Radio und Fernsehen (Übriges)
Sachverhalt
A. Am 7. Februar 2020 reichten die B.__________ zugunsten des Radiosenders C.__________ und die D.__________ zugunsten der beiden Radiosender E.__________ und F.__________ Gesuche zur Unterstützung der Kosten für die technische Verbreitung von Digitalradio (Terrestrial Digital Audio Broadcasting; nachfolgend: T-DAB) für das Jahr 2018 per E-Mail an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ein. B. B.a Mit E-Mail vom 13. Februar 2020 teilte das BAKOM mit, auf die Gesuche könne nicht eingetreten werden, da diese zu spät eingereicht worden seien. B.b Mit Schreiben vom 4. März 2020 ersuchten die Gesuchstellerinnen das BAKOM darum, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen und wiesen zusammengefasst darauf hin, dass diverse geschäftsinterne Umstände vorgelegen hätten, welche ein rechtzeitiges Einreichen des Gesuchs verunmöglichten. Die Ablehnung des Gesuchs allein aufgrund der verspäteten Einreichung sei weder mit dem Legalitätsprinzip noch mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar. Insbesondere reiche eine auf der Webseite des BAKOM kommunizierte Frist für den Verlust des Anspruchs nicht aus. C. Am 1. April 2020 fusionierten die B.__________ und die D.__________ mit der A.__________. Seither werden die Radiosender C.__________, E.__________ und F.__________ von der A.__________ betrieben. Der Umstrukturierungsprozess wurde bereits am 1. Oktober 2018 eingeleitet. D. Mit Verfügung vom 16. April 2020 wies das BAKOM die Subventionsgesuche vom 7. Februar 2020 für die drei Radiosender ab. Die Abweisung begründete es im Wesentlichen mit dem Hinweis, dass sich die Gesuche vom 7. Februar 2020 auf die Gesuchsperiode 2018 beziehen würden und die Beschwerdeführerin für das betreffende Jahr weder der ersten Frist vom 31. Januar 2018, welche fakultativer Natur sei und die Auszahlung der provisorischen Fördergelder auslöse, noch der zweiten Frist vom 30. April 2019 für die definitiven Fördergelder nachgekommen sei. Vielmehr seien die Gesuche erst im darauffolgenden Jahr eingereicht worden. Die im Schreiben vom 4. März 2020 dargelegten Gründe - namentlich Ausfälle von Mitarbeitenden aufgrund von Krankheit sowie Umstrukturierungsvorgänge zwischen Oktober 2018 und März 2019 - seien nicht geeignet, die deutliche Verspätung der Gesuchseinreichung zu rechtfertigen. Eine formalgesetzliche Grundlage für das Festlegen von Ein-reichefristen ergebe sich sehr wohl aus den gesetzlichen Bestimmungen, welchen insbesondere zu entnehmen sei, dass die Förderungsbeiträge nur auf Gesuch hin ausgerichtet würden. Daraus lasse sich ableiten, dass die subventionierende Behörde den Prozess für die Gesuchsbehandlung festlegen und auch Fristen zur Einreichung von Gesuchen setzen könne, solange dies den Grundsätzen der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit genüge. Die Mittel der Vorinstanz zur Förderung der T-DAB-Technologie seien beschränkt und würden aus verschiedenen Finanzier-ungsquellen fliessen. Die befristete Möglichkeit der Gesuchseinreichung für die jährlichen Förderbeiträge dienten der Planungssicherheit und dem haushälterischen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Mitteln. Es könne so auch verhindert werden, dass es zu nachträglichen Kürzungen komme, weil die Mittel aufgrund von verspäteten Eingaben einzelner Gesuchsteller nicht ausreiche. E. Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 erhebt die A.__________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz). Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und es seien der Beschwerde-führerin die ungekürzten Förderbeiträge für den Übergang der analogen Radioverbreitung auf die digitale T-DAB-Technologie für das Jahr 2018 (je Fr. 289'498.- für die Radiosender C.__________ und F.__________ sowie Fr. 74'442.- für den Radiosender E.__________) zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sowie gegebenenfalls zur Berechnung und Ausrichtung der Förderbeiträge an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, bei einer Weisung betreffend Fristen handle es sich um einen Rechtssatz und damit um eine Bestimmung, die eigentlich in einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung enthalten sein müsste. Die Informationen auf der Webseite der Vorinstanz seien aber weder ordentlich publiziert worden noch bestehe eine formell-gesetzliche Subdelegationsnorm, welche es der Vor-instanz ermöglichen würde, Fristen für die Einreichung von Anträgen und die Rechtsfolge der Fristversäumnis festzulegen. Mangels anderslautender Regelung sei die einzige einschlägige Frist, welche die Gesetzesgrundlagen vorsehen würden, die im Subventionsgesetz vorgesehene Verjährungsfrist. Diese sei vorliegend noch nicht abgelaufen. Die Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz bereits im Juni 2019 per E-Mail betreffend der Gesuchseinreichung des Radio C.__________ kontaktiert, was von der Vorinstanz unbeantwortet geblieben sei. Da die gesetzlichen Normierungen keine formellen Anforderungen an die Gesuche um Förderbeiträge stellten, sei diese E-Mail als Gesuchseinreichung zu werten. Es sei davon auszugehen, dass der eigentliche Grund für die Abweisung des Förderungsgesuches nicht die verspätete Einreichung, sondern der Umstand sei, dass die Gelder für das Jahr 2018 bereits aufgebraucht seien. Dass die Vorinstanz einen rein formellen Grund vorschiebe, widerspreche der Begründungpflicht und verletze die Gesetzesbestimmungen, da davon auszugehen sei, dass die Fördermittel nicht auf eine bestimmte Summe begrenzt seien. Eine allfällige Prioritätenordnung hätte den interessierten Kreisen im Übrigen bekannt gemacht werden müssen, was nicht geschehen sei. Falls gestützt auf eine solche Prioritätenordnung eine Kürzung notwendig wäre, hätte diese bei den Gesuchstellern im gleichen Verhältnis erfolgen müssen. Es gehe demnach nicht an, die Gesuche einzelner Programmveranstalter gänzlich abzuweisen, anderen Radios dagegen ungekürzte Förderleistungen auszurichten. Dies sei weder mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip noch mit dem Gleichheitsgebot vereinbar. In den beiden Vorjahren habe die Vorinstanz die Subventionsempfänger sodann jeweils per eingeschriebenem Brief oder E-Mail auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, Förderbeiträge zu beziehen. Dabei habe sie nicht nur explizit darauf hingewiesen, dass hierfür ein Gesuch eingereicht werden müsse, sondern habe auch einen Eingabetermin für die Gesuche kommuniziert. Sowohl Datum der Schreiben wie auch Eingabetermin habe von Jahr zu Jahr variiert. Fixe Termine habe es folglich nicht gegeben. 2018 sei das erste Jahr gewesen, dass eine solche Information nicht stattgefunden habe. Ein solches Vorgehen widerspreche dem Vertrauensgrundsatz. F. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und legt insbesondere noch einmal dar, weshalb ihrer Ansicht nach das Legalitätsprinzip nicht verletzt ist. Die Fristen seien auf ihrer Webseite klar kommuniziert und die entsprechenden Fördergrundlagen sowie die Anforderungen an Gesuche seien seit Mitte 2016 nicht mehr angepasst worden. Eine Vorgehensweise, wie es die Beschwerdeführerin verlange, würde sowohl dem Gleichbehandlungsgebot als auch dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz widersprechen. So seien für das Jahr 2018 rund 90 Gesuche behandelt und gutgeheissen worden. Diese seien alle bis zum 30. April 2019 eingereicht worden. Die «Spielregeln» seien somit für alle potenziell Berechtigten klar gewesen und seien einheitlich angewendet worden. Die Vorinstanz habe die Veranstalter in den Vorjahren direkt angeschrieben, weil sich 2016 die Rechtslage geändert habe und über den damaligen Systemwechsel informiert worden sei. Aus der im Juni 2019 per E-Mail erfolgten Nachfrage der Beschwerdeführerin, ob für das Radio C.__________ ein Gesuch eingereicht worden sei, ein formelles Gesuch abzuleiten, sei nicht naheliegend. Die Kontaktaufnahme habe sodann nicht vor Ablauf der Frist stattgefunden und die Fristwahrung liege in der Verantwortung des Unternehmens, welches die bundesrechtliche Subvention in Anspruch nehmen wolle. G. Am 27. Juli 2020 reicht die Beschwerdeführerin ihre Replik ein und ergänzt diese mit den unaufgeforderten Eingaben vom 31. August 2020 und 16. Oktober 2020. Unter anderem betont sie, dass die allfällige Notwendigkeit einer Behörde über Fristen zu verfügen, deren Verankerung in einer gesetzlichen Grundlage nicht ersetze. Dass die jährlich für die Technologie-förderung zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt seien, sei eine reine Behauptung der Vorinstanz betreffend welcher, sie keine gesetzliche Grundlage genannt habe. Dass dies nicht so sei, zeige auch die aktuelle Förderungsperiode, in welcher es der Vorinstanz möglich sei, mehr Gelder als ursprünglich vorgesehen auszubezahlen. H. Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 wies die Vorinstanz betreffend die Ergänzung der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2020 darauf hin, dass sich aus den aktuellen Förderbeträgen nichts betreffend die Gesuchsperiode 2018 ableiten liesse. Vielmehr würde eine nachträgliche Gutheissung der verspäteten Gesuche zur Schmälerung der zukünftigen Beiträge an sämtliche andere Radioveranstalter führen. Betroffen davon wären über 100 Veranstalter. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über die Gewährung von Subventionen zuständig (Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 [Radio- und Fernsehgesetz, RTVG, SR 784.40] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist damit nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG) sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerdeführerin um Unterstützung gemäss Art. 58 Abs. 1 RTVG der Radiosender C.__________, E.__________ und F.__________ betreffend die Gesuchsperiode 2018 zu Recht abgewiesen hat.
E. 4.1 Die Vorinstanz kann gestützt auf das Radio- und Fernsehgesetz und die dazugehörige Verordnung die Einführung neuer Technologien für die Verbreitung von Programmen über die digitale Technologie T-DAB befristet durch Beiträge an die Errichtung und den Betrieb von Sendernetzen unterstützen, sofern im entsprechenden Versorgungsgebiet keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind (vgl. Art. 58 Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]). Die Förderleistungen werden aus dem Ertrag der Konzessionsabgabe gemäss Art. 22 RTVG und, soweit dieser nicht ausreicht, aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen gemäss Art. 68 f. RTVG entrichtet. Der Bundesrat bestimmt bei der Festlegung der Höhe der Abgabe für Radio und Fernsehen den Anteil, der für die Förderleistungen zur Verfügung steht. Dieser beträgt höchstens 1 Prozent des gesamten Ertrages der Abgabe (vgl. Art. 58 Abs. 3 und 4 RTVG). Ergänzend zu den Bestimmungen des Radio- und Fernsehgesetzes und der Verordnung kommt das Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgaben vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz; SuG, SR 616.1) zur Anwendung (vgl. Art. 51 Abs. 5 RTVV). Zugang zu der in Frage stehenden finanziellen Unterstützung im Bereich neuer Technologien haben grundsätzlich alle Schweizerischen Radiover-anstalter, deren Programme über die T-DAB-Technologie verbreitet werden und in deren Versorgungsgebiet nicht bereits ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind. Die Förderleistung wird einem Veranstalter während höchstens zehn Jahren ausgerichtet und beträgt höchstens 80 Prozent der Kosten für die Verbreitung des Programms, wobei nur Verbreitungskosten anrechenbar sind, die im Verhältnis zum Nutzen angemessen sind (Art. 58 Abs. 3 RTVG; Art. 51 Abs. 2 und 3 RTVV). Beiträge an die Einführung neuer Verbreitungstechnologien werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 51 Abs. 1 RTVV; Art. 15a SuG [ersetzt seit 1. Januar 2021 aArt. 11 Abs. 1 SuG in unveränderter Weise]). Reichen die verfügbaren Mittel der Vorinstanz nicht aus, um allen Gesuchen zu entsprechen, die die Voraussetzungen erfüllen, so werden alle Beiträge im betreffenden Jahr im gleichen Verhältnis gekürzt. Für die Verteilung der Gelder kann auch eine Prioritätenordnung erstellt werden (Art. 51 Abs. 4 RTVV; Art. 13 Abs. 2 SuG). Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanz-hilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab (Art. 13 Abs. 5 SuG).
E. 4.2.1 Die Lehre und Rechtsprechung unterscheidet im Bereich des Subventionsrechts zwischen sogenannten Ermessens- und Anspruchssubventionen. Ein bundesrechtlicher Anspruch auf einen Beitrag ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann zu bejahen, wenn das Bundesrecht selber die Bedingungen umschreibt, unter welchen Leistungen zu gewähren sind, ohne dass es im Ermessen der gesetzesanwendenden Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht. Von einer Ermessenssubvention spricht man demgegenüber bei Förderbeiträgen, deren Ausrichtung im Ermessen der Behörden liegen (vgl. BGE 138 II 191 E. 4.2.4, 118 V 16 E. 3a, Urteil des BVGer B-4572/2012 vom 17. März 2015 E. 3.3; Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, 2006, S. 43 ff.; Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes, 1992, S. 173 ff., 201 ff.). Die Finanzhilfe im Bereich neuer Technologien nach Art. 58 RTVG ist gemäss Botschaft als Ermessenssubvention ausgestaltet. Ein Anspruch auf die Subventionserteilung besteht daher vorliegend nicht (vgl. Botschaft zur Änderung des RTVG vom 29. Mai 2013, BBl 2014 4975, 5032). Der Vor-instanz wird durch das eingeräumte Ermessen demnach ein Spielraum für den Entscheid im Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass die Behörde in ihrer Entscheidung völlig frei ist, sondern sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums die zweckmässigste Lösung zu treffen. Dabei hat sie das Ermessen pflichtgemäss auszuüben, das heisst der Entscheid hat rechtmässig und angemessen zu sein. Die Vorinstanz ist dabei insbesondere an den Rahmen der bewilligten Kredite und an die allgemeinen Verfassungsgrundsätze - wie das Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses - gebunden. Besondere Bedeutung kommt sodann dem Gleichbehandlungsgebot zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat den beschriebenen Ermessensspielraum zu respektieren und nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. Urteile des BVGer A-2600/2020 vom 16. Februar 2021, A-6830/2017 vom 15. Januar 2019 E. 7.3, B-5431/2013 vom 17. November 2014 E. 5.3 je m.w.H.).
E. 4.2.2 Zur Abweisung der Subventionsgesuche der Beschwerdeführerin stützt sich die Vorinstanz auf die auf ihrer Webseite aufgeschaltete verwaltungsinterne Regelung «Beiträge an die Kosten der DAB+-Verbreitung» (ein Auszug der Regelung in der Version vom 19. März 2020 wurde der Beschwerde beigelegt; die aktuelle, zuletzt am 5. März 2021 geänderte Version ist abrufbar unter: <http://www.bakom.admin.ch>, Elektronische Medien, Infos für Programmveranstalter, Neue Technologien, Beiträge an die Kosten der DAB+-Verbreitung, besucht am 22. März 2021 [nachfolgend: Weisung der Vorinstanz]). Diese Weisung der Vorinstanz ist als Verwaltungsverordnung zu qualifizieren. Verwaltungsverordnungen sind Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie dienen der einheitlichen und rechtsgleichen Verwaltungspraxis, insbesondere im Ermessensbereich. Für Private sind Verwaltungsverordnungen insofern von rechtlicher Bedeutung, als diese nach Art. 8 BV einen Anspruch auf Gleichbehandlung haben (vgl. Benjamin Schindler, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, zu Art. 5 BV N. 23, Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 2.173 f.; BVGE 2010/33 E. 3.3.1; Urteile des BVGer B-3259/2018 vom 20. Juli 2020 E 7.2, C-2311/2013 vom 2. Mai 2014 E. 5.4).
E. 4.3.1 Bereits aus der Formulierung von Art. 51 Abs. 4 RTVV - wonach der Behörde die Möglichkeit der gleichmässigen Kürzung eingeräumt wird, wenn die beantragten Subventionen die zugesprochenen Gelder im betreffenden Jahr übersteigen - ist zu schliessen, dass die verfügbaren Mittel der Vorinstanz zur Förderung neuer Technologien begrenzt und jährlich auszubezahlen sind. Auch gemäss der Weisung der Vorinstanz steht für die Unterstützung der Veranstalter für die T-DAB-Verbreitungskosten eine fixe, vom Bundesrat bis 2022 genehmigte Summe zur Verfügung. Gemäss dem Erläuternden Bericht zur Änderung der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über Radio und Fernsehen vom 10. Juni 2016 hat die Technologieförderung den Charakter einer Anschubfinanzierung, die zeitlich limitiert ist. Geplant sei, ab 2020 die Unterstützung schrittweise zu senken (vgl. Erläuternder Bericht, Ziff. 2.2). Entsprechend legt die Weisung der Vorinstanz dar, dass die Förderanteile für das Jahr 2020 nur noch 50% der Kosten betragen, statt wie bis 2019 höchstens 80%. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vorinstanz die ihr zur Verfügung stehenden Mittel auf verschiedene Gesuchsperioden aufzuteilen hat. Die Fördergelder waren folglich nicht nur in ihrer gesamten Summe, sondern auch betreffend die einzelnen Jahre und damit auch für 2018 beschränkt.
E. 4.3.2 Eine eigentliche Prioritätenordnung für den Fall, dass für eine Gesuchsperiode die Mittel nicht ausreichen, um allen Gesuchen zu entsprechen, die die Voraussetzungen erfüllen, wurde im Bereich der Technologieförderung seitens des UVEK nicht erstellt. Entsprechend gilt in einem solchen Fall die Regelung, wonach alle Beiträge der berechtigten Gesuchstellenden im betreffenden Jahr im gleichen Verhältnis gekürzt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Gesuch vorliegt (Art. 51 Abs. 1 RTVV; Art. 15a SuG), welches gemäss Weisung der Vorinstanz spätestens am 31. Januar im laufenden Jahr für die provisorischen Förderbeiträge respektive spätestens am 30. April des Folgejahres für die definitiven Förderbeiträge gestellt werden muss. Die anrechenbaren Beiträge an die über T-DAB-Plattformen anfallenden Verbreitungskosten werden den Radioveranstaltern bei entsprechendem Gesuch jeweils für den provisorischen Teil in der laufenden Gesuchsperiode und für den definitiven Teil im Folgejahr ausbezahlt.
E. 4.4.1 In Verfahren, wo es wie vorliegend um die Zusprechung von Subventionen an eine Vielzahl von Gesuchstellenden aus einem begrenzt zugesprochenen, jährlich auszubezahlenden Kredit der Verwaltung geht, legt es ein geordneter Verfahrensgang nahe, dass über die Vergabe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entschieden werden muss und die Gesuchsein-reichung entsprechend an Fristen gebunden wird. Unabhängig von der Frage nach dem Vorliegen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, auf welche später einzugehen ist (vgl. E. 4.5), erscheint es sinnvoll und zweckmässig, dass die Vorinstanz die Modalitäten der Gesuchsein-reichung im Rahmen einer für alle Gesuchstellenden rechtsgleich und einheitlich anwendbaren Weisung konkretisiert und für die Auszahlung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel Fristen vorsieht. Die Fristen dienen dabei nicht nur der Planungssicherheit und einer gerechten Verteilung der begrenzten Mittel, sondern liegen zur Ermöglichung eines raschen Erhalts der Fördergelder insbesondere auch im Interesse der Subventionsempfänger.
E. 4.4.2 Bei der von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Weisung auf der Webseite bekannt gegebenen Frist handelt es sich nicht um eine Verwir-kungs-, sondern um eine Ordnungsfrist. Ordnungsfristen weisen den Charakter einer reinen Ordnungsvorschrift auf und sollen den geordneten Verfahrensgang gewährleisten, sind aber nicht mit Verwirkungsfolgen verbunden. Die Verfahrenshandlung kann auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden, soweit und solange der geordnete Verfahrensgang dies nicht ausschliesst. Behördlich oder richterlich angeordnete Fristen haben nur dann den Charakter einer Verwirkungsfrist, wenn sie als solche angesetzt wurden und zugleich auf die Säumnisfolge aufmerksam gemacht wurde (vgl. insb. Urteil des BVGer B-4003/2014 vom 24. Juni 2015 E. 4.2 m.w.H.). Dies wurde seitens der Vorinstanz vorliegend nicht vorgenommen.
E. 4.4.3.1 Insofern dies mit einem geordneten Verfahrensgang vereinbar ist, hat die Vorinstanz demnach auch verspätet eingereichte Gesuche zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn hinreichende Gründe für die Verspätung vorliegen und die Grundsätze eines fairen und rechtsgleichen Verfahrens gewährleistet bleiben. Im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall sind diese Umstände aus den folgenden Gründen nicht gegeben: Dass die Gesuchstellung zum Erhalt der in Frage stehenden Förderleistungen jährlich erfolgt und an eine Frist gebunden ist, war der Beschwerdeführerin bereits aus früheren Gesuchs-perioden bekannt. Auf die im Internet publizierte Weisung, welche die Anforderungen an die Gesuchstellung sowie die Einreichfristen enthält, hat die Vorinstanz sodann mit E-Mail vom 9. Januar 2017 betreffend die Gesuchsperiode 2017 explizit hingewiesen (vgl. Beschwerdebeilage 14). Gemäss Ausführung der Vorinstanz blieben die Einreichefristen seither unverändert, was seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde. Aus den Akten geht sodann hervor, dass das Versäumnis in erster Linie auf die organisatorische Umstrukturierung zurückzuführen ist und nicht etwa, weil der Beschwerdeführerin die Weisung nicht bekannt gewesen wäre. Sodann wurde sie zumindest in Bezug auf den Radiosender C.__________ bereits im Juni 2019 auf die Möglichkeit der verpassten Gesuchseinreichung aufmerksam (vgl. Beschwerdebeilage 7). Selbst wenn eine entsprechende Nachfrage per E-Mail im Juni 2019 an die Vorinstanz unbeantwortet blieb, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht von sich aus unverzügliche Schritte einleitete, um abzuklären, ob für die drei im Rahmen der Umstrukturierung relevanten Radiosender Gesuche für das Jahr 2018 eingereicht wurden. Mithin wäre zu erwarten gewesen, dass sie die Gesuche in der Folge ohne Verzögerung nachgereicht oder zumindest die Vorinstanz unmittelbar über die beabsichtigte Gesuchseinreichung informiert hätte. Den Akten ist demgegenüber zu entnehmen, dass erst im Rahmen einer später durchgeführten externen Revision am 21. Januar 2020 definitiv festgestellt wurde, dass die budgetierten Beträge für die Unterstützung der T-DAB-Verbreitung fehlen (vgl. Beschwerde S. 8). Das formelle Gesuch wurde schliesslich erst am 7. Februar 2020, das heisst über neun Monate verspätet, eingereicht. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach bereits die im Juni 2019 erfolgte Kontaktaufnahme per E-Mail als Gesuch im formellen Sinne anzusehen sei, überzeugt nicht, da es sich dabei lediglich um eine Nachfrage gehandelt hat, ob betreffend den Radiosender C.__________ bereits ein Gesuch vorliege, und dem E-Mail keine Gesuchselemente zu entnehmen sind. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend dargelegt, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe, die erhebliche Verspätung nicht hinreichend zu erklären vermögen. So sind die geltend gemachten Umstände zu Beginn der Einreichperiode noch nicht vorgelegen und auch danach wäre es zumindest zumutbar gewesen, die Vorinstanz innerhalb der Frist auf eine allfällige Verspätung hinzuweisen. Organisatorische Unzulänglichkeiten sind zudem auch keine unverschuldeten Hindernisse, die eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen könnten (vgl. insb. Urteil des BVGer B-5561/2019 vom 7. Dezember 2020 E. 4.3; Stefan Vogel, in: VwVG - Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, zu Art. 24 N 10). Es ist im Übrigen weder ersichtlich, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin für die Gesuchsperiode 2018 hätte zur Gesuchseinreichung auffordern müssen, noch ist unter den dargelegten Umständen von einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes auszugehen. Die Verantwortung für die fristgerechte Einreichung des Gesuchs liegt mithin bei der Beschwerdeführerin (so auch Urteil des BVGer A-6841/2018 vom 5. März 2020 E. 5.1).
E. 4.4.3.2 Aufgrund der erheblichen Verspätung wurde das Gesuch in einem Zeitpunkt eingereicht, in welchem die Vorinstanz die für die Gesuchs-periode 2018 zur Verfügung stehenden Beträge bereits auf die rechtzeitig eingereichten Gesuche verteilt und den Gesuchstellenden praxisgemäss bereits ausbezahlt hatte, was rund 90 Subventionsempfänger betraf. Eine Berücksichtigung der verspätet eingereichten Gesuche hätte demnach entsprechend der Regelung der gleichmässigen Kürzung bei übersteigenden Gesuchen eine rückwirkende Kürzung der Fördergelder für jene Gesuchstellenden zur Folge, welche ihre Gesuche rechtzeitig eingereicht hatten. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen weder mit dem Gleichbehandlungsgebot noch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar wäre. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar den dargelegten Umstand, wonach die der Vorinstanz zur Verfügung stehenden Mittel beschränkt sind, sie konnte indessen nicht stichhaltig belegen, dass die Ausführungen der Vorinstanz unzutreffend sind und ausreichende Mittel gegeben sind, um auch verspäteten Gesuchen zu entsprechen. Insbesondere lässt sich aus den Hinweisen auf die aktuellen Gesuchsperioden diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Erstellt ist im Gegenteil, dass die gesamte Summe der Fördermittel begrenzt ist und der Anteil der Förderung stufenweise bis 2022 abnimmt (vgl. E. 4.3.1). Eine rückwirkende Berücksichtigung der Gesuche der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 hätte demnach auf jeden Fall eine entsprechende Kürzung der Fördergelder der übrigen Subventionsempfänger zur Folge, die ihre Gesuche ordnungsgemäss gestellt haben.
E. 4.4.4 Nach dem Gesagten handelt es sich bei der Gesuchsfrist zwar bloss um eine Ordnungsfrist. Die Beschwerdeführerin hat diese jedoch mit über neun Monate Verspätung in einem Ausmass überschritten, dass eine Berücksichtigung ihrer Gesuche zu einer nachträglichen Kürzung der Finanzhilfen der übrigen Subventionsempfänger geführt hätte. Entweder hätten diese die erhaltenen Fördergelder für 2018 teilweise zurückzahlen müssen oder würden zukünftige, bereits geplante - und zu Recht erwartete - Förderzahlungen nur gekürzt erhalten. Ein solches Vorgehen hätte folglich die geordnete Ausrichtung der Fördergelder bzw. den geordneten Verfahrensgang nicht mehr gewährleistet. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die erheblich zu spät eingereichten Gesuche für die drei Radioveranstalter in der Gesuchsperiode 2018 nicht mehr berücksichtigt.
E. 4.5.1 Eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Zwar hat die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Gesetzmässigkeit auch im Bereich der Leistungsverwaltung Anwendung findet (vgl. insb. BGE 123 I 1 E. 2) und die Notwendigkeit des Setzens von Fristen allein deren fehlende gesetzliche Grundlage nicht zu ersetzen vermag. Jedoch handelt es sich bei der von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Weisung festgesetzten Einreichefrist, wie aufgezeigt, um eine Ordnungsfrist und nicht um eine Verwirkungsfrist, an welche unter Umständen höhere Anforderungen an das Legalitätsprinzip zu stellen wären (vgl. Urteil des BVGer B-2616/2013 vom 11. September 2014 E. 3.1 m.w.H. sowie auch der von der Beschwerdeführerin angerufene Entscheid des Verwaltungsgerichts Bern VGE100.2011.228 vom 29. Oktober 2012). Ausserdem sind die aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Anforderungen im Bereich des Subventionsrechts nicht allzu hoch anzusetzen. So genügt es bei Ermessenssubventionen in der Regel bereits, wenn die Möglichkeit der Subventionsgewährung für einen bestimmten Zweck im formellen Gesetz verankert ist (vgl. insb. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 456; Schindler, a.a.O., zu Art. 5 N 41 S. 122).
E. 4.5.2 Die einschlägige Bestimmung des Radio- und Fernsehgesetzes als lex specialis zum Subventionsgesetz legt betreffend die Subventionsför-derung im Bereich neuer Technologien nicht nur die Möglichkeit der Förderhilfe fest, sondern bestimmt namentlich auch deren Zweck, die Beitragsart sowie die Fördermittel (vgl. Art. 58 RTVG). Im Rahmen der Rechtsverordnung wird die spezifische Förderung der T-DAB-Technologie hinsichtlich ihrer Voraussetzungen sowie der Art und Bemessung präzisiert (vgl. Art. 50 f. RTVV). Formal-gesetzlich geregelt ist sodann, dass die Finanzhilfe ein Gesuch voraussetzt respektive eine Subvention im Bereich der Technologieförderung nur auf Gesuch hin gewährt wird (Art. 15a SuG; Art. 51 Abs. 1 und 5 RTVV). Angesichts der tiefen Anforderungen, die vorliegend an das Legalitätsprinzip zu stellen sind, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Modalitäten der Gesuchseinreichung im Rahmen einer Verwaltungsverordnung konkretisiert hat. Dies ergibt sich insbesondere auch mit Blick auf eine einheitliche Verwaltungspraxis und das Gleichbehandlungsgebot, welches bei der Vergabe von Ermessenssubventionen und bei der Anwendung von Verwaltungsverordnungen mit Aussenwirkung auf Private besonders zu beachten ist. Wie bereits aufgezeigt, ist davon auszugehen, dass die Weisung der Vorinstanz nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern allen potenziellen Subventionsempfängerinnen bekannt war und ist, was auch der Umstand zeigt, dass im Jahr 2018 Förderbeiträge an rund 90 Gesuchstellende ausbezahlt wurden. Entsprechend war die Weisung der Vorinstanz für alle Subventionsempfänger gleichermassen einschlägig. Ihnen waren die Regeln für den Erhalt der Fördergelder bekannt. Sie trugen die Verantwortung diese einzuhalten, wollten sie von der Subvention profitieren. Eine uneinheitliche Anwendung der Weisung im dem Sinne, dass die deutlich zu spät eingereichten Gesuche der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt noch berücksichtigt würden, würde zu einer Benachteiligung aller anderen Subventionsempfänger führen, welche die Gesuche ordnungsgemäss gestellt haben, was mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar ist. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente, weshalb das Legalitätsprinzip verletzt sei, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Da es sich bei der in Frage stehenden Finanzhilfe nicht um eine Anspruchs-, sondern um eine Ermessenssubvention handelt und die zur Verfügung stehenden Fördergelder begrenzt sind, vermag insbesondere die Ansicht, wonach einzig die im Subventionsgesetz vorgesehene Verjährungsfrist einschlägig sei, in dieser allgemeinen Form nicht zu überzeugen.
E. 4.6 Insoweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, dass die Begründungspflicht verletzt wurde, so ist darauf hinzuweisen, dass die Vor-instanz die Gesuche nicht einzig mit der Begründung der Verspätung abgewiesen, sondern auch dargelegt hat, weshalb die Verspätung nicht entschuldbar sei. Darüber hinaus führte sie Gründe an, weshalb das Gesuch im Rahmen ihres Ermessen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt werden kann. Damit hatte die Beschwerdeführerin die hinreichende Möglichkeit, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht gegeben. Auch darüber hinaus sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Aufhebung der Verfügung aus formellen Gesichtspunkten rechtfertigen könnte.
E. 4.7 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 5.1 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden in Anwendung von Art. 1 ff., insb. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) auf Fr. 5'000.- festgesetzt und sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der von ihr am 26. Mai 2020 in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 e contrario). Der Vorinstanz ist praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 6 Dieser Entscheid betrifft eine Subvention, auf die kein Rechtsanspruch besteht, weshalb er nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 5'000.- geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Sibylle Dischler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2569/2020 Urteil vom 12. April 2021 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A.__________, (...), vertreten durch lic. iur. Kaspar Hemmeler, Rechtsanwalt LL.M., und Dr. iur. Josianne Magnin, Schärer Rechtsanwälte, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Medien, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz. Gegenstand Technologieförderung T-DAB für 2018. Sachverhalt: A. Am 7. Februar 2020 reichten die B.__________ zugunsten des Radiosenders C.__________ und die D.__________ zugunsten der beiden Radiosender E.__________ und F.__________ Gesuche zur Unterstützung der Kosten für die technische Verbreitung von Digitalradio (Terrestrial Digital Audio Broadcasting; nachfolgend: T-DAB) für das Jahr 2018 per E-Mail an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ein. B. B.a Mit E-Mail vom 13. Februar 2020 teilte das BAKOM mit, auf die Gesuche könne nicht eingetreten werden, da diese zu spät eingereicht worden seien. B.b Mit Schreiben vom 4. März 2020 ersuchten die Gesuchstellerinnen das BAKOM darum, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen und wiesen zusammengefasst darauf hin, dass diverse geschäftsinterne Umstände vorgelegen hätten, welche ein rechtzeitiges Einreichen des Gesuchs verunmöglichten. Die Ablehnung des Gesuchs allein aufgrund der verspäteten Einreichung sei weder mit dem Legalitätsprinzip noch mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar. Insbesondere reiche eine auf der Webseite des BAKOM kommunizierte Frist für den Verlust des Anspruchs nicht aus. C. Am 1. April 2020 fusionierten die B.__________ und die D.__________ mit der A.__________. Seither werden die Radiosender C.__________, E.__________ und F.__________ von der A.__________ betrieben. Der Umstrukturierungsprozess wurde bereits am 1. Oktober 2018 eingeleitet. D. Mit Verfügung vom 16. April 2020 wies das BAKOM die Subventionsgesuche vom 7. Februar 2020 für die drei Radiosender ab. Die Abweisung begründete es im Wesentlichen mit dem Hinweis, dass sich die Gesuche vom 7. Februar 2020 auf die Gesuchsperiode 2018 beziehen würden und die Beschwerdeführerin für das betreffende Jahr weder der ersten Frist vom 31. Januar 2018, welche fakultativer Natur sei und die Auszahlung der provisorischen Fördergelder auslöse, noch der zweiten Frist vom 30. April 2019 für die definitiven Fördergelder nachgekommen sei. Vielmehr seien die Gesuche erst im darauffolgenden Jahr eingereicht worden. Die im Schreiben vom 4. März 2020 dargelegten Gründe - namentlich Ausfälle von Mitarbeitenden aufgrund von Krankheit sowie Umstrukturierungsvorgänge zwischen Oktober 2018 und März 2019 - seien nicht geeignet, die deutliche Verspätung der Gesuchseinreichung zu rechtfertigen. Eine formalgesetzliche Grundlage für das Festlegen von Ein-reichefristen ergebe sich sehr wohl aus den gesetzlichen Bestimmungen, welchen insbesondere zu entnehmen sei, dass die Förderungsbeiträge nur auf Gesuch hin ausgerichtet würden. Daraus lasse sich ableiten, dass die subventionierende Behörde den Prozess für die Gesuchsbehandlung festlegen und auch Fristen zur Einreichung von Gesuchen setzen könne, solange dies den Grundsätzen der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit genüge. Die Mittel der Vorinstanz zur Förderung der T-DAB-Technologie seien beschränkt und würden aus verschiedenen Finanzier-ungsquellen fliessen. Die befristete Möglichkeit der Gesuchseinreichung für die jährlichen Förderbeiträge dienten der Planungssicherheit und dem haushälterischen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Mitteln. Es könne so auch verhindert werden, dass es zu nachträglichen Kürzungen komme, weil die Mittel aufgrund von verspäteten Eingaben einzelner Gesuchsteller nicht ausreiche. E. Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 erhebt die A.__________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz). Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und es seien der Beschwerde-führerin die ungekürzten Förderbeiträge für den Übergang der analogen Radioverbreitung auf die digitale T-DAB-Technologie für das Jahr 2018 (je Fr. 289'498.- für die Radiosender C.__________ und F.__________ sowie Fr. 74'442.- für den Radiosender E.__________) zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sowie gegebenenfalls zur Berechnung und Ausrichtung der Förderbeiträge an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, bei einer Weisung betreffend Fristen handle es sich um einen Rechtssatz und damit um eine Bestimmung, die eigentlich in einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung enthalten sein müsste. Die Informationen auf der Webseite der Vorinstanz seien aber weder ordentlich publiziert worden noch bestehe eine formell-gesetzliche Subdelegationsnorm, welche es der Vor-instanz ermöglichen würde, Fristen für die Einreichung von Anträgen und die Rechtsfolge der Fristversäumnis festzulegen. Mangels anderslautender Regelung sei die einzige einschlägige Frist, welche die Gesetzesgrundlagen vorsehen würden, die im Subventionsgesetz vorgesehene Verjährungsfrist. Diese sei vorliegend noch nicht abgelaufen. Die Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz bereits im Juni 2019 per E-Mail betreffend der Gesuchseinreichung des Radio C.__________ kontaktiert, was von der Vorinstanz unbeantwortet geblieben sei. Da die gesetzlichen Normierungen keine formellen Anforderungen an die Gesuche um Förderbeiträge stellten, sei diese E-Mail als Gesuchseinreichung zu werten. Es sei davon auszugehen, dass der eigentliche Grund für die Abweisung des Förderungsgesuches nicht die verspätete Einreichung, sondern der Umstand sei, dass die Gelder für das Jahr 2018 bereits aufgebraucht seien. Dass die Vorinstanz einen rein formellen Grund vorschiebe, widerspreche der Begründungpflicht und verletze die Gesetzesbestimmungen, da davon auszugehen sei, dass die Fördermittel nicht auf eine bestimmte Summe begrenzt seien. Eine allfällige Prioritätenordnung hätte den interessierten Kreisen im Übrigen bekannt gemacht werden müssen, was nicht geschehen sei. Falls gestützt auf eine solche Prioritätenordnung eine Kürzung notwendig wäre, hätte diese bei den Gesuchstellern im gleichen Verhältnis erfolgen müssen. Es gehe demnach nicht an, die Gesuche einzelner Programmveranstalter gänzlich abzuweisen, anderen Radios dagegen ungekürzte Förderleistungen auszurichten. Dies sei weder mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip noch mit dem Gleichheitsgebot vereinbar. In den beiden Vorjahren habe die Vorinstanz die Subventionsempfänger sodann jeweils per eingeschriebenem Brief oder E-Mail auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, Förderbeiträge zu beziehen. Dabei habe sie nicht nur explizit darauf hingewiesen, dass hierfür ein Gesuch eingereicht werden müsse, sondern habe auch einen Eingabetermin für die Gesuche kommuniziert. Sowohl Datum der Schreiben wie auch Eingabetermin habe von Jahr zu Jahr variiert. Fixe Termine habe es folglich nicht gegeben. 2018 sei das erste Jahr gewesen, dass eine solche Information nicht stattgefunden habe. Ein solches Vorgehen widerspreche dem Vertrauensgrundsatz. F. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und legt insbesondere noch einmal dar, weshalb ihrer Ansicht nach das Legalitätsprinzip nicht verletzt ist. Die Fristen seien auf ihrer Webseite klar kommuniziert und die entsprechenden Fördergrundlagen sowie die Anforderungen an Gesuche seien seit Mitte 2016 nicht mehr angepasst worden. Eine Vorgehensweise, wie es die Beschwerdeführerin verlange, würde sowohl dem Gleichbehandlungsgebot als auch dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz widersprechen. So seien für das Jahr 2018 rund 90 Gesuche behandelt und gutgeheissen worden. Diese seien alle bis zum 30. April 2019 eingereicht worden. Die «Spielregeln» seien somit für alle potenziell Berechtigten klar gewesen und seien einheitlich angewendet worden. Die Vorinstanz habe die Veranstalter in den Vorjahren direkt angeschrieben, weil sich 2016 die Rechtslage geändert habe und über den damaligen Systemwechsel informiert worden sei. Aus der im Juni 2019 per E-Mail erfolgten Nachfrage der Beschwerdeführerin, ob für das Radio C.__________ ein Gesuch eingereicht worden sei, ein formelles Gesuch abzuleiten, sei nicht naheliegend. Die Kontaktaufnahme habe sodann nicht vor Ablauf der Frist stattgefunden und die Fristwahrung liege in der Verantwortung des Unternehmens, welches die bundesrechtliche Subvention in Anspruch nehmen wolle. G. Am 27. Juli 2020 reicht die Beschwerdeführerin ihre Replik ein und ergänzt diese mit den unaufgeforderten Eingaben vom 31. August 2020 und 16. Oktober 2020. Unter anderem betont sie, dass die allfällige Notwendigkeit einer Behörde über Fristen zu verfügen, deren Verankerung in einer gesetzlichen Grundlage nicht ersetze. Dass die jährlich für die Technologie-förderung zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt seien, sei eine reine Behauptung der Vorinstanz betreffend welcher, sie keine gesetzliche Grundlage genannt habe. Dass dies nicht so sei, zeige auch die aktuelle Förderungsperiode, in welcher es der Vorinstanz möglich sei, mehr Gelder als ursprünglich vorgesehen auszubezahlen. H. Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 wies die Vorinstanz betreffend die Ergänzung der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2020 darauf hin, dass sich aus den aktuellen Förderbeträgen nichts betreffend die Gesuchsperiode 2018 ableiten liesse. Vielmehr würde eine nachträgliche Gutheissung der verspäteten Gesuche zur Schmälerung der zukünftigen Beiträge an sämtliche andere Radioveranstalter führen. Betroffen davon wären über 100 Veranstalter. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über die Gewährung von Subventionen zuständig (Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 [Radio- und Fernsehgesetz, RTVG, SR 784.40] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist damit nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG) sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerdeführerin um Unterstützung gemäss Art. 58 Abs. 1 RTVG der Radiosender C.__________, E.__________ und F.__________ betreffend die Gesuchsperiode 2018 zu Recht abgewiesen hat. 4. 4.1 Die Vorinstanz kann gestützt auf das Radio- und Fernsehgesetz und die dazugehörige Verordnung die Einführung neuer Technologien für die Verbreitung von Programmen über die digitale Technologie T-DAB befristet durch Beiträge an die Errichtung und den Betrieb von Sendernetzen unterstützen, sofern im entsprechenden Versorgungsgebiet keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind (vgl. Art. 58 Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]). Die Förderleistungen werden aus dem Ertrag der Konzessionsabgabe gemäss Art. 22 RTVG und, soweit dieser nicht ausreicht, aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen gemäss Art. 68 f. RTVG entrichtet. Der Bundesrat bestimmt bei der Festlegung der Höhe der Abgabe für Radio und Fernsehen den Anteil, der für die Förderleistungen zur Verfügung steht. Dieser beträgt höchstens 1 Prozent des gesamten Ertrages der Abgabe (vgl. Art. 58 Abs. 3 und 4 RTVG). Ergänzend zu den Bestimmungen des Radio- und Fernsehgesetzes und der Verordnung kommt das Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgaben vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz; SuG, SR 616.1) zur Anwendung (vgl. Art. 51 Abs. 5 RTVV). Zugang zu der in Frage stehenden finanziellen Unterstützung im Bereich neuer Technologien haben grundsätzlich alle Schweizerischen Radiover-anstalter, deren Programme über die T-DAB-Technologie verbreitet werden und in deren Versorgungsgebiet nicht bereits ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind. Die Förderleistung wird einem Veranstalter während höchstens zehn Jahren ausgerichtet und beträgt höchstens 80 Prozent der Kosten für die Verbreitung des Programms, wobei nur Verbreitungskosten anrechenbar sind, die im Verhältnis zum Nutzen angemessen sind (Art. 58 Abs. 3 RTVG; Art. 51 Abs. 2 und 3 RTVV). Beiträge an die Einführung neuer Verbreitungstechnologien werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 51 Abs. 1 RTVV; Art. 15a SuG [ersetzt seit 1. Januar 2021 aArt. 11 Abs. 1 SuG in unveränderter Weise]). Reichen die verfügbaren Mittel der Vorinstanz nicht aus, um allen Gesuchen zu entsprechen, die die Voraussetzungen erfüllen, so werden alle Beiträge im betreffenden Jahr im gleichen Verhältnis gekürzt. Für die Verteilung der Gelder kann auch eine Prioritätenordnung erstellt werden (Art. 51 Abs. 4 RTVV; Art. 13 Abs. 2 SuG). Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanz-hilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab (Art. 13 Abs. 5 SuG). 4.2 4.2.1 Die Lehre und Rechtsprechung unterscheidet im Bereich des Subventionsrechts zwischen sogenannten Ermessens- und Anspruchssubventionen. Ein bundesrechtlicher Anspruch auf einen Beitrag ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann zu bejahen, wenn das Bundesrecht selber die Bedingungen umschreibt, unter welchen Leistungen zu gewähren sind, ohne dass es im Ermessen der gesetzesanwendenden Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht. Von einer Ermessenssubvention spricht man demgegenüber bei Förderbeiträgen, deren Ausrichtung im Ermessen der Behörden liegen (vgl. BGE 138 II 191 E. 4.2.4, 118 V 16 E. 3a, Urteil des BVGer B-4572/2012 vom 17. März 2015 E. 3.3; Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, 2006, S. 43 ff.; Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes, 1992, S. 173 ff., 201 ff.). Die Finanzhilfe im Bereich neuer Technologien nach Art. 58 RTVG ist gemäss Botschaft als Ermessenssubvention ausgestaltet. Ein Anspruch auf die Subventionserteilung besteht daher vorliegend nicht (vgl. Botschaft zur Änderung des RTVG vom 29. Mai 2013, BBl 2014 4975, 5032). Der Vor-instanz wird durch das eingeräumte Ermessen demnach ein Spielraum für den Entscheid im Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass die Behörde in ihrer Entscheidung völlig frei ist, sondern sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums die zweckmässigste Lösung zu treffen. Dabei hat sie das Ermessen pflichtgemäss auszuüben, das heisst der Entscheid hat rechtmässig und angemessen zu sein. Die Vorinstanz ist dabei insbesondere an den Rahmen der bewilligten Kredite und an die allgemeinen Verfassungsgrundsätze - wie das Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses - gebunden. Besondere Bedeutung kommt sodann dem Gleichbehandlungsgebot zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat den beschriebenen Ermessensspielraum zu respektieren und nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. Urteile des BVGer A-2600/2020 vom 16. Februar 2021, A-6830/2017 vom 15. Januar 2019 E. 7.3, B-5431/2013 vom 17. November 2014 E. 5.3 je m.w.H.). 4.2.2 Zur Abweisung der Subventionsgesuche der Beschwerdeführerin stützt sich die Vorinstanz auf die auf ihrer Webseite aufgeschaltete verwaltungsinterne Regelung «Beiträge an die Kosten der DAB+-Verbreitung» (ein Auszug der Regelung in der Version vom 19. März 2020 wurde der Beschwerde beigelegt; die aktuelle, zuletzt am 5. März 2021 geänderte Version ist abrufbar unter: , Elektronische Medien, Infos für Programmveranstalter, Neue Technologien, Beiträge an die Kosten der DAB+-Verbreitung, besucht am 22. März 2021 [nachfolgend: Weisung der Vorinstanz]). Diese Weisung der Vorinstanz ist als Verwaltungsverordnung zu qualifizieren. Verwaltungsverordnungen sind Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie dienen der einheitlichen und rechtsgleichen Verwaltungspraxis, insbesondere im Ermessensbereich. Für Private sind Verwaltungsverordnungen insofern von rechtlicher Bedeutung, als diese nach Art. 8 BV einen Anspruch auf Gleichbehandlung haben (vgl. Benjamin Schindler, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, zu Art. 5 BV N. 23, Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 2.173 f.; BVGE 2010/33 E. 3.3.1; Urteile des BVGer B-3259/2018 vom 20. Juli 2020 E 7.2, C-2311/2013 vom 2. Mai 2014 E. 5.4). 4.3 4.3.1 Bereits aus der Formulierung von Art. 51 Abs. 4 RTVV - wonach der Behörde die Möglichkeit der gleichmässigen Kürzung eingeräumt wird, wenn die beantragten Subventionen die zugesprochenen Gelder im betreffenden Jahr übersteigen - ist zu schliessen, dass die verfügbaren Mittel der Vorinstanz zur Förderung neuer Technologien begrenzt und jährlich auszubezahlen sind. Auch gemäss der Weisung der Vorinstanz steht für die Unterstützung der Veranstalter für die T-DAB-Verbreitungskosten eine fixe, vom Bundesrat bis 2022 genehmigte Summe zur Verfügung. Gemäss dem Erläuternden Bericht zur Änderung der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über Radio und Fernsehen vom 10. Juni 2016 hat die Technologieförderung den Charakter einer Anschubfinanzierung, die zeitlich limitiert ist. Geplant sei, ab 2020 die Unterstützung schrittweise zu senken (vgl. Erläuternder Bericht, Ziff. 2.2). Entsprechend legt die Weisung der Vorinstanz dar, dass die Förderanteile für das Jahr 2020 nur noch 50% der Kosten betragen, statt wie bis 2019 höchstens 80%. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vorinstanz die ihr zur Verfügung stehenden Mittel auf verschiedene Gesuchsperioden aufzuteilen hat. Die Fördergelder waren folglich nicht nur in ihrer gesamten Summe, sondern auch betreffend die einzelnen Jahre und damit auch für 2018 beschränkt. 4.3.2 Eine eigentliche Prioritätenordnung für den Fall, dass für eine Gesuchsperiode die Mittel nicht ausreichen, um allen Gesuchen zu entsprechen, die die Voraussetzungen erfüllen, wurde im Bereich der Technologieförderung seitens des UVEK nicht erstellt. Entsprechend gilt in einem solchen Fall die Regelung, wonach alle Beiträge der berechtigten Gesuchstellenden im betreffenden Jahr im gleichen Verhältnis gekürzt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Gesuch vorliegt (Art. 51 Abs. 1 RTVV; Art. 15a SuG), welches gemäss Weisung der Vorinstanz spätestens am 31. Januar im laufenden Jahr für die provisorischen Förderbeiträge respektive spätestens am 30. April des Folgejahres für die definitiven Förderbeiträge gestellt werden muss. Die anrechenbaren Beiträge an die über T-DAB-Plattformen anfallenden Verbreitungskosten werden den Radioveranstaltern bei entsprechendem Gesuch jeweils für den provisorischen Teil in der laufenden Gesuchsperiode und für den definitiven Teil im Folgejahr ausbezahlt. 4.4 4.4.1 In Verfahren, wo es wie vorliegend um die Zusprechung von Subventionen an eine Vielzahl von Gesuchstellenden aus einem begrenzt zugesprochenen, jährlich auszubezahlenden Kredit der Verwaltung geht, legt es ein geordneter Verfahrensgang nahe, dass über die Vergabe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entschieden werden muss und die Gesuchsein-reichung entsprechend an Fristen gebunden wird. Unabhängig von der Frage nach dem Vorliegen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, auf welche später einzugehen ist (vgl. E. 4.5), erscheint es sinnvoll und zweckmässig, dass die Vorinstanz die Modalitäten der Gesuchsein-reichung im Rahmen einer für alle Gesuchstellenden rechtsgleich und einheitlich anwendbaren Weisung konkretisiert und für die Auszahlung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel Fristen vorsieht. Die Fristen dienen dabei nicht nur der Planungssicherheit und einer gerechten Verteilung der begrenzten Mittel, sondern liegen zur Ermöglichung eines raschen Erhalts der Fördergelder insbesondere auch im Interesse der Subventionsempfänger. 4.4.2 Bei der von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Weisung auf der Webseite bekannt gegebenen Frist handelt es sich nicht um eine Verwir-kungs-, sondern um eine Ordnungsfrist. Ordnungsfristen weisen den Charakter einer reinen Ordnungsvorschrift auf und sollen den geordneten Verfahrensgang gewährleisten, sind aber nicht mit Verwirkungsfolgen verbunden. Die Verfahrenshandlung kann auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden, soweit und solange der geordnete Verfahrensgang dies nicht ausschliesst. Behördlich oder richterlich angeordnete Fristen haben nur dann den Charakter einer Verwirkungsfrist, wenn sie als solche angesetzt wurden und zugleich auf die Säumnisfolge aufmerksam gemacht wurde (vgl. insb. Urteil des BVGer B-4003/2014 vom 24. Juni 2015 E. 4.2 m.w.H.). Dies wurde seitens der Vorinstanz vorliegend nicht vorgenommen. 4.4.3 4.4.3.1 Insofern dies mit einem geordneten Verfahrensgang vereinbar ist, hat die Vorinstanz demnach auch verspätet eingereichte Gesuche zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn hinreichende Gründe für die Verspätung vorliegen und die Grundsätze eines fairen und rechtsgleichen Verfahrens gewährleistet bleiben. Im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall sind diese Umstände aus den folgenden Gründen nicht gegeben: Dass die Gesuchstellung zum Erhalt der in Frage stehenden Förderleistungen jährlich erfolgt und an eine Frist gebunden ist, war der Beschwerdeführerin bereits aus früheren Gesuchs-perioden bekannt. Auf die im Internet publizierte Weisung, welche die Anforderungen an die Gesuchstellung sowie die Einreichfristen enthält, hat die Vorinstanz sodann mit E-Mail vom 9. Januar 2017 betreffend die Gesuchsperiode 2017 explizit hingewiesen (vgl. Beschwerdebeilage 14). Gemäss Ausführung der Vorinstanz blieben die Einreichefristen seither unverändert, was seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde. Aus den Akten geht sodann hervor, dass das Versäumnis in erster Linie auf die organisatorische Umstrukturierung zurückzuführen ist und nicht etwa, weil der Beschwerdeführerin die Weisung nicht bekannt gewesen wäre. Sodann wurde sie zumindest in Bezug auf den Radiosender C.__________ bereits im Juni 2019 auf die Möglichkeit der verpassten Gesuchseinreichung aufmerksam (vgl. Beschwerdebeilage 7). Selbst wenn eine entsprechende Nachfrage per E-Mail im Juni 2019 an die Vorinstanz unbeantwortet blieb, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht von sich aus unverzügliche Schritte einleitete, um abzuklären, ob für die drei im Rahmen der Umstrukturierung relevanten Radiosender Gesuche für das Jahr 2018 eingereicht wurden. Mithin wäre zu erwarten gewesen, dass sie die Gesuche in der Folge ohne Verzögerung nachgereicht oder zumindest die Vorinstanz unmittelbar über die beabsichtigte Gesuchseinreichung informiert hätte. Den Akten ist demgegenüber zu entnehmen, dass erst im Rahmen einer später durchgeführten externen Revision am 21. Januar 2020 definitiv festgestellt wurde, dass die budgetierten Beträge für die Unterstützung der T-DAB-Verbreitung fehlen (vgl. Beschwerde S. 8). Das formelle Gesuch wurde schliesslich erst am 7. Februar 2020, das heisst über neun Monate verspätet, eingereicht. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach bereits die im Juni 2019 erfolgte Kontaktaufnahme per E-Mail als Gesuch im formellen Sinne anzusehen sei, überzeugt nicht, da es sich dabei lediglich um eine Nachfrage gehandelt hat, ob betreffend den Radiosender C.__________ bereits ein Gesuch vorliege, und dem E-Mail keine Gesuchselemente zu entnehmen sind. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend dargelegt, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe, die erhebliche Verspätung nicht hinreichend zu erklären vermögen. So sind die geltend gemachten Umstände zu Beginn der Einreichperiode noch nicht vorgelegen und auch danach wäre es zumindest zumutbar gewesen, die Vorinstanz innerhalb der Frist auf eine allfällige Verspätung hinzuweisen. Organisatorische Unzulänglichkeiten sind zudem auch keine unverschuldeten Hindernisse, die eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen könnten (vgl. insb. Urteil des BVGer B-5561/2019 vom 7. Dezember 2020 E. 4.3; Stefan Vogel, in: VwVG - Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, zu Art. 24 N 10). Es ist im Übrigen weder ersichtlich, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin für die Gesuchsperiode 2018 hätte zur Gesuchseinreichung auffordern müssen, noch ist unter den dargelegten Umständen von einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes auszugehen. Die Verantwortung für die fristgerechte Einreichung des Gesuchs liegt mithin bei der Beschwerdeführerin (so auch Urteil des BVGer A-6841/2018 vom 5. März 2020 E. 5.1). 4.4.3.2 Aufgrund der erheblichen Verspätung wurde das Gesuch in einem Zeitpunkt eingereicht, in welchem die Vorinstanz die für die Gesuchs-periode 2018 zur Verfügung stehenden Beträge bereits auf die rechtzeitig eingereichten Gesuche verteilt und den Gesuchstellenden praxisgemäss bereits ausbezahlt hatte, was rund 90 Subventionsempfänger betraf. Eine Berücksichtigung der verspätet eingereichten Gesuche hätte demnach entsprechend der Regelung der gleichmässigen Kürzung bei übersteigenden Gesuchen eine rückwirkende Kürzung der Fördergelder für jene Gesuchstellenden zur Folge, welche ihre Gesuche rechtzeitig eingereicht hatten. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen weder mit dem Gleichbehandlungsgebot noch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar wäre. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar den dargelegten Umstand, wonach die der Vorinstanz zur Verfügung stehenden Mittel beschränkt sind, sie konnte indessen nicht stichhaltig belegen, dass die Ausführungen der Vorinstanz unzutreffend sind und ausreichende Mittel gegeben sind, um auch verspäteten Gesuchen zu entsprechen. Insbesondere lässt sich aus den Hinweisen auf die aktuellen Gesuchsperioden diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Erstellt ist im Gegenteil, dass die gesamte Summe der Fördermittel begrenzt ist und der Anteil der Förderung stufenweise bis 2022 abnimmt (vgl. E. 4.3.1). Eine rückwirkende Berücksichtigung der Gesuche der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 hätte demnach auf jeden Fall eine entsprechende Kürzung der Fördergelder der übrigen Subventionsempfänger zur Folge, die ihre Gesuche ordnungsgemäss gestellt haben. 4.4.4 Nach dem Gesagten handelt es sich bei der Gesuchsfrist zwar bloss um eine Ordnungsfrist. Die Beschwerdeführerin hat diese jedoch mit über neun Monate Verspätung in einem Ausmass überschritten, dass eine Berücksichtigung ihrer Gesuche zu einer nachträglichen Kürzung der Finanzhilfen der übrigen Subventionsempfänger geführt hätte. Entweder hätten diese die erhaltenen Fördergelder für 2018 teilweise zurückzahlen müssen oder würden zukünftige, bereits geplante - und zu Recht erwartete - Förderzahlungen nur gekürzt erhalten. Ein solches Vorgehen hätte folglich die geordnete Ausrichtung der Fördergelder bzw. den geordneten Verfahrensgang nicht mehr gewährleistet. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die erheblich zu spät eingereichten Gesuche für die drei Radioveranstalter in der Gesuchsperiode 2018 nicht mehr berücksichtigt. 4.5 4.5.1 Eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Zwar hat die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Gesetzmässigkeit auch im Bereich der Leistungsverwaltung Anwendung findet (vgl. insb. BGE 123 I 1 E. 2) und die Notwendigkeit des Setzens von Fristen allein deren fehlende gesetzliche Grundlage nicht zu ersetzen vermag. Jedoch handelt es sich bei der von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Weisung festgesetzten Einreichefrist, wie aufgezeigt, um eine Ordnungsfrist und nicht um eine Verwirkungsfrist, an welche unter Umständen höhere Anforderungen an das Legalitätsprinzip zu stellen wären (vgl. Urteil des BVGer B-2616/2013 vom 11. September 2014 E. 3.1 m.w.H. sowie auch der von der Beschwerdeführerin angerufene Entscheid des Verwaltungsgerichts Bern VGE100.2011.228 vom 29. Oktober 2012). Ausserdem sind die aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Anforderungen im Bereich des Subventionsrechts nicht allzu hoch anzusetzen. So genügt es bei Ermessenssubventionen in der Regel bereits, wenn die Möglichkeit der Subventionsgewährung für einen bestimmten Zweck im formellen Gesetz verankert ist (vgl. insb. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 456; Schindler, a.a.O., zu Art. 5 N 41 S. 122). 4.5.2 Die einschlägige Bestimmung des Radio- und Fernsehgesetzes als lex specialis zum Subventionsgesetz legt betreffend die Subventionsför-derung im Bereich neuer Technologien nicht nur die Möglichkeit der Förderhilfe fest, sondern bestimmt namentlich auch deren Zweck, die Beitragsart sowie die Fördermittel (vgl. Art. 58 RTVG). Im Rahmen der Rechtsverordnung wird die spezifische Förderung der T-DAB-Technologie hinsichtlich ihrer Voraussetzungen sowie der Art und Bemessung präzisiert (vgl. Art. 50 f. RTVV). Formal-gesetzlich geregelt ist sodann, dass die Finanzhilfe ein Gesuch voraussetzt respektive eine Subvention im Bereich der Technologieförderung nur auf Gesuch hin gewährt wird (Art. 15a SuG; Art. 51 Abs. 1 und 5 RTVV). Angesichts der tiefen Anforderungen, die vorliegend an das Legalitätsprinzip zu stellen sind, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Modalitäten der Gesuchseinreichung im Rahmen einer Verwaltungsverordnung konkretisiert hat. Dies ergibt sich insbesondere auch mit Blick auf eine einheitliche Verwaltungspraxis und das Gleichbehandlungsgebot, welches bei der Vergabe von Ermessenssubventionen und bei der Anwendung von Verwaltungsverordnungen mit Aussenwirkung auf Private besonders zu beachten ist. Wie bereits aufgezeigt, ist davon auszugehen, dass die Weisung der Vorinstanz nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern allen potenziellen Subventionsempfängerinnen bekannt war und ist, was auch der Umstand zeigt, dass im Jahr 2018 Förderbeiträge an rund 90 Gesuchstellende ausbezahlt wurden. Entsprechend war die Weisung der Vorinstanz für alle Subventionsempfänger gleichermassen einschlägig. Ihnen waren die Regeln für den Erhalt der Fördergelder bekannt. Sie trugen die Verantwortung diese einzuhalten, wollten sie von der Subvention profitieren. Eine uneinheitliche Anwendung der Weisung im dem Sinne, dass die deutlich zu spät eingereichten Gesuche der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt noch berücksichtigt würden, würde zu einer Benachteiligung aller anderen Subventionsempfänger führen, welche die Gesuche ordnungsgemäss gestellt haben, was mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar ist. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente, weshalb das Legalitätsprinzip verletzt sei, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Da es sich bei der in Frage stehenden Finanzhilfe nicht um eine Anspruchs-, sondern um eine Ermessenssubvention handelt und die zur Verfügung stehenden Fördergelder begrenzt sind, vermag insbesondere die Ansicht, wonach einzig die im Subventionsgesetz vorgesehene Verjährungsfrist einschlägig sei, in dieser allgemeinen Form nicht zu überzeugen. 4.6 Insoweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, dass die Begründungspflicht verletzt wurde, so ist darauf hinzuweisen, dass die Vor-instanz die Gesuche nicht einzig mit der Begründung der Verspätung abgewiesen, sondern auch dargelegt hat, weshalb die Verspätung nicht entschuldbar sei. Darüber hinaus führte sie Gründe an, weshalb das Gesuch im Rahmen ihres Ermessen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt werden kann. Damit hatte die Beschwerdeführerin die hinreichende Möglichkeit, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht gegeben. Auch darüber hinaus sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Aufhebung der Verfügung aus formellen Gesichtspunkten rechtfertigen könnte. 4.7 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden in Anwendung von Art. 1 ff., insb. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) auf Fr. 5'000.- festgesetzt und sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der von ihr am 26. Mai 2020 in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 e contrario). Der Vorinstanz ist praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
6. Dieser Entscheid betrifft eine Subvention, auf die kein Rechtsanspruch besteht, weshalb er nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 5'000.- geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Sibylle Dischler