Bundespersonal
Sachverhalt
A. A._______ arbeitet als Diagnostiker Kompetenzstandort Fahrzeugdiagnose (FD) bei den Schweizerischen Bundesbahnen (nachfolgend SBB). Per 1. Juli 2011 trat der neue Gesamtarbeitsvertrag SBB 2011 (nachfolgend: GAV SBB 2011) in Kraft, der ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem vorsieht. Im Zusammenhang mit dem Übergang zu diesem System wurde A._______ im Mai 2011 in einem sog. "Verständigungsschreiben" mitgeteilt, seine Funktion werde in Abänderung seines Arbeitsvertrags neu dem Anforderungsniveau F zugeordnet. Mit Schreiben vom 15. September 2011 erhob A._______ Einsprache und beantragte, die Einreihung der Diagnostiker nochmals zu überprüfen und seine Stelle in das Anforderungsniveau G einzuteilen. B. Mit Verfügung vom 16. August 2012 wurde die Änderung des Einzelarbeitsvertrages resp. die Zuordnung der Stelle von A._______ zum Anforderungsniveau F in der Funktionskette 3107 (Bau, Wartung, Handwerk, Technik) rückwirkend auf den 1. Juli 2011 bestätigt. Ausserdem wurde der massgebliche Jahreslohn (inkl. Lohngarantie, sog. "Garantie 2011") verfügt. Zusammen mit dieser Verfügung wurde A._______ der auf seine Person ausgestellte Stellenbeschrieb Nr. 1329003 zugestellt. C. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 25. September 2012 Beschwerde beim Konzernrechtsdienst der SBB. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die rückwirkende Zuordnung zum Anforderungsniveau G der Funktionskette 3107. Im zugestellten Stellenbeschrieb seien wesentliche Teile der Aufgaben nicht korrekt gewichtet. Er arbeite und treffe selbständig Entscheidungen, sei flexibel und kommunikationsfähig und arbeite in Projekten mit. Deshalb sei seine Stelle dem Anforderungsniveau G zuzuteilen. D. Mit Entscheid vom 28. November 2013 wies der Konzernrechtsdienst der SBB die Beschwerde ab. Zur Begründung führte er insbesondere aus, der Stellenbeschrieb Nr. 1329003 sei von der zuständigen HR-Beratung verifiziert worden. Er entspreche der Funktion von A._______, beschränke sich zu Recht auf die Hauptaufgaben und gebe die Tätigkeit von A._______ korrekt wieder. Seine Funktion finde ihre grösste Übereinstimmung mit den effektiven Anforderungen des Anforderungsniveaus F, weshalb die konkrete Stelle von A._______ korrekterweise nicht der Funktion Diagnostiker 1. Level FD im Anforderungsniveau G, welche zusätzliche bzw. komplexere Aufgaben beinhalte, zugeordnet worden sei. Dieser Entscheid beruhe im Weiteren auf sachlichen Gründen und sei nachvollziehbar. E. Gegen diesen Entscheid des Konzernrechtsdiensts der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und seine Stelle dem Anforderungsniveau G in der Funktionskette 3107 zuzuweisen. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und ihr Ermessen unterschritten. Die Stellenbeschreibung "Diagnostiker Kompetenzstandort FD" im Anforderungsniveau F entspreche nicht seinem tatsächlichen Arbeitsalltag respektive seinen tatsächlichen Funktionen. F. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2014 am angefochtenen Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, die Einreihung in das Anforderungsniveau F in der Funktionskette 3107 sei korrekt, was auch der Korrespondenz mit dem zuständigen HR-Berater zu entnehmen sei. Der Diagnostiker behandle den Einzelfall operativ und situativ, während der Diagnostiker 1. Level nachhaltige Verbesserungsvorschläge erarbeite und umsetze. Die Funktion Diagnostiker 1. Level FD im Anforderungsniveau G beinhalte komplexere Aufgaben als diejenigen des Beschwerdeführers. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Erstinstanz kam demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbefugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011). Ihre Verfügung wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen Rechtslage zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 24. März 2000 [AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Jenes Beschwerdeverfahren war bei Inkrafttreten dieser Revision noch hängig. Die Vorinstanz war deshalb gestützt auf den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach hängige Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Prozessrecht weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision erfolgten Verkürzung des Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der Verfügung des Arbeitgebers beim Bundesverwaltungsgericht; vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG) zum angefochtenen Entscheid befugt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.1.2; Meyer/Arnold, Intertemporales Recht, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2005 I, S. 137; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 132).
E. 1.3 Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005 [AS 2006 2230] und Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.4 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seinem Anliegen nicht durchgedrungen. Er ist demnach durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat ungeachtet der gewährten Lohngarantie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. zum Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bei Beschwerden gegen Einreihungsentscheide der SBB im Zusammenhang mit dem Übergang zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem trotz Lohngarantie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2.2). Seine Legitimation ist somit zu bejahen.
E. 1.5 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet - gleich wie die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz - grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 49 VwVG). Geht es um Stelleneinreihungen, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Angemessenheitsprüfung allerdings eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich in diesen Fällen auf die Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht, und wird insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Im Zweifel weicht es nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3 und A-2878/2013 vom 21. November 2013 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt, ihr Ermessen unterschritten und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, den direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers einzubeziehen.
E. 3.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass der zuständige HR-Berater mehrfach konsultiert wurde. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sei im Sinne einer zusätzlichen Sachverhaltsabklärung zudem eine weitere Stellungnahme beim HR-Berater eingeholt worden. Gleichzeitig sei dieser angewiesen worden, auch die Beurteilung des Linienvorgesetzen mit einzubeziehen. Diese zusätzlichen Abklärungen würden die Korrektheit des festgestellten Sachverhalts bestätigen. Damit macht die Vorinstanz sinngemäss geltend, sie habe die vorhandenen Beweismittel objektiv geprüft und sei zum Schluss gekommen, diese liessen eine zuverlässige Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts zu.
E. 3.3.1 Für das Verfahren vor der Vorinstanz gelten die Regeln des VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB 2011; Tschannen, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 1 N. 18). Zur Anwendung kommt demnach auch Art. 49 VwVG, der der Beschwerdeinstanz, wie erwähnt (vgl. E. 2), grundsätzlich umfassende Kognition einräumt. Die Vorinstanz kann somit die bei ihr angefochtenen Verfügungen uneingeschränkt auf eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin überprüfen. Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 1.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom 21. Januar 2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2, jeweils m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.189, Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, Bâle 2013, Rz. 59, S. 43). Grundsätzlich hat die Vorinstanz ihre Kognition voll auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kognitionsbeschränkung verletzt sie das rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1027; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.153). Zur Anwendung kommt weiter Art. 12 VwVG. Wie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt somit der Untersuchungsgrundsatz. Die Vorinstanz hat demnach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1). Dieser Grundsatz wird dadurch relativiert, dass den Parteien gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BGE 132 II 113 E. 3.2; BVGE 2009/60 E. 2.1.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 460, Candrian, a.a.O. Rz. 63, S. 44).
E. 3.3.2 Hinsichtlich der Würdigung von Beweisen gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). Danach haben die Bundesbehörden und -gerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Beschwerdeinstanzen haben alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Eine Behörde verletzt somit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn sie bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abspricht oder nur ein einziges Beweismittel zum Nachweis einer bestimmten Tatsache zulassen will (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140 mit Hinweisen). Ist für eine rechtserhebliche Tatsache der volle Beweis zu erbringen (Regelbeweismass), darf die entscheidende Behörde diese nur als bewiesen betrachten, wenn sie gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit kann dabei allerdings nicht verlangt werden. Es genügt, wenn sie an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., 3.140a f.).
E. 3.4 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid und ihrer Stellungnahme zur Beschwerde bezüglich der Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unter anderem aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgenommen und es sei erneut abgeklärt worden, ob die von ihm zusätzlich genannten Arbeiten ebenfalls vom Stellenbeschrieb erfasst würden. Aus dem Schriftenwechsel zwischen der Vorinstanz und dem HR-Berater gehe hervor, dass der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers zu seinen Aufgaben und Tätigkeiten befragt wurde. Im Übrigen habe sich die Vorinstanz darauf verlassen dürfen, dass die Angaben des für den Beschwerdeführer zuständigen HR-Beraters und des nachträglich befragten Linienvorgesetzten korrekt seien.
E. 3.5 Aus diesen Ausführungen geht - wie auch aus den Akten - deutlich hervor, dass im Rahmen des Verfahrens vor der Erst- wie auch der Vorinstanz Stellungnahmen eingeholt und den Entscheiden vom 16. August 2012 bzw. 28. November 2013 zu Grunde gelegt wurden. Die Erstinstanz hat eine Befragung des Linienvorgesetzten offenbar nicht deshalb unterlassen, weil sie deren Beweiseignung von vornherein verneinte oder allein die Stellungnahme des HR-Beauftragten als Beweis zulassen wollte. Sie verzichtete vielmehr auf eine Anhörung, weil sie aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung den Sachverhalt als korrekt und erstellt sowie die Erhebung weiterer Beweise als unnötig erachtete. Die Vorinstanz vervollständigte indessen ihrerseits die Beweiserhebung und holte die Stellungnahme des Linienvorgesetzten ein. Auch sie durfte somit von einem vollständigen und korrekt erhobenen Sachverhalt ausgehen. Es ist deshalb vorliegend nicht zu erkennen, inwiefern die Vorinstanz ihre Kognition nicht ausgeschöpft hätte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nie weitere Beweise angeboten oder geltend gemacht, es seien solche nicht erhoben worden. Eine unzulässige Einschränkung der Kognition und eine Gehörsverletzung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung als Folge davon ist somit ebenso zu verneinen wie eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.2 f.).
E. 4.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er führe Aufgaben des Diagnostikers 1. Level Fahrzeugdiagnose (FD) aus, obwohl diese nicht in seinem Stellenbeschrieb aufgeführt seien. Er komme als Diagnostiker Kompetenzstandort FD dann zum Einsatz, wenn andere Beteiligte die Störung nicht auffinden konnten oder wenn die Störung zu komplex sei. Er sei an der Auswertung von Störungsmeldungen beteiligt. Zudem verfüge er über grosse Praxis und Umsetzungskenntnisse innerhalb eines Fachgebiets. Deshalb sei er wie der Diagnostiker 1. Level in das Anforderungsniveau G einzureihen. Es müsse überprüft werden, ob die Stellenbeschreibung den vom Beschwerdeführer an seiner Stelle tatsächlich geleisteten Arbeiten entspreche.
E. 4.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Funktion des Diagnostikers 1. Level FD beinhalte komplexere Aufgaben als die Stelle des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten zusätzlichen Aufgaben seien Teil seines Stellenbeschriebs. Der Schwerpunkt seiner Aufgaben liege beim Stellenbeschrieb des Diagnostikers Kompetenzstandort FD, weshalb er ins Anforderungsniveau F einzureihen sei.
E. 4.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG, der durch die per 1. Juli 2013 in Kraft getretene Revision des Bundespersonalrechts keine Änderung erfuhr, bemisst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Der GAV SBB 2011, mit dem, wie erwähnt (vgl. Bst. A), per 1. Juli 2011 ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem eingeführt wurde, hält - wie bereits Ziff. 89 GAV SBB 2007 - damit übereinstimmend fest, der Lohn richte sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der nutzbaren Erfahrung und der Leistung (vgl. Ziff. 90). Gemäss der Übergangsbestimmung von Ziff. 113 GAV SBB 2011 werden auf den 1. Juli 2011 alle Anstellungsverhältnisse in das neue System überführt. Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung. Danach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zugeordnet (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den Parteien gemeinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt (Abs. 2). Eine detailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie "Funktionsbewertung" (K 140.1; nachfolgend: Bewertungsrichtlinie), die per 1. Juli 2011 die bisherige Richtlinie (R Z 140.1 vom 6. März 2007) ersetzte. Die Anforderungen werden durch 15 Anforderungsniveaus definiert und mit den Buchstaben A bis O bezeichnet. Nach Ziff. 2.2 ist die Funktionszuordnung die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leistungsgerechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der SBB hinweg. Grundlage für die Einreihung einer Funktion bildet gemäss Ziff. 2.4 die Stellenbeschreibung. Der oder die Vorgesetzte umschreibt das Ziel der Funktion, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen wirklichkeitsgetreu. Bei wesentlichen Änderungen passt er oder sie die Stellenbeschreibung an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 4.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5).
E. 4.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf das Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert werden, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individualisierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Es erscheint vielmehr mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisationseinheiten der SBB hinweg als zulässig und korrekt, standardisierte bzw. Rahmenstellenbeschreibungen zu verwenden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E.4.3, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.3, und A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2). Die Zuordnung der konkret ausgeübten Funktion setzt allerdings voraus, dass über die effektiv wahrgenommenen Aufgaben Klarheit besteht.
E. 4.5.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz dargelegt, welche zusätzlichen Aufgaben und Kompetenzen der Beschwerdeführer übernehmen müsste, um als Diagnostiker 1. Level FD ins Anforderungsniveau G eingereiht zu werden. Der Vergleich mit der Funktion des Diagnostikers 1. Level erscheint hier sachgerecht, da sie die gegenüber dem Beschwerdeführer nächste höhere vergleichbare Funktion ist. An den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz diesbezüglich ist nicht zu zweifeln.
E. 4.5.2 Der Vergleich der Stellenbeschreibungen des Diagnostikers Kompetenzstandort FD im Anforderungsniveau F (Stellenbeschreibung Nr. 1329003) und des Diagnostikers 1. Level FD im Anforderungsniveau G (Stellenbeschreibung Nr. 1329004) ergibt, dass viele Aufgaben der beiden Funktionen deckungsgleich sind, was auch von der Vorinstanz bestätigt wird. Beide Funktionen haben unter anderem die fachliche Unterstützung der Kombistandorte durch vertiefte Störungsdiagnosen oder Reparaturen zum Ziel. Der Diagnostiker 1. Level FD wertet zusätzlich eigenständig Störungen seines Spezialgebiets aus mit dem Ziel, Verbesserungsmassnahmen für die Verfügbarkeit der Komponenten zu finden und zu entwickeln. Anschliessend ist er für die zielgruppengerechte Kommunikation der Erkenntnisse und Massnahmen mittels selbst erarbeiteten Informationsmitteln verantwortlich. Eine der Hauptaufgaben des Diagnostikers 1. Level ist folglich die Sicherstellung des 1. Levelsupports zum Fachgebiet. In diesem Rahmen führt der Diagnostiker 1. Level eigenständig Auswertungen der Störungsmeldungen durch, entwickelt Verbesserungsmassnahmen zur Verringerung von Fehlern und Ausfällen, erarbeitet Informationsmittel für die Mitarbeiter und führt Schulungen sowie Wirkungskontrollen durch. Als Vertreter für den Bereich Fahrzeugdiagnose arbeitet er in Fachgruppen der Flottentechnik mit. All diese Aufgaben fallen gemäss Stellenbeschrieb nicht in den Aufgabenbereich des Diagnostikers Kompetenzstandort. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er ebenfalls in der Auswertung von Störungen eingesetzt werde. Er müsse über grosse Praxis und Umsetzungskenntnisse innerhalb eines Fachbereichs verfügen, weil er unter anderem Diagnosen und Reparaturen vornehme, in komplexen Fällen berate und entscheide, eigenständig Systemdaten auslese und Software aufspiele. Folglich sei er bei der Auswertung der Störungsmeldungen sehr wohl beteiligt. Gemäss Stellungnahme der direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers (Leiter Reparaturen und Leiter Fahrzeugdiagnose) vom 26. Februar 2014 gehören die systematische Auswertung der Störungen und die Erstellung von Informationsmaterial jedoch nicht zum Aufgabengebiet des Beschwerdeführers. Der Diagnostiker 1. Level habe die zusätzliche Aufgabe, Verbesserungen für die Verfügbarkeit der von ihm betreuten Komponenten an der ganzen Flotte zu finden und Verbesserungsmassnahmen zu erarbeiten sowie Informationsmittel für die Mitarbeiter der Fahrzeugdiagnose zu erstellen und Schulungen durchführen. Der Beschwerdeführer führe als Diagnostiker Kompetenzstandort zwar in der Tat Analysen zur Störung durch und analysiere auch die Störungsgeschichte. Zudem sei es richtig, dass er beratend helfe, wenn andere Mitarbeiter eine komplexe Störung nicht beheben könnten. Diese Aufgaben seien jedoch entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Stellenbeschrieb Nr. 1329003 aufgeführt. Aus diesen Ausführungen geht deutlich hervor, dass der Diagnostiker Kompetenzstandort operativ und situativ den Einzelfall behandelt, während der Diagnostiker 1. Level nachhaltige Verbesserungsvorschläge erarbeitet und kommuniziert. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten zusätzlichen Aufgaben sind in seinem Stellenbeschrieb aufgeführt. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, welche zusätzlichen und nicht im Stellenbeschrieb Nr. 1329003 abgebildeten Aufgaben er übernimmt, um ins Anforderungsniveau G eingereiht zu werden.
E. 4.5.3 Auch bei der Ausbildung und den Fachkenntnissen macht der Beschwerdeführer geltend, er erfülle die Anforderungen für die Funktion des Diagnostikers 1. Level. Wie die Vorinstanz und der Beschwerdeführer zu Recht feststellen, decken sich die Anforderungen an die Ausbildung bei beiden Funktionen weitgehend. Beide Funktionen verfügen über vertiefte Zusatzausbildungen der Fahrzeugtechnik und diverser Systeme. Beim Diagnostiker 1. Level FD im Anforderungsniveau G werden jedoch zusätzlich spezifische und vertiefte Kenntnisse des eigenen Fachbereichs und die Mitarbeit in Fachgruppen zum Fachgebiet verlangt. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, er verfüge über eine langjährige Erfahrung im Rollmaterialunterhalt, kenne alle Fahrzeuge Personenverkehr und seine Kenntnisse würden über den eigenen Fachbereich hinausgehen. Damit vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass er über die erforderlichen spezifischen und vertieften Kenntnisse verfügt, um die zusätzlichen Anforderungen an die Funktion im Anforderungsniveau G zu erfüllen.
E. 4.6 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer die zusätzlichen und komplexeren Aufgaben der vergleichbaren Funktion im Anforderungsniveau G nicht ausübt. Dies wird von den direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers bestätigt. Insgesamt zeigt sich, dass die im Stellenbeschrieb Nr. 1329003 aufgeführten Aufgaben dem täglichen Arbeitsalltag des Beschwerdeführers entsprechen und seine Aufgaben darin korrekt und vollständig umschrieben sind. Im Übrigen ist die Zuordnung der Funktion des Diagnostikers Kompetenzstandort FD zum Anforderungsniveau F nicht bestritten. Folglich ist die Zuordnung der Stelle des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau F korrekt.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall korrekt erstellt wurde, die Vorinstanz ihr Ermessen nicht unterschritten und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde. Die Zuordnung des Beschwerdeführers in das Anforderungsniveau F ist nicht in Frage zu stellen. Bei diesem Ergebnis ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 6.2 Der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Laura Bucher Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-282/2014 Urteil vom 26. Juni 2014 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiberin Laura Bucher. Parteien A._______ (...), vertreten durch die Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV), Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6 , Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB, Konzernrechtsdienst, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65 SBB, Vorinstanz . Gegenstand Anpassung des Arbeitsvertrags; Änderung der Funktionsbewertung. Sachverhalt: A. A._______ arbeitet als Diagnostiker Kompetenzstandort Fahrzeugdiagnose (FD) bei den Schweizerischen Bundesbahnen (nachfolgend SBB). Per 1. Juli 2011 trat der neue Gesamtarbeitsvertrag SBB 2011 (nachfolgend: GAV SBB 2011) in Kraft, der ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem vorsieht. Im Zusammenhang mit dem Übergang zu diesem System wurde A._______ im Mai 2011 in einem sog. "Verständigungsschreiben" mitgeteilt, seine Funktion werde in Abänderung seines Arbeitsvertrags neu dem Anforderungsniveau F zugeordnet. Mit Schreiben vom 15. September 2011 erhob A._______ Einsprache und beantragte, die Einreihung der Diagnostiker nochmals zu überprüfen und seine Stelle in das Anforderungsniveau G einzuteilen. B. Mit Verfügung vom 16. August 2012 wurde die Änderung des Einzelarbeitsvertrages resp. die Zuordnung der Stelle von A._______ zum Anforderungsniveau F in der Funktionskette 3107 (Bau, Wartung, Handwerk, Technik) rückwirkend auf den 1. Juli 2011 bestätigt. Ausserdem wurde der massgebliche Jahreslohn (inkl. Lohngarantie, sog. "Garantie 2011") verfügt. Zusammen mit dieser Verfügung wurde A._______ der auf seine Person ausgestellte Stellenbeschrieb Nr. 1329003 zugestellt. C. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 25. September 2012 Beschwerde beim Konzernrechtsdienst der SBB. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die rückwirkende Zuordnung zum Anforderungsniveau G der Funktionskette 3107. Im zugestellten Stellenbeschrieb seien wesentliche Teile der Aufgaben nicht korrekt gewichtet. Er arbeite und treffe selbständig Entscheidungen, sei flexibel und kommunikationsfähig und arbeite in Projekten mit. Deshalb sei seine Stelle dem Anforderungsniveau G zuzuteilen. D. Mit Entscheid vom 28. November 2013 wies der Konzernrechtsdienst der SBB die Beschwerde ab. Zur Begründung führte er insbesondere aus, der Stellenbeschrieb Nr. 1329003 sei von der zuständigen HR-Beratung verifiziert worden. Er entspreche der Funktion von A._______, beschränke sich zu Recht auf die Hauptaufgaben und gebe die Tätigkeit von A._______ korrekt wieder. Seine Funktion finde ihre grösste Übereinstimmung mit den effektiven Anforderungen des Anforderungsniveaus F, weshalb die konkrete Stelle von A._______ korrekterweise nicht der Funktion Diagnostiker 1. Level FD im Anforderungsniveau G, welche zusätzliche bzw. komplexere Aufgaben beinhalte, zugeordnet worden sei. Dieser Entscheid beruhe im Weiteren auf sachlichen Gründen und sei nachvollziehbar. E. Gegen diesen Entscheid des Konzernrechtsdiensts der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und seine Stelle dem Anforderungsniveau G in der Funktionskette 3107 zuzuweisen. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und ihr Ermessen unterschritten. Die Stellenbeschreibung "Diagnostiker Kompetenzstandort FD" im Anforderungsniveau F entspreche nicht seinem tatsächlichen Arbeitsalltag respektive seinen tatsächlichen Funktionen. F. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2014 am angefochtenen Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, die Einreihung in das Anforderungsniveau F in der Funktionskette 3107 sei korrekt, was auch der Korrespondenz mit dem zuständigen HR-Berater zu entnehmen sei. Der Diagnostiker behandle den Einzelfall operativ und situativ, während der Diagnostiker 1. Level nachhaltige Verbesserungsvorschläge erarbeite und umsetze. Die Funktion Diagnostiker 1. Level FD im Anforderungsniveau G beinhalte komplexere Aufgaben als diejenigen des Beschwerdeführers. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Erstinstanz kam demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbefugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011). Ihre Verfügung wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen Rechtslage zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 24. März 2000 [AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Jenes Beschwerdeverfahren war bei Inkrafttreten dieser Revision noch hängig. Die Vorinstanz war deshalb gestützt auf den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach hängige Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Prozessrecht weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision erfolgten Verkürzung des Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der Verfügung des Arbeitgebers beim Bundesverwaltungsgericht; vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG) zum angefochtenen Entscheid befugt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.1.2; Meyer/Arnold, Intertemporales Recht, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2005 I, S. 137; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 132). 1.3 Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005 [AS 2006 2230] und Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.4 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seinem Anliegen nicht durchgedrungen. Er ist demnach durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat ungeachtet der gewährten Lohngarantie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. zum Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bei Beschwerden gegen Einreihungsentscheide der SBB im Zusammenhang mit dem Übergang zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem trotz Lohngarantie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2.2). Seine Legitimation ist somit zu bejahen. 1.5 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet - gleich wie die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz - grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 49 VwVG). Geht es um Stelleneinreihungen, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Angemessenheitsprüfung allerdings eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich in diesen Fällen auf die Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht, und wird insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Im Zweifel weicht es nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3 und A-2878/2013 vom 21. November 2013 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt, ihr Ermessen unterschritten und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, den direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers einzubeziehen. 3.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass der zuständige HR-Berater mehrfach konsultiert wurde. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sei im Sinne einer zusätzlichen Sachverhaltsabklärung zudem eine weitere Stellungnahme beim HR-Berater eingeholt worden. Gleichzeitig sei dieser angewiesen worden, auch die Beurteilung des Linienvorgesetzen mit einzubeziehen. Diese zusätzlichen Abklärungen würden die Korrektheit des festgestellten Sachverhalts bestätigen. Damit macht die Vorinstanz sinngemäss geltend, sie habe die vorhandenen Beweismittel objektiv geprüft und sei zum Schluss gekommen, diese liessen eine zuverlässige Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts zu. 3.3 3.3.1 Für das Verfahren vor der Vorinstanz gelten die Regeln des VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB 2011; Tschannen, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 1 N. 18). Zur Anwendung kommt demnach auch Art. 49 VwVG, der der Beschwerdeinstanz, wie erwähnt (vgl. E. 2), grundsätzlich umfassende Kognition einräumt. Die Vorinstanz kann somit die bei ihr angefochtenen Verfügungen uneingeschränkt auf eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin überprüfen. Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 1.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom 21. Januar 2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2, jeweils m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.189, Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, Bâle 2013, Rz. 59, S. 43). Grundsätzlich hat die Vorinstanz ihre Kognition voll auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kognitionsbeschränkung verletzt sie das rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1027; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.153). Zur Anwendung kommt weiter Art. 12 VwVG. Wie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt somit der Untersuchungsgrundsatz. Die Vorinstanz hat demnach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1). Dieser Grundsatz wird dadurch relativiert, dass den Parteien gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BGE 132 II 113 E. 3.2; BVGE 2009/60 E. 2.1.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 460, Candrian, a.a.O. Rz. 63, S. 44). 3.3.2 Hinsichtlich der Würdigung von Beweisen gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). Danach haben die Bundesbehörden und -gerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Beschwerdeinstanzen haben alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Eine Behörde verletzt somit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn sie bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abspricht oder nur ein einziges Beweismittel zum Nachweis einer bestimmten Tatsache zulassen will (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140 mit Hinweisen). Ist für eine rechtserhebliche Tatsache der volle Beweis zu erbringen (Regelbeweismass), darf die entscheidende Behörde diese nur als bewiesen betrachten, wenn sie gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit kann dabei allerdings nicht verlangt werden. Es genügt, wenn sie an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., 3.140a f.). 3.4 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid und ihrer Stellungnahme zur Beschwerde bezüglich der Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unter anderem aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgenommen und es sei erneut abgeklärt worden, ob die von ihm zusätzlich genannten Arbeiten ebenfalls vom Stellenbeschrieb erfasst würden. Aus dem Schriftenwechsel zwischen der Vorinstanz und dem HR-Berater gehe hervor, dass der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers zu seinen Aufgaben und Tätigkeiten befragt wurde. Im Übrigen habe sich die Vorinstanz darauf verlassen dürfen, dass die Angaben des für den Beschwerdeführer zuständigen HR-Beraters und des nachträglich befragten Linienvorgesetzten korrekt seien. 3.5 Aus diesen Ausführungen geht - wie auch aus den Akten - deutlich hervor, dass im Rahmen des Verfahrens vor der Erst- wie auch der Vorinstanz Stellungnahmen eingeholt und den Entscheiden vom 16. August 2012 bzw. 28. November 2013 zu Grunde gelegt wurden. Die Erstinstanz hat eine Befragung des Linienvorgesetzten offenbar nicht deshalb unterlassen, weil sie deren Beweiseignung von vornherein verneinte oder allein die Stellungnahme des HR-Beauftragten als Beweis zulassen wollte. Sie verzichtete vielmehr auf eine Anhörung, weil sie aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung den Sachverhalt als korrekt und erstellt sowie die Erhebung weiterer Beweise als unnötig erachtete. Die Vorinstanz vervollständigte indessen ihrerseits die Beweiserhebung und holte die Stellungnahme des Linienvorgesetzten ein. Auch sie durfte somit von einem vollständigen und korrekt erhobenen Sachverhalt ausgehen. Es ist deshalb vorliegend nicht zu erkennen, inwiefern die Vorinstanz ihre Kognition nicht ausgeschöpft hätte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nie weitere Beweise angeboten oder geltend gemacht, es seien solche nicht erhoben worden. Eine unzulässige Einschränkung der Kognition und eine Gehörsverletzung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung als Folge davon ist somit ebenso zu verneinen wie eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.2 f.). 4. 4.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er führe Aufgaben des Diagnostikers 1. Level Fahrzeugdiagnose (FD) aus, obwohl diese nicht in seinem Stellenbeschrieb aufgeführt seien. Er komme als Diagnostiker Kompetenzstandort FD dann zum Einsatz, wenn andere Beteiligte die Störung nicht auffinden konnten oder wenn die Störung zu komplex sei. Er sei an der Auswertung von Störungsmeldungen beteiligt. Zudem verfüge er über grosse Praxis und Umsetzungskenntnisse innerhalb eines Fachgebiets. Deshalb sei er wie der Diagnostiker 1. Level in das Anforderungsniveau G einzureihen. Es müsse überprüft werden, ob die Stellenbeschreibung den vom Beschwerdeführer an seiner Stelle tatsächlich geleisteten Arbeiten entspreche. 4.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Funktion des Diagnostikers 1. Level FD beinhalte komplexere Aufgaben als die Stelle des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten zusätzlichen Aufgaben seien Teil seines Stellenbeschriebs. Der Schwerpunkt seiner Aufgaben liege beim Stellenbeschrieb des Diagnostikers Kompetenzstandort FD, weshalb er ins Anforderungsniveau F einzureihen sei. 4.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG, der durch die per 1. Juli 2013 in Kraft getretene Revision des Bundespersonalrechts keine Änderung erfuhr, bemisst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Der GAV SBB 2011, mit dem, wie erwähnt (vgl. Bst. A), per 1. Juli 2011 ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem eingeführt wurde, hält - wie bereits Ziff. 89 GAV SBB 2007 - damit übereinstimmend fest, der Lohn richte sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der nutzbaren Erfahrung und der Leistung (vgl. Ziff. 90). Gemäss der Übergangsbestimmung von Ziff. 113 GAV SBB 2011 werden auf den 1. Juli 2011 alle Anstellungsverhältnisse in das neue System überführt. Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung. Danach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zugeordnet (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den Parteien gemeinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt (Abs. 2). Eine detailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie "Funktionsbewertung" (K 140.1; nachfolgend: Bewertungsrichtlinie), die per 1. Juli 2011 die bisherige Richtlinie (R Z 140.1 vom 6. März 2007) ersetzte. Die Anforderungen werden durch 15 Anforderungsniveaus definiert und mit den Buchstaben A bis O bezeichnet. Nach Ziff. 2.2 ist die Funktionszuordnung die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leistungsgerechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der SBB hinweg. Grundlage für die Einreihung einer Funktion bildet gemäss Ziff. 2.4 die Stellenbeschreibung. Der oder die Vorgesetzte umschreibt das Ziel der Funktion, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen wirklichkeitsgetreu. Bei wesentlichen Änderungen passt er oder sie die Stellenbeschreibung an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 4.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5). 4.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf das Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert werden, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individualisierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Es erscheint vielmehr mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisationseinheiten der SBB hinweg als zulässig und korrekt, standardisierte bzw. Rahmenstellenbeschreibungen zu verwenden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E.4.3, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.3, und A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2). Die Zuordnung der konkret ausgeübten Funktion setzt allerdings voraus, dass über die effektiv wahrgenommenen Aufgaben Klarheit besteht. 4.5 4.5.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz dargelegt, welche zusätzlichen Aufgaben und Kompetenzen der Beschwerdeführer übernehmen müsste, um als Diagnostiker 1. Level FD ins Anforderungsniveau G eingereiht zu werden. Der Vergleich mit der Funktion des Diagnostikers 1. Level erscheint hier sachgerecht, da sie die gegenüber dem Beschwerdeführer nächste höhere vergleichbare Funktion ist. An den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz diesbezüglich ist nicht zu zweifeln. 4.5.2 Der Vergleich der Stellenbeschreibungen des Diagnostikers Kompetenzstandort FD im Anforderungsniveau F (Stellenbeschreibung Nr. 1329003) und des Diagnostikers 1. Level FD im Anforderungsniveau G (Stellenbeschreibung Nr. 1329004) ergibt, dass viele Aufgaben der beiden Funktionen deckungsgleich sind, was auch von der Vorinstanz bestätigt wird. Beide Funktionen haben unter anderem die fachliche Unterstützung der Kombistandorte durch vertiefte Störungsdiagnosen oder Reparaturen zum Ziel. Der Diagnostiker 1. Level FD wertet zusätzlich eigenständig Störungen seines Spezialgebiets aus mit dem Ziel, Verbesserungsmassnahmen für die Verfügbarkeit der Komponenten zu finden und zu entwickeln. Anschliessend ist er für die zielgruppengerechte Kommunikation der Erkenntnisse und Massnahmen mittels selbst erarbeiteten Informationsmitteln verantwortlich. Eine der Hauptaufgaben des Diagnostikers 1. Level ist folglich die Sicherstellung des 1. Levelsupports zum Fachgebiet. In diesem Rahmen führt der Diagnostiker 1. Level eigenständig Auswertungen der Störungsmeldungen durch, entwickelt Verbesserungsmassnahmen zur Verringerung von Fehlern und Ausfällen, erarbeitet Informationsmittel für die Mitarbeiter und führt Schulungen sowie Wirkungskontrollen durch. Als Vertreter für den Bereich Fahrzeugdiagnose arbeitet er in Fachgruppen der Flottentechnik mit. All diese Aufgaben fallen gemäss Stellenbeschrieb nicht in den Aufgabenbereich des Diagnostikers Kompetenzstandort. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er ebenfalls in der Auswertung von Störungen eingesetzt werde. Er müsse über grosse Praxis und Umsetzungskenntnisse innerhalb eines Fachbereichs verfügen, weil er unter anderem Diagnosen und Reparaturen vornehme, in komplexen Fällen berate und entscheide, eigenständig Systemdaten auslese und Software aufspiele. Folglich sei er bei der Auswertung der Störungsmeldungen sehr wohl beteiligt. Gemäss Stellungnahme der direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers (Leiter Reparaturen und Leiter Fahrzeugdiagnose) vom 26. Februar 2014 gehören die systematische Auswertung der Störungen und die Erstellung von Informationsmaterial jedoch nicht zum Aufgabengebiet des Beschwerdeführers. Der Diagnostiker 1. Level habe die zusätzliche Aufgabe, Verbesserungen für die Verfügbarkeit der von ihm betreuten Komponenten an der ganzen Flotte zu finden und Verbesserungsmassnahmen zu erarbeiten sowie Informationsmittel für die Mitarbeiter der Fahrzeugdiagnose zu erstellen und Schulungen durchführen. Der Beschwerdeführer führe als Diagnostiker Kompetenzstandort zwar in der Tat Analysen zur Störung durch und analysiere auch die Störungsgeschichte. Zudem sei es richtig, dass er beratend helfe, wenn andere Mitarbeiter eine komplexe Störung nicht beheben könnten. Diese Aufgaben seien jedoch entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Stellenbeschrieb Nr. 1329003 aufgeführt. Aus diesen Ausführungen geht deutlich hervor, dass der Diagnostiker Kompetenzstandort operativ und situativ den Einzelfall behandelt, während der Diagnostiker 1. Level nachhaltige Verbesserungsvorschläge erarbeitet und kommuniziert. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten zusätzlichen Aufgaben sind in seinem Stellenbeschrieb aufgeführt. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, welche zusätzlichen und nicht im Stellenbeschrieb Nr. 1329003 abgebildeten Aufgaben er übernimmt, um ins Anforderungsniveau G eingereiht zu werden. 4.5.3 Auch bei der Ausbildung und den Fachkenntnissen macht der Beschwerdeführer geltend, er erfülle die Anforderungen für die Funktion des Diagnostikers 1. Level. Wie die Vorinstanz und der Beschwerdeführer zu Recht feststellen, decken sich die Anforderungen an die Ausbildung bei beiden Funktionen weitgehend. Beide Funktionen verfügen über vertiefte Zusatzausbildungen der Fahrzeugtechnik und diverser Systeme. Beim Diagnostiker 1. Level FD im Anforderungsniveau G werden jedoch zusätzlich spezifische und vertiefte Kenntnisse des eigenen Fachbereichs und die Mitarbeit in Fachgruppen zum Fachgebiet verlangt. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, er verfüge über eine langjährige Erfahrung im Rollmaterialunterhalt, kenne alle Fahrzeuge Personenverkehr und seine Kenntnisse würden über den eigenen Fachbereich hinausgehen. Damit vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass er über die erforderlichen spezifischen und vertieften Kenntnisse verfügt, um die zusätzlichen Anforderungen an die Funktion im Anforderungsniveau G zu erfüllen. 4.6 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer die zusätzlichen und komplexeren Aufgaben der vergleichbaren Funktion im Anforderungsniveau G nicht ausübt. Dies wird von den direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers bestätigt. Insgesamt zeigt sich, dass die im Stellenbeschrieb Nr. 1329003 aufgeführten Aufgaben dem täglichen Arbeitsalltag des Beschwerdeführers entsprechen und seine Aufgaben darin korrekt und vollständig umschrieben sind. Im Übrigen ist die Zuordnung der Funktion des Diagnostikers Kompetenzstandort FD zum Anforderungsniveau F nicht bestritten. Folglich ist die Zuordnung der Stelle des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau F korrekt.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall korrekt erstellt wurde, die Vorinstanz ihr Ermessen nicht unterschritten und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde. Die Zuordnung des Beschwerdeführers in das Anforderungsniveau F ist nicht in Frage zu stellen. Bei diesem Ergebnis ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Laura Bucher Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: