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A-3863/2022

A-3863/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-17 · Deutsch CH

Eidgenössische Technische Hochschule (Ohne Personal)

Sachverhalt

A. A.a A.______ schloss im Januar 2018 sein (...)studium an der Universität B._______ mit Diplom ab. Im Rahmen dieses Studiums war er im Frühjahrssemester 2016 Mobilitätsstudent an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (nachfolgend: ETH). Seit Herbst 2019 studiert er an der ETH (...). Gemäss den Akten leidet A.______ seit einem Unfall im Jahr (...) unter anderem unter (...) als Folgen (...). A.b Nachdem die ETH am 11. November 2020 den Antrag von A.______ auf Ausstellung einer Parkkarte für das ETH-Gebäude CHN (beim ETH-Zentrum; nachfolgend: CHN) abgelehnt hatte (Antrag im Rahmen der am 21. September 2020 für das Herbstsemester 2020 beantragten behinderungsbedingten Nachteilsausgleiche), stellte er mit Beschwerde vom 10. Dezember 2020 bei der Beschwerdekommission der ETH (nachfolgend: ETH-BK) unter anderem den Antrag, die ETH sei zu verurteilen, ihm beim CHN für die Zeit während der Blockkurse eine Parkkarte zur Verfügung zu stellen (Verfahren Nr. [...]). Er begründete dies damit, dass er einerseits damit verhindere, sich mit dem Coronavirus anzustecken. Andererseits sei er damit viel besser von der belebten, geräuschvollen Umgebung während der Zugreise und an Bahnhöfen abgeschirmt. Er komme bei der Anreise mit dem eigenen Auto in wesentlich besserem, ausgeruhterem Zustand an, als wenn er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anreise. Er werde bei einer gut organisierten Anreise mit dem Auto wesentlich weniger durch seine Behinderung eingeschränkt als bei der Reise mit dem ÖV. A.c Die ETH-BK wies den Antrag auf Ausstellung einer Parkkarte für das CHN in ihrem Entscheid vom 16. September 2021 ab und begründete dies damit, dass A.______ nicht an einer Mobilitäts- bzw. Gehbehinderung leide, weshalb das Auto nicht als behinderungsspezifisches Hilfsmittel zu qualifizieren sei. Sie begründete in ihrem Entscheid weiter, es sei kein behindertenspezifischer Nachteil und treffe allenfalls auch für andere (nichtbehinderte) Studierende zu, dass eine Autofahrt nach Zürich weniger anstrengend sei als die Anreise mit dem Zug; würde er eine Parkkarte erhalten, würde er gegenüber anderen Studierenden ohne Behinderung (unzulässig) privilegiert. Ausserdem sei das Argument, er wolle sich vor dem Coronavirus schützen, im Rahmen seiner in Frage stehenden Behinderung irrelevant. Der Entscheid vom 16. September 2021 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Verfügung vom 11. November 2021 wies die ETH den Antrag von A.______ auf Ausstellung einer Parkkarte während der Dauer des Blockkurses (...) vom (...) 2022 als behinderungsbedingten Nachteilsausgleich ab; nebst Gutheissungen seiner Anträge zu Modalitäten verschiedener Prüfungen. B.b Die ETH-BK trat mit Entscheid vom 25. August 2022 auf die am 4. Dezember 2021 erhobene Beschwerde in Sachen «Parkerlaubnis für einen Parkplatz in der näheren Umgebung der Gebäude CHN bzw. CAB bei der ETH Zürich-Zentrum für die Zeit vom (...) bis (...) 2022» (Hauptbegehren) nicht ein. Sie begründete dies damit, dass es sich bei diesem Begehren um eine Res iudicata handle. Sie auferlegte A.______ für das Verfahren Kosten von Fr. 500.- (Spruch- und Schreibgebühren). C. C.a Gegen diesen Entscheid reichte A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit den Begehren, der Nichteintretensentscheid der ETH-BK (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen, allenfalls sei die Verurteilung zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 500.- aufzuheben. C.b Die Vorinstanz reichte am 22. September 2022 aufforderungsgemäss die Vorakten (ETH-BK Nr. [...]) und die Akten zu den Verfahren der ETH-BK Nrn. (...) und (...) ein und beantragt am 13. Oktober 2022, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. C.c Die ETH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. November 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. C.d In seiner Replik vom 14. Dezember 2022 mit Ergänzungen vom 19. und 24. Dezember 2022 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und führt aus, beim vorliegenden Verfahren liege keine Res iudicata vor, zudem werde sich die Frage nach einer Parkkarte wieder stellen. C.e Die Beschwerdegegnerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 19. Januar 2023 an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeantwort fest und äussert sich darüber hinaus zu verschiedenen vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen. C.f In seinen Schlussbemerkungen vom 21. Februar 2023 antwortet der Beschwerdeführer auf die von der Beschwerdegegnerin diskutierten Fragen. Er führt weiter aus, obwohl er den Kurs im Fach (...) mittlerweile erfolgreich bewältigt habe, sei das hängige Verfahren nicht gegenstandslos geworden, da unklar sei, ob er für weitere Situationen allenfalls eine Parkkarte im ETH-Zentrum benötigen könnte; er habe jedenfalls ein Interesse, dass die Sache beurteilt werde. Darüber hinaus beantragt er, die Auferlegung von Verfahrenskosten wegen mutwilligen Prozessierens sei aufzuheben, unabhängig davon, ob das Verfahren mittlerweile gegenstandslos geworden sei. D. Der Beschwerdeführer führt(e) verschiedene weitere Verfahren zu beantragten Nachteilsausgleichen und weiteren Modalitäten im Rahmen seines ETH-Studiums, wie beispielsweise die Gewährung und Bezahlung einer Assistenz, die Entschädigung von Übernachtungskosten während eines Seminars oder Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerden hinsichtlich gestellter Anträge. Ein Teil der Verfahren wurde durch die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz erledigt und erwuchs in Rechtskraft. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren (...) betreffend Gewährung und Bezahlung einer Assistenz negativ entschieden. Vor Bundesverwaltungsgericht hängig sind noch die Verfahren (...). Soweit sich für das vorliegende Verfahren Überschneidungen ergeben, wird darauf verwiesen. E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Wird eine Nichteintretensverfügung angefochten, ist die Beschwerdebefugnis unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu bejahen; das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung besteht in diesem Fall im Interesse an einer materiellen Prüfung der in der Beschwerde (im Verfahren der Vorinstanz) gestellten Rechtsbegehren (vgl. BGE 135 II 145 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_888/2015 E. 1; BVGE 2021 II/1 nicht publ. E. 3.3.4; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.77). Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist deshalb einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid vom 25. August 2022, worin die Vorinstanz auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und ihm wegen mutwilliger bzw. leichtsinniger Beschwerdeerhebung Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegt hat.

E. 3.2 Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint, weshalb die beschwerdeführende Partei nur die Anhandnahme durch die Vorinstanz beantragen kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-880/2022 vom 8. September 2022 E. 1.7 m.H. auf A-174/2020 vom 2. Februar 2021 E. 1.3 m.w.H.). Demnach ist hier zu prüfen, ob die Vorinstanz auf den Antrag auf Erlass einer Parkiererlaubnis für einen Parkplatz in der näheren Umgebung der Gebäude CHN bzw. CAB bei der ETH Zürich-Zentrum im Zeitraum vom 10. bis 23. Januar 2022 zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 4 Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten auf das Begehren damit, dass eine Prozessvoraussetzung (Fehlen einer Res iudicata) nicht erfüllt sei, weshalb die weiteren Eintretensvoraussetzungen nicht zu prüfen und auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers nicht einzugehen sei.

E. 4.1.1 Gemäss dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft, welcher auch mit der Formel «Ne bis in idem» bzw. der Res iudicata-Wirkung ausgedrückt wird, darf die gleiche Sache nicht zwei Mal beurteilt werden. Nach diesem Grundsatz darf deshalb eine Verwaltungsbehörde bei einer bereits endgültig beurteilten Streitsache grundsätzlich nicht auf ein Gesuch um Neubeurteilung eintreten. Anders verhält es sich nur, wenn eine Ausnahme vom Grundsatz der Res iudicata-Wirkung vorliegt (gesetzliche oder durch die Praxis herausgebildete Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe), die Formel «Ne bis in idem» aufgrund nachfolgender Veränderung der Tatsachen- oder Rechtslage oder aufgrund eines inhaltlich neuen Antrages nicht mehr gilt oder wenn die frühere Verfügung als nichtig erscheint.

E. 4.1.2 Die Figur der materiellen Rechtskraft ist vorab im Zivil- und Strafprozess bedeutsam und im Verwaltungsverfahren in erster Linie auf Erkenntnisse einer Rechtsmittelbehörde zugeschnitten (vgl. Tschannen/Müller/ Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, § 31 Rz. 828; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020 Rz. 1093 ff.; sowie Rhinow et. al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 956).

E. 4.1.3 Eine abgeurteilte Sache (Res iudicata) ist einzig dann gegeben, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten Anspruch identisch ist. Eine solche Anspruchsidentität liegt vor, wenn der im Streit liegende Anspruch der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht aus dem gleichen Rechtsgrund und gestützt auf den nämlichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung vorgelegt wird. Ein Sachurteil, das in diesem Sinne in anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst, ist nur gegeben, wenn und soweit die Behörde die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiellrechtlich würdigt bzw. den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwirkung geht nur soweit, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Objektiv begrenzt wird die Rechtskraft der Entscheidung durch den Streitgegenstand. Der Begriff der Anspruchsidentität ist nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Ob Anspruchsidentität vorliegt, richtet sich nach den Rechtsbehauptungen, welche von den im abgeschlossenen Verfahren gestellten und beurteilten Anträgen erfasst werden. Deshalb ist ein neuer Anspruch trotz abweichender Umschreibung mit dem beurteilten identisch, wenn er in diesem bereits enthalten gewesen ist oder wenn die im ersten Prozess beurteilte Hauptfrage für Vorfragen des zweiten Verfahrens von präjudizieller Bedeutung ist. Hingegen sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann als verschieden zu betrachten, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund (bzw. auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen) beruhen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 5.1 ff. m.H.).

E. 4.2 Das Vorliegen einer Res iudicata begründete die Vorinstanz damit, dass sich sowohl im früheren wie im jetzigen Verfahren dieselben Parteien gegenüberstünden und deshalb Parteiidentität vorliege. Der Beschwerdeführer habe in den Verfahren Nrn. (...) und (...) den Antrag gestellt, eine Parkkarte für die Zeit während der Blockkurse zur Verfügung gestellt zu erhalten. Jetzt verlange er, «eine Parkiererlaubnis für einen Parkplatz in der näheren Umgebung der Gebäude CHN bzw. CAB bei der ETH Zürich-Zentrum für die Zeit vom (...) 2022» für den künftigen Blockkurs (...). Er mache beide Begehren gestützt auf seine Behinderung und damit das Behinderungsgleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) geltend. Der Streitgegenstand im Verfahren Nr. (...) betreffe zwar nicht mehr sämtliche Blockkurse, sondern nur einen spezifischen Blockkurs. Dieser sei jedoch bereits vom im Entscheid vom 16. September 2021 beurteilten Streitgegenstand erfasst (Verfahren Nrn. [...], [...]). Folglich sei die Identität des Streitgegenstandes und mithin eine Res iudicata zu bejahen. Es würden keine neuen wesentlichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die ausnahmsweise eine Neubeurteilung des Anspruchs trotz materieller Rechtskraft erlauben würden. Das im Verfahren Nr. (...) beigebrachte Beweismittel würde sich nicht dazu äussern, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, mit dem öffentlichen Verkehr nach Zürich zu reisen. Im Übrigen handle es sich hierbei nicht um eine neue Tatsache. Sie bestehe seit mindestens dem Jahr 2018 und hätte bereits in den Verfahren Nrn. (...) und (...) vorgebracht werden können.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer führt im Beschwerdeverfahren aus, es liege keine Res iudicata vor. Im Verfahren ETH-BK Nr. (...) habe er sein Begehren wegen der Ansteckungsgefahr durch das SARS-CoV-2-Virus (in den öffentlichen Verkehrsmitteln) und nicht wegen seiner Behinderung gestellt. Geplant sei gewesen, das Auto für die An- und Abreise nach Zürich zu benutzen und in der Nähe der ETH während des Seminars zu wohnen. Im Herbst 2021 habe er eine Parkiererlaubnis als Nachteilsausgleich für seine Behinderung gestellt. Da die bisherige Unterkunft in der Nähe des ETH-Zentrums nicht mehr existiere, habe er eine andere Lösung finden müssen, um der Belastung durch die An- und Rückreise zu entgehen und er wäre täglich aus der mittlerweile gefundenen Unterkunft im Kanton (...) gependelt. Im Übrigen habe der Blockkurs im (...) 2021 wegen den Massnahmen zum Coronavirus im (...) 2021 gar nicht vor Ort stattgefunden. Im Rahmen der damaligen Unterrichtssituation sei es nicht sinnvoll gewesen, den Entscheid vom 16. September 2021 anzufechten.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat - jedenfalls bei der Vorinstanz - sowohl im Dezember 2020 wie auch im Dezember 2021 den Antrag gestellt, während den Blockkursen (resp. im Jahr 2021 während eines bestimmten Blockkurses) auf Parkplätzen der ETH Zürich-Zentrum parkieren zu dürfen und begründete dies unter anderem als Nachteilsausgleich wegen seiner Behinderung (siehe oben Bst. A.b, B.a). Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid vom 16. September 2021 materiell mit dem Anliegen auseinandergesetzt und es abgewiesen. Der Antrag in der Beschwerde vom 4. Dezember 2021 ist demnach im rechtskräftig gewordenen Entscheid der Vorinstanz vom 16. September 2021 eingeschlossen, weshalb eine Anspruchsidentität vorliegt. Ob der Beschwerdeführer die Parkiererlaubnis letztlich dafür beantragte, um täglich anzureisen und tagsüber zu parkieren, oder ob er plante, am Anfang der Blockkurse anzureisen und das Auto während zwei Wochen auf dem Parkplatz stehen zu lassen, ist irrelevant. Ebensowenig massgebend ist, dass er seinen Antrag im Herbst 2020 auch mit der Ansteckungsgefahr durch das SARS-CoV-2-Virus begründete, zumal er das Gesuch im Rahmen seiner Anträge zu behinderungsbedingten Nachteilsausgleichen gestellt hatte.

E. 4.5 Die Beurteilung der Vorinstanz ist demnach zu bestätigen. Es liegt im Sinne des Gesagten eine Res iudicata vor, weshalb die Vorinstanz - wie auch das Bundesverwaltungsgericht - an die rechtskräftige Beurteilung der Vorinstanz vom 16. September 2021 gebunden ist. Es wäre allenfalls an der Beschwerdegegnerin als erstverfügenden Instanz, die Angelegenheit - bei veränderter Sach- oder Rechtslage (z.B. wenn die Parkplätze im ETH-Zentrum allgemein auch für Studierende geöffnet würden) - im Rahmen einer Wiedererwägung neu zu beurteilen.

E. 4.6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf das Begehren des Beschwerdeführers eingetreten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 4.7 Es bleibt zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer das Seminar (...) nunmehr im (...) 2023 absolviert hat, ohne dass ihm das Parkieren auf dem Gelände des ETH-Zentrums bewilligt wurde. Da der hier in Frage stehende Antrag im Wesentlichen für die Absolvierung dieses mehrtägigen Seminars mit täglicher Laborarbeit vor Ort gestellt war, fehlt dem Beschwerdeführer nunmehr ein aktuelles Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 48 VwVG, dass die Sache vom Bundesverwaltungsgericht noch beurteilt wird. Daran ändert auch nichts, dass er im Hinblick auf allfällige weitere Lehrveranstaltungen und/oder Besprechungen mit Dozierenden allenfalls nach Zürich anreisen und - wenn er mit seinem Auto anreist - wie bisher einen Parkplatz organisieren muss. Den Akten ist zu entnehmen, dass er für die ETH im Hönggerberg bei Bedarf eine Parkiererlaubnis erhält. Entgegen seinen Ausführungen in den Schlussbemerkungen vom 21. Februar 2023 ist nicht ersichtlich, dass sich nach Bewältigung des in Frage stehenden Blockseminars die hier zu beurteilende Frage nach der Bewilligung einer Parkiererlaubnis im oder bei den Gebäuden CHN und CAB in anderer Konstellation wieder stellen könnte. Es besteht daher auch kein öffentliches Interesse, darüber trotz des weggefallenen aktuellen Rechtsschutzinteresses zu entscheiden. Im Übrigen umfasst der rechtskräftige Entscheid der ETH-BK vom 16. September 2021 wie dargelegt sämtliche zukünftigen Blockkurse, die der Beschwerdeführer noch absolvieren wird; es sei denn, die Beschwerdegegnerin würde einen neuen Antrag bei geänderter Sach- oder Rechtslage neu beurteilen (oben E. 4.5 in fine).

E. 5 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 500.- (Spruch- und Schreibgebühren) wegen mutwilliger bzw. leichtsinniger Beschwerdeerhebung auferlegen durfte.

E. 5.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 BehiG ist das Verfahren gemäss den Artikeln 7 und 8 BehiG unentgeltlich. Gemäss Art. 10 Abs. 2 BehiG können jedoch einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Verfahrenskosten auferlegt werden. Dass diese Verfahren grundsätzlich unentgeltlich sind, darf nicht dazu führen, dass unnötig Verfahren geführt werden, ohne Rücksicht auf (nicht) vorhandene Prozesschancen (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521. E. 9.1 zur Aussichtslosigkeit von Prozessbegehren). Die Einschränkung der Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung gilt als allgemeiner prozessualer Grundsatz. Neben der Aussichtslosigkeit bedarf es eines subjektiven tadelnswerten Verhaltens. Die Partei muss die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen können, den Prozess aber trotzdem führen (vgl. Marcel Maillard in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 63 Rz. 24).

E. 5.2 Die Vorinstanz begründete die Kostenauferlegung gestützt Art. 10 Abs. 2 BehiG damit, dass dem Beschwerdeführer nach der Eröffnung des Entscheids vom 16. September 2021 in den Verfahren Nrn. (...) und (...) hätte klar sein müssen, dass eine weitere Beschwerde betreffend Parkiererlaubnis keine Aussicht auf Erfolg haben würde, zumal sich die Umstände nicht entscheidrelevant geändert hätten. Die Beschwerdeerhebung sei deshalb mutwillig bzw. leichtsinnig erfolgt.

E. 5.3 Wie dargelegt wurde (oben E. 4.4), verlangte der Beschwerdeführer im Herbst 2020 wie auch im Herbst 2021, im oder beim CHN während den Blockseminaren parkieren zu dürfen, und begründete dies beide Male (unter anderem) damit, die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln ermüde ihn mit seiner Behinderung resp. er sei wegen seiner Behinderung nicht in der Lage, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln täglich nach Zürich zu reisen. Obwohl der Entscheid vom 16. September 2021 unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, führte er dessen ungeachtet bei der Vorinstanz in derselben Sache und im Wesentlichen auch mit derselben Begründung Beschwerde, so wie er auch wegen diversen weiteren Anliegen im Zusammenhang mit seinem Studium gegen die Beschwerdegegnerin resp. die Vorinstanz prozessiert (oben Bst. D). Die erneute Verfahrensanhebung in derselben Sache ist hier ohne Zweifel als mutwillig bzw. leichtsinnig zu betrachten und die Kostenauferlegung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der Antrag, die Kostenauferlegung durch die Vorinstanz sei aufzuheben, ist deshalb abzuweisen.

E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung.

E. 6.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Ausführungen hiervor zur mutwilligen bzw. leichtsinnigen Prozessführung gemäss Art. 10 Abs. 2 BehiG auch für das Verwaltungsgerichtsverfahren beachtlich sind.

E. 6.1.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG hat in der Regel die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6.1.3 Wie dargelegt erwies sich die Beschwerdeerhebung vor der Vorinstanz als mutwillig bzw. leichtsinnig. Umso mehr war die Beschwerdeerhebung vor Bundesverwaltungsgericht unnötig; der Beschwerdeführer lässt seine Prozessaussichten auch in diesem Verfahren offenbar gestützt auf die grundsätzliche Kostenfreiheit im Rahmen des BehiG unbeachtet. Der Beschwerdeführer führt denn auch in seinen Schlussbemerkungen aus, das Verfahren sei zwar gegenstandslos geworden, er habe aber dennoch ein Interesse an dessen gerichtlicher Beurteilung. Einen Rückzug hat er trotz Wegfalls seines Rechtschutzinteresses nicht in Betracht gezogen.

E. 6.1.4 Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer das Blockseminar im Januar 2023 besuchte und bestand, unabhängig von der Regelung der Parkiersituation gemäss Antrag im vorliegenden Verfahren. Die Gegenstandslosigkeit ist demnach eher dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzurechnen. In Anbetracht der Umstände (Erledigung eines letztlich gegenstandslos gewordenen Verfahrens, dessen Führung indes als unnötig bzw. mutwillig zu betrachten ist), sind dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 10 Abs. 2 BehiG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 5 VGKE reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 500.- aufzuerlegen.

E. 6.2 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben als Bundesbehörden trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 4 VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). (Dispositiv: siehe nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 19.04.2024 (2C_313/2023) Abteilung I A-3863/2022 Urteil vom 17. April 2023 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, vertreten durch Prof. Dr. Lorenz Hurni, Prorektor Studium, c/o Studienadministration HG F 15, Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum, vertreten durch Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, Rechtsanwalt LL.M., und/oder Dr. iur. Martin Zobl, Rechtsanwalt LL.M., Walder Wyss AG, Beschwerdegegnerin, ETH-Beschwerdekommission, Effingerstrasse 6a, Postfach, 3001 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Parkiererlaubnis. Sachverhalt: A. A.a A.______ schloss im Januar 2018 sein (...)studium an der Universität B._______ mit Diplom ab. Im Rahmen dieses Studiums war er im Frühjahrssemester 2016 Mobilitätsstudent an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (nachfolgend: ETH). Seit Herbst 2019 studiert er an der ETH (...). Gemäss den Akten leidet A.______ seit einem Unfall im Jahr (...) unter anderem unter (...) als Folgen (...). A.b Nachdem die ETH am 11. November 2020 den Antrag von A.______ auf Ausstellung einer Parkkarte für das ETH-Gebäude CHN (beim ETH-Zentrum; nachfolgend: CHN) abgelehnt hatte (Antrag im Rahmen der am 21. September 2020 für das Herbstsemester 2020 beantragten behinderungsbedingten Nachteilsausgleiche), stellte er mit Beschwerde vom 10. Dezember 2020 bei der Beschwerdekommission der ETH (nachfolgend: ETH-BK) unter anderem den Antrag, die ETH sei zu verurteilen, ihm beim CHN für die Zeit während der Blockkurse eine Parkkarte zur Verfügung zu stellen (Verfahren Nr. [...]). Er begründete dies damit, dass er einerseits damit verhindere, sich mit dem Coronavirus anzustecken. Andererseits sei er damit viel besser von der belebten, geräuschvollen Umgebung während der Zugreise und an Bahnhöfen abgeschirmt. Er komme bei der Anreise mit dem eigenen Auto in wesentlich besserem, ausgeruhterem Zustand an, als wenn er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anreise. Er werde bei einer gut organisierten Anreise mit dem Auto wesentlich weniger durch seine Behinderung eingeschränkt als bei der Reise mit dem ÖV. A.c Die ETH-BK wies den Antrag auf Ausstellung einer Parkkarte für das CHN in ihrem Entscheid vom 16. September 2021 ab und begründete dies damit, dass A.______ nicht an einer Mobilitäts- bzw. Gehbehinderung leide, weshalb das Auto nicht als behinderungsspezifisches Hilfsmittel zu qualifizieren sei. Sie begründete in ihrem Entscheid weiter, es sei kein behindertenspezifischer Nachteil und treffe allenfalls auch für andere (nichtbehinderte) Studierende zu, dass eine Autofahrt nach Zürich weniger anstrengend sei als die Anreise mit dem Zug; würde er eine Parkkarte erhalten, würde er gegenüber anderen Studierenden ohne Behinderung (unzulässig) privilegiert. Ausserdem sei das Argument, er wolle sich vor dem Coronavirus schützen, im Rahmen seiner in Frage stehenden Behinderung irrelevant. Der Entscheid vom 16. September 2021 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Verfügung vom 11. November 2021 wies die ETH den Antrag von A.______ auf Ausstellung einer Parkkarte während der Dauer des Blockkurses (...) vom (...) 2022 als behinderungsbedingten Nachteilsausgleich ab; nebst Gutheissungen seiner Anträge zu Modalitäten verschiedener Prüfungen. B.b Die ETH-BK trat mit Entscheid vom 25. August 2022 auf die am 4. Dezember 2021 erhobene Beschwerde in Sachen «Parkerlaubnis für einen Parkplatz in der näheren Umgebung der Gebäude CHN bzw. CAB bei der ETH Zürich-Zentrum für die Zeit vom (...) bis (...) 2022» (Hauptbegehren) nicht ein. Sie begründete dies damit, dass es sich bei diesem Begehren um eine Res iudicata handle. Sie auferlegte A.______ für das Verfahren Kosten von Fr. 500.- (Spruch- und Schreibgebühren). C. C.a Gegen diesen Entscheid reichte A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit den Begehren, der Nichteintretensentscheid der ETH-BK (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen, allenfalls sei die Verurteilung zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 500.- aufzuheben. C.b Die Vorinstanz reichte am 22. September 2022 aufforderungsgemäss die Vorakten (ETH-BK Nr. [...]) und die Akten zu den Verfahren der ETH-BK Nrn. (...) und (...) ein und beantragt am 13. Oktober 2022, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. C.c Die ETH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. November 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. C.d In seiner Replik vom 14. Dezember 2022 mit Ergänzungen vom 19. und 24. Dezember 2022 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und führt aus, beim vorliegenden Verfahren liege keine Res iudicata vor, zudem werde sich die Frage nach einer Parkkarte wieder stellen. C.e Die Beschwerdegegnerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 19. Januar 2023 an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeantwort fest und äussert sich darüber hinaus zu verschiedenen vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen. C.f In seinen Schlussbemerkungen vom 21. Februar 2023 antwortet der Beschwerdeführer auf die von der Beschwerdegegnerin diskutierten Fragen. Er führt weiter aus, obwohl er den Kurs im Fach (...) mittlerweile erfolgreich bewältigt habe, sei das hängige Verfahren nicht gegenstandslos geworden, da unklar sei, ob er für weitere Situationen allenfalls eine Parkkarte im ETH-Zentrum benötigen könnte; er habe jedenfalls ein Interesse, dass die Sache beurteilt werde. Darüber hinaus beantragt er, die Auferlegung von Verfahrenskosten wegen mutwilligen Prozessierens sei aufzuheben, unabhängig davon, ob das Verfahren mittlerweile gegenstandslos geworden sei. D. Der Beschwerdeführer führt(e) verschiedene weitere Verfahren zu beantragten Nachteilsausgleichen und weiteren Modalitäten im Rahmen seines ETH-Studiums, wie beispielsweise die Gewährung und Bezahlung einer Assistenz, die Entschädigung von Übernachtungskosten während eines Seminars oder Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerden hinsichtlich gestellter Anträge. Ein Teil der Verfahren wurde durch die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz erledigt und erwuchs in Rechtskraft. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren (...) betreffend Gewährung und Bezahlung einer Assistenz negativ entschieden. Vor Bundesverwaltungsgericht hängig sind noch die Verfahren (...). Soweit sich für das vorliegende Verfahren Überschneidungen ergeben, wird darauf verwiesen. E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Wird eine Nichteintretensverfügung angefochten, ist die Beschwerdebefugnis unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu bejahen; das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung besteht in diesem Fall im Interesse an einer materiellen Prüfung der in der Beschwerde (im Verfahren der Vorinstanz) gestellten Rechtsbegehren (vgl. BGE 135 II 145 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_888/2015 E. 1; BVGE 2021 II/1 nicht publ. E. 3.3.4; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.77). Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist deshalb einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid vom 25. August 2022, worin die Vorinstanz auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und ihm wegen mutwilliger bzw. leichtsinniger Beschwerdeerhebung Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegt hat. 3.2 Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint, weshalb die beschwerdeführende Partei nur die Anhandnahme durch die Vorinstanz beantragen kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-880/2022 vom 8. September 2022 E. 1.7 m.H. auf A-174/2020 vom 2. Februar 2021 E. 1.3 m.w.H.). Demnach ist hier zu prüfen, ob die Vorinstanz auf den Antrag auf Erlass einer Parkiererlaubnis für einen Parkplatz in der näheren Umgebung der Gebäude CHN bzw. CAB bei der ETH Zürich-Zentrum im Zeitraum vom 10. bis 23. Januar 2022 zu Recht nicht eingetreten ist.

4. Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten auf das Begehren damit, dass eine Prozessvoraussetzung (Fehlen einer Res iudicata) nicht erfüllt sei, weshalb die weiteren Eintretensvoraussetzungen nicht zu prüfen und auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers nicht einzugehen sei. 4.1 4.1.1 Gemäss dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft, welcher auch mit der Formel «Ne bis in idem» bzw. der Res iudicata-Wirkung ausgedrückt wird, darf die gleiche Sache nicht zwei Mal beurteilt werden. Nach diesem Grundsatz darf deshalb eine Verwaltungsbehörde bei einer bereits endgültig beurteilten Streitsache grundsätzlich nicht auf ein Gesuch um Neubeurteilung eintreten. Anders verhält es sich nur, wenn eine Ausnahme vom Grundsatz der Res iudicata-Wirkung vorliegt (gesetzliche oder durch die Praxis herausgebildete Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe), die Formel «Ne bis in idem» aufgrund nachfolgender Veränderung der Tatsachen- oder Rechtslage oder aufgrund eines inhaltlich neuen Antrages nicht mehr gilt oder wenn die frühere Verfügung als nichtig erscheint. 4.1.2 Die Figur der materiellen Rechtskraft ist vorab im Zivil- und Strafprozess bedeutsam und im Verwaltungsverfahren in erster Linie auf Erkenntnisse einer Rechtsmittelbehörde zugeschnitten (vgl. Tschannen/Müller/ Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, § 31 Rz. 828; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020 Rz. 1093 ff.; sowie Rhinow et. al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 956). 4.1.3 Eine abgeurteilte Sache (Res iudicata) ist einzig dann gegeben, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten Anspruch identisch ist. Eine solche Anspruchsidentität liegt vor, wenn der im Streit liegende Anspruch der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht aus dem gleichen Rechtsgrund und gestützt auf den nämlichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung vorgelegt wird. Ein Sachurteil, das in diesem Sinne in anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst, ist nur gegeben, wenn und soweit die Behörde die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiellrechtlich würdigt bzw. den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwirkung geht nur soweit, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Objektiv begrenzt wird die Rechtskraft der Entscheidung durch den Streitgegenstand. Der Begriff der Anspruchsidentität ist nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Ob Anspruchsidentität vorliegt, richtet sich nach den Rechtsbehauptungen, welche von den im abgeschlossenen Verfahren gestellten und beurteilten Anträgen erfasst werden. Deshalb ist ein neuer Anspruch trotz abweichender Umschreibung mit dem beurteilten identisch, wenn er in diesem bereits enthalten gewesen ist oder wenn die im ersten Prozess beurteilte Hauptfrage für Vorfragen des zweiten Verfahrens von präjudizieller Bedeutung ist. Hingegen sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann als verschieden zu betrachten, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund (bzw. auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen) beruhen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 5.1 ff. m.H.). 4.2 Das Vorliegen einer Res iudicata begründete die Vorinstanz damit, dass sich sowohl im früheren wie im jetzigen Verfahren dieselben Parteien gegenüberstünden und deshalb Parteiidentität vorliege. Der Beschwerdeführer habe in den Verfahren Nrn. (...) und (...) den Antrag gestellt, eine Parkkarte für die Zeit während der Blockkurse zur Verfügung gestellt zu erhalten. Jetzt verlange er, «eine Parkiererlaubnis für einen Parkplatz in der näheren Umgebung der Gebäude CHN bzw. CAB bei der ETH Zürich-Zentrum für die Zeit vom (...) 2022» für den künftigen Blockkurs (...). Er mache beide Begehren gestützt auf seine Behinderung und damit das Behinderungsgleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) geltend. Der Streitgegenstand im Verfahren Nr. (...) betreffe zwar nicht mehr sämtliche Blockkurse, sondern nur einen spezifischen Blockkurs. Dieser sei jedoch bereits vom im Entscheid vom 16. September 2021 beurteilten Streitgegenstand erfasst (Verfahren Nrn. [...], [...]). Folglich sei die Identität des Streitgegenstandes und mithin eine Res iudicata zu bejahen. Es würden keine neuen wesentlichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die ausnahmsweise eine Neubeurteilung des Anspruchs trotz materieller Rechtskraft erlauben würden. Das im Verfahren Nr. (...) beigebrachte Beweismittel würde sich nicht dazu äussern, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, mit dem öffentlichen Verkehr nach Zürich zu reisen. Im Übrigen handle es sich hierbei nicht um eine neue Tatsache. Sie bestehe seit mindestens dem Jahr 2018 und hätte bereits in den Verfahren Nrn. (...) und (...) vorgebracht werden können. 4.3 Der Beschwerdeführer führt im Beschwerdeverfahren aus, es liege keine Res iudicata vor. Im Verfahren ETH-BK Nr. (...) habe er sein Begehren wegen der Ansteckungsgefahr durch das SARS-CoV-2-Virus (in den öffentlichen Verkehrsmitteln) und nicht wegen seiner Behinderung gestellt. Geplant sei gewesen, das Auto für die An- und Abreise nach Zürich zu benutzen und in der Nähe der ETH während des Seminars zu wohnen. Im Herbst 2021 habe er eine Parkiererlaubnis als Nachteilsausgleich für seine Behinderung gestellt. Da die bisherige Unterkunft in der Nähe des ETH-Zentrums nicht mehr existiere, habe er eine andere Lösung finden müssen, um der Belastung durch die An- und Rückreise zu entgehen und er wäre täglich aus der mittlerweile gefundenen Unterkunft im Kanton (...) gependelt. Im Übrigen habe der Blockkurs im (...) 2021 wegen den Massnahmen zum Coronavirus im (...) 2021 gar nicht vor Ort stattgefunden. Im Rahmen der damaligen Unterrichtssituation sei es nicht sinnvoll gewesen, den Entscheid vom 16. September 2021 anzufechten. 4.4 Der Beschwerdeführer hat - jedenfalls bei der Vorinstanz - sowohl im Dezember 2020 wie auch im Dezember 2021 den Antrag gestellt, während den Blockkursen (resp. im Jahr 2021 während eines bestimmten Blockkurses) auf Parkplätzen der ETH Zürich-Zentrum parkieren zu dürfen und begründete dies unter anderem als Nachteilsausgleich wegen seiner Behinderung (siehe oben Bst. A.b, B.a). Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid vom 16. September 2021 materiell mit dem Anliegen auseinandergesetzt und es abgewiesen. Der Antrag in der Beschwerde vom 4. Dezember 2021 ist demnach im rechtskräftig gewordenen Entscheid der Vorinstanz vom 16. September 2021 eingeschlossen, weshalb eine Anspruchsidentität vorliegt. Ob der Beschwerdeführer die Parkiererlaubnis letztlich dafür beantragte, um täglich anzureisen und tagsüber zu parkieren, oder ob er plante, am Anfang der Blockkurse anzureisen und das Auto während zwei Wochen auf dem Parkplatz stehen zu lassen, ist irrelevant. Ebensowenig massgebend ist, dass er seinen Antrag im Herbst 2020 auch mit der Ansteckungsgefahr durch das SARS-CoV-2-Virus begründete, zumal er das Gesuch im Rahmen seiner Anträge zu behinderungsbedingten Nachteilsausgleichen gestellt hatte. 4.5 Die Beurteilung der Vorinstanz ist demnach zu bestätigen. Es liegt im Sinne des Gesagten eine Res iudicata vor, weshalb die Vorinstanz - wie auch das Bundesverwaltungsgericht - an die rechtskräftige Beurteilung der Vorinstanz vom 16. September 2021 gebunden ist. Es wäre allenfalls an der Beschwerdegegnerin als erstverfügenden Instanz, die Angelegenheit - bei veränderter Sach- oder Rechtslage (z.B. wenn die Parkplätze im ETH-Zentrum allgemein auch für Studierende geöffnet würden) - im Rahmen einer Wiedererwägung neu zu beurteilen. 4.6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf das Begehren des Beschwerdeführers eingetreten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4.7 Es bleibt zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer das Seminar (...) nunmehr im (...) 2023 absolviert hat, ohne dass ihm das Parkieren auf dem Gelände des ETH-Zentrums bewilligt wurde. Da der hier in Frage stehende Antrag im Wesentlichen für die Absolvierung dieses mehrtägigen Seminars mit täglicher Laborarbeit vor Ort gestellt war, fehlt dem Beschwerdeführer nunmehr ein aktuelles Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 48 VwVG, dass die Sache vom Bundesverwaltungsgericht noch beurteilt wird. Daran ändert auch nichts, dass er im Hinblick auf allfällige weitere Lehrveranstaltungen und/oder Besprechungen mit Dozierenden allenfalls nach Zürich anreisen und - wenn er mit seinem Auto anreist - wie bisher einen Parkplatz organisieren muss. Den Akten ist zu entnehmen, dass er für die ETH im Hönggerberg bei Bedarf eine Parkiererlaubnis erhält. Entgegen seinen Ausführungen in den Schlussbemerkungen vom 21. Februar 2023 ist nicht ersichtlich, dass sich nach Bewältigung des in Frage stehenden Blockseminars die hier zu beurteilende Frage nach der Bewilligung einer Parkiererlaubnis im oder bei den Gebäuden CHN und CAB in anderer Konstellation wieder stellen könnte. Es besteht daher auch kein öffentliches Interesse, darüber trotz des weggefallenen aktuellen Rechtsschutzinteresses zu entscheiden. Im Übrigen umfasst der rechtskräftige Entscheid der ETH-BK vom 16. September 2021 wie dargelegt sämtliche zukünftigen Blockkurse, die der Beschwerdeführer noch absolvieren wird; es sei denn, die Beschwerdegegnerin würde einen neuen Antrag bei geänderter Sach- oder Rechtslage neu beurteilen (oben E. 4.5 in fine).

5. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 500.- (Spruch- und Schreibgebühren) wegen mutwilliger bzw. leichtsinniger Beschwerdeerhebung auferlegen durfte. 5.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 BehiG ist das Verfahren gemäss den Artikeln 7 und 8 BehiG unentgeltlich. Gemäss Art. 10 Abs. 2 BehiG können jedoch einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Verfahrenskosten auferlegt werden. Dass diese Verfahren grundsätzlich unentgeltlich sind, darf nicht dazu führen, dass unnötig Verfahren geführt werden, ohne Rücksicht auf (nicht) vorhandene Prozesschancen (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521. E. 9.1 zur Aussichtslosigkeit von Prozessbegehren). Die Einschränkung der Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung gilt als allgemeiner prozessualer Grundsatz. Neben der Aussichtslosigkeit bedarf es eines subjektiven tadelnswerten Verhaltens. Die Partei muss die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen können, den Prozess aber trotzdem führen (vgl. Marcel Maillard in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 63 Rz. 24). 5.2 Die Vorinstanz begründete die Kostenauferlegung gestützt Art. 10 Abs. 2 BehiG damit, dass dem Beschwerdeführer nach der Eröffnung des Entscheids vom 16. September 2021 in den Verfahren Nrn. (...) und (...) hätte klar sein müssen, dass eine weitere Beschwerde betreffend Parkiererlaubnis keine Aussicht auf Erfolg haben würde, zumal sich die Umstände nicht entscheidrelevant geändert hätten. Die Beschwerdeerhebung sei deshalb mutwillig bzw. leichtsinnig erfolgt. 5.3 Wie dargelegt wurde (oben E. 4.4), verlangte der Beschwerdeführer im Herbst 2020 wie auch im Herbst 2021, im oder beim CHN während den Blockseminaren parkieren zu dürfen, und begründete dies beide Male (unter anderem) damit, die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln ermüde ihn mit seiner Behinderung resp. er sei wegen seiner Behinderung nicht in der Lage, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln täglich nach Zürich zu reisen. Obwohl der Entscheid vom 16. September 2021 unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, führte er dessen ungeachtet bei der Vorinstanz in derselben Sache und im Wesentlichen auch mit derselben Begründung Beschwerde, so wie er auch wegen diversen weiteren Anliegen im Zusammenhang mit seinem Studium gegen die Beschwerdegegnerin resp. die Vorinstanz prozessiert (oben Bst. D). Die erneute Verfahrensanhebung in derselben Sache ist hier ohne Zweifel als mutwillig bzw. leichtsinnig zu betrachten und die Kostenauferlegung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der Antrag, die Kostenauferlegung durch die Vorinstanz sei aufzuheben, ist deshalb abzuweisen.

6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung. 6.1 6.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Ausführungen hiervor zur mutwilligen bzw. leichtsinnigen Prozessführung gemäss Art. 10 Abs. 2 BehiG auch für das Verwaltungsgerichtsverfahren beachtlich sind. 6.1.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG hat in der Regel die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.1.3 Wie dargelegt erwies sich die Beschwerdeerhebung vor der Vorinstanz als mutwillig bzw. leichtsinnig. Umso mehr war die Beschwerdeerhebung vor Bundesverwaltungsgericht unnötig; der Beschwerdeführer lässt seine Prozessaussichten auch in diesem Verfahren offenbar gestützt auf die grundsätzliche Kostenfreiheit im Rahmen des BehiG unbeachtet. Der Beschwerdeführer führt denn auch in seinen Schlussbemerkungen aus, das Verfahren sei zwar gegenstandslos geworden, er habe aber dennoch ein Interesse an dessen gerichtlicher Beurteilung. Einen Rückzug hat er trotz Wegfalls seines Rechtschutzinteresses nicht in Betracht gezogen. 6.1.4 Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer das Blockseminar im Januar 2023 besuchte und bestand, unabhängig von der Regelung der Parkiersituation gemäss Antrag im vorliegenden Verfahren. Die Gegenstandslosigkeit ist demnach eher dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzurechnen. In Anbetracht der Umstände (Erledigung eines letztlich gegenstandslos gewordenen Verfahrens, dessen Führung indes als unnötig bzw. mutwillig zu betrachten ist), sind dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 10 Abs. 2 BehiG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 5 VGKE reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 500.- aufzuerlegen. 6.2 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben als Bundesbehörden trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 4 VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). (Dispositiv: siehe nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: