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B-4003/2014

B-4003/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-24 · Deutsch CH

Finanzhilfen für ausserschulische Jugendarbeit

Sachverhalt

A. Der A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist als Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in (...) konstituiert und verfolgt unter anderem den Zweck, das tägliche, fortlaufende Lesen der Bibel sowie Hilfeleistungen in ethischen, sozialen und erzieherischen Problemen in Volk, Familie und Jugend zu fördern. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Kinder-, Jugend- und Familienarbeit, Ferienlager sowie Bibelwochen und die Schulungsarbeit. Für das Jahr 2013 wurde dem Beschwerdeführer für Aktivitäten im Bereich der Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gemäss des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 30. September 2011 (KJFG; SR 446.1) vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV, nachfolgend auch Vorinstanz) eine Finanzhilfe in der Höhe von Fr. (...) zugesprochen (vgl. Beschwerdebeilage 5). Mit Informationsschreiben vom 23. Januar 2014 machte ihn die Vor-instanz darauf aufmerksam, dass ein allfälliges Beitragsgesuch für das Jahr 2014 bis zum 30. April 2014 mittels des Finanzverwaltungssystems (...) (nachfolgend [...]) einzureichen sei. Die Aufschaltung des (...) erfolge Anfang März 2014, wobei für das Login der bisherige Benutzername und das bisherige Passwort benutzt werden könne (vgl. Beschwerdebeilage 2). Am 1. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung einer Finanzhilfe gemäss Art. 7 des KJFG für das Jahr 2014 ein, dessen Empfang gleichentags mit E-Mail bestätigt wurde. B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 trat die Vorinstanz nicht auf das Gesuch ein, mit der Begründung das Gesuch sei verspätet eingereicht worden. C. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2014 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16.Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt im Hauptbegehren, auf das Gesuch vom 1. Mai 2014 sei einzutreten; eventualiter sei das Gesuch der Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, das neue Übermittlungssystem (...) sei erst seit zwei Jahren in Betrieb. Der Beschwerdeführer habe technische Schwierigkeiten beim Einbinden der zu umfangreichen Beilagen gehabt. Nach mehreren gescheiterten Versuchen sei das Gesuch letztlich am 1. Mai 2014 um 16.00 Uhr der Vorinstanz übertragen worden. Der Beschwerdeführer sei von der Vorinstanz nicht darauf hingewiesen worden, dass das Verpassen der Frist eine derart schwerwiegende Folge, nämlich das Nichteintreten, mit sich bringen würde. Dieser Entscheid habe für den Beschwerdeführer gewichtige finanzielle Folgen. Zudem sehe Art. 7 Abs. 4 der Richtlinien (vgl. hinten E. 2.3) vor, dass offensichtlich fehlerhaft eingegebene Daten der Gesuchstellenden durch das BSV umgehend an diese zurückgewiesen würden. Die Frist zur Neueinreichung des Gesuchs betrage nach Zustellung sieben Tage. Es sei nicht ersichtlich, weshalb vorliegend die Frist nicht in ähnlicher Weise erstreckt werden könne. D. Mit Vernehmlassung vom 10. September 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. E. Mit Verfügung vom 12. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis zum 15. Oktober 2014 eine Replik einzureichen, welche Frist er unbenutzt verstreichen liess.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 dar (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 30. September 2011 (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG; SR 446.1) und Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.

E. 1.2 Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zuge einer - auf einer abteilungsübergreifenden Zusammenarbeit basierenden - Entlastungsmassnahme gegenüber der Abteilung III gestützt auf Art. 24 Abs. 4 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) im Oktober 2014 übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer C­4003/2014 wurde daher auf B-4003/2014 geändert.

E. 1.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine juristische Person in der Form eines Vereins nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung und Änderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

E. 1.5 Wird wie hier ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht nur die Frage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Folglich kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen zu Unrecht verneint (BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2). Der Streitgegenstand bleibt auf die Eintretensfrage beschränkt (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 95 Rz. 2.164). Wenn auf eine Beschwerde nicht eingetreten wird, obwohl die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist darin eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 49 Bst. a VwVG zu sehen (Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 49 N. 18). Die beschwerdeführende Partei kann nur die Anhandnahme, nicht aber einen materiellen Entscheid in der Streitsache verlangen. Mit anderen Worten ist auf materielle Begehren nicht einzutreten (BGE 132 V 74 E. 1.1 sowie Urteil des BVGer B-7115/2013 vom 9. März 2015 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.6 Einzutreten ist deshalb ausschliesslich auf den sinngemässen Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Sache sei der Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Gesuchs vom 1. Mai 2014 zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer dagegen beantragt, das Gesuch sei vom Gericht materiell zu beurteilen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. Urteil des BVGer B-7115/2013 vom 9. März 2015 E. 1.5).

E. 2 internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,

E. 2.1 Gemäss Art. 1 Bst. a KJFG regelt dieses Gesetz die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen. Der Bund strebt gemäss Art. 2 KJFG an, die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu fördern und dazu beizutragen, dass Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden (Bst. a), sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen (Bst. b) sowie sich sozial, kulturell und politisch integrieren können (Bst. c).

E. 2.2 In Art. 6 ff. KJFG sind die allgemeinen Voraussetzungen aufgelistet, unter welchen der Bund Finanzhilfen an private Trägerschaften gewährt. Gemäss Art. 6 Abs. 1 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften, die auf Kinder und Jugendliche ausgerichtete Angebote und Aktivitäten anbieten, Finanzhilfen gewähren, sofern sie schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulischer Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben und dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BV Rechnung tragen. Potentielle Empfängerinnen und Empfänger von Finanzhilfen sind gemäss Art. 7 Abs. 2 KJFG auch Einzelorganisationen, sofern sie auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind (Bst. a); seit mindestens drei Jahren bestehen (Bst. b); regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen (Bst. c):

1. Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,

E. 2.3 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 23 KJFG mit der Kinder- und Jugendförderungsverordnung vom 17. Oktober 2012 (KJFV, SR 446.11) insbesondere die Einzelheiten des Verfahrens zur Gewährung von Finanzhilfen an private Trägerschaften für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten geregelt (Art. 6 f.). Danach können Dachverbände, Koordinationsplattformen und Einzelorganisationen Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 7 KJFG bis Ende April beim BSV einreichen (Art. 6 Abs. 1 KJFV). Das Gesuch muss gemäss Art. 6 Abs. 2 KJFV mindestens folgende Angaben über die gesuchstellende Organisation enthalten: die Grösse und Struktur (Bst. a.); die Verbreitung und Reichweite (Bst. b.); die Angebote und Aktivitäten (Bst. c.); die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen (Bst. d); die Finanzierung und das Budget (Bst. e.). Das BSV prüft die Gesuche, weist unvollständige Gesuche zur Überarbeitung zurück (Art. 7 Abs. 1 KJFV) und entscheidet spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist (Art. 7 Abs. 3 KJFV). Es erlässt Richtlinien über die Einzelheiten der Gesuchseinreichung (Art. 5 Abs. 2 KJFV). Soweit hier interessierend, bestimmen die Richtlinien des BSV über die Gesuchseinreichung betreffend Finanzhilfen nach dem KJFG vom 30. September 2011 (nachfolgend: Richtlinien) in Art. 5 sowie Art. 7 Abs. 4 was folgt: "Art. 5 Eintreten Das BSV tritt auf das Gesuch ein, wenn:

a. die Grundvoraussetzungen gemäss Artikel 3 und 6 KJFG erfüllt sind;

b. alle verlangten Unterlagen beigelegt sind;

c. das Gesuch fristgerecht und unterzeichnet eingereicht wird." "Art. 7 Bewertung und Beurteilung der elektronisch erfassten Gesuche [...]

E. 3 Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,

E. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid vom 25. Juni 2014 damit, dass das Gesuch nach Art. 6 Abs. 1 KJFV bis zum 30. April hätte eingereicht werden müssen, es jedoch erst am 1. Mai 2014 übermittelt worden sei. Damit habe der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Frist verpasst. Sie habe den Beschwerdeführer im Übrigen mit Informationsschreiben vom 23. Januar 2014 auf die geltenden Fristen aufmerksam gemacht. Die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 VwVG seien vorliegend nicht erfüllt, da der Gesuchsteller nicht unverschuldeterweise von der Einhaltung der Frist abgehalten worden sei. Ihm wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich beim Vorliegen technischer Probleme und vor Ablauf der Frist an die Vorinstanz zu wenden und das Gesuch fristgereicht einzureichen. Er habe denn auch keine Beweismittel für seine Schuldlosigkeit, z.B. Screenshots, der Beschwerdeschrift beigelegt.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe technische Schwierigkeiten beim Einbinden der zu umfangreichen Beilagen gehabt. Das Gesuch sei jedoch am 1. Mai 2014 um 16.00 Uhr der Vorinstanz übermittelt worden. Dem Beschwerdeführer sei es bewusst, dass Fristen einzuhalten seien, gerade deshalb seien die Sachbearbeiter auch am 1. Mai - einem Feiertag des Kantons Zürich - arbeiten gegangen. Auch sei er mit dem Informationsschreiben vom 23. Januar 2014 nicht von der Vorinstanz auf die Folge des Nichteintretens bei verpasster Frist hingewiesen worden. Zudem sehe Art. 7 Abs. 4 der Richtlinien vor, dass offensichtlich fehlerhaft eingegebene Daten der Gesuchstellenden umgehend an diese zurückgewiesen würden und eine Frist von sieben Tagen zur Neueinreichung gewährt werde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb in seinem Fall die Frist nicht in ähnlicher Weise habe erstreckt werden können.

E. 3.3 Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht mit Verfügung vom 25. Juni 2014 nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer Finanzhilfe gemäss Art. 7 KJFG eingetreten ist. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz die Frist von Art. 6 Abs. 1 KJFV als Verwirkungsfrist auslegen durfte und diesfalls, ob die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, im Informationsschreiben vom 23. Januar 2014 auf die Säumnisfolgen hinzuweisen.

E. 4 Offensichtlich fehlerhaft eingegebene Daten der Gesuchstellenden werden durch das BSV umgehend an diese zurückgewiesen. Die Frist zur Neueinreichung des Gesuchs beträgt nach Zustellung sieben Tage. [...]" 3.

E. 4.1 In diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung zwischen Verwirkungs- und Ordnungsfristen (vgl. Art. 22 VwVG) von Bedeutung: Die vom Gesetzgeber festgelegten Fristen sind ihrer Natur nach Verwirkungsfristen. Dies bedeutet, dass ein materielles oder prozessuales Recht untergeht, wenn die erforderliche Handlung nicht innerhalb der Frist durch die Berechtigten oder Verpflichteten vorgenommen wird. Da der Gesetzgeber bereits die Interessenabwägung bei der Festlegung der gesetzlichen Frist vorgenommen hat, können Behörden und Beschwerdeinstanzen diese Fristen in der Regel weder abändern noch erstrecken. Sie sind stets von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 Ib 386 E. 3c. bb sowie Urteil des BVGer B-2508/2013 vom 13. Oktober 2014 E. 5.3. mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2 Von den Verwirkungsfristen zu unterscheiden sind die Ordnungsfristen. Diese weisen den Charakter einer reinen Ordnungsvorschrift auf. Bei den in Regelungen unterer Rechtssetzungsorgane festgelegten Fristen handelt es sich nicht durchwegs um Verwirkungsfristen, sondern zum Teil um blosse Ordnungsfristen. Diese sollen den geordneten Verfahrensgang gewährleisten, sind aber nicht mit Verwirkungsfolgen verbunden. Die Verfahrenshandlung kann auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden, soweit und solange der geordnete Verfahrensgang dies nicht ausschliesst. Behördlich oder richterlich angeordnete Fristen haben zudem nur dann den Charakter einer Verwirkungsfrist, wenn sie als solche angesetzt wurden und zugleich auf die Säumnisfolge aufmerksam gemacht wurde. Welche Bedeutung einer Frist zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Urteile des BVGer B-2508/2013 vom 13. Oktober 2014 E. 5.3, B-2616/2013 vom 11. September 2014 E. 3.1 sowie A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.1 je mit weiteren Hinweisen).

E. 4.3 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass das KJFG keine Frist für die Einreichung der Finanzhilfegesuche bestimmt. Es sieht einzig in Art. 16 und Art. 23 Abs. 1 vor, dass die Vorinstanz über die Gewährung von Finanzhilfen entscheidet und dass der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen erlässt (vgl. oben E. 2.2). Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 6 Abs. 1 KJFV festgelegt, dass Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 7 KJFG bis Ende April beim BSV einzureichen sind (vgl. oben E. 2.3). Er hat jedoch die Folgen einer allfälligen Säumnis nicht geregelt und insbesondere auch keine Verwirkung angeordnet. Bereits diese Gründe sprechen gegen die Annahme, die in Art. 6 Abs. 1 KJFV verankerte Frist sei als Verwirkungsfrist ausgestaltet. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz auch im Informationsschreiben vom 23. Januar 2014 nicht auf die Verwirkungsfolgen im Säumnisfall hingewiesen hat. Sie hat einzig auf ihre Richtlinien verwiesen. Diese sehen in Art. 5 Bst. c vor, dass das BSV nur auf das Gesuch eintritt, wenn dieses fristgerecht und unterzeichnet eingereicht wird (vgl. vorne E. 2.3). Aus dieser Bestimmung geht jedoch - zumindest für Laien - nicht hinreichend klar hervor, dass eine verspätete Eingabe die Verwirkung zu Folge hat, ist doch einem Laien die juristische Bedeutung des Begriffs eintreten nicht notwendigerweise bekannt. Soweit die Vorinstanz geltend macht, sie müsse gemäss Art. 7 Abs. 4 KJFV innert 4 Monaten entscheiden und sei daher auf eine pünktliche Gesuchseinreichung angewiesen, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine um einen Tag verspätete Eingabe den geordneten Verfahrensgang verunmöglichen sollte, da auch bei unvollständigen Eingaben nach Abgabefrist eine Nachfrist von 7 Tagen gewährt wird (Art. 7 Abs. 1 KJFV i.V.m Art. 7 Abs. 4 Richtlinien). Davon abgesehen lag es offensichtlich nicht in der Kompetenz der Vorinstanz, in ihren Richtlinien zu bestimmen, dass es sich bei der Frist von "Ende April" gemäss Art. 6 Abs. 1 KJFV um eine Verwirkungsfrist handle. Denn für eine derart einschneidende Folge, wie der Verlust eines materiellen Rechts, bedarf es einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (vgl. BVGer B-2616/2013 vom 11. September 2014 E. 3.1 Abs. 4 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es sich bei der Frist von Art. 6 Abs. 1 KJFV nicht um eine Verwirkungsfrist, sondern um eine Ordnungsfrist handelt. Auch bei einer Ordnungsfrist bestünde im Übrigen für die Behörde nach Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglichkeit, bei Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung auf ein Gesuch nicht einzutreten (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Bei einer Verspätung von bloss einem Tag sind die Voraussetzungen dafür jedoch offensichtlich nicht gegeben.

E. 4.5 Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz die genannte Frist zu Unrecht als Verwirkungsfrist ausgelegt und zu Unrecht aus diesem Grund nicht auf die Gesuchseingabe der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Weiteres kommt hinzu.

E. 5.1 Gemäss Art. 32 VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Abs. 1). Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen (Abs. 2). Nach konstanter Praxis ist sie - trotz der Ausformulierung von Art. 32 Abs. 2 als "kann-Bestimmung" - indessen verpflichtet, ausschlaggebende, verspätete Vorbringen zu berücksichtigen (vgl. statt vieler: Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Rz 16 zu Art. 32 VwVG; André Moser/ Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. A. 2013, Rz 2.206; je mit weiteren Hinweisen). Liegt, wie erwähnt, keine Verwirkungsfrist vor, versteht es sich von selbst, dass ein umfassend begründetes Gesuch samt den dazu gehörenden Belegen als ausschlaggebendes Vorbringen im Sinne der genannten Bestimmung gilt und unter diesem Gesichtswinkel hätte geprüft werden müssen. Indem die Vorinstanz das, nach dem Gesagten um einen Tag verspätete, Gesuch zwar entgegennahm und die Entgegennahme quittierte, hernach indessen seine (materielle) Prüfung nicht vornahm, hat sie auch insofern Verfahrensrecht verletzt.

E. 5.2 Ebenso wäre die Vorinstanz nach Art. 24 Abs.1 VwVG verpflichtet gewesen, das (um wenig verspätete) Gesuch materiell zu prüfen. Denn einerseits enthält diese Vorschrift einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten von Art. 32 Abs. 2 VwVG, wonach erhebliche Vorbringen auch bei einer Verspätung zu berücksichtigen sind, wenn dem nicht eine Verwirkungsfrist entgegensteht (vgl. vorstehend E. 5.1). Und andererseits wird die Frist wieder hergestellt, wenn der Gesuchsteller unverschuldeterweise abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln und unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Handlung nachholt. Nach unwidersprochener Parteidarstellung war die verspätete Gesuchseinreichung auf ein Computerproblem infolge umfangreicher Gesuchsbeilagen und fehlender Praxis mit der von der Vorinstanz gelieferten Software zurückzuführen. Zudem ist aktenkundig, dass die versäumte Handlung am darauffolgenden Tag (übrigens einem kantonalen Feiertag) nachgeholt und eine Begründung für die Säumnis sowie - zumindest sinngemäss - ein Gesuch um Fristwiederherstellung eingereicht wurde. Unter all diesen Umständen erschiene es auch insofern als eine nicht zu rechtfertigende prozessuale Strenge, wollte man die Anforderungen für die Wiederherstellung zumal einer Ordnungsfrist von höheren Voraussetzungen abhängig machen.

E. 6 Die Vorinstanz ist damit zu Unrecht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2014 eingetreten. Der angefochtene Nichteintre-tensentscheid ist somit aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2014 an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 7 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da das BSV unterliegt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der am 8. August 2014 durch den Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.­­- ist ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

E. 8 Eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) zugunsten des Beschwerdeführers fällt ausser Betracht, da dieser nicht anwaltlich vertreten ist und kein erheblicher Aufwand geltend gemacht wurde.

E. 9 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung vom 25. Juni 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Prüfung des Gesuchs vom 1. Mai 2014 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-formular, Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz ([...]; Einschreiben; Beilagen: Akten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Fanny Huber Versand: 29. Juni 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4003/2014 Urteil vom 24. Juni 2015 Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Fanny Huber. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Finanzhilfe, Förderung ausserschulischer Jugendarbeit. Sachverhalt: A. Der A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist als Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in (...) konstituiert und verfolgt unter anderem den Zweck, das tägliche, fortlaufende Lesen der Bibel sowie Hilfeleistungen in ethischen, sozialen und erzieherischen Problemen in Volk, Familie und Jugend zu fördern. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Kinder-, Jugend- und Familienarbeit, Ferienlager sowie Bibelwochen und die Schulungsarbeit. Für das Jahr 2013 wurde dem Beschwerdeführer für Aktivitäten im Bereich der Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gemäss des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 30. September 2011 (KJFG; SR 446.1) vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV, nachfolgend auch Vorinstanz) eine Finanzhilfe in der Höhe von Fr. (...) zugesprochen (vgl. Beschwerdebeilage 5). Mit Informationsschreiben vom 23. Januar 2014 machte ihn die Vor-instanz darauf aufmerksam, dass ein allfälliges Beitragsgesuch für das Jahr 2014 bis zum 30. April 2014 mittels des Finanzverwaltungssystems (...) (nachfolgend [...]) einzureichen sei. Die Aufschaltung des (...) erfolge Anfang März 2014, wobei für das Login der bisherige Benutzername und das bisherige Passwort benutzt werden könne (vgl. Beschwerdebeilage 2). Am 1. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung einer Finanzhilfe gemäss Art. 7 des KJFG für das Jahr 2014 ein, dessen Empfang gleichentags mit E-Mail bestätigt wurde. B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 trat die Vorinstanz nicht auf das Gesuch ein, mit der Begründung das Gesuch sei verspätet eingereicht worden. C. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2014 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16.Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt im Hauptbegehren, auf das Gesuch vom 1. Mai 2014 sei einzutreten; eventualiter sei das Gesuch der Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, das neue Übermittlungssystem (...) sei erst seit zwei Jahren in Betrieb. Der Beschwerdeführer habe technische Schwierigkeiten beim Einbinden der zu umfangreichen Beilagen gehabt. Nach mehreren gescheiterten Versuchen sei das Gesuch letztlich am 1. Mai 2014 um 16.00 Uhr der Vorinstanz übertragen worden. Der Beschwerdeführer sei von der Vorinstanz nicht darauf hingewiesen worden, dass das Verpassen der Frist eine derart schwerwiegende Folge, nämlich das Nichteintreten, mit sich bringen würde. Dieser Entscheid habe für den Beschwerdeführer gewichtige finanzielle Folgen. Zudem sehe Art. 7 Abs. 4 der Richtlinien (vgl. hinten E. 2.3) vor, dass offensichtlich fehlerhaft eingegebene Daten der Gesuchstellenden durch das BSV umgehend an diese zurückgewiesen würden. Die Frist zur Neueinreichung des Gesuchs betrage nach Zustellung sieben Tage. Es sei nicht ersichtlich, weshalb vorliegend die Frist nicht in ähnlicher Weise erstreckt werden könne. D. Mit Vernehmlassung vom 10. September 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. E. Mit Verfügung vom 12. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis zum 15. Oktober 2014 eine Replik einzureichen, welche Frist er unbenutzt verstreichen liess. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 dar (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 30. September 2011 (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG; SR 446.1) und Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig. 1.2 Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zuge einer - auf einer abteilungsübergreifenden Zusammenarbeit basierenden - Entlastungsmassnahme gegenüber der Abteilung III gestützt auf Art. 24 Abs. 4 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) im Oktober 2014 übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer C­4003/2014 wurde daher auf B-4003/2014 geändert. 1.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine juristische Person in der Form eines Vereins nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung und Änderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. 1.5 Wird wie hier ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht nur die Frage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Folglich kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen zu Unrecht verneint (BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2). Der Streitgegenstand bleibt auf die Eintretensfrage beschränkt (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 95 Rz. 2.164). Wenn auf eine Beschwerde nicht eingetreten wird, obwohl die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist darin eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 49 Bst. a VwVG zu sehen (Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 49 N. 18). Die beschwerdeführende Partei kann nur die Anhandnahme, nicht aber einen materiellen Entscheid in der Streitsache verlangen. Mit anderen Worten ist auf materielle Begehren nicht einzutreten (BGE 132 V 74 E. 1.1 sowie Urteil des BVGer B-7115/2013 vom 9. März 2015 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). 1.6 Einzutreten ist deshalb ausschliesslich auf den sinngemässen Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Sache sei der Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Gesuchs vom 1. Mai 2014 zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer dagegen beantragt, das Gesuch sei vom Gericht materiell zu beurteilen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. Urteil des BVGer B-7115/2013 vom 9. März 2015 E. 1.5).

2. Zunächst ist im Folgenden auf die Rahmenbedingungen der Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie auf die gesetzlichen Bestimmungen zum Verfahren für die Einreichung von Gesuchen um Finanzhilfen nach Art. 7 KJFG einzugehen. 2.1 Gemäss Art. 1 Bst. a KJFG regelt dieses Gesetz die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen. Der Bund strebt gemäss Art. 2 KJFG an, die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu fördern und dazu beizutragen, dass Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden (Bst. a), sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen (Bst. b) sowie sich sozial, kulturell und politisch integrieren können (Bst. c). 2.2 In Art. 6 ff. KJFG sind die allgemeinen Voraussetzungen aufgelistet, unter welchen der Bund Finanzhilfen an private Trägerschaften gewährt. Gemäss Art. 6 Abs. 1 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften, die auf Kinder und Jugendliche ausgerichtete Angebote und Aktivitäten anbieten, Finanzhilfen gewähren, sofern sie schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulischer Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben und dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BV Rechnung tragen. Potentielle Empfängerinnen und Empfänger von Finanzhilfen sind gemäss Art. 7 Abs. 2 KJFG auch Einzelorganisationen, sofern sie auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind (Bst. a); seit mindestens drei Jahren bestehen (Bst. b); regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen (Bst. c):

1. Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,

2. internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,

3. Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,

4. Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen (Bst. d):

1. Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.

2. Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.

3. Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV entscheidet gemäss Art. 16 KJFG über die Gewährung von Finanzhilfen. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und hört vorgängig die gesamtschweizerisch tätigen Dachverbände der in der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen tätigen Organisationen an (Art. 23 Abs. 1 KJFG). Er kann die Dachverbände sowie andere Organisationen des privaten oder öffentlichen Rechts beim Vollzug des Gesetzes zur Mitwirkung beiziehen; Art. 16 bleibt vorbehalten (Art. 23 Abs. 2 KJFG). 2.3 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 23 KJFG mit der Kinder- und Jugendförderungsverordnung vom 17. Oktober 2012 (KJFV, SR 446.11) insbesondere die Einzelheiten des Verfahrens zur Gewährung von Finanzhilfen an private Trägerschaften für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten geregelt (Art. 6 f.). Danach können Dachverbände, Koordinationsplattformen und Einzelorganisationen Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 7 KJFG bis Ende April beim BSV einreichen (Art. 6 Abs. 1 KJFV). Das Gesuch muss gemäss Art. 6 Abs. 2 KJFV mindestens folgende Angaben über die gesuchstellende Organisation enthalten: die Grösse und Struktur (Bst. a.); die Verbreitung und Reichweite (Bst. b.); die Angebote und Aktivitäten (Bst. c.); die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen (Bst. d); die Finanzierung und das Budget (Bst. e.). Das BSV prüft die Gesuche, weist unvollständige Gesuche zur Überarbeitung zurück (Art. 7 Abs. 1 KJFV) und entscheidet spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist (Art. 7 Abs. 3 KJFV). Es erlässt Richtlinien über die Einzelheiten der Gesuchseinreichung (Art. 5 Abs. 2 KJFV). Soweit hier interessierend, bestimmen die Richtlinien des BSV über die Gesuchseinreichung betreffend Finanzhilfen nach dem KJFG vom 30. September 2011 (nachfolgend: Richtlinien) in Art. 5 sowie Art. 7 Abs. 4 was folgt: "Art. 5 Eintreten Das BSV tritt auf das Gesuch ein, wenn:

a. die Grundvoraussetzungen gemäss Artikel 3 und 6 KJFG erfüllt sind;

b. alle verlangten Unterlagen beigelegt sind;

c. das Gesuch fristgerecht und unterzeichnet eingereicht wird." "Art. 7 Bewertung und Beurteilung der elektronisch erfassten Gesuche [...]

4. Offensichtlich fehlerhaft eingegebene Daten der Gesuchstellenden werden durch das BSV umgehend an diese zurückgewiesen. Die Frist zur Neueinreichung des Gesuchs beträgt nach Zustellung sieben Tage. [...]" 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid vom 25. Juni 2014 damit, dass das Gesuch nach Art. 6 Abs. 1 KJFV bis zum 30. April hätte eingereicht werden müssen, es jedoch erst am 1. Mai 2014 übermittelt worden sei. Damit habe der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Frist verpasst. Sie habe den Beschwerdeführer im Übrigen mit Informationsschreiben vom 23. Januar 2014 auf die geltenden Fristen aufmerksam gemacht. Die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 VwVG seien vorliegend nicht erfüllt, da der Gesuchsteller nicht unverschuldeterweise von der Einhaltung der Frist abgehalten worden sei. Ihm wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich beim Vorliegen technischer Probleme und vor Ablauf der Frist an die Vorinstanz zu wenden und das Gesuch fristgereicht einzureichen. Er habe denn auch keine Beweismittel für seine Schuldlosigkeit, z.B. Screenshots, der Beschwerdeschrift beigelegt. 3.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe technische Schwierigkeiten beim Einbinden der zu umfangreichen Beilagen gehabt. Das Gesuch sei jedoch am 1. Mai 2014 um 16.00 Uhr der Vorinstanz übermittelt worden. Dem Beschwerdeführer sei es bewusst, dass Fristen einzuhalten seien, gerade deshalb seien die Sachbearbeiter auch am 1. Mai - einem Feiertag des Kantons Zürich - arbeiten gegangen. Auch sei er mit dem Informationsschreiben vom 23. Januar 2014 nicht von der Vorinstanz auf die Folge des Nichteintretens bei verpasster Frist hingewiesen worden. Zudem sehe Art. 7 Abs. 4 der Richtlinien vor, dass offensichtlich fehlerhaft eingegebene Daten der Gesuchstellenden umgehend an diese zurückgewiesen würden und eine Frist von sieben Tagen zur Neueinreichung gewährt werde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb in seinem Fall die Frist nicht in ähnlicher Weise habe erstreckt werden können. 3.3 Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht mit Verfügung vom 25. Juni 2014 nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer Finanzhilfe gemäss Art. 7 KJFG eingetreten ist. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz die Frist von Art. 6 Abs. 1 KJFV als Verwirkungsfrist auslegen durfte und diesfalls, ob die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, im Informationsschreiben vom 23. Januar 2014 auf die Säumnisfolgen hinzuweisen. 4. 4.1 In diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung zwischen Verwirkungs- und Ordnungsfristen (vgl. Art. 22 VwVG) von Bedeutung: Die vom Gesetzgeber festgelegten Fristen sind ihrer Natur nach Verwirkungsfristen. Dies bedeutet, dass ein materielles oder prozessuales Recht untergeht, wenn die erforderliche Handlung nicht innerhalb der Frist durch die Berechtigten oder Verpflichteten vorgenommen wird. Da der Gesetzgeber bereits die Interessenabwägung bei der Festlegung der gesetzlichen Frist vorgenommen hat, können Behörden und Beschwerdeinstanzen diese Fristen in der Regel weder abändern noch erstrecken. Sie sind stets von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 Ib 386 E. 3c. bb sowie Urteil des BVGer B-2508/2013 vom 13. Oktober 2014 E. 5.3. mit weiteren Hinweisen). 4.2 Von den Verwirkungsfristen zu unterscheiden sind die Ordnungsfristen. Diese weisen den Charakter einer reinen Ordnungsvorschrift auf. Bei den in Regelungen unterer Rechtssetzungsorgane festgelegten Fristen handelt es sich nicht durchwegs um Verwirkungsfristen, sondern zum Teil um blosse Ordnungsfristen. Diese sollen den geordneten Verfahrensgang gewährleisten, sind aber nicht mit Verwirkungsfolgen verbunden. Die Verfahrenshandlung kann auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden, soweit und solange der geordnete Verfahrensgang dies nicht ausschliesst. Behördlich oder richterlich angeordnete Fristen haben zudem nur dann den Charakter einer Verwirkungsfrist, wenn sie als solche angesetzt wurden und zugleich auf die Säumnisfolge aufmerksam gemacht wurde. Welche Bedeutung einer Frist zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Urteile des BVGer B-2508/2013 vom 13. Oktober 2014 E. 5.3, B-2616/2013 vom 11. September 2014 E. 3.1 sowie A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 4.3 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass das KJFG keine Frist für die Einreichung der Finanzhilfegesuche bestimmt. Es sieht einzig in Art. 16 und Art. 23 Abs. 1 vor, dass die Vorinstanz über die Gewährung von Finanzhilfen entscheidet und dass der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen erlässt (vgl. oben E. 2.2). Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 6 Abs. 1 KJFV festgelegt, dass Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 7 KJFG bis Ende April beim BSV einzureichen sind (vgl. oben E. 2.3). Er hat jedoch die Folgen einer allfälligen Säumnis nicht geregelt und insbesondere auch keine Verwirkung angeordnet. Bereits diese Gründe sprechen gegen die Annahme, die in Art. 6 Abs. 1 KJFV verankerte Frist sei als Verwirkungsfrist ausgestaltet. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz auch im Informationsschreiben vom 23. Januar 2014 nicht auf die Verwirkungsfolgen im Säumnisfall hingewiesen hat. Sie hat einzig auf ihre Richtlinien verwiesen. Diese sehen in Art. 5 Bst. c vor, dass das BSV nur auf das Gesuch eintritt, wenn dieses fristgerecht und unterzeichnet eingereicht wird (vgl. vorne E. 2.3). Aus dieser Bestimmung geht jedoch - zumindest für Laien - nicht hinreichend klar hervor, dass eine verspätete Eingabe die Verwirkung zu Folge hat, ist doch einem Laien die juristische Bedeutung des Begriffs eintreten nicht notwendigerweise bekannt. Soweit die Vorinstanz geltend macht, sie müsse gemäss Art. 7 Abs. 4 KJFV innert 4 Monaten entscheiden und sei daher auf eine pünktliche Gesuchseinreichung angewiesen, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine um einen Tag verspätete Eingabe den geordneten Verfahrensgang verunmöglichen sollte, da auch bei unvollständigen Eingaben nach Abgabefrist eine Nachfrist von 7 Tagen gewährt wird (Art. 7 Abs. 1 KJFV i.V.m Art. 7 Abs. 4 Richtlinien). Davon abgesehen lag es offensichtlich nicht in der Kompetenz der Vorinstanz, in ihren Richtlinien zu bestimmen, dass es sich bei der Frist von "Ende April" gemäss Art. 6 Abs. 1 KJFV um eine Verwirkungsfrist handle. Denn für eine derart einschneidende Folge, wie der Verlust eines materiellen Rechts, bedarf es einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (vgl. BVGer B-2616/2013 vom 11. September 2014 E. 3.1 Abs. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es sich bei der Frist von Art. 6 Abs. 1 KJFV nicht um eine Verwirkungsfrist, sondern um eine Ordnungsfrist handelt. Auch bei einer Ordnungsfrist bestünde im Übrigen für die Behörde nach Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglichkeit, bei Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung auf ein Gesuch nicht einzutreten (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Bei einer Verspätung von bloss einem Tag sind die Voraussetzungen dafür jedoch offensichtlich nicht gegeben. 4.5 Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz die genannte Frist zu Unrecht als Verwirkungsfrist ausgelegt und zu Unrecht aus diesem Grund nicht auf die Gesuchseingabe der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Weiteres kommt hinzu. 5. 5.1 Gemäss Art. 32 VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Abs. 1). Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen (Abs. 2). Nach konstanter Praxis ist sie - trotz der Ausformulierung von Art. 32 Abs. 2 als "kann-Bestimmung" - indessen verpflichtet, ausschlaggebende, verspätete Vorbringen zu berücksichtigen (vgl. statt vieler: Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Rz 16 zu Art. 32 VwVG; André Moser/ Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. A. 2013, Rz 2.206; je mit weiteren Hinweisen). Liegt, wie erwähnt, keine Verwirkungsfrist vor, versteht es sich von selbst, dass ein umfassend begründetes Gesuch samt den dazu gehörenden Belegen als ausschlaggebendes Vorbringen im Sinne der genannten Bestimmung gilt und unter diesem Gesichtswinkel hätte geprüft werden müssen. Indem die Vorinstanz das, nach dem Gesagten um einen Tag verspätete, Gesuch zwar entgegennahm und die Entgegennahme quittierte, hernach indessen seine (materielle) Prüfung nicht vornahm, hat sie auch insofern Verfahrensrecht verletzt. 5.2 Ebenso wäre die Vorinstanz nach Art. 24 Abs.1 VwVG verpflichtet gewesen, das (um wenig verspätete) Gesuch materiell zu prüfen. Denn einerseits enthält diese Vorschrift einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten von Art. 32 Abs. 2 VwVG, wonach erhebliche Vorbringen auch bei einer Verspätung zu berücksichtigen sind, wenn dem nicht eine Verwirkungsfrist entgegensteht (vgl. vorstehend E. 5.1). Und andererseits wird die Frist wieder hergestellt, wenn der Gesuchsteller unverschuldeterweise abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln und unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Handlung nachholt. Nach unwidersprochener Parteidarstellung war die verspätete Gesuchseinreichung auf ein Computerproblem infolge umfangreicher Gesuchsbeilagen und fehlender Praxis mit der von der Vorinstanz gelieferten Software zurückzuführen. Zudem ist aktenkundig, dass die versäumte Handlung am darauffolgenden Tag (übrigens einem kantonalen Feiertag) nachgeholt und eine Begründung für die Säumnis sowie - zumindest sinngemäss - ein Gesuch um Fristwiederherstellung eingereicht wurde. Unter all diesen Umständen erschiene es auch insofern als eine nicht zu rechtfertigende prozessuale Strenge, wollte man die Anforderungen für die Wiederherstellung zumal einer Ordnungsfrist von höheren Voraussetzungen abhängig machen.

6. Die Vorinstanz ist damit zu Unrecht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2014 eingetreten. Der angefochtene Nichteintre-tensentscheid ist somit aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2014 an die Vorinstanz zurückgewiesen.

7. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da das BSV unterliegt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der am 8. August 2014 durch den Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.­­- ist ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

8. Eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) zugunsten des Beschwerdeführers fällt ausser Betracht, da dieser nicht anwaltlich vertreten ist und kein erheblicher Aufwand geltend gemacht wurde.

9. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung vom 25. Juni 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Prüfung des Gesuchs vom 1. Mai 2014 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-formular, Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz ([...]; Einschreiben; Beilagen: Akten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Fanny Huber Versand: 29. Juni 2015