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A-387/2017

A-387/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-20 · Deutsch CH

(Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen

Sachverhalt

A.a Die mit öffentlicher Urkunde vom [...] errichtete und mit Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht Zürich (BVS) vom [...] ins Register für berufliche Vorsorge eingetragene Pensionskasse X._______ ist eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in [...]. Sie ist eine Stiftung i.S.v. Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. auch Art. 1 der Stiftungsurkunde vom [...]) und bezweckt gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich (eingesehen am 20. November 2018) und Art. 2.1 der Stiftungsurkunde vom [...] die Versicherung von Arbeitnehmenden der Stifterfirma (Y._______ AG) und mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundener Unternehmungen - sowie von ihren Angehörigen und Hinterlassenen - im Rahmen der beruflichen Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Der Anschluss einer verbundenen Unternehmung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben, einschliesslich Unterstützungsleistungen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. Zur Erreichung ihres Zweckes kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss. A.b Mit Beschluss vom 11. September 2009 passte der Stiftungsrat der Pensionskasse X._______ die Vorschriften zur Teilliquidation im Vorsorgereglement im Sinne eines ab 1. Januar 2010 gültigen Nachtrags an, was von der BVS als Aufsichtsbehörde mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 28. Oktober 2009 genehmigt wurde. A.c Die Pensionskasse X._______ hat mit der Y._______ AG einen Einlagenvertrag (Contribution Agreement) vom 28. Januar 2011/24. Februar 2011 abgeschlossen, wonach sich Letztere verpflichtet, Einlagen an Erstere zu leisten, wenn das Deckungsverhältnis unter 100 % sinkt und die in der Vereinbarung genannten Drittunternehmen aus der Pensionskasse X._______ austreten. A.d Die H._______ AG [...] kündigte ihren Anschlussvertrag mit der Pensionskasse X._______ per 31. Dezember 2010, was zu einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung per Auflösungsdatum führte. Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 kündigte die Pensionskasse X._______ den Anschlussvertrag mit der A._______ AG und der B._______ AG. A.e Per 31. Dezember 2010 führte die Pensionskasse X._______ eine Teilliquidation durch. Ein dagegen erhobenes Überprüfungsbegehren wurde mit Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) vom 19. April 2012 und mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2014 (C-2883/2012) abgewiesen. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten war. Es hob die vorgenannten Entscheide auf und wies die Pensionskasse X._______ an, die Teilliquidation per Ende 2010 im Sinne der Erwägungen durchzuführen (BGE 141 V 589). A.f Mit Schreiben vom 15. April 2016 informierte die Pensionskasse X._______ ihre Destinatäre über den vom Stiftungsrat genehmigten ergänzten Teilliquidationsbericht der Expertin für berufliche Vorsorge vom 29. Februar 2016. Demnach solle für die Teilliquidation per 31. Dezember 2010 im Nachgang an BGE 141 V 589 eine Rückstellung technischer Zinssatz auf der Basis von 2.25 % in der Höhe von Fr. 86.129 Mio. gebildet werden, womit sich der Fehlbetrag um 8.9 % erhöhe. B. Die A._______ AG, die B._______ AG, die C._______ Sammelstiftung, D._______, E._______, F._______ und G._______ erhoben in der Folge Einsprache bei der Pensionskasse X._______, welche diese mit Schreiben vom 30. Mai 2016 abwies. C. Daraufhin reichten sie bei der BVS am 30. Juni 2016 ein Überprüfungsbegehren ein. Ihr Antrag wurde mit Verfügung vom 24. November 2016 abgewiesen. D. Die A._______ AG, die B._______ AG, die C._______ Sammelstiftung, D._______, E._______, F._______ und G._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende [1 bis 7]) erheben mit Eingabe vom 16. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Pensionskasse X._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Verfügung der BVS (nachfolgend: Vorinstanz) vom 24. November 2016 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Rückstellung technischer Zinssatz für die Teilliquidation per 31. Dezember 2010 auf der Basis eines technischen Zinssatzes von mindestens 2.7 % zu bilden. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2017 wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. F. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz beantragen je mit Schreiben vom 2. Mai 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. G. G.a Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 halten die Beschwerdeführenden an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragen die Edition der von der I._______ AG erstellten J._______-Studie seitens der Beschwerdegegnerin unter nachträglicher Fristansetzung zur entsprechenden Stellungnahme. G.b Dem Editionsbegehren entspricht das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. Juli 2017. Die dagegen mit Eingabe vom 24. Juli 2017 erhobenen Einwände der Beschwerdegegnerin weist es mit Verfügung vom 25. Juli 2017 ab und gewährt den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 31. Juli 2017 die Möglichkeit zur Stellungnahme, welche sie mit Eingabe vom 30. August 2017 wahrnehmen. H. Mit Eingabe vom 13. November 2017 nimmt die Beschwerdegegnerin nochmals Stellung und hält an ihren Anträgen fest. I. Auf weitere Vorbringen der Parteien und eingereichte Dokumente wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) i.V.m. Art. 31 bis 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Die Beschwerdegegnerin untersteht als mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge betraute Stiftung i.S.v. Art. 80 ff. ZGB gemäss Art. 61 BVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Bst. a und § 11 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juli 2011 über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG, LS 833.1) der Aufsicht der Vorinstanz. Letztere hat in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde verfügt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig ist. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), insbesondere dessen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht anwendbar (Art. 2 ATSG e contrario).

E. 1.2 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 1.2.1 Beschwerde führen ehemalige Aktivversicherte, ehemals angeschlossene Arbeitgeberfirmen und eine übernehmende Vorsorgeeinrichtung. Art. 53d Abs. 6 BVG spricht nur von Versicherten und Rentenbezügern, die berechtigt sind, an die Aufsichtsbehörde zu gelangen, und nennt andere, möglicherweise von einer Teilliquidation betroffene Personen wie ausscheidende Versicherte, die im Rahmen der Teilliquidation zu berücksichtigen sind, übernehmende Vorsorgeeinrichtungen und involvierte Arbeitgeberfirmen nicht (vgl. auch Sabina Wilson, Die Erstellung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung und weitere Einzelfragen zur Durchführung einer Teilliquidation, 2016, Rz. 461 f. mit weiteren Hinweisen). Sofern diese eine unmittelbare Beeinträchtigung ihrer Interessen darlegen können, sind auch sie - in analoger Anwendung von Art. 48 VwVG - zur Anrufung der Aufsichtsbehörde und damit zur Einreichung der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht legitimiert (Wilson, a.a.O., Rz. 465-467 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.2.1.1 Die Legitimation übernehmender Vorsorgeeinrichtungen wird gemäss Rechtsprechung regelmässig mit der Begründung bejaht, diese hätten ein Interesse daran, die zu überführenden Mittel der übernommenen Versicherten zu kennen, da sie deren Ansprüche zu verwalten und eine ordnungsgemässe Buchführung vorzunehmen hätten. Ausserdem könne die Höhe ihres Aktivvermögens im Hinblick auf ihre Liquidität von Bedeutung sein (vgl. statt vieler Grundsatzurteil des BGer 2A.185/1997 vom 11. Februar 1998 E. 3c in: SZS 2001 S. 378 und Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 1.2.1.1 mit weiteren Hinweisen). Die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand ist damit im Fall der Beschwerdegegnerin 3 zu bejahen.

E. 1.2.1.2 Sofern eine Arbeitgeberfirma nicht die Geltung oder Auslegung anschlussvertraglicher Pflichten, sondern den die Pflicht auslösenden Faktor selbst bestreitet, kommt nicht das Klageverfahren nach Art. 73 BVG zur Anwendung, sondern muss sie gestützt auf Art. 53d Abs. 6 BVG an die Aufsichtsbehörde gelangen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie das Vorliegen eines Teilliquidationssachverhalts verneint oder wenn sie - wie vorliegend die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 - unbestrittenermassen einen versicherungstechnischen Fehlbetrag nachschiessen muss, aber die Höhe dieses anhand der Teilliquidationsbilanz errechneten Betrags bestreitet. In diesen Fällen ist sowohl ein unmittelbares Berührtsein als auch ein schutzwürdiges Interesse seitens der Arbeitgeberfirma zu bejahen (Wilson, a.a.O., Rz. 469). Zudem ist eine Arbeitgeberfirma gemäss ständiger Rechtsprechung legitimiert, im Rahmen von Art. 53d Abs. 6 BVG spezifische Destinatärsinteressen - z.B. die Berechnung des im Teilliquidationsfall zu übertragenden Kapitals oder dessen Aufteilung betreffend - geltend zu machen (statt vieler BGE 140 V 22 E. 4.2; vgl. zur Legitimation von Arbeitgeberunternehmen auch Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 1.2.1.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.2.1.3 Ebenso zur Beschwerde legitimiert sind die Beschwerdeführenden 4 bis 7, welche am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und als ausscheidende Aktivversicherte unmittelbar in tatsächlichen schutzwürdigen Interessen berührt sind.

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es umstritten ist (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und Rz. 2.213 mit Hinweisen). Vorliegend ist einzig die nachträglich aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 V 589; vgl. auch vorne Sachverhalt Bst. A.e) gebildete Rückstellung technischer Zinssatz per 31. Dezember 2010 angefochten. Nicht strittig ist demnach weder, dass ein Teilliquidationstatbestand nach Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG, konkretisiert in Art. 29 des Vorsorgereglements der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu vorne Sachverhalt Bst. A.b), vorliegt, noch sind es die übrigen Parameter des Teilliquidationsverfahrens.

E. 3 Im Verfahren nach Art. 53d Abs. 6 BVG beschränkt sich die Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG auf eine reine Rechtskontrolle (Wilson, a.a.O., Rz. 485 und Rz. 396 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, und Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 62 BVG Rz. 1, 3 und 5). Da sich die Kognition der oberen Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann (Einheit des Verfahrens), hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht - in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG - auf eine Rechtskontrolle zu beschränken. Es darf sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Aufsichtsbehörde setzen und kann nur einschreiten, wenn deren Genehmigungsentscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (statt vieler BGE 139 V 407 E. 4.1.2 und Urteil des BVGer A-2946/2017 vom 26. Juli 2018 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Kommt es zu einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, so wird dieser ein sogenanntes Fortbestands- oder Fortführungsinteresse zugebilligt. Unter diesem Titel bildet sie jene Reserven und Rückstellungen, welche sie mit Blick auf die anlage- und versicherungstechnischen Risiken nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der verbleibenden Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Unter den technischen Rückstellungen sind im weiteren Sinn die Beträge zu verstehen, die neben den fest zu erwartenden Einnahmen aus Beiträgen und Zinsen notwendig sind, um die am Bilanzstichtag vorhandenen Verpflichtungen zu decken. Dazu gehören die Vorsorgekapitalien der Aktivversicherten, die Deckungskapitalien der Rentenbezüger sowie die versicherungstechnischen Rückstellungen im engeren Sinn. Zu Letzteren gehören Rückstellungen, die für die klassischen versicherungstechnischen Risiken gebildet werden, wobei diese nach allgemein anerkannten Grundsätzen und zugänglichen technischen Grundlagen betreffend Tod und Invalidität durch einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge berechnet und jährlich bewertet werden (statt vieler Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 8.1.1 mit Hinweisen). Es handelt sich dabei insbesondere um Risikoschwankungsreserven, Wertschwankungsreserven auf den Aktiven, Zinsreserven, Reserven wegen Zunahme der Lebenserwartung, Reserven für die Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung sowie Rückstellungen für latente Steuern und Abgaben (statt vieler BGE 140 V 121 E. 4.3 und Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 8.1.1, je mit Hinweisen).

E. 4.2 Zusätzlich zum Fortbestandsinteresse ist das Gleichbehandlungsgebot zu beachten, wonach das Personalvorsorgevermögen den bisherigen Destinatären zu folgen hat, damit nicht wegen einer Personalfluktuation einzelne Gruppen von Versicherten zulasten anderer profitieren (statt vieler BGE 143 V 200 E. 4.2.3). Das Gleichbehandlungsgebot schliesst aus, dass die Vorsorgeeinrichtung zugunsten des Fortbestandes alle erdenklichen Reserven und Rückstellungen bildet, während sie dem Abgangsbestand neben der gesetzlichen oder reglementarischen Freizügigkeitsleistung bloss einen Teil des gegebenenfalls verbleibenden freien Stiftungsvermögens mitgibt. Mit anderen Worten soll eine Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen anlage- und versicherungstechnischen Reserven und Rückstellungen bilden können, die sie nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der bisherigen Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen, ohne dass der Fortbestand von der Teilliquidation profitiert und damit der Abgangsbestand ungleich behandelt würde. Dabei ist insbesondere auch der Form der zu übertragenden Vermögenswerte Rechnung zu tragen. Bei der Bemessung des Anspruchs ist sodann nach Art. 27h Abs. 1 BVV 2 dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Rückstellungen sind deshalb dem Abgangsbestand nur soweit mitzugeben, als auch entsprechende anlage- und versicherungstechnische Risiken auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden, da die bisherige Vorsorgeeinrichtung die bis anhin vorhandenen versicherungstechnischen Risiken des Abgangsbestandes mit dem Austritt nicht länger tragen muss (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 144 V 120 E. 2.2, BGE 140 V 121 E. 4.3 und BGE 131 II 514 E. 6.2, je mit Hinweisen, Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 8.1.2 mit Hinweisen sowie auch die Fachrichtlinie der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten [SKPE] zu den Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen in der zum Stichtag der strittigen Teilliquidation geltenden Version vom 29. November 2011 [FRP 2], Ziff. 2.2.2 und Art. 65 Abs. 1 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtungen jederzeit dafür Sicherheit bieten müssen, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können). Das Gleichbehandlungsgebot gilt im Übrigen auch im Verhältnis zwischen Aktivversicherten und Rentenbezügern (Ruth Huser, Strategie zur Verwendung von freien Mitteln einer PVE in: ST 5/2000, S. 477).

E. 4.3 Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht in gewissem Sinn in Konflikt mit dem Grundsatz der Fortbestandsinteressen der abgebenden Vorsorgeeinrichtung. Insgesamt ist von einer Gleichwertigkeit der beiden vorgenannten Prinzipien auszugehen und eine Gewichtung im Einzelfall vorzunehmen (BGE 140 V 121 E. 4.2 f., Schlumpf/Trüssel, Interessen ausgleichen und Deckungsgrad konstant halten, Schweizer Personalvorsoge [SPV] 12/2015, S. 59; Ambrosini/Trüssel, Handlungsbedarf im Teilliquidationsverfahren, SPV 8/2014, S. 49 sowie zum Ganzen Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 8.1.3 mit Hinweisen).

E. 4.4 Laut Art. 65b Bst. a bis c BVG erlässt der Bundesrat Mindestvorschriften über die Errichtung der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken, sowie anderer Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen und der Schwankungsreserven. Art. 48e BVV 2 verlangt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Bestimmungen über die Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven in einem Reglement festlegt. Praxisgemäss sind die Bestimmungen über die versicherungstechnischen Rückstellungen in einem besonderen Rückstellungsreglement festgehalten (Jürg Brechbühl, in: Kommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 65b Rz. 9). Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten, was bedeutet, dass die Grundsätze für die Bewertung der Bilanzposten (d.h. auch der Rückstellungen und Schwankungsreserven) offen gelegt werden, eine bestehende Bilanzierungspraxis konstant weitergeführt wird und die Änderungen der Bewertungen transparent gemacht und begründet werden (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 525 E. 5.2, Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 8.1.4 mit weiteren Hinweisen, Vorschriften der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung von Personalvorsorgeeinrichtungen Swiss GAAP FER 26; FRP 2, a.a.O., Ziff. 5 sowie Brechbühl, a.a.O., Art. 65b Rz. 10). Es sind im Grundsatz für diejenigen Leistungsversprechen einer Vorsorgeeinrichtung technische Rückstellungen vorzusehen, welche durch die reglementarischen Beiträge nicht oder nicht ausreichend gedeckt sind oder welche Schwankungen unterliegen können. Zusätzlich sind bereits bekannte oder absehbare Verpflichtungen, die die Vorsorgeeinrichtung nach dem Stichtag belasten, angemessen zu berücksichtigen (FRP 2, a.a.O., Ziff. 1).

E. 4.5 Damit eine konkrete Rückstellung grundsätzlich zulässig ist und im Rahmen einer Teilliquidation geschützt werden kann, muss sie sich also zunächst auf eine Grundlage im Rückstellungreglement stützen (Peter/ Roos, Technische Rückstellungen aus rechtlicher Sicht, ST 6-7/2008, S. 460). Der Erlass eines Reglements bezweckt, bestimmte Tatbestände und ihre Rechtsfolgen von vornherein zu spezifizieren, so dass nicht in jedem konkreten Einzelfall neu und frei entschieden, sondern ein nachvollziehbares und rechtsgleiches Vorgehen in vergleichbaren Sachverhalten gewährleistet wird. Durch ein Rückstellungsreglement wird das Ermessen des Stiftungsrates in rückstellungspolitischen Fragen eingeschränkt (BGE 141 V 589 E. 4.2.2). Sodann müssen die Rückstellungen - dem Grundsatz der Stetigkeit (vgl. dazu vorangehende E. 4.4) entsprechend - grundsätzlich in der Vergangenheit tatsächlich gebildet und in der Bilanz ausgewiesen worden sein (Peter/Roos, a.a.O., S. 460; vgl. auch: Erich Peter, Die Verteilung von Rückstellungen bei Teilliquidation - das korrekte Vorgehen, SZS 2014, S. 87). Diese Grundsätze gelten jedoch nicht ausnahmslos: Es kann notwendig und zulässig sein, anlässlich einer Teilliquidation für den Fortbestand (zusätzliche) technische Rückstellungen zu bilden, für welche keine Grundlage im Rückstellungsreglement besteht, und welche zuvor nicht gebildet und bilanziert wurden (vgl. auch FRP 2, a.a.O., Ziff. 6, Fachrichtlinie der SKPE zur Teilliquidation in der zum Stichtag der strittigen Teilliquidation geltenden Version vom 29. November 2011 [FRP 3], Ziff. 2.2.1 f.). Rückstellungen werden üblicherweise nämlich nur für eine absehbare, "normale" Entwicklung der Vorsorgetätigkeit reglementiert. Im Rahmen einer Teilliquidation können sich die Verhältnisse, so insbesondere die Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung, jedoch schlagartig grundlegend ändern (Peter/Roos, a.a.O., S. 460 und Peter, a.a.O., S. 87 f.). Eine grössere Verschiebung des Verhältnisses zwischen Aktivversicherten und Rentenbezügern im Rahmen einer Teilliquidation kann zu einem veränderten Rückstellungsbedarf führen bzw. kann es nötig werden, zusätzliche Rückstellungen zu bilden, die der neuen Risikosituation durch den (Teil-)Wegfall der Risikoträger Rechnung trägt (BGE 140 V 121 E. 5.5, Ambrosini/Trüssel, a.a.O., S. 49 f.; vgl. auch Stauffer, a.a.O., Rz. 1359). Somit ist es durchaus möglich, dass die zu bildenden Rückstellungen keine Grundlage im Rückstellungsreglement finden, da deren Bildung zuvor nicht notwendig war. Solche Rückstellungen sind aber dennoch zulässig und halten vor dem Grundsatz der Stetigkeit stand, wenn sie versicherungstechnische Risiken abdecken, die beispielsweise erst durch die veränderte Risikostruktur der Vorsorgeeinrichtung als Folge der Teilliquidation entstanden sind. Diesfalls ist der Bedarf an einer Rückstellung vom Experten für berufliche Vorsorge nachzuweisen und die Rückstellungen sind künftig in der Bilanz der Vorsorgeeinrichtung auszuweisen (Peter/ Roos, a.a.O., S. 460 f., Peter, a.a.O., S. 87 f., so auch Wilson, a.a.O., Rz. 221 f. und Rz. 451; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 8.1.5).

E. 4.6 Technische Rückstellungen werden somit ergänzend zu den individuellen Deckungskapitalien kollektiv und pauschal als Sicherheitsmassnahme für gesetzliche oder reglementarische Leistungsversprechen gebildet, die durch die Beiträge nicht genügend gedeckt sind oder Risikoschwankungen unterliegen (Wilson, a.a.O., Rz. 211; so auch die Grundsatzbestimmung in Ziff. 1 FRP 2). Die technischen Rückstellungen werden jährlich nach anerkannten Grundsätzen und auf allgemein zugänglichen technischen Grundlagen ermittelt (vgl. Art. 48 BVV 2 i.V.m. Swiss GAAP FER Nr. 26, Empfehlung zu Ziff. 4). Anders als die freien Mittel und die Wertschwankungsreserven (vgl. SVR 2015 BVG Nr. 25 S. 95) dürfen technische Rückstellungen nicht zur Glättung der Bilanz aufgelöst werden. Nicht mehr benötigte Rückstellungen sind indessen aufzulösen (vgl. BGE 142 V 129 E. 6.5.3 und Urteil des BGer 9C_161/2018 vom 23. Juli 2018 E. 3.3.2, je mit Hinweisen).

E. 5.1 Die finanzielle Lage der Beschwerdegegnerin per Stichtag vom 31. Dezember 2010 präsentiert sich wie folgt: Ausgewiesen wurde eine Bilanzsumme von Fr. 1'321'742'866.-. Das Vorsorgekapital der Aktivversicherten betrug Fr. 411'602'370.-, dasjenige der Rentenbezüger Fr. 734'197'700.-. Weiter bestanden technische Rückstellungen im Umfang von Fr. 108'931'600.-, eine Arbeitgeberbeitragsreserve von Fr. 6'425'814.-, Verbindlichkeiten von Fr. 3'332'529.- (passive Rechnungsabgrenzung) und weitere Rückstellungen von Fr. 9'771'800.- (Grundstückgewinnsteuer). Wertschwankungsreserven und freie Mittel waren nicht vorhanden; der Deckungsgrad betrug 98.3 %. Insbesondere wurden in der Jahresrechnung per 31. Dezember 2010 technische Rückstellungen für die Zunahme der Lebenserwartung der Rentenbezüger (Fr. 26.431 Mio.) und eine Schwankungsreserve Rentnerbestand von Fr. 36.710 Mio. ausgewiesen. Gemäss versicherungstechnischem Bericht per 31. Dezember 2010 vom 23. Juni 2011 wurden die Vorsorgekapitalien der Rentenbezüger auf den technischen Grundlagen BVG 2005 mit einem technischen Zinssatz von 3.5 % berechnet. Die Expertin wies in diesem Zusammenhang auf die Risiken einer Entwicklung der Beschwerdegegnerin zu einer reinen Rentnerkasse hin. Auf die Bildung einer Rückstellung technischer Zinssatz verzichtete die Beschwerdegegnerin damals dennoch vorläufig, obschon gemäss versicherungstechnischem Bericht der Expertin die reglementarischen Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Sie ging davon aus, die entsprechenden Risiken seien genügend abgedeckt aufgrund der Verpflichtung der Y._______ AG, gestützt auf den Einlagenvertrag Zahlungen im Fall einer Unterdeckung zu leisten (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.c). Im Nachgang an BGE 141 V 589, wonach der Abschluss dieses Einlagenvertrags keinen gleichwertigen Ersatz für die Bildung einer Rückstellung technischer Zinssatz darstelle (E. 4.5), senkte der Stiftungsrat anlässlich seiner Sitzung vom 22. Januar 2016 gestützt auf das Kurzgutachten vom 18. Januar 2016 der I._______ AG den technischen Zinssatz von 3.5 % gemäss ursprünglicher Jahresrechnung 2010 auf 2.25 % mit Bildung einer entsprechenden Rückstellung in der Höhe von Fr. 86'129'400.- per 31. Dezember 2010, womit sich der Fehlbetrag erhöhte bzw. der Deckungsgrad von 98.3 % auf 92.36 % verringerte (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.f). Die Vorinstanz beurteilt diese Vorgehensweise als rechtmässig.

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, mit der Festlegung des technischen Zinssatzes auf 2.25 % anstelle auf einer Basis von 2.7 % verletze die Beschwerdegegnerin Ziff. 2.3.3 und Ziff. 2.4 des Rückstellungsreglements sowie Art. 2 f. des ab 1. Januar 2016 geltenden Anlagereglements. Die Beschwerdegegnerin hätte denjenigen Teil der Rückstellung, welcher über die Strukturveränderung, die gemäss Kurzgutachten der I._______ AG 0.8 Prozentpunkte ausmache, hinausgehe und zusätzlich den Finanzierungsbedarf abdecke, unter einer Rückstellung Senkung technischer Zinssatz gemäss Ziff. 2.4 des Rückstellungsreglements bilden müssen und nicht über die Rückstellung technischer Zinssatz nach Ziff. 2.3.3 des Rückstellungsreglements. In der Formel für die Bestimmung der Zielrendite im Anlagereglement stelle die Beschwerdegegnerin sodann in Anlehnung an die Empfehlungen der SKPE auf einen technischen Referenzzinssatz von 2.75 % ab bei einer Anlagestrategie, die eine Rendite von mindestens 3.35 % anstrebe (Art. 3). Konsequenterweise hätte sie diesen Zinssatz auch für die Berechnung der Rückstellung technischer Zinssatz verwenden müssen, statt sich in Widerspruch zu Art. 52e Abs. 2 BVG zu setzen. Gemäss Darlegungen der Oberaufsichtskommission BVG (OAK BVG) würden der technische Zinssatz und die darauf basierende Rückstellung zwar ermessensweise vom obersten Organ einer Vorsorgeeinrichtung festgelegt, dieser Entscheid müsse jedoch auf der erwarteten Rendite beruhen. Weiter erachten die Beschwerdeführenden es als unsachlich, die Festsetzung des technischen Zinssatzes nicht aufgrund der eigenen Vermögensanlage bzw. Anlagestrategie zu entscheiden, sondern anhand von Vergleichen mit ausgesuchten anderen Vorsorgeeinrichtungen, zumal von den Verhältnissen per Ende 2014 ausgegangen worden sei. Die Beschwerdegegnerin hätte ihren Durchschnittswert nicht auf dem technischen Zinssatz einer risikolosen Rentnerkasse aufbauen sollen. Vielmehr sei auf die festgestellte Reduktion der Risikofähigkeit von 0.8 % abzustellen. Auch der positive Einfluss des Einlagenvertrags auf die Sanierungs- und Risikofähigkeit deute darauf hin, dass eine weitere Senkung des technischen Zinssatzes unter 2.7 % den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdegegnerin nicht angemessen sei. Sie habe bereits vor der Teilliquidation per 31. Dezember 2010 einen relativ hohen Rentenbestand von 60.8 % des gesamten Vorsorgekapitals ausgewiesen (Kurzgutachten, S. 7). Damals habe der technische Zinssatz mit 3.5 % deutlich unter dem Referenzzinssatz 2010 von 4.25 % gelegen und dem Referenzwert des Jahres 2011 entsprochen. Die erhebliche Unterdeckung und die daraus resultierende Kürzung der Austrittsleistungen seien zu einem überwiegenden Teil auf die strittige Rückstellungsbildung zurückzuführen. Diese sei als unzulässige Sanierungsmassnahme bei Unterdeckung zu qualifizieren (Art. 65d BVG). Die Beschwerdegegnerin verletze damit die Grundsätze der Gleichbehandlung und Verhältnismässigkeit. Zusammengefasst stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, indem der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin die Basis für die Bildung der Rückstellung technischer Zinssatz ohne Berücksichtigung der zu erwartenden Anlagerendite festgelegt habe, habe er sein pflichtgemässes Ermessen verletzt. Für die Festlegung des technischen Zinssatzes sei einzig auf die Strukturveränderung infolge der Teilliquidation abzustellen. Sich danach verändernde wirtschaftliche Rahmenbedingungen seien nicht zu berücksichtigen.

E. 5.2.2 Die Beschwerdegegnerin erklärt, die Rückstellung technischer Zinssatz sei unter sorgfältiger Abwägung der Interessen des Abgangs- und Fortbestands berechnet worden. Zur Plausibilisierung des festgesetzten technischen Zinssatzes habe sie einen Quervergleich mit in vergleichbaren Vorsorgeeinrichtungen verwendeten Zinssätzen vorgenommen: Der von der Publica verwendete technische Zinssatz in der Höhe von 3.5 % per Ende 2014, welcher per Ende 2010 ähnlich hoch sei, beziehe sich lediglich auf offene Vorsorgewerke. Für geschlossene Vorsorgewerke mit reinen Rentnerbeständen verwendete sie zum Stichtag der Teilliquidation einen Zinssatz von 3 %. Der Sicherheitsfonds verwendete damals einen technischen Zinssatz von 3.0 % bei Anwendung der BVG 2010, Generationentafeln als technische Grundlagen, die Beschwerdeführerin 3 denselben unter Verwendung der Periodentafeln. Zudem holte die Beschwerdegegnerin ein Kurzgutachten vom 18. Januar 2016 bei der I._______ ein, welches neben der Strukturveränderung - d.h. der erwarteten und eingetretenen Entwicklung des Rentnerbestands - den Einlagenvertrag als Faktor erwähnt, der im Rahmen der Festlegung der angemessenen Höhe des technischen Zinssatzes eine gewisse Rolle spiele, da er eine vertraglich zugesicherte Hilfe des Arbeitgebers darstelle, was sich positiv auf die Risikofähigkeit auswirke. Die Beschwerdegegnerin erklärt, es sei jedoch nicht nur auf die Risiko-, sondern auch auf die Sanierungsfähigkeit abzustellen, welche bei einem tiefen Anteil Aktivversicherter gering sei. Dass der von der SKPE publizierte Zinssatz sinken würde, sei zum Stichtag der Teilliquidation bereits vorgegeben bzw. voraussehbar gewesen. Sie habe die Interessen des Abgangs- und Fortbestands gegeneinander abgewogen.

E. 5.3.1 Ziff. 2.3.3 des ab 31. Dezember 2009 gültigen Reglements über die Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven (nachfolgend: Rückstellungsreglement) sieht vor, dass wenn der Anteil der Rentenbezüger im Vergleich zu den Aktivversicherten zunehme und derart die Sanierungsfähigkeit der Pensionskasse abnehme, eine Rückstellung technischer Zinssatz zur Sicherstellung der eingegangenen Rentenverpflichtungen geäufnet werde. Die Höhe dieser Rückstellung sei von der erwarteten und eingetretenen Entwicklung des Verhältnisses zwischen Rentenbezügern und Aktivversicherten abhängig. Sie entspreche im Maximum der Differenz zwischen dem Vorsorgekapital der Rentenbezüger berechnet mit einem technischen Zinssatz von 3.5 % und demjenigen berechnet mit einem technischen Zinssatz in der Höhe der Rendite der zehnjährigen Bundesobligationen am Bilanzstichtag (konkret 0.74 % per 31. Dezember 2011). Die Höhe der Rückstellung und ihr Sollbetrag würden periodisch - insbesondere bei Auflösung eines Anschlussvertrags - durch die Expertin für berufliche Vorsorge überprüft und an die aktuellen Verhältnisse angepasst.

E. 5.3.2 Das Rückstellungsreglement der Beschwerdegegnerin differenziert zwischen der soeben erwähnten Rückstellung technischer Zinssatz (Ziff. 2.3.3) und einer unter den weiteren technischen Rückstellungen erwähnten und nicht näher definierten Rückstellung Senkung technischer Zinssatz (Ziff. 2.4). Die Beschwerdeführenden kommen zum Schluss, Erstere beziehe sich auf die strukturelle Veränderung und Letztere auf eine allgemeine Senkung des technischen Zinssatzes und diene als künftige Verstärkung versicherungstechnischer Grundlagen i.S.v. Art. 65b Bst. b BVG. Die Vorinstanz erklärt diesbezüglich, Ziff. 2.4 des Rückstellungsreglements enthalte eine nicht abschliessende Aufzählung weiterer möglicher Rückstellungen. Die entsprechenden Parameter müssten im Fall der Bildung einer entsprechenden Rückstellung im Reglement zunächst definiert und konkretisiert werden. Ausserdem könne die Rückstellung Senkung technischer Zinssatz auch für die im Leistungsprimat Aktivversicherten gebildet werden, weshalb sie a priori nicht mit der Rückstellung nach Ziff. 2.3.3 des Reglements in Verbindung gebracht werden könne. Die strittige Rückstellung wurde entsprechend dem in Ziff. 2.3.3 des Rückstellungsreglements erwähnten Zweck gebildet, um die eingeschränkte Sanierungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin infolge Strukturveränderung auszugleichen (vgl. zur zu leistenden Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke auch Art. 65 Abs. 1 BVG und Art. 50 Abs. 2 BVV 2 sowie BGE 143 V 19 E. 5.3 und zur eingeschränkten Sanierungsfähigkeit - als Fähigkeit, Unterdeckungen zu beheben - von Vorsorgeeinrichtungen mit hohem Anteil an Rentenbezügern Art. 65d Abs. 3 Bst. b BVG). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die aufgrund der strukturellen Veränderung vorgenommene Senkung des technischen Zinssatzes mittels einer Rückstellung nach Ziff. 2.3.3 ihres Rückstellungsreglements flankiert.

E. 5.3.3 Die Beschwerdegegnerin lässt im Übrigen mit Bezug auf die Argumentation der Beschwerdeführenden, sie hätte den technischen Referenzzinssatz von 2.75 % konsequenterweise auch bei der Berechnung der strittigen Rückstellung verwenden müssen, verlauten, die leicht divergierenden Zinssätze, welche sie verwendet habe, gründeten auf unterschiedlichen Zwecken, nämlich der Berechnung der Vorsorgeverpflichtungen (2.25 %) und der Berechnung der Zielrendite (2.75 %). Es ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass diese Differenz sachlich begründet ist.

E. 5.4 Der Bedarf zur Bildung der fraglichen Rückstellung wurde vom Bundesgericht mit Bezug auf die Teilliquidation der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2010 als nachgewiesen erachtet (BGE 141 V 589 E. 4.4.1).

E. 5.4.1 Zur Ermittlung des technischen Zinssatzes stützte sich der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin auf das Kurzgutachten der I._______ AG vom 18. Januar 2016. Basierend auf Ziff. 2.3.3 des Rückstellungsreglements und BGE 141 V 589 E. 4.2.3 berücksichtigten die Sachverständigen sowohl die bereits eingetretene als auch die erwartete Entwicklung des Rentneranteils. Die Gutachter gehen von der sich ergebenden Strukturveränderung aus, d.h. von einem Anteil an Rentenbezügern nach der Teilliquidation von 93.8 % des gesamten Vorsorgekapitals inkl. technischer Rückstellungen und schliessen unter gleicher Berücksichtigung nachfolgend genannter Ansätze in ihrem Fazit auf einen technischen Zinssatz von 2.19 % ([1.674 % + 2, 7 %] / 2). Nach Ansatz I ist eine Rentnerkasse grundsätzlich risikolos zu finanzieren (massgebender technischer Zinssatz von 1.674 %), nach Ansatz II wird von einem technischen Zinssatz von 3.5 % vor der Teilliquidation 2010 ausgegangen gemäss I._______ Risikoprofil. Die Gutachter führen aus, nachdem sich der Anteil der Rentenbezüger nach den Teilliquidationen 2010 und 2011 um 33 % erhöht habe, reduziere sich die Risikofähigkeit der Beschwerdegegnerin entsprechend und zwar gemäss Risikoprofil um 0.8 % auf 2.7 %. Alternativ ziehen die Gutachter zur Bestimmung eines angemessenen technischen Zinssatzes den Vergleich zum Sicherheitsfonds BVG (2.5 % 2011) und weiteren Vorsorgeeinrichtungen mit einem hohen Anteil an Rentenbezügern heran (3.0 %). Das Kurzgutachten empfiehlt der Beschwerdegegnerin, einen technischen Zinssatz zwischen 2.0 % und 2.5 % zu verwenden (S. 9), bei einer risikolosen Finanzierung einer Rentnerkasse läge der Zinssatz bei 1.674 % (S. 8).

E. 5.4.2 Gerügt wird, die Beschwerdegegnerin hätte die positive Auswirkung des Einlagenvertrags auf ihre Risikofähigkeit bei der Bildung der Rückstellung technischer Zinssatz zu wenig berücksichtigt. Risikofähigkeit ist die Fähigkeit, erfahrungsgemäss zu erwartende marktbedingte Schwankungen des Gesamtvermögens auszugleichen und über genügend liquide bzw. liquidierbare Mittel zu verfügen, um laufende und künftige Verbindlichkeiten (z.B. Rentenzahlungen, Freizügigkeitsleistungen) erfüllen zu können. Risikofähigkeit und Sicherheit sind korrespondierende Begriffe. Zur Beurteilung der Risikofähigkeit ist weder auf einzelne Anlagen noch auf die Verpflichtungen gegenüber den einzelnen Destinatären, sondern auf die Gesamtsituation abzustellen und somit sind Parameter wie der Deckungsgrad, allfällig vorhandene Reserven für Wertschwankungen und die Perspektiven für die Entwicklung des Versichertenbestandes und der Verbindlichkeiten zu berücksichtigen (BGE 143 V 19 E. 6.1.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat bei ihrer Prognose zur Festsetzung der Höhe der Rückstellung technischer Zinssatz auch den Einlagenvertrag als Plausibilisierungskriterium herangezogen und damit die vergleichsweise höhere Risikofähigkeit berücksichtigt. Das Basis bildende Gutachten würdigt die Situation der Beschwerdegegnerin umfassend, ist nachvollziehbar begründet und widerspruchsfrei. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. Weiter erscheint ein Quervergleich mit ähnlich strukturierten Vorsorgeeinrichtungen zum Stichtag der Teilliquidation sachgerecht. Die von der Beschwerdegegnerin für diesen Zeitpunkt erwähnten Prozentzahlen (vgl. vorne E. 5.2.2) decken sich mit den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführenden. Bei einer beinahe reinen Rentnerkasse rechtfertigt sich sodann ein vorsichtiger, tief angesetzter Zinssatz, um sicherzustellen, dass die Rentenleistungen langfristig erbracht werden können. Die Beschwerdegegnerin hat die entsprechende Rückstellung unter angemessener Berücksichtigung des Anteils der Rentenbezüger zum Stichtag der Teilliquidation innerhalb einer vertretbaren Bandbreite gebildet. Eine allfällige bessere Performance in den Folgejahren ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen über Art. 27h Abs. 4 BVV 2 auszugleichen (vgl. betreffend Rückstellung technischer Zinssatz auch Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 gesamte E. 8.2.3.2 und E. 8.2.3.4).

E. 5.5 Die Beschwerdegegnerin hat ihr Ermessen bei der Festlegung/Senkung des technischen Zinssatzes und der Bildung der entsprechenden Rückstellung somit pflichtgemäss ausgeübt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten von Fr. 2'900.- in solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 5'000.-) entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'100.- ist den Beschwerdeführenden anteilig je zu einem Siebtel zurückzuerstatten.

E. 6.2 Der rechtsvertretenen Beschwerdegegnerin ist dem Verfahrensausgang entsprechend eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführenden 1-3 zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 bis 3 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Trägerinnen der beruflichen Vorsorge haben praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Versicherten, damit nicht der im Sozialversicherungsprozess geltende Grundsatz der Kostenfreiheit zugunsten der oft sozial schwachen Partei seines Gehalts entleert wird (vgl. statt vieler BGE 126 V 143 E. 4 und Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 10.1.2). Die Beschwerdeführenden 4-7 haben demnach keine Parteientschädigung zu entrichten. Wird - wie hier - keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht der Bedeutung der Streitsache, des umfassenden Schriftenwechsels und des Umfanges des aus den vorliegenden Akten ersichtlichen Aufwandes ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 3'900.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE und Auslagen) festzusetzen. Der Vorinstanz als "anderer Behörde" i.S.v. Art. 7 Abs. 3 VGKE steht sodann regelmässig keine Parteientschädigung zu. Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'900.- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'100.- wird den Beschwerdeführenden je zu einem Siebtel zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdeführenden 1-3 werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von je Fr. 1'300.- zu bezahlen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-387/2017 Urteil vom 20. November 2018 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner. Parteien

1. A._______ AG, ...,

2. B._______ AG, ...,

3. C._______ Sammelstiftung, ...,

4. D._______, ...,

5. E._______, ...,

6. F._______, ...,

7. G._______, ..., alle vertreten durch lic. iur. Hans-Peter Stäger,Rechtsanwalt, ..., Beschwerdeführende, gegen Pensionskasse X._______, ..., vertreten durch Dr. Kurt C. Schweizer, Rechtsanwalt LL.M., ..., Beschwerdegegnerin, BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Teilliquidation; Überprüfungsbegehren im Sinne von Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG. Sachverhalt: A.a Die mit öffentlicher Urkunde vom [...] errichtete und mit Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht Zürich (BVS) vom [...] ins Register für berufliche Vorsorge eingetragene Pensionskasse X._______ ist eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in [...]. Sie ist eine Stiftung i.S.v. Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. auch Art. 1 der Stiftungsurkunde vom [...]) und bezweckt gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich (eingesehen am 20. November 2018) und Art. 2.1 der Stiftungsurkunde vom [...] die Versicherung von Arbeitnehmenden der Stifterfirma (Y._______ AG) und mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundener Unternehmungen - sowie von ihren Angehörigen und Hinterlassenen - im Rahmen der beruflichen Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Der Anschluss einer verbundenen Unternehmung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben, einschliesslich Unterstützungsleistungen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. Zur Erreichung ihres Zweckes kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss. A.b Mit Beschluss vom 11. September 2009 passte der Stiftungsrat der Pensionskasse X._______ die Vorschriften zur Teilliquidation im Vorsorgereglement im Sinne eines ab 1. Januar 2010 gültigen Nachtrags an, was von der BVS als Aufsichtsbehörde mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 28. Oktober 2009 genehmigt wurde. A.c Die Pensionskasse X._______ hat mit der Y._______ AG einen Einlagenvertrag (Contribution Agreement) vom 28. Januar 2011/24. Februar 2011 abgeschlossen, wonach sich Letztere verpflichtet, Einlagen an Erstere zu leisten, wenn das Deckungsverhältnis unter 100 % sinkt und die in der Vereinbarung genannten Drittunternehmen aus der Pensionskasse X._______ austreten. A.d Die H._______ AG [...] kündigte ihren Anschlussvertrag mit der Pensionskasse X._______ per 31. Dezember 2010, was zu einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung per Auflösungsdatum führte. Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 kündigte die Pensionskasse X._______ den Anschlussvertrag mit der A._______ AG und der B._______ AG. A.e Per 31. Dezember 2010 führte die Pensionskasse X._______ eine Teilliquidation durch. Ein dagegen erhobenes Überprüfungsbegehren wurde mit Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) vom 19. April 2012 und mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2014 (C-2883/2012) abgewiesen. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten war. Es hob die vorgenannten Entscheide auf und wies die Pensionskasse X._______ an, die Teilliquidation per Ende 2010 im Sinne der Erwägungen durchzuführen (BGE 141 V 589). A.f Mit Schreiben vom 15. April 2016 informierte die Pensionskasse X._______ ihre Destinatäre über den vom Stiftungsrat genehmigten ergänzten Teilliquidationsbericht der Expertin für berufliche Vorsorge vom 29. Februar 2016. Demnach solle für die Teilliquidation per 31. Dezember 2010 im Nachgang an BGE 141 V 589 eine Rückstellung technischer Zinssatz auf der Basis von 2.25 % in der Höhe von Fr. 86.129 Mio. gebildet werden, womit sich der Fehlbetrag um 8.9 % erhöhe. B. Die A._______ AG, die B._______ AG, die C._______ Sammelstiftung, D._______, E._______, F._______ und G._______ erhoben in der Folge Einsprache bei der Pensionskasse X._______, welche diese mit Schreiben vom 30. Mai 2016 abwies. C. Daraufhin reichten sie bei der BVS am 30. Juni 2016 ein Überprüfungsbegehren ein. Ihr Antrag wurde mit Verfügung vom 24. November 2016 abgewiesen. D. Die A._______ AG, die B._______ AG, die C._______ Sammelstiftung, D._______, E._______, F._______ und G._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende [1 bis 7]) erheben mit Eingabe vom 16. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Pensionskasse X._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Verfügung der BVS (nachfolgend: Vorinstanz) vom 24. November 2016 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Rückstellung technischer Zinssatz für die Teilliquidation per 31. Dezember 2010 auf der Basis eines technischen Zinssatzes von mindestens 2.7 % zu bilden. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2017 wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. F. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz beantragen je mit Schreiben vom 2. Mai 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. G. G.a Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 halten die Beschwerdeführenden an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragen die Edition der von der I._______ AG erstellten J._______-Studie seitens der Beschwerdegegnerin unter nachträglicher Fristansetzung zur entsprechenden Stellungnahme. G.b Dem Editionsbegehren entspricht das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. Juli 2017. Die dagegen mit Eingabe vom 24. Juli 2017 erhobenen Einwände der Beschwerdegegnerin weist es mit Verfügung vom 25. Juli 2017 ab und gewährt den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 31. Juli 2017 die Möglichkeit zur Stellungnahme, welche sie mit Eingabe vom 30. August 2017 wahrnehmen. H. Mit Eingabe vom 13. November 2017 nimmt die Beschwerdegegnerin nochmals Stellung und hält an ihren Anträgen fest. I. Auf weitere Vorbringen der Parteien und eingereichte Dokumente wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) i.V.m. Art. 31 bis 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Die Beschwerdegegnerin untersteht als mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge betraute Stiftung i.S.v. Art. 80 ff. ZGB gemäss Art. 61 BVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Bst. a und § 11 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juli 2011 über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG, LS 833.1) der Aufsicht der Vorinstanz. Letztere hat in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde verfügt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig ist. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), insbesondere dessen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht anwendbar (Art. 2 ATSG e contrario). 1.2 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.2.1 Beschwerde führen ehemalige Aktivversicherte, ehemals angeschlossene Arbeitgeberfirmen und eine übernehmende Vorsorgeeinrichtung. Art. 53d Abs. 6 BVG spricht nur von Versicherten und Rentenbezügern, die berechtigt sind, an die Aufsichtsbehörde zu gelangen, und nennt andere, möglicherweise von einer Teilliquidation betroffene Personen wie ausscheidende Versicherte, die im Rahmen der Teilliquidation zu berücksichtigen sind, übernehmende Vorsorgeeinrichtungen und involvierte Arbeitgeberfirmen nicht (vgl. auch Sabina Wilson, Die Erstellung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung und weitere Einzelfragen zur Durchführung einer Teilliquidation, 2016, Rz. 461 f. mit weiteren Hinweisen). Sofern diese eine unmittelbare Beeinträchtigung ihrer Interessen darlegen können, sind auch sie - in analoger Anwendung von Art. 48 VwVG - zur Anrufung der Aufsichtsbehörde und damit zur Einreichung der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht legitimiert (Wilson, a.a.O., Rz. 465-467 mit weiteren Hinweisen). 1.2.1.1 Die Legitimation übernehmender Vorsorgeeinrichtungen wird gemäss Rechtsprechung regelmässig mit der Begründung bejaht, diese hätten ein Interesse daran, die zu überführenden Mittel der übernommenen Versicherten zu kennen, da sie deren Ansprüche zu verwalten und eine ordnungsgemässe Buchführung vorzunehmen hätten. Ausserdem könne die Höhe ihres Aktivvermögens im Hinblick auf ihre Liquidität von Bedeutung sein (vgl. statt vieler Grundsatzurteil des BGer 2A.185/1997 vom 11. Februar 1998 E. 3c in: SZS 2001 S. 378 und Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 1.2.1.1 mit weiteren Hinweisen). Die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand ist damit im Fall der Beschwerdegegnerin 3 zu bejahen. 1.2.1.2 Sofern eine Arbeitgeberfirma nicht die Geltung oder Auslegung anschlussvertraglicher Pflichten, sondern den die Pflicht auslösenden Faktor selbst bestreitet, kommt nicht das Klageverfahren nach Art. 73 BVG zur Anwendung, sondern muss sie gestützt auf Art. 53d Abs. 6 BVG an die Aufsichtsbehörde gelangen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie das Vorliegen eines Teilliquidationssachverhalts verneint oder wenn sie - wie vorliegend die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 - unbestrittenermassen einen versicherungstechnischen Fehlbetrag nachschiessen muss, aber die Höhe dieses anhand der Teilliquidationsbilanz errechneten Betrags bestreitet. In diesen Fällen ist sowohl ein unmittelbares Berührtsein als auch ein schutzwürdiges Interesse seitens der Arbeitgeberfirma zu bejahen (Wilson, a.a.O., Rz. 469). Zudem ist eine Arbeitgeberfirma gemäss ständiger Rechtsprechung legitimiert, im Rahmen von Art. 53d Abs. 6 BVG spezifische Destinatärsinteressen - z.B. die Berechnung des im Teilliquidationsfall zu übertragenden Kapitals oder dessen Aufteilung betreffend - geltend zu machen (statt vieler BGE 140 V 22 E. 4.2; vgl. zur Legitimation von Arbeitgeberunternehmen auch Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 1.2.1.2 mit weiteren Hinweisen). 1.2.1.3 Ebenso zur Beschwerde legitimiert sind die Beschwerdeführenden 4 bis 7, welche am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und als ausscheidende Aktivversicherte unmittelbar in tatsächlichen schutzwürdigen Interessen berührt sind. 1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es umstritten ist (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und Rz. 2.213 mit Hinweisen). Vorliegend ist einzig die nachträglich aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 V 589; vgl. auch vorne Sachverhalt Bst. A.e) gebildete Rückstellung technischer Zinssatz per 31. Dezember 2010 angefochten. Nicht strittig ist demnach weder, dass ein Teilliquidationstatbestand nach Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG, konkretisiert in Art. 29 des Vorsorgereglements der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu vorne Sachverhalt Bst. A.b), vorliegt, noch sind es die übrigen Parameter des Teilliquidationsverfahrens.

3. Im Verfahren nach Art. 53d Abs. 6 BVG beschränkt sich die Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG auf eine reine Rechtskontrolle (Wilson, a.a.O., Rz. 485 und Rz. 396 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, und Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 62 BVG Rz. 1, 3 und 5). Da sich die Kognition der oberen Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann (Einheit des Verfahrens), hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht - in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG - auf eine Rechtskontrolle zu beschränken. Es darf sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Aufsichtsbehörde setzen und kann nur einschreiten, wenn deren Genehmigungsentscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (statt vieler BGE 139 V 407 E. 4.1.2 und Urteil des BVGer A-2946/2017 vom 26. Juli 2018 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Kommt es zu einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, so wird dieser ein sogenanntes Fortbestands- oder Fortführungsinteresse zugebilligt. Unter diesem Titel bildet sie jene Reserven und Rückstellungen, welche sie mit Blick auf die anlage- und versicherungstechnischen Risiken nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der verbleibenden Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Unter den technischen Rückstellungen sind im weiteren Sinn die Beträge zu verstehen, die neben den fest zu erwartenden Einnahmen aus Beiträgen und Zinsen notwendig sind, um die am Bilanzstichtag vorhandenen Verpflichtungen zu decken. Dazu gehören die Vorsorgekapitalien der Aktivversicherten, die Deckungskapitalien der Rentenbezüger sowie die versicherungstechnischen Rückstellungen im engeren Sinn. Zu Letzteren gehören Rückstellungen, die für die klassischen versicherungstechnischen Risiken gebildet werden, wobei diese nach allgemein anerkannten Grundsätzen und zugänglichen technischen Grundlagen betreffend Tod und Invalidität durch einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge berechnet und jährlich bewertet werden (statt vieler Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 8.1.1 mit Hinweisen). Es handelt sich dabei insbesondere um Risikoschwankungsreserven, Wertschwankungsreserven auf den Aktiven, Zinsreserven, Reserven wegen Zunahme der Lebenserwartung, Reserven für die Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung sowie Rückstellungen für latente Steuern und Abgaben (statt vieler BGE 140 V 121 E. 4.3 und Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 8.1.1, je mit Hinweisen). 4.2 Zusätzlich zum Fortbestandsinteresse ist das Gleichbehandlungsgebot zu beachten, wonach das Personalvorsorgevermögen den bisherigen Destinatären zu folgen hat, damit nicht wegen einer Personalfluktuation einzelne Gruppen von Versicherten zulasten anderer profitieren (statt vieler BGE 143 V 200 E. 4.2.3). Das Gleichbehandlungsgebot schliesst aus, dass die Vorsorgeeinrichtung zugunsten des Fortbestandes alle erdenklichen Reserven und Rückstellungen bildet, während sie dem Abgangsbestand neben der gesetzlichen oder reglementarischen Freizügigkeitsleistung bloss einen Teil des gegebenenfalls verbleibenden freien Stiftungsvermögens mitgibt. Mit anderen Worten soll eine Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen anlage- und versicherungstechnischen Reserven und Rückstellungen bilden können, die sie nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der bisherigen Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen, ohne dass der Fortbestand von der Teilliquidation profitiert und damit der Abgangsbestand ungleich behandelt würde. Dabei ist insbesondere auch der Form der zu übertragenden Vermögenswerte Rechnung zu tragen. Bei der Bemessung des Anspruchs ist sodann nach Art. 27h Abs. 1 BVV 2 dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Rückstellungen sind deshalb dem Abgangsbestand nur soweit mitzugeben, als auch entsprechende anlage- und versicherungstechnische Risiken auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden, da die bisherige Vorsorgeeinrichtung die bis anhin vorhandenen versicherungstechnischen Risiken des Abgangsbestandes mit dem Austritt nicht länger tragen muss (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 144 V 120 E. 2.2, BGE 140 V 121 E. 4.3 und BGE 131 II 514 E. 6.2, je mit Hinweisen, Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 8.1.2 mit Hinweisen sowie auch die Fachrichtlinie der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten [SKPE] zu den Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen in der zum Stichtag der strittigen Teilliquidation geltenden Version vom 29. November 2011 [FRP 2], Ziff. 2.2.2 und Art. 65 Abs. 1 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtungen jederzeit dafür Sicherheit bieten müssen, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können). Das Gleichbehandlungsgebot gilt im Übrigen auch im Verhältnis zwischen Aktivversicherten und Rentenbezügern (Ruth Huser, Strategie zur Verwendung von freien Mitteln einer PVE in: ST 5/2000, S. 477). 4.3 Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht in gewissem Sinn in Konflikt mit dem Grundsatz der Fortbestandsinteressen der abgebenden Vorsorgeeinrichtung. Insgesamt ist von einer Gleichwertigkeit der beiden vorgenannten Prinzipien auszugehen und eine Gewichtung im Einzelfall vorzunehmen (BGE 140 V 121 E. 4.2 f., Schlumpf/Trüssel, Interessen ausgleichen und Deckungsgrad konstant halten, Schweizer Personalvorsoge [SPV] 12/2015, S. 59; Ambrosini/Trüssel, Handlungsbedarf im Teilliquidationsverfahren, SPV 8/2014, S. 49 sowie zum Ganzen Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 8.1.3 mit Hinweisen). 4.4 Laut Art. 65b Bst. a bis c BVG erlässt der Bundesrat Mindestvorschriften über die Errichtung der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken, sowie anderer Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen und der Schwankungsreserven. Art. 48e BVV 2 verlangt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Bestimmungen über die Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven in einem Reglement festlegt. Praxisgemäss sind die Bestimmungen über die versicherungstechnischen Rückstellungen in einem besonderen Rückstellungsreglement festgehalten (Jürg Brechbühl, in: Kommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 65b Rz. 9). Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten, was bedeutet, dass die Grundsätze für die Bewertung der Bilanzposten (d.h. auch der Rückstellungen und Schwankungsreserven) offen gelegt werden, eine bestehende Bilanzierungspraxis konstant weitergeführt wird und die Änderungen der Bewertungen transparent gemacht und begründet werden (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 525 E. 5.2, Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 8.1.4 mit weiteren Hinweisen, Vorschriften der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung von Personalvorsorgeeinrichtungen Swiss GAAP FER 26; FRP 2, a.a.O., Ziff. 5 sowie Brechbühl, a.a.O., Art. 65b Rz. 10). Es sind im Grundsatz für diejenigen Leistungsversprechen einer Vorsorgeeinrichtung technische Rückstellungen vorzusehen, welche durch die reglementarischen Beiträge nicht oder nicht ausreichend gedeckt sind oder welche Schwankungen unterliegen können. Zusätzlich sind bereits bekannte oder absehbare Verpflichtungen, die die Vorsorgeeinrichtung nach dem Stichtag belasten, angemessen zu berücksichtigen (FRP 2, a.a.O., Ziff. 1). 4.5 Damit eine konkrete Rückstellung grundsätzlich zulässig ist und im Rahmen einer Teilliquidation geschützt werden kann, muss sie sich also zunächst auf eine Grundlage im Rückstellungreglement stützen (Peter/ Roos, Technische Rückstellungen aus rechtlicher Sicht, ST 6-7/2008, S. 460). Der Erlass eines Reglements bezweckt, bestimmte Tatbestände und ihre Rechtsfolgen von vornherein zu spezifizieren, so dass nicht in jedem konkreten Einzelfall neu und frei entschieden, sondern ein nachvollziehbares und rechtsgleiches Vorgehen in vergleichbaren Sachverhalten gewährleistet wird. Durch ein Rückstellungsreglement wird das Ermessen des Stiftungsrates in rückstellungspolitischen Fragen eingeschränkt (BGE 141 V 589 E. 4.2.2). Sodann müssen die Rückstellungen - dem Grundsatz der Stetigkeit (vgl. dazu vorangehende E. 4.4) entsprechend - grundsätzlich in der Vergangenheit tatsächlich gebildet und in der Bilanz ausgewiesen worden sein (Peter/Roos, a.a.O., S. 460; vgl. auch: Erich Peter, Die Verteilung von Rückstellungen bei Teilliquidation - das korrekte Vorgehen, SZS 2014, S. 87). Diese Grundsätze gelten jedoch nicht ausnahmslos: Es kann notwendig und zulässig sein, anlässlich einer Teilliquidation für den Fortbestand (zusätzliche) technische Rückstellungen zu bilden, für welche keine Grundlage im Rückstellungsreglement besteht, und welche zuvor nicht gebildet und bilanziert wurden (vgl. auch FRP 2, a.a.O., Ziff. 6, Fachrichtlinie der SKPE zur Teilliquidation in der zum Stichtag der strittigen Teilliquidation geltenden Version vom 29. November 2011 [FRP 3], Ziff. 2.2.1 f.). Rückstellungen werden üblicherweise nämlich nur für eine absehbare, "normale" Entwicklung der Vorsorgetätigkeit reglementiert. Im Rahmen einer Teilliquidation können sich die Verhältnisse, so insbesondere die Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung, jedoch schlagartig grundlegend ändern (Peter/Roos, a.a.O., S. 460 und Peter, a.a.O., S. 87 f.). Eine grössere Verschiebung des Verhältnisses zwischen Aktivversicherten und Rentenbezügern im Rahmen einer Teilliquidation kann zu einem veränderten Rückstellungsbedarf führen bzw. kann es nötig werden, zusätzliche Rückstellungen zu bilden, die der neuen Risikosituation durch den (Teil-)Wegfall der Risikoträger Rechnung trägt (BGE 140 V 121 E. 5.5, Ambrosini/Trüssel, a.a.O., S. 49 f.; vgl. auch Stauffer, a.a.O., Rz. 1359). Somit ist es durchaus möglich, dass die zu bildenden Rückstellungen keine Grundlage im Rückstellungsreglement finden, da deren Bildung zuvor nicht notwendig war. Solche Rückstellungen sind aber dennoch zulässig und halten vor dem Grundsatz der Stetigkeit stand, wenn sie versicherungstechnische Risiken abdecken, die beispielsweise erst durch die veränderte Risikostruktur der Vorsorgeeinrichtung als Folge der Teilliquidation entstanden sind. Diesfalls ist der Bedarf an einer Rückstellung vom Experten für berufliche Vorsorge nachzuweisen und die Rückstellungen sind künftig in der Bilanz der Vorsorgeeinrichtung auszuweisen (Peter/ Roos, a.a.O., S. 460 f., Peter, a.a.O., S. 87 f., so auch Wilson, a.a.O., Rz. 221 f. und Rz. 451; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 8.1.5). 4.6 Technische Rückstellungen werden somit ergänzend zu den individuellen Deckungskapitalien kollektiv und pauschal als Sicherheitsmassnahme für gesetzliche oder reglementarische Leistungsversprechen gebildet, die durch die Beiträge nicht genügend gedeckt sind oder Risikoschwankungen unterliegen (Wilson, a.a.O., Rz. 211; so auch die Grundsatzbestimmung in Ziff. 1 FRP 2). Die technischen Rückstellungen werden jährlich nach anerkannten Grundsätzen und auf allgemein zugänglichen technischen Grundlagen ermittelt (vgl. Art. 48 BVV 2 i.V.m. Swiss GAAP FER Nr. 26, Empfehlung zu Ziff. 4). Anders als die freien Mittel und die Wertschwankungsreserven (vgl. SVR 2015 BVG Nr. 25 S. 95) dürfen technische Rückstellungen nicht zur Glättung der Bilanz aufgelöst werden. Nicht mehr benötigte Rückstellungen sind indessen aufzulösen (vgl. BGE 142 V 129 E. 6.5.3 und Urteil des BGer 9C_161/2018 vom 23. Juli 2018 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). 5. 5.1 Die finanzielle Lage der Beschwerdegegnerin per Stichtag vom 31. Dezember 2010 präsentiert sich wie folgt: Ausgewiesen wurde eine Bilanzsumme von Fr. 1'321'742'866.-. Das Vorsorgekapital der Aktivversicherten betrug Fr. 411'602'370.-, dasjenige der Rentenbezüger Fr. 734'197'700.-. Weiter bestanden technische Rückstellungen im Umfang von Fr. 108'931'600.-, eine Arbeitgeberbeitragsreserve von Fr. 6'425'814.-, Verbindlichkeiten von Fr. 3'332'529.- (passive Rechnungsabgrenzung) und weitere Rückstellungen von Fr. 9'771'800.- (Grundstückgewinnsteuer). Wertschwankungsreserven und freie Mittel waren nicht vorhanden; der Deckungsgrad betrug 98.3 %. Insbesondere wurden in der Jahresrechnung per 31. Dezember 2010 technische Rückstellungen für die Zunahme der Lebenserwartung der Rentenbezüger (Fr. 26.431 Mio.) und eine Schwankungsreserve Rentnerbestand von Fr. 36.710 Mio. ausgewiesen. Gemäss versicherungstechnischem Bericht per 31. Dezember 2010 vom 23. Juni 2011 wurden die Vorsorgekapitalien der Rentenbezüger auf den technischen Grundlagen BVG 2005 mit einem technischen Zinssatz von 3.5 % berechnet. Die Expertin wies in diesem Zusammenhang auf die Risiken einer Entwicklung der Beschwerdegegnerin zu einer reinen Rentnerkasse hin. Auf die Bildung einer Rückstellung technischer Zinssatz verzichtete die Beschwerdegegnerin damals dennoch vorläufig, obschon gemäss versicherungstechnischem Bericht der Expertin die reglementarischen Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Sie ging davon aus, die entsprechenden Risiken seien genügend abgedeckt aufgrund der Verpflichtung der Y._______ AG, gestützt auf den Einlagenvertrag Zahlungen im Fall einer Unterdeckung zu leisten (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.c). Im Nachgang an BGE 141 V 589, wonach der Abschluss dieses Einlagenvertrags keinen gleichwertigen Ersatz für die Bildung einer Rückstellung technischer Zinssatz darstelle (E. 4.5), senkte der Stiftungsrat anlässlich seiner Sitzung vom 22. Januar 2016 gestützt auf das Kurzgutachten vom 18. Januar 2016 der I._______ AG den technischen Zinssatz von 3.5 % gemäss ursprünglicher Jahresrechnung 2010 auf 2.25 % mit Bildung einer entsprechenden Rückstellung in der Höhe von Fr. 86'129'400.- per 31. Dezember 2010, womit sich der Fehlbetrag erhöhte bzw. der Deckungsgrad von 98.3 % auf 92.36 % verringerte (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.f). Die Vorinstanz beurteilt diese Vorgehensweise als rechtmässig. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, mit der Festlegung des technischen Zinssatzes auf 2.25 % anstelle auf einer Basis von 2.7 % verletze die Beschwerdegegnerin Ziff. 2.3.3 und Ziff. 2.4 des Rückstellungsreglements sowie Art. 2 f. des ab 1. Januar 2016 geltenden Anlagereglements. Die Beschwerdegegnerin hätte denjenigen Teil der Rückstellung, welcher über die Strukturveränderung, die gemäss Kurzgutachten der I._______ AG 0.8 Prozentpunkte ausmache, hinausgehe und zusätzlich den Finanzierungsbedarf abdecke, unter einer Rückstellung Senkung technischer Zinssatz gemäss Ziff. 2.4 des Rückstellungsreglements bilden müssen und nicht über die Rückstellung technischer Zinssatz nach Ziff. 2.3.3 des Rückstellungsreglements. In der Formel für die Bestimmung der Zielrendite im Anlagereglement stelle die Beschwerdegegnerin sodann in Anlehnung an die Empfehlungen der SKPE auf einen technischen Referenzzinssatz von 2.75 % ab bei einer Anlagestrategie, die eine Rendite von mindestens 3.35 % anstrebe (Art. 3). Konsequenterweise hätte sie diesen Zinssatz auch für die Berechnung der Rückstellung technischer Zinssatz verwenden müssen, statt sich in Widerspruch zu Art. 52e Abs. 2 BVG zu setzen. Gemäss Darlegungen der Oberaufsichtskommission BVG (OAK BVG) würden der technische Zinssatz und die darauf basierende Rückstellung zwar ermessensweise vom obersten Organ einer Vorsorgeeinrichtung festgelegt, dieser Entscheid müsse jedoch auf der erwarteten Rendite beruhen. Weiter erachten die Beschwerdeführenden es als unsachlich, die Festsetzung des technischen Zinssatzes nicht aufgrund der eigenen Vermögensanlage bzw. Anlagestrategie zu entscheiden, sondern anhand von Vergleichen mit ausgesuchten anderen Vorsorgeeinrichtungen, zumal von den Verhältnissen per Ende 2014 ausgegangen worden sei. Die Beschwerdegegnerin hätte ihren Durchschnittswert nicht auf dem technischen Zinssatz einer risikolosen Rentnerkasse aufbauen sollen. Vielmehr sei auf die festgestellte Reduktion der Risikofähigkeit von 0.8 % abzustellen. Auch der positive Einfluss des Einlagenvertrags auf die Sanierungs- und Risikofähigkeit deute darauf hin, dass eine weitere Senkung des technischen Zinssatzes unter 2.7 % den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdegegnerin nicht angemessen sei. Sie habe bereits vor der Teilliquidation per 31. Dezember 2010 einen relativ hohen Rentenbestand von 60.8 % des gesamten Vorsorgekapitals ausgewiesen (Kurzgutachten, S. 7). Damals habe der technische Zinssatz mit 3.5 % deutlich unter dem Referenzzinssatz 2010 von 4.25 % gelegen und dem Referenzwert des Jahres 2011 entsprochen. Die erhebliche Unterdeckung und die daraus resultierende Kürzung der Austrittsleistungen seien zu einem überwiegenden Teil auf die strittige Rückstellungsbildung zurückzuführen. Diese sei als unzulässige Sanierungsmassnahme bei Unterdeckung zu qualifizieren (Art. 65d BVG). Die Beschwerdegegnerin verletze damit die Grundsätze der Gleichbehandlung und Verhältnismässigkeit. Zusammengefasst stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, indem der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin die Basis für die Bildung der Rückstellung technischer Zinssatz ohne Berücksichtigung der zu erwartenden Anlagerendite festgelegt habe, habe er sein pflichtgemässes Ermessen verletzt. Für die Festlegung des technischen Zinssatzes sei einzig auf die Strukturveränderung infolge der Teilliquidation abzustellen. Sich danach verändernde wirtschaftliche Rahmenbedingungen seien nicht zu berücksichtigen. 5.2.2 Die Beschwerdegegnerin erklärt, die Rückstellung technischer Zinssatz sei unter sorgfältiger Abwägung der Interessen des Abgangs- und Fortbestands berechnet worden. Zur Plausibilisierung des festgesetzten technischen Zinssatzes habe sie einen Quervergleich mit in vergleichbaren Vorsorgeeinrichtungen verwendeten Zinssätzen vorgenommen: Der von der Publica verwendete technische Zinssatz in der Höhe von 3.5 % per Ende 2014, welcher per Ende 2010 ähnlich hoch sei, beziehe sich lediglich auf offene Vorsorgewerke. Für geschlossene Vorsorgewerke mit reinen Rentnerbeständen verwendete sie zum Stichtag der Teilliquidation einen Zinssatz von 3 %. Der Sicherheitsfonds verwendete damals einen technischen Zinssatz von 3.0 % bei Anwendung der BVG 2010, Generationentafeln als technische Grundlagen, die Beschwerdeführerin 3 denselben unter Verwendung der Periodentafeln. Zudem holte die Beschwerdegegnerin ein Kurzgutachten vom 18. Januar 2016 bei der I._______ ein, welches neben der Strukturveränderung - d.h. der erwarteten und eingetretenen Entwicklung des Rentnerbestands - den Einlagenvertrag als Faktor erwähnt, der im Rahmen der Festlegung der angemessenen Höhe des technischen Zinssatzes eine gewisse Rolle spiele, da er eine vertraglich zugesicherte Hilfe des Arbeitgebers darstelle, was sich positiv auf die Risikofähigkeit auswirke. Die Beschwerdegegnerin erklärt, es sei jedoch nicht nur auf die Risiko-, sondern auch auf die Sanierungsfähigkeit abzustellen, welche bei einem tiefen Anteil Aktivversicherter gering sei. Dass der von der SKPE publizierte Zinssatz sinken würde, sei zum Stichtag der Teilliquidation bereits vorgegeben bzw. voraussehbar gewesen. Sie habe die Interessen des Abgangs- und Fortbestands gegeneinander abgewogen. 5.3 5.3.1 Ziff. 2.3.3 des ab 31. Dezember 2009 gültigen Reglements über die Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven (nachfolgend: Rückstellungsreglement) sieht vor, dass wenn der Anteil der Rentenbezüger im Vergleich zu den Aktivversicherten zunehme und derart die Sanierungsfähigkeit der Pensionskasse abnehme, eine Rückstellung technischer Zinssatz zur Sicherstellung der eingegangenen Rentenverpflichtungen geäufnet werde. Die Höhe dieser Rückstellung sei von der erwarteten und eingetretenen Entwicklung des Verhältnisses zwischen Rentenbezügern und Aktivversicherten abhängig. Sie entspreche im Maximum der Differenz zwischen dem Vorsorgekapital der Rentenbezüger berechnet mit einem technischen Zinssatz von 3.5 % und demjenigen berechnet mit einem technischen Zinssatz in der Höhe der Rendite der zehnjährigen Bundesobligationen am Bilanzstichtag (konkret 0.74 % per 31. Dezember 2011). Die Höhe der Rückstellung und ihr Sollbetrag würden periodisch - insbesondere bei Auflösung eines Anschlussvertrags - durch die Expertin für berufliche Vorsorge überprüft und an die aktuellen Verhältnisse angepasst. 5.3.2 Das Rückstellungsreglement der Beschwerdegegnerin differenziert zwischen der soeben erwähnten Rückstellung technischer Zinssatz (Ziff. 2.3.3) und einer unter den weiteren technischen Rückstellungen erwähnten und nicht näher definierten Rückstellung Senkung technischer Zinssatz (Ziff. 2.4). Die Beschwerdeführenden kommen zum Schluss, Erstere beziehe sich auf die strukturelle Veränderung und Letztere auf eine allgemeine Senkung des technischen Zinssatzes und diene als künftige Verstärkung versicherungstechnischer Grundlagen i.S.v. Art. 65b Bst. b BVG. Die Vorinstanz erklärt diesbezüglich, Ziff. 2.4 des Rückstellungsreglements enthalte eine nicht abschliessende Aufzählung weiterer möglicher Rückstellungen. Die entsprechenden Parameter müssten im Fall der Bildung einer entsprechenden Rückstellung im Reglement zunächst definiert und konkretisiert werden. Ausserdem könne die Rückstellung Senkung technischer Zinssatz auch für die im Leistungsprimat Aktivversicherten gebildet werden, weshalb sie a priori nicht mit der Rückstellung nach Ziff. 2.3.3 des Reglements in Verbindung gebracht werden könne. Die strittige Rückstellung wurde entsprechend dem in Ziff. 2.3.3 des Rückstellungsreglements erwähnten Zweck gebildet, um die eingeschränkte Sanierungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin infolge Strukturveränderung auszugleichen (vgl. zur zu leistenden Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke auch Art. 65 Abs. 1 BVG und Art. 50 Abs. 2 BVV 2 sowie BGE 143 V 19 E. 5.3 und zur eingeschränkten Sanierungsfähigkeit - als Fähigkeit, Unterdeckungen zu beheben - von Vorsorgeeinrichtungen mit hohem Anteil an Rentenbezügern Art. 65d Abs. 3 Bst. b BVG). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die aufgrund der strukturellen Veränderung vorgenommene Senkung des technischen Zinssatzes mittels einer Rückstellung nach Ziff. 2.3.3 ihres Rückstellungsreglements flankiert. 5.3.3 Die Beschwerdegegnerin lässt im Übrigen mit Bezug auf die Argumentation der Beschwerdeführenden, sie hätte den technischen Referenzzinssatz von 2.75 % konsequenterweise auch bei der Berechnung der strittigen Rückstellung verwenden müssen, verlauten, die leicht divergierenden Zinssätze, welche sie verwendet habe, gründeten auf unterschiedlichen Zwecken, nämlich der Berechnung der Vorsorgeverpflichtungen (2.25 %) und der Berechnung der Zielrendite (2.75 %). Es ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass diese Differenz sachlich begründet ist. 5.4 Der Bedarf zur Bildung der fraglichen Rückstellung wurde vom Bundesgericht mit Bezug auf die Teilliquidation der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2010 als nachgewiesen erachtet (BGE 141 V 589 E. 4.4.1). 5.4.1 Zur Ermittlung des technischen Zinssatzes stützte sich der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin auf das Kurzgutachten der I._______ AG vom 18. Januar 2016. Basierend auf Ziff. 2.3.3 des Rückstellungsreglements und BGE 141 V 589 E. 4.2.3 berücksichtigten die Sachverständigen sowohl die bereits eingetretene als auch die erwartete Entwicklung des Rentneranteils. Die Gutachter gehen von der sich ergebenden Strukturveränderung aus, d.h. von einem Anteil an Rentenbezügern nach der Teilliquidation von 93.8 % des gesamten Vorsorgekapitals inkl. technischer Rückstellungen und schliessen unter gleicher Berücksichtigung nachfolgend genannter Ansätze in ihrem Fazit auf einen technischen Zinssatz von 2.19 % ([1.674 % + 2, 7 %] / 2). Nach Ansatz I ist eine Rentnerkasse grundsätzlich risikolos zu finanzieren (massgebender technischer Zinssatz von 1.674 %), nach Ansatz II wird von einem technischen Zinssatz von 3.5 % vor der Teilliquidation 2010 ausgegangen gemäss I._______ Risikoprofil. Die Gutachter führen aus, nachdem sich der Anteil der Rentenbezüger nach den Teilliquidationen 2010 und 2011 um 33 % erhöht habe, reduziere sich die Risikofähigkeit der Beschwerdegegnerin entsprechend und zwar gemäss Risikoprofil um 0.8 % auf 2.7 %. Alternativ ziehen die Gutachter zur Bestimmung eines angemessenen technischen Zinssatzes den Vergleich zum Sicherheitsfonds BVG (2.5 % 2011) und weiteren Vorsorgeeinrichtungen mit einem hohen Anteil an Rentenbezügern heran (3.0 %). Das Kurzgutachten empfiehlt der Beschwerdegegnerin, einen technischen Zinssatz zwischen 2.0 % und 2.5 % zu verwenden (S. 9), bei einer risikolosen Finanzierung einer Rentnerkasse läge der Zinssatz bei 1.674 % (S. 8). 5.4.2 Gerügt wird, die Beschwerdegegnerin hätte die positive Auswirkung des Einlagenvertrags auf ihre Risikofähigkeit bei der Bildung der Rückstellung technischer Zinssatz zu wenig berücksichtigt. Risikofähigkeit ist die Fähigkeit, erfahrungsgemäss zu erwartende marktbedingte Schwankungen des Gesamtvermögens auszugleichen und über genügend liquide bzw. liquidierbare Mittel zu verfügen, um laufende und künftige Verbindlichkeiten (z.B. Rentenzahlungen, Freizügigkeitsleistungen) erfüllen zu können. Risikofähigkeit und Sicherheit sind korrespondierende Begriffe. Zur Beurteilung der Risikofähigkeit ist weder auf einzelne Anlagen noch auf die Verpflichtungen gegenüber den einzelnen Destinatären, sondern auf die Gesamtsituation abzustellen und somit sind Parameter wie der Deckungsgrad, allfällig vorhandene Reserven für Wertschwankungen und die Perspektiven für die Entwicklung des Versichertenbestandes und der Verbindlichkeiten zu berücksichtigen (BGE 143 V 19 E. 6.1.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat bei ihrer Prognose zur Festsetzung der Höhe der Rückstellung technischer Zinssatz auch den Einlagenvertrag als Plausibilisierungskriterium herangezogen und damit die vergleichsweise höhere Risikofähigkeit berücksichtigt. Das Basis bildende Gutachten würdigt die Situation der Beschwerdegegnerin umfassend, ist nachvollziehbar begründet und widerspruchsfrei. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. Weiter erscheint ein Quervergleich mit ähnlich strukturierten Vorsorgeeinrichtungen zum Stichtag der Teilliquidation sachgerecht. Die von der Beschwerdegegnerin für diesen Zeitpunkt erwähnten Prozentzahlen (vgl. vorne E. 5.2.2) decken sich mit den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführenden. Bei einer beinahe reinen Rentnerkasse rechtfertigt sich sodann ein vorsichtiger, tief angesetzter Zinssatz, um sicherzustellen, dass die Rentenleistungen langfristig erbracht werden können. Die Beschwerdegegnerin hat die entsprechende Rückstellung unter angemessener Berücksichtigung des Anteils der Rentenbezüger zum Stichtag der Teilliquidation innerhalb einer vertretbaren Bandbreite gebildet. Eine allfällige bessere Performance in den Folgejahren ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen über Art. 27h Abs. 4 BVV 2 auszugleichen (vgl. betreffend Rückstellung technischer Zinssatz auch Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 gesamte E. 8.2.3.2 und E. 8.2.3.4). 5.5 Die Beschwerdegegnerin hat ihr Ermessen bei der Festlegung/Senkung des technischen Zinssatzes und der Bildung der entsprechenden Rückstellung somit pflichtgemäss ausgeübt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten von Fr. 2'900.- in solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 5'000.-) entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'100.- ist den Beschwerdeführenden anteilig je zu einem Siebtel zurückzuerstatten. 6.2 Der rechtsvertretenen Beschwerdegegnerin ist dem Verfahrensausgang entsprechend eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführenden 1-3 zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 bis 3 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Trägerinnen der beruflichen Vorsorge haben praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Versicherten, damit nicht der im Sozialversicherungsprozess geltende Grundsatz der Kostenfreiheit zugunsten der oft sozial schwachen Partei seines Gehalts entleert wird (vgl. statt vieler BGE 126 V 143 E. 4 und Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 10.1.2). Die Beschwerdeführenden 4-7 haben demnach keine Parteientschädigung zu entrichten. Wird - wie hier - keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht der Bedeutung der Streitsache, des umfassenden Schriftenwechsels und des Umfanges des aus den vorliegenden Akten ersichtlichen Aufwandes ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 3'900.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE und Auslagen) festzusetzen. Der Vorinstanz als "anderer Behörde" i.S.v. Art. 7 Abs. 3 VGKE steht sodann regelmässig keine Parteientschädigung zu. Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzuweichen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'900.- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'100.- wird den Beschwerdeführenden je zu einem Siebtel zurückerstattet.

3. Die Beschwerdeführenden 1-3 werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von je Fr. 1'300.- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: