Radio und Fernsehen (Übriges)
Sachverhalt
A. Die Tele Top AG beantragte dem BAKOM am 12. September 2018 die Ausrichtung einer Finanzhilfe für die Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden. Die besuchten Schulungen (Sprechausbildungen, Diplomausbildungen, Grundlagenkurse, Nothelferkurs) fanden zwischen dem 29. August 2017 und dem 29. Juni 2018 statt. Die Gesamtkosten beliefen sich auf Fr. 30'434.-. B. Mit Verfügung vom 6. November 2018 wies das BAKOM das Subventionsgesuch ab. Den Entscheid begründete es damit, dass zwar die Förderbedingungen inhaltlich erfüllt seien, das Gesuch jedoch gemäss der Richtlinie «Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden gebührenfinanzierter Lokalradios- und Regionalfernsehen» vom 15. August 2016 bis zum 31. Juli 2018 hätte eingereicht werden müssen, um berücksichtigt werden zu können. C. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 erhebt die Tele Top AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz). Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch sei gutzuheissen, womit ihr eine finanzielle Unterstützung für die Aus- und Weiterbildung von Fr. 24'347.- (80% der Gesamtkosten von Fr. 30'434.-) zu bewilligen sei. Die erhobene Verwaltungsgebühr von Fr. 420.- und alle Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Beschwerde entstanden seien, seien durch die Vorinstanz zu tragen. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, die in der Richtlinie festgehaltene Einreichefrist sei erst am 2. August 2018 und somit nach Ablauf des zweiten Subventionsjahres eingeführt worden, weshalb die Ablehnung des Gesuchs nicht nachvollziehbar sei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2019 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. E. Am 15. Februar 2019 reicht die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über die Gewährung von Subventionen zuständig (Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 [RTVG, SR 784.40] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist damit nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG) sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 93 Abs. 2 BV erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen. Bis zum 30. Juni 2016 war gebührenpflichtig, wer ein betriebsbereites Empfangsgerät bereithielt (vgl. Art. 68 aRTVG). Aufgrund der zunehmenden Schwierigkeiten beim Vollzug der Empfangsgebühr wurde per 1. Juli 2016 eine gerätunabhängige Abgabe eingeführt (vgl. Art. 68 RTVG, AS 2016 2131; Botschaft zur Änderung des RTVG vom 29. Mai 2013, BBl 2014 4975, 4982 ff.). Veranstalter lokal-regionaler Radio- und Fernsehprogramme erhalten bei entsprechender Konzessionierung einen Anteil am Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen (Art. 38-42 RTVG). Die Übergangsbestimmungen des RTVG sehen vor, dass Überschüsse aus den Abgabenanteilen für Veranstalter lokal-regionaler Programme nach altem Recht zugunsten dieser Veranstalter verwendet werden (vgl. Art. 109a RTVG). Die Mittel sind zu einem Viertel für die Aus- und Weiterbildung der Angestellten und zu drei Vierteln für die Förderung neuer Verbreitungstechnologien sowie digitaler Fernsehproduktionsverfahren zu verwenden (Art. 109a Abs. 1 RTVG). Bis zu 10% der Überschüsse können für die allgemeine Information der Öffentlichkeit gemäss Art. 58 Abs. 2 RTVG verwendet werden (Art. 109a Abs. 2 RTVG). Für die Verwendungszwecke nach Artikel 109a Abs. 1 und 2 RTVG stehen 45 Millionen Franken zur Verfügung (Art. 82 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]). Den für die Aus- und Weiterbildung zur Verfügung stehenden Betrag legt das BAKOM periodisch fest (Art. 83 Abs. 5 RTVV). Das Verfahren zur Vergabe der Aus- und Weiterbildungsbeiträge und die Aufsicht über deren Verwendung richten sich nach dem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgaben vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1).
E. 3.2 Das BAKOM unterstützt auf Gesuch hin die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden von Veranstaltern mit Abgabenanteil (Art. 109a Abs. 4 RTVG). Unterstützt werden Aus- und Weiterbildungen im Bereich der journalistischen Fertigkeiten und Kompetenzen, des Redaktionsmanagements, der Qualitätssicherung sowie im technischen und finanztechnischen Bereich, sofern sie der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen (Art. 83 Abs. 1-3 RTVV). Die Unterstützung beträgt höchstens 80% der anrechenbaren Kosten (Art. 83 Abs. 4 RTVV).
E. 4.1 Die Vorinstanz stützt sich zur Ablehnung des Subventionsgesuchs der Beschwerdeführerin auf ihre Richtlinie «Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden gebührenfinanzierter Lokalradios- und Regionalfernsehen» vom 15. August 2016 in der Version vom 2. August 2018 (abrufbar unter http://www.bakom.admin.ch , Elektronische Medien, Medienforschung-Ausbildungsförderung, Aus- und Weiterbildung von Medienschaffenden, besucht am 4. März 2020). Ziff. 1.3 der Richtlinie hält u.a. fest, dass Lokalradio- und Regionalfernseh-Veranstalter pro Subventionsjahr je maximal 30'000 Franken beantragen können. Die entsprechenden Aus- und Weiterbildungen müssen im Subventionsjahr absolviert werden. Ziff. 1.4 der Richtlinie bestimmt, dass das Gesuchsjahr vom 1. August bis 31. Juli des Folgejahres dauert und dass während des Subventionsjahres laufend Gesuche bis spätestens 31. Juli eingereicht werden können. Die Vorinstanz bringt vor, die Definition des Gesuchjahres habe praktische Gründe. Sie diene dazu, einen erleichterten Überblick über die den Veranstaltern zugesprochenen Subventionen zu sichern. Das Gesuch der Beschwerdeführerin sei am 12. September 2018, somit im dritten Subventionsjahr (1. August 2018 bis 31. Juli 2019), eingereicht worden. Die in den Gesuchen erwähnten Aus- und Weiterbildungen würden sich aber allesamt auf das zweite Subventionsjahr (1. August 2017 bis 31. Juli 2018) beziehen. In der Anfangsphase (ab dem 1. Juli 2016) habe das BAKOM zu Gunsten der Veranstalter einen kulanten Umgang mit den Terminen gepflegt, da es sich um eine neue Subvention gehandelt habe. Unterdessen sei das Verfahren aber etabliert und der Inhalt der Richtlinie müsse als bekannt vorausgesetzt werden können, zumal in der Kommunikation gegenüber den konzessionierten Lokalradios und Regionalfernsehsendern wiederholt auf die Bedeutung der Richtlinie hingewiesen worden sei (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 2-5). Deren Konsultation obliege den Gesuchstellern, die eine Subvention beantragen wollten. Am 16. Juli 2018 habe das BAKOM den Präsidenten der Privatradio- und Privatfernsehverbände eine E-Mail geschickt mit der Bitte, die Lokalradio- und Regionalfernsehveranstalter mit Gebührenanteil auf das neue Subventionsjahr ab August 2018 hinzuweisen (vgl. Vernehmlassungsbeilage 6). Die Richtlinie diene einer einheitlichen Verwaltungspraxis im genannten Subventionsbereich und werde nun aus Gründen der Gleichbehandlung konsequent angewendet. Eine rückwirkende Subventionierung schliesse sie aus. Daher werde das Gesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt.
E. 4.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. Dezember 2018 im Wesentlichen ein, sie habe am 30. November 2016 ein erstes und am 24. August 2017 ein zweites Gesuch für das erste Subventionsjahr (1. August 2016 bis 31. Juli 2017) eingereicht, welche beide von der Vorinstanz gutgeheissen worden seien. Analog dem Vorgehen im Vorjahr habe sie am 12. September 2018 ein Gesuch für das zweite Subventionsjahr (1. August 2017 bis 31. Juli 2018) eingereicht. Die Richtlinie habe bis anhin keine Eingabefrist gekannt. Erst am 2. August 2018 und somit nach Ablauf des zweiten Subventionsjahres sei eine solche eingeführt worden. Diese wichtige Änderung sei überdies ungenügend kommuniziert worden. Es habe lediglich eine Brancheninformation stattgefunden; sie sei jedoch nicht Mitglied im Branchenverband Telesuisse. Die neue Praxis, die Gesuche noch während dem Subventionsjahr einzureichen, sei vor allem gegen Ende der Frist schwierig umzusetzen. Nicht nachvollziehbar sei schliesslich, dass das BAKOM nach der Einreichung des Subventionsgesuchs am 22. September 2018 weitere Unterlagen angefordert habe (vgl. Beschwerdebeilage 5).
E. 5.1 Die Richtlinie «Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden gebührenfinanzierter Lokalradios- und Regionalfernsehen» definierte bereits in der ersten Version vom 15. August 2016, dass während des ersten Gesuchsjahres, von August 2016 bis Juli 2017 laufend Gesuche eingereicht werden können (vgl. Beschwerdebeilage 3, Ziff. 1.4). Die Möglichkeit der laufenden Einreichung der Gesuche war mithin bereits damals auf das entsprechende Subventionsjahr beschränkt, das am 31. Juli endete. Die Aktualisierung der Richtlinie vom 2. August 2018 präzisiert lediglich, dass das Subventionsjahr vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres dauert und dass während dieser Zeit laufend Gesuche bis spätestens 31. Juli eingereicht werden können (vgl. Beschwerdebeilage 4, Ziff. 1.4). Eine materielle Änderung der Richtlinie ergibt sich daraus nicht. Die Gutheissung vorheriger, ausserhalb des Subventionsjahres gestellter Gesuche, erfolgte wie von der Vorinstanz dargelegt einzig aus Kulanz. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie die Richtlinie ab dem Gesuchsjahr 2017/2018 nunmehr mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot und eine einheitliche Verwaltungspraxis strikt anwendet. Die Aktualisierung vom 2. August 2018 musste der Beschwerdeführerin auch nicht vorgängig mitgeteilt werden, zumal keine vorliegend massgebliche Änderung erfolgte und es an ihr als Subventionsgesuchstellerin ist, die Richtlinie nötigenfalls zu konsultieren. Die Verantwortung für die fristgerechte Einreichung des Gesuchs liegt mithin bei der Beschwerdeführerin. Da die Stellung eines Gesuchs in jedem Subventionsjahr möglich ist, können unabhängig von der Einreichefrist alle Aus- und Weiterbildungen geltend gemacht werden, manche im einen und andere im nächsten Jahr; dies gilt für alle Gesuchstellenden gleichermassen. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus der Einforderung weiterer Unterlagen durch die Vorinstanz vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Verwaltungsgebühr von Fr. 420.- sei von der Vorinstanz zu tragen. Sie macht jedoch nicht geltend, inwiefern diese rechtswidrig oder in der Höhe unangemessen wäre. Die Vorinstanz stützt sich zur Erhebung richtigerweise auf Art. 100 Abs. 1 Bst. c RTVG i.V.m. Art. 78 RTVV. Gemäss Art. 78 Abs. 1 und 2 RTVV bemisst sich die Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand und es gilt ein Stundenansatz von Fr. 210.-. Die Vorinstanz geht von einem Aufwand von zwei Stunden aus, was sich für die fünfseitige Verfügung als angemessen erweist. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind daher durch die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen.
E. 5.3 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 6 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden in Anwendung von Art. 1 ff., insb. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) auf Fr. 1'500.- festgesetzt und sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 e contrario). Der Vorinstanz ist praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Simona Risi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6841/2018 Urteil vom 5. März 2020 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien Tele Top AG, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Vorinstanz. Gegenstand Subvention Aus- und Weiterbildung. Sachverhalt: A. Die Tele Top AG beantragte dem BAKOM am 12. September 2018 die Ausrichtung einer Finanzhilfe für die Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden. Die besuchten Schulungen (Sprechausbildungen, Diplomausbildungen, Grundlagenkurse, Nothelferkurs) fanden zwischen dem 29. August 2017 und dem 29. Juni 2018 statt. Die Gesamtkosten beliefen sich auf Fr. 30'434.-. B. Mit Verfügung vom 6. November 2018 wies das BAKOM das Subventionsgesuch ab. Den Entscheid begründete es damit, dass zwar die Förderbedingungen inhaltlich erfüllt seien, das Gesuch jedoch gemäss der Richtlinie «Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden gebührenfinanzierter Lokalradios- und Regionalfernsehen» vom 15. August 2016 bis zum 31. Juli 2018 hätte eingereicht werden müssen, um berücksichtigt werden zu können. C. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 erhebt die Tele Top AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz). Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch sei gutzuheissen, womit ihr eine finanzielle Unterstützung für die Aus- und Weiterbildung von Fr. 24'347.- (80% der Gesamtkosten von Fr. 30'434.-) zu bewilligen sei. Die erhobene Verwaltungsgebühr von Fr. 420.- und alle Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Beschwerde entstanden seien, seien durch die Vorinstanz zu tragen. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, die in der Richtlinie festgehaltene Einreichefrist sei erst am 2. August 2018 und somit nach Ablauf des zweiten Subventionsjahres eingeführt worden, weshalb die Ablehnung des Gesuchs nicht nachvollziehbar sei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2019 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. E. Am 15. Februar 2019 reicht die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über die Gewährung von Subventionen zuständig (Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 [RTVG, SR 784.40] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist damit nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG) sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 93 Abs. 2 BV erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen. Bis zum 30. Juni 2016 war gebührenpflichtig, wer ein betriebsbereites Empfangsgerät bereithielt (vgl. Art. 68 aRTVG). Aufgrund der zunehmenden Schwierigkeiten beim Vollzug der Empfangsgebühr wurde per 1. Juli 2016 eine gerätunabhängige Abgabe eingeführt (vgl. Art. 68 RTVG, AS 2016 2131; Botschaft zur Änderung des RTVG vom 29. Mai 2013, BBl 2014 4975, 4982 ff.). Veranstalter lokal-regionaler Radio- und Fernsehprogramme erhalten bei entsprechender Konzessionierung einen Anteil am Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen (Art. 38-42 RTVG). Die Übergangsbestimmungen des RTVG sehen vor, dass Überschüsse aus den Abgabenanteilen für Veranstalter lokal-regionaler Programme nach altem Recht zugunsten dieser Veranstalter verwendet werden (vgl. Art. 109a RTVG). Die Mittel sind zu einem Viertel für die Aus- und Weiterbildung der Angestellten und zu drei Vierteln für die Förderung neuer Verbreitungstechnologien sowie digitaler Fernsehproduktionsverfahren zu verwenden (Art. 109a Abs. 1 RTVG). Bis zu 10% der Überschüsse können für die allgemeine Information der Öffentlichkeit gemäss Art. 58 Abs. 2 RTVG verwendet werden (Art. 109a Abs. 2 RTVG). Für die Verwendungszwecke nach Artikel 109a Abs. 1 und 2 RTVG stehen 45 Millionen Franken zur Verfügung (Art. 82 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]). Den für die Aus- und Weiterbildung zur Verfügung stehenden Betrag legt das BAKOM periodisch fest (Art. 83 Abs. 5 RTVV). Das Verfahren zur Vergabe der Aus- und Weiterbildungsbeiträge und die Aufsicht über deren Verwendung richten sich nach dem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgaben vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1). 3.2 Das BAKOM unterstützt auf Gesuch hin die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden von Veranstaltern mit Abgabenanteil (Art. 109a Abs. 4 RTVG). Unterstützt werden Aus- und Weiterbildungen im Bereich der journalistischen Fertigkeiten und Kompetenzen, des Redaktionsmanagements, der Qualitätssicherung sowie im technischen und finanztechnischen Bereich, sofern sie der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen (Art. 83 Abs. 1-3 RTVV). Die Unterstützung beträgt höchstens 80% der anrechenbaren Kosten (Art. 83 Abs. 4 RTVV). 4. 4.1 Die Vorinstanz stützt sich zur Ablehnung des Subventionsgesuchs der Beschwerdeführerin auf ihre Richtlinie «Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden gebührenfinanzierter Lokalradios- und Regionalfernsehen» vom 15. August 2016 in der Version vom 2. August 2018 (abrufbar unter http://www.bakom.admin.ch , Elektronische Medien, Medienforschung-Ausbildungsförderung, Aus- und Weiterbildung von Medienschaffenden, besucht am 4. März 2020). Ziff. 1.3 der Richtlinie hält u.a. fest, dass Lokalradio- und Regionalfernseh-Veranstalter pro Subventionsjahr je maximal 30'000 Franken beantragen können. Die entsprechenden Aus- und Weiterbildungen müssen im Subventionsjahr absolviert werden. Ziff. 1.4 der Richtlinie bestimmt, dass das Gesuchsjahr vom 1. August bis 31. Juli des Folgejahres dauert und dass während des Subventionsjahres laufend Gesuche bis spätestens 31. Juli eingereicht werden können. Die Vorinstanz bringt vor, die Definition des Gesuchjahres habe praktische Gründe. Sie diene dazu, einen erleichterten Überblick über die den Veranstaltern zugesprochenen Subventionen zu sichern. Das Gesuch der Beschwerdeführerin sei am 12. September 2018, somit im dritten Subventionsjahr (1. August 2018 bis 31. Juli 2019), eingereicht worden. Die in den Gesuchen erwähnten Aus- und Weiterbildungen würden sich aber allesamt auf das zweite Subventionsjahr (1. August 2017 bis 31. Juli 2018) beziehen. In der Anfangsphase (ab dem 1. Juli 2016) habe das BAKOM zu Gunsten der Veranstalter einen kulanten Umgang mit den Terminen gepflegt, da es sich um eine neue Subvention gehandelt habe. Unterdessen sei das Verfahren aber etabliert und der Inhalt der Richtlinie müsse als bekannt vorausgesetzt werden können, zumal in der Kommunikation gegenüber den konzessionierten Lokalradios und Regionalfernsehsendern wiederholt auf die Bedeutung der Richtlinie hingewiesen worden sei (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 2-5). Deren Konsultation obliege den Gesuchstellern, die eine Subvention beantragen wollten. Am 16. Juli 2018 habe das BAKOM den Präsidenten der Privatradio- und Privatfernsehverbände eine E-Mail geschickt mit der Bitte, die Lokalradio- und Regionalfernsehveranstalter mit Gebührenanteil auf das neue Subventionsjahr ab August 2018 hinzuweisen (vgl. Vernehmlassungsbeilage 6). Die Richtlinie diene einer einheitlichen Verwaltungspraxis im genannten Subventionsbereich und werde nun aus Gründen der Gleichbehandlung konsequent angewendet. Eine rückwirkende Subventionierung schliesse sie aus. Daher werde das Gesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt. 4.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. Dezember 2018 im Wesentlichen ein, sie habe am 30. November 2016 ein erstes und am 24. August 2017 ein zweites Gesuch für das erste Subventionsjahr (1. August 2016 bis 31. Juli 2017) eingereicht, welche beide von der Vorinstanz gutgeheissen worden seien. Analog dem Vorgehen im Vorjahr habe sie am 12. September 2018 ein Gesuch für das zweite Subventionsjahr (1. August 2017 bis 31. Juli 2018) eingereicht. Die Richtlinie habe bis anhin keine Eingabefrist gekannt. Erst am 2. August 2018 und somit nach Ablauf des zweiten Subventionsjahres sei eine solche eingeführt worden. Diese wichtige Änderung sei überdies ungenügend kommuniziert worden. Es habe lediglich eine Brancheninformation stattgefunden; sie sei jedoch nicht Mitglied im Branchenverband Telesuisse. Die neue Praxis, die Gesuche noch während dem Subventionsjahr einzureichen, sei vor allem gegen Ende der Frist schwierig umzusetzen. Nicht nachvollziehbar sei schliesslich, dass das BAKOM nach der Einreichung des Subventionsgesuchs am 22. September 2018 weitere Unterlagen angefordert habe (vgl. Beschwerdebeilage 5). 5. 5.1 Die Richtlinie «Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden gebührenfinanzierter Lokalradios- und Regionalfernsehen» definierte bereits in der ersten Version vom 15. August 2016, dass während des ersten Gesuchsjahres, von August 2016 bis Juli 2017 laufend Gesuche eingereicht werden können (vgl. Beschwerdebeilage 3, Ziff. 1.4). Die Möglichkeit der laufenden Einreichung der Gesuche war mithin bereits damals auf das entsprechende Subventionsjahr beschränkt, das am 31. Juli endete. Die Aktualisierung der Richtlinie vom 2. August 2018 präzisiert lediglich, dass das Subventionsjahr vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres dauert und dass während dieser Zeit laufend Gesuche bis spätestens 31. Juli eingereicht werden können (vgl. Beschwerdebeilage 4, Ziff. 1.4). Eine materielle Änderung der Richtlinie ergibt sich daraus nicht. Die Gutheissung vorheriger, ausserhalb des Subventionsjahres gestellter Gesuche, erfolgte wie von der Vorinstanz dargelegt einzig aus Kulanz. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie die Richtlinie ab dem Gesuchsjahr 2017/2018 nunmehr mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot und eine einheitliche Verwaltungspraxis strikt anwendet. Die Aktualisierung vom 2. August 2018 musste der Beschwerdeführerin auch nicht vorgängig mitgeteilt werden, zumal keine vorliegend massgebliche Änderung erfolgte und es an ihr als Subventionsgesuchstellerin ist, die Richtlinie nötigenfalls zu konsultieren. Die Verantwortung für die fristgerechte Einreichung des Gesuchs liegt mithin bei der Beschwerdeführerin. Da die Stellung eines Gesuchs in jedem Subventionsjahr möglich ist, können unabhängig von der Einreichefrist alle Aus- und Weiterbildungen geltend gemacht werden, manche im einen und andere im nächsten Jahr; dies gilt für alle Gesuchstellenden gleichermassen. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus der Einforderung weiterer Unterlagen durch die Vorinstanz vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Verwaltungsgebühr von Fr. 420.- sei von der Vorinstanz zu tragen. Sie macht jedoch nicht geltend, inwiefern diese rechtswidrig oder in der Höhe unangemessen wäre. Die Vorinstanz stützt sich zur Erhebung richtigerweise auf Art. 100 Abs. 1 Bst. c RTVG i.V.m. Art. 78 RTVV. Gemäss Art. 78 Abs. 1 und 2 RTVV bemisst sich die Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand und es gilt ein Stundenansatz von Fr. 210.-. Die Vorinstanz geht von einem Aufwand von zwei Stunden aus, was sich für die fünfseitige Verfügung als angemessen erweist. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind daher durch die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen. 5.3 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden in Anwendung von Art. 1 ff., insb. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) auf Fr. 1'500.- festgesetzt und sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 e contrario). Der Vorinstanz ist praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Simona Risi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: