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Sachverhalt
A. Am 27. Oktober 2025 reichte A._______, somalische Staatsbürgerin, in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. Auf dem Personalienblatt des Bundesamtes für Migration (SEM) gab A._______ den 29. Juli 2009 als Geburtsdatum an. Das SEM registrierte als ihr Geburtsdatum den 29. Juli 2009. B. A._______ wurde am 21. November 2025 vom SEM im Rahmen der Erstbefragung zu ihren persönlichen Umständen sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Dabei gab sie den 29. Juli 2009 als ihr Geburtsdatum an. C. Der nach der Erstbefragung erhaltenen Antwort auf das Informationsersuchen an Italien ist zu entnehmen, dass A._______ dort mit dem Geburtsdatum 29. Juli 2008 registriert worden war. D. Am 21. April 2026 wurde A._______ vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab sie an, von 2014 bis 2020 eine Schule besucht zu haben, die sowohl reguläre als auch religiöse Unterrichtsinhalte angeboten habe. E. Um den Sachverhalt in Bezug auf das Alter abzuklären, beauftragte das SEM das Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich am 24. November 2025 mit der Durchführung einer forensischen Lebensaltersschätzung. Das Gutachten wurde auf der Grundlage einer rechtsmedizinischen Untersuchung, eines Röntgenbilds der linken Hand, einer Computertomographie der Schlüsselbein-Wachstumsfugen sowie einer zahnärztlichen Altersschätzung erstellt. Zusammenfassend ergab das Gutachten für A._______ für den Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22.7 Jahren und ein Mindestalter von 16.2 Jahren. F. Mit Schreiben vom 22. April 2025 stellte das SEM A._______ in Aussicht, ihr Geburtstag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vom 29. Juli 2009 auf den 1. Januar 2008 anzupassen und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Davon machte sie mit Stellungnahme vom 27. April 2026 Gebrauch und beantragte das Geburtsdatum nicht anzupassen. Sie begründete dies damit, dass keine Indizien vorlägen, die für ihre Volljährigkeit sprechen würden. G. Mit Verfügung vom 30. April 2026 lehnte das SEM das Asylgesuch von A._______ ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde sie vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Zudem wurde verfügt, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum von A._______ vom 29. Juli 2009 auf den 1. Januar 2008 mit Bestreitungsvermerk angepasst werde (Dispositiv-Ziffer 8). H. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. Mai 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Dispositiv-Ziffer 8 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. Das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) sei anzuweisen, ihr Geburtsdatum im ZEMIS auf den 29. Juli 2009 anzupassen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, die Vorinstanz sei als vorsorgliche Massnahme anzuweisen, sie wieder als unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu behandeln. Zudem ersucht sie, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten und im Falle einer Abweisung der Beschwerde von der Auferlegung der Verfahrenskosten abzusehen. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2026 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. Die Vorinstanz wurde angewiesen, für die Zeit des Hauptverfahrens bis zu einem allfälligen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht das vor Erlass der Verfügung eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2009 einzutragen. Der Antrag auf Anordnung einer superprovisorischen Massnahme wurde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Weiter hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. J. Am 6. Juli 2026 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung und am 15. Juli 2026 die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).
E. 3 Umstritten ist vorliegend der Eintrag des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin im ZEMIS.
E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des DSG (SR 235.1) und des VwVG.
E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde, welche Personendaten bearbeitet, die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn sie von einer betroffenen Person bestritten wird. Der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, obliegt hingegen der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_788/2021 vom 7. März 2022 E. 3.3 m.w.H.). Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist allein das tatsächliche Alter relevant und nicht das spätestmögliche biologische Geburtsdatum oder das Mindestalter (vgl. Urteil des BGer 1C_236/2023 vom 1. September 2023 E. 2.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 und 4.2.3). Desweiterein ist auch nicht die Wahrscheinlichkeit zu bewerten, ob eine Person volljährig oder minderjährig ist, sondern nach dem Kriterium der überwiegenden Wahrscheinlichkeit das wahrscheinlichste Geburtsdatum zwischen zwei konkreten Alternativen zu bestimmen (vgl. Urteil des BGer 1C_200/2025 vom 13. Mai 2025 E. 4.3; Urteile des BVGer E-2548/2026 vom 18. Mai 2026 E. 4, D-8450/2025 vom 10. Februar 2026 E. 3.2, D-5942/2025 vom 12. September 2025 E. 4.1). Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG), falls notwendig auch durch Auskünfte von Drittpersonen (Art. 12 Bst. c VwVG). Die Behörde hat - auch im Ausländerrecht - zu diesem Zweck insbesondere die erforderlichen Fragen zu stellen (vgl. Urteil des BGer 2C_651/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.1) sowie im Zweifelsfall nachzufragen (vgl. Urteil des BGer 2C_349/2020 vom 12. November 2020 E. 4.3.3). Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige ausländische Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so können die zuständigen Behörden ein Altersgutachten veranlassen (Art. 102 Abs. 1bis des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken. Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt jedoch grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A- 3246/2021 vom 3. Januar 2023 E.3.3).
E. 3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Die Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen ist ("in dubio pro minore"), ist dem vorliegend massgeblichen Datenschutzrecht fremd (Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 m.w.H.). Art. 41 Abs. 4 DSG sieht die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen, und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteil des BGer 1C_788/2021 vom 7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3).
E. 4 Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den 29. Juli 2009 einzutragen.
E. 4.1 Im vorliegenden Fall obliegt es nach dem hiervor Ausgeführten grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr behauptete Geburtsdatum der Beschwerdeführerin (1. Januar 2008) korrekt ist. Die Beschwerdeführerin hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum (29. Juni 2009) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als das derzeit im ZEMIS erfasste Geburtsdatum, ihr mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteil des BVGer A- 3246/2021 vom 3. Januar 2023 E.3.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist demnach dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (Urteile des BVGer A-3246/2021 vom 3. Januar 2023 E. 3.5 und A- 982/2022 vom 24. Februar 2023 E. 3.4 m.H.).
E. 4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf, die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung vom 21. November 2025 gemachten Angaben zu ihrem Alter würden auf ein anderes als das angegebene Alter hinweisen. Zwar würden sich aus ihren Antworten zum Alter in der Erstbefragung und der Anhörung vom 21. April 2025 keine eindeutigen Widersprüche ergeben, jedoch seien ihre Angaben zu ihrem Alter auch nicht besonders substanziiert oder detailliert ausgefallen. So habe sie zunächst mehrfach angegeben, die Schule im Jahr 2022 verlassen zu haben, später (während der Erstbefragung) jedoch geltend gemacht, die Schule bereits im Jahr 2020 verlassen zu haben. Zudem habe sie ihr Alter auch nicht durch rechtsgenügliche Identitätsdokumente belegen können. Aus der Gesamtbetrachtung der forensischen Lebensaltersschätzung (radiologischer Befund der Hand, computertomographische Untersuchung, zahnärztliche Untersuchung) ergebe sich ein durchschnittliches Alter von 18 bis 22.7 Jahren. Als Mindestalter seien 16.2 Jahre definiert worden. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass das von der Beschwerdeführerin angegebene Geburtsdatum gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage zwar zutreffen könne, das festgelegte Mindestalter jedoch lediglich das tiefstmögliche und nicht das tatsächliche oder wahrscheinlichste Alter darstelle. Das Mineralisationsstadium «H», das bei der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei, sei das höchstmögliche Mineralisationsstadium, das bei der Zahnanalyse festzustellen sei. Tatsächlich sei bei dem vorliegend festgestellten Mineralisationsstadium «H» der Weisheitszähne mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Volljährigkeit auszugehen. Das Ergebnis des Altersgutachtens bestätige damit ihre Zweifel an dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Alter. Sie werte das vorliegende Altersgutachten damit als Indiz für die Volljährigkeit. Weiter sei davon auszugehen, dass die Behörden in Italien bei der Registrierung der Asylsuchenden sorgfältig vorgehen würden, zumal das Geburtsdatum beziehungsweise das Alter ein zentrales Element der Identität darstelle. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Geburtsjahr 2008 angegeben habe. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2026 ergänzt die Vorinstanz, dass falls die Beschwerdeführerin in Italien dennoch mit einem falschen Geburtsdatum eingetragen worden sei, zu erwarten gewesen sei, dass sie dieses in Italien hätte berichtigen lassen oder in der Erstbefragung direkt auf diese falsche Registrierung hingewiesen hätte. Zudem sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin ihr Alter und die Jahreszahlen jeweils habe ausrechnen müssen oder sich bei diesen nicht ganz sicher gewesen sei. Dies zeige sich insbesondere darin, dass sie kein Gespür dafür gehabt habe, wann genau sie jeweils ein Jahr älter werde. So beispielsweise bei der Altersangabe zum Zeitpunkt der Ausreise. Diesbezüglich habe sie angegeben, am 15. Juni 2024 ausgereist und zu diesem Zeitpunkt 14 Jahre alt gewesen zu sein. Anschliessend habe sie ihr Alter auf 15 Jahre korrigiert. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin mit dem angegebenen Geburtsdatum vom 29. Juli 2009 jedoch erst einen Monat nach der Ausreise 15 Jahre alt geworden wäre. In Würdigung sämtlicher Umstände erachte sie es als wahrscheinlicher, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches bereits älter als 16 Jahre gewesen sei.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass für das Geburtsdatum vom 29. Juli 2009 ihre glaubhaften Angaben zu ihrem Alter und dem Geburtsdatum sprechen würden. Sie habe in der Schweiz durchgehend angegeben am 29. Juli 2009 geboren zu sein. Eine Gesamtwürdigung ihrer Angaben bleibe in der angefochtenen Verfügung aus. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, auszuführen, inwiefern ihre angeblich nicht substanziierten oder detaillierten Angaben ein Indiz für die von ihr vermutete Volljährigkeit darstellen sollen. Weiter spreche auch die Einschätzung der behandelnden psychologischen sowie der betreuenden sozialpädagogischen Fachperson für das Geburtsdatum vom 29. Juli 2009. Hingegen spreche nichts für das Geburtsdatum vom 1. Januar 2008. Zwar sei sie in Italien mit dem Geburtsdatum vom 29. Juli 2008 registriert worden. Zumal sich das Geburtsjahr von dem in der Schweiz angegebenen unterscheide und bei der Registrierung in Italien kein Dolmetscher anwesend gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass dabei ein Fehler unterlaufen sei. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, das Altersgutachten, wonach die Minderjährigkeit und das von ihr angegebene Alter nicht ausgeschlossen seien, weder als Indiz für noch gegen die Volljährigkeit gewertet werde. Zudem sei es stossend und rechtsstaatlich bedenklich, dass ein Altersgutachten, das nach wissenschaftlichen Methoden erstellt worden sei, von der Vorinstanz neu interpretiert und gegen sie verwendet werde.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin legt keine Beweismittel vor, die auf das exakte Geburtsdatum schliessen lassen. Die Vorinstanz kann das exakte Geburtsdatum ebenfalls nicht belegen. Sie stützt ihren Entscheid, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2009 auf den 1. Januar 2008 zu ändern, in erster Linie auf das medizinische Gutachten sowie ihre Praxis, wonach in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist, der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird (vgl. Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4; Weisung vom 1. Januar 2026 des SEM zur Erfassung und Änderung von Personendaten im ZEMIS, zugänglich unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreis schreiben > I. Ausländerbereich > 3 Aufenthaltsregelung > Anhänge zu Ziffer 3.1.7 [abgerufen am 17. September 2026]). Die Vorinstanz kommt bei ihrer Einschätzung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung Ihres Asylgesuchs bereits älter als 16 Jahre war.
E. 4.5 Im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände ist folglich das wahrscheinlichere Geburtsdatum zu ermitteln und im ZEMIS zu belassen oder einzutragen (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5).
E. 4.5.1 Beim medizinischen Gutachten handelt es sich nicht um eine zweifelsfreie Altersbestimmung, sondern um eine Altersschätzung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Medizinische Altersabklärungen stellen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- resp. Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert. Wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen. Dies gilt auch dann, wenn das Maximalalter bei beiden oder einer der beiden Methoden darüber liegt. In derartigen Fällen sind sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (ein gehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. auch Urteile des BVGer A- 4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f. und 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 4.5.2 Das vorliegende Gutachten des Universitätsspital Zürich (USZ), Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie ist von zertifizierten ärztlichen Fachpersonen verfasst und folgt den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Es wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und basiert nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren Einzeluntersuchungen. Das Gutachten vom 28. November 2025 des USZ beinhaltet eine körperliche Untersuchung und Anamneseerhebung, eine Röntgenuntersuchung der linken Hand sowie eine Orthopantomographie (Panoramaröntgen) der Kiefer.
E. 4.5.3 Im Gutachten wird ausgeführt, dass sich aus den Angaben anamnestisch durchgemachte Hungerphasen in der Kindheit/Jugend als mögliche Ursache einer Entwicklungsverzögerung der Beschwerdeführerin ergäben. Eine hierdurch bedingte Mangelernährung würde sich jedoch nicht nachteilig auf die Ergebnisse der Altersschätzung auswirken.
E. 4.5.4 Laut Gutachten entspricht die radiologische Untersuchung der linken Hand gemäss aktueller Literatur bei Frauen einem Skelett von 18 Jahren (Durchschnitt ± Standardabweichung 18.1 ± 0.6 Jahre) oder in der Standardliteratur nach Greulich und Pyle einem Skelettalter von 18 Jahren. Nach aktuellen Ergebnissen von Tisé et al. entspreche dies einem Mindestalter von 16.2 Jahren. Die radiologische Untersuchung der Schlüsselbein-Wachstumsfugen ergab ein Stadium 3a. Dieses Stadium finde sich bei Frauen im Alter von 19.0 ± 2.3 Jahren und frühestens bei einem Alter von 15.5 Jahren.
E. 4.5.5 Weiter führt das medizinische Gutachten aus, dass die Wachstumsstadien der Zähne nach Demirjian in 8 Stadien (A-H) unterteilt werden. Im vorliegenden Fall würde sich beim Weisheitszahn im linken Unterkieferast (38) und bei jenem des rechten Unterkieferast (48) ein Stadium H zeigen. In den Untersuchungen von Olze et al. (2006) an einer afrikanischen Population wurden für den Weisheitszahn linker Unterkieferast (38) im Stadium H ein Alter von 22.5 ± 2.3 Jahren und für den rechten Unterkieferast im Stadium H ein Alter von 22.8 ± 2.1 Jahren angegeben. In den Untersuchungen von Cavri et al. (2016) an einer afrikanischen Population aus Botswana werden für das Stadium H keine Durchschnittswerte angegeben, lediglich das Mindestalter von 15.1 Jahren für die Weisheitszähne im linken Ober- und Unterkieferast. Weiter wurde festgehalten, dass die Auswirkungen der ethnischen Zugehörigkeit auf die gesamte Zahnentwicklung umstritten seien, jedoch Hinweise auf einen Einfluss auf die Entwicklung der Weisheitszähne bestünden, wobei afrikanische Populationen eine um etwa 1-3 Jahre frühere Entwicklung aufweisen als europäische Populationen. Im vorliegenden Fall wurden für die odontologische Beurteilung südafrikanische Referenzpopulationen herangezogen.
E. 4.5.6 Zusammenfassend gelangten die Gutachter des USZ zum Schluss, dass das radiologische Alter gemäss Handröntgen bei durchschnittlich 18.0 Jahren und das anhand der Computertomographie der Schlüsselbeine ermittelte Alter bei durchschnittlich 19.0 Jahren liege. Das durchschnittliche odontologische Alter betrage 22.7 Jahre. In der Gesamtbetrachtung ergebe dies somit ein durchschnittliches Alter von 18.0-22.7 Jahren. Weiter wurde festgehalten, dass das mit den verschiedenen Methoden ermittelte höchste Mindestalter massgebend sei, im vorliegenden Fall also 16.2 Jahre. Nach den Ergebnissen der forensischen Altersdiagnostik könne die Volljährigkeit nicht bewiesen werden. Die Minderjährigkeit sei möglich. Das angegebene Alter von 16 Jahren und 3 Monaten liege innerhalb der Ergebnisse der Altersschätzung und könne zutreffen.
E. 4.5.7 Nach dem Gutachten des USZ liegt das Mindestalter der Beschwerdeführerin gemäss der Schlüsselbeinanalyse bei 15.5 Jahren. Die zahnärztliche Untersuchung in der Referenzpopulation ergab einen Mittelwert von 22.7 Jahren. In den Untersuchungen von Cavric et al. (2016) an einer afrikanischen Population aus Botswana werden für das Stadium «H» keine Durchschnittswerte angegeben, lediglich das Mindestalter von 15.1 Jahren für die Weisheitszähne im linken Ober- und Unterkieferast. Das medizinische Altersgutachten kommt demnach sowohl bei der Schlüsselbeinanalyse als auch bei der zahnärztlichen Untersuchung auf ein Mindestalter unter 18 Jahren, weshalb sich anhand des Gutachtens keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit der Beschwerdeführerin machen lässt. Damit ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Infolgedessen kommt einer Gesamtwürdigung aller Umstände und Indizien vorliegend ein besonderes Gewicht zu.
E. 4.6 Nachfolgend ist auf die Angaben und Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Geburtsdatum einzugehen.
E. 4.6.1 Bei der summarischen Befragung vom 21. November 2025 zu ihrer Person gab die Beschwerdeführerin an, am 29. Juli 2009 geboren zu sein. Auf die Frage, woher sie ihren Geburtstag kenne, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, ihre Tante habe es ihr gesagt. Sie sei die Hebamme ihrer Mutter gewesen. Auch ihre Mutter habe es ihr gesagt. Auf die Frage, seit wann sie ihren Geburtstag kenne, sagte sie aus, man habe es ihr gesagt, als sie noch sehr klein gewesen sei und man sie zur Koranschule gebracht habe. Damals sei sie 5 Jahre alt gewesen. Ihre Tante habe es ihr erzählt, als sie habe wissen wollen, wieviel Altersunterschied sie und ihre Schwester hätten. Sie habe ihr Geburtsdatum wissen wollen, weil sie an diesem Tag in die Koranschule eingeschult worden sei. Auf die Frage wie alt sie heute sei, gab sie an, heute 16 Jahre alt zu sein. Sie wisse nicht genau, sie schätze jedoch, dass sie 16 Jahre und 4 Monate alt sei. Ihren Geburtstag habe sie nie gefeiert. Als sie zur Koranschule gegangen sei, habe man ihr Alter auf ein Papier geschrieben und so habe sie gewusst, wie alt sie sei. Die Beschwerdeführerin sagte weiter aus, sie sei nicht in eine normale Schule gegangen, sondern habe eine Mischform zwischen Koranschule und einer regulären Schule besucht. Diese habe sie von 2014 bis 2022 besucht. Auf die Frage, ob sie zusammenzählen könne, wie viele Jahre das seien, sagte sie 7 Jahre. Auf die Frage, wie alt sie gewesen sei, als sie die Schule beendet habe, gab sie zu Protokoll, das sie damals 11 Jahre alt gewesen sei. Sie habe die Schule im Jahr 2022 verlassen, erinnere sich jedoch nicht mehr an den genauen Monat und den Tag. Auf die Frage, wieviel Zeit seit dem letzten Schultag und ihrer Ausreise gewesen sei, sagte sie aus, sie habe die Schule im Jahr 2020 und nicht im Jahr 2022 verlassen. Sie habe die Schule im zweiten Monat des Jahres 2020 verlassen und sei am 15. des 6. Monates des Jahres 2024 aus Somalia ausgereist. Auf die Frage, welche Personalien sie in Italien angegeben habe, führte sie aus, dass sie das Jahr 2009 angegeben habe, aber nicht wisse, was sie aufgeschrieben habe. Weiter führte sie aus, welches Alter ihre Geschwister hätten, darunter ihr Bruder B._______, der 4 Jahre alt sei. Auf die Frage, wie viel älter sie sei, sagte sie aus, sie sei 12 Jahre älter. Auf die erneute Frage, wann sie ihren Heimatstaat zuletzt verlassen habe, sagte die Beschwerdeführerin, dass das am fünfzehnten des sechsten Monates des Jahres 2024 gewesen sei. Damals sei sie «14 Jahre alt, nein, 15 Jahre alt» gewesen.
E. 4.6.2 Anlässlich der Befragung vom 21. April 2026 sagte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, in (...) geboren zu sein und bis ca. 13-jährig und ein paar Monate dort gelebt zu haben. Anschliessend sei sie ungefähr anfangs des Jahres 2023 nach (...) gereist und habe dort ein paar Monate in (...) gelebt. Im 8. Monat des Jahres 2023 sei sie nach (...) gegangen. Dort habe sie sich einige Monate, schätzungsweise 7- 8 Monate aufgehalten. Weiter sagte sie aus, 13 Jahre und ein paar Monate alt gewesen zu sein, als sie als «Dio» ausgewählt worden sei. Die Streitigkeiten zwischen den Clans/Familien hätten von 2021 bis 2022 gedauert. Auf die Frage, weshalb sie in Italien mit dem Geburtsdatum vom 29. Juli 2008 registriert worden sei, sagte sie aus, dass sie das Jahr 2009 angegeben habe. Vielleicht hätten sie sich falsch verstanden, da kein Dolmetscher anwesend gewesen sei.
E. 4.6.3 Aus den Befragungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise den 29. Juli 2009 als ihr Geburtsdatum angegeben hat. Ihre Aussagen betreffend ihre Schulzeit und ihr damaliges Alter sind konsistent und nachvollziehbar. Daran vermag der Umstand, dass ihre Antworten - wie die Vorinstanz geltend macht - nicht sehr detailliert ausgefallen sind, nichts zu ändern. Zumal die ihr gestellten Fragen, insbesondere zur Schulzeit und ihrem damaligen Alter, keinen Anlass gaben, mehr als eine Angabe in Zahlen anzugeben, womit die Fragen beantwortet wurden. Ergänzungsfragen wurden in dieser Sache denn auch nicht gestellt. Festzuhalten ist insbesondere, dass ihre Angaben gesamthaft ein konsistentes Bild ergeben und schlüssig sind. So gab sie an, im Jahre 2014 in die Schule eingetreten zu sein und 7 Schuljahre absolviert zu haben. Der Umstand, dass sie erst angegeben hatte, die Schule im Jahr 2022 verlassen zu haben und anschliessend korrigierte, die Schule im Jahr 2020 verlassen zu haben, zeigt lediglich, dass sie sich zuerst im Jahr vertan hatte und dies korrigierte, was schliesslich auch mit ihrer zuvor gemachten Aussage übereinstimmte, 11 Jahre alt gewesen zu sein, als sie die Schule verlassen habe. Diese Angaben stimmen schliesslich mit dem von ihr geltend gemachten Geburtstag überein, wenn sie geltend macht, im Jahr 2025 (als sie das Asylgesuch gestellt hatte) ca. 16 Jahre alt gewesen zu sein. Widersprüche zu den Aussagen vom 21. November 2025 sind nicht zu erkennen. Da sich vorliegend zwei unterschiedliche Geburtsjahre gegenüberstehen, ist hinsichtlich der Frage, welches Geburtsdatum wahrscheinlicher ist, den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Geburtsjahr besondere Relevanz beizumessen. Sie hat das Geburtsdatum 29. Juli 2009 seit ihrer Einreise und damit während des gesamten Asylverfahrens widerspruchsfrei angegeben. Zudem korrigierte sie ihre Aussage jeweils von sich aus und noch während ihrer Antwort auf die ihr gestellten Fragen. Ihre Angaben zur Schulzeit, den Umständen der Clanstreitigkeiten, betreffend das Verlassens der jeweiligen Orte und über ihr damaliges Alter stimmen insgesamt überein. Widersprüche sind weder innerhalb der einzelnen Befragung noch befragungsübergreifend erkennbar. Die konsistenten Angaben zum Geburtstag sowie deren Übereinstimmung mit ihren übrigen Angaben sprechen im Sinne eines starken Indizes für das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Geburtsdatum vom 29. Juli 2009 als wahrscheinlicheres Geburtsdatum.
E. 4.6.4 Zu dem in Italien registrierten Geburtsdatum kann festgehalten werden, dass der Vorinstanz zu folgen ist, wenn sie geltend macht, es sei davon auszugehen, dass die italienischen Behörden bei der Registrierung der Asylsuchenden sorgfältig vorgehen. Nicht aktenkundig ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin in Italien das Geburtsdatum selbst mündlich angegeben oder schriftlich in einem Anmeldeformular angegeben hat. Dass, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, kein Dolmetscher anwesend war, lässt die Möglichkeit eines Fehlers bei der Registrierung grundsätzlich offen. Dennoch ist der Vorinstanz beizupflichten, dass, sollte es sich um eine falsche Eintragung gehandelt haben, von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen wäre, dass sie dies berichtigen liess, sei es in Italien oder bei der Erstbefragung in der Schweiz. Die in Italien erfolgte Registrierung eines abweichenden Geburtsdatums stellt zwar ein zugunsten des von der Vorinstanz angegebenen Geburtsdatums sprechendes Indiz dar. Dieses ist jedoch mit Zurückhaltung zu gewichten, da nicht geklärt ist, auf welche Weise das Geburtsdatum in Italien erhoben und registriert wurde. Die in Italien vorgenommene Registrierung spricht im Sinne eines schwachen Indizes für das von der Vorinstanz geltend gemachte Geburtsdatum vom 1. Januar 2008 als wahrscheinlicheres Geburtsdatum.
E. 4.7 Schliesslich ist auf die sozialpädagogische Einschätzung vom 15. Mai 2026 des Entwicklungsstands und der Minderjährigkeit der Sozialarbeiterin und den Verlaufsbericht vom 26. April 2026 der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich einzugehen.
E. 4.7.1 Die betreuende sozialpädagogische Fachperson der Beschwerdeführerin hält in ihrem Schreiben vom 15. Mai 2026 zusammengefasst fest, dass das Verhalten und die Entwicklung der Beschwerdeführerin im Alltag ein altersentsprechendes Muster einer minderjährigen Person zeigen. Im Vergleich mit anderen ihr bekannten Jugendlichen ähnlichen Alters zeige sich bei der Beschwerdeführerin ein deutlich jugendtypisches Verhalten. Aufgrund der kontinuierlichen Alltagsbeobachtungen würden die psychosozialen, emotionalen sowie alltagspraktischen Merkmale in ihrer Gesamtheit überwiegend für eine Minderjährigkeit sprechen. Eine Volljährigkeit könne aus sozialpädagogischer Sicht nicht bestätigt werden. Weiter wurde festgehalten, dass dies eine fachliche Einschätzung aus sozialpädagogischer Perspektive darstelle und keinen Anspruch auf medizinische oder juristische Altersfeststellung erhebe. Die behandelnden Psychologinnen führen in ihrem Bericht vom 26. April 2026 ebenfalls aus, dass sich die Beschwerdeführerin sehr jugendlich zeige. Ihre verbale und nonverbale Ausdrucksweise, der klinische Eindruck ihres kognitiven Potentials, ihre sozio-emotionale Entwicklung und ihr Verhalten würden aus ihrer Perspektive für eine Altersspanne von 16-17 Jahren sprechen. Aus entwicklungspsychologischer Sicht gebe es keine Hinweise, welche die Einschätzung der Volljährigkeit stützen würden. Die Altershochstufung habe zudem weitreichende Veränderungen und negative Konsequenzen für sämtliche Lebensbereiche der Beschwerdeführerin.
E. 4.7.2 Dazu kann festgehalten werden, dass das äussere Erscheinungsbild einer Person in der Regel lediglich ein schwaches Indiz für die Alterseinschätzung darstellt (Urteil des BVGer A- 3246/2021 vom 3. Januar 2023 E. 4.6). Zudem sind die Konsequenzen, die eine allfällige Altersanpassung nach sich zieht, für die Frage, ob das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2008) oder das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Geburtsdatum (29. Juli 2009) das wahrscheinlichere ist, nicht relevant (Urteil des BVGer A-982/2022 vom 24. Februar 2023 E. 4.3.2). Sowohl die betreuende sozialpädagogische als auch die behandelnden Psychologinnen bestätigen im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Erlebten (Familiengeschichte, Konflikte und Traumatisierungen in der Kindheit sowie auf der Flucht) - wie dies auch von den psychologischen und sozialpädagogischen Fachpersonen festgehalten wurde - ein Verhalten an den Tag legt, das eher einer minderjährigen Person zuzuordnen ist. Die Beschwerdeführerin wurde im Zeitpunkt des Berichts der Sozialarbeiterin während zwei Monaten von dieser begleitet. Sie war zudem im Zeitpunkt der psychologischen Beurteilung während rund 3 Monaten in Behandlung. Die Feststellungen der genannten Berichte, wonach sich die Beschwerdeführerin wie eine minderjährige Person verhalte respektive dass aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht von einer Volljährigkeit ausgegangen werden könne, sprechen vorliegend zum äusseren Erscheinungsbild im Sinne eines schwachen Indizes für das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Geburtsdatum als wahrscheinlicheres Geburtsdatum.
E. 4.8 Eine Würdigung der vorstehend genannten Umstände ergibt, dass weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführerin den Beweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen können. Es ist deshalb in einer Gesamtwürdigung aller Umstände und Indizien zu prüfen, welches der vorliegend in Frage kommenden Geburtsdaten (1. Januar 2008 oder 29. Juli 2009) als wahrscheinlicheres Geburtsdatum zu betrachten ist. Die Vorinstanz stützt die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS vom 29. Juli 2009 auf den 1. Januar 2008 in erster Linie auf das medizinische Altersgutachten des USZ. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Grundsätzen zur Gewichtung der Resultate medizinischer Altersabklärungen lässt sich vorliegend anhand des medizinischen Altersgutachtens jedoch gerade keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit der Beschwerdeführerin machen. Infolgedessen stellen die Resultate des medizinischen Altersgutachtens weder ein Indiz für das eine noch für das andere Geburtsdatum dar. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum seit ihrer Einreise widerspruchsfrei angegeben. Zudem stehen ihre Angaben zu ihrer Schulzeit und ihrem damaligen Alter damit in Einklang. Im Weiteren bezeichnen die betreuenden Fachpersonen der Beschwerdeführerin ihr äusseres Erscheinungsbild als nicht volljährig. Unter Berücksichtigung aller Beweismittel und Indizien erscheint nach dem Gesagten das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Geburtsdatum vom 29. Juli 2009 wahrscheinlicher als das eingetragene Geburtsdatum vom 1. Januar 2008.
E. 4.9 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz anzuweisen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin (29. Juli 2009) zu belassen (vgl. Bst. I hiervor betreffend die Zwischenverfügung vom 4. Juni 2026 des Bundesverwaltungsgerichts) und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Begehren auf Änderung des Geburtsdatums durchgedrungen. Sie gilt demnach als obsiegend. Schon aus diesem Grund sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 5.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Verfahren erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.- als angemessen. Die Entschädigung ist der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zu entrichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 8 der Verfügung vom 30. April 2026 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin (29. Juli 2009) zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und das Generalsekretariat EJPD. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Gloria Leuenberger-Romano Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat des EJPD (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3789/2026
Urteil vom 14. Oktober 2026
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Jonas Attenhofer, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Gloria Leuenberger-Romano.
Parteien
A._______,
vertreten durch
MLaw Raphael Locher,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Bundesasylzentrum Region Zürich,
Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenschutz; Zemis; Verfügung vom 30. April 2026.
Sachverhalt:
A. Am 27. Oktober 2025 reichte A._______, somalische Staatsbürgerin, in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. Auf dem Personalienblatt des Bundesamtes für Migration (SEM) gab A._______ den 29. Juli 2009 als Geburtsdatum an. Das SEM registrierte als ihr Geburtsdatum den 29. Juli 2009.
B. A._______ wurde am 21. November 2025 vom SEM im Rahmen der Erstbefragung zu ihren persönlichen Umständen sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Dabei gab sie den 29. Juli 2009 als ihr Geburtsdatum an.
C. Der nach der Erstbefragung erhaltenen Antwort auf das Informationsersuchen an Italien ist zu entnehmen, dass A._______ dort mit dem Geburtsdatum 29. Juli 2008 registriert worden war.
D. Am 21. April 2026 wurde A._______ vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab sie an, von 2014 bis 2020 eine Schule besucht zu haben, die sowohl reguläre als auch religiöse Unterrichtsinhalte angeboten habe.
E. Um den Sachverhalt in Bezug auf das Alter abzuklären, beauftragte das SEM das Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich am 24. November 2025 mit der Durchführung einer forensischen Lebensaltersschätzung. Das Gutachten wurde auf der Grundlage einer rechtsmedizinischen Untersuchung, eines Röntgenbilds der linken Hand, einer Computertomographie der Schlüsselbein-Wachstumsfugen sowie einer zahnärztlichen Altersschätzung erstellt. Zusammenfassend ergab das Gutachten für A._______ für den Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22.7 Jahren und ein Mindestalter von 16.2 Jahren.
F. Mit Schreiben vom 22. April 2025 stellte das SEM A._______ in Aussicht, ihr Geburtstag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vom 29. Juli 2009 auf den 1. Januar 2008 anzupassen und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Davon machte sie mit Stellungnahme vom 27. April 2026 Gebrauch und beantragte das Geburtsdatum nicht anzupassen. Sie begründete dies damit, dass keine Indizien vorlägen, die für ihre Volljährigkeit sprechen würden.
G. Mit Verfügung vom 30. April 2026 lehnte das SEM das Asylgesuch von A._______ ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde sie vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Zudem wurde verfügt, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum von A._______ vom 29. Juli 2009 auf den 1. Januar 2008 mit Bestreitungsvermerk angepasst werde (Dispositiv-Ziffer 8).
H. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. Mai 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Dispositiv-Ziffer 8 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. Das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) sei anzuweisen, ihr Geburtsdatum im ZEMIS auf den 29. Juli 2009 anzupassen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, die Vorinstanz sei als vorsorgliche Massnahme anzuweisen, sie wieder als unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu behandeln. Zudem ersucht sie, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten und im Falle einer Abweisung der Beschwerde von der Auferlegung der Verfahrenskosten abzusehen.
I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2026 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. Die Vorinstanz wurde angewiesen, für die Zeit des Hauptverfahrens bis zu einem allfälligen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht das vor Erlass der Verfügung eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2009 einzutragen. Der Antrag auf Anordnung einer superprovisorischen Massnahme wurde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Weiter hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut.
J. Am 6. Juli 2026 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung und am 15. Juli 2026 die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein.
K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).
3. Umstritten ist vorliegend der Eintrag des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin im ZEMIS.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des DSG (SR 235.1) und des VwVG.
3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde, welche Personendaten bearbeitet, die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn sie von einer betroffenen Person bestritten wird. Der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, obliegt hingegen der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_788/2021 vom 7. März 2022 E. 3.3 m.w.H.). Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist allein das tatsächliche Alter relevant und nicht das spätestmögliche biologische Geburtsdatum oder das Mindestalter (vgl. Urteil des BGer 1C_236/2023 vom 1. September 2023 E. 2.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 und 4.2.3). Desweiterein ist auch nicht die Wahrscheinlichkeit zu bewerten, ob eine Person volljährig oder minderjährig ist, sondern nach dem Kriterium der überwiegenden Wahrscheinlichkeit das wahrscheinlichste Geburtsdatum zwischen zwei konkreten Alternativen zu bestimmen (vgl. Urteil des BGer 1C_200/2025 vom 13. Mai 2025 E. 4.3; Urteile des BVGer E-2548/2026 vom 18. Mai 2026 E. 4, D-8450/2025 vom 10. Februar 2026 E. 3.2, D-5942/2025 vom 12. September 2025 E. 4.1). Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG), falls notwendig auch durch Auskünfte von Drittpersonen (Art. 12 Bst. c VwVG). Die Behörde hat - auch im Ausländerrecht - zu diesem Zweck insbesondere die erforderlichen Fragen zu stellen (vgl. Urteil des BGer 2C_651/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.1) sowie im Zweifelsfall nachzufragen (vgl. Urteil des BGer 2C_349/2020 vom 12. November 2020 E. 4.3.3). Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige ausländische Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so können die zuständigen Behörden ein Altersgutachten veranlassen (Art. 102 Abs. 1bis des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken. Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt jedoch grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A- 3246/2021 vom 3. Januar 2023 E.3.3).
3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Die Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen ist ("in dubio pro minore"), ist dem vorliegend massgeblichen Datenschutzrecht fremd (Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 m.w.H.). Art. 41 Abs. 4 DSG sieht die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen, und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteil des BGer 1C_788/2021 vom 7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3).
4. Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den 29. Juli 2009 einzutragen.
4.1 Im vorliegenden Fall obliegt es nach dem hiervor Ausgeführten grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr behauptete Geburtsdatum der Beschwerdeführerin (1. Januar 2008) korrekt ist. Die Beschwerdeführerin hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum (29. Juni 2009) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als das derzeit im ZEMIS erfasste Geburtsdatum, ihr mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteil des BVGer A- 3246/2021 vom 3. Januar 2023 E.3.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist demnach dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (Urteile des BVGer A-3246/2021 vom 3. Januar 2023 E. 3.5 und A- 982/2022 vom 24. Februar 2023 E. 3.4 m.H.).
4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf, die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung vom 21. November 2025 gemachten Angaben zu ihrem Alter würden auf ein anderes als das angegebene Alter hinweisen. Zwar würden sich aus ihren Antworten zum Alter in der Erstbefragung und der Anhörung vom 21. April 2025 keine eindeutigen Widersprüche ergeben, jedoch seien ihre Angaben zu ihrem Alter auch nicht besonders substanziiert oder detailliert ausgefallen. So habe sie zunächst mehrfach angegeben, die Schule im Jahr 2022 verlassen zu haben, später (während der Erstbefragung) jedoch geltend gemacht, die Schule bereits im Jahr 2020 verlassen zu haben. Zudem habe sie ihr Alter auch nicht durch rechtsgenügliche Identitätsdokumente belegen können. Aus der Gesamtbetrachtung der forensischen Lebensaltersschätzung (radiologischer Befund der Hand, computertomographische Untersuchung, zahnärztliche Untersuchung) ergebe sich ein durchschnittliches Alter von 18 bis 22.7 Jahren. Als Mindestalter seien 16.2 Jahre definiert worden. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass das von der Beschwerdeführerin angegebene Geburtsdatum gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage zwar zutreffen könne, das festgelegte Mindestalter jedoch lediglich das tiefstmögliche und nicht das tatsächliche oder wahrscheinlichste Alter darstelle. Das Mineralisationsstadium «H», das bei der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei, sei das höchstmögliche Mineralisationsstadium, das bei der Zahnanalyse festzustellen sei. Tatsächlich sei bei dem vorliegend festgestellten Mineralisationsstadium «H» der Weisheitszähne mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Volljährigkeit auszugehen. Das Ergebnis des Altersgutachtens bestätige damit ihre Zweifel an dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Alter. Sie werte das vorliegende Altersgutachten damit als Indiz für die Volljährigkeit. Weiter sei davon auszugehen, dass die Behörden in Italien bei der Registrierung der Asylsuchenden sorgfältig vorgehen würden, zumal das Geburtsdatum beziehungsweise das Alter ein zentrales Element der Identität darstelle. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Geburtsjahr 2008 angegeben habe.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2026 ergänzt die Vorinstanz, dass falls die Beschwerdeführerin in Italien dennoch mit einem falschen Geburtsdatum eingetragen worden sei, zu erwarten gewesen sei, dass sie dieses in Italien hätte berichtigen lassen oder in der Erstbefragung direkt auf diese falsche Registrierung hingewiesen hätte. Zudem sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin ihr Alter und die Jahreszahlen jeweils habe ausrechnen müssen oder sich bei diesen nicht ganz sicher gewesen sei. Dies zeige sich insbesondere darin, dass sie kein Gespür dafür gehabt habe, wann genau sie jeweils ein Jahr älter werde. So beispielsweise bei der Altersangabe zum Zeitpunkt der Ausreise. Diesbezüglich habe sie angegeben, am 15. Juni 2024 ausgereist und zu diesem Zeitpunkt 14 Jahre alt gewesen zu sein. Anschliessend habe sie ihr Alter auf 15 Jahre korrigiert. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin mit dem angegebenen Geburtsdatum vom 29. Juli 2009 jedoch erst einen Monat nach der Ausreise 15 Jahre alt geworden wäre. In Würdigung sämtlicher Umstände erachte sie es als wahrscheinlicher, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches bereits älter als 16 Jahre gewesen sei.
4.3 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass für das Geburtsdatum vom 29. Juli 2009 ihre glaubhaften Angaben zu ihrem Alter und dem Geburtsdatum sprechen würden. Sie habe in der Schweiz durchgehend angegeben am 29. Juli 2009 geboren zu sein. Eine Gesamtwürdigung ihrer Angaben bleibe in der angefochtenen Verfügung aus. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, auszuführen, inwiefern ihre angeblich nicht substanziierten oder detaillierten Angaben ein Indiz für die von ihr vermutete Volljährigkeit darstellen sollen. Weiter spreche auch die Einschätzung der behandelnden psychologischen sowie der betreuenden sozialpädagogischen Fachperson für das Geburtsdatum vom 29. Juli 2009. Hingegen spreche nichts für das Geburtsdatum vom 1. Januar 2008. Zwar sei sie in Italien mit dem Geburtsdatum vom 29. Juli 2008 registriert worden. Zumal sich das Geburtsjahr von dem in der Schweiz angegebenen unterscheide und bei der Registrierung in Italien kein Dolmetscher anwesend gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass dabei ein Fehler unterlaufen sei. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, das Altersgutachten, wonach die Minderjährigkeit und das von ihr angegebene Alter nicht ausgeschlossen seien, weder als Indiz für noch gegen die Volljährigkeit gewertet werde. Zudem sei es stossend und rechtsstaatlich bedenklich, dass ein Altersgutachten, das nach wissenschaftlichen Methoden erstellt worden sei, von der Vorinstanz neu interpretiert und gegen sie verwendet werde.
4.4 Die Beschwerdeführerin legt keine Beweismittel vor, die auf das exakte Geburtsdatum schliessen lassen. Die Vorinstanz kann das exakte Geburtsdatum ebenfalls nicht belegen. Sie stützt ihren Entscheid, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2009 auf den 1. Januar 2008 zu ändern, in erster Linie auf das medizinische Gutachten sowie ihre Praxis, wonach in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist, der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird (vgl. Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4; Weisung vom 1. Januar 2026 des SEM zur Erfassung und Änderung von Personendaten im ZEMIS, zugänglich unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreis schreiben > I. Ausländerbereich > 3 Aufenthaltsregelung > Anhänge zu Ziffer 3.1.7 [abgerufen am 17. September 2026]). Die Vorinstanz kommt bei ihrer Einschätzung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung Ihres Asylgesuchs bereits älter als 16 Jahre war.
4.5 Im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände ist folglich das wahrscheinlichere Geburtsdatum zu ermitteln und im ZEMIS zu belassen oder einzutragen (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5).
4.5.1 Beim medizinischen Gutachten handelt es sich nicht um eine zweifelsfreie Altersbestimmung, sondern um eine Altersschätzung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Medizinische Altersabklärungen stellen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- resp. Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert. Wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen. Dies gilt auch dann, wenn das Maximalalter bei beiden oder einer der beiden Methoden darüber liegt. In derartigen Fällen sind sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (ein gehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. auch Urteile des BVGer A- 4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f. und 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
4.5.2 Das vorliegende Gutachten des Universitätsspital Zürich (USZ), Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie ist von zertifizierten ärztlichen Fachpersonen verfasst und folgt den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Es wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und basiert nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren Einzeluntersuchungen. Das Gutachten vom 28. November 2025 des USZ beinhaltet eine körperliche Untersuchung und Anamneseerhebung, eine Röntgenuntersuchung der linken Hand sowie eine Orthopantomographie (Panoramaröntgen) der Kiefer.
4.5.3 Im Gutachten wird ausgeführt, dass sich aus den Angaben anamnestisch durchgemachte Hungerphasen in der Kindheit/Jugend als mögliche Ursache einer Entwicklungsverzögerung der Beschwerdeführerin ergäben. Eine hierdurch bedingte Mangelernährung würde sich jedoch nicht nachteilig auf die Ergebnisse der Altersschätzung auswirken.
4.5.4 Laut Gutachten entspricht die radiologische Untersuchung der linken Hand gemäss aktueller Literatur bei Frauen einem Skelett von 18 Jahren (Durchschnitt ± Standardabweichung 18.1 ± 0.6 Jahre) oder in der Standardliteratur nach Greulich und Pyle einem Skelettalter von 18 Jahren. Nach aktuellen Ergebnissen von Tisé et al. entspreche dies einem Mindestalter von 16.2 Jahren.
Die radiologische Untersuchung der Schlüsselbein-Wachstumsfugen ergab ein Stadium 3a. Dieses Stadium finde sich bei Frauen im Alter von 19.0 ± 2.3 Jahren und frühestens bei einem Alter von 15.5 Jahren.
4.5.5 Weiter führt das medizinische Gutachten aus, dass die Wachstumsstadien der Zähne nach Demirjian in 8 Stadien (A-H) unterteilt werden. Im vorliegenden Fall würde sich beim Weisheitszahn im linken Unterkieferast (38) und bei jenem des rechten Unterkieferast (48) ein Stadium H zeigen. In den Untersuchungen von Olze et al. (2006) an einer afrikanischen Population wurden für den Weisheitszahn linker Unterkieferast (38) im Stadium H ein Alter von 22.5 ± 2.3 Jahren und für den rechten Unterkieferast im Stadium H ein Alter von 22.8 ± 2.1 Jahren angegeben.
In den Untersuchungen von Cavri et al. (2016) an einer afrikanischen Population aus Botswana werden für das Stadium H keine Durchschnittswerte angegeben, lediglich das Mindestalter von 15.1 Jahren für die Weisheitszähne im linken Ober- und Unterkieferast. Weiter wurde festgehalten, dass die Auswirkungen der ethnischen Zugehörigkeit auf die gesamte Zahnentwicklung umstritten seien, jedoch Hinweise auf einen Einfluss auf die Entwicklung der Weisheitszähne bestünden, wobei afrikanische Populationen eine um etwa 1-3 Jahre frühere Entwicklung aufweisen als europäische Populationen. Im vorliegenden Fall wurden für die odontologische Beurteilung südafrikanische Referenzpopulationen herangezogen.
4.5.6 Zusammenfassend gelangten die Gutachter des USZ zum Schluss, dass das radiologische Alter gemäss Handröntgen bei durchschnittlich 18.0 Jahren und das anhand der Computertomographie der Schlüsselbeine ermittelte Alter bei durchschnittlich 19.0 Jahren liege. Das durchschnittliche odontologische Alter betrage 22.7 Jahre. In der Gesamtbetrachtung ergebe dies somit ein durchschnittliches Alter von 18.0-22.7 Jahren. Weiter wurde festgehalten, dass das mit den verschiedenen Methoden ermittelte höchste Mindestalter massgebend sei, im vorliegenden Fall also 16.2 Jahre. Nach den Ergebnissen der forensischen Altersdiagnostik könne die Volljährigkeit nicht bewiesen werden. Die Minderjährigkeit sei möglich. Das angegebene Alter von 16 Jahren und 3 Monaten liege innerhalb der Ergebnisse der Altersschätzung und könne zutreffen.
4.5.7 Nach dem Gutachten des USZ liegt das Mindestalter der Beschwerdeführerin gemäss der Schlüsselbeinanalyse bei 15.5 Jahren. Die zahnärztliche Untersuchung in der Referenzpopulation ergab einen Mittelwert von 22.7 Jahren. In den Untersuchungen von Cavric et al. (2016) an einer afrikanischen Population aus Botswana werden für das Stadium «H» keine Durchschnittswerte angegeben, lediglich das Mindestalter von 15.1 Jahren für die Weisheitszähne im linken Ober- und Unterkieferast. Das medizinische Altersgutachten kommt demnach sowohl bei der Schlüsselbeinanalyse als auch bei der zahnärztlichen Untersuchung auf ein Mindestalter unter 18 Jahren, weshalb sich anhand des Gutachtens keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit der Beschwerdeführerin machen lässt. Damit ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Infolgedessen kommt einer Gesamtwürdigung aller Umstände und Indizien vorliegend ein besonderes Gewicht zu.
4.6 Nachfolgend ist auf die Angaben und Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Geburtsdatum einzugehen.
4.6.1 Bei der summarischen Befragung vom 21. November 2025 zu ihrer Person gab die Beschwerdeführerin an, am 29. Juli 2009 geboren zu sein. Auf die Frage, woher sie ihren Geburtstag kenne, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, ihre Tante habe es ihr gesagt. Sie sei die Hebamme ihrer Mutter gewesen. Auch ihre Mutter habe es ihr gesagt. Auf die Frage, seit wann sie ihren Geburtstag kenne, sagte sie aus, man habe es ihr gesagt, als sie noch sehr klein gewesen sei und man sie zur Koranschule gebracht habe. Damals sei sie 5 Jahre alt gewesen. Ihre Tante habe es ihr erzählt, als sie habe wissen wollen, wieviel Altersunterschied sie und ihre Schwester hätten. Sie habe ihr Geburtsdatum wissen wollen, weil sie an diesem Tag in die Koranschule eingeschult worden sei. Auf die Frage wie alt sie heute sei, gab sie an, heute 16 Jahre alt zu sein. Sie wisse nicht genau, sie schätze jedoch, dass sie 16 Jahre und 4 Monate alt sei. Ihren Geburtstag habe sie nie gefeiert. Als sie zur Koranschule gegangen sei, habe man ihr Alter auf ein Papier geschrieben und so habe sie gewusst, wie alt sie sei. Die Beschwerdeführerin sagte weiter aus, sie sei nicht in eine normale Schule gegangen, sondern habe eine Mischform zwischen Koranschule und einer regulären Schule besucht. Diese habe sie von 2014 bis 2022 besucht. Auf die Frage, ob sie zusammenzählen könne, wie viele Jahre das seien, sagte sie 7 Jahre. Auf die Frage, wie alt sie gewesen sei, als sie die Schule beendet habe, gab sie zu Protokoll, das sie damals 11 Jahre alt gewesen sei. Sie habe die Schule im Jahr 2022 verlassen, erinnere sich jedoch nicht mehr an den genauen Monat und den Tag. Auf die Frage, wieviel Zeit seit dem letzten Schultag und ihrer Ausreise gewesen sei, sagte sie aus, sie habe die Schule im Jahr 2020 und nicht im Jahr 2022 verlassen. Sie habe die Schule im zweiten Monat des Jahres 2020 verlassen und sei am 15. des 6. Monates des Jahres 2024 aus Somalia ausgereist. Auf die Frage, welche Personalien sie in Italien angegeben habe, führte sie aus, dass sie das Jahr 2009 angegeben habe, aber nicht wisse, was sie aufgeschrieben habe. Weiter führte sie aus, welches Alter ihre Geschwister hätten, darunter ihr Bruder B._______, der 4 Jahre alt sei. Auf die Frage, wie viel älter sie sei, sagte sie aus, sie sei 12 Jahre älter. Auf die erneute Frage, wann sie ihren Heimatstaat zuletzt verlassen habe, sagte die Beschwerdeführerin, dass das am fünfzehnten des sechsten Monates des Jahres 2024 gewesen sei. Damals sei sie «14 Jahre alt, nein, 15 Jahre alt» gewesen.
4.6.2 Anlässlich der Befragung vom 21. April 2026 sagte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, in (...) geboren zu sein und bis ca. 13-jährig und ein paar Monate dort gelebt zu haben. Anschliessend sei sie ungefähr anfangs des Jahres 2023 nach (...) gereist und habe dort ein paar Monate in (...) gelebt. Im 8. Monat des Jahres 2023 sei sie nach (...) gegangen. Dort habe sie sich einige Monate, schätzungsweise 7- 8 Monate aufgehalten. Weiter sagte sie aus, 13 Jahre und ein paar Monate alt gewesen zu sein, als sie als «Dio» ausgewählt worden sei. Die Streitigkeiten zwischen den Clans/Familien hätten von 2021 bis 2022 gedauert. Auf die Frage, weshalb sie in Italien mit dem Geburtsdatum vom 29. Juli 2008 registriert worden sei, sagte sie aus, dass sie das Jahr 2009 angegeben habe. Vielleicht hätten sie sich falsch verstanden, da kein Dolmetscher anwesend gewesen sei.
4.6.3 Aus den Befragungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise den 29. Juli 2009 als ihr Geburtsdatum angegeben hat. Ihre Aussagen betreffend ihre Schulzeit und ihr damaliges Alter sind konsistent und nachvollziehbar. Daran vermag der Umstand, dass ihre Antworten - wie die Vorinstanz geltend macht - nicht sehr detailliert ausgefallen sind, nichts zu ändern. Zumal die ihr gestellten Fragen, insbesondere zur Schulzeit und ihrem damaligen Alter, keinen Anlass gaben, mehr als eine Angabe in Zahlen anzugeben, womit die Fragen beantwortet wurden. Ergänzungsfragen wurden in dieser Sache denn auch nicht gestellt. Festzuhalten ist insbesondere, dass ihre Angaben gesamthaft ein konsistentes Bild ergeben und schlüssig sind. So gab sie an, im Jahre 2014 in die Schule eingetreten zu sein und 7 Schuljahre absolviert zu haben. Der Umstand, dass sie erst angegeben hatte, die Schule im Jahr 2022 verlassen zu haben und anschliessend korrigierte, die Schule im Jahr 2020 verlassen zu haben, zeigt lediglich, dass sie sich zuerst im Jahr vertan hatte und dies korrigierte, was schliesslich auch mit ihrer zuvor gemachten Aussage übereinstimmte, 11 Jahre alt gewesen zu sein, als sie die Schule verlassen habe. Diese Angaben stimmen schliesslich mit dem von ihr geltend gemachten Geburtstag überein, wenn sie geltend macht, im Jahr 2025 (als sie das Asylgesuch gestellt hatte) ca. 16 Jahre alt gewesen zu sein. Widersprüche zu den Aussagen vom 21. November 2025 sind nicht zu erkennen.
Da sich vorliegend zwei unterschiedliche Geburtsjahre gegenüberstehen, ist hinsichtlich der Frage, welches Geburtsdatum wahrscheinlicher ist, den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Geburtsjahr besondere Relevanz beizumessen. Sie hat das Geburtsdatum 29. Juli 2009 seit ihrer Einreise und damit während des gesamten Asylverfahrens widerspruchsfrei angegeben. Zudem korrigierte sie ihre Aussage jeweils von sich aus und noch während ihrer Antwort auf die ihr gestellten Fragen. Ihre Angaben zur Schulzeit, den Umständen der Clanstreitigkeiten, betreffend das Verlassens der jeweiligen Orte und über ihr damaliges Alter stimmen insgesamt überein. Widersprüche sind weder innerhalb der einzelnen Befragung noch befragungsübergreifend erkennbar. Die konsistenten Angaben zum Geburtstag sowie deren Übereinstimmung mit ihren übrigen Angaben sprechen im Sinne eines starken Indizes für das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Geburtsdatum vom 29. Juli 2009 als wahrscheinlicheres Geburtsdatum.
4.6.4 Zu dem in Italien registrierten Geburtsdatum kann festgehalten werden, dass der Vorinstanz zu folgen ist, wenn sie geltend macht, es sei davon auszugehen, dass die italienischen Behörden bei der Registrierung der Asylsuchenden sorgfältig vorgehen. Nicht aktenkundig ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin in Italien das Geburtsdatum selbst mündlich angegeben oder schriftlich in einem Anmeldeformular angegeben hat. Dass, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, kein Dolmetscher anwesend war, lässt die Möglichkeit eines Fehlers bei der Registrierung grundsätzlich offen. Dennoch ist der Vorinstanz beizupflichten, dass, sollte es sich um eine falsche Eintragung gehandelt haben, von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen wäre, dass sie dies berichtigen liess, sei es in Italien oder bei der Erstbefragung in der Schweiz.
Die in Italien erfolgte Registrierung eines abweichenden Geburtsdatums stellt zwar ein zugunsten des von der Vorinstanz angegebenen Geburtsdatums sprechendes Indiz dar. Dieses ist jedoch mit Zurückhaltung zu gewichten, da nicht geklärt ist, auf welche Weise das Geburtsdatum in Italien erhoben und registriert wurde. Die in Italien vorgenommene Registrierung spricht im Sinne eines schwachen Indizes für das von der Vorinstanz geltend gemachte Geburtsdatum vom 1. Januar 2008 als wahrscheinlicheres Geburtsdatum.
4.7 Schliesslich ist auf die sozialpädagogische Einschätzung vom 15. Mai 2026 des Entwicklungsstands und der Minderjährigkeit der Sozialarbeiterin und den Verlaufsbericht vom 26. April 2026 der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich einzugehen.
4.7.1 Die betreuende sozialpädagogische Fachperson der Beschwerdeführerin hält in ihrem Schreiben vom 15. Mai 2026 zusammengefasst fest, dass das Verhalten und die Entwicklung der Beschwerdeführerin im Alltag ein altersentsprechendes Muster einer minderjährigen Person zeigen. Im Vergleich mit anderen ihr bekannten Jugendlichen ähnlichen Alters zeige sich bei der Beschwerdeführerin ein deutlich jugendtypisches Verhalten. Aufgrund der kontinuierlichen Alltagsbeobachtungen würden die psychosozialen, emotionalen sowie alltagspraktischen Merkmale in ihrer Gesamtheit überwiegend für eine Minderjährigkeit sprechen. Eine Volljährigkeit könne aus sozialpädagogischer Sicht nicht bestätigt werden. Weiter wurde festgehalten, dass dies eine fachliche Einschätzung aus sozialpädagogischer Perspektive darstelle und keinen Anspruch auf medizinische oder juristische Altersfeststellung erhebe. Die behandelnden Psychologinnen führen in ihrem Bericht vom 26. April 2026 ebenfalls aus, dass sich die Beschwerdeführerin sehr jugendlich zeige. Ihre verbale und nonverbale Ausdrucksweise, der klinische Eindruck ihres kognitiven Potentials, ihre sozio-emotionale Entwicklung und ihr Verhalten würden aus ihrer Perspektive für eine Altersspanne von 16-17 Jahren sprechen. Aus entwicklungspsychologischer Sicht gebe es keine Hinweise, welche die Einschätzung der Volljährigkeit stützen würden. Die Altershochstufung habe zudem weitreichende Veränderungen und negative Konsequenzen für sämtliche Lebensbereiche der Beschwerdeführerin.
4.7.2 Dazu kann festgehalten werden, dass das äussere Erscheinungsbild einer Person in der Regel lediglich ein schwaches Indiz für die Alterseinschätzung darstellt (Urteil des BVGer A- 3246/2021 vom 3. Januar 2023 E. 4.6). Zudem sind die Konsequenzen, die eine allfällige Altersanpassung nach sich zieht, für die Frage, ob das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2008) oder das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Geburtsdatum (29. Juli 2009) das wahrscheinlichere ist, nicht relevant (Urteil des BVGer A-982/2022 vom 24. Februar 2023 E. 4.3.2). Sowohl die betreuende sozialpädagogische als auch die behandelnden Psychologinnen bestätigen im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Erlebten (Familiengeschichte, Konflikte und Traumatisierungen in der Kindheit sowie auf der Flucht) - wie dies auch von den psychologischen und sozialpädagogischen Fachpersonen festgehalten wurde - ein Verhalten an den Tag legt, das eher einer minderjährigen Person zuzuordnen ist. Die Beschwerdeführerin wurde im Zeitpunkt des Berichts der Sozialarbeiterin während zwei Monaten von dieser begleitet. Sie war zudem im Zeitpunkt der psychologischen Beurteilung während rund 3 Monaten in Behandlung. Die Feststellungen der genannten Berichte, wonach sich die Beschwerdeführerin wie eine minderjährige Person verhalte respektive dass aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht von einer Volljährigkeit ausgegangen werden könne, sprechen vorliegend zum äusseren Erscheinungsbild im Sinne eines schwachen Indizes für das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Geburtsdatum als wahrscheinlicheres Geburtsdatum.
4.8 Eine Würdigung der vorstehend genannten Umstände ergibt, dass weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführerin den Beweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen können. Es ist deshalb in einer Gesamtwürdigung aller Umstände und Indizien zu prüfen, welches der vorliegend in Frage kommenden Geburtsdaten (1. Januar 2008 oder 29. Juli 2009) als wahrscheinlicheres Geburtsdatum zu betrachten ist. Die Vorinstanz stützt die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS vom 29. Juli 2009 auf den 1. Januar 2008 in erster Linie auf das medizinische Altersgutachten des USZ. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Grundsätzen zur Gewichtung der Resultate medizinischer Altersabklärungen lässt sich vorliegend anhand des medizinischen Altersgutachtens jedoch gerade keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit der Beschwerdeführerin machen. Infolgedessen stellen die Resultate des medizinischen Altersgutachtens weder ein Indiz für das eine noch für das andere Geburtsdatum dar. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum seit ihrer Einreise widerspruchsfrei angegeben. Zudem stehen ihre Angaben zu ihrer Schulzeit und ihrem damaligen Alter damit in Einklang. Im Weiteren bezeichnen die betreuenden Fachpersonen der Beschwerdeführerin ihr äusseres Erscheinungsbild als nicht volljährig. Unter Berücksichtigung aller Beweismittel und Indizien erscheint nach dem Gesagten das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Geburtsdatum vom 29. Juli 2009 wahrscheinlicher als das eingetragene Geburtsdatum vom 1. Januar 2008.
4.9 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz anzuweisen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin (29. Juli 2009) zu belassen (vgl. Bst. I hiervor betreffend die Zwischenverfügung vom 4. Juni 2026 des Bundesverwaltungsgerichts) und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Begehren auf Änderung des Geburtsdatums durchgedrungen. Sie gilt demnach als obsiegend. Schon aus diesem Grund sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
5.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Verfahren erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.- als angemessen. Die Entschädigung ist der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zu entrichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 8 der Verfügung vom 30. April 2026 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin (29. Juli 2009) zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und das Generalsekretariat EJPD.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal
Gloria Leuenberger-Romano
Versand:
Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat des EJPD (Gerichtsurkunde)