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A-416/2013

A-416/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-06 · Deutsch CH

Vorzugspreise

Sachverhalt

A. Am 6. September 2012 hat die Druckerei Bloch AG für die zwei Pfarrblätter "Christophorus" (eines mit wöchentlicher Erscheinung [Post-Zeitungsnummer 30207] sowie eines mit 14-täglicher Erscheinung [Post-Zeitungsnummer 30521]) beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ein Gesuch um Ermässigung für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. b des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) eingereicht. B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 hat das BAKOM das Gesuch um Presseförderung betreffend das Pfarrblatt "Christophorus" mit der Post-Zeitungsnummer 30207 abgewiesen. Zur Begründung führte das BAKOM im Wesentlichen aus, das betreffende Pfarrblatt enthalte bloss vier Seiten und erfülle damit den Mindestumfang von sechs Seiten gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. l der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, 783.01) nicht. In einem separaten Schreiben vom 13. Dezember 2012 gewährte das BAKOM hingegen die Zustellermässigung für das Pfarrblatt "Christophorus" mit der Post-Zeitungsnummer 30521, da dieses alle Voraussetzungen erfülle. C. Gegen die Verfügung des BAKOM vom 13. Dezember 2012 führt die Druckerei Bloch AG (Beschwerdeführerin) am 25. Januar 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren Aufhebung. Die Zustellermässigung sei ihr ab dem 1. Januar 2013 auch für die 14-täglich erscheinende Ausgabe des Pfarrblatts "Christophorus" zu gewähren. Zur Begründung legt die Beschwerdeführerin insbesondere dar, die 14-täglich erscheinende Ausgabe habe zwar nur vier A4-Seiten, aber das Kriterium des Mindestumfangs von sechs A4-Seiten führe im vorliegenden Fall zu einem stossenden und vom Gesetz- und Verordnungsgeber nicht beabsichtigten Ergebnis. Das Pfarrblatt sei das offizielle Publikationsorgan der Pfarreien. Es bestehe aus einem redaktionellen Teil sowie aus Mitteilungen der jeweiligen Pfarreien. Es enthalte weder Werbung noch Spendenaufrufe und sei in keinster Weise ein Bettelbrief. In kaum einem anderen Publikationsorgan werde derart ausführlich über den christlichen Glauben berichtet wie in Pfarrblättern. Das Pfarrblatt "Christophorus" leiste deshalb trotz seines Umfanges von bloss vier Seiten einen wesentlichen Beitrag zur Meinungs- und Pressevielfalt. Der Umstand, dass ihr nach jahrzehntelanger Gewährung der Zustellermässigung diese nun aufgrund des neu aufgestellten Kriteriums des Mindestumfangs verwehrt werde, sei für sie stossend und völlig unverhältnismässig. Im Übrigen habe das BAKOM die Post-Zeitungsnummern 30521 und 30207 verwechselt. Das 14-täglich erscheinende Pfarrblatt "Christophorus", das nur vier A4-Seiten aufweise, habe die Post-Zeitungsnummer 30521. Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. D. Am 13. Februar 2013 erlässt das BAKOM eine "berichtigte" Verfügung. Darin weist es das Gesuch um Presseförderung betreffend das Pfarrblatt "Christophorus" mit der Post-Zeitungsnummer 30521 (14-tägliche Erscheinung) ab. Ausser der korrigierten Zeitungsnummer (30521 statt 30207) entspricht die Verfügung vom 13. Februar 2013 der ursprünglichen Verfügung vom 13. Dezember 2012. Hinsichtlich des Pfarrblatts "Christophorus" mit der Post-Zeitungsnummer 30207 (wöchentliche Erscheinung) gewährt das BAKOM die Zustellermässigung mit separatem Schreiben vom 13. Dezember 2013 (recte: wohl ebenfalls vom 13. Februar 2013). E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2013 schliesst das BAKOM auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 10. April 2013 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Standpunkten fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 1.3 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Der Wiedererwägungsentscheid ersetzt den ursprünglichen Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen, soweit diese durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Es hat über die ungelöst gebliebenen Streitfragen zu befinden, ohne dass die beschwerdeführende Person die zweite Verfügung anzufechten braucht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 1.2, A-2250/2007 vom 11. März 2009 E. 2). Vorliegend hat das BAKOM mit Verfügung vom 13. Februar 2013 ihre ursprüngliche Verfügung vom 13. Dezember 2012 in Wiedererwägung gezogen. Es hat diese insoweit geändert, als dass es die Post-Zeitungsnummer des Pfarrblatts korrigierte und damit das Gesuch um Presseförderung betreffend das 14-täglich erscheinende Pfarrblatt "Christophorus" mit der Post-Zeitungsnummer 30521 abwies. Da die Vorinstanz damit den Anträgen der Beschwerdeführerin nicht entsprochen hat, ist das Beschwerdeverfahren fortzusetzen.

E. 1.4 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Der Streitgegenstand wird zudem durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. Er darf sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nur verengen, er kann nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-607/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4956/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.2.1). Die Beschwerdeführerin beantragt die Zustellermässigung für die 14-täglich erscheinende Ausgabe des Pfarrblatts "Christophorus" (Post-Zeitungsnummer 30521) ab dem 1. Januar 2013. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach, ob das BAKOM mit der in wiedererwägung gezogenen Verfügung vom 13. Februar 2013 das betreffende Gesuch der Beschwerdeführerin um Presseförderung ab dem 1. Januar 2013 zu Recht abgewiesen hat.

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149).

E. 2.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem Rechtssatz (generell-abstrakter Struktur) von genügender Normstufe und genügender Bestimmtheit zu beruhen hat (BVGE 2011/13 E. 15.4, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3479/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.1.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 381 ff.).

E. 2.2 Werden Rechtssetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber (im Bund in aller Regel an den Bundesrat) übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1 BV; BGE 134 I 322 E. 2.4 und 2.6.3, 133 II 347 E. 7.2.1, 128 I 113 E. 3c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3950/2011 vom 12. April 2012 E. 4.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 407 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der Umfang der Kognition hängt dabei davon ab, ob es sich um eine unselbständige oder aber um eine selbständige Verordnung handelt (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.177). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (vgl. oben E. 2.2), prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus andern Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 131 II 562 E. 3.2, 130 I 26 E. 2.2.1, 128 IV 177 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_735/2007 vom 25. Juni 2008 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5.3). Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Die Zweckmässigkeit hat es hingegen nicht zu beurteilen (BGE 131 II 162 E. 2.3, 131 V 256 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2007 vom 27. Oktober 2007 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 142/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.3).

E. 3 ihre Mitglieder;

d. vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;

e. mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;

f. nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;

g. einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;

h. eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;

i. nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;

j. nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;

k. kostenpflichtig sind; und

l. einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. Im Erläuterungsbericht zur Postverordnung wird betreffend Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG ausgeführt, Publikationen, die nur wenige Seiten umfassten, würden von der Förderungsberechtigung ausgenommen, da diese nur einen marginalen Beitrag zur Meinungs- und Pressevielfalt beitragen würden. Damit könne auch die Förderung von reinen Spendenaufrufen weitgehend vermieden werden. Mit den sechs A4-Seiten solle nicht das Format der Zeitung oder Zeitschrift vorgegeben werden, sondern nur eine Angabe zum Mindestumfang. Die Zeitung oder Zeitschrift müsse daher je nachdem in welchem Format sie erscheine, mindestens zwölf A5-Seiten bzw. sechs A4-Seiten bzw. drei A3-Seiten umfassen (Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] zur VPG, S. 21 f.).

E. 3.1 Die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch die Post zu ermässigten Tarifen ist zunächst im PG geregelt. Gemäss Art. 16 Abs. 4 PG werden Ermässigungen gewährt für die Zustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse (Bst. a) sowie für Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung (Bst. b). Nach Art. 16 Abs. 5 PG sind von den Ermässigungen Titel ausgeschlossen, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100'000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Im Weiteren kann nach dieser Bestimmung der Bundesrat weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen.

E. 3.2 Von der Kompetenz zur Festlegung weiterer Kriterien für die Gewährung einer Ermässigung bei der Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften hat der Bundesrat in Art. 36 VPG Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 36 Abs. 3 VPG gelten als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse im Sinn von Art. 16 Absatz 4 Buchstabe b PG nur Zeitungen und Zeitschriften, die:

a. der Post zur Tageszustellung übergeben werden;

b. vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;

c. von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:

1. ihre Abonnentinnen und Abonnenten,

2. ihre Spenderinnen und Spender, oder

E. 4 Im vorliegenden Fall gibt die Beschwerdeführerin das 14-täglich erscheinende Pfarrblatt "Christophorus" mit der Post-Zeitungsnummer 30521 heraus. Das BAKOM verweigerte eine Zustellermässigung nach Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG, da die Zeitschrift weniger als sechs A4-Seiten umfasse und damit die Voraussetzung von Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG nicht gegeben sei. Unbestritten ist, dass das Pfarrblatt die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 3 VPG erfüllt.

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die Regelung von Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG, die eine unselbständige Verordnungsbestimmung darstellt, (vorfrageweise) im Rahmen der konkreten Normenkontrolle.

E. 4.1.1 Zu prüfen ist, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im PG eingeräumten Befugnis gehalten hat und die vorliegend relevante Bestimmung auch sonst gesetzes- und verfassungskonform ist (E. 2.3). Mit Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG bestimmte der Gesetzgeber, es würden Ermässigungen für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung gewährt. Im Weiteren legte der Gesetzgeber in Art. 16 Abs. 5 PG fest, von Ermässigungen seien Titel ausgeschlossen, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100'000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehörten. Zudem ermächtigte er den Bundesrat «weitere Kriterien» vorzuzusehen. Solche könnten insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen (vgl. E. 3).

E. 4.1.2 Diese Gesetzesdelegation gemäss Art. 16 Abs. 5 PG ist zulässig, da sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie selbst enthält. Im Weiteren führt die Delegationsnorm exemplarisch einzelne mögliche Kriterien auf, die der Bundesrat vorsehen kann. Aufgrund des Wortlauts der Delegationsnorm (vgl. Art. 16 Abs. 5 PG: «Kriterien [...] können insbesondere sein») ist indessen klar, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist. Indem der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz delegiert hat, «weitere Kriterien» für die Frage der Gewährung der Zustellermässigung festzulegen, hat er ihm einen sehr weiten Spielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt. Dieser Spielraum ist nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle jenes des Bundesrats setzen (E. 2.3). Mit der vorgenommenen Festlegung eines solchen «weiteren Kriteriums» in Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG hat der Bundesrat seine delegierte Kompetenz nicht überschritten. Zudem stützt sich das betreffende Kriterium des Mindestumfangs auf ernsthafte Gründe (zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-142/2013 vom 27. Mai 2013 E. 5.2.2). Zweck der indirekten Presseförderung in Form ermässigter Beförderungstarife ("Posttaxenverbilligung") ist im Allgemeinen die Erhaltung einer vielfältigen und unabhängigen Presse im demokratie- und staatspolitischen Interesse, das heisst im Interesse der Information und pluralistischen Meinungsbildung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6523/2008 vom 12. Mai 2009 E. 8.2.1). Diesem Zweck entspricht der Sinn des Mindestumfangs von sechs A4-Seiten gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG, der darin liegt, Publikationen, die nur wenige Seiten umfassen, von der Förderungsberechtigung auszunehmen, da jene zumindest tendenziell bloss einen marginalen Beitrag zur Meinungs- und Presseförderung leisten (vgl. E. 3.2).

E. 4.1.3 Es kann somit festgehalten werden, dass die vorliegend relevante Bestimmung von Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und demnach zur Anwendung gelangt.

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrem Gesuch um Presseförderung ein Belegexemplar (Ausgabe September/Oktober 2012) ihrer 14-täglich erscheinenden Zeitschrift Pfarrblatt "Christophorus" mit der Post-Zeitungsnummer 30521 ein. Dieses Exemplar weist unbestrittenermassen bloss vier A4-Seiten auf. Damit erfüllt die Zeitschrift der Beschwerdeführerin den Mindestumfang von sechs A4-Seiten gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG aktenkundig nicht. Die Beschwerdeführerin ist indessen dennoch der Ansicht, sie habe (weiterhin) Anspruch auf Zustellermässigung.

E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, trotz des Umfangs von lediglich vier A4-Seiten leiste das Pfarrblatt einen wesentlichen Beitrag für die Meinungs- und Pressevielfalt, da in kaum einem anderen Publikationsorgan derart ausführlich über den christlichen Glauben berichtet werde. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG gesetzes- und verfassungskonform ist und diese Bestimmung folglich anzuwenden ist (E. 4.1.3). Die Prüfung, ob das Pfarrblatt einen wesentlichen Betrag zur Meinungs- und Pressevielfalt leistet, erübrigt sich. Massgebend ist nach dem klaren Wortlaut von Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG lediglich, ob die Publikation mindestens sechs A4-Seiten umfasst.

E. 4.2.3 Im Weiteren wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe bis im Jahr 2013 Zustellermässigungen erhalten. Der Umstand, dass ihr nach jahrzehntelanger Gewährung der Zustellermässigung diese nun aufgrund des neu aufgestellten Kriteriums des Mindestumfangs verwehrt werde, sei für sie stossend und völlig unverhältnismässig. Das Bundesverwaltungsgericht kann diesem Einwand nicht folgen. Aus dem Demokratieprinzip ergibt sich, dass das Gesetz jederzeit geändert werden kann, wenn aufgrund geänderter politischer Anschauungen andere Lösungen vorgezogen werden (BGE 130 I 26 E. 8.1). Daraus folgt, dass grundsätzlich niemand auf die unveränderte Fortdauer des Rechts vertrauen kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2012 vom 20. April 2012 E. 3.5). Nach der Rechtsprechung begründen einmal in bestimmter Höhe bezahlte Subventionen noch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass sie weiterhin resp. in gleicher Höhe erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2C_572/2010 vom 23. März 2011 E. 7.2). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach der alten Rechtsordnung Anspruch auf Zustellermässigung hatte, kann sie deshalb aufgrund der inzwischen eingetretenen Änderung der massgebenden Bestimmungen nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 4.2.4 Schliesslich ist auch das Argument der Beschwerdeführerin, ihr Pfarrblatt bestehe bloss aus einem redaktionellen Teil sowie aus Mitteilungen der jeweiligen Pfarreien und würde weder Werbung noch Spendenaufrufe enthalten, nicht relevant. Das Erfordernis eines redaktionellen Anteils von mindestens 50% gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. g VPG gilt unabhängig vom erforderlichen Mindestumfang von sechs A4-Seiten gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG. Für die Gewährung der Zustellermässigung müssen sämtliche Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 VPG kumulativ erfüllt sein.

E. 4.2.5 Soweit die Beschwerdeführerin um eine Ausnahmebewilligung ersucht, da sie auf die Zustellermässigung angewiesen und eine Erhöhung des Umfangs aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, kann festgehalten werden, dass Ausnahmebewilligungen nur erteilt werden dürfen, wenn ein Gesetz oder eine gestützt auf das Gesetz erlassene Verordnung dies ausdrücklich vorsehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2539). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, kann demnach der Beschwerdeführerin von vornherein keine Ausnahmebewilligung gewährt werden. Die Erteilung einer solchen in Bezug auf den vorgeschriebenen Mindestumfang der Zeitschrift von sechs A4-Seiten würde eine unzulässige Ermessensüberschreitung darstellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 467 f.).

E. 4.2.6 Die Beschwerdeführerin verlangt im Sinne eines Beweisantrags mit Bezug auf die Bedeutung der Pfarrblätter und die finanziellen Folgen bei einer Erweiterung der Seitenzahl die Einholung von Auskünften bei den relevanten Pfarreien. Das Bundesverwaltungsgericht stellt die Bedeutung der Pfarrblätter nicht in Frage, sie ist indessen für die Prüfung des Anspruchs auf Zustellermässigung nicht entscheidend (E. 4.2.2). Ebenfalls nicht massgebend ist vorliegend, aus welchen Gründen der Umfang des Pfarrblatts nicht auf sechs A4-Seiten erweitert werden kann. Der Beweisantrag betrifft demnach - für das vorliegende Verfahren - nicht erhebliche Tatsachen. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung kann das Bundesverwaltungsgericht deshalb auf die Einholung der betreffenden Auskünfte verzichten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 131 I 153 E. 3, 130 II 429 E. 2.1, 125 I 134 E. 6c/cc Urteil des Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2).

E. 4.2.7 Zusammenfassend erfüllt das 14-täglich erscheinende Pfarrblatt "Christophorus" mit der Post-Zeitungsnummer 30521 den Mindestumfang gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG nicht. Es handelt sich damit nicht um eine Zeitschrift nach Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG. Eine Zustellermässigung kann per 1. Januar 2013 nicht gewährt werden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei, weshalb sie die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.­- zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die ihr aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

E. 5.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 352/1000341215; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Yvonne Wampfler Rohrer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-416/2013 Urteil vom 6. August 2013 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richter André Moser, Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer. Parteien Druckerei Bloch AG Christophorus Verlag,Talstrasse 40, 4144 Arlesheim, vertreten durch Dr. Claude Jeanneret, notavis Notariat & Advokatur, Bahnhofstrasse 16, Postfach, 4144 Arlesheim, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abt. Medien und Post, Sektion Post, Zukunftsstrasse 44, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz. Gegenstand Presseförderung. Sachverhalt: A. Am 6. September 2012 hat die Druckerei Bloch AG für die zwei Pfarrblätter "Christophorus" (eines mit wöchentlicher Erscheinung [Post-Zeitungsnummer 30207] sowie eines mit 14-täglicher Erscheinung [Post-Zeitungsnummer 30521]) beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ein Gesuch um Ermässigung für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. b des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) eingereicht. B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 hat das BAKOM das Gesuch um Presseförderung betreffend das Pfarrblatt "Christophorus" mit der Post-Zeitungsnummer 30207 abgewiesen. Zur Begründung führte das BAKOM im Wesentlichen aus, das betreffende Pfarrblatt enthalte bloss vier Seiten und erfülle damit den Mindestumfang von sechs Seiten gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. l der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, 783.01) nicht. In einem separaten Schreiben vom 13. Dezember 2012 gewährte das BAKOM hingegen die Zustellermässigung für das Pfarrblatt "Christophorus" mit der Post-Zeitungsnummer 30521, da dieses alle Voraussetzungen erfülle. C. Gegen die Verfügung des BAKOM vom 13. Dezember 2012 führt die Druckerei Bloch AG (Beschwerdeführerin) am 25. Januar 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren Aufhebung. Die Zustellermässigung sei ihr ab dem 1. Januar 2013 auch für die 14-täglich erscheinende Ausgabe des Pfarrblatts "Christophorus" zu gewähren. Zur Begründung legt die Beschwerdeführerin insbesondere dar, die 14-täglich erscheinende Ausgabe habe zwar nur vier A4-Seiten, aber das Kriterium des Mindestumfangs von sechs A4-Seiten führe im vorliegenden Fall zu einem stossenden und vom Gesetz- und Verordnungsgeber nicht beabsichtigten Ergebnis. Das Pfarrblatt sei das offizielle Publikationsorgan der Pfarreien. Es bestehe aus einem redaktionellen Teil sowie aus Mitteilungen der jeweiligen Pfarreien. Es enthalte weder Werbung noch Spendenaufrufe und sei in keinster Weise ein Bettelbrief. In kaum einem anderen Publikationsorgan werde derart ausführlich über den christlichen Glauben berichtet wie in Pfarrblättern. Das Pfarrblatt "Christophorus" leiste deshalb trotz seines Umfanges von bloss vier Seiten einen wesentlichen Beitrag zur Meinungs- und Pressevielfalt. Der Umstand, dass ihr nach jahrzehntelanger Gewährung der Zustellermässigung diese nun aufgrund des neu aufgestellten Kriteriums des Mindestumfangs verwehrt werde, sei für sie stossend und völlig unverhältnismässig. Im Übrigen habe das BAKOM die Post-Zeitungsnummern 30521 und 30207 verwechselt. Das 14-täglich erscheinende Pfarrblatt "Christophorus", das nur vier A4-Seiten aufweise, habe die Post-Zeitungsnummer 30521. Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. D. Am 13. Februar 2013 erlässt das BAKOM eine "berichtigte" Verfügung. Darin weist es das Gesuch um Presseförderung betreffend das Pfarrblatt "Christophorus" mit der Post-Zeitungsnummer 30521 (14-tägliche Erscheinung) ab. Ausser der korrigierten Zeitungsnummer (30521 statt 30207) entspricht die Verfügung vom 13. Februar 2013 der ursprünglichen Verfügung vom 13. Dezember 2012. Hinsichtlich des Pfarrblatts "Christophorus" mit der Post-Zeitungsnummer 30207 (wöchentliche Erscheinung) gewährt das BAKOM die Zustellermässigung mit separatem Schreiben vom 13. Dezember 2013 (recte: wohl ebenfalls vom 13. Februar 2013). E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2013 schliesst das BAKOM auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 10. April 2013 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Standpunkten fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Der Wiedererwägungsentscheid ersetzt den ursprünglichen Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen, soweit diese durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Es hat über die ungelöst gebliebenen Streitfragen zu befinden, ohne dass die beschwerdeführende Person die zweite Verfügung anzufechten braucht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 1.2, A-2250/2007 vom 11. März 2009 E. 2). Vorliegend hat das BAKOM mit Verfügung vom 13. Februar 2013 ihre ursprüngliche Verfügung vom 13. Dezember 2012 in Wiedererwägung gezogen. Es hat diese insoweit geändert, als dass es die Post-Zeitungsnummer des Pfarrblatts korrigierte und damit das Gesuch um Presseförderung betreffend das 14-täglich erscheinende Pfarrblatt "Christophorus" mit der Post-Zeitungsnummer 30521 abwies. Da die Vorinstanz damit den Anträgen der Beschwerdeführerin nicht entsprochen hat, ist das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. 1.4 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Der Streitgegenstand wird zudem durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. Er darf sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nur verengen, er kann nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-607/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4956/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.2.1). Die Beschwerdeführerin beantragt die Zustellermässigung für die 14-täglich erscheinende Ausgabe des Pfarrblatts "Christophorus" (Post-Zeitungsnummer 30521) ab dem 1. Januar 2013. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach, ob das BAKOM mit der in wiedererwägung gezogenen Verfügung vom 13. Februar 2013 das betreffende Gesuch der Beschwerdeführerin um Presseförderung ab dem 1. Januar 2013 zu Recht abgewiesen hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149). 2. 2.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem Rechtssatz (generell-abstrakter Struktur) von genügender Normstufe und genügender Bestimmtheit zu beruhen hat (BVGE 2011/13 E. 15.4, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3479/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.1.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 381 ff.). 2.2 Werden Rechtssetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber (im Bund in aller Regel an den Bundesrat) übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1 BV; BGE 134 I 322 E. 2.4 und 2.6.3, 133 II 347 E. 7.2.1, 128 I 113 E. 3c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3950/2011 vom 12. April 2012 E. 4.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 407 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der Umfang der Kognition hängt dabei davon ab, ob es sich um eine unselbständige oder aber um eine selbständige Verordnung handelt (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.177). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (vgl. oben E. 2.2), prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus andern Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 131 II 562 E. 3.2, 130 I 26 E. 2.2.1, 128 IV 177 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_735/2007 vom 25. Juni 2008 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5.3). Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Die Zweckmässigkeit hat es hingegen nicht zu beurteilen (BGE 131 II 162 E. 2.3, 131 V 256 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2007 vom 27. Oktober 2007 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 142/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.3). 3. 3.1 Die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch die Post zu ermässigten Tarifen ist zunächst im PG geregelt. Gemäss Art. 16 Abs. 4 PG werden Ermässigungen gewährt für die Zustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse (Bst. a) sowie für Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung (Bst. b). Nach Art. 16 Abs. 5 PG sind von den Ermässigungen Titel ausgeschlossen, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100'000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Im Weiteren kann nach dieser Bestimmung der Bundesrat weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen. 3.2 Von der Kompetenz zur Festlegung weiterer Kriterien für die Gewährung einer Ermässigung bei der Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften hat der Bundesrat in Art. 36 VPG Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 36 Abs. 3 VPG gelten als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse im Sinn von Art. 16 Absatz 4 Buchstabe b PG nur Zeitungen und Zeitschriften, die:

a. der Post zur Tageszustellung übergeben werden;

b. vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;

c. von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:

1. ihre Abonnentinnen und Abonnenten,

2. ihre Spenderinnen und Spender, oder

3. ihre Mitglieder;

d. vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;

e. mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;

f. nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;

g. einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;

h. eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;

i. nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;

j. nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;

k. kostenpflichtig sind; und

l. einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. Im Erläuterungsbericht zur Postverordnung wird betreffend Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG ausgeführt, Publikationen, die nur wenige Seiten umfassten, würden von der Förderungsberechtigung ausgenommen, da diese nur einen marginalen Beitrag zur Meinungs- und Pressevielfalt beitragen würden. Damit könne auch die Förderung von reinen Spendenaufrufen weitgehend vermieden werden. Mit den sechs A4-Seiten solle nicht das Format der Zeitung oder Zeitschrift vorgegeben werden, sondern nur eine Angabe zum Mindestumfang. Die Zeitung oder Zeitschrift müsse daher je nachdem in welchem Format sie erscheine, mindestens zwölf A5-Seiten bzw. sechs A4-Seiten bzw. drei A3-Seiten umfassen (Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] zur VPG, S. 21 f.).

4. Im vorliegenden Fall gibt die Beschwerdeführerin das 14-täglich erscheinende Pfarrblatt "Christophorus" mit der Post-Zeitungsnummer 30521 heraus. Das BAKOM verweigerte eine Zustellermässigung nach Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG, da die Zeitschrift weniger als sechs A4-Seiten umfasse und damit die Voraussetzung von Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG nicht gegeben sei. Unbestritten ist, dass das Pfarrblatt die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 3 VPG erfüllt. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die Regelung von Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG, die eine unselbständige Verordnungsbestimmung darstellt, (vorfrageweise) im Rahmen der konkreten Normenkontrolle. 4.1.1 Zu prüfen ist, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im PG eingeräumten Befugnis gehalten hat und die vorliegend relevante Bestimmung auch sonst gesetzes- und verfassungskonform ist (E. 2.3). Mit Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG bestimmte der Gesetzgeber, es würden Ermässigungen für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung gewährt. Im Weiteren legte der Gesetzgeber in Art. 16 Abs. 5 PG fest, von Ermässigungen seien Titel ausgeschlossen, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100'000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehörten. Zudem ermächtigte er den Bundesrat «weitere Kriterien» vorzuzusehen. Solche könnten insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen (vgl. E. 3). 4.1.2 Diese Gesetzesdelegation gemäss Art. 16 Abs. 5 PG ist zulässig, da sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie selbst enthält. Im Weiteren führt die Delegationsnorm exemplarisch einzelne mögliche Kriterien auf, die der Bundesrat vorsehen kann. Aufgrund des Wortlauts der Delegationsnorm (vgl. Art. 16 Abs. 5 PG: «Kriterien [...] können insbesondere sein») ist indessen klar, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist. Indem der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz delegiert hat, «weitere Kriterien» für die Frage der Gewährung der Zustellermässigung festzulegen, hat er ihm einen sehr weiten Spielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt. Dieser Spielraum ist nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle jenes des Bundesrats setzen (E. 2.3). Mit der vorgenommenen Festlegung eines solchen «weiteren Kriteriums» in Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG hat der Bundesrat seine delegierte Kompetenz nicht überschritten. Zudem stützt sich das betreffende Kriterium des Mindestumfangs auf ernsthafte Gründe (zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-142/2013 vom 27. Mai 2013 E. 5.2.2). Zweck der indirekten Presseförderung in Form ermässigter Beförderungstarife ("Posttaxenverbilligung") ist im Allgemeinen die Erhaltung einer vielfältigen und unabhängigen Presse im demokratie- und staatspolitischen Interesse, das heisst im Interesse der Information und pluralistischen Meinungsbildung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6523/2008 vom 12. Mai 2009 E. 8.2.1). Diesem Zweck entspricht der Sinn des Mindestumfangs von sechs A4-Seiten gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG, der darin liegt, Publikationen, die nur wenige Seiten umfassen, von der Förderungsberechtigung auszunehmen, da jene zumindest tendenziell bloss einen marginalen Beitrag zur Meinungs- und Presseförderung leisten (vgl. E. 3.2). 4.1.3 Es kann somit festgehalten werden, dass die vorliegend relevante Bestimmung von Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und demnach zur Anwendung gelangt. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrem Gesuch um Presseförderung ein Belegexemplar (Ausgabe September/Oktober 2012) ihrer 14-täglich erscheinenden Zeitschrift Pfarrblatt "Christophorus" mit der Post-Zeitungsnummer 30521 ein. Dieses Exemplar weist unbestrittenermassen bloss vier A4-Seiten auf. Damit erfüllt die Zeitschrift der Beschwerdeführerin den Mindestumfang von sechs A4-Seiten gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG aktenkundig nicht. Die Beschwerdeführerin ist indessen dennoch der Ansicht, sie habe (weiterhin) Anspruch auf Zustellermässigung. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, trotz des Umfangs von lediglich vier A4-Seiten leiste das Pfarrblatt einen wesentlichen Beitrag für die Meinungs- und Pressevielfalt, da in kaum einem anderen Publikationsorgan derart ausführlich über den christlichen Glauben berichtet werde. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG gesetzes- und verfassungskonform ist und diese Bestimmung folglich anzuwenden ist (E. 4.1.3). Die Prüfung, ob das Pfarrblatt einen wesentlichen Betrag zur Meinungs- und Pressevielfalt leistet, erübrigt sich. Massgebend ist nach dem klaren Wortlaut von Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG lediglich, ob die Publikation mindestens sechs A4-Seiten umfasst. 4.2.3 Im Weiteren wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe bis im Jahr 2013 Zustellermässigungen erhalten. Der Umstand, dass ihr nach jahrzehntelanger Gewährung der Zustellermässigung diese nun aufgrund des neu aufgestellten Kriteriums des Mindestumfangs verwehrt werde, sei für sie stossend und völlig unverhältnismässig. Das Bundesverwaltungsgericht kann diesem Einwand nicht folgen. Aus dem Demokratieprinzip ergibt sich, dass das Gesetz jederzeit geändert werden kann, wenn aufgrund geänderter politischer Anschauungen andere Lösungen vorgezogen werden (BGE 130 I 26 E. 8.1). Daraus folgt, dass grundsätzlich niemand auf die unveränderte Fortdauer des Rechts vertrauen kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2012 vom 20. April 2012 E. 3.5). Nach der Rechtsprechung begründen einmal in bestimmter Höhe bezahlte Subventionen noch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass sie weiterhin resp. in gleicher Höhe erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2C_572/2010 vom 23. März 2011 E. 7.2). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach der alten Rechtsordnung Anspruch auf Zustellermässigung hatte, kann sie deshalb aufgrund der inzwischen eingetretenen Änderung der massgebenden Bestimmungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.2.4 Schliesslich ist auch das Argument der Beschwerdeführerin, ihr Pfarrblatt bestehe bloss aus einem redaktionellen Teil sowie aus Mitteilungen der jeweiligen Pfarreien und würde weder Werbung noch Spendenaufrufe enthalten, nicht relevant. Das Erfordernis eines redaktionellen Anteils von mindestens 50% gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. g VPG gilt unabhängig vom erforderlichen Mindestumfang von sechs A4-Seiten gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG. Für die Gewährung der Zustellermässigung müssen sämtliche Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 VPG kumulativ erfüllt sein. 4.2.5 Soweit die Beschwerdeführerin um eine Ausnahmebewilligung ersucht, da sie auf die Zustellermässigung angewiesen und eine Erhöhung des Umfangs aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, kann festgehalten werden, dass Ausnahmebewilligungen nur erteilt werden dürfen, wenn ein Gesetz oder eine gestützt auf das Gesetz erlassene Verordnung dies ausdrücklich vorsehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2539). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, kann demnach der Beschwerdeführerin von vornherein keine Ausnahmebewilligung gewährt werden. Die Erteilung einer solchen in Bezug auf den vorgeschriebenen Mindestumfang der Zeitschrift von sechs A4-Seiten würde eine unzulässige Ermessensüberschreitung darstellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 467 f.). 4.2.6 Die Beschwerdeführerin verlangt im Sinne eines Beweisantrags mit Bezug auf die Bedeutung der Pfarrblätter und die finanziellen Folgen bei einer Erweiterung der Seitenzahl die Einholung von Auskünften bei den relevanten Pfarreien. Das Bundesverwaltungsgericht stellt die Bedeutung der Pfarrblätter nicht in Frage, sie ist indessen für die Prüfung des Anspruchs auf Zustellermässigung nicht entscheidend (E. 4.2.2). Ebenfalls nicht massgebend ist vorliegend, aus welchen Gründen der Umfang des Pfarrblatts nicht auf sechs A4-Seiten erweitert werden kann. Der Beweisantrag betrifft demnach - für das vorliegende Verfahren - nicht erhebliche Tatsachen. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung kann das Bundesverwaltungsgericht deshalb auf die Einholung der betreffenden Auskünfte verzichten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 131 I 153 E. 3, 130 II 429 E. 2.1, 125 I 134 E. 6c/cc Urteil des Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2). 4.2.7 Zusammenfassend erfüllt das 14-täglich erscheinende Pfarrblatt "Christophorus" mit der Post-Zeitungsnummer 30521 den Mindestumfang gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG nicht. Es handelt sich damit nicht um eine Zeitschrift nach Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG. Eine Zustellermässigung kann per 1. Januar 2013 nicht gewährt werden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei, weshalb sie die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.­- zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die ihr aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 5.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 352/1000341215; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Yvonne Wampfler Rohrer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: