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A-4113/2021

A-4113/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-03 · Deutsch CH

Nationalstrassen

Sachverhalt

A. A.a Die Ortschaft Twann am Bielersee soll mittels einer Umfahrung vom Durchgangsstrassenverkehr entlastet werden. Am 2. März 2007 reichte der Kanton Bern beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK das Ausführungsprojekt für die Umfahrung Twann ein. Dieses sieht vor, den bestehenden, der Umfahrung Ligerz dienenden Tunnel der Nationalstrasse N5 in östlicher Richtung hinter Twann um 1'822 m zu verlängern. Entsprechend soll die heutige Nationalstrasse N5 zwischen dem aufzuhebenden Ostportal des Ligerztunnels und dem neuen Tunnelportal östlich von Twann zurückgebaut und umgestaltet werden. A.b Das UVEK genehmigte das Ausführungsprojekt am 4. Oktober 2010 mit zahlreichen Auflagen. A.c Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-7810/2010 vom 15. Juli 2011 gut und hob die Plangenehmigung auf, soweit sie das Ostportal des Twanntunnels samt Anschlussbauwerk und Lärmschutzwand betraf. Es wies die Sache an das UVEK zur teilweisen Neubeurteilung zurück. B. B.a In der Folge nahm das UVEK das Plangenehmigungsverfahren wieder auf. Der Kanton Bern erarbeitete hinsichtlich der Gestaltung des Ostportals verschiedene Varianten (1, 2, 2A, 3A und 3B). Am 8. September 2014 bestätigte das UVEK das Ausführungsprojekt von 2007 unter Auflagen in Bezug auf den Lärmschutz. Das UVEK gab der ursprünglich genehmigten Variante 1 (Amtsvariante) den Vorzug und folgte damit dem Antrag des Kantons Bern. B.b Gegen die Plangenehmigungsverfügung vom 8. September 2014 erhoben verschiedene Natur- und Heimatschutzorganisationen Beschwerde. Mit Urteil A-5870/2014 vom 22. Februar 2016 hob das Bundesverwaltungsgericht die Plangenehmigungsverfügung des UVEK vom 8. September 2014 bezüglich des Ostportals auf. Es wies das UVEK an, ein detailliertes Projekt für die Variante 3B erarbeiten zu lassen und dafür das Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. C. C.a Am 12. September 2019 reichte der Kanton Bern dem UVEK das Ausführungsprojekt "Twanntunnel Ostportal" (nachfolgend: Ausführungsprojekt) ein, mit welchem die Variante 3B konkretisiert wurde, und ersuchte um dessen Genehmigung. Die übrigen Teile des Projekts Twanntunnel (bergmännischer Tunnel inkl. Tunnelbaustelle und Zusammenschluss mit dem Ligerztunnel) sowie der Rückbau der heutigen Ortsdurchfahrt sind nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden Plangenehmigungsverfahrens. C.b Daraufhin eröffnete das UVEK das ordentliche Plangenehmigungsverfahren. Das Ausführungsprojekt lag vom 1. November 2019 bis zum 30. November 2019 öffentlich auf. Dagegen gingen 81 Einsprachen ein, darunter auch diejenige von A._______. C.c Am 6. August 2021 genehmigte das UVEK das Ausführungsprojekt unter diversen Auflagen und wies u.a. die Einsprache von A._______ ab, soweit es darauf eintrat. D. Gegen diese Verfügung des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ als Gesamteigentümer und Mitglied einer einfachen Gesellschaft, bestehend aus A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ mit Eingabe vom 13. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Plangenehmigungsverfügung vom 6. August 2021 sei insoweit aufzuheben, als in dieser unter Abweisung der Einsprache der Standort und die Dimensionierung der Installationsplätze Nr. 2 und 3 des Ausführungsprojekts sowie die formelle Enteignung des Grundstücks, (...), genehmigt worden sei. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an den Kanton Bern (nachfolgend: Beschwerdegegner) zurückzuweisen, namentlich sei dieser zu verpflichten, die Baustelleninstallationsplätze Nr. 2 und 3 so zu redimensionieren, dass von einer formellen Enteignung des Beschwerdeführers abgesehen werden könne und das geänderte Ausführungsprojekt sei den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten sowie erneut öffentlich aufzulegen. E. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2021 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner schliesst sich der Vernehmlassung der Vorinstanz an und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. F. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Februar 2022 seine Replik und der Beschwerdegegner am 10. März 2022 seine Duplik ein. G. Am 2. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Bei der angefochtenen Plangenehmigung handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit der seine Einsprache abgewiesen oder nicht darauf eingetreten wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 27d Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen [NSG, SR 725.11]).

E. 1.3 Das Recht zur Beschwerdeführung nach Art. 48 Abs. 1 VwVG setzt die Partei- und Prozessfähigkeit voraus (vgl. Art. 6 VwVG). Die Parteifähigkeit bestimmt sich grundsätzlich auch im Verwaltungsverfahren nach dem Zivilrecht. Danach ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Die Mitglieder einer einfachen Gesellschaft stehen kraft Art. 535 Abs. 3 OR in einer Rechtsgemeinschaft, aufgrund derer sie grundsätzlich nur gemeinsam zur Vornahme von Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der gemeinschaftlichen Geschäfte hinausgehen, befugt sind. Dies gilt grundsätzlich auch für die Erhebung von Beschwerden (sog. notwendige Streitgenossenschaft). Allerdings kann der einzelne Streitgenosse eine Verfügung praxisgemäss selbstständig anfechten, wenn die Beschwerde darauf ausgelegt ist, eine belastende oder Pflicht begründende Anordnung abzuwenden, und die Durchsetzung des Rechtsstandpunkts einzelner die Interessen der Gemeinschaft oder der übrigen Mitglieder nicht zu beeinträchtigen vermag (vgl. zum Ganzen BGE 131 I 153 E. 5.3 ff.; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 11 zu Art. 6 VwVG). Der Beschwerdeführer ist Mitglied der einfachen Gesellschaft in deren Eigentum die Parzelle Nr. (...) steht. Das andere Mitglied hat sich weder an der Einsprache noch an der Beschwerde beteiligt. Die Voraussetzungen dafür, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid selbstständig anfechten kann, ist indessen erfüllt: Die Beschwerde ist darauf ausgelegt, die Beanspruchung - d.h. die Enteignung - der Parzelle Nr. (...) als Installationsplatz abzuwenden und die beantragte Aufhebung der Plangenehmigungsverfügung würde die Interessen der einfachen Gesellschaft oder des anderen Mitglieds nicht beeinträchtigen.

E. 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Plangenehmigung auf Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich der unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich allerdings eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf eigene besondere Fachkompetenz oder die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat. Dies setzt voraus, dass im konkreten Fall der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt worden ist und die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl. statt vieler BGE 142 II 451 E. 4.5.1).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass die Voraussetzungen für eine formelle Enteignung nicht gegeben seien. Das Enteignungsrecht könne nur geltend gemacht werden, wenn ein öffentliches Interesse gegeben und wenn es zur Erreichung des Zweckes notwendig sei. Diese Frage sei regelmässig in einer Variantenprüfung zu ermitteln, welche im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit gebe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Es könne offenbleiben, ob die Installationsplätze Nr. 2 und 3 zur Umsetzung des Ausführungsprojekts geeignet seien, da die Erforderlichkeit sowie die Zumutbarkeit der anbegehrten Massnahmen zu verneinen seien. Mithin macht er eine Verletzung seiner Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie eine Verletzung von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) im Zusammenhang mit dem Variantenstudium geltend.

E. 3.2 Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner stellen sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sich die Enteignung als notwendig und erforderlich erweise.

E. 3.3 Bestritten und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Enteignung und eine Verletzung der Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV). Hierfür bedarf es einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Um einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit - respektive eine formelle Enteignung - zu rechtfertigen, ist grundsätzlich jedes aktuelle öffentliche Interesse geeignet (Art. 36 Abs. 2 BV). Im Weiteren ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 BV) zu wahren. Dieser verlangt, dass eine Massnahme zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interessen liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist sowie zumutbar bleibt. Ob die Massnahme dem Erfordernis der Zumutbarkeit genügt, ist durch eine Interessenabwägung zu klären (vgl. Art. 1 Abs. 2 EntG; BVGE 2016/13 E. 16.4.1; Urteil des BVGer A-1524/2015 vom 19. Dezember 2019 E. 4.4, je m.H.).

E. 3.4 Gemäss Art. 1 Abs. 1 EntG kann das Enteignungsrecht geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. Nach Art. 39 Abs. 1 NSG steht den zuständigen Behörden das Enteignungsprojekt für Nationalstrassen zu. Das Enteignungsrecht steht dabei nicht nur für die Erstellung und den Betrieb des Werkes zur Verfügung (Art. 4 Bst. a EntG), sondern namentlich auch für die Herbeischaffung und Ablagerung der erforderlichen Baustoffe (Art. 4 Bst. b), für die Schutz- und Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften, die zum Schutz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind (Art. 4 Bst. e sowie Art. 7 - 10 EntG). Der Enteigner darf somit auch Grundstücksflächen erwerben, die dem Nationalstrassenbauwerk nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar dienen, namentlich auch für Installationsflächen.

E. 3.5 Die öffentlichen Interessen an der Enteignung lassen sich anhand der vom Enteigner verfolgten Zwecke bestimmen. Das öffentliche Interesse am Nationalstrassenbau sowie die Sanierung dieser Werke geht aus den Art. 1 Abs. 1 NSG sowie Art. 5 Abs. 1 NSG hervor und darf im Übrigen als aktuell und allgemein anerkannt bezeichnet werden, sind doch davon bedeutende Aspekte wie z.B. Verkehrssicherheit, Mobilität und wirtschaftliche Landesversorgung erfasst. Die Enteignung der streitgegenständlichen Parzelle ist für die Einrichtung eines Installationsplatzes zur Umsetzung des Ausführungsprojekts geeignet, da sie sich in der Nähe der Baustelle befindet.

E. 3.6 Art. 1 Abs. 2 EntG sieht vor, dass das Enteignungsrecht nur geltend gemacht werden kann, wenn und soweit es zur Erreichung des Zwecks notwendig ist. Aus dieser Bestimmung geht ebenso hervor, dass die Frage der Enteignung auch davon abhängt, ob alternative, bessere Standorte vorhanden sind. Diese Frage ist regelmässig in einer Variantenprüfung zu ermitteln, welche im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit gibt. Das Enteignungsverfahren kommt erst dann zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen (Art. 30 Abs. 2 NSG; vgl. BVGE 2016/13 E. 16.4.1 m.H.).

E. 3.7 Der Abbruch einer Liegenschaft gemäss Variante 3B stellt nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im zweiten Rechtsgang jedenfalls auch unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie keinen Ausschlussgrund für eine Variante dar (vgl. BVGE 2016/13 E. 16.4.3.).

E. 4 Als erstes ist darauf einzugehen, ob die Enteignung erforderlich ist.

E. 4.1 Zur Erforderlichkeit bringt der Beschwerdeführer vor, dass die privaten Interessen der Betroffenen nur ausreichend gewahrt werden könnten, wenn im Vorfeld die Notwendigkeit der Enteignung hinreichend abgeklärt werde. Dies schliesse eine einzelfallorientierte Bedarfsabklärung der Installationsplätze mit ein. Die Fläche seiner Parzelle sei von untergeordneter Bedeutung. Sie liege zudem an der Peripherie des Installationsplatzes Nr. 3. Zu welchen Zweck die Parzelle des Beschwerdeführers benötigt werde, könne den Projektunterlagen nicht im Detail entnommen werden. Vertreter des Beschwerdegegners hätten ihm mitgeteilt, dass seine Parzelle benötigt würde, um Parkplätze für die Mitarbeitenden zu erstellen. Es sei sodann nicht davon auszugehen, dass die vorgeschlagenen Varianten tel quel mit erheblichen Nachteilen belastet seien. Zumindest für die Erstellung von Parkplätzen sei die unmittelbare Nähe zum Tunnelportal nicht ein zwingendes Kriterium. Bisweilen sei es den Mitarbeitenden ohne weiteres zumutbar, etwas weiter entfernt von der Baustelle ihr Auto zu parkieren. Auch inwiefern die Baucontainer in unmittelbarer Nähe zum Tunnelportal platziert werden müssten, könne der Beschwerdegegner nicht darlegen. Es bestünden Referenzwerte, anhand derer der Beschwerdegegner bereits in diesem Verfahrensstadium in der Lage sei, zu eruieren, wie viel Fläche für ortsungebundene Nutzung benötigt werde. Vor diesem Hintergrund sei es erstaunlich, dass der Beschwerdegegner zu keinem Zeitpunkt geprüft habe, ob ein geringfügiger Teil der ortsungebundenen Verwendungszwecke an einem anderen Ort erfolgen könne. Dies habe sich umso mehr aufgedrängt, als dass man im Rahmen des Variantenstudiums anfänglich für den Installationsplatz Nr. 2 noch den Rebhang bergseitig zur heutigen Neuenburgerstrasse vorgesehen habe. Auch östlich der Gemeinde Wingreis bestehe eine unbebaute landwirtschaftliche Nutzfläche, die ebenfalls in geografischer Nähe zum Ausführungsprojekt liege und ausreichend Platz für ortsungebundene Nutzungsarten bieten würde. In Dispositiv-Ziff. 4.3. der Plangenehmigung werde als Auflage verfügt, dass in der Ausschreibung ein Bonus/Malus-System sowohl bezüglich Dauer der Bauarbeiten als auch bezüglich Umfang der Beanspruchung der Installationsflächen Nr. 2 und 3 vorzusehen sei. Die Vorinstanz anerkenne mithin selbst, dass auf die Beanspruchung der Installationsflächen für nicht standortgebundene Installationen oder Arbeiten verzichtet werden könne. In welchem Umfang dieser Verzicht möglich sei, werde in keiner Art und Weise begründet.

E. 4.2 Die Vorinstanz führt aus, dass verschiedene Varianten bezüglich Baustelleninstallationsflächen erarbeitet worden seien. Bei allen geprüften möglichen Varianten habe das Grundstück des Beschwerdeführers aufgrund seiner Nähe zur Baustelle einbezogen werden müssen. Das Wohnhaus des Beschwerdeführers liege nicht an der Peripherie des Installationsplatzes, sondern vielmehr mitten drin, so dass ein Abriss des Wohnhauses als unvermeidbar erscheine. Bezüglich Notwendigkeit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit habe sie beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) als Fachbehörde des Bundes einen Fachbericht bezüglich des Ortes, der Dauer und der Dimensionierung der Baustelleninstallation angefordert. Es habe darin die Angaben des Beschwerdegegners im Wesentlichen bestätigt. Weiter habe es festgehalten, dass die vorgesehene Installationsfläche im Vergleich zu anderen Projekten hinsichtlich ihrer Grösse als gering und minimal einzustufen sei. Daraus ergebe sich, dass der Perimeter der Installationsfläche bereits auf das absolut Notwendige reduziert worden sei und das Grundstück bzw. das Wohnhaus nicht aus dem Enteignungsperimeter entlassen werden könnten. Die Enteignung erweise sich demnach als notwendig und erforderlich. Es könne indessen nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass ein Bauunternehmen aufgrund seines Baustellenkonzepts nicht die ganzen vorgesehenen Flächen benötigen werde. Die Bauarbeiten würden nach Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung nach dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 (BöB, SR 172.056.1) ausgeschrieben und vergeben. In diesem Rahmen solle das allfällig verbleibende Potential mit wirtschaftlichen Anreizen ausgeschöpft werden. Sie habe deshalb dazu entsprechende Auflagen angeordnet (Auflagen 21 und 22 in Dispositiv-Ziff. 4.3). Allerdings werde auch bei einer Redimensionierung der Installationsplätze auf das Grundstück des Beschwerdeführers aufgrund seiner zentralen Lage und der geringen Dimensionierung der vorgesehenen Installationsfläche nicht verzichtet werden können.

E. 4.3 In seiner Duplik führt der Beschwerdegegner aus, dass der Installationsplatz Nr. 3 (auf dessen Fläche sich die Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet) zusammen mit dem Installationsplatz Nr. 2 den Hauptinstallationsplatz bilden werde, der einerseits als Materialumschlagplatz für die Zu- und Abfuhr der Materialien der Tunnelbaustelle und andererseits als Platz für das Aufstellen von Magazin, Werkstatt, Baubaracken und -container etc. diene. Dass die beanspruchten Flächen für diesen Installationsplatz erforderlich seien, sei dargelegt. Selbst wenn die Installationsplätze im Rahmen der Submission noch (geringfügig) redimensioniert und verkleinert werden könnten, würden die beiden Installationsplätze Nr. 2 und Nr. 3 zusammen, an der vorgesehenen Stelle, gebraucht. Installationsplatz Nr. 3 stelle die einzige ebene Fläche dar und sei aufgrund seiner Lage unmittelbar neben der bestehenden N5 am wenigsten gut einsehbar. Sollte der Flächenbedarf reduziert werden können, sei die Nutzung dieser ebenen Fläche der Nutzung der entsprechenden Fläche am Hang vorzuziehen, da im flachen Dreieck zwischen den beiden Strassen die Auswirkungen durch Baustelleneinrichtungen deutlich geringer seien, als sie es am Hang wären. Am Hang wäre eine grössere Aushubtiefe zur Schaffung einer Plattform notwendig, die entsprechend tiefer in den Boden des Rebhangs eingreifen würde. Zusätzlich wäre der Bau von Fundamenten oder Gerüstkonstruktionen zur Schaffung einer ebenen Unterlage für die Anlagen sowie von Rampen für die Transportfahrzeuge erforderlich und das Transportvolumen hin und zurück wäre gegenüber dem Installationsplatz Nr. 3 in der Ebene deutlich grösser, einschliesslich der damit verbundenen zusätzlichen Staub- und Lärmemissionen. Höhere Anlagen wären in der Landschaft sodann weithin sichtbar und würden die vorübergehende Beeinträchtigung des Schutzobjekts im Bundesinventar Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) verstärken. Auf den Installationsplatz Nr. 3 könne somit nicht verzichtet werden. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers liege dessen Wohnhaus heute in der Mitte seiner Parzelle und auch in der Mitte des vorgesehenen Installationsplatzes Nr. 3. Zudem wäre die Liegenschaft in der Mitte eines Installationsplatzes auch erheblichen Baulärmimmissionen ausgesetzt. Die Zufahrt wäre während der Bauzeit nicht möglich und auch die Zugänglichkeit erheblich eingeschränkt, so dass es letztlich auch für den Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, dort während zehn Jahren zu leben.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnet, dass der Beschwerdegegner im Variantenstudium (Variante 1) für den Installationsplatz Nr. 2 eine Fläche im Rebhang bergseitig der heutigen Neuenburgstrasse in Erwägung gezogen habe. Es sei indes beabsichtigt worden, dass der Installationsplatz Nr. 2 hauptsächlich als Materialumschlagplatz mit einem beschränkten Zwischendepotvolumen für das Ausbruchmaterial hätte dienen sollen. Im Gegensatz dazu hätte (nach dieser Variante) der Hauptinstallationsplatz Nr. 3 hauptsächlich für Bürocontainer, Magazin, Werkstatt, Parkplätze und Lagerfläche für Baumaterial bzw. für Baumaschinen etc. verwendet werden sollen. Es ergebe sich daher, dass der Beschwerdegegner selbst für bestimmte Nutzungen, namentlich als Materialumschlagplatz und als Zwischendepotvolumen für das Ausbruchsmaterial, auch andere Flächen als geeignet erachtet habe. Mit anderen Worten sei der Beschwerdegegner nicht zwingend auf die Gesamtfläche der Installationsplätze Nr. 2 und Nr. 3 der streitgegenständlichen Variante angewiesen, womit gleichzeitig erstellt sei, dass ein anerkanntes Potenzial bestehe, die beanspruchte Fläche zu redimensionieren bzw. für bestimmte Nutzungsarten eine andere Fläche in Beschlag genommen werden könne. Dem technischen Bericht zum Ausführungsprojekt vom 31. Januar 2019 sei zu entnehmen, dass lediglich 1000 m2 des Installationsplatzes auf einem Podest (ohne Bodenabtrag) vorgesehen würden. Die verbleibenden knapp 3'810 m2 würden mit schwerem Gerät befahren und müssten daher zwingend abhumusiert werden. Ein Abtragen des Untergrundes sei daher unumgänglich. Vom Beschwerdegegner sei nicht dargelegt worden, inwiefern für nicht standortgebundene Arbeiten eine Anbindung an den Verkehr auf der Baustelle zwingend notwendig sei. Das Variantenstudium gründe auf unbelegten Hypothesen und könne somit nicht als Grundlage für eine fundierte Interessenabwägung dienen. Für die Bauherrschaft sei es nicht unzumutbar, die Baustellenlogistik für eine Grossbaustelle während rund zehn Jahren um ein Wohngebäude herum zu organisieren. Diese habe ihre Grossbaustelle auch um andere Hindernisse, namentlich ein Containerdorf, eine Werkstatt, Magazine, abgestellte Autos usw., zu organisieren. Es sei nicht Sache des Beschwerdegegners zu beurteilen, ob sich die Baulärmimmissionen derart störend auswirken würden, dass ein Verbleib in seiner Liegenschaft unmöglich sei.

E. 4.5 Das ASTRA äusserte sich im vorinstanzlichen Verfahren mit Fachbericht vom 23. September 2020 dahingehend, dass die effektiv nutzbare Gesamtfläche auf sämtlichen Installationsplätzen rund ca. 6'900 m2 betrage. Der Hauptinstallationsplatz (Installationsplätze Nr. 2 und Nr. 3) diene als Materialumschlagplatz für die Zu- und Abfuhr der Materialien der Tunnelbaustelle, als kleines Zwischendepot bei unterbrochener Transportkette, sowie als Flächen für Baracken, Container, Lager und verschiedene Einrichtungen. Im Vergleich mit anderen, vergleichbaren Tunnelbauprojekten des ASTRA würden die nutzbaren 6'900 m2 Installationsfläche als eher gering erscheinen. In der Regel würden Tunnelbaustellen vergleichbarer Grösse über wesentlich grosszügigere Platzverhältnisse verfügen. Selbst die Baustelle Sicherheitsstollen Ligerztunnel habe bei sehr beengten Platzverhältnissen für die Baustelleninstallation und Humusdeponien über eine Fläche von ungefähr 5'500 m2 verfügt, notabene bei einem achtmal kleineren Ausbruchsquerschnitt als beim Twanntunnel. Wie der vom Beschwerdegegner angestellte Vergleich zeige, erscheine die vorgesehene Installationsfläche absolut realistisch und vergleichsweise noch knapp bemessen. Der Verzicht auf einen der beiden Installationsplätze (Nr. 2 oder Nr. 3) hätte grosse Auswirkungen auf den Bauablauf. Dies würde bedeuten, dass ein Teil der Baustelleninstallation ausgelagert werden müsste. Es liege auf der Hand, dass Teilinstallationen wie Umschlagplatz für die Zu- und Abfuhr der Materialien der Tunnelbaustelle, beschränktes Zwischendepot für Ausbruchmaterial, Baustellenabwasserbehandlungsanlage, Betonaufbereitung, Waschplatz und Schlammfilterpresse direkt vor Ort verbleiben müssten. Für die restliche Baustelleninstallation, wie Magazine, Werkstätten, Baubaracken, Container und sonstige Lagerflächen, müssten ausserhalb des Projektperimeters und sinnvollerweise auch ausserhalb des Perimeters des BLN-Schutzgebietes neue Flächen gesucht werden. Dies bedeute wiederum massiven zusätzlichen Verkehr zwischen Baustelle und externer Baustelleninstallation sowie Verzögerungen bei der Reparatur nach Pannen an Maschinen und Einrichtungen durch lange Anfahrtswege der Mechaniker. Präzisere Aussagen zu den Auswirkungen seien nur auf der Grundlage eines detaillierten Installationskonzeptes und weiteren vertieften Abklärungen auf der Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung und der darin enthaltenen Berechnungen des Baustellenverkehrs möglich. Auch eine zeitlich beschränkte Reduktion der Bauinstallationsfläche sei nicht zielführend. Der Flächenbedarf sei über die gesamte Bauzeit gesehen in sich etwa gleich. Die Kulturerde-Depots würden über die ganze Bauzeit benötigt und der Umfang der übrigen Baustelleninstallationen unterscheide sich zwischen den Bauphasen "Ostportal" und Bauphase "Twanntunnel" nicht wesentlich. Unabhängig ob die Reduktion der Flächen für die Baustelleninstallation nur temporär oder über die gesamte Bauzeit erfolge, sei mit namhaften Auswirkungen auf Bauzeit und Baukosten zu rechnen.

E. 4.6.1 Im Folgenden gilt es für die Frage der Erforderlichkeit namentlich zu klären, ob die Vorinstanz ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, Alternativen zur vorgesehenen Enteignung zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede, möglicherweise ebenfalls bundesrechtskonforme Variante dem vorgelegten Projekt gegenübergestellt werden muss, sind doch bei jedem Bauprojekt regelmässig mehrere Varianten denkbar. Der Entscheid, welche von mehreren rechtskonformen und zweckmässigen Lösungen umgesetzt wird, liegt grundsätzlich im Ermessen der Vorinstanz (vgl. E. 2 hiervor; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_582/2013 vom 25. September 2014 E. 4.4). Diese kann mit der Feststellung, dass ein eingereichtes Projektgesuch alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt und bundesrechtskonform ist, die Prüfung anderer Varianten ausschliessen, denn die Einhaltung des einschlägigen Bundesrechts impliziert, dass den berührten Interessen genügend Rechnung getragen worden ist. Ausserdem ist zu beachten, dass der Vergleich verschiedener Lösungen nur dann angezeigt ist, wenn die einander gegenüberzustellenden Varianten echte Alternativen sind, d.h. sie müssen realistisch und einigermassen ausgereift sein. Zudem sind nur dort Varianten zu prüfen, wo tatsächlich auch ein Konflikt mit den einschlägigen Vorschriften zu erkennen ist. Nicht verlangt werden kann hingegen, dass alle in Betracht fallenden Alternativen im Detail projektiert werden. So dürfen insbesondere Varianten, die mit erheblichen Nachteilen belastet sind, schon nach einer ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden werden (Urteile des BVGer A-1524/2015 vom 19. Dezember 2019 E. 4.6.1.2 und A-3826/2013 vom 12. Februar 2015 E. 3.4.3.1), es sei denn, das Projekt sei ebenfalls mit gewichtigen Nachteilen verbunden (Urteil des BGer 1C_567/2020, 1C_568/2020 vom 1. Mai 2023 E. 6.3).

E. 4.6.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Standort des Ostportals sowie damit zusammenhängend die im Portalbereich angepasste Linienführung des Tunnels bereits vorgegeben sind (vgl. Bst. C.a hiervor). Der Beschwerdegegner reichte nach der Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang das Ausführungsprojekt ein, mit welchem die Variante 3B des Ausführungsprojekts konkretisiert wurde. Über die Installationsplätze hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht befunden.

E. 4.6.3 Dem Technischen Bericht, S. 22 ff. (Vorakte A12) ist sodann zu entnehmen, dass sich die Vorinstanz (bei der Umsetzung von Variante 3B des Ausführungsprojekts) mit folgenden Varianten für die Auswahl der Installationsplätze auseinandergesetzt hat: Variante 1 (Vorakte A12, g1: Technischer Bericht, S. 22 f.): "Der Installationsplatz Nr. 1 befindet sich unmittelbar vor dem bergmännischen Portal. Eine kleine Ablagefläche für Materialzwischenlagerungen befindet sich zudem über der Decke des Tagbautunnels im Deckelbaubereich. Für den Baukran ist eine Abstellfläche hinter der Bohrpfahlwand bzw. hinter dem bergmännischen Portal vorgesehen. Der Installationsplatz Nr. 2 befindet sich bergseitig der heutigen Neuenburgstrasse im Rebhang. Die Wahl des Standortes in der Hanglage wurde soweit möglich den bestehenden topografischen Verhältnissen angepasst. Der Installationsplatz dient primär als Materialumschlagplatz mit einem beschränkten Zwischendepotvolumen für das Ausbruchmaterial. Der Zugang zum Installationsplatz Nr. 2 von der langgestreckten Tunnelbaustelle ("Inselbaustelle") her erfolgt über eine provisorische Rampen- und Brückenkonstruktion über die Neuenburgstrasse. Dadurch kann der Verkehr auch während den Bauarbeiten aufrechterhalten werden und wird durch den Baustellenverkehr i.d.R. nicht tangiert. Die Erschliessung vom Installationsplatz Nr. 2 von der gesperrten Einfahrt Wingreis (Installationsplatz Nr. 3) erfolgt über eine provisorische Rampe. Der Hauptinstallationsplatz Nr. 3 liegt bei der Einfahrt Wingreis und bietet hauptsächlich Platz z.B. für Bürocontainer, Magazin, Werkstatt, Parkplätze, Lagerfläche Baumaterial/Baumaschinen etc. Der Installationsplatz Nr. 3 wird in zwei Flächen unterteilt. Die Fläche 3a befindet sich zwischen der NS (Neuenburgstrasse) und der Einfahrt Wingreis. Die Fläche 3b befindet sich hangseitig von der Einfahrt Wingreis. Die Verbindung zwischen den beiden Installationsflächen 3a und 3b erfolgt über lokale Zugänge." Variante 2 (Vorakte A12, g1: Technischer Bericht, S. 23 f.): "Die Variante 2 unterscheidet sich gegenüber der Variante 1 hauptsächlich mit einem alternativen Standort des Installationsplatzes Nr. 2. Die Installationsplätze Nr. 1 und Nr. 3 bleiben gegenüber der Variante 1 unverändert." Variante 3 (Vorakte A12, g1: Technischer Bericht, S. 24): "Als Alternative zu den Varianten 1 und 2 wurde eine weitere Variante, mit besonderem Augenmerk für den Erhalt der schützenswerten Rebmauern, grob geprüft. Die Alternative sieht eine Zusammenlegung der beiden Installationsplätze Nr. 2 und Nr. 3 im Bereich zwischen der Einfahrt Wingreis und der Nationalstrasse ohne Baupiste und Installationsflächen im Hang vor. Der Installationsplatz Nr. 1 im Portalbereich bleibt gegenüber der Varianten 1 und 2 unverändert. Mit dieser Variante werden sämtliche Rebmauern im Hang von den Baustelleninstallationen nicht tangiert."

E. 4.6.4 Für das definitive Installationskonzept wurde eine optimierte Kombination der Varianten 1 und 2 festgelegt. Damit könne die Länge der provisorischen Baupiste im Rebhang minimiert werden. Aus der Variante 1 werde die Linienführung der Baupiste übernommen. Die Installationsflächen würden grundsätzlich von der Variante 2 übernommen (Technischer Bericht, S. 24).

E. 4.6.5 Daraus resultieren die folgenden drei Installationsplätze (Vorakte A12, g1: Technischer Bericht, S. 24):

- Installationsplatz Nr. 1 unmittelbar beim bergmännischen Portal (insgesamt ca. 560 m2);

- Installationsplatz Nr. 2 der heutigen Neuenburgstrasse im Rebhang (ca. 4'810 m2);

- Installationsplatz Nr. 3 bei der Einfahrt Wingreis (ca. 4'960 m2).

E. 4.6.6 Die Installationsplätze Nr. 2 und 3 stellen den Hauptinstallationsplatz dar (Vorakte A12, g1: Technischer Bericht, S. 34). Die streitgegenständliche Parzelle liegt - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - nicht an der Peripherie des vorgesehenen Installationsplatzes Nr. 3, sondern (...) (Vorakte A21, Enteignungsplan und Technischer Bericht, S. 23 und 34). Installationsplatz Nr. 3 bietet als Bestandteil des Hauptinstallationsplatzes hauptsächlich Platz z.B. für Bürocontainer, Magazin, Werkstatt, Parkplätze, Lagerfläche Baumaterial/Baumaschinen etc. (Vorakte A12, g1: Technischer Bericht, S. 23).

E. 4.6.7 Dispositiv-Ziff. 4.3 der angefochtenen Verfügung lautet auszugsweise wie folgt (Auflagen 21 und 22): "21. In der Ausschreibung ist ein Bonus/Malus-System sowohl bezüglich Dauer der Bauarbeiten als auch bezüglich Dauer und Umfang der Beanspruchung der Installationsflächen (Nr. 2 und 3) vorzusehen.

22. In der Ausschreibung sind Varianten, welche die Bauzeit wesentlich verkürzen und/oder die Baustelleninstallationsflächen (Nr. 2 und 3) zeitliche weniger lang, bzw. umfangmässig weniger gross, beanspruchen, ausdrücklich zuzulassen."

E. 4.7.1 Der Beschwerdegegner legte im vorinstanzlichen Verfahren dar, dass sowohl die vorgesehenen Standorte als auch die Dimensionierung zwingend seien. Es sei nicht möglich, den Baustellenverkehr über das Trassee der bestehenden N5 zu führen. Eine Verlagerung gewisser Bauinstallationen an einen anderen Ort sei deshalb nicht möglich. Entferntere Bauinstallationsplätze würden zudem zusätzliche Immissionen, eine Erhöhung der Baukosten sowie auch eine längere Bauzeit zur Folge haben. Das ASTRA als Fachbehörde bestätigte, dass keine Alternativen zu einem Installationsplatz in unmittelbarer Nähe und mit direktem Anschluss für den Baustellenverkehr bestünden. Ein Verzicht auf die vorgesehenen Installationsplätze hätte grosse Auswirkungen auf den Bauablauf. Dies würde einen massiven zusätzlichen Verkehr zwischen Baustelle und einem externen Baustelleninstallationsplatz bedeuten. Die Vorinstanz schloss sich diesen Ausführungen sowie dem Antrag auf ein Bonus/Malus-System bezüglich Baustelleninstallationsflächen an.

E. 4.7.2 Den Überlegungen der Vorinstanz, des ASTRA sowie des Beschwerdegegners zur beantragten Redimensionierung der Installationsplätze ist beizupflichten. Sie belegen, dass die Vorinstanz drei Alternativen für Installationsplätze beurteilt hat. Dies führte zur Erkenntnis, dass sie bei allen Varianten auf die streitgegenständliche Parzelle angewiesen ist. Es kann im Wesentlichen darauf verwiesen werden.

E. 4.7.3 Zu Recht weisen die Vorinstanz sowie das ASTRA daraufhin, dass für andere vergleichbare Tunnels mehr Fläche benötigt wurde. Selbst die Baustelle Sicherheitstollen Ligerztunnel hat bei sehr beengten Platzverhältnissen für die Baustelleninstallation und Humusdeponien über eine Fläche von ungefähr 5'500 m2 verfügt, notabene bei einem 8-mal kleineren Ausbruchsquerschnitt als beim Twanntunnel (vgl. Vorakte 13, Fachbericht des ASTRA vom 23. September 2020, S. 3). Auch eine zeitlich beschränkte Reduktion des Installationsplatzes ist nicht möglich, zumal der Platzbedarf nach den Ausführungen des ASTRA erfahrungsgemäss in etwa gleichbleibend sein wird während der Bauzeit und die Kulturerdedepots während der ganzen Bauzeit benötigt werden. Der Umfang der übrigen Baustelleninstallationen unterscheidet sich nach Einschätzung des ASTRA zwischen den Bauphasen "Ostportal" und Bauphase "Twanntunnel" nicht wesentlich (vgl. Vorakte 13, Fachbericht des ASTRA vom 23. September 2020, S. 3). Aus diesen Gründen ist nachvollziehbar, dass auf die benötigte Installationsfläche nicht verzichtet werden kann bzw. sich nicht wesentlich reduzieren lässt. Der Bedarf für die Enteignung ist somit erstellt und erforderlich für die Installationsplätze, namentlich für Installationsplatz Nr. 3.

E. 4.7.4 Als ebensowenig überzeugend erweist sich schliesslich das Vorbringen, dass um das Grundstück oder das Wohnhaus des Beschwerdeführers herum der Installationsplatz Nr. 3 organisiert werden könnte. Zwar ist die streitgegenständliche Parzelle mit (...) m2 (inkl. Wohnhaus mit [...] m2) im Vergleich zur gesamten Installationsfläche klein. Bei vergleichsweise beengten Platzverhältnissen ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht ein Grundstück in der Mitte des Installationsplatzes Nr. 3 belassen hat. Dies könnte die Organisation der Baustelle erheblich beeinträchtigen. Offen gelassen werden kann somit, ob die Zugänglichkeit des Grundstücks regelmässig stark eingeschränkt seine könnte und hohe Lärmimmissionen zu erwarten wären.

E. 4.7.5 Dem Beschwerdeführer kann sodann nicht gefolgt werden, soweit er auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Redimensionierung aufgrund der Vergabe verweist oder bemängelt, dass die Nutzung der Installationsplätze noch nicht detailliert festgelegt wurde. Dass im Rahmen der Ausschreibung des Ostportals Anreize (Bonus/Malus-System) für eine bezüglich Dauer und Umfang der Beanspruchung der Installationsflächen günstige Lösung angestrebt wird (vgl. E. 4.6.7 hiervor), deutet jedenfalls nicht zwangsläufig daraufhin, dass diese vorneherein zu gross bemessen wären. Es ist allgemein bekannt, dass derartige Bauleistungen in dieser Grössenordnung nach dem BöB zu vergeben sind (vgl. die entsprechenden Schwellenwerte gemäss Anhang 4 BöB). Damit lässt sich noch nicht abschliessend angeben, wo welche ortsungebundenen Nutzungen stattfinden (z.B. Aufstellen des Magazins, der Werkstatt, Baubaracken und -container).

E. 4.8 Soweit statt einer Redimensionierung eine Verlegung des Installationsplatzes Nr. 3 beantragt wird, kann dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht gefolgt werden.

E. 4.8.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung nachvollziehbar aus, dass bei einer Verlegung des Installationsplatzes (z.B. wie gefordert auf eine östlich des Weilers Wingreis gelegene Parzelle) aus Verkehrssicherheitsgründen (Ein- und Ausfahrten zu und ab dem Installationsplatz und in beide Richtungen) zusätzliche Massnahmen wie neue Kunstbauten (Überführungsbauwerke) wohl unumgänglich wären oder aber der Baustellenverkehr über den Rebweg durch den Weiler Wingreis geführt werden müsste, was letztlich die Belastung der Einwohner von Wingreis noch zusätzlich verstärken würde. Auch der Beschwerdegegner erläutert, dass eine interne Wegverbindung von den Installationsplätzen zum Baustellenbereich unabdingbar sei, damit der Normal- und der Baustellenverkehr nicht vermischt werden müssten. Zudem müsste auch bei dieser Variante in das BLN-Gebiet eingegriffen werden. Insbesondere Art. 6 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) verlange auch bezüglich Installationsplätze eine grösstmögliche Schonung der geschützten BLN-Landschaft. Die Installationsplätze seien so angelegt worden, dass sie die Landschaft mit den charakteristischen Elementen wie z.B. den Rebmauern möglichst wenig beeinträchtigen. Die Installationsplätze Nr. 2 und Nr. 3 seien bewusst dort angeordnet worden, wo die Landschaft möglichst flach sei und die Eingriffe in die Topographie am kleinsten gehalten werden könnten (Vorakte 35, Stellungnahme Teil C, Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 3. Juni 2020, S. 47).

E. 4.8.2 Diesen Überlegungen ist nichts hinzuzufügen. Sie belegen, dass die Vorinstanz diese Alternative - wenn auch teilweise nur summarisch - beurteilt hat, was zur Erkenntnis führte, dass diese Lösung mit erheblichen Nachteilen belastet ist und deshalb aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden darf, zumal die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) mit dieser Variante der Installationsplätze unter Beachtung des Gebots der grösstmöglichen Schonung einverstanden ist (vgl. Gutachten der ENHK vom 28. Oktober 2020, S. 6).

E. 4.8.3 Auch von einer Verlegung des Installationsplatzes in Richtung des Hanges durfte die Vorinstanz ohne vertiefte Prüfung absehen. Bei einer solchen Verlegung müssten nach den Ausführungen des Beschwerdegegners erhebliche Nachteile bei der Organisation, eine grössere Aushubstiefe zur Schaffung einer Plattform und damit verbunden erhebliche Mehrkosten durch zusätzlichen Schwerverkehr sowie Immissionen als auch ein Eingriff ins BLN-Gebiet in Kauf genommen werden. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass ein Abtragen des Humus unumgänglich sei, da nur 1000 m2 auf einer Plattform stünden. Denn die Nachteile dieser Variante sind gewichtig. Schliesslich äusserte sich auch das ASTRA als Fachbehörde dahingehend, dass dies massiven zusätzlichen Verkehr zwischen Baustelle und externer Baustelleninstallation sowie Verzögerungen bei der Reparatur nach Pannen an Maschinen und Einrichtungen durch lange Anfahrtswege der Mechaniker bedeuten würde (vgl. Vorakte 13, Fachbericht des ASTRA vom 23. September 2020, S. 3).

E. 4.8.4 Zusammenfassend hätten entferntere Bauinstallationsplätze zusätzliche Immissionen, eine Erhöhung der Baukosten, eine längere Bauzeit oder einen Eingriff ins BLN-Schutzobjekt zur Folge. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aus diesen Gründen diese Varianten zu Recht mit einer summarischen Begründung aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen hat.

E. 4.8.5 In zeitlicher Hinsicht ist eine Beanspruchung von über fünf Jahren vorgesehen. Die gesamte Baustellenzeit beträgt ca. 11 Jahre (vgl. Vorakte A17, i1: UVB 3. Stufe, Ziff. 4.1.4). Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass die Bauzeit wesentlich abgekürzt werden könnte. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass eine vorübergehende Enteignung grundsätzlich höchstens auf fünf Jahre erstrecken darf (vgl. Art. 6 Abs. 1 EntG).

E. 4.8.6 In sachlicher Hinsicht ist die Enteignung nötig, da mildere Massnahmen, etwa eine Dienstbarkeit, nicht ausreichen (vgl. Art. 6 Abs. 1 a EntG).

E. 4.9 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die Vorinstanz ihre Variantenprüfung in ausreichender Tiefe durchgeführt hat (vgl. E. 4.6.1 hiervor), stand für sie doch fest, dass die beantragte Lösung offenbar hinsichtlich Lage, Ausgestaltung und vorgesehener Betriebsabläufe die Kriterien am besten erfüllt.

E. 4.10 In räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Begründung betreffend die beanspruchte Fläche für die projektierte Dauer nachvollziehbar ist und die daraus resultierende (definitive) Enteignung in diesem Ausmass als erforderlich zu beurteilen ist. Die Ausübung des Enteignungsrechts gemäss Art. 1 Abs. 2 EntG erweist sich demnach zur Erreichung des Zwecks in Bezug auf die streitgegenständliche Parzelle mangels alternativer Standorte als erforderlich.

E. 5 Abschliessend ist zu prüfen, ob der Eingriff sich als zumutbar erweist.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bis zum Baustart das AHV-Alter erreicht haben werde. Es könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass der Verlust des Wohneigentums im Alter des Beschwerdeführers eine erhebliche physische und psychische Belastung darstelle. Dies, da nebst den damit verbundenen lnkonvenienzen dem Beschwerdeführer auch der Verlust seines sozialen Umfeldes drohe, das eng mit seinem Lebensmittelpunkt verbunden sei. Schliesslich beabsichtige er sich nach der Pensionierung in seinem Eigenheim zur Ruhe zu setzen, was nun durch die beabsichtigte Enteignung in Frage gestellt werde. Seinen vorstehenden privaten Interessen sei der öffentliche Nutzen gegenüberzustellen. Der öffentliche Nutzen an Parkplätzen oder auch Bürocontainern, die in unmittelbarer Nähe zum Tunnelportal zu liegen kämen, müsse als gering bezeichnet werden. Zumindest werde das öffentliche Interesse daran vom Beschwerdegegner nicht dargetan.

E. 5.2 Ob bezüglich des Eingriffs in die Eigentumsfreiheit dessen Zumutbarkeit gegeben ist, beurteilt sich in erster Linie anhand einer Abwägung der betroffenen Interessen. Zunächst ist auf die öffentlichen Interessen einzugehen. Im Jahr 2016 betrug der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) auf der Hauptachse der N5 13'186 Fahrzeuge (vgl. Vorakte A17, i1: UVB 3. Stufe, Ziff. 4.4, Tabelle 1). Im Jahr 2040 wird die Verkehrsbelastung der N5 auf diesem Abschnitt ohne bauliche Massnahmen auf 15'775 prognostiziert (vgl. Vorakte A17, i1: UVB 3. Stufe, Ziff. 4.4, Tabelle 2). Durch die Inbetriebnahme des Twanntunnels wird der Verkehr in der Ortschaft Twann um ca. 85 % reduziert (vgl. Vorakte A17, i1: UVB 3. Stufe, Ziff. 4.4). Das Ausführungsprojekt ist daher nicht nur für die Interessen des Landes und der Region, sondern auch für die Verkehrsteilnehmer in der Region von herausragender Bedeutung, zumal die Ortschaft Twann nur derart vom Verkehr auf der stark befahrenen Nationalstrasse entlastet werden kann. Damit nehmen die die Lärmimmissionen in diesem Bereich stark ab (vgl. Vorakte A17, i1: UVB 3. Stufe, Ziff. 4.4). Das private Interesse besteht hingegen in der ungehinderten Ausübung der Eigentumsfreiheit am Grundstück samt Liegenschaft. Die Enteignung der Liegenschaft des Beschwerdeführers stellt zwar einen schweren Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Zeit nach seiner Pensionierung dort verbringen möchte. Die dargelegten öffentlichen Interessen am Bau des Ausführungsprojekts und der Entlastung der Ortschaft Twann von 85% des Verkehrs überwiegen jedoch. Eine Abwägung der Interessen führt damit zum Schluss, dass das Interesse der Allgemeinheit am Ausführungsprojekt höher zu gewichten ist als das private Interesse des Beschwerdeführers an der Ausübung der Eigentumsfreiheit.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Errichtung des Installationsplatzes Nr. 3 auf der Parzelle Nr. (...), wie vom ASTRA projektiert und von der Vorinstanz bestätigt, die beste Möglichkeit ist, um das Ausführungsprojekt räumlich nah und somit effizient zu unterstützen. Dass andere Standorte für diese Aufgabe nicht in Frage kommen, wurde anhand einer ausreichenden Variantenprüfung erörtert (vgl. E. 4.6.1 hiervor). Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Benützung des erwähnten Grundstücks liegt deshalb auf der Hand, das überwiegende aktuelle öffentliche Interesse ist ebenso gegeben wie die Zumutbarkeit der vorübergehenden Enteignung. Insgesamt erweist sich Letztere als verhältnismässig. Damit steht auch fest, dass keine unzulässige Beschränkung der Eigentumsgarantie vorliegt.

E. 6 Im Ergebnis zeigt sich, dass sich die Enteignung der streitgegenständlichen Parzelle als verhältnismässig und somit als bundesrechtskonform erweist. Soweit schliesslich sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, ist eine solche weder ersichtlich noch genügend substantiiert, zumal die Vorinstanz Varianten mit erheblichen Nachteilen aufgrund einer summarischen Prüfung ausschliessen durfte (vgl. E. 4.6.1 hiervor). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen aufgrund der Plangenehmigung eine Enteignung droht, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach der Spezialbestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. Urteile des BVGer A-3828/2020 vom 17. Juni 2021 E. 16.1 und A-1040/2020 vom 8. Februar 2021 E. 11.1 m.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es für die Anwendbarkeit dieser Norm keine Rolle, ob die beschwerdeführende Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Rügen erhebt; massgebend ist, dass ihr eine Enteignung droht (Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Dies trifft für den Beschwerdeführer, der für die Landbeanspruchung (inkl. Abriss seines Wohnhauses) durch den Installationsplatz enteignet wird, ohne Weiteres zu. Auch wenn der Beschwerdeführer als Enteigneter mit seiner Beschwerde nicht durchgedrungen ist, besteht kein Anlass vom Grundsatz abzuweichen, wonach der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt. Der Beschwerdegegner hat als Enteigner sowohl die Verfahrenskosten zu tragen als auch eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer als Enteigneter zu leisten.

E. 7.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten. Nicht heranzuziehen ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr insbesondere die Bestimmung von Art. 4 VGKE, welche für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse eine streitwertabhängige Gerichtsgebühr vorsieht: Da das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht gilt, kann der Streitwert bei der Bestimmung der Gerichtskosten (und auch der Parteientschädigung) nicht ausschlaggebend sein. Der Enteignete wäre sonst in der Lage, durch Erhöhung seiner Forderung einseitig und praktisch ohne eigenes Risiko auf die Kosten einzuwirken (vgl. Urteil des BVGer A-742/2019 vom 18. Februar 2020 E. 17.2). Es rechtfertigt sich, die Verfahrenskosten auf Fr. 1'500.- festzusetzen und in dieser Höhe dem Beschwerdegegner als Enteigner aufzuerlegen.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer hat vorliegend keine Kostennote eingereicht, in seiner Beschwerde jedoch die Einreichung einer solchen in Aussicht gestellt. Eine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts, die Parteien ausdrücklich zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern, besteht nicht. Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn Rechtsvertreter die Einreichung einer Kostennote auf Aufforderung hin in Aussicht stellen, falls sich der notwendige Vertretungsaufwand - wie vorliegend - aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE; Michael Beusch, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 64). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes, namentlich für das Verfassen der Rechtsschriften, hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für angemessen, welche durch den Beschwerdegegner zu entrichten ist. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  4. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1500.- zu bezahlen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, den Beschwerdegegner und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alexander Misic Joel Günthardt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4113/2021 Urteil vom 3. August 2023 Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Joel Günthardt. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Michael Weissberg, Rechtsanwalt und Notar, Weissberg Bütikofer Advokatur Notariat, Zentralstrasse 47, Postfach 93, 2502 Biel/Bienne, Beschwerdeführer, gegen Kanton Bern, 3000 Bern, handelnd durch Bau-, Verkehrs- u. Energiedirektion des Kantons Bern, Tiefbauamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, Beschwerdegegner, Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationalstrassen; Plangenehmigung Twanntunnel, Ostportal. Sachverhalt: A. A.a Die Ortschaft Twann am Bielersee soll mittels einer Umfahrung vom Durchgangsstrassenverkehr entlastet werden. Am 2. März 2007 reichte der Kanton Bern beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK das Ausführungsprojekt für die Umfahrung Twann ein. Dieses sieht vor, den bestehenden, der Umfahrung Ligerz dienenden Tunnel der Nationalstrasse N5 in östlicher Richtung hinter Twann um 1'822 m zu verlängern. Entsprechend soll die heutige Nationalstrasse N5 zwischen dem aufzuhebenden Ostportal des Ligerztunnels und dem neuen Tunnelportal östlich von Twann zurückgebaut und umgestaltet werden. A.b Das UVEK genehmigte das Ausführungsprojekt am 4. Oktober 2010 mit zahlreichen Auflagen. A.c Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-7810/2010 vom 15. Juli 2011 gut und hob die Plangenehmigung auf, soweit sie das Ostportal des Twanntunnels samt Anschlussbauwerk und Lärmschutzwand betraf. Es wies die Sache an das UVEK zur teilweisen Neubeurteilung zurück. B. B.a In der Folge nahm das UVEK das Plangenehmigungsverfahren wieder auf. Der Kanton Bern erarbeitete hinsichtlich der Gestaltung des Ostportals verschiedene Varianten (1, 2, 2A, 3A und 3B). Am 8. September 2014 bestätigte das UVEK das Ausführungsprojekt von 2007 unter Auflagen in Bezug auf den Lärmschutz. Das UVEK gab der ursprünglich genehmigten Variante 1 (Amtsvariante) den Vorzug und folgte damit dem Antrag des Kantons Bern. B.b Gegen die Plangenehmigungsverfügung vom 8. September 2014 erhoben verschiedene Natur- und Heimatschutzorganisationen Beschwerde. Mit Urteil A-5870/2014 vom 22. Februar 2016 hob das Bundesverwaltungsgericht die Plangenehmigungsverfügung des UVEK vom 8. September 2014 bezüglich des Ostportals auf. Es wies das UVEK an, ein detailliertes Projekt für die Variante 3B erarbeiten zu lassen und dafür das Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. C. C.a Am 12. September 2019 reichte der Kanton Bern dem UVEK das Ausführungsprojekt "Twanntunnel Ostportal" (nachfolgend: Ausführungsprojekt) ein, mit welchem die Variante 3B konkretisiert wurde, und ersuchte um dessen Genehmigung. Die übrigen Teile des Projekts Twanntunnel (bergmännischer Tunnel inkl. Tunnelbaustelle und Zusammenschluss mit dem Ligerztunnel) sowie der Rückbau der heutigen Ortsdurchfahrt sind nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden Plangenehmigungsverfahrens. C.b Daraufhin eröffnete das UVEK das ordentliche Plangenehmigungsverfahren. Das Ausführungsprojekt lag vom 1. November 2019 bis zum 30. November 2019 öffentlich auf. Dagegen gingen 81 Einsprachen ein, darunter auch diejenige von A._______. C.c Am 6. August 2021 genehmigte das UVEK das Ausführungsprojekt unter diversen Auflagen und wies u.a. die Einsprache von A._______ ab, soweit es darauf eintrat. D. Gegen diese Verfügung des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ als Gesamteigentümer und Mitglied einer einfachen Gesellschaft, bestehend aus A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ mit Eingabe vom 13. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Plangenehmigungsverfügung vom 6. August 2021 sei insoweit aufzuheben, als in dieser unter Abweisung der Einsprache der Standort und die Dimensionierung der Installationsplätze Nr. 2 und 3 des Ausführungsprojekts sowie die formelle Enteignung des Grundstücks, (...), genehmigt worden sei. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an den Kanton Bern (nachfolgend: Beschwerdegegner) zurückzuweisen, namentlich sei dieser zu verpflichten, die Baustelleninstallationsplätze Nr. 2 und 3 so zu redimensionieren, dass von einer formellen Enteignung des Beschwerdeführers abgesehen werden könne und das geänderte Ausführungsprojekt sei den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten sowie erneut öffentlich aufzulegen. E. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2021 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner schliesst sich der Vernehmlassung der Vorinstanz an und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. F. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Februar 2022 seine Replik und der Beschwerdegegner am 10. März 2022 seine Duplik ein. G. Am 2. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Bei der angefochtenen Plangenehmigung handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit der seine Einsprache abgewiesen oder nicht darauf eingetreten wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 27d Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen [NSG, SR 725.11]). 1.3 Das Recht zur Beschwerdeführung nach Art. 48 Abs. 1 VwVG setzt die Partei- und Prozessfähigkeit voraus (vgl. Art. 6 VwVG). Die Parteifähigkeit bestimmt sich grundsätzlich auch im Verwaltungsverfahren nach dem Zivilrecht. Danach ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Die Mitglieder einer einfachen Gesellschaft stehen kraft Art. 535 Abs. 3 OR in einer Rechtsgemeinschaft, aufgrund derer sie grundsätzlich nur gemeinsam zur Vornahme von Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der gemeinschaftlichen Geschäfte hinausgehen, befugt sind. Dies gilt grundsätzlich auch für die Erhebung von Beschwerden (sog. notwendige Streitgenossenschaft). Allerdings kann der einzelne Streitgenosse eine Verfügung praxisgemäss selbstständig anfechten, wenn die Beschwerde darauf ausgelegt ist, eine belastende oder Pflicht begründende Anordnung abzuwenden, und die Durchsetzung des Rechtsstandpunkts einzelner die Interessen der Gemeinschaft oder der übrigen Mitglieder nicht zu beeinträchtigen vermag (vgl. zum Ganzen BGE 131 I 153 E. 5.3 ff.; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 11 zu Art. 6 VwVG). Der Beschwerdeführer ist Mitglied der einfachen Gesellschaft in deren Eigentum die Parzelle Nr. (...) steht. Das andere Mitglied hat sich weder an der Einsprache noch an der Beschwerde beteiligt. Die Voraussetzungen dafür, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid selbstständig anfechten kann, ist indessen erfüllt: Die Beschwerde ist darauf ausgelegt, die Beanspruchung - d.h. die Enteignung - der Parzelle Nr. (...) als Installationsplatz abzuwenden und die beantragte Aufhebung der Plangenehmigungsverfügung würde die Interessen der einfachen Gesellschaft oder des anderen Mitglieds nicht beeinträchtigen. 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Plangenehmigung auf Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich der unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich allerdings eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf eigene besondere Fachkompetenz oder die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat. Dies setzt voraus, dass im konkreten Fall der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt worden ist und die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl. statt vieler BGE 142 II 451 E. 4.5.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass die Voraussetzungen für eine formelle Enteignung nicht gegeben seien. Das Enteignungsrecht könne nur geltend gemacht werden, wenn ein öffentliches Interesse gegeben und wenn es zur Erreichung des Zweckes notwendig sei. Diese Frage sei regelmässig in einer Variantenprüfung zu ermitteln, welche im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit gebe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Es könne offenbleiben, ob die Installationsplätze Nr. 2 und 3 zur Umsetzung des Ausführungsprojekts geeignet seien, da die Erforderlichkeit sowie die Zumutbarkeit der anbegehrten Massnahmen zu verneinen seien. Mithin macht er eine Verletzung seiner Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie eine Verletzung von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) im Zusammenhang mit dem Variantenstudium geltend. 3.2 Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner stellen sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sich die Enteignung als notwendig und erforderlich erweise. 3.3 Bestritten und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Enteignung und eine Verletzung der Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV). Hierfür bedarf es einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Um einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit - respektive eine formelle Enteignung - zu rechtfertigen, ist grundsätzlich jedes aktuelle öffentliche Interesse geeignet (Art. 36 Abs. 2 BV). Im Weiteren ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 BV) zu wahren. Dieser verlangt, dass eine Massnahme zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interessen liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist sowie zumutbar bleibt. Ob die Massnahme dem Erfordernis der Zumutbarkeit genügt, ist durch eine Interessenabwägung zu klären (vgl. Art. 1 Abs. 2 EntG; BVGE 2016/13 E. 16.4.1; Urteil des BVGer A-1524/2015 vom 19. Dezember 2019 E. 4.4, je m.H.). 3.4 Gemäss Art. 1 Abs. 1 EntG kann das Enteignungsrecht geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. Nach Art. 39 Abs. 1 NSG steht den zuständigen Behörden das Enteignungsprojekt für Nationalstrassen zu. Das Enteignungsrecht steht dabei nicht nur für die Erstellung und den Betrieb des Werkes zur Verfügung (Art. 4 Bst. a EntG), sondern namentlich auch für die Herbeischaffung und Ablagerung der erforderlichen Baustoffe (Art. 4 Bst. b), für die Schutz- und Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften, die zum Schutz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind (Art. 4 Bst. e sowie Art. 7 - 10 EntG). Der Enteigner darf somit auch Grundstücksflächen erwerben, die dem Nationalstrassenbauwerk nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar dienen, namentlich auch für Installationsflächen. 3.5 Die öffentlichen Interessen an der Enteignung lassen sich anhand der vom Enteigner verfolgten Zwecke bestimmen. Das öffentliche Interesse am Nationalstrassenbau sowie die Sanierung dieser Werke geht aus den Art. 1 Abs. 1 NSG sowie Art. 5 Abs. 1 NSG hervor und darf im Übrigen als aktuell und allgemein anerkannt bezeichnet werden, sind doch davon bedeutende Aspekte wie z.B. Verkehrssicherheit, Mobilität und wirtschaftliche Landesversorgung erfasst. Die Enteignung der streitgegenständlichen Parzelle ist für die Einrichtung eines Installationsplatzes zur Umsetzung des Ausführungsprojekts geeignet, da sie sich in der Nähe der Baustelle befindet. 3.6 Art. 1 Abs. 2 EntG sieht vor, dass das Enteignungsrecht nur geltend gemacht werden kann, wenn und soweit es zur Erreichung des Zwecks notwendig ist. Aus dieser Bestimmung geht ebenso hervor, dass die Frage der Enteignung auch davon abhängt, ob alternative, bessere Standorte vorhanden sind. Diese Frage ist regelmässig in einer Variantenprüfung zu ermitteln, welche im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit gibt. Das Enteignungsverfahren kommt erst dann zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen (Art. 30 Abs. 2 NSG; vgl. BVGE 2016/13 E. 16.4.1 m.H.). 3.7 Der Abbruch einer Liegenschaft gemäss Variante 3B stellt nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im zweiten Rechtsgang jedenfalls auch unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie keinen Ausschlussgrund für eine Variante dar (vgl. BVGE 2016/13 E. 16.4.3.).

4. Als erstes ist darauf einzugehen, ob die Enteignung erforderlich ist. 4.1 Zur Erforderlichkeit bringt der Beschwerdeführer vor, dass die privaten Interessen der Betroffenen nur ausreichend gewahrt werden könnten, wenn im Vorfeld die Notwendigkeit der Enteignung hinreichend abgeklärt werde. Dies schliesse eine einzelfallorientierte Bedarfsabklärung der Installationsplätze mit ein. Die Fläche seiner Parzelle sei von untergeordneter Bedeutung. Sie liege zudem an der Peripherie des Installationsplatzes Nr. 3. Zu welchen Zweck die Parzelle des Beschwerdeführers benötigt werde, könne den Projektunterlagen nicht im Detail entnommen werden. Vertreter des Beschwerdegegners hätten ihm mitgeteilt, dass seine Parzelle benötigt würde, um Parkplätze für die Mitarbeitenden zu erstellen. Es sei sodann nicht davon auszugehen, dass die vorgeschlagenen Varianten tel quel mit erheblichen Nachteilen belastet seien. Zumindest für die Erstellung von Parkplätzen sei die unmittelbare Nähe zum Tunnelportal nicht ein zwingendes Kriterium. Bisweilen sei es den Mitarbeitenden ohne weiteres zumutbar, etwas weiter entfernt von der Baustelle ihr Auto zu parkieren. Auch inwiefern die Baucontainer in unmittelbarer Nähe zum Tunnelportal platziert werden müssten, könne der Beschwerdegegner nicht darlegen. Es bestünden Referenzwerte, anhand derer der Beschwerdegegner bereits in diesem Verfahrensstadium in der Lage sei, zu eruieren, wie viel Fläche für ortsungebundene Nutzung benötigt werde. Vor diesem Hintergrund sei es erstaunlich, dass der Beschwerdegegner zu keinem Zeitpunkt geprüft habe, ob ein geringfügiger Teil der ortsungebundenen Verwendungszwecke an einem anderen Ort erfolgen könne. Dies habe sich umso mehr aufgedrängt, als dass man im Rahmen des Variantenstudiums anfänglich für den Installationsplatz Nr. 2 noch den Rebhang bergseitig zur heutigen Neuenburgerstrasse vorgesehen habe. Auch östlich der Gemeinde Wingreis bestehe eine unbebaute landwirtschaftliche Nutzfläche, die ebenfalls in geografischer Nähe zum Ausführungsprojekt liege und ausreichend Platz für ortsungebundene Nutzungsarten bieten würde. In Dispositiv-Ziff. 4.3. der Plangenehmigung werde als Auflage verfügt, dass in der Ausschreibung ein Bonus/Malus-System sowohl bezüglich Dauer der Bauarbeiten als auch bezüglich Umfang der Beanspruchung der Installationsflächen Nr. 2 und 3 vorzusehen sei. Die Vorinstanz anerkenne mithin selbst, dass auf die Beanspruchung der Installationsflächen für nicht standortgebundene Installationen oder Arbeiten verzichtet werden könne. In welchem Umfang dieser Verzicht möglich sei, werde in keiner Art und Weise begründet. 4.2 Die Vorinstanz führt aus, dass verschiedene Varianten bezüglich Baustelleninstallationsflächen erarbeitet worden seien. Bei allen geprüften möglichen Varianten habe das Grundstück des Beschwerdeführers aufgrund seiner Nähe zur Baustelle einbezogen werden müssen. Das Wohnhaus des Beschwerdeführers liege nicht an der Peripherie des Installationsplatzes, sondern vielmehr mitten drin, so dass ein Abriss des Wohnhauses als unvermeidbar erscheine. Bezüglich Notwendigkeit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit habe sie beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) als Fachbehörde des Bundes einen Fachbericht bezüglich des Ortes, der Dauer und der Dimensionierung der Baustelleninstallation angefordert. Es habe darin die Angaben des Beschwerdegegners im Wesentlichen bestätigt. Weiter habe es festgehalten, dass die vorgesehene Installationsfläche im Vergleich zu anderen Projekten hinsichtlich ihrer Grösse als gering und minimal einzustufen sei. Daraus ergebe sich, dass der Perimeter der Installationsfläche bereits auf das absolut Notwendige reduziert worden sei und das Grundstück bzw. das Wohnhaus nicht aus dem Enteignungsperimeter entlassen werden könnten. Die Enteignung erweise sich demnach als notwendig und erforderlich. Es könne indessen nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass ein Bauunternehmen aufgrund seines Baustellenkonzepts nicht die ganzen vorgesehenen Flächen benötigen werde. Die Bauarbeiten würden nach Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung nach dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 (BöB, SR 172.056.1) ausgeschrieben und vergeben. In diesem Rahmen solle das allfällig verbleibende Potential mit wirtschaftlichen Anreizen ausgeschöpft werden. Sie habe deshalb dazu entsprechende Auflagen angeordnet (Auflagen 21 und 22 in Dispositiv-Ziff. 4.3). Allerdings werde auch bei einer Redimensionierung der Installationsplätze auf das Grundstück des Beschwerdeführers aufgrund seiner zentralen Lage und der geringen Dimensionierung der vorgesehenen Installationsfläche nicht verzichtet werden können. 4.3 In seiner Duplik führt der Beschwerdegegner aus, dass der Installationsplatz Nr. 3 (auf dessen Fläche sich die Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet) zusammen mit dem Installationsplatz Nr. 2 den Hauptinstallationsplatz bilden werde, der einerseits als Materialumschlagplatz für die Zu- und Abfuhr der Materialien der Tunnelbaustelle und andererseits als Platz für das Aufstellen von Magazin, Werkstatt, Baubaracken und -container etc. diene. Dass die beanspruchten Flächen für diesen Installationsplatz erforderlich seien, sei dargelegt. Selbst wenn die Installationsplätze im Rahmen der Submission noch (geringfügig) redimensioniert und verkleinert werden könnten, würden die beiden Installationsplätze Nr. 2 und Nr. 3 zusammen, an der vorgesehenen Stelle, gebraucht. Installationsplatz Nr. 3 stelle die einzige ebene Fläche dar und sei aufgrund seiner Lage unmittelbar neben der bestehenden N5 am wenigsten gut einsehbar. Sollte der Flächenbedarf reduziert werden können, sei die Nutzung dieser ebenen Fläche der Nutzung der entsprechenden Fläche am Hang vorzuziehen, da im flachen Dreieck zwischen den beiden Strassen die Auswirkungen durch Baustelleneinrichtungen deutlich geringer seien, als sie es am Hang wären. Am Hang wäre eine grössere Aushubtiefe zur Schaffung einer Plattform notwendig, die entsprechend tiefer in den Boden des Rebhangs eingreifen würde. Zusätzlich wäre der Bau von Fundamenten oder Gerüstkonstruktionen zur Schaffung einer ebenen Unterlage für die Anlagen sowie von Rampen für die Transportfahrzeuge erforderlich und das Transportvolumen hin und zurück wäre gegenüber dem Installationsplatz Nr. 3 in der Ebene deutlich grösser, einschliesslich der damit verbundenen zusätzlichen Staub- und Lärmemissionen. Höhere Anlagen wären in der Landschaft sodann weithin sichtbar und würden die vorübergehende Beeinträchtigung des Schutzobjekts im Bundesinventar Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) verstärken. Auf den Installationsplatz Nr. 3 könne somit nicht verzichtet werden. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers liege dessen Wohnhaus heute in der Mitte seiner Parzelle und auch in der Mitte des vorgesehenen Installationsplatzes Nr. 3. Zudem wäre die Liegenschaft in der Mitte eines Installationsplatzes auch erheblichen Baulärmimmissionen ausgesetzt. Die Zufahrt wäre während der Bauzeit nicht möglich und auch die Zugänglichkeit erheblich eingeschränkt, so dass es letztlich auch für den Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, dort während zehn Jahren zu leben. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnet, dass der Beschwerdegegner im Variantenstudium (Variante 1) für den Installationsplatz Nr. 2 eine Fläche im Rebhang bergseitig der heutigen Neuenburgstrasse in Erwägung gezogen habe. Es sei indes beabsichtigt worden, dass der Installationsplatz Nr. 2 hauptsächlich als Materialumschlagplatz mit einem beschränkten Zwischendepotvolumen für das Ausbruchmaterial hätte dienen sollen. Im Gegensatz dazu hätte (nach dieser Variante) der Hauptinstallationsplatz Nr. 3 hauptsächlich für Bürocontainer, Magazin, Werkstatt, Parkplätze und Lagerfläche für Baumaterial bzw. für Baumaschinen etc. verwendet werden sollen. Es ergebe sich daher, dass der Beschwerdegegner selbst für bestimmte Nutzungen, namentlich als Materialumschlagplatz und als Zwischendepotvolumen für das Ausbruchsmaterial, auch andere Flächen als geeignet erachtet habe. Mit anderen Worten sei der Beschwerdegegner nicht zwingend auf die Gesamtfläche der Installationsplätze Nr. 2 und Nr. 3 der streitgegenständlichen Variante angewiesen, womit gleichzeitig erstellt sei, dass ein anerkanntes Potenzial bestehe, die beanspruchte Fläche zu redimensionieren bzw. für bestimmte Nutzungsarten eine andere Fläche in Beschlag genommen werden könne. Dem technischen Bericht zum Ausführungsprojekt vom 31. Januar 2019 sei zu entnehmen, dass lediglich 1000 m2 des Installationsplatzes auf einem Podest (ohne Bodenabtrag) vorgesehen würden. Die verbleibenden knapp 3'810 m2 würden mit schwerem Gerät befahren und müssten daher zwingend abhumusiert werden. Ein Abtragen des Untergrundes sei daher unumgänglich. Vom Beschwerdegegner sei nicht dargelegt worden, inwiefern für nicht standortgebundene Arbeiten eine Anbindung an den Verkehr auf der Baustelle zwingend notwendig sei. Das Variantenstudium gründe auf unbelegten Hypothesen und könne somit nicht als Grundlage für eine fundierte Interessenabwägung dienen. Für die Bauherrschaft sei es nicht unzumutbar, die Baustellenlogistik für eine Grossbaustelle während rund zehn Jahren um ein Wohngebäude herum zu organisieren. Diese habe ihre Grossbaustelle auch um andere Hindernisse, namentlich ein Containerdorf, eine Werkstatt, Magazine, abgestellte Autos usw., zu organisieren. Es sei nicht Sache des Beschwerdegegners zu beurteilen, ob sich die Baulärmimmissionen derart störend auswirken würden, dass ein Verbleib in seiner Liegenschaft unmöglich sei. 4.5 Das ASTRA äusserte sich im vorinstanzlichen Verfahren mit Fachbericht vom 23. September 2020 dahingehend, dass die effektiv nutzbare Gesamtfläche auf sämtlichen Installationsplätzen rund ca. 6'900 m2 betrage. Der Hauptinstallationsplatz (Installationsplätze Nr. 2 und Nr. 3) diene als Materialumschlagplatz für die Zu- und Abfuhr der Materialien der Tunnelbaustelle, als kleines Zwischendepot bei unterbrochener Transportkette, sowie als Flächen für Baracken, Container, Lager und verschiedene Einrichtungen. Im Vergleich mit anderen, vergleichbaren Tunnelbauprojekten des ASTRA würden die nutzbaren 6'900 m2 Installationsfläche als eher gering erscheinen. In der Regel würden Tunnelbaustellen vergleichbarer Grösse über wesentlich grosszügigere Platzverhältnisse verfügen. Selbst die Baustelle Sicherheitsstollen Ligerztunnel habe bei sehr beengten Platzverhältnissen für die Baustelleninstallation und Humusdeponien über eine Fläche von ungefähr 5'500 m2 verfügt, notabene bei einem achtmal kleineren Ausbruchsquerschnitt als beim Twanntunnel. Wie der vom Beschwerdegegner angestellte Vergleich zeige, erscheine die vorgesehene Installationsfläche absolut realistisch und vergleichsweise noch knapp bemessen. Der Verzicht auf einen der beiden Installationsplätze (Nr. 2 oder Nr. 3) hätte grosse Auswirkungen auf den Bauablauf. Dies würde bedeuten, dass ein Teil der Baustelleninstallation ausgelagert werden müsste. Es liege auf der Hand, dass Teilinstallationen wie Umschlagplatz für die Zu- und Abfuhr der Materialien der Tunnelbaustelle, beschränktes Zwischendepot für Ausbruchmaterial, Baustellenabwasserbehandlungsanlage, Betonaufbereitung, Waschplatz und Schlammfilterpresse direkt vor Ort verbleiben müssten. Für die restliche Baustelleninstallation, wie Magazine, Werkstätten, Baubaracken, Container und sonstige Lagerflächen, müssten ausserhalb des Projektperimeters und sinnvollerweise auch ausserhalb des Perimeters des BLN-Schutzgebietes neue Flächen gesucht werden. Dies bedeute wiederum massiven zusätzlichen Verkehr zwischen Baustelle und externer Baustelleninstallation sowie Verzögerungen bei der Reparatur nach Pannen an Maschinen und Einrichtungen durch lange Anfahrtswege der Mechaniker. Präzisere Aussagen zu den Auswirkungen seien nur auf der Grundlage eines detaillierten Installationskonzeptes und weiteren vertieften Abklärungen auf der Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung und der darin enthaltenen Berechnungen des Baustellenverkehrs möglich. Auch eine zeitlich beschränkte Reduktion der Bauinstallationsfläche sei nicht zielführend. Der Flächenbedarf sei über die gesamte Bauzeit gesehen in sich etwa gleich. Die Kulturerde-Depots würden über die ganze Bauzeit benötigt und der Umfang der übrigen Baustelleninstallationen unterscheide sich zwischen den Bauphasen "Ostportal" und Bauphase "Twanntunnel" nicht wesentlich. Unabhängig ob die Reduktion der Flächen für die Baustelleninstallation nur temporär oder über die gesamte Bauzeit erfolge, sei mit namhaften Auswirkungen auf Bauzeit und Baukosten zu rechnen. 4.6 4.6.1 Im Folgenden gilt es für die Frage der Erforderlichkeit namentlich zu klären, ob die Vorinstanz ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, Alternativen zur vorgesehenen Enteignung zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede, möglicherweise ebenfalls bundesrechtskonforme Variante dem vorgelegten Projekt gegenübergestellt werden muss, sind doch bei jedem Bauprojekt regelmässig mehrere Varianten denkbar. Der Entscheid, welche von mehreren rechtskonformen und zweckmässigen Lösungen umgesetzt wird, liegt grundsätzlich im Ermessen der Vorinstanz (vgl. E. 2 hiervor; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_582/2013 vom 25. September 2014 E. 4.4). Diese kann mit der Feststellung, dass ein eingereichtes Projektgesuch alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt und bundesrechtskonform ist, die Prüfung anderer Varianten ausschliessen, denn die Einhaltung des einschlägigen Bundesrechts impliziert, dass den berührten Interessen genügend Rechnung getragen worden ist. Ausserdem ist zu beachten, dass der Vergleich verschiedener Lösungen nur dann angezeigt ist, wenn die einander gegenüberzustellenden Varianten echte Alternativen sind, d.h. sie müssen realistisch und einigermassen ausgereift sein. Zudem sind nur dort Varianten zu prüfen, wo tatsächlich auch ein Konflikt mit den einschlägigen Vorschriften zu erkennen ist. Nicht verlangt werden kann hingegen, dass alle in Betracht fallenden Alternativen im Detail projektiert werden. So dürfen insbesondere Varianten, die mit erheblichen Nachteilen belastet sind, schon nach einer ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden werden (Urteile des BVGer A-1524/2015 vom 19. Dezember 2019 E. 4.6.1.2 und A-3826/2013 vom 12. Februar 2015 E. 3.4.3.1), es sei denn, das Projekt sei ebenfalls mit gewichtigen Nachteilen verbunden (Urteil des BGer 1C_567/2020, 1C_568/2020 vom 1. Mai 2023 E. 6.3). 4.6.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Standort des Ostportals sowie damit zusammenhängend die im Portalbereich angepasste Linienführung des Tunnels bereits vorgegeben sind (vgl. Bst. C.a hiervor). Der Beschwerdegegner reichte nach der Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang das Ausführungsprojekt ein, mit welchem die Variante 3B des Ausführungsprojekts konkretisiert wurde. Über die Installationsplätze hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht befunden. 4.6.3 Dem Technischen Bericht, S. 22 ff. (Vorakte A12) ist sodann zu entnehmen, dass sich die Vorinstanz (bei der Umsetzung von Variante 3B des Ausführungsprojekts) mit folgenden Varianten für die Auswahl der Installationsplätze auseinandergesetzt hat: Variante 1 (Vorakte A12, g1: Technischer Bericht, S. 22 f.): "Der Installationsplatz Nr. 1 befindet sich unmittelbar vor dem bergmännischen Portal. Eine kleine Ablagefläche für Materialzwischenlagerungen befindet sich zudem über der Decke des Tagbautunnels im Deckelbaubereich. Für den Baukran ist eine Abstellfläche hinter der Bohrpfahlwand bzw. hinter dem bergmännischen Portal vorgesehen. Der Installationsplatz Nr. 2 befindet sich bergseitig der heutigen Neuenburgstrasse im Rebhang. Die Wahl des Standortes in der Hanglage wurde soweit möglich den bestehenden topografischen Verhältnissen angepasst. Der Installationsplatz dient primär als Materialumschlagplatz mit einem beschränkten Zwischendepotvolumen für das Ausbruchmaterial. Der Zugang zum Installationsplatz Nr. 2 von der langgestreckten Tunnelbaustelle ("Inselbaustelle") her erfolgt über eine provisorische Rampen- und Brückenkonstruktion über die Neuenburgstrasse. Dadurch kann der Verkehr auch während den Bauarbeiten aufrechterhalten werden und wird durch den Baustellenverkehr i.d.R. nicht tangiert. Die Erschliessung vom Installationsplatz Nr. 2 von der gesperrten Einfahrt Wingreis (Installationsplatz Nr. 3) erfolgt über eine provisorische Rampe. Der Hauptinstallationsplatz Nr. 3 liegt bei der Einfahrt Wingreis und bietet hauptsächlich Platz z.B. für Bürocontainer, Magazin, Werkstatt, Parkplätze, Lagerfläche Baumaterial/Baumaschinen etc. Der Installationsplatz Nr. 3 wird in zwei Flächen unterteilt. Die Fläche 3a befindet sich zwischen der NS (Neuenburgstrasse) und der Einfahrt Wingreis. Die Fläche 3b befindet sich hangseitig von der Einfahrt Wingreis. Die Verbindung zwischen den beiden Installationsflächen 3a und 3b erfolgt über lokale Zugänge." Variante 2 (Vorakte A12, g1: Technischer Bericht, S. 23 f.): "Die Variante 2 unterscheidet sich gegenüber der Variante 1 hauptsächlich mit einem alternativen Standort des Installationsplatzes Nr. 2. Die Installationsplätze Nr. 1 und Nr. 3 bleiben gegenüber der Variante 1 unverändert." Variante 3 (Vorakte A12, g1: Technischer Bericht, S. 24): "Als Alternative zu den Varianten 1 und 2 wurde eine weitere Variante, mit besonderem Augenmerk für den Erhalt der schützenswerten Rebmauern, grob geprüft. Die Alternative sieht eine Zusammenlegung der beiden Installationsplätze Nr. 2 und Nr. 3 im Bereich zwischen der Einfahrt Wingreis und der Nationalstrasse ohne Baupiste und Installationsflächen im Hang vor. Der Installationsplatz Nr. 1 im Portalbereich bleibt gegenüber der Varianten 1 und 2 unverändert. Mit dieser Variante werden sämtliche Rebmauern im Hang von den Baustelleninstallationen nicht tangiert." 4.6.4 Für das definitive Installationskonzept wurde eine optimierte Kombination der Varianten 1 und 2 festgelegt. Damit könne die Länge der provisorischen Baupiste im Rebhang minimiert werden. Aus der Variante 1 werde die Linienführung der Baupiste übernommen. Die Installationsflächen würden grundsätzlich von der Variante 2 übernommen (Technischer Bericht, S. 24). 4.6.5 Daraus resultieren die folgenden drei Installationsplätze (Vorakte A12, g1: Technischer Bericht, S. 24):

- Installationsplatz Nr. 1 unmittelbar beim bergmännischen Portal (insgesamt ca. 560 m2);

- Installationsplatz Nr. 2 der heutigen Neuenburgstrasse im Rebhang (ca. 4'810 m2);

- Installationsplatz Nr. 3 bei der Einfahrt Wingreis (ca. 4'960 m2). 4.6.6 Die Installationsplätze Nr. 2 und 3 stellen den Hauptinstallationsplatz dar (Vorakte A12, g1: Technischer Bericht, S. 34). Die streitgegenständliche Parzelle liegt - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - nicht an der Peripherie des vorgesehenen Installationsplatzes Nr. 3, sondern (...) (Vorakte A21, Enteignungsplan und Technischer Bericht, S. 23 und 34). Installationsplatz Nr. 3 bietet als Bestandteil des Hauptinstallationsplatzes hauptsächlich Platz z.B. für Bürocontainer, Magazin, Werkstatt, Parkplätze, Lagerfläche Baumaterial/Baumaschinen etc. (Vorakte A12, g1: Technischer Bericht, S. 23). 4.6.7 Dispositiv-Ziff. 4.3 der angefochtenen Verfügung lautet auszugsweise wie folgt (Auflagen 21 und 22): "21. In der Ausschreibung ist ein Bonus/Malus-System sowohl bezüglich Dauer der Bauarbeiten als auch bezüglich Dauer und Umfang der Beanspruchung der Installationsflächen (Nr. 2 und 3) vorzusehen.

22. In der Ausschreibung sind Varianten, welche die Bauzeit wesentlich verkürzen und/oder die Baustelleninstallationsflächen (Nr. 2 und 3) zeitliche weniger lang, bzw. umfangmässig weniger gross, beanspruchen, ausdrücklich zuzulassen." 4.7 4.7.1 Der Beschwerdegegner legte im vorinstanzlichen Verfahren dar, dass sowohl die vorgesehenen Standorte als auch die Dimensionierung zwingend seien. Es sei nicht möglich, den Baustellenverkehr über das Trassee der bestehenden N5 zu führen. Eine Verlagerung gewisser Bauinstallationen an einen anderen Ort sei deshalb nicht möglich. Entferntere Bauinstallationsplätze würden zudem zusätzliche Immissionen, eine Erhöhung der Baukosten sowie auch eine längere Bauzeit zur Folge haben. Das ASTRA als Fachbehörde bestätigte, dass keine Alternativen zu einem Installationsplatz in unmittelbarer Nähe und mit direktem Anschluss für den Baustellenverkehr bestünden. Ein Verzicht auf die vorgesehenen Installationsplätze hätte grosse Auswirkungen auf den Bauablauf. Dies würde einen massiven zusätzlichen Verkehr zwischen Baustelle und einem externen Baustelleninstallationsplatz bedeuten. Die Vorinstanz schloss sich diesen Ausführungen sowie dem Antrag auf ein Bonus/Malus-System bezüglich Baustelleninstallationsflächen an. 4.7.2 Den Überlegungen der Vorinstanz, des ASTRA sowie des Beschwerdegegners zur beantragten Redimensionierung der Installationsplätze ist beizupflichten. Sie belegen, dass die Vorinstanz drei Alternativen für Installationsplätze beurteilt hat. Dies führte zur Erkenntnis, dass sie bei allen Varianten auf die streitgegenständliche Parzelle angewiesen ist. Es kann im Wesentlichen darauf verwiesen werden. 4.7.3 Zu Recht weisen die Vorinstanz sowie das ASTRA daraufhin, dass für andere vergleichbare Tunnels mehr Fläche benötigt wurde. Selbst die Baustelle Sicherheitstollen Ligerztunnel hat bei sehr beengten Platzverhältnissen für die Baustelleninstallation und Humusdeponien über eine Fläche von ungefähr 5'500 m2 verfügt, notabene bei einem 8-mal kleineren Ausbruchsquerschnitt als beim Twanntunnel (vgl. Vorakte 13, Fachbericht des ASTRA vom 23. September 2020, S. 3). Auch eine zeitlich beschränkte Reduktion des Installationsplatzes ist nicht möglich, zumal der Platzbedarf nach den Ausführungen des ASTRA erfahrungsgemäss in etwa gleichbleibend sein wird während der Bauzeit und die Kulturerdedepots während der ganzen Bauzeit benötigt werden. Der Umfang der übrigen Baustelleninstallationen unterscheidet sich nach Einschätzung des ASTRA zwischen den Bauphasen "Ostportal" und Bauphase "Twanntunnel" nicht wesentlich (vgl. Vorakte 13, Fachbericht des ASTRA vom 23. September 2020, S. 3). Aus diesen Gründen ist nachvollziehbar, dass auf die benötigte Installationsfläche nicht verzichtet werden kann bzw. sich nicht wesentlich reduzieren lässt. Der Bedarf für die Enteignung ist somit erstellt und erforderlich für die Installationsplätze, namentlich für Installationsplatz Nr. 3. 4.7.4 Als ebensowenig überzeugend erweist sich schliesslich das Vorbringen, dass um das Grundstück oder das Wohnhaus des Beschwerdeführers herum der Installationsplatz Nr. 3 organisiert werden könnte. Zwar ist die streitgegenständliche Parzelle mit (...) m2 (inkl. Wohnhaus mit [...] m2) im Vergleich zur gesamten Installationsfläche klein. Bei vergleichsweise beengten Platzverhältnissen ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht ein Grundstück in der Mitte des Installationsplatzes Nr. 3 belassen hat. Dies könnte die Organisation der Baustelle erheblich beeinträchtigen. Offen gelassen werden kann somit, ob die Zugänglichkeit des Grundstücks regelmässig stark eingeschränkt seine könnte und hohe Lärmimmissionen zu erwarten wären. 4.7.5 Dem Beschwerdeführer kann sodann nicht gefolgt werden, soweit er auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Redimensionierung aufgrund der Vergabe verweist oder bemängelt, dass die Nutzung der Installationsplätze noch nicht detailliert festgelegt wurde. Dass im Rahmen der Ausschreibung des Ostportals Anreize (Bonus/Malus-System) für eine bezüglich Dauer und Umfang der Beanspruchung der Installationsflächen günstige Lösung angestrebt wird (vgl. E. 4.6.7 hiervor), deutet jedenfalls nicht zwangsläufig daraufhin, dass diese vorneherein zu gross bemessen wären. Es ist allgemein bekannt, dass derartige Bauleistungen in dieser Grössenordnung nach dem BöB zu vergeben sind (vgl. die entsprechenden Schwellenwerte gemäss Anhang 4 BöB). Damit lässt sich noch nicht abschliessend angeben, wo welche ortsungebundenen Nutzungen stattfinden (z.B. Aufstellen des Magazins, der Werkstatt, Baubaracken und -container). 4.8 Soweit statt einer Redimensionierung eine Verlegung des Installationsplatzes Nr. 3 beantragt wird, kann dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht gefolgt werden. 4.8.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung nachvollziehbar aus, dass bei einer Verlegung des Installationsplatzes (z.B. wie gefordert auf eine östlich des Weilers Wingreis gelegene Parzelle) aus Verkehrssicherheitsgründen (Ein- und Ausfahrten zu und ab dem Installationsplatz und in beide Richtungen) zusätzliche Massnahmen wie neue Kunstbauten (Überführungsbauwerke) wohl unumgänglich wären oder aber der Baustellenverkehr über den Rebweg durch den Weiler Wingreis geführt werden müsste, was letztlich die Belastung der Einwohner von Wingreis noch zusätzlich verstärken würde. Auch der Beschwerdegegner erläutert, dass eine interne Wegverbindung von den Installationsplätzen zum Baustellenbereich unabdingbar sei, damit der Normal- und der Baustellenverkehr nicht vermischt werden müssten. Zudem müsste auch bei dieser Variante in das BLN-Gebiet eingegriffen werden. Insbesondere Art. 6 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) verlange auch bezüglich Installationsplätze eine grösstmögliche Schonung der geschützten BLN-Landschaft. Die Installationsplätze seien so angelegt worden, dass sie die Landschaft mit den charakteristischen Elementen wie z.B. den Rebmauern möglichst wenig beeinträchtigen. Die Installationsplätze Nr. 2 und Nr. 3 seien bewusst dort angeordnet worden, wo die Landschaft möglichst flach sei und die Eingriffe in die Topographie am kleinsten gehalten werden könnten (Vorakte 35, Stellungnahme Teil C, Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 3. Juni 2020, S. 47). 4.8.2 Diesen Überlegungen ist nichts hinzuzufügen. Sie belegen, dass die Vorinstanz diese Alternative - wenn auch teilweise nur summarisch - beurteilt hat, was zur Erkenntnis führte, dass diese Lösung mit erheblichen Nachteilen belastet ist und deshalb aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden darf, zumal die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) mit dieser Variante der Installationsplätze unter Beachtung des Gebots der grösstmöglichen Schonung einverstanden ist (vgl. Gutachten der ENHK vom 28. Oktober 2020, S. 6). 4.8.3 Auch von einer Verlegung des Installationsplatzes in Richtung des Hanges durfte die Vorinstanz ohne vertiefte Prüfung absehen. Bei einer solchen Verlegung müssten nach den Ausführungen des Beschwerdegegners erhebliche Nachteile bei der Organisation, eine grössere Aushubstiefe zur Schaffung einer Plattform und damit verbunden erhebliche Mehrkosten durch zusätzlichen Schwerverkehr sowie Immissionen als auch ein Eingriff ins BLN-Gebiet in Kauf genommen werden. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass ein Abtragen des Humus unumgänglich sei, da nur 1000 m2 auf einer Plattform stünden. Denn die Nachteile dieser Variante sind gewichtig. Schliesslich äusserte sich auch das ASTRA als Fachbehörde dahingehend, dass dies massiven zusätzlichen Verkehr zwischen Baustelle und externer Baustelleninstallation sowie Verzögerungen bei der Reparatur nach Pannen an Maschinen und Einrichtungen durch lange Anfahrtswege der Mechaniker bedeuten würde (vgl. Vorakte 13, Fachbericht des ASTRA vom 23. September 2020, S. 3). 4.8.4 Zusammenfassend hätten entferntere Bauinstallationsplätze zusätzliche Immissionen, eine Erhöhung der Baukosten, eine längere Bauzeit oder einen Eingriff ins BLN-Schutzobjekt zur Folge. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aus diesen Gründen diese Varianten zu Recht mit einer summarischen Begründung aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen hat. 4.8.5 In zeitlicher Hinsicht ist eine Beanspruchung von über fünf Jahren vorgesehen. Die gesamte Baustellenzeit beträgt ca. 11 Jahre (vgl. Vorakte A17, i1: UVB 3. Stufe, Ziff. 4.1.4). Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass die Bauzeit wesentlich abgekürzt werden könnte. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass eine vorübergehende Enteignung grundsätzlich höchstens auf fünf Jahre erstrecken darf (vgl. Art. 6 Abs. 1 EntG). 4.8.6 In sachlicher Hinsicht ist die Enteignung nötig, da mildere Massnahmen, etwa eine Dienstbarkeit, nicht ausreichen (vgl. Art. 6 Abs. 1 a EntG). 4.9 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die Vorinstanz ihre Variantenprüfung in ausreichender Tiefe durchgeführt hat (vgl. E. 4.6.1 hiervor), stand für sie doch fest, dass die beantragte Lösung offenbar hinsichtlich Lage, Ausgestaltung und vorgesehener Betriebsabläufe die Kriterien am besten erfüllt. 4.10 In räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Begründung betreffend die beanspruchte Fläche für die projektierte Dauer nachvollziehbar ist und die daraus resultierende (definitive) Enteignung in diesem Ausmass als erforderlich zu beurteilen ist. Die Ausübung des Enteignungsrechts gemäss Art. 1 Abs. 2 EntG erweist sich demnach zur Erreichung des Zwecks in Bezug auf die streitgegenständliche Parzelle mangels alternativer Standorte als erforderlich.

5. Abschliessend ist zu prüfen, ob der Eingriff sich als zumutbar erweist. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bis zum Baustart das AHV-Alter erreicht haben werde. Es könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass der Verlust des Wohneigentums im Alter des Beschwerdeführers eine erhebliche physische und psychische Belastung darstelle. Dies, da nebst den damit verbundenen lnkonvenienzen dem Beschwerdeführer auch der Verlust seines sozialen Umfeldes drohe, das eng mit seinem Lebensmittelpunkt verbunden sei. Schliesslich beabsichtige er sich nach der Pensionierung in seinem Eigenheim zur Ruhe zu setzen, was nun durch die beabsichtigte Enteignung in Frage gestellt werde. Seinen vorstehenden privaten Interessen sei der öffentliche Nutzen gegenüberzustellen. Der öffentliche Nutzen an Parkplätzen oder auch Bürocontainern, die in unmittelbarer Nähe zum Tunnelportal zu liegen kämen, müsse als gering bezeichnet werden. Zumindest werde das öffentliche Interesse daran vom Beschwerdegegner nicht dargetan. 5.2 Ob bezüglich des Eingriffs in die Eigentumsfreiheit dessen Zumutbarkeit gegeben ist, beurteilt sich in erster Linie anhand einer Abwägung der betroffenen Interessen. Zunächst ist auf die öffentlichen Interessen einzugehen. Im Jahr 2016 betrug der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) auf der Hauptachse der N5 13'186 Fahrzeuge (vgl. Vorakte A17, i1: UVB 3. Stufe, Ziff. 4.4, Tabelle 1). Im Jahr 2040 wird die Verkehrsbelastung der N5 auf diesem Abschnitt ohne bauliche Massnahmen auf 15'775 prognostiziert (vgl. Vorakte A17, i1: UVB 3. Stufe, Ziff. 4.4, Tabelle 2). Durch die Inbetriebnahme des Twanntunnels wird der Verkehr in der Ortschaft Twann um ca. 85 % reduziert (vgl. Vorakte A17, i1: UVB 3. Stufe, Ziff. 4.4). Das Ausführungsprojekt ist daher nicht nur für die Interessen des Landes und der Region, sondern auch für die Verkehrsteilnehmer in der Region von herausragender Bedeutung, zumal die Ortschaft Twann nur derart vom Verkehr auf der stark befahrenen Nationalstrasse entlastet werden kann. Damit nehmen die die Lärmimmissionen in diesem Bereich stark ab (vgl. Vorakte A17, i1: UVB 3. Stufe, Ziff. 4.4). Das private Interesse besteht hingegen in der ungehinderten Ausübung der Eigentumsfreiheit am Grundstück samt Liegenschaft. Die Enteignung der Liegenschaft des Beschwerdeführers stellt zwar einen schweren Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Zeit nach seiner Pensionierung dort verbringen möchte. Die dargelegten öffentlichen Interessen am Bau des Ausführungsprojekts und der Entlastung der Ortschaft Twann von 85% des Verkehrs überwiegen jedoch. Eine Abwägung der Interessen führt damit zum Schluss, dass das Interesse der Allgemeinheit am Ausführungsprojekt höher zu gewichten ist als das private Interesse des Beschwerdeführers an der Ausübung der Eigentumsfreiheit. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Errichtung des Installationsplatzes Nr. 3 auf der Parzelle Nr. (...), wie vom ASTRA projektiert und von der Vorinstanz bestätigt, die beste Möglichkeit ist, um das Ausführungsprojekt räumlich nah und somit effizient zu unterstützen. Dass andere Standorte für diese Aufgabe nicht in Frage kommen, wurde anhand einer ausreichenden Variantenprüfung erörtert (vgl. E. 4.6.1 hiervor). Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Benützung des erwähnten Grundstücks liegt deshalb auf der Hand, das überwiegende aktuelle öffentliche Interesse ist ebenso gegeben wie die Zumutbarkeit der vorübergehenden Enteignung. Insgesamt erweist sich Letztere als verhältnismässig. Damit steht auch fest, dass keine unzulässige Beschränkung der Eigentumsgarantie vorliegt.

6. Im Ergebnis zeigt sich, dass sich die Enteignung der streitgegenständlichen Parzelle als verhältnismässig und somit als bundesrechtskonform erweist. Soweit schliesslich sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, ist eine solche weder ersichtlich noch genügend substantiiert, zumal die Vorinstanz Varianten mit erheblichen Nachteilen aufgrund einer summarischen Prüfung ausschliessen durfte (vgl. E. 4.6.1 hiervor). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen aufgrund der Plangenehmigung eine Enteignung droht, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach der Spezialbestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. Urteile des BVGer A-3828/2020 vom 17. Juni 2021 E. 16.1 und A-1040/2020 vom 8. Februar 2021 E. 11.1 m.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es für die Anwendbarkeit dieser Norm keine Rolle, ob die beschwerdeführende Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Rügen erhebt; massgebend ist, dass ihr eine Enteignung droht (Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Dies trifft für den Beschwerdeführer, der für die Landbeanspruchung (inkl. Abriss seines Wohnhauses) durch den Installationsplatz enteignet wird, ohne Weiteres zu. Auch wenn der Beschwerdeführer als Enteigneter mit seiner Beschwerde nicht durchgedrungen ist, besteht kein Anlass vom Grundsatz abzuweichen, wonach der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt. Der Beschwerdegegner hat als Enteigner sowohl die Verfahrenskosten zu tragen als auch eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer als Enteigneter zu leisten. 7.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten. Nicht heranzuziehen ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr insbesondere die Bestimmung von Art. 4 VGKE, welche für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse eine streitwertabhängige Gerichtsgebühr vorsieht: Da das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht gilt, kann der Streitwert bei der Bestimmung der Gerichtskosten (und auch der Parteientschädigung) nicht ausschlaggebend sein. Der Enteignete wäre sonst in der Lage, durch Erhöhung seiner Forderung einseitig und praktisch ohne eigenes Risiko auf die Kosten einzuwirken (vgl. Urteil des BVGer A-742/2019 vom 18. Februar 2020 E. 17.2). Es rechtfertigt sich, die Verfahrenskosten auf Fr. 1'500.- festzusetzen und in dieser Höhe dem Beschwerdegegner als Enteigner aufzuerlegen. 7.3 Der Beschwerdeführer hat vorliegend keine Kostennote eingereicht, in seiner Beschwerde jedoch die Einreichung einer solchen in Aussicht gestellt. Eine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts, die Parteien ausdrücklich zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern, besteht nicht. Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn Rechtsvertreter die Einreichung einer Kostennote auf Aufforderung hin in Aussicht stellen, falls sich der notwendige Vertretungsaufwand - wie vorliegend - aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE; Michael Beusch, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 64). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes, namentlich für das Verfassen der Rechtsschriften, hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für angemessen, welche durch den Beschwerdegegner zu entrichten ist. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1500.- zu bezahlen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, den Beschwerdegegner und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alexander Misic Joel Günthardt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: