Eidgenössische Technische Hochschule (Ohne Personal)
Sachverhalt
A. A.a A._______ studiert seit [...] [...] (Bachelor-Studiengang) an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) und trat nach missglücktem Versuch im [...] am 6. August 2018 zur Wiederholung der Prüfung "Analysis I/II" (Basisprüfung) an. Er beendete diese ordnungsgemäss und machte während dem Prüfungsverlauf weder gegenüber der Prüfungsaufsicht noch gegenüber dem verantwortlichen Examinator irgendwelche gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend. Am darauf folgenden Tag meldete er sich bei der Prüfungsplanstelle und meldete sich aus gesundheitlichen Gründen von den weiteren Prüfungen der Basisprüfung ab. A.b In der Folge legte A._______ entsprechend der Aufforderung der Prüfungsplanstelle zunächst zwei Arztzeugnisse (datiert vom 7. August 2018) vor. Diese hielten fest, dass bei A._______ eine "akute Lumbalgie" (Hexenschuss) diagnostiziert wurde und dass dieser vom 7. August 2018 bis am 10. August 2018 zu 100% arbeitsunfähig war. Am 14. August 2018 legte A._______ zwei weitere - ebenfalls am Universitätsspital Zürich ausgestellte - Arztzeugnisse (datiert vom 7. August 2018 und 14. August 2018) vor. Diese hielten eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 6. August 2018 bis am 10. August 2018 resp. vom 13. August bis am 19. August 2018 fest. Am 20. August 2018 legte A._______ schliesslich nochmals ein Arztzeugnis (datiert vom 20. August 2018) vor, welches seine Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 20. August 2018 bis am 24. August 2018 festhielt. Mit Schreiben vom gleichen Tag ersuchte A._______ bei der ETHZ um Annullierung der Prüfung "Analysis I/II", um eine Fristverlängerung für das Ablegen der Wiederholung der Basisprüfung um ein Semester sowie einen Wechsel ins neue Studienreglement 2017 des Bachelor-Studiengangs [...]. A.c Mit Verfügung vom 30. August 2018 wies die ETHZ dieses Gesuch betreffend Annullierung der Prüfung "Analysis I/II" ab, hiess es hingegen bezüglich des Wechsels in das neue Studienreglement 2017 gut und genehmigte damit die Fortsetzung des Studiums ab Herbstsemester 2018, verbunden mit der Ablegung der verbleibenden Prüfungen in der folgenden Session. In der Folge erhob A._______ mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 bei der ETH-Beschwerdekommission vorsorglich Verwaltungsbeschwerde (ergänzt durch Eingabe vom 22. November 2018) und stellte mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 bei der ETHZ ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Annullierung der Prüfung, welchem er ein weiteres Arztzeugnis (datiert vom 3. Oktober 2018) beilegte. Letzteres bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 6. August 2018 bis am 28. August 2018, wobei die Diagnose der akuten Lumbalgie "mit zunehmender Belastungssituation mit Insomnie und Panikattacken, welche den Alltag des Patienten stark beeinflusst hat, sodass er die Alltagstätigkeit nicht mehr wahrnehmen konnte" festgehalten wurde. Das Wiedererwägungsgesuch wurde mit Schreiben vom 7. November 2018 abgelehnt. Es folgte ein Arztbericht vom 19. November 2018, der im Wesentlichen die gestellte Diagnose einer "akuten Lumbalgie" sowie eine "akute Belastungssituation mit/bei Insomnie, Panikattacken" sowie die Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 6. August 2018 bis am 28. August 2018 bestätigte. B. Mit Entscheid vom 30. April 2019 hiess die ETH-Beschwerdekommission die Beschwerde von A._______ gut und hob die Verfügung der ETHZ vom 30. August 2018 teilweise auf. Sie verfügte sinngemäss, A._______ sei erneut zur Wiederholung der Prüfung "Alalysis I/II" zuzulassen und die Dauer des Beschwerdeverfahrens sei nicht an die Studiendauer anzurechnen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, A._______ habe die Prüfung vollständig abgelegt, weshalb sich nicht die Frage eines rechtzeitigen Prüfungsabbruchs stelle, sondern jene einer nachträglichen Aufhebung eines Prüfungsresultates wegen Erkrankung. Er habe sich zu dem ihm frühest möglichen und zumutbaren Zeitpunkt bei der Prüfungsplanstelle gemeldet und mit Arztzeugnissen seine gesundheitlichen Beschwerden glaubhaft belegt. Sein Verhalten sei sodann nachvollziehbar. Die Prüfungsunfähigkeit sei bereits durch die gesundheitlichen Beschwerden gegeben, weshalb ein Nachweis der Panikattacke nicht notwendig sei. Das Auftreten der akuten Lumbalgie sei für A._______ nicht voraussehbar gewesen. Er habe die Prüfungsplanstelle durch seine vorgenommenen Bemühungen korrekt in Kenntnis gesetzt, weshalb die Prüfung nachträglich aufzuheben resp. zu annullieren sei. C. Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 erhebt die ETHZ (Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid der ETH-Beschwerdekommission (Vorinstanz) vom 30. April 2019. Sie beantragt, der Entscheid betreffend den Prüfungsversuch "Analysis I/II" sei aufzuheben und die Verfügung der ETHZ vom 30. August 2018 zu bestätigen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, A._______ (Beschwerdegegner) sei zur fraglichen Prüfung angetreten und habe diese vollständig abgelegt, weshalb eine nachträgliche Annullierung des Prüfungsresultates ausgeschlossen sei. D. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und verweist zur Begründung auf ihren Entscheid vom 30. April 2019. E. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2019 beantragt der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen. Er hält fest, der von der Beschwerdeführerin dargestellte Sachverhalt werde in keiner Weise in Frage gestellt und stehe nicht im Widerspruch zum Entscheid der Vorinstanz. Zur Begründung seines Begehrens führt er im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe rechtsverletzend gehandelt und ihr Ermessen missbraucht bzw. überschritten. F. In ihren Schlussbemerkungen vom 15. August 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Begehren fest und erachtet die Darstellungen des Beschwerdegegners als wenig glaubwürdig. Sie betont insbesondere, es sei nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdegegner nicht habe während der Prüfung an die Prüfungsaufsicht wenden und dieser seine gesundheitlichen Beschwerden anzeigen können. G. In seinen Schlussbemerkungen vom 9. Oktober 2019 hält der Beschwerdegegner an seinem Begehren fest. H. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössisch Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin des angefochtenen Entscheids vom 30. April 2019 und durch diesen auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist folglich einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Überprüfung von Prüfungsergebnissen auferlegt es sich allerdings eine gewisse Zurückhaltung, da es in der Regel nicht in der Lage ist, sich ein zuverlässiges Bild über die durch einen Kandidaten oder eine Kandidatin erbrachten Leistungen zu machen. Deshalb weicht es bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2496/2009 vom 11. Januar 2010 E. 2.1, A-5458/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2.2; Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, Basel 2013, S. 113, Rz. 191). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich freilich nur bei der eigentlichen Bewertung von Prüfungsergebnissen. Sind hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition (BVGE 2008/14 E. 3.3). Dies gilt insbesondere auch für die vorliegend im Raum stehenden Fragen der Prüfungsfähigkeit oder Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Verhinderungsgründen. Als Verfahrensfragen sind sie mit voller Kognition zu prüfen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7042/2018 vom 16. Juli 2019 E. 2.2, A-1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2 und A-3595/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 2.2).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 5. Juni 2019 vor, der Zeitpunkt der erfolgten Meldung bei der Prüfungsplanstelle sei vorliegend unbedeutend. Es stehe fest, dass der Beschwerdegegner zur Prüfung "Analysis I/II" angetreten sei und diese vollständig absolviert habe. Die hier relevante Verordnung der ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, SR 414.135.1) sehe für diesen Fall, in welchem nach erfolgter Ablegung der Prüfung eine gesundheitliche Beeinträchtigung und somit eine Prüfungsunfähigkeit geltend gemacht werde, keine Regelung vor. Die Regelung von Art. 10 der Leistungskontrollenverordnung beziehe sich vielmehr auf Fälle, bei welchen Studierende nicht zur Prüfung antreten und sich nach Ablauf der Anmeldefrist aus wichtigen Gründen vor Prüfungsantritt abmelden bzw. dann die Prüfungssession unterbrechen würden. Diese Abmeldung von den noch nicht angetretenen Prüfungen sei sodann im vorliegenden Fall aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse und des Gesuchs des Beschwerdegegners erfolgt. Im Übrigen werde in der entsprechenden Weisung der Rektorin festgehalten, dass eine Annullierung einer abgelegten Prüfung im Nachhinein ausgeschlossen sei.
E. 3.2 Der Beschwerdegegner führt in seiner Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2019 aus, die Leistungskontrollenverordnung sehe zwar vor, dass eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende nur aus wichtigen Gründen wie Krankheit oder Unfall unterbrochen werden könne. In diesen Fällen sei unverzüglich die Prüfungsplanstelle zu benachrichtigen, wobei nach Vorlegung der nötigen Zeugnisse die absolvierten Leistungskontrollen gültig bleiben und bei einer Fortsetzung des Prüfungsblocks angerechnet würden. Diese Bestimmungen würden sodann nach ihrem Wortlaut nicht ausschliessen, dass eine Prüfung nach ihrem Antritt abgebrochen werden könne oder dass sie nachträglich aufgehoben werde. Dass die Möglichkeit der Aufhebung einer abgelegten Prüfung infolge gesundheitlicher Probleme während der Prüfung nicht ausdrücklich geregelt sei, lasse die Bestimmung jedenfalls als lückenhaft erscheinen. Ausserdem müsse auch eine Annullierung eines Prüfungsresultates dann möglich sein, wenn eine Prüfung angetreten und aufgrund gesundheitlicher Beschwerden abgebrochen wurde. Die aufgrund der Weisung der Rektorin ausgeschlossene Annullierung beziehe sich nämlich auf jenen Fall, wo eine Prüfung trotz Kenntnis vorgängig bestehender gesundheitlicher Beschwerden dennoch angetreten worden sei.
E. 3.3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. abis ETH-Gesetz erteilen die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Bachelor- und Mastertitel. Welche Lerneinheiten hierfür zu absolvieren und welche Lernkontrollen zu bestehen sind, ist für die ETH Zürich grundsätzlich in der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich geregelt (Art. 1 Abs. 1). Diese regelt ebenso den Unterbruch und das Fernbleiben (Art. 10). Gemäss Art. 10 Abs. 1 und 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich kann eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende "nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden". Wer die Prüfungssession oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen. Dieser Erlass äussert sich nicht zum Abbruch einer einzelnen Prüfung, doch hält er für das Fernbleiben von einer solchen fest, dass diese als nicht bestanden gilt, sofern die Gründe für das Fernbleiben nicht oder nicht ausreichend dargelegt werden (Art. 10 Abs. 4 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich).
E. 3.3.2 Hingegen regelt die durch die Rektorin der ETH Zürich erlassene "Weisung zum Prüfungsplan" vom Juni 2018 (nachfolgend: Weisung zum Prüfungsplan) detailliert die Möglichkeiten einer Abmeldung von einer Prüfung, deren Abbruch oder Unterbruch sowie das Vorgehen in solchen Fällen. Diese Weisung stützt sich auf die Leistungskontrollenverordnung der ETH Zürich (Ziff. 1.1) und wird durch die Beschwerdeführerin an alle Studierenden zusammen mit der Prüfungseinladung abgegeben. Sie wurde für alle Kandidatinnen und Kandidaten der Prüfungssession Sommer 2018 (Montag, 6. August - Freitag, 31. August 2018) verbindlich erklärt. Auch dem Beschwerdegegner war diese Weisung bekannt, reicht er diese doch als Beilage zur Beschwerdeantwort zu den Akten und macht nichts Gegenteiliges geltend. Betreffend die Abmeldung aufgrund von Krankheit oder bei Sonderfällen nach Ablauf der regulären Abmeldefrist (d.h. ab dem 30. Juli 2018; vgl. Ziff. 1.2) legt die Weisung zum Prüfungsplan in Ziff. 4.2 fest, dass für den Fall, dass ein Kandidat oder eine Kandidatin im Verlaufe der Prüfungssession gesundheitliche Störungen physischer oder psychischer Art wahrnimmt oder aus anderen Gründen höherer Gewalt keine (weiteren) Prüfungen ablegen kann, unverzüglich die Prüfungsplanstelle telefonisch zu benachrichtigen hat. Im Falle von gesundheitlichen Störungen gilt generell, dass Einzelprüfungen abgemeldet und Prüfungsblöcke unterbrochen werden, wobei abgelegte Prüfungen ihre Gültigkeit behalten. Prüfungen, welche wegen Krankheit nicht abgelegt werden konnten, müssen in der unmittelbar nachfolgenden Session abgelegt werden. Falls eine begonnene Prüfung abgebrochen werden muss (medizinischer Notfall), so ist es gemäss der Weisung "in jedem Fall unerlässlich, dies der Prüfungsaufsicht vor Ort anzuzeigen und umgehend die Prüfungsplanstelle zu kontaktieren". Die Weisung zum Prüfungsplan hält im Weiteren fest, gesundheitliche Verhinderungsgründe seien demnach in jedem Fall mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen, das im Original innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Meldung bei der Prüfungsplanstelle eingegangen sein müsse. Verspätet geltend gemachte Verhinderungsgründe und verspätet eingereichte Arztzeugnisse würden nicht anerkannt. Ausserdem werde bei Ablegen einer Prüfung trotz gesundheitlicher Störung das Risiko eines Misserfolges bewusst in Kauf genommen und eine nachträgliche Prüfungsannullierung sei ausgeschlossen.
E. 3.4 Aus diesen Ausführungen erschliesst sich, dass die Weisung zum Prüfungsplan die Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich innerhalb deren Geltungsbereichs präzisiert. Einer allfälligen Lückenhaftigkeit der beiden Rechtsgrundlagen wird durch die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen, die auf den vorliegenden Fall analog angewendet werden kann (vgl. E. 3.4.2).
E. 3.4.1 Die durch den Beschwerdegegner angetretene Prüfung "Analysis I/II" wurde von diesem nicht abgebrochen, sondern ganz im Gegenteil - und von den Parteien unbestritten - ordnungsgemäss abgelegt. Hingegen wurde durch die im Anschluss daran erfolgte Kontaktaufnahme mit der Prüfungsplanstelle und dem Vorlegen verschiedener Arztzeugnisse die Unterbrechung der Prüfungssession, welche in Art. 10 Abs. 1 f. Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich i.V.m. Ziff. 4.2 der Weisung zum Prüfungsplan geregelt ist, herbeigeführt. Dabei wurde das Vorgehen des Beschwerdegegners von der Beschwerdeführerin bezüglich der verbleibenden Prüfungen in der Prüfungssession offenbar als korrekt und die Arztzeugnisse als tauglich sowie rechtzeitig vorgelegt anerkannt: Mit Verfügung vom 30. August 2018 hiess sie nämlich das Gesuch des Beschwerdegegners gut und bewilligte den Unterbruch der begonnenen Repetition der Basisprüfung sowie die in der Sommersession 2018 nicht abgelegten Prüfungen auf die unmittelbar nachfolgende Session im Winter 2018/2019 zu verschieben. Diesbezügliche weitere Ausführungen können deshalb unterbleiben, bleibt doch einzig das Verhalten des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit seinem Bestreben, die Prüfung "Analysis I/II" wiederholen zu können, zu beurteilen.
E. 3.4.2 Tatsächlich sehen die erwähnten Rechtsgrundlagen für den im vorliegenden Fall massgeblichen Sachverhalt, wo angeblich ohne Kenntnisse einer bestehenden Vorbelastung durch gesundheitliche Beeinträchtigungen eine Prüfung absolviert wird und erst im Nachhinein eine Annullierung angestrebt wird, keine ausdrückliche Regelung der Rechtsfolgen vor (vgl. Art. 10 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich i.V.m. Ziff. 4.2 der Weisung zum Prüfungsplan). Immerhin kann in einem solchen Fall die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Analogie beigezogen werden. Diese sieht insbesondere vor, dass für den Fall, dass jemand erst nach Ablegung sämtlicher Prüfungen oder gar nach Mitteilung der Prüfungsresultate eine seine Prüfungsleistungen negativ beeinflussende gesundheitliche Beeinträchtigung - dazu sind auch psychische Beeinträchtigungen zu zählen - geltend macht, eine nachträgliche Annullierung nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, ihren Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen. Dies insbesondere dann, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung einer Prüfung zu fällen oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-677/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.6 f., A-2226/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.1 f. und A-541/2009 vom 24. November 2009 E. 5.5.)
E. 4 Im Folgenden gilt es zu klären ob im Fall des Beschwerdegegners eine Prüfungsuntauglichkeit vorlag, welche zur Annullation des Prüfungsresultates aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden berechtigen würde. Dabei ist zu beurteilen, ob sich ein allfälliges Fehlverhalten des Beschwerdegegners während der Prüfung entschuldigen liesse (vgl. E. 4.6.1) und ob die Meldung bei der Prüfungsplanstelle unverzüglich erfolgte resp. das Vorgehen des Beschwerdegegners korrekt war oder allenfalls entschuldigt werden kann (vgl. E. 4.6.2). Zunächst aber muss entschieden werden, ob ein - von der Weisung zum Prüfungsplan erfasster - Fall eines Antritts zur Prüfung trotz vorbestehender Gesundheitsbeschwerden gegeben ist, welcher eine nachträgliche Prüfungsannullierung aufgrund des durch den zu Prüfenden in Kauf genommenen Risikos eines Misserfolgs ausschliessen würde (vgl. E. 4.5).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht u.a. geltend, eine nachträgliche Annullierung der vollständig abgelegten Prüfung sei ausgeschlossen, ausser es sei der zu prüfenden Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht möglich gewesen, den Verhinderungsgrund unverzüglich geltend zu machen. Es liege insbesondere in deren Eigenverantwortung, dass sie in einwandfreiem Gesundheitszustand zur Prüfung antrete und einen allfälligen medizinischen Notfall unverzüglich der Prüfungsaufsicht oder dem Examinator melde sowie Kontakt zur Prüfungsplanstelle aufnehme. Es sei sodann nicht ersichtlich, ob die geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden schon vor der Prüfung bestanden hätten. Jedenfalls habe der Beschwerdegegner den Saal nach der Prüfung ohne Weiteres aus eigener Kraft verlassen, ohne die Prüfungsaufsicht über seinen Gesundheitszustand zu orientieren. Die vorgelegten Arztzeugnisse seien sodann in sich auch nicht stimmig, würden nicht überzeugen und seien nicht glaubhaft. Auch vermöge der Beschwerdegegner nicht zu beweisen, dass er an einer geltend gemachten Panikattacke oder an einem Angstzustand gelitten habe.
E. 4.2 Der Beschwerdegegner entgegnet im Wesentlichen, er habe wenige Tage vor der fraglichen Prüfung aufgrund eines Krafttrainings unter Rückenbeschwerden gelitten. Diesen sei er mit Medikamenten, einer Rückenbandage und der Entlastung des Rückens durch Liegen begegnet. Die Beschwerden hätten sodann nachgelassen und am Tag der Prüfung sei er weitgehend ohne Beschwerden zur Prüfung angetreten. Deshalb habe er auch keine Veranlassung gesehen, sich von dieser abzumelden. Allerdings sei er dann während der Prüfung von derart heftigen und noch nie dagewesenen Rückenschmerzen heimgesucht worden, dass er in einen - für ihn bis zu diesem Moment noch nie erlebten - Angstzustand verfallen sei und eine Panikattacke erlebt habe. Aufgrund dieses Zustandes und seines Unwissens darüber, was die ETH unter einem "medizinischen Notfall" verstehe und nur mit einem solchen einen Abbruch der Prüfung anerkennen würde, sei er nicht in der Lage gewesen, seine Situation einzuschätzen und den objektiv richtigen Entschluss zu fassen, sich bei der Prüfungsaufsicht zu melden und die Prüfung abzubrechen. Seinen Platz habe er am Schluss der Prüfung nur mit Mühe und unter Schmerzen verlassen können und er habe sich so rasch als es ihm möglich gewesen sei, bei der Prüfungsplanstelle gemeldet und die notwendigen Arztzeugnisse vorgelegt. Diese seien im Übrigen stimmig und würden seine Gesundheitsbeschwerden physischer und psychischer Art belegen.
E. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, der Beschwerdegegner habe weisungskonform gehandelt, schlüssige Arztzeugnisse vorgelegt und sich rechtzeitig auf seine Prüfungsunfähigkeit berufen. Der Beschwerdegegner habe insbesondere aber auch nicht vorhersehen können, dass sich seine Rückenbeschwerden während der Prüfung derart verstärken und eine akute Lumbalgie, d.h. unvermittelt auftretende heftige Kreuzschmerzen, auftreten würden. Seine Argumentation erscheine deshalb glaubhaft.
E. 4.4 Vorab gilt es, einige Überlegungen zum Beweismass festzuhalten.
E. 4.4.1 Der Beschwerdegegner macht im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund einer physischen und in der Folge psychischen Störung nicht in der Lage gewesen, seine Situation einzuschätzen, einen rationalen Entscheid zu fällen und die begonnene Prüfung abzubrechen sowie sich weisungskonform bei der Prüfungsplanstelle zu melden. Darin sieht er aus objektiver Sicht unverschuldete Gründe für eine Prüfungsunfähigkeit, woraus er ein Recht auf die Annullation der Prüfung ableiten will. Für diese Gründe ist er beweispflichtig. Misslingt dieser Beweis, so trägt er nach der allgemeinen Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit (Art. 8 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; Patrick L. Krauskopf/Kathrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 12 Rz. 6, 207).
E. 4.4.2 Eine Tatsache darf grundsätzlich erst dann als bewiesen angenommen werden, wenn der volle Beweis erbracht ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht gestützt auf die Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht vom Vorhandensein der Tatsache so überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint. Dabei kann die von der eigenen Sachkunde der Richterinnen und Richter oder der Lebenserfahrung und praktischen Vernunft getragene, mit Gründen gestützte Überzeugung genügen. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 482; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.141; Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 12 Rz. 215; Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG - Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2019 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 12 Rz. 19).
E. 4.4.3 Für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt bedeutet dies, dass die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Umstände - selbst wenn die Auswirkungen der gesundheitlichen Störung mittels Arztzeugnis belegt sind - als psychische Vorgänge als Rechtfertigungsgrund nicht vollends bewiesen werden können. Hingegen reicht aber zu deren Anerkennung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht aus. Vielmehr muss jedoch eine glaubwürdige Darlegung der Umstände als Beweismass genügen.
E. 4.5 Die Weisung zum Prüfungsplan sieht - wie bereits oben erwähnt (vgl. E. 3.3.2) - vor, dass eine Annullation der Prüfungsresultate dann ausgeschlossen ist, wenn eine gesundheitliche Störung bereits vor Prüfungsantritt vorliegt und der Prüfungskandidat das Risiko eines Misserfolgs bewusst in Kauf nimmt.
E. 4.5.1 Tatsächlich litt der Beschwerdegegner gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2019 bereits einige Tage vor dem Prüfungstermin vom 6. August 2018 unter Rückenschmerzen. Gemäss seiner Darstellung suchte er am 4. August 2018 eine Apotheke auf, wo er eine Rückenbandage erwarb, welche er an diesem Tag, am Folgetag und am Prüfungstag trug. Den 5. August 2018 nutzte er, um sich zuhause zu entspannen und auszuruhen, ohne körperlich und psychisch belastende Tätigkeiten auszuüben. Er führt aus, seine Beschwerden hätten sich damit gebessert, weshalb er keine Veranlassung gesehen habe, einen Arzt aufzusuchen oder sich von der Prüfung abzumelden. Er habe sich sodann am Tag der Prüfung ohne weiteres in der Lage gefühlt, die Prüfung anzutreten, denn durch das längere Liegen und Entspannen hätten sich seine Schmerzen weiter gemindert und beim Aufstehen am Morgen des Prüfungstages sei er davon ausgegangen, dass die Rückenschmerzen weitgehend überwunden waren. Dass er während der Prüfung Schmerzen von einer nie dagewesenen Heftigkeit erfahren würde, habe er deshalb auch nicht ahnen oder voraussehen können. Wenn er auch nur mit der Möglichkeit einer Zunahme der Schmerzen gerechnet hätte, wäre er jedenfalls nicht zur Prüfung angetreten.
E. 4.5.2 Die Sachdarstellung des Beschwerdegegners zeigt, dass er Anstrengungen unternommen hat, um die Schmerzen zu lindern und seinen Zustand zu verbessern, sodass bei Antritt zur Prüfung keine Gesundheitsbeschwerden bestanden, welche seine geistige Leistung beeinträchtigt hätten. Rückenschmerzen können nach allgemeiner Lebenserfahrung verschiedenste Ursachen haben und sind in der Bevölkerung - ein für viele Personen alltägliches Problem - weit verbreitet. Selbstredend treten Rückenbeschwerden auch in den verschiedensten Intensitäten auf und erfordern bekanntermassen ebenso verschiedene Behandlungen oder Therapien, im Extremfall sogar operative Eingriffe. Wenn der Beschwerdegegner ausführt, er habe möglicherweise infolge eines Krafttrainings an Rückenbeschwerden gelitten und im Weiteren zeigt, dass er entsprechend seiner Einschätzung der Situation diese Beschwerden behandelte, so erscheint dies überzeugend. Das Auftreten solcher Rückenbeschwerden ist im Allgemeinen nicht ein aussergewöhnliches Ereignis und deren Verlauf kann in der Regel auch vom Betroffenen abgeschätzt werden. Dass der Beschwerdegegner während der Prüfung derart heftige Schmerzen erleiden würde, war für ihn jedoch nicht vorhersehbar und er musste demnach auch nicht damit rechnen, dass er aufgrund deren plötzlichen Auftretens in seiner geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt würde. Da sich die dem Prüfungstag vorangegangenen leichteren Rückenbeschwerden in ihrer Intensität markant von den durch die akute Lumbalgie, wie sie durch Arztzeugnis belegt wurde, verursachten vehementen Schmerzen unterschieden, ist sodann auch nicht von einer vorbestehenden - und damit dem Beschwerdegegner bekannten - gesundheitlichen Störung im Sinne der Weisung zum Prüfungsplan auszugehen. Demzufolge ist der Beschwerdegegner ohne bereits existierende akute gesundheitliche Störung zur Prüfung angetreten und entsprechend ist eine Prüfungsannullierung nicht von vorneherein auszuschliessen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Diese bestehen im korrekten Vorgehen resp. der rechtzeitigen Anzeige an die Prüfungsplanstelle, sowie im Vorliegen einer allfälligen Entschuldbarkeit.
E. 4.6 Für diesen Fall, dass ein Prüfungskandidat ohne vorgängig bestehende gesundheitliche Störung zur Prüfung antritt, jedoch von einer solchen während laufender Prüfung heimgesucht wird, regelt die Weisung zum Prüfungsplan den Abbruch der Prüfung infolge eines medizinischen Notfalls, der i.S. von Art. 10 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich einem wichtigen Grund entspricht. Das in einem solchen Fall gebotene Verhalten verlangt vom Betroffenen (vgl. oben E. 3.3.2) eine unerlässliche Meldung der Störung an die Prüfungsaufsicht vor Ort und eine umgehende Kontaktaufnahme mit der Prüfungsplanstelle sowie das Vorlegen der nötigen Zeugnisse (Ziff. 4.2 der Weisung zum Prüfungsplan in Analogie zu Art. 10 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich).
E. 4.6.1 Zunächst ist das Verhalten des Beschwerdegegners während der Prüfung zu beurteilen.
E. 4.6.1.1 Beim medizinischen Notfall i.S. eines wichtigen Grundes, der einen Prüfungsabbruch rechtfertigen kann, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles auszulegen ist. Ein solcher Notfall ist dann anzunehmen, wenn der Prüfungskandidat aufgrund einer gesundheitlichen Störung derart in seiner (insbesondere geistigen, denkbar aber auch physischen) Leistungsfähigkeit eingeschränkt wird, dass er nicht mehr in der Lage ist, die Prüfung abzulegen. In Bezug auf die in der Folge unerlässliche Meldung an die Prüfungsaufsicht ist massgebend, ob es dem Kandidaten unter den gegebenen Umständen möglich und zumutbar war, auf sein medizinisches Problem aufmerksam zu machen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 3.4.2) muss der Beschwerdegegner aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen sein, seinen Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen. Dies insbesondere dann, wenn ihm zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, seine gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Abbruch der Prüfung zu fällen oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend seiner Einsicht zu handeln.
E. 4.6.1.2 Dass sich der Beschwerdegegner vor Ort beim Auftreten der akuten Lumbalgie nicht bei der Prüfungsaufsicht meldete und stattdessen die Prüfung ordnungsgemäss beendete, ist unbestritten. Er begründet dieses Verhalten damit, er sei nach dem Auftreten der Rückenschmerzen von nie gekannter Heftigkeit in einen Angstzustand geraten und habe eine Panikattacke erlitten, was er ebenfalls noch nie erlebt habe. Er sei deshalb nicht mehr in der Lage gewesen, klar zu denken. Weder habe er sich auf die Prüfungsaufgaben konzentrieren können, noch sei es ihm gelungen, die Situation richtig einzuordnen, um abschätzen zu können, ob die Beschwerdeführerin einen medizinischen Notfall anerkennen würde. Wäre dies nicht der Fall gewesen, dann hätte eine ungerechtfertigterweise abgebrochene Prüfung nämlich den Abbruch des gesamten Prüfungsblocks und damit den Ausschluss vom Studium an der ETH bedeutet. Der Beschwerdegegner erkennt in seiner Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2019 sowie in seinen Schlussbemerkungen vom 9. Oktober 2019, dass es objektiv der richtige Entschluss gewesen wäre, sich bei der Prüfungsaufsicht zu melden und die Prüfung abzubrechen. In der gegebenen Drucksituation sei er dazu aber einfach nicht in der Lage gewesen, diesen Entscheid zu fällen.
E. 4.6.1.3 Wie der Beschwerdegegner die Prüfungssituation unter Einfluss der akuten Lumbalgie wahrgenommen hat, ist seiner Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen. Aufgrund seiner überzeugend dargelegten heftigen Rückenschmerzen und dem damit einhergehenden Unvermögen, sich auf die Prüfung zu konzentrieren, war ein medizinischer Notfall gegeben, der einen Abbruch der Prüfung gerechtfertigt hätte. Stattdessen legte er die Prüfung vollständig und ordnungsgemäss ab und verliess den Saal, ohne seine Situation der Prüfungsaufsicht anzuzeigen. Dieses Vorgehen ist nicht weisungskonform und könnte wohl allein aufgrund der physischen Beschwerden auch nicht entschuldigt werden. Doch ist zu prüfen, ob aufgrund der psychischen Beschwerden das Verhalten gerechtfertigt werden kann. Zusätzlich zu den physischen Beschwerden, verursacht durch die akute Lumbalgie, wurde die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners durch psychische Faktoren beeinträchtigt: So ist im Weiteren der Umstand zu berücksichtigen, dass er mit der Prüfung "Analysis I/II" sehr schlechte Erfahrungen verband, befand er sich doch nach einem Wechsel des Studienganges bereits im vierten Versuch, diese Prüfung - und mit ihr die Basisprüfung - zu bestehen, wobei er bei einem Misserfolg sein Studium an der ETH Zürich nicht mehr hätte fortsetzen können. Auch dieser Umstand war geeignet, die Drucksituation, in welcher sich der Beschwerdegegner befand, zusätzlich zu vergrössern. Zweifellos befand sich der Beschwerdegegner unter diesen Umständen in einem für ihn in dieser Situation unlösbaren Dilemma und steigerte sich in eine Angstsituation hinein. Dass in dieser Situation seine geistige Leistungsfähigkeit überaus stark beeinträchtigt war oder sogar eine Blockade jeden rationalen Denkens resultierte, ist durchaus nachvollziehbar, und dass der herrschende Angstzustand in einer Panikattacke gipfelte, zumindest nicht abwegig. Letztendlich war dem Beschwerdegegner - wie er insgesamt glaubhaft darlegt - aufgrund seiner psychischen Verfassung rationales Handeln nicht mehr möglich, weshalb es ihm auch nicht zuzumuten war, sich bei der Prüfungsaufsicht zu melden und auf seine medizinischen Beschwerden sowie seinen psychischen Zustand aufmerksam zu machen. Unter diesen gegebenen Umständen lag beim Beschwerdegegner anlässlich der Prüfung "Analysis I/II" am 6. August 2018 eine Prüfungsunfähigkeit vor und ein Rechtfertigungsgrund für das nicht weisungskonforme Verhalten ist anzuerkennen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2619/2010 vom 11. Juni 2011 E. 5.1, A-2226/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.2, e contrario A-7042/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.9). Diese Beeinträchtigung ist denn auch durch die ausgestellten Arztzeugnisse belegt.
E. 4.6.2 Sodann gilt es im Weiteren zu klären, ob die Kontaktaufnahme des Beschwerdegegners mit der Prüfungsplanstelle rechtzeitig, d.h. weisungskonform erfolgte.
E. 4.6.2.1 Die Rektorin hat in ihrer Weisung zum Prüfungsplan - in Analogie der Regelung von Art. 10 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich für den Unterbruch von Prüfungssessionen oder Prüfungsphasen - die Frist für die geforderte Kontaktaufnahme mit der Prüfungsplanstelle im Falle eines Abbruchs einer begonnenen Prüfung, nicht starr bemessen. Stattdessen hat sie hierfür mit "umgehend" - Art. 10 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH wie auch Ziff. 4.2 bezüglich einer Abmeldung vor Antritt der Prüfung aufgrund gesundheitlicher Störungen oder wichtigen Gründen/höherer Gewalt verwenden den Begriff "unverzüglich" - einen weiteren auslegungsbedürftigen Begriff verwendet. Demzufolge sind wiederum die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und zu entscheiden, ob sich ein Kandidat rechtzeitig bei der Prüfungsplanstelle gemeldet hat. Mit dem Begriff "umgehend" wird zum Ausdruck gebracht, dass eine sofortige Benachrichtigung der Prüfungsplanstelle verlangt wird. Dies bedeutet im Allgemeinen, dass ein Kandidat die Prüfungsplanstelle an dem Tag zu kontaktieren hat, an dem das Ereignis eintritt, welches die Prüfungsleistung beeinträchtigt hat, jedenfalls so schnell als möglich. Ist er hierzu indes aus objektiver Sicht unverschuldet nicht in der Lage oder kann ihm eine solche Handlung nicht zugemutet werden, so ist die Benachrichtigung der Prüfungsstelle als umgehend erfolgt anzusehen, wenn diese vorgenommen wird, sobald der Hinderungsgrund wegefallen ist. Bei der Beurteilung, ob ein Prüfungskandidat an der Benachrichtigung gehindert gewesen ist, besteht ein breiter Ermessensspielraum. Massgebend sind allerdings nur (objektive) Gründe, welche dem Kandidaten die Wahrung seiner Interessen bei gehöriger Sorgfalt verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert haben. In Anlehnung an die zur Wiederherstellung von Fristen entwickelten Praxis ist dabei in erster Linie an Naturkatastrophen, gesundheitliche Probleme des Kandidaten sowie allenfalls einer ihm nahestehenden Person zu denken. Doch können auch weitere (subjektive) Gründe eine Wiederherstellung rechtfertigen, wobei darauf abgestellt wird, ob ein Hindernis psychischer Natur ist. Subjektiv bedingt ist ein Verhalten demnach dann, wenn der Handlungspflichtige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag. Es stellt sich dann die Frage, inwieweit sich diese Lage als entschuldbar erweist. Vorwerfbar ist die Säumnis, wenn es der Pflichtige an der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (Stephan Vogel, in: Kommentar VwVG, Art. 24 Rz. 7 ff.; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2619/2010 vom 11. Juni 2011 E. 4.1 ff., A-1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4.3, A-677/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.6.2). Gefordert ist demzufolge für Gründe psychischer Natur die Fähigkeit des Betroffenen, rational zu denken. Dies war dem Beschwerdegegner - wie dargelegt - nicht mehr möglich. Eine psychische Störung ist demnach den objektiven (krankheitsbedingten) Gründen zuzuordnen, weshalb subjektive Gründe vorliegend nicht weiter berücksichtigt werden.
E. 4.6.2.2 Wie bereits erwähnt, verliess der Beschwerdegegner das Prüfungslokal nach Ende der Prüfung um ca. 13 Uhr aus eigener Kraft. Am Folgetag, dem 7. August 2018, wurde er bei der Prüfungsplanstelle vorstellig und meldete sich aus gesundheitlichen Gründen von den weiteren Prüfungen der Basisprüfung ab. Ebenso legte er zwei Arztzeugnisse vor, datiert vom 7. August 2018. Diese hielten einerseits fest, dass beim Beschwerdegegner eine akute Lumbalgie diagnostiziert wurde, andererseits dass dieser vom 7. August 2018 bis zum 10. August 2018 zu 100% arbeitsunfähig war. Am 14. August 2018 reichte er zwei weitere Arztzeugnisse ein. Das eine Arztzeugnis, datiert vom 14. August 2018, attestierte dem Beschwerdegegner eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 13. August 2018 bis am 19. August 2018. Das andere Arztzeugnis datiert vom 7. August 2018 und erklärte den Beschwerdegegner vom 6. August 2018 bis am 10. August 2018 zu 100% arbeitsunfähig.
E. 4.6.2.3 Die vom Beschwerdegegner vorgelegten Arztzeugnisse bestätigen dessen Arbeitsunfähigkeit von 100% und zwar ab dem 6. August 2018, also dem Tag der abgelegten Prüfung "Analysis I/II". Die beiden ersten Arbeitszeugnisse wurden bereits am 7. August 2018 vorgelegt und damit innerhalb der gemäss Weisung zum Prüfungsplan geforderten Frist von zwei Arbeitstagen nach der Meldung bei der Prüfungsplanstelle. Die Anforderungen, welche gemäss Ziff. 4.2 der Weisung zum Prüfungsplan an Arztzeugnisse gestellt werden, sind erfüllt. Insbesondere wurden diese allesamt von derselben Ärztin ausgestellt, beinhalten die gestellte Diagnose und bescheinigen die Arbeitsunfähigkeit von 100% im Zeitpunkt der Prüfung "Analysis I/II". Insofern ist der Vorinstanz insgesamt zu folgen, wenn diese die Arztzeugnisse als stimmig, überzeugend und glaubhaft beurteilt, selbst wenn erst ein am 14. August 2018 vorgelegtes und auf den 7. August 2018 datiertes Arztzeugnis auch den Prüfungstag vom 6. August 2018 erfasst und die Arztzeugnisse die Arbeitsunfähigkeit - im Widerspruch zum Arztbericht vom 19. November 2018 - nicht lückenlos erfassen (11. Und 12. August 2018 sind nicht erfasst). Insofern als die Beschwerdeführerin bezüglich der Glaubwürdigkeit und Aussagekraft der Arztzeugnisse zu einem anderen Schluss kommt, ist dieser widersprüchlich, hat sie doch ebendiese Arztzeugnisse gemäss ihrer Verfügung vom 30. August 2018 als ausreichend anerkannt, um das Gesuch des Beschwerdegegners um Unterbruch der begonnenen Prüfungssession gutzuheissen (vgl. oben E. 3.4.1). Somit gilt es im Folgenden allein zu klären, ob das Vorgehen des Beschwerdegegners zeitgerecht erfolgte, wenn er die Prüfungsplanstelle am Tag nach der Prüfungsablegung kontaktierte.
E. 4.6.2.4 Wird die Prüfungsplanstelle erst an dem auf eine aus gesundheitlichen Gründen nicht angetretene oder abgebrochene Prüfung folgenden Tag benachrichtigt, so erfolgt die Meldung grundsätzlich verspätet, verlangen die Rechtgrundlagen doch eine "umgehende" resp. "unverzügliche", d.h. sofortige Inkenntnissetzung der zuständigen Prüfungsplanstelle (vgl. Art. 10 Abs. 1 f. Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich i.V.m. Ziff. 4.2 der Weisung zum Prüfungsplan). Von diesem Grundsatz ist allerdings dann abzuweichen, wenn der Meldepflichtige aus objektiver Sicht unverschuldet nicht in der Lage war, die Prüfungsstelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen oder wenn ihm eine solche Handlung nicht zugemutet werden konnte. In einem solchen Fall ist die Benachrichtigung der Prüfungsplanstelle als unverzüglich, resp. umgehend erfolgt anzusehen, wenn diese vorgenommen wird, sobald der Hinderungsgrund weggefallen ist.
E. 4.6.2.5 Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 4.6.1.3) geriet der Beschwerdegegner während der Prüfung am 6. August 2018 aufgrund plötzlich und unerwartet auftretender gesundheitlicher Beschwerden glaubhaft in eine ausserordentliche psychische Drucksituation, welche ihn der Fähigkeit beraubte, seine psychische und physische Verfassung selbständig wahrnehmen und einschätzen zu können sowie eigenständige und rationale Entscheide zu treffen. In dieser Verfassung verliess er das Prüfungslokal. Dass dieser Zustand über die eigentliche Prüfung hinaus andauerte, ist nachvollziehbar und die Erwägung der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe sich nach der Prüfung sammeln und sich des Geschehenen bewusst werden müssen, schlüssig. Als er seine Fassung wiedergefunden hatte, kontaktierte er am Folgetag die Prüfungsplanstelle und begab sich zum Arzt. Somit hat der Beschwerdegegner so rasch als ihm unter den gegebenen Umständen möglich und zumutbar war, gehandelt. Die Kontaktaufnahme mit der Prüfungsplanstelle ist somit - wie bereits von der Vorinstanz festgehalten - als zeitnah und demnach "umgehend" erfolgt zu beurteilen. Insgesamt wurde das von der Prüfungsplanstelle geforderte unverzügliche, resp. unmittelbare Handeln - aufgrund eines Rechtfertigungsgrundes - eingehalten, wenn der Beschwerdegegner die Prüfungsplanstelle erst am Folgetag, jedoch dem für ihn schnellstmöglichen Zeitpunkt, kontaktierte (vgl. analog Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4.4, A-2226/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.2, 5.3, e contrario A-677/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.7 und A-7042/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.9).
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner durch eine plötzlich aufgetretene gesundheitliche Störung während der Prüfung "Analysis I/II" unter erheblichen psychischen Druck kam, woraus sich Angstzustände und Panikattacken, d.h. eine Prüfungsunfähigkeit ergaben. Dass er in diesem Zustand nicht im Stande war, die Prüfungsaufsicht auf sein Problem aufmerksam zu machen und die Prüfung ordnungsgemäss beendete, ist insgesamt nachvollziehbar. Sein nicht weisungskonformes Verhalten ist indes entschuldbar. Die Kontaktaufnahme mit der Prüfungsplanstelle ist unter den gegebenen Umständen als zeitgerecht zu beurteilen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Als Bundesbehörde sind der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben ebenfalls keine Kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 6.2 Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote vorliegt, wird die Parteientschädigung aufgrund der Akten festgelegt. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Verfahren ist sie auf insgesamt Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG; Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Vorinstanz als Bundesbehörde und der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 7 Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Urteile betreffend Ergebnisse von Prüfungen und Fähigkeitsbewertungen ist ausgeschlossen (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Diese Ausnahme gelangt auch dann zur Anwendung, wenn nicht die Leistung des Beschwerdegegners zu beurteilen ist, sondern die Frage, ob aufgrund besonderer Umstände die Fähigkeit eingeschränkt war, das normale Leistungsniveau zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts 2C_567/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 1.3). Das vorliegende Urteil ist damit endgültig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 4018; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Stephan Metzger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2787/2019 Urteil vom 3. Juni 2020 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Stephan Metzger. Parteien Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), c/o Studienadministration, HG FO 22.1,Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum, vertreten durchProf. Dr. Lorenz Hurni, Prorektor Studium, Beschwerdeführerin, gegen A._______, vertreten durch lic. iur. Matthias Hauser, Rechtsanwalt, Freiestrasse 205, 8032 Zürich, Beschwerdegegner, ETH Beschwerdekommission, Effingerstrasse 6a, Postfach, 3001 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Prüfungsversuch Analysis I/II. Sachverhalt: A. A.a A._______ studiert seit [...] [...] (Bachelor-Studiengang) an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) und trat nach missglücktem Versuch im [...] am 6. August 2018 zur Wiederholung der Prüfung "Analysis I/II" (Basisprüfung) an. Er beendete diese ordnungsgemäss und machte während dem Prüfungsverlauf weder gegenüber der Prüfungsaufsicht noch gegenüber dem verantwortlichen Examinator irgendwelche gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend. Am darauf folgenden Tag meldete er sich bei der Prüfungsplanstelle und meldete sich aus gesundheitlichen Gründen von den weiteren Prüfungen der Basisprüfung ab. A.b In der Folge legte A._______ entsprechend der Aufforderung der Prüfungsplanstelle zunächst zwei Arztzeugnisse (datiert vom 7. August 2018) vor. Diese hielten fest, dass bei A._______ eine "akute Lumbalgie" (Hexenschuss) diagnostiziert wurde und dass dieser vom 7. August 2018 bis am 10. August 2018 zu 100% arbeitsunfähig war. Am 14. August 2018 legte A._______ zwei weitere - ebenfalls am Universitätsspital Zürich ausgestellte - Arztzeugnisse (datiert vom 7. August 2018 und 14. August 2018) vor. Diese hielten eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 6. August 2018 bis am 10. August 2018 resp. vom 13. August bis am 19. August 2018 fest. Am 20. August 2018 legte A._______ schliesslich nochmals ein Arztzeugnis (datiert vom 20. August 2018) vor, welches seine Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 20. August 2018 bis am 24. August 2018 festhielt. Mit Schreiben vom gleichen Tag ersuchte A._______ bei der ETHZ um Annullierung der Prüfung "Analysis I/II", um eine Fristverlängerung für das Ablegen der Wiederholung der Basisprüfung um ein Semester sowie einen Wechsel ins neue Studienreglement 2017 des Bachelor-Studiengangs [...]. A.c Mit Verfügung vom 30. August 2018 wies die ETHZ dieses Gesuch betreffend Annullierung der Prüfung "Analysis I/II" ab, hiess es hingegen bezüglich des Wechsels in das neue Studienreglement 2017 gut und genehmigte damit die Fortsetzung des Studiums ab Herbstsemester 2018, verbunden mit der Ablegung der verbleibenden Prüfungen in der folgenden Session. In der Folge erhob A._______ mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 bei der ETH-Beschwerdekommission vorsorglich Verwaltungsbeschwerde (ergänzt durch Eingabe vom 22. November 2018) und stellte mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 bei der ETHZ ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Annullierung der Prüfung, welchem er ein weiteres Arztzeugnis (datiert vom 3. Oktober 2018) beilegte. Letzteres bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 6. August 2018 bis am 28. August 2018, wobei die Diagnose der akuten Lumbalgie "mit zunehmender Belastungssituation mit Insomnie und Panikattacken, welche den Alltag des Patienten stark beeinflusst hat, sodass er die Alltagstätigkeit nicht mehr wahrnehmen konnte" festgehalten wurde. Das Wiedererwägungsgesuch wurde mit Schreiben vom 7. November 2018 abgelehnt. Es folgte ein Arztbericht vom 19. November 2018, der im Wesentlichen die gestellte Diagnose einer "akuten Lumbalgie" sowie eine "akute Belastungssituation mit/bei Insomnie, Panikattacken" sowie die Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 6. August 2018 bis am 28. August 2018 bestätigte. B. Mit Entscheid vom 30. April 2019 hiess die ETH-Beschwerdekommission die Beschwerde von A._______ gut und hob die Verfügung der ETHZ vom 30. August 2018 teilweise auf. Sie verfügte sinngemäss, A._______ sei erneut zur Wiederholung der Prüfung "Alalysis I/II" zuzulassen und die Dauer des Beschwerdeverfahrens sei nicht an die Studiendauer anzurechnen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, A._______ habe die Prüfung vollständig abgelegt, weshalb sich nicht die Frage eines rechtzeitigen Prüfungsabbruchs stelle, sondern jene einer nachträglichen Aufhebung eines Prüfungsresultates wegen Erkrankung. Er habe sich zu dem ihm frühest möglichen und zumutbaren Zeitpunkt bei der Prüfungsplanstelle gemeldet und mit Arztzeugnissen seine gesundheitlichen Beschwerden glaubhaft belegt. Sein Verhalten sei sodann nachvollziehbar. Die Prüfungsunfähigkeit sei bereits durch die gesundheitlichen Beschwerden gegeben, weshalb ein Nachweis der Panikattacke nicht notwendig sei. Das Auftreten der akuten Lumbalgie sei für A._______ nicht voraussehbar gewesen. Er habe die Prüfungsplanstelle durch seine vorgenommenen Bemühungen korrekt in Kenntnis gesetzt, weshalb die Prüfung nachträglich aufzuheben resp. zu annullieren sei. C. Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 erhebt die ETHZ (Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid der ETH-Beschwerdekommission (Vorinstanz) vom 30. April 2019. Sie beantragt, der Entscheid betreffend den Prüfungsversuch "Analysis I/II" sei aufzuheben und die Verfügung der ETHZ vom 30. August 2018 zu bestätigen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, A._______ (Beschwerdegegner) sei zur fraglichen Prüfung angetreten und habe diese vollständig abgelegt, weshalb eine nachträgliche Annullierung des Prüfungsresultates ausgeschlossen sei. D. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und verweist zur Begründung auf ihren Entscheid vom 30. April 2019. E. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2019 beantragt der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen. Er hält fest, der von der Beschwerdeführerin dargestellte Sachverhalt werde in keiner Weise in Frage gestellt und stehe nicht im Widerspruch zum Entscheid der Vorinstanz. Zur Begründung seines Begehrens führt er im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe rechtsverletzend gehandelt und ihr Ermessen missbraucht bzw. überschritten. F. In ihren Schlussbemerkungen vom 15. August 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Begehren fest und erachtet die Darstellungen des Beschwerdegegners als wenig glaubwürdig. Sie betont insbesondere, es sei nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdegegner nicht habe während der Prüfung an die Prüfungsaufsicht wenden und dieser seine gesundheitlichen Beschwerden anzeigen können. G. In seinen Schlussbemerkungen vom 9. Oktober 2019 hält der Beschwerdegegner an seinem Begehren fest. H. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössisch Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin des angefochtenen Entscheids vom 30. April 2019 und durch diesen auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist folglich einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Überprüfung von Prüfungsergebnissen auferlegt es sich allerdings eine gewisse Zurückhaltung, da es in der Regel nicht in der Lage ist, sich ein zuverlässiges Bild über die durch einen Kandidaten oder eine Kandidatin erbrachten Leistungen zu machen. Deshalb weicht es bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2496/2009 vom 11. Januar 2010 E. 2.1, A-5458/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2.2; Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, Basel 2013, S. 113, Rz. 191). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich freilich nur bei der eigentlichen Bewertung von Prüfungsergebnissen. Sind hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition (BVGE 2008/14 E. 3.3). Dies gilt insbesondere auch für die vorliegend im Raum stehenden Fragen der Prüfungsfähigkeit oder Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Verhinderungsgründen. Als Verfahrensfragen sind sie mit voller Kognition zu prüfen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7042/2018 vom 16. Juli 2019 E. 2.2, A-1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2 und A-3595/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 5. Juni 2019 vor, der Zeitpunkt der erfolgten Meldung bei der Prüfungsplanstelle sei vorliegend unbedeutend. Es stehe fest, dass der Beschwerdegegner zur Prüfung "Analysis I/II" angetreten sei und diese vollständig absolviert habe. Die hier relevante Verordnung der ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, SR 414.135.1) sehe für diesen Fall, in welchem nach erfolgter Ablegung der Prüfung eine gesundheitliche Beeinträchtigung und somit eine Prüfungsunfähigkeit geltend gemacht werde, keine Regelung vor. Die Regelung von Art. 10 der Leistungskontrollenverordnung beziehe sich vielmehr auf Fälle, bei welchen Studierende nicht zur Prüfung antreten und sich nach Ablauf der Anmeldefrist aus wichtigen Gründen vor Prüfungsantritt abmelden bzw. dann die Prüfungssession unterbrechen würden. Diese Abmeldung von den noch nicht angetretenen Prüfungen sei sodann im vorliegenden Fall aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse und des Gesuchs des Beschwerdegegners erfolgt. Im Übrigen werde in der entsprechenden Weisung der Rektorin festgehalten, dass eine Annullierung einer abgelegten Prüfung im Nachhinein ausgeschlossen sei. 3.2 Der Beschwerdegegner führt in seiner Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2019 aus, die Leistungskontrollenverordnung sehe zwar vor, dass eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende nur aus wichtigen Gründen wie Krankheit oder Unfall unterbrochen werden könne. In diesen Fällen sei unverzüglich die Prüfungsplanstelle zu benachrichtigen, wobei nach Vorlegung der nötigen Zeugnisse die absolvierten Leistungskontrollen gültig bleiben und bei einer Fortsetzung des Prüfungsblocks angerechnet würden. Diese Bestimmungen würden sodann nach ihrem Wortlaut nicht ausschliessen, dass eine Prüfung nach ihrem Antritt abgebrochen werden könne oder dass sie nachträglich aufgehoben werde. Dass die Möglichkeit der Aufhebung einer abgelegten Prüfung infolge gesundheitlicher Probleme während der Prüfung nicht ausdrücklich geregelt sei, lasse die Bestimmung jedenfalls als lückenhaft erscheinen. Ausserdem müsse auch eine Annullierung eines Prüfungsresultates dann möglich sein, wenn eine Prüfung angetreten und aufgrund gesundheitlicher Beschwerden abgebrochen wurde. Die aufgrund der Weisung der Rektorin ausgeschlossene Annullierung beziehe sich nämlich auf jenen Fall, wo eine Prüfung trotz Kenntnis vorgängig bestehender gesundheitlicher Beschwerden dennoch angetreten worden sei. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. abis ETH-Gesetz erteilen die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Bachelor- und Mastertitel. Welche Lerneinheiten hierfür zu absolvieren und welche Lernkontrollen zu bestehen sind, ist für die ETH Zürich grundsätzlich in der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich geregelt (Art. 1 Abs. 1). Diese regelt ebenso den Unterbruch und das Fernbleiben (Art. 10). Gemäss Art. 10 Abs. 1 und 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich kann eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende "nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden". Wer die Prüfungssession oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen. Dieser Erlass äussert sich nicht zum Abbruch einer einzelnen Prüfung, doch hält er für das Fernbleiben von einer solchen fest, dass diese als nicht bestanden gilt, sofern die Gründe für das Fernbleiben nicht oder nicht ausreichend dargelegt werden (Art. 10 Abs. 4 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). 3.3.2 Hingegen regelt die durch die Rektorin der ETH Zürich erlassene "Weisung zum Prüfungsplan" vom Juni 2018 (nachfolgend: Weisung zum Prüfungsplan) detailliert die Möglichkeiten einer Abmeldung von einer Prüfung, deren Abbruch oder Unterbruch sowie das Vorgehen in solchen Fällen. Diese Weisung stützt sich auf die Leistungskontrollenverordnung der ETH Zürich (Ziff. 1.1) und wird durch die Beschwerdeführerin an alle Studierenden zusammen mit der Prüfungseinladung abgegeben. Sie wurde für alle Kandidatinnen und Kandidaten der Prüfungssession Sommer 2018 (Montag, 6. August - Freitag, 31. August 2018) verbindlich erklärt. Auch dem Beschwerdegegner war diese Weisung bekannt, reicht er diese doch als Beilage zur Beschwerdeantwort zu den Akten und macht nichts Gegenteiliges geltend. Betreffend die Abmeldung aufgrund von Krankheit oder bei Sonderfällen nach Ablauf der regulären Abmeldefrist (d.h. ab dem 30. Juli 2018; vgl. Ziff. 1.2) legt die Weisung zum Prüfungsplan in Ziff. 4.2 fest, dass für den Fall, dass ein Kandidat oder eine Kandidatin im Verlaufe der Prüfungssession gesundheitliche Störungen physischer oder psychischer Art wahrnimmt oder aus anderen Gründen höherer Gewalt keine (weiteren) Prüfungen ablegen kann, unverzüglich die Prüfungsplanstelle telefonisch zu benachrichtigen hat. Im Falle von gesundheitlichen Störungen gilt generell, dass Einzelprüfungen abgemeldet und Prüfungsblöcke unterbrochen werden, wobei abgelegte Prüfungen ihre Gültigkeit behalten. Prüfungen, welche wegen Krankheit nicht abgelegt werden konnten, müssen in der unmittelbar nachfolgenden Session abgelegt werden. Falls eine begonnene Prüfung abgebrochen werden muss (medizinischer Notfall), so ist es gemäss der Weisung "in jedem Fall unerlässlich, dies der Prüfungsaufsicht vor Ort anzuzeigen und umgehend die Prüfungsplanstelle zu kontaktieren". Die Weisung zum Prüfungsplan hält im Weiteren fest, gesundheitliche Verhinderungsgründe seien demnach in jedem Fall mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen, das im Original innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Meldung bei der Prüfungsplanstelle eingegangen sein müsse. Verspätet geltend gemachte Verhinderungsgründe und verspätet eingereichte Arztzeugnisse würden nicht anerkannt. Ausserdem werde bei Ablegen einer Prüfung trotz gesundheitlicher Störung das Risiko eines Misserfolges bewusst in Kauf genommen und eine nachträgliche Prüfungsannullierung sei ausgeschlossen. 3.4 Aus diesen Ausführungen erschliesst sich, dass die Weisung zum Prüfungsplan die Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich innerhalb deren Geltungsbereichs präzisiert. Einer allfälligen Lückenhaftigkeit der beiden Rechtsgrundlagen wird durch die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen, die auf den vorliegenden Fall analog angewendet werden kann (vgl. E. 3.4.2). 3.4.1 Die durch den Beschwerdegegner angetretene Prüfung "Analysis I/II" wurde von diesem nicht abgebrochen, sondern ganz im Gegenteil - und von den Parteien unbestritten - ordnungsgemäss abgelegt. Hingegen wurde durch die im Anschluss daran erfolgte Kontaktaufnahme mit der Prüfungsplanstelle und dem Vorlegen verschiedener Arztzeugnisse die Unterbrechung der Prüfungssession, welche in Art. 10 Abs. 1 f. Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich i.V.m. Ziff. 4.2 der Weisung zum Prüfungsplan geregelt ist, herbeigeführt. Dabei wurde das Vorgehen des Beschwerdegegners von der Beschwerdeführerin bezüglich der verbleibenden Prüfungen in der Prüfungssession offenbar als korrekt und die Arztzeugnisse als tauglich sowie rechtzeitig vorgelegt anerkannt: Mit Verfügung vom 30. August 2018 hiess sie nämlich das Gesuch des Beschwerdegegners gut und bewilligte den Unterbruch der begonnenen Repetition der Basisprüfung sowie die in der Sommersession 2018 nicht abgelegten Prüfungen auf die unmittelbar nachfolgende Session im Winter 2018/2019 zu verschieben. Diesbezügliche weitere Ausführungen können deshalb unterbleiben, bleibt doch einzig das Verhalten des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit seinem Bestreben, die Prüfung "Analysis I/II" wiederholen zu können, zu beurteilen. 3.4.2 Tatsächlich sehen die erwähnten Rechtsgrundlagen für den im vorliegenden Fall massgeblichen Sachverhalt, wo angeblich ohne Kenntnisse einer bestehenden Vorbelastung durch gesundheitliche Beeinträchtigungen eine Prüfung absolviert wird und erst im Nachhinein eine Annullierung angestrebt wird, keine ausdrückliche Regelung der Rechtsfolgen vor (vgl. Art. 10 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich i.V.m. Ziff. 4.2 der Weisung zum Prüfungsplan). Immerhin kann in einem solchen Fall die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Analogie beigezogen werden. Diese sieht insbesondere vor, dass für den Fall, dass jemand erst nach Ablegung sämtlicher Prüfungen oder gar nach Mitteilung der Prüfungsresultate eine seine Prüfungsleistungen negativ beeinflussende gesundheitliche Beeinträchtigung - dazu sind auch psychische Beeinträchtigungen zu zählen - geltend macht, eine nachträgliche Annullierung nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, ihren Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen. Dies insbesondere dann, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung einer Prüfung zu fällen oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-677/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.6 f., A-2226/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.1 f. und A-541/2009 vom 24. November 2009 E. 5.5.)
4. Im Folgenden gilt es zu klären ob im Fall des Beschwerdegegners eine Prüfungsuntauglichkeit vorlag, welche zur Annullation des Prüfungsresultates aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden berechtigen würde. Dabei ist zu beurteilen, ob sich ein allfälliges Fehlverhalten des Beschwerdegegners während der Prüfung entschuldigen liesse (vgl. E. 4.6.1) und ob die Meldung bei der Prüfungsplanstelle unverzüglich erfolgte resp. das Vorgehen des Beschwerdegegners korrekt war oder allenfalls entschuldigt werden kann (vgl. E. 4.6.2). Zunächst aber muss entschieden werden, ob ein - von der Weisung zum Prüfungsplan erfasster - Fall eines Antritts zur Prüfung trotz vorbestehender Gesundheitsbeschwerden gegeben ist, welcher eine nachträgliche Prüfungsannullierung aufgrund des durch den zu Prüfenden in Kauf genommenen Risikos eines Misserfolgs ausschliessen würde (vgl. E. 4.5). 4.1 Die Beschwerdeführerin macht u.a. geltend, eine nachträgliche Annullierung der vollständig abgelegten Prüfung sei ausgeschlossen, ausser es sei der zu prüfenden Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht möglich gewesen, den Verhinderungsgrund unverzüglich geltend zu machen. Es liege insbesondere in deren Eigenverantwortung, dass sie in einwandfreiem Gesundheitszustand zur Prüfung antrete und einen allfälligen medizinischen Notfall unverzüglich der Prüfungsaufsicht oder dem Examinator melde sowie Kontakt zur Prüfungsplanstelle aufnehme. Es sei sodann nicht ersichtlich, ob die geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden schon vor der Prüfung bestanden hätten. Jedenfalls habe der Beschwerdegegner den Saal nach der Prüfung ohne Weiteres aus eigener Kraft verlassen, ohne die Prüfungsaufsicht über seinen Gesundheitszustand zu orientieren. Die vorgelegten Arztzeugnisse seien sodann in sich auch nicht stimmig, würden nicht überzeugen und seien nicht glaubhaft. Auch vermöge der Beschwerdegegner nicht zu beweisen, dass er an einer geltend gemachten Panikattacke oder an einem Angstzustand gelitten habe. 4.2 Der Beschwerdegegner entgegnet im Wesentlichen, er habe wenige Tage vor der fraglichen Prüfung aufgrund eines Krafttrainings unter Rückenbeschwerden gelitten. Diesen sei er mit Medikamenten, einer Rückenbandage und der Entlastung des Rückens durch Liegen begegnet. Die Beschwerden hätten sodann nachgelassen und am Tag der Prüfung sei er weitgehend ohne Beschwerden zur Prüfung angetreten. Deshalb habe er auch keine Veranlassung gesehen, sich von dieser abzumelden. Allerdings sei er dann während der Prüfung von derart heftigen und noch nie dagewesenen Rückenschmerzen heimgesucht worden, dass er in einen - für ihn bis zu diesem Moment noch nie erlebten - Angstzustand verfallen sei und eine Panikattacke erlebt habe. Aufgrund dieses Zustandes und seines Unwissens darüber, was die ETH unter einem "medizinischen Notfall" verstehe und nur mit einem solchen einen Abbruch der Prüfung anerkennen würde, sei er nicht in der Lage gewesen, seine Situation einzuschätzen und den objektiv richtigen Entschluss zu fassen, sich bei der Prüfungsaufsicht zu melden und die Prüfung abzubrechen. Seinen Platz habe er am Schluss der Prüfung nur mit Mühe und unter Schmerzen verlassen können und er habe sich so rasch als es ihm möglich gewesen sei, bei der Prüfungsplanstelle gemeldet und die notwendigen Arztzeugnisse vorgelegt. Diese seien im Übrigen stimmig und würden seine Gesundheitsbeschwerden physischer und psychischer Art belegen. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, der Beschwerdegegner habe weisungskonform gehandelt, schlüssige Arztzeugnisse vorgelegt und sich rechtzeitig auf seine Prüfungsunfähigkeit berufen. Der Beschwerdegegner habe insbesondere aber auch nicht vorhersehen können, dass sich seine Rückenbeschwerden während der Prüfung derart verstärken und eine akute Lumbalgie, d.h. unvermittelt auftretende heftige Kreuzschmerzen, auftreten würden. Seine Argumentation erscheine deshalb glaubhaft. 4.4 Vorab gilt es, einige Überlegungen zum Beweismass festzuhalten. 4.4.1 Der Beschwerdegegner macht im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund einer physischen und in der Folge psychischen Störung nicht in der Lage gewesen, seine Situation einzuschätzen, einen rationalen Entscheid zu fällen und die begonnene Prüfung abzubrechen sowie sich weisungskonform bei der Prüfungsplanstelle zu melden. Darin sieht er aus objektiver Sicht unverschuldete Gründe für eine Prüfungsunfähigkeit, woraus er ein Recht auf die Annullation der Prüfung ableiten will. Für diese Gründe ist er beweispflichtig. Misslingt dieser Beweis, so trägt er nach der allgemeinen Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit (Art. 8 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; Patrick L. Krauskopf/Kathrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 12 Rz. 6, 207). 4.4.2 Eine Tatsache darf grundsätzlich erst dann als bewiesen angenommen werden, wenn der volle Beweis erbracht ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht gestützt auf die Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht vom Vorhandensein der Tatsache so überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint. Dabei kann die von der eigenen Sachkunde der Richterinnen und Richter oder der Lebenserfahrung und praktischen Vernunft getragene, mit Gründen gestützte Überzeugung genügen. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 482; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.141; Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 12 Rz. 215; Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG - Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2019 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 12 Rz. 19). 4.4.3 Für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt bedeutet dies, dass die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Umstände - selbst wenn die Auswirkungen der gesundheitlichen Störung mittels Arztzeugnis belegt sind - als psychische Vorgänge als Rechtfertigungsgrund nicht vollends bewiesen werden können. Hingegen reicht aber zu deren Anerkennung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht aus. Vielmehr muss jedoch eine glaubwürdige Darlegung der Umstände als Beweismass genügen. 4.5 Die Weisung zum Prüfungsplan sieht - wie bereits oben erwähnt (vgl. E. 3.3.2) - vor, dass eine Annullation der Prüfungsresultate dann ausgeschlossen ist, wenn eine gesundheitliche Störung bereits vor Prüfungsantritt vorliegt und der Prüfungskandidat das Risiko eines Misserfolgs bewusst in Kauf nimmt. 4.5.1 Tatsächlich litt der Beschwerdegegner gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2019 bereits einige Tage vor dem Prüfungstermin vom 6. August 2018 unter Rückenschmerzen. Gemäss seiner Darstellung suchte er am 4. August 2018 eine Apotheke auf, wo er eine Rückenbandage erwarb, welche er an diesem Tag, am Folgetag und am Prüfungstag trug. Den 5. August 2018 nutzte er, um sich zuhause zu entspannen und auszuruhen, ohne körperlich und psychisch belastende Tätigkeiten auszuüben. Er führt aus, seine Beschwerden hätten sich damit gebessert, weshalb er keine Veranlassung gesehen habe, einen Arzt aufzusuchen oder sich von der Prüfung abzumelden. Er habe sich sodann am Tag der Prüfung ohne weiteres in der Lage gefühlt, die Prüfung anzutreten, denn durch das längere Liegen und Entspannen hätten sich seine Schmerzen weiter gemindert und beim Aufstehen am Morgen des Prüfungstages sei er davon ausgegangen, dass die Rückenschmerzen weitgehend überwunden waren. Dass er während der Prüfung Schmerzen von einer nie dagewesenen Heftigkeit erfahren würde, habe er deshalb auch nicht ahnen oder voraussehen können. Wenn er auch nur mit der Möglichkeit einer Zunahme der Schmerzen gerechnet hätte, wäre er jedenfalls nicht zur Prüfung angetreten. 4.5.2 Die Sachdarstellung des Beschwerdegegners zeigt, dass er Anstrengungen unternommen hat, um die Schmerzen zu lindern und seinen Zustand zu verbessern, sodass bei Antritt zur Prüfung keine Gesundheitsbeschwerden bestanden, welche seine geistige Leistung beeinträchtigt hätten. Rückenschmerzen können nach allgemeiner Lebenserfahrung verschiedenste Ursachen haben und sind in der Bevölkerung - ein für viele Personen alltägliches Problem - weit verbreitet. Selbstredend treten Rückenbeschwerden auch in den verschiedensten Intensitäten auf und erfordern bekanntermassen ebenso verschiedene Behandlungen oder Therapien, im Extremfall sogar operative Eingriffe. Wenn der Beschwerdegegner ausführt, er habe möglicherweise infolge eines Krafttrainings an Rückenbeschwerden gelitten und im Weiteren zeigt, dass er entsprechend seiner Einschätzung der Situation diese Beschwerden behandelte, so erscheint dies überzeugend. Das Auftreten solcher Rückenbeschwerden ist im Allgemeinen nicht ein aussergewöhnliches Ereignis und deren Verlauf kann in der Regel auch vom Betroffenen abgeschätzt werden. Dass der Beschwerdegegner während der Prüfung derart heftige Schmerzen erleiden würde, war für ihn jedoch nicht vorhersehbar und er musste demnach auch nicht damit rechnen, dass er aufgrund deren plötzlichen Auftretens in seiner geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt würde. Da sich die dem Prüfungstag vorangegangenen leichteren Rückenbeschwerden in ihrer Intensität markant von den durch die akute Lumbalgie, wie sie durch Arztzeugnis belegt wurde, verursachten vehementen Schmerzen unterschieden, ist sodann auch nicht von einer vorbestehenden - und damit dem Beschwerdegegner bekannten - gesundheitlichen Störung im Sinne der Weisung zum Prüfungsplan auszugehen. Demzufolge ist der Beschwerdegegner ohne bereits existierende akute gesundheitliche Störung zur Prüfung angetreten und entsprechend ist eine Prüfungsannullierung nicht von vorneherein auszuschliessen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Diese bestehen im korrekten Vorgehen resp. der rechtzeitigen Anzeige an die Prüfungsplanstelle, sowie im Vorliegen einer allfälligen Entschuldbarkeit. 4.6 Für diesen Fall, dass ein Prüfungskandidat ohne vorgängig bestehende gesundheitliche Störung zur Prüfung antritt, jedoch von einer solchen während laufender Prüfung heimgesucht wird, regelt die Weisung zum Prüfungsplan den Abbruch der Prüfung infolge eines medizinischen Notfalls, der i.S. von Art. 10 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich einem wichtigen Grund entspricht. Das in einem solchen Fall gebotene Verhalten verlangt vom Betroffenen (vgl. oben E. 3.3.2) eine unerlässliche Meldung der Störung an die Prüfungsaufsicht vor Ort und eine umgehende Kontaktaufnahme mit der Prüfungsplanstelle sowie das Vorlegen der nötigen Zeugnisse (Ziff. 4.2 der Weisung zum Prüfungsplan in Analogie zu Art. 10 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). 4.6.1 Zunächst ist das Verhalten des Beschwerdegegners während der Prüfung zu beurteilen. 4.6.1.1 Beim medizinischen Notfall i.S. eines wichtigen Grundes, der einen Prüfungsabbruch rechtfertigen kann, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles auszulegen ist. Ein solcher Notfall ist dann anzunehmen, wenn der Prüfungskandidat aufgrund einer gesundheitlichen Störung derart in seiner (insbesondere geistigen, denkbar aber auch physischen) Leistungsfähigkeit eingeschränkt wird, dass er nicht mehr in der Lage ist, die Prüfung abzulegen. In Bezug auf die in der Folge unerlässliche Meldung an die Prüfungsaufsicht ist massgebend, ob es dem Kandidaten unter den gegebenen Umständen möglich und zumutbar war, auf sein medizinisches Problem aufmerksam zu machen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 3.4.2) muss der Beschwerdegegner aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen sein, seinen Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen. Dies insbesondere dann, wenn ihm zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, seine gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Abbruch der Prüfung zu fällen oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend seiner Einsicht zu handeln. 4.6.1.2 Dass sich der Beschwerdegegner vor Ort beim Auftreten der akuten Lumbalgie nicht bei der Prüfungsaufsicht meldete und stattdessen die Prüfung ordnungsgemäss beendete, ist unbestritten. Er begründet dieses Verhalten damit, er sei nach dem Auftreten der Rückenschmerzen von nie gekannter Heftigkeit in einen Angstzustand geraten und habe eine Panikattacke erlitten, was er ebenfalls noch nie erlebt habe. Er sei deshalb nicht mehr in der Lage gewesen, klar zu denken. Weder habe er sich auf die Prüfungsaufgaben konzentrieren können, noch sei es ihm gelungen, die Situation richtig einzuordnen, um abschätzen zu können, ob die Beschwerdeführerin einen medizinischen Notfall anerkennen würde. Wäre dies nicht der Fall gewesen, dann hätte eine ungerechtfertigterweise abgebrochene Prüfung nämlich den Abbruch des gesamten Prüfungsblocks und damit den Ausschluss vom Studium an der ETH bedeutet. Der Beschwerdegegner erkennt in seiner Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2019 sowie in seinen Schlussbemerkungen vom 9. Oktober 2019, dass es objektiv der richtige Entschluss gewesen wäre, sich bei der Prüfungsaufsicht zu melden und die Prüfung abzubrechen. In der gegebenen Drucksituation sei er dazu aber einfach nicht in der Lage gewesen, diesen Entscheid zu fällen. 4.6.1.3 Wie der Beschwerdegegner die Prüfungssituation unter Einfluss der akuten Lumbalgie wahrgenommen hat, ist seiner Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen. Aufgrund seiner überzeugend dargelegten heftigen Rückenschmerzen und dem damit einhergehenden Unvermögen, sich auf die Prüfung zu konzentrieren, war ein medizinischer Notfall gegeben, der einen Abbruch der Prüfung gerechtfertigt hätte. Stattdessen legte er die Prüfung vollständig und ordnungsgemäss ab und verliess den Saal, ohne seine Situation der Prüfungsaufsicht anzuzeigen. Dieses Vorgehen ist nicht weisungskonform und könnte wohl allein aufgrund der physischen Beschwerden auch nicht entschuldigt werden. Doch ist zu prüfen, ob aufgrund der psychischen Beschwerden das Verhalten gerechtfertigt werden kann. Zusätzlich zu den physischen Beschwerden, verursacht durch die akute Lumbalgie, wurde die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners durch psychische Faktoren beeinträchtigt: So ist im Weiteren der Umstand zu berücksichtigen, dass er mit der Prüfung "Analysis I/II" sehr schlechte Erfahrungen verband, befand er sich doch nach einem Wechsel des Studienganges bereits im vierten Versuch, diese Prüfung - und mit ihr die Basisprüfung - zu bestehen, wobei er bei einem Misserfolg sein Studium an der ETH Zürich nicht mehr hätte fortsetzen können. Auch dieser Umstand war geeignet, die Drucksituation, in welcher sich der Beschwerdegegner befand, zusätzlich zu vergrössern. Zweifellos befand sich der Beschwerdegegner unter diesen Umständen in einem für ihn in dieser Situation unlösbaren Dilemma und steigerte sich in eine Angstsituation hinein. Dass in dieser Situation seine geistige Leistungsfähigkeit überaus stark beeinträchtigt war oder sogar eine Blockade jeden rationalen Denkens resultierte, ist durchaus nachvollziehbar, und dass der herrschende Angstzustand in einer Panikattacke gipfelte, zumindest nicht abwegig. Letztendlich war dem Beschwerdegegner - wie er insgesamt glaubhaft darlegt - aufgrund seiner psychischen Verfassung rationales Handeln nicht mehr möglich, weshalb es ihm auch nicht zuzumuten war, sich bei der Prüfungsaufsicht zu melden und auf seine medizinischen Beschwerden sowie seinen psychischen Zustand aufmerksam zu machen. Unter diesen gegebenen Umständen lag beim Beschwerdegegner anlässlich der Prüfung "Analysis I/II" am 6. August 2018 eine Prüfungsunfähigkeit vor und ein Rechtfertigungsgrund für das nicht weisungskonforme Verhalten ist anzuerkennen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2619/2010 vom 11. Juni 2011 E. 5.1, A-2226/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.2, e contrario A-7042/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.9). Diese Beeinträchtigung ist denn auch durch die ausgestellten Arztzeugnisse belegt. 4.6.2 Sodann gilt es im Weiteren zu klären, ob die Kontaktaufnahme des Beschwerdegegners mit der Prüfungsplanstelle rechtzeitig, d.h. weisungskonform erfolgte. 4.6.2.1 Die Rektorin hat in ihrer Weisung zum Prüfungsplan - in Analogie der Regelung von Art. 10 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich für den Unterbruch von Prüfungssessionen oder Prüfungsphasen - die Frist für die geforderte Kontaktaufnahme mit der Prüfungsplanstelle im Falle eines Abbruchs einer begonnenen Prüfung, nicht starr bemessen. Stattdessen hat sie hierfür mit "umgehend" - Art. 10 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH wie auch Ziff. 4.2 bezüglich einer Abmeldung vor Antritt der Prüfung aufgrund gesundheitlicher Störungen oder wichtigen Gründen/höherer Gewalt verwenden den Begriff "unverzüglich" - einen weiteren auslegungsbedürftigen Begriff verwendet. Demzufolge sind wiederum die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und zu entscheiden, ob sich ein Kandidat rechtzeitig bei der Prüfungsplanstelle gemeldet hat. Mit dem Begriff "umgehend" wird zum Ausdruck gebracht, dass eine sofortige Benachrichtigung der Prüfungsplanstelle verlangt wird. Dies bedeutet im Allgemeinen, dass ein Kandidat die Prüfungsplanstelle an dem Tag zu kontaktieren hat, an dem das Ereignis eintritt, welches die Prüfungsleistung beeinträchtigt hat, jedenfalls so schnell als möglich. Ist er hierzu indes aus objektiver Sicht unverschuldet nicht in der Lage oder kann ihm eine solche Handlung nicht zugemutet werden, so ist die Benachrichtigung der Prüfungsstelle als umgehend erfolgt anzusehen, wenn diese vorgenommen wird, sobald der Hinderungsgrund wegefallen ist. Bei der Beurteilung, ob ein Prüfungskandidat an der Benachrichtigung gehindert gewesen ist, besteht ein breiter Ermessensspielraum. Massgebend sind allerdings nur (objektive) Gründe, welche dem Kandidaten die Wahrung seiner Interessen bei gehöriger Sorgfalt verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert haben. In Anlehnung an die zur Wiederherstellung von Fristen entwickelten Praxis ist dabei in erster Linie an Naturkatastrophen, gesundheitliche Probleme des Kandidaten sowie allenfalls einer ihm nahestehenden Person zu denken. Doch können auch weitere (subjektive) Gründe eine Wiederherstellung rechtfertigen, wobei darauf abgestellt wird, ob ein Hindernis psychischer Natur ist. Subjektiv bedingt ist ein Verhalten demnach dann, wenn der Handlungspflichtige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag. Es stellt sich dann die Frage, inwieweit sich diese Lage als entschuldbar erweist. Vorwerfbar ist die Säumnis, wenn es der Pflichtige an der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (Stephan Vogel, in: Kommentar VwVG, Art. 24 Rz. 7 ff.; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2619/2010 vom 11. Juni 2011 E. 4.1 ff., A-1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4.3, A-677/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.6.2). Gefordert ist demzufolge für Gründe psychischer Natur die Fähigkeit des Betroffenen, rational zu denken. Dies war dem Beschwerdegegner - wie dargelegt - nicht mehr möglich. Eine psychische Störung ist demnach den objektiven (krankheitsbedingten) Gründen zuzuordnen, weshalb subjektive Gründe vorliegend nicht weiter berücksichtigt werden. 4.6.2.2 Wie bereits erwähnt, verliess der Beschwerdegegner das Prüfungslokal nach Ende der Prüfung um ca. 13 Uhr aus eigener Kraft. Am Folgetag, dem 7. August 2018, wurde er bei der Prüfungsplanstelle vorstellig und meldete sich aus gesundheitlichen Gründen von den weiteren Prüfungen der Basisprüfung ab. Ebenso legte er zwei Arztzeugnisse vor, datiert vom 7. August 2018. Diese hielten einerseits fest, dass beim Beschwerdegegner eine akute Lumbalgie diagnostiziert wurde, andererseits dass dieser vom 7. August 2018 bis zum 10. August 2018 zu 100% arbeitsunfähig war. Am 14. August 2018 reichte er zwei weitere Arztzeugnisse ein. Das eine Arztzeugnis, datiert vom 14. August 2018, attestierte dem Beschwerdegegner eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 13. August 2018 bis am 19. August 2018. Das andere Arztzeugnis datiert vom 7. August 2018 und erklärte den Beschwerdegegner vom 6. August 2018 bis am 10. August 2018 zu 100% arbeitsunfähig. 4.6.2.3 Die vom Beschwerdegegner vorgelegten Arztzeugnisse bestätigen dessen Arbeitsunfähigkeit von 100% und zwar ab dem 6. August 2018, also dem Tag der abgelegten Prüfung "Analysis I/II". Die beiden ersten Arbeitszeugnisse wurden bereits am 7. August 2018 vorgelegt und damit innerhalb der gemäss Weisung zum Prüfungsplan geforderten Frist von zwei Arbeitstagen nach der Meldung bei der Prüfungsplanstelle. Die Anforderungen, welche gemäss Ziff. 4.2 der Weisung zum Prüfungsplan an Arztzeugnisse gestellt werden, sind erfüllt. Insbesondere wurden diese allesamt von derselben Ärztin ausgestellt, beinhalten die gestellte Diagnose und bescheinigen die Arbeitsunfähigkeit von 100% im Zeitpunkt der Prüfung "Analysis I/II". Insofern ist der Vorinstanz insgesamt zu folgen, wenn diese die Arztzeugnisse als stimmig, überzeugend und glaubhaft beurteilt, selbst wenn erst ein am 14. August 2018 vorgelegtes und auf den 7. August 2018 datiertes Arztzeugnis auch den Prüfungstag vom 6. August 2018 erfasst und die Arztzeugnisse die Arbeitsunfähigkeit - im Widerspruch zum Arztbericht vom 19. November 2018 - nicht lückenlos erfassen (11. Und 12. August 2018 sind nicht erfasst). Insofern als die Beschwerdeführerin bezüglich der Glaubwürdigkeit und Aussagekraft der Arztzeugnisse zu einem anderen Schluss kommt, ist dieser widersprüchlich, hat sie doch ebendiese Arztzeugnisse gemäss ihrer Verfügung vom 30. August 2018 als ausreichend anerkannt, um das Gesuch des Beschwerdegegners um Unterbruch der begonnenen Prüfungssession gutzuheissen (vgl. oben E. 3.4.1). Somit gilt es im Folgenden allein zu klären, ob das Vorgehen des Beschwerdegegners zeitgerecht erfolgte, wenn er die Prüfungsplanstelle am Tag nach der Prüfungsablegung kontaktierte. 4.6.2.4 Wird die Prüfungsplanstelle erst an dem auf eine aus gesundheitlichen Gründen nicht angetretene oder abgebrochene Prüfung folgenden Tag benachrichtigt, so erfolgt die Meldung grundsätzlich verspätet, verlangen die Rechtgrundlagen doch eine "umgehende" resp. "unverzügliche", d.h. sofortige Inkenntnissetzung der zuständigen Prüfungsplanstelle (vgl. Art. 10 Abs. 1 f. Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich i.V.m. Ziff. 4.2 der Weisung zum Prüfungsplan). Von diesem Grundsatz ist allerdings dann abzuweichen, wenn der Meldepflichtige aus objektiver Sicht unverschuldet nicht in der Lage war, die Prüfungsstelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen oder wenn ihm eine solche Handlung nicht zugemutet werden konnte. In einem solchen Fall ist die Benachrichtigung der Prüfungsplanstelle als unverzüglich, resp. umgehend erfolgt anzusehen, wenn diese vorgenommen wird, sobald der Hinderungsgrund weggefallen ist. 4.6.2.5 Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 4.6.1.3) geriet der Beschwerdegegner während der Prüfung am 6. August 2018 aufgrund plötzlich und unerwartet auftretender gesundheitlicher Beschwerden glaubhaft in eine ausserordentliche psychische Drucksituation, welche ihn der Fähigkeit beraubte, seine psychische und physische Verfassung selbständig wahrnehmen und einschätzen zu können sowie eigenständige und rationale Entscheide zu treffen. In dieser Verfassung verliess er das Prüfungslokal. Dass dieser Zustand über die eigentliche Prüfung hinaus andauerte, ist nachvollziehbar und die Erwägung der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe sich nach der Prüfung sammeln und sich des Geschehenen bewusst werden müssen, schlüssig. Als er seine Fassung wiedergefunden hatte, kontaktierte er am Folgetag die Prüfungsplanstelle und begab sich zum Arzt. Somit hat der Beschwerdegegner so rasch als ihm unter den gegebenen Umständen möglich und zumutbar war, gehandelt. Die Kontaktaufnahme mit der Prüfungsplanstelle ist somit - wie bereits von der Vorinstanz festgehalten - als zeitnah und demnach "umgehend" erfolgt zu beurteilen. Insgesamt wurde das von der Prüfungsplanstelle geforderte unverzügliche, resp. unmittelbare Handeln - aufgrund eines Rechtfertigungsgrundes - eingehalten, wenn der Beschwerdegegner die Prüfungsplanstelle erst am Folgetag, jedoch dem für ihn schnellstmöglichen Zeitpunkt, kontaktierte (vgl. analog Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4.4, A-2226/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.2, 5.3, e contrario A-677/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.7 und A-7042/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.9).
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner durch eine plötzlich aufgetretene gesundheitliche Störung während der Prüfung "Analysis I/II" unter erheblichen psychischen Druck kam, woraus sich Angstzustände und Panikattacken, d.h. eine Prüfungsunfähigkeit ergaben. Dass er in diesem Zustand nicht im Stande war, die Prüfungsaufsicht auf sein Problem aufmerksam zu machen und die Prüfung ordnungsgemäss beendete, ist insgesamt nachvollziehbar. Sein nicht weisungskonformes Verhalten ist indes entschuldbar. Die Kontaktaufnahme mit der Prüfungsplanstelle ist unter den gegebenen Umständen als zeitgerecht zu beurteilen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Als Bundesbehörde sind der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben ebenfalls keine Kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). 6.2 Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote vorliegt, wird die Parteientschädigung aufgrund der Akten festgelegt. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Verfahren ist sie auf insgesamt Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG; Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Vorinstanz als Bundesbehörde und der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
7. Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Urteile betreffend Ergebnisse von Prüfungen und Fähigkeitsbewertungen ist ausgeschlossen (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Diese Ausnahme gelangt auch dann zur Anwendung, wenn nicht die Leistung des Beschwerdegegners zu beurteilen ist, sondern die Frage, ob aufgrund besonderer Umstände die Fähigkeit eingeschränkt war, das normale Leistungsniveau zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts 2C_567/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 1.3). Das vorliegende Urteil ist damit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-- zu entrichten.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 4018; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Stephan Metzger Versand: