Radio- und Fernsehempfangsgebühren
Sachverhalt
A. Seit dem 1. Januar 2005 wohnen A._______ und B._______ zusammen mit ihrer Tochter im Hotel Hirschen in Unterdorf, Küssnacht. Die Familie ist seit längerer Zeit bedürftig und nicht in der Lage, ihre finanzielle Existenz aus eigener Kraft zu sichern (vgl. Schreiben der Sozialen Dienste, Bezirk Küssnacht vom 3. März 2006). B. Die Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Billag SA) leitete am 17. November 2005 gegen A._______ wegen Nichtbezahlens der Radio- und Fernsehempfangsgebühren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis am 30. September 2005 beim Betreibungsamt Küssnacht am Rigi die Betreibung über den Betrag von Fr. 337.80 nebst den Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 35.- sowie den Betreibungskosten von Fr. 30.- ein. C. A._______ erhielt am 24. November 2005 einen Zahlungsbefehl und erhob gegen diesen Rechtsvorschlag. D. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 hat A._______ der Billag SA die Einstellung des Betriebes seiner Empfangsgeräte mitgeteilt und gleichzeitig ein Gesuch um Befreiung von der Gebührenpflicht für den privaten Radio- und Fernsehempfang gestellt. E. Die Billag SA stellte mit Verfügung vom 13. Februar 2006 den Bestand der Forderung für Radio- und Fernsehgebühren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis am 30. September 2005 fest und wies den Rechtsvorschlag ab. Zudem machte sie die Mahn- und Betreibungsgebühren sowie die Betreibungskosten geltend. F. Gegen die Verfügung der Billag SA vom 13. Februar 2006 erhoben A._______ und B._______ am 3. März 2006 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). G. Die Billag SA hat mit Verfügung vom 8. März 2006 festgestellt, die Melde- und Gebührenpflicht von A._______ habe am 31. Dezember 2005 geendet. Mit Verfügung vom 5. April 2006 wies sie das Gesuch um Gebührenbefreiung ab. H. Mit Entscheid vom 11. September 2006 hiess das BAKOM die von A._______ und B._______ gegen die Verfügung vom 13. Februar 2006 der Billag SA erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit darauf eingetreten wurde: Auf die Frage der Betreibungskosten werde nicht eingetreten, die Mahngebühr werde um den Betrag von Fr. 5.- reduziert und im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen. Da A._______ gegen die Verfügungen vom 8. März 2006 und 5. April 2006 der Billag SA keine Beschwerden erhoben habe, seien diese zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen und könnten grundsätzlich nicht mehr angefochten werden. Somit seien A._______ und B._______ bis am 31. Dezember 2005 der Gebührenpflicht unterlegen gewesen, weshalb die von der Billag SA geltend gemachten Forderungen berechtigt seien. Hinsichtlich der Mahngebühr führte die Vorinstanz aus, A._______ und B._______ hätten nur zwei und nicht wie von der Billag SA geltend gemacht drei Mahnungen erhalten. Folglich sei die Mahngebühr entsprechend zu kürzen. I. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2006 führen A._______ und B._______ (Beschwerdeführende) gegen den Entscheid vom 11. September 2006 Beschwerde beim BAKOM (Vorinstanz). Dieses leitete mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 die Beschwerde an das in der Sache zuständige Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) weiter. Die Beschwerdeführenden beantragen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hinsichtlich der Radio- und Fernsehgebühren. Am 27. Dezember 2004 hätten sie bei der Billag SA telefonisch ihren Fernseher abgemeldet. Das Gerät sei bis heute im Keller eines Cousins in Küssnacht eingestellt. Es sei ihnen neu, dass man, wohne man in einem Hotel, den Fernsehanschluss bezahlen müsse. Dieser gehöre zum Hotel und die entsprechenden Gebühren würden auch durch dieses entrichtet. J. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 15. November 2006 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie halte uneingeschränkt an ihrer Verfügung fest und verweise auf die darin gemachte Begründung. Durch die von der Billag SA zur Verfügung gestellten Akten seien nur zwei Mahnungen belegt worden. Sie habe von der Billag SA erst nachträglich am 21. September 2006 einen Beleg für die dritte Mahnung erhalten, weshalb sie diese bei der Entscheidfindung nicht habe berücksichtigen können. K. Per 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das beim UVEK anhängig gemachte Verfahren. L. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Da im Bereich der Radio- und Fernsehgebühren keine Ausnahme vorliegt und das BAKOM eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG ist, befindet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen des BAKOM im Bereich der Radio- und Fernsehgebühren.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher auch für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt das beim UVEK hängige Verfahren (vgl. vorne Sachverhalt Buchstabe K) und wendet dabei grundsätzlich das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 3 Zur Beschwerde ist nach Art 48 Bst. a VwVG befugt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert.
