(Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als sinngemässes Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen entgegengenommen.
E. 2 Dem Gesuch wird insofern stattgegeben, als der Beschwerdegegnerin untersagt wird, während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das Teilliquidationsverfahren fortzuführen.
E. 3 Über die Kosten dieser Zwischenverfügung sowie eine allfällige Parteientschädigung wird zusammen mit dem Endurteil entschieden.
E. 4 Diese Verfügung geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ... ; Einschreiben) Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als sinngemässes Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen entgegengenommen.
- Dem Gesuch wird insofern stattgegeben, als der Beschwerdegegnerin untersagt wird, während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das Teilliquidationsverfahren fortzuführen.
- Über die Kosten dieser Zwischenverfügung sowie eine allfällige Parteientschädigung wird zusammen mit dem Endurteil entschieden.
- Diese Verfügung geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Beschwerdegegnerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ... ; Einschreiben) Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I Postfach CH-9023 St. Gallen Telefon +41 (0)58 465 25 02 Fax +41 (0)58 465 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch Geschäfts-Nr. A-2946/2017 rym/ras Zwischenverfügungvom 26. Juli 2017 In der Beschwerdesache Parteien A._______, ..., vertreten durch lic. iur. Peter Rösler, Rechtsanwalt, ..., Beschwerdeführer, gegen B._______ Vorsorgeeinrichtung, ..., vertreten durch lic. iur. Hans-Peter Stäger, Rechtsanwalt, ..., Beschwerdegegnerin, BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich, Vorinstanz, Gegenstand Teilliquidation; Überprüfungsbegehren im Sinne von Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG, wird festgestellt und in Erwägung gezogen, dass die Freizügigkeitsleistung von A._______ im Rahmen einer Teilliquidation des Vorsorgewerkes C._______ per 31. Dezember 2008 gekürzt worden ist, dass er bei der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich ein Überprüfungsbegehren betreffend diese Teilliquidation gestellt und beantragt hat, die genannte Teilliquidation zu überprüfen und als unzulässig aufzuheben, evtl. zur Ergänzung der Akten an die B._______ Vorsorgeeinrichtung zurückzuweisen oder festzuhalten, dass er (A._______) nicht in diese Teilliquidation einbezogen werde, dass die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 31. März 2017 dieses Überprüfungsbegehren abwies, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung am 22. Mai 2017 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und in formeller Hinsicht beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. Juni 2017 die Vorinstanz und die B._______ Vorsorgeeinrichtung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ersuchte, zum Antrag auf aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 13. Juli 2017 die Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung beantragt; dass sie zur Begründung insbesondere vorbringt, der strittige Rückforderungsanspruch sei noch nicht fällig, weshalb sie die angefochtene Verfügung nicht bereits während des laufenden Verfahrens vollstrecken und die Rückzahlung vom Beschwerdeführer fordern könne, was im Resultat dem Anliegen des Beschwerdeführers entspreche, ohne dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werden müsse, dass die Vorinstanz am 17. Juli 2017 hingegen die Gutheissung des Antrags auf aufschiebende Wirkung beantragt; dass sie aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den vorliegenden Verteilplan noch nicht vollziehen kann, den Schluss zieht, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, weil die übrigen Destinatäre dadurch keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile erführen, dass gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, jedoch gemäss Art. 55 Abs. 5 VwVG Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, vorbehalten bleiben, dass gemäss dem zweiten Satz von Art. 53d Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) - welcher vorliegend zur Anwendung gelangt - eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde nur aufschiebende Wirkung hat, wenn der Präsident oder die Präsidentin der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin dies von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei verfügt (vgl. auch Art. 74 Abs. 3 BVG sowie Art. 39 Abs. 1 VGG), dass jedoch die aufschiebende Wirkung einer negativen Verfügung, also einer Verfügung, mit der eine beantragte Änderung der Rechtslage abgelehnt bzw. verneint wird, nicht zum Tragen kommt (Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 55 N. 21 und 24 sowie Art. 56 N. 1), dass hingegen (auch) bei negativen Verfügungen vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG angeordnet werden können und ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in solchen Fällen als Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen interpretiert werden kann; dass im Zweifelsfall ausdrücklich angeordnet werden kann, wie es sich mit der Wirksamkeit der Verfügung während des Beschwerdeverfahrens verhält (vgl. Seiler, a.a.O., Art. 55 N. 25 und 34), dass es sich vorliegend um eine solche negative Verfügung handelt, ändert diese doch nichts an der Lage des Beschwerdeführers bzw. ist dessen Lage dieselbe, wie sie sich ohne die angefochtene Verfügung darstellen würde, dass damit nur die Anordnung anderer vorsorglicher Massnahmen in Frage kommt und zu prüfen ist, dass die allenfalls anzuordnende Massnahme aber Ähnlichkeit mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde haben wird, weshalb im Folgenden dennoch auch dazu Ausführungen gemacht werden (vgl. Seiler, a.a.O., Art. 56 N. 26), dass insbesondere der provisorisch beantragte Zustand bewilligt werden kann (Seiler, a.a.O., Art. 56 N. 45), dass mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie der Anordnung vorsorglicher Massnahmen unter anderem irreparable Nachteile und präjudizierende Wirkungen verhindert werden sollen, die durch einen sofortigen Vollzug der Verfügung allenfalls entstünden (Seiler, a.a.O., Art. 55 N. 97 und Art. 56 N. 27), dass eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (Seiler, a.a.O., Art. 56 N. 28), dass der Beschwerdeinstanz bei ihrem Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt, wobei sie «prima facie» aufgrund der Akten zu befinden hat und die Verfahrensaussichten nur berücksichtigen kann, wenn sie sich eindeutig bestimmen lassen (statt vieler BGE 129 II 286 E. 3 mit weiteren Hinweisen), dass dabei zu beachten ist, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Fällen, in denen der Gesetzgeber wie vorliegend den ansonsten geltenden Grundsatz umgekehrt hat, an qualifizierte Voraussetzungen geknüpft ist und sich nur ausnahmsweise rechtfertigen lässt, nämlich wenn wichtige Gründe vorliegen (Seiler, a.a.O., Art. 55 Rz. 190), dass mit der Regelung von Art. 53d Abs. 6 BVG bezweckt wird zu verhindern, dass durch die Beschwerde einer Einzelperson das gesamte Liquidationsverfahren gehemmt wird (Ueli Kieser, Handkommentar BVG, 2010, Art. 53d Rz. 74; vgl. auch Botschaft des Bundesrats vom 15. Juni 2007 zur Änderung des BVG [BBl 2007 5669 ff., 5683]), dass zurzeit noch keine eindeutige Entscheidprognose gefällt werden kann, dass mit den Verfahrensbeteiligten davon auszugehen ist, dass die Teilliquidation ohnehin für alle ausgetretenen Versicherten - unabhängig davon, ob diese im vorliegenden Verfahren Parteistellung haben - nicht umgehend durchgeführt werden kann, weil die Durchführung der Teilliquidation direkt mit der Frage des Einbezugs des Beschwerdeführers zusammenhängt; dass auch bei einer Abweisung der Beschwerde für die übrigen von der Teilliquidation betroffenen Personen keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile entstehen würden, die in der Anordnung der vorsorglichen Massnahmen begründet wären, dass sich die Verfahrensbeteiligten insofern einig sind, dass sich die unterschiedlichen Anträge dadurch erklären lassen, dass im vorliegenden Fall der Beschwerde, da es sich um eine negative Verfügung handelt, nicht die aufschiebende Wirkung zu erteilen ist, sondern anzuordnen ist, dass die Teilliquidation während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht weiterzuführen ist, dass auf diese Weise Klarheit über den Zustand während des Beschwerdeverfahrens geschaffen wird. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als sinngemässes Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen entgegengenommen.
2. Dem Gesuch wird insofern stattgegeben, als der Beschwerdegegnerin untersagt wird, während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das Teilliquidationsverfahren fortzuführen.
3. Über die Kosten dieser Zwischenverfügung sowie eine allfällige Parteientschädigung wird zusammen mit dem Endurteil entschieden.
4. Diese Verfügung geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ... ; Einschreiben) Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: