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A-2340/2016

A-2340/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-30 · Deutsch CH

Hausinstallationen

Sachverhalt

A. Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich EKZ (Netzbetreiberin) forderten A._______ mehrfach auf, den Sicherheitsnachweis für die periodische Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen der Liegenschaft [...] in [...], deren Alleineigentümer A._______ ist, einzureichen. Nachdem A._______ diesen Aufforderungen nicht nachgekommen war, überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI zur Durchsetzung. B. Das ESTI forderte A._______ daraufhin mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 auf, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis für die genannte Liegenschaft bis am 29. Januar 2016 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. C. Nach unbenutztem Verstreichen dieser Frist erliess das ESTI am 1. April 2016 die angedrohte Verfügung und verpflichtete A._______, der Netzbetreiberin den geforderten Sicherheitsnachweis bis am 15. Juni 2016 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.- an. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte es auf Fr. 700.- fest. D. Gegen diese Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. April 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss, auf den geforderten Sicherheitsnachweis zu verzichten. Zur Begründung bringt er vor, er habe aktenkundig einen "Fehlimpulsschalter FI" bzw. Fehlerstromschutzschalter montiert. Dies sei eine verhältnismassige, effiziente und aus technischer Sicht zeitgemässe Sicherheitsmassnahme. E. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Die Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installations­verordnung, NIV, SR 734.27) kenne keine Ausnahmen von der Pflicht zur periodischen Kontrolle. Ihr Zweck bestehe darin, Mängel an einer elektrischen Installation, die Personen und Sachen gefährden könnten, zu entdecken und durch Nachbesserung zu beseitigen. Der Einbau eines Fehlerstromschutzschalters über die ganze Installation entbinde deshalb nicht von dieser Pflicht. Im Weiteren funktioniere ein Fehlerstromschutzschalter nur, wenn der Schutzleiter nicht unterbrochen sei. Gerade dies werde im Rahmen der periodischen Kontrolle mit einer Niederohmmessung geprüft. Der Fehlerstromschutzschalter schütze auch nicht vor Überstrom und Kurzschluss. Aus diesem Grund werde bei der periodischen Kontrolle jeweils die Verteilung einer Sichtprüfung unterzogen. Schliesslich werde anlässlich der periodischen Kontrolle auch der Fehlerstromschutzschalter selbst mit einer sogenannten RCD-Messung (Residual Current Protective Device) überprüft. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Juni 2016 gibt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis am 29. Juli 2016 Schlussbemerkungen einzureichen und zur Vernehmlassung der Vorin­stanz Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer lässt diese Frist ungenutzt verstreichen. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (vgl. Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihn die Vor­instanz verpflichtete, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis einzureichen, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessens­ausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3 Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) ist für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich (Art. 20 Abs. 1 EleG). Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV). Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Im Zusammenhang mit den periodischen Nachweisen der Sicherheit fordern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).

E. 4.1 Die Verpflichtung, als Eigentümer einer mit elektrischen Niederspannungsinstallationen ausgestatteten Liegenschaft einen Sicherheitsnachweis zu erbringen, stellt auch der Beschwerdeführer nicht in Frage. Ebenfalls unbestritten ist, dass die formellen Voraussetzungen für eine Übergabe der Angelegenheit von der Netzbetreiberin an die Vorinstanz gemäss Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV erfüllt waren. Dasselbe gilt betreffend den ungenutzten Ablauf der von der Vorinstanz angesetzten Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, aufgrund der Montage eines Fehlerstromschutzschalters sei das Erbringen eines periodischen Sicherheitsnachweises entbehrlich. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Der Sicherheitsnachweis muss neben den Angaben nach Art. 37 Abs. 1 NIV alle technischen Angaben enthalten, die für die Beurteilung der Sicherheit einer elektrischen Installation notwendig sind (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung des UVEK vom 15. Mai 2002 über elektrische Niederspannungsinstallationen [SR 734.272.3; nachfolgend: V-UVEK] i.V.m. Art. 37 Abs. 3 NIV). Bei der periodischen Kontrolle von elektrischen Installationen, deren Isolationswiderstände dauernd durch geeignete Einrichtungen (z.B. Fehlerstromschutzschalter) überwacht werden, kann im Sicherheitsnachweis zwar auf die Angabe der Isolationsmessung und/oder der Spannungsfestigkeit verzichtet werden; insbesondere die Beschreibung und Beurteilung der Schutzmassnahmen und Schutzorgane ist jedoch auch in diesen Fällen zwingend (vgl. Art. 10 Abs. 2 und 3 V-UVEK). Daraus folgt ohne Weiteres, dass auch nach der Montage eines Fehlerstromschutzschalters nicht auf einen periodischen Sicherheitsnachweis verzichtet werden kann. Anlässlich der periodischen Kontrolle soll gerade auch der Fehlerstromschutzschalter selbst auf seine Sicherheit überprüft und sein ordentliches Funktionieren kontrolliert werden. Dieser schützt - wie die Vorinstanz als Fachbehörde in der Vernehmlassung ausgeführt hat, ohne dass diese Darstellung vom Beschwerdeführer bestritten worden wäre - weder vor Überstrom noch vor Kurzschlüssen, kann also die Sicherheit der elektrischen Installationen nicht umfassend gewährleisten. Gemäss Art. 3 Abs. 1 EleG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. Dies hat er namentlich mit den Art. 37 ff. NIV getan. Könnten sich Haushalte, welche über elektrische Installationen verfügen, allein mit der Montage eines Fehlerstromschutzschalters von der Pflicht zur Erbringung eines periodischen Sicherheitsnachweises befreien, würde die Absicht des Gesetzgebers, Mängel an elektrischen Installationen, welche zu Personen- oder Sachschäden führen können, zu entdecken und zu beseitigen, vereitelt. Der Beschwerdeführer ist somit trotz Installation eines Fehlerstromschutzschalters weiterhin verpflichtet, einen periodischen Sicherheitsnachweis zu erbringen. Die ihm mit der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises ist inzwischen verstrichen. Es ist ihm deshalb eine neue Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzusetzen, um den geforderten Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin zuzustellen.

E. 5 Die ihm in der angefochtenen Verfügung auferlegte Gebühr von Fr. 700.- beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht (vgl. Art. 9 f. der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat [SR 734.24] i.V.m. Art. 41 NIV sowie Urteile des BVGer A 5719/2015 vom 27. Januar 2016 E. 3 und A 6488/2014 vom 30. November 2015 E. 4 ff., je m.w.H.).

E. 6 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

E. 7 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem von diesem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Dasselbe gilt - von vornherein - für die Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat der Anordnung in Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 1. April 2016 innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils nachzukommen.
  3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2340/2016 Urteil vom 30. August 2016 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz. Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis fürelektrische Niederspannungsinstallationen. Sachverhalt: A. Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich EKZ (Netzbetreiberin) forderten A._______ mehrfach auf, den Sicherheitsnachweis für die periodische Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen der Liegenschaft [...] in [...], deren Alleineigentümer A._______ ist, einzureichen. Nachdem A._______ diesen Aufforderungen nicht nachgekommen war, überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI zur Durchsetzung. B. Das ESTI forderte A._______ daraufhin mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 auf, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis für die genannte Liegenschaft bis am 29. Januar 2016 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. C. Nach unbenutztem Verstreichen dieser Frist erliess das ESTI am 1. April 2016 die angedrohte Verfügung und verpflichtete A._______, der Netzbetreiberin den geforderten Sicherheitsnachweis bis am 15. Juni 2016 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.- an. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte es auf Fr. 700.- fest. D. Gegen diese Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. April 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss, auf den geforderten Sicherheitsnachweis zu verzichten. Zur Begründung bringt er vor, er habe aktenkundig einen "Fehlimpulsschalter FI" bzw. Fehlerstromschutzschalter montiert. Dies sei eine verhältnismassige, effiziente und aus technischer Sicht zeitgemässe Sicherheitsmassnahme. E. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Die Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installations­verordnung, NIV, SR 734.27) kenne keine Ausnahmen von der Pflicht zur periodischen Kontrolle. Ihr Zweck bestehe darin, Mängel an einer elektrischen Installation, die Personen und Sachen gefährden könnten, zu entdecken und durch Nachbesserung zu beseitigen. Der Einbau eines Fehlerstromschutzschalters über die ganze Installation entbinde deshalb nicht von dieser Pflicht. Im Weiteren funktioniere ein Fehlerstromschutzschalter nur, wenn der Schutzleiter nicht unterbrochen sei. Gerade dies werde im Rahmen der periodischen Kontrolle mit einer Niederohmmessung geprüft. Der Fehlerstromschutzschalter schütze auch nicht vor Überstrom und Kurzschluss. Aus diesem Grund werde bei der periodischen Kontrolle jeweils die Verteilung einer Sichtprüfung unterzogen. Schliesslich werde anlässlich der periodischen Kontrolle auch der Fehlerstromschutzschalter selbst mit einer sogenannten RCD-Messung (Residual Current Protective Device) überprüft. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Juni 2016 gibt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis am 29. Juli 2016 Schlussbemerkungen einzureichen und zur Vernehmlassung der Vorin­stanz Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer lässt diese Frist ungenutzt verstreichen. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (vgl. Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihn die Vor­instanz verpflichtete, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis einzureichen, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessens­ausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

3. Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) ist für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich (Art. 20 Abs. 1 EleG). Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV). Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Im Zusammenhang mit den periodischen Nachweisen der Sicherheit fordern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). 4. 4.1 Die Verpflichtung, als Eigentümer einer mit elektrischen Niederspannungsinstallationen ausgestatteten Liegenschaft einen Sicherheitsnachweis zu erbringen, stellt auch der Beschwerdeführer nicht in Frage. Ebenfalls unbestritten ist, dass die formellen Voraussetzungen für eine Übergabe der Angelegenheit von der Netzbetreiberin an die Vorinstanz gemäss Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV erfüllt waren. Dasselbe gilt betreffend den ungenutzten Ablauf der von der Vorinstanz angesetzten Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises. 4.2 Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, aufgrund der Montage eines Fehlerstromschutzschalters sei das Erbringen eines periodischen Sicherheitsnachweises entbehrlich. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Der Sicherheitsnachweis muss neben den Angaben nach Art. 37 Abs. 1 NIV alle technischen Angaben enthalten, die für die Beurteilung der Sicherheit einer elektrischen Installation notwendig sind (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung des UVEK vom 15. Mai 2002 über elektrische Niederspannungsinstallationen [SR 734.272.3; nachfolgend: V-UVEK] i.V.m. Art. 37 Abs. 3 NIV). Bei der periodischen Kontrolle von elektrischen Installationen, deren Isolationswiderstände dauernd durch geeignete Einrichtungen (z.B. Fehlerstromschutzschalter) überwacht werden, kann im Sicherheitsnachweis zwar auf die Angabe der Isolationsmessung und/oder der Spannungsfestigkeit verzichtet werden; insbesondere die Beschreibung und Beurteilung der Schutzmassnahmen und Schutzorgane ist jedoch auch in diesen Fällen zwingend (vgl. Art. 10 Abs. 2 und 3 V-UVEK). Daraus folgt ohne Weiteres, dass auch nach der Montage eines Fehlerstromschutzschalters nicht auf einen periodischen Sicherheitsnachweis verzichtet werden kann. Anlässlich der periodischen Kontrolle soll gerade auch der Fehlerstromschutzschalter selbst auf seine Sicherheit überprüft und sein ordentliches Funktionieren kontrolliert werden. Dieser schützt - wie die Vorinstanz als Fachbehörde in der Vernehmlassung ausgeführt hat, ohne dass diese Darstellung vom Beschwerdeführer bestritten worden wäre - weder vor Überstrom noch vor Kurzschlüssen, kann also die Sicherheit der elektrischen Installationen nicht umfassend gewährleisten. Gemäss Art. 3 Abs. 1 EleG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. Dies hat er namentlich mit den Art. 37 ff. NIV getan. Könnten sich Haushalte, welche über elektrische Installationen verfügen, allein mit der Montage eines Fehlerstromschutzschalters von der Pflicht zur Erbringung eines periodischen Sicherheitsnachweises befreien, würde die Absicht des Gesetzgebers, Mängel an elektrischen Installationen, welche zu Personen- oder Sachschäden führen können, zu entdecken und zu beseitigen, vereitelt. Der Beschwerdeführer ist somit trotz Installation eines Fehlerstromschutzschalters weiterhin verpflichtet, einen periodischen Sicherheitsnachweis zu erbringen. Die ihm mit der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises ist inzwischen verstrichen. Es ist ihm deshalb eine neue Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzusetzen, um den geforderten Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin zuzustellen.

5. Die ihm in der angefochtenen Verfügung auferlegte Gebühr von Fr. 700.- beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht (vgl. Art. 9 f. der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat [SR 734.24] i.V.m. Art. 41 NIV sowie Urteile des BVGer A 5719/2015 vom 27. Januar 2016 E. 3 und A 6488/2014 vom 30. November 2015 E. 4 ff., je m.w.H.).

6. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

7. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem von diesem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Dasselbe gilt - von vornherein - für die Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat der Anordnung in Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 1. April 2016 innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils nachzukommen.

3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: