opencaselaw.ch

A-4183/2009

A-4183/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-05-03 · Deutsch CH

Hausinstallationen

Sachverhalt

A. Nach mehrfachen, vergeblichen Aufforderungen der Elektra Baselland EBL (nachfolgend: EBL) ersuchte das Eidgenössische Starkstrominspektorat (nachfolgend: ESTI) mit Schreiben vom 13. Juni 2008 A._______, der EBL als Netzbetreiberin den periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen in seiner Liegenschaft (...) bis zum 13. September 2008 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte das ESTI den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Diese Frist liess A._______ unbenutzt verstreichen. B. Am 27. Mai 2009 verfügte das ESTI, A._______ habe bis am 27. Juli 2009 den weiterhin ausstehenden Sicherheitsnachweis einzureichen und drohte bei Missachtung der Verfügung eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- an. Für den Erlass der Verfügung erhob es eine Gebühr von Fr. 500.-. C. Mit Eingabe vom 28. Juni 2009 führt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) vom 27. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben, und die Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises für die Liegenschaften (...) sei bis zur Handänderung der besagten Grundstücke zu erstrecken. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dass er die bestehenden elektrischen Installationen in der Liegenschaft (...) wegen des bevorstehenden und verzögerten Umbaus nicht kontrollieren lassen konnte. Der Umbau wiederum habe aus beruflichen, geschäftlichen und daraus resultierenden finanziellen Gründen (noch) nicht realisiert werden können. Er legt weiter dar, dass er aufgrund der Kündigung der Hypothek, welche auf allen drei Liegenschaften laste, zum Verkauf Letzterer verpflichtet sei. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dass selbst bei bevorstehendem Verkauf der Liegenschaft der aktuelle Eigentümer oder sein Vertreter zu gewährleisten habe, dass die Installationen den grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit und an die Störungsfreiheit entsprechen würden. Die tatsächliche finanzielle Lage des Eigentümers habe dabei keinen Einfluss auf diese gesetzliche Pflicht, da diese die Gewährleistung der Sicherheit elektrischer Installationen zum Ziel habe. Dies sei nicht nur im Interesse des betroffenen Eigentümers, sondern z.B. auch der Nachbarn, Familienangehörigen und anderen Drittpersonen. Zwar entspreche es Fristerstreckungsgesuchen, sofern sie zureichend begründet seien. Vorliegend stehe jedoch weder der Umbau noch der Verkauf der Liegenschaft fest, weshalb diesem Begehren nicht entsprochen werden könne. E. In seinen Schlussbemerkungen vom 17. November 2009 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, für einen Umbau würden ihm die finanziellen Mittel fehlen. Inzwischen habe das Betreibungsamt (...) das betreibungsrechtliche Existenzminimum festgelegt. Nach der Kündigung der Hypothek finde er aufgrund seiner prekären Finanzlage auch keine andere Bank, die die Hypothek übernehmen würde. Es drohe daher in absehbarer Zeit die Zwangsverwertung der Liegenschaften. Er sei zwar noch rechtlich Eigentümer der Liegenschaften, aber faktisch habe er infolge der Verschuldung keine tatsächliche Gewalt mehr über sein Eigentum. Er bestreite die Gebühr für den Erlass der Verfügung von Fr. 500.- nicht, sondern beantrage, der Rechtsnachfolger (Käufer) solle die Installationen ausführen. F. Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 21 und 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) sowie Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das ESTI gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung und durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 3 Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgt von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem ESTI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).

E. 4 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der drei Liegenschaften (...). Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2009 geht es vorliegend einzig um den periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen an der Liegenschaft des Beschwerdeführers (...). Diesen Beleg forderte die EBL als zuständige Netzbetreiberin erstmals am 6. Dezember 2005 ein. Der Beschwerdeführer liess diese Frist unbenutzt verstreichen. Die EBL ermahnte den Beschwerdeführer daraufhin erstmals am 23. Juni 2006, die periodische Kontrolle durchzuführen und den Sicherheitsnachweis einzureichen. Am 22. August 2006 ersuchte die B._______ AG (Inhaberin der allgemeinen Installationsbewilligung der Vorinstanz) im Namen des Beschwerdeführers um eine Fristerstreckung, welche die EBL gewährte. Da der Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis nach Ablauf dieser erstreckten Frist nicht eingereicht hatte, ermahnte ihn die EBL mit Schreiben vom 3. September 2007 zum zweiten Mal. Darauf ersuchte der Beschwerdeführer am 20. November 2007 selbst bei der EBL um eine Fristerstreckung, welche diese wiederum gewährte. Der Sicherheitsnachweis wurde indes auch nach Ablauf dieser erstreckten Frist nicht eingereicht. Am 4. April 2008 übergab die Netzbetreiberin die Unterlagen schliesslich der Vorinstanz zur Rechtsdurchsetzung. Diese setzte am 13. Juni 2008 dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises bis zum 13. September 2008 und drohte an, für den Fall der Nichtbeachtung eine gebührenpflichtige Verfügung zu erlassen. Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 teilte die EBL der Vorinstanz mit, dass der Sicherheitsnachweis nach wie vor nicht eingereicht worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis noch immer nicht eingereicht hatte, erliess die Vorinstanz am 27. Mai 2009 die angefochtene Verfügung mit der Anweisung an den Beschwerdeführer, den Sicherheitsnachweis bis am 27. Juli 2009 einzureichen.

E. 5.1 In Bezug auf die gewährten Fristen für die Mängelbehebung kann festgehalten werden, dass die NIV vom Zeitpunkt der Ankündigung bis zum Ende der verlängerten Kontrollfrist eine maximale Dauer von eineinhalb Jahren vorsieht (E. 3). Wie gerade der vorliegend zu beurteilende Fall zeigt (E. 4), werden in der Praxis darüber hinaus weitere Fristverlängerungen gewährt. Innerhalb der sich daraus ergebenden Kontrollfrist ist die betroffene Eigentümerschaft frei, in welchem Zeitpunkt sie die geforderte Kontrolle durchführen lässt. Damit können und dürfen auch mögliche Synergien einer zeitlichen Koordination der nötigen Mängelbehebung mit tatsächlichen aktuellen Renovationen, Umbauten etc. genutzt werden; die Eigentümerschaft hat einen gewissen Spielraum, der es unter anderem erlaubt, ihr legitimes privates Interesse an Kosteneinsparungen umzusetzen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3116/2007 vom 18. November 2007 E. 5.3.2).

E. 5.2 Es wäre aber nicht mehr mit dem Zweck der periodischen Kontrollen zu vereinbaren, wenn die Einreichung eines Sicherheitsnachweises über Jahre hinweg hinausgeschoben werden dürfte mit dem Argument, man werde die notwendigen Massnahmen zusammen mit (nicht belegten) aktuellen oder künftigen Bauarbeiten treffen: Der Grundsatz der ständig zu gewährleistenden Sicherheit würde dadurch zu stark untergraben. Seit Jahren unbehobene Mängel an elektrischen Installationen bedeuten zwangsläufig, dass die gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV geforderte Sicherheit schon länger nicht mehr gegeben ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3116/2007 vom 18. November 2007 E. 5.3.2).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer stellt die Kontrollpflichten und die ihm als Eigentümer obliegende Pflicht, für die fristgerechte Einreichung des Sicherheitsnachweises zu sorgen, nicht grundsätzlich in Frage. Er beruft sich jedoch auf seine spezielle Situation, welcher Rechnung zu tragen sei. Er bringt vor, er sei sich seiner Verantwortung als Eigentümer der Liegenschaften durchaus bewusst, habe aber aus finanziellen Gründen die Fertigstellung der Installationen für die mögliche Abnahme nicht realisieren können. Rückläufiger Geschäftsgang (Internet-Verkauf von Antiquitäten, Design- und Sammelobjekten) und andere Zahlungsrückstände hätten zur Insolvenz geführt. Die Hypothek auf dieser Liegenschaften sei ihm gekündigt worden und angesichts der prekären Finanzlage finde er auch keine weitere Bank, welche die Hypothek übernehmen würde. Am 15. Juni 2009 sei ihm für diese Hypothekarschuld ein Zahlungsbefehl zugestellt worden mit der Aufforderung, die Schuld innert sechs Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls zu zahlen. Damit stehe der Verkauf der Liegenschaften fest bzw. es drohe die Zwangsverwertung in absehbarer Zeit. Der zukünftige Käufer der Liegenschaften werde bestimmen, ob der begonnene Umbau im Wohnhaus weitergeführt werde. Aus diesem Grund beantragt der Beschwerdeführer, der zukünftige Käufer solle die Installationen ausführen.

E. 5.4 Dass sich der Beschwerdeführer in einer finanziell schwierigen Lage befindet, ist offensichtlich. Bei allem Verständnis für die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ist aber vorliegend massgebend, dass die Vorinstanz bzw. die Netzbetreiberin bei der Fristansetzung den ihnen zustehenden Handlungsspielraum gemäss Art. 36 NIV bereits ausgeschöpft haben. Selbst in Kenntnis der besonderen Lage des Beschwerdeführers hätten sie somit den Umständen nicht weitergehend Rechnung tragen können, ohne gegen die rechtlichen Grundlagen im Kontrollbereich elektrischer Installationen und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Eigentümer von Installationen zu verstossen. Schliesslich besteht die Pflicht zur Durchführung der periodischen Kontrolle und zur Einreichung des Sicherheitsnachweises unabhängig davon, ob tatsächlich jemals eine konkrete Gefahr für Personen oder Sachen bestanden hat. Vielmehr ist es gerade Sinn und Zweck dieser Kontrolle, dass eine solche Gefahr gar nie realisiert wird. Die Kontrollen der elektrischen Installationen dienen den öffentlichen Interessen der Sicherheit von Personen und Sachen (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-4114/2008 vom 25. November 2008 E. 4). Dies gilt vorliegend umso mehr, als aufgrund der vorliegenden Akten anzunehmen ist, dass es sich bei der fraglichen Liegenschaft um das Wohnhaus des Beschwerdeführers handelt. Die Pflicht zur Durchführung der Kontrolle obliegt dem jeweiligen Eigentümer. Auch wenn vorliegend aufgrund der bevorstehenden Zwangsvollstreckung des Grundstückes ein Eigentümerwechsel in den nächsten Monaten anzunehmen ist, kann die bereits mehrmals verlängerte Kontrollfrist aus Gründen der Sicherheit von Personen und Sachen nicht nochmals erstreckt werden. Das Vorgehen der Vorinstanz war auf jeden Fall verhältnismässig, da zwischen dem erstmaligen Erinnern der Netzbetreiberin an die ablaufenden (zehnjährige) Kontrollperiode und dem Erlass der angefochtenen Verfügung ca. 3 ½ Jahre vergangen sind, obwohl die NIV einen maximalen Zeitrahmen von 1 ½ Jahre vorsieht.

E. 5.5 Weiter ist entscheidend, dass der Vorinstanz durch die Unterlassungen des Beschwerdeführers und bei der Behandlung der ganzen Angelegenheit ein Aufwand entstanden ist. Gemäss Art. 41 NIV ist die Vorinstanz denn auch ermächtigt, für Verfügungen im Sinn der NIV Gebühren nach Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo EStI, SR 734.24) zu erheben. Danach betragen die Gebühren für eine Verfügung höchstens Fr. 1'500.-- (Art. 9 Abs. 1 Vo EStI) und richten sich nach dem entstandenen Aufwand (Art. 9 Abs. 2 Vo EStI). Der Vorinstanz kommt innerhalb dieses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die hier verlangte Gebühr von Fr. 500.-- bewegt sich allerdings im unteren Bereich der von der Verordnung vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben: So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, auf telefonisches Gesuch hin die Frist zu verlängern, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung auszuarbeiten. In Anbetracht dieses Aufwands erscheinen Fr. 500.-- als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist daher weder im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3116/2007 E. 6 vom 18. November 2007). Sie wird vom Beschwerdeführer auch grundsätzlich nicht bestritten.

E. 5.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer somit zu Recht eine Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises gesetzt, diese Aufforderung mit der Androhung einer Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.-- verbunden und für den Erlass der angefochtenen Verfügung eine Gebühr von Fr. 500.-- erhoben hat.

E. 6 Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Weil der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), gilt die Anordnung der Vorinstanz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht. Als Folge davon ist die angesetzte Frist von zwei Monaten neu und ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils festzusetzen.

E. 7 Im Ergebnis gilt vorliegend der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Würdigung der finanziell schwierigen Lage des Beschwerdeführers wird aber ausnahmsweise davon abgesehen, ihm Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides der Anordnung des ESTI in Ziffer 1 der Verfügung vom 27. Mai 2009 nachzukommen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- zurückerstattet. Er wird zu diesem Zweck aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert 30 Tagen seine Kontonummer anzugeben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Einschreiben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Sauvant Yvonne Wampfler Rohrer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4183/2009 {T 0/2} Urteil vom 3. Mai 2010 Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Beat Forster, Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Vorinstanz. Gegenstand Sicherheitsnachweis. Sachverhalt: A. Nach mehrfachen, vergeblichen Aufforderungen der Elektra Baselland EBL (nachfolgend: EBL) ersuchte das Eidgenössische Starkstrominspektorat (nachfolgend: ESTI) mit Schreiben vom 13. Juni 2008 A._______, der EBL als Netzbetreiberin den periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen in seiner Liegenschaft (...) bis zum 13. September 2008 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte das ESTI den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Diese Frist liess A._______ unbenutzt verstreichen. B. Am 27. Mai 2009 verfügte das ESTI, A._______ habe bis am 27. Juli 2009 den weiterhin ausstehenden Sicherheitsnachweis einzureichen und drohte bei Missachtung der Verfügung eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- an. Für den Erlass der Verfügung erhob es eine Gebühr von Fr. 500.-. C. Mit Eingabe vom 28. Juni 2009 führt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) vom 27. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben, und die Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises für die Liegenschaften (...) sei bis zur Handänderung der besagten Grundstücke zu erstrecken. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dass er die bestehenden elektrischen Installationen in der Liegenschaft (...) wegen des bevorstehenden und verzögerten Umbaus nicht kontrollieren lassen konnte. Der Umbau wiederum habe aus beruflichen, geschäftlichen und daraus resultierenden finanziellen Gründen (noch) nicht realisiert werden können. Er legt weiter dar, dass er aufgrund der Kündigung der Hypothek, welche auf allen drei Liegenschaften laste, zum Verkauf Letzterer verpflichtet sei. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dass selbst bei bevorstehendem Verkauf der Liegenschaft der aktuelle Eigentümer oder sein Vertreter zu gewährleisten habe, dass die Installationen den grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit und an die Störungsfreiheit entsprechen würden. Die tatsächliche finanzielle Lage des Eigentümers habe dabei keinen Einfluss auf diese gesetzliche Pflicht, da diese die Gewährleistung der Sicherheit elektrischer Installationen zum Ziel habe. Dies sei nicht nur im Interesse des betroffenen Eigentümers, sondern z.B. auch der Nachbarn, Familienangehörigen und anderen Drittpersonen. Zwar entspreche es Fristerstreckungsgesuchen, sofern sie zureichend begründet seien. Vorliegend stehe jedoch weder der Umbau noch der Verkauf der Liegenschaft fest, weshalb diesem Begehren nicht entsprochen werden könne. E. In seinen Schlussbemerkungen vom 17. November 2009 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, für einen Umbau würden ihm die finanziellen Mittel fehlen. Inzwischen habe das Betreibungsamt (...) das betreibungsrechtliche Existenzminimum festgelegt. Nach der Kündigung der Hypothek finde er aufgrund seiner prekären Finanzlage auch keine andere Bank, die die Hypothek übernehmen würde. Es drohe daher in absehbarer Zeit die Zwangsverwertung der Liegenschaften. Er sei zwar noch rechtlich Eigentümer der Liegenschaften, aber faktisch habe er infolge der Verschuldung keine tatsächliche Gewalt mehr über sein Eigentum. Er bestreite die Gebühr für den Erlass der Verfügung von Fr. 500.- nicht, sondern beantrage, der Rechtsnachfolger (Käufer) solle die Installationen ausführen. F. Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 21 und 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) sowie Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das ESTI gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung und durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgt von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem ESTI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). 4. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der drei Liegenschaften (...). Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2009 geht es vorliegend einzig um den periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen an der Liegenschaft des Beschwerdeführers (...). Diesen Beleg forderte die EBL als zuständige Netzbetreiberin erstmals am 6. Dezember 2005 ein. Der Beschwerdeführer liess diese Frist unbenutzt verstreichen. Die EBL ermahnte den Beschwerdeführer daraufhin erstmals am 23. Juni 2006, die periodische Kontrolle durchzuführen und den Sicherheitsnachweis einzureichen. Am 22. August 2006 ersuchte die B._______ AG (Inhaberin der allgemeinen Installationsbewilligung der Vorinstanz) im Namen des Beschwerdeführers um eine Fristerstreckung, welche die EBL gewährte. Da der Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis nach Ablauf dieser erstreckten Frist nicht eingereicht hatte, ermahnte ihn die EBL mit Schreiben vom 3. September 2007 zum zweiten Mal. Darauf ersuchte der Beschwerdeführer am 20. November 2007 selbst bei der EBL um eine Fristerstreckung, welche diese wiederum gewährte. Der Sicherheitsnachweis wurde indes auch nach Ablauf dieser erstreckten Frist nicht eingereicht. Am 4. April 2008 übergab die Netzbetreiberin die Unterlagen schliesslich der Vorinstanz zur Rechtsdurchsetzung. Diese setzte am 13. Juni 2008 dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises bis zum 13. September 2008 und drohte an, für den Fall der Nichtbeachtung eine gebührenpflichtige Verfügung zu erlassen. Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 teilte die EBL der Vorinstanz mit, dass der Sicherheitsnachweis nach wie vor nicht eingereicht worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis noch immer nicht eingereicht hatte, erliess die Vorinstanz am 27. Mai 2009 die angefochtene Verfügung mit der Anweisung an den Beschwerdeführer, den Sicherheitsnachweis bis am 27. Juli 2009 einzureichen. 5. 5.1 In Bezug auf die gewährten Fristen für die Mängelbehebung kann festgehalten werden, dass die NIV vom Zeitpunkt der Ankündigung bis zum Ende der verlängerten Kontrollfrist eine maximale Dauer von eineinhalb Jahren vorsieht (E. 3). Wie gerade der vorliegend zu beurteilende Fall zeigt (E. 4), werden in der Praxis darüber hinaus weitere Fristverlängerungen gewährt. Innerhalb der sich daraus ergebenden Kontrollfrist ist die betroffene Eigentümerschaft frei, in welchem Zeitpunkt sie die geforderte Kontrolle durchführen lässt. Damit können und dürfen auch mögliche Synergien einer zeitlichen Koordination der nötigen Mängelbehebung mit tatsächlichen aktuellen Renovationen, Umbauten etc. genutzt werden; die Eigentümerschaft hat einen gewissen Spielraum, der es unter anderem erlaubt, ihr legitimes privates Interesse an Kosteneinsparungen umzusetzen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3116/2007 vom 18. November 2007 E. 5.3.2). 5.2 Es wäre aber nicht mehr mit dem Zweck der periodischen Kontrollen zu vereinbaren, wenn die Einreichung eines Sicherheitsnachweises über Jahre hinweg hinausgeschoben werden dürfte mit dem Argument, man werde die notwendigen Massnahmen zusammen mit (nicht belegten) aktuellen oder künftigen Bauarbeiten treffen: Der Grundsatz der ständig zu gewährleistenden Sicherheit würde dadurch zu stark untergraben. Seit Jahren unbehobene Mängel an elektrischen Installationen bedeuten zwangsläufig, dass die gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV geforderte Sicherheit schon länger nicht mehr gegeben ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3116/2007 vom 18. November 2007 E. 5.3.2). 5.3 Der Beschwerdeführer stellt die Kontrollpflichten und die ihm als Eigentümer obliegende Pflicht, für die fristgerechte Einreichung des Sicherheitsnachweises zu sorgen, nicht grundsätzlich in Frage. Er beruft sich jedoch auf seine spezielle Situation, welcher Rechnung zu tragen sei. Er bringt vor, er sei sich seiner Verantwortung als Eigentümer der Liegenschaften durchaus bewusst, habe aber aus finanziellen Gründen die Fertigstellung der Installationen für die mögliche Abnahme nicht realisieren können. Rückläufiger Geschäftsgang (Internet-Verkauf von Antiquitäten, Design- und Sammelobjekten) und andere Zahlungsrückstände hätten zur Insolvenz geführt. Die Hypothek auf dieser Liegenschaften sei ihm gekündigt worden und angesichts der prekären Finanzlage finde er auch keine weitere Bank, welche die Hypothek übernehmen würde. Am 15. Juni 2009 sei ihm für diese Hypothekarschuld ein Zahlungsbefehl zugestellt worden mit der Aufforderung, die Schuld innert sechs Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls zu zahlen. Damit stehe der Verkauf der Liegenschaften fest bzw. es drohe die Zwangsverwertung in absehbarer Zeit. Der zukünftige Käufer der Liegenschaften werde bestimmen, ob der begonnene Umbau im Wohnhaus weitergeführt werde. Aus diesem Grund beantragt der Beschwerdeführer, der zukünftige Käufer solle die Installationen ausführen. 5.4 Dass sich der Beschwerdeführer in einer finanziell schwierigen Lage befindet, ist offensichtlich. Bei allem Verständnis für die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ist aber vorliegend massgebend, dass die Vorinstanz bzw. die Netzbetreiberin bei der Fristansetzung den ihnen zustehenden Handlungsspielraum gemäss Art. 36 NIV bereits ausgeschöpft haben. Selbst in Kenntnis der besonderen Lage des Beschwerdeführers hätten sie somit den Umständen nicht weitergehend Rechnung tragen können, ohne gegen die rechtlichen Grundlagen im Kontrollbereich elektrischer Installationen und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Eigentümer von Installationen zu verstossen. Schliesslich besteht die Pflicht zur Durchführung der periodischen Kontrolle und zur Einreichung des Sicherheitsnachweises unabhängig davon, ob tatsächlich jemals eine konkrete Gefahr für Personen oder Sachen bestanden hat. Vielmehr ist es gerade Sinn und Zweck dieser Kontrolle, dass eine solche Gefahr gar nie realisiert wird. Die Kontrollen der elektrischen Installationen dienen den öffentlichen Interessen der Sicherheit von Personen und Sachen (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-4114/2008 vom 25. November 2008 E. 4). Dies gilt vorliegend umso mehr, als aufgrund der vorliegenden Akten anzunehmen ist, dass es sich bei der fraglichen Liegenschaft um das Wohnhaus des Beschwerdeführers handelt. Die Pflicht zur Durchführung der Kontrolle obliegt dem jeweiligen Eigentümer. Auch wenn vorliegend aufgrund der bevorstehenden Zwangsvollstreckung des Grundstückes ein Eigentümerwechsel in den nächsten Monaten anzunehmen ist, kann die bereits mehrmals verlängerte Kontrollfrist aus Gründen der Sicherheit von Personen und Sachen nicht nochmals erstreckt werden. Das Vorgehen der Vorinstanz war auf jeden Fall verhältnismässig, da zwischen dem erstmaligen Erinnern der Netzbetreiberin an die ablaufenden (zehnjährige) Kontrollperiode und dem Erlass der angefochtenen Verfügung ca. 3 ½ Jahre vergangen sind, obwohl die NIV einen maximalen Zeitrahmen von 1 ½ Jahre vorsieht. 5.5 Weiter ist entscheidend, dass der Vorinstanz durch die Unterlassungen des Beschwerdeführers und bei der Behandlung der ganzen Angelegenheit ein Aufwand entstanden ist. Gemäss Art. 41 NIV ist die Vorinstanz denn auch ermächtigt, für Verfügungen im Sinn der NIV Gebühren nach Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo EStI, SR 734.24) zu erheben. Danach betragen die Gebühren für eine Verfügung höchstens Fr. 1'500.-- (Art. 9 Abs. 1 Vo EStI) und richten sich nach dem entstandenen Aufwand (Art. 9 Abs. 2 Vo EStI). Der Vorinstanz kommt innerhalb dieses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die hier verlangte Gebühr von Fr. 500.-- bewegt sich allerdings im unteren Bereich der von der Verordnung vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben: So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, auf telefonisches Gesuch hin die Frist zu verlängern, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung auszuarbeiten. In Anbetracht dieses Aufwands erscheinen Fr. 500.-- als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist daher weder im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3116/2007 E. 6 vom 18. November 2007). Sie wird vom Beschwerdeführer auch grundsätzlich nicht bestritten. 5.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer somit zu Recht eine Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises gesetzt, diese Aufforderung mit der Androhung einer Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.-- verbunden und für den Erlass der angefochtenen Verfügung eine Gebühr von Fr. 500.-- erhoben hat. 6. Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Weil der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), gilt die Anordnung der Vorinstanz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht. Als Folge davon ist die angesetzte Frist von zwei Monaten neu und ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils festzusetzen. 7. Im Ergebnis gilt vorliegend der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Würdigung der finanziell schwierigen Lage des Beschwerdeführers wird aber ausnahmsweise davon abgesehen, ihm Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides der Anordnung des ESTI in Ziffer 1 der Verfügung vom 27. Mai 2009 nachzukommen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- zurückerstattet. Er wird zu diesem Zweck aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert 30 Tagen seine Kontonummer anzugeben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Einschreiben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Sauvant Yvonne Wampfler Rohrer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: