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A-3615/2023

A-3615/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-27 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. A.a Die Steuerbehörde der USA, der Internal Revenue Service des US Department of the Treasury (nachfolgend: IRS oder ersuchende Behörde), stellte am (...) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61; nachfolgend: DBA CH-US) ein Amtshilfeersuchen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder ersuchte Behörde). Das Amtshilfeersuchen betrifft (...) B._______ (nachfolgend: betroffene Person 1) und C._______ (nachfolgend: betroffene Person 2). Als Informationsinhaberin wurde u.a. die D._______ Ltd. (nachfolgend: Bank 1 oder Informationsinhaberin) genannt. A.b Der IRS führt zusammengefasst insbesondere aus (sinngemäss aus dem Englischen übersetzt), das Amtshilfeersuchen stehe im Zusammenhang mit einer gegen die betroffenen Personen 1 und 2 geführten Steuerstrafuntersuchung betreffend die Einkommenssteuern für die Steuerperioden 2009 bis 2021 (Zeitraum vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2021). Bei der betroffenen Person 1 handle es sich um (...) der E._______; (ein bestimmter Prozentsatz) der Anteile der E._______ würden durch die in (Drittstaat) domizilierte F._______ Ltd. gehalten. Letztere sei in Besitz der (in einem anderen Drittstaat) domizilierten G._______ Ltd., welche wiederrum vom H._______ Trust (nachfolgend: Trust), ebenfalls mit Sitz in (Drittstaat), beherrscht werde. Im Rahmen einer Foreign Account Tax Compliance (nachfolgend: FATCA) Meldung habe er (der IRS) von einer anderen Bank (Name im Amtshilfeersuchen durch die ESTV geschwärzt; nachfolgend: Bank 2) erfahren, dass ein Konto auf den Namen der F._______ Ltd. laute und bei diesem die betroffene Person 1 als wirtschaftlich berechtigte Person geführt werde. Die betroffene Person 1 halte oder kontrolliere mindestens ein Konto bei der Informationsinhaberin und habe die Überweisung von ungefähr (mehreren Millionen USD) und weiterer Sicherheiten von unbekanntem Wert vorgenommen oder diese veranlasst. Zudem sei die betroffene Person 1 als Settlor des Trusts identifiziert worden. Aus den von der Bank 2 übermittelten Unterlagen (insbesondere Know Your Customer Dokumentation) gehe sodann hervor, dass die betroffene Person 1 als Aktionärin (einen bestimmten Prozentsatz) der Anteile der E._______ halte, wodurch sie ein jährliches Einkommen von (mehreren Millionen USD) generieren würde. Als Staatsbürger der USA seien die betroffenen Personen 1 und 2 verpflichtet, ihr weltweites Einkommen zu deklarieren. In ihren gemeinsam eingereichten Steuererklärungen in den untersuchten Steuerperioden hätten sie (die betroffenen Personen 1 und 2) weder Entschädigungen, Dividenden oder sonstige Einkünfte im Zusammenhang mit der E._______ deklariert noch Einkünfte aus in der Schweiz gelegenen Quellen oder in der Schweiz gehaltene Bankkonten oder sonstige Vermögenswerte («Assets») angegeben. Ebenso wenig habe die betroffene Person 1 jemals ihr Eigentum an der E._______, am Trust, an der G._______ Ltd. oder der F._______ Ltd. offengelegt. Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse hege er (der IRS) den begründeten Verdacht, dass die betroffene Person 1 verschiedene ausländische Gesellschaften und Finanzkonten sowie Scheingeschäfte («sham transactions») dazu benutzt habe, um Einkünfte im Zusammenhang mit der E._______ und weiteren möglichen ausländischen Quellen vor dem US Fiskus zu verheimlichen. A.c Der IRS ersucht die ESTV um Übermittlung verschiedener Unterlagen zu Bankkonten u.a. bei der Informationsinhaberin betreffend den Zeitraum vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2021. Konkret ersucht werden die folgenden Unterlagen bzw. Informationen: «[...] all records in the custody, possession, or control of the Bank that relate to accounts at the Bank owned by, controlled by, for the benefit of, or under the signature authority of B._______, C._______, F._______ Ltd., G._______ Ltd., I._______, J._______ Ltd., or H._______ Trust, regarding the period of September 23, 2009, through December 31, 2021. [...]. For each account, such records should include, but not be limited to, the following:

1. Regardless of date, information regarding the identification and opening of the account, including account opening documents (including IRS forms), signature cards, and entity organizational documents such as articles of incorporation or other records demonstrating beneficial ownership;

2. Account statements (including asset statements) and income statements prepared by the Bank;

3. Information regarding account transactions: such information would include including bank drafts, certified checks, cashier's checks, money orders, deposit slips, incoming and outgoing wire transfer documents to include information revealing the source and destination of all such transfers, and all other deposit or withdrawal documents for such transactions (if providing aII such information would be unduly burdensome to the bank, only documents with respect to transactions in amounts exceeding $1,000 are required);

4. Correspondence and communications regarding the account;

5. Internal management information system data regarding the account;

6. Internal Bank communications and memoranda, reports and meeting minutes regarding the account;

7. Any REGI file (or equivalent documentation) entries associated with the account to the extent the information is not included in items 1 through 6 of this list; and

8. Information described in requests 4-7 that relates to any date prior to September 23, 2009, but only to the extent that such information reflects arrangements or instructions that had ongoing effect or validity on or after September 23, 2009. Such information may include, but should not be limited to, client contact notes, visit reports, instructions to avoid investments in U.S. securities or transactions in U.S. dollars, deeds of pledge, loan agreements and letters of credit, pledges of collateral, share sale agreements, exchanges regarding U.S. tax compliance status and requests for proof of U.S. tax compliance, and other information reflecting the intent and efforts of the taxpayer to declaration of the accounts, or earnings from the account, to the U.S. tax authorities.» Der IRS präzisiert im Amtshilfeersuchen zudem, dass er ausdrücklich um die Übermittlung der Identifikationsinformationen sämtlicher in den ersuchten Unterlagen erscheinenden Personen ersuche und in den Unterlagen keine Datumsangaben unkenntlich gemacht werden sollen. A.d Ferner bestätigte der IRS, dass das Amtshilfeersuchen im Einklang mit dem DBA CH-US stehe; dass das Ersuchen dem innerstaatlichen Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Behörde entspreche und die Informationen unter vergleichbaren Umständen eingeholt werden könnten; dass alle nach dem innerstaatlichen Verfahren üblichen Auskunftsquellen im ersuchenden Staat ausgeschöpft worden seien, ausser denjenigen, die zu unverhältnismässigen Aufwand führen würden; dass sämtliche im Rahmen dieses Amtshilfeersuchens erhaltenen Informationen in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US nur im Zusammenhang mit den vom Abkommen umfassten Steuern und nur gegenüber den berechtigten Personen und Behörden bekannt gegeben werden würden; dass die Informationen in mit der Steuererhebung zusammenhängenden Zivil- und Strafverfahren verwendet werden dürfen, worunter namentlich Verfahren betreffend die Verletzung von Deklarationspflichten betreffend ausländische Finanzkonten fallen würden. B. B.a Im Anschluss an eine Rückfrage der ESTV an den IRS betreffend die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips für die Steuerperiode 2021 und die entsprechende Antwort des IRS ersuchte die ESTV die Informationsinhaberin mit Editionsverfügung vom 1. Juni 2022, ihr die ersuchten Informationen und Unterlagen zuzustellen. Die ESTV ersuchte zudem um Mitteilung, ob sich in den an sie (die ESTV) zugestellten Unterlagen Informationen über Drittpersonen befänden, die in Besitz eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Zivilurteils seien, welches der Informationsinhaberin untersage, dem IRS ausserhalb eines Amtshilfeverfahrens Informationen, die eine Identifikation dieser Drittpersonen ermöglichten, zu übermitteln. Die ESTV ersuchte die Informationsinhaberin gegebenenfalls solche Drittpersonen über das vorliegende Amtshilfeverfahren zu informieren. B.b Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 teilte die Informationsinhaberin der ESTV innert erstreckter Frist mit, dass im Zusammenhang mit der Editionsverfügung eine Geschäftsbeziehung identifiziert werden konnte. Diese betreffe das Konto Nr. (...), lautend auf die F._______ Ltd. (nachfolgend: Kontoinhaberin), welches am (...) eröffnet und am (...) geschlossen worden sei. Die Informationsinhaberin liess der ESTV die erfragten Unterlagen betreffend das hiervor genannte Konto zukommen, mit dem Hinweis, dass darin zwar keine Personen, die in Besitz eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Zivilurteils seien, welches ihr (der Informationsinhaberin) die Informationsübermittlung untersage, jedoch Drittpersonen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1) (namentlich Bankmitarbeitende) erscheinen würden. B.c Nachdem A._______ (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person) von der Informationsinhaberin über die beabsichtigte Informationsübermittlung an den IRS im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeersuchens informiert wurde, liess sie mit Schreiben vom 22. Juni 2022 gegenüber der ESTV erklären, dass sie sich der Übermittlung ihres Namens und allfälliger weiterer, sie betreffender Identifikationsmerkmale widersetze und beantragte deren Weglassung bzw. Schwärzung. Zudem wurde um vollumfängliche Akteneinsicht sowie - im Falle einer Abweisung der genannten Anträge - um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht. B.d Am 17. November 2022 teilte der zuständige Sachbearbeiter der ESTV der Rechtsvertretung der beschwerdeberechtigten Person telefonisch mit, dass «in Absprache mit (...) entschieden wurde, dass die Mitarbeiternamen nicht geschwärzt würden» und stellte ein Notifikationsschreiben in Aussicht. B.e Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 informierte die ESTV die beschwerdeberechtigten Person über das vorliegende Amtshilfeverfahren (wobei Informationen, welche die beschwerdeberechtigte Person nicht beträfen, nicht offengelegt und/oder durch Platzhalter gekennzeichnet worden seien) und gewährte ihr Einsicht in die diese betreffenden Verfahrensakten. Die ESTV erklärte, dass sie nach Prüfung des Amtshilfeersuchens und der von der Informationsinhaberin erhaltenen Informationen zum Schluss komme, dass die Voraussetzungen zur Leistung von Amtshilfe erfüllt seien, weshalb dem Amtshilfeersuchen zu entsprechen sei. Unter Wiedergabe der vom IRS ersuchten Informationen bzw. unter Beilage der relevanten, zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen teilte die ESTV der beschwerdeberechtigten Person mit, dass sie der ersuchenden Behörde wie folgt zu antworten beabsichtige: «Information provided by (D._______ Ltd.) According to (D._______ Ltd.), following accounts owned by, controlled by, for the benefit of, or under the signature authority of B._______, C._______, F._______ Ltd., G._______ Ltd., I._______, J._______ Ltd., or H._______ Trust, regarding the period of September 23, 2009, through December 31, 2021 could be identified by (D._______ Ltd.):

- Account N°(...) held in the name of F._______ Ltd. Please note that according to (D._______ Ltd.), the account was opened on (...) and closed on (...). Please refer to the documents provided by (D._______ Ltd.) in the folder "Enclosure 01". Enclosure 01 contains the following documents:

1. Contract and company documents (account opening, signature cards, IRS forms);

2. [Es werden an dieser Stelle keine Informationen betreffend Ihre Mandanten übermittelt];

3. [Es werden an dieser Stelle keine Informationen betreffend Ihre Mandanten übermittelt];

4. [Es werden an dieser Stelle keine Informationen betreffend Ihre Mandanten übermittelt];

5. Customer information;

6. Correspondence / Internal Communication;

7. Contact notes;

8. Payment records;

9. Compliance clarifications (KYC and MLDS);

10. [Es werden an dieser Stelle keine Informationen betreffend Ihre Mandanten übermittelt]. Concerning question 7, please note, that we understand the term REGI file to mean all the correspondence sent to the client. These documents can be found (in the form of account statements, asset statements, individual receipts, customer information or, if applicable, correspondence) in the above-mentioned enclosures. Concerning question 5 please note that according to (D._______ Ltd.), the bank does not have a corresponding internal management system in place, which is why no corresponding data exist. Information provided by [...] [Es werden an dieser Stelle keine Informationen betreffend Ihre Mandanten übermittelt].» Ferner erklärte die ESTV, dass der IRS im Amtshilfeersuchen um die Identifikationsdaten sämtlicher in den angeforderten Dokumenten erscheinenden Personen ersuche, so auch insbesondere um die Offenlegung der Identität von Bankmitarbeitenden. Aufgrund der Begründung im Amtshilfeersuchen sei die voraussichtliche Erheblichkeit der vollständigen Unterlagen gegeben und beabsichtige sie (die ESTV) keine Schwärzungen von Bankmitarbeiterangaben in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen vorzunehmen. Abschliessend setzte die ESTV der beschwerdeberechtigten Person eine Frist, um eine unwiderrufliche Zustimmungserklärung zur beabsichtigten Informationsübermittlung abzugeben oder allfällige Einwände dagegen mitzuteilen. Im letztgenannten Fall werde sie (die ESTV) eine Schlussverfügung erlassen. B.f Innert erstreckter Frist hielt die beschwerdeberechtigte Person mit Schreiben vom 6. Januar 2023 an ihrem Schwärzungsantrag fest und erklärte, weshalb die sie betreffenden Informationen für das dem Amtshilfeersuchen zugrunde liegende Steuerstrafverfahren ihrer Auffassung nach nicht voraussichtlich erheblich seien und daher dem IRS nicht übermittelt werden dürften. B.g Am 23. Mai 2023 erliess die ESTV gegenüber der beschwerdeberechtigten Person eine (als Verfügung bezeichnete) Schlussverfügung. Darin verfügte sie, dass dem Antrag der beschwerdeberechtigten Person, wonach ihre «Daten, die mit dem Bankkonto bei der (D._______ Ltd.) in Verbindung stehen, in sämtlichen zur Übermittlung angedachten Unterlagen zu schwärzen seien», nicht stattgegeben werde (vgl. Dispositiv-Ziff. 1). Mit der (Schluss-)Verfügung stellte die ESTV der beschwerdeberechtigten Person weitere, in der Sache ergangenen Akten sowie die zur Übermittlung vorgesehenen und die beschwerdeberechtigte Person betreffenden Unterlagen «aufgrund der unpräzisen Bezeichnung des Enclosure 01 durch die ESTV auf dem USB-Stick des Schreibens vom 7. Dezember 2022» nochmals mit «präzisierter Bezeichnung» als Beilage (auf einem neuen USB-Stick) zu. C. C.a Dagegen erhob die beschwerdeberechtigte Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der ESTV - die Aufhebung der (Schluss-)Verfügung vom 23. Mai 2023 sowie die Unkenntlichmachung der an den IRS zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen hinsichtlich ihres Namens und übriger, sie betreffender Identifikationsmerkmale; die ESTV sei anzuweisen, diese Unkenntlichmachungen vorzunehmen. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, es sei in das Dispositiv der Schlussverfügung ein Spezialitätsvorbehalt aufzunehmen, mit welchem der IRS bei der Übermittlung der Informationen darauf hingewiesen werde, dass die Identifikationsmerkmale der Beschwerdeführerin nur in Verfahren gegen die im Amtshilfeersuchen genannten Personen hinsichtlich des erwähnten Tatbestandes verwendet werden dürfen und sie gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US geheim zu halten seien. C.b Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 stellte die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) den prozessualen Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den ebenfalls vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren A-3588/2023, A-3589/2023, A-3590/2023, A-3591/2023, A-3617/2023, A-3618/2023 und A-3619/2023. C.c Vor dem Hintergrund, dass dem Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerde teilweise anonymisierte Beilagen eingereicht wurden, forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2023 auf, sich im Rahmen der Vernehmlassung zu allfälligen Geheimhaltungsgründen zu äussern und verfügte, dass über den Antrag auf Verfahrensvereinigung nach Eingang der Vernehmlassung der Vorinstanz und im Anschluss an eine allfällige diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin entschieden werde. C.d Mit Vernehmlassung vom 11. August 2023 beantragte die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (Ziff. 3 der Anträge). Zudem stellte sie die folgenden prozessualen Anträge: «1) Es sei festzustellen, dass zwischen den Beschwerdeführenden der Verfahren A-3617/2023, A-3588/2023, A-3589/2023, A-3590/2023, A-3591/2023, A-3615/2023, A-3618/2023 und A-3619/2023 keine berechtigten Geheimhaltungsgründe bestehen. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden aufzufordern, die jeweiligen geheimhaltungswürdigen Dokumente im Sinne von Art. 27 des Bundes-gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) explizit zu benennen, sowie auszuführen, gegenüber welchen Beschwerdeführenden Geheimhaltungsinteressen bestehen. Es sei durch die Beschwerdeführenden zu begründen, wie eine Verfahrensvereinigung der Verfahren A-3617/2023, A-3588/2023, A-3589/2023, A-3590/2023, A-3591/2023, A-3615/2023, A-3618/2023 und A-3619/2023 vor Bundesverwaltungsgericht etwaige Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführenden verletzt [sic] würden.

2) Das Verfahren A-3617/2023 sei zu vereinigen mit den Verfahren A-3588/2023, A-3589/2023, A-3590/2023, A-3591/2023, A-3615/2023, A-3618/2023 und A-3619/2023.» Im Zusammenhang mit der beantragten Verfahrensvereinigung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihrer bisherigen Begründung fest (vgl. Sachverhalt Bst. C.b) und erklärte zudem, dass die Schwärzungen in den Beschwerdebeilagen nicht von ihr (der ESTV), sondern von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vorgenommen worden seien. Geheimhaltungsgründe, die einer Verfahrensvereinigung entgegenstünden, seien aus ihrer Sicht (i.e. aus Sicht der ESTV) keine ersichtlich. C.e Mit Stellungname vom 31. August 2023 sprach sich die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist aus verschiedenen Gründen gegen die beantragte Verfahrensvereinigung aus. Die Vorinstanz nahm hierzu mit Eingabe vom 14. September 2023 Stellung und hielt an ihren bisherigen Anträgen fest. C.f Am 30. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist ihre Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. August 2023 ein und hält an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Ferner nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Eingabe der Vorinstanz vom 14. September 2023 betreffend Verfahrensvereinigung und erachtete eine solche weiterhin als nicht geboten. C.g Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2023 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die beantragte Verfahrensvereinigung sowie die weiteren prozessualen Anträge der Vorinstanz ab, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositiv-Ziff. 1). Ferner wurde verfügt, dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Zwischenverfügung vom 8. November 2023 im Endentscheid entschieden werde (Dispositiv-Ziff. 2). C.h Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 13. November 2023 ihre Duplik ein. Darin hält sie an ihrem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde fest und reicht «weitere in der Sache ergangenen Akten des Amtshilfeverfahrens» (act. Nr. 38: Aktennotiz betr. «Status Update» vom 24. August 2023) ein. C.i Am 21. November reichte die Beschwerdeführerin eine unaufgeforderte Stellungnahme (Triplik) ein und hält an ihren Anträgen in der Beschwerde vom 23. Juni 2023 fest. C.j Am 4. Februar 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien eine Änderung im Spruchkörper mit. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensparteien in ihren Eingaben und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (62 Absätze)

E. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des IRS gestützt auf Art. 26 DBA CH-US zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des DBA CH-US (Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 24 StAhiG e contrario).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2023 handelt es sich um eine solche Schlussverfügung, auch wenn sie von der Vorinstanz lediglich als «Verfügung» bezeichnet wurde (vgl. Sachverhalt Bst. B.g). Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig ist.

E. 1.3.1 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit Blick auf die sie betreffenden, gemäss der angefochtenen Schlussverfügung an den IRS zu übermittelnden Informationen materiell beschwert. Somit und als Adressatin der angefochtenen Schlussverfügung ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 19 Abs. 2 StAhiG; vgl. zur Parteistellung von Bankmitarbeitenden in Amtshilfeverfahren grundlegend: BGE 143 II 506 E. 4). Zudem hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Somit ist auf die Beschwerde - vorbehältlich E. 2.3.2 - einzutreten.

E. 1.3.2 Ficht eine Bankmitarbeiterin die ihr gegenüber erlassene Schlussverfügung der ESTV an, ist der Verfahrensgegenstand auf die Unkenntlich-machung der die Bankmitarbeiterin betreffenden Information beschränkt und kann die Erteilung der Amtshilfe nicht als Ganzes infrage gestellt werden (BGE 143 II 506 E. 5.3; Urteil des BGer 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.2 [nicht publiziert in BGE 147 II 13].

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide und Verfügungen grundsätzlich in vollem Umfang (sog. volle Kognition). Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 2 Die Beschwerdeführerin macht eine Gehörsverletzung geltend. Dieser Anspruch ist formeller Natur (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-7302/2018 vom 26. Mai 2020 E. 3.1.1 m.w.H.), weshalb auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin vorab einzugehen ist.

E. 2.1.1 Im Sinne einer allgemeinen Verfahrensgarantie haben Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV) Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch verleiht den Betroffenen insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, bevor ein Entscheid erlassen wird, der in ihre Rechtsstellung eingreift (statt vieler: BGE 144 II 427 E. 3 m.H.). Sinn und Zweck der Akteneinsicht ist, dass die Parteien die Elemente kennen, die für den Entscheid der Behörde bzw. des Gerichts möglicherweise relevant sein können, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen können (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; Urteil des BVGer A-5482/2021 vom 14. Dezember 2023 E. 2.1 m.w.H.). Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde bzw. das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber immerhin so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht bzw. die Behörde hat leiten lassen und auf die sich sein bzw. ihr Entscheid stützt (statt vieler: BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des BVGer A-4474/2021 vom 2. März 2023 E. 4.3.2). Die Begründung muss nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein. Genügen kann auch ein Verweis in der Verfügung auf separate Schriftstücke, auf frühere Entscheide oder klare Angaben der Entscheidgründe in früheren Schreiben (in derselben Sache) an den Verfügungsadressaten (BGE 123 I 31 E. 2c und 2d; Urteile des BVGer A-2373/2019 vom 13. November 2020 E. 3.2.1; A-6362/2015 vom 16. Januar 2017 E. 3.1.2).

E. 2.1.2 Für die internationale Amtshilfe in Steuersachen erwähnt Art. 15 Abs. 1 StAhiG als Aspekte des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs explizit, dass die beschwerdeberechtigten Personen sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen können. Mit Art. 17 Abs. 1 StAhiG wird die ESTV sodann verpflichtet, jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung zu eröffnen, in der die Amtshilfe begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt wird. In der Botschaft zum StAhiG wird zu letzterer Vorschrift insbesondere Folgendes ausgeführt (Botschaft zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes vom 6. Juli 2011, BBl 2011 6193 ff., 6218): «Die ESTV wird in der Praxis je nach beschwerdeberechtigter Person verschiedene Schlussverfügungen erlassen. Während jene an die betroffenen Person ausführlicher Natur sind, beschränkt sich die an eine andere beschwerdeberechtigte Person gerichtete Schlussverfügung aus Gründen der Geheimhaltung auf die diese Person betreffenden Informationen.»

E. 2.1.3 Das Bundesgericht lässt es zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die - wie namentlich das Bundesverwaltungsgericht (vgl. E. 1.4) - zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 1C_632/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4.1). Wird die vorinstanzliche Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt, ist diesem Umstand im Kostenpunkt Rechnung zu tragen (vgl. BGE 136 II 214 E. 4.4; BVGE 2017 I/V E. 5.3; Urteil des BVGer A.3202/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.7.4).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt konkret, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, da sie sich in der angefochtenen Schlussverfügung nicht mit den Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt habe. Die Vorinstanz gäbe bloss die von ihr (der Beschwerdeführerin) vorgebrachten Einwände gegen die Übermittlung der sie (die Beschwerdeführerin) betreffenden Informationen und die theoretischen Grundlagen der Amtshilfe wieder. Die voraussichtliche Erheblichkeit, ebenso wie die Verhältnismässigkeit der Übermittlung ihrer Identifikationsmerkmale, werde unter lapidarem Verweis auf die Behauptungen des IRS im Amtshilfeersuchen bejaht. Von einer eigentlichen Prüfung dieser Faktoren und der gesetzlich vorgesehenen Vornahme einer Interessenabwägung sowie einer gehörigen und rechtsgenügenden Subsumtion sehe die Vorinstanz in der Schlussverfügung kurzerhand ab. Dies sei vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Schlussverfügung den «in unzulässiger Absprache mit (...) und offensichtlich aus politischen Gründen gefällten» Entscheid, nachträglich formalisieren wolle, nicht weiter verwunderlich.

E. 2.3.1 In der angefochtenen Schlussverfügung (S. 6 ff.) und im Übrigen danach auch in der Vernehmlassung (S. 5 ff.) stellt die Vorinstanz die für ihren Entscheid wesentlichen Faktoren hinlänglich dar. Unter Bezugnahme auf die ausführlichen Erklärungen im Amtshilfeersuchen - auf welche grundsätzlich zu vertrauen ist (vgl. zum Vertrauensprinzip E. 3.6 hiernach) - begründete die Vorinstanz, weshalb die Angaben zur Beschwerdeführerin ihrer Auffassung nach für das in den USA geführte Verfahren voraussichtlich erheblich seien und weshalb eine Nichtübermittlung dieser Angaben in den ersuchten Unterlagen dem Zweck des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zuwiderlaufen würde. Zudem verweist die Vorinstanz in der Schlussverfügung auf die Korrespondenz im vorinstanzlichen Verfahren, namentlich auf das Informationsschreiben vom 7. Dezember 2022 (vgl. Sachverhalt Bst. B.e), in welchem sie festhält, dass dem Amtshilfeersuchen des IRS entsprochen werde und in welchem sie die zur Übermittlung vorgesehenen - und die Beschwerdeführerin betreffenden - Unterlagen bekannt gibt. Im Übrigen wies die Vorinstanz in der angefochtenen Schlussverfügung darauf hin, dass es die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren in Missachtung der geltenden Rechtsprechung unterlassen habe, in Bezug auf jedes einzelne Aktenstück substantiiert darzulegen, weshalb in den jeweiligen Dokumenten ihr Name zu schwärzen sei (vgl. Schlussverfügung S. 6, Ziff. 1.3). Unter Berücksichtigung dieses Umstands hat die Vorinstanz die wesentlichen Faktoren auch hinreichend gewürdigt. Jedenfalls ist fest-zuhalten, dass der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung der Schlussverfügung offensichtlich möglich war, wie ihrer Beschwerde und den nachfolgenden Eingaben zu entnehmen ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor (vgl. E. 2.1.1).

E. 2.3.2 Am soeben Gesagten vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Kontakt der Vorinstanz zur (...) (vgl. Sachverhalt Bst. B.d; vgl. Beschwerde Rz. 22 ff. , Replik Rz. 42-45, Triplik Rz. 7-9) nichts zu ändern. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz sich bei der Entscheidfindung von unsachlichen Motiven hätte leiten lassen bzw. die angefochtene Schlussverfügung «aus politischen Gründen» gefällt worden wäre. Sollte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Amtsgeheimnisverletzung rügen wollen, wäre auf die Beschwerde diesbezüglich mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten.

E. 2.4 Allerdings wurden der Beschwerdeführerin «weitere in der Sache ergangene Akten» von der Vorinstanz erst als Beilage zur angefochtenen Schlussverfügung und somit erst nachdem der Entscheid erlassen wurde, zugestellt (vgl. act. 31, Beilagen 2-4 [Beilage 1 betrifft eine Telefonnotiz der Vorinstanz mit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin]). Dies stellt eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör dar (E. 2.1.1). Es handelt sich bei diesen Akten allerdings lediglich um Aktennotizen betreffend «Status Updates», in welchen von der Vor-instanz jeweils festgehalten wurde, dass sie den IRS über den aktuellen Stand des Amtshilfeverfahrens unterrichtet habe. Insofern ist von einer äusserst geringfügigen Gehörsverletzung auszugehen und hatte die Beschwerdeführerin zudem Gelegenheit, sich diesbezüglich in vorliegendem Verfahren zu äussern, womit die Gehörsverletzung geheilt wurde. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtfertigt sich im vorliegenden Fall aufgrund der Geringfügigkeit der Gehörsverletzung nicht (vgl. E. 2.1.3).

E. 3.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den USA ist Art. 26 DBA CH-US sowie Ziff. 10 des dazugehörigen Protokolls (ebenfalls publiziert unter SR 0.672.933.61; nachfolgend: Protokoll), vorliegend in der geltenden Fassung gemäss Art. 3 f. des Protokolls vom 23. September 2009 zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 2. Oktober 1996 in Washington (AS 2019 3145 ff.; nachfolgend: Änderungsprotokoll vom 23. September 2009; vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. b Änderungsprotokoll vom 23. September 2009, Urteile des BVGer A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 2.1; A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 2.2; A-727/2020 vom 12. Januar 2022 E. 3.2 f., je m.w.H.). Art. 26 DBA CH-US ist seit dem 20. September 2019 in Kraft (AS 2019 3145) und findet Anwendung auf Ersuchen, die an oder nach diesem Datum gestellt werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b Änderungsprotokoll vom 23. September 2009). Zusätzlich ist für Auskünfte im Sinne von Art. 26 Abs. 5 DBA CH-US (Bankinformationen und Informationen über Beteiligungsverhältnisse an Personen) notwendig, dass sie sich auf Sachverhalte beziehen, die am oder nach dem Datum der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls vom 23. September 2009 - d.h. ab dem 23. September 2009 bestanden oder verwirklicht wurden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. i des Änderungsprotokolls vom 23. September 2009; vgl. Botschaft vom 27. November 2009 zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika [nachfolgend: Botschaft Änderungsprotokoll vom 23. September 2009], BBl 2010 235, 242).

E. 3.2.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informations-austausch ist dabei durch Art. 1 DBA CH-US (persönlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt.

E. 3.2.2 Auch wenn der Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US («Informationen, die erheblich sein können») leicht von demjenigen von Art. 26 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens («Informationen, die voraussichtlich erheblich sind») abweicht, sind diese Bestimmungen übereinstimmend auszulegen (vgl. Urteile des BVGer A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 2.2; A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 2.3.2; vgl. auch BGE 147 II 13 E. 3.4.2, wonach Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US auf dem Konzept der voraussichtlichen Erheblichkeit beruht; vgl. ferner BGE 139 II 404 E. 7.2.3, wonach bereits der in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US in der Fassung vom 2. Oktober 1996 (AS1999 1460; nachfolgend: aDBA CH-US) verwendete Begriff der «Notwendigkeit» ein Synonym für die «voraussichtliche Erheblichkeit» gewesen sei).

E. 3.3.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1; 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.1). Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die erheblich sein können, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (Ziff. 10 [zu Art. 26] Bst. b des Protokolls zum DBA CH-US). Der Grundsatz der voraussichtlichen Erheblichkeit sowie das Verbot von «fishing expeditions» sind Ausdruck des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV), wobei Letzteres in der internationalen Amtshilfe in Steuersachen vollständig in den erstgenannten Prinzipien aufgeht (BGE 139 II 404 E. 7.2.3).

E. 3.3.2 Der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit bildet eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen (Urteil des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 4.2.1). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Informationen können ferner auch dann als voraussichtlich erheblich zur Anwendung oder Durchsetzung des innstaatlichen Rechts qualifiziert werden, wenn sie zwecks Überprüfung schon vorhandener, aber nicht völlig zweifelsfreier Erkenntnisse der Behörden des ersuchenden Staates verlangt werden (vgl. zu diesem sog. Verifikationszweck Urteile des BVGer A-4811/2019 vom 26. April 2021 E. 5.1; A-765/2019 vom 20.September 2019 E. 3.3.2.3 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020]).

E. 3.3.3 Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1.1.1; A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Namentlich liegt es nicht am ersuchten Staat, ein Amtshilfeersuchen oder die Übermittlung von Auskünften zu verweigern, weil er der Ansicht ist, es fehle an der Erheblichkeit der Anfrage oder der dieser zugrunde liegenden Überprüfung (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2020 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.2 m.w.H.). Somit darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich», nur dann verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint (BGE 144 II 206 E. 4.3; 143 II 185 E. 3.3.2; 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.3.4 m.w.H.). In letzterem Sinne ist Art. 17 Abs. 2 StAhiG anzuwenden, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-4143/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.5).

E. 3.3.4 Informationen zu einem Bankkonto sind laut ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts geeignet, zur korrekten Besteuerung der an diesen Bankkonten wirtschaftlich berechtigten Personen beizutragen (BGE 147 II 116 E. 5.4.2 ff.; 141 II 436 E. 4.6 und 6.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-5947/2022 vom 18. November 2024 E. 3.2.8 m.w.H.). So kann ein entsprechendes Amtshilfeersuchen namentlich darauf abzielen, die Steuerbemessungsgrundlage im ersuchenden Staat zu vervollständigen, wenn der ersuchende Staat die betroffene Person verdächtigt, nicht ihr gesamtes steuerpflichtiges Einkommen oder Vermögen deklariert zu haben (Urteil des BGer 2C_232/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 4.2). Ferner stellt das Zwischenschalten einer Sitzgesellschaft in einem Land, das für fiktive Domizilierungen bekannt ist, ein klassisches Mittel zur Abschirmung von Vermögenswerten und Verschleierung von steuerbaren Zahlungsströmen vor der Steuerbehörde dar (BGE 147 II 116 E. 5.4.2 m.w.H.).

E. 3.4.1 Gemäss Ziff. 10 [zu Art. 26] des Protokolls besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern hat:

i) hinreichende Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, die Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen); ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Auskünfte vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; und

v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. Diese Anforderungen gehen den ähnlichen Bestimmungen in Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor (so auch Art. 1 Abs. 2 StAhiG; statt vieler: Urteil des BVGer A-2440/2022 vom 8. März 2023 E. 2.10).

E. 3.4.2 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, folgt daraus, dass sich der Informationsaustausch auf konkrete Anfragen im Einzelfall beschränkt (Botschaft Änderungsprotokoll vom 23. September 2009, S. 242) und kann das Vorliegen einer sog. «fishing expedition» grundsätzlich verneint werden (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteile des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2; A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1).

E. 3.5.1 Durch Art. 4 Abs. 3 StAhiG sollen Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen. Die Übermittlung von Informationen zu nicht betroffenen Personen ist demnach nicht zulässig, ausser die Informationen sind voraussichtlich erheblich und ihre Aushändigung verhältnismässig (vgl. BGE 144 II 29 E. 4.2.3; 143 II 506 E. 5.2.1). Es gilt dabei zwischen den Interessen dieser Personen und derjenigen des ersuchenden Staates abzuwägen (vgl. Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.1). Die Übermittlung der Namen von Drittpersonen wird in diesem Sinne nur zugelassen, wenn sie mit Blick auf den vom ersuchenden Staat verfolgten Steuerzweck voraussichtlich erheblich und folglich auch verhältnismässig ist, weil eine Unterbindung der Information das Amtshilfeersuchen seines Sinnes entleeren würde. Der Name einer Drittperson kann folglich in den zu übermittelnden Unterlagen belassen werden, wenn dies geeignet ist, die steuerliche Situation der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person zu erhellen (vgl. BGE 144 II 29 E. 4.2.3 in fine; 142 II 161 E. 4.6.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5938/2022 vom 18. November 2024 E. 3.2.7 f.). Grundsätzlich ist die Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG erst zu prüfen, wenn von einer voraussichtlichen Erheblichkeit auszugehen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 5.4.2).

E. 3.5.2 Das Bundesgericht hatte bereits verschiedentlich Konstellationen zu beurteilen, in welchen sich die Frage stellte, ob Namen und andere Identifikationsmerkmale von Drittpersonen für den im Amtshilfeersuchen geltend gemachten Zweck voraussichtlich erheblich bzw. notwendig waren (vgl. Übersicht in BGE 144 II 29 E. 4.2.4). In Bezug auf Bankmitarbeitende hielt das Bundesgericht fest, dass deren Name im Regelfall nichts mit dem geltend gemachten Steuerzweck zu tun habe und daher nicht voraussichtlich erheblich sei (BGE 144 II 29 E. 4.2.4; 142 II 161 E. 4.6.1; Urteile des BGer 2C_270/2022 vom 27. September 2023 E. 4.7.2.3; 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 [in BGE 147 II 13 nicht publizierte] E. 5.2 und 5.2.2). Entsprechend seien die Namen von Bankmitarbeitenden durch die ESTV in den zur Übermittlung vorgesehenen Dokumenten grundsätzlich zu schwärzen, ausser wenn sie aus irgendeinem Grund wahrscheinlich erheblich erschienen und ihre Übermittlung verhältnismässig sei (vgl. BGE 143 II 406 E. 5.2.1 [«sauf si ceux-ci apparaissent, pour un motif ou un autre, vraisembablement pertinents et leur remise proportionnée»]). Der Grundsatz, dass Namen von Bankmitarbeitenden nicht voraussichtlich erheblich seien und darum nicht übermittelt werden dürften, stehe unter dem Vorbehalt von Situationen, in welchen der ersuchende Staat ausdrücklich nach diesen Daten ersucht und diese nachweislich notwendig sind (BGE 144 II 29 E. 4.3 in fine [«où l'Etat requérant demanderait expressément ces données et que celles-ci présenteraient un caractère nécessaire avéré»]).

E. 3.6.1 Ein wichtiges Element in der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4; 142 II 218 E. 3.3; 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5 m.w.H.; Urteil des BVGer A-3095/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.5). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Entsprechend ist der ersuchte Staat an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen soweit gebunden, als dass dieses nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (statt vieler: BGE 139 II 404 E. 9.5; 128 II 407 E. 5.2.1; Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.9 m.w.H.).

E. 3.6.2 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur - aber immerhin - hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1, E. 2.2.1; 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6).

E. 3.6.3 Bestreitet die betroffene - bzw. i.c. die beschwerdeberechtigte - Person - den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-769/2017, A-776/2017, A-777/2017 vom 23. April 2019 E. 2.4.2; A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2).

E. 3.7.1 Der ersuchende Staat hat bei der Verwendung der ersuchten Informationen das Spezialitätsprinzip einzuhalten. Gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US sind die Informationen, die ein Vertragsstaat im Rahmen der internationalen Steueramtshilfe erhalten hat, von diesem wie nach innerstaatlichem Recht geheim zu halten. Die Informationen dürfen nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder der Strafverfolgung, mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US genannten Steuern oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für die genannten Zwecke verwenden (sachliche Dimension des Spezialitätsprinzips). Zudem dürfen die Informationen nur gegenüber derjenigen Person verwendet werden, gegen welche sich das Amtshilfeersuchen ausdrücklich richtet (persönliche Dimension des Spezialitätsprinzips; vgl. zum Ganzen: BGE 147 II 13 E. 3.1 ff.; Urteil des BGer 2C_780/2018 vom 1. Februar 2021 E. 3.7.4; Urteil des BVGer A-2727/2023 vom 2. April 2024 E. 2.5).

E. 3.7.2 Spezialitätsvorbehalte brauchen dem ersuchenden Staat grundsätzlich nur speziell angezeigt zu werden, wenn sie sich nicht direkt aus dem völkerrechtlichen Rechts- oder Amtshilfevertrag ergeben. Ordnet der völkerrechtliche Vertrag - wie vorliegend Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US - die Verwendungsbeschränkung an, ist grundsätzlich zu vermuten, dass sich der ersuchende Staat nach Treu und Glauben an diese Verpflichtung halten wird. Da jedoch unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, wie weit der Spezialitätsvorbehalt gemäss den auf Art. 26 Abs. 1 und 2 des OECD-Musterabkommens (nachfolgend: OECD-MA) beruhenden Bestimmungen in den Doppelbesteuerungsabkommen (einschliesslich Art. 26 Abs. 1 und 2 DBA CH-US in der Fassung des Änderungsprotokolls 2009) reicht und ob ihm namentlich eine persönliche Dimension zukommt, ist es angezeigt, dass die ESTV die ersuchende Behörde anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert und ein entsprechender Spezialitätsvorbehalt angebracht wird (vgl. zum Ganzen: BGE 147 II 13 E. 3).

E. 3.8.1 Das neue Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1) ist am 1. September 2023 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren in Art. 70 DSG ist es nicht anwendbar auf hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind. Diese Fälle unterstehen dem bisherigen Recht.

E. 3.8.2 Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (aDSG, AS 1993 1945) bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 aDSG). Es gilt unter anderem für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch die Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 Bst. b aDSG), zu denen die Vorinstanz gehört (Urteil des BVGer A-3715/2017 vom 2. Juli 2018 E. 2.4.1). Grundsätzlich findet das aDSG im Bereich der internationalen Amtshilfe Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. c aDSG e contrario; Urteil des BGer 2C_792/2016 vom 23. August 2017 E. 3.1; BVGE 2015/13 E. 3.2). Es findet hingegen keine Anwendung, wenn die Bestimmungen in einem anderen Gesetz - also einem Doppelbesteuerungsabkommen (aufgrund des Vorrangs des Völkerrechts, vgl. Art. 5 Abs. 4 BV) oder dem StAhiG (insbesondere Art. 4 Abs. 3 als lex specialis zum DSG: BGE 143 II 506 E. 5.2.2) - einen für gleichartig erachteten Schutz der betroffenen Personen bieten (Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.6.2; A-3715/2017 vom 2. Juli 2018 E. 2.4.3 m.w.H.).

E. 3.8.3 Gemäss Art. 6 Abs. 1 aDSG dürfen Personendaten nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, «wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet». Die Bekanntgabe von Personendaten ist trotz fehlender Gesetzgebung nach Art. 6 Abs. 2 aDSG unter anderem dann möglich, wenn hinreichende (insbesondere vertragliche) Garantien einen angemessenen Schutz im Ausland garantieren (Bst. a der Bestimmung), oder wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat (Bst. b der Bestimmung). Sowohl Art. 22 Abs. 5 StAhiG als auch das aDSG verpflichten die ESTV, zuhanden der ersuchenden Behörde auf eine Verwendungsbeschränkung zu verweisen. Ist eine solche in der angefochtenen Schlussverfügung enthalten, verletzt die Übermittlung der Informationen Art. 6 Abs. 2 Bst. a aDSG im Grunde nicht (Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2; Urteile des BVGer A-5059/2023 vom 9. Januar 2025 E. 3.2.3.3; A-3332/2020 vom 11. Januar 2023 E. 10.2; A-3715/2017 vom 2. Juli 2018 E. 2.4.4; A-6080/2016 vom 23. Februar 2018 E. 4.5.3).

E. 4.1 Im vorliegenden Fall ist zu Recht unbestritten, dass Art. 26 DBA CH-US in der Fassung gemäss dem Änderungsprotokoll vom 23. September 2009 auf das Amtshilfeersuchen vom (...) anwendbar ist. Die entsprechenden Voraussetzungen der Übergangsbestimmung sind erfüllt (vgl. E. 3.1).

E. 4.2.1 Sodann ist festzuhalten, dass das Amtshilfeersuchen vom (...) die formellen Voraussetzungen gemäss Ziff. 10 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-US (vgl. E. 3.4) erfüllt: Es enthält den Namen und die Adresse der in die Untersuchung einbezogenen Personen (die betroffenen Personen 1 und 2), die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden (23. September 2009 - 31. Dezember 2021), den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden («criminal income tax investigation; United States federal income taxes»), eine ausführliche Schilderung des Zusammenhangs des Ersuchens mit der steuerstrafrechtlichen Untersuchung in den USA sowie eine Beschreibung der verlangten Informationen und den Namen der Informationsinhaberin (vgl. Sachverhalt Bst. A). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht erforderlich, dass der IRS auch die Beschwerdeführerin hätte namentlich identifizieren müssen. Demnach handelt es sich nicht um ein Ersuchen «aufs Geratewohl», weshalb keine unzulässige Beweisausforschung vorliegt (vgl. E. 3.4.2).

E. 4.2.2 Von einer «Beweisausforschung bei Bankmitarbeitenden» ist ebenfalls nicht auszugehen. Denn der IRS ersucht nicht wahllos um Mitteilung der Identität sämtlicher Bankmitarbeitenden, sondern nur von denjenigen, die in den - grundsätzlich voraussichtlich erheblichen Bankdokumenten (vgl. E. 6.3.3.1) - erscheinen. Die Beschwerdeführerin figuriert in den Bankdokumenten als Assistentin des zuständigen Kundenberaters der Kontoinhaberin. Da zwischen Letzterer und der betroffenen Person 1 eine vermutete Verbindung besteht (vgl. Sachverhalt Bst. A.b und E. 6.3.2 hiernach), bezieht sich das Amtshilfeersuchen in Bezug auf die Beschwerdeführerin auf eine konkrete Anfrage im Einzelfall. Ferner verlangt der IRS nicht, dass die Bankmitarbeitenden bereits als Zeugen befragt werden, sondern ersucht lediglich um die Mitteilung ihrer Identifikationsdaten, mit der Begründung, dass diese Informationen ihm (dem IRS) dabei helfen können, die Kontrolle der betroffenen Person über die fraglichen Konten zu eruieren und zu prüfen, ob es sich bei den im Amtshilfeersuchen erwähnten Gesellschaften um Scheinfirmen handle. Eine (zukünftige) Umgehung der Amts- bzw. Rechtshilfe durch den IRS ist darin nicht zu erblicken (vgl. zudem Urteil des BGer 2C_282/2020 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.1, wonach ein Amtshilfeersuchen von einem Staat insbesondere gestellt werden kann, um von Drittpersonen Auskünfte über Vertragsbeziehungen zu einer bestimmten Person zu verlangen).

E. 5 Die Beschwerdeführerin hält die Übermittlung ihres in den Unterlagen der Informationsinhaberin auftauchenden Namens und anderer Identifikationsmerkmale an den IRS aus verschiedenen Gründen für rechtswidrig. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person, sondern um eine Drittperson. Entsprechend richtet sich die Zulässigkeit der Übermittlung der sie betreffenden Informationen grundsätzlich nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG (vgl. E. 3.5). Im vom Amtshilfeersuchen umfassten Zeitraum war die Beschwerdeführerin Mitarbeiterin der Informationsinhaberin und ihr Name und/oder ihr Kürzel bzw. Visum sowie ihre Unterschrift erscheinen in verschiedenen zur Übermittlung vorgesehenen Bankunterlagen der Kontoinhaberin (vgl. hierzu E. 6.3.3.1). Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz weisen übereinstimmend auf die bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach Informationen zu Bankmitarbeitenden in der Regel mangels voraussichtlicher Erheblichkeit im Rahmen der amtshilfeweisen Informationsübermittlung unkenntlich zu machen sind, ausser sie erscheinen aus irgendeinem Grund wahrscheinlich erheblich oder der ersuchende Staat ersucht ausdrücklich danach und die Informationen sind erforderlich sowie deren Übermittlung verhältnismässig (vgl. E. 3.5.2). Dabei lag in den vom Bundesgericht zu beurteilenden Fällen bisher keine Konstellation vor, in welcher der ersuchende Staat ausdrücklich um die Namen von Bankmitarbeitenden ersucht hätte. In casu hat der IRS im Amtshilfeersuchen aber explizit um die Übermittlung der Identifikationsdaten von sämtlichen in den ersuchten Bankunterlagen erscheinenden Drittpersonen, namentlich auch von Bankmitarbeitenden, ersucht (vgl. Amtshilfeersuchen S. 15 f.). Es handelt sich somit - wie die Vorinstanz zurecht ausführt - um eine vom bisherigen Regelfall abweichende Konstellation. Hauptstreitpunkt bildet somit vorliegend die Frage, ob die die Beschwerdeführerin betreffenden Daten für den mit dem Amtshilfeersuchen verfolgten Zweck voraussichtlich erheblich sind (vgl. E. 6) und ihre Übermittlung verhältnismässig ist (vgl. E. 7). Dabei ist auch auf die datenschutzrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin einzugehen (vgl. E. 7.4). Anschliessend ist auf die weiteren Rügen (vgl. E. 8) und den Eventualantrag (vgl. E. 10) der Beschwerdeführerin einzugehen.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Name erscheine als Assistentin des bankintern zugewiesenen Kundenberaters der Kontoinhaberin rein zufällig in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen; mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt habe sie nichts zu tun. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz vermöge die explizite Nennung der Offenlegung der Namen von sämtlichen Bankmitarbeitenden im Amtshilfeersuchen nichts am Fehlen der voraussichtlichen Erheblichkeit ihrer Identifikationsdaten zu ändern. Vielmehr bedürfe es gemäss Bundes-gericht für die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen zu Bankmitarbeitenden des Nachweises einer über die generelle Erforderlichkeit hinausgehenden Notwendigkeit. Die diesbezügliche Prüfung könne nicht einfach durch einen pauschalen Vermerk im Amtshilfeersuchen, wonach die Identitäten aller Personen «voraussichtlich erheblich» seien, ausgehebelt werden. Ohne eine Begründung der Relevanz einer angeblichen konkreten Involvierung, könnte sich inskünftig kein Bankmitarbeiter mehr gegen die Übermittlung seiner Daten im Rahmen eines diesen nicht betreffenden Amtshilfeverfahrens zur Wehr setzten und wären alle Bankmitarbeitenden somit schlechter gestellt als mögliche Mittäter der Steuersubjekte. Zudem könnte die ersuchende Behörde in jedem zukünftigen Fall eine solch allgemeine Begründung einführen, was insbesondere zu einer Aushöhlung der verfassungsmässigen Rechte der betroffenen Bankmitarbeitenden, insbesondere der Gewährung von rechtlichem Gehör und Rechtsweggarantie, führen würde. Die voraussichtliche Erheblichkeit der Identifikationsmerkmale - so die Beschwerdeführerin weiter - ergäbe sich aus dem Amtshilfeersuchen nicht. Vielmehr werde eine solche durch die zur rechtshilfeweisen [recte: amtshilfeweisen] Übermittlung vorgesehenen Dokumente gerade widerlegt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien ihre Identifikationsmerkmale für das Verständnis der Dokumente und insbesondere für die Analyse der darin ersichtlichen Geldflüsse nicht relevant. Ebenso wenig bestehe eine Möglichkeit, aufgrund der Identifikationsmerkmale der Beschwerdeführerin die Kontrolle des Steuersubjekts über das fragliche Konto zu eruieren und einen allfälligen Scheingesellschaftscharakter festzustellen. Als lediglich in die bankintern vorgegebenen Tätigkeiten involvierte Bankmitarbeiterin könne sie (die Beschwerdeführerin) kein «Licht in das ganze Konstrukt» bringen, wie dies die Vorinstanz unzutreffend behaupte. Als Assistentin des zugewiesenen Kundenberaters habe sie (die Beschwerdeführerin) lediglich Aufgaben im Zusammenhang mit verschiedenen Zahlungsaufträgen und damit zusammenhängenden, bankintern vorgesehenen administrativen Tätigkeiten (Gegenzeichnung von Dokumenten, Erfassung bzw. Umsetzung einzelner Zahlungsaufträge, Einholung von Rückbestätigungen) wahrgenommen. Ein über die Verifizierung von erteilten Zahlungs-aufträgen hinausgehender Kundenkontakt habe nicht stattgefunden; ein Kontakt mit den Steuersubjekten habe zu keiner Zeit bestanden. In ihrer untergeordneten Funktion habe sie (die Beschwerdeführerin) lediglich die notwendigen bankinternen Aufgaben wahrgenommen, die jede beliebige Kundenbeziehung hätten betreffen können. Ihre Identifikationsmerkmale auf den ausschliesslich bankinternen Formularen seien für die in den USA untersuchten Steuerpflichten offensichtlich unerheblich und die amtshilfeweise Übermittlung ihrer Daten daher nicht zulässig.

E. 6.2 Die Vorinstanz hält dagegen, dass die ersuchende Behörde im vorliegenden Amtshilfeersuchen explizit um die Übermittlung der vollständigen Namen von sämtlichen in den erbetenen Unterlagen erscheinenden Drittpersonen, insbesondere auch von Bankmitarbeitenden, ersuche und dabei auch deren voraussichtliche Erheblichkeit begründe. Demensprechend könne im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass die Informationen betreffend die Mitarbeitenden der Informationsinhaberin etwas mit dem geltend gemachten Steuerzweck zu tun hätten, weshalb sie als voraussichtlich erheblich zu qualifizieren seien. Schliesslich sei die Frage, ob die Beschwerdeführerin «Assistentin des Kundenberaters» der Bank 1 gewesen sei oder nicht, vorliegend nicht von ihr (der Vorinstanz) zu überprüfen. Die exakte Rolle der Beschwerdeführerin während ihrer Tätigkeit bei der Bank 1 sei von der ersuchenden Behörde zu beurteilen. Eine solche Beurteilung dürfe von ihr (der ESTV) als ersuchter Behörde nicht vorgenommen werden.

E. 6.3.1 Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die amtshilfeweise Übermittlung von Informationen zu Bankmitarbeitenden bei ausdrücklichem Ersuchen einer - über die voraussichtliche Erheblichkeit hinausgehende - nachgewiesenen Notwendigkeit bedürfte, ist nicht zu folgen. Weder Art. 4 Abs. 3 StAhiG noch der hier einschlägige Art. 26 DBA CH-US erfordern eine «über die generelle Erforderlichkeit hinausgehende Notwendigkeit» der ersuchten Informationen. Mit der von der Beschwerdeführerin erwähnten Formulierung «caractère necessaire avéré» des Bundesgerichts in BGE 144 II 29 (vgl. E. 3.5.2) kann somit nichts anderes gemeint sein, als dass die explizit erfragten Informationen zu Bankmitarbeitenden notwendig im Sinne von Art. 26 Abs. 1 aDBA CH-US bzw. voraussichtlich erheblich im Sinne von Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US und Art. 4 Abs. 3 StAhiG sein müssen (zur Gleichwertigkeit dieser Begriffe vgl. E. 3.2.2).

E. 6.3.2 Es ist grundsätzlich Sache des ersuchenden Staats zu bestimmen, welche Informationen für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind (vgl. E. 3.3.3). Hierzu hat sich der IRS im vorliegenden Amtshilfeersuchen im Wesentlichen wie folgt geäussert: Der IRS möchte mit dem Amtshilfeersuchen überprüfen, ob die betroffenen Personen 1 und 2 ihren Deklarationspflichten nachgekommen sind («This request seeks documents related to the bank accounts in order to determine if the subject of this request properly reported his income»). Gemäss bisheriger Kenntnis des IRS werde die Kontoinhaberin - indirekt über die G._______ Ltd. - durch den Trust gehalten, dessen Settlor die betroffene Person 1 sei. Durch dieses Konstrukt halte die betroffene Person 1- wiederrum indirekt über den Trust und die Kontoinhaberin - Anteile an der E._______ (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Die betroffene Person 1 habe ihre Verbindungen zu den erwähnten Gesellschaften bzw. zum besagten Trust in ihren Steuererklärungen bzw. -formularen nicht offengelegt und damit zusammenhängende Vermögen bzw. Einkünfte mutmasslich nicht deklariert. Die betroffene Person 1 und ihre Berater («advisors») hätten - so der IRS weiter - einen Plan ausgeführt, um ihn (den IRS) vorsätzlich zu täuschen und um die Besteuerung substantieller Beträge zu umgehen. Dabei seien insbesondere Trusts und Domizilgesellschaften eingesetzt worden, um falsche Aufzeichnungen zu erstellen und entweder falsche oder überhaupt keine Steuererklärungen bzw. -formulare einzureichen. Somit habe die betroffene Person 1 ihn (den IRS) absichtlich getäuscht, indem sie ihr wirtschaftlich zuzurechnende Vermögenswerte versteckte («concealed») und diese Vermögenswerte und daraus resultierende Einkünfte nicht deklarierte. Der IRS hat im Amtshilfeersuchen umfassende Auskünfte über sämtliche Bankverbindungen u.a. bei der Informationsinhaberin erbeten, zu welchen die betroffene Person 1 mutmasslich - direkt oder indirekt über die im Amtshilfeersuchen genannten Gesellschaften - in Verbindung steht. So vermutet der IRS im Zusammenhang mit der Kontoinhaberin insbesondere, dass die betroffene Person 1 wirtschaftlich Berechtigte an deren Konten bei der Informationsinhaberin sei oder darüber verschiedene steuerrelevante Transaktionen habe abwickeln lassen. Zu den erbetenen, umfassenden Bankunterlagen zählen insbesondere Kontoeröffnungsunterlagen, Unterlagen zu Zeichnungsberechtigungen («Signature Cards»), Transak-tionslisten sowie Korrespondenzen und bankinterne Kommunikation (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Ferner erklärt der IRS, sämtliche in den ersuchten Bankunterlagen erscheinenden Identifikationsdaten zu Drittpersonen seien voraussichtlich erheblich für die Beurteilung der steuer(straf)rechtlichen Situation der betroffenen Personen. Daher ersuche er (der IRS) ausdrücklich um die Übermittlung der Identität von sämtlichen Drittpersonen, insbesondere auch von Bankmitarbeitenden («please provide in the requested documents the identifying information of all persons because this information is forseeably relevant to the tax matter that is the subject of this request. Further, making redactions or utilizing placeholders weakens the evidentiary value of the documents. Based on the experience of IRS examiners and U.S. tax authorities, there is a reasonable possibility that identities of certain categories of persons, beyond the taxpayer who is the subject of this request, may be relevant to our tax investigation: The identity of bank employees, [...]»). In Bezug auf Informationen zu u.a. Bankmitarbeitenden präzisiert der IRS, diese seien für die Steuer(straf)untersuchung relevant, weil solche Informationen ihm (dem IRS) helfen könnten, den Grad der Kontrolle der betroffenen Person 1 über das Bankkonto zu bestimmen und festzustellen, ob es sich bei der Domizilgesellschaft um eine Scheinfirma handle («may be relevant to the tax investigation because such information will help the IRS to determine to degree of the subject's control over the account and whether the domiciliary company is a sham entity.»). Zudem sei die Identität von Personen, denen eine wirtschaftliche berechtigte Person Kontoeröffnungsunterlagen (wie beispielsweise potentiell betrügerische W-8BEN Formulare oder das Formular A) zur Verfügung stellte, ebenfalls voraussichtlich erheblich, da diese Personen wichtige Quellen für weitere Informationen darstellen bzw. potentiell Zeugen im Steuer(straf)verfahren und nachgelagerter Gerichtsverfahren sein könnten («Finally, a person, whether or not within any of the foregoing categories, could be in possession of relevant documents or information or may be potential witness for the investigation and subsequent court proceeding. For example: Individuals to whom a beneficial owner provided the account openening documents, such as potentially fraudulent Form W-8BEN or Form A, may be relevant to our investigation as significant potential sources of additional informa-tion.»). Schliesslich betont der IRS, dass er auch um die Identität von anderen, als den in den erwähnten Kategorien genannten Drittpersonen ersuche, da bereits der Umstand, dass diese in den ersuchten Unterlagen erscheinen, deren Identität voraussichtlich erheblich erscheinen lasse («Even for thrid parties, who do not fit in one of the aforementioned categories, their being identified in the documents requested makes it likely that their identities are relevant. Therefore, the IRS believes, the identifying information of all persons included in the requested documents is foreseeably relevant (and necessary), and is specifically requesting all identifying information included in the requested documents»).

E. 6.3.3.1 Die ersuchten Bankunterlagen (vgl. E. 6.3.2 hiervor) sind rechtsprechungsgemäss geeignet, um die tatsächliche Kontrolle über ein Bankkonto zu eruieren und steuerrelevante Geldflüsse zuzuordnen (vgl. E. 3.3.4). Sie sind somit grundsätzlich für die in den USA geführte Steuerstrafuntersuchung voraussichtlich erheblich. Die Beschwerdeführerin bzw. deren Name oder andere Identifikationsmerkmale (Kürzel [...], Visum oder Unterschrift) erscheinen in verschiedenen zur Übermittlung vorgesehenen Bankunterlagen:

- in «Enclosure 01 Contract and company documents» im Dokument «Opening of a banking relationship» (wohl) als für den seinerzeitigen «RM» («Relationship Manager») K._______ Vertretungsbefugte (der Name der Beschwerdeführerin sowie ihre Unterschrift bzw. Visum figurieren unter «Initials RM»; act. 31, pag. 00415) sowie als kollektiv zu zweien für die Informationsinhaberin Zeichnungsberechtigte (act. 31, pag. 00423; Beschwerdebeilage 11);

- in «Enclosure 06 Correspondence - Internal Communication» auf Formularen betreffend eine Titelauslieferung unter «Kontaktperson Rückbestätigung» sowie betreffend eines Zahlungsauftrags als bankseitige Zweitunterzeichnerin (act. 31, pag 01505 f.; Beschwerdebeilagen 12 und 13);

- in «Enclosure 08 Payment records» im Zusammenhang mit der Erfassung, Kontrolle, Rückbestätigung und/oder Abwicklung von diversen per E-Mail oder Fax eingegangenen Zahlungsaufträgen mit (Vor-)Namen, Kürzel und/oder Unterschrift bzw. Visum (act. 31, pag. 001577, 001578, 001580-001586, 001588-001590, 001593-001595, 001599., 001602, 001606, 001608-001613, 001619-001625, 001629, 001631, 001632, 001633-001639, 001642, 001644, 001709, 001711, 001716-001728, 001731, 001734, 001736, 001738, 001740, 001742, 001747-001748, 001752, 001754; Beschwerdebeilagen 14-60). Mit Blick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (vgl. E. 3.6.1) ist auf die Erklärungen des IRS im Amtshilfeersuchen (vgl. E. 6.3.2 hiervor) abzustellen. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, es handle sich dabei um unbelegte und unzutreffende Pauschalbehauptungen. Wie erwähnt (vgl. E. 3.3.3) steht es der ersuchten Behörde grundsätzlich nicht zu - in Widerspruch zur Erklärung der ersuchenden Behörde und ohne entsprechende Nachweise - , die Erheblichkeit der Anfrage oder der dieser zugrundeliegenden Überprüfung zu negieren. Folglich kann in casu nicht gesagt werden, es stimme nicht, dass Informationen zu (sämtlichen) in den Unterlagen figurierenden Bankmitarbeitenden für die Bestimmung der Kontrolle über die jeweilige Kontoinhaberin und für die Beurteilung des Vorliegens einer allfälligen Scheingesellschaft (i.c. der Kontoinhaberin als Domizilgesellschaft) hilfreich sein könnten bzw. dass Personen, die Kenntnis über Kontoeröffnungsunterlagen haben, wichtige Quellen für weitere Informa-tionen bzw. potentiell Zeugen seien. Ob bzw. inwieweit die bankinterne Funktion der Bankmitarbeitenden für die dem vorliegenden Amtshilfeersuchen zugrunde liegende Steuer(straf)untersuchung in den USA von Bedeutung ist oder nicht, kann nur der IRS abschliessend beurteilen. Insofern gelingt es der Beschwerdeführerin auch nicht, die Erklärungen des IRS klarerweise und mittels Urkunden bzw. mittels den zur Übermittlung vorgesehenen Bankunterlagen zu widerlegen (vgl. E. 3.6.3). Denn die Beschwerdeführerin widerlegt die Erklärungen des IRS damit gerade nicht, sondern setzt diesen lediglich ihre eigene Auffassung entgegen. Die Vor-instanz weist schliesslich zurecht darauf hin, dass die ersuchende Behörde nicht verpflichtet ist, jede Tätigkeit und Funktion von einzelnen Bankmitarbeitenden während der Dauer der Kundenbeziehung zu kennen. Der Zweck des Amtshilfeersuchens besteht vorliegend eben gerade darin, durch die gelieferten Informationen bestehende Vermutungen zu verifizieren und allenfalls neue Erkenntnisse zu erhalten (vgl. E. 6.3.2 hiervor).

E. 6.3.3.2 Aus den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin - auch als dem zuständigen Kundenberater untergeordnete Assistentin - bankintern namentlich mit der Kontrolle von Zahlungsaufträgen betraute war. In dieser Funktion musste die Beschwerdeführerin unter anderem darüber im Bilde sein, wer im Namen der Kontoinhaberin handeln durfte, ansonsten die bankinternen Kontrollmechanismen (namentlich das Vieraugenprinzip) obsolet wären. Entsprechend stand sie mit den für die Kontoinhaberin zeichnungsberechtigten bzw. handlungsbefugten Personen telefonisch in Kontakt, indem sie regelmässig Zahlungsaufträge rückbestätigte. (...) (vgl. act. 31 [Enclosure 08], pag. 001741 f.). Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kenntnisse der Beschwerdeführerin betreffend Zahlungsabwicklungen (und somit betreffend Geldflüssen) sowie betreffend Befugnissen zur Auftragserteilung im Namen der Kontoinhaberin (und somit betreffend [faktischer] Kontrolle über diese) für das Verständnis des vermuteten Konstrukts und damit für die Besteuerung der betroffenen Personen 1 und 2 relevant sein könnten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht - zumindest indirekt über die Kontoinhaberin bzw. deren Konto bei der Informationsinhaberin - ein hinreichender Konnex zwischen den sie als in den ersuchten Unterlagen figurierenden Bankmitarbeiterin betreffenden - und vom IRS ausdrücklich ersuchten - Informationen und dem im Amtshilfe-ersuchen geschilderten Sachverhalt. Dass sich die Identität der Beschwerdeführerin im amerikanischen Steuer(straf)verfahren gegen die betroffenen Personen 1 und 2 schlussendlich als unerheblich herausstellen könnte, schadet dabei nicht (E. 3.3.2).

E. 6.3.3.3 Nach dem Gesagten können der Name und die übrigen Identifikationsmerkmale der Beschwerdeführerin in den zu übermittelnden Unterlagen im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Plausibilitätsprüfung (vgl. E. 3.3.3) für die Erstellung des Sachverhalts von Bedeutung sein, weshalb sie als voraussichtlich erheblich zu qualifizieren sind.

E. 6.3.4 Da die Identifikationsmerkmale der Beschwerdeführerin als voraussichtlich erheblich zu betrachten sind (E. 6.3.3.3 hiervor), erfüllen sie den Zweck des vorliegenden Amtshilfeersuchens, respektive gehen sie - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - grundsätzlich nicht über das hinaus, was zu dessen Erreichung notwendig ist, womit die diesbezügliche Verhältnismässigkeit gegeben ist (vgl. E. 3.3.1).

E. 7 Im Folgenden ist zu prüfen, ob überwiegende Interessen der Beschwerdeführerin der beabsichtigten Informationsübermittlung entgegenstehen und die Informationsübermittlung aus diesem Grund in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 StAhiG unverhältnismässig wäre (vgl. E. 3.5).

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt, es sei schlichtweg nicht ersichtlich, wie die anbegehrte Unkenntlichmachung ihrer Identifikationsmerkmale in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen den Zweck des Amtshilfeersuchens unterminieren bzw. eine Schwärzung ihres Namens bzw. ihrer Identifikationsmerkmale in den zur Übermittlung vorgesehenen Dokumenten diese unverständlich machen oder ihnen gar die Beweiskraft nehmen könnte. Auch diesbezüglich genüge eine bloss gegenteilige Behauptung, wie sie von der ESTV in der angefochtenen Schlussverfügung aus dem Amtshilfeersuchen übernommen worden sei, gerade nicht. Das rein fiskalische Interesse des IRS an der Informationsübermittlung rechtfertige keine potentielle Verletzung ihrer (i.e. der Beschwerdeführerin) Persönlichkeitsrechte.

E. 7.2 Die Vorinstanz entgegnet, der IRS habe nachvollziehbar begründet, inwiefern die Unkenntlichmachung der ersuchten Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würde. So habe dieser ausgeführt, dass Schwärzungen den Wert der Information schwächen würden und Platzhalter keine akzeptable Option seien, da sie (die Vorinstanz) die Beziehung zwischen dem Dritten und dem Steuerpflichtigen nicht kennen könne. Zudem würde eine Schwärzung der ersuchten Informationen einen Abgleich zwischen den beim IRS bereits vorhandenen Informationen zu involvierten Personen und den übermittelten Informationen verhindern. Es bestünden - so die Vorinstanz abschliessend - keine höherwertigen Interessen der Beschwerdeführerin, welche der Übermittlung der Informationen über diese entgegenstehen würden.

E. 7.3 Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Dass und inwiefern die Unkenntlichmachung des Namens der Beschwerdeführerin die Steuer-(straf)untersuchung in den USA vereiteln würde, geht aus dem Amtshilfeersuchen selbst hervor. Denn darin erklärt der IRS, dass es für ihn wichtig sei, die Beziehung der [in den Bankunterlagen figurierenden] Drittperson zum Steuersubjekt zu kennen; Platzhalter seien namentlich darum keine Option, da andere Dokumente oder Beweismittel, über welche der IRS, nicht aber die ESTV verfüge, Hinweise und Verbindungen zu den in den ersuchten Unterlagen figurierenden Drittpersonen liefern könnten («In general, it is important to know the relationship of the third party to the taxpayer. Placeholders are not an acceptable option because [...] separate documents or evidence, held by the IRS, but not by the Swiss information holder or the SFTA, could provide links and connections to third parties identified in the requested documents»). Abschliessend erwähnt der IRS, dass in Fällen, die vor Gericht verhandelt würden, unbearbeitete Originaldokumente nötig sein könnten und der ersuchte Staat gemäss Ziff. 10 Bst. c des Protokolls beglaubigte Kopien von unbearbeiteten Originaldokumenten zur Verfügung stelle, wenn die ersuchende Behörde ausdrücklich darum ersuche. Auf diese Ausführungen des IRS ist in Anwendung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. E. 3.6.1) ebenfalls abzustellen. Dies gilt vorliegend im Übrigen auch vor dem Hintergrund, dass der IRS gemäss Ausführungen im Amtshilfeersuchen im Zusammenhang mit einem vergangenen FATCA-Verfahren über Informationen verfüge, gemäss welcher die Kontoinhaberin nach Schliessung des Kontos bei der Informationsinhaberin ein Konto bei einer anderen Bank eröffnet habe, zu welcher ein ehemaliger Mitarbeiter der Informationsinhaberin gewechselt habe (vgl. Amtshilfeersuchen S. 4). Die Unkenntlichmachung der Identifikationsmerkmale der Beschwerdeführerin könnte den Abgleich mit vorhandenen Informationen durch den IRS darum möglicherweise tatsächlich vereiteln und damit dem Zweck der Amtshilfe zuwiderlaufen. Die Übermittlung der die Beschwerdeführerin betreffenden Identifikationsdaten ist somit rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 3.5.1) als verhältnismässig zu qualifizieren.

E. 7.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, in den USA bestehe ein Mangel an Kontrolle über die Verwendung und Weitergabe von Daten Drittbetroffener und sei eine beliebige Verwendung solcher Daten durch den IRS bereits Programm. Im Anwendungsbereich des DSG gelte jede Bekanntgabe von Personendaten in ein Land, welches - wie die USA - über keine angemessene Datenschutzgesetzgebung verfüge, als schwerwiegende Gefährdung der Persönlichkeit und sei darum unverhältnismässig und unzulässig.

E. 7.4.2 Die angefochtene Schlussverfügung datiert vom 23. Mai 2023 und erging somit vor Inkrafttreten des neuen DSG. Für die vorliegend zu beurteilende Beschwerde wäre somit das aDSG einschlägig (vgl. E. 3.8.1). Da sich jedoch vorliegend die die Beschwerdeführerin betreffenden Informationen als voraussichtlich erheblich erweisen (vgl. E. 6.3.3.3) und ihre Übermittlung verhältnismässig ist (E. 7.3), geht Art. 4 Abs. 3 StAhiG dem aDSG vor und kommt Letzteres vorliegend nicht zur Anwendung (vgl. E. 3.8.2). Entsprechend braucht auf die datenschutzrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin nicht weiter eingegangen zu werden. Diesbezüglich sei immerhin erwähnt, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnte programmatische Weitergabe und beliebige Weiterverwendung von Daten Dritter in den USA unbelegt ist. Hingegen ist aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. E. 3.6.1) der Erklärung des IRS, wonach die erhaltenen Informationen nur im Zusammenhang mit den vom Abkommen umfassten Steuern und nur gegenüber den berechtigten Personen und Behörden bekannt gegeben werden würden (vgl. Sachverhalt Bst. A.d), zu vertrauen.

E. 7.4.3 Insoweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zudem geltend macht, sie könne ohne Weiteres ein zivilrechtliches Urteil erstreiten, welches die Weitergabe ihrer Daten in die USA für unzulässig erklären würde, kann sie damit im vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Bundesverwaltungsgericht wäre an ein solches zivilrechtliches Urteil im Amtshilfeverfahren nicht gebunden (vgl. BGE 143 II 506 E. 5.2.3).

E. 8.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Quelle der Informationen, gestützt auf welche sich der IRS überhaupt erst zu einem Amtshilfeersuchen veranlasst gesehen habe, sei zumindest zweifelhaft. So sei vom IRS in Eigenregie abgedeckt worden, wer ihm die Dokumente bzw. Informationen unter welchen Umständen zugetragen habe. Es sei folglich nicht auszuschliessen, sondern vielmehr zu befürchten, dass die Informationen durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden seien. Andernfalls bestünde keine Veranlassung, deren Herkunft in einer Weise zu kaschieren, wie es im Amtshilfeersuchen erfolgt sei. Damit verletze das Amtshilfeersuchen den Grundsatz von Treu und Glauben, weshalb die sie (die Beschwerdeführerin) betreffende Informationsübermittlung (auch aus diesem Grund) nicht zulässig sei.

E. 8.2 Der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass im Amtshilfeersuchen bei den Ausführungen zum Hintergrund des Amtshilfeersuchens gewisse Stellen geschwärzt worden sind. Diese Schwärzungen wurden allerdings nicht vom IRS, sondern von der ESTV vorgenommen («redacted by FTA»). Es ist ohne Weiteres erkennbar, dass diese Schwärzungen lediglich Namen von anderen Banken und bei diesen geführte Kontonummern betreffen. Trotz Vornahme dieser Schwärzungen bleibt ersichtlich, dass der IRS im Rahmen einer vorgängigen FATCA Meldung Unterlagen zu einem Konto der Kontoinhaberin von einer Drittbank (Bank 2) erhalten habe und daraus insbesondere hervorgegangen sei, dass die betroffene Person 1 als wirtschaftlich Berechtigte geführt worden sei (vgl. Amtshilfeersuchen S. 3 ff.). Eine «zweifelhafte Quelle» liegt damit offensichtlich nicht vor und sind auch sonst keine Hinweise ersichtlich, wonach die Informationen durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen im Sinne von Art. 7 Bst. c StAhiG erlangt worden wären. Da es sich im Übrigen bei den geschwärzten Drittbanken und Kontonummern um Informationen zu Konkurrenzunternehmen der Informationsinhaberin und Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin handelt, ist von einem bestehenden privaten Geheimhaltungsinteresse auszugehen, weshalb die von der Vorinstanz vorgenommenen Schwärzungen in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 VwVG nicht zu beanstanden sind.

E. 9 Zusammengefasst erweisen sich die Informationen zur Beschwerdeführerin als für die in den USA geführte Steuer(straf)untersuchung voraussichtlich erheblich (E. 6.3.3.3). Ihre Übermittlung ist verhältnismässig (E. 7.3). Folglich ist die Vorinstanz dazu berechtigt, die ersuchten Bankunterlagen hinsichtlich des Namens und den übrigen Identifikationsmerkmalen der Beschwerdeführerin dem IRS ungeschwärzt zu übermitteln.

E. 10 Somit bleibt abschliessend auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin einzugehen.

E. 10.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der vorinstanzlichen Vorgehensweise sei nicht sichergestellt, dass bei Gewährung der Amtshilfe ihre Daten zweckgemäss verwendet würden, weshalb die angefochtene Schlussverfügung antragsgemäss mit einem Spezialitätsvorbehalt zu versehen sei, der die Verwendung ihrer Informationen ausdrücklich auf Verfahren betreffend die betroffenen Personen 1 und 2 beschränke. Insoweit die Vorinstanz auf Dispositiv-Ziff. 3 der Schlussverfügungen vom (...) und den darin angeblich angebrachten Verwendungsvorbehalt verweise, sei dies unbelegt und für das vorliegende Verfahren unbeachtlich.

E. 10.2 Die Vorinstanz erklärt diesbezüglich, sie habe in der Begründung der angefochtenen Schlussverfügung festgehalten, dass sie die ersuchende Behörde anlässlich einer allfälligen Übermittlung darauf hinweisen werde, dass die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermittelnden Informationen gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US nur in Verfahren betreffend die betroffenen Personen 1 und 2 verwendet werden dürfen. Zudem würden sämtliche Übermittlungsschreiben, welche sie (die Vor-instanz) an die ersuchende Behörde verschickt, einen Spezialitätsvorbehalt enthalten.

E. 10.3 Zwar ist auf die Zusicherung des IRS betreffend die Einhaltung der abkommensrechtlichen Verwendungsbeschränkung - wie erwähnt (vgl. E. 7.4.2) - zu vertrauen. Ebenso ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Vorinstanz entsprechend ihrer Erklärung in Ziff. 2 der Begründung der angefochtenen Schlussverfügung anlässlich der Informationsübermittlung einen Spezialitätsvorbehalt anbringen wird. Hierfür spricht auch die Erklärung der Vorinstanz, sie habe in den Schlussverfügungen vom (...), welche dasselbe Amtshilfeersuchen betreffen, in Dispositiv-Ziff. 3 insbesondere verfügt, dass sie die ersuchenden Behörde anlässlich der Informationsübermittlung darauf hinweisen werde, dass die übermittelten Informationen nur in Verfahren gemäss die betroffenen Personen 1 und 2 verwendet werden dürfen. Allerdings weist die Beschwerdeführerin zurecht darauf hin, dass dies dem Dispositiv der angefochtenen Schlussverfügung nicht zu entnehmen ist. Da grundsätzlich nur das Dispositiv in Rechtskraft erwächst und dieses vorliegend nicht auf Ziff. 2 der Begründung verweist, ist die Vorinstanz - dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin folgend - anzuweisen, einen Spezialitätsvorbehalt aufzunehmen. Dies steht im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung und den darin erwähnten Unsicherheiten in Bezug auf die Tragweite des Spezialitätsvorbehalts (vgl. E. 3.7.2). Somit ist die Vorinstanz anzuweisen, den IRS zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermittelnden Informationen nur gemäss Art. 26 DBA CH-US in den Verfahren betreffend die betroffene Person 1 und die betroffene Person 2 verwendet werden dürfen. Damit würde im Übrigen Art. 6 aDSG der Übermittlung der Informationen nicht entgegenstehen (vgl. E. 3.8.3).

E. 11 Die Beschwerde ist lediglich bezüglich Spezialitätsvorbehalt (E. 10.3) gutzuheissen, im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 12.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.110]). Die Beschwerdeführerin obsiegt nur teilweise, weshalb es sich rechtfertigt, ihr Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'600.-- aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 400.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Ihr sind darum auch im Zusammenhang mit der Abweisung ihres Antrags auf Verfahrensvereinigung mit Zwischenverfügung vom 8. November 2023 (vgl. Sachverhalt Bst. C.g) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 12.2 Die Vorinstanz hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin die dieser erwachsenen notwendigen Kosten in endsprechend reduziertem Umfang zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht trifft den Entscheid über die Parteientschädigung in Anwendung von Art. 14 VGKE und von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie gestützt auf die Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung. Die reduzierte Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. Darin mitberücksichtigt ist die von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung im Zusammenhang mit der Abweisung ihres Antrags auf Verfahrensvereinigung.

E. 13 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz hat im Sinne der Erwägungen (E. 11) den IRS darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermittelnden Informationen nur gemäss Art. 26 DBA CH-US im Verfahren betreffend B._______ und C._______ verwendet werden dürfen.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 1'600.-- auferlegt. Der entsprechende Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Alexander Misic Ana Pajovic Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 29.07.2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_394/2025) Abteilung I A-3615/2023 Urteil vom 27. Juni 2025 Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Ana Pajovic. Parteien A._______, (...), vertreten durch lic. iur. Sven Kuhse, Rechtsanwalt, und MLaw, Cornelia Mattig, LL.M., Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, (...), Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-US). Sachverhalt: A. A.a Die Steuerbehörde der USA, der Internal Revenue Service des US Department of the Treasury (nachfolgend: IRS oder ersuchende Behörde), stellte am (...) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61; nachfolgend: DBA CH-US) ein Amtshilfeersuchen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder ersuchte Behörde). Das Amtshilfeersuchen betrifft (...) B._______ (nachfolgend: betroffene Person 1) und C._______ (nachfolgend: betroffene Person 2). Als Informationsinhaberin wurde u.a. die D._______ Ltd. (nachfolgend: Bank 1 oder Informationsinhaberin) genannt. A.b Der IRS führt zusammengefasst insbesondere aus (sinngemäss aus dem Englischen übersetzt), das Amtshilfeersuchen stehe im Zusammenhang mit einer gegen die betroffenen Personen 1 und 2 geführten Steuerstrafuntersuchung betreffend die Einkommenssteuern für die Steuerperioden 2009 bis 2021 (Zeitraum vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2021). Bei der betroffenen Person 1 handle es sich um (...) der E._______; (ein bestimmter Prozentsatz) der Anteile der E._______ würden durch die in (Drittstaat) domizilierte F._______ Ltd. gehalten. Letztere sei in Besitz der (in einem anderen Drittstaat) domizilierten G._______ Ltd., welche wiederrum vom H._______ Trust (nachfolgend: Trust), ebenfalls mit Sitz in (Drittstaat), beherrscht werde. Im Rahmen einer Foreign Account Tax Compliance (nachfolgend: FATCA) Meldung habe er (der IRS) von einer anderen Bank (Name im Amtshilfeersuchen durch die ESTV geschwärzt; nachfolgend: Bank 2) erfahren, dass ein Konto auf den Namen der F._______ Ltd. laute und bei diesem die betroffene Person 1 als wirtschaftlich berechtigte Person geführt werde. Die betroffene Person 1 halte oder kontrolliere mindestens ein Konto bei der Informationsinhaberin und habe die Überweisung von ungefähr (mehreren Millionen USD) und weiterer Sicherheiten von unbekanntem Wert vorgenommen oder diese veranlasst. Zudem sei die betroffene Person 1 als Settlor des Trusts identifiziert worden. Aus den von der Bank 2 übermittelten Unterlagen (insbesondere Know Your Customer Dokumentation) gehe sodann hervor, dass die betroffene Person 1 als Aktionärin (einen bestimmten Prozentsatz) der Anteile der E._______ halte, wodurch sie ein jährliches Einkommen von (mehreren Millionen USD) generieren würde. Als Staatsbürger der USA seien die betroffenen Personen 1 und 2 verpflichtet, ihr weltweites Einkommen zu deklarieren. In ihren gemeinsam eingereichten Steuererklärungen in den untersuchten Steuerperioden hätten sie (die betroffenen Personen 1 und 2) weder Entschädigungen, Dividenden oder sonstige Einkünfte im Zusammenhang mit der E._______ deklariert noch Einkünfte aus in der Schweiz gelegenen Quellen oder in der Schweiz gehaltene Bankkonten oder sonstige Vermögenswerte («Assets») angegeben. Ebenso wenig habe die betroffene Person 1 jemals ihr Eigentum an der E._______, am Trust, an der G._______ Ltd. oder der F._______ Ltd. offengelegt. Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse hege er (der IRS) den begründeten Verdacht, dass die betroffene Person 1 verschiedene ausländische Gesellschaften und Finanzkonten sowie Scheingeschäfte («sham transactions») dazu benutzt habe, um Einkünfte im Zusammenhang mit der E._______ und weiteren möglichen ausländischen Quellen vor dem US Fiskus zu verheimlichen. A.c Der IRS ersucht die ESTV um Übermittlung verschiedener Unterlagen zu Bankkonten u.a. bei der Informationsinhaberin betreffend den Zeitraum vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2021. Konkret ersucht werden die folgenden Unterlagen bzw. Informationen: «[...] all records in the custody, possession, or control of the Bank that relate to accounts at the Bank owned by, controlled by, for the benefit of, or under the signature authority of B._______, C._______, F._______ Ltd., G._______ Ltd., I._______, J._______ Ltd., or H._______ Trust, regarding the period of September 23, 2009, through December 31, 2021. [...]. For each account, such records should include, but not be limited to, the following:

1. Regardless of date, information regarding the identification and opening of the account, including account opening documents (including IRS forms), signature cards, and entity organizational documents such as articles of incorporation or other records demonstrating beneficial ownership;

2. Account statements (including asset statements) and income statements prepared by the Bank;

3. Information regarding account transactions: such information would include including bank drafts, certified checks, cashier's checks, money orders, deposit slips, incoming and outgoing wire transfer documents to include information revealing the source and destination of all such transfers, and all other deposit or withdrawal documents for such transactions (if providing aII such information would be unduly burdensome to the bank, only documents with respect to transactions in amounts exceeding $1,000 are required);

4. Correspondence and communications regarding the account;

5. Internal management information system data regarding the account;

6. Internal Bank communications and memoranda, reports and meeting minutes regarding the account;

7. Any REGI file (or equivalent documentation) entries associated with the account to the extent the information is not included in items 1 through 6 of this list; and

8. Information described in requests 4-7 that relates to any date prior to September 23, 2009, but only to the extent that such information reflects arrangements or instructions that had ongoing effect or validity on or after September 23, 2009. Such information may include, but should not be limited to, client contact notes, visit reports, instructions to avoid investments in U.S. securities or transactions in U.S. dollars, deeds of pledge, loan agreements and letters of credit, pledges of collateral, share sale agreements, exchanges regarding U.S. tax compliance status and requests for proof of U.S. tax compliance, and other information reflecting the intent and efforts of the taxpayer to declaration of the accounts, or earnings from the account, to the U.S. tax authorities.» Der IRS präzisiert im Amtshilfeersuchen zudem, dass er ausdrücklich um die Übermittlung der Identifikationsinformationen sämtlicher in den ersuchten Unterlagen erscheinenden Personen ersuche und in den Unterlagen keine Datumsangaben unkenntlich gemacht werden sollen. A.d Ferner bestätigte der IRS, dass das Amtshilfeersuchen im Einklang mit dem DBA CH-US stehe; dass das Ersuchen dem innerstaatlichen Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Behörde entspreche und die Informationen unter vergleichbaren Umständen eingeholt werden könnten; dass alle nach dem innerstaatlichen Verfahren üblichen Auskunftsquellen im ersuchenden Staat ausgeschöpft worden seien, ausser denjenigen, die zu unverhältnismässigen Aufwand führen würden; dass sämtliche im Rahmen dieses Amtshilfeersuchens erhaltenen Informationen in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US nur im Zusammenhang mit den vom Abkommen umfassten Steuern und nur gegenüber den berechtigten Personen und Behörden bekannt gegeben werden würden; dass die Informationen in mit der Steuererhebung zusammenhängenden Zivil- und Strafverfahren verwendet werden dürfen, worunter namentlich Verfahren betreffend die Verletzung von Deklarationspflichten betreffend ausländische Finanzkonten fallen würden. B. B.a Im Anschluss an eine Rückfrage der ESTV an den IRS betreffend die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips für die Steuerperiode 2021 und die entsprechende Antwort des IRS ersuchte die ESTV die Informationsinhaberin mit Editionsverfügung vom 1. Juni 2022, ihr die ersuchten Informationen und Unterlagen zuzustellen. Die ESTV ersuchte zudem um Mitteilung, ob sich in den an sie (die ESTV) zugestellten Unterlagen Informationen über Drittpersonen befänden, die in Besitz eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Zivilurteils seien, welches der Informationsinhaberin untersage, dem IRS ausserhalb eines Amtshilfeverfahrens Informationen, die eine Identifikation dieser Drittpersonen ermöglichten, zu übermitteln. Die ESTV ersuchte die Informationsinhaberin gegebenenfalls solche Drittpersonen über das vorliegende Amtshilfeverfahren zu informieren. B.b Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 teilte die Informationsinhaberin der ESTV innert erstreckter Frist mit, dass im Zusammenhang mit der Editionsverfügung eine Geschäftsbeziehung identifiziert werden konnte. Diese betreffe das Konto Nr. (...), lautend auf die F._______ Ltd. (nachfolgend: Kontoinhaberin), welches am (...) eröffnet und am (...) geschlossen worden sei. Die Informationsinhaberin liess der ESTV die erfragten Unterlagen betreffend das hiervor genannte Konto zukommen, mit dem Hinweis, dass darin zwar keine Personen, die in Besitz eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Zivilurteils seien, welches ihr (der Informationsinhaberin) die Informationsübermittlung untersage, jedoch Drittpersonen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1) (namentlich Bankmitarbeitende) erscheinen würden. B.c Nachdem A._______ (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person) von der Informationsinhaberin über die beabsichtigte Informationsübermittlung an den IRS im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeersuchens informiert wurde, liess sie mit Schreiben vom 22. Juni 2022 gegenüber der ESTV erklären, dass sie sich der Übermittlung ihres Namens und allfälliger weiterer, sie betreffender Identifikationsmerkmale widersetze und beantragte deren Weglassung bzw. Schwärzung. Zudem wurde um vollumfängliche Akteneinsicht sowie - im Falle einer Abweisung der genannten Anträge - um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht. B.d Am 17. November 2022 teilte der zuständige Sachbearbeiter der ESTV der Rechtsvertretung der beschwerdeberechtigten Person telefonisch mit, dass «in Absprache mit (...) entschieden wurde, dass die Mitarbeiternamen nicht geschwärzt würden» und stellte ein Notifikationsschreiben in Aussicht. B.e Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 informierte die ESTV die beschwerdeberechtigten Person über das vorliegende Amtshilfeverfahren (wobei Informationen, welche die beschwerdeberechtigte Person nicht beträfen, nicht offengelegt und/oder durch Platzhalter gekennzeichnet worden seien) und gewährte ihr Einsicht in die diese betreffenden Verfahrensakten. Die ESTV erklärte, dass sie nach Prüfung des Amtshilfeersuchens und der von der Informationsinhaberin erhaltenen Informationen zum Schluss komme, dass die Voraussetzungen zur Leistung von Amtshilfe erfüllt seien, weshalb dem Amtshilfeersuchen zu entsprechen sei. Unter Wiedergabe der vom IRS ersuchten Informationen bzw. unter Beilage der relevanten, zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen teilte die ESTV der beschwerdeberechtigten Person mit, dass sie der ersuchenden Behörde wie folgt zu antworten beabsichtige: «Information provided by (D._______ Ltd.) According to (D._______ Ltd.), following accounts owned by, controlled by, for the benefit of, or under the signature authority of B._______, C._______, F._______ Ltd., G._______ Ltd., I._______, J._______ Ltd., or H._______ Trust, regarding the period of September 23, 2009, through December 31, 2021 could be identified by (D._______ Ltd.):

- Account N°(...) held in the name of F._______ Ltd. Please note that according to (D._______ Ltd.), the account was opened on (...) and closed on (...). Please refer to the documents provided by (D._______ Ltd.) in the folder "Enclosure 01". Enclosure 01 contains the following documents:

1. Contract and company documents (account opening, signature cards, IRS forms);

2. [Es werden an dieser Stelle keine Informationen betreffend Ihre Mandanten übermittelt];

3. [Es werden an dieser Stelle keine Informationen betreffend Ihre Mandanten übermittelt];

4. [Es werden an dieser Stelle keine Informationen betreffend Ihre Mandanten übermittelt];

5. Customer information;

6. Correspondence / Internal Communication;

7. Contact notes;

8. Payment records;

9. Compliance clarifications (KYC and MLDS);

10. [Es werden an dieser Stelle keine Informationen betreffend Ihre Mandanten übermittelt]. Concerning question 7, please note, that we understand the term REGI file to mean all the correspondence sent to the client. These documents can be found (in the form of account statements, asset statements, individual receipts, customer information or, if applicable, correspondence) in the above-mentioned enclosures. Concerning question 5 please note that according to (D._______ Ltd.), the bank does not have a corresponding internal management system in place, which is why no corresponding data exist. Information provided by [...] [Es werden an dieser Stelle keine Informationen betreffend Ihre Mandanten übermittelt].» Ferner erklärte die ESTV, dass der IRS im Amtshilfeersuchen um die Identifikationsdaten sämtlicher in den angeforderten Dokumenten erscheinenden Personen ersuche, so auch insbesondere um die Offenlegung der Identität von Bankmitarbeitenden. Aufgrund der Begründung im Amtshilfeersuchen sei die voraussichtliche Erheblichkeit der vollständigen Unterlagen gegeben und beabsichtige sie (die ESTV) keine Schwärzungen von Bankmitarbeiterangaben in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen vorzunehmen. Abschliessend setzte die ESTV der beschwerdeberechtigten Person eine Frist, um eine unwiderrufliche Zustimmungserklärung zur beabsichtigten Informationsübermittlung abzugeben oder allfällige Einwände dagegen mitzuteilen. Im letztgenannten Fall werde sie (die ESTV) eine Schlussverfügung erlassen. B.f Innert erstreckter Frist hielt die beschwerdeberechtigte Person mit Schreiben vom 6. Januar 2023 an ihrem Schwärzungsantrag fest und erklärte, weshalb die sie betreffenden Informationen für das dem Amtshilfeersuchen zugrunde liegende Steuerstrafverfahren ihrer Auffassung nach nicht voraussichtlich erheblich seien und daher dem IRS nicht übermittelt werden dürften. B.g Am 23. Mai 2023 erliess die ESTV gegenüber der beschwerdeberechtigten Person eine (als Verfügung bezeichnete) Schlussverfügung. Darin verfügte sie, dass dem Antrag der beschwerdeberechtigten Person, wonach ihre «Daten, die mit dem Bankkonto bei der (D._______ Ltd.) in Verbindung stehen, in sämtlichen zur Übermittlung angedachten Unterlagen zu schwärzen seien», nicht stattgegeben werde (vgl. Dispositiv-Ziff. 1). Mit der (Schluss-)Verfügung stellte die ESTV der beschwerdeberechtigten Person weitere, in der Sache ergangenen Akten sowie die zur Übermittlung vorgesehenen und die beschwerdeberechtigte Person betreffenden Unterlagen «aufgrund der unpräzisen Bezeichnung des Enclosure 01 durch die ESTV auf dem USB-Stick des Schreibens vom 7. Dezember 2022» nochmals mit «präzisierter Bezeichnung» als Beilage (auf einem neuen USB-Stick) zu. C. C.a Dagegen erhob die beschwerdeberechtigte Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der ESTV - die Aufhebung der (Schluss-)Verfügung vom 23. Mai 2023 sowie die Unkenntlichmachung der an den IRS zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen hinsichtlich ihres Namens und übriger, sie betreffender Identifikationsmerkmale; die ESTV sei anzuweisen, diese Unkenntlichmachungen vorzunehmen. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, es sei in das Dispositiv der Schlussverfügung ein Spezialitätsvorbehalt aufzunehmen, mit welchem der IRS bei der Übermittlung der Informationen darauf hingewiesen werde, dass die Identifikationsmerkmale der Beschwerdeführerin nur in Verfahren gegen die im Amtshilfeersuchen genannten Personen hinsichtlich des erwähnten Tatbestandes verwendet werden dürfen und sie gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US geheim zu halten seien. C.b Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 stellte die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) den prozessualen Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den ebenfalls vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren A-3588/2023, A-3589/2023, A-3590/2023, A-3591/2023, A-3617/2023, A-3618/2023 und A-3619/2023. C.c Vor dem Hintergrund, dass dem Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerde teilweise anonymisierte Beilagen eingereicht wurden, forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2023 auf, sich im Rahmen der Vernehmlassung zu allfälligen Geheimhaltungsgründen zu äussern und verfügte, dass über den Antrag auf Verfahrensvereinigung nach Eingang der Vernehmlassung der Vorinstanz und im Anschluss an eine allfällige diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin entschieden werde. C.d Mit Vernehmlassung vom 11. August 2023 beantragte die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (Ziff. 3 der Anträge). Zudem stellte sie die folgenden prozessualen Anträge: «1) Es sei festzustellen, dass zwischen den Beschwerdeführenden der Verfahren A-3617/2023, A-3588/2023, A-3589/2023, A-3590/2023, A-3591/2023, A-3615/2023, A-3618/2023 und A-3619/2023 keine berechtigten Geheimhaltungsgründe bestehen. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden aufzufordern, die jeweiligen geheimhaltungswürdigen Dokumente im Sinne von Art. 27 des Bundes-gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) explizit zu benennen, sowie auszuführen, gegenüber welchen Beschwerdeführenden Geheimhaltungsinteressen bestehen. Es sei durch die Beschwerdeführenden zu begründen, wie eine Verfahrensvereinigung der Verfahren A-3617/2023, A-3588/2023, A-3589/2023, A-3590/2023, A-3591/2023, A-3615/2023, A-3618/2023 und A-3619/2023 vor Bundesverwaltungsgericht etwaige Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführenden verletzt [sic] würden.

2) Das Verfahren A-3617/2023 sei zu vereinigen mit den Verfahren A-3588/2023, A-3589/2023, A-3590/2023, A-3591/2023, A-3615/2023, A-3618/2023 und A-3619/2023.» Im Zusammenhang mit der beantragten Verfahrensvereinigung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihrer bisherigen Begründung fest (vgl. Sachverhalt Bst. C.b) und erklärte zudem, dass die Schwärzungen in den Beschwerdebeilagen nicht von ihr (der ESTV), sondern von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vorgenommen worden seien. Geheimhaltungsgründe, die einer Verfahrensvereinigung entgegenstünden, seien aus ihrer Sicht (i.e. aus Sicht der ESTV) keine ersichtlich. C.e Mit Stellungname vom 31. August 2023 sprach sich die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist aus verschiedenen Gründen gegen die beantragte Verfahrensvereinigung aus. Die Vorinstanz nahm hierzu mit Eingabe vom 14. September 2023 Stellung und hielt an ihren bisherigen Anträgen fest. C.f Am 30. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist ihre Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. August 2023 ein und hält an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Ferner nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Eingabe der Vorinstanz vom 14. September 2023 betreffend Verfahrensvereinigung und erachtete eine solche weiterhin als nicht geboten. C.g Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2023 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die beantragte Verfahrensvereinigung sowie die weiteren prozessualen Anträge der Vorinstanz ab, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositiv-Ziff. 1). Ferner wurde verfügt, dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Zwischenverfügung vom 8. November 2023 im Endentscheid entschieden werde (Dispositiv-Ziff. 2). C.h Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 13. November 2023 ihre Duplik ein. Darin hält sie an ihrem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde fest und reicht «weitere in der Sache ergangenen Akten des Amtshilfeverfahrens» (act. Nr. 38: Aktennotiz betr. «Status Update» vom 24. August 2023) ein. C.i Am 21. November reichte die Beschwerdeführerin eine unaufgeforderte Stellungnahme (Triplik) ein und hält an ihren Anträgen in der Beschwerde vom 23. Juni 2023 fest. C.j Am 4. Februar 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien eine Änderung im Spruchkörper mit. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensparteien in ihren Eingaben und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des IRS gestützt auf Art. 26 DBA CH-US zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des DBA CH-US (Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 24 StAhiG e contrario). 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2023 handelt es sich um eine solche Schlussverfügung, auch wenn sie von der Vorinstanz lediglich als «Verfügung» bezeichnet wurde (vgl. Sachverhalt Bst. B.g). Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig ist. 1.3 1.3.1 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit Blick auf die sie betreffenden, gemäss der angefochtenen Schlussverfügung an den IRS zu übermittelnden Informationen materiell beschwert. Somit und als Adressatin der angefochtenen Schlussverfügung ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 19 Abs. 2 StAhiG; vgl. zur Parteistellung von Bankmitarbeitenden in Amtshilfeverfahren grundlegend: BGE 143 II 506 E. 4). Zudem hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Somit ist auf die Beschwerde - vorbehältlich E. 2.3.2 - einzutreten. 1.3.2 Ficht eine Bankmitarbeiterin die ihr gegenüber erlassene Schlussverfügung der ESTV an, ist der Verfahrensgegenstand auf die Unkenntlich-machung der die Bankmitarbeiterin betreffenden Information beschränkt und kann die Erteilung der Amtshilfe nicht als Ganzes infrage gestellt werden (BGE 143 II 506 E. 5.3; Urteil des BGer 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.2 [nicht publiziert in BGE 147 II 13]. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide und Verfügungen grundsätzlich in vollem Umfang (sog. volle Kognition). Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

2. Die Beschwerdeführerin macht eine Gehörsverletzung geltend. Dieser Anspruch ist formeller Natur (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-7302/2018 vom 26. Mai 2020 E. 3.1.1 m.w.H.), weshalb auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin vorab einzugehen ist. 2.1 2.1.1 Im Sinne einer allgemeinen Verfahrensgarantie haben Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV) Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch verleiht den Betroffenen insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, bevor ein Entscheid erlassen wird, der in ihre Rechtsstellung eingreift (statt vieler: BGE 144 II 427 E. 3 m.H.). Sinn und Zweck der Akteneinsicht ist, dass die Parteien die Elemente kennen, die für den Entscheid der Behörde bzw. des Gerichts möglicherweise relevant sein können, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen können (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; Urteil des BVGer A-5482/2021 vom 14. Dezember 2023 E. 2.1 m.w.H.). Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde bzw. das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber immerhin so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht bzw. die Behörde hat leiten lassen und auf die sich sein bzw. ihr Entscheid stützt (statt vieler: BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des BVGer A-4474/2021 vom 2. März 2023 E. 4.3.2). Die Begründung muss nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein. Genügen kann auch ein Verweis in der Verfügung auf separate Schriftstücke, auf frühere Entscheide oder klare Angaben der Entscheidgründe in früheren Schreiben (in derselben Sache) an den Verfügungsadressaten (BGE 123 I 31 E. 2c und 2d; Urteile des BVGer A-2373/2019 vom 13. November 2020 E. 3.2.1; A-6362/2015 vom 16. Januar 2017 E. 3.1.2). 2.1.2 Für die internationale Amtshilfe in Steuersachen erwähnt Art. 15 Abs. 1 StAhiG als Aspekte des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs explizit, dass die beschwerdeberechtigten Personen sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen können. Mit Art. 17 Abs. 1 StAhiG wird die ESTV sodann verpflichtet, jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung zu eröffnen, in der die Amtshilfe begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt wird. In der Botschaft zum StAhiG wird zu letzterer Vorschrift insbesondere Folgendes ausgeführt (Botschaft zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes vom 6. Juli 2011, BBl 2011 6193 ff., 6218): «Die ESTV wird in der Praxis je nach beschwerdeberechtigter Person verschiedene Schlussverfügungen erlassen. Während jene an die betroffenen Person ausführlicher Natur sind, beschränkt sich die an eine andere beschwerdeberechtigte Person gerichtete Schlussverfügung aus Gründen der Geheimhaltung auf die diese Person betreffenden Informationen.» 2.1.3 Das Bundesgericht lässt es zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die - wie namentlich das Bundesverwaltungsgericht (vgl. E. 1.4) - zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 1C_632/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4.1). Wird die vorinstanzliche Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt, ist diesem Umstand im Kostenpunkt Rechnung zu tragen (vgl. BGE 136 II 214 E. 4.4; BVGE 2017 I/V E. 5.3; Urteil des BVGer A.3202/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.7.4). 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt konkret, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, da sie sich in der angefochtenen Schlussverfügung nicht mit den Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt habe. Die Vorinstanz gäbe bloss die von ihr (der Beschwerdeführerin) vorgebrachten Einwände gegen die Übermittlung der sie (die Beschwerdeführerin) betreffenden Informationen und die theoretischen Grundlagen der Amtshilfe wieder. Die voraussichtliche Erheblichkeit, ebenso wie die Verhältnismässigkeit der Übermittlung ihrer Identifikationsmerkmale, werde unter lapidarem Verweis auf die Behauptungen des IRS im Amtshilfeersuchen bejaht. Von einer eigentlichen Prüfung dieser Faktoren und der gesetzlich vorgesehenen Vornahme einer Interessenabwägung sowie einer gehörigen und rechtsgenügenden Subsumtion sehe die Vorinstanz in der Schlussverfügung kurzerhand ab. Dies sei vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Schlussverfügung den «in unzulässiger Absprache mit (...) und offensichtlich aus politischen Gründen gefällten» Entscheid, nachträglich formalisieren wolle, nicht weiter verwunderlich. 2.3 2.3.1 In der angefochtenen Schlussverfügung (S. 6 ff.) und im Übrigen danach auch in der Vernehmlassung (S. 5 ff.) stellt die Vorinstanz die für ihren Entscheid wesentlichen Faktoren hinlänglich dar. Unter Bezugnahme auf die ausführlichen Erklärungen im Amtshilfeersuchen - auf welche grundsätzlich zu vertrauen ist (vgl. zum Vertrauensprinzip E. 3.6 hiernach) - begründete die Vorinstanz, weshalb die Angaben zur Beschwerdeführerin ihrer Auffassung nach für das in den USA geführte Verfahren voraussichtlich erheblich seien und weshalb eine Nichtübermittlung dieser Angaben in den ersuchten Unterlagen dem Zweck des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zuwiderlaufen würde. Zudem verweist die Vorinstanz in der Schlussverfügung auf die Korrespondenz im vorinstanzlichen Verfahren, namentlich auf das Informationsschreiben vom 7. Dezember 2022 (vgl. Sachverhalt Bst. B.e), in welchem sie festhält, dass dem Amtshilfeersuchen des IRS entsprochen werde und in welchem sie die zur Übermittlung vorgesehenen - und die Beschwerdeführerin betreffenden - Unterlagen bekannt gibt. Im Übrigen wies die Vorinstanz in der angefochtenen Schlussverfügung darauf hin, dass es die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren in Missachtung der geltenden Rechtsprechung unterlassen habe, in Bezug auf jedes einzelne Aktenstück substantiiert darzulegen, weshalb in den jeweiligen Dokumenten ihr Name zu schwärzen sei (vgl. Schlussverfügung S. 6, Ziff. 1.3). Unter Berücksichtigung dieses Umstands hat die Vorinstanz die wesentlichen Faktoren auch hinreichend gewürdigt. Jedenfalls ist fest-zuhalten, dass der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung der Schlussverfügung offensichtlich möglich war, wie ihrer Beschwerde und den nachfolgenden Eingaben zu entnehmen ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor (vgl. E. 2.1.1). 2.3.2 Am soeben Gesagten vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Kontakt der Vorinstanz zur (...) (vgl. Sachverhalt Bst. B.d; vgl. Beschwerde Rz. 22 ff. , Replik Rz. 42-45, Triplik Rz. 7-9) nichts zu ändern. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz sich bei der Entscheidfindung von unsachlichen Motiven hätte leiten lassen bzw. die angefochtene Schlussverfügung «aus politischen Gründen» gefällt worden wäre. Sollte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Amtsgeheimnisverletzung rügen wollen, wäre auf die Beschwerde diesbezüglich mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten. 2.4 Allerdings wurden der Beschwerdeführerin «weitere in der Sache ergangene Akten» von der Vorinstanz erst als Beilage zur angefochtenen Schlussverfügung und somit erst nachdem der Entscheid erlassen wurde, zugestellt (vgl. act. 31, Beilagen 2-4 [Beilage 1 betrifft eine Telefonnotiz der Vorinstanz mit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin]). Dies stellt eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör dar (E. 2.1.1). Es handelt sich bei diesen Akten allerdings lediglich um Aktennotizen betreffend «Status Updates», in welchen von der Vor-instanz jeweils festgehalten wurde, dass sie den IRS über den aktuellen Stand des Amtshilfeverfahrens unterrichtet habe. Insofern ist von einer äusserst geringfügigen Gehörsverletzung auszugehen und hatte die Beschwerdeführerin zudem Gelegenheit, sich diesbezüglich in vorliegendem Verfahren zu äussern, womit die Gehörsverletzung geheilt wurde. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtfertigt sich im vorliegenden Fall aufgrund der Geringfügigkeit der Gehörsverletzung nicht (vgl. E. 2.1.3). 3. 3.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den USA ist Art. 26 DBA CH-US sowie Ziff. 10 des dazugehörigen Protokolls (ebenfalls publiziert unter SR 0.672.933.61; nachfolgend: Protokoll), vorliegend in der geltenden Fassung gemäss Art. 3 f. des Protokolls vom 23. September 2009 zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 2. Oktober 1996 in Washington (AS 2019 3145 ff.; nachfolgend: Änderungsprotokoll vom 23. September 2009; vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. b Änderungsprotokoll vom 23. September 2009, Urteile des BVGer A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 2.1; A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 2.2; A-727/2020 vom 12. Januar 2022 E. 3.2 f., je m.w.H.). Art. 26 DBA CH-US ist seit dem 20. September 2019 in Kraft (AS 2019 3145) und findet Anwendung auf Ersuchen, die an oder nach diesem Datum gestellt werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b Änderungsprotokoll vom 23. September 2009). Zusätzlich ist für Auskünfte im Sinne von Art. 26 Abs. 5 DBA CH-US (Bankinformationen und Informationen über Beteiligungsverhältnisse an Personen) notwendig, dass sie sich auf Sachverhalte beziehen, die am oder nach dem Datum der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls vom 23. September 2009 - d.h. ab dem 23. September 2009 bestanden oder verwirklicht wurden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. i des Änderungsprotokolls vom 23. September 2009; vgl. Botschaft vom 27. November 2009 zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika [nachfolgend: Botschaft Änderungsprotokoll vom 23. September 2009], BBl 2010 235, 242). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informations-austausch ist dabei durch Art. 1 DBA CH-US (persönlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt. 3.2.2 Auch wenn der Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US («Informationen, die erheblich sein können») leicht von demjenigen von Art. 26 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens («Informationen, die voraussichtlich erheblich sind») abweicht, sind diese Bestimmungen übereinstimmend auszulegen (vgl. Urteile des BVGer A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 2.2; A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 2.3.2; vgl. auch BGE 147 II 13 E. 3.4.2, wonach Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US auf dem Konzept der voraussichtlichen Erheblichkeit beruht; vgl. ferner BGE 139 II 404 E. 7.2.3, wonach bereits der in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US in der Fassung vom 2. Oktober 1996 (AS1999 1460; nachfolgend: aDBA CH-US) verwendete Begriff der «Notwendigkeit» ein Synonym für die «voraussichtliche Erheblichkeit» gewesen sei). 3.3 3.3.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1; 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.1). Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die erheblich sein können, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (Ziff. 10 [zu Art. 26] Bst. b des Protokolls zum DBA CH-US). Der Grundsatz der voraussichtlichen Erheblichkeit sowie das Verbot von «fishing expeditions» sind Ausdruck des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV), wobei Letzteres in der internationalen Amtshilfe in Steuersachen vollständig in den erstgenannten Prinzipien aufgeht (BGE 139 II 404 E. 7.2.3). 3.3.2 Der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit bildet eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen (Urteil des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 4.2.1). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Informationen können ferner auch dann als voraussichtlich erheblich zur Anwendung oder Durchsetzung des innstaatlichen Rechts qualifiziert werden, wenn sie zwecks Überprüfung schon vorhandener, aber nicht völlig zweifelsfreier Erkenntnisse der Behörden des ersuchenden Staates verlangt werden (vgl. zu diesem sog. Verifikationszweck Urteile des BVGer A-4811/2019 vom 26. April 2021 E. 5.1; A-765/2019 vom 20.September 2019 E. 3.3.2.3 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020]). 3.3.3 Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1.1.1; A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Namentlich liegt es nicht am ersuchten Staat, ein Amtshilfeersuchen oder die Übermittlung von Auskünften zu verweigern, weil er der Ansicht ist, es fehle an der Erheblichkeit der Anfrage oder der dieser zugrunde liegenden Überprüfung (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2020 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.2 m.w.H.). Somit darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich», nur dann verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint (BGE 144 II 206 E. 4.3; 143 II 185 E. 3.3.2; 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.3.4 m.w.H.). In letzterem Sinne ist Art. 17 Abs. 2 StAhiG anzuwenden, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-4143/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.5). 3.3.4 Informationen zu einem Bankkonto sind laut ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts geeignet, zur korrekten Besteuerung der an diesen Bankkonten wirtschaftlich berechtigten Personen beizutragen (BGE 147 II 116 E. 5.4.2 ff.; 141 II 436 E. 4.6 und 6.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-5947/2022 vom 18. November 2024 E. 3.2.8 m.w.H.). So kann ein entsprechendes Amtshilfeersuchen namentlich darauf abzielen, die Steuerbemessungsgrundlage im ersuchenden Staat zu vervollständigen, wenn der ersuchende Staat die betroffene Person verdächtigt, nicht ihr gesamtes steuerpflichtiges Einkommen oder Vermögen deklariert zu haben (Urteil des BGer 2C_232/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 4.2). Ferner stellt das Zwischenschalten einer Sitzgesellschaft in einem Land, das für fiktive Domizilierungen bekannt ist, ein klassisches Mittel zur Abschirmung von Vermögenswerten und Verschleierung von steuerbaren Zahlungsströmen vor der Steuerbehörde dar (BGE 147 II 116 E. 5.4.2 m.w.H.). 3.4 3.4.1 Gemäss Ziff. 10 [zu Art. 26] des Protokolls besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern hat:

i) hinreichende Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, die Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen); ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Auskünfte vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; und

v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. Diese Anforderungen gehen den ähnlichen Bestimmungen in Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor (so auch Art. 1 Abs. 2 StAhiG; statt vieler: Urteil des BVGer A-2440/2022 vom 8. März 2023 E. 2.10). 3.4.2 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, folgt daraus, dass sich der Informationsaustausch auf konkrete Anfragen im Einzelfall beschränkt (Botschaft Änderungsprotokoll vom 23. September 2009, S. 242) und kann das Vorliegen einer sog. «fishing expedition» grundsätzlich verneint werden (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteile des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2; A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1). 3.5 3.5.1 Durch Art. 4 Abs. 3 StAhiG sollen Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen. Die Übermittlung von Informationen zu nicht betroffenen Personen ist demnach nicht zulässig, ausser die Informationen sind voraussichtlich erheblich und ihre Aushändigung verhältnismässig (vgl. BGE 144 II 29 E. 4.2.3; 143 II 506 E. 5.2.1). Es gilt dabei zwischen den Interessen dieser Personen und derjenigen des ersuchenden Staates abzuwägen (vgl. Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.1). Die Übermittlung der Namen von Drittpersonen wird in diesem Sinne nur zugelassen, wenn sie mit Blick auf den vom ersuchenden Staat verfolgten Steuerzweck voraussichtlich erheblich und folglich auch verhältnismässig ist, weil eine Unterbindung der Information das Amtshilfeersuchen seines Sinnes entleeren würde. Der Name einer Drittperson kann folglich in den zu übermittelnden Unterlagen belassen werden, wenn dies geeignet ist, die steuerliche Situation der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person zu erhellen (vgl. BGE 144 II 29 E. 4.2.3 in fine; 142 II 161 E. 4.6.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5938/2022 vom 18. November 2024 E. 3.2.7 f.). Grundsätzlich ist die Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG erst zu prüfen, wenn von einer voraussichtlichen Erheblichkeit auszugehen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 5.4.2). 3.5.2 Das Bundesgericht hatte bereits verschiedentlich Konstellationen zu beurteilen, in welchen sich die Frage stellte, ob Namen und andere Identifikationsmerkmale von Drittpersonen für den im Amtshilfeersuchen geltend gemachten Zweck voraussichtlich erheblich bzw. notwendig waren (vgl. Übersicht in BGE 144 II 29 E. 4.2.4). In Bezug auf Bankmitarbeitende hielt das Bundesgericht fest, dass deren Name im Regelfall nichts mit dem geltend gemachten Steuerzweck zu tun habe und daher nicht voraussichtlich erheblich sei (BGE 144 II 29 E. 4.2.4; 142 II 161 E. 4.6.1; Urteile des BGer 2C_270/2022 vom 27. September 2023 E. 4.7.2.3; 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 [in BGE 147 II 13 nicht publizierte] E. 5.2 und 5.2.2). Entsprechend seien die Namen von Bankmitarbeitenden durch die ESTV in den zur Übermittlung vorgesehenen Dokumenten grundsätzlich zu schwärzen, ausser wenn sie aus irgendeinem Grund wahrscheinlich erheblich erschienen und ihre Übermittlung verhältnismässig sei (vgl. BGE 143 II 406 E. 5.2.1 [«sauf si ceux-ci apparaissent, pour un motif ou un autre, vraisembablement pertinents et leur remise proportionnée»]). Der Grundsatz, dass Namen von Bankmitarbeitenden nicht voraussichtlich erheblich seien und darum nicht übermittelt werden dürften, stehe unter dem Vorbehalt von Situationen, in welchen der ersuchende Staat ausdrücklich nach diesen Daten ersucht und diese nachweislich notwendig sind (BGE 144 II 29 E. 4.3 in fine [«où l'Etat requérant demanderait expressément ces données et que celles-ci présenteraient un caractère nécessaire avéré»]). 3.6 3.6.1 Ein wichtiges Element in der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4; 142 II 218 E. 3.3; 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5 m.w.H.; Urteil des BVGer A-3095/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.5). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Entsprechend ist der ersuchte Staat an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen soweit gebunden, als dass dieses nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (statt vieler: BGE 139 II 404 E. 9.5; 128 II 407 E. 5.2.1; Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.9 m.w.H.). 3.6.2 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur - aber immerhin - hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1, E. 2.2.1; 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). 3.6.3 Bestreitet die betroffene - bzw. i.c. die beschwerdeberechtigte - Person - den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-769/2017, A-776/2017, A-777/2017 vom 23. April 2019 E. 2.4.2; A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2). 3.7 3.7.1 Der ersuchende Staat hat bei der Verwendung der ersuchten Informationen das Spezialitätsprinzip einzuhalten. Gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US sind die Informationen, die ein Vertragsstaat im Rahmen der internationalen Steueramtshilfe erhalten hat, von diesem wie nach innerstaatlichem Recht geheim zu halten. Die Informationen dürfen nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder der Strafverfolgung, mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US genannten Steuern oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für die genannten Zwecke verwenden (sachliche Dimension des Spezialitätsprinzips). Zudem dürfen die Informationen nur gegenüber derjenigen Person verwendet werden, gegen welche sich das Amtshilfeersuchen ausdrücklich richtet (persönliche Dimension des Spezialitätsprinzips; vgl. zum Ganzen: BGE 147 II 13 E. 3.1 ff.; Urteil des BGer 2C_780/2018 vom 1. Februar 2021 E. 3.7.4; Urteil des BVGer A-2727/2023 vom 2. April 2024 E. 2.5). 3.7.2 Spezialitätsvorbehalte brauchen dem ersuchenden Staat grundsätzlich nur speziell angezeigt zu werden, wenn sie sich nicht direkt aus dem völkerrechtlichen Rechts- oder Amtshilfevertrag ergeben. Ordnet der völkerrechtliche Vertrag - wie vorliegend Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US - die Verwendungsbeschränkung an, ist grundsätzlich zu vermuten, dass sich der ersuchende Staat nach Treu und Glauben an diese Verpflichtung halten wird. Da jedoch unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, wie weit der Spezialitätsvorbehalt gemäss den auf Art. 26 Abs. 1 und 2 des OECD-Musterabkommens (nachfolgend: OECD-MA) beruhenden Bestimmungen in den Doppelbesteuerungsabkommen (einschliesslich Art. 26 Abs. 1 und 2 DBA CH-US in der Fassung des Änderungsprotokolls 2009) reicht und ob ihm namentlich eine persönliche Dimension zukommt, ist es angezeigt, dass die ESTV die ersuchende Behörde anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert und ein entsprechender Spezialitätsvorbehalt angebracht wird (vgl. zum Ganzen: BGE 147 II 13 E. 3). 3.8 3.8.1 Das neue Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1) ist am 1. September 2023 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren in Art. 70 DSG ist es nicht anwendbar auf hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind. Diese Fälle unterstehen dem bisherigen Recht. 3.8.2 Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (aDSG, AS 1993 1945) bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 aDSG). Es gilt unter anderem für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch die Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 Bst. b aDSG), zu denen die Vorinstanz gehört (Urteil des BVGer A-3715/2017 vom 2. Juli 2018 E. 2.4.1). Grundsätzlich findet das aDSG im Bereich der internationalen Amtshilfe Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. c aDSG e contrario; Urteil des BGer 2C_792/2016 vom 23. August 2017 E. 3.1; BVGE 2015/13 E. 3.2). Es findet hingegen keine Anwendung, wenn die Bestimmungen in einem anderen Gesetz - also einem Doppelbesteuerungsabkommen (aufgrund des Vorrangs des Völkerrechts, vgl. Art. 5 Abs. 4 BV) oder dem StAhiG (insbesondere Art. 4 Abs. 3 als lex specialis zum DSG: BGE 143 II 506 E. 5.2.2) - einen für gleichartig erachteten Schutz der betroffenen Personen bieten (Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.6.2; A-3715/2017 vom 2. Juli 2018 E. 2.4.3 m.w.H.). 3.8.3 Gemäss Art. 6 Abs. 1 aDSG dürfen Personendaten nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, «wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet». Die Bekanntgabe von Personendaten ist trotz fehlender Gesetzgebung nach Art. 6 Abs. 2 aDSG unter anderem dann möglich, wenn hinreichende (insbesondere vertragliche) Garantien einen angemessenen Schutz im Ausland garantieren (Bst. a der Bestimmung), oder wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat (Bst. b der Bestimmung). Sowohl Art. 22 Abs. 5 StAhiG als auch das aDSG verpflichten die ESTV, zuhanden der ersuchenden Behörde auf eine Verwendungsbeschränkung zu verweisen. Ist eine solche in der angefochtenen Schlussverfügung enthalten, verletzt die Übermittlung der Informationen Art. 6 Abs. 2 Bst. a aDSG im Grunde nicht (Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2; Urteile des BVGer A-5059/2023 vom 9. Januar 2025 E. 3.2.3.3; A-3332/2020 vom 11. Januar 2023 E. 10.2; A-3715/2017 vom 2. Juli 2018 E. 2.4.4; A-6080/2016 vom 23. Februar 2018 E. 4.5.3). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall ist zu Recht unbestritten, dass Art. 26 DBA CH-US in der Fassung gemäss dem Änderungsprotokoll vom 23. September 2009 auf das Amtshilfeersuchen vom (...) anwendbar ist. Die entsprechenden Voraussetzungen der Übergangsbestimmung sind erfüllt (vgl. E. 3.1). 4.2 4.2.1 Sodann ist festzuhalten, dass das Amtshilfeersuchen vom (...) die formellen Voraussetzungen gemäss Ziff. 10 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-US (vgl. E. 3.4) erfüllt: Es enthält den Namen und die Adresse der in die Untersuchung einbezogenen Personen (die betroffenen Personen 1 und 2), die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden (23. September 2009 - 31. Dezember 2021), den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden («criminal income tax investigation; United States federal income taxes»), eine ausführliche Schilderung des Zusammenhangs des Ersuchens mit der steuerstrafrechtlichen Untersuchung in den USA sowie eine Beschreibung der verlangten Informationen und den Namen der Informationsinhaberin (vgl. Sachverhalt Bst. A). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht erforderlich, dass der IRS auch die Beschwerdeführerin hätte namentlich identifizieren müssen. Demnach handelt es sich nicht um ein Ersuchen «aufs Geratewohl», weshalb keine unzulässige Beweisausforschung vorliegt (vgl. E. 3.4.2). 4.2.2 Von einer «Beweisausforschung bei Bankmitarbeitenden» ist ebenfalls nicht auszugehen. Denn der IRS ersucht nicht wahllos um Mitteilung der Identität sämtlicher Bankmitarbeitenden, sondern nur von denjenigen, die in den - grundsätzlich voraussichtlich erheblichen Bankdokumenten (vgl. E. 6.3.3.1) - erscheinen. Die Beschwerdeführerin figuriert in den Bankdokumenten als Assistentin des zuständigen Kundenberaters der Kontoinhaberin. Da zwischen Letzterer und der betroffenen Person 1 eine vermutete Verbindung besteht (vgl. Sachverhalt Bst. A.b und E. 6.3.2 hiernach), bezieht sich das Amtshilfeersuchen in Bezug auf die Beschwerdeführerin auf eine konkrete Anfrage im Einzelfall. Ferner verlangt der IRS nicht, dass die Bankmitarbeitenden bereits als Zeugen befragt werden, sondern ersucht lediglich um die Mitteilung ihrer Identifikationsdaten, mit der Begründung, dass diese Informationen ihm (dem IRS) dabei helfen können, die Kontrolle der betroffenen Person über die fraglichen Konten zu eruieren und zu prüfen, ob es sich bei den im Amtshilfeersuchen erwähnten Gesellschaften um Scheinfirmen handle. Eine (zukünftige) Umgehung der Amts- bzw. Rechtshilfe durch den IRS ist darin nicht zu erblicken (vgl. zudem Urteil des BGer 2C_282/2020 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.1, wonach ein Amtshilfeersuchen von einem Staat insbesondere gestellt werden kann, um von Drittpersonen Auskünfte über Vertragsbeziehungen zu einer bestimmten Person zu verlangen). 5. Die Beschwerdeführerin hält die Übermittlung ihres in den Unterlagen der Informationsinhaberin auftauchenden Namens und anderer Identifikationsmerkmale an den IRS aus verschiedenen Gründen für rechtswidrig. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person, sondern um eine Drittperson. Entsprechend richtet sich die Zulässigkeit der Übermittlung der sie betreffenden Informationen grundsätzlich nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG (vgl. E. 3.5). Im vom Amtshilfeersuchen umfassten Zeitraum war die Beschwerdeführerin Mitarbeiterin der Informationsinhaberin und ihr Name und/oder ihr Kürzel bzw. Visum sowie ihre Unterschrift erscheinen in verschiedenen zur Übermittlung vorgesehenen Bankunterlagen der Kontoinhaberin (vgl. hierzu E. 6.3.3.1). Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz weisen übereinstimmend auf die bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach Informationen zu Bankmitarbeitenden in der Regel mangels voraussichtlicher Erheblichkeit im Rahmen der amtshilfeweisen Informationsübermittlung unkenntlich zu machen sind, ausser sie erscheinen aus irgendeinem Grund wahrscheinlich erheblich oder der ersuchende Staat ersucht ausdrücklich danach und die Informationen sind erforderlich sowie deren Übermittlung verhältnismässig (vgl. E. 3.5.2). Dabei lag in den vom Bundesgericht zu beurteilenden Fällen bisher keine Konstellation vor, in welcher der ersuchende Staat ausdrücklich um die Namen von Bankmitarbeitenden ersucht hätte. In casu hat der IRS im Amtshilfeersuchen aber explizit um die Übermittlung der Identifikationsdaten von sämtlichen in den ersuchten Bankunterlagen erscheinenden Drittpersonen, namentlich auch von Bankmitarbeitenden, ersucht (vgl. Amtshilfeersuchen S. 15 f.). Es handelt sich somit - wie die Vorinstanz zurecht ausführt - um eine vom bisherigen Regelfall abweichende Konstellation. Hauptstreitpunkt bildet somit vorliegend die Frage, ob die die Beschwerdeführerin betreffenden Daten für den mit dem Amtshilfeersuchen verfolgten Zweck voraussichtlich erheblich sind (vgl. E. 6) und ihre Übermittlung verhältnismässig ist (vgl. E. 7). Dabei ist auch auf die datenschutzrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin einzugehen (vgl. E. 7.4). Anschliessend ist auf die weiteren Rügen (vgl. E. 8) und den Eventualantrag (vgl. E. 10) der Beschwerdeführerin einzugehen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Name erscheine als Assistentin des bankintern zugewiesenen Kundenberaters der Kontoinhaberin rein zufällig in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen; mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt habe sie nichts zu tun. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz vermöge die explizite Nennung der Offenlegung der Namen von sämtlichen Bankmitarbeitenden im Amtshilfeersuchen nichts am Fehlen der voraussichtlichen Erheblichkeit ihrer Identifikationsdaten zu ändern. Vielmehr bedürfe es gemäss Bundes-gericht für die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen zu Bankmitarbeitenden des Nachweises einer über die generelle Erforderlichkeit hinausgehenden Notwendigkeit. Die diesbezügliche Prüfung könne nicht einfach durch einen pauschalen Vermerk im Amtshilfeersuchen, wonach die Identitäten aller Personen «voraussichtlich erheblich» seien, ausgehebelt werden. Ohne eine Begründung der Relevanz einer angeblichen konkreten Involvierung, könnte sich inskünftig kein Bankmitarbeiter mehr gegen die Übermittlung seiner Daten im Rahmen eines diesen nicht betreffenden Amtshilfeverfahrens zur Wehr setzten und wären alle Bankmitarbeitenden somit schlechter gestellt als mögliche Mittäter der Steuersubjekte. Zudem könnte die ersuchende Behörde in jedem zukünftigen Fall eine solch allgemeine Begründung einführen, was insbesondere zu einer Aushöhlung der verfassungsmässigen Rechte der betroffenen Bankmitarbeitenden, insbesondere der Gewährung von rechtlichem Gehör und Rechtsweggarantie, führen würde. Die voraussichtliche Erheblichkeit der Identifikationsmerkmale - so die Beschwerdeführerin weiter - ergäbe sich aus dem Amtshilfeersuchen nicht. Vielmehr werde eine solche durch die zur rechtshilfeweisen [recte: amtshilfeweisen] Übermittlung vorgesehenen Dokumente gerade widerlegt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien ihre Identifikationsmerkmale für das Verständnis der Dokumente und insbesondere für die Analyse der darin ersichtlichen Geldflüsse nicht relevant. Ebenso wenig bestehe eine Möglichkeit, aufgrund der Identifikationsmerkmale der Beschwerdeführerin die Kontrolle des Steuersubjekts über das fragliche Konto zu eruieren und einen allfälligen Scheingesellschaftscharakter festzustellen. Als lediglich in die bankintern vorgegebenen Tätigkeiten involvierte Bankmitarbeiterin könne sie (die Beschwerdeführerin) kein «Licht in das ganze Konstrukt» bringen, wie dies die Vorinstanz unzutreffend behaupte. Als Assistentin des zugewiesenen Kundenberaters habe sie (die Beschwerdeführerin) lediglich Aufgaben im Zusammenhang mit verschiedenen Zahlungsaufträgen und damit zusammenhängenden, bankintern vorgesehenen administrativen Tätigkeiten (Gegenzeichnung von Dokumenten, Erfassung bzw. Umsetzung einzelner Zahlungsaufträge, Einholung von Rückbestätigungen) wahrgenommen. Ein über die Verifizierung von erteilten Zahlungs-aufträgen hinausgehender Kundenkontakt habe nicht stattgefunden; ein Kontakt mit den Steuersubjekten habe zu keiner Zeit bestanden. In ihrer untergeordneten Funktion habe sie (die Beschwerdeführerin) lediglich die notwendigen bankinternen Aufgaben wahrgenommen, die jede beliebige Kundenbeziehung hätten betreffen können. Ihre Identifikationsmerkmale auf den ausschliesslich bankinternen Formularen seien für die in den USA untersuchten Steuerpflichten offensichtlich unerheblich und die amtshilfeweise Übermittlung ihrer Daten daher nicht zulässig. 6.2 Die Vorinstanz hält dagegen, dass die ersuchende Behörde im vorliegenden Amtshilfeersuchen explizit um die Übermittlung der vollständigen Namen von sämtlichen in den erbetenen Unterlagen erscheinenden Drittpersonen, insbesondere auch von Bankmitarbeitenden, ersuche und dabei auch deren voraussichtliche Erheblichkeit begründe. Demensprechend könne im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass die Informationen betreffend die Mitarbeitenden der Informationsinhaberin etwas mit dem geltend gemachten Steuerzweck zu tun hätten, weshalb sie als voraussichtlich erheblich zu qualifizieren seien. Schliesslich sei die Frage, ob die Beschwerdeführerin «Assistentin des Kundenberaters» der Bank 1 gewesen sei oder nicht, vorliegend nicht von ihr (der Vorinstanz) zu überprüfen. Die exakte Rolle der Beschwerdeführerin während ihrer Tätigkeit bei der Bank 1 sei von der ersuchenden Behörde zu beurteilen. Eine solche Beurteilung dürfe von ihr (der ESTV) als ersuchter Behörde nicht vorgenommen werden. 6.3 6.3.1 Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die amtshilfeweise Übermittlung von Informationen zu Bankmitarbeitenden bei ausdrücklichem Ersuchen einer - über die voraussichtliche Erheblichkeit hinausgehende - nachgewiesenen Notwendigkeit bedürfte, ist nicht zu folgen. Weder Art. 4 Abs. 3 StAhiG noch der hier einschlägige Art. 26 DBA CH-US erfordern eine «über die generelle Erforderlichkeit hinausgehende Notwendigkeit» der ersuchten Informationen. Mit der von der Beschwerdeführerin erwähnten Formulierung «caractère necessaire avéré» des Bundesgerichts in BGE 144 II 29 (vgl. E. 3.5.2) kann somit nichts anderes gemeint sein, als dass die explizit erfragten Informationen zu Bankmitarbeitenden notwendig im Sinne von Art. 26 Abs. 1 aDBA CH-US bzw. voraussichtlich erheblich im Sinne von Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US und Art. 4 Abs. 3 StAhiG sein müssen (zur Gleichwertigkeit dieser Begriffe vgl. E. 3.2.2). 6.3.2 Es ist grundsätzlich Sache des ersuchenden Staats zu bestimmen, welche Informationen für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind (vgl. E. 3.3.3). Hierzu hat sich der IRS im vorliegenden Amtshilfeersuchen im Wesentlichen wie folgt geäussert: Der IRS möchte mit dem Amtshilfeersuchen überprüfen, ob die betroffenen Personen 1 und 2 ihren Deklarationspflichten nachgekommen sind («This request seeks documents related to the bank accounts in order to determine if the subject of this request properly reported his income»). Gemäss bisheriger Kenntnis des IRS werde die Kontoinhaberin - indirekt über die G._______ Ltd. - durch den Trust gehalten, dessen Settlor die betroffene Person 1 sei. Durch dieses Konstrukt halte die betroffene Person 1- wiederrum indirekt über den Trust und die Kontoinhaberin - Anteile an der E._______ (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Die betroffene Person 1 habe ihre Verbindungen zu den erwähnten Gesellschaften bzw. zum besagten Trust in ihren Steuererklärungen bzw. -formularen nicht offengelegt und damit zusammenhängende Vermögen bzw. Einkünfte mutmasslich nicht deklariert. Die betroffene Person 1 und ihre Berater («advisors») hätten - so der IRS weiter - einen Plan ausgeführt, um ihn (den IRS) vorsätzlich zu täuschen und um die Besteuerung substantieller Beträge zu umgehen. Dabei seien insbesondere Trusts und Domizilgesellschaften eingesetzt worden, um falsche Aufzeichnungen zu erstellen und entweder falsche oder überhaupt keine Steuererklärungen bzw. -formulare einzureichen. Somit habe die betroffene Person 1 ihn (den IRS) absichtlich getäuscht, indem sie ihr wirtschaftlich zuzurechnende Vermögenswerte versteckte («concealed») und diese Vermögenswerte und daraus resultierende Einkünfte nicht deklarierte. Der IRS hat im Amtshilfeersuchen umfassende Auskünfte über sämtliche Bankverbindungen u.a. bei der Informationsinhaberin erbeten, zu welchen die betroffene Person 1 mutmasslich - direkt oder indirekt über die im Amtshilfeersuchen genannten Gesellschaften - in Verbindung steht. So vermutet der IRS im Zusammenhang mit der Kontoinhaberin insbesondere, dass die betroffene Person 1 wirtschaftlich Berechtigte an deren Konten bei der Informationsinhaberin sei oder darüber verschiedene steuerrelevante Transaktionen habe abwickeln lassen. Zu den erbetenen, umfassenden Bankunterlagen zählen insbesondere Kontoeröffnungsunterlagen, Unterlagen zu Zeichnungsberechtigungen («Signature Cards»), Transak-tionslisten sowie Korrespondenzen und bankinterne Kommunikation (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Ferner erklärt der IRS, sämtliche in den ersuchten Bankunterlagen erscheinenden Identifikationsdaten zu Drittpersonen seien voraussichtlich erheblich für die Beurteilung der steuer(straf)rechtlichen Situation der betroffenen Personen. Daher ersuche er (der IRS) ausdrücklich um die Übermittlung der Identität von sämtlichen Drittpersonen, insbesondere auch von Bankmitarbeitenden («please provide in the requested documents the identifying information of all persons because this information is forseeably relevant to the tax matter that is the subject of this request. Further, making redactions or utilizing placeholders weakens the evidentiary value of the documents. Based on the experience of IRS examiners and U.S. tax authorities, there is a reasonable possibility that identities of certain categories of persons, beyond the taxpayer who is the subject of this request, may be relevant to our tax investigation: The identity of bank employees, [...]»). In Bezug auf Informationen zu u.a. Bankmitarbeitenden präzisiert der IRS, diese seien für die Steuer(straf)untersuchung relevant, weil solche Informationen ihm (dem IRS) helfen könnten, den Grad der Kontrolle der betroffenen Person 1 über das Bankkonto zu bestimmen und festzustellen, ob es sich bei der Domizilgesellschaft um eine Scheinfirma handle («may be relevant to the tax investigation because such information will help the IRS to determine to degree of the subject's control over the account and whether the domiciliary company is a sham entity.»). Zudem sei die Identität von Personen, denen eine wirtschaftliche berechtigte Person Kontoeröffnungsunterlagen (wie beispielsweise potentiell betrügerische W-8BEN Formulare oder das Formular A) zur Verfügung stellte, ebenfalls voraussichtlich erheblich, da diese Personen wichtige Quellen für weitere Informationen darstellen bzw. potentiell Zeugen im Steuer(straf)verfahren und nachgelagerter Gerichtsverfahren sein könnten («Finally, a person, whether or not within any of the foregoing categories, could be in possession of relevant documents or information or may be potential witness for the investigation and subsequent court proceeding. For example: Individuals to whom a beneficial owner provided the account openening documents, such as potentially fraudulent Form W-8BEN or Form A, may be relevant to our investigation as significant potential sources of additional informa-tion.»). Schliesslich betont der IRS, dass er auch um die Identität von anderen, als den in den erwähnten Kategorien genannten Drittpersonen ersuche, da bereits der Umstand, dass diese in den ersuchten Unterlagen erscheinen, deren Identität voraussichtlich erheblich erscheinen lasse («Even for thrid parties, who do not fit in one of the aforementioned categories, their being identified in the documents requested makes it likely that their identities are relevant. Therefore, the IRS believes, the identifying information of all persons included in the requested documents is foreseeably relevant (and necessary), and is specifically requesting all identifying information included in the requested documents»). 6.3.3 6.3.3.1 Die ersuchten Bankunterlagen (vgl. E. 6.3.2 hiervor) sind rechtsprechungsgemäss geeignet, um die tatsächliche Kontrolle über ein Bankkonto zu eruieren und steuerrelevante Geldflüsse zuzuordnen (vgl. E. 3.3.4). Sie sind somit grundsätzlich für die in den USA geführte Steuerstrafuntersuchung voraussichtlich erheblich. Die Beschwerdeführerin bzw. deren Name oder andere Identifikationsmerkmale (Kürzel [...], Visum oder Unterschrift) erscheinen in verschiedenen zur Übermittlung vorgesehenen Bankunterlagen:

- in «Enclosure 01 Contract and company documents» im Dokument «Opening of a banking relationship» (wohl) als für den seinerzeitigen «RM» («Relationship Manager») K._______ Vertretungsbefugte (der Name der Beschwerdeführerin sowie ihre Unterschrift bzw. Visum figurieren unter «Initials RM»; act. 31, pag. 00415) sowie als kollektiv zu zweien für die Informationsinhaberin Zeichnungsberechtigte (act. 31, pag. 00423; Beschwerdebeilage 11);

- in «Enclosure 06 Correspondence - Internal Communication» auf Formularen betreffend eine Titelauslieferung unter «Kontaktperson Rückbestätigung» sowie betreffend eines Zahlungsauftrags als bankseitige Zweitunterzeichnerin (act. 31, pag 01505 f.; Beschwerdebeilagen 12 und 13);

- in «Enclosure 08 Payment records» im Zusammenhang mit der Erfassung, Kontrolle, Rückbestätigung und/oder Abwicklung von diversen per E-Mail oder Fax eingegangenen Zahlungsaufträgen mit (Vor-)Namen, Kürzel und/oder Unterschrift bzw. Visum (act. 31, pag. 001577, 001578, 001580-001586, 001588-001590, 001593-001595, 001599., 001602, 001606, 001608-001613, 001619-001625, 001629, 001631, 001632, 001633-001639, 001642, 001644, 001709, 001711, 001716-001728, 001731, 001734, 001736, 001738, 001740, 001742, 001747-001748, 001752, 001754; Beschwerdebeilagen 14-60). Mit Blick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (vgl. E. 3.6.1) ist auf die Erklärungen des IRS im Amtshilfeersuchen (vgl. E. 6.3.2 hiervor) abzustellen. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, es handle sich dabei um unbelegte und unzutreffende Pauschalbehauptungen. Wie erwähnt (vgl. E. 3.3.3) steht es der ersuchten Behörde grundsätzlich nicht zu - in Widerspruch zur Erklärung der ersuchenden Behörde und ohne entsprechende Nachweise - , die Erheblichkeit der Anfrage oder der dieser zugrundeliegenden Überprüfung zu negieren. Folglich kann in casu nicht gesagt werden, es stimme nicht, dass Informationen zu (sämtlichen) in den Unterlagen figurierenden Bankmitarbeitenden für die Bestimmung der Kontrolle über die jeweilige Kontoinhaberin und für die Beurteilung des Vorliegens einer allfälligen Scheingesellschaft (i.c. der Kontoinhaberin als Domizilgesellschaft) hilfreich sein könnten bzw. dass Personen, die Kenntnis über Kontoeröffnungsunterlagen haben, wichtige Quellen für weitere Informa-tionen bzw. potentiell Zeugen seien. Ob bzw. inwieweit die bankinterne Funktion der Bankmitarbeitenden für die dem vorliegenden Amtshilfeersuchen zugrunde liegende Steuer(straf)untersuchung in den USA von Bedeutung ist oder nicht, kann nur der IRS abschliessend beurteilen. Insofern gelingt es der Beschwerdeführerin auch nicht, die Erklärungen des IRS klarerweise und mittels Urkunden bzw. mittels den zur Übermittlung vorgesehenen Bankunterlagen zu widerlegen (vgl. E. 3.6.3). Denn die Beschwerdeführerin widerlegt die Erklärungen des IRS damit gerade nicht, sondern setzt diesen lediglich ihre eigene Auffassung entgegen. Die Vor-instanz weist schliesslich zurecht darauf hin, dass die ersuchende Behörde nicht verpflichtet ist, jede Tätigkeit und Funktion von einzelnen Bankmitarbeitenden während der Dauer der Kundenbeziehung zu kennen. Der Zweck des Amtshilfeersuchens besteht vorliegend eben gerade darin, durch die gelieferten Informationen bestehende Vermutungen zu verifizieren und allenfalls neue Erkenntnisse zu erhalten (vgl. E. 6.3.2 hiervor). 6.3.3.2 Aus den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin - auch als dem zuständigen Kundenberater untergeordnete Assistentin - bankintern namentlich mit der Kontrolle von Zahlungsaufträgen betraute war. In dieser Funktion musste die Beschwerdeführerin unter anderem darüber im Bilde sein, wer im Namen der Kontoinhaberin handeln durfte, ansonsten die bankinternen Kontrollmechanismen (namentlich das Vieraugenprinzip) obsolet wären. Entsprechend stand sie mit den für die Kontoinhaberin zeichnungsberechtigten bzw. handlungsbefugten Personen telefonisch in Kontakt, indem sie regelmässig Zahlungsaufträge rückbestätigte. (...) (vgl. act. 31 [Enclosure 08], pag. 001741 f.). Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kenntnisse der Beschwerdeführerin betreffend Zahlungsabwicklungen (und somit betreffend Geldflüssen) sowie betreffend Befugnissen zur Auftragserteilung im Namen der Kontoinhaberin (und somit betreffend [faktischer] Kontrolle über diese) für das Verständnis des vermuteten Konstrukts und damit für die Besteuerung der betroffenen Personen 1 und 2 relevant sein könnten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht - zumindest indirekt über die Kontoinhaberin bzw. deren Konto bei der Informationsinhaberin - ein hinreichender Konnex zwischen den sie als in den ersuchten Unterlagen figurierenden Bankmitarbeiterin betreffenden - und vom IRS ausdrücklich ersuchten - Informationen und dem im Amtshilfe-ersuchen geschilderten Sachverhalt. Dass sich die Identität der Beschwerdeführerin im amerikanischen Steuer(straf)verfahren gegen die betroffenen Personen 1 und 2 schlussendlich als unerheblich herausstellen könnte, schadet dabei nicht (E. 3.3.2). 6.3.3.3 Nach dem Gesagten können der Name und die übrigen Identifikationsmerkmale der Beschwerdeführerin in den zu übermittelnden Unterlagen im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Plausibilitätsprüfung (vgl. E. 3.3.3) für die Erstellung des Sachverhalts von Bedeutung sein, weshalb sie als voraussichtlich erheblich zu qualifizieren sind. 6.3.4 Da die Identifikationsmerkmale der Beschwerdeführerin als voraussichtlich erheblich zu betrachten sind (E. 6.3.3.3 hiervor), erfüllen sie den Zweck des vorliegenden Amtshilfeersuchens, respektive gehen sie - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - grundsätzlich nicht über das hinaus, was zu dessen Erreichung notwendig ist, womit die diesbezügliche Verhältnismässigkeit gegeben ist (vgl. E. 3.3.1).

7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob überwiegende Interessen der Beschwerdeführerin der beabsichtigten Informationsübermittlung entgegenstehen und die Informationsübermittlung aus diesem Grund in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 StAhiG unverhältnismässig wäre (vgl. E. 3.5). 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt, es sei schlichtweg nicht ersichtlich, wie die anbegehrte Unkenntlichmachung ihrer Identifikationsmerkmale in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen den Zweck des Amtshilfeersuchens unterminieren bzw. eine Schwärzung ihres Namens bzw. ihrer Identifikationsmerkmale in den zur Übermittlung vorgesehenen Dokumenten diese unverständlich machen oder ihnen gar die Beweiskraft nehmen könnte. Auch diesbezüglich genüge eine bloss gegenteilige Behauptung, wie sie von der ESTV in der angefochtenen Schlussverfügung aus dem Amtshilfeersuchen übernommen worden sei, gerade nicht. Das rein fiskalische Interesse des IRS an der Informationsübermittlung rechtfertige keine potentielle Verletzung ihrer (i.e. der Beschwerdeführerin) Persönlichkeitsrechte. 7.2 Die Vorinstanz entgegnet, der IRS habe nachvollziehbar begründet, inwiefern die Unkenntlichmachung der ersuchten Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würde. So habe dieser ausgeführt, dass Schwärzungen den Wert der Information schwächen würden und Platzhalter keine akzeptable Option seien, da sie (die Vorinstanz) die Beziehung zwischen dem Dritten und dem Steuerpflichtigen nicht kennen könne. Zudem würde eine Schwärzung der ersuchten Informationen einen Abgleich zwischen den beim IRS bereits vorhandenen Informationen zu involvierten Personen und den übermittelten Informationen verhindern. Es bestünden - so die Vorinstanz abschliessend - keine höherwertigen Interessen der Beschwerdeführerin, welche der Übermittlung der Informationen über diese entgegenstehen würden. 7.3 Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Dass und inwiefern die Unkenntlichmachung des Namens der Beschwerdeführerin die Steuer-(straf)untersuchung in den USA vereiteln würde, geht aus dem Amtshilfeersuchen selbst hervor. Denn darin erklärt der IRS, dass es für ihn wichtig sei, die Beziehung der [in den Bankunterlagen figurierenden] Drittperson zum Steuersubjekt zu kennen; Platzhalter seien namentlich darum keine Option, da andere Dokumente oder Beweismittel, über welche der IRS, nicht aber die ESTV verfüge, Hinweise und Verbindungen zu den in den ersuchten Unterlagen figurierenden Drittpersonen liefern könnten («In general, it is important to know the relationship of the third party to the taxpayer. Placeholders are not an acceptable option because [...] separate documents or evidence, held by the IRS, but not by the Swiss information holder or the SFTA, could provide links and connections to third parties identified in the requested documents»). Abschliessend erwähnt der IRS, dass in Fällen, die vor Gericht verhandelt würden, unbearbeitete Originaldokumente nötig sein könnten und der ersuchte Staat gemäss Ziff. 10 Bst. c des Protokolls beglaubigte Kopien von unbearbeiteten Originaldokumenten zur Verfügung stelle, wenn die ersuchende Behörde ausdrücklich darum ersuche. Auf diese Ausführungen des IRS ist in Anwendung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. E. 3.6.1) ebenfalls abzustellen. Dies gilt vorliegend im Übrigen auch vor dem Hintergrund, dass der IRS gemäss Ausführungen im Amtshilfeersuchen im Zusammenhang mit einem vergangenen FATCA-Verfahren über Informationen verfüge, gemäss welcher die Kontoinhaberin nach Schliessung des Kontos bei der Informationsinhaberin ein Konto bei einer anderen Bank eröffnet habe, zu welcher ein ehemaliger Mitarbeiter der Informationsinhaberin gewechselt habe (vgl. Amtshilfeersuchen S. 4). Die Unkenntlichmachung der Identifikationsmerkmale der Beschwerdeführerin könnte den Abgleich mit vorhandenen Informationen durch den IRS darum möglicherweise tatsächlich vereiteln und damit dem Zweck der Amtshilfe zuwiderlaufen. Die Übermittlung der die Beschwerdeführerin betreffenden Identifikationsdaten ist somit rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 3.5.1) als verhältnismässig zu qualifizieren. 7.4 7.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, in den USA bestehe ein Mangel an Kontrolle über die Verwendung und Weitergabe von Daten Drittbetroffener und sei eine beliebige Verwendung solcher Daten durch den IRS bereits Programm. Im Anwendungsbereich des DSG gelte jede Bekanntgabe von Personendaten in ein Land, welches - wie die USA - über keine angemessene Datenschutzgesetzgebung verfüge, als schwerwiegende Gefährdung der Persönlichkeit und sei darum unverhältnismässig und unzulässig. 7.4.2 Die angefochtene Schlussverfügung datiert vom 23. Mai 2023 und erging somit vor Inkrafttreten des neuen DSG. Für die vorliegend zu beurteilende Beschwerde wäre somit das aDSG einschlägig (vgl. E. 3.8.1). Da sich jedoch vorliegend die die Beschwerdeführerin betreffenden Informationen als voraussichtlich erheblich erweisen (vgl. E. 6.3.3.3) und ihre Übermittlung verhältnismässig ist (E. 7.3), geht Art. 4 Abs. 3 StAhiG dem aDSG vor und kommt Letzteres vorliegend nicht zur Anwendung (vgl. E. 3.8.2). Entsprechend braucht auf die datenschutzrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin nicht weiter eingegangen zu werden. Diesbezüglich sei immerhin erwähnt, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnte programmatische Weitergabe und beliebige Weiterverwendung von Daten Dritter in den USA unbelegt ist. Hingegen ist aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. E. 3.6.1) der Erklärung des IRS, wonach die erhaltenen Informationen nur im Zusammenhang mit den vom Abkommen umfassten Steuern und nur gegenüber den berechtigten Personen und Behörden bekannt gegeben werden würden (vgl. Sachverhalt Bst. A.d), zu vertrauen. 7.4.3 Insoweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zudem geltend macht, sie könne ohne Weiteres ein zivilrechtliches Urteil erstreiten, welches die Weitergabe ihrer Daten in die USA für unzulässig erklären würde, kann sie damit im vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Bundesverwaltungsgericht wäre an ein solches zivilrechtliches Urteil im Amtshilfeverfahren nicht gebunden (vgl. BGE 143 II 506 E. 5.2.3). 8. 8.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Quelle der Informationen, gestützt auf welche sich der IRS überhaupt erst zu einem Amtshilfeersuchen veranlasst gesehen habe, sei zumindest zweifelhaft. So sei vom IRS in Eigenregie abgedeckt worden, wer ihm die Dokumente bzw. Informationen unter welchen Umständen zugetragen habe. Es sei folglich nicht auszuschliessen, sondern vielmehr zu befürchten, dass die Informationen durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden seien. Andernfalls bestünde keine Veranlassung, deren Herkunft in einer Weise zu kaschieren, wie es im Amtshilfeersuchen erfolgt sei. Damit verletze das Amtshilfeersuchen den Grundsatz von Treu und Glauben, weshalb die sie (die Beschwerdeführerin) betreffende Informationsübermittlung (auch aus diesem Grund) nicht zulässig sei. 8.2 Der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass im Amtshilfeersuchen bei den Ausführungen zum Hintergrund des Amtshilfeersuchens gewisse Stellen geschwärzt worden sind. Diese Schwärzungen wurden allerdings nicht vom IRS, sondern von der ESTV vorgenommen («redacted by FTA»). Es ist ohne Weiteres erkennbar, dass diese Schwärzungen lediglich Namen von anderen Banken und bei diesen geführte Kontonummern betreffen. Trotz Vornahme dieser Schwärzungen bleibt ersichtlich, dass der IRS im Rahmen einer vorgängigen FATCA Meldung Unterlagen zu einem Konto der Kontoinhaberin von einer Drittbank (Bank 2) erhalten habe und daraus insbesondere hervorgegangen sei, dass die betroffene Person 1 als wirtschaftlich Berechtigte geführt worden sei (vgl. Amtshilfeersuchen S. 3 ff.). Eine «zweifelhafte Quelle» liegt damit offensichtlich nicht vor und sind auch sonst keine Hinweise ersichtlich, wonach die Informationen durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen im Sinne von Art. 7 Bst. c StAhiG erlangt worden wären. Da es sich im Übrigen bei den geschwärzten Drittbanken und Kontonummern um Informationen zu Konkurrenzunternehmen der Informationsinhaberin und Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin handelt, ist von einem bestehenden privaten Geheimhaltungsinteresse auszugehen, weshalb die von der Vorinstanz vorgenommenen Schwärzungen in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 VwVG nicht zu beanstanden sind.

9. Zusammengefasst erweisen sich die Informationen zur Beschwerdeführerin als für die in den USA geführte Steuer(straf)untersuchung voraussichtlich erheblich (E. 6.3.3.3). Ihre Übermittlung ist verhältnismässig (E. 7.3). Folglich ist die Vorinstanz dazu berechtigt, die ersuchten Bankunterlagen hinsichtlich des Namens und den übrigen Identifikationsmerkmalen der Beschwerdeführerin dem IRS ungeschwärzt zu übermitteln.

10. Somit bleibt abschliessend auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin einzugehen. 10.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der vorinstanzlichen Vorgehensweise sei nicht sichergestellt, dass bei Gewährung der Amtshilfe ihre Daten zweckgemäss verwendet würden, weshalb die angefochtene Schlussverfügung antragsgemäss mit einem Spezialitätsvorbehalt zu versehen sei, der die Verwendung ihrer Informationen ausdrücklich auf Verfahren betreffend die betroffenen Personen 1 und 2 beschränke. Insoweit die Vorinstanz auf Dispositiv-Ziff. 3 der Schlussverfügungen vom (...) und den darin angeblich angebrachten Verwendungsvorbehalt verweise, sei dies unbelegt und für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. 10.2 Die Vorinstanz erklärt diesbezüglich, sie habe in der Begründung der angefochtenen Schlussverfügung festgehalten, dass sie die ersuchende Behörde anlässlich einer allfälligen Übermittlung darauf hinweisen werde, dass die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermittelnden Informationen gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US nur in Verfahren betreffend die betroffenen Personen 1 und 2 verwendet werden dürfen. Zudem würden sämtliche Übermittlungsschreiben, welche sie (die Vor-instanz) an die ersuchende Behörde verschickt, einen Spezialitätsvorbehalt enthalten. 10.3 Zwar ist auf die Zusicherung des IRS betreffend die Einhaltung der abkommensrechtlichen Verwendungsbeschränkung - wie erwähnt (vgl. E. 7.4.2) - zu vertrauen. Ebenso ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Vorinstanz entsprechend ihrer Erklärung in Ziff. 2 der Begründung der angefochtenen Schlussverfügung anlässlich der Informationsübermittlung einen Spezialitätsvorbehalt anbringen wird. Hierfür spricht auch die Erklärung der Vorinstanz, sie habe in den Schlussverfügungen vom (...), welche dasselbe Amtshilfeersuchen betreffen, in Dispositiv-Ziff. 3 insbesondere verfügt, dass sie die ersuchenden Behörde anlässlich der Informationsübermittlung darauf hinweisen werde, dass die übermittelten Informationen nur in Verfahren gemäss die betroffenen Personen 1 und 2 verwendet werden dürfen. Allerdings weist die Beschwerdeführerin zurecht darauf hin, dass dies dem Dispositiv der angefochtenen Schlussverfügung nicht zu entnehmen ist. Da grundsätzlich nur das Dispositiv in Rechtskraft erwächst und dieses vorliegend nicht auf Ziff. 2 der Begründung verweist, ist die Vorinstanz - dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin folgend - anzuweisen, einen Spezialitätsvorbehalt aufzunehmen. Dies steht im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung und den darin erwähnten Unsicherheiten in Bezug auf die Tragweite des Spezialitätsvorbehalts (vgl. E. 3.7.2). Somit ist die Vorinstanz anzuweisen, den IRS zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermittelnden Informationen nur gemäss Art. 26 DBA CH-US in den Verfahren betreffend die betroffene Person 1 und die betroffene Person 2 verwendet werden dürfen. Damit würde im Übrigen Art. 6 aDSG der Übermittlung der Informationen nicht entgegenstehen (vgl. E. 3.8.3).

11. Die Beschwerde ist lediglich bezüglich Spezialitätsvorbehalt (E. 10.3) gutzuheissen, im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.110]). Die Beschwerdeführerin obsiegt nur teilweise, weshalb es sich rechtfertigt, ihr Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'600.-- aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 400.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Ihr sind darum auch im Zusammenhang mit der Abweisung ihres Antrags auf Verfahrensvereinigung mit Zwischenverfügung vom 8. November 2023 (vgl. Sachverhalt Bst. C.g) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.2 Die Vorinstanz hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin die dieser erwachsenen notwendigen Kosten in endsprechend reduziertem Umfang zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht trifft den Entscheid über die Parteientschädigung in Anwendung von Art. 14 VGKE und von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie gestützt auf die Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung. Die reduzierte Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. Darin mitberücksichtigt ist die von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung im Zusammenhang mit der Abweisung ihres Antrags auf Verfahrensvereinigung.

13. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz hat im Sinne der Erwägungen (E. 11) den IRS darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermittelnden Informationen nur gemäss Art. 26 DBA CH-US im Verfahren betreffend B._______ und C._______ verwendet werden dürfen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 1'600.-- auferlegt. Der entsprechende Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Alexander Misic Ana Pajovic Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)