Eidgenössische Technische Hochschule (Ohne Personal)
Sachverhalt
A. A.a A._______ schloss im Januar 2018 sein (...)studium an der Universität Y._______ mit Diplom ab. Im Rahmen dieses Studiums war er im Frühjahrssemester 2016 Mobilitätsstudent an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (nachfolgend: ETH). Seit Herbst 2019 studiert er an der ETH (...)-Wissenschaften im Masterstudium. Gemäss den Akten leidet er seit einem Unfall im Jahr (...) unter anderem unter (...) als Folgen (...), mit Auswirkungen wie (...). A.b A._______ beantragte mit Gesuchen vom 8. und 20. März 2021 Massnahmen zum Ausgleich seines behinderungsbedingten Nachteils zur Anpassung der Studien- und Prüfungssituation für das Frühjahrssemester 2021 (vgl. Verfahren der ETH-Beschwerdekommission Nr. [...], Entscheid vom 2. Dezember 2021 sowie hängiges Verfahren beim BVGer A-[...]/2022). A.c Am 11. Juni 2021 stellte er bei der ETH ein ergänzendes Gesuch für einen Nachteilsausgleich hinsichtlich seiner Teilnahme bei der Lehrveranstaltung «Projektwoche B._______» vom 21. bis 25. Juni 2021. Er benötige im Rahmen des Seminars einen Ruhe- und Rückzugsraum. Gemäss Auskunft der Seminarleitung könne ihm am vorgesehenen Veranstaltungsort im Pfadiheim ein solcher Raum nicht garantiert werden. Ausserdem müsse er - wie in anderen Kursen gehandhabt - ein paar Tage im Voraus in das Exkursionsgebiet anreisen, um sich rechtzeitig auszuruhen und in der fremden Umgebung zurechtzufinden. Nach Kursende bleibe er ebenfalls ein paar Tage, um sich vom Trubel des Kurses zu erholen und allenfalls nötige Nacharbeiten zu erledigen, für den Fall, dass er bedingt durch seine Behinderung etwas Wesentliches habe auslassen müssen. Er habe eine alternative Unterkunft (statt des für das Seminar vorgesehenen Pfadiheims) gefunden. Der Nachteil im Vergleich zu den gesunden Studenten ergebe sich aus den wegen seiner Behinderung verursachten Mehrkosten von Fr. 535.- für die Unterkunft in einem Bed & Breakfast in der Nähe des Veranstaltungsortes. A.d Die ETH wies den Antrag mit Verfügung vom 16. August 2021 ab. Sie begründete dies damit, dass es sich bei der Übernahme von Übernachtungskosten nicht um eine Massnahme zur Anpassung des Bildungsangebots handle. Sie müsse deshalb für diese Kosten nicht aufkommen. B. B.a Gegen diesen Bescheid erhob A.______ am 18. August 2021 bei der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: ETH-BK) Beschwerde und beantragte, die ETH sei zu verurteilen, ihm den finanziellen Nachteil des Kurses in Höhe von Fr. 388.50 auszugleichen; allenfalls sei die Verfügung zur Neubeurteilung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs an diese zurückzuweisen; und es sei festzustellen, dass der Prorektor Studium sehr wohl in der Lage gewesen sei, sein persönlich und eigenhändig zugeschicktes Gesuch in Empfang zu nehmen. B.b Mit Entscheid vom 7. April 2022 wies die ETH-BK die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. C. C.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 17. März 2022 (resp. mit rektifizierter Beschwerde vom 18. Mai 2022) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der ETH-BK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 7. April 2022 ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren: «1) Die Verfügung sei als nichtig zu erklären und die Sache zur Neuverfügung an die ETH zurückzuweisen, weil sie gar nicht von einer entscheidbefugten Person erlassen wurde.
2) Allenfalls: Das Urteil der ETH-BK sei aufzuheben und die Verfügung an die ETH zurückzuweisen zur Neubeurteilung.
3) Subeventualiter: Die ETH sei zur Bezahlung der Kosten für den Nachteilsausgleich zu verurteilen in Höhe von Fr. 388.50.
4) Es sei festzustellen, dass die Schweizerische Post die an den Prorektor Studium gerichteten Sendungen an die ETH-interne Poststelle übergeben hatte und folglich die ETH selber die korrekte interne Zustellung in den Griff bekommen muss.» Er rügt die unvollständige und willkürliche Sachverhaltsermittlung sowohl durch die ETH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wie auch die Vorinstanz, weshalb die Sache an erstere zurückzuweisen sei. Zudem sei zu klären, wer bei der Beschwerdegegnerin überhaupt befugt und unterschriftsberechtigt sei, über seine Gesuche zu entscheiden. Werde von einer Rückweisung der Sache abgesehen, seien ihm die Unterbringungskosten für die gesamte Aufenthaltsdauer zu entschädigen. Die Beurteilung der Angelegenheit (und die Berechnung) durch die Vorinstanz sei falsch und willkürlich. Die beantragte Entschädigung sei im Hinblick auf seine behinderungsbedingten Nachteile ([...] und [...]), welche auszugleichen seien mit einem zuverlässig verfügbaren Rückzugs- und Ruheraum, gemessen am Ausbildungsziel verhältnismässig. Er mache nur Ansprüche geltend, auf welche er einen Rechtsanspruch habe. Die Beschwerde enthält weiter ausführliche Erörterungen zu den sich aus Sicht des Beschwerdeführers ergebenden Problemen und Begrifflichkeiten zu (seinen) allgemeinen Ansprüchen auf Nachteilsausgleiche wegen (seinen) behinderungsbedingten Nachteilen im Rahmen seiner ETH-Studien seit 2016 mit der Bitte, dass das Gericht dazu seine professionelle Meinung abgebe. C.b Die Vorinstanz beantragte am 22. Juni 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. C.c Die Beschwerdegegnerin beantragte am 31. August 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Prozessual beantragte sie, es sei eine Sanktionierung des Beschwerdeführers nach Massgabe von Art. 60 VwVG wegen schwerer Verletzung des prozessualen Anstands, im Wesentlichen ihr gegenüber, zu prüfen. Zu den Beschwerdeanträgen führte sie aus, die hohen Hürden einer Nichtigkeit ihrer Verfügung vom 16. August 2022 seien nicht erreicht und die Verfügung sei durch die zuständige Stelle erlassen worden. Weder sei der Sachverhalt willkürlich festgestellt noch das rechtliche Gehör verletzt worden. Weiter legte sie dar, dem Beschwerdeführer komme kein Anspruch auf die beantragte Massnahme zu, da eine Kostenentschädigung für eine Unterkunft nicht als Ausgleichsmassnahme vorgesehen sei. Die beantragte Massnahme gehe zudem über einen notwendigen und angemessenen Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile hinaus und sei unzumutbar; sie stehe in keinem Verhältnis zur bloss fünftägigen Exkursion. Die Erforderlichkeit von zusätzlichen Übernachtungen vor und nach dem Seminar sei ausserdem nicht belegt. Die Übernahme der Übernachtungskosten sei auch wegen des Privilegierungsverbots unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegenüber seinen Mitstudierenden damit bevorteilt würde. Zum Antrag im Rechtsbegehren 4 des Beschwerdeführers beantragte sie Nichteintreten infolge fehlenden Feststellungsinteresses. C.d Mit Eingabe vom 11. September 2022 beantragte der Beschwerdeführer, der Antrag auf disziplinarische Bestrafung sei unter Kostenfolge zurückzuweisen. Darüber hinaus hielt er an seinen in der Beschwerde gestellten Begehren fest. D. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. mit Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
E. 1.2.2 Wird eine Nichteintretensverfügung angefochten, ist die Beschwerdebefugnis unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu bejahen; das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung besteht in diesem Fall im Interesse an einer materiellen Prüfung der in der Beschwerde (im Verfahren der Vorinstanz) gestellten Rechtsbegehren (vgl. BGE 135 II 145 E. 3.2; BVGE 2021 II/1 nicht publ. E. 3.3.4; BGer 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 1; Moser/Beusch/ Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.77).
E. 1.2.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Beschwerdeanträge 1-3). Soweit er das teilweise Nichteintreten der Vorinstanz hinsichtlich seinem Feststellungsbegehren (im Verfahren der Vorinstanz) anficht, ist er insofern zur Beschwerde legitimiert, als er ein Interesse an einer materiellen Prüfung des Feststellungsantrags im Verfahren der Vorinstanz hat.
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist deshalb grundsätzlich einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 3.1 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der angefochtene vorinstanzliche Entscheid, nicht auch allfällige Entscheide unterer Instanzen. Diese sind bei Bestehen eines verwaltungsinternen Instanzenzugs durch die Entscheide der Einsprache- oder Beschwerdeinstanz ersetzt worden (Devolutiveffekt); ihre selbständige Beanstandung ist ausgeschlossen. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.7). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der vorinstanzliche Entscheid vom 7. April 2022, nicht die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2021, soweit sie mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 7. April 2022 nicht mitangefochten ist. Eine allfällige Nichtigkeit ist indes von Amtes wegen zu beachten (siehe dazu E. 4.2 ff.).
E. 3.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das durch die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.8).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt erstens die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung (gemeint ist wohl die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2021), weil sie nicht von einer entscheidbefugten Person erlassen worden sei. Es sei unklar, wer an der ETH Zürich zum Entscheid in Sachen Behindertengleichstellung befugt sei.
E. 4.2.1 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1 m.H., sowie 148 IV 445 E. 1.4.2 und 139 II 243 E. 11.3 und BVGE 2013/38 E. 4.1, je m.H.).
E. 4.2.2 Da eine allfällige Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten ist, wird sie hier (unabhängig vom Devolutiveffekt; siehe oben E. 3.1) vorab geprüft.
E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer argumentiert sinngemäss, die Verfügung sei durch eine unbefugte Person erfolgt, daher sei das behördliche Ermessen nicht korrekt ausgeübt worden.
E. 4.2.4 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2021 wurde ohne Zweifel von der richtigen Instanz erlassen (Prorektor Studium, c/o Studienadministration). Sie wurde im Auftrag der Rektorin durch den Prorektor Studium respektive in dessen Vertretung unterschrieben. Weshalb die in Vertretung (i.V.) unterzeichnende Person dafür nicht hätte befugt sein sollen, begründet der Beschwerdeführer nicht. Die Verfügung ist ebensowenig offensichtlich (oder leicht erkennbar) mangelhaft. Es ist auch kein krasser Verfahrensfehler ersichtlich. Insgesamt zielt die Beanstandung darauf hin, die Abweisung seines Antrags auf Ersatz der Kosten für das Zimmer im Bed & Breakfast (nachfolgend auch: B & B) im Sinne eines Nachteilsausgleichs sei nicht angebracht gewesen, was den materiellen Inhalt der Verfügung betrifft. Eine Nichtigkeit der Verfügung vom 16. August 2021 fällt damit ausser Betracht. Sie war demnach anfechtbar und wurde auf Beschwerde hin materiell durch die Vorinstanz geprüft (Entscheid vom 7. April 2022). Das Rechtsbegehren 1 ist folglich abzuweisen.
E. 5 Das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren (oben E. 3.1) umfasst demnach die Fragen, ob die Vorinstanz im Rahmen ihres Entscheids vom 7. April 2022 das Gesuch um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (wegen einer allfälligen Gehörsverletzung oder falscher Sachverhaltsermittlung durch die Beschwerdegegnerin) zu Recht abgewiesen hat, ob sie zu Recht den geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung des beantragten Nachteilsausgleichs (Kosten für das Zimmer im B & B) abgewiesen hat, und ob sie zu Recht nicht auf den Antrag auf Erlass einer Feststellungsverfügung (Empfangnahme von Postsendungen durch den Prorektor Studium persönlich) eingetreten ist. Gemäss den erhobenen Rechtsbegehren verbleibt davon streitig (oben E. 3.2) und ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz der Sache einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat (E. 5.1) und ob die Beschwerdegegnerin für die Kosten des geltend gemachten Nachteilsausgleich aufzukommen hat (E. 5.2). Weiter ist auf das Feststellungsbegehren hinsichtlich ETH-interner Postzustellung einzugehen (E. 5.3).
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und die Verweigerung seines rechtlichen Gehörs bei der Untersuchung des Sachverhalts. Dabei beanstandet er, sein behinderungsbedingter Nachteil beziehungsweise die Auswirkungen seiner Behinderung, die ihm das Bestehen des Feldkurses erschwerten, seien von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz weder zur Kenntnis genommen noch bei der Sachverhaltsermittlung berücksichtigt worden. Der Rückzugs- und Ruheraum sei eine Massnahme zum Nachteilsausgleich.
E. 5.1.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, die Verfügung der Beschwerdegegnerin habe sich auf die wesentlichen Punkte abgestützt und die Gründe dargelegt, weshalb sie die Kosten für die Übernachtungen nicht übernehme. Die Verfügung sei genügend begründet und der Beschwerdeführer habe diese in voller Kenntnis der Sache anfechten können. Und selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt wäre, sei dies mit dem vorliegenden Verfahren geheilt worden.
E. 5.1.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 11. Juni 2021 für das Seminar einen Nachteilsausgleich in Form eines Ruhe- und Rückzugsraums, der frei von Dauergeräuschen sei, beantragt hatte und mitteilte, er werde - wie in anderen Kursen gehandhabt - einige Tage im Voraus anreisen, um sich in der fremden Umgebung zurechtzufinden, und nach dem Kurs einige Tage zu bleiben, um sich vom Kurs zu erholen. Er führte weiter explizit aus, der Nachteil im Vergleich zu den gesunden Studenten bestehe aus den durch seine Behinderung verursachten Mehrkosten für die nun reservierte Unterkunft in einem B & B. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Verfügung vom 16. August 2021 zu möglichen Nachteilsausgleichen gemäss Art. 2 Abs. 5 Bst. b des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG; SR 151.3) im Rahmen einer Ausbildungseinheit wie der hier in Frage stehenden Projektwoche. Die Übernahme von Übernachtungs- und Verpflegungskosten bei einer Projektwoche falle jedoch nicht unter eine solche Ausgleichsmassnahme.
E. 5.1.4 Der im vorliegenden Verfahren abzuklärende Sachverhalt betraf demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich in Form der Zurverfügungstellung eines Ruhe- und Rückzugsraums durch die Beschwerdegegnerin während der Projektwoche hat beziehungsweise ersatzweise die Entschädigung der Kosten für den vom Beschwerdeführer selbst organisierten Raum. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin geprüft und abgewiesen (siehe oben). Die Art der Behinderung und deren Auswirkungen auf das Studium des Beschwerdeführers waren der Beschwerdegegnerin ohne Zweifel aufgrund der verschiedenen früheren Anträge auf Nachteilsausgleiche bekannt und mussten für die sich hier stellende Frage nicht neu beurteilt und erwogen werden, zumal keine Veränderung der durch die Behinderung verursachten Auswirkungen auf das Studium geltend gemacht wurden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, kann von einer Verletzung der Pflicht, den Sachverhalt abzuklären, oder einer Gehörsverletzung nicht die Rede sein, weder durch die Beschwerdegegnerin noch durch die Vorinstanz. Der Beschwerdeantrag ist entsprechend abzuweisen.
E. 5.2 Weiter ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung der Kosten für das als Nachteilsausgleich gemietete Zimmer im Umfang von Fr. 388.50 (12 Übernachtungen, davon 7 zu Fr. 40.- und 5 zu Fr. 35.- [= Fr. 455.-], abzüglich Aufwendungen der anderen Seminarteilnehmenden für vier Übernachtungen im Pfadiheim [Fr. 66.50]) zu prüfen.
E. 5.2.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Bedarf eines solchen Ruheraums während der Dauer des Kurses hinreichend belegt und mit der Zurverfügungstellung eines solchen Raumes die Rahmenbedingungen des Kurses an die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers angepasst worden wären, im Sinne eines Nachteilsaugleichs gemäss BehiG. Sie war allerdings der Ansicht, dass die selbst organisierte Unterkunft mit einer Aufenthaltsdauer von 13 Tagen darüber hinaus gehe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer mit dem gemieteten Hoteleinzelzimmer über mehr Komfort verfügt als seine Mitstudierenden, was über den notwendigen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich hinausgehe. Es rechtfertige sich deshalb, dass er die relativ geringen Mehrkosten (unter Berücksichtigung von 5 Tagen respektive 4 Nächten abzüglich der Aufwendungen der Mitstudierenden) selbst übernehme.
E. 5.2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 5 Bst. b BehiG liegt eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung insbesondere vor, wenn unter anderem die Ausgestaltung des Bildungsangebots den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung zu Recht ausführte, ist im Rahmen von Art. 2 Abs. 5 Bst. b BehiG ein Nachteilsausgleich in Form einer Zurverfügungstellung eines geräuschlosen Rückzugs- und Ruheraums grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. zum Begriff des Nachteilsausgleichs: Urteil BVGer A-1190/2021 vom 14. März 2023 E. 5.5.3 f.). Weiter ist unbestritten, dass im Pfadiheim, wo die Projektwoche stattfand, kein entsprechender Raum vorhanden war, der dem Beschwerdeführer hätte zur Verfügung gestellt werden können. Es war demnach am Beschwerdeführer, sich selbst einen solchen Raum zu organisieren, was er auch tat. Da ein Nachteilsausgleich dieser Art nicht vorgesehen ist, kann er keinen Anspruch für die Kosten des ersatzweise gemieteten Zimmers im B & B ableiten, und zwar weder für die Dauer des Seminars noch für die Zeit davor oder danach. Der Vorinstanz ist zudem beizupflichten, dass die Kostenübernahme für das B & B-Zimmer gegenüber den anderen Seminarteilnehmenden eine ungerechtfertigte Privilegierung dargestellt hätte, was das BehiG nicht vorsieht (vgl. zur ungerechtfertigten Privilegierung: Urteil A-1190/2021, a.a.O., E. 5.5.6 und E. 5.7). Unter diesen Umständen ist unerheblich, welchen Berechnungssatz die Vorinstanz den 4 Nächten im B & B zugrunde legte. Der Mehraufwand dafür, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Empfehlungen seines Arztes einige Tage vor dem Seminar an- und erst einige Tage nach dessen Abschluss abreiste, weil er nur so in der Lage gewesen sei, das Seminar erfolgreich zu absolvieren, lässt sich im beantragten Umfang nicht mittels Nachteilsausgleich nach Art. 2 Abs. 5 BehiG ausgleichen, da dieser entsprechende Massnahmen aus den dargelegten Gründen nicht vorsieht. Der Beschwerdeantrag zur Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin wird demnach abgewiesen.
E. 5.3 Zu den Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers im Verwaltungs- und im Verwaltungsgerichtsverfahren ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer beantragte bei der Vorinstanz: «Es sei festzustellen, dass C._______ (Prorektor Studium) sehr wohl in der Lage war, mein persönlich und eigenhändig zugeschicktes Gesuch in Empfang zu nehmen.» In der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht beantragt er: «Es sei festzustellen, dass die Schweizerische Post die an den Prorektor Studium gerichteten Sendungen an die ETH-interne Poststelle übergeben hatte und folglich die ETH selber die korrekte interne Zustellung in den Griff bekommen muss.» Das im vorliegenden Verfahren gestellte Begehren betrifft - anders als das Feststellungsbegehren in der Beschwerde an die Vorinstanz, das persönlich an den Prorektor Studium gerichtet war - die Postzustellung innerhalb der ETH, insbesondere Postsendungen an den Prorektor Studium. Wie schon von der Vorinstanz korrekt dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse dafür, bei den internen Abläufen der ETH hinsichtlich Postzustellung Einfluss zu nehmen, daran ändert die Umformulierung seines Rechtsbegehrens in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts. Das Rechtsbegehren 4 wurde ausserdem gegenüber dem Begehren im Verfahren der Vorinstanz erweitert (mehrere Postsendungen) und ist gegen die interne Poststelle gerichtet (anders als das Begehren vom 18. Mai 2021, das an den Prorektor Studium gerichtet war). Damit ist das Begehren vom Streitgegenstand im Verwaltungsgerichtsverfahren (oben E. 3.2) nicht mehr gedeckt. Darauf ist deshalb nicht einzutreten.
E. 6 Zusammenfassend sind die Rechtsbegehren 1 bis 3 (Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 16. August 2021 [Rechtsbegehren 1], Kassation und Rückweisung des vorinstanzlichen Entscheids vom 7. April 2022 [Rechtsbegehren 2] und Bezahlung der Kosten für den beantragten Nachteilsausgleich [Rechtsbegehren 3]) abzuweisen. Auf das neu gestellte Feststellungsbegehren hinsichtlich ETH-interner Postzustellung (Rechtsbegehren 4) ist nicht einzutreten.
E. 7 Weiter ist auf den prozessualen Antrag der Beschwerdegegnerin einzugehen.
E. 7.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen. Diese Bestimmung dient der Durchsetzung der Verfahrensdisziplin im Beschwerdeverfahren. Sie soll sicherstellen, dass vor dem Gericht eine sachliche, verfahrensbezogene Auseinandersetzung geführt wird. Entscheidrelevante Vorwürfe sollen nicht unnötig verletzend, sondern mit dem durch die Sache gebotenen Anstand vorgebracht werden. Als ungebührlich gelten insbesondere unnötig verunglimpfende, persönliche Angriffe, pauschale und exzessive Kritik sowie grob abschätzige, unnötig verletzende, demütigende oder gar entwertende Äusserungen. Dabei wird die Grenze des noch Zulässigen nicht erst mit der Strafbarkeit des Verhaltens, z.B. wegen Ehrverletzung, überschritten (Urteile des BVGer B-6019/2018 vom 25. Juni 2019, B-6734/2014 vom 20. Oktober 2015 E. 3.1, C-5590/2011 vom 5. Dezember 2012, je m.w.H.; WEISSENBERGER/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 60 N 27 ff.; RES NYFFENEGGER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 60 N 4). Eine Disziplinierung nach Art. 60 VwVG setzt voraus, dass die Verfehlungen während eines hängigen Beschwerdeverfahrens (lite pendente) begangen wurden. Die Tathandlung muss nicht unmittelbar im Rahmen des Geschäftsverkehrs mit der Beschwerdeinstanz begangen werden. Es genügt, wenn sie während eines laufenden Verfahrens erfolgt und sich auf dieses bezieht beziehungsweise auswirkt, etwa bei grob abschätzigen Äusserungen über die Verfahrensbeteiligten oder die Beschwerdebehörde vor den Medien oder im Internet (Weissenberger/Hirzel, a.a.O., Rz. 17 und 25 zu Art. 60).
E. 7.2 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrem Antrag auf Sanktionierung des Beschwerdeführers geltend, dieser bediene sich einmal mehr einer unangemessenen und teilweise ehrverletzenden Rhetorik ihr und ihren Mitarbeitenden gegenüber. Auch die Vorinstanz bleibe von dessen schriftlichen Aggressionen nicht verschont. Diese Beschwerde bilde keine Ausnahme, sondern reihe sich ein in zahlreiche andere verbale Entgleisungen des Beschwerdeführers. Die - in der Beschwerdeantwort bezeichneten - Äusserungen seien nicht nur straf- und disziplinarrechtlich relevant, sondern verletzten auch den prozessualen Anstand.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer verlangt, die beantragte disziplinarische Bestrafung sei unter Kostenfolge zurückzuweisen. Er habe das Recht, seinen Standpunkt hinsichtlich der offen sichtbaren Missstände bei der Beschwerdegegnerin klar und deutlich in seiner eigenen Sprache zu vertreten. Aus seinen Vorbringen könne keine Verletzung des prozessualen Anstandes konstruiert werden.
E. 7.4 Die Vorinstanz stellte in einem früheren Verfahren des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin eine Verletzung des gebührenden Anstandes im Sinne von Art. 60 Abs. 1 VwVG fest und sprach gegen den Beschwerdeführer einen Verweis aus, nachdem er zum Vorwurf der Verletzung des prozessualen Anstands hatte Stellung nehmen können (vgl. Entscheid ETH-BK Nr. [...], Entscheid vom 23. März 2021, E. 12; hängiges Verfahren BVGer A-2195/2021).
E. 7.5 Der 28-seitigen Beschwerde sind - beispielhaft - folgende Formulierungen zu entnehmen «(...) mir fällt auf, dass bei der Behindertengleichstellung an dieser Schule so gut wie gar nichts klappt». «(...) in der Folge sehe ich mich mit einer renitenten, querulatorischen Rektoratsbürokratie konfrontiert, die immer noch nicht verstanden hat, dass das Behindertengleichstellungsgesetz sogar für die ETH Zürich gilt». «Beim Projekt (...) im (Zeitangabe) schreckte das Rektorat nicht davor zurück, (...).»; «(...).»; «An dieser Hochschule gehören (...).». In seinem Blogeintrag (...), vom (...) 2022, d.h. kurz vor Entscheid der Vorinstanz am 7. April 2022, hat er sich in ähnlicher Rhetorik (...) im Internet geäussert (vgl. https:[...] >, abgerufen am 8. Juni 2023).
E. 7.6 Dem Beschwerdeführer sind die Regeln zur Verfahrensdisziplin gemäss Art. 60 Abs. 1 VwVG aus dem Verfahren der ETH-BK Nr. (...) bekannt und es wurde damals wegen deren Verletzung ein Verweis ausgesprochen. Die Rhetorik im vorliegenden Verfahren änderte sich nicht, zudem rekapituliert er hier seine «Leidensgeschichte» im Rahmen seiner Studien bei der Beschwerdegegnerin seit dem Jahr 2016 ausführlich (knapp 10 Seiten; vgl. Beschwerde Ziffer 3: «Sachverhalt»). Diese Ausführungen sind ohne Zweifel Teil der eingereichten Beschwerde. Einer allfälligen Sanktionierung steht demnach keine Begrenzung auf das eigentliche Anfechtungsobjekt entgegen.
E. 7.7 Die hiervor beispielhaft dargelegte verunglimpfende und ehrverletzende Rhetorik des Beschwerdeführers mit persönlichen und letztlich unbewiesenen Angriffen gegen die Beschwerdegegnerin und ihre Mitarbeitenden - in einem weniger hohen Mass auch gegen die Vorinstanz - irritiert. Sie überschreitet den Rahmen einer ohne Zweifel erlaubten klaren und deutlichen Kritik an (behaupteten) Missständen bei weitem; zudem stehen letztere mit dem vorliegenden Verfahren - wie erwähnt - nur punktuell in einem Zusammenhang. Der Beschwerdeführer verletzt zum wiederholten Mal den gebotenen Anstand im Sinne von Art. 60 Abs. 1 VwVG. Auch der von der Vorinstanz ausgesprochene Verweis in einem früheren Verfahren bewirkte keine Anpassung der Ausdrucksweise. Ein erneut ausgesprochener, blosser Verweis trüge deshalb der Funktion des Beschwerdeverfahrens als eines Orts verfahrensbezogener, sachlicher und respektvoller Prüfung des Streitgegenstands nicht ausreichend Rechnung. Gegen den Beschwerdeführer ist demzufolge eine Sanktion auszusprechen und ihm eine Ordnungsbusse von Fr. 100.- aufzuerlegen.
E. 8 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der geltend gemachten Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung - unabhängig vom Verfahrensausgang - grundsätzlich kostenlos (Art. 10 Abs. 1 BehiG; vgl. Urteil des BVGer A-1190/2021 vom 14. März 2023 m.H.). Auf eine Prüfung, ob wegen mutwilliger Prozessführung gemäss Art. 10 Abs. 2 BehiG respektive Art. 60 Abs. 2 VwVG Kosten aufzuerlegen wären (vgl. Urteil A-3863/2022 vom 13. April 2023 E. 6.2), wird verzichtet. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 6 ff. des Reglements vom 27. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben als Bundesbehörden trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Der Beschwerdeführer wird wegen Verletzung der Verfahrensdisziplin mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 11.10.2024 (2C_450/2023) Abteilung I A-2252/2022 Urteil vom 20. Juni 2023 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, vertreten durch Prof. Dr. C._______, Prorektor Studium, c/o Studienadministration, HG F 16, Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum, vertreten durch Dr. iur. Martin Zobl, Rechtsanwalt LL.M., und Lucina Herzog, Rechtsanwältin LL.M., Walder Wyss AG, Beschwerdegegnerin, ETH-Beschwerdekommission, Effingerstrasse 6a, Postfach, 3001 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Unterbringungskosten; Projektwoche Frühjahrssemester 2021 (BehiG). Sachverhalt: A. A.a A._______ schloss im Januar 2018 sein (...)studium an der Universität Y._______ mit Diplom ab. Im Rahmen dieses Studiums war er im Frühjahrssemester 2016 Mobilitätsstudent an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (nachfolgend: ETH). Seit Herbst 2019 studiert er an der ETH (...)-Wissenschaften im Masterstudium. Gemäss den Akten leidet er seit einem Unfall im Jahr (...) unter anderem unter (...) als Folgen (...), mit Auswirkungen wie (...). A.b A._______ beantragte mit Gesuchen vom 8. und 20. März 2021 Massnahmen zum Ausgleich seines behinderungsbedingten Nachteils zur Anpassung der Studien- und Prüfungssituation für das Frühjahrssemester 2021 (vgl. Verfahren der ETH-Beschwerdekommission Nr. [...], Entscheid vom 2. Dezember 2021 sowie hängiges Verfahren beim BVGer A-[...]/2022). A.c Am 11. Juni 2021 stellte er bei der ETH ein ergänzendes Gesuch für einen Nachteilsausgleich hinsichtlich seiner Teilnahme bei der Lehrveranstaltung «Projektwoche B._______» vom 21. bis 25. Juni 2021. Er benötige im Rahmen des Seminars einen Ruhe- und Rückzugsraum. Gemäss Auskunft der Seminarleitung könne ihm am vorgesehenen Veranstaltungsort im Pfadiheim ein solcher Raum nicht garantiert werden. Ausserdem müsse er - wie in anderen Kursen gehandhabt - ein paar Tage im Voraus in das Exkursionsgebiet anreisen, um sich rechtzeitig auszuruhen und in der fremden Umgebung zurechtzufinden. Nach Kursende bleibe er ebenfalls ein paar Tage, um sich vom Trubel des Kurses zu erholen und allenfalls nötige Nacharbeiten zu erledigen, für den Fall, dass er bedingt durch seine Behinderung etwas Wesentliches habe auslassen müssen. Er habe eine alternative Unterkunft (statt des für das Seminar vorgesehenen Pfadiheims) gefunden. Der Nachteil im Vergleich zu den gesunden Studenten ergebe sich aus den wegen seiner Behinderung verursachten Mehrkosten von Fr. 535.- für die Unterkunft in einem Bed & Breakfast in der Nähe des Veranstaltungsortes. A.d Die ETH wies den Antrag mit Verfügung vom 16. August 2021 ab. Sie begründete dies damit, dass es sich bei der Übernahme von Übernachtungskosten nicht um eine Massnahme zur Anpassung des Bildungsangebots handle. Sie müsse deshalb für diese Kosten nicht aufkommen. B. B.a Gegen diesen Bescheid erhob A.______ am 18. August 2021 bei der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: ETH-BK) Beschwerde und beantragte, die ETH sei zu verurteilen, ihm den finanziellen Nachteil des Kurses in Höhe von Fr. 388.50 auszugleichen; allenfalls sei die Verfügung zur Neubeurteilung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs an diese zurückzuweisen; und es sei festzustellen, dass der Prorektor Studium sehr wohl in der Lage gewesen sei, sein persönlich und eigenhändig zugeschicktes Gesuch in Empfang zu nehmen. B.b Mit Entscheid vom 7. April 2022 wies die ETH-BK die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. C. C.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 17. März 2022 (resp. mit rektifizierter Beschwerde vom 18. Mai 2022) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der ETH-BK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 7. April 2022 ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren: «1) Die Verfügung sei als nichtig zu erklären und die Sache zur Neuverfügung an die ETH zurückzuweisen, weil sie gar nicht von einer entscheidbefugten Person erlassen wurde.
2) Allenfalls: Das Urteil der ETH-BK sei aufzuheben und die Verfügung an die ETH zurückzuweisen zur Neubeurteilung.
3) Subeventualiter: Die ETH sei zur Bezahlung der Kosten für den Nachteilsausgleich zu verurteilen in Höhe von Fr. 388.50.
4) Es sei festzustellen, dass die Schweizerische Post die an den Prorektor Studium gerichteten Sendungen an die ETH-interne Poststelle übergeben hatte und folglich die ETH selber die korrekte interne Zustellung in den Griff bekommen muss.» Er rügt die unvollständige und willkürliche Sachverhaltsermittlung sowohl durch die ETH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wie auch die Vorinstanz, weshalb die Sache an erstere zurückzuweisen sei. Zudem sei zu klären, wer bei der Beschwerdegegnerin überhaupt befugt und unterschriftsberechtigt sei, über seine Gesuche zu entscheiden. Werde von einer Rückweisung der Sache abgesehen, seien ihm die Unterbringungskosten für die gesamte Aufenthaltsdauer zu entschädigen. Die Beurteilung der Angelegenheit (und die Berechnung) durch die Vorinstanz sei falsch und willkürlich. Die beantragte Entschädigung sei im Hinblick auf seine behinderungsbedingten Nachteile ([...] und [...]), welche auszugleichen seien mit einem zuverlässig verfügbaren Rückzugs- und Ruheraum, gemessen am Ausbildungsziel verhältnismässig. Er mache nur Ansprüche geltend, auf welche er einen Rechtsanspruch habe. Die Beschwerde enthält weiter ausführliche Erörterungen zu den sich aus Sicht des Beschwerdeführers ergebenden Problemen und Begrifflichkeiten zu (seinen) allgemeinen Ansprüchen auf Nachteilsausgleiche wegen (seinen) behinderungsbedingten Nachteilen im Rahmen seiner ETH-Studien seit 2016 mit der Bitte, dass das Gericht dazu seine professionelle Meinung abgebe. C.b Die Vorinstanz beantragte am 22. Juni 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. C.c Die Beschwerdegegnerin beantragte am 31. August 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Prozessual beantragte sie, es sei eine Sanktionierung des Beschwerdeführers nach Massgabe von Art. 60 VwVG wegen schwerer Verletzung des prozessualen Anstands, im Wesentlichen ihr gegenüber, zu prüfen. Zu den Beschwerdeanträgen führte sie aus, die hohen Hürden einer Nichtigkeit ihrer Verfügung vom 16. August 2022 seien nicht erreicht und die Verfügung sei durch die zuständige Stelle erlassen worden. Weder sei der Sachverhalt willkürlich festgestellt noch das rechtliche Gehör verletzt worden. Weiter legte sie dar, dem Beschwerdeführer komme kein Anspruch auf die beantragte Massnahme zu, da eine Kostenentschädigung für eine Unterkunft nicht als Ausgleichsmassnahme vorgesehen sei. Die beantragte Massnahme gehe zudem über einen notwendigen und angemessenen Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile hinaus und sei unzumutbar; sie stehe in keinem Verhältnis zur bloss fünftägigen Exkursion. Die Erforderlichkeit von zusätzlichen Übernachtungen vor und nach dem Seminar sei ausserdem nicht belegt. Die Übernahme der Übernachtungskosten sei auch wegen des Privilegierungsverbots unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegenüber seinen Mitstudierenden damit bevorteilt würde. Zum Antrag im Rechtsbegehren 4 des Beschwerdeführers beantragte sie Nichteintreten infolge fehlenden Feststellungsinteresses. C.d Mit Eingabe vom 11. September 2022 beantragte der Beschwerdeführer, der Antrag auf disziplinarische Bestrafung sei unter Kostenfolge zurückzuweisen. Darüber hinaus hielt er an seinen in der Beschwerde gestellten Begehren fest. D. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. mit Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 1.2.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. 1.2.2 Wird eine Nichteintretensverfügung angefochten, ist die Beschwerdebefugnis unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu bejahen; das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung besteht in diesem Fall im Interesse an einer materiellen Prüfung der in der Beschwerde (im Verfahren der Vorinstanz) gestellten Rechtsbegehren (vgl. BGE 135 II 145 E. 3.2; BVGE 2021 II/1 nicht publ. E. 3.3.4; BGer 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 1; Moser/Beusch/ Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.77). 1.2.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Beschwerdeanträge 1-3). Soweit er das teilweise Nichteintreten der Vorinstanz hinsichtlich seinem Feststellungsbegehren (im Verfahren der Vorinstanz) anficht, ist er insofern zur Beschwerde legitimiert, als er ein Interesse an einer materiellen Prüfung des Feststellungsantrags im Verfahren der Vorinstanz hat. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist deshalb grundsätzlich einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der angefochtene vorinstanzliche Entscheid, nicht auch allfällige Entscheide unterer Instanzen. Diese sind bei Bestehen eines verwaltungsinternen Instanzenzugs durch die Entscheide der Einsprache- oder Beschwerdeinstanz ersetzt worden (Devolutiveffekt); ihre selbständige Beanstandung ist ausgeschlossen. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.7). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der vorinstanzliche Entscheid vom 7. April 2022, nicht die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2021, soweit sie mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 7. April 2022 nicht mitangefochten ist. Eine allfällige Nichtigkeit ist indes von Amtes wegen zu beachten (siehe dazu E. 4.2 ff.). 3.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das durch die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.8). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt erstens die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung (gemeint ist wohl die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2021), weil sie nicht von einer entscheidbefugten Person erlassen worden sei. Es sei unklar, wer an der ETH Zürich zum Entscheid in Sachen Behindertengleichstellung befugt sei. 4.2 4.2.1 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1 m.H., sowie 148 IV 445 E. 1.4.2 und 139 II 243 E. 11.3 und BVGE 2013/38 E. 4.1, je m.H.). 4.2.2 Da eine allfällige Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten ist, wird sie hier (unabhängig vom Devolutiveffekt; siehe oben E. 3.1) vorab geprüft. 4.2.3 Der Beschwerdeführer argumentiert sinngemäss, die Verfügung sei durch eine unbefugte Person erfolgt, daher sei das behördliche Ermessen nicht korrekt ausgeübt worden. 4.2.4 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2021 wurde ohne Zweifel von der richtigen Instanz erlassen (Prorektor Studium, c/o Studienadministration). Sie wurde im Auftrag der Rektorin durch den Prorektor Studium respektive in dessen Vertretung unterschrieben. Weshalb die in Vertretung (i.V.) unterzeichnende Person dafür nicht hätte befugt sein sollen, begründet der Beschwerdeführer nicht. Die Verfügung ist ebensowenig offensichtlich (oder leicht erkennbar) mangelhaft. Es ist auch kein krasser Verfahrensfehler ersichtlich. Insgesamt zielt die Beanstandung darauf hin, die Abweisung seines Antrags auf Ersatz der Kosten für das Zimmer im Bed & Breakfast (nachfolgend auch: B & B) im Sinne eines Nachteilsausgleichs sei nicht angebracht gewesen, was den materiellen Inhalt der Verfügung betrifft. Eine Nichtigkeit der Verfügung vom 16. August 2021 fällt damit ausser Betracht. Sie war demnach anfechtbar und wurde auf Beschwerde hin materiell durch die Vorinstanz geprüft (Entscheid vom 7. April 2022). Das Rechtsbegehren 1 ist folglich abzuweisen.
5. Das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren (oben E. 3.1) umfasst demnach die Fragen, ob die Vorinstanz im Rahmen ihres Entscheids vom 7. April 2022 das Gesuch um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (wegen einer allfälligen Gehörsverletzung oder falscher Sachverhaltsermittlung durch die Beschwerdegegnerin) zu Recht abgewiesen hat, ob sie zu Recht den geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung des beantragten Nachteilsausgleichs (Kosten für das Zimmer im B & B) abgewiesen hat, und ob sie zu Recht nicht auf den Antrag auf Erlass einer Feststellungsverfügung (Empfangnahme von Postsendungen durch den Prorektor Studium persönlich) eingetreten ist. Gemäss den erhobenen Rechtsbegehren verbleibt davon streitig (oben E. 3.2) und ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz der Sache einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat (E. 5.1) und ob die Beschwerdegegnerin für die Kosten des geltend gemachten Nachteilsausgleich aufzukommen hat (E. 5.2). Weiter ist auf das Feststellungsbegehren hinsichtlich ETH-interner Postzustellung einzugehen (E. 5.3). 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und die Verweigerung seines rechtlichen Gehörs bei der Untersuchung des Sachverhalts. Dabei beanstandet er, sein behinderungsbedingter Nachteil beziehungsweise die Auswirkungen seiner Behinderung, die ihm das Bestehen des Feldkurses erschwerten, seien von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz weder zur Kenntnis genommen noch bei der Sachverhaltsermittlung berücksichtigt worden. Der Rückzugs- und Ruheraum sei eine Massnahme zum Nachteilsausgleich. 5.1.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, die Verfügung der Beschwerdegegnerin habe sich auf die wesentlichen Punkte abgestützt und die Gründe dargelegt, weshalb sie die Kosten für die Übernachtungen nicht übernehme. Die Verfügung sei genügend begründet und der Beschwerdeführer habe diese in voller Kenntnis der Sache anfechten können. Und selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt wäre, sei dies mit dem vorliegenden Verfahren geheilt worden. 5.1.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 11. Juni 2021 für das Seminar einen Nachteilsausgleich in Form eines Ruhe- und Rückzugsraums, der frei von Dauergeräuschen sei, beantragt hatte und mitteilte, er werde - wie in anderen Kursen gehandhabt - einige Tage im Voraus anreisen, um sich in der fremden Umgebung zurechtzufinden, und nach dem Kurs einige Tage zu bleiben, um sich vom Kurs zu erholen. Er führte weiter explizit aus, der Nachteil im Vergleich zu den gesunden Studenten bestehe aus den durch seine Behinderung verursachten Mehrkosten für die nun reservierte Unterkunft in einem B & B. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Verfügung vom 16. August 2021 zu möglichen Nachteilsausgleichen gemäss Art. 2 Abs. 5 Bst. b des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG; SR 151.3) im Rahmen einer Ausbildungseinheit wie der hier in Frage stehenden Projektwoche. Die Übernahme von Übernachtungs- und Verpflegungskosten bei einer Projektwoche falle jedoch nicht unter eine solche Ausgleichsmassnahme. 5.1.4 Der im vorliegenden Verfahren abzuklärende Sachverhalt betraf demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich in Form der Zurverfügungstellung eines Ruhe- und Rückzugsraums durch die Beschwerdegegnerin während der Projektwoche hat beziehungsweise ersatzweise die Entschädigung der Kosten für den vom Beschwerdeführer selbst organisierten Raum. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin geprüft und abgewiesen (siehe oben). Die Art der Behinderung und deren Auswirkungen auf das Studium des Beschwerdeführers waren der Beschwerdegegnerin ohne Zweifel aufgrund der verschiedenen früheren Anträge auf Nachteilsausgleiche bekannt und mussten für die sich hier stellende Frage nicht neu beurteilt und erwogen werden, zumal keine Veränderung der durch die Behinderung verursachten Auswirkungen auf das Studium geltend gemacht wurden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, kann von einer Verletzung der Pflicht, den Sachverhalt abzuklären, oder einer Gehörsverletzung nicht die Rede sein, weder durch die Beschwerdegegnerin noch durch die Vorinstanz. Der Beschwerdeantrag ist entsprechend abzuweisen. 5.2 Weiter ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung der Kosten für das als Nachteilsausgleich gemietete Zimmer im Umfang von Fr. 388.50 (12 Übernachtungen, davon 7 zu Fr. 40.- und 5 zu Fr. 35.- [= Fr. 455.-], abzüglich Aufwendungen der anderen Seminarteilnehmenden für vier Übernachtungen im Pfadiheim [Fr. 66.50]) zu prüfen. 5.2.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Bedarf eines solchen Ruheraums während der Dauer des Kurses hinreichend belegt und mit der Zurverfügungstellung eines solchen Raumes die Rahmenbedingungen des Kurses an die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers angepasst worden wären, im Sinne eines Nachteilsaugleichs gemäss BehiG. Sie war allerdings der Ansicht, dass die selbst organisierte Unterkunft mit einer Aufenthaltsdauer von 13 Tagen darüber hinaus gehe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer mit dem gemieteten Hoteleinzelzimmer über mehr Komfort verfügt als seine Mitstudierenden, was über den notwendigen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich hinausgehe. Es rechtfertige sich deshalb, dass er die relativ geringen Mehrkosten (unter Berücksichtigung von 5 Tagen respektive 4 Nächten abzüglich der Aufwendungen der Mitstudierenden) selbst übernehme. 5.2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 5 Bst. b BehiG liegt eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung insbesondere vor, wenn unter anderem die Ausgestaltung des Bildungsangebots den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung zu Recht ausführte, ist im Rahmen von Art. 2 Abs. 5 Bst. b BehiG ein Nachteilsausgleich in Form einer Zurverfügungstellung eines geräuschlosen Rückzugs- und Ruheraums grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. zum Begriff des Nachteilsausgleichs: Urteil BVGer A-1190/2021 vom 14. März 2023 E. 5.5.3 f.). Weiter ist unbestritten, dass im Pfadiheim, wo die Projektwoche stattfand, kein entsprechender Raum vorhanden war, der dem Beschwerdeführer hätte zur Verfügung gestellt werden können. Es war demnach am Beschwerdeführer, sich selbst einen solchen Raum zu organisieren, was er auch tat. Da ein Nachteilsausgleich dieser Art nicht vorgesehen ist, kann er keinen Anspruch für die Kosten des ersatzweise gemieteten Zimmers im B & B ableiten, und zwar weder für die Dauer des Seminars noch für die Zeit davor oder danach. Der Vorinstanz ist zudem beizupflichten, dass die Kostenübernahme für das B & B-Zimmer gegenüber den anderen Seminarteilnehmenden eine ungerechtfertigte Privilegierung dargestellt hätte, was das BehiG nicht vorsieht (vgl. zur ungerechtfertigten Privilegierung: Urteil A-1190/2021, a.a.O., E. 5.5.6 und E. 5.7). Unter diesen Umständen ist unerheblich, welchen Berechnungssatz die Vorinstanz den 4 Nächten im B & B zugrunde legte. Der Mehraufwand dafür, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Empfehlungen seines Arztes einige Tage vor dem Seminar an- und erst einige Tage nach dessen Abschluss abreiste, weil er nur so in der Lage gewesen sei, das Seminar erfolgreich zu absolvieren, lässt sich im beantragten Umfang nicht mittels Nachteilsausgleich nach Art. 2 Abs. 5 BehiG ausgleichen, da dieser entsprechende Massnahmen aus den dargelegten Gründen nicht vorsieht. Der Beschwerdeantrag zur Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin wird demnach abgewiesen. 5.3 Zu den Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers im Verwaltungs- und im Verwaltungsgerichtsverfahren ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer beantragte bei der Vorinstanz: «Es sei festzustellen, dass C._______ (Prorektor Studium) sehr wohl in der Lage war, mein persönlich und eigenhändig zugeschicktes Gesuch in Empfang zu nehmen.» In der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht beantragt er: «Es sei festzustellen, dass die Schweizerische Post die an den Prorektor Studium gerichteten Sendungen an die ETH-interne Poststelle übergeben hatte und folglich die ETH selber die korrekte interne Zustellung in den Griff bekommen muss.» Das im vorliegenden Verfahren gestellte Begehren betrifft - anders als das Feststellungsbegehren in der Beschwerde an die Vorinstanz, das persönlich an den Prorektor Studium gerichtet war - die Postzustellung innerhalb der ETH, insbesondere Postsendungen an den Prorektor Studium. Wie schon von der Vorinstanz korrekt dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse dafür, bei den internen Abläufen der ETH hinsichtlich Postzustellung Einfluss zu nehmen, daran ändert die Umformulierung seines Rechtsbegehrens in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts. Das Rechtsbegehren 4 wurde ausserdem gegenüber dem Begehren im Verfahren der Vorinstanz erweitert (mehrere Postsendungen) und ist gegen die interne Poststelle gerichtet (anders als das Begehren vom 18. Mai 2021, das an den Prorektor Studium gerichtet war). Damit ist das Begehren vom Streitgegenstand im Verwaltungsgerichtsverfahren (oben E. 3.2) nicht mehr gedeckt. Darauf ist deshalb nicht einzutreten.
6. Zusammenfassend sind die Rechtsbegehren 1 bis 3 (Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 16. August 2021 [Rechtsbegehren 1], Kassation und Rückweisung des vorinstanzlichen Entscheids vom 7. April 2022 [Rechtsbegehren 2] und Bezahlung der Kosten für den beantragten Nachteilsausgleich [Rechtsbegehren 3]) abzuweisen. Auf das neu gestellte Feststellungsbegehren hinsichtlich ETH-interner Postzustellung (Rechtsbegehren 4) ist nicht einzutreten.
7. Weiter ist auf den prozessualen Antrag der Beschwerdegegnerin einzugehen. 7.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen. Diese Bestimmung dient der Durchsetzung der Verfahrensdisziplin im Beschwerdeverfahren. Sie soll sicherstellen, dass vor dem Gericht eine sachliche, verfahrensbezogene Auseinandersetzung geführt wird. Entscheidrelevante Vorwürfe sollen nicht unnötig verletzend, sondern mit dem durch die Sache gebotenen Anstand vorgebracht werden. Als ungebührlich gelten insbesondere unnötig verunglimpfende, persönliche Angriffe, pauschale und exzessive Kritik sowie grob abschätzige, unnötig verletzende, demütigende oder gar entwertende Äusserungen. Dabei wird die Grenze des noch Zulässigen nicht erst mit der Strafbarkeit des Verhaltens, z.B. wegen Ehrverletzung, überschritten (Urteile des BVGer B-6019/2018 vom 25. Juni 2019, B-6734/2014 vom 20. Oktober 2015 E. 3.1, C-5590/2011 vom 5. Dezember 2012, je m.w.H.; WEISSENBERGER/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 60 N 27 ff.; RES NYFFENEGGER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 60 N 4). Eine Disziplinierung nach Art. 60 VwVG setzt voraus, dass die Verfehlungen während eines hängigen Beschwerdeverfahrens (lite pendente) begangen wurden. Die Tathandlung muss nicht unmittelbar im Rahmen des Geschäftsverkehrs mit der Beschwerdeinstanz begangen werden. Es genügt, wenn sie während eines laufenden Verfahrens erfolgt und sich auf dieses bezieht beziehungsweise auswirkt, etwa bei grob abschätzigen Äusserungen über die Verfahrensbeteiligten oder die Beschwerdebehörde vor den Medien oder im Internet (Weissenberger/Hirzel, a.a.O., Rz. 17 und 25 zu Art. 60). 7.2 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrem Antrag auf Sanktionierung des Beschwerdeführers geltend, dieser bediene sich einmal mehr einer unangemessenen und teilweise ehrverletzenden Rhetorik ihr und ihren Mitarbeitenden gegenüber. Auch die Vorinstanz bleibe von dessen schriftlichen Aggressionen nicht verschont. Diese Beschwerde bilde keine Ausnahme, sondern reihe sich ein in zahlreiche andere verbale Entgleisungen des Beschwerdeführers. Die - in der Beschwerdeantwort bezeichneten - Äusserungen seien nicht nur straf- und disziplinarrechtlich relevant, sondern verletzten auch den prozessualen Anstand. 7.3 Der Beschwerdeführer verlangt, die beantragte disziplinarische Bestrafung sei unter Kostenfolge zurückzuweisen. Er habe das Recht, seinen Standpunkt hinsichtlich der offen sichtbaren Missstände bei der Beschwerdegegnerin klar und deutlich in seiner eigenen Sprache zu vertreten. Aus seinen Vorbringen könne keine Verletzung des prozessualen Anstandes konstruiert werden. 7.4 Die Vorinstanz stellte in einem früheren Verfahren des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin eine Verletzung des gebührenden Anstandes im Sinne von Art. 60 Abs. 1 VwVG fest und sprach gegen den Beschwerdeführer einen Verweis aus, nachdem er zum Vorwurf der Verletzung des prozessualen Anstands hatte Stellung nehmen können (vgl. Entscheid ETH-BK Nr. [...], Entscheid vom 23. März 2021, E. 12; hängiges Verfahren BVGer A-2195/2021). 7.5 Der 28-seitigen Beschwerde sind - beispielhaft - folgende Formulierungen zu entnehmen «(...) mir fällt auf, dass bei der Behindertengleichstellung an dieser Schule so gut wie gar nichts klappt». «(...) in der Folge sehe ich mich mit einer renitenten, querulatorischen Rektoratsbürokratie konfrontiert, die immer noch nicht verstanden hat, dass das Behindertengleichstellungsgesetz sogar für die ETH Zürich gilt». «Beim Projekt (...) im (Zeitangabe) schreckte das Rektorat nicht davor zurück, (...).»; «(...).»; «An dieser Hochschule gehören (...).». In seinem Blogeintrag (...), vom (...) 2022, d.h. kurz vor Entscheid der Vorinstanz am 7. April 2022, hat er sich in ähnlicher Rhetorik (...) im Internet geäussert (vgl. https:[...] >, abgerufen am 8. Juni 2023). 7.6 Dem Beschwerdeführer sind die Regeln zur Verfahrensdisziplin gemäss Art. 60 Abs. 1 VwVG aus dem Verfahren der ETH-BK Nr. (...) bekannt und es wurde damals wegen deren Verletzung ein Verweis ausgesprochen. Die Rhetorik im vorliegenden Verfahren änderte sich nicht, zudem rekapituliert er hier seine «Leidensgeschichte» im Rahmen seiner Studien bei der Beschwerdegegnerin seit dem Jahr 2016 ausführlich (knapp 10 Seiten; vgl. Beschwerde Ziffer 3: «Sachverhalt»). Diese Ausführungen sind ohne Zweifel Teil der eingereichten Beschwerde. Einer allfälligen Sanktionierung steht demnach keine Begrenzung auf das eigentliche Anfechtungsobjekt entgegen. 7.7 Die hiervor beispielhaft dargelegte verunglimpfende und ehrverletzende Rhetorik des Beschwerdeführers mit persönlichen und letztlich unbewiesenen Angriffen gegen die Beschwerdegegnerin und ihre Mitarbeitenden - in einem weniger hohen Mass auch gegen die Vorinstanz - irritiert. Sie überschreitet den Rahmen einer ohne Zweifel erlaubten klaren und deutlichen Kritik an (behaupteten) Missständen bei weitem; zudem stehen letztere mit dem vorliegenden Verfahren - wie erwähnt - nur punktuell in einem Zusammenhang. Der Beschwerdeführer verletzt zum wiederholten Mal den gebotenen Anstand im Sinne von Art. 60 Abs. 1 VwVG. Auch der von der Vorinstanz ausgesprochene Verweis in einem früheren Verfahren bewirkte keine Anpassung der Ausdrucksweise. Ein erneut ausgesprochener, blosser Verweis trüge deshalb der Funktion des Beschwerdeverfahrens als eines Orts verfahrensbezogener, sachlicher und respektvoller Prüfung des Streitgegenstands nicht ausreichend Rechnung. Gegen den Beschwerdeführer ist demzufolge eine Sanktion auszusprechen und ihm eine Ordnungsbusse von Fr. 100.- aufzuerlegen.
8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der geltend gemachten Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung - unabhängig vom Verfahrensausgang - grundsätzlich kostenlos (Art. 10 Abs. 1 BehiG; vgl. Urteil des BVGer A-1190/2021 vom 14. März 2023 m.H.). Auf eine Prüfung, ob wegen mutwilliger Prozessführung gemäss Art. 10 Abs. 2 BehiG respektive Art. 60 Abs. 2 VwVG Kosten aufzuerlegen wären (vgl. Urteil A-3863/2022 vom 13. April 2023 E. 6.2), wird verzichtet. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 6 ff. des Reglements vom 27. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben als Bundesbehörden trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Beschwerdeführer wird wegen Verletzung der Verfahrensdisziplin mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde))
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. [...]; Gerichtsurkunde)