Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Sachverhalt
A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) nahm nach eigenen Angaben im März 2024 an der Aushebung teil und erhielt eine provisorische Zuteilung. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. Juli 2024 wurde er aus der Armee ausgeschlossen. Als Grund für den Ausschluss gibt der Beschwerdeführer an, er sei wegen eines Strassenverkehrsdelikts ("Linksüberholen einer Verkehrsinsel") verurteilt worden. B. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2025 um Zulassung zum Zivildienst ist das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (im Folgenden: Vorinstanz) mit Verfügung vom 8. April 2025 nicht eingetreten. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei infolge seines Ausschlusses aus der Armee nicht mehr militärdienstpflichtig und damit sei die gesetzliche Voraussetzung für eine Zulassung zum Zivildienst nicht erfüllt. C. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz sowie die Gutheissung seines Gesuchs. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, ihm sei anlässlich der Aushebung mitgeteilt worden, er könne auch dann Zivildienst leisten, wenn er nach seiner Aushebung aus der Armee ausgeschlossen werde. Es sei ungerecht und unverhältnismässig, ihn aufgrund eines Fehlers mehrfach zu bestrafen. D. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, aus der Armee ausgeschlossene Personen seien gleich zu behandeln wie militärdienstuntaugliche Personen, da beide Gruppen keinen Militärdienst leisten dürften. E. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht. Dieser liess sich darauf nicht mehr vernehmen. F. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit rechtserheblich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0]; Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen ebenfalls vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.3 Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Angefochten ist somit ein Nichteintretensentscheid. Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann einzig geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen zu Unrecht verneint, weshalb die beschwerdeführende Partei nur die Anhandnahme durch die Vorinstanz beantragen kann (vgl. statt vieler: BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer B-4003/2014 vom 24. Juni 2015 E. 1.5). Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Eintretensfrage (BGE 132 V 74 E. 1.1). Eine Ausnahme hiervon rechtfertigt sich lediglich dann, wenn eine Rückweisung einem prozessualen Leerlauf gleichkommen würde. Nach Rechtsprechung und Lehre kann die Beschwerdeinstanz eine Beschwerde auch materiell entscheiden, wenn die Vorinstanz sich in einer Eventualbegründung zur Sache geäussert hat (vgl. Urteil des BVGerC-8/2006 vom 23. September 2008 E. 6.2; Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungs-verfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 N 19). Vorliegend rechtfertigt sich eine solche Ausnahme nicht, da die Vorinstanz zur Sache gerade keine Stellung genommen hat. Im Gegenteil hat sie festgehalten, dass ein materieller Entscheid über das Gesuch ohnehin erst nach Besuch des Einführungstages und dessen Bestätigung möglich wäre. Demnach ist im Folgenden ausschliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist.
E. 2.1 Die Vorinstanz begründet das Nichteintreten wie folgt: Der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 17. Juli 2024 aus der Armee ausgeschlossen worden und sei mit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung am 17. September 2024 nicht mehr zur Leistung von Militärdienst verpflichtet. Damit fehle die Militärdienstpflicht als Zulassungsbedingung für den Zivildienst.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Frage der Militärdienstpflicht als Zulassungsbedingung für den Zivildienst.
E. 3.1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor (Zivildienst; Art. 59 Abs. 1 Satz 2 BV). Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe (Art. 59 Abs. 3 BV). Mit der Leistung des Ersatzdienstes wird die Militärdienstpflicht erfüllt. Ersatzdienst kann mit anderen Worten nur von Personen geleistet werden, die der Militärdienstpflicht unterstehen. Dabei hat die Erfüllung der Militärdienstpflicht grundsätzlich Vorrang; eine freie Wahl zwischen Militär- und Ersatzdienst ist nicht vorgesehen (vgl. Müller/Meyer, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 59 N 35).
E. 3.2 Art. 1 ZDG lautet wie folgt: "Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz." Nach Art. 16 ff. ZDG können Militärdienstpflichtige jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellen. Das Gesuch ist schriftlich einzureichen und muss die Erklärung enthalten, dass der Militärdienst aus Gewissensgründen nicht geleistet werden kann und die Bereitschaft zum Zivildienst besteht. Die zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) übermitteln der Vollzugsstelle die für die Beurteilung erforderlichen Personendaten (Art. 16c ZDG). Die gesuchstellende Person nimmt innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, an einem Einführungstag teil (Art. 17a Abs. 1 ZDG). Die Zulassung erfolgt nach Teilnahme am Einführungstag und Bestätigung des Gesuchs. Mit dem Zulassungsentscheid legt die Vollzugsstelle die Zahl der Zivildiensttage und die Dauer der Zivildienstpflicht fest (Art. 18 Abs. 1 ZDG).
E. 3.3 Die Militärdienstpflicht ist im zweiten Titel des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 geregelt (MG, SR 510.10). Grundsätzlich ist jeder Schweizer militärdienstpflichtig (Art. 2 MG). Nach Art. 7 MG beginnt die Militärdienstpflicht mit der Stellungspflicht im Jahr, in dem das 18. Altersjahr vollendet wird. Gemäss Art. 13 MG bestehen Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht. Für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere dauert die Militärdienstpflicht bis zum Ende des zwölften Jahres nach Abschluss der Rekrutenschule (Art. 13 Abs. 1 lit. a MG). Gemäss Art. 12 MG umfasst die Militärdienstpflicht Ausbildungsdienste, Friedensförderungsdienste, Assistenzdienste, Aktivdienste sowie allgemeine Pflichten ausser Dienst. Letztere umfassen die Aufbewahrung und Unterhalt der persönlichen Ausrüstung, die Erfüllung der Melde- und Schiesspflicht sowie die Befolgung der übrigen Vorschriften über das Verhalten ausser Dienst (Art. 25 MG). Nach Art. 22 Abs. 1 MG sind Angehörige der Armee auszuschliessen, wenn sie für diese untragbar geworden sind, namentlich unter anderem aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens (Bst. a Ziff. 1). Die Kantone sorgen für die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie in Zusammenarbeit mit dem Bund für die Organisation der Rückgabe der persönlichen Ausrüstung (Art. 122 MG).
E. 4 Ausgehend von diesen Rechtsgrundlagen prüfte die Vorinstanz, ob der Beschwerdeführer nach seinem Ausschluss aus der Armee noch als militärdienstpflichtig im Sinne von Art. 1 ZDG gilt.
E. 4.1 Die Vorinstanz bringt vor, soweit Art. 1 ZDG von Militärdienstpflichtigen spreche, seien ausschliesslich Personen gemeint, die verpflichtet seien, Militärdienst im Sinne von Art. 12 Bst. a-d MG (Ausbildungsdienste, Friedensförderungsdienste, Assistenzdienste, Aktivdienste) zu leisten. Diese Dienste bilden nach Auffassung der Vorinstanz den Anknüpfungspunkt für den Ersatzdienst. Demgegenüber - so die Vorinstanz weiter - stellten die in Art. 12 Bst. e MG geregelten allgemeinen Pflichten ausser Dienst, etwa die Meldepflicht, keinen Militärdienst dar, sondern Pflichten, die ausdrücklich ausser Dienst zu erfüllen seien. Wer aus der Armee ausgeschlossen werde, könne keine Dienste nach Art. 12 Bst. a-d MG mehr leisten. Damit entfalle gemäss Vorinstanz die militärische Dienstpflicht im Sinne des ZDG. Der Zivildienst als Ersatzdienst zum Militärdienst stehe solchen Personen nicht mehr offen. Ihre Wehrpflicht werde durch die Leistung der Ersatzabgabe erfüllt.
E. 4.2 Im Zeitpunkt der Abfassung der Botschaft zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) vom 22. Juni 1994 (BBl 1994 III 1609 ff.; nachfolgend: Botschaft ZDG) sprach die aBV in Art. 18 Abs. 1 von der "Wehrpflicht" (AS 1999 2556): "Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor." In Art. 59 Abs. 1 BV, welcher die zentralen Pflichten und Rechte der Wehrpflichtigen gemäss Art. 18 aBV übernahm, wurde die "Wehrpflicht" durch die "Pflicht, Militärdienst zu leisten" ersetzt (vgl. Müller/Meyer, a.a.O., Art. 59 N. 1 ff.). In der Botschaft ZDG wird festgehalten, dass der Zivildienst ein Ersatzdienst sei, wobei sich der Ersatzcharakter nur auf den Militärdienst, nicht aber auf die Wehrpflicht insgesamt beziehe (BBl 1994 III 1626). Die Militärdienstpflicht bildet einen Teil der Wehrpflicht (vgl. Botschaft betreffend das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der Armee vom 8. September 1993, BBl 1993 IV 1 ff., 15). Der Grundsatz, dass der Zivildienst nur militärdienstpflichtigen Personen offensteht (Botschaft ZDG, BBl 1994 III 1627), wurde mit Erlass des ZDG in Art. 1 gesetzlich verankert (AS 1996 1445). Die Botschaft zur Änderung der Bundesgesetze über den zivilen Ersatzdienst und über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 27. Februar 2008 (nachfolgend: Botschaft Ersatzdienst und Wehrpflichtersatzabgabe) bestätigt, dass nur Personen, die zur persönlichen Militärdienstleistung verpflichtet sind, zum Zivildienst zugelassen werden können (vgl. BBl 2008 2707 ff., 2708). Ist eine für den Zivildienst gesuchstellende Person nicht zur persönlichen Militärdienstleistung verpflichtet, tritt die Vollzugsstelle gemäss Botschaft Ersatzdienst und Wehrpflichtersatzabgabe auf das Zulassungsgesuch nicht ein (vgl. BBl 2008 2742) Nach dem Gesagten ist die Militärdienstpflicht gemäss Art. 1 ZDG zwingende Voraussetzung für die Einreichung eines Gesuchs um Zulassung zum Zivildienst. Gemeint ist dabei nicht die Wehrpflicht als solche, sondern die Verpflichtung zur persönlichen Militärdienstleistung. Wer nicht zur persönlichen Militärdienstleistung verpflichtet ist, soll keinen Zivildienst leisten können. Dies gilt auch dann, wenn die gesuchstellende Person die Altersgrenzen gemäss Art. 13 MG noch nicht erreicht hat oder noch nicht aus dem Militär entlassen worden ist (vgl. Art. 122 MG). Die persönliche Militärdienstleistung umfasst gemäss Art. 12 Bst. a-d MG, wie bereits erwähnt, Ausbildungsdienste, Friedensförderungsdienste, Assistenzdienste und Aktivdienste. Demgegenüber erfassen die allgemeinen Pflichten ausser Dienst gemäss Art. 25 i.V.m. Art. 12 Bst. e MG die Aufbewahrung und Unterhalt der persönlichen Ausrüstung, die Erfüllung der Melde- und Schiesspflicht sowie die Befolgung der übrigen Vorschriften über das Verhalten ausser Dienst (Art. 25 i.V.m. Art. 12 Bst. e MG). Diese begründen keine Militärdienstpflicht im Sinne von Art. 1 ZDG. Wer nach Art. 22 MG aus der Armee ausgeschlossen ist, hat keine persönliche Militärdienstleistung mehr zu erbringen (vgl. BVGer-UrteilA-3122/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.3.3). Damit ist eine ausgeschlossene Person nicht mehr militärdienstpflichtig im Sinne von Art. 1 ZDG. Es fehlt folglich an einer gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzung für die Einreichung eines Gesuchs um Zulassung zum Zivildienst. Der Ausschluss aus der Armee führt dazu, dass die Wehrpflicht nicht mehr durch persönliche Militärdienstleistung erfüllen werden kann, sondern durch die Wehrpflichtersatzabgabe (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe, WPEG, SR 661). Dies entspricht dem Mechanismus bei militärdienstuntauglichen Personen: Auch sie sind zwar formell noch "wehrpflichtig", erfüllen diese aber nicht durch persönliche Militärdienstleistung, sondern durch die Ersatzabgabe (Botschaft zur Änderung der Militärgesetzgebung [Militärgesetz und Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme] vom 7. März 2008, BBI 2008 3213 ff., 3227).
E. 4.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerung der Vor-instanz zutrifft: Wer aus der Armee ausgeschlossen wird, kann keine Dienste nach Art. 12 Bst. a-d MG mehr leisten. Damit entfällt die Militärdienstpflicht im Sinne von Art. 1 ZDG.
E. 5.1 An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer bereits am 27. Dezember 2024 ein erstes Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt hatte. Dieses wurde mit Verfügung des Bundesamtes für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti/ZH vom 25. Februar 2025 als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, er könne den Einführungstag nicht innert drei Monaten besuchen. Der Beschwerdeführer war jedoch bereits zuvor mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. Juli 2024 aus der Armee ausgeschlossen worden. Er war somit bereits zum Zeitpunkt der ersten Gesuchseinreichung am 27. Dezember 2024 rechtskräftig aus der Armee ausgeschlossen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner sinngemäss auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, indem er geltend macht, ihm sei vom Kommandanten des Rekrutierungszentrums Rüti mündlich mitgeteilt worden, er könne Zivildienst leisten, auch wenn er nach seiner Aushebung aus der Armee ausgeschlossen werde. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges Verhalten der Behörden, das bestimmte Erwartungen begründet. Voraussetzung ist zudem, dass die betroffene Person berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69 E. 2.5.1). Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine mündliche Aussage eines militärischen Kommandanten beruft, wonach er Zivildienst leisten könne, ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass von einer zuständigen Stelle eine qualifizierte behördliche Zusicherung im Rechtssinne abgegeben worden wäre. Vielmehr dürfte es sich, wenn überhaupt, um eine informelle Aussage gehandelt haben. Selbst wenn man von einer solchen Mitteilung ausginge, fehlt es an nachteiligen Dispositionen des Beschwerdeführers. Solche Dispositionen waren ihm schon deshalb gar nicht möglich, weil eine freie Wahl zwischen Militär- und Ersatzdienst rechtlich nicht vorgesehen ist (vgl. E. 3.1 hiervor). Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.
E. 5.3 Die Verhältnismässigkeit des Ausschlusses aus der Armee aufgrund des vom Beschwerdeführer angeführten Verkehrsdelikts (Linksüberholen einer Verkehrsinsel) ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Die entsprechende Verfügung vom 17. Juli 2024 bildet nicht Streitgegenstand und ist zudem bereits in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er gemässE-Mail des Bundesamtes für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti/ZH vom 28. März 2025 (vgl. Beilage 6 zur Vernehmlassung) die Möglichkeit hat, beim Personellen der Armee ein Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee zu stellen.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer infolge seines Ausschlusses aus der Armee nicht mehr militärdienstpflichtig im Sinne von Art. 1 ZDG ist. Damit fehlt eine gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung für die Einreichung eines Gesuchs um Zulassung zum Zivildienst.
E. 6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2025 als gesetzeskonform, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
E. 7 Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Damit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 ZDG).
E. 8 Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes können nicht beim Bundesgericht angefochten werden, womit das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christian Winiger Diego Haunreiter Versand: 14. Oktober 2025 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3126/2025 Urteil vom 1. Oktober 2025 Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Zulassung zum Zivildienst, Nichteintreten. Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) nahm nach eigenen Angaben im März 2024 an der Aushebung teil und erhielt eine provisorische Zuteilung. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. Juli 2024 wurde er aus der Armee ausgeschlossen. Als Grund für den Ausschluss gibt der Beschwerdeführer an, er sei wegen eines Strassenverkehrsdelikts ("Linksüberholen einer Verkehrsinsel") verurteilt worden. B. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2025 um Zulassung zum Zivildienst ist das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (im Folgenden: Vorinstanz) mit Verfügung vom 8. April 2025 nicht eingetreten. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei infolge seines Ausschlusses aus der Armee nicht mehr militärdienstpflichtig und damit sei die gesetzliche Voraussetzung für eine Zulassung zum Zivildienst nicht erfüllt. C. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz sowie die Gutheissung seines Gesuchs. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, ihm sei anlässlich der Aushebung mitgeteilt worden, er könne auch dann Zivildienst leisten, wenn er nach seiner Aushebung aus der Armee ausgeschlossen werde. Es sei ungerecht und unverhältnismässig, ihn aufgrund eines Fehlers mehrfach zu bestrafen. D. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, aus der Armee ausgeschlossene Personen seien gleich zu behandeln wie militärdienstuntaugliche Personen, da beide Gruppen keinen Militärdienst leisten dürften. E. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht. Dieser liess sich darauf nicht mehr vernehmen. F. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit rechtserheblich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0]; Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen ebenfalls vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Angefochten ist somit ein Nichteintretensentscheid. Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann einzig geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen zu Unrecht verneint, weshalb die beschwerdeführende Partei nur die Anhandnahme durch die Vorinstanz beantragen kann (vgl. statt vieler: BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer B-4003/2014 vom 24. Juni 2015 E. 1.5). Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Eintretensfrage (BGE 132 V 74 E. 1.1). Eine Ausnahme hiervon rechtfertigt sich lediglich dann, wenn eine Rückweisung einem prozessualen Leerlauf gleichkommen würde. Nach Rechtsprechung und Lehre kann die Beschwerdeinstanz eine Beschwerde auch materiell entscheiden, wenn die Vorinstanz sich in einer Eventualbegründung zur Sache geäussert hat (vgl. Urteil des BVGerC-8/2006 vom 23. September 2008 E. 6.2; Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungs-verfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 N 19). Vorliegend rechtfertigt sich eine solche Ausnahme nicht, da die Vorinstanz zur Sache gerade keine Stellung genommen hat. Im Gegenteil hat sie festgehalten, dass ein materieller Entscheid über das Gesuch ohnehin erst nach Besuch des Einführungstages und dessen Bestätigung möglich wäre. Demnach ist im Folgenden ausschliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. 2. 2.1 Die Vorinstanz begründet das Nichteintreten wie folgt: Der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 17. Juli 2024 aus der Armee ausgeschlossen worden und sei mit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung am 17. September 2024 nicht mehr zur Leistung von Militärdienst verpflichtet. Damit fehle die Militärdienstpflicht als Zulassungsbedingung für den Zivildienst. 2.2 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Frage der Militärdienstpflicht als Zulassungsbedingung für den Zivildienst. 3. 3.1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor (Zivildienst; Art. 59 Abs. 1 Satz 2 BV). Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe (Art. 59 Abs. 3 BV). Mit der Leistung des Ersatzdienstes wird die Militärdienstpflicht erfüllt. Ersatzdienst kann mit anderen Worten nur von Personen geleistet werden, die der Militärdienstpflicht unterstehen. Dabei hat die Erfüllung der Militärdienstpflicht grundsätzlich Vorrang; eine freie Wahl zwischen Militär- und Ersatzdienst ist nicht vorgesehen (vgl. Müller/Meyer, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 59 N 35). 3.2 Art. 1 ZDG lautet wie folgt: "Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz." Nach Art. 16 ff. ZDG können Militärdienstpflichtige jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellen. Das Gesuch ist schriftlich einzureichen und muss die Erklärung enthalten, dass der Militärdienst aus Gewissensgründen nicht geleistet werden kann und die Bereitschaft zum Zivildienst besteht. Die zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) übermitteln der Vollzugsstelle die für die Beurteilung erforderlichen Personendaten (Art. 16c ZDG). Die gesuchstellende Person nimmt innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, an einem Einführungstag teil (Art. 17a Abs. 1 ZDG). Die Zulassung erfolgt nach Teilnahme am Einführungstag und Bestätigung des Gesuchs. Mit dem Zulassungsentscheid legt die Vollzugsstelle die Zahl der Zivildiensttage und die Dauer der Zivildienstpflicht fest (Art. 18 Abs. 1 ZDG). 3.3 Die Militärdienstpflicht ist im zweiten Titel des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 geregelt (MG, SR 510.10). Grundsätzlich ist jeder Schweizer militärdienstpflichtig (Art. 2 MG). Nach Art. 7 MG beginnt die Militärdienstpflicht mit der Stellungspflicht im Jahr, in dem das 18. Altersjahr vollendet wird. Gemäss Art. 13 MG bestehen Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht. Für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere dauert die Militärdienstpflicht bis zum Ende des zwölften Jahres nach Abschluss der Rekrutenschule (Art. 13 Abs. 1 lit. a MG). Gemäss Art. 12 MG umfasst die Militärdienstpflicht Ausbildungsdienste, Friedensförderungsdienste, Assistenzdienste, Aktivdienste sowie allgemeine Pflichten ausser Dienst. Letztere umfassen die Aufbewahrung und Unterhalt der persönlichen Ausrüstung, die Erfüllung der Melde- und Schiesspflicht sowie die Befolgung der übrigen Vorschriften über das Verhalten ausser Dienst (Art. 25 MG). Nach Art. 22 Abs. 1 MG sind Angehörige der Armee auszuschliessen, wenn sie für diese untragbar geworden sind, namentlich unter anderem aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens (Bst. a Ziff. 1). Die Kantone sorgen für die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie in Zusammenarbeit mit dem Bund für die Organisation der Rückgabe der persönlichen Ausrüstung (Art. 122 MG). 4. Ausgehend von diesen Rechtsgrundlagen prüfte die Vorinstanz, ob der Beschwerdeführer nach seinem Ausschluss aus der Armee noch als militärdienstpflichtig im Sinne von Art. 1 ZDG gilt. 4.1 Die Vorinstanz bringt vor, soweit Art. 1 ZDG von Militärdienstpflichtigen spreche, seien ausschliesslich Personen gemeint, die verpflichtet seien, Militärdienst im Sinne von Art. 12 Bst. a-d MG (Ausbildungsdienste, Friedensförderungsdienste, Assistenzdienste, Aktivdienste) zu leisten. Diese Dienste bilden nach Auffassung der Vorinstanz den Anknüpfungspunkt für den Ersatzdienst. Demgegenüber - so die Vorinstanz weiter - stellten die in Art. 12 Bst. e MG geregelten allgemeinen Pflichten ausser Dienst, etwa die Meldepflicht, keinen Militärdienst dar, sondern Pflichten, die ausdrücklich ausser Dienst zu erfüllen seien. Wer aus der Armee ausgeschlossen werde, könne keine Dienste nach Art. 12 Bst. a-d MG mehr leisten. Damit entfalle gemäss Vorinstanz die militärische Dienstpflicht im Sinne des ZDG. Der Zivildienst als Ersatzdienst zum Militärdienst stehe solchen Personen nicht mehr offen. Ihre Wehrpflicht werde durch die Leistung der Ersatzabgabe erfüllt. 4.2 Im Zeitpunkt der Abfassung der Botschaft zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) vom 22. Juni 1994 (BBl 1994 III 1609 ff.; nachfolgend: Botschaft ZDG) sprach die aBV in Art. 18 Abs. 1 von der "Wehrpflicht" (AS 1999 2556): "Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor." In Art. 59 Abs. 1 BV, welcher die zentralen Pflichten und Rechte der Wehrpflichtigen gemäss Art. 18 aBV übernahm, wurde die "Wehrpflicht" durch die "Pflicht, Militärdienst zu leisten" ersetzt (vgl. Müller/Meyer, a.a.O., Art. 59 N. 1 ff.). In der Botschaft ZDG wird festgehalten, dass der Zivildienst ein Ersatzdienst sei, wobei sich der Ersatzcharakter nur auf den Militärdienst, nicht aber auf die Wehrpflicht insgesamt beziehe (BBl 1994 III 1626). Die Militärdienstpflicht bildet einen Teil der Wehrpflicht (vgl. Botschaft betreffend das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der Armee vom 8. September 1993, BBl 1993 IV 1 ff., 15). Der Grundsatz, dass der Zivildienst nur militärdienstpflichtigen Personen offensteht (Botschaft ZDG, BBl 1994 III 1627), wurde mit Erlass des ZDG in Art. 1 gesetzlich verankert (AS 1996 1445). Die Botschaft zur Änderung der Bundesgesetze über den zivilen Ersatzdienst und über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 27. Februar 2008 (nachfolgend: Botschaft Ersatzdienst und Wehrpflichtersatzabgabe) bestätigt, dass nur Personen, die zur persönlichen Militärdienstleistung verpflichtet sind, zum Zivildienst zugelassen werden können (vgl. BBl 2008 2707 ff., 2708). Ist eine für den Zivildienst gesuchstellende Person nicht zur persönlichen Militärdienstleistung verpflichtet, tritt die Vollzugsstelle gemäss Botschaft Ersatzdienst und Wehrpflichtersatzabgabe auf das Zulassungsgesuch nicht ein (vgl. BBl 2008 2742) Nach dem Gesagten ist die Militärdienstpflicht gemäss Art. 1 ZDG zwingende Voraussetzung für die Einreichung eines Gesuchs um Zulassung zum Zivildienst. Gemeint ist dabei nicht die Wehrpflicht als solche, sondern die Verpflichtung zur persönlichen Militärdienstleistung. Wer nicht zur persönlichen Militärdienstleistung verpflichtet ist, soll keinen Zivildienst leisten können. Dies gilt auch dann, wenn die gesuchstellende Person die Altersgrenzen gemäss Art. 13 MG noch nicht erreicht hat oder noch nicht aus dem Militär entlassen worden ist (vgl. Art. 122 MG). Die persönliche Militärdienstleistung umfasst gemäss Art. 12 Bst. a-d MG, wie bereits erwähnt, Ausbildungsdienste, Friedensförderungsdienste, Assistenzdienste und Aktivdienste. Demgegenüber erfassen die allgemeinen Pflichten ausser Dienst gemäss Art. 25 i.V.m. Art. 12 Bst. e MG die Aufbewahrung und Unterhalt der persönlichen Ausrüstung, die Erfüllung der Melde- und Schiesspflicht sowie die Befolgung der übrigen Vorschriften über das Verhalten ausser Dienst (Art. 25 i.V.m. Art. 12 Bst. e MG). Diese begründen keine Militärdienstpflicht im Sinne von Art. 1 ZDG. Wer nach Art. 22 MG aus der Armee ausgeschlossen ist, hat keine persönliche Militärdienstleistung mehr zu erbringen (vgl. BVGer-UrteilA-3122/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.3.3). Damit ist eine ausgeschlossene Person nicht mehr militärdienstpflichtig im Sinne von Art. 1 ZDG. Es fehlt folglich an einer gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzung für die Einreichung eines Gesuchs um Zulassung zum Zivildienst. Der Ausschluss aus der Armee führt dazu, dass die Wehrpflicht nicht mehr durch persönliche Militärdienstleistung erfüllen werden kann, sondern durch die Wehrpflichtersatzabgabe (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe, WPEG, SR 661). Dies entspricht dem Mechanismus bei militärdienstuntauglichen Personen: Auch sie sind zwar formell noch "wehrpflichtig", erfüllen diese aber nicht durch persönliche Militärdienstleistung, sondern durch die Ersatzabgabe (Botschaft zur Änderung der Militärgesetzgebung [Militärgesetz und Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme] vom 7. März 2008, BBI 2008 3213 ff., 3227). 4.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerung der Vor-instanz zutrifft: Wer aus der Armee ausgeschlossen wird, kann keine Dienste nach Art. 12 Bst. a-d MG mehr leisten. Damit entfällt die Militärdienstpflicht im Sinne von Art. 1 ZDG. 5. 5.1 An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer bereits am 27. Dezember 2024 ein erstes Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt hatte. Dieses wurde mit Verfügung des Bundesamtes für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti/ZH vom 25. Februar 2025 als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, er könne den Einführungstag nicht innert drei Monaten besuchen. Der Beschwerdeführer war jedoch bereits zuvor mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. Juli 2024 aus der Armee ausgeschlossen worden. Er war somit bereits zum Zeitpunkt der ersten Gesuchseinreichung am 27. Dezember 2024 rechtskräftig aus der Armee ausgeschlossen. 5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner sinngemäss auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, indem er geltend macht, ihm sei vom Kommandanten des Rekrutierungszentrums Rüti mündlich mitgeteilt worden, er könne Zivildienst leisten, auch wenn er nach seiner Aushebung aus der Armee ausgeschlossen werde. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges Verhalten der Behörden, das bestimmte Erwartungen begründet. Voraussetzung ist zudem, dass die betroffene Person berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69 E. 2.5.1). Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine mündliche Aussage eines militärischen Kommandanten beruft, wonach er Zivildienst leisten könne, ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass von einer zuständigen Stelle eine qualifizierte behördliche Zusicherung im Rechtssinne abgegeben worden wäre. Vielmehr dürfte es sich, wenn überhaupt, um eine informelle Aussage gehandelt haben. Selbst wenn man von einer solchen Mitteilung ausginge, fehlt es an nachteiligen Dispositionen des Beschwerdeführers. Solche Dispositionen waren ihm schon deshalb gar nicht möglich, weil eine freie Wahl zwischen Militär- und Ersatzdienst rechtlich nicht vorgesehen ist (vgl. E. 3.1 hiervor). Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. 5.3 Die Verhältnismässigkeit des Ausschlusses aus der Armee aufgrund des vom Beschwerdeführer angeführten Verkehrsdelikts (Linksüberholen einer Verkehrsinsel) ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Die entsprechende Verfügung vom 17. Juli 2024 bildet nicht Streitgegenstand und ist zudem bereits in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er gemässE-Mail des Bundesamtes für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti/ZH vom 28. März 2025 (vgl. Beilage 6 zur Vernehmlassung) die Möglichkeit hat, beim Personellen der Armee ein Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee zu stellen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer infolge seines Ausschlusses aus der Armee nicht mehr militärdienstpflichtig im Sinne von Art. 1 ZDG ist. Damit fehlt eine gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung für die Einreichung eines Gesuchs um Zulassung zum Zivildienst. 6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2025 als gesetzeskonform, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
7. Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Damit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 ZDG).
8. Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes können nicht beim Bundesgericht angefochten werden, womit das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christian Winiger Diego Haunreiter Versand: 14. Oktober 2025 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)