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A-1745/2025

A-1745/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-21 · Deutsch CH

Gebrannte Wasser

Sachverhalt

A. A.a Mit Schreiben vom 12. September 1997 anerkannte die damalige Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) - welche per 1. Januar 2018 in die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) überführt wurde, die heute Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) heisst - A._______ (nachfolgend: Abgabepflichtiger) als «Hausbrennauftraggeber» an. Demnach konnte der Abgabepflichtige den für seinen Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Brandwein aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischen Wildgewächs für den Eigenbedarf steuerfrei zurückbehalten. Ausgeführt wurde auch, dass alle Spirituosen, welche verkauft, verschenkt oder auf andere Weise weitergebenen werden, der Besteuerung unterliegen würden. Gemäss dem genannten Schreiben fällt der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf in dem Zeitpunkt dahin, da die Voraussetzungen für die Anerkennung als Hausbrennauftraggeber nicht mehr erfüllt sind. A.b Am 15. August 2024 wies das BAZG den Abgabepflichtigen darauf hin, dass die Jahreserklärung für das Brennjahr vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 elektronisch auszufüllen und bis zum 16. September 2024 abzuschliessen sei. Weiter wies das BAZG darauf hin, dass bei Unterlassung der Einreichung der elektronischen Jahreserklärung, allfällige Spirituosenvorräte und die im Brennjahr erzeugten Produktionen ohne Berücksichtigung des steuerfreien Eigenbedarfs von Amtes wegen besteuert würden. A.c Am 28. September 2024 teilte das BAZG dem Abgabepflichtigen mit, dass die Jahreserklärung für die Meldung von Weitergaben und der Endvorräte nicht innert der eingeräumten Frist eingetroffen sei. Gemäss Art. 19 Bst. b der Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV, SR 680.11) unterlägen Landwirte und Landwirtinnen der Steuerpflicht und müssten ihm (dem BAZG) die Steueranmeldung einreichen (Art. 54 Abs. 1 AlkV). Sie gewährte dem Abgabepflichtigen eine weitere Frist bis zum 21. Oktober 2024, um die Jahreserklärung für das Steuerjahr 2023/2024 einzureichen. A.d Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 wies das BAZG den Abgabepflichtigen darauf hin, dass es noch keine elektronisch ausgefüllte Jahreserklärung für das Steuerjahr 2023/2024 erhalten habe und forderte ihn dazu auf, bis spätestens 7. November 2024 eine solche einzureichen. Unterbleibe die Anmeldung, würden allfällige Spirituosenvorräte und die im Brennjahr 2023/2024 erzeugten Produktionen ohne Berücksichtigung des jährlich steuerfreien Eigenbedarfs von Amtes wegen besteuert und eine Bearbeitungsgebühr erhoben. B. B.a Mit Veranlagungsverfügung vom 29. November 2024 setzte das BAZG die Höchstmenge des steuerfreien Eigenbedarfs für das Brennjahr 2023/2024 auf null fest und forderte vom Abgabepflichtigen Fr. 3'786.25 Spirituosensteuer (Fr. 29.-- je Liter reinen Alkohol [rA], letzter bekannter Vorrat: 130.56 Liter rA) samt einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 176.-- nach. B.b Am 28. Dezember 2024 erhob der Abgabepflichtige gegen die Veranlagungsverfügung Einsprache. Ihm sei kein Fehler bewusst, da er den Betrieb am 15. April 2023 in Pacht gegeben hätte und B._______ (nachfolgend: Pächter) alles am 3. September 2024 gemeldet hätte. Er legte den Pachtvertrag vom 24. April 2023 sowie die Mutationsmeldung der Betriebsübergabe vom Pächter vom 3. September 2024 bei. B.c Der Pächter reichte per E-Mail am 1. Januar 2025 dem BAZG das ausgefüllte Formular «Mutationsmeldung / Gesuch» ein. Darin führt er aus, er habe den Betrieb des Abgabepflichtigen übernommen, wobei Letzterer die Spirituosenvorräte behalten würde und allfällige Rechnungen an diesen (dem Abgabepflichtigen) zu senden seien. Das BAZG anerkannte am 6. Januar 2025 den Pächter als Landwirt und eröffnete ihm den Zugang zu «AGATE», dem Online-Schalter für die Landwirtschaft. B.d Mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 wies das BAZG die Einsprache des Abgabepflichtigen ab. Sie begründete dies insbesondere damit, der Abgabepflichtige habe trotz zweimaliger Mahnung die Jahreserklärung 2023/2024 nicht eingereicht. Zudem könne dem Einwand, der Abgabepflichtige habe den Betrieb am 15. April 2023 in Pacht gegeben und der Pächter habe die Meldung am 3. September 2024 vorgenommen, nicht gefolgt werden. Das BAZG hält diesbezüglich fest, der Abgabepflichtige sei zum Zeitpunkt der Einsprache beim BAZG noch als Landwirt registriert gewesen und daher weiterhin zur Einreichung der Jahreserklärung sowie zur Zahlung der Spirituosensteuer verpflichtet gewesen. Spätestens nach Erhalt der letzten Mahnung hätte der Abgabepflichtige sich beim BAZG melden und die Lage erläutern können. Zudem sei er - trotz vorliegendem Pachtvertrag - als Vorgänger für die Meldung der Vorräte zuständig. C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. März 2025 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Veranlagung nach Ermessen zu unterlassen und die Busse vollumfänglich zu streichen. Zur Begründung bringt er vor, er habe die Verpachtung form- und fristgerecht mit dem entsprechenden Formular beim Amt für Landwirtschaft und Natur gemeldet, welches die Pacht auch am 15. Mai 2023 genehmigt habe. Dadurch sei sein AGATE-Zugang deaktiviert worden, weshalb er die Meldung an das BAZG nicht mehr selbst habe vornehmen können. Er habe davon ausgehen dürfen, dass im digitalen Zeitalter ein automatischer Datenaustausch zwischen den Behörden erfolge und seine Meldung weitergeleitet werde. Zudem hätte ihm das BAZG eine papierbasierte Meldemöglichkeit anbieten müssen. Der Pächter habe schliesslich die Vorräte übernommen und diese im Rahmen seiner Eigenbedarfsmenge deklariert. C.b In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2025 beantragt das BAZG die Abweisung der Beschwerde. Es führt aus, nicht zu bestreiten, dass der Beschwerdeführer den «Bewirtschafterwechsel» der kantonalen Stelle gemeldet habe. Aus dem gesperrten AGATE-Zugang sowie der Annahme eines behördlichen Datenaustauschs könne der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Meldung der Betriebsübergabe an es (das BAZG) sei unterblieben, obwohl dem Beschwerdeführer eine Meldung in Papierform möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei daher am Ende des Brennjahrs 2023/2024 weiterhin als Steuerpflichtiger registriert gewesen. Angesichts der behördlichen Schreiben hätte er erkennen müssen, dass die kantonal gemeldete Übergabe nicht an es (das BAZG) weitergeleitet worden war. Erst am 1. Januar 2025 sei die Betriebsübergabe durch den Pächter ihm (dem BAZG) gemeldet worden. Bis dahin sei der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Schliesslich treffe die behauptete Vorratsübernahme durch den Pächter gemäss Aktenlage nicht zu. C.c Am 30. Mai 2025 reicht der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Stellungnahme ein. Darin führt er unter Beilage eines Fotos der Schnapsvorräte sowie einer schriftlichen Bestätigung des Schnapsbestands vom 4. Juni 2025, versehen mit seiner Unterschrift und jener des Pächters, aus, die Vorräte befänden sich noch auf dem Betrieb und seien inzwischen vom Pächter über dessen Betriebsnummer via AGATE gemeldet worden. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 stellt eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die EAV wurde formell am 1. Januar 2024 aufgehoben, gestützt auf die Änderung vom 30. September 2016 (AS 2017 777) des Art. 76b des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG, SR 680). Gemäss den Übergangsbestimmungen dieser Änderung ist bereits seit dem 1. Januar 2018 die EZV (heute BAZG) für sämtliche zuvor von der EAV wahrgenommenen Aufgaben im Bereich des Alkoholrechts zuständig (vgl. Art. 29a und 29b der Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement [OV-EFD, SR 172.215.1]).

E. 1.3.1 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 20 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist - mit Ausnahme des in E. 1.3.2 Ausgeführten - auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.3.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-2547/2022 vom 23. November 2022 E. 1.3.2 m.w.H, A-6214/2018 vom 20. April 2020 E. 1.3; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7). Soweit der Beschwerdeführer vorliegend die Aufhebung auch der (dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 vorgelagerten) Verfügung des BAZG vom 29. November 2024 (Sachverhalt Bst. B.a) beantragt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin gilt die besagte Verfügung vom 29. November 2024 als inhaltlich mitangefochten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).

E. 1.5 Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (BGE 144 II 359 E. 4.5.1; vgl. Urteile des BVGer A-2599/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2, A-5306/2019 vom 24. November 2021 E. 3.1, A-5038/2020 vom 23. November 2021 E. 1.5.1, A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 1.5.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings modifiziert durch die im Abgaberecht regelmässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen. So ist gemäss Art. 23 Abs. 2 AlkG jeder Steuerpflichtige gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind (vgl. E. 2.7.1). Die Steuerveranlagung hingegen ist Sache der Vorinstanz (Art. 55 Abs. 1 AlkV i.V.m. Art. 23 Abs. 1bis AlkG; vgl. E. 2.7.1), wobei sie die Veranlagung gemäss Art. 55 Abs. 1 AlkV auch auf Grund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen kann (vgl. E. 2.7.2; vgl. Urteile des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 1.7, A-2452/2021 vom 2. Februar 2022 E. 1.6, A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 1.5.1, A-7597/2010 vom 24. Mai 2012 E. 2.2).

E. 1.6 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich die Behörde unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig ihre Meinung darüber, ob der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu gelten hat. Sie ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (Moser et al., a.a.O., Rz. 3.140). Nach konstanter Rechtsprechung kommt Dokumenten, die zeitlich erst nach dem zu beweisenden Ereignis ausgestellt worden sind, regelmässig nur ein stark eingeschränkter Beweiswert zu (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-1052/2022 vom 6. März 2023 E. 1.4.3 m.w.H.).

E. 2.1 Gemäss der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bundes (Art. 105 BV). Der hauptsächliche Zweck der Alkoholordnung liegt im Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.1, A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1, A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 2.1.1; ebenso bereits in der Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser [Alkoholgesetz] vom 1. Juni 1931 [nachfolgend: Botschaft zum AlkG 1931], BBl 1931 I 697, 700 f., die von der «Verminderung des Branntweinverbrauches» spricht; Marc D. Veit et al., in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 105 Rz. 2 und 4).

E. 2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 AlkG steht das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser ausschliesslich dem Bund zu (sog. Alkoholmonopol). Die Ausübung dieses Rechts wird allerdings genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen (Art. 3 Abs. 2 AlkG).

E. 2.3 Seinen gesundheitspolitischen Auftrag erfüllt der Bund insbesondere durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fiskalischer Belastung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. b BV). Gleichzeitig reguliert er über das Alkoholmonopol das Angebot (vgl. Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 3.2, A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.3, A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.3; Veit et al., a.a.O., Art. 105 Rz. 5). Das System der Konzessionierung erlaubt zum einen eine Herabsetzung der Zahl der aktiven Brennereien und zum anderen eine bessere Qualitätskontrolle ihrer Erzeugnisse. Diese Wirkungen wurden bereits anlässlich der Schaffung des Alkoholgesetzes als Hauptziele genannt (Botschaft zum AlkG 1931, 701). Sodann bedingt die Durchsetzung des Systems der Konzessionierung eine effiziente Missbrauchsbekämpfung. Um eine solche zu gewährleisten, stehen die konzessionspflichtigen Brennereien unter der Kontrolle des BAZG (Art. 7 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 AlkG; vgl. Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 4.2, A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.3).

E. 2.4 Das geltende Alkoholgesetz unterscheidet zwischen «Gewerbebrennereien» (Art. 4 ff. AlkG) - wozu im weiteren Sinne auch die «Lohnbrennereien» (Art. 13 AlkG) gehören - und «Hausbrennereien» (Art. 14 ff. AlkG). Entsprechend werden gemäss Alkoholverordnung die Konzessionen für das Herstellen oder Reinigen von gebrannten Wassern den Kategorien «Gewerbebrennerei», «Lohnbrennerei» und «landwirtschaftliche Brennerei» (Letzteres gemäss Art. 1 Bst. f AlkV Synonym für «Hausbrennerei») zugeordnet (Art. 3 Abs. 1 AlkV). In der jeweiligen Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt (Art. 3 Abs. 2 AlkV). Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken aus genau beschriebenen Rohstoffen darf nur in konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen (Art. 3 Abs. 3 AlkG).

E. 2.5.1 Die Alkoholgesetzgebung sieht ein Steuerprivileg für Hausbrennauftraggeber bzw. Landwirte und Landwirtinnen (nachfolgend synonym verwendet) vor: Nach Art. 16 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 AlkG dürfen Hausbrennauftraggeber die im eigenen Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen gebrannten Wasser als «Eigenbedarf» steuerfrei zurückbehalten, sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Art. 23 Abs. 1 AlkV bestimmt, dass das BAZG für den steuerfreien Eigenbedarf bestimmter Betriebsformen oder Personen eine Höchstgrenze festsetzen kann (Bst. a - i). Etwa kann eine solche Beschränkung bei Landwirten und Landwirtinnen erfolgen, die sich über die rechtmässige Verwendung des steuerfreien Eigenbedarfs nicht ausweisen können (Bst. h). Bei Beschränkung des jährlichen steuerfreien Eigenbedarfs beträgt die Höchstgrenze 5 Liter Spirituosen je erwachsene, im Landwirtschaftsbetrieb ständig tätige Person und 1 Liter je Stück Grossvieh, wobei das BAZG in Fällen von Art. 23 Abs. 1 Bst. h AlkV die Höchstmenge des steuerfreien Eigenbedarfs in Abweichung von dieser Regel festsetzen kann (Art. 23 Abs. 2 AlkV). Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen (Art. 22 Abs. 4 AlkV).

E. 2.5.2 Hausbrennauftraggeber stehen unter der Aufsicht des BAZG (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 AlkG; vgl. E. 2.3).

E. 2.6 Gemäss Art. 20 AlkV (i.V.m. Art. 23 Abs. 1bis AlkG) entsteht die Steuerforderung unter anderem in folgenden Zeitpunkten: -bei Landwirten mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf im Zeitpunkt der Weitergabe (Bst. b) und -bei Landwirten mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf auf der über die steuerfreie Höchstmenge hinaus verbrauchten Menge mit der Ausstellung der Rechnung (Bst. c). In Bezug auf Art. 20 Bst. c AlkV wird in Art. 56 Abs. 4 AlkV bestimmt, dass bei Landwirten und Landwirtinnen mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf die Steuerveranlagung der über die steuerfreie Menge hinaus verbrauchten Spirituosen am Ende des Rechnungsjahres erfolgt. Unmittelbar nach Entstehung der Steuerforderung muss die steuerpflichtige Person dem BAZG die Steueranmeldung einreichen (Art. 54 Abs. 1 und 2 AlkV).

E. 2.7.1 Nach Art. 21 Abs. 3 AlkG wird die Steuer für die in Hausbrennereien oder kraft Brennauftrags hergestellten gebrannten Wasser nach der an Drittpersonen abgegebenen Menge veranlagt (vgl. dazu jedoch vorne E. 2.5.1), wobei die Veranlagung auch pauschal erfolgen kann. Gemäss Art. 23 Abs. 1 AlkG ist die Steuerveranlagung Sache des BAZG, wobei das Veranlagungsverfahren durch Verordnung des Bundesrates geregelt wird (Art. 23 Abs. 1bis AlkG; vgl. nachfolgend E. 2.7.2). Nach Art. 23 Abs. 2 AlkG ist jeder Steuerpflichtige - wie gesehen (E. 1.5) - gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind. Darüber hinaus können die zuständigen Organe jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen (Art. 23 Abs. 3 erster Satz AlkG).

E. 2.7.2 In Art. 55 Abs. 1 AlkV wird bestimmt, dass die Veranlagung auf Grund der Erklärung der steuerpflichtigen Person erfolgt, wobei das BAZG die Veranlagung auch auf Grund seiner eigenen Feststellungen vornehmen kann. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. Für die Steuerveranlagung sind nach Art. 55 Abs. 2 AlkV sodann das Volumen oder die Masse und der Alkoholgehalt massgebend. Das BAZG kann die Form der Anmeldung vorschreiben und namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen (Art. 23 Abs. 1 AlkG). Dies hat der Bundesrat in Art. 2 AlkV insofern konkretisiert, als demnach die Aufzeichnungen und Meldungen, die zur Veranlagung erforderlich sind, in der vom BAZG vorgeschriebenen Form erfolgen, nämlich elektronisch (Bst. a) oder schriftlich (Bst. b). Das BAZG hat für Landwirte und Landwirtinnen die elektronische Form über das Portal AGATE vorgeschrieben (vgl. Ziff. 6.2 des Pflichtenhefts vom Juni 2020 für Landwirtinnen und Landwirte [nachfolgend: Pflichtenheft]; das Pflichtenheft ist gemäss seiner Seite 1 integraler Bestandteil der Konzession; zu finden unter www.bazg.admin.ch > Themen > Alkohol > Inlandproduktion > Landwirtschaftliche Produktion; letztmals abgerufen am 25. Juni 2025).

E. 2.7.3 Das Brennjahr dauert jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres. Landwirte und Landwirtinnen, die über Spirituosenvorräte verfügen, Spirituosen selber herstellen oder in einer Lohnbrennerei herstellen lassen, werden jeweils in der zweiten Jahreshälfte vom BAZG aufgefordert, Weitergaben und Endvorräte für das abgelaufene Brennjahr in der Jahreserklärung zu melden (vgl. Ziff. 6.2 des Pflichtenhefts).

E. 2.8 Im Zusammenhang mit einer Betriebsübergabe sieht Ziff. 7 des Pflichtenhefts Folgendes vor: Bei einer Betriebsübergabe ist eine «Mutationsmeldung für die Einteilung als landwirtschaftliche Spirituosenproduzentin oder landwirtschaftlicher Spirituosenproduzent mit einer steuerfreien Eigenbedarfsmenge» beim BAZG einzureichen. Die Betriebsübergabe kann auch auf der Jahreserklärung gemeldet werden. Landwirte und Landwirtinnen, die ihren Betrieb einem Nachfolger oder einer Nachfolgerin übergeben, können höchstens 20 Liter rA des Spirituosenvorrats für den persönlichen Eigenbedarf geltend machen. Der gesamte Vorrat kann vom Nachfolger bzw. von der Nachfolgerin steuerfrei übernommen werden, sofern eine Einteilung als Landwirt oder Landwirtin anerkannt wird.

E. 3 Im vorliegenden Fall ist zurecht unbestritten, dass der Beschwerdeführer als «Hausbrennauftraggeber» bzw. «Landwirt» eingestuft wurde und entsprechend nach Art. 19 Bst. b AlkV der Steuerpflicht unterlag (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Unbestritten ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer seinen Betrieb per 15. April 2023 verpachtet hat, er aber die Vorinstanz zumindest nicht direkt über diese Tatsache zeitgerecht informiert hat. Strittig und zu prüfen ist, ob seine Steuerpflicht trotz Betriebsübergabe hinsichtlich des Brennjahrs 2023/2024 weiter bestanden hat.

E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet im Weiteren nicht, die Jahreserklärung für das Brennjahr 2023/2024 trotz entsprechender Aufforderung durch die Vorinstanz nicht eingereicht zu haben. Aktenkundig sind die Aufforderungen der Vorinstanz vom 15. August 2024, 28. September 2024 und 28. Oktober 2024. In letzterem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis spätestens 7. November 2024 zur Einreichung der Jahreserklärung angesetzt (vgl. Sachverhalt Bst. A.b-A.d). Während des gesamten relevanten Zeitraums - vom 15. August 2024 bis zum 7. November 2024 - blieb der Beschwerdeführer gegenüber der Vor-instanz untätig. Auch bis zum Erlass der entsprechenden Verfügung vom 29. November 2024 (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) unternahm er nichts, um entweder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen oder die Vorinstanz über die Betriebsübergabe zu informieren.

E. 3.1.2 Die Vorinstanz hat somit grundsätzlich zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung seiner Mitwirkungspflicht (E. 1.5) nicht nachgekommen ist.

E. 3.2 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern:

E. 3.2.1 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, er gelte infolge der am 24. April 2023 - an die kantonale Stelle (Amt für Landwirtschaft und Natur) gemeldeten - Betriebsübergabe an den Pächter C._______ (recte wohl: B._______) nicht mehr als Landwirt (mit Verweis auf das Formular Bewirtschaftungswechsel vom 24. April 2023). Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festhält, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Betriebsübergabe zusätzlich auch dem BAZG zu melden. Die entsprechende Meldepflicht ist in Ziff. 7 des Pflichtenhefts klar festgehalten. Der Beschwerdeführer konnte nicht davon ausgehen, dass ein Datenaustausch zwischen der kantonalen Stelle und dem BAZG automatisch erfolgt oder seine eigene Mitteilungspflicht ersetzt. Spätestens nach mehrfacher Aufforderung zur Einreichung der Jahreserklärung hätte ihm klar sein müssen, dass er beim BAZG weiterhin als steuerpflichtiger Landwirt registriert war und ihm die entsprechend Pflicht zur Meldung oblag. Da die Meldung der Betriebsübergabe an das BAZG aktenkundig sodann erst am 1. Januar 2025 erfolgte (vgl. Sachverhalt Bst. B.c), bestand die Steuerpflicht des Beschwerdeführers für das Brennjahr 2023/2024 fort. Er war daher verpflichtet, die entsprechende Jahreserklärung fristgerecht einzureichen. Mit der unterlassenen Einreichung verletzte er seine Mitwirkungspflichten (E. 2.6 und 2.7.2).

E. 3.2.2 Unbehelflich ist auch der Hinweis, der Zugang zum AGATE-Portal sei nach der Meldung der Betriebsübergabe an die kantonale Stelle gesperrt worden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hätte die Meldung der Betriebsübergabe an das BAZG auch schriftlich mittels des im Pflichtenheft verlinkten Formulars erfolgen können.

E. 3.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Spirituosenvorrat sei vom Pächter übernommen worden, ist dies aktenmässig nicht belegt (vgl. Vernehmlassungsbeilage 7, Formular «Mutationsmeldung / Gesuch», wonach der bisherige Betriebsleiter - und damit der Beschwerdeführer -den Spirituosenvorrat behält). Auch die vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismittel, namentlich das Foto der Schnapsvorräte sowie die schriftliche Bestätigung des Schnapsbestands vom 4. Juni 2025, unterzeichnet vom Beschwerdeführer und vom Pächter (vgl. Sachverhalt Bst. C.c), vermögen nicht aufzuzeigen, dass der Spirituosenvorrat bei der Betriebsübergabe tatsächlich vom Pächter übernommen wurde. Zudem kommt nachträglich erstellten Dokumenten lediglich ein stark eingeschränkter Beweiswert zu (vgl. E. 1.6). Erschwerend kommt hinzu, dass aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs seit der Betriebsübergabe am 15. April 2023 und der erst später erfolgten Einreichung der genannten Beweismittel eine tatsächliche Kontrolle der Verwendung der Spirituosen nicht mehr möglich ist. Letztlich kann die Frage nach der Übernahme des Spirituosenvorrats offenbleiben. Selbst wenn eine vollständige Übernahme des Vorrats durch den Pächter erfolgt wäre - was gemäss Ziff. 7 des Pflichtenhefts bei Einteilung des Nachfolgers als Landwirt steuerfrei hätte erfolgen können -, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer die Meldung der Betriebsübergabe an das BAZG unterlassen hat und deshalb für das Brennjahr 2023/2024 unverändert der Steuerpflicht unterlag, einschliesslich der Folgen, die sich aus der Verletzung der Mitwirkungspflicht ergeben (vgl. hierzu sogleich E. 3.3.1).

E. 3.3.1 Zur konkreten Nachforderung bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht war die Vorinstanz berechtigt, die Veranlagung gestützt auf ihre eigenen Feststellungen vorzunehmen (Art. 55 Abs. 1 AlkV; E. 1.5 und 2.7.2). Nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts nicht genügt hätte. Sie stützte sich bei der Berechnung der geschuldeten Spirituosensteuer auf die ihr vorliegenden Unterlagen, namentlich den letzten bekannten Spirituosenvorrat aus dem Brennjahr 2022/2023, sowie auf die massgebenden rechtlichen Bestimmungen (E. 2.5.1). Auch gegen den Umstand, dass kein steuerfreier Eigenbedarf berücksichtigt wurde, weil der Beschwerdeführer sich nicht über dessen rechtmässige Verwendung ausweisen konnte (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. h AlkV i.V.m. Art. 23 Abs. 2 AlkV), hat Letzterer nichts Substanziiertes eingewendet. Das Vorgehen der Vor-instanz entspricht den gesetzlichen Vorgaben und wirkt sich für den Beschwerdeführer milder aus als ein allfälliger Konzessionsentzug (vgl. Ziff. 10.6 des Pflichtenhefts). Es ist daher nicht zu beanstanden. Die Berechnung der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschuldeten Spirituosensteuer samt Bearbeitungsgebühr ist zu bestätigen.

E. 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es handle sich bei der Nachforderung um eine ungerechtfertigte Busse, verfängt auch dieses Argument nicht. Die Nachforderung von Fr. 3'786.25 Spirituosensteuer stellt die Steuerfolge der Veranlagung des Beschwerdeführers infolge der unterlassenen Einreichung der Jahreserklärung dar (vgl. E. 1.5, 2.7.2 sowie 2.5.1). Die Bearbeitungsgebühr von Fr. 176.-- beruht auf dem zusätzlichen Aufwand, der der Vorinstanz aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht entstanden ist.

E. 3.4 Insgesamt hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht für das Brennjahr 2023/2024 als steuerpflichtiger Landwirt anerkannt und die Veranlagung infolge Nichteinreichens der Jahreserklärung nach ihren eigenen Feststellungen vorgenommen. Schliesslich ist auch die Festsetzung der Spirituosensteuer für das Brennjahr 2023/2024 auf Fr. 3'786.25 (zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 176.--) zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 900.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der von ihm in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Aisha Rutishauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung I A-1745/2025 Urteil vom 21. Juli 2025 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Aisha Rutishauser. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Spirituosensteuer; Jahreserklärung 2023/2024. Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 12. September 1997 anerkannte die damalige Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) - welche per 1. Januar 2018 in die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) überführt wurde, die heute Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) heisst - A._______ (nachfolgend: Abgabepflichtiger) als «Hausbrennauftraggeber» an. Demnach konnte der Abgabepflichtige den für seinen Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Brandwein aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischen Wildgewächs für den Eigenbedarf steuerfrei zurückbehalten. Ausgeführt wurde auch, dass alle Spirituosen, welche verkauft, verschenkt oder auf andere Weise weitergebenen werden, der Besteuerung unterliegen würden. Gemäss dem genannten Schreiben fällt der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf in dem Zeitpunkt dahin, da die Voraussetzungen für die Anerkennung als Hausbrennauftraggeber nicht mehr erfüllt sind. A.b Am 15. August 2024 wies das BAZG den Abgabepflichtigen darauf hin, dass die Jahreserklärung für das Brennjahr vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 elektronisch auszufüllen und bis zum 16. September 2024 abzuschliessen sei. Weiter wies das BAZG darauf hin, dass bei Unterlassung der Einreichung der elektronischen Jahreserklärung, allfällige Spirituosenvorräte und die im Brennjahr erzeugten Produktionen ohne Berücksichtigung des steuerfreien Eigenbedarfs von Amtes wegen besteuert würden. A.c Am 28. September 2024 teilte das BAZG dem Abgabepflichtigen mit, dass die Jahreserklärung für die Meldung von Weitergaben und der Endvorräte nicht innert der eingeräumten Frist eingetroffen sei. Gemäss Art. 19 Bst. b der Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV, SR 680.11) unterlägen Landwirte und Landwirtinnen der Steuerpflicht und müssten ihm (dem BAZG) die Steueranmeldung einreichen (Art. 54 Abs. 1 AlkV). Sie gewährte dem Abgabepflichtigen eine weitere Frist bis zum 21. Oktober 2024, um die Jahreserklärung für das Steuerjahr 2023/2024 einzureichen. A.d Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 wies das BAZG den Abgabepflichtigen darauf hin, dass es noch keine elektronisch ausgefüllte Jahreserklärung für das Steuerjahr 2023/2024 erhalten habe und forderte ihn dazu auf, bis spätestens 7. November 2024 eine solche einzureichen. Unterbleibe die Anmeldung, würden allfällige Spirituosenvorräte und die im Brennjahr 2023/2024 erzeugten Produktionen ohne Berücksichtigung des jährlich steuerfreien Eigenbedarfs von Amtes wegen besteuert und eine Bearbeitungsgebühr erhoben. B. B.a Mit Veranlagungsverfügung vom 29. November 2024 setzte das BAZG die Höchstmenge des steuerfreien Eigenbedarfs für das Brennjahr 2023/2024 auf null fest und forderte vom Abgabepflichtigen Fr. 3'786.25 Spirituosensteuer (Fr. 29.-- je Liter reinen Alkohol [rA], letzter bekannter Vorrat: 130.56 Liter rA) samt einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 176.-- nach. B.b Am 28. Dezember 2024 erhob der Abgabepflichtige gegen die Veranlagungsverfügung Einsprache. Ihm sei kein Fehler bewusst, da er den Betrieb am 15. April 2023 in Pacht gegeben hätte und B._______ (nachfolgend: Pächter) alles am 3. September 2024 gemeldet hätte. Er legte den Pachtvertrag vom 24. April 2023 sowie die Mutationsmeldung der Betriebsübergabe vom Pächter vom 3. September 2024 bei. B.c Der Pächter reichte per E-Mail am 1. Januar 2025 dem BAZG das ausgefüllte Formular «Mutationsmeldung / Gesuch» ein. Darin führt er aus, er habe den Betrieb des Abgabepflichtigen übernommen, wobei Letzterer die Spirituosenvorräte behalten würde und allfällige Rechnungen an diesen (dem Abgabepflichtigen) zu senden seien. Das BAZG anerkannte am 6. Januar 2025 den Pächter als Landwirt und eröffnete ihm den Zugang zu «AGATE», dem Online-Schalter für die Landwirtschaft. B.d Mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 wies das BAZG die Einsprache des Abgabepflichtigen ab. Sie begründete dies insbesondere damit, der Abgabepflichtige habe trotz zweimaliger Mahnung die Jahreserklärung 2023/2024 nicht eingereicht. Zudem könne dem Einwand, der Abgabepflichtige habe den Betrieb am 15. April 2023 in Pacht gegeben und der Pächter habe die Meldung am 3. September 2024 vorgenommen, nicht gefolgt werden. Das BAZG hält diesbezüglich fest, der Abgabepflichtige sei zum Zeitpunkt der Einsprache beim BAZG noch als Landwirt registriert gewesen und daher weiterhin zur Einreichung der Jahreserklärung sowie zur Zahlung der Spirituosensteuer verpflichtet gewesen. Spätestens nach Erhalt der letzten Mahnung hätte der Abgabepflichtige sich beim BAZG melden und die Lage erläutern können. Zudem sei er - trotz vorliegendem Pachtvertrag - als Vorgänger für die Meldung der Vorräte zuständig. C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. März 2025 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Veranlagung nach Ermessen zu unterlassen und die Busse vollumfänglich zu streichen. Zur Begründung bringt er vor, er habe die Verpachtung form- und fristgerecht mit dem entsprechenden Formular beim Amt für Landwirtschaft und Natur gemeldet, welches die Pacht auch am 15. Mai 2023 genehmigt habe. Dadurch sei sein AGATE-Zugang deaktiviert worden, weshalb er die Meldung an das BAZG nicht mehr selbst habe vornehmen können. Er habe davon ausgehen dürfen, dass im digitalen Zeitalter ein automatischer Datenaustausch zwischen den Behörden erfolge und seine Meldung weitergeleitet werde. Zudem hätte ihm das BAZG eine papierbasierte Meldemöglichkeit anbieten müssen. Der Pächter habe schliesslich die Vorräte übernommen und diese im Rahmen seiner Eigenbedarfsmenge deklariert. C.b In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2025 beantragt das BAZG die Abweisung der Beschwerde. Es führt aus, nicht zu bestreiten, dass der Beschwerdeführer den «Bewirtschafterwechsel» der kantonalen Stelle gemeldet habe. Aus dem gesperrten AGATE-Zugang sowie der Annahme eines behördlichen Datenaustauschs könne der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Meldung der Betriebsübergabe an es (das BAZG) sei unterblieben, obwohl dem Beschwerdeführer eine Meldung in Papierform möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei daher am Ende des Brennjahrs 2023/2024 weiterhin als Steuerpflichtiger registriert gewesen. Angesichts der behördlichen Schreiben hätte er erkennen müssen, dass die kantonal gemeldete Übergabe nicht an es (das BAZG) weitergeleitet worden war. Erst am 1. Januar 2025 sei die Betriebsübergabe durch den Pächter ihm (dem BAZG) gemeldet worden. Bis dahin sei der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Schliesslich treffe die behauptete Vorratsübernahme durch den Pächter gemäss Aktenlage nicht zu. C.c Am 30. Mai 2025 reicht der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Stellungnahme ein. Darin führt er unter Beilage eines Fotos der Schnapsvorräte sowie einer schriftlichen Bestätigung des Schnapsbestands vom 4. Juni 2025, versehen mit seiner Unterschrift und jener des Pächters, aus, die Vorräte befänden sich noch auf dem Betrieb und seien inzwischen vom Pächter über dessen Betriebsnummer via AGATE gemeldet worden. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 stellt eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die EAV wurde formell am 1. Januar 2024 aufgehoben, gestützt auf die Änderung vom 30. September 2016 (AS 2017 777) des Art. 76b des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG, SR 680). Gemäss den Übergangsbestimmungen dieser Änderung ist bereits seit dem 1. Januar 2018 die EZV (heute BAZG) für sämtliche zuvor von der EAV wahrgenommenen Aufgaben im Bereich des Alkoholrechts zuständig (vgl. Art. 29a und 29b der Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement [OV-EFD, SR 172.215.1]). 1.3 1.3.1 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 20 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist - mit Ausnahme des in E. 1.3.2 Ausgeführten - auf die Beschwerde einzutreten. 1.3.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-2547/2022 vom 23. November 2022 E. 1.3.2 m.w.H, A-6214/2018 vom 20. April 2020 E. 1.3; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7). Soweit der Beschwerdeführer vorliegend die Aufhebung auch der (dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 vorgelagerten) Verfügung des BAZG vom 29. November 2024 (Sachverhalt Bst. B.a) beantragt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin gilt die besagte Verfügung vom 29. November 2024 als inhaltlich mitangefochten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.5 Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (BGE 144 II 359 E. 4.5.1; vgl. Urteile des BVGer A-2599/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2, A-5306/2019 vom 24. November 2021 E. 3.1, A-5038/2020 vom 23. November 2021 E. 1.5.1, A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 1.5.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings modifiziert durch die im Abgaberecht regelmässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen. So ist gemäss Art. 23 Abs. 2 AlkG jeder Steuerpflichtige gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind (vgl. E. 2.7.1). Die Steuerveranlagung hingegen ist Sache der Vorinstanz (Art. 55 Abs. 1 AlkV i.V.m. Art. 23 Abs. 1bis AlkG; vgl. E. 2.7.1), wobei sie die Veranlagung gemäss Art. 55 Abs. 1 AlkV auch auf Grund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen kann (vgl. E. 2.7.2; vgl. Urteile des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 1.7, A-2452/2021 vom 2. Februar 2022 E. 1.6, A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 1.5.1, A-7597/2010 vom 24. Mai 2012 E. 2.2). 1.6 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich die Behörde unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig ihre Meinung darüber, ob der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu gelten hat. Sie ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (Moser et al., a.a.O., Rz. 3.140). Nach konstanter Rechtsprechung kommt Dokumenten, die zeitlich erst nach dem zu beweisenden Ereignis ausgestellt worden sind, regelmässig nur ein stark eingeschränkter Beweiswert zu (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-1052/2022 vom 6. März 2023 E. 1.4.3 m.w.H.). 2. 2.1 Gemäss der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bundes (Art. 105 BV). Der hauptsächliche Zweck der Alkoholordnung liegt im Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.1, A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1, A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 2.1.1; ebenso bereits in der Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser [Alkoholgesetz] vom 1. Juni 1931 [nachfolgend: Botschaft zum AlkG 1931], BBl 1931 I 697, 700 f., die von der «Verminderung des Branntweinverbrauches» spricht; Marc D. Veit et al., in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 105 Rz. 2 und 4). 2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 AlkG steht das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser ausschliesslich dem Bund zu (sog. Alkoholmonopol). Die Ausübung dieses Rechts wird allerdings genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen (Art. 3 Abs. 2 AlkG). 2.3 Seinen gesundheitspolitischen Auftrag erfüllt der Bund insbesondere durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fiskalischer Belastung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. b BV). Gleichzeitig reguliert er über das Alkoholmonopol das Angebot (vgl. Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 3.2, A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.3, A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.3; Veit et al., a.a.O., Art. 105 Rz. 5). Das System der Konzessionierung erlaubt zum einen eine Herabsetzung der Zahl der aktiven Brennereien und zum anderen eine bessere Qualitätskontrolle ihrer Erzeugnisse. Diese Wirkungen wurden bereits anlässlich der Schaffung des Alkoholgesetzes als Hauptziele genannt (Botschaft zum AlkG 1931, 701). Sodann bedingt die Durchsetzung des Systems der Konzessionierung eine effiziente Missbrauchsbekämpfung. Um eine solche zu gewährleisten, stehen die konzessionspflichtigen Brennereien unter der Kontrolle des BAZG (Art. 7 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 AlkG; vgl. Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 4.2, A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.3). 2.4 Das geltende Alkoholgesetz unterscheidet zwischen «Gewerbebrennereien» (Art. 4 ff. AlkG) - wozu im weiteren Sinne auch die «Lohnbrennereien» (Art. 13 AlkG) gehören - und «Hausbrennereien» (Art. 14 ff. AlkG). Entsprechend werden gemäss Alkoholverordnung die Konzessionen für das Herstellen oder Reinigen von gebrannten Wassern den Kategorien «Gewerbebrennerei», «Lohnbrennerei» und «landwirtschaftliche Brennerei» (Letzteres gemäss Art. 1 Bst. f AlkV Synonym für «Hausbrennerei») zugeordnet (Art. 3 Abs. 1 AlkV). In der jeweiligen Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt (Art. 3 Abs. 2 AlkV). Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken aus genau beschriebenen Rohstoffen darf nur in konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen (Art. 3 Abs. 3 AlkG). 2.5 2.5.1 Die Alkoholgesetzgebung sieht ein Steuerprivileg für Hausbrennauftraggeber bzw. Landwirte und Landwirtinnen (nachfolgend synonym verwendet) vor: Nach Art. 16 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 AlkG dürfen Hausbrennauftraggeber die im eigenen Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen gebrannten Wasser als «Eigenbedarf» steuerfrei zurückbehalten, sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Art. 23 Abs. 1 AlkV bestimmt, dass das BAZG für den steuerfreien Eigenbedarf bestimmter Betriebsformen oder Personen eine Höchstgrenze festsetzen kann (Bst. a - i). Etwa kann eine solche Beschränkung bei Landwirten und Landwirtinnen erfolgen, die sich über die rechtmässige Verwendung des steuerfreien Eigenbedarfs nicht ausweisen können (Bst. h). Bei Beschränkung des jährlichen steuerfreien Eigenbedarfs beträgt die Höchstgrenze 5 Liter Spirituosen je erwachsene, im Landwirtschaftsbetrieb ständig tätige Person und 1 Liter je Stück Grossvieh, wobei das BAZG in Fällen von Art. 23 Abs. 1 Bst. h AlkV die Höchstmenge des steuerfreien Eigenbedarfs in Abweichung von dieser Regel festsetzen kann (Art. 23 Abs. 2 AlkV). Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen (Art. 22 Abs. 4 AlkV). 2.5.2 Hausbrennauftraggeber stehen unter der Aufsicht des BAZG (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 AlkG; vgl. E. 2.3). 2.6 Gemäss Art. 20 AlkV (i.V.m. Art. 23 Abs. 1bis AlkG) entsteht die Steuerforderung unter anderem in folgenden Zeitpunkten: -bei Landwirten mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf im Zeitpunkt der Weitergabe (Bst. b) und -bei Landwirten mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf auf der über die steuerfreie Höchstmenge hinaus verbrauchten Menge mit der Ausstellung der Rechnung (Bst. c). In Bezug auf Art. 20 Bst. c AlkV wird in Art. 56 Abs. 4 AlkV bestimmt, dass bei Landwirten und Landwirtinnen mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf die Steuerveranlagung der über die steuerfreie Menge hinaus verbrauchten Spirituosen am Ende des Rechnungsjahres erfolgt. Unmittelbar nach Entstehung der Steuerforderung muss die steuerpflichtige Person dem BAZG die Steueranmeldung einreichen (Art. 54 Abs. 1 und 2 AlkV). 2.7 2.7.1 Nach Art. 21 Abs. 3 AlkG wird die Steuer für die in Hausbrennereien oder kraft Brennauftrags hergestellten gebrannten Wasser nach der an Drittpersonen abgegebenen Menge veranlagt (vgl. dazu jedoch vorne E. 2.5.1), wobei die Veranlagung auch pauschal erfolgen kann. Gemäss Art. 23 Abs. 1 AlkG ist die Steuerveranlagung Sache des BAZG, wobei das Veranlagungsverfahren durch Verordnung des Bundesrates geregelt wird (Art. 23 Abs. 1bis AlkG; vgl. nachfolgend E. 2.7.2). Nach Art. 23 Abs. 2 AlkG ist jeder Steuerpflichtige - wie gesehen (E. 1.5) - gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind. Darüber hinaus können die zuständigen Organe jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen (Art. 23 Abs. 3 erster Satz AlkG). 2.7.2 In Art. 55 Abs. 1 AlkV wird bestimmt, dass die Veranlagung auf Grund der Erklärung der steuerpflichtigen Person erfolgt, wobei das BAZG die Veranlagung auch auf Grund seiner eigenen Feststellungen vornehmen kann. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. Für die Steuerveranlagung sind nach Art. 55 Abs. 2 AlkV sodann das Volumen oder die Masse und der Alkoholgehalt massgebend. Das BAZG kann die Form der Anmeldung vorschreiben und namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen (Art. 23 Abs. 1 AlkG). Dies hat der Bundesrat in Art. 2 AlkV insofern konkretisiert, als demnach die Aufzeichnungen und Meldungen, die zur Veranlagung erforderlich sind, in der vom BAZG vorgeschriebenen Form erfolgen, nämlich elektronisch (Bst. a) oder schriftlich (Bst. b). Das BAZG hat für Landwirte und Landwirtinnen die elektronische Form über das Portal AGATE vorgeschrieben (vgl. Ziff. 6.2 des Pflichtenhefts vom Juni 2020 für Landwirtinnen und Landwirte [nachfolgend: Pflichtenheft]; das Pflichtenheft ist gemäss seiner Seite 1 integraler Bestandteil der Konzession; zu finden unter www.bazg.admin.ch > Themen > Alkohol > Inlandproduktion > Landwirtschaftliche Produktion; letztmals abgerufen am 25. Juni 2025). 2.7.3 Das Brennjahr dauert jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres. Landwirte und Landwirtinnen, die über Spirituosenvorräte verfügen, Spirituosen selber herstellen oder in einer Lohnbrennerei herstellen lassen, werden jeweils in der zweiten Jahreshälfte vom BAZG aufgefordert, Weitergaben und Endvorräte für das abgelaufene Brennjahr in der Jahreserklärung zu melden (vgl. Ziff. 6.2 des Pflichtenhefts). 2.8 Im Zusammenhang mit einer Betriebsübergabe sieht Ziff. 7 des Pflichtenhefts Folgendes vor: Bei einer Betriebsübergabe ist eine «Mutationsmeldung für die Einteilung als landwirtschaftliche Spirituosenproduzentin oder landwirtschaftlicher Spirituosenproduzent mit einer steuerfreien Eigenbedarfsmenge» beim BAZG einzureichen. Die Betriebsübergabe kann auch auf der Jahreserklärung gemeldet werden. Landwirte und Landwirtinnen, die ihren Betrieb einem Nachfolger oder einer Nachfolgerin übergeben, können höchstens 20 Liter rA des Spirituosenvorrats für den persönlichen Eigenbedarf geltend machen. Der gesamte Vorrat kann vom Nachfolger bzw. von der Nachfolgerin steuerfrei übernommen werden, sofern eine Einteilung als Landwirt oder Landwirtin anerkannt wird.

3. Im vorliegenden Fall ist zurecht unbestritten, dass der Beschwerdeführer als «Hausbrennauftraggeber» bzw. «Landwirt» eingestuft wurde und entsprechend nach Art. 19 Bst. b AlkV der Steuerpflicht unterlag (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Unbestritten ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer seinen Betrieb per 15. April 2023 verpachtet hat, er aber die Vorinstanz zumindest nicht direkt über diese Tatsache zeitgerecht informiert hat. Strittig und zu prüfen ist, ob seine Steuerpflicht trotz Betriebsübergabe hinsichtlich des Brennjahrs 2023/2024 weiter bestanden hat. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet im Weiteren nicht, die Jahreserklärung für das Brennjahr 2023/2024 trotz entsprechender Aufforderung durch die Vorinstanz nicht eingereicht zu haben. Aktenkundig sind die Aufforderungen der Vorinstanz vom 15. August 2024, 28. September 2024 und 28. Oktober 2024. In letzterem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis spätestens 7. November 2024 zur Einreichung der Jahreserklärung angesetzt (vgl. Sachverhalt Bst. A.b-A.d). Während des gesamten relevanten Zeitraums - vom 15. August 2024 bis zum 7. November 2024 - blieb der Beschwerdeführer gegenüber der Vor-instanz untätig. Auch bis zum Erlass der entsprechenden Verfügung vom 29. November 2024 (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) unternahm er nichts, um entweder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen oder die Vorinstanz über die Betriebsübergabe zu informieren. 3.1.2 Die Vorinstanz hat somit grundsätzlich zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung seiner Mitwirkungspflicht (E. 1.5) nicht nachgekommen ist. 3.2 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern: 3.2.1 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, er gelte infolge der am 24. April 2023 - an die kantonale Stelle (Amt für Landwirtschaft und Natur) gemeldeten - Betriebsübergabe an den Pächter C._______ (recte wohl: B._______) nicht mehr als Landwirt (mit Verweis auf das Formular Bewirtschaftungswechsel vom 24. April 2023). Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festhält, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Betriebsübergabe zusätzlich auch dem BAZG zu melden. Die entsprechende Meldepflicht ist in Ziff. 7 des Pflichtenhefts klar festgehalten. Der Beschwerdeführer konnte nicht davon ausgehen, dass ein Datenaustausch zwischen der kantonalen Stelle und dem BAZG automatisch erfolgt oder seine eigene Mitteilungspflicht ersetzt. Spätestens nach mehrfacher Aufforderung zur Einreichung der Jahreserklärung hätte ihm klar sein müssen, dass er beim BAZG weiterhin als steuerpflichtiger Landwirt registriert war und ihm die entsprechend Pflicht zur Meldung oblag. Da die Meldung der Betriebsübergabe an das BAZG aktenkundig sodann erst am 1. Januar 2025 erfolgte (vgl. Sachverhalt Bst. B.c), bestand die Steuerpflicht des Beschwerdeführers für das Brennjahr 2023/2024 fort. Er war daher verpflichtet, die entsprechende Jahreserklärung fristgerecht einzureichen. Mit der unterlassenen Einreichung verletzte er seine Mitwirkungspflichten (E. 2.6 und 2.7.2). 3.2.2 Unbehelflich ist auch der Hinweis, der Zugang zum AGATE-Portal sei nach der Meldung der Betriebsübergabe an die kantonale Stelle gesperrt worden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hätte die Meldung der Betriebsübergabe an das BAZG auch schriftlich mittels des im Pflichtenheft verlinkten Formulars erfolgen können. 3.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Spirituosenvorrat sei vom Pächter übernommen worden, ist dies aktenmässig nicht belegt (vgl. Vernehmlassungsbeilage 7, Formular «Mutationsmeldung / Gesuch», wonach der bisherige Betriebsleiter - und damit der Beschwerdeführer -den Spirituosenvorrat behält). Auch die vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismittel, namentlich das Foto der Schnapsvorräte sowie die schriftliche Bestätigung des Schnapsbestands vom 4. Juni 2025, unterzeichnet vom Beschwerdeführer und vom Pächter (vgl. Sachverhalt Bst. C.c), vermögen nicht aufzuzeigen, dass der Spirituosenvorrat bei der Betriebsübergabe tatsächlich vom Pächter übernommen wurde. Zudem kommt nachträglich erstellten Dokumenten lediglich ein stark eingeschränkter Beweiswert zu (vgl. E. 1.6). Erschwerend kommt hinzu, dass aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs seit der Betriebsübergabe am 15. April 2023 und der erst später erfolgten Einreichung der genannten Beweismittel eine tatsächliche Kontrolle der Verwendung der Spirituosen nicht mehr möglich ist. Letztlich kann die Frage nach der Übernahme des Spirituosenvorrats offenbleiben. Selbst wenn eine vollständige Übernahme des Vorrats durch den Pächter erfolgt wäre - was gemäss Ziff. 7 des Pflichtenhefts bei Einteilung des Nachfolgers als Landwirt steuerfrei hätte erfolgen können -, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer die Meldung der Betriebsübergabe an das BAZG unterlassen hat und deshalb für das Brennjahr 2023/2024 unverändert der Steuerpflicht unterlag, einschliesslich der Folgen, die sich aus der Verletzung der Mitwirkungspflicht ergeben (vgl. hierzu sogleich E. 3.3.1). 3.3 3.3.1 Zur konkreten Nachforderung bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht war die Vorinstanz berechtigt, die Veranlagung gestützt auf ihre eigenen Feststellungen vorzunehmen (Art. 55 Abs. 1 AlkV; E. 1.5 und 2.7.2). Nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts nicht genügt hätte. Sie stützte sich bei der Berechnung der geschuldeten Spirituosensteuer auf die ihr vorliegenden Unterlagen, namentlich den letzten bekannten Spirituosenvorrat aus dem Brennjahr 2022/2023, sowie auf die massgebenden rechtlichen Bestimmungen (E. 2.5.1). Auch gegen den Umstand, dass kein steuerfreier Eigenbedarf berücksichtigt wurde, weil der Beschwerdeführer sich nicht über dessen rechtmässige Verwendung ausweisen konnte (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. h AlkV i.V.m. Art. 23 Abs. 2 AlkV), hat Letzterer nichts Substanziiertes eingewendet. Das Vorgehen der Vor-instanz entspricht den gesetzlichen Vorgaben und wirkt sich für den Beschwerdeführer milder aus als ein allfälliger Konzessionsentzug (vgl. Ziff. 10.6 des Pflichtenhefts). Es ist daher nicht zu beanstanden. Die Berechnung der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschuldeten Spirituosensteuer samt Bearbeitungsgebühr ist zu bestätigen. 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es handle sich bei der Nachforderung um eine ungerechtfertigte Busse, verfängt auch dieses Argument nicht. Die Nachforderung von Fr. 3'786.25 Spirituosensteuer stellt die Steuerfolge der Veranlagung des Beschwerdeführers infolge der unterlassenen Einreichung der Jahreserklärung dar (vgl. E. 1.5, 2.7.2 sowie 2.5.1). Die Bearbeitungsgebühr von Fr. 176.-- beruht auf dem zusätzlichen Aufwand, der der Vorinstanz aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht entstanden ist. 3.4 Insgesamt hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht für das Brennjahr 2023/2024 als steuerpflichtiger Landwirt anerkannt und die Veranlagung infolge Nichteinreichens der Jahreserklärung nach ihren eigenen Feststellungen vorgenommen. Schliesslich ist auch die Festsetzung der Spirituosensteuer für das Brennjahr 2023/2024 auf Fr. 3'786.25 (zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 176.--) zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 900.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der von ihm in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Aisha Rutishauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)