E. 4 Da Eingabeform und -frist (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 5 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie hätten der Billag SA bereits am 27. Dezember 2004 telefonisch die Einstellung der Geräte mitgeteilt. Seit dem 1. Januar 2005 würden sie im Hotel leben und hätten folglich keine Gebühren zu entrichten.
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit der Rechtskraft der Verfügungen der Billag SA vom 8. März 2006 und 5. April 2006, mit welchen das Ende der Gebührenpflicht der Beschwerdeführenden per 31. Dezember 2005 festgestellt und das Gesuch um Gebührenbefreiung abgewiesen worden sind. Die Beschwerdeführenden hätten sich gegen diese Verfügungen zur Wehr setzen müssen. Da sie dies nicht getan hätten, habe die Gebührenpflicht bis Ende des Jahres 2005 bestanden.
E. 6 Der Argumentation der Vorinstanz ist dahingehend beizupflichten, dass eine Verfügung, welche innert Frist nicht angefochten wird, grundsätzlich Rechtswirkung entfaltet und nicht mehr abgeändert werden kann (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 821 und 900 ff.). Somit endete die Gebührenpflicht der Beschwerdeführenden am 31. Dezember 2005. Da sich die in Betreibung gesetzte Forderung der Billag SA auf die Zeit vor dem 31. Dezember 2005, d.h. vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2005, bezieht und den Beschwerdeführenden für diesen Zeitraum kein Gebührenerlass gewährt worden ist, ist der Betrag von Fr. 337.80 somit geschuldet. Der Vollständigkeit halber und aufgrund des Umstandes, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um juristisch nicht geschulte Personen handelt, ist dennoch im Folgenden kurz auf die Voraussetzungen der Gebührenpflicht und deren Ende einzugehen.
E. 7 Personen, welche Radio- und Fernsehprogramme empfangen wollen, müssen dies gemäss Art. 55 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio- und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) der zuständigen Behörde vorgängig melden. Die Bestimmung sieht zudem vor, dass der Betrieb von Radio- und Fernsehprogrammen gebührenpflichtig ist (Empfangsgebühr). In der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (RTVV, SR 784.401) hat der Bundesrat gemäss Art. 55 Abs. 2 und 3 RTVG die Empfangsgebühren festgesetzt und die Einzelheiten geregelt. Art. 41 Abs. 2 RTVV formuliert hinsichtlich der Empfangsgebühr eine Mitwirkungs- und Meldepflicht im Fall einer Änderung des Sachverhalts, welche in schriftlicher Form zu ergehen hat. Das Bundesgericht hält hierzu fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Billag SA diese Mitwirkungspflicht relativ streng handhabe und eine deutliche Mitteilung verlange, wenn die Gebührenpflicht ablaufe, da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um Massenverwaltung handle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.621/2006 vom 3. November 2004 E. 2.2). Art. 44 Abs. 2 RTVV bestimmt weiter, dass bei der Einstellung des Betriebes von Empfangsgeräten die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats endet, in dem die Einstellung mitgeteilt wird.
E. 7.1 Die Beschwerdeführenden haben gemäss eigener Aussage der Billag SA erstmals am 27. Dezember 2004 die Einstellung ihrer Geräte gemeldet. Da sie dies jedoch lediglich telefonisch und nicht wie in Art. 41 Abs. 2 RTVV gefordert schriftlich gemacht haben, entfaltete diese Meldung keinerlei Wirkungen. Es könnte sich jedoch die Frage stellen, ob die Billag SA überspitzt formalistisch gehandelt hätte, wenn sie die Beschwerdeführenden anlässlich des Telefonats nicht auf die Notwendigkeit des entsprechenden schriftlichen Gesuchs hingewiesen hätte. Ob dem so ist, kann aber vorliegend offen bleiben. Denn den Beschwerdeführenden wird es kaum gelingen, das fragliche Telefonat zwischen ihnen und der Billag SA bzw. dessen Inhalt zu beweisen. Die materielle Beweislast, d.h. die Folgen der Beweislosigkeit, trägt die Partei, welche aus einem Sachverhalt Rechte ableiten will (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1623). Der diesbezügliche Entscheid fällt somit zu Ungunsten der Beschwerdeführenden aus.
E. 7.2 Die massgebende und aktenkundige Abmeldung seitens der Beschwerdeführenden an die Billag SA erfolgte folglich mit Schreiben vom 14. Dezember 2005. Wie bereits ausgeführt, endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats, in dem die Einstellung mitgeteilt wird, vorliegend mithin am 31. Dezember 2005 (Art. 44 Abs. 2 RTVV). Auch mit dem Einzug der Beschwerdeführenden ins Hotel am 1. Januar 2005 hat die Gebührenpflicht nicht automatisch geendet. Selbst wenn der Hotelbetreiber für die Fernsehanschlüsse in den Hotelzimmern bereits Empfangsgebühren bezahlen sollte, gelten die Beschwerdeführenden erst dann als von der Gebührenpflicht befreit, wenn sie ihrer Mitwirkungs- und Meldepflicht (Art. 41 Abs. 2 RTVV) nachgekommen sind, indem sie sich bei der Billag SA unter Angabe des Grundes schriftlich abgemeldet haben.
E. 8 Gemäss Art. 45 Abs. 2 RTVV werden AHV- oder IV-Berechtigte, die Ergänzungsleistungen erhalten, auf schriftliches Gesuch hin von der Gebührenpflicht befreit. Wird das Gesuch gutgeheissen, endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht worden ist (Art. 45 Abs. 3 RTVV). Der Gesuchsteller hat der Inkassostelle einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung beizubringen (Art. 45. Abs. 4 RTVV).
E. 8.1 Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss, sie hätten rückwirkend ab dem Zeitpunkt, in dem sie ins Hotel gezogen sind, d.h. ab dem 1. Januar 2005, Anrecht auf eine Befreiung von der Gebührenpflicht. Einerseits verfügen die Beschwerdeführenden jedoch über keine rechtskräftige Ergänzungsleistungsverfügung, welche für eine Gebührenbefreiung notwendig ist (Art. 45 Abs. 4 RTVV). Andererseits bestünde aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 45 Abs. 3 RTVV auch bei Vorliegen einer solchen Verfügung keine rechtliche Grundlage für eine rückwirkende Gewährung der Gebührenbefreiung. Denn da die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 um Befreiung von der Gebührenpflicht ersucht haben, hätte die Billag SA keine Möglichkeit gehabt, die Gebührenbefreiung über den in Art. 45 Abs. 3 RTVV vorgeschriebenen Zeitpunkt, d.h. vor dem 1. Januar 2006, zu gewähren.
E. 9 Demzufolge ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Gebührenpflicht der Beschwerdeführenden am 31. Dezember 2005 geendet hat. Die Billag SA hat die Radio- und Fernsehempfangsgebühren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis am 30. September 2005 über den Betrag von Fr. 337.80 rechtmässig in Betreibung gesetzt.
E. 10 Die von der Billag SA zusätzlich in Rechnung gestellten Mahn- und Betreibungsgebühren gemäss Art. 44 Abs. 4 RTVV sind vorliegend nicht Streitgegenstand. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden richtet sich lediglich gegen die Radio- und Fernsehgebühren, nicht hingegen gegen die Mahn- und Betreibungsgebühren.
E. 11 Der Vollständigkeit halber gilt schliesslich zu präzisieren, dass die den Beschwerdeführenden auferlegten Betreibungskosten von Fr. 30.- nicht Teil der Forderung sind, für welche die vorliegende Betreibung eingeleitet worden ist. Der Gläubiger ist berechtigt, die Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]). Der von den Beschwerdeführenden erhobene und mit diesem Entscheid beseitigte Rechtsvorschlag bezieht sich somit nicht auf die mit der Betreibung Nr. 20502136 angefallenen Betreibungskosten.
E. 12 Im Ergebnis gelten vorliegend die Beschwerdeführenden als unterliegend, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Beschwerdeführenden wurde jedoch vom UVEK, wie auch bereits von der Vorinstanz, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 65 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund des Schreibens der Sozialen Dienst des Bezirks Küssnacht vom 3. März 2006 keinen Anlass, davon abzuweichen. Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der in der Betreibung Nr. 20502136 des Betreibungsamts Küssnacht erhobene Rechtsvorschlag wird für die nachfolgenden Forderungen beseitigt: - Empfangsgebühren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis am 30. Septem- ber 2005 in der Höhe von insgesamt Fr. 337.80 - Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 30.-
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - den Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - der Billag SA (eingeschrieben) - der Vorinstanz (BAKOM) (eingeschrieben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: André Moser Michelle Eichenberger Rechtsmittelbelehrung Sofern der Ausschlussgrund gemäss Art. 83 Bst. p des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, kann gegen dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG). Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung I A-2276/2006 {T 0/2} Urteil vom 1. März 2007 Mitwirkung: Richter André Moser (Vorsitz); Richter Beat Forster; Richter Jürg Kölliker; Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger. A._______ und B._______, Beschwerdeführende, gegen Billag SA, Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Vorinstanz betreffend Radio- und Fernsehgebühren. Sachverhalt: A. Seit dem 1. Januar 2005 wohnen A._______ und B._______ zusammen mit ihrer Tochter im Hotel Hirschen in Unterdorf, Küssnacht. Die Familie ist seit längerer Zeit bedürftig und nicht in der Lage, ihre finanzielle Existenz aus eigener Kraft zu sichern (vgl. Schreiben der Sozialen Dienste, Bezirk Küssnacht vom 3. März 2006). B. Die Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Billag SA) leitete am 17. November 2005 gegen A._______ wegen Nichtbezahlens der Radio- und Fernsehempfangsgebühren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis am 30. September 2005 beim Betreibungsamt Küssnacht am Rigi die Betreibung über den Betrag von Fr. 337.80 nebst den Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 35.- sowie den Betreibungskosten von Fr. 30.- ein. C. A._______ erhielt am 24. November 2005 einen Zahlungsbefehl und erhob gegen diesen Rechtsvorschlag. D. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 hat A._______ der Billag SA die Einstellung des Betriebes seiner Empfangsgeräte mitgeteilt und gleichzeitig ein Gesuch um Befreiung von der Gebührenpflicht für den privaten Radio- und Fernsehempfang gestellt. E. Die Billag SA stellte mit Verfügung vom 13. Februar 2006 den Bestand der Forderung für Radio- und Fernsehgebühren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis am 30. September 2005 fest und wies den Rechtsvorschlag ab. Zudem machte sie die Mahn- und Betreibungsgebühren sowie die Betreibungskosten geltend. F. Gegen die Verfügung der Billag SA vom 13. Februar 2006 erhoben A._______ und B._______ am 3. März 2006 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). G. Die Billag SA hat mit Verfügung vom 8. März 2006 festgestellt, die Melde- und Gebührenpflicht von A._______ habe am 31. Dezember 2005 geendet. Mit Verfügung vom 5. April 2006 wies sie das Gesuch um Gebührenbefreiung ab. H. Mit Entscheid vom 11. September 2006 hiess das BAKOM die von A._______ und B._______ gegen die Verfügung vom 13. Februar 2006 der Billag SA erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit darauf eingetreten wurde: Auf die Frage der Betreibungskosten werde nicht eingetreten, die Mahngebühr werde um den Betrag von Fr. 5.- reduziert und im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen. Da A._______ gegen die Verfügungen vom 8. März 2006 und 5. April 2006 der Billag SA keine Beschwerden erhoben habe, seien diese zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen und könnten grundsätzlich nicht mehr angefochten werden. Somit seien A._______ und B._______ bis am 31. Dezember 2005 der Gebührenpflicht unterlegen gewesen, weshalb die von der Billag SA geltend gemachten Forderungen berechtigt seien. Hinsichtlich der Mahngebühr führte die Vorinstanz aus, A._______ und B._______ hätten nur zwei und nicht wie von der Billag SA geltend gemacht drei Mahnungen erhalten. Folglich sei die Mahngebühr entsprechend zu kürzen. I. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2006 führen A._______ und B._______ (Beschwerdeführende) gegen den Entscheid vom 11. September 2006 Beschwerde beim BAKOM (Vorinstanz). Dieses leitete mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 die Beschwerde an das in der Sache zuständige Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) weiter. Die Beschwerdeführenden beantragen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hinsichtlich der Radio- und Fernsehgebühren. Am 27. Dezember 2004 hätten sie bei der Billag SA telefonisch ihren Fernseher abgemeldet. Das Gerät sei bis heute im Keller eines Cousins in Küssnacht eingestellt. Es sei ihnen neu, dass man, wohne man in einem Hotel, den Fernsehanschluss bezahlen müsse. Dieser gehöre zum Hotel und die entsprechenden Gebühren würden auch durch dieses entrichtet. J. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 15. November 2006 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie halte uneingeschränkt an ihrer Verfügung fest und verweise auf die darin gemachte Begründung. Durch die von der Billag SA zur Verfügung gestellten Akten seien nur zwei Mahnungen belegt worden. Sie habe von der Billag SA erst nachträglich am 21. September 2006 einen Beleg für die dritte Mahnung erhalten, weshalb sie diese bei der Entscheidfindung nicht habe berücksichtigen können. K. Per 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das beim UVEK anhängig gemachte Verfahren. L. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Da im Bereich der Radio- und Fernsehgebühren keine Ausnahme vorliegt und das BAKOM eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG ist, befindet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen des BAKOM im Bereich der Radio- und Fernsehgebühren.
2. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher auch für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt das beim UVEK hängige Verfahren (vgl. vorne Sachverhalt Buchstabe K) und wendet dabei grundsätzlich das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
3. Zur Beschwerde ist nach Art 48 Bst. a VwVG befugt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert.
4. Da Eingabeform und -frist (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
5. Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie hätten der Billag SA bereits am 27. Dezember 2004 telefonisch die Einstellung der Geräte mitgeteilt. Seit dem 1. Januar 2005 würden sie im Hotel leben und hätten folglich keine Gebühren zu entrichten. 5.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit der Rechtskraft der Verfügungen der Billag SA vom 8. März 2006 und 5. April 2006, mit welchen das Ende der Gebührenpflicht der Beschwerdeführenden per 31. Dezember 2005 festgestellt und das Gesuch um Gebührenbefreiung abgewiesen worden sind. Die Beschwerdeführenden hätten sich gegen diese Verfügungen zur Wehr setzen müssen. Da sie dies nicht getan hätten, habe die Gebührenpflicht bis Ende des Jahres 2005 bestanden.
6. Der Argumentation der Vorinstanz ist dahingehend beizupflichten, dass eine Verfügung, welche innert Frist nicht angefochten wird, grundsätzlich Rechtswirkung entfaltet und nicht mehr abgeändert werden kann (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 821 und 900 ff.). Somit endete die Gebührenpflicht der Beschwerdeführenden am 31. Dezember 2005. Da sich die in Betreibung gesetzte Forderung der Billag SA auf die Zeit vor dem 31. Dezember 2005, d.h. vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2005, bezieht und den Beschwerdeführenden für diesen Zeitraum kein Gebührenerlass gewährt worden ist, ist der Betrag von Fr. 337.80 somit geschuldet. Der Vollständigkeit halber und aufgrund des Umstandes, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um juristisch nicht geschulte Personen handelt, ist dennoch im Folgenden kurz auf die Voraussetzungen der Gebührenpflicht und deren Ende einzugehen.
7. Personen, welche Radio- und Fernsehprogramme empfangen wollen, müssen dies gemäss Art. 55 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio- und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) der zuständigen Behörde vorgängig melden. Die Bestimmung sieht zudem vor, dass der Betrieb von Radio- und Fernsehprogrammen gebührenpflichtig ist (Empfangsgebühr). In der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (RTVV, SR 784.401) hat der Bundesrat gemäss Art. 55 Abs. 2 und 3 RTVG die Empfangsgebühren festgesetzt und die Einzelheiten geregelt. Art. 41 Abs. 2 RTVV formuliert hinsichtlich der Empfangsgebühr eine Mitwirkungs- und Meldepflicht im Fall einer Änderung des Sachverhalts, welche in schriftlicher Form zu ergehen hat. Das Bundesgericht hält hierzu fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Billag SA diese Mitwirkungspflicht relativ streng handhabe und eine deutliche Mitteilung verlange, wenn die Gebührenpflicht ablaufe, da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um Massenverwaltung handle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.621/2006 vom 3. November 2004 E. 2.2). Art. 44 Abs. 2 RTVV bestimmt weiter, dass bei der Einstellung des Betriebes von Empfangsgeräten die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats endet, in dem die Einstellung mitgeteilt wird. 7.1 Die Beschwerdeführenden haben gemäss eigener Aussage der Billag SA erstmals am 27. Dezember 2004 die Einstellung ihrer Geräte gemeldet. Da sie dies jedoch lediglich telefonisch und nicht wie in Art. 41 Abs. 2 RTVV gefordert schriftlich gemacht haben, entfaltete diese Meldung keinerlei Wirkungen. Es könnte sich jedoch die Frage stellen, ob die Billag SA überspitzt formalistisch gehandelt hätte, wenn sie die Beschwerdeführenden anlässlich des Telefonats nicht auf die Notwendigkeit des entsprechenden schriftlichen Gesuchs hingewiesen hätte. Ob dem so ist, kann aber vorliegend offen bleiben. Denn den Beschwerdeführenden wird es kaum gelingen, das fragliche Telefonat zwischen ihnen und der Billag SA bzw. dessen Inhalt zu beweisen. Die materielle Beweislast, d.h. die Folgen der Beweislosigkeit, trägt die Partei, welche aus einem Sachverhalt Rechte ableiten will (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1623). Der diesbezügliche Entscheid fällt somit zu Ungunsten der Beschwerdeführenden aus. 7.2 Die massgebende und aktenkundige Abmeldung seitens der Beschwerdeführenden an die Billag SA erfolgte folglich mit Schreiben vom 14. Dezember 2005. Wie bereits ausgeführt, endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats, in dem die Einstellung mitgeteilt wird, vorliegend mithin am 31. Dezember 2005 (Art. 44 Abs. 2 RTVV). Auch mit dem Einzug der Beschwerdeführenden ins Hotel am 1. Januar 2005 hat die Gebührenpflicht nicht automatisch geendet. Selbst wenn der Hotelbetreiber für die Fernsehanschlüsse in den Hotelzimmern bereits Empfangsgebühren bezahlen sollte, gelten die Beschwerdeführenden erst dann als von der Gebührenpflicht befreit, wenn sie ihrer Mitwirkungs- und Meldepflicht (Art. 41 Abs. 2 RTVV) nachgekommen sind, indem sie sich bei der Billag SA unter Angabe des Grundes schriftlich abgemeldet haben.
8. Gemäss Art. 45 Abs. 2 RTVV werden AHV- oder IV-Berechtigte, die Ergänzungsleistungen erhalten, auf schriftliches Gesuch hin von der Gebührenpflicht befreit. Wird das Gesuch gutgeheissen, endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht worden ist (Art. 45 Abs. 3 RTVV). Der Gesuchsteller hat der Inkassostelle einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung beizubringen (Art. 45. Abs. 4 RTVV). 8.1 Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss, sie hätten rückwirkend ab dem Zeitpunkt, in dem sie ins Hotel gezogen sind, d.h. ab dem 1. Januar 2005, Anrecht auf eine Befreiung von der Gebührenpflicht. Einerseits verfügen die Beschwerdeführenden jedoch über keine rechtskräftige Ergänzungsleistungsverfügung, welche für eine Gebührenbefreiung notwendig ist (Art. 45 Abs. 4 RTVV). Andererseits bestünde aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 45 Abs. 3 RTVV auch bei Vorliegen einer solchen Verfügung keine rechtliche Grundlage für eine rückwirkende Gewährung der Gebührenbefreiung. Denn da die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 um Befreiung von der Gebührenpflicht ersucht haben, hätte die Billag SA keine Möglichkeit gehabt, die Gebührenbefreiung über den in Art. 45 Abs. 3 RTVV vorgeschriebenen Zeitpunkt, d.h. vor dem 1. Januar 2006, zu gewähren.
9. Demzufolge ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Gebührenpflicht der Beschwerdeführenden am 31. Dezember 2005 geendet hat. Die Billag SA hat die Radio- und Fernsehempfangsgebühren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis am 30. September 2005 über den Betrag von Fr. 337.80 rechtmässig in Betreibung gesetzt.
10. Die von der Billag SA zusätzlich in Rechnung gestellten Mahn- und Betreibungsgebühren gemäss Art. 44 Abs. 4 RTVV sind vorliegend nicht Streitgegenstand. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden richtet sich lediglich gegen die Radio- und Fernsehgebühren, nicht hingegen gegen die Mahn- und Betreibungsgebühren.
11. Der Vollständigkeit halber gilt schliesslich zu präzisieren, dass die den Beschwerdeführenden auferlegten Betreibungskosten von Fr. 30.- nicht Teil der Forderung sind, für welche die vorliegende Betreibung eingeleitet worden ist. Der Gläubiger ist berechtigt, die Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]). Der von den Beschwerdeführenden erhobene und mit diesem Entscheid beseitigte Rechtsvorschlag bezieht sich somit nicht auf die mit der Betreibung Nr. 20502136 angefallenen Betreibungskosten.
12. Im Ergebnis gelten vorliegend die Beschwerdeführenden als unterliegend, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Beschwerdeführenden wurde jedoch vom UVEK, wie auch bereits von der Vorinstanz, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 65 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund des Schreibens der Sozialen Dienst des Bezirks Küssnacht vom 3. März 2006 keinen Anlass, davon abzuweichen. Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der in der Betreibung Nr. 20502136 des Betreibungsamts Küssnacht erhobene Rechtsvorschlag wird für die nachfolgenden Forderungen beseitigt:
- Empfangsgebühren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis am 30. Septem- ber 2005 in der Höhe von insgesamt Fr. 337.80
- Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 30.-
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- der Billag SA (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (BAKOM) (eingeschrieben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: André Moser Michelle Eichenberger Rechtsmittelbelehrung Sofern der Ausschlussgrund gemäss Art. 83 Bst. p des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, kann gegen dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG). Versand am: