Zölle
Sachverhalt
A. Am 17. September 2009 meldete die C._______ AG (nachfolgend Spediteurin 1) das Gemälde "[Titel]" von [Name] (nachfolgend Gemälde) mit Formular 11.73 Zollanmeldung Nr. [Nummer] zur vorübergehenden Verwendung (nachfolgend ZAVV) in der Schweiz (zur Ausstellung / ungewisser Verkauf) an. Als Versender und Eigentümer der Ware wurde D._______, [Ort], aufgeführt. Als Empfängerin/Importeurin wurde E._______, [Ort] (nachfolgend Importeurin 1), genannt. Die Zollstelle Embrach (nachfolgend ZS Embrach) nahm diese ZAVV Nr. [Nummer] am 18. September 2009 an, und das Gemälde wurde in die Schweiz eingeführt. Diese Zollanmeldung wurde auf Antrag der Spediteurin 1 mittels ZAVV Nr. [Nummer] am 19. September 2011 verlängert. Am 13. September 2012 erfolgte eine weitere Verlängerung mittels ZAVV Nr. [Nummer]. Am 31. Januar 2013 wurde die ZAVV Nr. [Nummer] unter Mitwirkung der B._______ AG (Spediteurin und Gesellschaft der F._______, nachfolgend Spediteurin 2) mit Formular 11.73 ZAVV Nr. [Nummer] auf die F._______AG in der Funktion als Zollanmelderin (heute A._______ AG, nachfolgend Muttergesellschaft) umgeschrieben. Die entsprechende Zollanmeldung verfiel am 17. September 2013. Am 13. November 2013 ersuchte die Spediteurin 2 um nachträgliche Verlängerung der ZAVV Nr. [Nummer]. Als Grund für die verspätete Gesuchstellung nannte die Spediteurin 2 die Umstrukturierung ihrer Muttergesellschaft. B. Am 1. November 2010 meldete die Spediteurin 1 ein weiteres Kunstobjekt, mithin die Skulptur "[Bezeichnung]" von [Name] (nachfolgend Skulptur), mit Formular 11.73 ZAVV Nr. [Nummer] zur vorübergehenden Verwendung in der Schweiz (zur Ansicht) an. Als Versender und Eigentümer der Ware wurde H._______, [Ort], aufgeführt. Als Empfängerin/Importeurin wurde wiederum die Importeurin 1 genannt. Die ZS Embrach nahm diese ZAVV Nr. [Nummer] am 2. November 2010 an, und die Skulptur wurde in die Schweiz eingeführt. Die ZAVV Nr. [Nummer] wurde am 5. November 2012 mittels Zollanmeldung Nr. [Nummer] verlängert. Am 31. Januar 2013 wurde die ZAVV Nr. [Nummer] unter Mitwirkung der Spediteurin 2 mit Formular 11.73 ZAVV Nr. [Nummer] auf die Muttergesellschaft (in der Funktion als Zollanmelderin) umgeschrieben. Die ZAVV Nr. [Nummer] verfiel am 2. November 2013. Am 13. November 2013 ersuchte die Spediteurin 2 um nachträgliche Verlängerung der ZAVV Nr. [Nummer]. Als Grund für die verspätete Gesuchstellung nannte die Spediteurin 2 die Umstrukturierung ihrer Muttergesellschaft. C. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2013 an die Spediteurin 2 trat die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend ZKD SH), auf die Gesuche betreffend nachträgliche Verlängerung der ZAVV Nr. [Nummer] und Nr. [Nummer] nicht ein (Dispositiv Ziff. 1). In Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung wurde die ZS Embrach angewiesen, nach Ablauf der Beschwerdefrist die ZAVV Form. 11.73 Nr. [Nummer] und Nr. [Nummer] je vom 31. Januar 2013 definitiv zur Einfuhr zu verbuchen. Die Verbuchungen hätten hierbei zu den verbürgten Beträgen gemäss ZAVV zu erfolgen und nicht zum aktuell gültigen Umrechnungskurs. Massgebend sei der Wert zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einfuhr. D. Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 an die ZKD SH teilte die Muttergesellschaft mit, dass die Spediteurin 2 im Namen der Muttergesellschaft aufgetreten sei, und ersuchte um Erlass einer Verfügung gegenüber der Muttergesellschaft. Von einer Beschwerde gegen die Verfügung auf Nichteintreten auf das Begehren um Verlängerung der beiden "Freipässe" (gemeint sind ZAVV Nr. [Nummer] und ZAVV Nr. [Nummer]) werde sie absehen. Für den Fall, dass Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung bereits als Einfuhrabgabeverfügung gelte, behalte sie sich eine Beschwerde jedoch ausdrücklich vor. Gleichzeitig ersuchte sie um umgehende Bestätigung, dass gegen die erst noch zu erhebende Abgabenveranlagung eine dannzumalige Beschwerdeführung möglich sein werde. Ohnehin sei von der Veranlagung der Einfuhrabgaben ihr gegenüber abzusehen und die Abgabe gegenüber I._______ als Inhaberin der Importeurin 1 und allenfalls auch gegenüber der Spediteurin 1 zu erheben. Im Wesentlichen führte die Muttergesellschaft hierzu aus, dass die Importeurin 1 bzw. I._______ bereits im Zeitpunkt der Einfuhr die Gegenstände gekauft und damit Eigentümerin der Gegenstände gewesen sei und die jeweiligen ZAVV ertrogen habe. Ferner habe die Importeurin 1 bzw. I._______ die Spediteurin 2 um Umschreibung der beiden ZAVV ersucht. Die damalige Sachbearbeiterin der Spediteurin 2 sei jedoch weder für sie noch für die Muttergesellschaft zeichnungsberechtigt gewesen. Zudem seien die entsprechenden neuen ZAVV der Spediteurin 1 zugestellt worden. Die Umschreibung sei von der Importeurin 1 bzw. von I._______ einzig zur Vertuschung ihrer bisherigen betrügerischen Machenschaften veranlasst worden. Die Kunstgegenstände seien nach der "Freipassausstellung" zumindest vorübergehend an ausländischen Standorten ausgestellt worden. E. Am 4. Juni 2014 nahm die ZS Embrach für die Einfuhr des Gemäldes wie auch für die Einfuhr der Skulptur eine "Veranlagung von Amtes wegen vor". Hierbei wurden folgende vier Dokumente ausgestellt: Gemälde ZAVV [Nr.] Gemälde ZAVV [Nr.] Skulptur ZAVV [Nr.] Skulptur ZAVV [Nr.] Importeur Import. 1 Import. 1 Import. 1 Import. 1 Empfänger Import. 1 Import. 1 Import. 1 Import. 1 Spediteur Mutterges. und Spedit. 2 Mutterges. und Spedit. 2 Mutterges. und Spedit. 2 Mutterges. und Spedit. 2 MWST Fr. 234'064.80 11'330.90 MWST-Zins Fr. 40'460.70 1'426.90 F. Hiergegen beschwerten sich die Muttergesellschaft und die Spediteurin 2 mit Schreiben vom 2. Juli 2014 bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion (nachfolgend OZD) und beantragten sinngemäss, die Nichtigkeit der vier "Veranlagungen von Amtes wegen" je vom 4. Juni 2014 festzustellen (Rechtsbegehren Ziff. 1). Eventualiter seien die vier "Veranlagungen" vollumfänglich aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 2). Subeventualiter seien die beiden "Verzugszinsveranlagungen" vollumfänglich aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 3). Die vereinnahmten Beträge von total Fr. 287'283.30 seien zurückzuerstatten (Rechtsbegehren Ziff. 4). Eventualiter seien nur die Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 41'887.60 zurückzuerstatten (Rechtsbegehren Ziff. 5). Ferner seien bei der Importeurin 1 und bei I._______ sowie bei der J._______ AG in Liquidation (nachfolgend Importeurin 2) Kontrollen nach Art. 31 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) durchzuführen über den Verbleib der beiden Kunstwerke sowie die entsprechenden Handelsgeschäfte. Inhaltlich beanstandeten die Spediteurin 2 und die Muttergesellschaft sinngemäss, die vier "Abgabenverfügungen" je vom 4. Juni 2014 seien nichtig, weil sie lediglich elektronisch und erst noch um 23.55 Uhr eröffnet worden seien. Zudem seien die "Abgabenverfügungen" gegenüber der Spediteurin 2 und der Muttergesellschaft gemeinsam ergangen und enthielten keine Rechtsmittelbelehrung. Die beiden "Freipässe" hätten nie ausgestellt werden dürfen. Verzugszinsen seinen allenfalls ab dem Zeitpunkt des Verfalls der beiden "Freipässe" geschuldet. Die von der Spediteurin 2 und der Muttergesellschaft angerufene Zollfahndung habe zu Unrecht keine Untersuchung durchgeführt. Die Beschwerde werde bei der OZD deponiert, gehe aber vorsorglich auch an die ZKD SH und der ZS Embrach. G. Mit Entscheid vom 25. Februar 2015 wies die OZD die Beschwerde ab, unter Kostenfolge für die Spediteurin 2 und die Muttergesellschaft. Im Betreff wie auch in ihren Erwägungen nahm die OZD Bezug auf die Nichteintretensverfügung gegenüber der Spediteurin 2 vom 30. Dezember 2013. Diese Verfügung betreffe auch die Muttergesellschaft, weil der geschuldete Betrag ihrem Konto belastet worden sei. Im Sachverhalt (Ziff. 12) führte die OZD weiter aus, die Spediteurin 2 und die Muttergesellschaft hätten im Schreiben vom 30. Januar 2014 ihren Verzicht auf eine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der ZKD SH vom 30. Dezember 2013 mitgeteilt. Allerdings hätten sie mit Bezug auf die Abgabenerhebung ihren Beschwerdewillen zum Ausdruck gebracht für den Fall, dass die Einfuhrabgaben, wie in der Verfügung mitgeteilt, verbucht würden. Diese Erklärung werte die OZD als Beschwerde gegen die Nachbezugsverfügung. Die zweite Beschwerdeschrift vom 2. Juli 2014 richte sich ausschliesslich gegen die Abgabenverbuchung. Die OZD erwog sodann, dass die Gesuche vom 13. November 2013 betreffend die Verlängerung der ZAVV Nr. [Nummer] und Nr. [Nummer] verspätet erfolgt seien und die von der Spediteurin 2 angerufene Umstrukturierung keine Wiederherstellung der Frist rechtfertige. Die Verfahren betreffend die vorübergehende Verwendung ZAVV Nr. [Nummer] und Nr. [Nummer] seien nicht ordnungsgemäss abgeschlossen worden, weshalb die Abgaben nun fällig und ab der Annahme der ersten Zollanmeldung zu verzinsen seien. Sowohl die Muttergesellschaft wie auch die Spediteurin 2 seien Zollanmelderinnen im Sinne des Gesetzes und damit auch Zollschuldnerinnen nach Art. 70 Abs. 2 Bst. b ZG. Im Zollveranlagungsverfahren habe das VwVG keine Geltung, insbesondere dessen Formvorschriften über die Eröffnung und Begründung von Verfügungen und deren Rechtsmittelbelehrung. Gemäss Art. 92 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.1) eröffne die Zollstelle die Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch. Der Umstand, dass die angefochtenen "Veranlagungsverfügungen" (je vom 4. Juni 2014) kurz vor Mitternacht ergangen seien, sei rein betrieblicher Natur. Sinngemäss führte die OZD weiter aus, die Verzugszinspflicht ergebe sich aus Art. 57 Abs. 2 Bst. d des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20). Die Forderung nach Durchführung einer Strafuntersuchung habe die OZD bereits mit Entscheid vom 3. Juni 2014 mit ausführlicher Begründung zurückgewiesen. H. Gegen den Entscheid der OZD vom 25. Februar 2015 erheben die Spediteurin 2 (nachfolgend auch Beschwerdeführerin 2) sowie die Muttergesellschaft (nachfolgend auch Beschwerdeführerin 1) mit Eingabe vom 13. April 2015 gemeinsam Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen hierbei sinngemäss, den Entscheid der OZD vom 25. Februar 2015 aufzuheben und die vereinnahmten Mehrwertsteuern und Verzugszinsen in der Höhe von total Fr. 287'283.30 zurückzuerstatten (Rechtsbegehren Ziff. 1). Eventuell sei die Sache an die OZD zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen, insbesondere sei nach Art. 31 ZG bei der Importeurin 1 und I._______ sowie bei der Importeurin 2 eine Kontrolle durchzuführen über den aktuellen Standort der beiden Kunstgegenstände und die damit verbundenen Handelsgeschäfte. Ferner seien die beiden Kunstgegenstände sowie die entsprechenden Dokumente und Buchhaltungsunterlagen zu beschlagnahmen (Rechtsbegehren Ziff. 2a und 2b); alles unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates (Rechtsbegehren Ziff. 3). Die Beschwerdeführerinnen begründen ihre Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. April 2015 im Wesentlichen damit, dass die OZD (nachfolgend auch Vorinstanz) ihre Eingabe vom 2. Juli 2014 als vermeintliche Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid auf Verlängerung der beiden "Freipässe" der ZKD SH vom 30. Dezember 2013 behandelt habe und nicht als Beschwerde gegen die am 4. Juni 2014 erfolgen "Veranlagungen" und Vereinnahmungen der Mehrwertsteuerbeträge und der darauf erhobenen Verzugszinsen. Die OZD habe es unterlassen, den Sachverhalt weiter abzuklären, insbesondere mit Bezug auf die von den beiden Beschwerdeführerinnen erhobenen Vorbringen und Belege, wonach die beiden "Freipässe" nicht hätten ausgestellt, zumindest aber nicht hätten verlängert werden dürfen, weil die Importeurin 1 bzw. I._______ die Gegenstände bereits vor der Einfuhr käuflich erworben hätten. Die Importeurin 1 habe erklärt, die Ware sei von der Importeurin 2 eingeführt worden. Zudem habe I._______ bei der Umschreibung der ZAVV auf die Muttergesellschaft fälschlicherweise bestätigt, die Kunstgegenstände befänden sich in Gstaad. Damit sei das rechtliche Gehör sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden. Die beiden Beschwerdeführerinnen dürften nicht dem Kreis der Zoll- bzw. Abgabenschuldner zugerechnet werden. Sinngemäss führen die Beschwerdeführerinnen weiter aus, dass die von Amtes wegen erfolgte mitternächtliche Verbuchung der Beträge den formellen Anforderungen an die Erhebung von Einfuhrabgaben nicht zu genügen vermöge. Zusammengefasst führen die Beschwerdeführerinnen alsdann aus, die OZD habe den Antrag auf Durchführung einer Kontrolle nach Art. 31 ZG zu Unrecht abgelehnt. Zumindest die Beschwerdeführerin 1 müsse eine solche verlangen können. I. Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, bei der vorliegenden Angelegenheit handle es sich eigentlich um einen zivilrechtlichen Streitfall zwischen den beiden Beschwerdeführerinnen und ihrer ehemaligen Kundschaft, mit welchem versucht werde, die EZV zu zwingen, für eine private Streitigkeit Beweise zu erheben. Die Abgabenverbuchungen seien die direkte Folge der Nichteintretensverfügung der ZKD SH und lediglich anfechtbar mit Beschwerde gegen diese. Die Beschwerdeführer hätten auf diese Möglichkeit verzichtet. Die beiden ZAVV seien regulär beantragt worden. Zudem habe der Gesetzgeber die Verantwortung für eine rechtmässige Veranlagungsanmeldung dem Zollanmelder übertragen. Eine allfällige Falschanmeldung hätte ebenfalls die Nacherhebung der Einfuhrabgaben im Kreis der Leistungspflichtigen gemäss Art. 12 VStR zur Folge. Die Beschwerdeführerinnen hätten die ZAVV aus freien Stücken von der Spediteurin 1 übernommen. Entgegen der Sachdarstellung der Beschwerdeführerinnen habe die EZV Art. 31 ZG nicht falsch ausgelegt. J. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 23. Juli 2015 beantragen die Beschwerdeführerinnen, das vorliegende Verfahren bis zum stattgefundenen Abschluss des Konkursverfahrens der Importeurin 2 oder eines allfälligen früheren Aufhebungsantrages durch sie selber zu sistieren. Ferner reichen die Beschwerdeführerinnen zahlreiche Beilagen aus dem Konkursverfahren der Importeurin 2 als Noven ein. Sie führen hierzu im Wesentlichen aus, dass die konkursite Gesellschaft tatsächliche Importeurin der beiden Kunstgegenstände gewesen sei. Sie habe diese vor der Umschreibung im Januar 2013 abgesetzt. Ferner stellen sie einen Antrag auf Beizug der Konkursakten. Sie begründen sodann den Sistierungsantrag mit der Erwartung weiterer entscheidrelevanter Ergebnisse aus dem Konkursverfahren. K. Mit Eingabe vom 18. August 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Sistierungsbegehrens. L. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 27. August 2015 reichen die Beschwerdeführerinnen weitere Unterlagen aus dem Konkursverfahren der Importeurin 2 ein. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist nachfolgend einzugehen, soweit sie sich für das vorliegende Urteil als relevant erweisen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Angefochten ist ein Beschwerdeentscheid der OZD. Das Bundesverwaltungsgericht ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind Adressaten des vorinstanzlichen Entscheids vom 25. Februar 2015 und haben ein Interesse an dessen Überprüfung. Sie sind damit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50, 52, 22a Abs. 1 Bst. a VwVG) eingereichte Beschwerde wäre insofern grundsätzlich einzutreten. Gemäss den späteren Ausführungen kann der angefochtene Entscheid indes nicht materiell geprüft werden (E. 6.3.1 und 6.3.2).
E. 2 Die Beschwerdeführerinnen beantragen mit Eingabe vom 23. Juli 2015, das vorliegende Verfahren zu sistieren (Sachverhalt J). Die Vorinstanz lehnt mit Eingabe vom 18. August 2015 die Sistierung ab (Sachverhalt K).
E. 2.1 Eine Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, da bei Fehlen solcher Gründe von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen ist (vgl. BGE 130 V 90 E. 5; Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 3.14 ff.). Eine Verfahrenssistierung kann angezeigt sein, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (vgl. BGE 123 II 1 E. 2b, 122 II 211 E. 3e). Eine Sistierung ist des Weiteren auch zulässig, wenn sie aus anderen wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen. Beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, steht der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b; Urteile des BVGer A 5059/2014 vom 26. Februar 2015 E. 1.3.2, A 3696/2012 vom 14. Juni 2013 E. 1.6.1).
E. 2.2 Zur Begründung ihres Sistierungsantrags bringen die Beschwerdeführerinnen vor, aufgrund ihrer Akteneinsicht im Konkurs der Importeurin 2 hätten sich Sachverhaltsmomente ergeben, die ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 13. April 2015 nachhaltig stützen würden. Es sei zu erwarten, dass die weiteren Abklärungen des Konkursverwalters nochmals neue Aufschlüsse ergeben würden.
E. 2.3 Da das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid ohnehin nicht materiell überprüfen kann (E. 6.3.1 und 6.3.2) und die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Abklärungen des Konkursverwalters keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens haben können, rechtfertigt sich bereits aus diesem Grund keine Sistierung. Entsprechend kann in antizipierter Beweiswürdigung auf den beantragten Beizug der Konkursakten verzichtet werden. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerinnen ist somit abzuweisen.
E. 3.1 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das bisherige Recht (Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300]; Verordnung vom 29. März 2000 zum aMWSTG [aMWSTGV, AS 2000 1347]) gilt u.a. für die Einfuhr von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten des MWSTG entstanden ist (Art. 112 Abs. 2 MWSTG).
E. 3.2 Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des BVGer A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
E. 3.3 Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit das Mehrwertsteuergesetz nichts anderes anordnet (vgl. Art. 50 MWSTG, Art. 72 aMWSTG).
E. 3.4 Die Steuer auf der Einfuhr wird durch die EZV erhoben (Art. 62 MWSTG, vgl. auch Art. 82 aMWSTG).
E. 4.1 Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfügungen aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person (Art. 38 ZG).
E. 4.2 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine An-wendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt das Veranlagungsverfahren - vorbehältlich der Verfahrensgarantien der BV und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts - grundsätz-lich nur den vom Selbstdeklarationsprinzip getragenen besonderen Vor-schriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG). Damit wird das gesamte Ver-fahren von der Gestellung der Waren bei der Zollstelle bis zum Erlass der Veranlagungsverfügung (Art. 38 bzw. Art. 85 ZG) bzw. bis zur Freigabe der gestellten und angemeldeten Waren vom VwVG nicht erfasst (Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.2, A 6660/2011 vom 29. Mai 2012 E 1.2; Remo Arpagaus, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, Zollrecht, 2. Aufl. 2007, N. 447). In den übrigen Konstellationen - so etwa im Fall von Art. 20 oder Art. 81 ZG - findet das VwVG Anwendung (Martin Kocher, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], 2009, [nachfolgend Zollkommentar], Art. 116 N. 12), so insbesondere auf das Rechtsmittelverfahren (Kocher, Zollkommentar, Art. 116 N. 10; vgl. auch Urteil des BVGer A-1946/2013 vom 2. August 2013 E. 1.3.2).
E. 4.3 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden (Art. 116 Abs. 1 ZG). Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen sind mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 116 Abs. 4 ZG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG und Art. 44 VwVG; Kocher, Zollkommentar, Art. 116 N. 4). Demgegenüber ist für die Beurteilung erstinstanzlicher Verfügungen, die von den Zollkreisdirektionen erlassen wurden, die Oberzolldirektion Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 116 Abs. 1bis ZG).
E. 4.4 Damit eine Eingabe überhaupt als - wenn auch allenfalls als unvollständige - Beschwerde im Sinn von Art. 116 Abs. 1bis ZG in Verbindung mit Art. 44 und Art. 52 VwVG entgegengenommen werden kann, muss die Person, welche die Eingabe macht, erkennbar ihren Willen zum Ausdruck bringen, als Beschwerdeführerin auftreten zu wollen und die Änderung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben (BGE 117 Ia 126 E. 5c, 112 Ib 634 E. 2b am Ende; Urteil des BVGer A-1583/2006 vom 25. Januar 2008 E. 2.3; MOSER et. al., a.a.O., N. 2.211 und 2.235), mithin muss ein Beschwerdewille erkennbar sein (Frank SEETHALER/Fabia BOCHSLER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, nachfolgend [Praxiskommentar], Art. 52 N. 85 f.).
E. 4.5 Die Beschwerde nach Art. 116 Abs. 1bis ZG an die OZD ist grundsätzlich ein förmliches Rechtsmittel und damit bedingungsfeindlich. Vorsorgliche Beschwerden sind nicht möglich (Frank Seeethaler/Fabia Bochsler, Praxiskommentar VwVG, Art. 52 N. 39). Ausnahmen von der Bedingungsfeindlichkeit werden nach der Rechtsprechung regelmässig nur bei Vorliegen eines ausgewiesenen praktischen Bedürfnisses angenommen (BGE 134 III 332 E. 2.5). Als zulässig wird etwa die bloss vorsorgliche Einreichung eines Rechtsmittels betrachtet für den Fall, dass eine andere Instanz auf ein gleichzeitig eingereichtes Rechtsmittel oder einen zusätzlichen Rechtsbehelf (z.B. ein Wiedererwägungsgesuch) nicht eintritt (BGE 134 III 332 E. 2.3).
E. 5.1 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich (BGE 132 II 342 E. 2.3, 129 I 361 E. 2.3; HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 955). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Nichtigkeit eines Entscheides jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittelverfahren sowie selbst noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden (BGE 138 II 501 E. 3.1, 133 II 366 E. 3.1).
E. 5.2 Eine nichtige Verfügung kann aufgrund ihrer fehlenden Rechtswirkung kein Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein. Auf die Beschwerde gegen eine nichtige Verfügung ist daher nicht einzutre-ten, jedoch ist die Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_381/2010 vom 17. November 2011 E. 1.4; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile des BVGer C 1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 5.2).
E. 5.3 Nichtig ist eine Verfügung nach der sog. Evidenztheorie nur dann, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil des BGer 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.3; Urteil des BVGer A 5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.2.1; Moor/Poltier, Droit administratif, Band II, 2011, S. 364 ff.; Häfelin et al., a.a.O., N. 956; Tschannen et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 N. 13 ff.). Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler und schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2). So führt etwa die sachliche und funk-tionelle Unzuständigkeit praxisgemäss zur Nichtigkeit des betreffenden Entscheides, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu (Urteil des BVGer A 6738/2014 vom 23. September 2015 E. 4.4.4.1). Handelt es sich jedoch um einen besonders schwer wiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1, 129 I 361 E. 2.1). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 129 I 361 E. 2.1). Inhaltliche Mängel haben in der Regel nur die Anfechtbarkeit der Verfügung zur Folge. In seltenen Ausnahmefällen führt aber auch ein ausserordentlich schwer wiegender inhaltlicher Mangel zur Nichtigkeit (Urteil des BGer 2C_357/2015 vom 10. September 2015 E. 3.2; Urteil des BVGer A 6175/2013 vom 12. Februar 2015 E. 2.5.2).
E. 5.4 Im Zivilprozessrecht wird unter anderem dann Nichtigkeit ange-nommen, wenn ein Entscheid gefällt wurde, ohne dass Klage erhoben worden wäre (FABIENNE HOHL, Procédure civile, Bd. II, 2. Aufl. 2010, N. 548). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies jedenfalls in Fällen, bei welchen einer Behörde die Verfügungsbefugnis fehlt, nicht auch im öffentlichen Recht gelten soll (vgl. Urteile des BVGer A-6175/2013 vom 12. Februar 2015 E. 2.5.3). Im strittigen Verwaltungsverfahren kann die Rechtsmittelbehörde - trotz ihrer allgemeinen Verfügungsbefugnis - aufgrund der Dispositionsmaxime eine Verfügung nur dann beurteilen, wenn dagegen eine Beschwerde erhoben worden ist (Thomas Flückiger, Praxiskommentar VwVG, Art. 7 N. 19 und Olivier Zibung/Elias Hofstetter, Praxiskommentar VwVG, Art. 49 N. 49). Liegt keine Beschwerde vor, fehlt der Rechtsmittelbehörde die Entscheidbefugnis. Fällt sie dennoch einen Entscheid, muss auch hier Nichtigkeit angenommen werden.
E. 6.1 Im vorliegenden Fall hat die OZD mit dem angefochtenen Entscheid vom 25. Februar 2015 die Beschwerde abgewiesen. In den betreffenden Erwägungen hat sie zunächst den Nichteintretensentscheid der ZKD SH vom 30. Dezember 2013 und danach im Wesentlichen die "Veranlagungen von Amtes wegen" der ZS Embrach vom 4. Juni 2014 materiell bestätigt.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen wenden hierzu ein, die Vorinstanz habe ihre Eingabe vom 2. Juli 2014 als vermeintliche Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der ZKD SH vom 30. Dezember 2013 behandelt und nicht als Beschwerde gegen die am 4. Juni 2014 erfolgten vier "Veranlagungen" der ZS Embrach betreffend die Mehrwertsteuer und die darauf erhobenen Verzugszinsen.
E. 6.3 Es stellt sich somit die Frage nach dem Anfechtungsgegenstand des Verfahrens, das zum vorinstanzlichen Entscheid der OZD vom 25. Februar 2015 führte, mithin ob die Verfügung der ZKD SH vom 30. Dezember 2013 oder die "Veranlagungen von Amtes wegen" der ZS Embrach vom 4. Juni 2014 beanstandet wurden. In diesem Zusammenhang ist vorab auf die Eingaben vom 30. Januar 2014 und vom 2. Juli 2014 näher einzugehen.
E. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 hatte in ihrem Schreiben vom 30. Januar 2014 an die ZKD SH unter anderem erklärt, dass sie deren Verfügung vom 30. Dezember 2013 mit Bezug auf das Nichteintreten nicht anfechten werde, weil sie eine Wiedereinsetzung in den früheren Stand zur Wahrung der Frist als obsolet erachte (Sachverhalt D). Sie machte aber deutlich, dass sie mit der Abgabenerhebung nicht einverstanden sei, insbesondere mit Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Dezember 2013, falls diese als Einfuhrabgabenerhebung zu verstehen sei und behielt sich eine Beschwerde hiergegen ausdrücklich vor. Ferner ersuchte sie um Bestätigung, dass sie gegen die spätere "Abgabenerhebung" Beschwerde führen könne. Eine Beschwerde hat unbedingt und vorbehaltlos zu erfolgen (E. 4.5). Mit ihren Ausführungen in der Eingabe vom 30. Januar 2014 an die ZKD SH hat die Beschwerdeführerin 1 bloss eine Beschwerde vorbehalten. Eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2013 ist damit weder im eigenen Namen noch im Namen der Beschwerdeführerin 2 erfolgt. Davon geht auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 aus (Vernehmlassung S. 2). Gleichwohl bestätigte sie in den Erwägungen des Beschwerdeentscheids vom 25. Februar 2015 nach Verneinung der Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist zur Verlängerung der ZAVV das Nichteintreten auf die Gesuche der Beschwerdeführerin 2 vom 13. November 2013 und wies die Beschwerde ab. Die Vorinstanz hat damit eine nicht angefochtene Verfügung materiell beurteilt (E. 4.4). Dies stellt einen besonders schweren Mangel dar, der zudem leicht erkennbar und von den Beschwerdeführerinnen auch vor Bundesverwaltungsgericht gerügt wird. Demzufolge ist festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid vom 25. Februar 2015 insoweit nichtig ist, als er die Verfügung der ZKD vom 30. Dezember 2013 materiell beurteilt (E. 5.2 und 5.4).
E. 6.3.2 Beide Beschwerdeführerinnen erhoben sodann mit Eingabe vom 2. Juli 2014 Beschwerde an die OZD, worin sie die "Veranlagungen von Amtes wegen" je vom 4. Juni 2014 beanstandeten und in erster Linie beantragten, es sei deren Nichtigkeit festzustellen. Insoweit lag ein eindeutiger Beschwerdewille vor. Zunächst ist fraglich, ob die vier "Veranlagungen von Amtes wegen" anfechtbare Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG bildeten. Die OZD bejahte die Verfügungsqualität implizit, indem sie die formellen Rügen der Beschwerdeführerinnen betreffend die elektronische Eröffnung und den Eröffnungszeitpunkt beurteilte (vorinstanzlicher Entscheid, Erwägungen Ziff. 2). Alsdann beurteilte die Vorinstanz auch die Erhebung von Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Einfuhr als korrekt (vorinstanzlicher Entscheid, Erwägungen Ziff. 7). Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Vorinstanz indessen in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 sinngemäss auf den Standpunkt, dass die Abgabenverbuchungen (gemeint sind die "Veranlagungen von Amtes wegen" vom 4. Juli 2014) nicht separat anfechtbar seien (Vernehmlassung II 3.1). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass insbesondere betreffend die beiden "Veranlagungen" über die Höhe der Verzugszinsen deren Erhebung in Form einer separaten Verfügung wohl als erforderlich erscheint. Die Frage kann indes letztlich offen bleiben. Die vier "Veranlagungen vom Amtes wegen" wurden von den beiden Beschwerdeführerinnen mit ihrer Eingabe vom 2. Juli 2014 explizit angefochten. Die angefochtenen "Veranlagungen" vom 4. Juli 2014 wurden von der ZS Embrach ausgestellt. Zuständige Instanz für die Behandlung der Beschwerde wäre die Zollkreisdirektion gewesen. Indem die OZD gleichwohl die Rechtmässigkeit der vier "Veranlagungen von Amtes wegen" materiell beurteilte, handelte sie im Widerspruch zu Art. 116 Abs. 1 ZG. Da zudem die Verfügung vom 30. Dezember 2013 nicht angefochten worden war (vgl. E. 6.3.1), entfiel im Übrigen von vornherein die Möglichkeit einer Kompetenzattraktion. Die fehlende funktionelle Zuständigkeit der OZD führt insoweit zur Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids vom 25. Februar 2015, soweit er die vier "Verfügungen von Amtes wegen" je vom 4. Juni 2014 materiell beurteilt (E. 5.3). Eine allgemeine Entscheidungsmacht der OZD hinsichtlich der Überprüfung von Zollveranlagungen liegt nicht vor und ein Interesse an der Rechtsbeständigkeit des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids (vgl. E. 5.3) ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerinnen die entsprechende Beschwerde vom 2. Juli 2014 ebenfalls bei der (zuständigen) ZKD SH eingereicht haben. Diese wird die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Rügen zu prüfen haben. In diesem Zusammenhang wird die ZKD SH auch zu klären haben, ob die vier "Veranlagungen von Amtes wegen" anfechtbare Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG darstellen. Ferner wird sie zu klären haben, welche Rügen in diesem Verfahrensstadium noch vorgebracht werden können. Somit ist auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheides festzustellen (E. 5.2 und 5.3). Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die vorliegende Beschwerde gesamthaft nicht einzutreten und von Amtes wegen die vollumfängliche Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheides vom 25. Februar 2015 festzustellen ist.
E. 7.1 Tritt das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde nicht ein, auferlegt es dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei in der Regel die Verfahrenskosten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weiter sieht es von der Zusprechung einer Parteientschädigung ab (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Wird auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten, weil sich die angefochtene Verfügung als nichtig erwiesen hat, verlegt das Bundesverwaltungsgericht die Kosten jedoch regelmässig anders (vgl. z.B. Urteil des BVGer A-916/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2.1, A-5837/2010 vom 4. April 2011 E. 5 und 6, A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4 und A-1219/2007 vom 1. Oktober 2008 E. 5).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen hatten begründeten Anlass, den Entscheid vom 25. Februar 2015 anzufechten. Sie haben zudem ein Interesse an der ausdrücklichen Feststellung der Nichtigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht. Unter diesen Umständen sind die Beschwerdeführerinnen nicht als unterliegend im Sinn von Art. 63 Abs. 1 VwVG zu betrachten. Der Vorinstanz sind jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen. Der seitens der Beschwerdeführerinnen für das vorliegende Verfahren geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'500.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des heutigen Urteils an sie zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat sodann die im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Spruchgebühren von Fr. 5'300.- bei Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an die Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten.
E. 7.3 Die Vorinstanz hat den obsiegenden Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Diese umfasst die notwendigen Kosten der Vertretung und allfällige weitere Auslagen, inklusive Mehrwertsteuer. Da die Beschwerdeführerinnen bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten waren, sind auch diese Aufwendungen im Gesamtbetrag, den das Bundesverwaltungsgericht spricht, zu berücksichtigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG Urteil des BVGer A 559/2011 vom 1. November 2011 E. 7). Die Auslagen der Vertretung werden aufgrund der tatsächlichen und notwendigen Kosten ausbezahlt (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen, die vorliegend keine Kostennote eingereicht haben, eine Parteientschädigung auszurichten, die aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Ausführungen auf Fr. 6'000.- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen ist.
Dispositiv
- Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerinnen vom 23. Juli 2015 wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es wird festgestellt, dass der vorinstanzliche Entscheid der Oberzolldirektion vom 25. Februar 2015 nichtig ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der im vorliegenden Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 8'500.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zu bezahlen.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, die vorinstanzlichen Spruchgebühren von Fr. 5'300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [Nummer]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2335/2015 Urteil vom 19. November 2015 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien
1. A._______ AG,
2. B._______ AG, beide vertreten durch lic. iur. Hans Binggeli, Advokat, Beschwerdeführerinnen, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einfuhrabgaben. Sachverhalt: A. Am 17. September 2009 meldete die C._______ AG (nachfolgend Spediteurin 1) das Gemälde "[Titel]" von [Name] (nachfolgend Gemälde) mit Formular 11.73 Zollanmeldung Nr. [Nummer] zur vorübergehenden Verwendung (nachfolgend ZAVV) in der Schweiz (zur Ausstellung / ungewisser Verkauf) an. Als Versender und Eigentümer der Ware wurde D._______, [Ort], aufgeführt. Als Empfängerin/Importeurin wurde E._______, [Ort] (nachfolgend Importeurin 1), genannt. Die Zollstelle Embrach (nachfolgend ZS Embrach) nahm diese ZAVV Nr. [Nummer] am 18. September 2009 an, und das Gemälde wurde in die Schweiz eingeführt. Diese Zollanmeldung wurde auf Antrag der Spediteurin 1 mittels ZAVV Nr. [Nummer] am 19. September 2011 verlängert. Am 13. September 2012 erfolgte eine weitere Verlängerung mittels ZAVV Nr. [Nummer]. Am 31. Januar 2013 wurde die ZAVV Nr. [Nummer] unter Mitwirkung der B._______ AG (Spediteurin und Gesellschaft der F._______, nachfolgend Spediteurin 2) mit Formular 11.73 ZAVV Nr. [Nummer] auf die F._______AG in der Funktion als Zollanmelderin (heute A._______ AG, nachfolgend Muttergesellschaft) umgeschrieben. Die entsprechende Zollanmeldung verfiel am 17. September 2013. Am 13. November 2013 ersuchte die Spediteurin 2 um nachträgliche Verlängerung der ZAVV Nr. [Nummer]. Als Grund für die verspätete Gesuchstellung nannte die Spediteurin 2 die Umstrukturierung ihrer Muttergesellschaft. B. Am 1. November 2010 meldete die Spediteurin 1 ein weiteres Kunstobjekt, mithin die Skulptur "[Bezeichnung]" von [Name] (nachfolgend Skulptur), mit Formular 11.73 ZAVV Nr. [Nummer] zur vorübergehenden Verwendung in der Schweiz (zur Ansicht) an. Als Versender und Eigentümer der Ware wurde H._______, [Ort], aufgeführt. Als Empfängerin/Importeurin wurde wiederum die Importeurin 1 genannt. Die ZS Embrach nahm diese ZAVV Nr. [Nummer] am 2. November 2010 an, und die Skulptur wurde in die Schweiz eingeführt. Die ZAVV Nr. [Nummer] wurde am 5. November 2012 mittels Zollanmeldung Nr. [Nummer] verlängert. Am 31. Januar 2013 wurde die ZAVV Nr. [Nummer] unter Mitwirkung der Spediteurin 2 mit Formular 11.73 ZAVV Nr. [Nummer] auf die Muttergesellschaft (in der Funktion als Zollanmelderin) umgeschrieben. Die ZAVV Nr. [Nummer] verfiel am 2. November 2013. Am 13. November 2013 ersuchte die Spediteurin 2 um nachträgliche Verlängerung der ZAVV Nr. [Nummer]. Als Grund für die verspätete Gesuchstellung nannte die Spediteurin 2 die Umstrukturierung ihrer Muttergesellschaft. C. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2013 an die Spediteurin 2 trat die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend ZKD SH), auf die Gesuche betreffend nachträgliche Verlängerung der ZAVV Nr. [Nummer] und Nr. [Nummer] nicht ein (Dispositiv Ziff. 1). In Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung wurde die ZS Embrach angewiesen, nach Ablauf der Beschwerdefrist die ZAVV Form. 11.73 Nr. [Nummer] und Nr. [Nummer] je vom 31. Januar 2013 definitiv zur Einfuhr zu verbuchen. Die Verbuchungen hätten hierbei zu den verbürgten Beträgen gemäss ZAVV zu erfolgen und nicht zum aktuell gültigen Umrechnungskurs. Massgebend sei der Wert zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einfuhr. D. Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 an die ZKD SH teilte die Muttergesellschaft mit, dass die Spediteurin 2 im Namen der Muttergesellschaft aufgetreten sei, und ersuchte um Erlass einer Verfügung gegenüber der Muttergesellschaft. Von einer Beschwerde gegen die Verfügung auf Nichteintreten auf das Begehren um Verlängerung der beiden "Freipässe" (gemeint sind ZAVV Nr. [Nummer] und ZAVV Nr. [Nummer]) werde sie absehen. Für den Fall, dass Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung bereits als Einfuhrabgabeverfügung gelte, behalte sie sich eine Beschwerde jedoch ausdrücklich vor. Gleichzeitig ersuchte sie um umgehende Bestätigung, dass gegen die erst noch zu erhebende Abgabenveranlagung eine dannzumalige Beschwerdeführung möglich sein werde. Ohnehin sei von der Veranlagung der Einfuhrabgaben ihr gegenüber abzusehen und die Abgabe gegenüber I._______ als Inhaberin der Importeurin 1 und allenfalls auch gegenüber der Spediteurin 1 zu erheben. Im Wesentlichen führte die Muttergesellschaft hierzu aus, dass die Importeurin 1 bzw. I._______ bereits im Zeitpunkt der Einfuhr die Gegenstände gekauft und damit Eigentümerin der Gegenstände gewesen sei und die jeweiligen ZAVV ertrogen habe. Ferner habe die Importeurin 1 bzw. I._______ die Spediteurin 2 um Umschreibung der beiden ZAVV ersucht. Die damalige Sachbearbeiterin der Spediteurin 2 sei jedoch weder für sie noch für die Muttergesellschaft zeichnungsberechtigt gewesen. Zudem seien die entsprechenden neuen ZAVV der Spediteurin 1 zugestellt worden. Die Umschreibung sei von der Importeurin 1 bzw. von I._______ einzig zur Vertuschung ihrer bisherigen betrügerischen Machenschaften veranlasst worden. Die Kunstgegenstände seien nach der "Freipassausstellung" zumindest vorübergehend an ausländischen Standorten ausgestellt worden. E. Am 4. Juni 2014 nahm die ZS Embrach für die Einfuhr des Gemäldes wie auch für die Einfuhr der Skulptur eine "Veranlagung von Amtes wegen vor". Hierbei wurden folgende vier Dokumente ausgestellt: Gemälde ZAVV [Nr.] Gemälde ZAVV [Nr.] Skulptur ZAVV [Nr.] Skulptur ZAVV [Nr.] Importeur Import. 1 Import. 1 Import. 1 Import. 1 Empfänger Import. 1 Import. 1 Import. 1 Import. 1 Spediteur Mutterges. und Spedit. 2 Mutterges. und Spedit. 2 Mutterges. und Spedit. 2 Mutterges. und Spedit. 2 MWST Fr. 234'064.80 11'330.90 MWST-Zins Fr. 40'460.70 1'426.90 F. Hiergegen beschwerten sich die Muttergesellschaft und die Spediteurin 2 mit Schreiben vom 2. Juli 2014 bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion (nachfolgend OZD) und beantragten sinngemäss, die Nichtigkeit der vier "Veranlagungen von Amtes wegen" je vom 4. Juni 2014 festzustellen (Rechtsbegehren Ziff. 1). Eventualiter seien die vier "Veranlagungen" vollumfänglich aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 2). Subeventualiter seien die beiden "Verzugszinsveranlagungen" vollumfänglich aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 3). Die vereinnahmten Beträge von total Fr. 287'283.30 seien zurückzuerstatten (Rechtsbegehren Ziff. 4). Eventualiter seien nur die Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 41'887.60 zurückzuerstatten (Rechtsbegehren Ziff. 5). Ferner seien bei der Importeurin 1 und bei I._______ sowie bei der J._______ AG in Liquidation (nachfolgend Importeurin 2) Kontrollen nach Art. 31 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) durchzuführen über den Verbleib der beiden Kunstwerke sowie die entsprechenden Handelsgeschäfte. Inhaltlich beanstandeten die Spediteurin 2 und die Muttergesellschaft sinngemäss, die vier "Abgabenverfügungen" je vom 4. Juni 2014 seien nichtig, weil sie lediglich elektronisch und erst noch um 23.55 Uhr eröffnet worden seien. Zudem seien die "Abgabenverfügungen" gegenüber der Spediteurin 2 und der Muttergesellschaft gemeinsam ergangen und enthielten keine Rechtsmittelbelehrung. Die beiden "Freipässe" hätten nie ausgestellt werden dürfen. Verzugszinsen seinen allenfalls ab dem Zeitpunkt des Verfalls der beiden "Freipässe" geschuldet. Die von der Spediteurin 2 und der Muttergesellschaft angerufene Zollfahndung habe zu Unrecht keine Untersuchung durchgeführt. Die Beschwerde werde bei der OZD deponiert, gehe aber vorsorglich auch an die ZKD SH und der ZS Embrach. G. Mit Entscheid vom 25. Februar 2015 wies die OZD die Beschwerde ab, unter Kostenfolge für die Spediteurin 2 und die Muttergesellschaft. Im Betreff wie auch in ihren Erwägungen nahm die OZD Bezug auf die Nichteintretensverfügung gegenüber der Spediteurin 2 vom 30. Dezember 2013. Diese Verfügung betreffe auch die Muttergesellschaft, weil der geschuldete Betrag ihrem Konto belastet worden sei. Im Sachverhalt (Ziff. 12) führte die OZD weiter aus, die Spediteurin 2 und die Muttergesellschaft hätten im Schreiben vom 30. Januar 2014 ihren Verzicht auf eine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der ZKD SH vom 30. Dezember 2013 mitgeteilt. Allerdings hätten sie mit Bezug auf die Abgabenerhebung ihren Beschwerdewillen zum Ausdruck gebracht für den Fall, dass die Einfuhrabgaben, wie in der Verfügung mitgeteilt, verbucht würden. Diese Erklärung werte die OZD als Beschwerde gegen die Nachbezugsverfügung. Die zweite Beschwerdeschrift vom 2. Juli 2014 richte sich ausschliesslich gegen die Abgabenverbuchung. Die OZD erwog sodann, dass die Gesuche vom 13. November 2013 betreffend die Verlängerung der ZAVV Nr. [Nummer] und Nr. [Nummer] verspätet erfolgt seien und die von der Spediteurin 2 angerufene Umstrukturierung keine Wiederherstellung der Frist rechtfertige. Die Verfahren betreffend die vorübergehende Verwendung ZAVV Nr. [Nummer] und Nr. [Nummer] seien nicht ordnungsgemäss abgeschlossen worden, weshalb die Abgaben nun fällig und ab der Annahme der ersten Zollanmeldung zu verzinsen seien. Sowohl die Muttergesellschaft wie auch die Spediteurin 2 seien Zollanmelderinnen im Sinne des Gesetzes und damit auch Zollschuldnerinnen nach Art. 70 Abs. 2 Bst. b ZG. Im Zollveranlagungsverfahren habe das VwVG keine Geltung, insbesondere dessen Formvorschriften über die Eröffnung und Begründung von Verfügungen und deren Rechtsmittelbelehrung. Gemäss Art. 92 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.1) eröffne die Zollstelle die Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch. Der Umstand, dass die angefochtenen "Veranlagungsverfügungen" (je vom 4. Juni 2014) kurz vor Mitternacht ergangen seien, sei rein betrieblicher Natur. Sinngemäss führte die OZD weiter aus, die Verzugszinspflicht ergebe sich aus Art. 57 Abs. 2 Bst. d des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20). Die Forderung nach Durchführung einer Strafuntersuchung habe die OZD bereits mit Entscheid vom 3. Juni 2014 mit ausführlicher Begründung zurückgewiesen. H. Gegen den Entscheid der OZD vom 25. Februar 2015 erheben die Spediteurin 2 (nachfolgend auch Beschwerdeführerin 2) sowie die Muttergesellschaft (nachfolgend auch Beschwerdeführerin 1) mit Eingabe vom 13. April 2015 gemeinsam Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen hierbei sinngemäss, den Entscheid der OZD vom 25. Februar 2015 aufzuheben und die vereinnahmten Mehrwertsteuern und Verzugszinsen in der Höhe von total Fr. 287'283.30 zurückzuerstatten (Rechtsbegehren Ziff. 1). Eventuell sei die Sache an die OZD zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen, insbesondere sei nach Art. 31 ZG bei der Importeurin 1 und I._______ sowie bei der Importeurin 2 eine Kontrolle durchzuführen über den aktuellen Standort der beiden Kunstgegenstände und die damit verbundenen Handelsgeschäfte. Ferner seien die beiden Kunstgegenstände sowie die entsprechenden Dokumente und Buchhaltungsunterlagen zu beschlagnahmen (Rechtsbegehren Ziff. 2a und 2b); alles unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates (Rechtsbegehren Ziff. 3). Die Beschwerdeführerinnen begründen ihre Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. April 2015 im Wesentlichen damit, dass die OZD (nachfolgend auch Vorinstanz) ihre Eingabe vom 2. Juli 2014 als vermeintliche Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid auf Verlängerung der beiden "Freipässe" der ZKD SH vom 30. Dezember 2013 behandelt habe und nicht als Beschwerde gegen die am 4. Juni 2014 erfolgen "Veranlagungen" und Vereinnahmungen der Mehrwertsteuerbeträge und der darauf erhobenen Verzugszinsen. Die OZD habe es unterlassen, den Sachverhalt weiter abzuklären, insbesondere mit Bezug auf die von den beiden Beschwerdeführerinnen erhobenen Vorbringen und Belege, wonach die beiden "Freipässe" nicht hätten ausgestellt, zumindest aber nicht hätten verlängert werden dürfen, weil die Importeurin 1 bzw. I._______ die Gegenstände bereits vor der Einfuhr käuflich erworben hätten. Die Importeurin 1 habe erklärt, die Ware sei von der Importeurin 2 eingeführt worden. Zudem habe I._______ bei der Umschreibung der ZAVV auf die Muttergesellschaft fälschlicherweise bestätigt, die Kunstgegenstände befänden sich in Gstaad. Damit sei das rechtliche Gehör sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden. Die beiden Beschwerdeführerinnen dürften nicht dem Kreis der Zoll- bzw. Abgabenschuldner zugerechnet werden. Sinngemäss führen die Beschwerdeführerinnen weiter aus, dass die von Amtes wegen erfolgte mitternächtliche Verbuchung der Beträge den formellen Anforderungen an die Erhebung von Einfuhrabgaben nicht zu genügen vermöge. Zusammengefasst führen die Beschwerdeführerinnen alsdann aus, die OZD habe den Antrag auf Durchführung einer Kontrolle nach Art. 31 ZG zu Unrecht abgelehnt. Zumindest die Beschwerdeführerin 1 müsse eine solche verlangen können. I. Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, bei der vorliegenden Angelegenheit handle es sich eigentlich um einen zivilrechtlichen Streitfall zwischen den beiden Beschwerdeführerinnen und ihrer ehemaligen Kundschaft, mit welchem versucht werde, die EZV zu zwingen, für eine private Streitigkeit Beweise zu erheben. Die Abgabenverbuchungen seien die direkte Folge der Nichteintretensverfügung der ZKD SH und lediglich anfechtbar mit Beschwerde gegen diese. Die Beschwerdeführer hätten auf diese Möglichkeit verzichtet. Die beiden ZAVV seien regulär beantragt worden. Zudem habe der Gesetzgeber die Verantwortung für eine rechtmässige Veranlagungsanmeldung dem Zollanmelder übertragen. Eine allfällige Falschanmeldung hätte ebenfalls die Nacherhebung der Einfuhrabgaben im Kreis der Leistungspflichtigen gemäss Art. 12 VStR zur Folge. Die Beschwerdeführerinnen hätten die ZAVV aus freien Stücken von der Spediteurin 1 übernommen. Entgegen der Sachdarstellung der Beschwerdeführerinnen habe die EZV Art. 31 ZG nicht falsch ausgelegt. J. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 23. Juli 2015 beantragen die Beschwerdeführerinnen, das vorliegende Verfahren bis zum stattgefundenen Abschluss des Konkursverfahrens der Importeurin 2 oder eines allfälligen früheren Aufhebungsantrages durch sie selber zu sistieren. Ferner reichen die Beschwerdeführerinnen zahlreiche Beilagen aus dem Konkursverfahren der Importeurin 2 als Noven ein. Sie führen hierzu im Wesentlichen aus, dass die konkursite Gesellschaft tatsächliche Importeurin der beiden Kunstgegenstände gewesen sei. Sie habe diese vor der Umschreibung im Januar 2013 abgesetzt. Ferner stellen sie einen Antrag auf Beizug der Konkursakten. Sie begründen sodann den Sistierungsantrag mit der Erwartung weiterer entscheidrelevanter Ergebnisse aus dem Konkursverfahren. K. Mit Eingabe vom 18. August 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Sistierungsbegehrens. L. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 27. August 2015 reichen die Beschwerdeführerinnen weitere Unterlagen aus dem Konkursverfahren der Importeurin 2 ein. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist nachfolgend einzugehen, soweit sie sich für das vorliegende Urteil als relevant erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Angefochten ist ein Beschwerdeentscheid der OZD. Das Bundesverwaltungsgericht ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind Adressaten des vorinstanzlichen Entscheids vom 25. Februar 2015 und haben ein Interesse an dessen Überprüfung. Sie sind damit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50, 52, 22a Abs. 1 Bst. a VwVG) eingereichte Beschwerde wäre insofern grundsätzlich einzutreten. Gemäss den späteren Ausführungen kann der angefochtene Entscheid indes nicht materiell geprüft werden (E. 6.3.1 und 6.3.2). 2. Die Beschwerdeführerinnen beantragen mit Eingabe vom 23. Juli 2015, das vorliegende Verfahren zu sistieren (Sachverhalt J). Die Vorinstanz lehnt mit Eingabe vom 18. August 2015 die Sistierung ab (Sachverhalt K). 2.1 Eine Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, da bei Fehlen solcher Gründe von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen ist (vgl. BGE 130 V 90 E. 5; Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 3.14 ff.). Eine Verfahrenssistierung kann angezeigt sein, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (vgl. BGE 123 II 1 E. 2b, 122 II 211 E. 3e). Eine Sistierung ist des Weiteren auch zulässig, wenn sie aus anderen wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen. Beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, steht der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b; Urteile des BVGer A 5059/2014 vom 26. Februar 2015 E. 1.3.2, A 3696/2012 vom 14. Juni 2013 E. 1.6.1). 2.2 Zur Begründung ihres Sistierungsantrags bringen die Beschwerdeführerinnen vor, aufgrund ihrer Akteneinsicht im Konkurs der Importeurin 2 hätten sich Sachverhaltsmomente ergeben, die ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 13. April 2015 nachhaltig stützen würden. Es sei zu erwarten, dass die weiteren Abklärungen des Konkursverwalters nochmals neue Aufschlüsse ergeben würden. 2.3 Da das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid ohnehin nicht materiell überprüfen kann (E. 6.3.1 und 6.3.2) und die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Abklärungen des Konkursverwalters keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens haben können, rechtfertigt sich bereits aus diesem Grund keine Sistierung. Entsprechend kann in antizipierter Beweiswürdigung auf den beantragten Beizug der Konkursakten verzichtet werden. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerinnen ist somit abzuweisen. 3. 3.1 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das bisherige Recht (Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300]; Verordnung vom 29. März 2000 zum aMWSTG [aMWSTGV, AS 2000 1347]) gilt u.a. für die Einfuhr von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten des MWSTG entstanden ist (Art. 112 Abs. 2 MWSTG). 3.2 Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des BVGer A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). 3.3 Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit das Mehrwertsteuergesetz nichts anderes anordnet (vgl. Art. 50 MWSTG, Art. 72 aMWSTG). 3.4 Die Steuer auf der Einfuhr wird durch die EZV erhoben (Art. 62 MWSTG, vgl. auch Art. 82 aMWSTG). 4. 4.1 Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfügungen aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person (Art. 38 ZG). 4.2 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine An-wendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt das Veranlagungsverfahren - vorbehältlich der Verfahrensgarantien der BV und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts - grundsätz-lich nur den vom Selbstdeklarationsprinzip getragenen besonderen Vor-schriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG). Damit wird das gesamte Ver-fahren von der Gestellung der Waren bei der Zollstelle bis zum Erlass der Veranlagungsverfügung (Art. 38 bzw. Art. 85 ZG) bzw. bis zur Freigabe der gestellten und angemeldeten Waren vom VwVG nicht erfasst (Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.2, A 6660/2011 vom 29. Mai 2012 E 1.2; Remo Arpagaus, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, Zollrecht, 2. Aufl. 2007, N. 447). In den übrigen Konstellationen - so etwa im Fall von Art. 20 oder Art. 81 ZG - findet das VwVG Anwendung (Martin Kocher, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], 2009, [nachfolgend Zollkommentar], Art. 116 N. 12), so insbesondere auf das Rechtsmittelverfahren (Kocher, Zollkommentar, Art. 116 N. 10; vgl. auch Urteil des BVGer A-1946/2013 vom 2. August 2013 E. 1.3.2). 4.3 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden (Art. 116 Abs. 1 ZG). Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen sind mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 116 Abs. 4 ZG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG und Art. 44 VwVG; Kocher, Zollkommentar, Art. 116 N. 4). Demgegenüber ist für die Beurteilung erstinstanzlicher Verfügungen, die von den Zollkreisdirektionen erlassen wurden, die Oberzolldirektion Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 116 Abs. 1bis ZG). 4.4 Damit eine Eingabe überhaupt als - wenn auch allenfalls als unvollständige - Beschwerde im Sinn von Art. 116 Abs. 1bis ZG in Verbindung mit Art. 44 und Art. 52 VwVG entgegengenommen werden kann, muss die Person, welche die Eingabe macht, erkennbar ihren Willen zum Ausdruck bringen, als Beschwerdeführerin auftreten zu wollen und die Änderung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben (BGE 117 Ia 126 E. 5c, 112 Ib 634 E. 2b am Ende; Urteil des BVGer A-1583/2006 vom 25. Januar 2008 E. 2.3; MOSER et. al., a.a.O., N. 2.211 und 2.235), mithin muss ein Beschwerdewille erkennbar sein (Frank SEETHALER/Fabia BOCHSLER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, nachfolgend [Praxiskommentar], Art. 52 N. 85 f.). 4.5 Die Beschwerde nach Art. 116 Abs. 1bis ZG an die OZD ist grundsätzlich ein förmliches Rechtsmittel und damit bedingungsfeindlich. Vorsorgliche Beschwerden sind nicht möglich (Frank Seeethaler/Fabia Bochsler, Praxiskommentar VwVG, Art. 52 N. 39). Ausnahmen von der Bedingungsfeindlichkeit werden nach der Rechtsprechung regelmässig nur bei Vorliegen eines ausgewiesenen praktischen Bedürfnisses angenommen (BGE 134 III 332 E. 2.5). Als zulässig wird etwa die bloss vorsorgliche Einreichung eines Rechtsmittels betrachtet für den Fall, dass eine andere Instanz auf ein gleichzeitig eingereichtes Rechtsmittel oder einen zusätzlichen Rechtsbehelf (z.B. ein Wiedererwägungsgesuch) nicht eintritt (BGE 134 III 332 E. 2.3). 5. 5.1 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich (BGE 132 II 342 E. 2.3, 129 I 361 E. 2.3; HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 955). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Nichtigkeit eines Entscheides jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittelverfahren sowie selbst noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden (BGE 138 II 501 E. 3.1, 133 II 366 E. 3.1). 5.2 Eine nichtige Verfügung kann aufgrund ihrer fehlenden Rechtswirkung kein Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein. Auf die Beschwerde gegen eine nichtige Verfügung ist daher nicht einzutre-ten, jedoch ist die Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_381/2010 vom 17. November 2011 E. 1.4; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile des BVGer C 1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 5.2). 5.3 Nichtig ist eine Verfügung nach der sog. Evidenztheorie nur dann, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil des BGer 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.3; Urteil des BVGer A 5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.2.1; Moor/Poltier, Droit administratif, Band II, 2011, S. 364 ff.; Häfelin et al., a.a.O., N. 956; Tschannen et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 N. 13 ff.). Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler und schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2). So führt etwa die sachliche und funk-tionelle Unzuständigkeit praxisgemäss zur Nichtigkeit des betreffenden Entscheides, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu (Urteil des BVGer A 6738/2014 vom 23. September 2015 E. 4.4.4.1). Handelt es sich jedoch um einen besonders schwer wiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1, 129 I 361 E. 2.1). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 129 I 361 E. 2.1). Inhaltliche Mängel haben in der Regel nur die Anfechtbarkeit der Verfügung zur Folge. In seltenen Ausnahmefällen führt aber auch ein ausserordentlich schwer wiegender inhaltlicher Mangel zur Nichtigkeit (Urteil des BGer 2C_357/2015 vom 10. September 2015 E. 3.2; Urteil des BVGer A 6175/2013 vom 12. Februar 2015 E. 2.5.2). 5.4 Im Zivilprozessrecht wird unter anderem dann Nichtigkeit ange-nommen, wenn ein Entscheid gefällt wurde, ohne dass Klage erhoben worden wäre (FABIENNE HOHL, Procédure civile, Bd. II, 2. Aufl. 2010, N. 548). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies jedenfalls in Fällen, bei welchen einer Behörde die Verfügungsbefugnis fehlt, nicht auch im öffentlichen Recht gelten soll (vgl. Urteile des BVGer A-6175/2013 vom 12. Februar 2015 E. 2.5.3). Im strittigen Verwaltungsverfahren kann die Rechtsmittelbehörde - trotz ihrer allgemeinen Verfügungsbefugnis - aufgrund der Dispositionsmaxime eine Verfügung nur dann beurteilen, wenn dagegen eine Beschwerde erhoben worden ist (Thomas Flückiger, Praxiskommentar VwVG, Art. 7 N. 19 und Olivier Zibung/Elias Hofstetter, Praxiskommentar VwVG, Art. 49 N. 49). Liegt keine Beschwerde vor, fehlt der Rechtsmittelbehörde die Entscheidbefugnis. Fällt sie dennoch einen Entscheid, muss auch hier Nichtigkeit angenommen werden. 6. 6.1 Im vorliegenden Fall hat die OZD mit dem angefochtenen Entscheid vom 25. Februar 2015 die Beschwerde abgewiesen. In den betreffenden Erwägungen hat sie zunächst den Nichteintretensentscheid der ZKD SH vom 30. Dezember 2013 und danach im Wesentlichen die "Veranlagungen von Amtes wegen" der ZS Embrach vom 4. Juni 2014 materiell bestätigt. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen wenden hierzu ein, die Vorinstanz habe ihre Eingabe vom 2. Juli 2014 als vermeintliche Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der ZKD SH vom 30. Dezember 2013 behandelt und nicht als Beschwerde gegen die am 4. Juni 2014 erfolgten vier "Veranlagungen" der ZS Embrach betreffend die Mehrwertsteuer und die darauf erhobenen Verzugszinsen. 6.3 Es stellt sich somit die Frage nach dem Anfechtungsgegenstand des Verfahrens, das zum vorinstanzlichen Entscheid der OZD vom 25. Februar 2015 führte, mithin ob die Verfügung der ZKD SH vom 30. Dezember 2013 oder die "Veranlagungen von Amtes wegen" der ZS Embrach vom 4. Juni 2014 beanstandet wurden. In diesem Zusammenhang ist vorab auf die Eingaben vom 30. Januar 2014 und vom 2. Juli 2014 näher einzugehen. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 hatte in ihrem Schreiben vom 30. Januar 2014 an die ZKD SH unter anderem erklärt, dass sie deren Verfügung vom 30. Dezember 2013 mit Bezug auf das Nichteintreten nicht anfechten werde, weil sie eine Wiedereinsetzung in den früheren Stand zur Wahrung der Frist als obsolet erachte (Sachverhalt D). Sie machte aber deutlich, dass sie mit der Abgabenerhebung nicht einverstanden sei, insbesondere mit Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Dezember 2013, falls diese als Einfuhrabgabenerhebung zu verstehen sei und behielt sich eine Beschwerde hiergegen ausdrücklich vor. Ferner ersuchte sie um Bestätigung, dass sie gegen die spätere "Abgabenerhebung" Beschwerde führen könne. Eine Beschwerde hat unbedingt und vorbehaltlos zu erfolgen (E. 4.5). Mit ihren Ausführungen in der Eingabe vom 30. Januar 2014 an die ZKD SH hat die Beschwerdeführerin 1 bloss eine Beschwerde vorbehalten. Eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2013 ist damit weder im eigenen Namen noch im Namen der Beschwerdeführerin 2 erfolgt. Davon geht auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 aus (Vernehmlassung S. 2). Gleichwohl bestätigte sie in den Erwägungen des Beschwerdeentscheids vom 25. Februar 2015 nach Verneinung der Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist zur Verlängerung der ZAVV das Nichteintreten auf die Gesuche der Beschwerdeführerin 2 vom 13. November 2013 und wies die Beschwerde ab. Die Vorinstanz hat damit eine nicht angefochtene Verfügung materiell beurteilt (E. 4.4). Dies stellt einen besonders schweren Mangel dar, der zudem leicht erkennbar und von den Beschwerdeführerinnen auch vor Bundesverwaltungsgericht gerügt wird. Demzufolge ist festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid vom 25. Februar 2015 insoweit nichtig ist, als er die Verfügung der ZKD vom 30. Dezember 2013 materiell beurteilt (E. 5.2 und 5.4). 6.3.2 Beide Beschwerdeführerinnen erhoben sodann mit Eingabe vom 2. Juli 2014 Beschwerde an die OZD, worin sie die "Veranlagungen von Amtes wegen" je vom 4. Juni 2014 beanstandeten und in erster Linie beantragten, es sei deren Nichtigkeit festzustellen. Insoweit lag ein eindeutiger Beschwerdewille vor. Zunächst ist fraglich, ob die vier "Veranlagungen von Amtes wegen" anfechtbare Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG bildeten. Die OZD bejahte die Verfügungsqualität implizit, indem sie die formellen Rügen der Beschwerdeführerinnen betreffend die elektronische Eröffnung und den Eröffnungszeitpunkt beurteilte (vorinstanzlicher Entscheid, Erwägungen Ziff. 2). Alsdann beurteilte die Vorinstanz auch die Erhebung von Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Einfuhr als korrekt (vorinstanzlicher Entscheid, Erwägungen Ziff. 7). Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Vorinstanz indessen in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 sinngemäss auf den Standpunkt, dass die Abgabenverbuchungen (gemeint sind die "Veranlagungen von Amtes wegen" vom 4. Juli 2014) nicht separat anfechtbar seien (Vernehmlassung II 3.1). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass insbesondere betreffend die beiden "Veranlagungen" über die Höhe der Verzugszinsen deren Erhebung in Form einer separaten Verfügung wohl als erforderlich erscheint. Die Frage kann indes letztlich offen bleiben. Die vier "Veranlagungen vom Amtes wegen" wurden von den beiden Beschwerdeführerinnen mit ihrer Eingabe vom 2. Juli 2014 explizit angefochten. Die angefochtenen "Veranlagungen" vom 4. Juli 2014 wurden von der ZS Embrach ausgestellt. Zuständige Instanz für die Behandlung der Beschwerde wäre die Zollkreisdirektion gewesen. Indem die OZD gleichwohl die Rechtmässigkeit der vier "Veranlagungen von Amtes wegen" materiell beurteilte, handelte sie im Widerspruch zu Art. 116 Abs. 1 ZG. Da zudem die Verfügung vom 30. Dezember 2013 nicht angefochten worden war (vgl. E. 6.3.1), entfiel im Übrigen von vornherein die Möglichkeit einer Kompetenzattraktion. Die fehlende funktionelle Zuständigkeit der OZD führt insoweit zur Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids vom 25. Februar 2015, soweit er die vier "Verfügungen von Amtes wegen" je vom 4. Juni 2014 materiell beurteilt (E. 5.3). Eine allgemeine Entscheidungsmacht der OZD hinsichtlich der Überprüfung von Zollveranlagungen liegt nicht vor und ein Interesse an der Rechtsbeständigkeit des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids (vgl. E. 5.3) ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerinnen die entsprechende Beschwerde vom 2. Juli 2014 ebenfalls bei der (zuständigen) ZKD SH eingereicht haben. Diese wird die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Rügen zu prüfen haben. In diesem Zusammenhang wird die ZKD SH auch zu klären haben, ob die vier "Veranlagungen von Amtes wegen" anfechtbare Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG darstellen. Ferner wird sie zu klären haben, welche Rügen in diesem Verfahrensstadium noch vorgebracht werden können. Somit ist auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheides festzustellen (E. 5.2 und 5.3). Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die vorliegende Beschwerde gesamthaft nicht einzutreten und von Amtes wegen die vollumfängliche Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheides vom 25. Februar 2015 festzustellen ist. 7. 7.1 Tritt das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde nicht ein, auferlegt es dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei in der Regel die Verfahrenskosten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weiter sieht es von der Zusprechung einer Parteientschädigung ab (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Wird auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten, weil sich die angefochtene Verfügung als nichtig erwiesen hat, verlegt das Bundesverwaltungsgericht die Kosten jedoch regelmässig anders (vgl. z.B. Urteil des BVGer A-916/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2.1, A-5837/2010 vom 4. April 2011 E. 5 und 6, A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4 und A-1219/2007 vom 1. Oktober 2008 E. 5). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen hatten begründeten Anlass, den Entscheid vom 25. Februar 2015 anzufechten. Sie haben zudem ein Interesse an der ausdrücklichen Feststellung der Nichtigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht. Unter diesen Umständen sind die Beschwerdeführerinnen nicht als unterliegend im Sinn von Art. 63 Abs. 1 VwVG zu betrachten. Der Vorinstanz sind jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen. Der seitens der Beschwerdeführerinnen für das vorliegende Verfahren geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'500.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des heutigen Urteils an sie zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat sodann die im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Spruchgebühren von Fr. 5'300.- bei Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an die Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten. 7.3 Die Vorinstanz hat den obsiegenden Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Diese umfasst die notwendigen Kosten der Vertretung und allfällige weitere Auslagen, inklusive Mehrwertsteuer. Da die Beschwerdeführerinnen bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten waren, sind auch diese Aufwendungen im Gesamtbetrag, den das Bundesverwaltungsgericht spricht, zu berücksichtigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG Urteil des BVGer A 559/2011 vom 1. November 2011 E. 7). Die Auslagen der Vertretung werden aufgrund der tatsächlichen und notwendigen Kosten ausbezahlt (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen, die vorliegend keine Kostennote eingereicht haben, eine Parteientschädigung auszurichten, die aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Ausführungen auf Fr. 6'000.- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerinnen vom 23. Juli 2015 wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es wird festgestellt, dass der vorinstanzliche Entscheid der Oberzolldirektion vom 25. Februar 2015 nichtig ist.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der im vorliegenden Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 8'500.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.
5. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zu bezahlen.
6. Die Vorinstanz wird verpflichtet, die vorinstanzlichen Spruchgebühren von Fr. 5'300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten.
7. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [Nummer]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: