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A-383/2016

A-383/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-14 · Deutsch CH

Ausstand

Sachverhalt

A. Am 7. September 2015 verfügte das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) betreffend Schadenersatzbegehren vom 11. November 2014 von A. _______ und der B. _______, deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift A. _______ ist, dass dieses abgewiesen werde, soweit darauf eingetreten werde (Ziff. 1). Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 18. März 2015 abgewiesen (Ziff. 2). Die Verfahrenskosten wurden auf CHF 500.- festgesetzt und den Gesuchstellerinnen unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen auferlegt (Ziff. 3). Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Ziff. 4). B. A. _______ und die B. _______ reichten dem Bundesverwaltungsgericht in einem gemeinsamen Schreiben vom 14. September 2015 eine "öffentliche Klage gegen Verfügung Eidgenössische Finanzdepartement und Vorinstanz mit Aktenzeichen [...] und Begehren Staatshaftung für Schäden und Unrecht wegen Vorsätzlich und Widerrechtliche und Strafbarer Amtliche Tätigkeit von Mitarbeiter und Beamte nach VG" ein. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete unter der Verfahrensnummer A-6012/2015 ein Verfahren. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers und den Gerichtsschreiber namentlich bekannt (Instruktionsrichterin und mögliche Einzelrichterin Christine Ackermann, Richter Christoph Bandli, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Stephan Metzger). C. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 stellten A. _______ und die B. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) u.a. "einen Befangenheitsantrag ... gegen den Spruchkörper und Richter wegen Involvierung von Entscheidungen in vorherigen Verfahren". Zur Klärung dieses Antrags wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, bis zum 6. Januar 2016 dem Gericht mitzuteilen, gegen wen konkret sich der Befangenheitsantrag richtet (Namen) und welcher konkrete Ausstandsgrund bei jeder der genannten Personen vorliege. Die Frist blieb unbenützt. D. Zur Behandlung des Ausstandsbegehrens eröffnete das Bundesverwaltungsgericht ein neues Verfahren mit der Nummer A-383/2016. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 wurde den Beschwerdeführerinnen die Besetzung des Spruchkörpers für den Entscheid über das Ausstandsbegehren mitgeteilt und Gelegenheit gegeben, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 10. Februar 2016 ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen die eingesetzten Gerichtspersonen einzureichen. Auch diese Frist verstrich unbenützt. E. Richter Christoph Bandli und Richter Jürg Steiger wurden vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme betreffend das Ausstandsbegehren im Verfahren A-6012/2015 aufgefordert, nachdem sie beide in frühere Verfahren mit den Beschwerdeführerinnen involviert gewesen waren. Sie liessen sich je mit Schreiben vom 21. Januar 2016 vernehmen. Beide erklärten, ihrer Ansicht nach bestünden keine Gründe, welche ihren Ausstand im Verfahren A-6012/2015 rechtfertigen würden. F. Die Beschwerdeführerinnen erhielten mit Schreiben vom 8. März 2016 je eine Kopie der Stellungnahmen der Richter Christoph Bandli und Jürg Steiger, der Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts an die beiden Richter vom 20. Januar 2016 sowie der Sendungsnachverfolgung vom 29. Februar 2016 zugestellt.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung betreffend das Begehren der Beschwerdeführerinnen um Schadenersatz gestützt auf das VG ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG und als Vorinstanz hat das eidgenössische Finanzdepartement EFD i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG verfügt. Da zudem kein Ausnahmegrund vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde im Verfahren A-6012/2015 voraussichtlich zuständig. Entsprechendes gilt somit für den Entscheid über das vorliegende Ausstandsbegehren (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.72; vgl. auch BVGE 2007/4 E.1.1).

E. 1.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) über den Ausstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Ausstandsbegehren grundsätzlich und auch im vorliegenden Verfahren in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern (Zwischenentscheid des BVGer A-3077/2014 vom 21. Juli 2014 E.1). Das Schreiben, in welchem den Beschwerdeführerinnen der Spruchkörper für den vorliegenden Entscheid bekannt gegeben worden war, wurde offenbar erst nach Verstreichen der angesetzten Frist bis 10. Februar 2016 entgegen genommen. In diesem Zusammenhang war beim Gericht von der Schweizerischen Post AG die Meldung eingegangen, dass das Schreiben vom 20. Januar 2016 den Beschwerdeführerinnen nicht zugestellt werden konnte und "vielleicht noch längere Zeit (höchstens 2 Monate)" bei der Poststelle lagere. Der Sendungsverfolgung bei der Schweizerischen Post AG kann entnommen werden, dass das Schreiben schliesslich am 15. Februar 2016 am Schalter zugestellt worden war. Wird eine Postsendung eingeschrieben versandt, so gilt sie grundsätzlich in jenem Zeitpunkt als mitgeteilt, in welchem der Adressat die Sendung tatsächlich in Empfang nimmt. Verläuft der Zustellversuch der Post erfolglos, so gilt die Sendung am letzten Tag der siebentägigen Abholungsfrist als zugestellt. Ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an diesem Ergebnis grundsätzlich nichts zu ändern. Voraussetzung für diese Zustellfiktion ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Prozessrechtsverhältnis besteht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (vgl. Urteil des BGer 8C_51/2008 vom 1. Juli 2008 E. 2.2; Urteil des BGer 2C-713/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 3.3; vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.115). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Beschwerdeführerinnen machten ihre Beschwerde beim Gericht anhängig und stellten mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 ein nicht hinreichend klar formuliertes Ausstandsbegehren. Dementsprechend mussten sie damit rechnen, dass das Gericht darauf reagieren werde. Dementsprechend gilt die Zustellfiktion und damit die Verfügung vom 20. Januar 2016 als zugestellt. Selbst wenn die Zustellfiktion nicht gelten würde, ergäbe sich nichts anderes. Der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) bindet nicht nur die Behörden. Auch die Privaten haben in einem weiten Umfang zum guten Gelingen des Verfahrens beizutragen (vgl. Urteil des BGer 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 2.4). In diesem Sinne hätten die Beschwerdeführerinnen nach der Zustellung am 15. Februar 2016 reagieren müssen, falls sie einen Ausstandsgrund gesehen hätten. Indem sie dies bis zum 14. März 2016 nicht taten, ist nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass sie keine Einwände gegen die Gerichtspersonen in dieser Sache haben. Nach dem Gesagten ist der Entscheid in der mit Schreiben vom 20. Januar 2016 angekündigten Gerichtsbesetzung zu fällen.

E. 2 2.1 Die Beschwerdeführerinnen stellen ihren Befangenheitsantrag "gegen den Spruchkörper und Richter wegen Involvierung von Entscheidungen in vorherigen Verfahren". Bereits in früheren Verfahren mitgewirkt haben bei der im Verfahren A-6012/2015 angekündigten Gerichtsbesetzung Richter Christoph Bandli und Richter Jürg Steiger. Richterin Christine Ackermann und Gerichtsschreiber Stephan Metzger betrifft dieser Vorwurf nicht. Sowohl Richter Christoph Bandli als auch Richter Jürg Steiger sehen nach eigener Einschätzung keine Befangenheit, weder gemäss Gesetzgebung und Rechtsprechung noch in subjektiver Hinsicht.

E. 2.2 Jede Person hat nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch in Art. 34 Abs. 1 BGG für die Verfahren vor Bundesgericht und - entsprechend Art. 38 VGG - vor Bundesverwaltungsgericht konkretisiert. Demnach treten Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber (Gerichtspersonen) in den Ausstand, wenn sie an der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig waren (Bst. b), mit Verfahrensbeteiligten in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder dauernden Lebensgemeinschaft leben (Bst. c), mit diesen verwandt oder verschwägert sind (Bst. d) oder aus anderen Gründen (Bst. e) befangen sein könnten. Nach der Rechtsprechung genügt der Anschein der Befangenheit, damit eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten hat; die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein. Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson begründet sein. Das bloss subjektive Empfinden einer Partei vermag dagegen keine Ausstandspflicht zu begründen (BGE 139 I 121 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_220/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.1). Die Bestimmungen über den Ausstand von Gerichtspersonen sollen gewährleisten, dass der Verfahrensausgang als offen erscheint (BGE 139 III 433 E. 2.1.2; Urteil des BGer 2C_1124/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 2.3 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.64). Die Beschwerdeführerinnen sind deshalb mit Schreiben vom 20. Januar 2016 ausdrücklich aufgefordert worden, sich zu ihrem Begehren näher zu äussern. Diese Gelegenheit nahmen sie nicht wahr. Damit gilt, dass kein Ausstandsgrund ersichtlich oder gegeben ist, welcher einen Wechsel im Spruchkörper des Verfahrens A-6012/2015 zur Folge hätte.

E. 3 Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführerinnen als unterliegend. Da die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um "Prozesskostenhilfe" gestellt haben, wird über die Tragung der Gerichtskosten von Fr. 300.-- ausnahmsweise im Hauptverfahren entschieden. Eine Parteienschädigung ist nicht zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
  2. Die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid bleiben bei der Hauptsache (Verfahren A-6012/2015).
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - Richter Christoph Bandli (intern) - Richter Jürg Steiger (intern) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Stephan Metzger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I Zwischenentscheid vom 14. März 2016 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Stephan Metzger. Parteien

1. A. _______,

2. B. _______, Beschwerdeführerinnen, gegen Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstandsbegehren vom 1. Dezember 2015. Sachverhalt: A. Am 7. September 2015 verfügte das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) betreffend Schadenersatzbegehren vom 11. November 2014 von A. _______ und der B. _______, deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift A. _______ ist, dass dieses abgewiesen werde, soweit darauf eingetreten werde (Ziff. 1). Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 18. März 2015 abgewiesen (Ziff. 2). Die Verfahrenskosten wurden auf CHF 500.- festgesetzt und den Gesuchstellerinnen unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen auferlegt (Ziff. 3). Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Ziff. 4). B. A. _______ und die B. _______ reichten dem Bundesverwaltungsgericht in einem gemeinsamen Schreiben vom 14. September 2015 eine "öffentliche Klage gegen Verfügung Eidgenössische Finanzdepartement und Vorinstanz mit Aktenzeichen [...] und Begehren Staatshaftung für Schäden und Unrecht wegen Vorsätzlich und Widerrechtliche und Strafbarer Amtliche Tätigkeit von Mitarbeiter und Beamte nach VG" ein. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete unter der Verfahrensnummer A-6012/2015 ein Verfahren. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers und den Gerichtsschreiber namentlich bekannt (Instruktionsrichterin und mögliche Einzelrichterin Christine Ackermann, Richter Christoph Bandli, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Stephan Metzger). C. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 stellten A. _______ und die B. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) u.a. "einen Befangenheitsantrag ... gegen den Spruchkörper und Richter wegen Involvierung von Entscheidungen in vorherigen Verfahren". Zur Klärung dieses Antrags wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, bis zum 6. Januar 2016 dem Gericht mitzuteilen, gegen wen konkret sich der Befangenheitsantrag richtet (Namen) und welcher konkrete Ausstandsgrund bei jeder der genannten Personen vorliege. Die Frist blieb unbenützt. D. Zur Behandlung des Ausstandsbegehrens eröffnete das Bundesverwaltungsgericht ein neues Verfahren mit der Nummer A-383/2016. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 wurde den Beschwerdeführerinnen die Besetzung des Spruchkörpers für den Entscheid über das Ausstandsbegehren mitgeteilt und Gelegenheit gegeben, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 10. Februar 2016 ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen die eingesetzten Gerichtspersonen einzureichen. Auch diese Frist verstrich unbenützt. E. Richter Christoph Bandli und Richter Jürg Steiger wurden vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme betreffend das Ausstandsbegehren im Verfahren A-6012/2015 aufgefordert, nachdem sie beide in frühere Verfahren mit den Beschwerdeführerinnen involviert gewesen waren. Sie liessen sich je mit Schreiben vom 21. Januar 2016 vernehmen. Beide erklärten, ihrer Ansicht nach bestünden keine Gründe, welche ihren Ausstand im Verfahren A-6012/2015 rechtfertigen würden. F. Die Beschwerdeführerinnen erhielten mit Schreiben vom 8. März 2016 je eine Kopie der Stellungnahmen der Richter Christoph Bandli und Jürg Steiger, der Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts an die beiden Richter vom 20. Januar 2016 sowie der Sendungsnachverfolgung vom 29. Februar 2016 zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung betreffend das Begehren der Beschwerdeführerinnen um Schadenersatz gestützt auf das VG ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG und als Vorinstanz hat das eidgenössische Finanzdepartement EFD i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG verfügt. Da zudem kein Ausnahmegrund vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde im Verfahren A-6012/2015 voraussichtlich zuständig. Entsprechendes gilt somit für den Entscheid über das vorliegende Ausstandsbegehren (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.72; vgl. auch BVGE 2007/4 E.1.1). 1.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) über den Ausstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Ausstandsbegehren grundsätzlich und auch im vorliegenden Verfahren in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern (Zwischenentscheid des BVGer A-3077/2014 vom 21. Juli 2014 E.1). Das Schreiben, in welchem den Beschwerdeführerinnen der Spruchkörper für den vorliegenden Entscheid bekannt gegeben worden war, wurde offenbar erst nach Verstreichen der angesetzten Frist bis 10. Februar 2016 entgegen genommen. In diesem Zusammenhang war beim Gericht von der Schweizerischen Post AG die Meldung eingegangen, dass das Schreiben vom 20. Januar 2016 den Beschwerdeführerinnen nicht zugestellt werden konnte und "vielleicht noch längere Zeit (höchstens 2 Monate)" bei der Poststelle lagere. Der Sendungsverfolgung bei der Schweizerischen Post AG kann entnommen werden, dass das Schreiben schliesslich am 15. Februar 2016 am Schalter zugestellt worden war. Wird eine Postsendung eingeschrieben versandt, so gilt sie grundsätzlich in jenem Zeitpunkt als mitgeteilt, in welchem der Adressat die Sendung tatsächlich in Empfang nimmt. Verläuft der Zustellversuch der Post erfolglos, so gilt die Sendung am letzten Tag der siebentägigen Abholungsfrist als zugestellt. Ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an diesem Ergebnis grundsätzlich nichts zu ändern. Voraussetzung für diese Zustellfiktion ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Prozessrechtsverhältnis besteht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (vgl. Urteil des BGer 8C_51/2008 vom 1. Juli 2008 E. 2.2; Urteil des BGer 2C-713/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 3.3; vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.115). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Beschwerdeführerinnen machten ihre Beschwerde beim Gericht anhängig und stellten mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 ein nicht hinreichend klar formuliertes Ausstandsbegehren. Dementsprechend mussten sie damit rechnen, dass das Gericht darauf reagieren werde. Dementsprechend gilt die Zustellfiktion und damit die Verfügung vom 20. Januar 2016 als zugestellt. Selbst wenn die Zustellfiktion nicht gelten würde, ergäbe sich nichts anderes. Der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) bindet nicht nur die Behörden. Auch die Privaten haben in einem weiten Umfang zum guten Gelingen des Verfahrens beizutragen (vgl. Urteil des BGer 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 2.4). In diesem Sinne hätten die Beschwerdeführerinnen nach der Zustellung am 15. Februar 2016 reagieren müssen, falls sie einen Ausstandsgrund gesehen hätten. Indem sie dies bis zum 14. März 2016 nicht taten, ist nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass sie keine Einwände gegen die Gerichtspersonen in dieser Sache haben. Nach dem Gesagten ist der Entscheid in der mit Schreiben vom 20. Januar 2016 angekündigten Gerichtsbesetzung zu fällen.

2. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen stellen ihren Befangenheitsantrag "gegen den Spruchkörper und Richter wegen Involvierung von Entscheidungen in vorherigen Verfahren". Bereits in früheren Verfahren mitgewirkt haben bei der im Verfahren A-6012/2015 angekündigten Gerichtsbesetzung Richter Christoph Bandli und Richter Jürg Steiger. Richterin Christine Ackermann und Gerichtsschreiber Stephan Metzger betrifft dieser Vorwurf nicht. Sowohl Richter Christoph Bandli als auch Richter Jürg Steiger sehen nach eigener Einschätzung keine Befangenheit, weder gemäss Gesetzgebung und Rechtsprechung noch in subjektiver Hinsicht. 2.2 Jede Person hat nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch in Art. 34 Abs. 1 BGG für die Verfahren vor Bundesgericht und - entsprechend Art. 38 VGG - vor Bundesverwaltungsgericht konkretisiert. Demnach treten Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber (Gerichtspersonen) in den Ausstand, wenn sie an der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig waren (Bst. b), mit Verfahrensbeteiligten in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder dauernden Lebensgemeinschaft leben (Bst. c), mit diesen verwandt oder verschwägert sind (Bst. d) oder aus anderen Gründen (Bst. e) befangen sein könnten. Nach der Rechtsprechung genügt der Anschein der Befangenheit, damit eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten hat; die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein. Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson begründet sein. Das bloss subjektive Empfinden einer Partei vermag dagegen keine Ausstandspflicht zu begründen (BGE 139 I 121 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_220/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.1). Die Bestimmungen über den Ausstand von Gerichtspersonen sollen gewährleisten, dass der Verfahrensausgang als offen erscheint (BGE 139 III 433 E. 2.1.2; Urteil des BGer 2C_1124/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.3 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.64). Die Beschwerdeführerinnen sind deshalb mit Schreiben vom 20. Januar 2016 ausdrücklich aufgefordert worden, sich zu ihrem Begehren näher zu äussern. Diese Gelegenheit nahmen sie nicht wahr. Damit gilt, dass kein Ausstandsgrund ersichtlich oder gegeben ist, welcher einen Wechsel im Spruchkörper des Verfahrens A-6012/2015 zur Folge hätte.

3. Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführerinnen als unterliegend. Da die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um "Prozesskostenhilfe" gestellt haben, wird über die Tragung der Gerichtskosten von Fr. 300.-- ausnahmsweise im Hauptverfahren entschieden. Eine Parteienschädigung ist nicht zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

2. Die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid bleiben bei der Hauptsache (Verfahren A-6012/2015).

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- Richter Christoph Bandli (intern)

- Richter Jürg Steiger (intern) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Stephan Metzger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: