Zölle
Sachverhalt
A. A.a Am 27. Mai 2021 meldete der Spediteur B._______ (nachfolgend: Zollanmelder) im Auftrag der A._______ AG (Adresse gemäss Rubrum) mit Einfuhrzollanmeldung (nachfolgend: EZA) Nr. (...) eine von der C._______ GmbH (nachfolgend: Lieferantin) stammende Sendung Kompaktfilter mit Zolltarifnummer (nachfolgend: TN) 8421.9992 mit einem Zollansatz von Fr. 21.- je 100 kg brutto bei der Zollstelle Rheinfelden Autobahn DA Koblenz (nachfolgend: Zollstelle) zur Einfuhr an. A.b Das Selektionsergebnis lautete «gesperrt». Die Zollstelle bestimmte die Sendung für eine Beschau. Anlässlich der Beschau entnahm die Zollstelle ein Muster (Typ: SF-CF 46-30-11) und kam u.a. unter Berücksichtigung der aufgrund einer Internetrecherche gefundenen Datenblättern zum Schluss, dass der Filter unter die TN 7019.9090 mit einem Zollansatz von Fr. 269.- je 100 kg brutto einzureihen ist. Die Zollstelle beschloss, die Tarifeinreihung durch die Zollkreisdirektion Nord beurteilen zu lassen und ordnete zu diesem Zweck eine provisorische Veranlagung an. Der Zollanmelder übermittelte daraufhin am 27. Mai 2021 eine entsprechend angepasste Berichtigung der EZA. A.c Die Zollstelle erhob am 28. Mai 2021 den Zollbefund und überwies das Geschäft zur Beurteilung der Tarifeinreihung an die Zollkreisdirektion Nord. Aufgrund der Grösse des Musters verzichtete die Zollstelle auf eine physische Überweisung desselben. A.d Nach Prüfung der Tarifeinreihung liess die Zollkreisdirektion Nord der Zollstelle folgenden Befund zukommen: «Schwebstoff[f]ilter bestehend aus einem Filtermedium aus Glasfasern (sog. Glasfaserpapieren), in einem mit mehreren Taschen versehenen Gehäuse aus Kunststoff montiert, Grösse 592 mm x 287 mm x 292 mm; für die Filtration grosser Luftmengen in Zu- und Abluftsystemen verschiedenster Anwendungen. (Lieferant[in] C._______ GmbH; Importeur A._______ AG, Art. SF-CF 46-30-11E 11 [HS-Mikro Pak RFV]) TN 7019.9090» Dabei wurde das Filtermedium aus Glasfaserpapier aIs für die Tarifeinreihung massgebend beurteilt. A.e Die Zollstelle stellte anhand der Datenblätter fest, dass es sich bei den weiteren Artikeln um typenähnliche Schwebstofffilter handelte und legte die TN 7019.9090 für die gesamte Sendung fest. Die Zollstelle informierte am 8. Juli 2021 den Zollanmelder über das Resultat der Überprüfung. Am 16. Juli 2021 übermittelte der Zollanmelder eine entsprechende Berichtigungsversion für eine definitive Einfuhrveranlagung unter Anwendung der TN 7019.9090. Dabei wurde kein Antrag auf Nachreichung eines Ursprungsnachweises gestellt. Gleichentags stellte die Zollstelle die Veranlagungsverfügung Nr. (...) aus. A.f Am 21. Juli 2021 meldete derselbe Zollanmelder mit EZA Nr. (...) eine weitere Sendung Filter unter der TN 8421.9992 (Zollansatz Fr. 21.- je 100 kg brutto) zur Einfuhr an. Die Zollstelle ordnete wiederum eine Beschau an und stellte dabei fest, dass es sich bei allen 5 Typen um Filter mit einem Filtermedium aus Glasfaserpapier handelte. Da es sich um artgleiche Filter handelte, verlangte die Zollstelle die Einreihung analog der Veranlagungsverfügung Nr. (...) nach Massgabe des Filtermediums in die TN 7019.9090. Der Zollanmelder übermittelte in der Folge eine entsprechende berichtigte EZA, wiederum ohne Antrag auf die Nachreichung eines Ursprungsnachweises. Am 21. Juli 2021 stellte die Zollstelle die Veranlagungsverfügung Nr. (...) aus. A.g Am 5. August 2021 fragte die in dieser Angelegenheit von der A._______ AG bevollmächtigte Rechtsvertretung bei der Zollstelle um Akteneinsicht an. In der Folge meldete sich am 9. August 2021 ein Mitarbeiter der Zollkreisdirektion Nord telefonisch bei der Rechtsvertretung und erklärte, dass dem Gesuch nicht stattgegeben werden könne. Weiter äusserte sich der Mitarbeiter zur zolltarifarischen Einreihung der Filter nach Massgabe des Filtermediums. B. B.a In ihrer an die Zollkreisdirektion Nord adressierten und vom 7. Oktober 2021 datierten Beschwerde (Datum Postaufgabe 12. Oktober 2021) beantragte die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreffend die Veranlagungsverfügungen vom 16. Juli 2021 und 21. Juli 2021 Folgendes:
1. Die Zolltarifnummer 7019.9090 sei auf 8421.9992 abzuändern.
2. Die Beschwerde sei als Sprungrekurs im Sinne von Art. 47 Abs. 2 VwVG zu behandeln.
3. Eventualiter sei der Fall zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Subeventualiter sei die präferenzberechtigte Zollanmeldung zu gewähren;
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. B.b Die Eidg. Zollverwaltung (EZV), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Dienst Beschwerdewesen, überwies die Beschwerde zwecks Beurteilung dieses Begehrens mit Schreiben vom 29. November 2021 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. B.c Seit 1. Januar 2022 heisst die vormalige EZV «Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit» (BAZG). B.d In der Vernehmlassung vom 23. Februar 2022 schliesst die Zollstelle, handelnd durch das BAZG, Grundlagen, Recht, Beschwerdeverfahren (nachfolgend: Vorinstanz) auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist nachfolgend unter den Erwä-gungen insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Entscheid we-sentlich sind.
Erwägungen (52 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG). Nach Art. 3 Bst. e VwVG ist das VwVG nicht anwendbar auf das Verfahren der Zollveranlagung. Im vorliegenden Verfahren ist das VwVG jedoch anwendbar, da es sich nicht (mehr) um das Verfahren der Zollveranlagung handelt, sondern gemäss Art. 47 Abs. 2 VwVG um das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (E. 1.2.2).
E. 1.2.1 Die angefochtenen Entscheide sind Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht (Art. 32 VGG), liegt nicht vor. Das BAZG (vormals bis 31. Dezember 2021 EZV) ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Ob dem Bundesverwaltungsgericht auch die funktionale Zuständigkeit zukommt, ist nachfolgend zu prüfen.
E. 1.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 116 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) kann gegen Verfügungen der Zollstellen bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden. Von dieser Zuständigkeitsordnung kann indessen ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen der sogenannten Sprungbeschwerde (Sprungrekurs) erfüllt sind. Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen, wobei in der Rechtsmittelbelehrung darauf aufmerksam zu machen ist (Art. 47 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Urteil des BGer 2C_812/2012 vom 20. September 2012 E. 3.3). In diesem Fall darf der Instanzenzug somit durchbrochen werden. Die Sprungbeschwerde dient der Vermeidung unnötiger Prozessschritte und verhindert einen Verfahrensleerlauf. Eine der Tatbestandsvoraussetzungen der Sprungbeschwerde ist eine konkrete einzelfallbezogene Weisung der funktionell zuständigen Behörde. Eine allgemeine Auskunft stellt keine Weisung dar; ebenso wenig die blosse Meinungsübereinstimmung zweier Behörden (BVGE 2009/30 E. 1.2; Urteile des BVGer A-3244/2018 vom 10. September 2020 E. 2.4.3.2; A-488/2009 vom 4. März 2009 E. 1.2.2; Regina Kiener in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 ff. zu Art. 47; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. Basel 2022, Rz. 2.55 ff.). Nach der Rechtsprechung kann es sich - zur Vermeidung eines Leerlaufs - aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise auch rechtfertigen, trotz des Fehlens der Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 VwVG vom Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs abzusehen und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (direkt) zuzulassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der Umstände bereits feststeht, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden würde (BGE 102 Ib 231 E. 1c; Urteil des BVGer A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 1.2.2.1, Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.56; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C 191/2018 vom 10. September 2018]).
E. 1.2.3 Nach unbestrittener Darstellung der Beschwerdeführerin hat sich am 9. August 2021 ein in den Akten namentlich genannter Mitarbeiter der Zollkreisdirektion Basel (Zoll Nord) telefonisch bei der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin gemeldet und mitgeteilt, dass dem am 6. August 2021 bei der Zollstelle Rheinfelden Autobahn schriftlich per E-Mail gestellten Gesuch um Akteneinsicht nicht stattgegeben werden könne. Die Akteneinsicht werde nicht gewährt, da das VwVG nach Art. 3 VwVG nicht anwendbar sei, da man sich immer noch im Veranlagungsverfahren befände. Die zolltarifliche Einreihung in das Kapitel 84 sei aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 84 ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall sei das Medium massgebend, welches aus Glasfaser bestehe. Bei einer allfälligen Beschwerde werde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Beschwerde abgewiesen würde. Falls an der Beschwerde festgehalten würde, wäre ein Kostenvorschuss fällig. Nach dieser von der Vorinstanz unwidersprochenen Darstellung konnte die Beschwerdeführerin vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass die Zollkreisdirektion (Zoll Nord) eine Beschwerde gegen die Verfügungen der Zollstelle vom 16. und 21. Juli 2021 schützen würde. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Verfahren zumindest aus prozessökonomischen Gründen, vom Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges ausnahmsweise abzusehen und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zuzulassen. Dies scheint denn auch im Interesse der Beschwerdeführerin zu liegen, zumal sie die Anhandnahme als Sprungbeschwerde explizit beantragt (vgl. auch Urteil des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2.3). Die angefochtenen Veranlagungsverfügungen der Vorinstanz vom 16. und vom 21. Juli 2021 ergingen nach Aktenlage nicht aufgrund einer konkreten einzelfallbezogenen (formellen) Weisung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 VwVG der funktionell zuständigen Behörde (Zoll Nord). Die telefonische Auskunft des besagten Mitarbeiters von Zoll Nord genügt hierfür nicht. Daher kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht davon gesprochen werden, die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz sei mangelhaft gewesen. Auf den Antrag auf Anhörung des Mitarbeiters der Zollkreisdirektion muss nicht mehr eingegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktional zuständig.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Entscheide und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 116 Abs. 3 und 4 ZG; Art. 20 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).
E. 1.5.1 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE 129 II 497 E. 5.3.2, 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 1.5.1).
E. 1.5.2 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 27. Mai 2021 bzw. am 21. Juli 2021 (Zollanmeldungen der Sendung Kompaktfilter) verwirklicht. Entsprechend sind vorliegend die zu diesen Zeitpunkten gültigen Fassungen der zolltariflichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen massgebend, worauf nachfolgend - wo nicht anders vermerkt - referenziert wird.
E. 2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, der in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.
E. 2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11; nachfolgend: HS-Übereinkommen, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. zum Ganzen: Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 569; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.2).
E. 2.3 Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen: Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft des Bundesrates vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (statt vieler: Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.2, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2; Thomas Cottier/David Herren, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz [ZG], 2009, Einleitung N 103; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.2).
E. 2.4 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der Oberzolldirektion (OZD) eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.bazg.admin.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: BGE 142 II 433 E. 5; Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.4; Beusch/Schnell Luchsinger, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue 1/2017, S. 12; Cottier/Herren, a.a.O., Einleitung N 96 ff.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.3).
E. 2.5.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens - darunter die Schweiz - sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS (vgl. dazu nachfolgend E. 2.5.4) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben seine Nummernfolge einzuhalten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.1 m.w.H.).
E. 2.5.2 Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.2 und A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.2; siehe auch Arpagaus, a.a.O., Rz. 578; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.2).
E. 2.5.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c und Art. 8 Abs. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavise) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des HS genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Die Vertragsstaaten haben diesen Vorschriften bei der nationalen Zolltarifeinreihung grundsätzlich Folge zu leisten. Nach jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf nur davon abgewichen werden, wenn zwingende Gründe gegen die Anwendung der Vorschriften sprechen (vgl. BGE 147 II 441 E. 4.5.2). Die Vertragsstaaten haben nach Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavise zu veranlassen. Trotz dieser Ausgangslage bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläuterungen oder Entscheide erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden. Die schweizerischen Erläuterungen und Entscheide sind als Dienstvorschriften (Arpagaus, a.a.O., Rz. 579) bzw. Verwaltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen statt vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.173 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.1 m.w.H.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.3).
E. 2.5.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.4, A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.4). Das gleiche gilt nach Ziff. 6 AV für die Tarifeinreihung einer Ware in die Unternummern (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.4).
E. 2.5.5 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist (statt vieler: Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.5). Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteil des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.5; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.5).
E. 3 Dem Schweizerischen Gebrauchstarif war im Zeitpunkt der streitbetroffenen Einfuhren (27. Mai 2021 und 21. Juli 2021; Einfuhr aus Deutschland) soweit vorliegend interessierend Folgendes zu entnehmen:
E. 3.1 Die TN 8421.99 gehört zum Kapitel 84 («Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile dieser Maschinen oder Apparate»). Zur TN 8421 gehören gemäss Tares-Erläuterungen auch Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen. Gemäss der Tares-Anmerkung 1 c) zu Kapitel 84 sind Glaswaren für technische Zwecke (TN 7019 oder der TN 7020) von diesem Kapitel ausgeschlossen.
E. 3.2 Die Tares-Erläuterungen zur im Kapitel 70 («Glas und Glaswaren») gelisteten TN 7019 beschreiben in allgemeiner Weise die Eigenschaften von Glasfasern (einschliesslich Glaswolle) und Waren daraus (z.B. Garne, Gewebe). Spezifische Erläuterungen zur TN 7019.90 liegen nicht vor. Ziff. 4 der Tares-Anmerkungen zu Kapitel 70 enthält nähere Ausführungen zur Beschaffenheit der «Glaswolle» im Sinne der Nr. 7019, jedoch keine weiteren Angaben zur TN 7019.90.
E. 4.1 Im vorliegenden Fall ist nach Aktenlage unstrittig, dass das eingeführte Filterelement (sog. Schwebstofffilter mit Filtermedium aus Glasfaserpapier) in einem Rahmen aus Kunststoff gefasst ist und der komplette Filter in einem Apparat zum Filtrieren von Gasen/Luft der TN 8421 («Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen») verwendet wird (vgl. Vernehmlassung vom 23. Februar 2022 Ziff. 2.2.1).
E. 4.2 Streitig und zu prüfen ist jedoch zunächst, ob die Vorinstanz mit der Verweigerung der Akteneinsicht (im Zusammenhang mit der Beschau) das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat (E. 5). Anschliessend ist zu eruieren, ob das streitbetroffene Erzeugnis (Schwebstofffilter) in die TN 8421.9992 (als Teil einer Filteranlage; Zollansatz Fr. 21.- je 100 kg brutto) oder in die TN 7019.9090 (nach Art und Beschaffenheit des Filterelements; Zollansatz Fr. 269.- je 100 kg brutto) einzureihen ist (E. 6 und E. 7). Schliesslich ist auf die Frage einer nachträglichen Gewährung einer präferenzberechtigten Zollanmeldung einzugehen (E. 8).
E. 5 Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der Verweigerung der Akteneinsicht (im Zusammenhang mit der Beschau) das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat.
E. 5.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie als anmeldepflichtige Person gar nicht über die Beschau informiert worden sei und somit eine umfassende Beschau nach Art. 37 Abs. 1 ZG gar nicht habe verlangen können. Im Weiteren werde nach Art. 37 Abs. 3 ZG das Ergebnis der Beschau schriftlich festgehalten. Dieser Bericht sei der Beschwerdeführerin bis dato leider nicht zur Verfügung gestellt worden. Dass die Akteneinsicht im vorliegenden Fall nach VwVG nicht in Frage komme, möge formaljuristisch korrekt sein. Im Sinne der Waffengleichheit im Verfahren und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen sei diese Haltung jedoch absolut nicht nachvollziehbar und definitiv nicht mehr zeitgemäss.
E. 5.1.2 Die Vorinstanz hält dagegen, der Zollanmelder (Spediteur) sei bei beiden Sendungen vom 27. Mai 2021 und vom 21. Juli 2021 über die Beschau informiert gewesen. Er sei das Gegenüber des BAZG im Rahmen des Veranlagungsprozesses. Es wäre somit am Zollanmelder gewesen, ihre Auftraggeberin zu informieren. Der vollständige Befund für den beschauten Artikel aus der Sendung mit Veranlagungsverfügung Nr. (...) vom 27. Mai 2021 sei in ihrer Vernehmlassung im Sachverhalt Ziff. 4 aufgeführt. Die Feststellungen der Zollstelle für die mit Veranlagungsverfügung Nr. (...) vom 21. Juli 2021 eingeführten Artikel seien im Zollbefund festgehalten. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs könne zudem vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt werden.
E. 5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Anspruch auf rechtliches Gehör ein bedeutender und daher in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) eigens aufgeführter Teilaspekt des Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. BGE 133 I 100 E. 4.5, 129 I 85 E. 4.1). In der Judikatur wird mitunter davon ausgegangen, dass die Grundsätze des «fair trial» bzw. des Fairnessgebotes gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, zu welchen auch das Prinzip der Waffengleichheit zählt, in Art. 29 Abs. 1 BV als allgemeine Verfahrensgrundsätze übernommen worden sind und deshalb für alle gerichtlichen Verfahren gelten (vgl. dazu BGE 133 I 100 E. 4.3 und 4.6; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2549/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 4.4.2 m.w.H.).
E. 5.3 Das Recht angehört zu werden ist, wie das Recht auf Akteneinsicht, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinn einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 1.7.1 m.w.H.).
E. 5.4 Ob der Zollanmelder die Auftraggeberin (die Beschwerdeführerin) über die Beschau informiert hat oder nicht, kann offenbleiben, zumal die Nichtinformation über die Beschau nicht der Vorinstanz angelastet werden kann. Es greift nach dem in E. 5.2 Dargelegten allerdings zu kurz, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht unter pauschalem Hinweis verweigert, das Zollveranlagungsverfahren sei vom Anwendungsbereich des VwVG ausgenommen (Art. 3 Bst. e VwVG). Die Vorinstanz hätte sich somit mit dem Akteneinsichtsgesuch hinreichend materiell auseinandersetzen müssen. Da sie dies nicht getan hat, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die jedoch im vorliegenden Verfahren geheilt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt vorliegend über volle Kognition (E. 1.4). Die Beschwerdeführerin war mit der ausführlichen Vernehmlassung der Vorinstanz vom 23. Februar 2022 über ihre Motive für die angefochtenen Veranlagungsverfügungen vom 16. und 21. Juli 2021 und die massgebenden Beweismittel informiert. Es wäre der Beschwerdeführerin freigestanden, bei Bedarf nach Erhalt der Vernehmlassung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Akteneinsicht zu verlangen und/oder zu duplizieren. Die Beschwerdeführerin beantragt zur Hauptsache die Abänderung der TN 7019.9090 auf 8421.9992. Sie ersucht jedoch erst eventualiter um die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz «zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung». Damit bringt sie zum Ausdruck, dass ihr primär an einem reformatorischen Entscheid liegt. Somit ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin die Angelegenheit als spruchreif erachtet. Stellt das Gericht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest, ist diese bei der Verteilung der Kosten und Entschädigungen angemessen zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass die Verletzung im Lauf des Verfahrens behoben wird (Urteil des BVGer A-5647/2017 vom 2. August 2018 E. 1.5.4 m.w.H.).
E. 6 Im Weiteren ist auf die Frage einzugehen, ob die in Frage stehenden Filter in die TN 8421.9992 oder in die TN 7019.9090 einzureihen sind.
E. 6.1.1 Zur «Einfuhr 1» (Zollanmeldung Nr. [...] vom 27. Mai 2021) bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es sich beim in Rede stehenden Artikel um einen «HS-Mikro Pak Filter» handle, welcher ausschliesslich als Ersatzteil für den Filter des Hauptprodukts, nämlich einen Apparat zur Filtrierung von Sauerstoff, eingesetzt werden könne. Der relativ allgemein gehaltene Ausschluss gemäss Tares-Anmerkung 1 c) zu Kapitel 84 möge nichts an der Tatsache ändern, dass der strittige Gegenstand namentlich im Zolltarif, unter der TN 8421 erwähnt sei. Die Lieferantin bestätige, dass sie seit 1. Januar 2017 in Absprache mit der DE-Zollverwaltung die TN 8421 verwende. Die von der Beschwerdeführerin als richtig erachtete TN 8421 sei auch mit den aktenkundigen Angaben in der Lieferantenrechnung, im internationalen Frachtbrief und im Ausfuhrbegleitdokument stimmig. Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur «Einfuhr 2» (Zollanmeldung Nr. [...] vom 21. Juli 2021) wird auf E. 7.1.1 verwiesen.
E. 6.1.2 Die Vorinstanz entgegnet mit eingehender Begründung (worauf für einzelne Punkte in E. 6.4 zurückzukommen sein wird), dass der Bestandteil «Glasfaserpapier» dem Filterelement den wesentlichen Charakter verleihe. Beim streitbetroffenen Erzeugnis handle es sich folglich um einen einmalig verwendbaren Verbrauchsgegenstand, welcher nach dem massgebenden Glasfaserpapier in die TN 7019.9090 einzureihen sei. Die Aussage der Lieferantin, wonach die TN 8421.9992 nach Absprache mit dem deutschen Zoll seit dem 1. Januar 2017 verwendet werde, sei weder nachvollziehbar noch begründet bzw. belegt. Eine Recherche in der Datenbank der verbindlichen Zolltarifauskünfte der EU (VZTA) habe indessen ergeben, dass der deutsche Zoll einen ähnlichen Filter - bei welchem der Rahmen nicht (nur) aus Kunststoff, sondern aus Aluminium bestehe - in die TN 7019.9000 einreihe. Mit der Stellungnahme der Lieferantin werde weder eine andere Einreihung des Filtermediums noch des kompletten Filters nachgewiesen. Dem Umstand, dass die Lieferantin seit Jahren auf ihren Dokumenten die TN 8421 vermerke und dies noch nie beanstandet worden sei, komme keine Beweiskraft zu.
E. 6.2 Gemäss Ziff. 3 AV ist im hier interessierenden Zusammenhang wie folgt zu verfahren, wenn für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht kommen: Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Nummern, von denen sich jede nur auf einen Teil der Stoffe einer gemischten oder zusammengesetzten Ware oder nur auf einen Teil der Artikel im Falle von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen bezieht, sind jedoch im Hinblick auf diese Ware oder diesen Artikel als gleich genau zu betrachten, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung aufweist (Ziff. 3 a). Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, deren Einreihung nicht nach der Vorschrift 3 a) erfolgen kann, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, sofern dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann (Ziff. 3 b). Ist die Einreihung nach den Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, so ist die Ware der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen (Ziff. 3 c).
E. 6.3 Das technische Datenblatt auf der Website der Lieferantin (< http://www.luftfilterbau.de/cms/upload/produkte/HEPAULPA/PDF/D09-D05-HS-MikroPakSFV.pdf >, besucht am 1. September 2022) beschreibt das vorliegend in Frage stehende Filtererzeugnis im Wesentlichen wie folgt: HS-Mikro Pak SFV Schwebstofffilter seien ideal als Hauptfilterstufe, wenn hohe Volumenströme und maximale Abscheideleistung gefordert seien. HS-Mikro Pak SFV fänden als Schwebstofffilter bei industriellen Prozessen (z.B. Sicherheitsstufe hinter Ölnebelabscheidung) ihren Einsatz. Sie würden als Vor- oder Hauptfilter eingesetzt, zur Abscheidung von Schwebstoffen bzw. toxischen Stäuben sowie Aerosolen aus der Zu- oder Abluft insbesondere dann, wenn grosse Volumenströme und lange Standzeiten gefordert würden. Die V-förmige Anordnung der Filterpakete ermögliche eine hohe Filterfläche. Der robuste und vollständig metallfreie Rahmen ermögliche eine einfache Entsorgung, da veraschbar. Der Rahmen bestehe aus korrosionsbeständigem Kunststoff. Die Separatoren seien termoplastisch (Hot Melt). Das Filtermedium bestehe aus hochwertigen Glasfaserpapieren (wasserabweisend, feuchtebeständig).
E. 6.4 Die Vorinstanz begründet ihre Sichtweise, wonach die streitbetroffenen Schwebstofffilter der TN 7019.9090 entsprechen, einlässlich und inhaltlich im Wesentlichen wie folgt: Die Tarifeinreihung sei nach Art und Beschaffenheit des streitbetroffenen Erzeugnisses vorzunehmen. Primär handle es sich um eine zusammengesetzte Ware (Filterelement und Kunststoffrahmen), welche zum Einsetzen in sogenannte Schwebstofffilterboxen bestimmt sei. Gemäss Ziff. 3 b) AV würden Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestünden, nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihe. Die Art des Filterelements komme bei der Beurteilung der Tarifeinreihung eine bedeutende Rolle zu. Dieses verleihe aufgrund des qualitätsmässig hochwertigen Glasfaserpapiers und aufgrund seiner Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als Filterelement dem ganzen Produkt den wesentlichen Charakter. Beim Rahmen aus Kunststoff handle es sich nicht um ein typisches Filtergehäuse. Dieser sei eine rein technisch bedingte Ausstattung und diene dazu, das Filterelement so aufzunehmen, um eine möglichst grosse Filterfläche zu erzielen. Es sei auch nicht vorgesehen, den Rahmen mehrmals zu verwenden bzw. das Filterelement nach Gebrauch zu ersetzen. Vielmehr sei der Rahmen so konstruiert worden, dass dieser als Ganzes zusammen entsorgt (= verbrannt) werden könne. Der Rahmen übe hauptsächlich eine Trägerfunktion aus und sei als sekundäres Element zu betrachten. Das Filterelement bestehe gemäss dem technischen Datenblatt aus Separatoren und dem Filtermedium. Gemäss der Stellungnahme der Lieferantin werde zur Herstellung des Filters weiter auch Vergussmasse aus Polyurethan verwendet. Grundsätzlich handle es sich um eine Ware, welche aus den drei Bestandteilen «Hotmelt Leimseparatoren» (TN 3506), «Polyurethan-Vergussmasse» (TN 3909) und «Glasfaserpapier» (TN 7019) bestehe. Die Einreihung erfolge somit - sofern ein Bestandteil als charaktergebend bestimmt werden könne - nach Ziff. 3 b) AV oder sonst nach Ziff. 3 c) AV. Glasfasern würden sich durch ihre grosse Widerstandsfähigkeit und Stabilität auszeichnen. Als weitere Qualität seien ihre Säure- und Hitzebeständigkeit zu nennen. Dank diesen vier Eigenschaften werde die erforderliche Filtrierungseffizienz erreicht. Das Filtermedium «Glasfaserpapier» sei bewusst gewählt worden, anstelle von (billigeren) Fasern mit weniger geeigneten Eigenschaften (z.B. aus Kunststoff oder Spinnstoff). Im Datenblatt werde das Filtermedium auch mit «hochwertige Glasfaserpapiere» (wasserabweisend, feuchtebeständig) bezeichnet, was die Wichtigkeit des Materials unterstreiche. Die Lieferantin halte in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2021 fest, dass die eingesetzten Glasfasermedien als solche nicht funktional seien. Erst durch die Konfektion mit weiteren Komponenten entstünde ein gebrauchsfertiger Filter. Die Glasfasern würden somit weder die bestimmende Kerneigenschaft des Filters noch die wesentlichen Masse- und Wertanteile ausmachen. Es sei ihr - der Vorinstanz - bewusst, dass erst eine Verbindung mit andern Komponenten, wie den beiden zur Diskussion stehenden «Hotmelt Leimseparatoren» (TN 3506) und «Polyurethan-Vergussmässe» (TN 3909), sprich synthetische Bindemittel, das eigentliche Filtrierungsprozedere in Gange setze. Allerdings wäre es auch zu einfach zu behaupten, die Leimseparatoren und die Vergussmasse würden hier den wesentlichen Charakter innehaben; auch diese beiden Komponenten dürften für sich alleine «funktionslos» sein. Die Bindemittel seien wohl wichtig für das Endergebnis der Filtration, vermöchten aber dem Filterelement nicht den wesentlichen Charakter zu verleihen. Die Filter seien demzufolge nach der massgebenden Komponente «Glasfaserpapier» einzureihen. Selbst wenn der wesentliche Charakter der drei Komponenten «Hotmelt Leimseparatoren» (TN 3506), «Polyurethan-Vergussmasse» (TN 3909) und «Glasfaserpapier» (TN 7019) nicht bestimmt werden könnte, wäre das Erzeugnis nach Ziffer 3 c der AV in die zuletzt genannte Nummer (TN 7019) einzureihen. Zwar seien Glasfaserpapiere im Text der TN 7019 sowie auch in den Erläuterungen nicht namentlich erwähnt, entsprächen aber der Beschreibung eines Vlieses gemäss Beschreibung in der aktuellen Fassung der Erläuterungen. In den Erläuterungen zur TN 7019 würden unter Ziff. 8 (Fassung bis 31. Dezember 2021) bzw. Ziff. 6 (Fassung ab 1. Januar 2022) ähnliche Filter genannt (... wie: Filter für Klimaanlagen...). Die Vorinstanz komme zum Schluss, dass der Bestandteil «Glasfaserpapier» dem Filterelement den wesentlichen Charakter verleihe.
E. 6.5 Die Ausführungen der Vorinstanz vermögen zu überzeugen:
E. 6.5.1 Beim vorliegend streitbetroffenen Schwebstofffilter handelt es sich nach Aktenlage um einen einmalig verwendbaren Verbrauchsgegenstand. Die Erwähnung der «hochwertigen Glasfaserpapiere» (wasserabweisend, feuchtebeständig) im Datenblatt der Lieferantin (E. 6.3) spricht eindeutig für die Wichtigkeit des Materials im Filtermedium und gibt letztlich dem ganzen Produkt (Schwebstofffilter) den wesentlichen Charakter. Zudem ist die vorinstanzliche Analogie der Glasfaserpapiere mit den Vliesen im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessens (E. 1.4) nicht zu beanstanden.
E. 6.5.2 Im Weiteren kann bei zusammengesetzten Artikeln auch die selbstständige Funktionalität der Bestandteile für die Zollveranlagung nicht entscheidend sein. Denn bei zusammengesetzten Artikeln könnte das Kriterium der fehlenden selbstständigen Funktionalität ohne weitere Bestandteile (hier die Komponenten neben den Glasfasern) nahezu beliebig als Argument gegen eine Veranlagung nach der massgebenden Komponente gemäss Ziff. 3 b AV (E. 6.2) ins Feld geführt werden. Diese Norm würde dergestalt letztlich ihres Sinns entleert.
E. 6.5.3 Aus dem Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach die Lieferantin die Verwendung der TN 8421 in Absprache mit der DE-Zollverwaltung seit 1. Januar 2017 bestätige, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal der deutsche Zoll gemäss Datenbank der verbindlichen Zolltarifauskünften der EU einen ähnlichen Filter - bei welchem der Rahmen nicht (nur) aus Kunststoff, sondern aus Aluminium besteht - in die TN 7019.9000 einreiht (E. 6.1.2). Zwar ist die europäische Einreihungspraxis für die Schweiz nicht verbindlich, aber sie ist vor dem Hintergrund der beabsichtigten einheitlichen Auslegung der völkerrechtlichen Nomenklatur zu berücksichtigen, wenn sie - wie vorliegend - sachlich und rechtlich überzeugt (E. 2.2; BGE 147 II 441 E. 4.5.1 ff.; Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 4.5).
E. 6.6 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz das streitbetroffene Erzeugnis (Schwebstofffilter) nach dem massgebenden Glasfaserpapier in die TN 7019.9090 einzureihen. Es ist diesbezüglich keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung der Vorinstanz erkennbar (E. 1.4).
E. 7 Im Weiteren ist zu prüfen, ob betreffend anwendbare TN von den beschauten Artikeln Rückschlüsse auf die nicht beschauten Artikel gezogen werden können.
E. 7.1.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, zu den «Einfuhren 1 und 2» (E. 6.1.1) seien keine weiteren Überprüfungsschritte der Zollstelle, insbesondere das Einverlangen von weiteren Unterlagen bei der Beschwerdeführerin (anmeldepflichtige Person), erfolgt. Sollte für einzelne beschaute Artikel die TN 7019.9090 richtig sein, was bestritten werde, so könne nicht von einem Artikel aus einer anderen Sendung, auf sämtliche Artikel einer weiteren Sendung geschlossen werden. Hier sei auf die langjährige Praxis der Zollverwaltung verwiesen, in welcher sie sehr hohe Anforderungen an die Beweismittel stelle, welche vorliegen müssten, wenn eine angemeldete TN abgeändert werden soll.
E. 7.1.2 Die Vorinstanz sieht es demgegenüber mit eingehender Darstellung der beschauten bzw. nichtbeschauten Artikel als ausreichend nachgewiesen, dass auch die vier nicht beschauten Artikel in die TN 7019.9090 einzureihen sind. Die Beschwerdeführerin bringe auch nicht vor, dass die nicht beschauten Typen eine andere Art und Beschaffenheit als die beschauten Typen aufweisen würden.
E. 7.2 Nach Aktenlage wurde mit den beiden Sendungen vom 27. Mai und vom 21. Juli 2021 Filter mit den folgenden Bezeichnungen eingeführt:
* HS-Mikro Pak 85 4V ISO ePMI (2 Ausführungen/Typen; beide beschaut)
* HS-Mikro Pak 95 4V ISO ePMI (3 Ausführungen/Typen; zwei beschaut)
* HS-Mikro Pak RFV E11 4V (4 Ausführungen/Typen; eine(r) beschaut)
* HS-Mikro Pak SFV H134V (1 Ausführung/Typ; beschaut) Die Zollstelle stellte gemäss Zollbefund und Vernehmlassung der Vorinstanz für alle Ausführungen typenähnliche Filter mit einem Filtermedium aus Glasfasern fest und tarifierte diese folglich in die TN 7019.9090. Bei allen vier nicht beschauten Ausführungen wurden Filter mit der gleichen Bezeichnung beschaut. Laut den Datenblättern auf der Webseite der Lieferantin handelt es sich bei den Filtern mit der Bezeichnung «HS-Mikro Pak 95 4V ISO ePMl» ( < https://www.luftfilterbau.de/cms/upload/2012/de-data/DE-06-D13-HS-Mikro-Pak%204V.pdf >, besucht am 1. September 2022) und «HS-Mikro Pak RFV E11 4V» (< https://www.luftfilterbau.de/cms/upload/2012/de-data/DE-07-D03-HS-Mikro%20Pak%20SFV.pdf >, besucht am 1. September 2022) um typenähnliche Filter mit ebenfalls einem Filtermedium aus Glasfaserpapier. Mit der Vorinstanz sind daher auch die vier nicht beschauten Artikel in die TN 7019.9090 einzureihen, zumal weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch den Akten zu entnehmen ist, dass die nicht beschauten Typen eine andere Art und Beschaffenheit als die beschauten Typen aufweisen würden.
E. 8 Abschliessend ergibt sich zur subeventualiter unter Nachreichung der beiden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Nr. (...) vom 27. September 2021 und EUR.1 Nr. (...) vom 7. Oktober 2021 beantragten nachträglichen Gewährung einer präferenzberechtigten Zollanmeldung Folgendes:
E. 8.1.1 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wodurch von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Sodann ist in der Zollanmeldung die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt. Die Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Anmeldung liegt bei der anmeldepflichtigen Person (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.2.1 m.w.H.).
E. 8.1.2 Soll eine Vorzugsbehandlung (z.B. Präferenzverzollung) erfolgen, so muss die anmeldepflichtige Person dies in der Zollanmeldung entsprechend beantragen und die dafür nötigen Begleitdokumente (namentlich Ursprungsnachweise) beilegen (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01] sowie Art. 80 ZV). Dies ermöglicht es der Zollstelle, die Berechtigung des Anspruchs zu überprüfen. Fehlen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung kann bzw. muss im Rahmen der Anmeldung eine provisorische Veranlagung beantragt werden (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV sowie Art. 93 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a ZV; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.2.2).
E. 8.2 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass im Zeitpunkt der Zollanmeldung die formellen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung gefehlt hätten. Die beiden Veranlagungen seien mit dem elektronischen Zollanmeldesystem «e-dec» erfolgt. Der Zollanmelder habe weder in den Erstübermittlungen noch in den Korrekturversionen eine Veranlagung zum Präferenzansatz oder eine provisorische Veranlagung zwecks Nachreichung eines Ursprungsnachweises beantragt. Durch die Eingabe des Anmeldetyps «Definitiv» sowie dem Verzicht das Feld «Präferenz» anzuwählen (zu «aktivieren»), sei für beide Sendungen vom 27. Mai 2021 und vom 21. Juli 2021 die definitive Veranlagung zum Normalansatz verlangt worden. Die Anmeldung sei vom Zollcomputer vorbehaltlos übernommen worden und sei folglich verbindlich. Die beiden Sendungen seien am 27. Mai 2021 und am 21. Juli 2021 zur Einfuhr angemeldet worden. Die beiden nachträglich vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Nr. (...) und EUR.1 Nr. (...) würden vom 27. September 2021 und vom 7. Oktober 2021 datieren. Im Zeitpunkt der Zollanmeldung hätten somit die formellen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung gefehlt.
E. 8.3 Diesen vorinstanzlichen Ausführungen ist im Lichte des unter E. 8.1 Dargelegten vorbehaltlos zu folgen. Es kann dem Antrag auf nachträgliche Anerkennung der nach den Veranlagungen ausgestellten Ursprungsnachweise nicht mehr stattgegeben werden (vgl. Urteil des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1 und E. 3.3.1).
E. 9 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das streitbetroffene Filtererzeugnis zu Recht der TN 7019.9090 zugeordnet. Nachdem die Beschwerdeführerin die frankenmässige Berechnung der Zollabgaben in den angefochtenen Veranlagungsverfügungen vom 16. Juli 2021 (Gesamtsumme Fr. [...]) und 21. Juli 2021 (Gesamtsumme Fr. [...]) nicht beanstandet und aus den Akten keine entgegenstehenden Hinweise ersichtlich sind, erübrigen sich Weiterungen hierzu. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtenen Veranlagungsverfügungen vom 16. und 21. Juli 2021 zu Recht erfolgten, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 10.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem vorliegenden Prozess-ausgang sind die auf Fr. 2'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Überschuss von Fr. 1'000.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
E. 10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist als Behörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) und die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 11 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die vorliegende Tarifstreitigkeit letztinstanzlich (Art. 115i Abs. 3 ZG; Art. 83 Bst. l des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Überschuss von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Kaspar Gerber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5201/2021 Urteil vom 20. September 2022 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiber Kaspar Gerber. Parteien A._______ AG, (...), Beschwerdeführerin, gegen Zollstelle Rheinfelden Autobahn DA KOBLENZ, Zollplatz 1, 5322 Koblenz, handelnd durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zolltarif (Schwebstofffilter); Sprungbeschwerde. Sachverhalt: A. A.a Am 27. Mai 2021 meldete der Spediteur B._______ (nachfolgend: Zollanmelder) im Auftrag der A._______ AG (Adresse gemäss Rubrum) mit Einfuhrzollanmeldung (nachfolgend: EZA) Nr. (...) eine von der C._______ GmbH (nachfolgend: Lieferantin) stammende Sendung Kompaktfilter mit Zolltarifnummer (nachfolgend: TN) 8421.9992 mit einem Zollansatz von Fr. 21.- je 100 kg brutto bei der Zollstelle Rheinfelden Autobahn DA Koblenz (nachfolgend: Zollstelle) zur Einfuhr an. A.b Das Selektionsergebnis lautete «gesperrt». Die Zollstelle bestimmte die Sendung für eine Beschau. Anlässlich der Beschau entnahm die Zollstelle ein Muster (Typ: SF-CF 46-30-11) und kam u.a. unter Berücksichtigung der aufgrund einer Internetrecherche gefundenen Datenblättern zum Schluss, dass der Filter unter die TN 7019.9090 mit einem Zollansatz von Fr. 269.- je 100 kg brutto einzureihen ist. Die Zollstelle beschloss, die Tarifeinreihung durch die Zollkreisdirektion Nord beurteilen zu lassen und ordnete zu diesem Zweck eine provisorische Veranlagung an. Der Zollanmelder übermittelte daraufhin am 27. Mai 2021 eine entsprechend angepasste Berichtigung der EZA. A.c Die Zollstelle erhob am 28. Mai 2021 den Zollbefund und überwies das Geschäft zur Beurteilung der Tarifeinreihung an die Zollkreisdirektion Nord. Aufgrund der Grösse des Musters verzichtete die Zollstelle auf eine physische Überweisung desselben. A.d Nach Prüfung der Tarifeinreihung liess die Zollkreisdirektion Nord der Zollstelle folgenden Befund zukommen: «Schwebstoff[f]ilter bestehend aus einem Filtermedium aus Glasfasern (sog. Glasfaserpapieren), in einem mit mehreren Taschen versehenen Gehäuse aus Kunststoff montiert, Grösse 592 mm x 287 mm x 292 mm; für die Filtration grosser Luftmengen in Zu- und Abluftsystemen verschiedenster Anwendungen. (Lieferant[in] C._______ GmbH; Importeur A._______ AG, Art. SF-CF 46-30-11E 11 [HS-Mikro Pak RFV]) TN 7019.9090» Dabei wurde das Filtermedium aus Glasfaserpapier aIs für die Tarifeinreihung massgebend beurteilt. A.e Die Zollstelle stellte anhand der Datenblätter fest, dass es sich bei den weiteren Artikeln um typenähnliche Schwebstofffilter handelte und legte die TN 7019.9090 für die gesamte Sendung fest. Die Zollstelle informierte am 8. Juli 2021 den Zollanmelder über das Resultat der Überprüfung. Am 16. Juli 2021 übermittelte der Zollanmelder eine entsprechende Berichtigungsversion für eine definitive Einfuhrveranlagung unter Anwendung der TN 7019.9090. Dabei wurde kein Antrag auf Nachreichung eines Ursprungsnachweises gestellt. Gleichentags stellte die Zollstelle die Veranlagungsverfügung Nr. (...) aus. A.f Am 21. Juli 2021 meldete derselbe Zollanmelder mit EZA Nr. (...) eine weitere Sendung Filter unter der TN 8421.9992 (Zollansatz Fr. 21.- je 100 kg brutto) zur Einfuhr an. Die Zollstelle ordnete wiederum eine Beschau an und stellte dabei fest, dass es sich bei allen 5 Typen um Filter mit einem Filtermedium aus Glasfaserpapier handelte. Da es sich um artgleiche Filter handelte, verlangte die Zollstelle die Einreihung analog der Veranlagungsverfügung Nr. (...) nach Massgabe des Filtermediums in die TN 7019.9090. Der Zollanmelder übermittelte in der Folge eine entsprechende berichtigte EZA, wiederum ohne Antrag auf die Nachreichung eines Ursprungsnachweises. Am 21. Juli 2021 stellte die Zollstelle die Veranlagungsverfügung Nr. (...) aus. A.g Am 5. August 2021 fragte die in dieser Angelegenheit von der A._______ AG bevollmächtigte Rechtsvertretung bei der Zollstelle um Akteneinsicht an. In der Folge meldete sich am 9. August 2021 ein Mitarbeiter der Zollkreisdirektion Nord telefonisch bei der Rechtsvertretung und erklärte, dass dem Gesuch nicht stattgegeben werden könne. Weiter äusserte sich der Mitarbeiter zur zolltarifarischen Einreihung der Filter nach Massgabe des Filtermediums. B. B.a In ihrer an die Zollkreisdirektion Nord adressierten und vom 7. Oktober 2021 datierten Beschwerde (Datum Postaufgabe 12. Oktober 2021) beantragte die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreffend die Veranlagungsverfügungen vom 16. Juli 2021 und 21. Juli 2021 Folgendes:
1. Die Zolltarifnummer 7019.9090 sei auf 8421.9992 abzuändern.
2. Die Beschwerde sei als Sprungrekurs im Sinne von Art. 47 Abs. 2 VwVG zu behandeln.
3. Eventualiter sei der Fall zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Subeventualiter sei die präferenzberechtigte Zollanmeldung zu gewähren;
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. B.b Die Eidg. Zollverwaltung (EZV), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Dienst Beschwerdewesen, überwies die Beschwerde zwecks Beurteilung dieses Begehrens mit Schreiben vom 29. November 2021 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. B.c Seit 1. Januar 2022 heisst die vormalige EZV «Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit» (BAZG). B.d In der Vernehmlassung vom 23. Februar 2022 schliesst die Zollstelle, handelnd durch das BAZG, Grundlagen, Recht, Beschwerdeverfahren (nachfolgend: Vorinstanz) auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist nachfolgend unter den Erwä-gungen insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Entscheid we-sentlich sind. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG). Nach Art. 3 Bst. e VwVG ist das VwVG nicht anwendbar auf das Verfahren der Zollveranlagung. Im vorliegenden Verfahren ist das VwVG jedoch anwendbar, da es sich nicht (mehr) um das Verfahren der Zollveranlagung handelt, sondern gemäss Art. 47 Abs. 2 VwVG um das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (E. 1.2.2). 1.2 1.2.1 Die angefochtenen Entscheide sind Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht (Art. 32 VGG), liegt nicht vor. Das BAZG (vormals bis 31. Dezember 2021 EZV) ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Ob dem Bundesverwaltungsgericht auch die funktionale Zuständigkeit zukommt, ist nachfolgend zu prüfen. 1.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 116 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) kann gegen Verfügungen der Zollstellen bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden. Von dieser Zuständigkeitsordnung kann indessen ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen der sogenannten Sprungbeschwerde (Sprungrekurs) erfüllt sind. Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen, wobei in der Rechtsmittelbelehrung darauf aufmerksam zu machen ist (Art. 47 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Urteil des BGer 2C_812/2012 vom 20. September 2012 E. 3.3). In diesem Fall darf der Instanzenzug somit durchbrochen werden. Die Sprungbeschwerde dient der Vermeidung unnötiger Prozessschritte und verhindert einen Verfahrensleerlauf. Eine der Tatbestandsvoraussetzungen der Sprungbeschwerde ist eine konkrete einzelfallbezogene Weisung der funktionell zuständigen Behörde. Eine allgemeine Auskunft stellt keine Weisung dar; ebenso wenig die blosse Meinungsübereinstimmung zweier Behörden (BVGE 2009/30 E. 1.2; Urteile des BVGer A-3244/2018 vom 10. September 2020 E. 2.4.3.2; A-488/2009 vom 4. März 2009 E. 1.2.2; Regina Kiener in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 ff. zu Art. 47; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. Basel 2022, Rz. 2.55 ff.). Nach der Rechtsprechung kann es sich - zur Vermeidung eines Leerlaufs - aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise auch rechtfertigen, trotz des Fehlens der Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 VwVG vom Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs abzusehen und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (direkt) zuzulassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der Umstände bereits feststeht, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden würde (BGE 102 Ib 231 E. 1c; Urteil des BVGer A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 1.2.2.1, Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.56; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C 191/2018 vom 10. September 2018]). 1.2.3 Nach unbestrittener Darstellung der Beschwerdeführerin hat sich am 9. August 2021 ein in den Akten namentlich genannter Mitarbeiter der Zollkreisdirektion Basel (Zoll Nord) telefonisch bei der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin gemeldet und mitgeteilt, dass dem am 6. August 2021 bei der Zollstelle Rheinfelden Autobahn schriftlich per E-Mail gestellten Gesuch um Akteneinsicht nicht stattgegeben werden könne. Die Akteneinsicht werde nicht gewährt, da das VwVG nach Art. 3 VwVG nicht anwendbar sei, da man sich immer noch im Veranlagungsverfahren befände. Die zolltarifliche Einreihung in das Kapitel 84 sei aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 84 ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall sei das Medium massgebend, welches aus Glasfaser bestehe. Bei einer allfälligen Beschwerde werde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Beschwerde abgewiesen würde. Falls an der Beschwerde festgehalten würde, wäre ein Kostenvorschuss fällig. Nach dieser von der Vorinstanz unwidersprochenen Darstellung konnte die Beschwerdeführerin vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass die Zollkreisdirektion (Zoll Nord) eine Beschwerde gegen die Verfügungen der Zollstelle vom 16. und 21. Juli 2021 schützen würde. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Verfahren zumindest aus prozessökonomischen Gründen, vom Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges ausnahmsweise abzusehen und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zuzulassen. Dies scheint denn auch im Interesse der Beschwerdeführerin zu liegen, zumal sie die Anhandnahme als Sprungbeschwerde explizit beantragt (vgl. auch Urteil des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2.3). Die angefochtenen Veranlagungsverfügungen der Vorinstanz vom 16. und vom 21. Juli 2021 ergingen nach Aktenlage nicht aufgrund einer konkreten einzelfallbezogenen (formellen) Weisung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 VwVG der funktionell zuständigen Behörde (Zoll Nord). Die telefonische Auskunft des besagten Mitarbeiters von Zoll Nord genügt hierfür nicht. Daher kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht davon gesprochen werden, die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz sei mangelhaft gewesen. Auf den Antrag auf Anhörung des Mitarbeiters der Zollkreisdirektion muss nicht mehr eingegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktional zuständig. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Entscheide und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 116 Abs. 3 und 4 ZG; Art. 20 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). 1.5 1.5.1 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE 129 II 497 E. 5.3.2, 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 1.5.1). 1.5.2 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 27. Mai 2021 bzw. am 21. Juli 2021 (Zollanmeldungen der Sendung Kompaktfilter) verwirklicht. Entsprechend sind vorliegend die zu diesen Zeitpunkten gültigen Fassungen der zolltariflichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen massgebend, worauf nachfolgend - wo nicht anders vermerkt - referenziert wird. 2. 2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, der in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist. 2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11; nachfolgend: HS-Übereinkommen, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. zum Ganzen: Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 569; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.2). 2.3 Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen: Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft des Bundesrates vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (statt vieler: Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.2, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2; Thomas Cottier/David Herren, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz [ZG], 2009, Einleitung N 103; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.2). 2.4 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der Oberzolldirektion (OZD) eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.bazg.admin.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: BGE 142 II 433 E. 5; Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.4; Beusch/Schnell Luchsinger, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue 1/2017, S. 12; Cottier/Herren, a.a.O., Einleitung N 96 ff.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.3). 2.5 2.5.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens - darunter die Schweiz - sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS (vgl. dazu nachfolgend E. 2.5.4) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben seine Nummernfolge einzuhalten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.1 m.w.H.). 2.5.2 Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.2 und A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.2; siehe auch Arpagaus, a.a.O., Rz. 578; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.2). 2.5.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c und Art. 8 Abs. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavise) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des HS genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Die Vertragsstaaten haben diesen Vorschriften bei der nationalen Zolltarifeinreihung grundsätzlich Folge zu leisten. Nach jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf nur davon abgewichen werden, wenn zwingende Gründe gegen die Anwendung der Vorschriften sprechen (vgl. BGE 147 II 441 E. 4.5.2). Die Vertragsstaaten haben nach Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavise zu veranlassen. Trotz dieser Ausgangslage bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläuterungen oder Entscheide erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden. Die schweizerischen Erläuterungen und Entscheide sind als Dienstvorschriften (Arpagaus, a.a.O., Rz. 579) bzw. Verwaltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen statt vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.173 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.1 m.w.H.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.3). 2.5.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.4, A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.4). Das gleiche gilt nach Ziff. 6 AV für die Tarifeinreihung einer Ware in die Unternummern (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.4). 2.5.5 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist (statt vieler: Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.5). Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteil des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.5; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.5).
3. Dem Schweizerischen Gebrauchstarif war im Zeitpunkt der streitbetroffenen Einfuhren (27. Mai 2021 und 21. Juli 2021; Einfuhr aus Deutschland) soweit vorliegend interessierend Folgendes zu entnehmen: 3.1 Die TN 8421.99 gehört zum Kapitel 84 («Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile dieser Maschinen oder Apparate»). Zur TN 8421 gehören gemäss Tares-Erläuterungen auch Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen. Gemäss der Tares-Anmerkung 1 c) zu Kapitel 84 sind Glaswaren für technische Zwecke (TN 7019 oder der TN 7020) von diesem Kapitel ausgeschlossen. 3.2 Die Tares-Erläuterungen zur im Kapitel 70 («Glas und Glaswaren») gelisteten TN 7019 beschreiben in allgemeiner Weise die Eigenschaften von Glasfasern (einschliesslich Glaswolle) und Waren daraus (z.B. Garne, Gewebe). Spezifische Erläuterungen zur TN 7019.90 liegen nicht vor. Ziff. 4 der Tares-Anmerkungen zu Kapitel 70 enthält nähere Ausführungen zur Beschaffenheit der «Glaswolle» im Sinne der Nr. 7019, jedoch keine weiteren Angaben zur TN 7019.90. 4. 4.1 Im vorliegenden Fall ist nach Aktenlage unstrittig, dass das eingeführte Filterelement (sog. Schwebstofffilter mit Filtermedium aus Glasfaserpapier) in einem Rahmen aus Kunststoff gefasst ist und der komplette Filter in einem Apparat zum Filtrieren von Gasen/Luft der TN 8421 («Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen») verwendet wird (vgl. Vernehmlassung vom 23. Februar 2022 Ziff. 2.2.1). 4.2 Streitig und zu prüfen ist jedoch zunächst, ob die Vorinstanz mit der Verweigerung der Akteneinsicht (im Zusammenhang mit der Beschau) das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat (E. 5). Anschliessend ist zu eruieren, ob das streitbetroffene Erzeugnis (Schwebstofffilter) in die TN 8421.9992 (als Teil einer Filteranlage; Zollansatz Fr. 21.- je 100 kg brutto) oder in die TN 7019.9090 (nach Art und Beschaffenheit des Filterelements; Zollansatz Fr. 269.- je 100 kg brutto) einzureihen ist (E. 6 und E. 7). Schliesslich ist auf die Frage einer nachträglichen Gewährung einer präferenzberechtigten Zollanmeldung einzugehen (E. 8).
5. Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der Verweigerung der Akteneinsicht (im Zusammenhang mit der Beschau) das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. 5.1 5.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie als anmeldepflichtige Person gar nicht über die Beschau informiert worden sei und somit eine umfassende Beschau nach Art. 37 Abs. 1 ZG gar nicht habe verlangen können. Im Weiteren werde nach Art. 37 Abs. 3 ZG das Ergebnis der Beschau schriftlich festgehalten. Dieser Bericht sei der Beschwerdeführerin bis dato leider nicht zur Verfügung gestellt worden. Dass die Akteneinsicht im vorliegenden Fall nach VwVG nicht in Frage komme, möge formaljuristisch korrekt sein. Im Sinne der Waffengleichheit im Verfahren und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen sei diese Haltung jedoch absolut nicht nachvollziehbar und definitiv nicht mehr zeitgemäss. 5.1.2 Die Vorinstanz hält dagegen, der Zollanmelder (Spediteur) sei bei beiden Sendungen vom 27. Mai 2021 und vom 21. Juli 2021 über die Beschau informiert gewesen. Er sei das Gegenüber des BAZG im Rahmen des Veranlagungsprozesses. Es wäre somit am Zollanmelder gewesen, ihre Auftraggeberin zu informieren. Der vollständige Befund für den beschauten Artikel aus der Sendung mit Veranlagungsverfügung Nr. (...) vom 27. Mai 2021 sei in ihrer Vernehmlassung im Sachverhalt Ziff. 4 aufgeführt. Die Feststellungen der Zollstelle für die mit Veranlagungsverfügung Nr. (...) vom 21. Juli 2021 eingeführten Artikel seien im Zollbefund festgehalten. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs könne zudem vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt werden. 5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Anspruch auf rechtliches Gehör ein bedeutender und daher in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) eigens aufgeführter Teilaspekt des Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. BGE 133 I 100 E. 4.5, 129 I 85 E. 4.1). In der Judikatur wird mitunter davon ausgegangen, dass die Grundsätze des «fair trial» bzw. des Fairnessgebotes gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, zu welchen auch das Prinzip der Waffengleichheit zählt, in Art. 29 Abs. 1 BV als allgemeine Verfahrensgrundsätze übernommen worden sind und deshalb für alle gerichtlichen Verfahren gelten (vgl. dazu BGE 133 I 100 E. 4.3 und 4.6; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2549/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 4.4.2 m.w.H.). 5.3 Das Recht angehört zu werden ist, wie das Recht auf Akteneinsicht, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinn einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 1.7.1 m.w.H.). 5.4 Ob der Zollanmelder die Auftraggeberin (die Beschwerdeführerin) über die Beschau informiert hat oder nicht, kann offenbleiben, zumal die Nichtinformation über die Beschau nicht der Vorinstanz angelastet werden kann. Es greift nach dem in E. 5.2 Dargelegten allerdings zu kurz, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht unter pauschalem Hinweis verweigert, das Zollveranlagungsverfahren sei vom Anwendungsbereich des VwVG ausgenommen (Art. 3 Bst. e VwVG). Die Vorinstanz hätte sich somit mit dem Akteneinsichtsgesuch hinreichend materiell auseinandersetzen müssen. Da sie dies nicht getan hat, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die jedoch im vorliegenden Verfahren geheilt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt vorliegend über volle Kognition (E. 1.4). Die Beschwerdeführerin war mit der ausführlichen Vernehmlassung der Vorinstanz vom 23. Februar 2022 über ihre Motive für die angefochtenen Veranlagungsverfügungen vom 16. und 21. Juli 2021 und die massgebenden Beweismittel informiert. Es wäre der Beschwerdeführerin freigestanden, bei Bedarf nach Erhalt der Vernehmlassung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Akteneinsicht zu verlangen und/oder zu duplizieren. Die Beschwerdeführerin beantragt zur Hauptsache die Abänderung der TN 7019.9090 auf 8421.9992. Sie ersucht jedoch erst eventualiter um die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz «zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung». Damit bringt sie zum Ausdruck, dass ihr primär an einem reformatorischen Entscheid liegt. Somit ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin die Angelegenheit als spruchreif erachtet. Stellt das Gericht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest, ist diese bei der Verteilung der Kosten und Entschädigungen angemessen zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass die Verletzung im Lauf des Verfahrens behoben wird (Urteil des BVGer A-5647/2017 vom 2. August 2018 E. 1.5.4 m.w.H.).
6. Im Weiteren ist auf die Frage einzugehen, ob die in Frage stehenden Filter in die TN 8421.9992 oder in die TN 7019.9090 einzureihen sind. 6.1 6.1.1 Zur «Einfuhr 1» (Zollanmeldung Nr. [...] vom 27. Mai 2021) bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es sich beim in Rede stehenden Artikel um einen «HS-Mikro Pak Filter» handle, welcher ausschliesslich als Ersatzteil für den Filter des Hauptprodukts, nämlich einen Apparat zur Filtrierung von Sauerstoff, eingesetzt werden könne. Der relativ allgemein gehaltene Ausschluss gemäss Tares-Anmerkung 1 c) zu Kapitel 84 möge nichts an der Tatsache ändern, dass der strittige Gegenstand namentlich im Zolltarif, unter der TN 8421 erwähnt sei. Die Lieferantin bestätige, dass sie seit 1. Januar 2017 in Absprache mit der DE-Zollverwaltung die TN 8421 verwende. Die von der Beschwerdeführerin als richtig erachtete TN 8421 sei auch mit den aktenkundigen Angaben in der Lieferantenrechnung, im internationalen Frachtbrief und im Ausfuhrbegleitdokument stimmig. Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur «Einfuhr 2» (Zollanmeldung Nr. [...] vom 21. Juli 2021) wird auf E. 7.1.1 verwiesen. 6.1.2 Die Vorinstanz entgegnet mit eingehender Begründung (worauf für einzelne Punkte in E. 6.4 zurückzukommen sein wird), dass der Bestandteil «Glasfaserpapier» dem Filterelement den wesentlichen Charakter verleihe. Beim streitbetroffenen Erzeugnis handle es sich folglich um einen einmalig verwendbaren Verbrauchsgegenstand, welcher nach dem massgebenden Glasfaserpapier in die TN 7019.9090 einzureihen sei. Die Aussage der Lieferantin, wonach die TN 8421.9992 nach Absprache mit dem deutschen Zoll seit dem 1. Januar 2017 verwendet werde, sei weder nachvollziehbar noch begründet bzw. belegt. Eine Recherche in der Datenbank der verbindlichen Zolltarifauskünfte der EU (VZTA) habe indessen ergeben, dass der deutsche Zoll einen ähnlichen Filter - bei welchem der Rahmen nicht (nur) aus Kunststoff, sondern aus Aluminium bestehe - in die TN 7019.9000 einreihe. Mit der Stellungnahme der Lieferantin werde weder eine andere Einreihung des Filtermediums noch des kompletten Filters nachgewiesen. Dem Umstand, dass die Lieferantin seit Jahren auf ihren Dokumenten die TN 8421 vermerke und dies noch nie beanstandet worden sei, komme keine Beweiskraft zu. 6.2 Gemäss Ziff. 3 AV ist im hier interessierenden Zusammenhang wie folgt zu verfahren, wenn für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht kommen: Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Nummern, von denen sich jede nur auf einen Teil der Stoffe einer gemischten oder zusammengesetzten Ware oder nur auf einen Teil der Artikel im Falle von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen bezieht, sind jedoch im Hinblick auf diese Ware oder diesen Artikel als gleich genau zu betrachten, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung aufweist (Ziff. 3 a). Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, deren Einreihung nicht nach der Vorschrift 3 a) erfolgen kann, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, sofern dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann (Ziff. 3 b). Ist die Einreihung nach den Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, so ist die Ware der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen (Ziff. 3 c). 6.3 Das technische Datenblatt auf der Website der Lieferantin ( , besucht am 1. September 2022) beschreibt das vorliegend in Frage stehende Filtererzeugnis im Wesentlichen wie folgt: HS-Mikro Pak SFV Schwebstofffilter seien ideal als Hauptfilterstufe, wenn hohe Volumenströme und maximale Abscheideleistung gefordert seien. HS-Mikro Pak SFV fänden als Schwebstofffilter bei industriellen Prozessen (z.B. Sicherheitsstufe hinter Ölnebelabscheidung) ihren Einsatz. Sie würden als Vor- oder Hauptfilter eingesetzt, zur Abscheidung von Schwebstoffen bzw. toxischen Stäuben sowie Aerosolen aus der Zu- oder Abluft insbesondere dann, wenn grosse Volumenströme und lange Standzeiten gefordert würden. Die V-förmige Anordnung der Filterpakete ermögliche eine hohe Filterfläche. Der robuste und vollständig metallfreie Rahmen ermögliche eine einfache Entsorgung, da veraschbar. Der Rahmen bestehe aus korrosionsbeständigem Kunststoff. Die Separatoren seien termoplastisch (Hot Melt). Das Filtermedium bestehe aus hochwertigen Glasfaserpapieren (wasserabweisend, feuchtebeständig). 6.4 Die Vorinstanz begründet ihre Sichtweise, wonach die streitbetroffenen Schwebstofffilter der TN 7019.9090 entsprechen, einlässlich und inhaltlich im Wesentlichen wie folgt: Die Tarifeinreihung sei nach Art und Beschaffenheit des streitbetroffenen Erzeugnisses vorzunehmen. Primär handle es sich um eine zusammengesetzte Ware (Filterelement und Kunststoffrahmen), welche zum Einsetzen in sogenannte Schwebstofffilterboxen bestimmt sei. Gemäss Ziff. 3 b) AV würden Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestünden, nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihe. Die Art des Filterelements komme bei der Beurteilung der Tarifeinreihung eine bedeutende Rolle zu. Dieses verleihe aufgrund des qualitätsmässig hochwertigen Glasfaserpapiers und aufgrund seiner Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als Filterelement dem ganzen Produkt den wesentlichen Charakter. Beim Rahmen aus Kunststoff handle es sich nicht um ein typisches Filtergehäuse. Dieser sei eine rein technisch bedingte Ausstattung und diene dazu, das Filterelement so aufzunehmen, um eine möglichst grosse Filterfläche zu erzielen. Es sei auch nicht vorgesehen, den Rahmen mehrmals zu verwenden bzw. das Filterelement nach Gebrauch zu ersetzen. Vielmehr sei der Rahmen so konstruiert worden, dass dieser als Ganzes zusammen entsorgt (= verbrannt) werden könne. Der Rahmen übe hauptsächlich eine Trägerfunktion aus und sei als sekundäres Element zu betrachten. Das Filterelement bestehe gemäss dem technischen Datenblatt aus Separatoren und dem Filtermedium. Gemäss der Stellungnahme der Lieferantin werde zur Herstellung des Filters weiter auch Vergussmasse aus Polyurethan verwendet. Grundsätzlich handle es sich um eine Ware, welche aus den drei Bestandteilen «Hotmelt Leimseparatoren» (TN 3506), «Polyurethan-Vergussmasse» (TN 3909) und «Glasfaserpapier» (TN 7019) bestehe. Die Einreihung erfolge somit - sofern ein Bestandteil als charaktergebend bestimmt werden könne - nach Ziff. 3 b) AV oder sonst nach Ziff. 3 c) AV. Glasfasern würden sich durch ihre grosse Widerstandsfähigkeit und Stabilität auszeichnen. Als weitere Qualität seien ihre Säure- und Hitzebeständigkeit zu nennen. Dank diesen vier Eigenschaften werde die erforderliche Filtrierungseffizienz erreicht. Das Filtermedium «Glasfaserpapier» sei bewusst gewählt worden, anstelle von (billigeren) Fasern mit weniger geeigneten Eigenschaften (z.B. aus Kunststoff oder Spinnstoff). Im Datenblatt werde das Filtermedium auch mit «hochwertige Glasfaserpapiere» (wasserabweisend, feuchtebeständig) bezeichnet, was die Wichtigkeit des Materials unterstreiche. Die Lieferantin halte in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2021 fest, dass die eingesetzten Glasfasermedien als solche nicht funktional seien. Erst durch die Konfektion mit weiteren Komponenten entstünde ein gebrauchsfertiger Filter. Die Glasfasern würden somit weder die bestimmende Kerneigenschaft des Filters noch die wesentlichen Masse- und Wertanteile ausmachen. Es sei ihr - der Vorinstanz - bewusst, dass erst eine Verbindung mit andern Komponenten, wie den beiden zur Diskussion stehenden «Hotmelt Leimseparatoren» (TN 3506) und «Polyurethan-Vergussmässe» (TN 3909), sprich synthetische Bindemittel, das eigentliche Filtrierungsprozedere in Gange setze. Allerdings wäre es auch zu einfach zu behaupten, die Leimseparatoren und die Vergussmasse würden hier den wesentlichen Charakter innehaben; auch diese beiden Komponenten dürften für sich alleine «funktionslos» sein. Die Bindemittel seien wohl wichtig für das Endergebnis der Filtration, vermöchten aber dem Filterelement nicht den wesentlichen Charakter zu verleihen. Die Filter seien demzufolge nach der massgebenden Komponente «Glasfaserpapier» einzureihen. Selbst wenn der wesentliche Charakter der drei Komponenten «Hotmelt Leimseparatoren» (TN 3506), «Polyurethan-Vergussmasse» (TN 3909) und «Glasfaserpapier» (TN 7019) nicht bestimmt werden könnte, wäre das Erzeugnis nach Ziffer 3 c der AV in die zuletzt genannte Nummer (TN 7019) einzureihen. Zwar seien Glasfaserpapiere im Text der TN 7019 sowie auch in den Erläuterungen nicht namentlich erwähnt, entsprächen aber der Beschreibung eines Vlieses gemäss Beschreibung in der aktuellen Fassung der Erläuterungen. In den Erläuterungen zur TN 7019 würden unter Ziff. 8 (Fassung bis 31. Dezember 2021) bzw. Ziff. 6 (Fassung ab 1. Januar 2022) ähnliche Filter genannt (... wie: Filter für Klimaanlagen...). Die Vorinstanz komme zum Schluss, dass der Bestandteil «Glasfaserpapier» dem Filterelement den wesentlichen Charakter verleihe. 6.5 Die Ausführungen der Vorinstanz vermögen zu überzeugen: 6.5.1 Beim vorliegend streitbetroffenen Schwebstofffilter handelt es sich nach Aktenlage um einen einmalig verwendbaren Verbrauchsgegenstand. Die Erwähnung der «hochwertigen Glasfaserpapiere» (wasserabweisend, feuchtebeständig) im Datenblatt der Lieferantin (E. 6.3) spricht eindeutig für die Wichtigkeit des Materials im Filtermedium und gibt letztlich dem ganzen Produkt (Schwebstofffilter) den wesentlichen Charakter. Zudem ist die vorinstanzliche Analogie der Glasfaserpapiere mit den Vliesen im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessens (E. 1.4) nicht zu beanstanden. 6.5.2 Im Weiteren kann bei zusammengesetzten Artikeln auch die selbstständige Funktionalität der Bestandteile für die Zollveranlagung nicht entscheidend sein. Denn bei zusammengesetzten Artikeln könnte das Kriterium der fehlenden selbstständigen Funktionalität ohne weitere Bestandteile (hier die Komponenten neben den Glasfasern) nahezu beliebig als Argument gegen eine Veranlagung nach der massgebenden Komponente gemäss Ziff. 3 b AV (E. 6.2) ins Feld geführt werden. Diese Norm würde dergestalt letztlich ihres Sinns entleert. 6.5.3 Aus dem Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach die Lieferantin die Verwendung der TN 8421 in Absprache mit der DE-Zollverwaltung seit 1. Januar 2017 bestätige, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal der deutsche Zoll gemäss Datenbank der verbindlichen Zolltarifauskünften der EU einen ähnlichen Filter - bei welchem der Rahmen nicht (nur) aus Kunststoff, sondern aus Aluminium besteht - in die TN 7019.9000 einreiht (E. 6.1.2). Zwar ist die europäische Einreihungspraxis für die Schweiz nicht verbindlich, aber sie ist vor dem Hintergrund der beabsichtigten einheitlichen Auslegung der völkerrechtlichen Nomenklatur zu berücksichtigen, wenn sie - wie vorliegend - sachlich und rechtlich überzeugt (E. 2.2; BGE 147 II 441 E. 4.5.1 ff.; Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 4.5). 6.6 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz das streitbetroffene Erzeugnis (Schwebstofffilter) nach dem massgebenden Glasfaserpapier in die TN 7019.9090 einzureihen. Es ist diesbezüglich keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung der Vorinstanz erkennbar (E. 1.4).
7. Im Weiteren ist zu prüfen, ob betreffend anwendbare TN von den beschauten Artikeln Rückschlüsse auf die nicht beschauten Artikel gezogen werden können. 7.1 7.1.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, zu den «Einfuhren 1 und 2» (E. 6.1.1) seien keine weiteren Überprüfungsschritte der Zollstelle, insbesondere das Einverlangen von weiteren Unterlagen bei der Beschwerdeführerin (anmeldepflichtige Person), erfolgt. Sollte für einzelne beschaute Artikel die TN 7019.9090 richtig sein, was bestritten werde, so könne nicht von einem Artikel aus einer anderen Sendung, auf sämtliche Artikel einer weiteren Sendung geschlossen werden. Hier sei auf die langjährige Praxis der Zollverwaltung verwiesen, in welcher sie sehr hohe Anforderungen an die Beweismittel stelle, welche vorliegen müssten, wenn eine angemeldete TN abgeändert werden soll. 7.1.2 Die Vorinstanz sieht es demgegenüber mit eingehender Darstellung der beschauten bzw. nichtbeschauten Artikel als ausreichend nachgewiesen, dass auch die vier nicht beschauten Artikel in die TN 7019.9090 einzureihen sind. Die Beschwerdeführerin bringe auch nicht vor, dass die nicht beschauten Typen eine andere Art und Beschaffenheit als die beschauten Typen aufweisen würden. 7.2 Nach Aktenlage wurde mit den beiden Sendungen vom 27. Mai und vom 21. Juli 2021 Filter mit den folgenden Bezeichnungen eingeführt:
* HS-Mikro Pak 85 4V ISO ePMI (2 Ausführungen/Typen; beide beschaut)
* HS-Mikro Pak 95 4V ISO ePMI (3 Ausführungen/Typen; zwei beschaut)
* HS-Mikro Pak RFV E11 4V (4 Ausführungen/Typen; eine(r) beschaut)
* HS-Mikro Pak SFV H134V (1 Ausführung/Typ; beschaut) Die Zollstelle stellte gemäss Zollbefund und Vernehmlassung der Vorinstanz für alle Ausführungen typenähnliche Filter mit einem Filtermedium aus Glasfasern fest und tarifierte diese folglich in die TN 7019.9090. Bei allen vier nicht beschauten Ausführungen wurden Filter mit der gleichen Bezeichnung beschaut. Laut den Datenblättern auf der Webseite der Lieferantin handelt es sich bei den Filtern mit der Bezeichnung «HS-Mikro Pak 95 4V ISO ePMl» ( , besucht am 1. September 2022) und «HS-Mikro Pak RFV E11 4V» ( , besucht am 1. September 2022) um typenähnliche Filter mit ebenfalls einem Filtermedium aus Glasfaserpapier. Mit der Vorinstanz sind daher auch die vier nicht beschauten Artikel in die TN 7019.9090 einzureihen, zumal weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch den Akten zu entnehmen ist, dass die nicht beschauten Typen eine andere Art und Beschaffenheit als die beschauten Typen aufweisen würden.
8. Abschliessend ergibt sich zur subeventualiter unter Nachreichung der beiden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Nr. (...) vom 27. September 2021 und EUR.1 Nr. (...) vom 7. Oktober 2021 beantragten nachträglichen Gewährung einer präferenzberechtigten Zollanmeldung Folgendes: 8.1 8.1.1 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wodurch von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Sodann ist in der Zollanmeldung die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt. Die Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Anmeldung liegt bei der anmeldepflichtigen Person (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.2.1 m.w.H.). 8.1.2 Soll eine Vorzugsbehandlung (z.B. Präferenzverzollung) erfolgen, so muss die anmeldepflichtige Person dies in der Zollanmeldung entsprechend beantragen und die dafür nötigen Begleitdokumente (namentlich Ursprungsnachweise) beilegen (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01] sowie Art. 80 ZV). Dies ermöglicht es der Zollstelle, die Berechtigung des Anspruchs zu überprüfen. Fehlen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung kann bzw. muss im Rahmen der Anmeldung eine provisorische Veranlagung beantragt werden (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV sowie Art. 93 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a ZV; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.2.2). 8.2 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass im Zeitpunkt der Zollanmeldung die formellen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung gefehlt hätten. Die beiden Veranlagungen seien mit dem elektronischen Zollanmeldesystem «e-dec» erfolgt. Der Zollanmelder habe weder in den Erstübermittlungen noch in den Korrekturversionen eine Veranlagung zum Präferenzansatz oder eine provisorische Veranlagung zwecks Nachreichung eines Ursprungsnachweises beantragt. Durch die Eingabe des Anmeldetyps «Definitiv» sowie dem Verzicht das Feld «Präferenz» anzuwählen (zu «aktivieren»), sei für beide Sendungen vom 27. Mai 2021 und vom 21. Juli 2021 die definitive Veranlagung zum Normalansatz verlangt worden. Die Anmeldung sei vom Zollcomputer vorbehaltlos übernommen worden und sei folglich verbindlich. Die beiden Sendungen seien am 27. Mai 2021 und am 21. Juli 2021 zur Einfuhr angemeldet worden. Die beiden nachträglich vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Nr. (...) und EUR.1 Nr. (...) würden vom 27. September 2021 und vom 7. Oktober 2021 datieren. Im Zeitpunkt der Zollanmeldung hätten somit die formellen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung gefehlt. 8.3 Diesen vorinstanzlichen Ausführungen ist im Lichte des unter E. 8.1 Dargelegten vorbehaltlos zu folgen. Es kann dem Antrag auf nachträgliche Anerkennung der nach den Veranlagungen ausgestellten Ursprungsnachweise nicht mehr stattgegeben werden (vgl. Urteil des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1 und E. 3.3.1).
9. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das streitbetroffene Filtererzeugnis zu Recht der TN 7019.9090 zugeordnet. Nachdem die Beschwerdeführerin die frankenmässige Berechnung der Zollabgaben in den angefochtenen Veranlagungsverfügungen vom 16. Juli 2021 (Gesamtsumme Fr. [...]) und 21. Juli 2021 (Gesamtsumme Fr. [...]) nicht beanstandet und aus den Akten keine entgegenstehenden Hinweise ersichtlich sind, erübrigen sich Weiterungen hierzu. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtenen Veranlagungsverfügungen vom 16. und 21. Juli 2021 zu Recht erfolgten, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 10. 10.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem vorliegenden Prozess-ausgang sind die auf Fr. 2'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Überschuss von Fr. 1'000.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist als Behörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) und die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
11. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die vorliegende Tarifstreitigkeit letztinstanzlich (Art. 115i Abs. 3 ZG; Art. 83 Bst. l des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Überschuss von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Kaspar Gerber Versand: