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A-344/2021

A-344/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-04 · Deutsch CH

Eidgenössische Technische Hochschule (Ohne Personal)

Sachverhalt

A. A.a A.__________ studierte seit (...) an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (nachfolgend: ETH Zürich). Nachdem er die Basisprüfung im Bachelor-Studiengang (...) und später im Bachelor-Studiengang (...) jeweils zweimal nicht bestanden hatte, begann er im (...) mit dem Bachelor-Studiengang Informatik. A.b In der Prüfungssession Winter 2017 bestand er den Prüfungsblock 1 beim ersten Mal nicht. Der erste Versuch für den Prüfungsblock 2 im Winter 2018 unterbrach er aus medizinischen Gründen. Die Wiederholung der Prüfungsblöcke 1 und 2 während der Prüfungssession 2018 wurde ebenfalls aus medizinischen Gründen unterbrochen und drei der Prüfungen auf die Prüfungssession Winter 2019 verschoben. Diese Session wurde wiederum nach einer Prüfung wegen medizinischen Gründen unterbrochen und die Wiederholung der Prüfung «(...)» des Prüfungsblocks 2 sowie der Prüfung «(...)» auf die Prüfungssession Sommer 2019 verschoben. A.c Am 21. August 2019 trat A.__________ zur Wiederholung der Prüfung «(...)» an. Rund eine halbe Stunde vor Abschluss brach er diese Prüfung ab und informierte die Prüfungsplanstelle der ETH Zürich telefonisch darüber, dass er die Prüfung aus medizinischen Gründen nicht habe beenden können. Im Anschluss begab er sich zu seinem Hausarzt nach Basel. Dieser führte im Arztzeugnis vom 26. August 2019 aus, die Symptomatik sei im Rahmen einer wahrscheinlich viralen Gastroenteritis zu interpretieren und attestierte A.__________ eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 21.-30. August 2019. A.d Mit Schreiben vom 30. August 2019 ersuchte A.__________ die ETH Zürich um Annullierung der Prüfung vom 21. August 2019. A.e Mit Antwortschreiben vom 5. September 2019 führte die ETH Zürich aus, dass es sich bei der von A.__________ vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigung, welche er als Grund für den Prüfungsabbruch angegeben habe, nicht um einen medizinischen Notfall handle. Die Prüfung werde daher als belegt betrachtet und gewertet. B. Mit Verfügung vom 11. September 2019 stellte die ETH Zürich A.__________ einen Leistungsausweis ohne Abschluss aus und schloss ihn aufgrund der definitiv nicht bestandenen Basisprüfung vom Bachelor-Studiengang Informatik aus. Die Prüfung des Fachs «(...)» wurde im Rahmen des Leistungsausweises mit der Note 3.25 bewertet. C. C.a Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 erhob er gegen die Verfügung der ETH Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 11. September 2019 vorsorglich Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission. C.b Mit gleichentags datiertem Gesuch vom 15. Oktober 2019 ersuchte er um Wiedererwägung des Entscheids vom 5. September 2019 betreffend die Annullierung der Prüfung. Auf dieses Gesuch trat die Beschwerdegegnerin am 31. Oktober 2019 nicht ein. C.c Mit Entscheid vom 19. November 2020 wies die ETH-Beschwerdekommission die Beschwerde vom 15. Oktober 2019 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei A.__________ nicht gelungen, nachzuweisen, dass er die Prüfung aufgrund eines medizinischen Notfalls abgebrochen habe. D. Gegen diesen Entscheid der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) erhob A.__________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Januar 2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und die Prüfung «(...)» sei aufgrund eines medizinischen Notfalls zu annullieren; der Entscheid der ETH Zürich vom 11. September 2019 sei aufzuheben und er sei wieder zum Studium zuzulassen; zudem sei ihm die Möglichkeit zu gewähren, die Prüfung «(...)» zu wiederholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2021 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und verweist zur Begründung auf ihren Entscheid. F. Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2021 begründet die Beschwerdegegnerin, weshalb sie ebenfalls die Beschwerdeabweisung beantragt. G. In seinen Schlussbemerkungen vom 1. Juli 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. H. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist auch zur Beschwerde legitimiert. Er hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids, mit welchem seine Begehren abgewiesen wurden, sowohl formell als auch materiell beschwert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). Im Bereich der ETH ist die Rüge der Unangemessenheit in Bezug auf Ergebnisse von Prüfungen spezialgesetzlich allerdings ausgeschlossen (vgl. Art. 37 Abs. 4 ETH-Gesetz). Allgemein legt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Prüfungsergebnissen eine gewisse Zurückhaltung auf, da es in der Regel nicht in der Lage ist, sich ein zuverlässiges Bild über die durch einen Kandidaten oder eine Kandidatin erbrachten Leistungen zu machen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich indessen nur bei der eigentlichen Bewertung von Prüfungsergebnissen und auch die eingeschränkte Kognition bezieht sich nur auf solche Fälle. Sind hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwände mit umfassender Kognition. Dies gilt insbesondere auch bezüglich Fragen der Prüfungsfähigkeit oder Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Verhinderungsgründen als Verfahrensfragen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3, Urteile des BVGer A-4366/2020 vom 18. Mai 2021 E. 2; A-2787/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2).

E. 2.2 Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach es Sache der Behörde und nicht der Parteien ist, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben (vgl. Art. 12 VwVG). Die Parteien trifft allerdings eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13 VwVG). Diese bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 m.H.). Im Übrigen würdigt das Gericht die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Eine rechtserhebliche Tatsache, für die grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), gilt als bewiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich; es genügt, wenn das Gericht an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach jene Partei die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hat, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 144 II 332 E. 4.1.3 und 142 II 433 E. 3.4.2 m.w.H.; BVGE 2012/33 E. 6.2.2).

E. 3 Streitig ist, ob die Wiederholungsprüfung «(...)» vom 21. August 2019 zu annullieren und der Beschwerdeführer wieder zum Bachelor-Studiengang Informatik zuzulassen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. abis ETH-Gesetz erteilen die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Bachelor- und Mastertitel. Welche Lerneinheiten dafür zu absolvieren und welche Lernkontrollen zu bestehen sind, ist für die ETH Zürich grundsätzlich in der Verordnung der ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich; SR 414.135.1) geregelt (vgl. Art. 1 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Diese regelt ebenso den Unterbruch und das Fernbleiben (Art. 10). Gemäss Art. 10 Abs. 1 und 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich kann eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden. Wer die Prüfungssession oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen.

E. 4.2 Zum Abbruch einer einzelnen Prüfung aus wichtigen Gründen sowie den Voraussetzungen für deren Wiederholung äussert sich der Erlass darüber hinaus nicht. Hingegen regelt die durch die Rektorin der ETH Zürich erlassene «Weisung zum Prüfungsplan» vom Juni 2019 (nachfolgend: Weisung zum Prüfungsplan) detailliert die Möglichkeiten einer Abmeldung von einer Prüfung, deren Abbruch oder Unterbruch sowie das Vorgehen in solchen Fällen. Diese Weisung stützt sich auf die Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich (Ziff. 1.1) und wird durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen der jeweiligen Prüfungssession an alle Studierenden zusammen mit der Prüfungseinladung abgegeben und als verbindlich erklärt. Dies geschah auch im Fall des Beschwerdeführers für die Prüfungssession im Sommer 2019. Betreffend den Abbruch aufgrund von Krankheit oder bei Sonderfällen führt die Weisung zum Prüfungsplan aus, dass wer eine Prüfung ablegt, sich in einem einwandfreien gesundheitlichen Zustand befinden muss. Werde eine Prüfung trotz gesundheitlicher Störung abgelegt, werde das Risiko eines Misserfolgs bewusst in Kauf genommen. Nehme ein Kandidat oder eine Kandidatin im Verlaufe der Prüfungssession gesundheitliche Störungen physischer oder psychischer Art wahr oder könne aus anderen Gründen höherer Gewalt keine (weiteren) Prüfungen ablegen, ist unverzüglich die Prüfungsplanstelle telefonisch zu benachrichtigen. Falls eine begonnene Prüfung abgebrochen werden muss (medizinischer Notfall), so ist es gemäss der Weisung in jedem Fall unerlässlich, dies der Prüfungsaufsicht vor Ort anzuzeigen und umgehend die Prüfungsplanstelle zu kontaktieren. Gesundheitliche Verhinderungsgründe sind sodann in jedem Fall mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen, wobei dieses begründet sein, d.h. eine klare Aussage zum diagnostizierten Krankheitszustand enthalten muss. Gemäss Weisung nicht akzeptiert werden insbesondere ärztliche Zeugnisse, welche rückwirkend oder primär gemäss Angaben des Patienten bzw. der Patientin ausgestellt werden.

E. 4.3 Es erscheint sinnvoll und zweckmässig, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfungsmodalitäten in einer für alle Studierenden gleichermassen geltenden Weisung präzisiert. Für den Fall, dass ein Prüfungskandidat oder eine Prüfungskandidatin ohne vorgängig bestehende gesundheitliche Störung zu einer Prüfung antritt, eine solche jedoch während laufender Prüfung einsetzt, hält die Weisung den Abbruch der Prüfung im Fall eines medizinischen Notfalls für berechtigt. Der Abbruch muss der Prüfungsplanstelle zudem unverzüglich mitgeteilt und die gesundheitliche Beeinträchtigung mittels Arztzeugnissen rechtzeitig belegt werden. Dies ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer A-2787/2019 E. 4.6). Gemäss dieser liegt ein medizinischer Notfall im Sinne eines wichtigen Grundes, der einen Prüfungsabbruch nach der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich rechtfertigt, dann vor, wenn der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin aufgrund einer gesundheitlichen Störung derart in seiner geistigen oder physischen Leistungsfähigkeit eingeschränkt wird, dass er oder sie nicht mehr in der Lage ist, die Prüfung abzulegen (ebd. E. 4.6.1.1).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, ein solch medizinischer Notfall habe während der Prüfung vom 21. August 2019 vorgelegen. Er habe sich bereits vor der Prüfung unwohl gefühlt, habe dies aber auf die Nervosität zurückgeführt. Ungefähr eine halbe Stunde nach Prüfungsbeginn sei es ihm plötzlich übel geworden, sein Magen sei hochgekommen und er habe Herzrasen gekriegt. Anschliessend habe er sich auf der Toilette übergeben müssen. Zurück am Sitzplatz sei er in einen Angstzustand geraten. Er habe versucht, sich zu beruhigen, über das Geschehene nicht gross nachzudenken und einen Wiedereinstieg in die Prüfung zu finden. Die stärker gewordene Übelkeit habe seine Konzentration stark beeinträchtigt, weshalb seine geistigen Leistungsfähigkeiten wesentlich eingeschränkt gewesen seien. Die Tatsache, dass er eine sehr gute Leistung zu erbringen gehabt habe, habe ihn zusätzlich unter erheblichen Druck gesetzt, so dass sich die Situation weiter verschlechtert habe. Er habe sich in der Folge mehrmals übergeben müssen, teilweise sei er sogar auf die Toilette gerannt. Nach circa der Hälfte der Prüfung habe er sich bei der Prüfungsaufsicht gemeldet. Auch dem Prüfungsleiter habe er mitgeteilt, dass er mehrere Male habe erbrechen müssen und nicht mehr weitermachen könne. Nach dem Verlassen des Prüfungslokals habe er - wie ihm vom Prüfungsleiter mitgeteilt worden sei - die Prüfungsplanstelle kontaktiert. Man habe ihm gesagt, dass man nichts für ihn tun könne und die Prüfung gewertet werde. Man habe ihm nicht erklärt, wie er vorzugehen habe. Erst als er gesagt habe, dass er zum Arzt gehe, habe man ausgeführt, dass er dies tun soll. Er habe danach bei mehreren Magen-Darm-Spezialisten in Zürich versucht einen Termin zu erhalten, diese hätten ihn jedoch an die Notfallstation des Universitätsspitals Zürich verwiesen. Aufgrund seiner Erfahrung, dort lange warten zu müssen, habe er es für sinnvoller gehalten, zu seinem Hausarzt nach Basel zu fahren. Sein Zustand habe sich daraufhin weiter verschlechtert. Die Würdigung der Vorinstanz halte er für sachverhaltswidrig und willkürlich. Insbesondere könne er die von ihr aufgeworfenen Zweifel an seiner Sachverhaltsschilderung sowie an den eingereichten Arztzeugnissen nicht nachvollziehen. Er habe gegenüber den Prüfungsverantwortlichen mehrfach erwähnt, dass er habe erbrechen müssen und aufgrund der Umstände sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass er in einem sehr schlechten Zustand gewesen sei. Ein darüber hinausgehender Nachweis während der Prüfung könne von ihm nicht verlangt werden. Da die Symptome erst während der Prüfung aufgetreten seien, sei es für ihn vor Prüfungsbeginn nicht erkennbar gewesen, wie schwer er erkrankt gewesen sei. Auch während der Prüfung sei ihm nicht klar gewesen, worauf das Erbrechen zurückzuführen sei. Dass er keine andere Möglichkeit gesehen habe, als sich zu beruhigen und sich vergebens an den Aufgaben versucht habe, sei ihm unter diesen Umständen nicht vorzuwerfen. Im Übrigen gehe es nicht an, die Beweiskraft der Arztzeugnisse derart anzuzweifeln, ohne Rückfragen beim behandelnden Arzt einzuholen oder die Zweifel zumindest durch eine Fachmeinung zu erhärten. Es sei sodann widersprüchlich, dass die Beschwerdegegnerin dieselben Arztzeugnisse für die Verschiebung der Prüfung «(...)», welche nach der fraglichen Prüfung stattgefunden habe, als ausreichend anerkannt habe, während sie deren Aussagekraft vorliegend anzweifle.

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort aus, es handle sich im geltend gemachten Fall nicht um eine gesundheitliche Störung, bei welcher der Beschwerdeführer unmittelbar eine Versorgung durch medizinisches Fachpersonal benötigt habe. Er habe weder gegenüber der Prüfungsaufsicht oder der Prüfungsplanstelle geltend gemacht, dass er unmittelbar medizinische Versorgung benötige, noch habe er sich nach der vorzeitigen Beendigung der Prüfung direkt in ärztliche Behandlung begeben. Vielmehr habe er erst deutlich später seinen Hausarzt in Basel aufgesucht. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis vom 26. August 2019 vermöge die geltend gemachte gesundheitliche Störung am Morgen der Prüfung nicht zu belegen. So enthalte dieses keinerlei Angaben darüber, ob der Arzt eigene Untersuchungen durchgeführt habe, welche Symptome er selber festgestellt oder ob er sich lediglich auf Aussagen des Beschwerdeführers gestützt habe, weshalb dessen Beweiskraft eingeschränkt sei. Selbst wenn eine gesundheitliche Störung sodann bestanden hätte - was vorliegend nicht bewiesen sei -, so sei erst recht nicht bewiesen, dass diese den Beschwerdeführer derart in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt habe, dass er die Prüfung nicht mehr fertig habe ablegen können. Weder seine Schilderungen noch die eingereichten Arztzeugnisse seien geeignet, entsprechendes hinreichend zu belegen. Dass die Verschiebung der später stattfindenden Prüfung im Rahmen derselben Arztzeugnisse bewilligt worden sei, stelle kein Widerspruch dar. Die Anforderungen bezüglich eines vorgängigen Nichtantretens zu einer Prüfung seien anders, als wenn eine bereits begonnene Prüfung abgebrochen werde. Insbesondere müsse für die Abmeldung von einer Prüfung kein medizinischer Notfall vorliegen, weshalb unterschiedliche Massstäbe bei der Beweiswürdigung zur Anwendung gelangen würden. Beim Nachweis eines medizinischen Notfalls seien die Anforderungen strenger, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass Studierende nach Beginn der Prüfung und somit in Kenntnis der Prüfungsfragen eine gesundheitliche Störung bzw. deren Ausmass vortäuschten, falls sie zum Schluss kommen würden, die Prüfungsfragen nicht oder nicht genügend gut lösen zu können und so ein Nichtbestehen der Prüfung verhindern wollten.

E. 5.3 Die Vorinstanz stützt in ihrem Entscheid die Argumentation der Beschwerdegegnerin. Sie kommt in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, einen medizinischen Notfall darzulegen, der den Abbruch der Prüfung «(...)» gerechtfertigt habe. Insbesondere seien die angeblich während des Examens aufgetauchten, akuten Erbrechensymptome vor dem Hintergrund, dass er nach der Prüfung eine einstündige Zugfahrt nach Basel in Kauf genommen habe, nicht glaubhaft. Den eingereichten Arztzeugnissen komme sodann nur einen geringen Beweiswert zu, zumal der Eindruck entstehe, dass der Hausarzt ausschliesslich gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers zum Schluss gekommen sei, dass sich dieser in einem reduzierten Allgemeinzustand befunden habe. Dessen ungeachtet genüge die im Nachhinein durch ein Arztzeugnis erfolgte Bestätigung seiner Krankheitsanzeichen nicht zum Beleg für das Vorliegen einer medizinischen Notfallsituation. Die Beschwerdegegnerin habe die Prüfung im Ergebnis zu Recht gewertet.

E. 6.1 Nicht umstritten ist, dass der Beschwerdeführer die Prüfungsplanstelle über den Prüfungsabbruch unverzüglich informiert und der Beschwerdegegnerin rechtzeitig Arztzeugnisse zum Beleg seiner Abbruchgründe eingereicht hat. Sein Verhalten entspricht demnach den von der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich festgelegten formellen Anforderungen. Zu prüfen ist aber, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Gründe für den Prüfungsabbruch in tatsächlicher Hinsicht vorlagen.

E. 6.2 Für die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers spricht, dass der Prüfungsleiter bestätigt, dass dieser ihm gegenüber etwa in der Hälfte der Prüfung erwähnte, dass er erbrechen und daher schnell zur Toilette gehen müsse. Dass der Beschwerdeführer diese während der Prüfung mehrere Male aufsuchte, kann als erstellt betrachtet werden. Aktenkundig ist sodann, dass der Prüfungsleiter die Prüfungsplanstelle - ebenfalls circa nach der Hälfte der Prüfung - telefonisch darüber informierte, dass der Beschwerdeführer die Prüfung unter Umständen nicht beenden könne. Dieser gab die insgesamt drei Stunden andauernde Prüfung in der Folge rund 20 bis 30 Minuten vor Prüfungsende ab und kontaktierte die Prüfungsplanstelle noch vor dem offiziellen Prüfungsschluss (um 11:46 Uhr), um diese über den Abbruch der Prüfung sowie seinen Gesundheitszustand aufzuklären. Ausserdem begab er sich noch am selben Tag in ärztliche Behandlung zu seinem Hausarzt in Basel. Der Hausarzt führte die vom Beschwerdeführer beschriebene Symptomatik in seinem Attest vom 26. August 2019 auf eine «wahrscheinlich virale Gastroenteritis» zurück und schrieb ihn für den Prüfungstag sowie die Folgetage krank. Dass der Beschwerdeführer am Tag der Prüfung und danach unter gewissen gesundheitlichen Problemen litt, ist unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen.

E. 6.3 Fraglich ist indessen, ob die gesundheitliche Störung bereits während der Prüfung und in der Folge derart akut auftrat, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers so stark eingeschränkt war, dass für ihn das Beenden des Examens nicht mehr möglich war.

E. 6.3.1 Den Studierenden wurde am Anfang der Prüfung die Gelegenheit geboten, sich zu melden, wenn sie sich gesundheitlich nicht in der Lage fühlten, die Prüfung durchzuführen. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan, obwohl er angibt, sich bereits vor Prüfungsbeginn unwohl gefühlt zu haben. Die Vorgaben der Weisung zum Prüfungsplan sind ihm bekannt, wonach in einem solchen Fall von einem einwandfreien gesundheitlichen Zustand auszugehen ist und das Risiko eines Misserfolges bewusst in Kauf genommen wird, wenn die Prüfung trotz Kenntnis einer gesundheitlichen Störung physischer oder psychischer Art abgelegt wird (vgl. Ziff. 4.1 f. Weisung zum Prüfplan). Gemäss seinen eigenen Angaben ist es ihm ungefähr eine halbe Stunde nach Prüfungsbeginn plötzlich schlecht geworden und er hat Herzrasen gekriegt. In der Folge habe er mehrfach erbrochen und auch unter Angstzuständen gelitten. Bei Auftreten von derart akuten Krankheitssymptomen hätte dem Beschwerdeführer unmittelbar bewusst werden müssen, dass sein angebliches Unwohlsein vor der Prüfung nicht allein auf seine Nervosität zurückzuführen ist. Es wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass er den Prüfungsleiter unverzüglich über seinen erheblich eingeschränkten Gesundheitszustand informiert und die Prüfung beim Auftreten der ersten Symptome abbricht. Gemäss der schriftlich eingereichten Bestätigung des Prüfungsleiters hat der Beschwerdeführer ihn jedoch erst nach rund eineinhalb Stunden - also eine Stunde nach dem Auftreten der ersten Symptome - über seinen Gesundheitszustand unterrichtet. Auch in der Folge hat er noch rund eine weitere Stunde an der Prüfung weitergeschrieben und diese erst 20 bis 30 Minuten vor Prüfungsende abgebrochen. Dieses Verhalten ist nicht nachvollziehbar und auch nicht mit dem Prüfungsdruck oder anderen Umständen erklärbar. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer eingereichte E-Mail-Verkehr mit dem Prüfungsleiter nichts, in dem er sich über die Prüfungsaufsicht erkundigt. In dieses Bild passt auch, dass er sich nicht in unmittelbarer Nähe der ETH im Raum Zürich ärztlich behandeln liess, sondern eine einstündige Zugfahrt nach Basel in Kauf nahm, um sich von seinem Hausarzt untersuchen zu lassen, was gegen das Vorliegen eines medizinischen Notfalls spricht. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Profilverlauf zeigt zwar vier Telefonanrufe am Datum der Prüfung an Nummern, welche sich Ärzte und Ärztinnen in Zürich zuordnen lassen, die sich auf Magen-Darm-Probleme spezialisiert haben. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich, wie behauptet, um einen Termin in Zürich bemühte. Der Zeitpunkt dieser Anrufe erfolgte indessen zwischen 11:21 Uhr und 11:27 Uhr, was angesichts des um 12:30 Uhr wahrzunehmenden Termins beim Hausarzt sowie der rund einstündigen Zugfahrt von Zürich nach Basel die Frage aufwirft, wie ernsthaft diese Bemühungen ausfielen. Ohnehin ist mit dem Auszug des Profilverlaufs noch nicht erwiesen, dass er die Anrufe tatsächlich durchgeführt hat. Die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers erscheinen unter diesen Umständen berechtigt.

E. 6.3.2 Was die eingereichten Arztzeugnisse betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich das am Tag der Prüfung vom Hausarzt ausgestellte und der Beschwerdegegnerin offenbar eingereichte Zeugnis vom 21. August 2019 nicht in den Akten befindet. Obwohl bereits die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf diesen Umstand hinweist, hat der Beschwerdeführer dieses dem Bundesverwaltungsgericht bis heute nicht eingereicht. Er kann daraus entsprechend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ohnehin handelt es sich bei einem Arztzeugnis nicht um ein absolutes Beweismittel und es bleibt eine Frage der Beweiswürdigung, ob eine Rechtsmittelbehörde darauf abstellt oder nicht (vgl. statt vieler Urteil des BGer 8C_607/2021 vom 19. Januar 2022 E. 5.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat überzeugend begründet, weshalb dem fünf Tage nach der Prüfung datierten Arztzeugnis vom 26. August 2019 und jenem vom 21. Oktober 2019 lediglich ein geringer Beweiswert einzuräumen ist. So enthalten diese weder eine klare Diagnose, noch ist daraus ersichtlich, welche Untersuchungen der Hausarzt selbst vorgenommen hat. Insoweit der Hausarzt am Tag der Prüfung Krankheitssymptome bestätigt, scheinen sich diese Feststellungen sodann einzig auf die Schilderungen des Beschwerdeführers zu stützen. Für eine Einschätzung zu seinem Gesundheitszustand während der Prüfung sind die Zeugnisse entsprechend wenig aussagekräftig und eignen sich insbesondere nicht dazu, hinreichend nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer während der Prüfung unter Herzrasen, Angstzuständen, Übelkeit und Erbrechen litt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Rückfrage beim Hausarzt zu einer anderen Einschätzung führen würde, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf das Einholen dieses Beweismittels verzichtet werden kann. Entsprechend verhält es sich auch mit dem vom Beschwerdeführer geforderten Einholen einer Fachmeinung, welche rückblickend keine Aussagen über den Gesundheitszustand am Tag der Prüfung machen kann. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Arztzeugnisse vom 21. und 26. August 2019 für die Abmeldung in Bezug auf die im Anschluss an das Examen vom 21. August 2019 stattgefundene Prüfung «(...)» akzeptierte, führt im Übrigen nicht zu einem anderen Ergebnis. Wie dargelegt, eignen sich die Zeugnisse für eine Aussage über die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Prüfung nicht. Im Übrigen lassen sich die Voraussetzungen für die Annahme eines wichtigen Grundes zum Abbruch einer bereits begonnenen Prüfung und einer Abmeldung vor einer Prüfung nicht vergleichen, so dass sich die Beweiswürdigung unterscheiden kann.

E. 6.4 Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten lässt sich damit nicht mit der erforderlichen Gewissheit schliessen, dass der Beschwerdeführer während der Prüfung vom 21. August 2019 unter der geltend gemachten erheblichen gesundheitlichen Störung litt. Entsprechend kann auch nicht gefolgert werden, dass seine Gesundheit während der Prüfung derart beeinträchtigt war, dass dies zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führte, welche ihm die Beendigung der Prüfung verunmöglichte. Ein medizinischer Notfall und damit das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 10 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich ist unter diesen Umständen zu verneinen. Die von der Vorinstanz durchgeführte Beweiswürdigung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und sie kam zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfung werten durfte. Weder die Rüge der Sachverhaltswidrigkeit noch derjenigen der Willkür erweisen sich im Übrigen als berechtigt.

E. 7 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 8 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2021 wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8.2 Eine Parteientschädigung ist weder dem unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario) noch der obsiegenden Beschwerdegegnerin (Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen.

E. 9 Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Urteile betreffend die Ergebnisse von Prüfungen und Fähigkeitsbewertungen ist ausgeschlossen (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Diese Ausnahme gelangt auch zur Anwendung, wenn - wie vorliegend - ein Entscheid in Frage steht, der auf einer Bewertung der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten eines Kandidaten beruht, namentlich auch die Exmatrikulation aus der Hochschule (vgl. auch BGE 138 II 42 E. 1.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_176/2007 vom 3. Mai 2007 E. 2; Urteil des BVGer A-4366/2020 E. 11; Thomas Häberli, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Rz. 296 zu Art. 83). Das Urteil ist damit endgültig. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Sibylle Dischler Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 3119; Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-344/2021 Urteil vom 4. Juli 2022 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A.__________, , (...), Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), HG F 59, Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum, Beschwerdegegnerin, ETH-Beschwerdekommission, Effingerstrasse 6a, Postfach, 3001 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Bachelor-Studiengang Informatik; Leistungsausweis ohne Abschluss. Sachverhalt: A. A.a A.__________ studierte seit (...) an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (nachfolgend: ETH Zürich). Nachdem er die Basisprüfung im Bachelor-Studiengang (...) und später im Bachelor-Studiengang (...) jeweils zweimal nicht bestanden hatte, begann er im (...) mit dem Bachelor-Studiengang Informatik. A.b In der Prüfungssession Winter 2017 bestand er den Prüfungsblock 1 beim ersten Mal nicht. Der erste Versuch für den Prüfungsblock 2 im Winter 2018 unterbrach er aus medizinischen Gründen. Die Wiederholung der Prüfungsblöcke 1 und 2 während der Prüfungssession 2018 wurde ebenfalls aus medizinischen Gründen unterbrochen und drei der Prüfungen auf die Prüfungssession Winter 2019 verschoben. Diese Session wurde wiederum nach einer Prüfung wegen medizinischen Gründen unterbrochen und die Wiederholung der Prüfung «(...)» des Prüfungsblocks 2 sowie der Prüfung «(...)» auf die Prüfungssession Sommer 2019 verschoben. A.c Am 21. August 2019 trat A.__________ zur Wiederholung der Prüfung «(...)» an. Rund eine halbe Stunde vor Abschluss brach er diese Prüfung ab und informierte die Prüfungsplanstelle der ETH Zürich telefonisch darüber, dass er die Prüfung aus medizinischen Gründen nicht habe beenden können. Im Anschluss begab er sich zu seinem Hausarzt nach Basel. Dieser führte im Arztzeugnis vom 26. August 2019 aus, die Symptomatik sei im Rahmen einer wahrscheinlich viralen Gastroenteritis zu interpretieren und attestierte A.__________ eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 21.-30. August 2019. A.d Mit Schreiben vom 30. August 2019 ersuchte A.__________ die ETH Zürich um Annullierung der Prüfung vom 21. August 2019. A.e Mit Antwortschreiben vom 5. September 2019 führte die ETH Zürich aus, dass es sich bei der von A.__________ vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigung, welche er als Grund für den Prüfungsabbruch angegeben habe, nicht um einen medizinischen Notfall handle. Die Prüfung werde daher als belegt betrachtet und gewertet. B. Mit Verfügung vom 11. September 2019 stellte die ETH Zürich A.__________ einen Leistungsausweis ohne Abschluss aus und schloss ihn aufgrund der definitiv nicht bestandenen Basisprüfung vom Bachelor-Studiengang Informatik aus. Die Prüfung des Fachs «(...)» wurde im Rahmen des Leistungsausweises mit der Note 3.25 bewertet. C. C.a Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 erhob er gegen die Verfügung der ETH Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 11. September 2019 vorsorglich Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission. C.b Mit gleichentags datiertem Gesuch vom 15. Oktober 2019 ersuchte er um Wiedererwägung des Entscheids vom 5. September 2019 betreffend die Annullierung der Prüfung. Auf dieses Gesuch trat die Beschwerdegegnerin am 31. Oktober 2019 nicht ein. C.c Mit Entscheid vom 19. November 2020 wies die ETH-Beschwerdekommission die Beschwerde vom 15. Oktober 2019 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei A.__________ nicht gelungen, nachzuweisen, dass er die Prüfung aufgrund eines medizinischen Notfalls abgebrochen habe. D. Gegen diesen Entscheid der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) erhob A.__________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Januar 2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und die Prüfung «(...)» sei aufgrund eines medizinischen Notfalls zu annullieren; der Entscheid der ETH Zürich vom 11. September 2019 sei aufzuheben und er sei wieder zum Studium zuzulassen; zudem sei ihm die Möglichkeit zu gewähren, die Prüfung «(...)» zu wiederholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2021 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und verweist zur Begründung auf ihren Entscheid. F. Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2021 begründet die Beschwerdegegnerin, weshalb sie ebenfalls die Beschwerdeabweisung beantragt. G. In seinen Schlussbemerkungen vom 1. Juli 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. H. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist auch zur Beschwerde legitimiert. Er hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids, mit welchem seine Begehren abgewiesen wurden, sowohl formell als auch materiell beschwert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). Im Bereich der ETH ist die Rüge der Unangemessenheit in Bezug auf Ergebnisse von Prüfungen spezialgesetzlich allerdings ausgeschlossen (vgl. Art. 37 Abs. 4 ETH-Gesetz). Allgemein legt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Prüfungsergebnissen eine gewisse Zurückhaltung auf, da es in der Regel nicht in der Lage ist, sich ein zuverlässiges Bild über die durch einen Kandidaten oder eine Kandidatin erbrachten Leistungen zu machen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich indessen nur bei der eigentlichen Bewertung von Prüfungsergebnissen und auch die eingeschränkte Kognition bezieht sich nur auf solche Fälle. Sind hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwände mit umfassender Kognition. Dies gilt insbesondere auch bezüglich Fragen der Prüfungsfähigkeit oder Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Verhinderungsgründen als Verfahrensfragen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3, Urteile des BVGer A-4366/2020 vom 18. Mai 2021 E. 2; A-2787/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2). 2.2 Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach es Sache der Behörde und nicht der Parteien ist, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben (vgl. Art. 12 VwVG). Die Parteien trifft allerdings eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13 VwVG). Diese bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 m.H.). Im Übrigen würdigt das Gericht die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Eine rechtserhebliche Tatsache, für die grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), gilt als bewiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich; es genügt, wenn das Gericht an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach jene Partei die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hat, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 144 II 332 E. 4.1.3 und 142 II 433 E. 3.4.2 m.w.H.; BVGE 2012/33 E. 6.2.2). 3. Streitig ist, ob die Wiederholungsprüfung «(...)» vom 21. August 2019 zu annullieren und der Beschwerdeführer wieder zum Bachelor-Studiengang Informatik zuzulassen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. abis ETH-Gesetz erteilen die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Bachelor- und Mastertitel. Welche Lerneinheiten dafür zu absolvieren und welche Lernkontrollen zu bestehen sind, ist für die ETH Zürich grundsätzlich in der Verordnung der ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich; SR 414.135.1) geregelt (vgl. Art. 1 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Diese regelt ebenso den Unterbruch und das Fernbleiben (Art. 10). Gemäss Art. 10 Abs. 1 und 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich kann eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden. Wer die Prüfungssession oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen. 4.2 Zum Abbruch einer einzelnen Prüfung aus wichtigen Gründen sowie den Voraussetzungen für deren Wiederholung äussert sich der Erlass darüber hinaus nicht. Hingegen regelt die durch die Rektorin der ETH Zürich erlassene «Weisung zum Prüfungsplan» vom Juni 2019 (nachfolgend: Weisung zum Prüfungsplan) detailliert die Möglichkeiten einer Abmeldung von einer Prüfung, deren Abbruch oder Unterbruch sowie das Vorgehen in solchen Fällen. Diese Weisung stützt sich auf die Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich (Ziff. 1.1) und wird durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen der jeweiligen Prüfungssession an alle Studierenden zusammen mit der Prüfungseinladung abgegeben und als verbindlich erklärt. Dies geschah auch im Fall des Beschwerdeführers für die Prüfungssession im Sommer 2019. Betreffend den Abbruch aufgrund von Krankheit oder bei Sonderfällen führt die Weisung zum Prüfungsplan aus, dass wer eine Prüfung ablegt, sich in einem einwandfreien gesundheitlichen Zustand befinden muss. Werde eine Prüfung trotz gesundheitlicher Störung abgelegt, werde das Risiko eines Misserfolgs bewusst in Kauf genommen. Nehme ein Kandidat oder eine Kandidatin im Verlaufe der Prüfungssession gesundheitliche Störungen physischer oder psychischer Art wahr oder könne aus anderen Gründen höherer Gewalt keine (weiteren) Prüfungen ablegen, ist unverzüglich die Prüfungsplanstelle telefonisch zu benachrichtigen. Falls eine begonnene Prüfung abgebrochen werden muss (medizinischer Notfall), so ist es gemäss der Weisung in jedem Fall unerlässlich, dies der Prüfungsaufsicht vor Ort anzuzeigen und umgehend die Prüfungsplanstelle zu kontaktieren. Gesundheitliche Verhinderungsgründe sind sodann in jedem Fall mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen, wobei dieses begründet sein, d.h. eine klare Aussage zum diagnostizierten Krankheitszustand enthalten muss. Gemäss Weisung nicht akzeptiert werden insbesondere ärztliche Zeugnisse, welche rückwirkend oder primär gemäss Angaben des Patienten bzw. der Patientin ausgestellt werden. 4.3 Es erscheint sinnvoll und zweckmässig, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfungsmodalitäten in einer für alle Studierenden gleichermassen geltenden Weisung präzisiert. Für den Fall, dass ein Prüfungskandidat oder eine Prüfungskandidatin ohne vorgängig bestehende gesundheitliche Störung zu einer Prüfung antritt, eine solche jedoch während laufender Prüfung einsetzt, hält die Weisung den Abbruch der Prüfung im Fall eines medizinischen Notfalls für berechtigt. Der Abbruch muss der Prüfungsplanstelle zudem unverzüglich mitgeteilt und die gesundheitliche Beeinträchtigung mittels Arztzeugnissen rechtzeitig belegt werden. Dies ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer A-2787/2019 E. 4.6). Gemäss dieser liegt ein medizinischer Notfall im Sinne eines wichtigen Grundes, der einen Prüfungsabbruch nach der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich rechtfertigt, dann vor, wenn der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin aufgrund einer gesundheitlichen Störung derart in seiner geistigen oder physischen Leistungsfähigkeit eingeschränkt wird, dass er oder sie nicht mehr in der Lage ist, die Prüfung abzulegen (ebd. E. 4.6.1.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, ein solch medizinischer Notfall habe während der Prüfung vom 21. August 2019 vorgelegen. Er habe sich bereits vor der Prüfung unwohl gefühlt, habe dies aber auf die Nervosität zurückgeführt. Ungefähr eine halbe Stunde nach Prüfungsbeginn sei es ihm plötzlich übel geworden, sein Magen sei hochgekommen und er habe Herzrasen gekriegt. Anschliessend habe er sich auf der Toilette übergeben müssen. Zurück am Sitzplatz sei er in einen Angstzustand geraten. Er habe versucht, sich zu beruhigen, über das Geschehene nicht gross nachzudenken und einen Wiedereinstieg in die Prüfung zu finden. Die stärker gewordene Übelkeit habe seine Konzentration stark beeinträchtigt, weshalb seine geistigen Leistungsfähigkeiten wesentlich eingeschränkt gewesen seien. Die Tatsache, dass er eine sehr gute Leistung zu erbringen gehabt habe, habe ihn zusätzlich unter erheblichen Druck gesetzt, so dass sich die Situation weiter verschlechtert habe. Er habe sich in der Folge mehrmals übergeben müssen, teilweise sei er sogar auf die Toilette gerannt. Nach circa der Hälfte der Prüfung habe er sich bei der Prüfungsaufsicht gemeldet. Auch dem Prüfungsleiter habe er mitgeteilt, dass er mehrere Male habe erbrechen müssen und nicht mehr weitermachen könne. Nach dem Verlassen des Prüfungslokals habe er - wie ihm vom Prüfungsleiter mitgeteilt worden sei - die Prüfungsplanstelle kontaktiert. Man habe ihm gesagt, dass man nichts für ihn tun könne und die Prüfung gewertet werde. Man habe ihm nicht erklärt, wie er vorzugehen habe. Erst als er gesagt habe, dass er zum Arzt gehe, habe man ausgeführt, dass er dies tun soll. Er habe danach bei mehreren Magen-Darm-Spezialisten in Zürich versucht einen Termin zu erhalten, diese hätten ihn jedoch an die Notfallstation des Universitätsspitals Zürich verwiesen. Aufgrund seiner Erfahrung, dort lange warten zu müssen, habe er es für sinnvoller gehalten, zu seinem Hausarzt nach Basel zu fahren. Sein Zustand habe sich daraufhin weiter verschlechtert. Die Würdigung der Vorinstanz halte er für sachverhaltswidrig und willkürlich. Insbesondere könne er die von ihr aufgeworfenen Zweifel an seiner Sachverhaltsschilderung sowie an den eingereichten Arztzeugnissen nicht nachvollziehen. Er habe gegenüber den Prüfungsverantwortlichen mehrfach erwähnt, dass er habe erbrechen müssen und aufgrund der Umstände sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass er in einem sehr schlechten Zustand gewesen sei. Ein darüber hinausgehender Nachweis während der Prüfung könne von ihm nicht verlangt werden. Da die Symptome erst während der Prüfung aufgetreten seien, sei es für ihn vor Prüfungsbeginn nicht erkennbar gewesen, wie schwer er erkrankt gewesen sei. Auch während der Prüfung sei ihm nicht klar gewesen, worauf das Erbrechen zurückzuführen sei. Dass er keine andere Möglichkeit gesehen habe, als sich zu beruhigen und sich vergebens an den Aufgaben versucht habe, sei ihm unter diesen Umständen nicht vorzuwerfen. Im Übrigen gehe es nicht an, die Beweiskraft der Arztzeugnisse derart anzuzweifeln, ohne Rückfragen beim behandelnden Arzt einzuholen oder die Zweifel zumindest durch eine Fachmeinung zu erhärten. Es sei sodann widersprüchlich, dass die Beschwerdegegnerin dieselben Arztzeugnisse für die Verschiebung der Prüfung «(...)», welche nach der fraglichen Prüfung stattgefunden habe, als ausreichend anerkannt habe, während sie deren Aussagekraft vorliegend anzweifle. 5.2 Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort aus, es handle sich im geltend gemachten Fall nicht um eine gesundheitliche Störung, bei welcher der Beschwerdeführer unmittelbar eine Versorgung durch medizinisches Fachpersonal benötigt habe. Er habe weder gegenüber der Prüfungsaufsicht oder der Prüfungsplanstelle geltend gemacht, dass er unmittelbar medizinische Versorgung benötige, noch habe er sich nach der vorzeitigen Beendigung der Prüfung direkt in ärztliche Behandlung begeben. Vielmehr habe er erst deutlich später seinen Hausarzt in Basel aufgesucht. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis vom 26. August 2019 vermöge die geltend gemachte gesundheitliche Störung am Morgen der Prüfung nicht zu belegen. So enthalte dieses keinerlei Angaben darüber, ob der Arzt eigene Untersuchungen durchgeführt habe, welche Symptome er selber festgestellt oder ob er sich lediglich auf Aussagen des Beschwerdeführers gestützt habe, weshalb dessen Beweiskraft eingeschränkt sei. Selbst wenn eine gesundheitliche Störung sodann bestanden hätte - was vorliegend nicht bewiesen sei -, so sei erst recht nicht bewiesen, dass diese den Beschwerdeführer derart in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt habe, dass er die Prüfung nicht mehr fertig habe ablegen können. Weder seine Schilderungen noch die eingereichten Arztzeugnisse seien geeignet, entsprechendes hinreichend zu belegen. Dass die Verschiebung der später stattfindenden Prüfung im Rahmen derselben Arztzeugnisse bewilligt worden sei, stelle kein Widerspruch dar. Die Anforderungen bezüglich eines vorgängigen Nichtantretens zu einer Prüfung seien anders, als wenn eine bereits begonnene Prüfung abgebrochen werde. Insbesondere müsse für die Abmeldung von einer Prüfung kein medizinischer Notfall vorliegen, weshalb unterschiedliche Massstäbe bei der Beweiswürdigung zur Anwendung gelangen würden. Beim Nachweis eines medizinischen Notfalls seien die Anforderungen strenger, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass Studierende nach Beginn der Prüfung und somit in Kenntnis der Prüfungsfragen eine gesundheitliche Störung bzw. deren Ausmass vortäuschten, falls sie zum Schluss kommen würden, die Prüfungsfragen nicht oder nicht genügend gut lösen zu können und so ein Nichtbestehen der Prüfung verhindern wollten. 5.3 Die Vorinstanz stützt in ihrem Entscheid die Argumentation der Beschwerdegegnerin. Sie kommt in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, einen medizinischen Notfall darzulegen, der den Abbruch der Prüfung «(...)» gerechtfertigt habe. Insbesondere seien die angeblich während des Examens aufgetauchten, akuten Erbrechensymptome vor dem Hintergrund, dass er nach der Prüfung eine einstündige Zugfahrt nach Basel in Kauf genommen habe, nicht glaubhaft. Den eingereichten Arztzeugnissen komme sodann nur einen geringen Beweiswert zu, zumal der Eindruck entstehe, dass der Hausarzt ausschliesslich gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers zum Schluss gekommen sei, dass sich dieser in einem reduzierten Allgemeinzustand befunden habe. Dessen ungeachtet genüge die im Nachhinein durch ein Arztzeugnis erfolgte Bestätigung seiner Krankheitsanzeichen nicht zum Beleg für das Vorliegen einer medizinischen Notfallsituation. Die Beschwerdegegnerin habe die Prüfung im Ergebnis zu Recht gewertet. 6. 6.1 Nicht umstritten ist, dass der Beschwerdeführer die Prüfungsplanstelle über den Prüfungsabbruch unverzüglich informiert und der Beschwerdegegnerin rechtzeitig Arztzeugnisse zum Beleg seiner Abbruchgründe eingereicht hat. Sein Verhalten entspricht demnach den von der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich festgelegten formellen Anforderungen. Zu prüfen ist aber, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Gründe für den Prüfungsabbruch in tatsächlicher Hinsicht vorlagen. 6.2 Für die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers spricht, dass der Prüfungsleiter bestätigt, dass dieser ihm gegenüber etwa in der Hälfte der Prüfung erwähnte, dass er erbrechen und daher schnell zur Toilette gehen müsse. Dass der Beschwerdeführer diese während der Prüfung mehrere Male aufsuchte, kann als erstellt betrachtet werden. Aktenkundig ist sodann, dass der Prüfungsleiter die Prüfungsplanstelle - ebenfalls circa nach der Hälfte der Prüfung - telefonisch darüber informierte, dass der Beschwerdeführer die Prüfung unter Umständen nicht beenden könne. Dieser gab die insgesamt drei Stunden andauernde Prüfung in der Folge rund 20 bis 30 Minuten vor Prüfungsende ab und kontaktierte die Prüfungsplanstelle noch vor dem offiziellen Prüfungsschluss (um 11:46 Uhr), um diese über den Abbruch der Prüfung sowie seinen Gesundheitszustand aufzuklären. Ausserdem begab er sich noch am selben Tag in ärztliche Behandlung zu seinem Hausarzt in Basel. Der Hausarzt führte die vom Beschwerdeführer beschriebene Symptomatik in seinem Attest vom 26. August 2019 auf eine «wahrscheinlich virale Gastroenteritis» zurück und schrieb ihn für den Prüfungstag sowie die Folgetage krank. Dass der Beschwerdeführer am Tag der Prüfung und danach unter gewissen gesundheitlichen Problemen litt, ist unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen. 6.3 Fraglich ist indessen, ob die gesundheitliche Störung bereits während der Prüfung und in der Folge derart akut auftrat, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers so stark eingeschränkt war, dass für ihn das Beenden des Examens nicht mehr möglich war. 6.3.1 Den Studierenden wurde am Anfang der Prüfung die Gelegenheit geboten, sich zu melden, wenn sie sich gesundheitlich nicht in der Lage fühlten, die Prüfung durchzuführen. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan, obwohl er angibt, sich bereits vor Prüfungsbeginn unwohl gefühlt zu haben. Die Vorgaben der Weisung zum Prüfungsplan sind ihm bekannt, wonach in einem solchen Fall von einem einwandfreien gesundheitlichen Zustand auszugehen ist und das Risiko eines Misserfolges bewusst in Kauf genommen wird, wenn die Prüfung trotz Kenntnis einer gesundheitlichen Störung physischer oder psychischer Art abgelegt wird (vgl. Ziff. 4.1 f. Weisung zum Prüfplan). Gemäss seinen eigenen Angaben ist es ihm ungefähr eine halbe Stunde nach Prüfungsbeginn plötzlich schlecht geworden und er hat Herzrasen gekriegt. In der Folge habe er mehrfach erbrochen und auch unter Angstzuständen gelitten. Bei Auftreten von derart akuten Krankheitssymptomen hätte dem Beschwerdeführer unmittelbar bewusst werden müssen, dass sein angebliches Unwohlsein vor der Prüfung nicht allein auf seine Nervosität zurückzuführen ist. Es wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass er den Prüfungsleiter unverzüglich über seinen erheblich eingeschränkten Gesundheitszustand informiert und die Prüfung beim Auftreten der ersten Symptome abbricht. Gemäss der schriftlich eingereichten Bestätigung des Prüfungsleiters hat der Beschwerdeführer ihn jedoch erst nach rund eineinhalb Stunden - also eine Stunde nach dem Auftreten der ersten Symptome - über seinen Gesundheitszustand unterrichtet. Auch in der Folge hat er noch rund eine weitere Stunde an der Prüfung weitergeschrieben und diese erst 20 bis 30 Minuten vor Prüfungsende abgebrochen. Dieses Verhalten ist nicht nachvollziehbar und auch nicht mit dem Prüfungsdruck oder anderen Umständen erklärbar. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer eingereichte E-Mail-Verkehr mit dem Prüfungsleiter nichts, in dem er sich über die Prüfungsaufsicht erkundigt. In dieses Bild passt auch, dass er sich nicht in unmittelbarer Nähe der ETH im Raum Zürich ärztlich behandeln liess, sondern eine einstündige Zugfahrt nach Basel in Kauf nahm, um sich von seinem Hausarzt untersuchen zu lassen, was gegen das Vorliegen eines medizinischen Notfalls spricht. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Profilverlauf zeigt zwar vier Telefonanrufe am Datum der Prüfung an Nummern, welche sich Ärzte und Ärztinnen in Zürich zuordnen lassen, die sich auf Magen-Darm-Probleme spezialisiert haben. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich, wie behauptet, um einen Termin in Zürich bemühte. Der Zeitpunkt dieser Anrufe erfolgte indessen zwischen 11:21 Uhr und 11:27 Uhr, was angesichts des um 12:30 Uhr wahrzunehmenden Termins beim Hausarzt sowie der rund einstündigen Zugfahrt von Zürich nach Basel die Frage aufwirft, wie ernsthaft diese Bemühungen ausfielen. Ohnehin ist mit dem Auszug des Profilverlaufs noch nicht erwiesen, dass er die Anrufe tatsächlich durchgeführt hat. Die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers erscheinen unter diesen Umständen berechtigt. 6.3.2 Was die eingereichten Arztzeugnisse betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich das am Tag der Prüfung vom Hausarzt ausgestellte und der Beschwerdegegnerin offenbar eingereichte Zeugnis vom 21. August 2019 nicht in den Akten befindet. Obwohl bereits die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf diesen Umstand hinweist, hat der Beschwerdeführer dieses dem Bundesverwaltungsgericht bis heute nicht eingereicht. Er kann daraus entsprechend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ohnehin handelt es sich bei einem Arztzeugnis nicht um ein absolutes Beweismittel und es bleibt eine Frage der Beweiswürdigung, ob eine Rechtsmittelbehörde darauf abstellt oder nicht (vgl. statt vieler Urteil des BGer 8C_607/2021 vom 19. Januar 2022 E. 5.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat überzeugend begründet, weshalb dem fünf Tage nach der Prüfung datierten Arztzeugnis vom 26. August 2019 und jenem vom 21. Oktober 2019 lediglich ein geringer Beweiswert einzuräumen ist. So enthalten diese weder eine klare Diagnose, noch ist daraus ersichtlich, welche Untersuchungen der Hausarzt selbst vorgenommen hat. Insoweit der Hausarzt am Tag der Prüfung Krankheitssymptome bestätigt, scheinen sich diese Feststellungen sodann einzig auf die Schilderungen des Beschwerdeführers zu stützen. Für eine Einschätzung zu seinem Gesundheitszustand während der Prüfung sind die Zeugnisse entsprechend wenig aussagekräftig und eignen sich insbesondere nicht dazu, hinreichend nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer während der Prüfung unter Herzrasen, Angstzuständen, Übelkeit und Erbrechen litt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Rückfrage beim Hausarzt zu einer anderen Einschätzung führen würde, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf das Einholen dieses Beweismittels verzichtet werden kann. Entsprechend verhält es sich auch mit dem vom Beschwerdeführer geforderten Einholen einer Fachmeinung, welche rückblickend keine Aussagen über den Gesundheitszustand am Tag der Prüfung machen kann. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Arztzeugnisse vom 21. und 26. August 2019 für die Abmeldung in Bezug auf die im Anschluss an das Examen vom 21. August 2019 stattgefundene Prüfung «(...)» akzeptierte, führt im Übrigen nicht zu einem anderen Ergebnis. Wie dargelegt, eignen sich die Zeugnisse für eine Aussage über die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Prüfung nicht. Im Übrigen lassen sich die Voraussetzungen für die Annahme eines wichtigen Grundes zum Abbruch einer bereits begonnenen Prüfung und einer Abmeldung vor einer Prüfung nicht vergleichen, so dass sich die Beweiswürdigung unterscheiden kann. 6.4 Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten lässt sich damit nicht mit der erforderlichen Gewissheit schliessen, dass der Beschwerdeführer während der Prüfung vom 21. August 2019 unter der geltend gemachten erheblichen gesundheitlichen Störung litt. Entsprechend kann auch nicht gefolgert werden, dass seine Gesundheit während der Prüfung derart beeinträchtigt war, dass dies zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führte, welche ihm die Beendigung der Prüfung verunmöglichte. Ein medizinischer Notfall und damit das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 10 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich ist unter diesen Umständen zu verneinen. Die von der Vorinstanz durchgeführte Beweiswürdigung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und sie kam zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfung werten durfte. Weder die Rüge der Sachverhaltswidrigkeit noch derjenigen der Willkür erweisen sich im Übrigen als berechtigt. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

8. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2021 wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Eine Parteientschädigung ist weder dem unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario) noch der obsiegenden Beschwerdegegnerin (Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen.

9. Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Urteile betreffend die Ergebnisse von Prüfungen und Fähigkeitsbewertungen ist ausgeschlossen (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Diese Ausnahme gelangt auch zur Anwendung, wenn - wie vorliegend - ein Entscheid in Frage steht, der auf einer Bewertung der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten eines Kandidaten beruht, namentlich auch die Exmatrikulation aus der Hochschule (vgl. auch BGE 138 II 42 E. 1.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_176/2007 vom 3. Mai 2007 E. 2; Urteil des BVGer A-4366/2020 E. 11; Thomas Häberli, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Rz. 296 zu Art. 83). Das Urteil ist damit endgültig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Sibylle Dischler Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 3119; Einschreiben)