Enteignung
Sachverhalt
A. Bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK 10) sind zahlreiche Entschädigungsforderungen zur Abgeltung übermässiger Einwirkungen aus dem Betrieb des Flughafens Zürich rechtshängig. In diesen Verfahren tritt die Flughafen Zürich AG als Enteignerin auf. Die ESchK 10 verfügt seit einigen Jahren über eine eigene Infrastruktur (Räume, IT- und Büroeinrichtung, Personal) zur Bearbeitung der Flughafenfälle. B. Ende 2016 schlossen die Flughafen Zürich AG und die ESchK 10 einen Gebrauchsleihevertrag ab. Darin verpflichtete sich die Flughafen Zürich AG (Verleiherin), der ESchK 10 (Entlehner) Büroräumlichkeiten an der Hofackerstrasse 40, 8032 Zürich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich wurden unter anderem folgende Nebenpunkte vereinbart: [...] 6.Nebenkosten, Abgaben und Unkosten Die Verleiherin trägt alle Nebenkosten, die ihr gestützt auf den Mietvertrag betreffend das Objekt auferlegt werden. Nebenkosten, welche direkt dem Entlehner von einem Werk oder Amt (Kabelnetze, Telefonie etc.) in Rechnung gestellt werden, sowie sämtliche Abgaben und Unkosten, die ausschliesslich durch den Betrieb des Entlehners verursacht werden, sind durch diesen direkt zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Überwälzung dieser Kosten gemäss der Enteignungsgesetzgebung. [...] 11.Versicherungen Sämtliche Einrichtungen in den Büroräumlichkeiten, wie Installationen und Mobiliar (inkl. Inventar gemäss Anhang 1) sowie Eigentum von Dritten innerhalb des Objekts, sind vom Entlehner gegen Feuer- und Wasserschaden sowie allfällige weitere Gefahren und Risiken versichern zu lassen. Eine diesbezügliche Haftung der Verleiherin ist in jedem Fall ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Überwälzung der Versicherungsprämien gemäss der Enteignungsgesetzgebung. [...] C. Am 10. Mai 2017 erstellte der Präsident der ESchK 10 die Rechnung 004/2017 (Verfahren: diverse; Enteignungsnummer: diverse): Beteiligte Taggeld AHV/IV/ALV 6,225% FAK 1,55% Auslagen Total A._______ (Präsident) 4'866.70 4'866.70 Staatsgebühr Abzüglich geleisteter Kostenvorschuss Total 4'866.70 Der Rechnungsbetrag setzt sich aus folgenden Auslagen zusammen: Jahresgebühr für die Domain "eschk10.ch" (Fr. 131.70), Telefonanschluss Hofackerstrasse 40 November 2016 - Februar 2017 (Fr. 452.50; Abonnemente und konkrete Verbindungskosten), Versicherungsprämie für Büroeinrichtung Hofackerstrasse 40 (Fr. 282.90), Service Frankiermaschine Hofackerstrasse 40 (Fr. 257.05), Stempel für ESchK 10 (Fr. 227.--), Bürokleinmaterial (Fr. 23.60), Supportleistungen für das Informatiksystem der ESchK 10 (Fr. 1'890.--), A4-Papier in Archivqualität sowie Toner (Fr. 1'135.35), Abfall- und Abwasserentsorgung Hofackerstrasse 40 (Fr. 78.85), Einrichtung Zugang Auskunftssystem Grundbuch (Fr. 216.--) sowie Porti für Flughafenfälle (Fr. 171.75 [Fr. 285.75 abzüglich Guthaben von Fr. 114.--]). D. Mit Rechnungsverfügung vom 10. Mai 2017 verpflichtete der Präsident die Flughafen Zürich AG, die Kosten von Fr. 4'866.70 gemäss der beigehefteten Rechnung Nr. 004/2017 zu bezahlen. Zur Begründung führte er aus, dass die Flughafen Zürich AG als Enteignerin die Verfahrenskosten für die Enteignungsverfahren zu tragen habe. Die vorliegende Rechnung betreffe die ausgewiesenen Auslagen des Präsidenten der ESchK 10 für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 26. April 2017. Eine Aufteilung der Auslagen auf die einzelnen Verfahren und eine separate, verfahrensbezogene Rechnungsstellung wäre nur mit massivem administrativem Aufwand und entsprechenden Kostenfolgen zu Lasten der Enteigner zu bewältigen. E. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 erhebt die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Rechnungsverfügung vom 10. Mai 2017 des Präsidenten der ESchK 10 (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht. Darin verlangt sie die Aufhebung der Rechnungsverfügung im Umfang von Fr. 4'866.70 und die Reduktion der ihr aufzuerlegenden Kosten auf Fr. 285.75 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESchK 10 bzw. der Staatskasse. F. Am 2. August 2017 reicht der Präsident der ESchK 10 eine Aufsichtsanzeige beim Bundesgericht gegen das Bundesverwaltungsgericht in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde ein (Verfahren 12T_2/2017). Unter anderem beantragt er darin, dass der ESchK 10 und/oder dem betroffenen Mitglied persönlich ein Anwalt zur ausführlichen Darlegung der Sach- und Rechtslage für sämtliche Verfahren beiseite zu stellen sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2017 setzt der Instruktionsrichter die Vernehmlassungsfrist aus und sistiert das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des Entscheids der Verwaltungskommission des Bundesgerichts betreffend die Gewährung eines Rechtsbeistands. H. Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts weist das Begehren des Präsidenten der ESchK 10 um Gewährung eines Rechtsbeistands am 12. Dezember 2017 ab. Aufgrund seines bevorstehenden Rücktritts reicht der Präsident der ESchK 10 am 14. Dezember 2017 eine vorläufige Vernehmlassung ein. Darin beantragt er unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die angefochtenen Auslagen seien vom Bund bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde vorzufinanzieren. Eventualiter seien diese vom Bund zu tragen, soweit sie nicht der Beschwerdeführerin auferlegt würden. Am 15. Dezember 2017 tritt der Präsident der ESchK 10 von seinem Amt zurück. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2018 hebt der Instruktionsrichter die Verfahrenssistierung auf und setzt der Vorinstanz Frist bis zum 30. Januar 2018 zur allfälligen Ergänzung der vorläufigen Vernehmlassung vom 14. Dezember 2017. Die Vorinstanz lässt diese Frist ungenutzt verstreichen. J. Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 19. April 2018 ihre Schlussbemerkungen ein. Am 18. Mai 2018 erstattet der Vizepräsident der Vorinstanz unaufgefordert eine nachträgliche Ergänzung der Vernehmlassung. Darin stellt er folgende Rechtsbegehren: 1.Die Beschwerde sei im Betrag von Fr. 3'982.65 vollumfänglich abzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung in diesem Betrag an die Vorinstanz mit der Auflage zurückzuweisen, den Betrag zum gegebenen Zeitpunkt verschiedenen Enteignern der bei ihr bearbeiteten Enteignungsverfahren in Rechnung zu stellen. 2.Eventuell sei im Betrag von Fr. 2'847.30 gemäss dem Rechtsbegehren nach Ziffer 1 zu verfahren. 3.Im Betrag von Fr. 574.70 und - eventualiter für den Fall, dass im Sinn des Eventualbegehrens nach vorstehender Ziffer 2 entschieden werden sollte - im Betrag von Fr. 1'710.05 sei die Beschwerde mit der Feststellung gutzuheissen, dass dieser Betrag Allgemeinkosten der Vorinstanz darstellen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. K. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 reicht die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme zur nachträglichen Ergänzung ein, worauf die Vor-instanz mit Schreiben vom 14. Juni 2018 wiederum unaufgefordert Stellung nimmt. L. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Entscheide der Schätzungskommission unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 [EntG; SR 711]). Darunter fallen auch die Kostenentscheide der Gesamtkommission (vgl. Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, 1986, Rz. 2 zu Art. 77 EntG, m.w.H.). Entscheidet der Präsident im Einvernehmen mit den Parteien anstelle der Gesamtkommission als Einzelrichter (vgl. Art. 60 Abs. 4 EntG), so unterliegt sein Entscheid gleichermassen der Beschwerde. Andere Entscheide und Anordnungen des Präsidenten sind als Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) der Anfechtung zugänglich (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3885/2014 vom 19. Februar 2015 [nachfolgend: Urteil A-3885/2014] E. 1.2; Hess/Weibel, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 77 EntG).
E. 1.2 Die angefochtene Verfügung erliess der ehemalige Präsident der Vor-instanz. Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile BVGer A-3035/2011 vom 1. März 2012 [nachfolgend: Urteil A-3035/2011] E. 1.1 und A-3043/2011 vom 15. März 2012 [nachfolgend: Urteil A-3043/2011] E. 1.1). Soweit weder das EntG noch das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) etwas anderes bestimmen, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG (vgl. Art. 77 Abs. 2 EntG; Art. 37 VGG). In Bezug auf die Auferlegung der Auslagen auf die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 4'866.70 liegt ein anfechtbarer Kostenentscheid vor und zwar unabhängig davon, ob die damit zusammenhängenden Enteignungsverfahren bereits abgeschlossen sind (vgl. dazu eingehend Urteil A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 [nachfolgend: Urteil A-504/2018] E. 1.3 ff.).
E. 1.3 Die Vorinstanz beantragt im Betrag von Fr. 574.70 sowie eventualiter im Betrag von Fr. 1'710.05 die Gutheissung der Beschwerde. Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Die Wiedererwägung hat mittels Verfügung zu geschehen (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Tut sie dies vollumfänglich, ist die gegen die ursprüngliche Verfügung erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben, nicht aber dann, wenn die Vorinstanz bloss Antrag auf Gutheissung der Beschwerde stellt. In einem solchen Fall hat die Rechtsmittelbehörde die tatsächlichen und rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und das entsprechende Ergebnis zumindest summarisch festzuhalten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_683/2009 vom 16. September 2009 E. 2.2.3; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.211). Mangels Wiedererwägungsverfügung ist die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls zu prüfen, sofern darauf einzutreten ist.
E. 1.4 Zur Beschwerde sind unter anderem die Hauptparteien legitimiert (vgl. Art. 78 Abs. 1 EntG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG (vgl. oben E. 1.2). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch die ihr auferlegte Zahlungspflicht materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.
E. 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
E. 2.1 Die Vorinstanz entschied mit Rechnungsverfügung vom 10. Mai 2017 nur über die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Auslagen. Wer diese Kosten zu tragen hat, falls die Beschwerdeführerin hierfür nicht kostenpflichtig ist, ist nicht Gegenstand der fraglichen Verfügung, weshalb über diese Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu befinden ist (Urteil A-4910/2012 E. 1.3 m.w.H.).
E. 2.2 Die Beschwerdeinstanz setzt der Vorinstanz nach Einreichung einer Beschwerde Frist zur Vernehmlassung (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG). Mit Bezug auf Ausführungen in einer verspätet eingereichten Vernehmlassung gilt, dass die Beschwerdeinstanz sie trotz der Verspätung zu berücksichtigen hat, sofern sie ausschlaggebend erscheinen. Im Beschwerdeverfahren zu beachten sind verspätete Eingaben in erster Linie dann, wenn sie neue entscheidrelevante Tatsachen enthalten, die den Streitgegenstand betreffen (BGE 136 II 165 E. 4.2; Urteile BVGer A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 2.2.3 und B-1355/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 2.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.42; Frank Seethaler/Kaspar Plüss, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 23 zu Art. 57 VwVG mit Hinweisen).
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Wird eine Verfügung angefochten, hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Fällung des angefochtenen Entscheids zu überprüfen. Stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Zuständigkeit einer unteren Instanz nicht gegeben war, hebt sie deren Entscheid grundsätzlich auf (vgl. BGE 132 V 93 E. 1.2 m.H; Thomas FLückiger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 24 zu Art. 7 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 111 Rz. 3.9). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aber aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Überweisung an die zuständige Behörde abgesehen werden, wenn einerseits die Unzuständigkeit nicht gerügt wird und anderseits aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (Urteile BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 1.2.1 und 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2 m.H.). Ein Entscheid einer sachlich und funktionell unzuständigen Behörde ist nur dann nichtig, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (statt vieler BGE 139 II 243 E. 11.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1105; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 14 f.).
E. 3.2 Im enteignungsrechtlichen Verfahren ist die Befugnis zum Kostenentscheid (Entscheid über Kostentragung und -höhe) von der Befugnis zur Rechnungsstellung auseinanderzuhalten. Für den Kostenentscheid ist der Präsident der ESchK nur zuständig, wenn das Verfahren mit der Einigungsverhandlung abgeschlossen wurde oder der Präsident alleine urteilt; in den anderen Fällen steht der Entscheid der Schätzungskommission zu (Urteil A-504/2018 E. 2.3.1). Entscheidet die Schätzungskommission, so ist der Präsident nur zur Rechnungsstellung befugt (Urteil A-504/2018 E. 2.3.2). Vorliegend auferlegte der Präsident die im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 26. April 2017 entstandenen Auslagen der Beschwerdeführerin mittels Rechnungsverfügung. Allgemeine Auslagen im Sinne von Gemeinkosten sind auf die einzelnen, in der betreffenden Rechnungsperiode aktiv bearbeiteten Enteignungsverfahren zu verteilen (vgl. unten E. 4.1). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob der Präsident in jenen Verfahren für die einzelrichterliche Beurteilung der jeweiligen Fälle und somit für die anteilsmässige Auferlegung der Auslagen zuständig war. Falls dem nicht so wäre, würde dies zwar nicht zur Nichtigkeit der Rechnungsverfügung führen, aber gegebenenfalls zu deren Aufhebung (Urteil A-504/2018 E. 2.2.4). Die Frage, ob der Präsident zum Kostenentscheid befugt war, kann aber offen bleiben, weil die Sache aufgrund der gegeben Aktenlage ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. unten E. 8.3).
E. 4.1 Bei den Eidgenössischen Schätzungskommissionen handelt es sich um Milizgerichte, deren Mitglieder (Präsident, Stellvertreter und Fachrichter) nebenamtlich tätig sind. Sie sind unabhängige und grundsätzlich selbstständige Organisationseinheiten, verfügen aber im Normalfall über kein eigenes Sekretariat. Aufsichtsbehörde ist seit dem 1. Januar 2007 das Bundesverwaltungsgericht (BGE 144 II 167 E. A). Das Personal der ESchK wird direkt aus den gegenüber den Enteignern eingezogenen Gebühren entschädigt (Sportelsystem). In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Bei den vorinstanzlichen Verfahrenskosten handelt es sich um eine Kausalabgabe, genauer um eine (Verwaltungs-)Gebühr, welche dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen muss (BGE 141 I 105 E. 3.3.2; Urteile A-3885/2014 E. 3.2 und BVGer A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 [nachfolgend: Urteil A-514/2013] E. 6.1). In Konkretisierung von Art. 114 Abs. 1 EntG (vgl. Art. 113 Abs. 1 EntG) sieht Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren vom 13. Februar 2013 (SR 711.3; nachfolgend: GebV 2013) vor, dem Enteigner die mit seinen Verfahren zusammenhängenden Kosten in Form von Gebühren (Art. 1 - 5 GebV 2013), Taggeldern (Art. 6 - 8 GebV 2013) und Auslagen (Art. 9 - 10 GebV 2013) aufzuerlegen. Kosten, welche zwar durch Einigungs- und Schätzungsverfahren verursacht werden, sich aber nicht unmittelbar als Einzelkosten einem bestimmten Enteignungsverfahren zuordnen lassen, stellen Gemeinkosten dar. Diese sind nach dem Verursacherprinzip in Anknüpfung an die massgeblichen Handlungsbeiträge auf die in der interessierenden Zeitspanne bearbeiteten Enteignungsverfahren und allenfalls auf das Bundesverwaltungsgericht als weiteren in Betracht fallenden Kostenträger (vgl. Art. 11 Abs. 1 GebV 2013) zu verteilen. Daraus ergibt sich der auf ein bestimmtes Verfahren entfallende Gemeinkostenanteil. Werden dieser Gemeinkostenanteil und die Einzelkosten eines konkreten Verfahrens addiert, so resultieren daraus die massgeblichen Verfahrenskosten, welche die kostenpflichtigen Parteien des jeweiligen Verfahrens zu tragen haben. Ein solches Vorgehen erlaubt es erst, die erhobenen Verfahrenskosten unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips zu untersuchen (Urteil BGer 1C_224/2012 vom 6. September 2012 [nachfolgend: Urteil 1C_224/2012] E. 6.1, A-1157/2012 vom 14. Mai 2013 [nachfolgend: Urteil A-1157/2012] E. 5.1 und A-4910/2012 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4.2 In der Praxis wird im Allgemeinen zwischen Taggeldern zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, Auslagen sowie der Staatsgebühr unterschieden. Letztere dient der Deckung der Aufwendungen des Bundes (Art. 5 GebV 2013); erstere - zumindest hauptsächlich - der Entschädigung der Arbeitsleistung der Personen, die für eine eidgenössische Schätzungskommission tätig sind (Urteil A-3885/2014 E. 3.3). Für die nicht mit einem Einzelfall zusammenhängenden Arbeiten (Rechenschaftsberichte, Konferenzen usw.) ist alljährlich der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu stellen (Art. 11 Abs. 1 GebV 2013). Art. 11 Abs. 1 GebV 2013 erfasst somit sämtliche Arbeiten und Auslagen, die weder unmittelbar noch mittelbar der Führung von Einigungs- sowie Schätzungsverfahren dienen (Urteil A-4910/2012 E. 4.4.2 zum wortgleichen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren vom 10. Juli 1968 [SR 711.3; nachfolgend: GebV 1968]).
E. 4.3 Die Präsidentin oder der Präsident der Schätzungskommission und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie die Aktuarin oder der Aktuar haben Anrecht auf Ersatz der Kosten, die ihnen aus der vorübergehenden Benutzung von zusätzlichem Archivraum für die Lagerung umfangreicher Akten in Zusammenhang mit grösseren Vorhaben (Art. 10 Bst. a GebV 2013), aus Anschaffungen zur Erleichterung und Beschleunigung der Arbeiten, soweit ihnen eine entsprechende Reduktion der Taggelder gegenübersteht (Art. 10 Bst. c GebV 2013) oder aus der Beanspruchung von Einrichtungen oder Leistungen Dritter erwachsen, soweit dies einer zweckmässigen Organisation der Arbeiten entspricht (Art. 10 Bst. b GebV 2013). Unter letzteres fallen alle Aufwendungen, mit deren Hilfe die für die Erfüllung der ESchK eingerichteten Arbeitsplätze derart ausgestaltet werden, dass die Arbeitsabläufe optimiert und die Leistung der Mitarbeiter unter Berücksichtigung der physiognomischen Gegebenheiten des menschlichen Körpers gefördert werden. Ob eine Auslage diesem Ziel dient, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände aus objektiver Sicht zu beurteilen. Dabei ist massgebend, ob eine verständige und redlich handelnde Person in der Situation der Betroffenen die in Frage stehende Auslage im Hinblick auf eine zweckmässige Ausgestaltung des Arbeitsprozesses getätigt hätte oder nicht (zum Ganzen Urteile A-1157/2012 E. 7.3 und A-3035/2011 E. 6.2). Drucksachen und Formulare sind beim Bundesverwaltungsgericht, Schreib- und Büromaterialien durch dessen Vermittlung vom Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) zu beziehen (Art. 11 Abs. 2 GebV 2013).
E. 5.1 Das streitige Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit werden vorwiegend von der Dispositionsmaxime beherrscht, nach welcher Einleitung und Gegenstand des Verfahrens in der Verfügungsmacht der Parteien liegen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 985 f; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 Rz. 19 f.). Der Streitgegenstand wird im Rechtsmittelverfahren alleine durch die Parteien bestimmt. Dies geschieht durch die Beschwerdeanträge und die Beschwerdebegründung (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG; BGE 136 V 268 E. 4.5).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verlangt die Reduktion der vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf Fr. 285.75. Der Beschwerdebegründung lässt sich entnehmen, dass sich dieser Betrag auf die unangefochtenen Porti-Kosten bezieht. Diese sowie das damit zusammenhängende Guthaben in der Höhe von Fr. 114.00 sind somit nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 6.1 Bezüglich der übrigen Auslagen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es sich bei den vorliegenden Kosten um Allgemeinkosten handle, die offenbar für die Grundausstattung der ESchK 10 benötigt würden. Aufgrund der heutigen Struktur der ESchK 10 mit einem selbstständig erwerbenden Präsidenten mit eigener Anwaltskanzlei sei eine klare Trennung zwischen Grundausstattung (die über Taggelder abgedeckt sei) und Zusatzkosten für die sie betreffende Enteignungsfälle möglich und zwingend. Zumal die Präsidenten und Vizepräsidenten praktisch ausschliesslich in ihren eigenen Räumlichkeiten oder von zu Hause aus für die ESchK 10 tätig seien. Auf eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus des Präsidenten könne nicht mehr verzichtet werden. Gemäss den ausdrücklichen Anweisungen des Bundesgerichts seien solche Kosten, zumindest bei im Nebenamt tätigen selbstständig erwerbenden Präsidenten, in den Taggeldern enthalten. Dies müsse umso mehr gelten, als die Taggelder für selbstständig tätige Präsidenten mit der Revision der Gebührenverordnung im Jahr 2013 bereits massiv von Fr. 800.-- auf Fr. 1'300.-- erhöht worden seien.
E. 6.2 Die Präsidentin oder der Präsident der Schätzungskommission oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter bezieht für die ihr oder ihm durch das EntG und durch die Verordnung vom 13. Februar 2013 über das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen übertragenen Obliegenheiten ein Taggeld von Fr. 800.--. Ist die Präsidentin oder der Präsident oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter eine freierwerbende Anwältin oder ein freierwerbender Anwalt, so bezieht sie oder er ein Taggeld von Fr. 1300.-- (Art. 6 Abs. 1 GebV 2013). Das höhere Taggeld für freierwerbende Anwälte rechtfertigt sich durch die Abgeltung der Nutzung der eigenen Büroinfrastruktur. Im Taggeld ist somit die Abgeltung der "Grundausstattung" inbegriffen (Urteile A-3035/2011 E. 4.6 und A-3043/2011 E. 5.3.8 und 5.3.10). Darunter fallen in erster Linie die Mietkosten sowie die Kosten für die Anschaffung von Mobiliar, Büchern, Apparaten sowie Instrumenten (Urteil A-3035/2011 E. 4.6.1). Davon abzugrenzen sind die Zusatzkosten, die über die Auslagen gedeckt werden (Urteile 1C_224/2012 E. 5 und A-514/2013 E. 7.1). Diese fallen an, wenn die vorhandene Infrastruktur nicht genügt, um die im Enteignungsverfahren übertragenen Aufgaben zu erfüllen (Urteil A-3035/2011 E. 4.6.1). In Bezug auf die spezielle Situation der ESchK 10 kann eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus der Präsidenten, Vizepräsidenten und Aktuare unterbleiben, wenn feststeht, dass die Infrastruktur ausschliesslich für die ESchK 10 genutzt wird (vgl. Urteil 1C_224/2012 E. 6.3).
E. 6.3 Gemäss Ziff. 1.2 des Gebrauchsleihevertrags wird die Infrastruktur ausschliesslich für die ESchK 10 genutzt. Die vorliegende Situation unterscheidet sich von der früheren nur insofern, als dass sich die Büroräumlichkeiten nun an der Hofackerstrasse 40, 8032 Zürich befinden und direkt von der Beschwerdeführerin unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus des Präsidenten kann daher weiterhin unterbleiben. Nur falls Auslagen verrechnet wurden, welche sich der Grundausstattung des Anwaltsbüros des Präsidenten zurechnen lassen, wären diese allenfalls durch dessen Taggeld gedeckt (vgl. Urteil 1C_224/2012 E. 6.3). Solche werden indes nicht geltend gemacht, sind doch die Auslagen entweder dem Betrieb des Büros an der Hofackerstrasse (z.B. Telefonanschluss) oder der ESchK 10 als Institution (z.B. Domainadresse) zurechenbar. Unbesehen davon muss in der Infrastruktur der ESchK 10 ein Arbeitsplatz für die Präsidentin oder den Präsidenten vorhanden sein (Urteil A-3035/2011 E. 6.4.1). Der Beschwerdeführerin kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden.
E. 7.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Kosten allenfalls dem Bundesverwaltungsgericht bzw. einer anderen Bundesstelle zu belasten seien. Zumal es keine gesetzliche Grundlage für die Überbindung von Kosten gebe, die nicht mit einem konkreten Enteignungsfall zusammenhingen. Allenfalls sei in einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden, ob die entsprechenden Kosten einzelnen, konkreten Verfahren nachbelastet werden könnten. Was allerdings die Kosten für die Grundausstattung einer jeden ESchK anbelange, so werde jetzt schon bestritten, dass solche auf einzelne Einigungs- und Schätzungsverfahren alloziert werden dürften. Auch Kosten, die ihren Entstehungsgrund nicht in einem spezifischen Enteignungsverfahren, sondern eine andere nicht von der Beschwerdeführerin zu vertretende Ursache hätten (z.B. Benutzereinrichtung bei neuen Mitgliedern), könnten definitiv nicht ihr angelastet werden.
E. 7.2 Die Organisationsstruktur der ESchK 10 kommt überwiegend der Flughafen Zürich AG zugute; sie dient aber gleichzeitig auch der Bewältigung der übrigen Enteignungsfälle. Gemäss Bundesgericht ist vor diesem Hintergrund eine klare Trennung zwischen der Grundausstattung und Zusatzkosten für die Enteignungsfälle der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich. Aufgrund der Tatsache, dass die geltende Kostenverordnung auf diese Situation nicht zugeschnitten ist und dringend revidiert werden muss, muss das geltende Recht in einer Weise gehandhabt werden, die den Besonderheiten der ESchK 10 Rechnung trägt und deren ordnungsgemässes Funktionieren ermöglicht (Urteil 1C_224/2012 E. 5). In diesem Sinne stellte das Bundesgericht bezüglich der Frage, ob die Flughafen Zürich AG die Kosten für die Räumlichkeiten, IT-Einrichtungen und Büromöbel der Vorinstanz zu tragen habe, darauf ab, ob die Kosten durch die Entschädigungsbegehren gegen die Flughafen Zürich AG ausgelöst wurden, was es bejahte (vgl. Urteil 1C_224/2012 E. 6.1). Allerdings seien die Kosten der Grundausstattung auf die weiteren Enteigner, welche von dieser Infrastruktur profitieren, sowie auf den Bund zu verteilen (vgl. Urteil 1C_224/2012 E. 8). Die einzelnen Infrastrukturkomponenten müssen zudem notwendig sein (Urteil 1C_224/2012 E. 6.2). Das Bundesverwaltungsgericht interpretierte das Urteil 1C_224/2012 dahingehend, dass es bezüglich der Frage, ob die Enteigner Infrastrukturkosten der ESchK 10 zu tragen hätten, darauf ankommt, ob sich die betreffenden Komponenten als Auslagen im Sinne von Art. 10 GebV 2013 qualifizieren lassen (Urteil A-1157/2012 E. 6.3, damals Art. 9a GebV 1968). In der Zwischenzeit wurde die GebV 1968 revidiert, jedoch nur in einem eng begrenzten Punkt (Höhe der Taggelder; vgl. dazu Urteil A-504/2018 E. 8.4). Die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1C_224/2012 sind daher weiterhin zu beachten.
E. 7.3 Für die einzelnen Auslagen bedeutet dies Folgendes:
E. 7.3.1 Das Bundesgericht stellte bezüglich der teilweisen Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der speziellen Infrastruktur (Grundausstattung) der Vorinstanz nur darauf ab, ob ein Kausalzusammenhang zwischen den diesbezüglichen Kosten und den Entschädigungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin besteht (vgl. oben E. 7.2). Soweit sich einzelne Infrastrukturkomponenten demnach der Grundausstattung zurechnen lassen, stellt sich die Frage nach einer Qualifikation als Auslage im Sinne von Art. 10 GebV 2013 gar nicht. Konsequenterweise bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin auch jene Kosten teilweise zu tragen hat, welche als Folgekosten der Infrastruktur zwangsläufig anfallen. Dies trifft einerseits auf die Versicherungsprämien zu, zumal die Vorinstanz zum Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrags vertraglich verpflichtet wurde. Und andererseits auf die Gebühren für die Abfall- und Abwasserentsorgung. Die Beschwerdeführerin hat die Notwendigkeit dieser Auslagen auch nicht bestritten bzw. deren Notwendigkeit implizit durch die von ihr entworfenen Vertragsbestimmungen anerkannt.
E. 7.3.2 Bei den restlichen Auslagen ist zu prüfen, ob diese unter einen der Tatbestände des Art. 10 GebV 2013 fallen. Der Service der Frankiermaschine, die Supportleistungen für das Informatiksystem, die Anfertigung spezieller Stempel sowie der Zugang zum Auskunftssystem des Grundbuchs sind ohne Weiteres geeignet, die Arbeitsabläufe der ESchK 10 zu optimieren oder aufrechtzuerhalten. Sie erweisen sich zudem hinsichtlich der bei der ESchK 10 anfallenden Arbeiten als zweckmässig. Dementsprechend sind sie als Auslagen im Sinne von Art. 10 Bst. b GebV 2013 ebenfalls teilweise von der Beschwerdeführerin zu tragen (so bereits bzgl. Supportleistungen für das Informatiksystem Urteil A-1157/2012 E. 7.6). Dies gilt ebenfalls für die Kosten für die Telefonanschlüsse (Abonnemente), nachdem diese unter Art. 10 Bst. b GebV 2013 fallen (Urteil A-1157/2012 E. 11.2, damals Art. 9a Bst. b GebV).
E. 7.3.3 Kosten für Büromaterial und Telefonverbindungen sind den kostenpflichtigen Parteien zu belasten, wenn die Vorinstanz darauf verzichtet, hierfür Gebühren im Sinne von Art. 1 - 4 GebV 2013 zu erheben. Praxisgemäss bezieht die Vorinstanz aufgrund der grossen Zahl der die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren für Schreiben, Vorladungen, öffentliche Bekanntmachungen, Entscheide und Kopien sowie analog für Telefonate keine Gebühren im Sinne von Art. 1 - 4 GebV 2013 (zum Ganzen Urteil A-1157/2012 E. 10.4 und 11.2 zu Art. 1 - 4 GebV 1968). Hinsichtlich der Auferlegung der Kosten des Büromaterials gilt dies auch, wenn dieses nicht über das BBL bezogen werden konnte (Urteil A-1157/2012 E. 10.5). Es kann davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz wegen der grossen Zahl der die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren an ihrer bisherigen Praxis, auf eine Gebührenerhebung im Sinne von Art. 1 - 4 GebV 2013 zu verzichten, festhielt. Bezüglich der Kosten für das Büromaterial (Kleinmaterial, A4-Papier, Toner) und die Telefonverbindungen trifft die Beschwerdeführerin daher ebenfalls eine teilweise Kostentragungspflicht.
E. 7.3.4 Nicht verständlich ist hingegen die Auferlegung der Kosten für den Internetauftritt auf die Beschwerdeführerin. Weder wurde ein solcher durch die Enteignungsprozesse ausgelöst noch ist darin eine Auslage zu sehen, welche konkret dem Arbeitsprozess der Vorinstanz dienen könnte. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Internetseite seit dem Rücktritt des Präsidenten nicht mehr aktiv ist und andere Eidgenössische Schätzungskommissionen über keinen solchen verfügen. Die entsprechenden Kosten dürfen der Beschwerdeführerin nicht auferlegt werden.
E. 7.4 Zusammengefasst ist ausser bei den Kosten für die Internetdomain eine teilweise Pflicht der Beschwerdeführerin zur Tragung der in Rechnung gestellten Auslagen zu bejahen.
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sämtliche Enteigner, welche die Dienste der ESchK 10 in Anspruch nehmen, von den entsprechenden Anschaffungen profitieren würden. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass solche Kosten anteilsmässig auf die verschiedenen Enteigner aufzuteilen seien. In der angefochtenen Verfügung sei eine anteilsmässige Aufteilung der Allgemeinkosten nicht vorgenommen worden.
E. 8.2 Die Infrastruktur sowie die Auslagen dienen sowohl der Bearbeitung der Flughafenfälle als auch der Bearbeitung der Fälle anderer Enteigner. Zudem werden sie mutmasslich für Arbeiten i.S.v. Art. 11 Abs. 1 GebV 2013 der Vorinstanz genutzt, deren Kosten den Enteignern nicht auferlegt werden dürfen. Rechtsprechungsgemäss sind solche Gemeinkosten in einem ersten Schritt zwischen dem Bund und den Enteignern und in einem zweiten Schritt die auf einen bestimmten Enteigner entfallenden Kosten auf dessen einzelne Verfahren zu verteilen (vgl. oben E. 4.1). Die vorliegende Verfügung verletzt diese Vorgaben, indem sie die Kosten nur der Beschwerdeführerin auferlegt.
E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Ein Rückweisungsentscheid rechtfertigt sich vor allem dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes oder jedenfalls aufwendiges Beweisverfahren durchzuführen ist (Urteile BVGer A-5323/2015 vom 12. September 2018 E. 4.4 und A-3382/2017 vom 7. August 2018 E. 5.2; Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 16 zu Art. 61 VwVG). Vorliegend muss die Rechnungsstellung neu vorgenommen werden. Dazu bedarf es einer Auseinandersetzung mit den dokumentierten Arbeitsabläufen (vgl. oben E. 4.1), um die anteilsmässige Verteilung der Gemeinkosten auf die in der Rechnungsperiode aktiv bearbeiteten Enteignungsverfahren vornehmen zu können. Mit anderen Worten sind Abklärungen vorzunehmen, welche einzig von der Vorinstanz bewerkstelligt werden können. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 9 Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah-rens zu befinden.
E. 9.1 Vorliegend sind die Kostenbestimmungen des VwVG anwendbar (Urteil A-504/2018 E. 10.5). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin obsiegt vollumfänglich, weshalb ihr der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist. Die unterliegende Vorinstanz trägt keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 9.2 Obsiegt eine Partei, so hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs.1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote ein. Unter diesen Umständen bestimmt das Bundesverwaltungsgericht die geschuldete Parteientschädigung aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Für den vorliegenden Fall wird diese auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Bund (dem Bundesverwaltungsgericht als Kasse der Vorinstanz) auferlegt (Urteil A-504/2018 E. 10.5). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Soweit angefochten wird die Rechnungsverfügung vom 10. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Der Bund (das Bundesverwaltungsgericht als Kasse der Vorinstanz) hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Generalsekretariat des UVEK (Gerichtsurkunde) - die Aufsichtsdelegation ESchK Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Andreas Kunz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3374/2017 Urteil vom 15. Januar 2019 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Andreas Kunz. Parteien Flughafen Zürich AG, Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich, vertreten durch Dr. iur. Roland Gfeller, Rechtsanwalt, Gfeller Budliger Kunz Rechtsanwälte, Florastrasse 44, Postfach, 8032 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, c/o Herr Rechtsanwalt Martin Romann, Merkurstrasse 45, 8032 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Rechnungsverfügung ESchK Kreis 10. Sachverhalt: A. Bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK 10) sind zahlreiche Entschädigungsforderungen zur Abgeltung übermässiger Einwirkungen aus dem Betrieb des Flughafens Zürich rechtshängig. In diesen Verfahren tritt die Flughafen Zürich AG als Enteignerin auf. Die ESchK 10 verfügt seit einigen Jahren über eine eigene Infrastruktur (Räume, IT- und Büroeinrichtung, Personal) zur Bearbeitung der Flughafenfälle. B. Ende 2016 schlossen die Flughafen Zürich AG und die ESchK 10 einen Gebrauchsleihevertrag ab. Darin verpflichtete sich die Flughafen Zürich AG (Verleiherin), der ESchK 10 (Entlehner) Büroräumlichkeiten an der Hofackerstrasse 40, 8032 Zürich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich wurden unter anderem folgende Nebenpunkte vereinbart: [...] 6.Nebenkosten, Abgaben und Unkosten Die Verleiherin trägt alle Nebenkosten, die ihr gestützt auf den Mietvertrag betreffend das Objekt auferlegt werden. Nebenkosten, welche direkt dem Entlehner von einem Werk oder Amt (Kabelnetze, Telefonie etc.) in Rechnung gestellt werden, sowie sämtliche Abgaben und Unkosten, die ausschliesslich durch den Betrieb des Entlehners verursacht werden, sind durch diesen direkt zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Überwälzung dieser Kosten gemäss der Enteignungsgesetzgebung. [...] 11.Versicherungen Sämtliche Einrichtungen in den Büroräumlichkeiten, wie Installationen und Mobiliar (inkl. Inventar gemäss Anhang 1) sowie Eigentum von Dritten innerhalb des Objekts, sind vom Entlehner gegen Feuer- und Wasserschaden sowie allfällige weitere Gefahren und Risiken versichern zu lassen. Eine diesbezügliche Haftung der Verleiherin ist in jedem Fall ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Überwälzung der Versicherungsprämien gemäss der Enteignungsgesetzgebung. [...] C. Am 10. Mai 2017 erstellte der Präsident der ESchK 10 die Rechnung 004/2017 (Verfahren: diverse; Enteignungsnummer: diverse): Beteiligte Taggeld AHV/IV/ALV 6,225% FAK 1,55% Auslagen Total A._______ (Präsident) 4'866.70 4'866.70 Staatsgebühr Abzüglich geleisteter Kostenvorschuss Total 4'866.70 Der Rechnungsbetrag setzt sich aus folgenden Auslagen zusammen: Jahresgebühr für die Domain "eschk10.ch" (Fr. 131.70), Telefonanschluss Hofackerstrasse 40 November 2016 - Februar 2017 (Fr. 452.50; Abonnemente und konkrete Verbindungskosten), Versicherungsprämie für Büroeinrichtung Hofackerstrasse 40 (Fr. 282.90), Service Frankiermaschine Hofackerstrasse 40 (Fr. 257.05), Stempel für ESchK 10 (Fr. 227.--), Bürokleinmaterial (Fr. 23.60), Supportleistungen für das Informatiksystem der ESchK 10 (Fr. 1'890.--), A4-Papier in Archivqualität sowie Toner (Fr. 1'135.35), Abfall- und Abwasserentsorgung Hofackerstrasse 40 (Fr. 78.85), Einrichtung Zugang Auskunftssystem Grundbuch (Fr. 216.--) sowie Porti für Flughafenfälle (Fr. 171.75 [Fr. 285.75 abzüglich Guthaben von Fr. 114.--]). D. Mit Rechnungsverfügung vom 10. Mai 2017 verpflichtete der Präsident die Flughafen Zürich AG, die Kosten von Fr. 4'866.70 gemäss der beigehefteten Rechnung Nr. 004/2017 zu bezahlen. Zur Begründung führte er aus, dass die Flughafen Zürich AG als Enteignerin die Verfahrenskosten für die Enteignungsverfahren zu tragen habe. Die vorliegende Rechnung betreffe die ausgewiesenen Auslagen des Präsidenten der ESchK 10 für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 26. April 2017. Eine Aufteilung der Auslagen auf die einzelnen Verfahren und eine separate, verfahrensbezogene Rechnungsstellung wäre nur mit massivem administrativem Aufwand und entsprechenden Kostenfolgen zu Lasten der Enteigner zu bewältigen. E. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 erhebt die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Rechnungsverfügung vom 10. Mai 2017 des Präsidenten der ESchK 10 (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht. Darin verlangt sie die Aufhebung der Rechnungsverfügung im Umfang von Fr. 4'866.70 und die Reduktion der ihr aufzuerlegenden Kosten auf Fr. 285.75 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESchK 10 bzw. der Staatskasse. F. Am 2. August 2017 reicht der Präsident der ESchK 10 eine Aufsichtsanzeige beim Bundesgericht gegen das Bundesverwaltungsgericht in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde ein (Verfahren 12T_2/2017). Unter anderem beantragt er darin, dass der ESchK 10 und/oder dem betroffenen Mitglied persönlich ein Anwalt zur ausführlichen Darlegung der Sach- und Rechtslage für sämtliche Verfahren beiseite zu stellen sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2017 setzt der Instruktionsrichter die Vernehmlassungsfrist aus und sistiert das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des Entscheids der Verwaltungskommission des Bundesgerichts betreffend die Gewährung eines Rechtsbeistands. H. Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts weist das Begehren des Präsidenten der ESchK 10 um Gewährung eines Rechtsbeistands am 12. Dezember 2017 ab. Aufgrund seines bevorstehenden Rücktritts reicht der Präsident der ESchK 10 am 14. Dezember 2017 eine vorläufige Vernehmlassung ein. Darin beantragt er unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die angefochtenen Auslagen seien vom Bund bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde vorzufinanzieren. Eventualiter seien diese vom Bund zu tragen, soweit sie nicht der Beschwerdeführerin auferlegt würden. Am 15. Dezember 2017 tritt der Präsident der ESchK 10 von seinem Amt zurück. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2018 hebt der Instruktionsrichter die Verfahrenssistierung auf und setzt der Vorinstanz Frist bis zum 30. Januar 2018 zur allfälligen Ergänzung der vorläufigen Vernehmlassung vom 14. Dezember 2017. Die Vorinstanz lässt diese Frist ungenutzt verstreichen. J. Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 19. April 2018 ihre Schlussbemerkungen ein. Am 18. Mai 2018 erstattet der Vizepräsident der Vorinstanz unaufgefordert eine nachträgliche Ergänzung der Vernehmlassung. Darin stellt er folgende Rechtsbegehren: 1.Die Beschwerde sei im Betrag von Fr. 3'982.65 vollumfänglich abzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung in diesem Betrag an die Vorinstanz mit der Auflage zurückzuweisen, den Betrag zum gegebenen Zeitpunkt verschiedenen Enteignern der bei ihr bearbeiteten Enteignungsverfahren in Rechnung zu stellen. 2.Eventuell sei im Betrag von Fr. 2'847.30 gemäss dem Rechtsbegehren nach Ziffer 1 zu verfahren. 3.Im Betrag von Fr. 574.70 und - eventualiter für den Fall, dass im Sinn des Eventualbegehrens nach vorstehender Ziffer 2 entschieden werden sollte - im Betrag von Fr. 1'710.05 sei die Beschwerde mit der Feststellung gutzuheissen, dass dieser Betrag Allgemeinkosten der Vorinstanz darstellen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. K. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 reicht die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme zur nachträglichen Ergänzung ein, worauf die Vor-instanz mit Schreiben vom 14. Juni 2018 wiederum unaufgefordert Stellung nimmt. L. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Entscheide der Schätzungskommission unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 [EntG; SR 711]). Darunter fallen auch die Kostenentscheide der Gesamtkommission (vgl. Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, 1986, Rz. 2 zu Art. 77 EntG, m.w.H.). Entscheidet der Präsident im Einvernehmen mit den Parteien anstelle der Gesamtkommission als Einzelrichter (vgl. Art. 60 Abs. 4 EntG), so unterliegt sein Entscheid gleichermassen der Beschwerde. Andere Entscheide und Anordnungen des Präsidenten sind als Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) der Anfechtung zugänglich (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3885/2014 vom 19. Februar 2015 [nachfolgend: Urteil A-3885/2014] E. 1.2; Hess/Weibel, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 77 EntG). 1.2 Die angefochtene Verfügung erliess der ehemalige Präsident der Vor-instanz. Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile BVGer A-3035/2011 vom 1. März 2012 [nachfolgend: Urteil A-3035/2011] E. 1.1 und A-3043/2011 vom 15. März 2012 [nachfolgend: Urteil A-3043/2011] E. 1.1). Soweit weder das EntG noch das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) etwas anderes bestimmen, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG (vgl. Art. 77 Abs. 2 EntG; Art. 37 VGG). In Bezug auf die Auferlegung der Auslagen auf die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 4'866.70 liegt ein anfechtbarer Kostenentscheid vor und zwar unabhängig davon, ob die damit zusammenhängenden Enteignungsverfahren bereits abgeschlossen sind (vgl. dazu eingehend Urteil A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 [nachfolgend: Urteil A-504/2018] E. 1.3 ff.). 1.3 Die Vorinstanz beantragt im Betrag von Fr. 574.70 sowie eventualiter im Betrag von Fr. 1'710.05 die Gutheissung der Beschwerde. Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Die Wiedererwägung hat mittels Verfügung zu geschehen (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Tut sie dies vollumfänglich, ist die gegen die ursprüngliche Verfügung erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben, nicht aber dann, wenn die Vorinstanz bloss Antrag auf Gutheissung der Beschwerde stellt. In einem solchen Fall hat die Rechtsmittelbehörde die tatsächlichen und rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und das entsprechende Ergebnis zumindest summarisch festzuhalten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_683/2009 vom 16. September 2009 E. 2.2.3; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.211). Mangels Wiedererwägungsverfügung ist die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls zu prüfen, sofern darauf einzutreten ist. 1.4 Zur Beschwerde sind unter anderem die Hauptparteien legitimiert (vgl. Art. 78 Abs. 1 EntG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG (vgl. oben E. 1.2). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch die ihr auferlegte Zahlungspflicht materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz entschied mit Rechnungsverfügung vom 10. Mai 2017 nur über die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Auslagen. Wer diese Kosten zu tragen hat, falls die Beschwerdeführerin hierfür nicht kostenpflichtig ist, ist nicht Gegenstand der fraglichen Verfügung, weshalb über diese Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu befinden ist (Urteil A-4910/2012 E. 1.3 m.w.H.). 2.2 Die Beschwerdeinstanz setzt der Vorinstanz nach Einreichung einer Beschwerde Frist zur Vernehmlassung (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG). Mit Bezug auf Ausführungen in einer verspätet eingereichten Vernehmlassung gilt, dass die Beschwerdeinstanz sie trotz der Verspätung zu berücksichtigen hat, sofern sie ausschlaggebend erscheinen. Im Beschwerdeverfahren zu beachten sind verspätete Eingaben in erster Linie dann, wenn sie neue entscheidrelevante Tatsachen enthalten, die den Streitgegenstand betreffen (BGE 136 II 165 E. 4.2; Urteile BVGer A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 2.2.3 und B-1355/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 2.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.42; Frank Seethaler/Kaspar Plüss, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 23 zu Art. 57 VwVG mit Hinweisen). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Wird eine Verfügung angefochten, hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Fällung des angefochtenen Entscheids zu überprüfen. Stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Zuständigkeit einer unteren Instanz nicht gegeben war, hebt sie deren Entscheid grundsätzlich auf (vgl. BGE 132 V 93 E. 1.2 m.H; Thomas FLückiger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 24 zu Art. 7 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 111 Rz. 3.9). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aber aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Überweisung an die zuständige Behörde abgesehen werden, wenn einerseits die Unzuständigkeit nicht gerügt wird und anderseits aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (Urteile BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 1.2.1 und 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2 m.H.). Ein Entscheid einer sachlich und funktionell unzuständigen Behörde ist nur dann nichtig, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (statt vieler BGE 139 II 243 E. 11.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1105; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 14 f.). 3.2 Im enteignungsrechtlichen Verfahren ist die Befugnis zum Kostenentscheid (Entscheid über Kostentragung und -höhe) von der Befugnis zur Rechnungsstellung auseinanderzuhalten. Für den Kostenentscheid ist der Präsident der ESchK nur zuständig, wenn das Verfahren mit der Einigungsverhandlung abgeschlossen wurde oder der Präsident alleine urteilt; in den anderen Fällen steht der Entscheid der Schätzungskommission zu (Urteil A-504/2018 E. 2.3.1). Entscheidet die Schätzungskommission, so ist der Präsident nur zur Rechnungsstellung befugt (Urteil A-504/2018 E. 2.3.2). Vorliegend auferlegte der Präsident die im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 26. April 2017 entstandenen Auslagen der Beschwerdeführerin mittels Rechnungsverfügung. Allgemeine Auslagen im Sinne von Gemeinkosten sind auf die einzelnen, in der betreffenden Rechnungsperiode aktiv bearbeiteten Enteignungsverfahren zu verteilen (vgl. unten E. 4.1). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob der Präsident in jenen Verfahren für die einzelrichterliche Beurteilung der jeweiligen Fälle und somit für die anteilsmässige Auferlegung der Auslagen zuständig war. Falls dem nicht so wäre, würde dies zwar nicht zur Nichtigkeit der Rechnungsverfügung führen, aber gegebenenfalls zu deren Aufhebung (Urteil A-504/2018 E. 2.2.4). Die Frage, ob der Präsident zum Kostenentscheid befugt war, kann aber offen bleiben, weil die Sache aufgrund der gegeben Aktenlage ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. unten E. 8.3). 4. 4.1 Bei den Eidgenössischen Schätzungskommissionen handelt es sich um Milizgerichte, deren Mitglieder (Präsident, Stellvertreter und Fachrichter) nebenamtlich tätig sind. Sie sind unabhängige und grundsätzlich selbstständige Organisationseinheiten, verfügen aber im Normalfall über kein eigenes Sekretariat. Aufsichtsbehörde ist seit dem 1. Januar 2007 das Bundesverwaltungsgericht (BGE 144 II 167 E. A). Das Personal der ESchK wird direkt aus den gegenüber den Enteignern eingezogenen Gebühren entschädigt (Sportelsystem). In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Bei den vorinstanzlichen Verfahrenskosten handelt es sich um eine Kausalabgabe, genauer um eine (Verwaltungs-)Gebühr, welche dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen muss (BGE 141 I 105 E. 3.3.2; Urteile A-3885/2014 E. 3.2 und BVGer A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 [nachfolgend: Urteil A-514/2013] E. 6.1). In Konkretisierung von Art. 114 Abs. 1 EntG (vgl. Art. 113 Abs. 1 EntG) sieht Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren vom 13. Februar 2013 (SR 711.3; nachfolgend: GebV 2013) vor, dem Enteigner die mit seinen Verfahren zusammenhängenden Kosten in Form von Gebühren (Art. 1 - 5 GebV 2013), Taggeldern (Art. 6 - 8 GebV 2013) und Auslagen (Art. 9 - 10 GebV 2013) aufzuerlegen. Kosten, welche zwar durch Einigungs- und Schätzungsverfahren verursacht werden, sich aber nicht unmittelbar als Einzelkosten einem bestimmten Enteignungsverfahren zuordnen lassen, stellen Gemeinkosten dar. Diese sind nach dem Verursacherprinzip in Anknüpfung an die massgeblichen Handlungsbeiträge auf die in der interessierenden Zeitspanne bearbeiteten Enteignungsverfahren und allenfalls auf das Bundesverwaltungsgericht als weiteren in Betracht fallenden Kostenträger (vgl. Art. 11 Abs. 1 GebV 2013) zu verteilen. Daraus ergibt sich der auf ein bestimmtes Verfahren entfallende Gemeinkostenanteil. Werden dieser Gemeinkostenanteil und die Einzelkosten eines konkreten Verfahrens addiert, so resultieren daraus die massgeblichen Verfahrenskosten, welche die kostenpflichtigen Parteien des jeweiligen Verfahrens zu tragen haben. Ein solches Vorgehen erlaubt es erst, die erhobenen Verfahrenskosten unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips zu untersuchen (Urteil BGer 1C_224/2012 vom 6. September 2012 [nachfolgend: Urteil 1C_224/2012] E. 6.1, A-1157/2012 vom 14. Mai 2013 [nachfolgend: Urteil A-1157/2012] E. 5.1 und A-4910/2012 E. 3.2 m.w.H.). 4.2 In der Praxis wird im Allgemeinen zwischen Taggeldern zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, Auslagen sowie der Staatsgebühr unterschieden. Letztere dient der Deckung der Aufwendungen des Bundes (Art. 5 GebV 2013); erstere - zumindest hauptsächlich - der Entschädigung der Arbeitsleistung der Personen, die für eine eidgenössische Schätzungskommission tätig sind (Urteil A-3885/2014 E. 3.3). Für die nicht mit einem Einzelfall zusammenhängenden Arbeiten (Rechenschaftsberichte, Konferenzen usw.) ist alljährlich der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu stellen (Art. 11 Abs. 1 GebV 2013). Art. 11 Abs. 1 GebV 2013 erfasst somit sämtliche Arbeiten und Auslagen, die weder unmittelbar noch mittelbar der Führung von Einigungs- sowie Schätzungsverfahren dienen (Urteil A-4910/2012 E. 4.4.2 zum wortgleichen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren vom 10. Juli 1968 [SR 711.3; nachfolgend: GebV 1968]). 4.3 Die Präsidentin oder der Präsident der Schätzungskommission und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie die Aktuarin oder der Aktuar haben Anrecht auf Ersatz der Kosten, die ihnen aus der vorübergehenden Benutzung von zusätzlichem Archivraum für die Lagerung umfangreicher Akten in Zusammenhang mit grösseren Vorhaben (Art. 10 Bst. a GebV 2013), aus Anschaffungen zur Erleichterung und Beschleunigung der Arbeiten, soweit ihnen eine entsprechende Reduktion der Taggelder gegenübersteht (Art. 10 Bst. c GebV 2013) oder aus der Beanspruchung von Einrichtungen oder Leistungen Dritter erwachsen, soweit dies einer zweckmässigen Organisation der Arbeiten entspricht (Art. 10 Bst. b GebV 2013). Unter letzteres fallen alle Aufwendungen, mit deren Hilfe die für die Erfüllung der ESchK eingerichteten Arbeitsplätze derart ausgestaltet werden, dass die Arbeitsabläufe optimiert und die Leistung der Mitarbeiter unter Berücksichtigung der physiognomischen Gegebenheiten des menschlichen Körpers gefördert werden. Ob eine Auslage diesem Ziel dient, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände aus objektiver Sicht zu beurteilen. Dabei ist massgebend, ob eine verständige und redlich handelnde Person in der Situation der Betroffenen die in Frage stehende Auslage im Hinblick auf eine zweckmässige Ausgestaltung des Arbeitsprozesses getätigt hätte oder nicht (zum Ganzen Urteile A-1157/2012 E. 7.3 und A-3035/2011 E. 6.2). Drucksachen und Formulare sind beim Bundesverwaltungsgericht, Schreib- und Büromaterialien durch dessen Vermittlung vom Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) zu beziehen (Art. 11 Abs. 2 GebV 2013). 5. 5.1 Das streitige Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit werden vorwiegend von der Dispositionsmaxime beherrscht, nach welcher Einleitung und Gegenstand des Verfahrens in der Verfügungsmacht der Parteien liegen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 985 f; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 Rz. 19 f.). Der Streitgegenstand wird im Rechtsmittelverfahren alleine durch die Parteien bestimmt. Dies geschieht durch die Beschwerdeanträge und die Beschwerdebegründung (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG; BGE 136 V 268 E. 4.5). 5.2 Die Beschwerdeführerin verlangt die Reduktion der vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf Fr. 285.75. Der Beschwerdebegründung lässt sich entnehmen, dass sich dieser Betrag auf die unangefochtenen Porti-Kosten bezieht. Diese sowie das damit zusammenhängende Guthaben in der Höhe von Fr. 114.00 sind somit nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens. 6. 6.1 Bezüglich der übrigen Auslagen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es sich bei den vorliegenden Kosten um Allgemeinkosten handle, die offenbar für die Grundausstattung der ESchK 10 benötigt würden. Aufgrund der heutigen Struktur der ESchK 10 mit einem selbstständig erwerbenden Präsidenten mit eigener Anwaltskanzlei sei eine klare Trennung zwischen Grundausstattung (die über Taggelder abgedeckt sei) und Zusatzkosten für die sie betreffende Enteignungsfälle möglich und zwingend. Zumal die Präsidenten und Vizepräsidenten praktisch ausschliesslich in ihren eigenen Räumlichkeiten oder von zu Hause aus für die ESchK 10 tätig seien. Auf eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus des Präsidenten könne nicht mehr verzichtet werden. Gemäss den ausdrücklichen Anweisungen des Bundesgerichts seien solche Kosten, zumindest bei im Nebenamt tätigen selbstständig erwerbenden Präsidenten, in den Taggeldern enthalten. Dies müsse umso mehr gelten, als die Taggelder für selbstständig tätige Präsidenten mit der Revision der Gebührenverordnung im Jahr 2013 bereits massiv von Fr. 800.-- auf Fr. 1'300.-- erhöht worden seien. 6.2 Die Präsidentin oder der Präsident der Schätzungskommission oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter bezieht für die ihr oder ihm durch das EntG und durch die Verordnung vom 13. Februar 2013 über das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen übertragenen Obliegenheiten ein Taggeld von Fr. 800.--. Ist die Präsidentin oder der Präsident oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter eine freierwerbende Anwältin oder ein freierwerbender Anwalt, so bezieht sie oder er ein Taggeld von Fr. 1300.-- (Art. 6 Abs. 1 GebV 2013). Das höhere Taggeld für freierwerbende Anwälte rechtfertigt sich durch die Abgeltung der Nutzung der eigenen Büroinfrastruktur. Im Taggeld ist somit die Abgeltung der "Grundausstattung" inbegriffen (Urteile A-3035/2011 E. 4.6 und A-3043/2011 E. 5.3.8 und 5.3.10). Darunter fallen in erster Linie die Mietkosten sowie die Kosten für die Anschaffung von Mobiliar, Büchern, Apparaten sowie Instrumenten (Urteil A-3035/2011 E. 4.6.1). Davon abzugrenzen sind die Zusatzkosten, die über die Auslagen gedeckt werden (Urteile 1C_224/2012 E. 5 und A-514/2013 E. 7.1). Diese fallen an, wenn die vorhandene Infrastruktur nicht genügt, um die im Enteignungsverfahren übertragenen Aufgaben zu erfüllen (Urteil A-3035/2011 E. 4.6.1). In Bezug auf die spezielle Situation der ESchK 10 kann eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus der Präsidenten, Vizepräsidenten und Aktuare unterbleiben, wenn feststeht, dass die Infrastruktur ausschliesslich für die ESchK 10 genutzt wird (vgl. Urteil 1C_224/2012 E. 6.3). 6.3 Gemäss Ziff. 1.2 des Gebrauchsleihevertrags wird die Infrastruktur ausschliesslich für die ESchK 10 genutzt. Die vorliegende Situation unterscheidet sich von der früheren nur insofern, als dass sich die Büroräumlichkeiten nun an der Hofackerstrasse 40, 8032 Zürich befinden und direkt von der Beschwerdeführerin unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus des Präsidenten kann daher weiterhin unterbleiben. Nur falls Auslagen verrechnet wurden, welche sich der Grundausstattung des Anwaltsbüros des Präsidenten zurechnen lassen, wären diese allenfalls durch dessen Taggeld gedeckt (vgl. Urteil 1C_224/2012 E. 6.3). Solche werden indes nicht geltend gemacht, sind doch die Auslagen entweder dem Betrieb des Büros an der Hofackerstrasse (z.B. Telefonanschluss) oder der ESchK 10 als Institution (z.B. Domainadresse) zurechenbar. Unbesehen davon muss in der Infrastruktur der ESchK 10 ein Arbeitsplatz für die Präsidentin oder den Präsidenten vorhanden sein (Urteil A-3035/2011 E. 6.4.1). Der Beschwerdeführerin kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden. 7. 7.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Kosten allenfalls dem Bundesverwaltungsgericht bzw. einer anderen Bundesstelle zu belasten seien. Zumal es keine gesetzliche Grundlage für die Überbindung von Kosten gebe, die nicht mit einem konkreten Enteignungsfall zusammenhingen. Allenfalls sei in einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden, ob die entsprechenden Kosten einzelnen, konkreten Verfahren nachbelastet werden könnten. Was allerdings die Kosten für die Grundausstattung einer jeden ESchK anbelange, so werde jetzt schon bestritten, dass solche auf einzelne Einigungs- und Schätzungsverfahren alloziert werden dürften. Auch Kosten, die ihren Entstehungsgrund nicht in einem spezifischen Enteignungsverfahren, sondern eine andere nicht von der Beschwerdeführerin zu vertretende Ursache hätten (z.B. Benutzereinrichtung bei neuen Mitgliedern), könnten definitiv nicht ihr angelastet werden. 7.2 Die Organisationsstruktur der ESchK 10 kommt überwiegend der Flughafen Zürich AG zugute; sie dient aber gleichzeitig auch der Bewältigung der übrigen Enteignungsfälle. Gemäss Bundesgericht ist vor diesem Hintergrund eine klare Trennung zwischen der Grundausstattung und Zusatzkosten für die Enteignungsfälle der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich. Aufgrund der Tatsache, dass die geltende Kostenverordnung auf diese Situation nicht zugeschnitten ist und dringend revidiert werden muss, muss das geltende Recht in einer Weise gehandhabt werden, die den Besonderheiten der ESchK 10 Rechnung trägt und deren ordnungsgemässes Funktionieren ermöglicht (Urteil 1C_224/2012 E. 5). In diesem Sinne stellte das Bundesgericht bezüglich der Frage, ob die Flughafen Zürich AG die Kosten für die Räumlichkeiten, IT-Einrichtungen und Büromöbel der Vorinstanz zu tragen habe, darauf ab, ob die Kosten durch die Entschädigungsbegehren gegen die Flughafen Zürich AG ausgelöst wurden, was es bejahte (vgl. Urteil 1C_224/2012 E. 6.1). Allerdings seien die Kosten der Grundausstattung auf die weiteren Enteigner, welche von dieser Infrastruktur profitieren, sowie auf den Bund zu verteilen (vgl. Urteil 1C_224/2012 E. 8). Die einzelnen Infrastrukturkomponenten müssen zudem notwendig sein (Urteil 1C_224/2012 E. 6.2). Das Bundesverwaltungsgericht interpretierte das Urteil 1C_224/2012 dahingehend, dass es bezüglich der Frage, ob die Enteigner Infrastrukturkosten der ESchK 10 zu tragen hätten, darauf ankommt, ob sich die betreffenden Komponenten als Auslagen im Sinne von Art. 10 GebV 2013 qualifizieren lassen (Urteil A-1157/2012 E. 6.3, damals Art. 9a GebV 1968). In der Zwischenzeit wurde die GebV 1968 revidiert, jedoch nur in einem eng begrenzten Punkt (Höhe der Taggelder; vgl. dazu Urteil A-504/2018 E. 8.4). Die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1C_224/2012 sind daher weiterhin zu beachten. 7.3 Für die einzelnen Auslagen bedeutet dies Folgendes: 7.3.1 Das Bundesgericht stellte bezüglich der teilweisen Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der speziellen Infrastruktur (Grundausstattung) der Vorinstanz nur darauf ab, ob ein Kausalzusammenhang zwischen den diesbezüglichen Kosten und den Entschädigungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin besteht (vgl. oben E. 7.2). Soweit sich einzelne Infrastrukturkomponenten demnach der Grundausstattung zurechnen lassen, stellt sich die Frage nach einer Qualifikation als Auslage im Sinne von Art. 10 GebV 2013 gar nicht. Konsequenterweise bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin auch jene Kosten teilweise zu tragen hat, welche als Folgekosten der Infrastruktur zwangsläufig anfallen. Dies trifft einerseits auf die Versicherungsprämien zu, zumal die Vorinstanz zum Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrags vertraglich verpflichtet wurde. Und andererseits auf die Gebühren für die Abfall- und Abwasserentsorgung. Die Beschwerdeführerin hat die Notwendigkeit dieser Auslagen auch nicht bestritten bzw. deren Notwendigkeit implizit durch die von ihr entworfenen Vertragsbestimmungen anerkannt. 7.3.2 Bei den restlichen Auslagen ist zu prüfen, ob diese unter einen der Tatbestände des Art. 10 GebV 2013 fallen. Der Service der Frankiermaschine, die Supportleistungen für das Informatiksystem, die Anfertigung spezieller Stempel sowie der Zugang zum Auskunftssystem des Grundbuchs sind ohne Weiteres geeignet, die Arbeitsabläufe der ESchK 10 zu optimieren oder aufrechtzuerhalten. Sie erweisen sich zudem hinsichtlich der bei der ESchK 10 anfallenden Arbeiten als zweckmässig. Dementsprechend sind sie als Auslagen im Sinne von Art. 10 Bst. b GebV 2013 ebenfalls teilweise von der Beschwerdeführerin zu tragen (so bereits bzgl. Supportleistungen für das Informatiksystem Urteil A-1157/2012 E. 7.6). Dies gilt ebenfalls für die Kosten für die Telefonanschlüsse (Abonnemente), nachdem diese unter Art. 10 Bst. b GebV 2013 fallen (Urteil A-1157/2012 E. 11.2, damals Art. 9a Bst. b GebV). 7.3.3 Kosten für Büromaterial und Telefonverbindungen sind den kostenpflichtigen Parteien zu belasten, wenn die Vorinstanz darauf verzichtet, hierfür Gebühren im Sinne von Art. 1 - 4 GebV 2013 zu erheben. Praxisgemäss bezieht die Vorinstanz aufgrund der grossen Zahl der die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren für Schreiben, Vorladungen, öffentliche Bekanntmachungen, Entscheide und Kopien sowie analog für Telefonate keine Gebühren im Sinne von Art. 1 - 4 GebV 2013 (zum Ganzen Urteil A-1157/2012 E. 10.4 und 11.2 zu Art. 1 - 4 GebV 1968). Hinsichtlich der Auferlegung der Kosten des Büromaterials gilt dies auch, wenn dieses nicht über das BBL bezogen werden konnte (Urteil A-1157/2012 E. 10.5). Es kann davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz wegen der grossen Zahl der die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren an ihrer bisherigen Praxis, auf eine Gebührenerhebung im Sinne von Art. 1 - 4 GebV 2013 zu verzichten, festhielt. Bezüglich der Kosten für das Büromaterial (Kleinmaterial, A4-Papier, Toner) und die Telefonverbindungen trifft die Beschwerdeführerin daher ebenfalls eine teilweise Kostentragungspflicht. 7.3.4 Nicht verständlich ist hingegen die Auferlegung der Kosten für den Internetauftritt auf die Beschwerdeführerin. Weder wurde ein solcher durch die Enteignungsprozesse ausgelöst noch ist darin eine Auslage zu sehen, welche konkret dem Arbeitsprozess der Vorinstanz dienen könnte. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Internetseite seit dem Rücktritt des Präsidenten nicht mehr aktiv ist und andere Eidgenössische Schätzungskommissionen über keinen solchen verfügen. Die entsprechenden Kosten dürfen der Beschwerdeführerin nicht auferlegt werden. 7.4 Zusammengefasst ist ausser bei den Kosten für die Internetdomain eine teilweise Pflicht der Beschwerdeführerin zur Tragung der in Rechnung gestellten Auslagen zu bejahen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sämtliche Enteigner, welche die Dienste der ESchK 10 in Anspruch nehmen, von den entsprechenden Anschaffungen profitieren würden. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass solche Kosten anteilsmässig auf die verschiedenen Enteigner aufzuteilen seien. In der angefochtenen Verfügung sei eine anteilsmässige Aufteilung der Allgemeinkosten nicht vorgenommen worden. 8.2 Die Infrastruktur sowie die Auslagen dienen sowohl der Bearbeitung der Flughafenfälle als auch der Bearbeitung der Fälle anderer Enteigner. Zudem werden sie mutmasslich für Arbeiten i.S.v. Art. 11 Abs. 1 GebV 2013 der Vorinstanz genutzt, deren Kosten den Enteignern nicht auferlegt werden dürfen. Rechtsprechungsgemäss sind solche Gemeinkosten in einem ersten Schritt zwischen dem Bund und den Enteignern und in einem zweiten Schritt die auf einen bestimmten Enteigner entfallenden Kosten auf dessen einzelne Verfahren zu verteilen (vgl. oben E. 4.1). Die vorliegende Verfügung verletzt diese Vorgaben, indem sie die Kosten nur der Beschwerdeführerin auferlegt. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Ein Rückweisungsentscheid rechtfertigt sich vor allem dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes oder jedenfalls aufwendiges Beweisverfahren durchzuführen ist (Urteile BVGer A-5323/2015 vom 12. September 2018 E. 4.4 und A-3382/2017 vom 7. August 2018 E. 5.2; Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 16 zu Art. 61 VwVG). Vorliegend muss die Rechnungsstellung neu vorgenommen werden. Dazu bedarf es einer Auseinandersetzung mit den dokumentierten Arbeitsabläufen (vgl. oben E. 4.1), um die anteilsmässige Verteilung der Gemeinkosten auf die in der Rechnungsperiode aktiv bearbeiteten Enteignungsverfahren vornehmen zu können. Mit anderen Worten sind Abklärungen vorzunehmen, welche einzig von der Vorinstanz bewerkstelligt werden können. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9. Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah-rens zu befinden. 9.1 Vorliegend sind die Kostenbestimmungen des VwVG anwendbar (Urteil A-504/2018 E. 10.5). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin obsiegt vollumfänglich, weshalb ihr der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist. Die unterliegende Vorinstanz trägt keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Obsiegt eine Partei, so hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs.1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote ein. Unter diesen Umständen bestimmt das Bundesverwaltungsgericht die geschuldete Parteientschädigung aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Für den vorliegenden Fall wird diese auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Bund (dem Bundesverwaltungsgericht als Kasse der Vorinstanz) auferlegt (Urteil A-504/2018 E. 10.5). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Soweit angefochten wird die Rechnungsverfügung vom 10. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Der Bund (das Bundesverwaltungsgericht als Kasse der Vorinstanz) hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Generalsekretariat des UVEK (Gerichtsurkunde)
- die Aufsichtsdelegation ESchK Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Andreas Kunz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: