Änderungsprotokoll 2011). Diese Amtshilfeklausel findet hinsichtlich der hier interessierenden, unter Art. 2 DBA-ES fallenden Einkommenssteuern (vgl. hinten E. 5.1) Anwendung auf Steuerjahre, welche am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen, oder auf Steuern, welche auf Beträgen geschuldet sind, die am oder nach dem 1. Januar 2010 gezahlt oder gutgeschrieben werden (Art. 13 Abs. 2 Ziff. iii Änderungsprotokoll 2011).

E. 3.1 Nach Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, "die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht". Der Informationsaustausch ist dabei nicht durch Art. 1 DBA-ES (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 des Abkommens (sachlicher Geltungsbereich bzw. unter das Abkommen fallende Steuern) beschränkt (Art. 25bis Abs. 1 Satz 2 DBA-ES). Art. 25bis Abs. 3 DBA-ES enthält bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur Leistung von Amtshilfe. Der ersuchte Vertragsstaat ist gemäss dieser Vorschrift nicht verpflichtet, von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis des einen oder anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Bst. b), oder Informationen zu übermitteln, "die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche" (Bst. c). Freilich statuiert die Art. 25bis Abs. 3 DBA-ES vorgehende Vorschrift von Art. 25bis Abs. 5 DBA-ES ihrerseits Einschränkungen der in ersterer Bestimmung vorgesehenen Beschränkungen der Amtshilfeverpflichtung. Nach Art. 25bis Abs. 5 Satz 1 DBA-ES darf der ersuchte Vertragsstaat nämlich die Leistung von Amtshilfe nicht "nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einer bevollmächtigten oder beauftragten Person, einem Treuhänder oder einer Treuhänderin befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen". In diesem Zusammenhang räumt Art. 25bis Abs. 5 Satz 2 DBA-ES den Steuerbehörden des ersuchten Staates die Kompetenz ein, die Offenlegung entsprechender Informationen durchzusetzen, sofern dies zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäss diesem Absatz der Amtshilfebestimmung erforderlich ist.

E. 3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 StAhiG dürfen zur Beschaffung von Informationen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten. Dieser Art. 25bis Abs. 3 Bst. a DBA-ES entsprechende Grundsatz wird indessen in Einklang mit Art. 25bis Abs. 5 Satz 2 DBA-ES durch Art. 8 Abs. 2 StAhiG eingeschränkt. Nach letzterer Vorschrift können Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-3788/2016 vom 22. September 2016 E. 4).

E. 4.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich (vgl. E. 3.1 Abs. 3) gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person korrekt zu besteuern (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.3.1, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.1). Der Verweis auf "voraussichtlich erhebliche" Informationen in Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES bezweckt gemäss Ziff. IV Unterziff. 3 des Protokolls zum DBA-ES, "einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, 'fishing expeditions' zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist". Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot der "fishing expeditions" stehen in Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des BVGer A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 4.1, A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3). Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben. Würde dies nicht verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die ersuchte Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen würde. Dem "voraussichtlich" kommt eine doppelte Bedeutung zu: Zum einen bezieht es sich darauf, dass der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und diese dem Amtshilfegesuch zu entnehmen sein muss (wobei im Einklang mit dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip vermutet wird, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt [zu diesem Vertrauensprinzip sogleich E. 4.3]). Zum anderen sind nur solche Informationen zu übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-1499/2017 vom 3. August 2017 E. 2.4, A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 4.1, A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3). Die voraussichtliche Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfegesuches bei vernünftiger Betrachtung die Möglichkeit besteht, dass die verlangten Informationen erheblich sein werden. Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Erhebung als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 f.; Urteile des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2, A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.2, A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.2; Urteil des BVGer A-2766/2016 vom 18. April 2017 E. 3.3.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht "voraussichtlich erheblich" im Sinne von Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2, A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.2). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG anzuwenden, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. Urteile des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.3.2, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2).

E. 4.2.1 Nach Art. 3 Bst. a StAhiG gilt (soweit hier interessierend) als betroffene Person diejenige Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden (nicht relevant ist vorliegend der in dieser Bestimmung in ihrer seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung verankerte Begriff der betroffenen Person beim spontanen Informationsaustausch). Die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht vom Ersuchen betroffen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung dieser Vorschrift (AS 2013 231) unzulässig. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es in gewissen Konstellationen unumgänglich ist, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird. So hat das Bundesgericht den Begriff der betroffenen Person im Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der zuletzt erwähnten Fassung massgeblich davon abhängig gemacht, ob die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich erheblich sein können (materielle Auslegung des Begriffs "betroffene Person"; vgl. BGE 142 II 69 E. 3.2, 141 II 436 E. 4.5). Dabei können gemäss dieser Judikatur insbesondere die konkreten Verhältnisse einer Gesellschaft, an welcher ein im ersuchenden Staat Steuerpflichtiger wirtschaftlich berechtigt ist, für dessen Besteuerung relevant sein (BGE 141 II 436 E. 4.6). In BGE 142 II 69 E. 3.2 hat das Bundesgericht zu einer Konstellation, bei welcher die im ersuchenden Staat steuerpflichtige betroffene Person Alleinaktionärin einer von ihr gegründeten Gesellschaft im ersuchten Staat war, festgehalten, dass die mit dem Amtshilfegesuch verlangten Informationen über diese Gesellschaft für die Besteuerung der Aktionärin im ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich sind. Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, dass diese Informationen (insbesondere solche über die Gesellschaftsaktivitäten, die Zahl der Angestellten und die Räumlichkeiten der Gesellschaft) dazu geeignet seien, zu eruieren, ob die Gesellschaft über eine reelle Existenz verfüge oder nicht. In seinem Urteil 2C_216/2015 vom 8. November 2015 kam das Bundesgericht sodann zum Schluss, dass im konkreten Fall gestützt auf eine mit Art. 25bis DBA-ES vergleichbare Amtshilfeklausel zu zwei Konten einer im ersuchenden Staat nicht steuerpflichtigen Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, betreffend welche die im ersuchenden Staat steuerpflichtigen betroffenen Personen gemeinsam bevollmächtigt waren, amtshilfeweise Informationen zu übermitteln sind. Die Informationen zu diesen Konten seien im abkommensrechtlichen Sinne als voraussichtlich erheblich zu qualifizieren, weil eine der beiden im ersuchenden Staat steuerpflichtigen betroffenen Personen im relevanten Zeitraum an der Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz beteiligt gewesen sei und diese Person zusammen mit der weiteren im ersuchenden Staat steuerpflichtigen Person über eine Vollmacht für die Konten verfügt habe (vgl. E. 4.2 des Urteils [zu Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht, SR 0.672.934.91]). Gemäss der genannten Rechtsprechung ist der in Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der erwähnten, bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung enthaltene Begriff der von einem Ersuchen nicht betroffenen Person restriktiv zu handhaben (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Zu schwärzen sind gemäss dieser Rechtsprechung nur die Namen von Personen, namentlich von Bankmitarbeitenden, die in keinem Zusammenhang mit dem Amtshilfegesuch stehen ("sans lien avec la demande d'assistance"; BGE 142 II 161 E. 4.6.2) bzw. deren Namen rein zufällig in den zu übermittelnden Dokumenten auftauchen ("fruit d'un pur hasard"; Urteil des BVGer A-4157/2016 vom 15. März 2017 E. 3.5.1.3).

E. 4.2.2 Nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung ist die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht betroffene Personen sind, unzulässig, "wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen". In der Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung (Änderung des Steueramtshilfegesetzes) wird zu dieser Revision von Art. 4 Abs. 3 StAhiG ausgeführt, dass es um die Verschriftlichung der bestehenden Praxis der ESTV gehen soll und damit vor allem Personen geschützt werden sollen, die zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen (BBl 2015 5585 ff., 5623; vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 5.2, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 5.1).

E. 4.2.3 Wird die Anonymisierung von Daten zu einzelnen Personen verlangt, die in der Amtshilfeverpflichtung an sich unterliegenden Kontounterlagen enthalten sind, genügt es grundsätzlich nicht, pauschal vorzubringen, bei den in diesen Unterlagen erwähnten Personen handle es sich um unbeteiligte Dritte. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in solchen Konstellationen in Bezug auf jedes einzelne Aktenstück, das von der Übermittlung ausgeschlossen werden soll, anzugeben und im Einzelnen darzulegen, weshalb das Dokument im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (siehe zum Ganzen Urteile des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 5.2, A-5506/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 12.2.6, A-6530/2012 vom 29. Mai 2013 E. 6.4).

E. 4.3 Nach dem sog. völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f., 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4; Urteile des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.3, A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2.2). Die ESTV ist deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden kann (vgl. anstelle vieler: Urteil des BGer 2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteile des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.2, A-2766/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.3).

E. 4.4 Gemäss dem Prinzip der Spezialität darf der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden, für welche er sie verlangt hat und der ersuchte Staat sie gewährt hat (Urteile des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.3, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.3, A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 6). Im Bereich der Amtshilfe nach dem DBA-ES statuiert Art. 25bis Abs. 2 DBA-ES selbst, für wen und zu welchem Gebrauch die übermittelten Informationen ausschliesslich bestimmt sind: Sie dürfen "nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in [Art. 25bis] Absatz 1 [DBA-ES] genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staats dieser anderen Verwendung zustimmt." Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. E. 4.3) kann grundsätzlich angenommen werden, dass sich ein durch einen Staatsvertrag mit Amtshilfebestimmungen mit der Schweiz verbundener ersuchender Staat an das Prinzip der Spezialität hält (vgl. Urteile des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.3, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.3).

E. 5.1 Das vorliegende Amtshilfegesuch betrifft die spanischen Einkommenssteuern der Jahre 2011 bis 2014 (vgl. dazu S. 3 des Gesuches, wo unter der Rubrik "Taxes and years under examination in Spain" von "Individual Income Tax year 2011, 2012, 2013 and 2014" die Rede ist). Hingegen verlangt die AT keine Informationen zur korrekten Erhebung von Vermögenssteuern. Letzteres gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach der Darstellung im Amtshilfeersuchen in Spanien zur Entrichtung von Steuern auf dem Vermögen verpflichtet gewesen ist und er möglicherweise Vermögenswerte in der Schweiz versteckt haben soll (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation Urteil des BVGer A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 8).

E. 5.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Anordnung der amtshilfeweisen Übermittlung der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Unterlagen zu den sechs Konten der D._______, der E._______ AG, der F._______, der G._______ und der H._______. Zu Recht wird dabei nicht geltend gemacht, dass das Ersuchen der AT vom 1. August 2016 den inhaltlichen Anforderungen, denen ein Amtshilfegesuch zu genügen hat, nicht gerecht werde (vgl. zu diesen Anforderungen Ziff. IV Unterziff. 2 des Protokolls zum DBA-ES [in der Fassung gemäss Art. 12 Ziff. 2 des Änderungsprotokolls 2011]; diese Abkommensregelung geht Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor [vgl. Urteil des BVGer A-3788/2016 vom 22. September 2016 E. 6]). Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Kontoauszüge zu den erwähnten sechs Konten der D._______, der E._______ AG, der F._______, der G._______ und der H._______ nicht als im abkommensrechtlichen Sinne voraussichtlich erheblich zu qualifizieren seien. Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, er sei bei der E._______ AG in J._______ angestellt und lediglich in dieser Funktion sowie im Rahmen seiner Tätigkeit für die I._______-Gruppe betreffend diese Konten zeichnungsberechtigt gewesen. Die Zeichnungsberechtigungen seien ihm nur erteilt worden, weil die C._______ AG eine in der Schweiz wohnhafte Person als Zeichnungsberechtigten verlangt habe. Überdies sei er nicht einzelzeichnungsberechtigt gewesen. Er habe weder wirtschaftliches Eigentum noch eine Beteiligung an den fünf Gesellschaften der I._______-Gruppe gehabt. Vielmehr habe er lediglich von der E._______ AG einen Lohn bezogen. Die Lohnbuchhaltung der letzteren Gesellschaft sei extern durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die fraglichen Kontounterlagen zu den Konten der Gesellschaften der I._______-Gruppe unter diesen Umständen für seine Besteuerung in Spanien irrelevant sind. Einzig von Interesse für die Überprüfung seiner Steuererklärungen in Spanien sei, was er als Angestellter der E._______ AG verdient habe. Mit der Offenlegung seiner privaten Konten und den diesbezüglichen Details könne bereits hinreichend kontrolliert werden, ob er sein Einkommen (und Vermögen) in Spanien korrekt angegeben habe.

E. 5.3.1 Im vorliegenden Amtshilfeersuchen der AT werden genügende Verdachtsmomente dargetan, dass der Beschwerdeführer möglicherweise in der massgebenden Zeitspanne in der Schweiz erzieltes Einkommen, das in Spanien der Einkommenssteuer unterliegt, in letzterem Staat zu Unrecht nicht deklariert hat. Zwar erklärt der Beschwerdeführer sinngemäss, er habe die Nummern der auf ihn lautenden Konten bei der C._______ AG den spanischen Steuerbehörden gemeldet (vgl. Beschwerde, S. 2). Mit dieser nicht näher substantiierten Behauptung weckt der Beschwerdeführer jedoch keine ernsthaften Zweifel an der - gemäss dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (vgl. E. 4.3) grundsätzlich bindenden - Darstellung im Amtshilfeersuchen, wonach beim Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu diesen Konten erhältlich gemacht werden konnten. Angesichts des Umstandes, dass die AT im Zusammenhang mit dem erwähnten, möglicherweise in Spanien zu Unrecht unversteuert gebliebenen Einkommen bestimmte, auf den Beschwerdeführer lautende Konten bei einer konkreten Bank (C._______ AG) nennt, erscheint die im Amtshilfeersuchen figurierende Frage nach allfälligen weiteren Konten bei dieser Bank, betreffend welche der Beschwerdeführer über eine Vollmacht bzw. Zeichnungsberechtigung verfügte, nicht als unzulässige Beweisausforschung. Denn aufgrund des Verdachts, dass der Beschwerdeführer auf eigenen Konten bei der C._______ AG in Spanien unrichtigerweise unversteuert gebliebenes Einkommen vereinnahmt hat, liegt auch der Verdacht nahe, dass er aus anderen Konten bei dieser Bank, betreffend welche er (nur) bevollmächtigt war, im ersuchenden Staat zu Unrecht unversteuert gebliebenes Einkommen bezogen hat. Die AT hat mit ihrer genannten Frage im Amtshilfeersuchen sinngemäss letzteren Verdacht geäussert. Ebenfalls sinngemäss hat die AT mit dieser Frage zudem erklärt, dass Auszüge zu Konten, betreffend welche der Beschwerdeführer eine Vollmacht besass, in seinem Fall (soweit die Zeitspanne des Bestehens der Vollmacht betreffend) für die korrekte Umsetzung des spanischen Einkommenssteuerrechts erforderlich sind. Diese nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (vgl. E. 4.3) grundsätzlich bindende Erklärung vermochte der Beschwerdeführer mit seinen hiervor (E. 5.2) erwähnten Vorbringen nicht zu entkräften. Bei der gegebenen Sachlage erscheinen die (noch) streitbetroffenen Bankunterlagen zu den sechs Konten von Gesellschaften der I._______-Gruppe als notwendig, um die korrekte Besteuerung des Beschwerdeführers in Spanien sicherzustellen. Der Einwand, es handle sich nicht um im abkommensrechtlichen Sinne voraussichtlich erhebliche Informationen, verfängt somit nicht. Daran kann auch nichts ändern, dass in der bisherigen Rechtsprechung zur internationalen Amtshilfe in Steuersachen - soweit ersichtlich - nur Konstellationen zu beurteilen waren, bei welchen die hinsichtlich Konten einer schweizerischen Gesellschaft bevollmächtigten, im ersuchenden Staat steuerpflichtigen Personen (mitunter als Alleinaktionäre) an der jeweiligen Gesellschaft beteiligt waren (vgl. dazu E. 4.2.1). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung ist für die voraussichtliche Erheblichkeit der in Frage stehenden Kontoauszüge weder eine Beteiligung noch wirtschaftliches Eigentum des Beschwerdeführers an den Gesellschaften der I._______-Gruppe erforderlich.

E. 5.3.2 Es kann hier offen bleiben, ob die nicht näher substantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nur zusammen mit einer weiteren zeichnungsberechtigten Person auf die sechs Konten von I._______-Gruppengesellschaften zugreifen können, zutrifft. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären die hier interessierenden Unterlagen zu diesen Konten nämlich von der Frage der AT nach Auszügen zu Konten, in Bezug auf welche der Beschwerdeführer bevollmächtigt war, mitumfasst. Zudem liesse sich allein aus dem (allfälligen) Umstand, dass der Beschwerdeführer betreffend diese Konten nur kollektiv zeichnungsberechtigt war, nicht ableiten, dass ein Zusammenhang zwischen den in Kontoauszügen zu diesen Bankverbindungen enthaltenen Angaben und der in Spanien durchgeführten Untersuchung gegen den Beschwerdeführer als unwahrscheinlich erscheint. Denn eine kollektive Zeichnungsberechtigung würde nicht per se bedeuten, dass der Beschwerdeführer diese Konten von vornherein nicht dazu hätte verwenden können, dem spanischen Fiskus verborgen gebliebenes Einkommen zu vereinnahmen. Ob eine kollektive Zeichnungsberechtigung bestand und ob gegebenenfalls die nebst dem Beschwerdeführer zeichnungsberechtigte Person an einer solchen Nutzung dieser Konten mitgewirkt hat, ist nicht im vorliegenden Amtshilfeverfahren zu klären (vgl. zur Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit vorn E. 4.1 Abs. 4). Keine Rolle spielt im Übrigen, ob im Falle des Bestehens einer kollektiven Zeichnungsberechtigung die mit dem Beschwerdeführer kollektiv zeichnungsberechtigte Person im ersuchenden Staat ebenfalls steuerpflichtig gewesen ist. Selbst wenn dies zu verneinen wäre und es sich insofern folglich anders als bei der vom Bundesgericht mit Urteil 2C_216/2015 vom 8. November 2015 gewürdigten Konstellation (vgl. vorn E. 4.2.1) verhalten würde, bliebe die für die korrekte Besteuerung des Beschwerdeführers in Spanien relevante Frage zu klären, ob die sechs Konten von Gesellschaften der I._______-Gruppe im Zusammenhang mit einer allfälligen unversteuerten Vereinnahmung von Einkommen durch den Beschwerdeführer genutzt wurden. Diese Frage wäre - sofern die weiteren Voraussetzungen der Amtshilfe erfüllt sein sollten - vom ersuchenden Staat unter Heranziehung der streitbetroffenen Kontoauszüge zu beantworten.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht zwar auch geltend, die AT habe keinen hinreichenden Steuerhinterziehungsverdacht dargetan (vgl. Beschwerde, S. 2). Dieses Vorbringen ist jedoch nicht stichhaltig. Zum einen ist gemäss dem Gesagten (insbesondere mit Blick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise die sechs in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Konten von Gesellschaften der I._______-Gruppe dazu verwendet hat, um Einkommen in Spanien zu Unrecht unversteuert zu lassen (vgl. E. 5.3). Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass Amtshilfe nach Art. 25bis DBA-ES (ohnehin) keinen Verdacht auf einen Steuerbetrug oder einen anderen Steuerstraftatbestand voraussetzt (vgl. Urteil des BVGer A-6600/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.2; Giovanni Molo, Die neue Trennungslinie bei der Amtshilfe in Steuersachen. Das Verbot der fishing expeditions und die formellen Anforderungen an das Gesuch, in: ASA 80, S. 143 ff., 151; Stefan Oesterhelt, Amtshilfe im internationalen Steuerrecht der Schweiz, in: Jusletter vom 12. Oktober 2009, Rz. 79). Ausreichend ist es (für das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit), dass die verlangten Informationen für die korrekte Besteuerung des Beschwerdeführers in Spanien notwendig sind (vgl. E. 4.1). Letzteres ist - wie aufgezeigt (E. 5.3) - der Fall.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer behauptet, die AT hätte anstelle der streitbetroffenen Bankunterlagen Bestätigungen der in Frage stehenden Gesellschaften der I._______-Gruppe verlangen können, wonach er keine anderen Zahlungen als die Lohnzahlungen der E._______ AG erhalten habe. Indessen kann aus dieser Behauptung nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden: Zwar müssen Amtshilfemassnahmen aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. E. 4.1 Abs. 2) ihrem Zweck entsprechen und zu ihm in einem ausgewogenen Verhältnis stehen, indem sie nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung notwendig ist. Freilich ist die Beantwortung der Frage, welche Beweise zur Erhärtung eines Verdachts der zu Unrecht unterbliebenen Versteuerung erforderlich sind, bei internationalen Amtshilfeverfahren grundsätzlich dem Ermessen des ersuchenden Staates überlassen. Im Allgemeinen ist der ersuchte Staat gar nicht in der Lage, diese Frage zu beurteilen (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 404 E. 7.2.2). Der Umstand, dass vorliegend allenfalls die Möglichkeit der Einholung von Bestätigungen der vom Beschwerdeführer genannten Art besteht, lässt deshalb die von der ESTV beabsichtigte Übermittlung der Auszüge zu den sechs Konten von Gesellschaften der I._______-Gruppe nicht als unverhältnismässig erscheinen.

E. 5.6 Der Beschwerdeführer macht auch geltend, die streitbetroffenen Bankauszüge seien streng vertraulich (vgl. Beschwerde, S. 1). Er legt freilich nicht näher dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese Unterlagen noch als vertraulich zu betrachten sein sollten, obschon sich die Inhaberinnen der betreffenden Konten nicht mittels Anfechtung der an sie gerichteten Schlussverfügungen gegen die amtshilfeweise Übermittlung dieser Auszüge gewehrt haben (vgl. vorn Bst. B.b). Es kommt hinzu, dass diese Kontoinhaberinnen bzw. die fünf Gesellschaften der I._______-Gruppe gemäss der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung dieser Vorschrift (AS 2013 231) infolge der voraussichtlichen Erheblichkeit der Kontoauszüge für die Besteuerung des Beschwerdeführers in Spanien als vom Amtshilfeersuchen betroffene Personen zu qualifizieren sind (vgl. E. 4.2.1). Zudem hat die ESTV einzelne Passagen in den zur Übermittlung vorgesehenen Auszügen zu den fraglichen sechs Konten geschwärzt und es ist weder erkennbar noch in der erforderlichen Weise (vgl. E. 4.2.3) dargelegt, dass die übrigen Teile dieser Dokumente im Falle der Leistung von Amtshilfe unkenntlich zu machende Angaben zu Personen enthalten, die bloss zufällig in diesen Unterlagen auftauchen. Eine Weiterleitung der fraglichen Informationen aufgrund ihrer voraussichtlichen Erheblichkeit für die Besteuerung des Beschwerdeführers erscheint auch mit Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der seit dem 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung dieser Vorschrift (vgl. E. 4.2.2) vereinbar, selbst wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen von im Sinne dieser Vorschrift nicht betroffenen Personen angenommen würden. Weil praxisgemäss davon ausgegangen werden kann, dass sich die spanischen Behörden an das Spezialitätsprinzip halten werden (vgl. E. 4.4), und die Informationen in Spanien gemäss Art. 25bis Abs. 2 DBA-ES ebenso geheim zu halten sind wie die aufgrund des innerstaatlichen spanischen Rechts beschafften Informationen (vgl. zum Spezialitätsprinzip und zur Geheimhaltungspflicht auch Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Schlussverfügung), ist nämlich davon auszugehen, dass solche allfälligen Geheimhaltungsinteressen das Interesse Spaniens an der Übermittlung der Kontoauszüge nicht überwiegen würden.

E. 6 Es wird weder geltend gemacht noch ist erkennbar, dass eine dem spanischen Recht entsprechende Besteuerung, wie sie die AT mit ihrem Amtshilfegesuch - namentlich mit der hier interessierenden Frage nach Auszügen zu Konten von anderen Personen als dem Beschwerdeführer - und den hier streitbetroffenen Informationen anstrebt, dem DBA-ES widerspricht (vgl. zu dieser Voraussetzung der Amtshilfeleistung den hiervor [in E. 3.1 Abs. 1] zitierten letzten Passus von Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES). Vorliegend kann sodann nicht mit Recht geltend gemacht werden, dass die gemäss der angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Unterlagen zu den Konten von Gesellschaften der I._______-Gruppe nach dem schweizerischen Recht nicht hätten beschafft werden können und deshalb nach Art. 25bis Abs. 3 Bst. a und/oder b DBA-ES nicht zu übermitteln sind. Die ESTV verfügt nämlich aufgrund von Art. 25bis Abs. 5 Satz 2 DBA-ES in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 StAhiG über die Befugnis, von der Bank C._______ AG die Herausgabe von Informationen zu verlangen, welche - wie die vorliegend streitbetroffenen Kontoauszüge - das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllen. Diese Befugnis ist weder durch das Bankgeheimnis von Art. 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG, SR 952.0) noch durch eine andere Vorschrift des internen Rechts einschränkt (vgl. [zu Art. 28 DBA-F] BGE 142 II 161 E. 4.5.2 am Ende; siehe ferner Urteil des BVGer A-3788/2016 vom 22. September 2016 E. 12). Der Übermittlung der streitbetroffenen Bankinformationen an die AT steht auch Art. 25bis Abs. 3 Bst. c DBA-ES nicht entgegen, da diese Vorschrift in der vorliegenden Konstellation gemäss Art. 25bis Abs. 5 Satz 1 DBA-ES nicht greift (vgl. E. 3.1).

E. 7 Nach dem Gesagten erscheinen die Voraussetzungen für die Leistung der gemäss der angefochtenen Schlussverfügung vorgesehenen Amtshilfe, soweit diese (noch) im Streit liegt, als erfüllt. Die angefochtene Schlussverfügung ist demzufolge - soweit hier materiell zu überprüfen - zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 8 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die auf Fr. 3'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

E. 9 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) handelt (Art. 83 Bst. h, Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4331/2017 Urteil vom 16. November 2017 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA-ES). Sachverhalt: A. Die spanische Steuerbehörde Agencia Tributaria (nachfolgend: AT) richtete mit Schreiben vom 1. August 2016 gestützt auf das Abkommen vom 26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.933.21; DBA-ES) ein Ersuchen um Amtshilfe betreffend A._______ an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). Darin beantragt sie die Übermittlung von Informationen betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014. Zur Begründung erklärt die AT, dass der in Spanien aufgrund Ansässigkeit steuerpflichtige A._______ dort für sein weltweites Einkommen und Vermögen steuerpflichtig sei. Betreffend diesen Steuerpflichtigen werde in Spanien eine Steuerprüfung durchgeführt. Nach Informationen, welche den Steuerprüfern zur Verfügung stünden, habe A._______ Einkommen aus einer schweizerischen Quelle bezogen. Es bestünden Hinweise, dass er nicht sein gesamtes im Ausland erzieltes Einkommen in seinen spanischen Steuererklärungen angegeben habe. Möglicherweise verberge A._______ Einkommen und Vermögen in der Schweiz. Nach Darstellung der AT haben die spanischen Steuerprüfer überdies die Information erlangt, dass A._______ bei der C._______ AG in der Schweiz die Konten [mit den IBAN-Nummern] [...] hält bzw. hielt. Vor diesem Hintergrund benötigt die AT nach eigener Darstellung bestimmte, im Amtshilfegesuch detailliert bezeichnete Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014. Dazu zählen namentlich Kontoauszüge zu den genannten, namentlich in Frage 4 des Ersuchens aufgelisteten fünf Bankkonten. Frage 5 des Amtshilfeersuchens lautet wie folgt (S. 3 des Amtshilfeersuchens): "Is Mr. A._______ registered as holder, authorized to manage or beneficial owner of bank accounts at C._______, other than those listed above? If so, please provide us with identification details and the relevant bank statements." B. B.a Nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens der Informationsbeschaffung und der Information der beschwerdeberechtigten Personen ordnete die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit einer an A._______ adressierten Schlussverfügung vom 20. Juni 2017 die Übermittlung von bei der C._______ AG und der Steuerverwaltung des Kantons K._______ edierten Informationen an. Zu den zu übermittelnden Informationen zählen insbesondere Kontoauszüge zu den im Amtshilfeersuchen mit IBAN-Nummern bezeichneten Konten bei der C._______ AG. Gemäss Dispositiv-Ziff. 2 Bst. e der Schlussverfügung teilt die ESTV der AT ferner als Antwort auf die hiervor zitierte Frage 5 des Amtshilfeersuchens mit, dass A._______ nach Angaben der C._______ AG Bevollmächtigter bzw. Zeichnungsberechtigter ("authorized signatory") betreffend folgende Konten/Bankbeziehungen bei dieser Bank war:

- ab dem 12. März 2013: Konto/Bankbeziehung Nr. [...] der D._______ [...],

- ab dem 8. Januar 2014: Konto/Bankbeziehung Nr. [...] der E._______ AG [....],

- ab dem 17. Juni 2014: Konto/Bankbeziehung Nr. [...] der E._______ AG [...],

- ab dem 5. September 2014: Konto/Bankbeziehung Nr. [...] der F._______ [...],

- ab dem 5. September 2014: Konto/Bankbeziehung Nr. [...] der G._______ [...],

- ab dem 5. September 2014: Konto/Bankbeziehung Nr. [...] der H._______ [...]. Die ESTV ordnete ferner für die Zeiträume bis Ende 2014, für welche A._______ gemäss den Angaben der C._______ AG betreffend diese sechs Konten bevollmächtigt bzw. zeichnungsberechtigt war, die Übermittlung von partiell geschwärzten Auszügen zu diesen Konten an (Dispositiv-Ziff. 2 Bst. e der Schlussverfügung). Mit Dispositiv-Ziff. 3 der Schlussverfügung hielt die Vorinstanz zudem fest, dass ein bei ihr gestellter Antrag A._______s "auf Verweigerung der Amtshilfe in Bezug auf die Antwort auf die Frage 5 des Amtshilfegesuches vom 1. August 2016 [...] abgewiesen" werde. Die Schlussverfügung wurde A._______ am 4. Juli 2017 zugestellt. B.b Die ESTV erliess am 20. Juni 2017 auch gegenüber den Gesellschaften D._______, E._______ AG, F._______, G._______ und H._______ je eine Schlussverfügung. Damit ordnete sie - jeweils beschränkt auf die Bankbeziehung(en) der jeweiligen Gesellschaft - (ebenfalls) die amtshilfeweise Übermittlung der hiervor (in Bst. B.a) genannten Angaben und Unterlagen als Antwort auf Frage 5 des Amtshilfeersuchens der AT an. Diese Schlussverfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. C. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess gegen die an ihn gerichtete Schlussverfügung der ESTV vom 20. Juni 2017 mit Eingabe vom 2. August 2017 "Einsprache" (recte: Beschwerde) beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er stellt das Rechtsbegehren, unter entsprechender Abänderung des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung seien der AT keine Kontoauszüge zu den sechs darin erwähnten, auf die D._______, die E._______ AG, die F._______, die G._______ und die H._______ lautenden Konten bei der C._______ AG zu übermitteln. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2017 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. E. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Unterlagen wird - sofern sie für den Entscheid relevant sind - in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Auf das vorliegende Verfahren ist das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1) anwendbar. Allenfalls abweichende Bestimmungen des im hier zu beurteilenden Fall anwendbaren DBA-ES gehen dabei vor (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 19 Abs. 5 StAhiG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die an den Beschwerdeführer adressierte Schlussverfügung der ESTV vom 20. Juni 2017 zuständig (vgl. Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] sowie Urteil des BVGer A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 1.2). Massgebend für das Verfahren vor diesem Gericht ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer erfüllt als Verfügungsadressat die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1146 ff.; Pierre Tschannen et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 N. 23), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2. Auf das vorliegende Verfahren kommt das DBA-ES in seiner seit dem 24. August 2013 in Kraft stehenden Fassung gemäss dem Protokoll vom 27. Juli 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Spanien zur Änderung des DBA-ES (AS 2013 2367; im Folgenden: Änderungsprotokoll 2011) zur Anwendung. Dies gilt auch für die Amtshilfeklausel des DBA-ES, Art. 25bis DBA-ES (Art. 9 Änderungsprotokoll 2011). Diese Amtshilfeklausel findet hinsichtlich der hier interessierenden, unter Art. 2 DBA-ES fallenden Einkommenssteuern (vgl. hinten E. 5.1) Anwendung auf Steuerjahre, welche am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen, oder auf Steuern, welche auf Beträgen geschuldet sind, die am oder nach dem 1. Januar 2010 gezahlt oder gutgeschrieben werden (Art. 13 Abs. 2 Ziff. iii Änderungsprotokoll 2011). 3. 3.1 Nach Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, "die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht". Der Informationsaustausch ist dabei nicht durch Art. 1 DBA-ES (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 des Abkommens (sachlicher Geltungsbereich bzw. unter das Abkommen fallende Steuern) beschränkt (Art. 25bis Abs. 1 Satz 2 DBA-ES). Art. 25bis Abs. 3 DBA-ES enthält bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur Leistung von Amtshilfe. Der ersuchte Vertragsstaat ist gemäss dieser Vorschrift nicht verpflichtet, von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis des einen oder anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Bst. b), oder Informationen zu übermitteln, "die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche" (Bst. c). Freilich statuiert die Art. 25bis Abs. 3 DBA-ES vorgehende Vorschrift von Art. 25bis Abs. 5 DBA-ES ihrerseits Einschränkungen der in ersterer Bestimmung vorgesehenen Beschränkungen der Amtshilfeverpflichtung. Nach Art. 25bis Abs. 5 Satz 1 DBA-ES darf der ersuchte Vertragsstaat nämlich die Leistung von Amtshilfe nicht "nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einer bevollmächtigten oder beauftragten Person, einem Treuhänder oder einer Treuhänderin befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen". In diesem Zusammenhang räumt Art. 25bis Abs. 5 Satz 2 DBA-ES den Steuerbehörden des ersuchten Staates die Kompetenz ein, die Offenlegung entsprechender Informationen durchzusetzen, sofern dies zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäss diesem Absatz der Amtshilfebestimmung erforderlich ist. 3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 StAhiG dürfen zur Beschaffung von Informationen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten. Dieser Art. 25bis Abs. 3 Bst. a DBA-ES entsprechende Grundsatz wird indessen in Einklang mit Art. 25bis Abs. 5 Satz 2 DBA-ES durch Art. 8 Abs. 2 StAhiG eingeschränkt. Nach letzterer Vorschrift können Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-3788/2016 vom 22. September 2016 E. 4). 4. 4.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich (vgl. E. 3.1 Abs. 3) gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person korrekt zu besteuern (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.3.1, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.1). Der Verweis auf "voraussichtlich erhebliche" Informationen in Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES bezweckt gemäss Ziff. IV Unterziff. 3 des Protokolls zum DBA-ES, "einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, 'fishing expeditions' zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist". Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot der "fishing expeditions" stehen in Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des BVGer A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 4.1, A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3). Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben. Würde dies nicht verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die ersuchte Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen würde. Dem "voraussichtlich" kommt eine doppelte Bedeutung zu: Zum einen bezieht es sich darauf, dass der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und diese dem Amtshilfegesuch zu entnehmen sein muss (wobei im Einklang mit dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip vermutet wird, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt [zu diesem Vertrauensprinzip sogleich E. 4.3]). Zum anderen sind nur solche Informationen zu übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-1499/2017 vom 3. August 2017 E. 2.4, A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 4.1, A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3). Die voraussichtliche Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfegesuches bei vernünftiger Betrachtung die Möglichkeit besteht, dass die verlangten Informationen erheblich sein werden. Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Erhebung als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 f.; Urteile des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2, A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.2, A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.2; Urteil des BVGer A-2766/2016 vom 18. April 2017 E. 3.3.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht "voraussichtlich erheblich" im Sinne von Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2, A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.2). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG anzuwenden, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. Urteile des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.3.2, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2). 4.2 4.2.1 Nach Art. 3 Bst. a StAhiG gilt (soweit hier interessierend) als betroffene Person diejenige Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden (nicht relevant ist vorliegend der in dieser Bestimmung in ihrer seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung verankerte Begriff der betroffenen Person beim spontanen Informationsaustausch). Die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht vom Ersuchen betroffen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung dieser Vorschrift (AS 2013 231) unzulässig. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es in gewissen Konstellationen unumgänglich ist, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird. So hat das Bundesgericht den Begriff der betroffenen Person im Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der zuletzt erwähnten Fassung massgeblich davon abhängig gemacht, ob die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich erheblich sein können (materielle Auslegung des Begriffs "betroffene Person"; vgl. BGE 142 II 69 E. 3.2, 141 II 436 E. 4.5). Dabei können gemäss dieser Judikatur insbesondere die konkreten Verhältnisse einer Gesellschaft, an welcher ein im ersuchenden Staat Steuerpflichtiger wirtschaftlich berechtigt ist, für dessen Besteuerung relevant sein (BGE 141 II 436 E. 4.6). In BGE 142 II 69 E. 3.2 hat das Bundesgericht zu einer Konstellation, bei welcher die im ersuchenden Staat steuerpflichtige betroffene Person Alleinaktionärin einer von ihr gegründeten Gesellschaft im ersuchten Staat war, festgehalten, dass die mit dem Amtshilfegesuch verlangten Informationen über diese Gesellschaft für die Besteuerung der Aktionärin im ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich sind. Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, dass diese Informationen (insbesondere solche über die Gesellschaftsaktivitäten, die Zahl der Angestellten und die Räumlichkeiten der Gesellschaft) dazu geeignet seien, zu eruieren, ob die Gesellschaft über eine reelle Existenz verfüge oder nicht. In seinem Urteil 2C_216/2015 vom 8. November 2015 kam das Bundesgericht sodann zum Schluss, dass im konkreten Fall gestützt auf eine mit Art. 25bis DBA-ES vergleichbare Amtshilfeklausel zu zwei Konten einer im ersuchenden Staat nicht steuerpflichtigen Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, betreffend welche die im ersuchenden Staat steuerpflichtigen betroffenen Personen gemeinsam bevollmächtigt waren, amtshilfeweise Informationen zu übermitteln sind. Die Informationen zu diesen Konten seien im abkommensrechtlichen Sinne als voraussichtlich erheblich zu qualifizieren, weil eine der beiden im ersuchenden Staat steuerpflichtigen betroffenen Personen im relevanten Zeitraum an der Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz beteiligt gewesen sei und diese Person zusammen mit der weiteren im ersuchenden Staat steuerpflichtigen Person über eine Vollmacht für die Konten verfügt habe (vgl. E. 4.2 des Urteils [zu Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht, SR 0.672.934.91]). Gemäss der genannten Rechtsprechung ist der in Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der erwähnten, bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung enthaltene Begriff der von einem Ersuchen nicht betroffenen Person restriktiv zu handhaben (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Zu schwärzen sind gemäss dieser Rechtsprechung nur die Namen von Personen, namentlich von Bankmitarbeitenden, die in keinem Zusammenhang mit dem Amtshilfegesuch stehen ("sans lien avec la demande d'assistance"; BGE 142 II 161 E. 4.6.2) bzw. deren Namen rein zufällig in den zu übermittelnden Dokumenten auftauchen ("fruit d'un pur hasard"; Urteil des BVGer A-4157/2016 vom 15. März 2017 E. 3.5.1.3). 4.2.2 Nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung ist die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht betroffene Personen sind, unzulässig, "wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen". In der Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung (Änderung des Steueramtshilfegesetzes) wird zu dieser Revision von Art. 4 Abs. 3 StAhiG ausgeführt, dass es um die Verschriftlichung der bestehenden Praxis der ESTV gehen soll und damit vor allem Personen geschützt werden sollen, die zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen (BBl 2015 5585 ff., 5623; vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 5.2, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 5.1). 4.2.3 Wird die Anonymisierung von Daten zu einzelnen Personen verlangt, die in der Amtshilfeverpflichtung an sich unterliegenden Kontounterlagen enthalten sind, genügt es grundsätzlich nicht, pauschal vorzubringen, bei den in diesen Unterlagen erwähnten Personen handle es sich um unbeteiligte Dritte. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in solchen Konstellationen in Bezug auf jedes einzelne Aktenstück, das von der Übermittlung ausgeschlossen werden soll, anzugeben und im Einzelnen darzulegen, weshalb das Dokument im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (siehe zum Ganzen Urteile des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 5.2, A-5506/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 12.2.6, A-6530/2012 vom 29. Mai 2013 E. 6.4). 4.3 Nach dem sog. völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f., 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4; Urteile des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.3, A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2.2). Die ESTV ist deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden kann (vgl. anstelle vieler: Urteil des BGer 2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteile des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.2, A-2766/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.3). 4.4 Gemäss dem Prinzip der Spezialität darf der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden, für welche er sie verlangt hat und der ersuchte Staat sie gewährt hat (Urteile des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.3, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.3, A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 6). Im Bereich der Amtshilfe nach dem DBA-ES statuiert Art. 25bis Abs. 2 DBA-ES selbst, für wen und zu welchem Gebrauch die übermittelten Informationen ausschliesslich bestimmt sind: Sie dürfen "nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in [Art. 25bis] Absatz 1 [DBA-ES] genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staats dieser anderen Verwendung zustimmt." Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. E. 4.3) kann grundsätzlich angenommen werden, dass sich ein durch einen Staatsvertrag mit Amtshilfebestimmungen mit der Schweiz verbundener ersuchender Staat an das Prinzip der Spezialität hält (vgl. Urteile des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.3, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.3). 5. 5.1 Das vorliegende Amtshilfegesuch betrifft die spanischen Einkommenssteuern der Jahre 2011 bis 2014 (vgl. dazu S. 3 des Gesuches, wo unter der Rubrik "Taxes and years under examination in Spain" von "Individual Income Tax year 2011, 2012, 2013 and 2014" die Rede ist). Hingegen verlangt die AT keine Informationen zur korrekten Erhebung von Vermögenssteuern. Letzteres gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach der Darstellung im Amtshilfeersuchen in Spanien zur Entrichtung von Steuern auf dem Vermögen verpflichtet gewesen ist und er möglicherweise Vermögenswerte in der Schweiz versteckt haben soll (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation Urteil des BVGer A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 8). 5.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Anordnung der amtshilfeweisen Übermittlung der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Unterlagen zu den sechs Konten der D._______, der E._______ AG, der F._______, der G._______ und der H._______. Zu Recht wird dabei nicht geltend gemacht, dass das Ersuchen der AT vom 1. August 2016 den inhaltlichen Anforderungen, denen ein Amtshilfegesuch zu genügen hat, nicht gerecht werde (vgl. zu diesen Anforderungen Ziff. IV Unterziff. 2 des Protokolls zum DBA-ES [in der Fassung gemäss Art. 12 Ziff. 2 des Änderungsprotokolls 2011]; diese Abkommensregelung geht Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor [vgl. Urteil des BVGer A-3788/2016 vom 22. September 2016 E. 6]). Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Kontoauszüge zu den erwähnten sechs Konten der D._______, der E._______ AG, der F._______, der G._______ und der H._______ nicht als im abkommensrechtlichen Sinne voraussichtlich erheblich zu qualifizieren seien. Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, er sei bei der E._______ AG in J._______ angestellt und lediglich in dieser Funktion sowie im Rahmen seiner Tätigkeit für die I._______-Gruppe betreffend diese Konten zeichnungsberechtigt gewesen. Die Zeichnungsberechtigungen seien ihm nur erteilt worden, weil die C._______ AG eine in der Schweiz wohnhafte Person als Zeichnungsberechtigten verlangt habe. Überdies sei er nicht einzelzeichnungsberechtigt gewesen. Er habe weder wirtschaftliches Eigentum noch eine Beteiligung an den fünf Gesellschaften der I._______-Gruppe gehabt. Vielmehr habe er lediglich von der E._______ AG einen Lohn bezogen. Die Lohnbuchhaltung der letzteren Gesellschaft sei extern durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die fraglichen Kontounterlagen zu den Konten der Gesellschaften der I._______-Gruppe unter diesen Umständen für seine Besteuerung in Spanien irrelevant sind. Einzig von Interesse für die Überprüfung seiner Steuererklärungen in Spanien sei, was er als Angestellter der E._______ AG verdient habe. Mit der Offenlegung seiner privaten Konten und den diesbezüglichen Details könne bereits hinreichend kontrolliert werden, ob er sein Einkommen (und Vermögen) in Spanien korrekt angegeben habe. 5.3 5.3.1 Im vorliegenden Amtshilfeersuchen der AT werden genügende Verdachtsmomente dargetan, dass der Beschwerdeführer möglicherweise in der massgebenden Zeitspanne in der Schweiz erzieltes Einkommen, das in Spanien der Einkommenssteuer unterliegt, in letzterem Staat zu Unrecht nicht deklariert hat. Zwar erklärt der Beschwerdeführer sinngemäss, er habe die Nummern der auf ihn lautenden Konten bei der C._______ AG den spanischen Steuerbehörden gemeldet (vgl. Beschwerde, S. 2). Mit dieser nicht näher substantiierten Behauptung weckt der Beschwerdeführer jedoch keine ernsthaften Zweifel an der - gemäss dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (vgl. E. 4.3) grundsätzlich bindenden - Darstellung im Amtshilfeersuchen, wonach beim Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu diesen Konten erhältlich gemacht werden konnten. Angesichts des Umstandes, dass die AT im Zusammenhang mit dem erwähnten, möglicherweise in Spanien zu Unrecht unversteuert gebliebenen Einkommen bestimmte, auf den Beschwerdeführer lautende Konten bei einer konkreten Bank (C._______ AG) nennt, erscheint die im Amtshilfeersuchen figurierende Frage nach allfälligen weiteren Konten bei dieser Bank, betreffend welche der Beschwerdeführer über eine Vollmacht bzw. Zeichnungsberechtigung verfügte, nicht als unzulässige Beweisausforschung. Denn aufgrund des Verdachts, dass der Beschwerdeführer auf eigenen Konten bei der C._______ AG in Spanien unrichtigerweise unversteuert gebliebenes Einkommen vereinnahmt hat, liegt auch der Verdacht nahe, dass er aus anderen Konten bei dieser Bank, betreffend welche er (nur) bevollmächtigt war, im ersuchenden Staat zu Unrecht unversteuert gebliebenes Einkommen bezogen hat. Die AT hat mit ihrer genannten Frage im Amtshilfeersuchen sinngemäss letzteren Verdacht geäussert. Ebenfalls sinngemäss hat die AT mit dieser Frage zudem erklärt, dass Auszüge zu Konten, betreffend welche der Beschwerdeführer eine Vollmacht besass, in seinem Fall (soweit die Zeitspanne des Bestehens der Vollmacht betreffend) für die korrekte Umsetzung des spanischen Einkommenssteuerrechts erforderlich sind. Diese nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (vgl. E. 4.3) grundsätzlich bindende Erklärung vermochte der Beschwerdeführer mit seinen hiervor (E. 5.2) erwähnten Vorbringen nicht zu entkräften. Bei der gegebenen Sachlage erscheinen die (noch) streitbetroffenen Bankunterlagen zu den sechs Konten von Gesellschaften der I._______-Gruppe als notwendig, um die korrekte Besteuerung des Beschwerdeführers in Spanien sicherzustellen. Der Einwand, es handle sich nicht um im abkommensrechtlichen Sinne voraussichtlich erhebliche Informationen, verfängt somit nicht. Daran kann auch nichts ändern, dass in der bisherigen Rechtsprechung zur internationalen Amtshilfe in Steuersachen - soweit ersichtlich - nur Konstellationen zu beurteilen waren, bei welchen die hinsichtlich Konten einer schweizerischen Gesellschaft bevollmächtigten, im ersuchenden Staat steuerpflichtigen Personen (mitunter als Alleinaktionäre) an der jeweiligen Gesellschaft beteiligt waren (vgl. dazu E. 4.2.1). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung ist für die voraussichtliche Erheblichkeit der in Frage stehenden Kontoauszüge weder eine Beteiligung noch wirtschaftliches Eigentum des Beschwerdeführers an den Gesellschaften der I._______-Gruppe erforderlich. 5.3.2 Es kann hier offen bleiben, ob die nicht näher substantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nur zusammen mit einer weiteren zeichnungsberechtigten Person auf die sechs Konten von I._______-Gruppengesellschaften zugreifen können, zutrifft. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären die hier interessierenden Unterlagen zu diesen Konten nämlich von der Frage der AT nach Auszügen zu Konten, in Bezug auf welche der Beschwerdeführer bevollmächtigt war, mitumfasst. Zudem liesse sich allein aus dem (allfälligen) Umstand, dass der Beschwerdeführer betreffend diese Konten nur kollektiv zeichnungsberechtigt war, nicht ableiten, dass ein Zusammenhang zwischen den in Kontoauszügen zu diesen Bankverbindungen enthaltenen Angaben und der in Spanien durchgeführten Untersuchung gegen den Beschwerdeführer als unwahrscheinlich erscheint. Denn eine kollektive Zeichnungsberechtigung würde nicht per se bedeuten, dass der Beschwerdeführer diese Konten von vornherein nicht dazu hätte verwenden können, dem spanischen Fiskus verborgen gebliebenes Einkommen zu vereinnahmen. Ob eine kollektive Zeichnungsberechtigung bestand und ob gegebenenfalls die nebst dem Beschwerdeführer zeichnungsberechtigte Person an einer solchen Nutzung dieser Konten mitgewirkt hat, ist nicht im vorliegenden Amtshilfeverfahren zu klären (vgl. zur Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit vorn E. 4.1 Abs. 4). Keine Rolle spielt im Übrigen, ob im Falle des Bestehens einer kollektiven Zeichnungsberechtigung die mit dem Beschwerdeführer kollektiv zeichnungsberechtigte Person im ersuchenden Staat ebenfalls steuerpflichtig gewesen ist. Selbst wenn dies zu verneinen wäre und es sich insofern folglich anders als bei der vom Bundesgericht mit Urteil 2C_216/2015 vom 8. November 2015 gewürdigten Konstellation (vgl. vorn E. 4.2.1) verhalten würde, bliebe die für die korrekte Besteuerung des Beschwerdeführers in Spanien relevante Frage zu klären, ob die sechs Konten von Gesellschaften der I._______-Gruppe im Zusammenhang mit einer allfälligen unversteuerten Vereinnahmung von Einkommen durch den Beschwerdeführer genutzt wurden. Diese Frage wäre - sofern die weiteren Voraussetzungen der Amtshilfe erfüllt sein sollten - vom ersuchenden Staat unter Heranziehung der streitbetroffenen Kontoauszüge zu beantworten. 5.4 Der Beschwerdeführer macht zwar auch geltend, die AT habe keinen hinreichenden Steuerhinterziehungsverdacht dargetan (vgl. Beschwerde, S. 2). Dieses Vorbringen ist jedoch nicht stichhaltig. Zum einen ist gemäss dem Gesagten (insbesondere mit Blick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise die sechs in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Konten von Gesellschaften der I._______-Gruppe dazu verwendet hat, um Einkommen in Spanien zu Unrecht unversteuert zu lassen (vgl. E. 5.3). Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass Amtshilfe nach Art. 25bis DBA-ES (ohnehin) keinen Verdacht auf einen Steuerbetrug oder einen anderen Steuerstraftatbestand voraussetzt (vgl. Urteil des BVGer A-6600/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.2; Giovanni Molo, Die neue Trennungslinie bei der Amtshilfe in Steuersachen. Das Verbot der fishing expeditions und die formellen Anforderungen an das Gesuch, in: ASA 80, S. 143 ff., 151; Stefan Oesterhelt, Amtshilfe im internationalen Steuerrecht der Schweiz, in: Jusletter vom 12. Oktober 2009, Rz. 79). Ausreichend ist es (für das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit), dass die verlangten Informationen für die korrekte Besteuerung des Beschwerdeführers in Spanien notwendig sind (vgl. E. 4.1). Letzteres ist - wie aufgezeigt (E. 5.3) - der Fall. 5.5 Der Beschwerdeführer behauptet, die AT hätte anstelle der streitbetroffenen Bankunterlagen Bestätigungen der in Frage stehenden Gesellschaften der I._______-Gruppe verlangen können, wonach er keine anderen Zahlungen als die Lohnzahlungen der E._______ AG erhalten habe. Indessen kann aus dieser Behauptung nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden: Zwar müssen Amtshilfemassnahmen aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. E. 4.1 Abs. 2) ihrem Zweck entsprechen und zu ihm in einem ausgewogenen Verhältnis stehen, indem sie nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung notwendig ist. Freilich ist die Beantwortung der Frage, welche Beweise zur Erhärtung eines Verdachts der zu Unrecht unterbliebenen Versteuerung erforderlich sind, bei internationalen Amtshilfeverfahren grundsätzlich dem Ermessen des ersuchenden Staates überlassen. Im Allgemeinen ist der ersuchte Staat gar nicht in der Lage, diese Frage zu beurteilen (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 404 E. 7.2.2). Der Umstand, dass vorliegend allenfalls die Möglichkeit der Einholung von Bestätigungen der vom Beschwerdeführer genannten Art besteht, lässt deshalb die von der ESTV beabsichtigte Übermittlung der Auszüge zu den sechs Konten von Gesellschaften der I._______-Gruppe nicht als unverhältnismässig erscheinen. 5.6 Der Beschwerdeführer macht auch geltend, die streitbetroffenen Bankauszüge seien streng vertraulich (vgl. Beschwerde, S. 1). Er legt freilich nicht näher dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese Unterlagen noch als vertraulich zu betrachten sein sollten, obschon sich die Inhaberinnen der betreffenden Konten nicht mittels Anfechtung der an sie gerichteten Schlussverfügungen gegen die amtshilfeweise Übermittlung dieser Auszüge gewehrt haben (vgl. vorn Bst. B.b). Es kommt hinzu, dass diese Kontoinhaberinnen bzw. die fünf Gesellschaften der I._______-Gruppe gemäss der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung dieser Vorschrift (AS 2013 231) infolge der voraussichtlichen Erheblichkeit der Kontoauszüge für die Besteuerung des Beschwerdeführers in Spanien als vom Amtshilfeersuchen betroffene Personen zu qualifizieren sind (vgl. E. 4.2.1). Zudem hat die ESTV einzelne Passagen in den zur Übermittlung vorgesehenen Auszügen zu den fraglichen sechs Konten geschwärzt und es ist weder erkennbar noch in der erforderlichen Weise (vgl. E. 4.2.3) dargelegt, dass die übrigen Teile dieser Dokumente im Falle der Leistung von Amtshilfe unkenntlich zu machende Angaben zu Personen enthalten, die bloss zufällig in diesen Unterlagen auftauchen. Eine Weiterleitung der fraglichen Informationen aufgrund ihrer voraussichtlichen Erheblichkeit für die Besteuerung des Beschwerdeführers erscheint auch mit Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der seit dem 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung dieser Vorschrift (vgl. E. 4.2.2) vereinbar, selbst wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen von im Sinne dieser Vorschrift nicht betroffenen Personen angenommen würden. Weil praxisgemäss davon ausgegangen werden kann, dass sich die spanischen Behörden an das Spezialitätsprinzip halten werden (vgl. E. 4.4), und die Informationen in Spanien gemäss Art. 25bis Abs. 2 DBA-ES ebenso geheim zu halten sind wie die aufgrund des innerstaatlichen spanischen Rechts beschafften Informationen (vgl. zum Spezialitätsprinzip und zur Geheimhaltungspflicht auch Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Schlussverfügung), ist nämlich davon auszugehen, dass solche allfälligen Geheimhaltungsinteressen das Interesse Spaniens an der Übermittlung der Kontoauszüge nicht überwiegen würden. 6. Es wird weder geltend gemacht noch ist erkennbar, dass eine dem spanischen Recht entsprechende Besteuerung, wie sie die AT mit ihrem Amtshilfegesuch - namentlich mit der hier interessierenden Frage nach Auszügen zu Konten von anderen Personen als dem Beschwerdeführer - und den hier streitbetroffenen Informationen anstrebt, dem DBA-ES widerspricht (vgl. zu dieser Voraussetzung der Amtshilfeleistung den hiervor [in E. 3.1 Abs. 1] zitierten letzten Passus von Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES). Vorliegend kann sodann nicht mit Recht geltend gemacht werden, dass die gemäss der angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Unterlagen zu den Konten von Gesellschaften der I._______-Gruppe nach dem schweizerischen Recht nicht hätten beschafft werden können und deshalb nach Art. 25bis Abs. 3 Bst. a und/oder b DBA-ES nicht zu übermitteln sind. Die ESTV verfügt nämlich aufgrund von Art. 25bis Abs. 5 Satz 2 DBA-ES in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 StAhiG über die Befugnis, von der Bank C._______ AG die Herausgabe von Informationen zu verlangen, welche - wie die vorliegend streitbetroffenen Kontoauszüge - das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllen. Diese Befugnis ist weder durch das Bankgeheimnis von Art. 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG, SR 952.0) noch durch eine andere Vorschrift des internen Rechts einschränkt (vgl. [zu Art. 28 DBA-F] BGE 142 II 161 E. 4.5.2 am Ende; siehe ferner Urteil des BVGer A-3788/2016 vom 22. September 2016 E. 12). Der Übermittlung der streitbetroffenen Bankinformationen an die AT steht auch Art. 25bis Abs. 3 Bst. c DBA-ES nicht entgegen, da diese Vorschrift in der vorliegenden Konstellation gemäss Art. 25bis Abs. 5 Satz 1 DBA-ES nicht greift (vgl. E. 3.1). 7. Nach dem Gesagten erscheinen die Voraussetzungen für die Leistung der gemäss der angefochtenen Schlussverfügung vorgesehenen Amtshilfe, soweit diese (noch) im Streit liegt, als erfüllt. Die angefochtene Schlussverfügung ist demzufolge - soweit hier materiell zu überprüfen - zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 8. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die auf Fr. 3'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). 9. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) handelt (Art. 83 Bst. h, Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: