opencaselaw.ch

A-3984/2021

A-3984/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-27 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. A.a Mit Schreiben vom (Datum) ersuchte das Zollamt Feldkirch Wolfurt (nachfolgend: ZA Feldkirch) die Eidgenössische Zollverwaltung (seit dem 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]; nachfolgend: EZV oder im Zusammenhang mit den rechtlichen Bestimmungen BAZG) um Amtshilfe in einem zollschuld- und finanzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Einfuhr von (Waren) und sonstigen Waren im Postversand aus der Schweiz in die Europäische Union. Betroffen war die A._______ AG mit Sitz in (Ort). Das Ersuchen stützte sich auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen, BBA, SR 0.351.926.81). Mit Bezug auf den Sachverhalt wurde im Ersuchen zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Anlässlich einer am (Datum) beim ZA Feldkirch durchgeführten Zollkontrolle und den weiteren Ermittlungen sei festgestellt worden, dass bei der Einfuhrabfertigung eines Pakets im Postversand, welches von der A._______ AG an B._______, (Adresse), Österreich, versandt wurde, als Inhalt ein Buch im Wert von Fr. 25.- deklariert wurde. Im Zuge der Zollkontrolle sei festgestellt worden, dass sich in dem Paket vier Umschläge mit Aufdruck jeweils einer dreistelligen Zahl, nämlich (Zahl), (Zahl), (Zahl) und (Zahl), Inhalt: diversen (Waren) im Wert von insgesamt EUR 38'767.38, befunden hätten. Auf (Waren) würden 13% Einfuhrumsatzsteuer lasten. In einer Stellungnahme der (österreichische Rechtsanwälte) vom (Datum) sei vorgebracht worden, die (Waren) seien versehentlich falsch deklariert worden: Bei deklarierten Sendungswerten zwischen Fr. 25.- und Fr. 150.- handle es sich um den Wert von Auktionskatalogen; die falsche Deklaration sei erst nach dem Versand festgestellt worden; Ähnliches sei bisher noch nie vorgekommen. In diesem Zusammenhang sei unklar, so weiter die ersuchende Behörde, ob es sich tatsächlich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe und weshalb von der A._______ AG kein Versuch unternommen wurde, die Zollerklärung nach dem Entdecken des Deklarationsfehlers richtig zu stellen. Das ZA Feldkirch ersuchte um folgende Massnahmen:

- Es sei bei der A._______ AG zu erheben, welche Waren in welcher Menge und zu welchem Wert in den letzten 5 Jahren durch Personen mit Wohnsitz in Österreich ersteigert wurden und anschliessend im Postversand nach Österreich versendet / verbracht wurden;

- Des Weiteren sei zu erheben, welche Waren in welchen Mengen und zu welchem Wert in den letzten 5 Jahren durch Personen mit Wohnsitz in Österreich ersteigert und direkt an den Käufer übergeben wurden;

- Es seien fallrelevanten Unterlagen (Rechnungen, Quittungen, Bestellungen, Versteigerungsunterlagen, Überweisungen, Postaufgabescheine, Verzollungsunterlagen, etc.) zu erheben; erforderlichenfalls im Wege einer Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der A._______ AG;

- Die Unterlagen seien an die ersuchende Behörde zu übermitteln. Dem Ersuchen beigelegt waren die Anordnung einer Hausdurchsuchung gemäss § 93 Abs. 1 des österreichischen Finanzstrafgesetzes vom 26. Juni 1958 (BGBl. Nr. 129/1958), betreffend die Räumlichkeiten der A._______ AG sowie die zum Hauswesen gehörenden Räumlichkeiten (Garagen, Schuppen, Kellerabteilen) und ggf. Fahrzeuge und Transportmittel; Unterlagen zum fraglichen Postversand sowie die Niederschrift über die Vernehmung des wegen Schmuggel nach § 35 Abs. 1 des österreichischen Finanzstrafgesetzes verdächtigten C._______, Angestellter (Beruf) bei der A._______ AG, vom (Datum) durch das ZA Feldkirch. A.b Bezugnehmend auf das Amtshilfeersuchen vom (Datum) übermittelte das ZA Feldkirch der EZV am (Datum) weitere Schriftstücke. Aufgrund der Ermittlungen sei festgestellt worden, dass mit Bezug auf eine weitere Rechnung keine Verzollungsunterlagen vorlägen. Die gegenständliche Ware sei durch die A._______ AG als «normaler Brief» aufgegeben und an den Empfänger mit Wohnsitz in Österreich versandt worden. B. B.a In der Zwischenverfügung vom 27. November 2019 prüfte die Oberzolldirektion der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend: OZD) das Amtshilfeersuchen und hielt fest, dass die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen gemäss Art. 18 BBA erfüllt sind. Die OZD bewilligte die im Ersuchen verlangten Massnahmen und beauftragte die Zollfahndung Ost (nachfolgend: ZFO) mit deren Vollzug. B.b Mit Durchsuchungsbefehl vom 5. März 2020 verfügte der Chef Zollfahndung, Direktionsbereich Strafverfolgung der EZV eine Durchsuchung bei der A._______ AG (Akte der Vorinstanz [act.] Nr. 3). B.c Am 27. August 2020 wurde die Durchsuchung am Geschäftssitz der A._______ AG durchgeführt. Dabei wurden diverse Unterlagen und elektronische Daten sichergestellt (vgl. Protokoll über die Durchsuchung im Bereich der internationalen Amtshilfe [act. Nr. 4], Sicherstellungsverzeichnis [act. Nr. 5] und Protokoll über die vorläufige Sicherstellung von IT-Geräten sowie von elektronischen Daten auf IT-Geräten [act. Nr. 6], alle vom 27. August 2020). B.d Nach erfolgter Auswertung der Unterlagen bestimmte die ZFO die zu übermittelnden Dokumente. Mit Beschlagnahmeverfügung vom 5. Januar 2021 wurden die Unterlagen / Daten als Beweismittel beschlagnahmt (act. Nr. 12). Gleichentags wurde dem Vertreter der A._______ AG das rechtliche Gehör hinsichtlich der beabsichtige Zustellung der erhobenen Unterlagen und erhaltenen Informationen an das ZA Feldkirch gewährt. Der A._______ AG wurde eine Auflistung aller Dokumente und Daten ausgehändigt, die gemäss Listen zum Beschlagnahmeprotokoll vom 5. Januar 2021 an die österreichischen Behörden übermittelt werden sollten (act. Nr. 12-15). Der A._______ AG, vertreten durch ihren Rechtsvertreter und einen ihrer Mitarbeiter, wurde die Möglichkeit gegeben, die zu übermittelnden Unterlagen auf der Dienststelle der ZFO einzusehen (vgl. Aktennotiz vom 5. Januar 2021 [act. Nr. 11]). B.e Mit Erklärung vom 12. Januar 2021 zeigte sich die A._______ AG nicht einverstanden mit der Übermittlung der Unterlagen im vereinfachten Verfahren (Art. 115g des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). C. Mit Schlussverfügung vom 20. Juli 2021 verfügte die EZV, Direktionsbereich Strafverfolgung, dass dem Amtshilfeersuchen im Sinne der Erwägungen entsprochen werde (Dispositiv-Ziff. 1). Die beschlagnahmten Akten gemäss der der Schlussverfügung beiliegenden Liste würden nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung unter Hinweis auf den Spezialitätsvorbehalt der ersuchenden Behörde übermittelt (Dispositiv-Ziff. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, bei den beschlagnahmten Unterlagen handle es sich um Buchhaltungsunterlagen (Rechnungen, Exportunterlagen usw.) sowie Daten der österreichischen Kunden in elektronischer Form, die in offensichtlichem Zusammenhang mit den Vorgängen stünden, welche Gegenstand des ausländischen Verfahrens bildeten. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Amtshilfe seien erfüllt und die beantragten Amtshilfemassnahmen würden den gesetzlich zulässigen Möglichkeiten entsprechen. D. Mit Eingabe vom 7. September 2021 lässt die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 20. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt, die Schlussverfügung der EZV (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass eine materielle Voraussetzung für die Gewährung der Amtshilfe im vorliegenden Fall nicht gegeben und die Amtshilfe daher nicht zu gewähren sei; überdies seien ihr sämtliche beschlagnahmten Akten wieder herauszugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, die österreichischen Zollbehörden hätten ihre Ermittlungsmöglichkeiten vor der Einreichung des Amtshilfeersuchens nicht ausgeschöpft, womit gegen das in Art. 10 Bst. b BBA verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen worden sei. Indem sie (ausgehend von einem Einzelfall) alle Geschäftsunterlagen sämtlicher österreichischer Kunden über einen Zeitraum von 5 Jahren herausverlangt hätten, würden die österreichischen Zollbehörden zudem suggerieren, sie (die Beschwerdeführerin) betreibe die Hinterziehung von Steuern bei österreichischen Geschäftskunden quasi als «Geschäftsmodell». Es bestehe aber überhaupt kein Tatverdacht betreffend weitere Personen, weshalb es sich um eine unzulässige Beweisausforschung bzw. «fishing expedition» handle. Das Amtshilfeersuchen sei als «Gruppenanfrage» betreffend ihre österreichischen Kunden anzusehen. Die Voraussetzungen für ein solches «Gruppenersuchen» seien jedoch nicht erfüllt, weil dafür ein stärkerer Bezug zu den konkreten Umständen, insbesondere des Tatverdachts der einzelnen Gruppenangehörigen, erforderlich wäre. Das Amtshilfeersuchen vom 26. September 2019 zeige nicht auf, weshalb Gründe vorliegen würden, welche annehmen lassen, dass ihre österreichischen Kunden und allenfalls sie selbst ein Verhaltensmuster an den Tag legen, welches darauf ausgelegt ist, Steuern zu hinterziehen. E. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien und die Beweismittel wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen des BAZG betreffend Amtshilfe gestützt auf Art. 15 BBA zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 115i Abs. 3 ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2.1 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 115i Abs. 3 ZG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. b und Art. 52 VwVG) und den verlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt des sogleich Ausgeführten - einzutreten.

E. 1.2.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt u.a. das Begehren, es sei festzustellen, dass eine materielle Voraussetzung für die Gewährung der Amtshilfe im vorliegenden Fall nicht gegeben und die Amtshilfe deshalb nicht zu gewähren sei.

E. 1.2.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten auf Begehren oder von Amtes wegen eine Feststellungsverfügung treffen. Einem derartigen Begehren ist nur zu entsprechen, wenn die Beschwerdeführenden hierfür ein schutzwürdiges Interesse nachweisen (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Dabei gilt es zu beachten, dass der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsverfügungen ist (statt vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5; BVGE 2010/12 E. 2.3; Urteil des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 1.4, mit weiterem Hinweis).

E. 1.2.2.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bereits den Antrag auf Aufhebung der Schlussverfügung vom 20. Juli 2021 gestellt, u.a. mit der Begründung der Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und des Vorliegens einer unzulässigen Beweisausforschung. Das Feststellungsbegehren geht im rechtsgestaltenden Aufhebungsbegehren der Beschwerdeführerin auf und hat damit keine selbständige Bedeutung. Der Beschwerdeführerin fehlt insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihres Feststellungsbegehrens, weshalb auf Letzteres nicht einzutreten ist.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Gerügt werden kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG).

E. 2.1 Grundlage der hier angefochtenen Schlussverfügung vom 20. Juli 2021 bildet das Amtshilfeersuchen des ZA Feldkirch vom (Datum) bzw. (Datum), welches sich auf das BBA stützt.

E. 2.2 Die Schweiz als ersuchte Vertragspartei und Österreich als ersuchende Vertragspartei haben das BBA am 23. Oktober 2008 bzw. 23. Juni 2006 ratifiziert und am 8. Januar 2009 bzw. 21. Dezember 2017 die gegenseitige Anwendbarkeit nach Art. 44 Ziff. 3 BBA notifiziert (vgl. die österreichische Erklärung über die vorläufige Anwendung; abrufbar unter www.ris.bka.gov.at [Bundesrecht > Bundesrecht konsolidiert > Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen]). Folglich findet das BBA zwischen diesen beiden Staaten seit dem 21. März 2018 Anwendung (vgl. Art. 44 Ziff. 3 Satz 2 BBA).

E. 2.3 Beim BBA handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK, SR 0.111; in Kraft getreten für die Schweiz am 6. Juni 1990), welcher vorliegend direkt zur Anwendung gelangt (ohne Transformation ins Landesrecht; Urteile des BVGer A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.3; A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 2.2.2; A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 1.3).

E. 2.4 Die Behörden der Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Amtshilfe im Rahmen der Zuständigkeiten an, die ihnen auf der Grundlage ihres internen Rechts übertragen worden sind (vgl. betr. Zuständigkeiten Art. 9 BBA). Jede Vertragspartei benennt die zentrale Dienststelle, welche für die Bearbeitung der Amtshilfeersuchen zuständig ist (vgl. Art. 11 BBA; siehe hierzu die Urteile des BVGer A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.4; A-2898/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4; A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.1.2.2; Anna Skvarc, Bekämpfung von strafbaren Verhaltensweisen nach dem Betrugsbekämpfungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU, 2010, S. 178 ff.).

E. 2.5 Der räumliche Geltungsbereich des BBA umfasst das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird (Art. 43 BBA; vgl. auch Urteil des BVGer A-2898/2019 vom 12. August 2020 E. 2.5).

E. 2.6 Der zeitliche Geltungsbereich des BBA ist in Art. 46 BBA geregelt. Danach gilt das BBA nur für Ersuchen, die Straftaten betreffen, die mindestens sechs Monate nach der am 26. Oktober 2004 erfolgten Unterzeichnung des BBA, d.h. ab dem 26. April 2005, begangen wurden (vgl. Urteile des BVGer A-2898/2019 vom 12. August 2020 E. 2.6; A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.1.7; Skvarc, a.a.O., S. 15).

E. 2.7 Der sachliche Anwendungsbereich des BBA umfasst u.a. die verwaltungs- und strafrechtliche Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung, Verfolgung und Ahndung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen, u.a. in Bezug auf den Warenverkehr, der gegen zollrechtliche Vorschriften verstösst (Art. 2 Ziff. 1 Bst. a Lemma 1 BBA). Der Begriff «Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen» gemäss BBA wird weit ausgelegt und umfasst namentlich die Hinterziehung von Abgaben, namentlich die Zoll- und Mehrwertsteuerhinterziehung (vgl. Urteil des BVGer A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 2.3.1; vgl. auch betr. eine Umsatzsteuerhinterziehung: Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 3.1.1, teilweise publiziert in BVGE 2018 III/1; zur «weiten Auslegung» des Begriffs «Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen»: Skvarc, a.a.O., S. 31 ff., insb. S. 56 ff. und S. 83 ff. mit zahlreichen Literaturhinweisen; Hermann Kästli, Betrugsbekämpfung im Rahmen der bilateralen Abkommen II mit der EU, in: ASA 74 S. 177-199, insb. S. 182 f.). Die direkten Steuern sind vom Anwendungsbereich des BBA ausgeschlossen (Art. 2 Ziff. 4 BBA).

E. 2.8 Gemäss Art. 4 BBA kann die ersuchte Vertragspartei die Zusammenarbeit ablehnen, wenn die Erledigung des Ersuchens nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der ersuchten Vertragspartei zu beeinträchtigen (vgl. Urteil des BVGer A-2898/2019 vom 12. August 2020 E. 2.8).

E. 2.9 Art. 10 BBA sieht sodann unter dem Titel «Verhältnismässigkeit» vor, dass die ersuchte Behörde ein Amtshilfeersuchen ablehnen darf, wenn der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt wird (vgl. Urteile des BVGer A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.9; A-2898/2019 vom 12. August 2020 E. 2.9; A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.1.5; A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.1; Skvarc, a.a.O., S. 180). Namentlich hält Art. 10 Bst. b BBA fest, dass die Behörde der ersuchten Vertragspartei ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen kann, wenn sich eindeutig ergibt, dass die Behörde der ersuchenden Vertragspartei die üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen hätte nutzen können, ohne die Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu gefährden. Art. 4 und 10 BBA stellen sog. «Kann-Bestimmungen» dar. Die ersuchte Vertragspartei verfügt im Anwendungsbereich dieser Bestimmungen daher über Ermessen (Urteile des BVGer A-2825/2019 vom 12. August 2020 E. 2.9; A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.1.5; A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 5.4).

E. 2.10 Amtshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen und die zu ihrer Erledigung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. In dringenden Fällen sind mündliche Ersuchen zulässig, die jedoch so bald wie möglich schriftlich zu bestätigen sind (Art. 18 Ziff. 1 BBA). In Art. 18 Ziff. 2 BBA sind die Angaben aufgeführt, die ein Amtshilfeersuchen nach dem BBA im Allgemeinen enthalten muss, nämlich die ersuchende Behörde (Bst. a); die Massnahme, um die ersucht wird (Bst. b); den Gegenstand und Grund des Ersuchens (Bst. c); die betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen rechtlichen Elemente (Bst. d); möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten (Bst. e) sowie eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Massnahmen, ausser in Fällen von Art. 14 BBA (Bst. f). Das Ersuchen sollte klar und logisch aufgebaut sein. Zudem muss die Sachverhaltsdarstellung von den verlangten Amtshilfemassnahmen abgegrenzt sein. Unrichtige oder unvollständige Ersuchen können berichtigt oder ergänzt werden (Art. 18 Ziff. 4 BBA; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2898/2019 vom 12. August 2020 E. 2.10; A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 2.4.1; A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.4.1; A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2; Skvarc, a.a.O., S. 181 f.). Art. 18 BBA verhindert u.a. das Stellen von verdachtsunabhängigen Amtshilfeersuchen, die lediglich einer Informationserhebung bzw. sogenannten «fishing expeditions» dienen (Skvarc, a.a.O., S. 181). Eine «fishing expedition» ist eine verbotene Beweisausforschung, die gemäss Schweizer Rechtsprechung sowohl im Rechts- als auch im Amtshilfeverfahren unzulässig ist. Ohne auf diese Rechtsprechung im Detail einzugehen, ist ein Amtshilfeersuchen, das neben konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer amtshilfefähigen Tat auch den Namen der verdächtigen Person enthält, jedenfalls unbedenklich (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3; 128 II 407 E. 5.2.1; Urteile des BGer 2C_481/2021 vom 19. Mai 2022 E. 7.4 [nicht publiziert in BGE 148 II 336]; 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteile des BVGer A-2762/2022 vom 22. Juni 2023 E. 2.3.3; A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.4.2).

E. 2.11 Nach Art. 15 BBA kann ein Amtshilfeersuchen auch ein Ermittlungsersuchen umfassen (Urteile des BVGer A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.10; A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.3.2). Art. 15 Ziff. 1 BBA erklärt, dass auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei von der ersuchten Vertragspartei zweckdienliche Ermittlungen über Vorgänge oder Verhaltensweisen durchgeführt oder veranlasst werden, die rechtswidrige Handlungen im Sinne dieses Abkommens darstellen oder die bei der ersuchenden Behörde den begründeten Verdacht erwecken, dass solche rechtswidrigen Handlungen begangen worden sind (Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.3.2). Die ersuchte Vertragspartei nutzt alle Ermittlungsmittel, die ihr nach ihrer Rechtsordnung zur Verfügung stehen, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde der eigenen Vertragspartei handeln würde, auch durch Einschaltung oder gegebenenfalls mit Genehmigung der Justizbehörden (Art. 15 Ziff. 2 Satz 1 BBA). Der Begriff «Ermittlungsmittel» umfasst dabei die Einvernahme von Personen, den Augenschein und die Durchsuchung von Räumen und Beförderungsmitteln, das Kopieren von Unterlagen, das Ersuchen um Auskunft und die Beschlagnahme von Gegenständen, Unterlagen und Vermögenswerten (vgl. Urteile des BVGer A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.10; A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.3.2; A-249/2012 vom 2. April 2012 E. 3.4.2; Skvarc, a.a.O., S. 191). Das Ergebnis der Ermittlungen des Amtshilfeverfahrens ist der ersuchenden Vertragspartei mitzuteilen, wobei Art. 12 Ziff. 2 BBA entsprechende Anwendung findet (Art. 15 Ziff. 2 Satz 3 BBA). Die Behörde der ersuchten Vertragspartei dehnt die Amtshilfe auf alle Umstände, Gegenstände und Personen aus, die in einem offensichtlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Amtshilfeersuchens stehen, ohne dass ein ergänzendes Ersuchen erforderlich ist (Art. 15 Ziff. 3 Satz 1 BBA).

E. 2.12 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Amtshilfe in Steuersachen muss sich die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Informationen bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben und hat die Steuerverwaltung des ersuchten Staates nach der Edition der verlangten Unterlagen zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt dabei nach dieser Rechtsprechung eine doppelte Bedeutung zu, indem der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen muss und der ersuchte Staat nur solche Unterlagen übermitteln darf, welche voraussichtlich erheblich sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 141 II 436 E. 4.4.3). Rechtsprechungsgemäss hat der ersuchte Staat in diesem Zusammenhang lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen. Er darf Auskünfte nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung als wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.1; 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1; vgl. Urteile des BVGer A-2664/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.2; A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.1 f.; A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Im Gegensatz zu diversen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), welche regelmässig Rechtsgrundlage der Amtshilfe in Steuersachen bilden, erwähnt das BBA das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen nicht explizit. Dennoch wird in Art. 15 Ziff. 1 BBA der allgemeine Verhältnismässigkeitsgrundsatz präzisiert, indem die Amtshilfe auf «zweckdienliche» Ermittlungen, d.h. solche die der Aufklärung und Verfolgung von rechtswidrigen Handlungen im Sinne des BBA dienen, beschränkt ist. Zudem sieht Art. 115h Abs. 2 ZG, der das ordentliche (innerstaatliche) Verfahren der internationalen Amtshilfe regelt, vor, dass Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte, die voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen. Es besteht somit kein Grund für das Bundesverwaltungsgericht, die erwähnte Rechtsprechung nicht auch im Bereich des BBA heranzuziehen (Urteile des BVGer A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.11; A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.6).

E. 2.13 Soweit im Bereich der Amtshilfe gestützt auf ein DBA die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. statt vieler: BGE 142 II 161 E. 2.1.1; 139 II 404 E. 7.2.2; 128 II 407 E. 5.2.1). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (statt vieler: BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1; 139 II 404 E. 7.2.2 und E. 9.5; Urteile des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.4.3; A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Auch diese Rechtsprechung wird vom Bundesverwaltungsgericht im Bereich des BBA angewendet (Urteile des BVGer A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.12; A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 2.7; A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.7).

E. 3 Im vorliegenden Fall ist die Bundesrechtskonformität der angefochtenen Schlussverfügung der Vorinstanz vom 20. Juli 2021 zu überprüfen.

E. 3.1 Die amtshilfeweise Ermittlung durch die Vorinstanz und die darauffolgende Übermittlung der erlangten Informationen ist möglich bei zweckdienlichen Ermittlungen über Vorgänge oder Verhaltensweisen, die rechtswidrige Handlungen im Sinne des BBA darstellen und damit in dessen (sachlichen) Anwendungsbereich fallen (vgl. E. 2.7 und E. 2.11). Im Amtshilfeersuchen vom (Datum) wird ausgeführt, dass das ZA Feldkirch anlässlich einer Zollkontrolle vom (Datum) festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin ein an einen Empfänger mit Adresse in Österreich versandtes Paket mit (Waren) im Wert von EUR 38'767.38 falsch deklariert hat, worauf ein zollschuld- und finanzstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet wurde (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Dass dieser Sachverhalt grundsätzlich in den Anwendungsbereich des BBA fällt, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten (Beschwerde, Ziff. III S. 8).

E. 3.2 Das Amtshilfeersuchen vom (Datum) bzw. (Datum) genügt auch den formellen und inhaltlichen Anforderungen gemäss Art. 18 BBA (vgl. E. 2.10): Es werden die ersuchende Behörde, die ersuchten Massnahmen und der Gegenstand und Grund des Ersuchens bezeichnet und der Sachverhalt zusammengefasst. Dem Ersuchen ist zu entnehmen, dass ein Ermittlungsverfahren gegen die mit Namen und Adresse identifizierte Beschwerdeführerin eingeleitet wurde wegen des Verdachts, sie habe bereits in der Vergangenheit Waren unrichtig oder gar nicht deklariert und damit Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union geschmuggelt bzw. Einfuhrabgaben hinterzogen. Der dem Ersuchen beigelegten Niederschrift der Vernehmung vom (Datum) ist zu entnehmen, dass mit C._______ bereits ein Angestellter der Beschwerdeführerin in der Sache einvernommen wurde (vgl. Sachverhalt Bst. A.a in fine). Schliesslich ist das Ersuchen auch klar und nachvollziehbar aufgebaut und grenzt die Sachverhaltsdarstellung von den verlangten Amtshilfemassnahmen ab.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Amtshilfeersuchen verstosse gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und das Beweisausforschungsverbot. Das Bundesverwaltungsgericht prüft zunächst diese Rügen (E. 4 und E. 5) und geht anschliessend auf das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen ein (E. 6). Zuletzt befasst es sich mit dem Antrag auf Herausgabe der beschlagnahmten Akten (E. 7).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem Amtshilfeersuchen sei der in Art. 10 Bst. b BBA verankerte Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt worden. Einerseits habe die ersuchende Behörde praktisch keine eigenen Ermittlungsmöglichkeiten vor Stellung des Amtshilfeersuchens vorgenommen und somit die üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft. Andererseits sei den österreichischen Behörden bekannt gewesen, dass es sich bei der am (Datum) kontrollierten Sendung um einen Einzelfall, der auf einem Irrtum bzw. Versehen basierte, gehandelt habe. Mit dem Gesuch um Amtshilfe und der darauf gestützten Durchsuchung der Geschäftsräume mit anschliessender Sicherstellung bzw. Beschlagnahme aller Geschäftsunterlagen der letzten 5 Jahre (und darüber hinaus) betreffend österreichische Kunden seien die österreichischen Behörden «weit über das Ziel hinausgeschossen» und hätten unverhältnismässig gehandelt (Beschwerde, Ziff. III S. 11).

E. 4.2 Gemäss Art. 10 Bst. b BBA kann die Behörde der ersuchten Vertragspartei ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn sich - gemäss Wortlaut - «eindeutig» ergibt, dass die Behörde der ersuchenden Vertragspartei die üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen hätte nutzen können, ohne die Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu gefährden (vgl. E. 2.9).

E. 4.2.1 Vorliegend ist die Voraussetzung gemäss Art. 10 Bst. b BBA gerade nicht «eindeutig» erfüllt. Die ersuchende Behörde erbittet mit dem Amtshilfeersuchen vom (Datum) Informationen / Unterlagen zu den Waren, die in den letzten 5 Jahren bei der Beschwerdeführerin durch Personen mit Wohnsitz in Österreich ersteigert und anschliessend an diese Personen versandt, verbracht oder übergeben wurden (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Diese Informationen beschlagen den Geschäftsverkehr der Beschwerdeführerin, welche ihren Sitz in (Ort in der Schweiz) hat. Es wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, welche nicht ausgeschöpften üblichen Informationsquellen die österreichische Behörde zur Erlangung dieser Informationen hätte nutzen können. Überdies weist die Beschwerdeführerin selbst darauf hin, dass die österreichische Behörde vor Einreichen des Amtshilfeersuchens mit ihr Kontakt aufgenommen und einen ihrer Mitarbeiter einvernommen hatte (Beschwerde, Ziff. I, S. 4; vgl. auch Sachverhalt Bst. A.a). Auch mit dem Adressaten der am (Datum) kontrollierten Sendung haben die österreichischen Behörden nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen (Beschwerde, Ziff. I, S. 4). Somit haben die österreichischen Behörden sehr wohl weitere Informationsquellen ausgeschöpft, bevor sie das Amtshilfeersuchen an die Schweiz richteten. Die Voraussetzungen von Art. 10 Bst. b BBA sind demnach im vorliegenden Fall klarerweise nicht erfüllt.

E. 4.2.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die ersuchte Behörde in diesem Zusammenhang ohnehin über einen Ermessensspielraum verfügt und nicht verpflichtet ist, ein Amtshilfeersuchen unter den Voraussetzungen von Art. 10 BBA abzulehnen. Vielmehr will diese Bestimmung eine Überlastung der Behörde verhindern (vgl. E. 2.9 in fine; ausführlich zur Auslegung dieser Bestimmung: Urteil des BVGer A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 5.4). Eine Verletzung von Art. 10 Bst. b BBA wäre demnach selbst dann zu verneinen, wenn die darin genannten Voraussetzungen erfüllt wären (was vorliegend nicht der Fall ist, vgl. E. 4.2.1).

E. 4.3.1 Gemäss Art. 15 BBA werden auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei von der ersuchten Vertragspartei zweckdienliche Ermittlungen über Vorgänge oder Verhaltensweisen durchgeführt oder veranlasst, die rechtswidrige Handlungen im Sinne dieses Abkommens darstellen oder die bei der ersuchenden Behörde den begründeten Verdacht erwecken, dass solche rechtswidrigen Handlungen begangen worden sind (vgl. E. 2.11). Indem die Amtshilfe auf «zweckdienliche» Ermittlungen beschränkt wird, wird in Art. 15 Ziff. 1 BBA der allgemeine Verhältnismässigkeitsgrundsatz präzisiert (vgl. Urteil des BVGer A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.11).

E. 4.3.2 Insoweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, die gestützt auf das Amtshilfeersuchen unternommenen Ermittlungen seien nicht «zweckdienlich» und in diesem Sinne unverhältnismässig, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Ermittlungen sind dann zweckdienlich, wenn sie der Aufklärung und Verfolgung von rechtswidrigen Handlungen im Sinne des BBA dienen (vgl. E. 2.12). Im vorliegenden Fall hegte die ersuchende Behörde gestützt auf die anlässlich der Zollkontrolle vom (Datum) festgestellten Falschdeklaration den Verdacht, die Beschwerdeführerin könnte auch in anderen Fällen Waren unrichtig oder gar nicht deklariert und damit Einfuhrabgaben hinterzogen haben (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stand für die ersuchende Behörde nicht fest, dass es sich bei der festgestellten Falschdeklaration um einen auf Versehen gründenden Einzelfall handelte. Vielmehr wurde im Ersuchen ausdrücklich festgehalten, es sei unklar, «ob es sich tatsächlich um einen einmaligen Vorfall handelte und warum von Seiten der A._______ AG kein Versuch unternommen wurde, die Zollerklärung nach dem Entdecken des De-klarationsfehlers richtig zu stellen» (Ersuchen vom [Datum], act. Nr. 1/A, S. 2). Der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin auch in anderen Fällen Waren unrichtig oder gar nicht deklariert haben könnte, wurde im Laufe der Ermittlungen erhärtet, wie das ZA Feldkirch mit ergänzendem Ersuchen vom (Datum) mitteilte (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Nicht zuletzt angesichts der hohen Differenz zwischen dem für die fragliche Sendung angegebenen Wert (Fr. 25.00) und dem effektiven Wert (EUR 38'767.38) und der daraus resultierenden Abgabendifferenz ist nicht zu beanstanden, dass die ersuchende Behörde weitere Ermittlungen für notwendig erachtete. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es gemäss der Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass die ersuchende Behörde den massgeblichen Sachverhalt bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darlegt, da aufgrund der sich im ersuchten Staat befindlichen Unterlagen bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden sollen (vgl. E. 2.13). Die im Ersuchen genannten Massnahmen (Erhebung der Menge und des jeweiligen Werts der in den letzten fünf Jahren ersteigerten und von der Beschwerdeführerin nach Österreich versandten oder verbrachten Waren inkl. der dazugehörigen Unterlagen; erforderlichenfalls mittels Hausdurchsuchung) sind auch geeignet, aufzuklären, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich bereits in der Vergangenheit Waren unrichtig oder gar nicht deklariert hat. Mittels dieser Informationen kann die ersuchende Behörde nämlich überprüfen, ob die bei den Versteigerungen erzielten Werte mit den in den Zolldeklarationen angegebenen Werten übereinstimmen. Die im Ersuchen genannten Ermittlungen sind somit «zweckdienlich» im Sinne von Art. 15 Ziff. 1 BBA (siehe auch zur voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen: nachfolgend E. 6).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Amtshilfeersuchen vom (Datum) stelle eine sogenannte «fishing expedition» dar. Das Amtshilfeersuchen sei grundsätzlich zulässig, soweit es den Empfänger der am (Datum) kontrollierten Sendung (B._______) betreffe, da bezüglich dieser Person prima vista ein Tatverdacht begründet sei. Indem die ersuchenden Behörden jedoch alle Geschäftsunterlagen sämtlicher österreichischen Kunden über einen Zeitraum von 5 Jahren forderten, würden sämtliche österreichischen Kunden unter einen «Generalverdacht» gestellt, der mit nichts zu begründen sei und von den ersuchenden Behörden auch nicht begründet werde (Beschwerde, Ziff. III, S. 12). Art. 18 BBA verhindere das Stellen von verdachtsunabhängigen Amtshilfegesuchen, die lediglich der allgemeinen Informationsbeschaffung dienten.

E. 5.2 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält, verhindert Art. 18 BBA u.a. das Stellen von verdachtsunabhängigen Amtshilfeersuchen, die lediglich einer Informationserhebung bzw. sogenannten «fishing expeditions» dienen (vgl. E. 2.10). Die Beschwerdeführerin kann jedoch nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten. Wie oben dargelegt, erfüllt das Amtshilfeersuchen vom (Datum) bzw. (Datum) die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen von Art. 18 BBA (vgl. E. 3.2). Insbesondere wird im Ersuchen ausdrücklich festgehalten, dass das eingeleitete Ermittlungsverfahren sie (die Beschwerdeführerin) betrifft (act. Nr. 1/A, S. 1; act. Nr. 1/B, S. 1). Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens soll demnach nicht (oder zumindest nicht hauptsächlich) abgeklärt werden, ob sich ihre österreichischen Kunden allenfalls etwas zu Schulden haben kommen lassen, sondern vielmehr, ob sich der Verdacht gegen sie (die Beschwerdeführerin) betreffend Schmuggel und/oder Hinterziehung von Eingangsabgaben im Sinne von § 35 des österreichischen Finanzstrafgesetzes erhärten lässt (vgl. dazu eingehend die dem Ersuchen beigelegte Kopie der Anordnung der Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin, act. Nr. 1/A [vgl. Sachverhalt Bst. A.a in fine]; vgl. weiter die Umschreibung dieser Tatbestände als u.a. «vorsätzlich vorschriftswidriges» Verbringen von eingangsabgabepflichtigen Waren in das Zollgebiet der Union [Schmuggel] bzw. das Bewirken einer Verkürzung der Eingangsabgaben «vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht» [Hinterziehung von Eingangsabgaben]). Da das Ersuchen somit sowohl konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer amtshilfefähigen Tat (der auf der festgestellten Falschdeklaration gründende Verdacht) wie auch den Namen der verdächtigten Person (die Beschwerdeführerin) enthält, ist das Ersuchen unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Beweisausforschung unbedenklich (vgl. E. 2.10).

E. 5.3 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, näher auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach das Amtshilfeersuchen vom (Datum) bzw. (Datum) eine «Gruppenanfrage» darstelle (Beschwerde, Ziff. III, S. 15). Da mittels des Amtshilfeersuchens ermittelt werden soll, ob sie selbst (die Beschwerdeführerin) ihren zoll- und abgaberechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, bestand von Vorhinein kein Anlass für die ersuchende Behörde, einen allfälligen Tatverdacht betreffend ihre Geschäftskunden zu begründen. Überdies soll die Übermittlung gemäss Ziff. 2 der angefochtenen Schlussverfügung unter Hinweis auf den Spezialitätsvorbehalt erfolgen (vgl. Sachverhalt Bst. C).

E. 5.4 Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass keine unzulässige Beweisausforschung vorliegt.

E. 6.1 Rechtsprechungsgemäss ist auch bei Amtshilfeersuchen gestützt auf das BBA das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen zu beachten. Dem «voraussichtlich» kommt dabei eine doppelte Bedeutung zu, indem der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen muss und der ersuchte Staat nur solche Unterlagen übermitteln darf, welche voraussichtlich erheblich sind (vgl. E. 2.12).

E. 6.2 Es wurde bereits festgehalten, dass im Ersuchen vom (Datum) bzw. (Datum) rechtsgenüglich dargelegt wurde, dass die ersuchten Ermittlungen bzw. die dadurch zu erlangenden Informationen «zweckdienlich» i.S.v. Art. 15 Ziff. 1 BBA sind (vgl. E. 4.3.2). Die ersuchende Behörde hat also im Ersuchen dargetan, dass die ersuchten Informationen für die Aufklärung und Verfolgung von rechtswidrigen Handlungen im Sinne des BBA voraussichtlich erheblich sind.

E. 6.3 Zu prüfen ist demnach nur noch, ob auch die mittels der Ermittlungen erhobenen und zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen «voraussichtlich erheblich» sind. Rechtsprechungsgemäss hat der ersuchte Staat in diesem Zusammenhang lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen. Er darf Auskünfte nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung als wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (vgl. E. 2.12).

E. 6.3.1 Die Vorinstanz hat die anlässlich der Durchsuchung vom 27. August 2020 sichergestellten Unterlagen gesichtet und sortiert. Die Kundendossiers und Postversandbelege wurden so aussortiert, dass nur Unterlagen mit Bezug zu Österreich als Beweismittel in das Verfahren aufgenommen wurden. Sämtliche Unterlagen, denen keine Warenlieferungen nach Österreich zu Grunde lagen, wurden aussortiert (vgl. Aktennotiz der ZFO vom 29. Dezember 2020, act. Nr. 10). Die Vorinstanz ordnete die Unterlagen gemäss zwei Listen: Eine erste Liste mit sämtlichen einschlägigen Rechnungen (Fakturen) von (Datum) (älteste Rechnung: [Datum]) bis Anfang (Jahr) (jüngste Rechnung: [Datum]), wobei jeweils das Datum, die Faktura-Nummer, die Kundennummer, die Bieternummer, der Nach- und Vorname des Bieters, der Wohnort, die Los-Nummer, der Faktura-Betrag ohne MWST inkl. Versand/Porto, eine allfällige Ausfuhr e-dec Nummer, Angaben zu einem Einfuhrbeleg nach Österreich (ja / nein) sowie Bemerkungen betreffend den Versand aufgeführt sind (act. Nr. 13). Eine zweite Liste erfasst die Postbelege je nach Faktura-Nummer (act. Nr. 14). Alle in den Listen aufgeführten Belege (Fakturen / Kopien der Briefumschläge) inkl. Beilagen (allfällige Schweizer Ausfuhrdokumente, Bieter-Registrierungen für die jeweiligen Auktionen, teilweise Beleg mit Übergabeinstruktionen) wurden eingescannt und mit einer Nummer beschriftet. Die Nummer der jeweiligen Datei entspricht der Faktura-Nummer (ergänzt mit «Faktura» für Faktura-Dossier bzw. «Post» für Postversanddossier).

E. 6.3.2 Zur Übermittlung vorgesehen sind diese zwei genannten Listen inkl. der erwähnten Belege und Beilagen in elektronischer Form. Zusätzlich soll die ebenfalls anlässlich der Durchsuchung vom 27. August 2020 sichergestellte elektronische Datei «evvExport.xlsx» bzw. «evvExport.csv» übermittelt werden (act. Nr. 15). Sie enthält Details wie Zollanmeldungsnummern und Warenbezeichnung zu den Postsendungen nach Österreich, die bei einem Schweizer Postzollamt zur Ausfuhr angemeldet wurden.

E. 6.3.3 Mit den erwähnten Unterlagen dürfte es der ersuchenden Behörde möglich sein, zu überprüfen, ob die ersteigerten Waren anlässlich der Einfuhr nach Österreich korrekt deklariert und die anfallenden Abgaben abgeliefert wurden. Sie weisen also zweifelsohne einen Zusammenhang mit der im Ersuchen geschilderten Ermittlung (Ermittlung wegen Verdachts auf Schmuggel/Einfuhrabgabenhinterziehung gegen die Beschwerdeführerin) auf und sind als voraussichtlich erheblich im Sinne der Rechtsprechung anzusehen.

E. 6.3.4 Dass aus den genannten Unterlagen hervorgehen soll, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von einem Fehler nichts Illegales getan habe (Beschwerde, Ziff. III, S. 17), ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erstellt. Auf der von der Vorinstanz erstellten Liste der Postbelege (act. Nr. 14) ist unter der Rubrik «Bemerkungen» zumindest nur betreffend ca. die Hälfte der Fakturen «inkl. Zolldeklaration» oder «inkl. Zoll C1 Kleber» vermerkt. Ob anhand der Unterlagen tatsächlich (weitere) Falschdeklarationen ausgemacht werden können, ist für die Zulässigkeit der Amtshilfe aber auch nicht entscheidend. Der ersuchte Staat hat - wie oben dargelegt - lediglich zu prüfen, ob ein Zusammenhang zwischen den Unterlagen und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wahrscheinlich ist. Dies ist vorliegend klar zu bejahen.

E. 6.4.1 Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde zu Recht darauf hin, dass im Ersuchen vom (Datum) lediglich um Angaben zu Waren, die in den letzten fünf Jahren bei ihr ersteigert und nach Österreich versandt / verbracht wurden, ersucht wurde. Die zu übermittelnden Unterlagen gehen über diesen Zeitraum hinaus und beinhalten sowohl vor (Datum) wie auch nach (Datum) erstellte Rechnungen (vgl. E. 6.3.1).

E. 6.4.2 Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass das BBA (anders als die Amtshilfeklauseln der DBA) die Besonderheit kennt, dass die Behörde der ersuchten Vertragspartei die Amtshilfe von sich aus ausdehnen kann (Art. 15 Ziff. 3 BBA; vgl. E. 2.11 in fine). Die hier fragliche Ausdehnung in zeitlicher Hinsicht lässt sich unter die in dieser Bestimmung genannte Ausdehnung «auf alle Umstände [...]» subsumieren (vgl. für einen vergleichbaren Sachverhalt: Urteil des BVGer A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 3.4). Überdies stehen die Unterlagen aus früheren bzw. späteren Jahren, wie die fragliche Bestimmung verlangt, auch in einem offensichtlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Amtshilfeersuchens, da es sich um den gleichen Sachverhalt (Versand von ersteigerten (...)-Waren nach Österreich) und die gleiche betroffene Person handelt.

E. 6.5 Zusammengefasst erweisen sich die ersuchten und zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen als voraussichtlich erheblich und sind von Art. 15 BBA erfasst. Die Vorinstanz hat in der Schlussverfügung vom 20. Juli 2021 zu Recht festgehalten, dass dem Amtshilfeersuchen vom (Datum) bzw. (Datum) zu entsprechen und die bezeichneten Unterlagen an die ersuchende Behörde zu übermitteln sind.

E. 7 Die Beschwerdeführerin stellt des Weiteren den Antrag, es seien sämtliche beschlagnahmten Akten wieder herauszugeben.

E. 7.1 Gemäss Art. 115e Abs. 2 ZG sind bei Zwangsmassnahmen im Rahmen der internationalen Amtshilfe die Art. 45-60 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) anwendbar. Die Beschlagnahme ist in Art. 46 f. VStrR geregelt. Gemäss Art. 92 VStrR sind mit Beschlag belegte Gegenstände und Vermögenswerte, die weder eingezogen noch dem Staate verfallen sind und an denen nicht ein gesetzliches Pfand besteht, dem Berechtigten zurückzugeben (Erster Satz). Wie lange eine Beschlagnahme i.S.v. Art. 46 VStrR wirken darf, bestimmt sich nicht nach einer bestimmten Frist, sondern konkretisiert sich im Einzelfall aus dem Zusammenspiel zwischen dem Zweck der Beschlagnahme und der Verhältnismässigkeit. Die Beschlagnahme hat nur so lange anzudauern, wie für sie ein Grund besteht (André Haiböck, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020 [nachfolgend: Basler Kommentar VStrR], N. 3 zu Art. 92). Die Rückgabe ist mittels Verfügung durch den untersuchenden Beamten, der die Gegenstände mit Beschlag belegte bzw. die Bundesverwaltungsbehörde, welcher der untersuchende Beamte angehört oder angehörte, vorzunehmen (Haiböck, in: Basler Kommentar VStrR, N. 10-11 zu Art. 92).

E. 7.2 Im vorliegenden Fall wurden die Unterlagen durch die Vorinstanz als Beweismittel beschlagnahmt im Hinblick auf eine Übermittlung im Rahmen der Amtshilfe (vgl. Sachverhalt Bst. B.d; act. Nr. 12). Das Amtshilfeverfahren wird mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen (siehe nachfolgend E. 10). Die Übermittlung der Unterlagen an die ersuchende Behörde, die auf elektronischem Weg vorgesehen ist (vgl. act. Nr. 11, Aktennotiz), steht jedoch noch aus. Inwieweit die Unterlagen, die zumindest teilweise eingescannt wurden (vgl. E. 6.3.1), im Hinblick auf diesen Zweck weiterhin benötigt werden, hat in einem ersten Schritt die für den Vollzug des Amtshilfeverfahrens zuständige Vorinstanz zu beurteilen (vgl. E. 7.1). Das Gesuch um Herausgabe der beschlagnahmten Akten ist daher zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiterzuleiten.

E. 8 Zusammengefasst ist die Schlussverfügung vom 20. Juli 2021 zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2). Das Gesuch um Herausgabe der beschlagnahmten Akten ist zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiterzuleiten.

E. 9 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 10 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe im Bereich der Zölle und der Mehrwertsteuer endgültig, wenn die Amtshilfe - wie im vorliegenden Fall - ihre völkerrechtliche Grundlage im BBA hat (Art. 115i Abs. 3 ZG; vgl. auch Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. auch Urteile des BVGer A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 6; A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 6; A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 6). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Herausgabe der beschlagnahmten Akten wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet.
  3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Begemann Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3984/2021 Urteil vom 27. Oktober 2023 Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Gerichtsschreiberin Anna Begemann. Parteien A._______ AG, (...), vertreten durch François A. Bernath, Rechtsanwalt,(...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe; Betrugsbekämpfungsabkommen. Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom (Datum) ersuchte das Zollamt Feldkirch Wolfurt (nachfolgend: ZA Feldkirch) die Eidgenössische Zollverwaltung (seit dem 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]; nachfolgend: EZV oder im Zusammenhang mit den rechtlichen Bestimmungen BAZG) um Amtshilfe in einem zollschuld- und finanzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Einfuhr von (Waren) und sonstigen Waren im Postversand aus der Schweiz in die Europäische Union. Betroffen war die A._______ AG mit Sitz in (Ort). Das Ersuchen stützte sich auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen, BBA, SR 0.351.926.81). Mit Bezug auf den Sachverhalt wurde im Ersuchen zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Anlässlich einer am (Datum) beim ZA Feldkirch durchgeführten Zollkontrolle und den weiteren Ermittlungen sei festgestellt worden, dass bei der Einfuhrabfertigung eines Pakets im Postversand, welches von der A._______ AG an B._______, (Adresse), Österreich, versandt wurde, als Inhalt ein Buch im Wert von Fr. 25.- deklariert wurde. Im Zuge der Zollkontrolle sei festgestellt worden, dass sich in dem Paket vier Umschläge mit Aufdruck jeweils einer dreistelligen Zahl, nämlich (Zahl), (Zahl), (Zahl) und (Zahl), Inhalt: diversen (Waren) im Wert von insgesamt EUR 38'767.38, befunden hätten. Auf (Waren) würden 13% Einfuhrumsatzsteuer lasten. In einer Stellungnahme der (österreichische Rechtsanwälte) vom (Datum) sei vorgebracht worden, die (Waren) seien versehentlich falsch deklariert worden: Bei deklarierten Sendungswerten zwischen Fr. 25.- und Fr. 150.- handle es sich um den Wert von Auktionskatalogen; die falsche Deklaration sei erst nach dem Versand festgestellt worden; Ähnliches sei bisher noch nie vorgekommen. In diesem Zusammenhang sei unklar, so weiter die ersuchende Behörde, ob es sich tatsächlich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe und weshalb von der A._______ AG kein Versuch unternommen wurde, die Zollerklärung nach dem Entdecken des Deklarationsfehlers richtig zu stellen. Das ZA Feldkirch ersuchte um folgende Massnahmen:

- Es sei bei der A._______ AG zu erheben, welche Waren in welcher Menge und zu welchem Wert in den letzten 5 Jahren durch Personen mit Wohnsitz in Österreich ersteigert wurden und anschliessend im Postversand nach Österreich versendet / verbracht wurden;

- Des Weiteren sei zu erheben, welche Waren in welchen Mengen und zu welchem Wert in den letzten 5 Jahren durch Personen mit Wohnsitz in Österreich ersteigert und direkt an den Käufer übergeben wurden;

- Es seien fallrelevanten Unterlagen (Rechnungen, Quittungen, Bestellungen, Versteigerungsunterlagen, Überweisungen, Postaufgabescheine, Verzollungsunterlagen, etc.) zu erheben; erforderlichenfalls im Wege einer Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der A._______ AG;

- Die Unterlagen seien an die ersuchende Behörde zu übermitteln. Dem Ersuchen beigelegt waren die Anordnung einer Hausdurchsuchung gemäss § 93 Abs. 1 des österreichischen Finanzstrafgesetzes vom 26. Juni 1958 (BGBl. Nr. 129/1958), betreffend die Räumlichkeiten der A._______ AG sowie die zum Hauswesen gehörenden Räumlichkeiten (Garagen, Schuppen, Kellerabteilen) und ggf. Fahrzeuge und Transportmittel; Unterlagen zum fraglichen Postversand sowie die Niederschrift über die Vernehmung des wegen Schmuggel nach § 35 Abs. 1 des österreichischen Finanzstrafgesetzes verdächtigten C._______, Angestellter (Beruf) bei der A._______ AG, vom (Datum) durch das ZA Feldkirch. A.b Bezugnehmend auf das Amtshilfeersuchen vom (Datum) übermittelte das ZA Feldkirch der EZV am (Datum) weitere Schriftstücke. Aufgrund der Ermittlungen sei festgestellt worden, dass mit Bezug auf eine weitere Rechnung keine Verzollungsunterlagen vorlägen. Die gegenständliche Ware sei durch die A._______ AG als «normaler Brief» aufgegeben und an den Empfänger mit Wohnsitz in Österreich versandt worden. B. B.a In der Zwischenverfügung vom 27. November 2019 prüfte die Oberzolldirektion der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend: OZD) das Amtshilfeersuchen und hielt fest, dass die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen gemäss Art. 18 BBA erfüllt sind. Die OZD bewilligte die im Ersuchen verlangten Massnahmen und beauftragte die Zollfahndung Ost (nachfolgend: ZFO) mit deren Vollzug. B.b Mit Durchsuchungsbefehl vom 5. März 2020 verfügte der Chef Zollfahndung, Direktionsbereich Strafverfolgung der EZV eine Durchsuchung bei der A._______ AG (Akte der Vorinstanz [act.] Nr. 3). B.c Am 27. August 2020 wurde die Durchsuchung am Geschäftssitz der A._______ AG durchgeführt. Dabei wurden diverse Unterlagen und elektronische Daten sichergestellt (vgl. Protokoll über die Durchsuchung im Bereich der internationalen Amtshilfe [act. Nr. 4], Sicherstellungsverzeichnis [act. Nr. 5] und Protokoll über die vorläufige Sicherstellung von IT-Geräten sowie von elektronischen Daten auf IT-Geräten [act. Nr. 6], alle vom 27. August 2020). B.d Nach erfolgter Auswertung der Unterlagen bestimmte die ZFO die zu übermittelnden Dokumente. Mit Beschlagnahmeverfügung vom 5. Januar 2021 wurden die Unterlagen / Daten als Beweismittel beschlagnahmt (act. Nr. 12). Gleichentags wurde dem Vertreter der A._______ AG das rechtliche Gehör hinsichtlich der beabsichtige Zustellung der erhobenen Unterlagen und erhaltenen Informationen an das ZA Feldkirch gewährt. Der A._______ AG wurde eine Auflistung aller Dokumente und Daten ausgehändigt, die gemäss Listen zum Beschlagnahmeprotokoll vom 5. Januar 2021 an die österreichischen Behörden übermittelt werden sollten (act. Nr. 12-15). Der A._______ AG, vertreten durch ihren Rechtsvertreter und einen ihrer Mitarbeiter, wurde die Möglichkeit gegeben, die zu übermittelnden Unterlagen auf der Dienststelle der ZFO einzusehen (vgl. Aktennotiz vom 5. Januar 2021 [act. Nr. 11]). B.e Mit Erklärung vom 12. Januar 2021 zeigte sich die A._______ AG nicht einverstanden mit der Übermittlung der Unterlagen im vereinfachten Verfahren (Art. 115g des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). C. Mit Schlussverfügung vom 20. Juli 2021 verfügte die EZV, Direktionsbereich Strafverfolgung, dass dem Amtshilfeersuchen im Sinne der Erwägungen entsprochen werde (Dispositiv-Ziff. 1). Die beschlagnahmten Akten gemäss der der Schlussverfügung beiliegenden Liste würden nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung unter Hinweis auf den Spezialitätsvorbehalt der ersuchenden Behörde übermittelt (Dispositiv-Ziff. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, bei den beschlagnahmten Unterlagen handle es sich um Buchhaltungsunterlagen (Rechnungen, Exportunterlagen usw.) sowie Daten der österreichischen Kunden in elektronischer Form, die in offensichtlichem Zusammenhang mit den Vorgängen stünden, welche Gegenstand des ausländischen Verfahrens bildeten. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Amtshilfe seien erfüllt und die beantragten Amtshilfemassnahmen würden den gesetzlich zulässigen Möglichkeiten entsprechen. D. Mit Eingabe vom 7. September 2021 lässt die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 20. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt, die Schlussverfügung der EZV (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass eine materielle Voraussetzung für die Gewährung der Amtshilfe im vorliegenden Fall nicht gegeben und die Amtshilfe daher nicht zu gewähren sei; überdies seien ihr sämtliche beschlagnahmten Akten wieder herauszugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, die österreichischen Zollbehörden hätten ihre Ermittlungsmöglichkeiten vor der Einreichung des Amtshilfeersuchens nicht ausgeschöpft, womit gegen das in Art. 10 Bst. b BBA verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen worden sei. Indem sie (ausgehend von einem Einzelfall) alle Geschäftsunterlagen sämtlicher österreichischer Kunden über einen Zeitraum von 5 Jahren herausverlangt hätten, würden die österreichischen Zollbehörden zudem suggerieren, sie (die Beschwerdeführerin) betreibe die Hinterziehung von Steuern bei österreichischen Geschäftskunden quasi als «Geschäftsmodell». Es bestehe aber überhaupt kein Tatverdacht betreffend weitere Personen, weshalb es sich um eine unzulässige Beweisausforschung bzw. «fishing expedition» handle. Das Amtshilfeersuchen sei als «Gruppenanfrage» betreffend ihre österreichischen Kunden anzusehen. Die Voraussetzungen für ein solches «Gruppenersuchen» seien jedoch nicht erfüllt, weil dafür ein stärkerer Bezug zu den konkreten Umständen, insbesondere des Tatverdachts der einzelnen Gruppenangehörigen, erforderlich wäre. Das Amtshilfeersuchen vom 26. September 2019 zeige nicht auf, weshalb Gründe vorliegen würden, welche annehmen lassen, dass ihre österreichischen Kunden und allenfalls sie selbst ein Verhaltensmuster an den Tag legen, welches darauf ausgelegt ist, Steuern zu hinterziehen. E. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien und die Beweismittel wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen des BAZG betreffend Amtshilfe gestützt auf Art. 15 BBA zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 115i Abs. 3 ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 1.2.1 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 115i Abs. 3 ZG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. b und Art. 52 VwVG) und den verlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt des sogleich Ausgeführten - einzutreten. 1.2.2 1.2.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt u.a. das Begehren, es sei festzustellen, dass eine materielle Voraussetzung für die Gewährung der Amtshilfe im vorliegenden Fall nicht gegeben und die Amtshilfe deshalb nicht zu gewähren sei. 1.2.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten auf Begehren oder von Amtes wegen eine Feststellungsverfügung treffen. Einem derartigen Begehren ist nur zu entsprechen, wenn die Beschwerdeführenden hierfür ein schutzwürdiges Interesse nachweisen (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Dabei gilt es zu beachten, dass der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsverfügungen ist (statt vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5; BVGE 2010/12 E. 2.3; Urteil des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 1.4, mit weiterem Hinweis). 1.2.2.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bereits den Antrag auf Aufhebung der Schlussverfügung vom 20. Juli 2021 gestellt, u.a. mit der Begründung der Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und des Vorliegens einer unzulässigen Beweisausforschung. Das Feststellungsbegehren geht im rechtsgestaltenden Aufhebungsbegehren der Beschwerdeführerin auf und hat damit keine selbständige Bedeutung. Der Beschwerdeführerin fehlt insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihres Feststellungsbegehrens, weshalb auf Letzteres nicht einzutreten ist. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Gerügt werden kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG). 2. 2.1 Grundlage der hier angefochtenen Schlussverfügung vom 20. Juli 2021 bildet das Amtshilfeersuchen des ZA Feldkirch vom (Datum) bzw. (Datum), welches sich auf das BBA stützt. 2.2 Die Schweiz als ersuchte Vertragspartei und Österreich als ersuchende Vertragspartei haben das BBA am 23. Oktober 2008 bzw. 23. Juni 2006 ratifiziert und am 8. Januar 2009 bzw. 21. Dezember 2017 die gegenseitige Anwendbarkeit nach Art. 44 Ziff. 3 BBA notifiziert (vgl. die österreichische Erklärung über die vorläufige Anwendung; abrufbar unter www.ris.bka.gov.at [Bundesrecht > Bundesrecht konsolidiert > Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen]). Folglich findet das BBA zwischen diesen beiden Staaten seit dem 21. März 2018 Anwendung (vgl. Art. 44 Ziff. 3 Satz 2 BBA). 2.3 Beim BBA handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK, SR 0.111; in Kraft getreten für die Schweiz am 6. Juni 1990), welcher vorliegend direkt zur Anwendung gelangt (ohne Transformation ins Landesrecht; Urteile des BVGer A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.3; A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 2.2.2; A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 1.3). 2.4 Die Behörden der Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Amtshilfe im Rahmen der Zuständigkeiten an, die ihnen auf der Grundlage ihres internen Rechts übertragen worden sind (vgl. betr. Zuständigkeiten Art. 9 BBA). Jede Vertragspartei benennt die zentrale Dienststelle, welche für die Bearbeitung der Amtshilfeersuchen zuständig ist (vgl. Art. 11 BBA; siehe hierzu die Urteile des BVGer A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.4; A-2898/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4; A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.1.2.2; Anna Skvarc, Bekämpfung von strafbaren Verhaltensweisen nach dem Betrugsbekämpfungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU, 2010, S. 178 ff.). 2.5 Der räumliche Geltungsbereich des BBA umfasst das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird (Art. 43 BBA; vgl. auch Urteil des BVGer A-2898/2019 vom 12. August 2020 E. 2.5). 2.6 Der zeitliche Geltungsbereich des BBA ist in Art. 46 BBA geregelt. Danach gilt das BBA nur für Ersuchen, die Straftaten betreffen, die mindestens sechs Monate nach der am 26. Oktober 2004 erfolgten Unterzeichnung des BBA, d.h. ab dem 26. April 2005, begangen wurden (vgl. Urteile des BVGer A-2898/2019 vom 12. August 2020 E. 2.6; A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.1.7; Skvarc, a.a.O., S. 15). 2.7 Der sachliche Anwendungsbereich des BBA umfasst u.a. die verwaltungs- und strafrechtliche Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung, Verfolgung und Ahndung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen, u.a. in Bezug auf den Warenverkehr, der gegen zollrechtliche Vorschriften verstösst (Art. 2 Ziff. 1 Bst. a Lemma 1 BBA). Der Begriff «Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen» gemäss BBA wird weit ausgelegt und umfasst namentlich die Hinterziehung von Abgaben, namentlich die Zoll- und Mehrwertsteuerhinterziehung (vgl. Urteil des BVGer A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 2.3.1; vgl. auch betr. eine Umsatzsteuerhinterziehung: Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 3.1.1, teilweise publiziert in BVGE 2018 III/1; zur «weiten Auslegung» des Begriffs «Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen»: Skvarc, a.a.O., S. 31 ff., insb. S. 56 ff. und S. 83 ff. mit zahlreichen Literaturhinweisen; Hermann Kästli, Betrugsbekämpfung im Rahmen der bilateralen Abkommen II mit der EU, in: ASA 74 S. 177-199, insb. S. 182 f.). Die direkten Steuern sind vom Anwendungsbereich des BBA ausgeschlossen (Art. 2 Ziff. 4 BBA). 2.8 Gemäss Art. 4 BBA kann die ersuchte Vertragspartei die Zusammenarbeit ablehnen, wenn die Erledigung des Ersuchens nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der ersuchten Vertragspartei zu beeinträchtigen (vgl. Urteil des BVGer A-2898/2019 vom 12. August 2020 E. 2.8). 2.9 Art. 10 BBA sieht sodann unter dem Titel «Verhältnismässigkeit» vor, dass die ersuchte Behörde ein Amtshilfeersuchen ablehnen darf, wenn der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt wird (vgl. Urteile des BVGer A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.9; A-2898/2019 vom 12. August 2020 E. 2.9; A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.1.5; A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.1; Skvarc, a.a.O., S. 180). Namentlich hält Art. 10 Bst. b BBA fest, dass die Behörde der ersuchten Vertragspartei ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen kann, wenn sich eindeutig ergibt, dass die Behörde der ersuchenden Vertragspartei die üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen hätte nutzen können, ohne die Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu gefährden. Art. 4 und 10 BBA stellen sog. «Kann-Bestimmungen» dar. Die ersuchte Vertragspartei verfügt im Anwendungsbereich dieser Bestimmungen daher über Ermessen (Urteile des BVGer A-2825/2019 vom 12. August 2020 E. 2.9; A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.1.5; A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 5.4). 2.10 Amtshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen und die zu ihrer Erledigung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. In dringenden Fällen sind mündliche Ersuchen zulässig, die jedoch so bald wie möglich schriftlich zu bestätigen sind (Art. 18 Ziff. 1 BBA). In Art. 18 Ziff. 2 BBA sind die Angaben aufgeführt, die ein Amtshilfeersuchen nach dem BBA im Allgemeinen enthalten muss, nämlich die ersuchende Behörde (Bst. a); die Massnahme, um die ersucht wird (Bst. b); den Gegenstand und Grund des Ersuchens (Bst. c); die betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen rechtlichen Elemente (Bst. d); möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten (Bst. e) sowie eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Massnahmen, ausser in Fällen von Art. 14 BBA (Bst. f). Das Ersuchen sollte klar und logisch aufgebaut sein. Zudem muss die Sachverhaltsdarstellung von den verlangten Amtshilfemassnahmen abgegrenzt sein. Unrichtige oder unvollständige Ersuchen können berichtigt oder ergänzt werden (Art. 18 Ziff. 4 BBA; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2898/2019 vom 12. August 2020 E. 2.10; A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 2.4.1; A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.4.1; A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2; Skvarc, a.a.O., S. 181 f.). Art. 18 BBA verhindert u.a. das Stellen von verdachtsunabhängigen Amtshilfeersuchen, die lediglich einer Informationserhebung bzw. sogenannten «fishing expeditions» dienen (Skvarc, a.a.O., S. 181). Eine «fishing expedition» ist eine verbotene Beweisausforschung, die gemäss Schweizer Rechtsprechung sowohl im Rechts- als auch im Amtshilfeverfahren unzulässig ist. Ohne auf diese Rechtsprechung im Detail einzugehen, ist ein Amtshilfeersuchen, das neben konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer amtshilfefähigen Tat auch den Namen der verdächtigen Person enthält, jedenfalls unbedenklich (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3; 128 II 407 E. 5.2.1; Urteile des BGer 2C_481/2021 vom 19. Mai 2022 E. 7.4 [nicht publiziert in BGE 148 II 336]; 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteile des BVGer A-2762/2022 vom 22. Juni 2023 E. 2.3.3; A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.4.2). 2.11 Nach Art. 15 BBA kann ein Amtshilfeersuchen auch ein Ermittlungsersuchen umfassen (Urteile des BVGer A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.10; A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.3.2). Art. 15 Ziff. 1 BBA erklärt, dass auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei von der ersuchten Vertragspartei zweckdienliche Ermittlungen über Vorgänge oder Verhaltensweisen durchgeführt oder veranlasst werden, die rechtswidrige Handlungen im Sinne dieses Abkommens darstellen oder die bei der ersuchenden Behörde den begründeten Verdacht erwecken, dass solche rechtswidrigen Handlungen begangen worden sind (Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.3.2). Die ersuchte Vertragspartei nutzt alle Ermittlungsmittel, die ihr nach ihrer Rechtsordnung zur Verfügung stehen, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde der eigenen Vertragspartei handeln würde, auch durch Einschaltung oder gegebenenfalls mit Genehmigung der Justizbehörden (Art. 15 Ziff. 2 Satz 1 BBA). Der Begriff «Ermittlungsmittel» umfasst dabei die Einvernahme von Personen, den Augenschein und die Durchsuchung von Räumen und Beförderungsmitteln, das Kopieren von Unterlagen, das Ersuchen um Auskunft und die Beschlagnahme von Gegenständen, Unterlagen und Vermögenswerten (vgl. Urteile des BVGer A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.10; A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.3.2; A-249/2012 vom 2. April 2012 E. 3.4.2; Skvarc, a.a.O., S. 191). Das Ergebnis der Ermittlungen des Amtshilfeverfahrens ist der ersuchenden Vertragspartei mitzuteilen, wobei Art. 12 Ziff. 2 BBA entsprechende Anwendung findet (Art. 15 Ziff. 2 Satz 3 BBA). Die Behörde der ersuchten Vertragspartei dehnt die Amtshilfe auf alle Umstände, Gegenstände und Personen aus, die in einem offensichtlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Amtshilfeersuchens stehen, ohne dass ein ergänzendes Ersuchen erforderlich ist (Art. 15 Ziff. 3 Satz 1 BBA). 2.12 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Amtshilfe in Steuersachen muss sich die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Informationen bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben und hat die Steuerverwaltung des ersuchten Staates nach der Edition der verlangten Unterlagen zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt dabei nach dieser Rechtsprechung eine doppelte Bedeutung zu, indem der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen muss und der ersuchte Staat nur solche Unterlagen übermitteln darf, welche voraussichtlich erheblich sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 141 II 436 E. 4.4.3). Rechtsprechungsgemäss hat der ersuchte Staat in diesem Zusammenhang lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen. Er darf Auskünfte nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung als wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.1; 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1; vgl. Urteile des BVGer A-2664/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.2; A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.1 f.; A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Im Gegensatz zu diversen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), welche regelmässig Rechtsgrundlage der Amtshilfe in Steuersachen bilden, erwähnt das BBA das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen nicht explizit. Dennoch wird in Art. 15 Ziff. 1 BBA der allgemeine Verhältnismässigkeitsgrundsatz präzisiert, indem die Amtshilfe auf «zweckdienliche» Ermittlungen, d.h. solche die der Aufklärung und Verfolgung von rechtswidrigen Handlungen im Sinne des BBA dienen, beschränkt ist. Zudem sieht Art. 115h Abs. 2 ZG, der das ordentliche (innerstaatliche) Verfahren der internationalen Amtshilfe regelt, vor, dass Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte, die voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen. Es besteht somit kein Grund für das Bundesverwaltungsgericht, die erwähnte Rechtsprechung nicht auch im Bereich des BBA heranzuziehen (Urteile des BVGer A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.11; A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.6). 2.13 Soweit im Bereich der Amtshilfe gestützt auf ein DBA die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. statt vieler: BGE 142 II 161 E. 2.1.1; 139 II 404 E. 7.2.2; 128 II 407 E. 5.2.1). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (statt vieler: BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1; 139 II 404 E. 7.2.2 und E. 9.5; Urteile des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.4.3; A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Auch diese Rechtsprechung wird vom Bundesverwaltungsgericht im Bereich des BBA angewendet (Urteile des BVGer A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.12; A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 2.7; A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.7).

3. Im vorliegenden Fall ist die Bundesrechtskonformität der angefochtenen Schlussverfügung der Vorinstanz vom 20. Juli 2021 zu überprüfen. 3.1 Die amtshilfeweise Ermittlung durch die Vorinstanz und die darauffolgende Übermittlung der erlangten Informationen ist möglich bei zweckdienlichen Ermittlungen über Vorgänge oder Verhaltensweisen, die rechtswidrige Handlungen im Sinne des BBA darstellen und damit in dessen (sachlichen) Anwendungsbereich fallen (vgl. E. 2.7 und E. 2.11). Im Amtshilfeersuchen vom (Datum) wird ausgeführt, dass das ZA Feldkirch anlässlich einer Zollkontrolle vom (Datum) festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin ein an einen Empfänger mit Adresse in Österreich versandtes Paket mit (Waren) im Wert von EUR 38'767.38 falsch deklariert hat, worauf ein zollschuld- und finanzstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet wurde (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Dass dieser Sachverhalt grundsätzlich in den Anwendungsbereich des BBA fällt, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten (Beschwerde, Ziff. III S. 8). 3.2 Das Amtshilfeersuchen vom (Datum) bzw. (Datum) genügt auch den formellen und inhaltlichen Anforderungen gemäss Art. 18 BBA (vgl. E. 2.10): Es werden die ersuchende Behörde, die ersuchten Massnahmen und der Gegenstand und Grund des Ersuchens bezeichnet und der Sachverhalt zusammengefasst. Dem Ersuchen ist zu entnehmen, dass ein Ermittlungsverfahren gegen die mit Namen und Adresse identifizierte Beschwerdeführerin eingeleitet wurde wegen des Verdachts, sie habe bereits in der Vergangenheit Waren unrichtig oder gar nicht deklariert und damit Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union geschmuggelt bzw. Einfuhrabgaben hinterzogen. Der dem Ersuchen beigelegten Niederschrift der Vernehmung vom (Datum) ist zu entnehmen, dass mit C._______ bereits ein Angestellter der Beschwerdeführerin in der Sache einvernommen wurde (vgl. Sachverhalt Bst. A.a in fine). Schliesslich ist das Ersuchen auch klar und nachvollziehbar aufgebaut und grenzt die Sachverhaltsdarstellung von den verlangten Amtshilfemassnahmen ab. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Amtshilfeersuchen verstosse gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und das Beweisausforschungsverbot. Das Bundesverwaltungsgericht prüft zunächst diese Rügen (E. 4 und E. 5) und geht anschliessend auf das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen ein (E. 6). Zuletzt befasst es sich mit dem Antrag auf Herausgabe der beschlagnahmten Akten (E. 7). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem Amtshilfeersuchen sei der in Art. 10 Bst. b BBA verankerte Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt worden. Einerseits habe die ersuchende Behörde praktisch keine eigenen Ermittlungsmöglichkeiten vor Stellung des Amtshilfeersuchens vorgenommen und somit die üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft. Andererseits sei den österreichischen Behörden bekannt gewesen, dass es sich bei der am (Datum) kontrollierten Sendung um einen Einzelfall, der auf einem Irrtum bzw. Versehen basierte, gehandelt habe. Mit dem Gesuch um Amtshilfe und der darauf gestützten Durchsuchung der Geschäftsräume mit anschliessender Sicherstellung bzw. Beschlagnahme aller Geschäftsunterlagen der letzten 5 Jahre (und darüber hinaus) betreffend österreichische Kunden seien die österreichischen Behörden «weit über das Ziel hinausgeschossen» und hätten unverhältnismässig gehandelt (Beschwerde, Ziff. III S. 11). 4.2 Gemäss Art. 10 Bst. b BBA kann die Behörde der ersuchten Vertragspartei ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn sich - gemäss Wortlaut - «eindeutig» ergibt, dass die Behörde der ersuchenden Vertragspartei die üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen hätte nutzen können, ohne die Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu gefährden (vgl. E. 2.9). 4.2.1 Vorliegend ist die Voraussetzung gemäss Art. 10 Bst. b BBA gerade nicht «eindeutig» erfüllt. Die ersuchende Behörde erbittet mit dem Amtshilfeersuchen vom (Datum) Informationen / Unterlagen zu den Waren, die in den letzten 5 Jahren bei der Beschwerdeführerin durch Personen mit Wohnsitz in Österreich ersteigert und anschliessend an diese Personen versandt, verbracht oder übergeben wurden (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Diese Informationen beschlagen den Geschäftsverkehr der Beschwerdeführerin, welche ihren Sitz in (Ort in der Schweiz) hat. Es wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, welche nicht ausgeschöpften üblichen Informationsquellen die österreichische Behörde zur Erlangung dieser Informationen hätte nutzen können. Überdies weist die Beschwerdeführerin selbst darauf hin, dass die österreichische Behörde vor Einreichen des Amtshilfeersuchens mit ihr Kontakt aufgenommen und einen ihrer Mitarbeiter einvernommen hatte (Beschwerde, Ziff. I, S. 4; vgl. auch Sachverhalt Bst. A.a). Auch mit dem Adressaten der am (Datum) kontrollierten Sendung haben die österreichischen Behörden nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen (Beschwerde, Ziff. I, S. 4). Somit haben die österreichischen Behörden sehr wohl weitere Informationsquellen ausgeschöpft, bevor sie das Amtshilfeersuchen an die Schweiz richteten. Die Voraussetzungen von Art. 10 Bst. b BBA sind demnach im vorliegenden Fall klarerweise nicht erfüllt. 4.2.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die ersuchte Behörde in diesem Zusammenhang ohnehin über einen Ermessensspielraum verfügt und nicht verpflichtet ist, ein Amtshilfeersuchen unter den Voraussetzungen von Art. 10 BBA abzulehnen. Vielmehr will diese Bestimmung eine Überlastung der Behörde verhindern (vgl. E. 2.9 in fine; ausführlich zur Auslegung dieser Bestimmung: Urteil des BVGer A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 5.4). Eine Verletzung von Art. 10 Bst. b BBA wäre demnach selbst dann zu verneinen, wenn die darin genannten Voraussetzungen erfüllt wären (was vorliegend nicht der Fall ist, vgl. E. 4.2.1). 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 15 BBA werden auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei von der ersuchten Vertragspartei zweckdienliche Ermittlungen über Vorgänge oder Verhaltensweisen durchgeführt oder veranlasst, die rechtswidrige Handlungen im Sinne dieses Abkommens darstellen oder die bei der ersuchenden Behörde den begründeten Verdacht erwecken, dass solche rechtswidrigen Handlungen begangen worden sind (vgl. E. 2.11). Indem die Amtshilfe auf «zweckdienliche» Ermittlungen beschränkt wird, wird in Art. 15 Ziff. 1 BBA der allgemeine Verhältnismässigkeitsgrundsatz präzisiert (vgl. Urteil des BVGer A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.11). 4.3.2 Insoweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, die gestützt auf das Amtshilfeersuchen unternommenen Ermittlungen seien nicht «zweckdienlich» und in diesem Sinne unverhältnismässig, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Ermittlungen sind dann zweckdienlich, wenn sie der Aufklärung und Verfolgung von rechtswidrigen Handlungen im Sinne des BBA dienen (vgl. E. 2.12). Im vorliegenden Fall hegte die ersuchende Behörde gestützt auf die anlässlich der Zollkontrolle vom (Datum) festgestellten Falschdeklaration den Verdacht, die Beschwerdeführerin könnte auch in anderen Fällen Waren unrichtig oder gar nicht deklariert und damit Einfuhrabgaben hinterzogen haben (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stand für die ersuchende Behörde nicht fest, dass es sich bei der festgestellten Falschdeklaration um einen auf Versehen gründenden Einzelfall handelte. Vielmehr wurde im Ersuchen ausdrücklich festgehalten, es sei unklar, «ob es sich tatsächlich um einen einmaligen Vorfall handelte und warum von Seiten der A._______ AG kein Versuch unternommen wurde, die Zollerklärung nach dem Entdecken des De-klarationsfehlers richtig zu stellen» (Ersuchen vom [Datum], act. Nr. 1/A, S. 2). Der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin auch in anderen Fällen Waren unrichtig oder gar nicht deklariert haben könnte, wurde im Laufe der Ermittlungen erhärtet, wie das ZA Feldkirch mit ergänzendem Ersuchen vom (Datum) mitteilte (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Nicht zuletzt angesichts der hohen Differenz zwischen dem für die fragliche Sendung angegebenen Wert (Fr. 25.00) und dem effektiven Wert (EUR 38'767.38) und der daraus resultierenden Abgabendifferenz ist nicht zu beanstanden, dass die ersuchende Behörde weitere Ermittlungen für notwendig erachtete. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es gemäss der Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass die ersuchende Behörde den massgeblichen Sachverhalt bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darlegt, da aufgrund der sich im ersuchten Staat befindlichen Unterlagen bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden sollen (vgl. E. 2.13). Die im Ersuchen genannten Massnahmen (Erhebung der Menge und des jeweiligen Werts der in den letzten fünf Jahren ersteigerten und von der Beschwerdeführerin nach Österreich versandten oder verbrachten Waren inkl. der dazugehörigen Unterlagen; erforderlichenfalls mittels Hausdurchsuchung) sind auch geeignet, aufzuklären, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich bereits in der Vergangenheit Waren unrichtig oder gar nicht deklariert hat. Mittels dieser Informationen kann die ersuchende Behörde nämlich überprüfen, ob die bei den Versteigerungen erzielten Werte mit den in den Zolldeklarationen angegebenen Werten übereinstimmen. Die im Ersuchen genannten Ermittlungen sind somit «zweckdienlich» im Sinne von Art. 15 Ziff. 1 BBA (siehe auch zur voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen: nachfolgend E. 6). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Amtshilfeersuchen vom (Datum) stelle eine sogenannte «fishing expedition» dar. Das Amtshilfeersuchen sei grundsätzlich zulässig, soweit es den Empfänger der am (Datum) kontrollierten Sendung (B._______) betreffe, da bezüglich dieser Person prima vista ein Tatverdacht begründet sei. Indem die ersuchenden Behörden jedoch alle Geschäftsunterlagen sämtlicher österreichischen Kunden über einen Zeitraum von 5 Jahren forderten, würden sämtliche österreichischen Kunden unter einen «Generalverdacht» gestellt, der mit nichts zu begründen sei und von den ersuchenden Behörden auch nicht begründet werde (Beschwerde, Ziff. III, S. 12). Art. 18 BBA verhindere das Stellen von verdachtsunabhängigen Amtshilfegesuchen, die lediglich der allgemeinen Informationsbeschaffung dienten. 5.2 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält, verhindert Art. 18 BBA u.a. das Stellen von verdachtsunabhängigen Amtshilfeersuchen, die lediglich einer Informationserhebung bzw. sogenannten «fishing expeditions» dienen (vgl. E. 2.10). Die Beschwerdeführerin kann jedoch nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten. Wie oben dargelegt, erfüllt das Amtshilfeersuchen vom (Datum) bzw. (Datum) die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen von Art. 18 BBA (vgl. E. 3.2). Insbesondere wird im Ersuchen ausdrücklich festgehalten, dass das eingeleitete Ermittlungsverfahren sie (die Beschwerdeführerin) betrifft (act. Nr. 1/A, S. 1; act. Nr. 1/B, S. 1). Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens soll demnach nicht (oder zumindest nicht hauptsächlich) abgeklärt werden, ob sich ihre österreichischen Kunden allenfalls etwas zu Schulden haben kommen lassen, sondern vielmehr, ob sich der Verdacht gegen sie (die Beschwerdeführerin) betreffend Schmuggel und/oder Hinterziehung von Eingangsabgaben im Sinne von § 35 des österreichischen Finanzstrafgesetzes erhärten lässt (vgl. dazu eingehend die dem Ersuchen beigelegte Kopie der Anordnung der Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin, act. Nr. 1/A [vgl. Sachverhalt Bst. A.a in fine]; vgl. weiter die Umschreibung dieser Tatbestände als u.a. «vorsätzlich vorschriftswidriges» Verbringen von eingangsabgabepflichtigen Waren in das Zollgebiet der Union [Schmuggel] bzw. das Bewirken einer Verkürzung der Eingangsabgaben «vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht» [Hinterziehung von Eingangsabgaben]). Da das Ersuchen somit sowohl konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer amtshilfefähigen Tat (der auf der festgestellten Falschdeklaration gründende Verdacht) wie auch den Namen der verdächtigten Person (die Beschwerdeführerin) enthält, ist das Ersuchen unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Beweisausforschung unbedenklich (vgl. E. 2.10). 5.3 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, näher auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach das Amtshilfeersuchen vom (Datum) bzw. (Datum) eine «Gruppenanfrage» darstelle (Beschwerde, Ziff. III, S. 15). Da mittels des Amtshilfeersuchens ermittelt werden soll, ob sie selbst (die Beschwerdeführerin) ihren zoll- und abgaberechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, bestand von Vorhinein kein Anlass für die ersuchende Behörde, einen allfälligen Tatverdacht betreffend ihre Geschäftskunden zu begründen. Überdies soll die Übermittlung gemäss Ziff. 2 der angefochtenen Schlussverfügung unter Hinweis auf den Spezialitätsvorbehalt erfolgen (vgl. Sachverhalt Bst. C). 5.4 Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass keine unzulässige Beweisausforschung vorliegt. 6. 6.1 Rechtsprechungsgemäss ist auch bei Amtshilfeersuchen gestützt auf das BBA das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen zu beachten. Dem «voraussichtlich» kommt dabei eine doppelte Bedeutung zu, indem der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen muss und der ersuchte Staat nur solche Unterlagen übermitteln darf, welche voraussichtlich erheblich sind (vgl. E. 2.12). 6.2 Es wurde bereits festgehalten, dass im Ersuchen vom (Datum) bzw. (Datum) rechtsgenüglich dargelegt wurde, dass die ersuchten Ermittlungen bzw. die dadurch zu erlangenden Informationen «zweckdienlich» i.S.v. Art. 15 Ziff. 1 BBA sind (vgl. E. 4.3.2). Die ersuchende Behörde hat also im Ersuchen dargetan, dass die ersuchten Informationen für die Aufklärung und Verfolgung von rechtswidrigen Handlungen im Sinne des BBA voraussichtlich erheblich sind. 6.3 Zu prüfen ist demnach nur noch, ob auch die mittels der Ermittlungen erhobenen und zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen «voraussichtlich erheblich» sind. Rechtsprechungsgemäss hat der ersuchte Staat in diesem Zusammenhang lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen. Er darf Auskünfte nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung als wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (vgl. E. 2.12). 6.3.1 Die Vorinstanz hat die anlässlich der Durchsuchung vom 27. August 2020 sichergestellten Unterlagen gesichtet und sortiert. Die Kundendossiers und Postversandbelege wurden so aussortiert, dass nur Unterlagen mit Bezug zu Österreich als Beweismittel in das Verfahren aufgenommen wurden. Sämtliche Unterlagen, denen keine Warenlieferungen nach Österreich zu Grunde lagen, wurden aussortiert (vgl. Aktennotiz der ZFO vom 29. Dezember 2020, act. Nr. 10). Die Vorinstanz ordnete die Unterlagen gemäss zwei Listen: Eine erste Liste mit sämtlichen einschlägigen Rechnungen (Fakturen) von (Datum) (älteste Rechnung: [Datum]) bis Anfang (Jahr) (jüngste Rechnung: [Datum]), wobei jeweils das Datum, die Faktura-Nummer, die Kundennummer, die Bieternummer, der Nach- und Vorname des Bieters, der Wohnort, die Los-Nummer, der Faktura-Betrag ohne MWST inkl. Versand/Porto, eine allfällige Ausfuhr e-dec Nummer, Angaben zu einem Einfuhrbeleg nach Österreich (ja / nein) sowie Bemerkungen betreffend den Versand aufgeführt sind (act. Nr. 13). Eine zweite Liste erfasst die Postbelege je nach Faktura-Nummer (act. Nr. 14). Alle in den Listen aufgeführten Belege (Fakturen / Kopien der Briefumschläge) inkl. Beilagen (allfällige Schweizer Ausfuhrdokumente, Bieter-Registrierungen für die jeweiligen Auktionen, teilweise Beleg mit Übergabeinstruktionen) wurden eingescannt und mit einer Nummer beschriftet. Die Nummer der jeweiligen Datei entspricht der Faktura-Nummer (ergänzt mit «Faktura» für Faktura-Dossier bzw. «Post» für Postversanddossier). 6.3.2 Zur Übermittlung vorgesehen sind diese zwei genannten Listen inkl. der erwähnten Belege und Beilagen in elektronischer Form. Zusätzlich soll die ebenfalls anlässlich der Durchsuchung vom 27. August 2020 sichergestellte elektronische Datei «evvExport.xlsx» bzw. «evvExport.csv» übermittelt werden (act. Nr. 15). Sie enthält Details wie Zollanmeldungsnummern und Warenbezeichnung zu den Postsendungen nach Österreich, die bei einem Schweizer Postzollamt zur Ausfuhr angemeldet wurden. 6.3.3 Mit den erwähnten Unterlagen dürfte es der ersuchenden Behörde möglich sein, zu überprüfen, ob die ersteigerten Waren anlässlich der Einfuhr nach Österreich korrekt deklariert und die anfallenden Abgaben abgeliefert wurden. Sie weisen also zweifelsohne einen Zusammenhang mit der im Ersuchen geschilderten Ermittlung (Ermittlung wegen Verdachts auf Schmuggel/Einfuhrabgabenhinterziehung gegen die Beschwerdeführerin) auf und sind als voraussichtlich erheblich im Sinne der Rechtsprechung anzusehen. 6.3.4 Dass aus den genannten Unterlagen hervorgehen soll, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von einem Fehler nichts Illegales getan habe (Beschwerde, Ziff. III, S. 17), ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erstellt. Auf der von der Vorinstanz erstellten Liste der Postbelege (act. Nr. 14) ist unter der Rubrik «Bemerkungen» zumindest nur betreffend ca. die Hälfte der Fakturen «inkl. Zolldeklaration» oder «inkl. Zoll C1 Kleber» vermerkt. Ob anhand der Unterlagen tatsächlich (weitere) Falschdeklarationen ausgemacht werden können, ist für die Zulässigkeit der Amtshilfe aber auch nicht entscheidend. Der ersuchte Staat hat - wie oben dargelegt - lediglich zu prüfen, ob ein Zusammenhang zwischen den Unterlagen und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wahrscheinlich ist. Dies ist vorliegend klar zu bejahen. 6.4 6.4.1 Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde zu Recht darauf hin, dass im Ersuchen vom (Datum) lediglich um Angaben zu Waren, die in den letzten fünf Jahren bei ihr ersteigert und nach Österreich versandt / verbracht wurden, ersucht wurde. Die zu übermittelnden Unterlagen gehen über diesen Zeitraum hinaus und beinhalten sowohl vor (Datum) wie auch nach (Datum) erstellte Rechnungen (vgl. E. 6.3.1). 6.4.2 Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass das BBA (anders als die Amtshilfeklauseln der DBA) die Besonderheit kennt, dass die Behörde der ersuchten Vertragspartei die Amtshilfe von sich aus ausdehnen kann (Art. 15 Ziff. 3 BBA; vgl. E. 2.11 in fine). Die hier fragliche Ausdehnung in zeitlicher Hinsicht lässt sich unter die in dieser Bestimmung genannte Ausdehnung «auf alle Umstände [...]» subsumieren (vgl. für einen vergleichbaren Sachverhalt: Urteil des BVGer A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 3.4). Überdies stehen die Unterlagen aus früheren bzw. späteren Jahren, wie die fragliche Bestimmung verlangt, auch in einem offensichtlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Amtshilfeersuchens, da es sich um den gleichen Sachverhalt (Versand von ersteigerten (...)-Waren nach Österreich) und die gleiche betroffene Person handelt. 6.5 Zusammengefasst erweisen sich die ersuchten und zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen als voraussichtlich erheblich und sind von Art. 15 BBA erfasst. Die Vorinstanz hat in der Schlussverfügung vom 20. Juli 2021 zu Recht festgehalten, dass dem Amtshilfeersuchen vom (Datum) bzw. (Datum) zu entsprechen und die bezeichneten Unterlagen an die ersuchende Behörde zu übermitteln sind. 7. Die Beschwerdeführerin stellt des Weiteren den Antrag, es seien sämtliche beschlagnahmten Akten wieder herauszugeben. 7.1 Gemäss Art. 115e Abs. 2 ZG sind bei Zwangsmassnahmen im Rahmen der internationalen Amtshilfe die Art. 45-60 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) anwendbar. Die Beschlagnahme ist in Art. 46 f. VStrR geregelt. Gemäss Art. 92 VStrR sind mit Beschlag belegte Gegenstände und Vermögenswerte, die weder eingezogen noch dem Staate verfallen sind und an denen nicht ein gesetzliches Pfand besteht, dem Berechtigten zurückzugeben (Erster Satz). Wie lange eine Beschlagnahme i.S.v. Art. 46 VStrR wirken darf, bestimmt sich nicht nach einer bestimmten Frist, sondern konkretisiert sich im Einzelfall aus dem Zusammenspiel zwischen dem Zweck der Beschlagnahme und der Verhältnismässigkeit. Die Beschlagnahme hat nur so lange anzudauern, wie für sie ein Grund besteht (André Haiböck, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020 [nachfolgend: Basler Kommentar VStrR], N. 3 zu Art. 92). Die Rückgabe ist mittels Verfügung durch den untersuchenden Beamten, der die Gegenstände mit Beschlag belegte bzw. die Bundesverwaltungsbehörde, welcher der untersuchende Beamte angehört oder angehörte, vorzunehmen (Haiböck, in: Basler Kommentar VStrR, N. 10-11 zu Art. 92). 7.2 Im vorliegenden Fall wurden die Unterlagen durch die Vorinstanz als Beweismittel beschlagnahmt im Hinblick auf eine Übermittlung im Rahmen der Amtshilfe (vgl. Sachverhalt Bst. B.d; act. Nr. 12). Das Amtshilfeverfahren wird mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen (siehe nachfolgend E. 10). Die Übermittlung der Unterlagen an die ersuchende Behörde, die auf elektronischem Weg vorgesehen ist (vgl. act. Nr. 11, Aktennotiz), steht jedoch noch aus. Inwieweit die Unterlagen, die zumindest teilweise eingescannt wurden (vgl. E. 6.3.1), im Hinblick auf diesen Zweck weiterhin benötigt werden, hat in einem ersten Schritt die für den Vollzug des Amtshilfeverfahrens zuständige Vorinstanz zu beurteilen (vgl. E. 7.1). Das Gesuch um Herausgabe der beschlagnahmten Akten ist daher zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiterzuleiten.

8. Zusammengefasst ist die Schlussverfügung vom 20. Juli 2021 zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2). Das Gesuch um Herausgabe der beschlagnahmten Akten ist zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiterzuleiten.

9. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

10. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe im Bereich der Zölle und der Mehrwertsteuer endgültig, wenn die Amtshilfe - wie im vorliegenden Fall - ihre völkerrechtliche Grundlage im BBA hat (Art. 115i Abs. 3 ZG; vgl. auch Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. auch Urteile des BVGer A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 6; A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 6; A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 6). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Herausgabe der beschlagnahmten Akten wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet.

3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Begemann Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)