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A-1085/2018

A-1085/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-29 · Deutsch CH

Hausinstallationen

Sachverhalt

A. A._______ ist Alleineigentümerin der Liegenschaft (...). Die Netzbetreiberin Elektra Birseck Münchenstein (nachfolgend: Netzbetreiberin) forderte A._______ am 24. Juni 2013 erfolglos auf, den Sicherheitsnachweis für die periodische Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen einzureichen. Es folgten weitere Aufforderungen am 10. September 2014 sowie am 6. Juli 2016. B. Am 28. September 2016 ersuchte A._______ das Eidgenössische Starkstrominspektorat (nachfolgend: ESTI) um Fristverlängerung für die Erbringung des Sicherheitsnachweises. Dieses teilte ihr am 30. September 2016 mit, dass das Verfahren noch bei der Netzbetreiberin hängig sei und über eine eventuelle Fristerstreckung erst nach offizieller Eröffnung eines Verfahrens entschieden werden könne. Nach weiterem Ausbleiben des Sicherheitsnachweises überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 19. November 2016 an das ESTI zur Durchsetzung. C. Daraufhin forderte das ESTI A._______ am 5. Dezember 2016 auf, den Sicherheitsnachweis für die genannte Liegenschaft zuhanden der Netzbetreiberin bis am 17. März 2017 einzureichen (Referenznummer: W-50993). Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. D. Mit Einschreiben vom 11. März 2017 ersuchte A._______ das ESTI, die Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises bis zum 30. Juni 2017 zu erstrecken. Zur Begründung führte sie an, dass sie schwer gestürzt sei und ihre Verletzungen in Ruhe sowie ohne die Erledigung von administrativen Arbeiten auskurieren müsse. Das ESTI gewährte A._______ angesichts ihrer schwierigen persönlichen Umstände am 14. März 2017 eine "letzte" Fristverlängerung bis zum 30 Juni 2017. E. Am 30. August 2017 erkundigte sich A._______ beim ESTI, warum ihr Schreiben vom 28. Juni 2017 betreffend eine nochmalige Fristverlängerung unbeantwortet geblieben sei. Am 4. September 2017 gewährte ihr das ESTI im Sinne eines Entgegenkommens erneut eine "letzte" Frist bis zum 31. Oktober 2017 und drohte im Falle der Unterlassung wiederum mit dem Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung. F. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2017 teilte A._______ dem ESTI mit, dass ihre Heizung fehlerhaft funktioniere und sie sich mit Blick auf den bevorstehenden Winter darum, anstatt um den Sicherheitsnachweis, habe kümmern müssen. Aufgrund ihrer angeschlagenen Gesundheit und wegen ihres gebrechlichen Alters von bald 83 Jahren hätten ihre Kräfte nicht ausgereicht, sich auch noch um den Sicherheitsnachweis zu bemühen. Sinngemäss beantragte sie eine weitere Fristerstreckung. Das ESTI gewährte ihr am 3. November 2017 wiederum im Sinne eines Entgegenkommens eine "letzte" Frist bis zum 15. Dezember 2017 zur Einreichung des Sicherheitsnachweises oder mindestens eines Kontrollberichts und drohte im Falle der Unterlassung abermals mit dem Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung. G. Mit Einschreiben vom 10. November 2017 beantragte A._______, dass angesichts ihrer schwierigen persönlichen Umstände während einer "unbefristeten Zeitspanne" auf die Durchführung einer Kontrolle der elektrischen Installationen zu verzichten sei. Das ESTI hielt mit Schreiben vom 14. November 2017 daran fest, dass bis zum 15. Dezember 2017 ein Sicherheitsnachweis oder mindestens ein Kontrollbericht einzureichen sei und stellte im Unterlassungsfall erneut den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung in Aussicht. H. Am 18. November 2017 erkundigte sich A._______ beim ESTI, was genau unter dem Begriff "Kontrollbericht" zu verstehen sei und wies darauf hin, dass die Erstellung desselben während der Vorweihnachtszeit wegen der hohen Auslastung handwerklicher Betriebe schwierig sein dürfte. Das ESTI gab ihr am 21. November 2017 letztmals Gelegenheit, bis spätestens am 16. Januar 2018 das Versäumte nachzuholen, erläuterte ihr zudem den Begriff des "Kontrollberichts" und drohte ihr abermals den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. I. Am 23. Januar 2018 erliess das ESTI die mehrfach angedrohte Verfügung und verpflichtete A._______, der Netzbetreiberin den geforderten Sicherheitsnachweis bis am 30. April 2018 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.- an. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte es auf Fr. 732.- (inkl. Auslagen) fest. J. Gegen diesen Entscheid des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. K. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 13. April 2018 die Abweisung der Beschwerde. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (vgl. Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, worin sie zur Erbringung des Sicherheitsnachweises und zur Bezahlung einer Gebühr von Fr. 732.- (inkl. Auslagen) verpflichtet wird, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie wegen Stress, Überforderung, ihres angeschlagenen Gesundheitszustands sowie ihres hohen Alters von 84 Jahren der Verpflichtung zur Erstellung und Einreichung des Sicherheitsnachweises nicht habe nachkommen können und beantragt deshalb, dass die gebührenpflichtige Verfügung ungültig zu erklären sei.

E. 3.2 Dementgegen verweist die Vorinstanz darauf, dass der Sicherheitsnachweis normalerweise bis spätestens ein Jahr nach Ablauf der Kontrollperiode einzureichen sei und es dazu genüge, die elektrischen Anlagen einer Kontrollperson zwecks Überprüfung zugänglich zu machen. Weiter weist sie auf die grosse Kulanz bei den gewährten Fristverlängerungen hin.

E. 4.1 Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) ist für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich (Art. 20 Abs. 1 EleG). Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Im Zusammenhang mit dem periodischen Nachweis der Sicherheit fordern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach NIV Gebühren zu erheben.

E. 4.2 Vorliegend hat die Netzbetreiberin am 24. Juni 2013 die Beschwerdeführerin erstmals aufgefordert, einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Nach Ablauf der angesetzten Frist erfolgten zwei Mahnungen am 10. September 2014 und am 6. Juli 2016. Nachdem die Beschwerdeführerin den Sicherheitsnachweis dennoch nicht eingereicht hatte, überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 19. November 2016 der Vorinstanz zur Durchsetzung.

E. 4.3 Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an die Vorinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind somit vorliegend erfüllt und unbestritten. Weiter liess die Beschwerdeführerin die mit Schreiben der Vorinstanz vom 5. Dezember 2016 auf den 17. März 2017 angesetzte Frist verstreichen, ohne dass bei der Kontrollstelle der Sicherheitsnachweis oder ein Kontrollbericht einging. Ebenso liess sie die fünf Fristverlängerungen (bis zum 30. Juni 2017, 31. Oktober 2017, 15. Dezember 2017, 16. Januar 2018 bzw. anschliessend bis zum 30. April 2018) ungenutzt, welche ihr die Vorinstanz jeweils aus Rücksicht auf ihre persönliche Situation gewährt hatte. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Sachverhalt nicht.

E. 4.4 Als Hauptbegehren beantragt die Beschwerdeführerin, es seien die angefochtene Verfügung und die Gebühr von Fr. 732.- (inkl. Auslagen) aufzuheben. Im vorinstanzlichen Verfahren verlangte sie mit Schreiben vom 10. November 2017 zudem, dass sie während einer "unbefristeten Zeitspanne" keinen Sicherheitsnachweis vorlegen müsse und erklärt in der Beschwerde, die von der Vorinstanz in Aussicht gestellte Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.- habe bei ihr "eine nächtliche, langanhaltende und schwere Herzattacke" ausgelöst. Sie habe deshalb ihre Kräfte umfassend auf ihre Genesung sowie die Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung konzentrieren müssen und habe sich nicht auch noch um den Sicherheitsnachweis kümmern können. Sinngemäss ist somit auch für das vorliegende Verfahren vom Antrag auszugehen, dass infolge Unzumutbarkeit vom Sicherheitsnachweis auf unbestimmte Zeit abzusehen sei.

E. 4.5 Die in Art. 5 Abs. 1 NIV festgehaltene Pflicht zur periodischen Kontrolle der elektrischen Anlagen dient dem Schutz von Personen und Sachen vor den Gefahren der Elektrizität sowie der Vermeidung von Störungen innerhalb des Stromnetzes und verfolgt damit die Wahrung öffentlicher Interessen (vgl. Urteile des BVGer A-873/2012 vom 13. November 2012 E. 3.4.1; A-4183/2009 vom 3. Mai 2010 E. 5.4 sowie A-3116/2007 vom 18. November 2007 E. 5.3.2). In Bezug auf die Fristen für die Durchführung der periodischen Kontrolle kann festgehalten werden, dass die NIV vom Zeitpunkt der Ankündigung bis zum Ende der verlängerten Kontrollfrist grundsätzlich eine maximale Dauer von eineinhalb Jahren vorsieht (E. 3.3). Wie aber gerade der zu beurteilende Fall zeigt (E. 3.5), werden in der Praxis darüber hinaus in Einzelfällen weitere Fristverlängerungen gewährt. Innerhalb der sich daraus ergebenden Kontrollfrist ist die betroffene Eigentümerschaft frei, in welchem Zeitpunkt sie die geforderte und notwendige Kontrolle durchführen lässt.

E. 4.6 Die Beschwerdeführerin hatte seit der ersten Aufforderung durch die Netzbetreiberin am 24. Juni 2013 mittlerweile insgesamt mehr als fünf Jahre Zeit, um die Kontrolle der elektrischen Anlagen durch eine Fachperson vornehmen zu lassen und den Sicherheitsnachweis zu erbringen. Es wäre mit dem Zweck der periodischen Kontrollen nicht mehr zu vereinbaren, wenn die Einreichung eines Sicherheitsnachweises über weitere Wochen oder gar Jahre hinausgeschoben werden dürfte. Der Grundsatz der ständig zu gewährleistenden Sicherheit würde dadurch untergraben. Seit Jahren unbehobene oder unentdeckte Mängel an elektrischen Installationen würden zwangsläufig bedeuten, dass die gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV geforderte Sicherheit schon länger nicht mehr gegeben wäre (Urteile A-873/2012 E. 5.2 und A-3116/2007 E. 5.3.2). In diesem Zusammenhang gilt es mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unzumutbarkeit zu beachten, dass der administrative Aufwand für die Aufbietung einer Fachperson, welche die Kontrolle durchführt, gering ist. Ein Krankheitszustand bildet nur dann ein unverschuldetes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht. Die Erkrankung muss jedoch so gravierend sein, dass der Rechtssuchende durch sie davon abgehalten wird, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu betrauen (vgl. Urteile des BGer 1C_497/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.2 und 1C_345/2015 vom 14. Juli 2015 E. 4.1 je m.H.; Urteil des BVGer A-1557/2017 vom 17. Januar 2018 2016 E. 4.5.1). Hinzu kommt, dass eine behördlich angesetzte Frist unter gewissen Umständen zwar mehrfach verlängert werden kann (vgl. Urs Peter Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 22), eine weitere Fristverlängerung - und erst recht eine solche von "unbeschränkter Dauer" - aber dem öffentlichen Interesse am störungsfreien Betrieb des Stromnetzes wie auch dem Gleichbehandlungsgebot und dem Beschleunigungsgebot widersprechen (vgl. BGE 126 V 244 E. 4; Urteil des BGer 1C_168/2007 vom 30. Januar 2008 E. 3.2; Urs Peter Cavelti, a.a.O., Rz. 8 zur Art. 22; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 204). Die Beschwerdeführerin reicht keine Arztberichte oder sonstige Akten ein, welche Auskunft über ihren Gesundheitszustand geben. Es wäre ihr innert der vergangenen fünf Jahre durchaus möglich und zumutbar gewesen, den Sicherheitsnachweis in Auftrag zu geben oder allenfalls die Dienste eines Dritten hierfür in Anspruch zu nehmen, zumal sie ohne Weiteres in der Lage ist, mehrseitige Briefe an Behörden zu verfassen und das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Beizug einer Rechtsvertretung selbständig zu führen.

E. 4.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die angedrohte kostenpflichtige Verfügung vom 23. Januar 2018 zu Recht erlassen hat.

E. 5.1 Damit ist auch die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt deren Höhe: Art. 41 NIV verweist hierzu auf Art. 9 und 10 der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat vom 7. Dezember 1992 (Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 3'000.- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Innerhalb dieses Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des BVGer A-3446/2017 vom 19. September 2017 E. 3.1; Urteil A-1557/2017 E. 4.6).

E. 5.2 Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr von Fr. 732.- (inkl. Auslagen) bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben; so waren das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, fünfmal eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Fristen zu kontrollieren und schliesslich die anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwandes erscheint eine Gebühr von Fr. 732.- (inkl. Auslagen) für den Erlass der angefochtenen Verfügung als angemessen. Die Gebühr ist somit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Weiter sieht das Gesetz in Art. 56 Abs. 1 EleG vor, dass mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr 5'000.- bestraft werden kann, wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafdrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist angesichts dessen ebenfalls nicht zu beanstanden.

E. 5.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht eine Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises gesetzt, diese Aufforderung mit der Androhung einer Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.- verbunden und für den Erlass der angefochtenen Verfügung eine Gebühr von Fr. 732.- (inkl. Auslagen) erhoben hat.

E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin verpflichtet ist, den periodischen Sicherheitsnachweis zu erbringen (sofern sie dies in der Zwischenzeit nicht bereits getan hat). Die ihr von der Vorinstanz angesetzte Frist ist inzwischen verstrichen. Es ist ihr deshalb eine neue Frist von einem Monat ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzusetzen, um den geforderten Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin zuzustellen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 7.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb von einem Monat ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Anordnungen der Vorinstanz gemäss Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 23. Januar 2018 nachzukommen.
  3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. W-50993; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Basil Cupa Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1085/2018 Urteil vom 29. Oktober 2018 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Basil Cupa. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Vorinstanz. Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen. Sachverhalt: A. A._______ ist Alleineigentümerin der Liegenschaft (...). Die Netzbetreiberin Elektra Birseck Münchenstein (nachfolgend: Netzbetreiberin) forderte A._______ am 24. Juni 2013 erfolglos auf, den Sicherheitsnachweis für die periodische Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen einzureichen. Es folgten weitere Aufforderungen am 10. September 2014 sowie am 6. Juli 2016. B. Am 28. September 2016 ersuchte A._______ das Eidgenössische Starkstrominspektorat (nachfolgend: ESTI) um Fristverlängerung für die Erbringung des Sicherheitsnachweises. Dieses teilte ihr am 30. September 2016 mit, dass das Verfahren noch bei der Netzbetreiberin hängig sei und über eine eventuelle Fristerstreckung erst nach offizieller Eröffnung eines Verfahrens entschieden werden könne. Nach weiterem Ausbleiben des Sicherheitsnachweises überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 19. November 2016 an das ESTI zur Durchsetzung. C. Daraufhin forderte das ESTI A._______ am 5. Dezember 2016 auf, den Sicherheitsnachweis für die genannte Liegenschaft zuhanden der Netzbetreiberin bis am 17. März 2017 einzureichen (Referenznummer: W-50993). Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. D. Mit Einschreiben vom 11. März 2017 ersuchte A._______ das ESTI, die Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises bis zum 30. Juni 2017 zu erstrecken. Zur Begründung führte sie an, dass sie schwer gestürzt sei und ihre Verletzungen in Ruhe sowie ohne die Erledigung von administrativen Arbeiten auskurieren müsse. Das ESTI gewährte A._______ angesichts ihrer schwierigen persönlichen Umstände am 14. März 2017 eine "letzte" Fristverlängerung bis zum 30 Juni 2017. E. Am 30. August 2017 erkundigte sich A._______ beim ESTI, warum ihr Schreiben vom 28. Juni 2017 betreffend eine nochmalige Fristverlängerung unbeantwortet geblieben sei. Am 4. September 2017 gewährte ihr das ESTI im Sinne eines Entgegenkommens erneut eine "letzte" Frist bis zum 31. Oktober 2017 und drohte im Falle der Unterlassung wiederum mit dem Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung. F. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2017 teilte A._______ dem ESTI mit, dass ihre Heizung fehlerhaft funktioniere und sie sich mit Blick auf den bevorstehenden Winter darum, anstatt um den Sicherheitsnachweis, habe kümmern müssen. Aufgrund ihrer angeschlagenen Gesundheit und wegen ihres gebrechlichen Alters von bald 83 Jahren hätten ihre Kräfte nicht ausgereicht, sich auch noch um den Sicherheitsnachweis zu bemühen. Sinngemäss beantragte sie eine weitere Fristerstreckung. Das ESTI gewährte ihr am 3. November 2017 wiederum im Sinne eines Entgegenkommens eine "letzte" Frist bis zum 15. Dezember 2017 zur Einreichung des Sicherheitsnachweises oder mindestens eines Kontrollberichts und drohte im Falle der Unterlassung abermals mit dem Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung. G. Mit Einschreiben vom 10. November 2017 beantragte A._______, dass angesichts ihrer schwierigen persönlichen Umstände während einer "unbefristeten Zeitspanne" auf die Durchführung einer Kontrolle der elektrischen Installationen zu verzichten sei. Das ESTI hielt mit Schreiben vom 14. November 2017 daran fest, dass bis zum 15. Dezember 2017 ein Sicherheitsnachweis oder mindestens ein Kontrollbericht einzureichen sei und stellte im Unterlassungsfall erneut den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung in Aussicht. H. Am 18. November 2017 erkundigte sich A._______ beim ESTI, was genau unter dem Begriff "Kontrollbericht" zu verstehen sei und wies darauf hin, dass die Erstellung desselben während der Vorweihnachtszeit wegen der hohen Auslastung handwerklicher Betriebe schwierig sein dürfte. Das ESTI gab ihr am 21. November 2017 letztmals Gelegenheit, bis spätestens am 16. Januar 2018 das Versäumte nachzuholen, erläuterte ihr zudem den Begriff des "Kontrollberichts" und drohte ihr abermals den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. I. Am 23. Januar 2018 erliess das ESTI die mehrfach angedrohte Verfügung und verpflichtete A._______, der Netzbetreiberin den geforderten Sicherheitsnachweis bis am 30. April 2018 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.- an. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte es auf Fr. 732.- (inkl. Auslagen) fest. J. Gegen diesen Entscheid des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. K. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 13. April 2018 die Abweisung der Beschwerde. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (vgl. Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, worin sie zur Erbringung des Sicherheitsnachweises und zur Bezahlung einer Gebühr von Fr. 732.- (inkl. Auslagen) verpflichtet wird, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie wegen Stress, Überforderung, ihres angeschlagenen Gesundheitszustands sowie ihres hohen Alters von 84 Jahren der Verpflichtung zur Erstellung und Einreichung des Sicherheitsnachweises nicht habe nachkommen können und beantragt deshalb, dass die gebührenpflichtige Verfügung ungültig zu erklären sei. 3.2 Dementgegen verweist die Vorinstanz darauf, dass der Sicherheitsnachweis normalerweise bis spätestens ein Jahr nach Ablauf der Kontrollperiode einzureichen sei und es dazu genüge, die elektrischen Anlagen einer Kontrollperson zwecks Überprüfung zugänglich zu machen. Weiter weist sie auf die grosse Kulanz bei den gewährten Fristverlängerungen hin. 4. 4.1 Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) ist für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich (Art. 20 Abs. 1 EleG). Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Im Zusammenhang mit dem periodischen Nachweis der Sicherheit fordern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach NIV Gebühren zu erheben. 4.2 Vorliegend hat die Netzbetreiberin am 24. Juni 2013 die Beschwerdeführerin erstmals aufgefordert, einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Nach Ablauf der angesetzten Frist erfolgten zwei Mahnungen am 10. September 2014 und am 6. Juli 2016. Nachdem die Beschwerdeführerin den Sicherheitsnachweis dennoch nicht eingereicht hatte, überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 19. November 2016 der Vorinstanz zur Durchsetzung. 4.3 Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an die Vorinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind somit vorliegend erfüllt und unbestritten. Weiter liess die Beschwerdeführerin die mit Schreiben der Vorinstanz vom 5. Dezember 2016 auf den 17. März 2017 angesetzte Frist verstreichen, ohne dass bei der Kontrollstelle der Sicherheitsnachweis oder ein Kontrollbericht einging. Ebenso liess sie die fünf Fristverlängerungen (bis zum 30. Juni 2017, 31. Oktober 2017, 15. Dezember 2017, 16. Januar 2018 bzw. anschliessend bis zum 30. April 2018) ungenutzt, welche ihr die Vorinstanz jeweils aus Rücksicht auf ihre persönliche Situation gewährt hatte. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Sachverhalt nicht. 4.4 Als Hauptbegehren beantragt die Beschwerdeführerin, es seien die angefochtene Verfügung und die Gebühr von Fr. 732.- (inkl. Auslagen) aufzuheben. Im vorinstanzlichen Verfahren verlangte sie mit Schreiben vom 10. November 2017 zudem, dass sie während einer "unbefristeten Zeitspanne" keinen Sicherheitsnachweis vorlegen müsse und erklärt in der Beschwerde, die von der Vorinstanz in Aussicht gestellte Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.- habe bei ihr "eine nächtliche, langanhaltende und schwere Herzattacke" ausgelöst. Sie habe deshalb ihre Kräfte umfassend auf ihre Genesung sowie die Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung konzentrieren müssen und habe sich nicht auch noch um den Sicherheitsnachweis kümmern können. Sinngemäss ist somit auch für das vorliegende Verfahren vom Antrag auszugehen, dass infolge Unzumutbarkeit vom Sicherheitsnachweis auf unbestimmte Zeit abzusehen sei. 4.5 Die in Art. 5 Abs. 1 NIV festgehaltene Pflicht zur periodischen Kontrolle der elektrischen Anlagen dient dem Schutz von Personen und Sachen vor den Gefahren der Elektrizität sowie der Vermeidung von Störungen innerhalb des Stromnetzes und verfolgt damit die Wahrung öffentlicher Interessen (vgl. Urteile des BVGer A-873/2012 vom 13. November 2012 E. 3.4.1; A-4183/2009 vom 3. Mai 2010 E. 5.4 sowie A-3116/2007 vom 18. November 2007 E. 5.3.2). In Bezug auf die Fristen für die Durchführung der periodischen Kontrolle kann festgehalten werden, dass die NIV vom Zeitpunkt der Ankündigung bis zum Ende der verlängerten Kontrollfrist grundsätzlich eine maximale Dauer von eineinhalb Jahren vorsieht (E. 3.3). Wie aber gerade der zu beurteilende Fall zeigt (E. 3.5), werden in der Praxis darüber hinaus in Einzelfällen weitere Fristverlängerungen gewährt. Innerhalb der sich daraus ergebenden Kontrollfrist ist die betroffene Eigentümerschaft frei, in welchem Zeitpunkt sie die geforderte und notwendige Kontrolle durchführen lässt. 4.6 Die Beschwerdeführerin hatte seit der ersten Aufforderung durch die Netzbetreiberin am 24. Juni 2013 mittlerweile insgesamt mehr als fünf Jahre Zeit, um die Kontrolle der elektrischen Anlagen durch eine Fachperson vornehmen zu lassen und den Sicherheitsnachweis zu erbringen. Es wäre mit dem Zweck der periodischen Kontrollen nicht mehr zu vereinbaren, wenn die Einreichung eines Sicherheitsnachweises über weitere Wochen oder gar Jahre hinausgeschoben werden dürfte. Der Grundsatz der ständig zu gewährleistenden Sicherheit würde dadurch untergraben. Seit Jahren unbehobene oder unentdeckte Mängel an elektrischen Installationen würden zwangsläufig bedeuten, dass die gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV geforderte Sicherheit schon länger nicht mehr gegeben wäre (Urteile A-873/2012 E. 5.2 und A-3116/2007 E. 5.3.2). In diesem Zusammenhang gilt es mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unzumutbarkeit zu beachten, dass der administrative Aufwand für die Aufbietung einer Fachperson, welche die Kontrolle durchführt, gering ist. Ein Krankheitszustand bildet nur dann ein unverschuldetes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht. Die Erkrankung muss jedoch so gravierend sein, dass der Rechtssuchende durch sie davon abgehalten wird, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu betrauen (vgl. Urteile des BGer 1C_497/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.2 und 1C_345/2015 vom 14. Juli 2015 E. 4.1 je m.H.; Urteil des BVGer A-1557/2017 vom 17. Januar 2018 2016 E. 4.5.1). Hinzu kommt, dass eine behördlich angesetzte Frist unter gewissen Umständen zwar mehrfach verlängert werden kann (vgl. Urs Peter Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 22), eine weitere Fristverlängerung - und erst recht eine solche von "unbeschränkter Dauer" - aber dem öffentlichen Interesse am störungsfreien Betrieb des Stromnetzes wie auch dem Gleichbehandlungsgebot und dem Beschleunigungsgebot widersprechen (vgl. BGE 126 V 244 E. 4; Urteil des BGer 1C_168/2007 vom 30. Januar 2008 E. 3.2; Urs Peter Cavelti, a.a.O., Rz. 8 zur Art. 22; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 204). Die Beschwerdeführerin reicht keine Arztberichte oder sonstige Akten ein, welche Auskunft über ihren Gesundheitszustand geben. Es wäre ihr innert der vergangenen fünf Jahre durchaus möglich und zumutbar gewesen, den Sicherheitsnachweis in Auftrag zu geben oder allenfalls die Dienste eines Dritten hierfür in Anspruch zu nehmen, zumal sie ohne Weiteres in der Lage ist, mehrseitige Briefe an Behörden zu verfassen und das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Beizug einer Rechtsvertretung selbständig zu führen. 4.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die angedrohte kostenpflichtige Verfügung vom 23. Januar 2018 zu Recht erlassen hat. 5. 5.1 Damit ist auch die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt deren Höhe: Art. 41 NIV verweist hierzu auf Art. 9 und 10 der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat vom 7. Dezember 1992 (Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 3'000.- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Innerhalb dieses Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des BVGer A-3446/2017 vom 19. September 2017 E. 3.1; Urteil A-1557/2017 E. 4.6). 5.2 Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr von Fr. 732.- (inkl. Auslagen) bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben; so waren das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, fünfmal eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Fristen zu kontrollieren und schliesslich die anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwandes erscheint eine Gebühr von Fr. 732.- (inkl. Auslagen) für den Erlass der angefochtenen Verfügung als angemessen. Die Gebühr ist somit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Weiter sieht das Gesetz in Art. 56 Abs. 1 EleG vor, dass mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr 5'000.- bestraft werden kann, wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafdrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist angesichts dessen ebenfalls nicht zu beanstanden. 5.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht eine Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises gesetzt, diese Aufforderung mit der Androhung einer Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.- verbunden und für den Erlass der angefochtenen Verfügung eine Gebühr von Fr. 732.- (inkl. Auslagen) erhoben hat.

6. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin verpflichtet ist, den periodischen Sicherheitsnachweis zu erbringen (sofern sie dies in der Zwischenzeit nicht bereits getan hat). Die ihr von der Vorinstanz angesetzte Frist ist inzwischen verstrichen. Es ist ihr deshalb eine neue Frist von einem Monat ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzusetzen, um den geforderten Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin zuzustellen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 7.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb von einem Monat ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Anordnungen der Vorinstanz gemäss Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 23. Januar 2018 nachzukommen.

3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. W-50993; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Basil Cupa Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: