Gebrannte Wasser
Sachverhalt
A.a Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 anerkannte die damalige Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) - welche später in die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) überführt wurde, die heute Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) heisst - A._______ (nachfolgend: Abgabepflichtiger) als «Landwirt» an. Demnach durfte der Abgabepflichtige nur, aber immerhin, «Eigengewächs, das heisst, Obst ab selbstbewirtschaftetem Boden sowie Erzeugnisse und Abfälle dieser Früchte oder selbstgesammeltes inländisches Wildgewächs brennen». Die Rohstoffe durfte er gemäss diesem Schreiben nur in einer Lohnbrennerei verarbeiten lassen. Weiter steht in dem Schreiben, dass mit der Jahreserklärung die Weitergaben und Endvorräte sowie Änderungen der Eigentums- oder Betriebsverhältnisse mitzuteilen seien. Die steuerfreie Eigenbedarfsmenge werde jährlich aufgrund der Betriebsverhältnisse berechnet. A.b Am 10. August 2020 wies die EZV den Abgabepflichtigen darauf hin, dass die (jährlich abzuliefernde) Erklärung für das Brennjahr 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 online auszufüllen und bis zum 9. September 2020 abzuschliessen sei. Diese Jahreserklärung sei elektronisch einzureichen. Weiter wies die EZV darauf hin, dass «jederzeit auf die Einteilung als Landwirt» verzichtet werden könne und eine Umteilung zum Kleinproduzenten möglich sei. A.c Am 21. September 2020 teilte die EZV dem Abgabepflichtigen mit, dass die Jahreserklärung für die Meldung von Weitergaben und der Endvorräte nicht innert der eingeräumten Frist eingetroffen sei. Gemäss Art. 19 Bst. b der Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV, SR 680.11) unterlägen Landwirte und Landwirtinnen der Steuerpflicht und müssten ihr (der EZV) die Steueranmeldung einreichen (Art. 54 Abs. 1 AlkV). Sie gewährte dem Abgabepflichtigen eine weitere Frist bis zum 12. Oktober 2020, um die Jahreserklärung für das Steuerjahr 2019/2020 einreichen zu können. A.d Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 wies die EZV den Abgabepflichtigen darauf hin, dass sie noch keine elektronisch ausgefüllte Jahreserklärung für das Steuerjahr 2019/2020 erhalten habe und forderte ihn dazu auf, bis spätestens 9. November 2020 eine solche einzureichen. Unterbleibe die Anmeldung, werde der «Status als Landwirt oder Landwirtin» entzogen. Damit entfalle der steuerfreie Eigenbedarf und der Spirituosenvorrat werde besteuert. Der jährliche Eigenbedarf für 2019/2020 werde noch zugestanden, ebenso 20 Liter reinen Alkohols als zusätzlich steuerfreier Eigenverbrauch (Art. 22 Abs. 4 AlkV). B. B.a Mit «Veranlagungsverfügung betreffend Erhebung der Alkoholsteuern» vom 4. Dezember 2020 erhob die EZV vom Abgabepflichtigen Fr. 2'935.65 Alkoholsteuern nach. B.b Am 7. Dezember 2020 verfügte die EZV zudem, ab dem Brennjahr 2020/2021 werde auf den 1. Juli 2020 der steuerbefreite Eigenbedarf (des Abgabepflichtigen) auf null Liter festgesetzt. Deshalb erfolge die Einteilung als steuerpflichtiger Kleinproduzent mit Produktionsbesteuerung. Einer allfälligen Einsprache entzog die EZV die aufschiebende Wirkung. C. C.a Am 14. Januar 2021 erhob der Abgabepflichtige gegen die Veranlagungsverfügung Einsprache. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 7. Dezember 2020 und seine Einteilung entsprechend der in seinem Betrieb vorhandenen Nutzfläche und der in der landwirtschaftlichen Produktion tätigen Personen. Er habe es verpasst, die Jahreserklärung fristgerecht in elektronischer Form einzureichen. Er habe aber nur eine Mahnung und nicht zwei erhalten. Es habe sich im Vergleich zu den anderen Jahren nichts geändert. Er könne mittlerweile aber nicht mehr auf das elektronische Portal zugreifen, weil es gesperrt worden sei. Weiter gab der Abgabepflichtige die landwirtschaftliche Nutzfläche sowie die in seinem Betrieb in der Landwirtschaft tätigen Personen an. Er legte eine Betriebsübersicht für das Jahr 2020 bei. C.b Einen Tag später erhob der Abgabepflichtige zudem gegen die Veranlagungsverfügung vom 4. Dezember 2020 Einsprache und beantragte deren Aufhebung, den Verzicht auf die Besteuerung des Spirituosenvorrats sowie die erneute Freischaltung des Zugangs zum elektronischen Portal. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf seine Einsprache vom 14. Januar 2021. D. Mit Einspracheentscheid vom 22. April 2021 wies die EZV die Einsprache des Abgabepflichtigen ab. Sie begründete dies insbesondere damit, der Abgabepflichtige habe trotz Mahnung die Jahreserklärung 2019/2020 nicht eingereicht. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Mai 2021 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids und seine Einteilung entsprechend der in seinem Betrieb vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzfläche und der in der landwirtschaftlichen Produktion tätigen Personen; auf die Besteuerung des Vorrats an Spirituosen sei zu verzichten - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung bringt er vor, er habe nur eine Mahnung erhalten und später nicht mehr auf das elektronische Portal zugreifen können, um die versäumte Jahreserklärung nachholen zu können. Vor dem Hintergrund der Rechtsgleichheit und dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sei es nicht gerechtfertigt, ihm eine «Strafbesteuerung» aufzuerlegen. Da er nur eine Mahnung erhalten habe, rüge er auch diesbezüglich das Rechtsgleichheitsgebot. F. In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2021 beantragt die EZV die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. In Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nur eine Mahnung erhalten und es handle sich um eine «Strafbesteuerung» hält sie fest, sie sei nicht verpflichtet, Steuerpflichtige an ihre Steuerpflicht zu erinnern; auch handle es sich nicht um eine Strafbesteuerung, sondern um die ordentliche Besteuerung des Alkoholvorrates eines «Kleinproduzenten». Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Die EZV wurde per 1. Januar 2022 zum BAZG (nachfolgend: Vorinstanz; AS 2020 2743). Da die vorliegend geltenden Versionen der Rechtstexte (bis 31. Dezember 2021) noch von der «EZV» sprachen, wird diese Bezeichnung im Folgenden beibehalten, soweit diese Texte wiedergegeben werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. April 2021 stellt eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Zwar wurde die EAV noch nicht formell aufgehoben, da Art. 76b des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG, SR 680) gemäss der Änderung vom 30. September 2016 (AS 2017 777) bisher nicht in Kraft gesetzt wurde, jedoch war gemäss der genannten Änderung für die meisten, früher von der EAV wahrgenommenen Aufgaben später die EZV (nunmehr BAZG; vgl. E. 1.1) zuständig.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 20 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 1.6 Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (BGE 144 II 359 E. 4.5.1; vgl. Urteile des BVGer A-2599/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2, A-5306/2019 vom 24. November 2021 E. 3.1, A-5038/2020 vom 23. November 2021 E. 1.5.1, A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 1.5.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings modifiziert durch die im Abgaberecht regelmässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen. So ist gemäss Art. 23 Abs. 2 AlkG jeder Steuerpflichtige gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind (vgl. E. 2.7.1). Die Steuerveranlagung hingegen ist Sache der Vorinstanz (Art. 55 Abs. 1 AlkV i.V.m. Art. 23 Abs. 1bis AlkG; vgl. E. 2.7.1), wobei sie die Veranlagung gemäss Art. 55 Abs. 1 AlkV auch auf Grund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen kann (vgl. E. 2.7.2; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 1.5.1, A-7597/2010 vom 24. Mai 2012 E. 2.2).
E. 2.1 Gemäss der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bundes (Art. 105 BV). Der hauptsächliche Zweck der Alkoholordnung liegt im Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1, A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 2.1.1, A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.1 m.w.Hw.; ebenso bereits in der Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser [Alkoholgesetz] vom 1. Juni 1931 [nachfolgend: Botschaft zum AlkG 1931], BBl 1931 I 697, 700 f., die von der «Verminderung des Branntweinverbrauches» spricht; Marc D. Veit/Jens B. Lehne/Tomas Poledna, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 105 Rz. 2 und 4).
E. 2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 AlkG steht das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser ausschliesslich dem Bund zu (sog. Alkoholmonopol). Die Ausübung dieses Rechts wird allerdings genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen (Art. 3 Abs. 2 AlkG).
E. 2.3 Seinen gesundheitspolitischen Auftrag erfüllt der Bund insbesondere durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fiskalischer Belastung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. b BV). Gleichzeitig reguliert er über das Alkoholmonopol das Angebot (vgl. Urteil des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.3; Veit/Lehne/Poledna, a.a.O., Art. 105 Rz. 5). Das System der Konzessionierung erlaubt zum einen eine Herabsetzung der Zahl der aktiven Brennereien und zum anderen eine bessere Qualitätskontrolle ihrer Erzeugnisse. Diese Wirkungen wurden bereits anlässlich der Schaffung des Alkoholgesetzes als Hauptziele genannt (Botschaft zum AlkG 1931 S. 701). Sodann bedingt die Durchsetzung des Systems der Konzessionierung eine effiziente Missbrauchsbekämpfung. Um eine solche zu gewährleisten, stehen die konzessionspflichtigen Brennereien unter der Kontrolle der EZV (Art. 7 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 AlkG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.4).
E. 2.4 Das geltende Alkoholgesetz unterscheidet zwischen «Gewerbebrennereien» (Art. 4 ff. AlkG) - wozu im weiteren Sinne auch die «Lohnbrennereien» (Art. 13 AlkG) gehören - und «Hausbrennereien» (Art. 14 ff. AlkG). Entsprechend werden gemäss Alkoholverordnung die Konzessionen für das Herstellen oder Reinigen von gebrannten Wassern den Kategorien «Gewerbebrennerei», «Lohnbrennerei» und «landwirtschaftliche Brennerei» (Letzteres gemäss Art. 1 Bst. f AlkV Synonym für «Hausbrennerei») zugeordnet (Art. 3 Abs. 1 AlkV). In der jeweiligen Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt (Art. 3 Abs. 2 AlkV).
E. 2.4.1 Konzessionen für Gewerbebrennereien werden erteilt, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht (Art. 5 Abs. 1 AlkG). Gewerbebrenner, deren Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt, werden als Kleinproduzenten bezeichnet (Art. 1 Bst. h AlkV). Kleinproduzenten werden in Bezug auf den Steuersatz für 30 Liter reinen Alkohols unter Vorbehalt, dass die gebrannten Rohstoffe (Art. 14 Abs. 1 AlkG) ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind, bevorzugt (Art. 22 Abs. 2 AlkG i.V.m. Art. 24 AlkV).
E. 2.4.2 Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken aus genau beschriebenen Rohstoffen darf nur in konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen (Art. 3 Abs. 3 AlkG).
E. 2.5.1 Die Alkoholgesetzgebung sieht ein Steuerprivileg für Brennauftraggeber vor: Nach Art. 16 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 AlkG dürfen Brennauftraggeber die im eigenen Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen gebrannten Wasser als «Eigenbedarf» steuerfrei zurückbehalten, sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Art. 23 Abs. 1 AlkV bestimmt, dass die EZV für den steuerfreien Eigenbedarf bestimmter Betriebsformen oder Personen eine Höchstgrenze festsetzen kann (Bst. a - i). Etwa kann eine solche Beschränkung bei Landwirten erfolgen, die sich über die rechtmässige Verwendung des steuerfreien Eigenbedarfs nicht ausweisen können (Bst. h). Bei Beschränkung des jährlichen steuerfreien Eigenbedarfs beträgt die Höchstgrenze 5 Liter Spirituosen je erwachsene, im Landwirtschaftsbetrieb ständig tätige Person und 1 Liter je Stück Grossvieh, wobei die EZV in Fällen von Art. 23 Abs. 1 Bst. h AlkV die Höchstmenge des steuerfreien Eigenbedarfs in Abweichung von dieser Regel festsetzen kann (Art. 23 Abs. 2 AlkV). Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen (Art. 22 Abs. 4 AlkV).
E. 2.5.2 Brennauftraggeber stehen unter der Aufsicht der EZV (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 AlkG; vgl. E. 2.3).
E. 2.6 Gemäss Art. 20 AlkV (i.V.m. Art. 23 Abs. 1bis AlkG) entsteht die Steuerforderung unter anderem in folgenden Zeitpunkten: -bei Landwirten mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf im Zeitpunkt der Weitergabe (Bst. b) und -bei Landwirten mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf auf der über die steuerfreie Höchstmenge hinaus verbrauchten Menge mit der Ausstellung der Rechnung (Bst. c). In Bezug auf Art. 20 Bst. c AlkV wird in Art. 56 Abs. 4 AlkV bestimmt, dass bei Landwirten mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf die Steuerveranlagung der über die steuerfreie Menge hinaus verbrauchten Spirituosen am Ende des Rechnungsjahres erfolgt. Unmittelbar nach Entstehung der Steuerforderung muss die steuerpflichtige Person der EZV die Steueranmeldung einreichen (Art. 54 Abs. 1 und 2 AlkV).
E. 2.7.1 Nach Art. 21 Abs. 3 AlkG wird die Steuer für die in Hausbrennereien oder kraft Brennauftrags hergestellten gebrannten Wasser nach der an Drittpersonen abgegebenen Menge veranlagt (vgl. dazu jedoch vorne E. 2.5.1), wobei die Veranlagung auch pauschal erfolgen kann. Gemäss Art. 23 Abs. 1 AlkG ist die Steuerveranlagung Sache der EZV, wobei das Veranlagungsverfahren durch Verordnung des Bundesrates geregelt wird (Art. 23 Abs. 1bis AlkG; vgl. nachfolgend E. 2.7.2). Nach Art. 23 Abs. 2 AlkG ist jeder Steuerpflichtige - wie gesehen (E. 1.6) - gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind. Darüber hinaus können die zuständigen Organe jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen (Art. 23 Abs. 3 erster Satz AlkG).
E. 2.7.2 In Art. 55 Abs. 1 AlkV wird bestimmt, dass die Veranlagung auf Grund der Erklärung der steuerpflichtigen Person erfolgt, wobei die EZV die Veranlagung auch auf Grund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen kann. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. Für die Steuerveranlagung sind nach Art. 55 Abs. 2 AlkV sodann das Volumen oder die Masse und der Alkoholgehalt massgebend. Die EZV kann die Form der Anmeldung vorschreiben und namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen (Art. 23 Abs. 1 AlkG). Dies hat der Bundesrat in Art. 2 AlkV insofern konkretisiert, als demnach die Aufzeichnungen und Meldungen, die zur Veranlagung erforderlich sind, in der von der EZV vorgeschriebenen Form erfolgen, nämlich elektronisch (Bst. a) oder schriftlich (Bst. b). Die EZV hat für Brennauftraggeber die elektronische Form vorgeschrieben (vgl. Pflichtenheft für Landwirtinnen und Landwirte der EZV [nachfolgend: Pflichtenheft] Ziff. 6.2; das Pflichtenheft ist gemäss seiner Seite 1 integraler Bestandteil der Konzession; jeweils in der neusten Version zu finden unter www.bazg.admin.ch > Themen > Alkohol > Inlandproduktion > Landwirtschaftliche Produktion; letztmals abgerufen am 6. Januar 2022).
E. 3 Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. April 2021 und seine Einteilung entsprechend der in seinem Betrieb vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzfläche und der in der landwirtschaftlichen Produktion tätigen Personen, letztlich also, dass er weiterhin als Brennauftraggeber bzw. als Landwirt mit steuerbefreitem Eigenbedarf anerkannt bleibt. Er begründet diese Anträge insbesondere damit, dass er von der Vorinstanz nur eine Mahnung erhalten habe sowie mit der Rechtsgleichheit und dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung.
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer gibt zu, dass er die Jahreserklärung 2019/2020 nicht eingereicht hat, obwohl er von der Vorinstanz dazu aufgefordert worden war. Während des gesamten Zeitraums, also vom 10. August 2020, bzw. dem Tag der Zustellung dieses Schreibens, bis zum 9. November 2020, somit während rund drei Monaten, blieb der Beschwerdeführer untätig. Auch bis zum Erlass der entsprechenden Verfügungen vom 4. bzw. 7. Dezember 2020, und somit rund einen weiteren Monat, unternahm er nichts, um entweder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen oder die Vorinstanz um eine Erstreckung der ihm angesetzten Frist zu ersuchen.
E. 3.1.2 Die Vorinstanz hat somit grundsätzlich zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht (E. 1.6), trotz mehrfacher Aufforderung, nicht nachgekommen ist.
E. 3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht:
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, die Jahreserklärung einzureichen (E. 2.6 und 2.7.2). In Ziff. 6.2 des Pflichtenhefts wird festgehalten, dass Landwirte und Landwirtinnen, die über Spirituosenvorräte verfügen, Spirituosen selber herstellen oder in einer Lohnbrennerei herstellen lassen, jeweils in der zweiten Jahreshälfte von der Vorinstanz aufgefordert werden, Weitergaben und Endvorräte für das abgelaufene Brennjahr in der Jahreserklärung zu melden. Eine Mahnung ist nicht vorgesehen (anders z.B. Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]), auch wenn das Vorgehen, die Steuerpflichtigen zu mahnen, unter dem Aspekt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat (E. 1.6), zielführend erscheint. Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass die Vorinstanz die Steuerpflichtigen an ihre Pflichten erinnert; noch weniger besteht ein Anspruch auf zwei Mahnungen. Daher ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, nur eine Mahnung erhalten hat.
E. 3.2.2 Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch die Berufung auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV). Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, eine der Mahnungen nicht erhalten haben sollte, wäre er verpflichtet gewesen, aufgrund der Aufforderung der Vorinstanz die Jahreserklärung einzureichen, ohne dass es einer Mahnung bedurft hätte. Seine Pflicht zur Einreichung der Jahreserklärung hat der Beschwerdeführer verletzt, unabhängig davon, ob er die Mahnschreiben der Vorinstanz erhalten hat oder nicht, wobei zumindest der Zugang eines der Mahnschreiben eingestanden wird.
E. 3.2.3 Soweit sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der, wie er sich ausdrückt, «Strafsteuer» auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit beruft, geht auch dieses Argument fehl, ist doch diese Besteuerung direkte Folge der Neueinstufung des Beschwerdeführers und wird er dadurch gerade gleich behandelt, wie andere Landwirte, die die Jahreserklärung nicht fristgerecht einreichen. Der Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung ist Ausfluss des Rechtsgleichheitsgrundsatzes (Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, Art. 8 BV N. 10). Aus der Berufung auf diesen Grundsatz kann der Beschwerdeführer daher nicht mehr ableiten als aus seiner Berufung auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit (s.a. E. 3.2.2).
E. 3.3 Insgesamt hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer damit zu Recht den Status als Landwirt mit steuerbefreitem Eigenbedarf entzogen. Gegen die neue Konzessionierung als Gewerbebrenner, konkret, als Kleinproduzent mit Produktionsbesteuerung (E. 2.4.1), bringt der Beschwerdeführer nichts Weiteres vor. Da sich diese zudem für ihn vorteilhafter erweist, als wenn ihm gar keine Konzession erteilt würde, ist dieses Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
E. 3.4 In Bezug auf die konkrete Nachforderung der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer hatte die Vorinstanz die Veranlagung aufgrund ihrer eigenen Feststellung vorzunehmen (E. 2.7.2). Nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen wäre. Sie hat sich zur Berechnung der Höhe der vom Beschwerdeführer geschuldeten Alkoholsteuer auf die ihr vorliegenden Unterlagen sowie die rechtlichen Bestimmungen (E. 2.5.1) gestützt. Die Berechnung der Vorinstanz hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschuldeten Alkoholabgabe ist zu bestätigen.
E. 3.5 Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Sowohl die Festsetzung des steuerbefreiten Eigenbedarfs auf null und die Einteilung des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2020 als steuerpflichtiger Kleinproduzent mit Produktionsbesteuerung als auch die Festsetzung der Alkoholsteuern für das Steuerjahr 2019/2020 auf Fr. 2'935.65 sind zu bestätigen.
E. 4 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. Der unterliegende Beschwerdeführer und die Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der von ihm in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2452/2021 Urteil vom 2. Februar 2022 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien A._______, ..., Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) (ehemals: Eidgenössische Zollverwaltung EZV), Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Alkoholsteuer; Festsetzung Alkoholsteuer und Neueinteilung als Kleinproduzent. Sachverhalt: A.a Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 anerkannte die damalige Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) - welche später in die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) überführt wurde, die heute Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) heisst - A._______ (nachfolgend: Abgabepflichtiger) als «Landwirt» an. Demnach durfte der Abgabepflichtige nur, aber immerhin, «Eigengewächs, das heisst, Obst ab selbstbewirtschaftetem Boden sowie Erzeugnisse und Abfälle dieser Früchte oder selbstgesammeltes inländisches Wildgewächs brennen». Die Rohstoffe durfte er gemäss diesem Schreiben nur in einer Lohnbrennerei verarbeiten lassen. Weiter steht in dem Schreiben, dass mit der Jahreserklärung die Weitergaben und Endvorräte sowie Änderungen der Eigentums- oder Betriebsverhältnisse mitzuteilen seien. Die steuerfreie Eigenbedarfsmenge werde jährlich aufgrund der Betriebsverhältnisse berechnet. A.b Am 10. August 2020 wies die EZV den Abgabepflichtigen darauf hin, dass die (jährlich abzuliefernde) Erklärung für das Brennjahr 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 online auszufüllen und bis zum 9. September 2020 abzuschliessen sei. Diese Jahreserklärung sei elektronisch einzureichen. Weiter wies die EZV darauf hin, dass «jederzeit auf die Einteilung als Landwirt» verzichtet werden könne und eine Umteilung zum Kleinproduzenten möglich sei. A.c Am 21. September 2020 teilte die EZV dem Abgabepflichtigen mit, dass die Jahreserklärung für die Meldung von Weitergaben und der Endvorräte nicht innert der eingeräumten Frist eingetroffen sei. Gemäss Art. 19 Bst. b der Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV, SR 680.11) unterlägen Landwirte und Landwirtinnen der Steuerpflicht und müssten ihr (der EZV) die Steueranmeldung einreichen (Art. 54 Abs. 1 AlkV). Sie gewährte dem Abgabepflichtigen eine weitere Frist bis zum 12. Oktober 2020, um die Jahreserklärung für das Steuerjahr 2019/2020 einreichen zu können. A.d Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 wies die EZV den Abgabepflichtigen darauf hin, dass sie noch keine elektronisch ausgefüllte Jahreserklärung für das Steuerjahr 2019/2020 erhalten habe und forderte ihn dazu auf, bis spätestens 9. November 2020 eine solche einzureichen. Unterbleibe die Anmeldung, werde der «Status als Landwirt oder Landwirtin» entzogen. Damit entfalle der steuerfreie Eigenbedarf und der Spirituosenvorrat werde besteuert. Der jährliche Eigenbedarf für 2019/2020 werde noch zugestanden, ebenso 20 Liter reinen Alkohols als zusätzlich steuerfreier Eigenverbrauch (Art. 22 Abs. 4 AlkV). B. B.a Mit «Veranlagungsverfügung betreffend Erhebung der Alkoholsteuern» vom 4. Dezember 2020 erhob die EZV vom Abgabepflichtigen Fr. 2'935.65 Alkoholsteuern nach. B.b Am 7. Dezember 2020 verfügte die EZV zudem, ab dem Brennjahr 2020/2021 werde auf den 1. Juli 2020 der steuerbefreite Eigenbedarf (des Abgabepflichtigen) auf null Liter festgesetzt. Deshalb erfolge die Einteilung als steuerpflichtiger Kleinproduzent mit Produktionsbesteuerung. Einer allfälligen Einsprache entzog die EZV die aufschiebende Wirkung. C. C.a Am 14. Januar 2021 erhob der Abgabepflichtige gegen die Veranlagungsverfügung Einsprache. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 7. Dezember 2020 und seine Einteilung entsprechend der in seinem Betrieb vorhandenen Nutzfläche und der in der landwirtschaftlichen Produktion tätigen Personen. Er habe es verpasst, die Jahreserklärung fristgerecht in elektronischer Form einzureichen. Er habe aber nur eine Mahnung und nicht zwei erhalten. Es habe sich im Vergleich zu den anderen Jahren nichts geändert. Er könne mittlerweile aber nicht mehr auf das elektronische Portal zugreifen, weil es gesperrt worden sei. Weiter gab der Abgabepflichtige die landwirtschaftliche Nutzfläche sowie die in seinem Betrieb in der Landwirtschaft tätigen Personen an. Er legte eine Betriebsübersicht für das Jahr 2020 bei. C.b Einen Tag später erhob der Abgabepflichtige zudem gegen die Veranlagungsverfügung vom 4. Dezember 2020 Einsprache und beantragte deren Aufhebung, den Verzicht auf die Besteuerung des Spirituosenvorrats sowie die erneute Freischaltung des Zugangs zum elektronischen Portal. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf seine Einsprache vom 14. Januar 2021. D. Mit Einspracheentscheid vom 22. April 2021 wies die EZV die Einsprache des Abgabepflichtigen ab. Sie begründete dies insbesondere damit, der Abgabepflichtige habe trotz Mahnung die Jahreserklärung 2019/2020 nicht eingereicht. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Mai 2021 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids und seine Einteilung entsprechend der in seinem Betrieb vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzfläche und der in der landwirtschaftlichen Produktion tätigen Personen; auf die Besteuerung des Vorrats an Spirituosen sei zu verzichten - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung bringt er vor, er habe nur eine Mahnung erhalten und später nicht mehr auf das elektronische Portal zugreifen können, um die versäumte Jahreserklärung nachholen zu können. Vor dem Hintergrund der Rechtsgleichheit und dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sei es nicht gerechtfertigt, ihm eine «Strafbesteuerung» aufzuerlegen. Da er nur eine Mahnung erhalten habe, rüge er auch diesbezüglich das Rechtsgleichheitsgebot. F. In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2021 beantragt die EZV die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. In Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nur eine Mahnung erhalten und es handle sich um eine «Strafbesteuerung» hält sie fest, sie sei nicht verpflichtet, Steuerpflichtige an ihre Steuerpflicht zu erinnern; auch handle es sich nicht um eine Strafbesteuerung, sondern um die ordentliche Besteuerung des Alkoholvorrates eines «Kleinproduzenten». Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die EZV wurde per 1. Januar 2022 zum BAZG (nachfolgend: Vorinstanz; AS 2020 2743). Da die vorliegend geltenden Versionen der Rechtstexte (bis 31. Dezember 2021) noch von der «EZV» sprachen, wird diese Bezeichnung im Folgenden beibehalten, soweit diese Texte wiedergegeben werden. 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. April 2021 stellt eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Zwar wurde die EAV noch nicht formell aufgehoben, da Art. 76b des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG, SR 680) gemäss der Änderung vom 30. September 2016 (AS 2017 777) bisher nicht in Kraft gesetzt wurde, jedoch war gemäss der genannten Änderung für die meisten, früher von der EAV wahrgenommenen Aufgaben später die EZV (nunmehr BAZG; vgl. E. 1.1) zuständig. 1.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 20 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.6 Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (BGE 144 II 359 E. 4.5.1; vgl. Urteile des BVGer A-2599/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2, A-5306/2019 vom 24. November 2021 E. 3.1, A-5038/2020 vom 23. November 2021 E. 1.5.1, A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 1.5.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings modifiziert durch die im Abgaberecht regelmässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen. So ist gemäss Art. 23 Abs. 2 AlkG jeder Steuerpflichtige gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind (vgl. E. 2.7.1). Die Steuerveranlagung hingegen ist Sache der Vorinstanz (Art. 55 Abs. 1 AlkV i.V.m. Art. 23 Abs. 1bis AlkG; vgl. E. 2.7.1), wobei sie die Veranlagung gemäss Art. 55 Abs. 1 AlkV auch auf Grund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen kann (vgl. E. 2.7.2; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 1.5.1, A-7597/2010 vom 24. Mai 2012 E. 2.2). 2. 2.1 Gemäss der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bundes (Art. 105 BV). Der hauptsächliche Zweck der Alkoholordnung liegt im Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1, A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 2.1.1, A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.1 m.w.Hw.; ebenso bereits in der Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser [Alkoholgesetz] vom 1. Juni 1931 [nachfolgend: Botschaft zum AlkG 1931], BBl 1931 I 697, 700 f., die von der «Verminderung des Branntweinverbrauches» spricht; Marc D. Veit/Jens B. Lehne/Tomas Poledna, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 105 Rz. 2 und 4). 2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 AlkG steht das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser ausschliesslich dem Bund zu (sog. Alkoholmonopol). Die Ausübung dieses Rechts wird allerdings genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen (Art. 3 Abs. 2 AlkG). 2.3 Seinen gesundheitspolitischen Auftrag erfüllt der Bund insbesondere durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fiskalischer Belastung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. b BV). Gleichzeitig reguliert er über das Alkoholmonopol das Angebot (vgl. Urteil des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.3; Veit/Lehne/Poledna, a.a.O., Art. 105 Rz. 5). Das System der Konzessionierung erlaubt zum einen eine Herabsetzung der Zahl der aktiven Brennereien und zum anderen eine bessere Qualitätskontrolle ihrer Erzeugnisse. Diese Wirkungen wurden bereits anlässlich der Schaffung des Alkoholgesetzes als Hauptziele genannt (Botschaft zum AlkG 1931 S. 701). Sodann bedingt die Durchsetzung des Systems der Konzessionierung eine effiziente Missbrauchsbekämpfung. Um eine solche zu gewährleisten, stehen die konzessionspflichtigen Brennereien unter der Kontrolle der EZV (Art. 7 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 AlkG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.4). 2.4 Das geltende Alkoholgesetz unterscheidet zwischen «Gewerbebrennereien» (Art. 4 ff. AlkG) - wozu im weiteren Sinne auch die «Lohnbrennereien» (Art. 13 AlkG) gehören - und «Hausbrennereien» (Art. 14 ff. AlkG). Entsprechend werden gemäss Alkoholverordnung die Konzessionen für das Herstellen oder Reinigen von gebrannten Wassern den Kategorien «Gewerbebrennerei», «Lohnbrennerei» und «landwirtschaftliche Brennerei» (Letzteres gemäss Art. 1 Bst. f AlkV Synonym für «Hausbrennerei») zugeordnet (Art. 3 Abs. 1 AlkV). In der jeweiligen Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt (Art. 3 Abs. 2 AlkV). 2.4.1 Konzessionen für Gewerbebrennereien werden erteilt, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht (Art. 5 Abs. 1 AlkG). Gewerbebrenner, deren Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt, werden als Kleinproduzenten bezeichnet (Art. 1 Bst. h AlkV). Kleinproduzenten werden in Bezug auf den Steuersatz für 30 Liter reinen Alkohols unter Vorbehalt, dass die gebrannten Rohstoffe (Art. 14 Abs. 1 AlkG) ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind, bevorzugt (Art. 22 Abs. 2 AlkG i.V.m. Art. 24 AlkV). 2.4.2 Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken aus genau beschriebenen Rohstoffen darf nur in konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen (Art. 3 Abs. 3 AlkG). 2.5 2.5.1 Die Alkoholgesetzgebung sieht ein Steuerprivileg für Brennauftraggeber vor: Nach Art. 16 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 AlkG dürfen Brennauftraggeber die im eigenen Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen gebrannten Wasser als «Eigenbedarf» steuerfrei zurückbehalten, sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Art. 23 Abs. 1 AlkV bestimmt, dass die EZV für den steuerfreien Eigenbedarf bestimmter Betriebsformen oder Personen eine Höchstgrenze festsetzen kann (Bst. a - i). Etwa kann eine solche Beschränkung bei Landwirten erfolgen, die sich über die rechtmässige Verwendung des steuerfreien Eigenbedarfs nicht ausweisen können (Bst. h). Bei Beschränkung des jährlichen steuerfreien Eigenbedarfs beträgt die Höchstgrenze 5 Liter Spirituosen je erwachsene, im Landwirtschaftsbetrieb ständig tätige Person und 1 Liter je Stück Grossvieh, wobei die EZV in Fällen von Art. 23 Abs. 1 Bst. h AlkV die Höchstmenge des steuerfreien Eigenbedarfs in Abweichung von dieser Regel festsetzen kann (Art. 23 Abs. 2 AlkV). Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen (Art. 22 Abs. 4 AlkV). 2.5.2 Brennauftraggeber stehen unter der Aufsicht der EZV (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 AlkG; vgl. E. 2.3). 2.6 Gemäss Art. 20 AlkV (i.V.m. Art. 23 Abs. 1bis AlkG) entsteht die Steuerforderung unter anderem in folgenden Zeitpunkten: -bei Landwirten mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf im Zeitpunkt der Weitergabe (Bst. b) und -bei Landwirten mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf auf der über die steuerfreie Höchstmenge hinaus verbrauchten Menge mit der Ausstellung der Rechnung (Bst. c). In Bezug auf Art. 20 Bst. c AlkV wird in Art. 56 Abs. 4 AlkV bestimmt, dass bei Landwirten mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf die Steuerveranlagung der über die steuerfreie Menge hinaus verbrauchten Spirituosen am Ende des Rechnungsjahres erfolgt. Unmittelbar nach Entstehung der Steuerforderung muss die steuerpflichtige Person der EZV die Steueranmeldung einreichen (Art. 54 Abs. 1 und 2 AlkV). 2.7 2.7.1 Nach Art. 21 Abs. 3 AlkG wird die Steuer für die in Hausbrennereien oder kraft Brennauftrags hergestellten gebrannten Wasser nach der an Drittpersonen abgegebenen Menge veranlagt (vgl. dazu jedoch vorne E. 2.5.1), wobei die Veranlagung auch pauschal erfolgen kann. Gemäss Art. 23 Abs. 1 AlkG ist die Steuerveranlagung Sache der EZV, wobei das Veranlagungsverfahren durch Verordnung des Bundesrates geregelt wird (Art. 23 Abs. 1bis AlkG; vgl. nachfolgend E. 2.7.2). Nach Art. 23 Abs. 2 AlkG ist jeder Steuerpflichtige - wie gesehen (E. 1.6) - gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind. Darüber hinaus können die zuständigen Organe jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen (Art. 23 Abs. 3 erster Satz AlkG). 2.7.2 In Art. 55 Abs. 1 AlkV wird bestimmt, dass die Veranlagung auf Grund der Erklärung der steuerpflichtigen Person erfolgt, wobei die EZV die Veranlagung auch auf Grund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen kann. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. Für die Steuerveranlagung sind nach Art. 55 Abs. 2 AlkV sodann das Volumen oder die Masse und der Alkoholgehalt massgebend. Die EZV kann die Form der Anmeldung vorschreiben und namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen (Art. 23 Abs. 1 AlkG). Dies hat der Bundesrat in Art. 2 AlkV insofern konkretisiert, als demnach die Aufzeichnungen und Meldungen, die zur Veranlagung erforderlich sind, in der von der EZV vorgeschriebenen Form erfolgen, nämlich elektronisch (Bst. a) oder schriftlich (Bst. b). Die EZV hat für Brennauftraggeber die elektronische Form vorgeschrieben (vgl. Pflichtenheft für Landwirtinnen und Landwirte der EZV [nachfolgend: Pflichtenheft] Ziff. 6.2; das Pflichtenheft ist gemäss seiner Seite 1 integraler Bestandteil der Konzession; jeweils in der neusten Version zu finden unter www.bazg.admin.ch > Themen > Alkohol > Inlandproduktion > Landwirtschaftliche Produktion; letztmals abgerufen am 6. Januar 2022).
3. Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. April 2021 und seine Einteilung entsprechend der in seinem Betrieb vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzfläche und der in der landwirtschaftlichen Produktion tätigen Personen, letztlich also, dass er weiterhin als Brennauftraggeber bzw. als Landwirt mit steuerbefreitem Eigenbedarf anerkannt bleibt. Er begründet diese Anträge insbesondere damit, dass er von der Vorinstanz nur eine Mahnung erhalten habe sowie mit der Rechtsgleichheit und dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer gibt zu, dass er die Jahreserklärung 2019/2020 nicht eingereicht hat, obwohl er von der Vorinstanz dazu aufgefordert worden war. Während des gesamten Zeitraums, also vom 10. August 2020, bzw. dem Tag der Zustellung dieses Schreibens, bis zum 9. November 2020, somit während rund drei Monaten, blieb der Beschwerdeführer untätig. Auch bis zum Erlass der entsprechenden Verfügungen vom 4. bzw. 7. Dezember 2020, und somit rund einen weiteren Monat, unternahm er nichts, um entweder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen oder die Vorinstanz um eine Erstreckung der ihm angesetzten Frist zu ersuchen. 3.1.2 Die Vorinstanz hat somit grundsätzlich zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht (E. 1.6), trotz mehrfacher Aufforderung, nicht nachgekommen ist. 3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: 3.2.1 Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, die Jahreserklärung einzureichen (E. 2.6 und 2.7.2). In Ziff. 6.2 des Pflichtenhefts wird festgehalten, dass Landwirte und Landwirtinnen, die über Spirituosenvorräte verfügen, Spirituosen selber herstellen oder in einer Lohnbrennerei herstellen lassen, jeweils in der zweiten Jahreshälfte von der Vorinstanz aufgefordert werden, Weitergaben und Endvorräte für das abgelaufene Brennjahr in der Jahreserklärung zu melden. Eine Mahnung ist nicht vorgesehen (anders z.B. Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]), auch wenn das Vorgehen, die Steuerpflichtigen zu mahnen, unter dem Aspekt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat (E. 1.6), zielführend erscheint. Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass die Vorinstanz die Steuerpflichtigen an ihre Pflichten erinnert; noch weniger besteht ein Anspruch auf zwei Mahnungen. Daher ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, nur eine Mahnung erhalten hat. 3.2.2 Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch die Berufung auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV). Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, eine der Mahnungen nicht erhalten haben sollte, wäre er verpflichtet gewesen, aufgrund der Aufforderung der Vorinstanz die Jahreserklärung einzureichen, ohne dass es einer Mahnung bedurft hätte. Seine Pflicht zur Einreichung der Jahreserklärung hat der Beschwerdeführer verletzt, unabhängig davon, ob er die Mahnschreiben der Vorinstanz erhalten hat oder nicht, wobei zumindest der Zugang eines der Mahnschreiben eingestanden wird. 3.2.3 Soweit sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der, wie er sich ausdrückt, «Strafsteuer» auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit beruft, geht auch dieses Argument fehl, ist doch diese Besteuerung direkte Folge der Neueinstufung des Beschwerdeführers und wird er dadurch gerade gleich behandelt, wie andere Landwirte, die die Jahreserklärung nicht fristgerecht einreichen. Der Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung ist Ausfluss des Rechtsgleichheitsgrundsatzes (Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, Art. 8 BV N. 10). Aus der Berufung auf diesen Grundsatz kann der Beschwerdeführer daher nicht mehr ableiten als aus seiner Berufung auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit (s.a. E. 3.2.2). 3.3 Insgesamt hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer damit zu Recht den Status als Landwirt mit steuerbefreitem Eigenbedarf entzogen. Gegen die neue Konzessionierung als Gewerbebrenner, konkret, als Kleinproduzent mit Produktionsbesteuerung (E. 2.4.1), bringt der Beschwerdeführer nichts Weiteres vor. Da sich diese zudem für ihn vorteilhafter erweist, als wenn ihm gar keine Konzession erteilt würde, ist dieses Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 3.4 In Bezug auf die konkrete Nachforderung der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer hatte die Vorinstanz die Veranlagung aufgrund ihrer eigenen Feststellung vorzunehmen (E. 2.7.2). Nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen wäre. Sie hat sich zur Berechnung der Höhe der vom Beschwerdeführer geschuldeten Alkoholsteuer auf die ihr vorliegenden Unterlagen sowie die rechtlichen Bestimmungen (E. 2.5.1) gestützt. Die Berechnung der Vorinstanz hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschuldeten Alkoholabgabe ist zu bestätigen. 3.5 Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Sowohl die Festsetzung des steuerbefreiten Eigenbedarfs auf null und die Einteilung des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2020 als steuerpflichtiger Kleinproduzent mit Produktionsbesteuerung als auch die Festsetzung der Alkoholsteuern für das Steuerjahr 2019/2020 auf Fr. 2'935.65 sind zu bestätigen.
4. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. Der unterliegende Beschwerdeführer und die Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der von ihm in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: