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A-4015/2022

A-4015/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-26 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. A.a Am (Datum) ersuchte das Zollfahndungsamt Stuttgart, Dienstsitz Radolfzell (nachfolgend: ZFA Stuttgart), die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV; seit dem 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]) um Amtshilfe in einem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt bei der A._______ GmbH mit Sitz in (...) wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einfuhrabgaben bei der Einfuhr von Parfümartikeln aus der Schweiz in die Europäische Union (EU). Das Ersuchen stützte sich auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen [BBA, SR 0.351.926.81]). A.b Mit Bezug auf den Sachverhalt wurde im Ersuchen zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Anlässlich einer zollrechtlichen Kontrolle eines kaufmännischen Praktikanten der A._______ GmbH an einer Packstation der Deutschen Post in Konstanz durch Beamte des Hauptzollamts Singen seien mehrere, bereits zum Versand an deutsche Kunden vorbereitete Pakete festgestellt worden. Die Pakete beinhalteten Parfümartikel im Gesamtwert von EUR 7'706.--. Als Absender der Pakete war ausnahmslos eine in Konstanz ansässige Firma benannt. Der Praktikant habe während seiner Vernehmung gesagt, er sei bereits schätzungsweise zum dritten Male mit einer solchen Fahrt beauftragt worden, wobei auch weitere Kollegen solche Fahrten erledigt hätten. Die als Absender benannte Firma sei lediglich für die Begleichung der Rechnungen zuständig und sei in die Herstellung sowie Auslieferung der Waren nicht eingebunden. Der Geschäftsführer der A._______ GmbH habe daraufhin die angefallenen Einfuhrsteuern vor Ort entrichtet und gegenüber den Beamten angegeben, dass die zollrechtliche Abwicklung sowie die Auslieferung der Waren für gewöhnlich durch eine Spedition erfolgen würden. An diesem Tag sei jedoch etwas schiefgelaufen und man müsse ab und zu auch mal was riskieren. Anhand der ermittelten beglichenen Rechnungen habe festgestellt werden können, dass in den letzten zwei Jahren von der in Konstanz ansässigen Firma Zahlungen in der Höhe von EUR 698'332.56 auf ein deutsches Konto der A._______ GmbH geleistet wurden. Diese Zahlungen könnten den zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Waren nicht zugeordnet werden, was, gepaart mit der Aussage des Geschäftsführers der A._______ GmbH den Verdacht aufkommen lasse, dass es bereits häufiger zur Beauftragung von Praktikanten mit einer solchen Fahrt gekommen sei. Es bestehe der Verdacht, dass die Parfümartikel aus der Schweiz vorschriftswidrig in die EU verbracht, die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und somit Einfuhrabgaben in nicht geringer Höhe hinterzogen worden seien. A.c Das ZFA Stuttgart ersuchte daher - gestützt auf den Beschluss des Amtsgerichts B._______ vom (Datum) (vgl. nachfolgend) - um Durchsuchung der Geschäftsräume der A._______ GmbH, die Beschlagnahme der fallrelevanten Unterlagen als Beweismittel und deren Übermittlung. A.d Dem Ersuchen beigelegt war der Beschluss des Amtsgerichts B._______ vom (Datum), in welchem die Durchsuchung betreffend die Räumlichkeiten der A._______ GmbH und die Durchsuchung der Sachen, der Verkaufs-, der Büro-, der Lager- und der Nebenräume, der Garagen und der Kraftfahrzeuge der A._______ GmbH angeordnet wurde. Die Durchsuchung diene insbesondere der Auffindung von Beweismitteln im strafrechtlich relevanten Ermittlungszeitraum wie Rechnungen, Zahlungsbelegen, Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen, E-Mail-Verkehr, Bestellaufträgen und Zollanmeldungen. Die Beschlagnahme all dieser Gegenstände werde angeordnet, soweit diese nicht freiwillig herausgegeben würden (Vernehmlassungsbeilage [VB] 7, 03.07.03/001-004, Beschluss des Amtsgerichts B._______ vom [Datum]). B. B.a In der Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2021 prüfte die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) das Amtshilfeersuchen und hielt fest, dass die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen gemäss Art. 18 BBA erfüllt sind. Die OZD bewilligte die im Ersuchen beantragten Massnahmen und beauftragte die Zollfahndung (...) mit deren Vollzug (VB 7, 03.07.04/001-004, Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2021). Diese Zwischenverfügung wurde der A._______ GmbH erst anlässlich des Vollzugs der Amtshilfemassnahme (hierzu: Sachverhalt Bst. B.d) eröffnet. B.b Mit nachträglichem Beschluss des Amtsgerichts B._______ vom (Datum) wurde zusätzlich die Durchsuchung des weiteren Geschäftssitzes und die Durchsuchung der Sachen, der Verkaufs-, der Büro-, der Lager- und der Nebenräume, der Garagen und der Kraftfahrzeuge der A._______ GmbH «(Adresse)» angeordnet (VB 7, 03.07.05/001-004, nachträglicher Beschluss des Amtsgerichts B._______ vom [Datum]). B.c Mit Durchsuchungsbefehl vom 25. August 2022 verfügte der Stellvertreter des Chefs Zollfahndung, Direktionsbereich Strafverfolgung des BAZG, eine Durchsuchung der Geschäftsräume inkl. Nebenräume an beiden Geschäftssitzen sowie sämtlicher weiterer Objekte und Räumlichkeiten und Fahrzeuge der A._______ GmbH. Zudem wurden eine Durchsuchung und die Beschlagnahme oder Sicherung von Waren (Gegenständen), Schriftstücken, Ton-, Bild- und anderen Aufzeichnungen, Datenträgern sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, angeordnet (VB 5, 03.05.01/001-004, Durchsuchungsbefehl vom 25. August 2022). B.d Am 8. September 2022 wurden die Durchsuchungen an beiden Geschäftssitzen der A._______ GmbH durchgeführt. Dabei wurden diverse Unterlagen und elektronische Daten sichergestellt (vgl. VB 5, 03.05.02/001 f. und VB 5, 03.05.05/001 f., Protokolle über die Durchsuchung im Bereich der internationalen Amtshilfe, VB 5, 03.05.03/003 f. und VB 5, 03.05.06/004, Beschlagnahmeverzeichnis und VB 5, 03.05.04/003-006, Multimedia Inventarliste vom 8. September 2022). B.e Mit gleichentags erlassenen Beschlagnahmeverfügungen wurden die Unterlagen und elektronische Daten als Beweismittel beschlagnahmt (VB 5, 03.05.03/001 f. und VB 5, 03.05.06/001-003, Beschlagnahmeverfügungen, je vom 8. September 2022). B.f Mit Schreiben vom 16. September 2022 erklärte sich die A._______ GmbH nicht einverstanden mit der Übermittlung der Unterlagen im vereinfachten Verfahren (Art. 115g des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]) und verlangte stattdessen die Ausfertigung einer anfechtbaren Schlussverfügung gemäss Art. 115h ZG (VB 5, 03.05.09/001-003, Schreiben der A._______ GmbH vom 16. September 2022). C. Mit Eingabe vom 12. September 2022 lässt die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde «betreffend Durchsuchung und Beschlagnahme vom 8. September 2022» bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben, welches die eingereichte Beschwerde mit Schreiben vom 13. September 2022 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Durchsuchungsbefehl vom 25. August 2022 sei aufzuheben (Ziff. 1) und es sei festzustellen, dass die Durchsuchung der Geschäftsräume inkl. Nebenräume an beiden Geschäftssitzen sowie der weiteren Objekte und Fahrzeuge (Ziff. 2) sowie die Durchsuchung von Waren (Gegenständen), Schriftstücken, Ton-, Bild- und anderen Aufzeichnungen, Datenträgern sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen in diesen Räumlichkeiten (Ziff. 3) unrechtmässig erfolgt sei. Ausserdem sei festzustellen, dass die Beschlagnahme oder Sicherung der unter Ziffer 3 genannten Gegenstände unrechtmässig erfolgt sei (Ziff. 4) und es seien sämtlich bei der Durchsuchung beschlagnahmten oder gesicherten bzw. unter Ziffer 3 genannten Gegenstände an sie (die Beschwerdeführerin) zurückzugeben und Datenkopien zu vernichten (Ziff. 5); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST auf die Parteientschädigung) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 6). Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, gegen Zwangsmassnahmen könne gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden; dies stehe auch in der Rechtsmittelbelehrung auf dem Durchsuchungsbefehl vom 25. August 2022. Der Durchsuchungsbefehl sei ungültig, da er nicht vom Direktor des BAZG unterzeichnet bzw. ausgestellt worden sei und er lediglich eine (ausgedruckte) elektronische Signatur aufweise. Er sei auch nicht hinreichend bestimmt. Ausserdem liege für die Hausdurchsuchung und die Durchsuchung der Gegenstände insgesamt kein ausreichender Tatverdacht vor, da vorliegend lediglich einmal Parfumartikel aus der Schweiz vorschriftswidrig in die EU verbracht worden seien und dies nicht ausreiche. Die Durchsuchung sei somit unzulässig bzw. eine «fishing expedition» gewesen. Zudem seien die Zwangsmassnahmen unverhältnismässig und das Subsidiaritätsprinzip gemäss Art. 10 BBA sei verletzt. D. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2022 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Dies alles unter Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin könne nicht aufzeigen und belegen, dass ihr durch die Beschlagnahme (im Rahmen der Zwischenverfügung) ein unmittelbarer und nicht wiedergutzumachender Nachteil entstanden sei. Falls das Bundesverwaltungsgericht - wider Erwarten - dennoch auf die Beschwerde eintrete, sei Folgendes zu beachten: Der Durchsuchungsbefehl sei durch eine befugte Person unterzeichnet worden und bei der elektronischen Unterschrift handle es sich um eine gültige Originalunterschrift. Der Beschwerdeführerin fehle es bezüglich der Durchsuchung, welche bereits abgeschlossen sei, an einem Rechtsschutzinteresse. Aus den Durchsuchungsbeschlüssen erhelle, dass aufgrund der Angaben des Praktikanten und des Geschäftsführers der Verdacht bestünde, dass in weiteren Fällen Parfümartikel ohne Einhaltung der zollrechtlichen Bestimmungen aus der Schweiz in die EU eingeführt worden seien. Das Amtsgericht habe den Tatverdacht somit als hinreichend erachtet. Das ZFA Stuttgart habe dargelegt, weshalb der Verdacht bestehe. Wäre die ersuchende Behörde bereits im Besitze sämtlicher Beweismittel, hätte sie nicht auf dem Amtshilfeweg eine Durchsuchung anordnen müssen. Der Durchsuchungsbefehl sei hinreichend bestimmt bzw. erfülle alle Voraussetzungen gemäss Art. 241 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0); es liege demnach auch keine «fishing expedition» vor. Schliesslich zähle das Ersuchen genügend konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat auf und nenne auch Name sowie Adresse derjenigen, für welche um Amtshilfe ersucht werde; es liege offenkundig keine «fishing expedition» vor. Die Zwangsmassnahmen seien verhältnismässig. E. Mit Stellungnahme vom 29. November 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und stellt neu den Antrag, die Beschwerde sei zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu überweisen (Ziff. 7). Neu führt sie aus, der Durchsuchungsbefehl sei gestützt auf die Zwischenverfügung erlassen worden. Gegen Zwangsmassnahmen könne gemäss Art. 26 VStrR Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Da aufgrund der Verwertung von sog. Zufallsfunden ein unmittelbarer und nicht wiedergutzumachender Nachteil bestehe, wäre eine Anfechtung gemäss Art. 115i Abs. 2 ZG dennoch möglich. Art. 240b Abs. 1 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) besage weder, dass der Chef des Direktionsbereichs Strafverfolgung zum Erlass von Durchsuchungsbefehlen zuständig sei, noch, dass es sich beim Dienstbereich Strafverfolgung um eine beteiligte Verwaltung im Sinne von Art. 48 Abs. 3 VStrR handle. Bei einer Kopie eines allenfalls elektronisch gültig unterzeichneten Durchsuchungsbefehls handle es sich nicht um einen gültigen Durchsuchungsbefehl. F. In ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2023 führt die Vorinstanz aus, der Durchsuchungsbefehl sei nicht selbständig anfechtbar. Ein unmittelbarer und nicht wiedergutzumachender Nachteil bestehe vorliegend nicht. Eine Durchsuchung erfolge unter anderem aufgrund eines schriftlichen Befehls des Chefs der beteiligten Verwaltung. Auf Verlangen hätte der Beschwerdeführerin noch vor Ort der Durchsuchungsbefehl mit der originalen elektronischen Unterschrift gezeigt werden können.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Durchsuchung und die Beschlagnahme vom 8. September 2022 (Sachverhalt Bst. B.d und Bst. B.e), welche im Rahmen des Vollzugs der Zwischenverfügung über das Eintreten aufgrund eines internationalen Amtshilfeersuchens der OZD vom 6. Dezember 2021 bewilligt (Sachverhalt Bst. B.a) und mit Durchsuchungsbefehl vom 25. August 2022 verfügt (Sachverhalt Bst. B.c) wurden.

E. 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und es sich bei der Vorinstanz um eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG handelt. Nach diesen Bestimmungen fällt die internationale Amtshilfe (insbesondere in Fiskalsachen) gestützt auf Art. 15 BBA grundsätzlich in den justiziellen Aufgabenbereich des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler: BGE 137 II 128 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 1.4.2; vgl. statt vieler auch bzgl. Beschwerden gegen Schlussverfügungen: Urteile des BVGer A-3984/2021 vom 27. Oktober 2023 E. 1.1; A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. zu den Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe, welche vorliegend unbestrittenermassen nicht vorliegt: Urteil des BVGer A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 1.4.2 f.). Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 134 V 269 E. 2 mit weiterem Hinweis; Urteile des BVGer A-3798/2022 vom 8. November 2022 E. 2; A-5926/2012 vom 9. April 2013 E. 1). Dazu gehört die Prüfung, ob ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Vorliegend ist zunächst zu klären, ob die Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2021, mit welcher die Zwangsmassnahmen (Durchsuchung und Beschlagnahme) verfügt wurden, beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.

E. 2.1 Grundlage der hier angefochtenen Zwangsmassnahmen, welche im Rahmen des Vollzugs der oben genannten Zwischenverfügung bewilligt und verfügt wurden, bildet das Amtshilfe- bzw. Ermittlungsersuchen des ZFA Stuttgart vom (Datum), welches sich auf Art. 15 ff. BBA stützt (zum Ganzen ausführlich: Sachverhalt Bst. A).

E. 2.2.1 Die Schweiz (ersuchte Vertragspartei) und Deutschland (ersuchende Vertragspartei) haben das BBA am 23. Oktober 2008 bzw. 29. September 2008 ratifiziert und am 8. bzw. 9. Januar 2009 die gegenseitige Anwendbarkeit nach Art. 44 Ziff. 3 BBA notifiziert. Folglich findet das BBA zwischen diesen beiden Staaten seit dem 9. April 2009 Anwendung (vgl. Art. 44 Ziff. 3 Satz 2 BBA).

E. 2.2.2 Beim BBA handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK, SR 0.111; in Kraft getreten für die Schweiz am 6. Juni 1990), welcher vorliegend direkt zur Anwendung gelangt (ohne Transformation ins Landesrecht; Urteile des BVGer A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.3; A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 2.2.2; A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.3.1 Der räumliche Geltungsbereich des BBA umfasst das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird (Art. 43 BBA; vgl. auch Urteile des BVGer A-3984/2021 vom 27. Oktober 2023 E. 2.5; A-2898/2019 vom 12. August 2020 E. 2.5).

E. 2.3.2 Der zeitliche Geltungsbereich des BBA ist in Art. 46 BBA geregelt. Danach gilt das BBA nur für Ersuchen, die Straftaten betreffen, die mindestens sechs Monate nach der am 26. Oktober 2004 erfolgten Unterzeichnung des BBA, d.h. ab dem 26. April 2005, begangen wurden (vgl. Urteile des BVGer A-3984/2021 vom 27. Oktober 2023 E. 2.6; A-2898/2019 vom 12. August 2020 E. 2.6; A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.1.7; Anna Skvarc, Bekämpfung von strafbaren Verhaltensweisen nach dem Betrugsbekämpfungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU, 2010, S. 15).

E. 2.3.3 Der sachliche Anwendungsbereich des BBA umfasst unter anderem die verwaltungs- und strafrechtliche Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung, Verfolgung und Ahndung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen, unter anderem in Bezug auf «den Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften verstösst» und «den Waren- und Dienstleistungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern und der Verbrauchssteuern verstösst» (Art. 2 Ziff. 1 Bst. a Lemma 1 und 2 BBA). Der Begriff «Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen» gemäss BBA wird weit ausgelegt und umfasst namentlich die Hinterziehung von Abgaben, namentlich die Zoll- und die Mehrwertsteuerhinterziehung (vgl. Urteile des BVGer A-3984/2021 vom 27. Oktober 2023 E. 2.7; A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 2.3.1; vgl. auch betr. eine Umsatzsteuerhinterziehung: Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 3.1.1, teilweise publiziert in BVGE 2018 III/1; zur «weiten Auslegung» des Begriffs «Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen»: Skvarc, a.a.O., S. 31 ff., insb. S. 56 ff. und S. 83 ff. mit zahlreichen Literaturhinweisen; Hermann Kästli, Betrugsbekämpfung im Rahmen der bilateralen Abkommen II mit der EU, ASA 74 S. 177-199, insb. S. 182 f.). Die direkten Steuern sind vom Anwendungsbereich des BBA ausgeschlossen (Art. 2 Ziff. 4 BBA).

E. 2.3.4 Gemäss Art. 15 Ziff. 1 BBA werden von der ersuchten Vertragspartei auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei zweckdienliche Ermittlungen über Vorgänge oder Verhaltensweisen durchgeführt oder veranlasst, die rechtswidrige Handlungen im Sinne des BBA darstellen oder die bei der ersuchenden Behörde den begründeten Verdacht erwecken, dass solche rechtswidrige Handlungen begangen worden sind. Dabei nutzt die ersuchte Vertragspartei alle Ermittlungsmittel, die ihr nach ihrer Rechtsordnung zur Verfügung stehen, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde der eigenen Vertragspartei handeln würde, auch durch Einschaltung oder gegebenenfalls mit Genehmigung der Justizbehörden (Art. 15 Ziff. 2 Satz 1 BBA). Der Begriff «Ermittlungsmittel» umfasst dabei Zwangsmassnahmen wie die Einvernahme von Personen, den Augenschein und die Durchsuchung von Räumen und Beförderungsmitteln, das Kopieren von Unterlagen, das Ersuchen um Auskunft und die Beschlagnahme von Gegenständen, Unterlagen und Vermögenswerten (Urteile des BVGer A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 2.3.2; A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.3.2; A-249/2012 vom 2. April 2012 E. 3.4.2; vgl. vereinbarte Niederschrift im Anhang zum BBA, S. 24; Skvarc, a.a.O., S. 191).

E. 2.3.5 Die im vorliegenden Amtshilfeersuchen verlangte Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin, die Beschlagnahme der fallrelevanten Unterlagen als Beweismittel und deren Übermittlung (vgl. Sachverhalt Bst. A.c und A.d) im Zusammenhang mit der (angeblichen) Steuerhinterziehung bei der Einfuhr von Parfümartikeln wird entsprechend (grundsätzlich) vom Anwendungsbereich des BBA erfasst.

E. 2.4 Gemäss Art. 9 Ziff. 1 Satz 1 BBA wenden die Behörden der Vertragsparteien die unter dem Titel «Amtshilfe» stehenden Bestimmungen des BBA (Art. 7-24 BBA) im Rahmen der Zuständigkeiten an, die ihnen auf der Grundlage ihres internen Rechts übertragen worden sind (vgl. E. 1.2, 1. Absatz).

E. 2.5 Betreffend die mit dem vorliegenden Ersuchen verlangte internationale Amtshilfe im Bereich des Zoll- und Einfuhrsteuerrechts richtet sich die Zuständigkeit und das innerstaatliche Verfahren nach Art. 115-115i ZG. Die EZV (bzw. heute das BAZG) vollzieht die Amtshilfe aufgrund ausländischer Ersuchen. Sie kann Zwangsmassnahmen anordnen, wenn das schweizerische Recht oder das Völkerrecht deren Durchführung vorsieht. Die Art. 45-60 VStrR, welche die möglichen Zwangsmassnahmen im Einzelnen regeln, sind anwendbar (Art. 115e ZG). Hinsichtlich des Rechtsmittelwegs gilt Folgendes:

E. 2.5.1 Gemäss Art. 115i ZG sind Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sofort vollstreckbar (Abs. 1 Satz 1). Sie können nicht selbstständig angefochten werden (Abs. 1 Satz 2). Selbständig anfechtbar sind hingegen Zwischenverfügungen, die durch die Beschlagnahme oder Sperre von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (Abs. 2). Gegen solche Zwischenverfügungen und die Schlussverfügung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (Abs. 3).

E. 2.5.2 Dieser Rechtsmittelweg ist einerseits gegenüber der zollrechtlichen Beschlagnahme gemäss Art. 76 Abs. 2 ZG und Art. 83 ZG, welche primär der Sicherstellung der (innerstaatlichen) Zollforderung dient (Art. 200 und Art. 212 Abs. 1 ZV i.V.m. Art. 82 ZG; Urteil des BGer 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.1; statt vieler: Urteile des BVGer A-3809/2021 vom 23. August 2022 E. 5.3.1; A-1742/2018 vom 7. September 2018 E. 5.1.2), abzugrenzen. Die zollrechtliche Beschlagnahme erfolgt mittels Beschlagnahmeverfügung (Art. 83 ZG i.V.m. Art. 215 ZV) und unterliegt der Beschwerde gemäss Art. 116 ZG (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567 ff., 651). Bei Art. 115i ZG handelt es sich nicht nur um eine lex posterior, sondern auch um eine (amtshilfeverfahrensrechtliche) lex specialis. Die Rechtsmittelregelung gemäss Art. 115i ZG geht hier daher jener gemäss Art. 83 ZG (und Art. 215 ZV) i.V.m. Art. 116 ZG vor (vgl. allgemein zum Vorrang der lex specialis und der lex posterior: Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2016, N. 183).

E. 2.5.3 Andererseits ist Art. 115i ZG gegenüber der (verwaltungs-)strafprozessualen Beschlagnahme gemäss Art. 46 f. VStrR abzugrenzen (vgl. hierzu: Urteil des BVGer A-3202/2022 vom 18. Juli 2023 E. 1.4). Die Beschwerdeführerin stellt sich diesbezüglich im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 29. November 2022 auf den Standpunkt, würden Zwangsmassnahmen durch das BAZG im Zusammenhang mit der internationalen Amtshilfe angeordnet, seien aufgrund von Art. 115e ZG die Bestimmungen der Art. 45-60 VStrR anwendbar. Somit könne gegen Zwangsmassnahmen wie der vorliegenden Durchsuchung und Beschlagnahme gemäss Art. 26 VStrR Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden; diese Bestimmungen würden den allgemeinen Bestimmungen von Art. 115i Abs. 1 ZG vorgehen. Die Rechtsmittelbelehrung auf dem Durchsuchungsbefehl sei somit korrekt (Sachverhalt Bst. E). Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin kann jedoch aus folgenden Gründen nicht zugestimmt werden: Wie eingangs erwähnt (E. 2.5), sind gemäss Verweis in Art. 115e Abs. 2 ZG bei der Durchführung der Zwangsmassnahmen im Rahmen der internationalen Amtshilfe zwar die Art. 45-60 VStrR anwendbar. Das dagegen zu erhebende Rechtsmittel im Rahmen der internationalen Amtshilfe ist aber im ZG selbst geregelt (Art. 115i ZG) und nicht qua Verweis auf das VStrR: Art. 115e Abs. 2 ZG verweist nämlich gerade nicht auf Art. 26 VStrR, welcher die Beschwerde gegen strafprozessuale Untersuchungshandlungen gemäss Art. 45 ff. VStrR regelt. Der Rechtsmittelweg gegen Zwangsmassnahmen im Rahmen der internationalen Amtshilfe ergibt sich somit aus Art. 115i ZG und Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Zwangsmassnahmen fallen grundsätzlich in den justiziellen Aufgabenbereich des Bundesverwaltungsgerichts und nicht der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (bereits: E. 1.2 und E. 2.5.1). Die Rechtsmittelbelehrung auf dem Durchsuchungsbefehl, welcher die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als Rechtsmittelinstanz bezeichnet, ist somit nicht korrekt. Eine selbständige Anfechtung des Durchsuchungsbefehls im Rahmen der internationalen Amtshilfe kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 115i Abs. 2 ZG erfüllt sind (diesbezüglich unklar: Botschaft vom 1. Oktober 2004 zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen [«Bilaterale II»], BBl 2004 5965 ff., 6192 und Imstepf/Paris, in: Zweifel/Beusch/Oesterhelt [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Amtshilfe, 2020 [nachfolgend: Kommentar Amtshilfe], § 7 N. 86, welche das Ergreifen von Rechtsmitteln gegen die entsprechenden Zwangsmassnahmen als nicht ausgeschlossen bezeichnen). Vorliegend ist die vertretene Beschwerdeführerin an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt, welche die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht daher zu Recht zuständigkeitshalber weitergeleitet hat (vgl. Sachverhalt Bst. C). Der Beschwerdeführerin ist durch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung auf dem Durchsuchungsbefehl somit kein Nachteil entstanden. Die Rechtsmittelbelehrung auf den beiden Beschlagnahmeverfügungen vom 8. September 2022 (Sachverhalt Bst. B.e) und jene auf der Zwischenverfügung über das Eintreten aufgrund eines internationalen Amtshilfeersuchens der OZD vom 6. Dezember 2021 (Sachverhalt Bst. B.a), verweisen hingegen auf Art. 115i ZG und sind demnach korrekt.

E. 2.5.4 Unbestritten ist vorliegend zu Recht, dass es sich bei der Zwischenverfügung der OZD vom 6. Dezember 2021 über das Eintreten aufgrund eines internationalen Amtshilfeersuchens, mittels welcher die Durchsuchung und die Beschlagnahme bewilligt und auf welcher der Durchsuchungsbefehl beruht, nicht um eine nach Art. 115i Abs. 3 ZG beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Schlussverfügung (vgl. E. 1.2) handelt. Es handelt sich vielmehr um eine (selbständig [erst bei Vollzug am 8. September 2022] eröffnete) Zwischenverfügung. Zwischenverfügungen können - wie erwähnt (E. 2.5.1) - nach den hier anwendbaren Art. 115i Abs. 2 und 3 ZG nur dann selbständig mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, wenn sie «durch die Beschlagnahme oder Sperre von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken».

E. 2.5.4.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, würde der Durchsuchungsbefehl einen Teil der Zwischenverfügung darstellen - was bestritten werde -, wäre eine Anfechtung gemäss Art. 115i Abs. 2 ZG dennoch möglich. Da im schweizerischen Strafrecht die Möglichkeit der Verwertung von sog. Zufallsfunden bestehe, stelle der Umstand, dass das BAZG jederzeit Zugang zu den beschlagnahmten Gegenständen habe, einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar (vgl. Sachverhalt Bst. E). Im Rahmen ihrer Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin könne nicht aufzeigen und belegen, dass ihr durch die Beschlagnahme (im Rahmen der Zwischenverfügung) ein unmittelbarer und nicht wiedergutzumachender Nachteil entstanden sei. Die Anordnung als Zwangsmassnahme könne erst im Rahmen der Schlussverfügung angefochten werden (vgl. Sachverhalt Bst. D). Die Verwendung von Zufallsfunden bedürfe immer bestimmter Voraussetzungen. Würde der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt, hätte eine amtshilfeweise durchgeführte Durchsuchung immer einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge. Ein solcher müsse aber konkreter Natur sein (vgl. Sachverhalt Bst. F).

E. 2.5.4.2 Grundsätzlich obliegt es der Beschwerdeführerin darzutun, dass ein solcher Nachteil besteht, soweit dessen Vorliegen nicht ins Auge springt (vgl. statt vieler: BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; Urteile des BVGer A-142/2017 vom 5. September 2017 E. 6.1.3; A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 1.6.3.1 mit Hinweisen; A-3885/2014 vom 19. Februar 2015 E. 1.2 mit Hinweisen; Martin Kayser et al., in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 46 N. 11). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Verfügungen, mit denen bestimmte Gegenstände oder Geldwerte beschlagnahmt werden, offensichtlich einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge, weil die betroffene Person dadurch gehindert wird, frei über die entsprechenden Vermögenswerte zu verfügen. Das gilt gleichermassen für Kontensperren (vgl. BGE 128 I 129 E. 1; 126 I 97 E. 1b; Urteil des BGer 1P.189/2000 vom 21. Juni 2000 E. 2 f.; Urteil des BVGer A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 1.6.3.1). Der Nachteil kann hierbei auch bezüglich der Durchsuchung von beschlagnahmten Aktenordnern (als Datenträger oder in Papierform) vorliegen, sofern bei der Entsiegelung ein Eingriff in die Privatsphäre zur Diskussion steht. Dies ist laut Bundesgericht unter anderem der Fall, wenn persönliche Datenträger durchsucht werden (Urteil des BGer 1B_208/2007 vom 23. Januar 2008 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen, wobei zu beachten ist, dass dieses Urteil noch deutlich vor Ratifikation und Notifizierung der gegenseitigen Anwendbarkeit des BBA erging [vgl. E. 2.2.1]). Art. 115i Abs. 1 ZG, wonach Zwischenverfügungen nicht selbständig angefochten werden können, dient der Verfahrensbeschleunigung. Einzige Ausnahme hierzu bilden - wie bereits gezeigt - Zwischenverfügungen nach Abs. 2 (Botschaft vom 6. Juli 2011 zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes, BBl 2011 6193 ff., 6228; siehe auch Botschaft vom 6. März 2015 zur Änderung des Zollgesetzes, BBl 2015 2883 ff., 2917, wonach die Leistung der Amtshilfe vereinfacht und beschleunigt werden soll; vgl. auch: Imstepf/Paris, Kommentar Amtshilfe, § 7 N. 17). Durch diese Regelung bezweckte der Gesetzgeber wohl auch die Anzahl möglicher Rechtsmittel einzuschränken, weshalb ein unmittelbarer und nicht wiedergutzumachender Nachteil nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann (vgl. für eine vergleichbare Bestimmung Art. 80e des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG, SR 351.1]: Urteil des BGer 1A.228/2003 vom 10. März 2004 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.5.4.3 Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Verwertung von sog. Zufallsfunden im schweizerischen Strafrecht bzw. dass diese in einem allfälligen innerstaatlichen Verfahren verwendet werden könnten in jeder amtshilfeweise durchgeführte Durchsuchung angeführt werden könnte. Dies würde bei jeder amtshilfeweise durchgeführten Durchsuchung einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil begründen, was nicht angehen kann. Vielmehr muss die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ein konkretes bzw. unmittelbares schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Zwischenverfügung umschreiben. Das eine sofortige Anfechtbarkeit begründende Rechtsschutzinteresse liegt im Schaden, der entstünde, wenn die Zwischenverfügung erst zusammen mit der Schlussverfügung angefochten wird (vgl. Kayser et al., Kommentar VwVG, Art. 46 N. 9). Die Möglichkeit der Verwertung von sog. Zufallsfunden, welche überdies bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss (vgl. Art. 243, 278 und 296 StPO), stellt keinen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Wie erwähnt (E. 2.5.4.2), haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Verfügungen, mit denen bestimmte Gegenstände oder Geldwerte beschlagnahmt werden, offensichtlich einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge, weil die betroffene Person dadurch gehindert wird, frei über die entsprechenden Vermögenswerte zu verfügen. Laut Art. 115i Abs. 2 ZG muss es sich um die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen handeln. Vorliegend wurden jedoch gerade keine Vermögenswerte und keine Wertgegenstände beschlagnahmt (anders: Urteil des BVGer A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 Sachverhalt Bst. B und E. 1.6.3.2, in welchem mittels Sicherstellungsverfügung die Leistung einer Sicherheit in Höhe von rund Fr. 919'000.-- verlangt wurde und alle gegenüber einer Schweizer Bank bestehenden Forderungen des Beschwerdeführers [insb. dessen Guthaben auf den Konten bei dieser Bank] mit Arrest belegt wurden). Vielmehr wurden unzählige lose oder in über 50 Ordnern in grünen Kisten (beschriftet mit «Eigentum Eidg. Zollverwaltung») abgelegte Belege (wohl Buchhaltungs- und Zollbelege; vgl. VB 6, 03.06.01/002, Untersuchungsbericht vom 12. September 2022) und drei Briefumschläge mit Behördenkorrespondenz mit Deutschland, mit Unterlagen bzgl. Reklamationen/Korrespondenz mit C._______ [der sich damals in Konstanz befindlichen Schwestergesellschaft] und mit einer Rechnung der Firma D._______ beschlagnahmt (VB 5, 03.05.03/003 f. und VB 5, 03.05.06/004, Beschlagnahmeverzeichnisse, je vom 8. September 2022). Ausserdem wurden Kopien von elektronischen Daten (zwei Datenordner vom zentralen Datenserver, neun E-Mail-Accounts und Files aus den Buchhaltungssoftwareprogrammen [Kontenpläne, Kontenblätter, Debitoren und Jahresabschlüsse]; vgl. VB 5, 03.05.04/003-006, Multimedia Inventarliste vom 8. September 2022 und VB 6, 03.06.01/002, Untersuchungsbericht vom 12. September 2022) erstellt. Selbst wenn für das Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteils kein eigentlicher Vermögenswert bzw. Wertgegenstand beschlagnahmt werden müsste und die Beschlagnahme reiner Aktenordner (als Datenträger oder in Papierform) genügte, ist vorliegend jedoch kein Eingriff in die Privatsphäre erkennbar, da es sich bloss um Buchhaltungs- und Zollbelege, Behördenkorrespondenz, Korrespondenz mit C._______, Reklamationen, Geschäfts-E-Mail-Accounts und die Buchhaltung handelt; die Vorinstanz hat - anders als in dem in Erwägung 2.5.4.2 zitierten Urteil 1B_208/2007 vom 23. Januar 2008 - keine persönlichen Datenträger von Mitarbeitenden oder Organen der Beschwerdeführerin beschlagnahmt. Letztlich kann die Beschwerdeführerin zwar über die erwähnten Belege, Ordner und dergleichen nicht frei verfügen. Es ist indessen weder ersichtlich noch wird dargetan, inwiefern die Beschwerdeführerin hierdurch einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil erlitten hat. Die Beschwerdeführerin legt jedenfalls nicht dar, dass sie die beschlagnahmten Belege und Ordner dringend bräuchte. Dies gilt insbesondere auch mit Blick darauf, dass von den elektronischen Daten lediglich Kopien erstellt und die Beschwerdeführerin diesbezüglich in ihrer Verfügungsmacht nicht eingeschränkt wurde. In der angefochtenen Zwischenverfügung, welche die Durchführung der Zwangsmassnahmen (Durchsuchung und Beschlagnahme) erst bewilligt, wird zwar bereits die Übermittlung der Beweismittel an die ersuchende Behörde verfügt (Ziff. 1 letzter Bulletpoint). Gemäss Art. 115h ZG dürfen jedoch Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte im Rahmen des ordentlichen Verfahrens erst nach rechtskräftiger Schlussverfügung übermittelt werden. Erst mit Schlussverfügung wird nämlich die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte bestimmt (vgl. Imstepf/Paris, Kommentar Amtshilfe, § 7 N. 91; vgl. zum vereinfachten Verfahren: Art. 115g ZG). Auch dies spricht dafür, dass die vorliegend verfügte Beschlagnahme von Belegen und Ordnern, welche keine persönlichen Datenträger darstellen, keinen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt, da erst im Rahmen der Schlussverfügung über den genauen Umfang der zu übermittelnden Unterlagen zu bestimmen sein wird. Wie oben gezeigt, ist kein Schaden ersichtlich der entstünde, wenn die Zwischenverfügung erst zusammen mit der Schlussverfügung angefochten wird (vgl. Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 115i Abs. 3 ZG). Insgesamt ist vorliegend weder ersichtlich noch durch die Beschwerdeführerin rechtsgenügend dargetan, inwiefern sie durch die Beschlagnahme der oben bezeichneten Gegenstände einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil erlitten hat.

E. 2.6 Nach dem Ausgeführten ist die angefochtene Zwischenverfügung über das Eintreten aufgrund eines internationalen Amtshilfeersuchens der OZD vom 6. Dezember 2021, mittels welcher die Durchsuchung und die Beschlagnahme bewilligt und auf die sich der Durchsuchungsbefehl stützt, zwar als (selbständig eröffnete) Zwischenverfügung zu qualifizieren (E. 2.5.4). Sie bewirkt durch die vorliegende Beschlagnahme von Belegen und Ordnern jedoch keinen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 115i Abs. 2 ZG (E. 2.5.4.1 ff.) und ist folglich nicht selbständig mittels Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31-33 VGG i.V.m. Art. 115i Abs. 2 und 3 ZG).

E. 3 Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die weiteren (materiellen) Rügen der Beschwerdeführerin ist somit nicht weiter einzugehen. Diese können - wenn überhaupt - durch die Beschwerdeführerin allenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen die Schlussverfügung erneut vorgebracht werden.

E. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die auf Fr. 3'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 4.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin und der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe im Bereich der Zölle und der Mehrwertsteuer endgültig, wenn die Amtshilfe - wie im vorliegenden Fall - ihre völkerrechtliche Grundlage im BBA hat (Art. 115i Abs. 3 ZG; vgl. auch Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; vgl. auch Urteile des BVGer A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 6; A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 6; A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 6). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von dieser einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Strässle Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4015/2022 Urteil vom 26. Januar 2024 Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Anna Strässle. Parteien A._______ GmbH, (...), vertreten durch Dr. iur. Matthias Raschle, Rechtsanwalt, Kanzlei Raschle AG, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Amtshilfe (Betrugsbekämpfungsabkommen). Sachverhalt: A. A.a Am (Datum) ersuchte das Zollfahndungsamt Stuttgart, Dienstsitz Radolfzell (nachfolgend: ZFA Stuttgart), die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV; seit dem 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]) um Amtshilfe in einem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt bei der A._______ GmbH mit Sitz in (...) wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einfuhrabgaben bei der Einfuhr von Parfümartikeln aus der Schweiz in die Europäische Union (EU). Das Ersuchen stützte sich auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen [BBA, SR 0.351.926.81]). A.b Mit Bezug auf den Sachverhalt wurde im Ersuchen zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Anlässlich einer zollrechtlichen Kontrolle eines kaufmännischen Praktikanten der A._______ GmbH an einer Packstation der Deutschen Post in Konstanz durch Beamte des Hauptzollamts Singen seien mehrere, bereits zum Versand an deutsche Kunden vorbereitete Pakete festgestellt worden. Die Pakete beinhalteten Parfümartikel im Gesamtwert von EUR 7'706.--. Als Absender der Pakete war ausnahmslos eine in Konstanz ansässige Firma benannt. Der Praktikant habe während seiner Vernehmung gesagt, er sei bereits schätzungsweise zum dritten Male mit einer solchen Fahrt beauftragt worden, wobei auch weitere Kollegen solche Fahrten erledigt hätten. Die als Absender benannte Firma sei lediglich für die Begleichung der Rechnungen zuständig und sei in die Herstellung sowie Auslieferung der Waren nicht eingebunden. Der Geschäftsführer der A._______ GmbH habe daraufhin die angefallenen Einfuhrsteuern vor Ort entrichtet und gegenüber den Beamten angegeben, dass die zollrechtliche Abwicklung sowie die Auslieferung der Waren für gewöhnlich durch eine Spedition erfolgen würden. An diesem Tag sei jedoch etwas schiefgelaufen und man müsse ab und zu auch mal was riskieren. Anhand der ermittelten beglichenen Rechnungen habe festgestellt werden können, dass in den letzten zwei Jahren von der in Konstanz ansässigen Firma Zahlungen in der Höhe von EUR 698'332.56 auf ein deutsches Konto der A._______ GmbH geleistet wurden. Diese Zahlungen könnten den zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Waren nicht zugeordnet werden, was, gepaart mit der Aussage des Geschäftsführers der A._______ GmbH den Verdacht aufkommen lasse, dass es bereits häufiger zur Beauftragung von Praktikanten mit einer solchen Fahrt gekommen sei. Es bestehe der Verdacht, dass die Parfümartikel aus der Schweiz vorschriftswidrig in die EU verbracht, die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und somit Einfuhrabgaben in nicht geringer Höhe hinterzogen worden seien. A.c Das ZFA Stuttgart ersuchte daher - gestützt auf den Beschluss des Amtsgerichts B._______ vom (Datum) (vgl. nachfolgend) - um Durchsuchung der Geschäftsräume der A._______ GmbH, die Beschlagnahme der fallrelevanten Unterlagen als Beweismittel und deren Übermittlung. A.d Dem Ersuchen beigelegt war der Beschluss des Amtsgerichts B._______ vom (Datum), in welchem die Durchsuchung betreffend die Räumlichkeiten der A._______ GmbH und die Durchsuchung der Sachen, der Verkaufs-, der Büro-, der Lager- und der Nebenräume, der Garagen und der Kraftfahrzeuge der A._______ GmbH angeordnet wurde. Die Durchsuchung diene insbesondere der Auffindung von Beweismitteln im strafrechtlich relevanten Ermittlungszeitraum wie Rechnungen, Zahlungsbelegen, Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen, E-Mail-Verkehr, Bestellaufträgen und Zollanmeldungen. Die Beschlagnahme all dieser Gegenstände werde angeordnet, soweit diese nicht freiwillig herausgegeben würden (Vernehmlassungsbeilage [VB] 7, 03.07.03/001-004, Beschluss des Amtsgerichts B._______ vom [Datum]). B. B.a In der Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2021 prüfte die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) das Amtshilfeersuchen und hielt fest, dass die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen gemäss Art. 18 BBA erfüllt sind. Die OZD bewilligte die im Ersuchen beantragten Massnahmen und beauftragte die Zollfahndung (...) mit deren Vollzug (VB 7, 03.07.04/001-004, Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2021). Diese Zwischenverfügung wurde der A._______ GmbH erst anlässlich des Vollzugs der Amtshilfemassnahme (hierzu: Sachverhalt Bst. B.d) eröffnet. B.b Mit nachträglichem Beschluss des Amtsgerichts B._______ vom (Datum) wurde zusätzlich die Durchsuchung des weiteren Geschäftssitzes und die Durchsuchung der Sachen, der Verkaufs-, der Büro-, der Lager- und der Nebenräume, der Garagen und der Kraftfahrzeuge der A._______ GmbH «(Adresse)» angeordnet (VB 7, 03.07.05/001-004, nachträglicher Beschluss des Amtsgerichts B._______ vom [Datum]). B.c Mit Durchsuchungsbefehl vom 25. August 2022 verfügte der Stellvertreter des Chefs Zollfahndung, Direktionsbereich Strafverfolgung des BAZG, eine Durchsuchung der Geschäftsräume inkl. Nebenräume an beiden Geschäftssitzen sowie sämtlicher weiterer Objekte und Räumlichkeiten und Fahrzeuge der A._______ GmbH. Zudem wurden eine Durchsuchung und die Beschlagnahme oder Sicherung von Waren (Gegenständen), Schriftstücken, Ton-, Bild- und anderen Aufzeichnungen, Datenträgern sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, angeordnet (VB 5, 03.05.01/001-004, Durchsuchungsbefehl vom 25. August 2022). B.d Am 8. September 2022 wurden die Durchsuchungen an beiden Geschäftssitzen der A._______ GmbH durchgeführt. Dabei wurden diverse Unterlagen und elektronische Daten sichergestellt (vgl. VB 5, 03.05.02/001 f. und VB 5, 03.05.05/001 f., Protokolle über die Durchsuchung im Bereich der internationalen Amtshilfe, VB 5, 03.05.03/003 f. und VB 5, 03.05.06/004, Beschlagnahmeverzeichnis und VB 5, 03.05.04/003-006, Multimedia Inventarliste vom 8. September 2022). B.e Mit gleichentags erlassenen Beschlagnahmeverfügungen wurden die Unterlagen und elektronische Daten als Beweismittel beschlagnahmt (VB 5, 03.05.03/001 f. und VB 5, 03.05.06/001-003, Beschlagnahmeverfügungen, je vom 8. September 2022). B.f Mit Schreiben vom 16. September 2022 erklärte sich die A._______ GmbH nicht einverstanden mit der Übermittlung der Unterlagen im vereinfachten Verfahren (Art. 115g des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]) und verlangte stattdessen die Ausfertigung einer anfechtbaren Schlussverfügung gemäss Art. 115h ZG (VB 5, 03.05.09/001-003, Schreiben der A._______ GmbH vom 16. September 2022). C. Mit Eingabe vom 12. September 2022 lässt die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde «betreffend Durchsuchung und Beschlagnahme vom 8. September 2022» bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben, welches die eingereichte Beschwerde mit Schreiben vom 13. September 2022 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Durchsuchungsbefehl vom 25. August 2022 sei aufzuheben (Ziff. 1) und es sei festzustellen, dass die Durchsuchung der Geschäftsräume inkl. Nebenräume an beiden Geschäftssitzen sowie der weiteren Objekte und Fahrzeuge (Ziff. 2) sowie die Durchsuchung von Waren (Gegenständen), Schriftstücken, Ton-, Bild- und anderen Aufzeichnungen, Datenträgern sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen in diesen Räumlichkeiten (Ziff. 3) unrechtmässig erfolgt sei. Ausserdem sei festzustellen, dass die Beschlagnahme oder Sicherung der unter Ziffer 3 genannten Gegenstände unrechtmässig erfolgt sei (Ziff. 4) und es seien sämtlich bei der Durchsuchung beschlagnahmten oder gesicherten bzw. unter Ziffer 3 genannten Gegenstände an sie (die Beschwerdeführerin) zurückzugeben und Datenkopien zu vernichten (Ziff. 5); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST auf die Parteientschädigung) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 6). Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, gegen Zwangsmassnahmen könne gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden; dies stehe auch in der Rechtsmittelbelehrung auf dem Durchsuchungsbefehl vom 25. August 2022. Der Durchsuchungsbefehl sei ungültig, da er nicht vom Direktor des BAZG unterzeichnet bzw. ausgestellt worden sei und er lediglich eine (ausgedruckte) elektronische Signatur aufweise. Er sei auch nicht hinreichend bestimmt. Ausserdem liege für die Hausdurchsuchung und die Durchsuchung der Gegenstände insgesamt kein ausreichender Tatverdacht vor, da vorliegend lediglich einmal Parfumartikel aus der Schweiz vorschriftswidrig in die EU verbracht worden seien und dies nicht ausreiche. Die Durchsuchung sei somit unzulässig bzw. eine «fishing expedition» gewesen. Zudem seien die Zwangsmassnahmen unverhältnismässig und das Subsidiaritätsprinzip gemäss Art. 10 BBA sei verletzt. D. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2022 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Dies alles unter Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin könne nicht aufzeigen und belegen, dass ihr durch die Beschlagnahme (im Rahmen der Zwischenverfügung) ein unmittelbarer und nicht wiedergutzumachender Nachteil entstanden sei. Falls das Bundesverwaltungsgericht - wider Erwarten - dennoch auf die Beschwerde eintrete, sei Folgendes zu beachten: Der Durchsuchungsbefehl sei durch eine befugte Person unterzeichnet worden und bei der elektronischen Unterschrift handle es sich um eine gültige Originalunterschrift. Der Beschwerdeführerin fehle es bezüglich der Durchsuchung, welche bereits abgeschlossen sei, an einem Rechtsschutzinteresse. Aus den Durchsuchungsbeschlüssen erhelle, dass aufgrund der Angaben des Praktikanten und des Geschäftsführers der Verdacht bestünde, dass in weiteren Fällen Parfümartikel ohne Einhaltung der zollrechtlichen Bestimmungen aus der Schweiz in die EU eingeführt worden seien. Das Amtsgericht habe den Tatverdacht somit als hinreichend erachtet. Das ZFA Stuttgart habe dargelegt, weshalb der Verdacht bestehe. Wäre die ersuchende Behörde bereits im Besitze sämtlicher Beweismittel, hätte sie nicht auf dem Amtshilfeweg eine Durchsuchung anordnen müssen. Der Durchsuchungsbefehl sei hinreichend bestimmt bzw. erfülle alle Voraussetzungen gemäss Art. 241 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0); es liege demnach auch keine «fishing expedition» vor. Schliesslich zähle das Ersuchen genügend konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat auf und nenne auch Name sowie Adresse derjenigen, für welche um Amtshilfe ersucht werde; es liege offenkundig keine «fishing expedition» vor. Die Zwangsmassnahmen seien verhältnismässig. E. Mit Stellungnahme vom 29. November 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und stellt neu den Antrag, die Beschwerde sei zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu überweisen (Ziff. 7). Neu führt sie aus, der Durchsuchungsbefehl sei gestützt auf die Zwischenverfügung erlassen worden. Gegen Zwangsmassnahmen könne gemäss Art. 26 VStrR Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Da aufgrund der Verwertung von sog. Zufallsfunden ein unmittelbarer und nicht wiedergutzumachender Nachteil bestehe, wäre eine Anfechtung gemäss Art. 115i Abs. 2 ZG dennoch möglich. Art. 240b Abs. 1 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) besage weder, dass der Chef des Direktionsbereichs Strafverfolgung zum Erlass von Durchsuchungsbefehlen zuständig sei, noch, dass es sich beim Dienstbereich Strafverfolgung um eine beteiligte Verwaltung im Sinne von Art. 48 Abs. 3 VStrR handle. Bei einer Kopie eines allenfalls elektronisch gültig unterzeichneten Durchsuchungsbefehls handle es sich nicht um einen gültigen Durchsuchungsbefehl. F. In ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2023 führt die Vorinstanz aus, der Durchsuchungsbefehl sei nicht selbständig anfechtbar. Ein unmittelbarer und nicht wiedergutzumachender Nachteil bestehe vorliegend nicht. Eine Durchsuchung erfolge unter anderem aufgrund eines schriftlichen Befehls des Chefs der beteiligten Verwaltung. Auf Verlangen hätte der Beschwerdeführerin noch vor Ort der Durchsuchungsbefehl mit der originalen elektronischen Unterschrift gezeigt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Durchsuchung und die Beschlagnahme vom 8. September 2022 (Sachverhalt Bst. B.d und Bst. B.e), welche im Rahmen des Vollzugs der Zwischenverfügung über das Eintreten aufgrund eines internationalen Amtshilfeersuchens der OZD vom 6. Dezember 2021 bewilligt (Sachverhalt Bst. B.a) und mit Durchsuchungsbefehl vom 25. August 2022 verfügt (Sachverhalt Bst. B.c) wurden. 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und es sich bei der Vorinstanz um eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG handelt. Nach diesen Bestimmungen fällt die internationale Amtshilfe (insbesondere in Fiskalsachen) gestützt auf Art. 15 BBA grundsätzlich in den justiziellen Aufgabenbereich des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler: BGE 137 II 128 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 1.4.2; vgl. statt vieler auch bzgl. Beschwerden gegen Schlussverfügungen: Urteile des BVGer A-3984/2021 vom 27. Oktober 2023 E. 1.1; A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. zu den Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe, welche vorliegend unbestrittenermassen nicht vorliegt: Urteil des BVGer A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 1.4.2 f.). Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 134 V 269 E. 2 mit weiterem Hinweis; Urteile des BVGer A-3798/2022 vom 8. November 2022 E. 2; A-5926/2012 vom 9. April 2013 E. 1). Dazu gehört die Prüfung, ob ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Vorliegend ist zunächst zu klären, ob die Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2021, mit welcher die Zwangsmassnahmen (Durchsuchung und Beschlagnahme) verfügt wurden, beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. 2. 2.1 Grundlage der hier angefochtenen Zwangsmassnahmen, welche im Rahmen des Vollzugs der oben genannten Zwischenverfügung bewilligt und verfügt wurden, bildet das Amtshilfe- bzw. Ermittlungsersuchen des ZFA Stuttgart vom (Datum), welches sich auf Art. 15 ff. BBA stützt (zum Ganzen ausführlich: Sachverhalt Bst. A). 2.2 2.2.1 Die Schweiz (ersuchte Vertragspartei) und Deutschland (ersuchende Vertragspartei) haben das BBA am 23. Oktober 2008 bzw. 29. September 2008 ratifiziert und am 8. bzw. 9. Januar 2009 die gegenseitige Anwendbarkeit nach Art. 44 Ziff. 3 BBA notifiziert. Folglich findet das BBA zwischen diesen beiden Staaten seit dem 9. April 2009 Anwendung (vgl. Art. 44 Ziff. 3 Satz 2 BBA). 2.2.2 Beim BBA handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK, SR 0.111; in Kraft getreten für die Schweiz am 6. Juni 1990), welcher vorliegend direkt zur Anwendung gelangt (ohne Transformation ins Landesrecht; Urteile des BVGer A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.3; A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 2.2.2; A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). 2.3 2.3.1 Der räumliche Geltungsbereich des BBA umfasst das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird (Art. 43 BBA; vgl. auch Urteile des BVGer A-3984/2021 vom 27. Oktober 2023 E. 2.5; A-2898/2019 vom 12. August 2020 E. 2.5). 2.3.2 Der zeitliche Geltungsbereich des BBA ist in Art. 46 BBA geregelt. Danach gilt das BBA nur für Ersuchen, die Straftaten betreffen, die mindestens sechs Monate nach der am 26. Oktober 2004 erfolgten Unterzeichnung des BBA, d.h. ab dem 26. April 2005, begangen wurden (vgl. Urteile des BVGer A-3984/2021 vom 27. Oktober 2023 E. 2.6; A-2898/2019 vom 12. August 2020 E. 2.6; A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.1.7; Anna Skvarc, Bekämpfung von strafbaren Verhaltensweisen nach dem Betrugsbekämpfungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU, 2010, S. 15). 2.3.3 Der sachliche Anwendungsbereich des BBA umfasst unter anderem die verwaltungs- und strafrechtliche Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung, Verfolgung und Ahndung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen, unter anderem in Bezug auf «den Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften verstösst» und «den Waren- und Dienstleistungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern und der Verbrauchssteuern verstösst» (Art. 2 Ziff. 1 Bst. a Lemma 1 und 2 BBA). Der Begriff «Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen» gemäss BBA wird weit ausgelegt und umfasst namentlich die Hinterziehung von Abgaben, namentlich die Zoll- und die Mehrwertsteuerhinterziehung (vgl. Urteile des BVGer A-3984/2021 vom 27. Oktober 2023 E. 2.7; A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 2.3.1; vgl. auch betr. eine Umsatzsteuerhinterziehung: Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 3.1.1, teilweise publiziert in BVGE 2018 III/1; zur «weiten Auslegung» des Begriffs «Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen»: Skvarc, a.a.O., S. 31 ff., insb. S. 56 ff. und S. 83 ff. mit zahlreichen Literaturhinweisen; Hermann Kästli, Betrugsbekämpfung im Rahmen der bilateralen Abkommen II mit der EU, ASA 74 S. 177-199, insb. S. 182 f.). Die direkten Steuern sind vom Anwendungsbereich des BBA ausgeschlossen (Art. 2 Ziff. 4 BBA). 2.3.4 Gemäss Art. 15 Ziff. 1 BBA werden von der ersuchten Vertragspartei auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei zweckdienliche Ermittlungen über Vorgänge oder Verhaltensweisen durchgeführt oder veranlasst, die rechtswidrige Handlungen im Sinne des BBA darstellen oder die bei der ersuchenden Behörde den begründeten Verdacht erwecken, dass solche rechtswidrige Handlungen begangen worden sind. Dabei nutzt die ersuchte Vertragspartei alle Ermittlungsmittel, die ihr nach ihrer Rechtsordnung zur Verfügung stehen, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde der eigenen Vertragspartei handeln würde, auch durch Einschaltung oder gegebenenfalls mit Genehmigung der Justizbehörden (Art. 15 Ziff. 2 Satz 1 BBA). Der Begriff «Ermittlungsmittel» umfasst dabei Zwangsmassnahmen wie die Einvernahme von Personen, den Augenschein und die Durchsuchung von Räumen und Beförderungsmitteln, das Kopieren von Unterlagen, das Ersuchen um Auskunft und die Beschlagnahme von Gegenständen, Unterlagen und Vermögenswerten (Urteile des BVGer A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 2.3.2; A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.3.2; A-249/2012 vom 2. April 2012 E. 3.4.2; vgl. vereinbarte Niederschrift im Anhang zum BBA, S. 24; Skvarc, a.a.O., S. 191). 2.3.5 Die im vorliegenden Amtshilfeersuchen verlangte Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin, die Beschlagnahme der fallrelevanten Unterlagen als Beweismittel und deren Übermittlung (vgl. Sachverhalt Bst. A.c und A.d) im Zusammenhang mit der (angeblichen) Steuerhinterziehung bei der Einfuhr von Parfümartikeln wird entsprechend (grundsätzlich) vom Anwendungsbereich des BBA erfasst. 2.4 Gemäss Art. 9 Ziff. 1 Satz 1 BBA wenden die Behörden der Vertragsparteien die unter dem Titel «Amtshilfe» stehenden Bestimmungen des BBA (Art. 7-24 BBA) im Rahmen der Zuständigkeiten an, die ihnen auf der Grundlage ihres internen Rechts übertragen worden sind (vgl. E. 1.2, 1. Absatz). 2.5 Betreffend die mit dem vorliegenden Ersuchen verlangte internationale Amtshilfe im Bereich des Zoll- und Einfuhrsteuerrechts richtet sich die Zuständigkeit und das innerstaatliche Verfahren nach Art. 115-115i ZG. Die EZV (bzw. heute das BAZG) vollzieht die Amtshilfe aufgrund ausländischer Ersuchen. Sie kann Zwangsmassnahmen anordnen, wenn das schweizerische Recht oder das Völkerrecht deren Durchführung vorsieht. Die Art. 45-60 VStrR, welche die möglichen Zwangsmassnahmen im Einzelnen regeln, sind anwendbar (Art. 115e ZG). Hinsichtlich des Rechtsmittelwegs gilt Folgendes: 2.5.1 Gemäss Art. 115i ZG sind Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sofort vollstreckbar (Abs. 1 Satz 1). Sie können nicht selbstständig angefochten werden (Abs. 1 Satz 2). Selbständig anfechtbar sind hingegen Zwischenverfügungen, die durch die Beschlagnahme oder Sperre von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (Abs. 2). Gegen solche Zwischenverfügungen und die Schlussverfügung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (Abs. 3). 2.5.2 Dieser Rechtsmittelweg ist einerseits gegenüber der zollrechtlichen Beschlagnahme gemäss Art. 76 Abs. 2 ZG und Art. 83 ZG, welche primär der Sicherstellung der (innerstaatlichen) Zollforderung dient (Art. 200 und Art. 212 Abs. 1 ZV i.V.m. Art. 82 ZG; Urteil des BGer 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.1; statt vieler: Urteile des BVGer A-3809/2021 vom 23. August 2022 E. 5.3.1; A-1742/2018 vom 7. September 2018 E. 5.1.2), abzugrenzen. Die zollrechtliche Beschlagnahme erfolgt mittels Beschlagnahmeverfügung (Art. 83 ZG i.V.m. Art. 215 ZV) und unterliegt der Beschwerde gemäss Art. 116 ZG (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567 ff., 651). Bei Art. 115i ZG handelt es sich nicht nur um eine lex posterior, sondern auch um eine (amtshilfeverfahrensrechtliche) lex specialis. Die Rechtsmittelregelung gemäss Art. 115i ZG geht hier daher jener gemäss Art. 83 ZG (und Art. 215 ZV) i.V.m. Art. 116 ZG vor (vgl. allgemein zum Vorrang der lex specialis und der lex posterior: Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2016, N. 183). 2.5.3 Andererseits ist Art. 115i ZG gegenüber der (verwaltungs-)strafprozessualen Beschlagnahme gemäss Art. 46 f. VStrR abzugrenzen (vgl. hierzu: Urteil des BVGer A-3202/2022 vom 18. Juli 2023 E. 1.4). Die Beschwerdeführerin stellt sich diesbezüglich im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 29. November 2022 auf den Standpunkt, würden Zwangsmassnahmen durch das BAZG im Zusammenhang mit der internationalen Amtshilfe angeordnet, seien aufgrund von Art. 115e ZG die Bestimmungen der Art. 45-60 VStrR anwendbar. Somit könne gegen Zwangsmassnahmen wie der vorliegenden Durchsuchung und Beschlagnahme gemäss Art. 26 VStrR Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden; diese Bestimmungen würden den allgemeinen Bestimmungen von Art. 115i Abs. 1 ZG vorgehen. Die Rechtsmittelbelehrung auf dem Durchsuchungsbefehl sei somit korrekt (Sachverhalt Bst. E). Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin kann jedoch aus folgenden Gründen nicht zugestimmt werden: Wie eingangs erwähnt (E. 2.5), sind gemäss Verweis in Art. 115e Abs. 2 ZG bei der Durchführung der Zwangsmassnahmen im Rahmen der internationalen Amtshilfe zwar die Art. 45-60 VStrR anwendbar. Das dagegen zu erhebende Rechtsmittel im Rahmen der internationalen Amtshilfe ist aber im ZG selbst geregelt (Art. 115i ZG) und nicht qua Verweis auf das VStrR: Art. 115e Abs. 2 ZG verweist nämlich gerade nicht auf Art. 26 VStrR, welcher die Beschwerde gegen strafprozessuale Untersuchungshandlungen gemäss Art. 45 ff. VStrR regelt. Der Rechtsmittelweg gegen Zwangsmassnahmen im Rahmen der internationalen Amtshilfe ergibt sich somit aus Art. 115i ZG und Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Zwangsmassnahmen fallen grundsätzlich in den justiziellen Aufgabenbereich des Bundesverwaltungsgerichts und nicht der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (bereits: E. 1.2 und E. 2.5.1). Die Rechtsmittelbelehrung auf dem Durchsuchungsbefehl, welcher die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als Rechtsmittelinstanz bezeichnet, ist somit nicht korrekt. Eine selbständige Anfechtung des Durchsuchungsbefehls im Rahmen der internationalen Amtshilfe kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 115i Abs. 2 ZG erfüllt sind (diesbezüglich unklar: Botschaft vom 1. Oktober 2004 zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen [«Bilaterale II»], BBl 2004 5965 ff., 6192 und Imstepf/Paris, in: Zweifel/Beusch/Oesterhelt [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Amtshilfe, 2020 [nachfolgend: Kommentar Amtshilfe], § 7 N. 86, welche das Ergreifen von Rechtsmitteln gegen die entsprechenden Zwangsmassnahmen als nicht ausgeschlossen bezeichnen). Vorliegend ist die vertretene Beschwerdeführerin an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt, welche die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht daher zu Recht zuständigkeitshalber weitergeleitet hat (vgl. Sachverhalt Bst. C). Der Beschwerdeführerin ist durch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung auf dem Durchsuchungsbefehl somit kein Nachteil entstanden. Die Rechtsmittelbelehrung auf den beiden Beschlagnahmeverfügungen vom 8. September 2022 (Sachverhalt Bst. B.e) und jene auf der Zwischenverfügung über das Eintreten aufgrund eines internationalen Amtshilfeersuchens der OZD vom 6. Dezember 2021 (Sachverhalt Bst. B.a), verweisen hingegen auf Art. 115i ZG und sind demnach korrekt. 2.5.4 Unbestritten ist vorliegend zu Recht, dass es sich bei der Zwischenverfügung der OZD vom 6. Dezember 2021 über das Eintreten aufgrund eines internationalen Amtshilfeersuchens, mittels welcher die Durchsuchung und die Beschlagnahme bewilligt und auf welcher der Durchsuchungsbefehl beruht, nicht um eine nach Art. 115i Abs. 3 ZG beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Schlussverfügung (vgl. E. 1.2) handelt. Es handelt sich vielmehr um eine (selbständig [erst bei Vollzug am 8. September 2022] eröffnete) Zwischenverfügung. Zwischenverfügungen können - wie erwähnt (E. 2.5.1) - nach den hier anwendbaren Art. 115i Abs. 2 und 3 ZG nur dann selbständig mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, wenn sie «durch die Beschlagnahme oder Sperre von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken». 2.5.4.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, würde der Durchsuchungsbefehl einen Teil der Zwischenverfügung darstellen - was bestritten werde -, wäre eine Anfechtung gemäss Art. 115i Abs. 2 ZG dennoch möglich. Da im schweizerischen Strafrecht die Möglichkeit der Verwertung von sog. Zufallsfunden bestehe, stelle der Umstand, dass das BAZG jederzeit Zugang zu den beschlagnahmten Gegenständen habe, einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar (vgl. Sachverhalt Bst. E). Im Rahmen ihrer Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin könne nicht aufzeigen und belegen, dass ihr durch die Beschlagnahme (im Rahmen der Zwischenverfügung) ein unmittelbarer und nicht wiedergutzumachender Nachteil entstanden sei. Die Anordnung als Zwangsmassnahme könne erst im Rahmen der Schlussverfügung angefochten werden (vgl. Sachverhalt Bst. D). Die Verwendung von Zufallsfunden bedürfe immer bestimmter Voraussetzungen. Würde der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt, hätte eine amtshilfeweise durchgeführte Durchsuchung immer einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge. Ein solcher müsse aber konkreter Natur sein (vgl. Sachverhalt Bst. F). 2.5.4.2 Grundsätzlich obliegt es der Beschwerdeführerin darzutun, dass ein solcher Nachteil besteht, soweit dessen Vorliegen nicht ins Auge springt (vgl. statt vieler: BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; Urteile des BVGer A-142/2017 vom 5. September 2017 E. 6.1.3; A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 1.6.3.1 mit Hinweisen; A-3885/2014 vom 19. Februar 2015 E. 1.2 mit Hinweisen; Martin Kayser et al., in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 46 N. 11). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Verfügungen, mit denen bestimmte Gegenstände oder Geldwerte beschlagnahmt werden, offensichtlich einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge, weil die betroffene Person dadurch gehindert wird, frei über die entsprechenden Vermögenswerte zu verfügen. Das gilt gleichermassen für Kontensperren (vgl. BGE 128 I 129 E. 1; 126 I 97 E. 1b; Urteil des BGer 1P.189/2000 vom 21. Juni 2000 E. 2 f.; Urteil des BVGer A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 1.6.3.1). Der Nachteil kann hierbei auch bezüglich der Durchsuchung von beschlagnahmten Aktenordnern (als Datenträger oder in Papierform) vorliegen, sofern bei der Entsiegelung ein Eingriff in die Privatsphäre zur Diskussion steht. Dies ist laut Bundesgericht unter anderem der Fall, wenn persönliche Datenträger durchsucht werden (Urteil des BGer 1B_208/2007 vom 23. Januar 2008 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen, wobei zu beachten ist, dass dieses Urteil noch deutlich vor Ratifikation und Notifizierung der gegenseitigen Anwendbarkeit des BBA erging [vgl. E. 2.2.1]). Art. 115i Abs. 1 ZG, wonach Zwischenverfügungen nicht selbständig angefochten werden können, dient der Verfahrensbeschleunigung. Einzige Ausnahme hierzu bilden - wie bereits gezeigt - Zwischenverfügungen nach Abs. 2 (Botschaft vom 6. Juli 2011 zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes, BBl 2011 6193 ff., 6228; siehe auch Botschaft vom 6. März 2015 zur Änderung des Zollgesetzes, BBl 2015 2883 ff., 2917, wonach die Leistung der Amtshilfe vereinfacht und beschleunigt werden soll; vgl. auch: Imstepf/Paris, Kommentar Amtshilfe, § 7 N. 17). Durch diese Regelung bezweckte der Gesetzgeber wohl auch die Anzahl möglicher Rechtsmittel einzuschränken, weshalb ein unmittelbarer und nicht wiedergutzumachender Nachteil nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann (vgl. für eine vergleichbare Bestimmung Art. 80e des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG, SR 351.1]: Urteil des BGer 1A.228/2003 vom 10. März 2004 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). 2.5.4.3 Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Verwertung von sog. Zufallsfunden im schweizerischen Strafrecht bzw. dass diese in einem allfälligen innerstaatlichen Verfahren verwendet werden könnten in jeder amtshilfeweise durchgeführte Durchsuchung angeführt werden könnte. Dies würde bei jeder amtshilfeweise durchgeführten Durchsuchung einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil begründen, was nicht angehen kann. Vielmehr muss die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ein konkretes bzw. unmittelbares schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Zwischenverfügung umschreiben. Das eine sofortige Anfechtbarkeit begründende Rechtsschutzinteresse liegt im Schaden, der entstünde, wenn die Zwischenverfügung erst zusammen mit der Schlussverfügung angefochten wird (vgl. Kayser et al., Kommentar VwVG, Art. 46 N. 9). Die Möglichkeit der Verwertung von sog. Zufallsfunden, welche überdies bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss (vgl. Art. 243, 278 und 296 StPO), stellt keinen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Wie erwähnt (E. 2.5.4.2), haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Verfügungen, mit denen bestimmte Gegenstände oder Geldwerte beschlagnahmt werden, offensichtlich einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge, weil die betroffene Person dadurch gehindert wird, frei über die entsprechenden Vermögenswerte zu verfügen. Laut Art. 115i Abs. 2 ZG muss es sich um die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen handeln. Vorliegend wurden jedoch gerade keine Vermögenswerte und keine Wertgegenstände beschlagnahmt (anders: Urteil des BVGer A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 Sachverhalt Bst. B und E. 1.6.3.2, in welchem mittels Sicherstellungsverfügung die Leistung einer Sicherheit in Höhe von rund Fr. 919'000.-- verlangt wurde und alle gegenüber einer Schweizer Bank bestehenden Forderungen des Beschwerdeführers [insb. dessen Guthaben auf den Konten bei dieser Bank] mit Arrest belegt wurden). Vielmehr wurden unzählige lose oder in über 50 Ordnern in grünen Kisten (beschriftet mit «Eigentum Eidg. Zollverwaltung») abgelegte Belege (wohl Buchhaltungs- und Zollbelege; vgl. VB 6, 03.06.01/002, Untersuchungsbericht vom 12. September 2022) und drei Briefumschläge mit Behördenkorrespondenz mit Deutschland, mit Unterlagen bzgl. Reklamationen/Korrespondenz mit C._______ [der sich damals in Konstanz befindlichen Schwestergesellschaft] und mit einer Rechnung der Firma D._______ beschlagnahmt (VB 5, 03.05.03/003 f. und VB 5, 03.05.06/004, Beschlagnahmeverzeichnisse, je vom 8. September 2022). Ausserdem wurden Kopien von elektronischen Daten (zwei Datenordner vom zentralen Datenserver, neun E-Mail-Accounts und Files aus den Buchhaltungssoftwareprogrammen [Kontenpläne, Kontenblätter, Debitoren und Jahresabschlüsse]; vgl. VB 5, 03.05.04/003-006, Multimedia Inventarliste vom 8. September 2022 und VB 6, 03.06.01/002, Untersuchungsbericht vom 12. September 2022) erstellt. Selbst wenn für das Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteils kein eigentlicher Vermögenswert bzw. Wertgegenstand beschlagnahmt werden müsste und die Beschlagnahme reiner Aktenordner (als Datenträger oder in Papierform) genügte, ist vorliegend jedoch kein Eingriff in die Privatsphäre erkennbar, da es sich bloss um Buchhaltungs- und Zollbelege, Behördenkorrespondenz, Korrespondenz mit C._______, Reklamationen, Geschäfts-E-Mail-Accounts und die Buchhaltung handelt; die Vorinstanz hat - anders als in dem in Erwägung 2.5.4.2 zitierten Urteil 1B_208/2007 vom 23. Januar 2008 - keine persönlichen Datenträger von Mitarbeitenden oder Organen der Beschwerdeführerin beschlagnahmt. Letztlich kann die Beschwerdeführerin zwar über die erwähnten Belege, Ordner und dergleichen nicht frei verfügen. Es ist indessen weder ersichtlich noch wird dargetan, inwiefern die Beschwerdeführerin hierdurch einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil erlitten hat. Die Beschwerdeführerin legt jedenfalls nicht dar, dass sie die beschlagnahmten Belege und Ordner dringend bräuchte. Dies gilt insbesondere auch mit Blick darauf, dass von den elektronischen Daten lediglich Kopien erstellt und die Beschwerdeführerin diesbezüglich in ihrer Verfügungsmacht nicht eingeschränkt wurde. In der angefochtenen Zwischenverfügung, welche die Durchführung der Zwangsmassnahmen (Durchsuchung und Beschlagnahme) erst bewilligt, wird zwar bereits die Übermittlung der Beweismittel an die ersuchende Behörde verfügt (Ziff. 1 letzter Bulletpoint). Gemäss Art. 115h ZG dürfen jedoch Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte im Rahmen des ordentlichen Verfahrens erst nach rechtskräftiger Schlussverfügung übermittelt werden. Erst mit Schlussverfügung wird nämlich die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte bestimmt (vgl. Imstepf/Paris, Kommentar Amtshilfe, § 7 N. 91; vgl. zum vereinfachten Verfahren: Art. 115g ZG). Auch dies spricht dafür, dass die vorliegend verfügte Beschlagnahme von Belegen und Ordnern, welche keine persönlichen Datenträger darstellen, keinen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt, da erst im Rahmen der Schlussverfügung über den genauen Umfang der zu übermittelnden Unterlagen zu bestimmen sein wird. Wie oben gezeigt, ist kein Schaden ersichtlich der entstünde, wenn die Zwischenverfügung erst zusammen mit der Schlussverfügung angefochten wird (vgl. Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 115i Abs. 3 ZG). Insgesamt ist vorliegend weder ersichtlich noch durch die Beschwerdeführerin rechtsgenügend dargetan, inwiefern sie durch die Beschlagnahme der oben bezeichneten Gegenstände einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil erlitten hat. 2.6 Nach dem Ausgeführten ist die angefochtene Zwischenverfügung über das Eintreten aufgrund eines internationalen Amtshilfeersuchens der OZD vom 6. Dezember 2021, mittels welcher die Durchsuchung und die Beschlagnahme bewilligt und auf die sich der Durchsuchungsbefehl stützt, zwar als (selbständig eröffnete) Zwischenverfügung zu qualifizieren (E. 2.5.4). Sie bewirkt durch die vorliegende Beschlagnahme von Belegen und Ordnern jedoch keinen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 115i Abs. 2 ZG (E. 2.5.4.1 ff.) und ist folglich nicht selbständig mittels Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31-33 VGG i.V.m. Art. 115i Abs. 2 und 3 ZG).

3. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die weiteren (materiellen) Rügen der Beschwerdeführerin ist somit nicht weiter einzugehen. Diese können - wenn überhaupt - durch die Beschwerdeführerin allenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen die Schlussverfügung erneut vorgebracht werden. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die auf Fr. 3'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin und der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe im Bereich der Zölle und der Mehrwertsteuer endgültig, wenn die Amtshilfe - wie im vorliegenden Fall - ihre völkerrechtliche Grundlage im BBA hat (Art. 115i Abs. 3 ZG; vgl. auch Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; vgl. auch Urteile des BVGer A-3004/2021 vom 12. Juli 2022 E. 6; A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 6; A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 6). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von dieser einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Strässle Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)