Finanzen (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a Die A._______ AG mit Sitz in [...] bezweckt gemäss Handelsregistereintrag [...]. A.b Am 27. Januar 2016 meldete die A._______ AG (nachfolgend: Zollanmelderin) bei der Zollstelle St. Margrethen, Dienstabteilung Wolfurt (nachfolgend: Zollstelle), im IT-System e-dec Import eine Sendung "Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren" zur Einfuhrveranlagung an: Zolltarif-Nr. MWST-Wert(Fr.) Rohmasse(kg) Zollansatz(Fr.) VOC-Menge(kg) 3307.1000 39'730 18'185.9 115.00 5702.4 Eine Zollermässigung oder Zollbefreiung wurde nicht beantragt. Die Zollstelle nahm die elektronische Zollanmeldung am 27. Januar 2016 an und versah sie mit der Nr. [1] und dem Selektionsergebnis "gesperrt". Die Zollstelle überprüfte die Zollanmeldung formell und stellte in Bezug auf die VOC-Angaben einen Widerspruch zu den Begleitpapieren fest. In der Folge wies sie die Zollanmeldung zur Korrektur an die Zollanmelderin zurück, welche gleichentags die korrigierte Zollanmeldung Nr. [2] übermittelte: Zolltarif-Nr. MWST-Wert(Fr.) Rohmasse(kg) Zollansatz(Fr.) VOC-Menge(kg) 3307.1000 39'730 18'185.9 115.00 570.24 Auch im Rahmen der korrigierten Zollanmeldung wurde weder eine präferenzielle Verzollung noch eine provisorische Veranlagung beantragt. Die Zollstelle nahm die korrigierte Zollanmeldung an. A.c Am 28. Januar 2016 gab die Zollstelle die korrigierte Zollanmeldung zur weiteren Verarbeitung frei. Die Veranlagungsverfügungen Zoll (VVZ) und Mehrwertsteuer (VVM) Nr. [2] wurden gleichentags im IT-System aufgeschaltet. Am 29. Januar 2016 bezog die Importeurin der Ware die genannten Veranlagungsverfügungen. A.d Mit Schreiben vom 14. März 2016 (eingegangen bei der Zollstelle am 15. März 2016) beantragte die Zollanmelderin die nachträgliche Veranlagung zum Präferenzzollansatz. Sie legte ihrem Gesuch den Ursprungsnachweis EUR. 1 Nr. [X] vom 9. März 2016 bei. A.e Am 18. März 2016 überwies die Zollstelle das Gesuch an die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: ZKD Schaffhausen). A.f Mit Schreiben vom 29. März 2016 teilte die ZKD Schaffhausen der Zollanmelderin mit, dass ihrem Gesuch nicht stattgegeben werden könne, da einerseits eine Korrektur der Veranlagungsverfügungen gestützt auf Art. 34 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) nicht mehr möglich und andererseits der nachgereichte Ursprungsnachweis erst nach der Einfuhranmeldung ausgestellt worden sei und daher nicht berücksichtigt werden könne. Sofern ein Beschwerdeentscheid verlangt werde, sei ein Kostenvorschuss zu leisten. A.g Mit Entscheid vom 15. April 2016 lehnte die ZKD Schaffhausen die nachträgliche Präferenzverzollung aus den genannten Gründen schliesslich ab. B. B.a Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 erhob die Zollanmelderin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid der ZKD Schaffhausen (nachfolgend: Vorinstanz) vom 15. April 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird die nachträgliche Zulassung der EUR. 1 Nr. [X] vom 9. März 2016 (vgl. oben Bst. A.d), die Umwandlung in eine präferenzberechtigte Einfuhrverzollung und die Rückerstattung der Zollabgaben in Höhe von Fr. 20'913.60 an die Importeurin. B.b Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2016 schliesst die Oberzolldirektion - handelnd für die Vorinstanz - auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG; Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]; vgl. zur Frage der funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Urteil des BVGer A5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die Oberzolldirektion vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.1).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid vom 15. April 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. A.g) berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.3).
E. 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Untersuchungsmaxime). Das Bundesverwaltungsgericht ist demgemäss verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a mit Hinweis; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54).
E. 2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) veranlagt werden. Jede Überführung in ein Zollverfahren - als solches gilt beispielsweise auch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - bedarf unabhängig vom Status einer Ware einer Zollanmeldung (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 ZG; Urteil des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.1; Patrick Raedersdorf, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz (ZG), 2009, [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 33 N. 1).
E. 2.2 Bei der Zollanmeldung (Deklaration) handelt es sich um eine Erklärung, mit welcher die anmeldepflichtige Person einerseits ihr Wissen über die jeweilige Ware mitteilt und andererseits formgerecht ihren Willen bekundet, die Ware nach Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens abfertigen zu lassen (vgl. Urteil des BVGer A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 602; Barbara Schmid, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 2 f.; Raedersdorf, in: Zollkommentar, Art. 33 N. 1).
E. 2.2.1 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wodurch von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Sodann ist in der Zollanmeldung die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601; vgl. BGE 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteil des BVGer A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1; Schmid, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 3 f. m.w.H.). Die Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Anmeldung liegt bei der anmeldepflichtigen Person (statt vieler: Urteil des BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.1).
E. 2.2.2 Soll eine Vorzugsbehandlung (z.B. Präferenzverzollung) erfolgen, so muss die anmeldepflichtige Person dies in der Zollanmeldung entsprechend beantragen und die dafür nötigen Begleitdokumente (namentlich Ursprungsnachweise) beilegen (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01] sowie Art. 80 ZV). Dies ermöglicht es der Zollstelle, die Berechtigung des Anspruchs zu überprüfen. Fehlen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung kann bzw. muss im Rahmen der Anmeldung eine provisorische Veranlagung beantragt werden (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV sowie Art. 93 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a ZV).
E. 2.2.3 Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG) und grundsätzlich unabänderlich (vgl. jedoch nachfolgend E. 2.2.5). Sie bildet, vorbehältlich der Beschau, die Grundlage für die Festsetzung der Zölle und weiteren Abgaben. Dieser Grundsatz der Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Raedersdorf, in: Zollkommentar, Art. 33 N. 2 und Art. 34 N. 1). Nach Art. 33 Abs. 2 ZG legt die Zollverwaltung Form und Zeitpunkt der Annahme fest. Laut Art. 16 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV; SR 631.013) gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu. Die angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Damit stellt die elektronische Anmeldung höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.3; Raedersdorf, in: Zollkommentar Art 33 N. 6).
E. 2.2.4 Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System der EZV eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf "ge-sperrt", so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Aus-druck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorle-gen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 40 Abs. 2 ZG, Art. 17 Abs. 2 ZV-EZV). Die Zollstelle gibt veranlagte Waren aufgrund der Veranlagungsverfügung oder eines anderen von der Zollverwaltung zu bestimmenden Dokuments frei (Art. 40 Abs. 1 ZG). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle en-det der Gewahrsam der Zollverwaltung (Art. 78 ZV; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.4 m.w.H.).
E. 2.2.5 Bei der Revision des Zollgesetzes war sich der Gesetzgeber bewusst, dass der Grundsatz der Unabänderlichkeit der Zollanmeldung - starr angewendet - in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten Ergebnissen führen kann. So beispielsweise, wenn eine Ware irrtümlich zum Normaltarif deklariert wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Präferenzveranlagung gegeben waren, oder wenn eine Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anstatt zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet wurde. In solchen Fällen erscheinen die Folgen eines kleinen Versehens (auch bei der Verwendung von EDV) oft als unverhältnismässig (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 617). Daher gilt der Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollanmeldung auch nach ihrer Annahme nicht absolut. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewissen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG möglich (Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5; A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.3; A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.4). Ist die Veranlagungsverfügung bereits ergangen, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wobei gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden muss (Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5; A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1; A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.5). Gemäss Art. 34 Abs. 4 ZG gibt die Zollstelle dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person entweder nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind (Bst. a) oder die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Bst. b). Umgekehrt bedeutet dies, dass sie das Gesuch abzulehnen hat, wenn sie die Voraussetzungen als nicht gegeben erachtet (vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5 und A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.1). Gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 Bst. b ZG wird betreffend die Änderung der Veranlagung in Art. 89 ZV unter anderem festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung namentlich dann als erfüllt gelten, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Bst. a; vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5; A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.4 und A-3935/2014 vom 27. April 2015 E. 2.5).
E. 2.2.6 Sodann kann gegen Verfügungen der Zollstellen bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden (Art. 116 Abs. 1 ZG). Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt gemäss Art. 116 Abs. 3 ZG 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung. Auf das Beschwerdeverfahren findet im Übrigen das VwVG Anwendung (Art. 116 Abs. 4 ZG). In Bezug auf die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 116 ZG ist allerdings zu beachten, dass gemäss Rechtsprechung - insbesondere nach Ablauf der 30-tägigen Berichtigungsfrist (Art. 34 ZG) - nicht (mehr) zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann, was bereits Gegenstand der Berichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.9; vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.6; A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.5; A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1). Wird die 30-tägige Berichtigungsfrist verpasst, wird die Möglichkeit auf Änderung der Veranlagung im Sinne von Art. 34 ZG verwirkt und es kann nicht mehr geltend gemacht werden, es lägen die in Art. 34 Abs. 4 ZG genannten Voraussetzungen vor (vgl. Urteil des BVGer A-5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 5.2.1).
E. 3.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die in Frage stehende Sendung am 27. Januar 2016 - unbestrittenermassen ohne Antrag auf Präferenzverzollung - zur Einfuhr angemeldet. Auch im Rahmen der nachfolgend vorgenommenen Korrektur der Zollanmeldung in Bezug auf den VOC-Gehalt der Ware wurde weder Antrag auf Präferenzverzollung noch auf provisorische Veranlagung gestellt (Sachverhalt Bst. A.b). Die Veranlagungsverfügungen Zoll und MWST ergingen sodann am 28. Januar 2016 und die Ware wurde freigegeben (Sachverhalt Bst. A.c). Mit Schreiben vom 14. März 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die nachträgliche Veranlagung der Ware zum Präferenzzollansatz, wobei sie ihrem Gesuch den Ursprungsnachweis EUR. 1 Nr. [X] datierend vom 9. März 2016 beilegte (Sachverhalt Bst. A.d). Die Beschwerdeführerin bestreitet im Rahmen der hier zu beurteilenden Beschwerde nicht, dass der Ursprungsnachweis zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung am 27. Januar 2016 noch nicht vorgelegen hatte. Auch räumt sie ein, keine provisorische Veranlagung beantragt zu haben. Sie ersucht jedoch - unter Hinweis auf eine Verkettung unglücklicher Umstände im konkreten Einzelfall - um nachträgliche Zulassung des genannten Ursprungsnachweises.
E. 3.2 Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. März 2016 wurde von der Zollstelle zur Behandlung als Beschwerde gegen die Veranlagung an die Vorinstanz weitergeleitet. Letztere trat auf die innert der entsprechenden 60-tägigen Frist erfolgte "Beschwerde" ein und erliess am 15. April 2016 den vorliegend angefochtenen "Beschwerdeentscheid" (vgl. Sachverhalt A.g). Man könnte sich zwar fragen, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. März 2016 statt als Beschwerde als Berichtigungsgesuch im Sinne von Art. 34 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 ZG hätte betrachtet werden müssen und gegebenenfalls mangels Einhaltung der 30-tägigen Frist von Art. 34 Abs. 3 ZG ein Nichteintreten auf dieses Gesuch durch die Zollstelle geboten gewesen wäre. Wie es sich damit verhält, kann hier jedoch offen bleiben. Im Licht des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) ist in der vorliegenden Konstellation das Interesse der Beschwerdeführerin an einem sofortigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache höher zu gewichten als ihr Interesse an einer formell korrekten Erstverfügung. Hinzu kommt, dass den mit der Eingabe vom 14. März 2016 gestellten Begehren bzw. den Beschwerdebegehren im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht - wie im Folgenden ersichtlich wird (vgl. E. 3.3) - bei materieller Beurteilung ohnehin nicht zu entsprechen ist. Eine Rückweisung käme somit einem prozessualen Leerlauf gleich, auf den zu verzichten ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2477/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 3; siehe dazu auch BGE 142 II 433 E. 3.4.3, wo es das höchste Gericht bei einer vergleichbaren Konstellation als vertretbar erachtete, darüber hinwegzusehen, dass die Zollstelle die Angelegenheit zur Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens an die Zollkreisdirektion überwiesen hatte, obschon ein Berichtigungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen).
E. 3.3 Nach dem Dargelegten wird im Folgenden geprüft, ob die Vorinstanz eine nachträgliche Präferenzverzollung zu Recht abgelehnt hat:
E. 3.3.1 Soll eine präferenzielle Verzollung der Ware erfolgen, ist - wie in Erwägung 2.2.2 dargelegt - notwendig, dass die anmeldepflichtige Person dies in der Zollanmeldung entsprechend beantragt und die notwendigen Begleitdokumente vorlegt. Für eine Gewährung der Präferenzverzollung müssen sich die Ursprungsnachweise als gültig erweisen. Sodann muss in Fällen, in welchen zwar eine präferenzielle Verzollung gewünscht wird, zum Zeitpunkt der Zollanmeldung jedoch die entsprechenden Begleitdokumente fehlen, eine provisorische Veranlagung beantragt werden. Wie bereits festgehalten, ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall weder das eine noch das andere geschehen ist (vgl. E. 3.1). Die Veranlagung der Ware ist somit zu Recht ohne Präferenz erfolgt und die Beschwerde dagegen erweist sich als unbegründet.
E. 3.3.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 4 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind dem einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'500.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) (Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der folgenden Seite.) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2924/2016 Urteil vom 23. März 2017 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zoll; nachträgliche Präferenzabfertigung. Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG mit Sitz in [...] bezweckt gemäss Handelsregistereintrag [...]. A.b Am 27. Januar 2016 meldete die A._______ AG (nachfolgend: Zollanmelderin) bei der Zollstelle St. Margrethen, Dienstabteilung Wolfurt (nachfolgend: Zollstelle), im IT-System e-dec Import eine Sendung "Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren" zur Einfuhrveranlagung an: Zolltarif-Nr. MWST-Wert(Fr.) Rohmasse(kg) Zollansatz(Fr.) VOC-Menge(kg) 3307.1000 39'730 18'185.9 115.00 5702.4 Eine Zollermässigung oder Zollbefreiung wurde nicht beantragt. Die Zollstelle nahm die elektronische Zollanmeldung am 27. Januar 2016 an und versah sie mit der Nr. [1] und dem Selektionsergebnis "gesperrt". Die Zollstelle überprüfte die Zollanmeldung formell und stellte in Bezug auf die VOC-Angaben einen Widerspruch zu den Begleitpapieren fest. In der Folge wies sie die Zollanmeldung zur Korrektur an die Zollanmelderin zurück, welche gleichentags die korrigierte Zollanmeldung Nr. [2] übermittelte: Zolltarif-Nr. MWST-Wert(Fr.) Rohmasse(kg) Zollansatz(Fr.) VOC-Menge(kg) 3307.1000 39'730 18'185.9 115.00 570.24 Auch im Rahmen der korrigierten Zollanmeldung wurde weder eine präferenzielle Verzollung noch eine provisorische Veranlagung beantragt. Die Zollstelle nahm die korrigierte Zollanmeldung an. A.c Am 28. Januar 2016 gab die Zollstelle die korrigierte Zollanmeldung zur weiteren Verarbeitung frei. Die Veranlagungsverfügungen Zoll (VVZ) und Mehrwertsteuer (VVM) Nr. [2] wurden gleichentags im IT-System aufgeschaltet. Am 29. Januar 2016 bezog die Importeurin der Ware die genannten Veranlagungsverfügungen. A.d Mit Schreiben vom 14. März 2016 (eingegangen bei der Zollstelle am 15. März 2016) beantragte die Zollanmelderin die nachträgliche Veranlagung zum Präferenzzollansatz. Sie legte ihrem Gesuch den Ursprungsnachweis EUR. 1 Nr. [X] vom 9. März 2016 bei. A.e Am 18. März 2016 überwies die Zollstelle das Gesuch an die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: ZKD Schaffhausen). A.f Mit Schreiben vom 29. März 2016 teilte die ZKD Schaffhausen der Zollanmelderin mit, dass ihrem Gesuch nicht stattgegeben werden könne, da einerseits eine Korrektur der Veranlagungsverfügungen gestützt auf Art. 34 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) nicht mehr möglich und andererseits der nachgereichte Ursprungsnachweis erst nach der Einfuhranmeldung ausgestellt worden sei und daher nicht berücksichtigt werden könne. Sofern ein Beschwerdeentscheid verlangt werde, sei ein Kostenvorschuss zu leisten. A.g Mit Entscheid vom 15. April 2016 lehnte die ZKD Schaffhausen die nachträgliche Präferenzverzollung aus den genannten Gründen schliesslich ab. B. B.a Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 erhob die Zollanmelderin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid der ZKD Schaffhausen (nachfolgend: Vorinstanz) vom 15. April 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird die nachträgliche Zulassung der EUR. 1 Nr. [X] vom 9. März 2016 (vgl. oben Bst. A.d), die Umwandlung in eine präferenzberechtigte Einfuhrverzollung und die Rückerstattung der Zollabgaben in Höhe von Fr. 20'913.60 an die Importeurin. B.b Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2016 schliesst die Oberzolldirektion - handelnd für die Vorinstanz - auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG; Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]; vgl. zur Frage der funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Urteil des BVGer A5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die Oberzolldirektion vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.1). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid vom 15. April 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. A.g) berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.3). 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Untersuchungsmaxime). Das Bundesverwaltungsgericht ist demgemäss verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a mit Hinweis; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54). 2. 2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) veranlagt werden. Jede Überführung in ein Zollverfahren - als solches gilt beispielsweise auch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - bedarf unabhängig vom Status einer Ware einer Zollanmeldung (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 ZG; Urteil des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.1; Patrick Raedersdorf, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz (ZG), 2009, [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 33 N. 1). 2.2 Bei der Zollanmeldung (Deklaration) handelt es sich um eine Erklärung, mit welcher die anmeldepflichtige Person einerseits ihr Wissen über die jeweilige Ware mitteilt und andererseits formgerecht ihren Willen bekundet, die Ware nach Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens abfertigen zu lassen (vgl. Urteil des BVGer A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 602; Barbara Schmid, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 2 f.; Raedersdorf, in: Zollkommentar, Art. 33 N. 1). 2.2.1 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wodurch von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Sodann ist in der Zollanmeldung die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601; vgl. BGE 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteil des BVGer A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1; Schmid, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 3 f. m.w.H.). Die Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Anmeldung liegt bei der anmeldepflichtigen Person (statt vieler: Urteil des BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.1). 2.2.2 Soll eine Vorzugsbehandlung (z.B. Präferenzverzollung) erfolgen, so muss die anmeldepflichtige Person dies in der Zollanmeldung entsprechend beantragen und die dafür nötigen Begleitdokumente (namentlich Ursprungsnachweise) beilegen (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01] sowie Art. 80 ZV). Dies ermöglicht es der Zollstelle, die Berechtigung des Anspruchs zu überprüfen. Fehlen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung kann bzw. muss im Rahmen der Anmeldung eine provisorische Veranlagung beantragt werden (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV sowie Art. 93 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a ZV). 2.2.3 Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG) und grundsätzlich unabänderlich (vgl. jedoch nachfolgend E. 2.2.5). Sie bildet, vorbehältlich der Beschau, die Grundlage für die Festsetzung der Zölle und weiteren Abgaben. Dieser Grundsatz der Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Raedersdorf, in: Zollkommentar, Art. 33 N. 2 und Art. 34 N. 1). Nach Art. 33 Abs. 2 ZG legt die Zollverwaltung Form und Zeitpunkt der Annahme fest. Laut Art. 16 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV; SR 631.013) gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu. Die angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Damit stellt die elektronische Anmeldung höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.3; Raedersdorf, in: Zollkommentar Art 33 N. 6). 2.2.4 Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System der EZV eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf "ge-sperrt", so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Aus-druck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorle-gen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 40 Abs. 2 ZG, Art. 17 Abs. 2 ZV-EZV). Die Zollstelle gibt veranlagte Waren aufgrund der Veranlagungsverfügung oder eines anderen von der Zollverwaltung zu bestimmenden Dokuments frei (Art. 40 Abs. 1 ZG). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle en-det der Gewahrsam der Zollverwaltung (Art. 78 ZV; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.4 m.w.H.). 2.2.5 Bei der Revision des Zollgesetzes war sich der Gesetzgeber bewusst, dass der Grundsatz der Unabänderlichkeit der Zollanmeldung - starr angewendet - in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten Ergebnissen führen kann. So beispielsweise, wenn eine Ware irrtümlich zum Normaltarif deklariert wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Präferenzveranlagung gegeben waren, oder wenn eine Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anstatt zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet wurde. In solchen Fällen erscheinen die Folgen eines kleinen Versehens (auch bei der Verwendung von EDV) oft als unverhältnismässig (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 617). Daher gilt der Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollanmeldung auch nach ihrer Annahme nicht absolut. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewissen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG möglich (Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5; A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.3; A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.4). Ist die Veranlagungsverfügung bereits ergangen, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wobei gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden muss (Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5; A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1; A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.5). Gemäss Art. 34 Abs. 4 ZG gibt die Zollstelle dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person entweder nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind (Bst. a) oder die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Bst. b). Umgekehrt bedeutet dies, dass sie das Gesuch abzulehnen hat, wenn sie die Voraussetzungen als nicht gegeben erachtet (vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5 und A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.1). Gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 Bst. b ZG wird betreffend die Änderung der Veranlagung in Art. 89 ZV unter anderem festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung namentlich dann als erfüllt gelten, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Bst. a; vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5; A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.4 und A-3935/2014 vom 27. April 2015 E. 2.5). 2.2.6 Sodann kann gegen Verfügungen der Zollstellen bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden (Art. 116 Abs. 1 ZG). Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt gemäss Art. 116 Abs. 3 ZG 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung. Auf das Beschwerdeverfahren findet im Übrigen das VwVG Anwendung (Art. 116 Abs. 4 ZG). In Bezug auf die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 116 ZG ist allerdings zu beachten, dass gemäss Rechtsprechung - insbesondere nach Ablauf der 30-tägigen Berichtigungsfrist (Art. 34 ZG) - nicht (mehr) zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann, was bereits Gegenstand der Berichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.9; vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.6; A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.5; A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1). Wird die 30-tägige Berichtigungsfrist verpasst, wird die Möglichkeit auf Änderung der Veranlagung im Sinne von Art. 34 ZG verwirkt und es kann nicht mehr geltend gemacht werden, es lägen die in Art. 34 Abs. 4 ZG genannten Voraussetzungen vor (vgl. Urteil des BVGer A-5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 5.2.1). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die in Frage stehende Sendung am 27. Januar 2016 - unbestrittenermassen ohne Antrag auf Präferenzverzollung - zur Einfuhr angemeldet. Auch im Rahmen der nachfolgend vorgenommenen Korrektur der Zollanmeldung in Bezug auf den VOC-Gehalt der Ware wurde weder Antrag auf Präferenzverzollung noch auf provisorische Veranlagung gestellt (Sachverhalt Bst. A.b). Die Veranlagungsverfügungen Zoll und MWST ergingen sodann am 28. Januar 2016 und die Ware wurde freigegeben (Sachverhalt Bst. A.c). Mit Schreiben vom 14. März 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die nachträgliche Veranlagung der Ware zum Präferenzzollansatz, wobei sie ihrem Gesuch den Ursprungsnachweis EUR. 1 Nr. [X] datierend vom 9. März 2016 beilegte (Sachverhalt Bst. A.d). Die Beschwerdeführerin bestreitet im Rahmen der hier zu beurteilenden Beschwerde nicht, dass der Ursprungsnachweis zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung am 27. Januar 2016 noch nicht vorgelegen hatte. Auch räumt sie ein, keine provisorische Veranlagung beantragt zu haben. Sie ersucht jedoch - unter Hinweis auf eine Verkettung unglücklicher Umstände im konkreten Einzelfall - um nachträgliche Zulassung des genannten Ursprungsnachweises. 3.2 Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. März 2016 wurde von der Zollstelle zur Behandlung als Beschwerde gegen die Veranlagung an die Vorinstanz weitergeleitet. Letztere trat auf die innert der entsprechenden 60-tägigen Frist erfolgte "Beschwerde" ein und erliess am 15. April 2016 den vorliegend angefochtenen "Beschwerdeentscheid" (vgl. Sachverhalt A.g). Man könnte sich zwar fragen, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. März 2016 statt als Beschwerde als Berichtigungsgesuch im Sinne von Art. 34 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 ZG hätte betrachtet werden müssen und gegebenenfalls mangels Einhaltung der 30-tägigen Frist von Art. 34 Abs. 3 ZG ein Nichteintreten auf dieses Gesuch durch die Zollstelle geboten gewesen wäre. Wie es sich damit verhält, kann hier jedoch offen bleiben. Im Licht des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) ist in der vorliegenden Konstellation das Interesse der Beschwerdeführerin an einem sofortigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache höher zu gewichten als ihr Interesse an einer formell korrekten Erstverfügung. Hinzu kommt, dass den mit der Eingabe vom 14. März 2016 gestellten Begehren bzw. den Beschwerdebegehren im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht - wie im Folgenden ersichtlich wird (vgl. E. 3.3) - bei materieller Beurteilung ohnehin nicht zu entsprechen ist. Eine Rückweisung käme somit einem prozessualen Leerlauf gleich, auf den zu verzichten ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2477/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 3; siehe dazu auch BGE 142 II 433 E. 3.4.3, wo es das höchste Gericht bei einer vergleichbaren Konstellation als vertretbar erachtete, darüber hinwegzusehen, dass die Zollstelle die Angelegenheit zur Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens an die Zollkreisdirektion überwiesen hatte, obschon ein Berichtigungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen). 3.3 Nach dem Dargelegten wird im Folgenden geprüft, ob die Vorinstanz eine nachträgliche Präferenzverzollung zu Recht abgelehnt hat: 3.3.1 Soll eine präferenzielle Verzollung der Ware erfolgen, ist - wie in Erwägung 2.2.2 dargelegt - notwendig, dass die anmeldepflichtige Person dies in der Zollanmeldung entsprechend beantragt und die notwendigen Begleitdokumente vorlegt. Für eine Gewährung der Präferenzverzollung müssen sich die Ursprungsnachweise als gültig erweisen. Sodann muss in Fällen, in welchen zwar eine präferenzielle Verzollung gewünscht wird, zum Zeitpunkt der Zollanmeldung jedoch die entsprechenden Begleitdokumente fehlen, eine provisorische Veranlagung beantragt werden. Wie bereits festgehalten, ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall weder das eine noch das andere geschehen ist (vgl. E. 3.1). Die Veranlagung der Ware ist somit zu Recht ohne Präferenz erfolgt und die Beschwerde dagegen erweist sich als unbegründet. 3.3.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind dem einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'500.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) (Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der folgenden Seite.) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: